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IV.2013.00212

Würdigung eines Gutachtens. Polytoxikomanie. Kein IV-relevanter Gesundheitsschaden.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Ge such des 1968 geborenen X.___ um Gewährung beruflicher Mass nahmen mit Verfügung vom 7. Februar 1997 abgewiesen hatte (Urk. 10/13), stellte er mit Eingabe vom 4. Juni 1998 ein weiteres

Begehren (Urk. 10/14), wel ches die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 1998

wiederum wegen fehlen der Invalidität abwies (Urk. 10/1 9) . Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22.

Mai 2000 bestätigt (Urk. 10/29). 1.2

Am

2 8. Juli 2011

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme, Schlafstörungen, Drogenprobleme, Scheuermann und chronisches

Asthma

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 32). Zur Klä rung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog diese einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug,

Urk. 10/40) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/41, Urk. 10/45). Am 1 5. August 2012 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 10/47). Das Gut achten wurde am 2 3. Oktober 2012 erstattet (Urk. 10/48). Gestützt auf die Sch luss folgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 10/50-51) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 mangels invalidenversicherungsrechtlich relevantem

Gesundheitsschaden ab (Urk. 10/59

=

Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm

die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine angemessene Rente, zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf die Verfahrensak ten und verzichtete im übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. April 2013 zugestellt (Urk. 11).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizini scher Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gemäss dem behandeln den Psychiater Dr. med. Z.___

leide

er seit seiner Kindheit an einer hyper thymen Persönlichkeit. Die daraus resultier e nde langjährige Drogensucht habe zu einer schweren Persönlichkeitsstörung geführt, wobei es sich um eine von der Drogensucht zu unterscheidende eigenständige psychiatrische (Folge-)Erkrankung handle, welche erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe . Diverse Punkte der Anamnese sowie Angaben zu seinem Verhalten habe der Gutachter nicht korrekt wiedergegeben. Das Gutachten sei fehlerhaft. Es erfülle die Anforderungen gemäss b undesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, da es in keiner Weise für die streitigen Belange umfassend sei und nicht auf allsei tigen Feststellungen beruhe. Das Gutachten sei somit beweismässig nicht zu verwerten. Indem der Gutachter davon ausgehe, dass die hyperthyme und euphorische Grundstimmung Folge der Opiatsubstitution sei, sei ihm in fach lich-medizinischer Hinsicht ein Fehler unterlaufen. Gemäss Dr. Z.___ gelte es in Fachkreisen als anerkannt, dass eine länger dauernde Opiatsubstitutions be handlung keine euphorisierende Wirkung habe und nicht zu einer hyperthymen Stimmung führe. Damit leuchte das Gutachten auch in der D arlegung der me di zinischen Zusammenhänge nicht ein.

Gemäss Dr. Z.___ sei er (d er Beschwer deführer) au f grund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 8 f.) . 3. 3.1

Im B ericht der A.___, Zentrum für Ab hängig keitserkrankungen, vom 3. August 2012 stellte Dr. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 10/45 S. 1) : - Hyperthym e Persönlichkeitsstörung sowie Persönlichkeitsstörung nach lang jähriger Drogenkrankheit (F61) - Chronische Insomnie, gemischtes Schlafapnoe-Syndrom - Abhängigkeitssyndrom von Heroin, Substitution mit Methadon und Mor phin, geringer Restkonsum (F11.2) - Abhängigkeitssyndrom von Tabak und Cannabis - Heuschnupfen, Asthma bronchiale, chronisch obstruktive Pneumopathie - Familiäre Zystennieren sowie multiple kleine Leberzysten - Arterielle Hypertonie

Dr. Z.___

hielt fest, dem Patienten sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/45 S. 4 f.). Die langjährige schwere Drogenabhängigkeit mit den „ Dea lereien “ habe den Beschwerdeführer in Richtung einer dissozialen Störung ver ändert, so dass es ihm inzwischen fast unmöglich sei, sich in eine Gruppe zu integrieren und sich an Regeln und Routinen anzupassen. Auch wenn es mög lich sein sollte, die Drogenabhängigkeit ganz zu überwinden, könne er wegen seiner Persönlichkeitsstörung beruflich nicht mehr rehabilitiert werden . Vor stellbar sei eine selbständige Tätigkeit „analog dem Dealen von Drogen“. Für eine selbständige Tätigkeit in einem legalen Bereich fehlten ihm die fachlichen Kompetenzen (Urk. 10/45 S. 5 f.). 3.2

Im p sychiatrischen Gutachten vom 2 3. Oktober 2012 nannte Dr. Y.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter psychische Verhaltensstö rungen durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2)

und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) (Urk. 10/48 S. 11).

Im Vordergrund stehe aktuell eine allgemeine Lustlosigkeit hinsichtlich allfälli ger beruflicher Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer fühle sich antriebslos und befinde sich permanent in einer Sinnkrise. Erst in der zweiten Tageshälfte komme er langsam in Gang, fühle sich aber auch dann nur wenig leistungsfä hig. Er habe Probleme mit der Tagesstrukturierung und schlafe meistens erst in den Morgenstunden ein. Im Rahmen der Exploration hätten sich auf psychi atrischem Fachgebiet eine leichtgradig gehobene Grundstimmung und akzen tuierte unreife Persönlichkeitszüge, die nicht das Ausmass einer Persönlich keits störung auf wie sen, ergeben. Es handle sich um eine typische Begleiter scheinung unter Opiate innahme. Es liege ein primäres Suchtgeschehen mit dar aus resul tierenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen vor. Aus versiche rungs medizinisch-psychiatrischer Sicht begründe eine Polytoxikomanie be ziehungs weise deren Folgeerscheinungen keine Arbeitsunfähigkeit. Die anam nestisch diagnostizierten hyperthymen Persönlichkeitszüge seien ursäch lich mit der Opiateinnahme assoziiert und rechtfertigten keine zusätzliche psy chiatrische Diagnose. Die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit sowie Antriebs- und Lustlosigkeit stehe ebenfalls im Zusammenhang mit der Opiat einnahme und sei auch mit dem fortlaufenden Cannabiskonsum assoziiert (Urk. 10/4 8 S. 11 f.). 3.3

In seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2013 führte Dr. Z.___ aus, er sei mit dem Gutachter nicht einverstanden, dass das seit der Kindheit beschriebene störend hyperthyme Temperament und die beschriebene Unreife und Unange passtheit nicht das Ausmass einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstö rung (F61) erreicht habe. Ebenfalls nicht einverstanden sei er damit, dass die seit der Kindheit beschriebene s t örend aufgedrehte Grundstimmung (Hyperthy mie) eine typisch e Begleiterscheinung der Opiate innahme sein solle. Zwar könnten Opioide beim Nicht-Toleranten kurzfristig euphorisierend wirken. Bei chronischer Einnahme von Opioiden als Substitutionsmitte l gehe die euphori sierende Wirkung jedoch ganz verloren. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, die lange dauernde und schwere Drogenkrankheit habe eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung und eine berufliche Entwicklung verun möglicht. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, einen Beruf zu erlernen. Das unreife und unangepasste Verhalten kombiniert mit der inadä quaten Hochstimmung führe dazu, dass d er Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht funktioniere . Dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätig keit mehr zumutbar (Urk. 3 /3). 4. 4.1

D er angefochtene Entscheid gründet in erster Line auf dem psychiatrischen Gut achten vo m 2 3. Oktober 2012 (Urk. 10/48),

welches

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die streitigen Belange als umfassend zu qualifi zieren ist . Inwiefern das Gutachten nicht umfassend sein soll, ist nicht ersicht lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Der Beschwer deführer bringt lediglich vor, das Gutachten sei fehlerhaft, da diverse Punkte zu den subjektiven Angaben im Gutachten nicht korrekt wi e dergegeben worden seien (Urk. 1 S. 8). Ob der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergegeben hat oder ob allenfalls der Beschwerdeführer selbst

widersprüchliche Angaben machte, lässt sich indes nicht eruieren. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlerhaften Angaben (wie z.B. Jahrgänge der Eltern oder Anzahl Geschwister, vgl. Urk. 1 S.

7) lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant sind. Selbst wenn dem Gutachter Flüchtigkeits- oder Schreibfehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische

Beurteilung geschlossen werden.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Gutachten beruhe nicht auf all seitigen Feststellungen (Urk. 1 S. 9). Dem ist

entgegen zu halten, dass vor liegend zu Recht nur eine psychiatrische Expertise angeordnet wurde, zumal keine Anhaltspunkte bestehen –

und auch der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht –, dass fachärztliche Untersuchungen wei t erer Disziplinen erfor derlich wären. Das Gutachten beruht auf einer eigenen psychiatrischen Untersu chung des Gutachter s vom 17. Oktober 2012 und wurde in Kenntnis der rele vanten Vorakten abgegeben, wobei auch die Berichte von Dr. Z.___ erwähnt und kommentiert werden (Urk. 10/48 S. 6 f. und S. 11 f.). Ausserdem berück sichtigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander (Urk. 10/48 S. 9 ff .).

Der Gutachter legte sodann in schlüssi ger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich beim Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration eine leichtgradig gehobene Grundstimmung und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge zeigten, die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen. Es handle sich um ein primäres Suchtgesche hen mit daraus resultierenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (Urk. 10/48 S. 11 f.). Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtspre chung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 4.2

Der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. August 2012 (Urk. 10/45) und seine Stellung nahme vom 2 3. Februar 2013 (Urk. 3/3) vermögen das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen.

In Bezug auf den psych o pathologischen Status stimmen die Beurteilungen des Gutachters und diejen i ge n

von Dr. Z.___ weitgehend überein . In Bezug auf die Diagnose der

hyperthymen

Persönlichkeitszüge und der Unreife und Unan gepasstheit

geht Dr. Z.___

– im Gegensatz zum Gutachter – davon aus, dass diese das Ausmass einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung erreicht haben, begründet dies aber nicht näher (Urk. 3/3) .

Dr. Z.___ bestreitet ausser dem die Auffassung des Gutachters, dass die Hyperthymie eine typisch e Begleit erscheinung der Opiate innahme sei und vertritt die Ansicht, dass bei chroni scher Einnahme von Opioiden als Substitutionsmittel die euphorisierende Wir kung verloren gehe (Urk. 3/3).

Umstritten ist vorliegend somit, ob es sich bei der Hyperthymie

um eine V erhal tensstörung handelt, die in Zusammenhang mit der Drogensucht steht, oder ob es sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung handelt, die unabhängig von der Drogensucht besteht und Krankheitswert hat .

