Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 August 2014 in Sachen Erben der X.___ , gestorben am 15. April 2012 nämlich: 1 .
Y.___ 2 .
Z.___ 3 .
A.___ Beschwerdeführende alle vertreten durch B.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Dispositiv
- Mit einer vom
- Februar 2013 datier enden und gleichentags persönlich beim hiesigen Gericht eingereichten Ein gabe erhob B.___ für die Erben der am 15. April 2012 verstorbenen X.___ Beschwerde gegen zwei Verfügun g en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- März 2012 betreffend Hilflosenentschädigung und betreffend Rückerstattung/Erlass der Rückerstattung . Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, von de n angefochtenen Verfügung en hätten sie erst nach dem Tod der Versicherten von der Ausgleichskasse Medisuisse eine Kopie erhalten. Sie hätten somit keine Zeit gehabt, Beschwerde zu erheben. Da die Verfügung en an die Versicherte persönlich und nicht einmal an deren aktu elle Adresse versandt worden sei en , sei en sie ungültig ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen ( Urk. 7).
- 2.1 Lässt sich die versicherte Person im Verwaltungsverfahren vertreten, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Diese Bestimmung dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu besei tigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfol gen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massge benden Mitteilungen sein sollen. 2.2 Die Versicherte hatte sich im Verwaltungsverfahren durch B.___ vertreten lassen (Vollmacht vom 13. Januar 2000, Urk. 8/65). Diese Vollmacht widerrief sie nie, weshalb die Zustellung der Verfügung en vom 19. März 2012 an B.___ zu erfolgen hatte. D ie Verfügung en wurde n in des an die Versicherte per sönlich und zudem an die Adresse in C.___ gesandt ( Urk. 2/1-2 und dort aufgeführte Empfängeradresse), wo die Versicherte keinen Wohnsitz hatte. Damit wurden die Verfügungen nicht korrekt eröffnet. 2.3 Die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung hat nicht deren Ungült igkeit zur Folge, sondern der betroffenen Person darf durch den Mangel einfach kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Demnach muss bei einer mangel haften Eröffnung so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird . Dabei sind die Folgen je nach Einzelfall festzulegen (Kieser , ATSG-Kommentar,
- Aufl. 2009, N 41 zu Art. 49 ATSG ). Im vorliegenden Fall ist diesem Grundsatz Genüge getan , wenn davon ausgegangen wird , die 30-tägige Beschwerdefrist habe mit der Zustellung an den Vertreter zu laufen begonnen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010, E. 4.1). 2.4 B.___ gab an, er habe erst nach dem Tod der am 15. April 2012 verstorbe nen Versicherten eine Kopie der Verfügungen erhalten ( Urk. 1). Aus der Telefonnotiz vom 6. Dezember 2012 ist ersichtlich, dass er zu jenem Zeit punkt im Besitz der Verfügungen war ( Urk. 8/234). Damit gelten die Verfügun gen spätestens in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 7. Dezember 2012 zu laufen und lief unter Berücksichtigung der Ge richtsferien ( Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am
- Januar 2013 ab. Die Beschwerde vom 25. Februar 2013 (Urk. 1) wurde demnach erst nach Ablauf der dreissigtä gigen Rechtsmittelfrist, mithin ver spätet , erhoben, weshalb mangels Rechtzei tigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3 . Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft in erster Linie die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist da her kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens weise auf Fr. 3
- -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen , wobei sie infolge der Erbengemeinschaft solidarisch haften ( Art. 60 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ; ZGB ) . Das Gericht beschliesst :
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00227 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Beschluss vom
21. August 2014 in Sachen Erben der X.___ , gestorben am 15. April 2012 nämlich: 1 .
Y.___ 2 .
Z.___ 3 .
A.___ Beschwerdeführende alle vertreten durch B.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit einer vom
25. Februar 2013 datier enden und gleichentags persönlich beim hiesigen Gericht eingereichten Ein gabe erhob B.___
für die Erben der am 15. April 2012 verstorbenen X.___ Beschwerde gegen zwei Verfügun g en
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
19. März 2012 betreffend Hilflosenentschädigung und betreffend Rückerstattung/Erlass der Rückerstattung . Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, von de n angefochtenen Verfügung en hätten sie erst nach dem Tod der Versicherten von der Ausgleichskasse Medisuisse eine Kopie erhalten. Sie hätten somit keine Zeit gehabt, Beschwerde zu erheben. Da die Verfügung en an die Versicherte persönlich und nicht einmal an deren aktu elle Adresse versandt worden sei en , sei en sie ungültig ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen ( Urk. 7). 2.
2.1
Lässt sich die versicherte Person im Verwaltungsverfahren vertreten, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Diese Bestimmung dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu besei tigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfol gen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massge benden Mitteilungen sein sollen. 2.2
Die Versicherte hatte sich im Verwaltungsverfahren durch B.___ vertreten lassen (Vollmacht vom 13. Januar 2000, Urk. 8/65). Diese Vollmacht widerrief sie nie, weshalb die Zustellung der Verfügung en vom 19. März 2012 an B.___ zu erfolgen hatte. D ie Verfügung en wurde n in des an die Versicherte per sönlich
und zudem an die Adresse in
C.___ gesandt ( Urk. 2/1-2 und dort aufgeführte Empfängeradresse), wo die Versicherte keinen Wohnsitz hatte. Damit wurden die Verfügungen nicht korrekt eröffnet. 2.3
Die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung hat nicht deren Ungült igkeit zur Folge, sondern der betroffenen Person darf durch den Mangel einfach kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Demnach muss bei einer mangel haften Eröffnung so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird . Dabei sind die Folgen je nach Einzelfall festzulegen (Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 41 zu Art. 49
ATSG ). Im vorliegenden Fall ist diesem Grundsatz Genüge getan , wenn davon ausgegangen wird , die 30-tägige Beschwerdefrist habe mit der Zustellung an den Vertreter zu laufen begonnen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010, E. 4.1). 2.4
B.___ gab an, er habe erst nach dem Tod der am 15. April 2012 verstorbe nen Versicherten eine Kopie der Verfügungen erhalten ( Urk. 1). Aus der Telefonnotiz vom 6. Dezember 2012 ist ersichtlich, dass er zu jenem Zeit punkt im Besitz der Verfügungen war ( Urk. 8/234). Damit gelten die Verfügun gen spätestens in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 7. Dezember 2012 zu laufen und lief unter Berücksichtigung der Ge richtsferien ( Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am
21. Januar 2013 ab. Die Beschwerde vom 25. Februar 2013 (Urk. 1) wurde demnach erst nach Ablauf der dreissigtä gigen Rechtsmittelfrist, mithin ver spätet , erhoben, weshalb mangels Rechtzei tigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft in erster Linie die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist da her kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens weise auf Fr. 3 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen , wobei sie
infolge der Erbengemeinschaft solidarisch haften ( Art. 60 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ;
ZGB ) . Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Widmer