Es steht fest, dass die Dro gensucht beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren andauert und er in der A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkrankungen, wegen der Drogensucht in ambulanter Behandlung ist. Dass der Beschwerde führer bereits vor seiner Drogensucht an Hyperthymie gelitten hätte, geht aus den Akten indes nicht hervor. Dr. Z.___ stützt sich diesbezüglich lediglich auf Aussagen der Mutter (Urk. 3/3); medizinische Befunde wurden dazu jedoch nie erhoben. Aus dem Gutachten der B.___ vom 22. August 1996 zuhanden der Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine problemlose Jugendzeit verbrachte und seine in der Pubertät beginnenden Schwierigkeiten auf den Drogenkonsum zurückzuführen waren; die damaligen Gutach t er konnten ausserdem keine auf fälligen psychopathologischen Befunde erheben (Urk. 10/1 S. 3 ff.). Dass der Beschwerdeführer aktuell wegen der hyperthymen Persönlichkeitsstörung in fachärztlicher Behandlung wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem Gutachter sei in fachlich medizi nischer Hinsicht ein Fehler unterlaufen, indem er davon ausgehe, dass die hyperthyme Stimmung eine Begleiterschein ung der Opiateinnahme sei (Urk. 1 S. 9), ist er darauf hinzuweisen, dass der Gutachter ausdrücklich festhält, dass bei sporadischem Heroin- Beikonsum eine gehobene Stimmung zu erwarten sei (Urk. 10/48 S. 12) . Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gegen über dem Gutachter ein- bis zweimal pro Monat Hero in konsumiert (Urk. 10/48 S. 8)

– und auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 3. August 2012 von einem Restkonsum von Heroin ausgeht –

(Urk. 10/45 S. 2), lässt sich die hyperthyme Stimmung durch den Heroin-Konsum erklären, was auch der von Dr. Z.___ vertretenen Ansicht entspricht .

Bei dieser Sachlage ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass die Hyperthymie in direktem Zusamme nhang mit der Dro gensucht steht .

Nach dem Gesagten

ist daher gestützt auf das psychiatrische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in erster Linie aufgrund seiner Drogensucht beeinträchtigt ist . Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden liegt somit nicht vor. 4.3

Bei einer im Wesentlichen durch die Drogensucht bedingten Arbeitsunfähigkeit sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen nicht erfüllt . 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, das s die Beschwerdegegnerin den Ans pruch auf eine Rente sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wyss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sammen stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unter lässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, macht mit seiner Honorarnote vom 4. Oktober 2013 (Urk. 13) einen Auf wand von 16.35 Stunden sowie eine Barauslagenpauschale von Fr. 122.-- gel tend. Vor dem Hintergrund, dass er im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Administrativgutachtens mit der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärzte und Therapeuten in Frage stellte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden. So wer den administrative Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie beispielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Ver pa cken/Rück sendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenab lage, Er stellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben und der zeitliche Aufwand zur Erstellung von Fotokopien nicht entschädigt. Das selbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kennt nisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechts studium (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011). Vorliegend entfallen mindestens 0,9 Stunden auf Posi tionen, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (Kennt nisnahme des Ein gangs der Verwaltungsakten, Kenntnisnahme administrativer Schreiben des So zial amtes der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, Kennt nisnahme der ver fahrensleitenden Verfügungen des Gerichts, Erstellung der Kostennote). Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt be trach tet werden. Zwei weitere Stunden Aufwand können zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu sub stantiieren hatte, einen Bericht des behandelnden Arztes einholte und das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Da der unentgeltliche Rechts vertreter die angefallenen Barauslagen nicht detailliert auflistet, sind diese vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Erfahrungs gemäss fallen in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren kaum Auslagen für Fotokopien an, da die Verfahrensakten den Rechtsvertretern bereits in Kopie ausgehändigt werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechts vertreter bloss zwei Eingaben machte (das Porto für die Einrei chung der Kosten note gehört zu einer Position, welche grundsätzlich nicht zu ent schä digen ist), sind die zu vergütenden Barauslagen auf Fr. 30.-- festzu setzen. Dem unent gelt lichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'760.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. Februar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlun gspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 1‘76 0. 40 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MPversandt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 8. August 1998

wiederum wegen fehlen der Invalidität abwies (Urk. 10/1 9) . Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22.

Mai 2000 bestätigt (Urk. 10/29).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm

die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine angemessene Rente, zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf die Verfahrensak ten und verzichtete im übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. April 2013 zugestellt (Urk. 11).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizini scher Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gemäss dem behandeln den Psychiater Dr. med. Z.___

leide

er seit seiner Kindheit an einer hyper thymen Persönlichkeit. Die daraus resultier e nde langjährige Drogensucht habe zu einer schweren Persönlichkeitsstörung geführt, wobei es sich um eine von der Drogensucht zu unterscheidende eigenständige psychiatrische (Folge-)Erkrankung handle, welche erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe . Diverse Punkte der Anamnese sowie Angaben zu seinem Verhalten habe der Gutachter nicht korrekt wiedergegeben. Das Gutachten sei fehlerhaft. Es erfülle die Anforderungen gemäss b undesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, da es in keiner Weise für die streitigen Belange umfassend sei und nicht auf allsei tigen Feststellungen beruhe. Das Gutachten sei somit beweismässig nicht zu verwerten. Indem der Gutachter davon ausgehe, dass die hyperthyme und euphorische Grundstimmung Folge der Opiatsubstitution sei, sei ihm in fach lich-medizinischer Hinsicht ein Fehler unterlaufen. Gemäss Dr. Z.___ gelte es in Fachkreisen als anerkannt, dass eine länger dauernde Opiatsubstitutions be handlung keine euphorisierende Wirkung habe und nicht zu einer hyperthymen Stimmung führe. Damit leuchte das Gutachten auch in der D arlegung der me di zinischen Zusammenhänge nicht ein.

Gemäss Dr. Z.___ sei er (d er Beschwer deführer) au f grund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im B ericht der A.___, Zentrum für Ab hängig keitserkrankungen, vom 3. August 2012 stellte Dr. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 10/45 S. 1) : - Hyperthym e Persönlichkeitsstörung sowie Persönlichkeitsstörung nach lang jähriger Drogenkrankheit (F61) - Chronische Insomnie, gemischtes Schlafapnoe-Syndrom - Abhängigkeitssyndrom von Heroin, Substitution mit Methadon und Mor phin, geringer Restkonsum (F11.2) - Abhängigkeitssyndrom von Tabak und Cannabis - Heuschnupfen, Asthma bronchiale, chronisch obstruktive Pneumopathie - Familiäre Zystennieren sowie multiple kleine Leberzysten - Arterielle Hypertonie

Dr. Z.___

hielt fest, dem Patienten sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/45 S. 4 f.). Die langjährige schwere Drogenabhängigkeit mit den „ Dea lereien “ habe den Beschwerdeführer in Richtung einer dissozialen Störung ver ändert, so dass es ihm inzwischen fast unmöglich sei, sich in eine Gruppe zu integrieren und sich an Regeln und Routinen anzupassen. Auch wenn es mög lich sein sollte, die Drogenabhängigkeit ganz zu überwinden, könne er wegen seiner Persönlichkeitsstörung beruflich nicht mehr rehabilitiert werden . Vor stellbar sei eine selbständige Tätigkeit „analog dem Dealen von Drogen“. Für eine selbständige Tätigkeit in einem legalen Bereich fehlten ihm die fachlichen Kompetenzen (Urk. 10/45 S. 5 f.).

E. 3.2 Im p sychiatrischen Gutachten vom 2 3. Oktober 2012 nannte Dr. Y.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter psychische Verhaltensstö rungen durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2)

und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) (Urk. 10/48 S. 11).

Im Vordergrund stehe aktuell eine allgemeine Lustlosigkeit hinsichtlich allfälli ger beruflicher Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer fühle sich antriebslos und befinde sich permanent in einer Sinnkrise. Erst in der zweiten Tageshälfte komme er langsam in Gang, fühle sich aber auch dann nur wenig leistungsfä hig. Er habe Probleme mit der Tagesstrukturierung und schlafe meistens erst in den Morgenstunden ein. Im Rahmen der Exploration hätten sich auf psychi atrischem Fachgebiet eine leichtgradig gehobene Grundstimmung und akzen tuierte unreife Persönlichkeitszüge, die nicht das Ausmass einer Persönlich keits störung auf wie sen, ergeben. Es handle sich um eine typische Begleiter scheinung unter Opiate innahme. Es liege ein primäres Suchtgeschehen mit dar aus resul tierenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen vor. Aus versiche rungs medizinisch-psychiatrischer Sicht begründe eine Polytoxikomanie be ziehungs weise deren Folgeerscheinungen keine Arbeitsunfähigkeit. Die anam nestisch diagnostizierten hyperthymen Persönlichkeitszüge seien ursäch lich mit der Opiateinnahme assoziiert und rechtfertigten keine zusätzliche psy chiatrische Diagnose. Die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit sowie Antriebs- und Lustlosigkeit stehe ebenfalls im Zusammenhang mit der Opiat einnahme und sei auch mit dem fortlaufenden Cannabiskonsum assoziiert (Urk. 10/4

E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2013 führte Dr. Z.___ aus, er sei mit dem Gutachter nicht einverstanden, dass das seit der Kindheit beschriebene störend hyperthyme Temperament und die beschriebene Unreife und Unange passtheit nicht das Ausmass einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstö rung (F61) erreicht habe. Ebenfalls nicht einverstanden sei er damit, dass die seit der Kindheit beschriebene s t örend aufgedrehte Grundstimmung (Hyperthy mie) eine typisch e Begleiterscheinung der Opiate innahme sein solle. Zwar könnten Opioide beim Nicht-Toleranten kurzfristig euphorisierend wirken. Bei chronischer Einnahme von Opioiden als Substitutionsmitte l gehe die euphori sierende Wirkung jedoch ganz verloren. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, die lange dauernde und schwere Drogenkrankheit habe eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung und eine berufliche Entwicklung verun möglicht. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, einen Beruf zu erlernen. Das unreife und unangepasste Verhalten kombiniert mit der inadä quaten Hochstimmung führe dazu, dass d er Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht funktioniere . Dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätig keit mehr zumutbar (Urk. 3 /3). 4. 4.1

D er angefochtene Entscheid gründet in erster Line auf dem psychiatrischen Gut achten vo m 2 3. Oktober 2012 (Urk. 10/48),

welches

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die streitigen Belange als umfassend zu qualifi zieren ist . Inwiefern das Gutachten nicht umfassend sein soll, ist nicht ersicht lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Der Beschwer deführer bringt lediglich vor, das Gutachten sei fehlerhaft, da diverse Punkte zu den subjektiven Angaben im Gutachten nicht korrekt wi e dergegeben worden seien (Urk. 1 S. 8). Ob der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergegeben hat oder ob allenfalls der Beschwerdeführer selbst

widersprüchliche Angaben machte, lässt sich indes nicht eruieren. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlerhaften Angaben (wie z.B. Jahrgänge der Eltern oder Anzahl Geschwister, vgl. Urk. 1 S.

7) lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant sind. Selbst wenn dem Gutachter Flüchtigkeits- oder Schreibfehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische

Beurteilung geschlossen werden.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Gutachten beruhe nicht auf all seitigen Feststellungen (Urk. 1 S. 9). Dem ist

entgegen zu halten, dass vor liegend zu Recht nur eine psychiatrische Expertise angeordnet wurde, zumal keine Anhaltspunkte bestehen –

und auch der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht –, dass fachärztliche Untersuchungen wei t erer Disziplinen erfor derlich wären. Das Gutachten beruht auf einer eigenen psychiatrischen Untersu chung des Gutachter s vom 17. Oktober 2012 und wurde in Kenntnis der rele vanten Vorakten abgegeben, wobei auch die Berichte von Dr. Z.___ erwähnt und kommentiert werden (Urk. 10/48 S. 6 f. und S. 11 f.). Ausserdem berück sichtigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander (Urk. 10/48 S. 9 ff .).

Der Gutachter legte sodann in schlüssi ger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich beim Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration eine leichtgradig gehobene Grundstimmung und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge zeigten, die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen. Es handle sich um ein primäres Suchtgesche hen mit daraus resultierenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (Urk. 10/48 S. 11 f.). Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtspre chung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 4.2

Der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. August 2012 (Urk. 10/45) und seine Stellung nahme vom 2 3. Februar 2013 (Urk. 3/3) vermögen das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen.

In Bezug auf den psych o pathologischen Status stimmen die Beurteilungen des Gutachters und diejen i ge n

von Dr. Z.___ weitgehend überein . In Bezug auf die Diagnose der

hyperthymen

Persönlichkeitszüge und der Unreife und Unan gepasstheit

geht Dr. Z.___

– im Gegensatz zum Gutachter – davon aus, dass diese das Ausmass einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung erreicht haben, begründet dies aber nicht näher (Urk. 3/3) .

Dr. Z.___ bestreitet ausser dem die Auffassung des Gutachters, dass die Hyperthymie eine typisch e Begleit erscheinung der Opiate innahme sei und vertritt die Ansicht, dass bei chroni scher Einnahme von Opioiden als Substitutionsmittel die euphorisierende Wir kung verloren gehe (Urk. 3/3).

Umstritten ist vorliegend somit, ob es sich bei der Hyperthymie

um eine V erhal tensstörung handelt, die in Zusammenhang mit der Drogensucht steht, oder ob es sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung handelt, die unabhängig von der Drogensucht besteht und Krankheitswert hat .

Es steht fest, dass die Dro gensucht beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren andauert und er in der A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkrankungen, wegen der Drogensucht in ambulanter Behandlung ist. Dass der Beschwerde führer bereits vor seiner Drogensucht an Hyperthymie gelitten hätte, geht aus den Akten indes nicht hervor. Dr. Z.___ stützt sich diesbezüglich lediglich auf Aussagen der Mutter (Urk. 3/3); medizinische Befunde wurden dazu jedoch nie erhoben. Aus dem Gutachten der B.___ vom 22. August 1996 zuhanden der Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine problemlose Jugendzeit verbrachte und seine in der Pubertät beginnenden Schwierigkeiten auf den Drogenkonsum zurückzuführen waren; die damaligen Gutach t er konnten ausserdem keine auf fälligen psychopathologischen Befunde erheben (Urk. 10/1 S. 3 ff.). Dass der Beschwerdeführer aktuell wegen der hyperthymen Persönlichkeitsstörung in fachärztlicher Behandlung wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem Gutachter sei in fachlich medizi nischer Hinsicht ein Fehler unterlaufen, indem er davon ausgehe, dass die hyperthyme Stimmung eine Begleiterschein ung der Opiateinnahme sei (Urk. 1 S. 9), ist er darauf hinzuweisen, dass der Gutachter ausdrücklich festhält, dass bei sporadischem Heroin- Beikonsum eine gehobene Stimmung zu erwarten sei (Urk. 10/48 S. 12) . Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gegen über dem Gutachter ein- bis zweimal pro Monat Hero in konsumiert (Urk. 10/48 S. 8)

– und auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 3. August 2012 von einem Restkonsum von Heroin ausgeht –

(Urk. 10/45 S. 2), lässt sich die hyperthyme Stimmung durch den Heroin-Konsum erklären, was auch der von Dr. Z.___ vertretenen Ansicht entspricht .

Bei dieser Sachlage ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass die Hyperthymie in direktem Zusamme nhang mit der Dro gensucht steht .

Nach dem Gesagten

ist daher gestützt auf das psychiatrische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in erster Linie aufgrund seiner Drogensucht beeinträchtigt ist . Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden liegt somit nicht vor. 4.3

Bei einer im Wesentlichen durch die Drogensucht bedingten Arbeitsunfähigkeit sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen nicht erfüllt . 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, das s die Beschwerdegegnerin den Ans pruch auf eine Rente sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wyss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sammen stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unter lässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, macht mit seiner Honorarnote vom 4. Oktober 2013 (Urk. 13) einen Auf wand von 16.35 Stunden sowie eine Barauslagenpauschale von Fr. 122.-- gel tend. Vor dem Hintergrund, dass er im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Administrativgutachtens mit der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärzte und Therapeuten in Frage stellte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden. So wer den administrative Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie beispielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Ver pa cken/Rück sendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenab lage, Er stellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben und der zeitliche Aufwand zur Erstellung von Fotokopien nicht entschädigt. Das selbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kennt nisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechts studium (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011). Vorliegend entfallen mindestens 0,9 Stunden auf Posi tionen, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (Kennt nisnahme des Ein gangs der Verwaltungsakten, Kenntnisnahme administrativer Schreiben des So zial amtes der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, Kennt nisnahme der ver fahrensleitenden Verfügungen des Gerichts, Erstellung der Kostennote). Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt be trach tet werden. Zwei weitere Stunden Aufwand können zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu sub stantiieren hatte, einen Bericht des behandelnden Arztes einholte und das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Da der unentgeltliche Rechts vertreter die angefallenen Barauslagen nicht detailliert auflistet, sind diese vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Erfahrungs gemäss fallen in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren kaum Auslagen für Fotokopien an, da die Verfahrensakten den Rechtsvertretern bereits in Kopie ausgehändigt werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechts vertreter bloss zwei Eingaben machte (das Porto für die Einrei chung der Kosten note gehört zu einer Position, welche grundsätzlich nicht zu ent schä digen ist), sind die zu vergütenden Barauslagen auf Fr. 30.-- festzu setzen. Dem unent gelt lichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'760.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. Februar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlun gspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 1‘76 0. 40 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MPversandt

E. 8 S. 11 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00212 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Ge such des 1968 geborenen X.___ um Gewährung beruflicher Mass nahmen mit Verfügung vom 7. Februar 1997 abgewiesen hatte (Urk. 10/13), stellte er mit Eingabe vom 4. Juni 1998 ein weiteres

Begehren (Urk. 10/14), wel ches die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 1998

wiederum wegen fehlen der Invalidität abwies (Urk. 10/1 9) . Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22.

Mai 2000 bestätigt (Urk. 10/29). 1.2

Am

2 8. Juli 2011

meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme, Schlafstörungen, Drogenprobleme, Scheuermann und chronisches

Asthma

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 32). Zur Klä rung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog diese einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug,

Urk. 10/40) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/41, Urk. 10/45). Am 1 5. August 2012 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 10/47). Das Gut achten wurde am 2 3. Oktober 2012 erstattet (Urk. 10/48). Gestützt auf die Sch luss folgerungen des Gutachters und nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 10/50-51) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 mangels invalidenversicherungsrechtlich relevantem

Gesundheitsschaden ab (Urk. 10/59

=

Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm

die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine angemessene Rente, zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf die Verfahrensak ten und verzichtete im übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. April 2013 zugestellt (Urk. 11).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.

2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein medizini scher Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gemäss dem behandeln den Psychiater Dr. med. Z.___

leide

er seit seiner Kindheit an einer hyper thymen Persönlichkeit. Die daraus resultier e nde langjährige Drogensucht habe zu einer schweren Persönlichkeitsstörung geführt, wobei es sich um eine von der Drogensucht zu unterscheidende eigenständige psychiatrische (Folge-)Erkrankung handle, welche erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe . Diverse Punkte der Anamnese sowie Angaben zu seinem Verhalten habe der Gutachter nicht korrekt wiedergegeben. Das Gutachten sei fehlerhaft. Es erfülle die Anforderungen gemäss b undesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, da es in keiner Weise für die streitigen Belange umfassend sei und nicht auf allsei tigen Feststellungen beruhe. Das Gutachten sei somit beweismässig nicht zu verwerten. Indem der Gutachter davon ausgehe, dass die hyperthyme und euphorische Grundstimmung Folge der Opiatsubstitution sei, sei ihm in fach lich-medizinischer Hinsicht ein Fehler unterlaufen. Gemäss Dr. Z.___ gelte es in Fachkreisen als anerkannt, dass eine länger dauernde Opiatsubstitutions be handlung keine euphorisierende Wirkung habe und nicht zu einer hyperthymen Stimmung führe. Damit leuchte das Gutachten auch in der D arlegung der me di zinischen Zusammenhänge nicht ein.

Gemäss Dr. Z.___ sei er (d er Beschwer deführer) au f grund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 8 f.) . 3. 3.1

Im B ericht der A.___, Zentrum für Ab hängig keitserkrankungen, vom 3. August 2012 stellte Dr. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 10/45 S. 1) : - Hyperthym e Persönlichkeitsstörung sowie Persönlichkeitsstörung nach lang jähriger Drogenkrankheit (F61) - Chronische Insomnie, gemischtes Schlafapnoe-Syndrom - Abhängigkeitssyndrom von Heroin, Substitution mit Methadon und Mor phin, geringer Restkonsum (F11.2) - Abhängigkeitssyndrom von Tabak und Cannabis - Heuschnupfen, Asthma bronchiale, chronisch obstruktive Pneumopathie - Familiäre Zystennieren sowie multiple kleine Leberzysten - Arterielle Hypertonie

Dr. Z.___

hielt fest, dem Patienten sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/45 S. 4 f.). Die langjährige schwere Drogenabhängigkeit mit den „ Dea lereien “ habe den Beschwerdeführer in Richtung einer dissozialen Störung ver ändert, so dass es ihm inzwischen fast unmöglich sei, sich in eine Gruppe zu integrieren und sich an Regeln und Routinen anzupassen. Auch wenn es mög lich sein sollte, die Drogenabhängigkeit ganz zu überwinden, könne er wegen seiner Persönlichkeitsstörung beruflich nicht mehr rehabilitiert werden . Vor stellbar sei eine selbständige Tätigkeit „analog dem Dealen von Drogen“. Für eine selbständige Tätigkeit in einem legalen Bereich fehlten ihm die fachlichen Kompetenzen (Urk. 10/45 S. 5 f.). 3.2

Im p sychiatrischen Gutachten vom 2 3. Oktober 2012 nannte Dr. Y.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter psychische Verhaltensstö rungen durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.2)

und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) (Urk. 10/48 S. 11).

Im Vordergrund stehe aktuell eine allgemeine Lustlosigkeit hinsichtlich allfälli ger beruflicher Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer fühle sich antriebslos und befinde sich permanent in einer Sinnkrise. Erst in der zweiten Tageshälfte komme er langsam in Gang, fühle sich aber auch dann nur wenig leistungsfä hig. Er habe Probleme mit der Tagesstrukturierung und schlafe meistens erst in den Morgenstunden ein. Im Rahmen der Exploration hätten sich auf psychi atrischem Fachgebiet eine leichtgradig gehobene Grundstimmung und akzen tuierte unreife Persönlichkeitszüge, die nicht das Ausmass einer Persönlich keits störung auf wie sen, ergeben. Es handle sich um eine typische Begleiter scheinung unter Opiate innahme. Es liege ein primäres Suchtgeschehen mit dar aus resul tierenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen vor. Aus versiche rungs medizinisch-psychiatrischer Sicht begründe eine Polytoxikomanie be ziehungs weise deren Folgeerscheinungen keine Arbeitsunfähigkeit. Die anam nestisch diagnostizierten hyperthymen Persönlichkeitszüge seien ursäch lich mit der Opiateinnahme assoziiert und rechtfertigten keine zusätzliche psy chiatrische Diagnose. Die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit sowie Antriebs- und Lustlosigkeit stehe ebenfalls im Zusammenhang mit der Opiat einnahme und sei auch mit dem fortlaufenden Cannabiskonsum assoziiert (Urk. 10/4 8 S. 11 f.). 3.3

In seiner Stellungnahme vom 2 3. Februar 2013 führte Dr. Z.___ aus, er sei mit dem Gutachter nicht einverstanden, dass das seit der Kindheit beschriebene störend hyperthyme Temperament und die beschriebene Unreife und Unange passtheit nicht das Ausmass einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstö rung (F61) erreicht habe. Ebenfalls nicht einverstanden sei er damit, dass die seit der Kindheit beschriebene s t örend aufgedrehte Grundstimmung (Hyperthy mie) eine typisch e Begleiterscheinung der Opiate innahme sein solle. Zwar könnten Opioide beim Nicht-Toleranten kurzfristig euphorisierend wirken. Bei chronischer Einnahme von Opioiden als Substitutionsmitte l gehe die euphori sierende Wirkung jedoch ganz verloren. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, die lange dauernde und schwere Drogenkrankheit habe eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung und eine berufliche Entwicklung verun möglicht. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, einen Beruf zu erlernen. Das unreife und unangepasste Verhalten kombiniert mit der inadä quaten Hochstimmung führe dazu, dass d er Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht funktioniere . Dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätig keit mehr zumutbar (Urk. 3 /3). 4. 4.1

D er angefochtene Entscheid gründet in erster Line auf dem psychiatrischen Gut achten vo m 2 3. Oktober 2012 (Urk. 10/48),

welches

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die streitigen Belange als umfassend zu qualifi zieren ist . Inwiefern das Gutachten nicht umfassend sein soll, ist nicht ersicht lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Der Beschwer deführer bringt lediglich vor, das Gutachten sei fehlerhaft, da diverse Punkte zu den subjektiven Angaben im Gutachten nicht korrekt wi e dergegeben worden seien (Urk. 1 S. 8). Ob der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergegeben hat oder ob allenfalls der Beschwerdeführer selbst

widersprüchliche Angaben machte, lässt sich indes nicht eruieren. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlerhaften Angaben (wie z.B. Jahrgänge der Eltern oder Anzahl Geschwister, vgl. Urk. 1 S.

7) lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant sind. Selbst wenn dem Gutachter Flüchtigkeits- oder Schreibfehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische

Beurteilung geschlossen werden.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Gutachten beruhe nicht auf all seitigen Feststellungen (Urk. 1 S. 9). Dem ist

entgegen zu halten, dass vor liegend zu Recht nur eine psychiatrische Expertise angeordnet wurde, zumal keine Anhaltspunkte bestehen –

und auch der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht –, dass fachärztliche Untersuchungen wei t erer Disziplinen erfor derlich wären. Das Gutachten beruht auf einer eigenen psychiatrischen Untersu chung des Gutachter s vom 17. Oktober 2012 und wurde in Kenntnis der rele vanten Vorakten abgegeben, wobei auch die Berichte von Dr. Z.___ erwähnt und kommentiert werden (Urk. 10/48 S. 6 f. und S. 11 f.). Ausserdem berück sichtigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander (Urk. 10/48 S. 9 ff .).

Der Gutachter legte sodann in schlüssi ger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich beim Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration eine leichtgradig gehobene Grundstimmung und akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge zeigten, die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen. Es handle sich um ein primäres Suchtgesche hen mit daraus resultierenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (Urk. 10/48 S. 11 f.). Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtspre chung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 4.2

Der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. August 2012 (Urk. 10/45) und seine Stellung nahme vom 2 3. Februar 2013 (Urk. 3/3) vermögen das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen.

In Bezug auf den psych o pathologischen Status stimmen die Beurteilungen des Gutachters und diejen i ge n

von Dr. Z.___ weitgehend überein . In Bezug auf die Diagnose der

hyperthymen

Persönlichkeitszüge und der Unreife und Unan gepasstheit

geht Dr. Z.___

– im Gegensatz zum Gutachter – davon aus, dass diese das Ausmass einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung erreicht haben, begründet dies aber nicht näher (Urk. 3/3) .

Dr. Z.___ bestreitet ausser dem die Auffassung des Gutachters, dass die Hyperthymie eine typisch e Begleit erscheinung der Opiate innahme sei und vertritt die Ansicht, dass bei chroni scher Einnahme von Opioiden als Substitutionsmittel die euphorisierende Wir kung verloren gehe (Urk. 3/3).

Umstritten ist vorliegend somit, ob es sich bei der Hyperthymie

um eine V erhal tensstörung handelt, die in Zusammenhang mit der Drogensucht steht, oder ob es sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung handelt, die unabhängig von der Drogensucht besteht und Krankheitswert hat .

Es steht fest, dass die Dro gensucht beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren andauert und er in der A.___, Zentrum für Abhängigkeits erkrankungen, wegen der Drogensucht in ambulanter Behandlung ist. Dass der Beschwerde führer bereits vor seiner Drogensucht an Hyperthymie gelitten hätte, geht aus den Akten indes nicht hervor. Dr. Z.___ stützt sich diesbezüglich lediglich auf Aussagen der Mutter (Urk. 3/3); medizinische Befunde wurden dazu jedoch nie erhoben. Aus dem Gutachten der B.___ vom 22. August 1996 zuhanden der Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine problemlose Jugendzeit verbrachte und seine in der Pubertät beginnenden Schwierigkeiten auf den Drogenkonsum zurückzuführen waren; die damaligen Gutach t er konnten ausserdem keine auf fälligen psychopathologischen Befunde erheben (Urk. 10/1 S. 3 ff.). Dass der Beschwerdeführer aktuell wegen der hyperthymen Persönlichkeitsstörung in fachärztlicher Behandlung wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich .

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem Gutachter sei in fachlich medizi nischer Hinsicht ein Fehler unterlaufen, indem er davon ausgehe, dass die hyperthyme Stimmung eine Begleiterschein ung der Opiateinnahme sei (Urk. 1 S. 9), ist er darauf hinzuweisen, dass der Gutachter ausdrücklich festhält, dass bei sporadischem Heroin- Beikonsum eine gehobene Stimmung zu erwarten sei (Urk. 10/48 S. 12) . Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gegen über dem Gutachter ein- bis zweimal pro Monat Hero in konsumiert (Urk. 10/48 S. 8)

– und auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 3. August 2012 von einem Restkonsum von Heroin ausgeht –

(Urk. 10/45 S. 2), lässt sich die hyperthyme Stimmung durch den Heroin-Konsum erklären, was auch der von Dr. Z.___ vertretenen Ansicht entspricht .

Bei dieser Sachlage ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass die Hyperthymie in direktem Zusamme nhang mit der Dro gensucht steht .

Nach dem Gesagten

ist daher gestützt auf das psychiatrische Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in erster Linie aufgrund seiner Drogensucht beeinträchtigt ist . Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden liegt somit nicht vor. 4.3

Bei einer im Wesentlichen durch die Drogensucht bedingten Arbeitsunfähigkeit sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen nicht erfüllt . 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, das s die Beschwerdegegnerin den Ans pruch auf eine Rente sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wyss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sammen stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unter lässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer).

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, macht mit seiner Honorarnote vom 4. Oktober 2013 (Urk. 13) einen Auf wand von 16.35 Stunden sowie eine Barauslagenpauschale von Fr. 122.-- gel tend. Vor dem Hintergrund, dass er im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Administrativgutachtens mit der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärzte und Therapeuten in Frage stellte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Zudem sind darin auch Positionen enthalten, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden. So wer den administrative Arbeiten, welche vom Sekretariat verrichtet werden können, wie beispielsweise Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestel lung/Ver pa cken/Rück sendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenab lage, Er stellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben und der zeitliche Aufwand zur Erstellung von Fotokopien nicht entschädigt. Das selbe gilt für soziale Betreuung, minimale Aufwände wie beispielsweise Kennt nisnahme von Vorladungen, Bemühungen in parallelen Verfahren und Rechts studium (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2011). Vorliegend entfallen mindestens 0,9 Stunden auf Posi tionen, welche grundsätzlich nicht entschädigt werden (Kennt nisnahme des Ein gangs der Verwaltungsakten, Kenntnisnahme administrativer Schreiben des So zial amtes der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, Kennt nisnahme der ver fahrensleitenden Verfügungen des Gerichts, Erstellung der Kostennote). Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt be trach tet werden. Zwei weitere Stunden Aufwand können zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu sub stantiieren hatte, einen Bericht des behandelnden Arztes einholte und das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Da der unentgeltliche Rechts vertreter die angefallenen Barauslagen nicht detailliert auflistet, sind diese vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Erfahrungs gemäss fallen in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren kaum Auslagen für Fotokopien an, da die Verfahrensakten den Rechtsvertretern bereits in Kopie ausgehändigt werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechts vertreter bloss zwei Eingaben machte (das Porto für die Einrei chung der Kosten note gehört zu einer Position, welche grundsätzlich nicht zu ent schä digen ist), sind die zu vergütenden Barauslagen auf Fr. 30.-- festzu setzen. Dem unent gelt lichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'760.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. Februar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlun gspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 1‘76 0. 40 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MPversandt