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IV.2013.00209

Rentenaufhebung, trotz 15jährigen Rentenbezugs Rentenaufhebung ohne weitere Eingliederungsvorkehren, da die bereits zuvor vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 30 % nicht verwertet worden ist

Zürich SozVersG · 2013-12-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1. 1

Die 1964 geborene, zuletzt als Raumpflegerin in einem Pensum von 37,5 % teil erwerbstätig gewesen e X.___ ( vgl. Urk. 7/10 )

meldete sich im August 1996 bei der Invalidenversicherung zu m Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1) . Die Sozialversicherun gsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizi ni schen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach

X.___ , welche sie ab Februar 1997 als Vollerwerbstätige qualifizierte ( vgl. Feststellungsblatt v om

8. Oktober 1997 [Urk. 7/17] und Haushaltabklä rungsbericht vom 28. Au gust 1997 [ Urk. 7/15 ] ) , mit Verfügung vom 20. März 1998 rückwirkend per 1. Januar 1998

– ausgehend von einer (Rest-) Arbeitsfä higkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit von 50 % - eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/ 30, vgl. auch Urk. 7/32 ). 1.2

Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2001

(Urk. 7/35 ) wurde die bis herige halbe Rente aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

mit seit eini ger Zeit verminderter Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % (vgl. Gutachtenergänzung von Prof. Dr. med. Y.___ , Spezial arzt für Neurologie, vom 22. Juni 2001 [Urk. 7/50 ] und versicherungsinterne Stellung nahme von Dr. med. Z.___ vom 28. Juni 2001 [Urk. 7/52])

per 1. Feb ruar 2001 auf eine ganze Rente erhöht ( Invaliditätsgrad: 69 %; vgl. Mitteilung vom

3. Dezember 2001 [Urk. 7/62 /3 ] und

V erfügung vom 21. Dezember 2001 [ Urk. 7/68 ] ) . 1.3

Eine im März 2004 anhand genommene weitere amtliche Revision (Urk. 7/70) er gab ei nen Invaliditätsgrad von 68 %. Aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getrete nen Bestimmungen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invali den versi cherung (IVG) wurde X.___ ab 1. Januar 2004 neu mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/83)

eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. auch Urk. 7/78 u nd „Verfügungsteil 2“ [Urk. 7/79]) . 1. 4

Im Oktober 2008 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung de s Rentenanspruchs ein (Urk. 7/87 ). Die IV-Stelle holte unter anderem ein in terdisziplinäres Gutachten des A.___ vom 5. Juni 2010 ein ( Urk. 7/95) ein und

bestätigte de n Rent enanspruch von X.___

mit Verfügung vom 13. Dezember 2010

(Urk. 7/109 ) mangels eines Re visionsgrundes

( unveränderte Rente be i einem Invaliditätsgrad von 68 %; vgl. auch

Feststellungsblatt

vom 13. Dezember 2010 [Urk. 7/108 ] sowie Stellung nahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 9. Dezember 2010 [Urk. 7/110] ) . 1.5

Im April 2012 schritt die IV-Stelle zu einer weiteren Revision (Urk. 7/ 112 ). Sie veranlasste insbesondere ein e rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (in ter nis tisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH f ür Innere Medizin, vom 10. November 2012 [ Urk. 7/119 ] und ps ychiatri sches Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychothe rapie, vom 19. November 2012 [Urk. 7/ 1 20 ] mit

bidiszi plinäre r Zusammenfas sung vom 19. November 2012 [Urk. 7/121]) . Gestützt darauf und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(vgl.

Urk. 7/125,

7/126) verfügte die IV-Stelle am 11. Feb ru ar 2013

die Einstellung der bisherigen Invalidenrente auf das Ende des der Ver füg ungszustellung folg enden Monats (Invaliditätsgrad: 0 %, Urk. 7/129 = 2 ; vgl. auch Fest stellungsblätt er

vom 29. November 2012 [Urk. 7/123 ]

und vom 11. Feb ruar 2013 [Urk. 7/128 ]). 2. 2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

28. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine Invalidenr ente auszurichten (Urk. 1) . Mit Beschwerdeant wort vom 18 . April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensak ten (vgl. Urk.

9) und reichte das „Faktenblatt 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket “ (Urk. 10) ein. 2.2

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich , in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messun g beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2

Lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1 ( 6. IV-Revision) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setz ung en nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist ent scheidend, ob es

für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge

ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise

begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun mög li chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl.

1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente der Beschwerde führerin

– unter Hinweis auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 10. November 2012 (Urk. 7/119) und das psychiatrische Gut achten von Dr. C.___ vom 19. November 2012 (Urk. 7/120)

- damit, dass sich der Gesundheitszustand d er Beschwerdeführerin seit März 2010 dahingehend verbessert habe, dass ihr seit diesem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Be schwerdeführerin unverändert als Vollerwerbstätige (vgl. Feststellungsblatt vom 29. November 2012, Urk . 7/123/4) und ermittelte gestützt auf einen Tabellen lohn

- beziehungsweise Prozentvergleich

einen Invaliditätsgrad von 0 %, wes halb kein Rentenanspruch mehr best and (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe s ich nicht verändert und sie sei aus physischen und psychischen Gründen

vollständig arbeitsunfähig

(Urk. 1). 3 .

Vorweg ist festzuhalten, dass – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, welche das „Faktenblatt 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket “ (Urk. 10) ein reichte

– die Beschwerdegegnerin die laufende Rente nicht gestützt auf das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revis ion (Überprüfung von laufenden Renten auf grund pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ern ohn e nach weisbare organische Grund lage) aufhob, sondern zufolge Verände rung der tat sächlichen Verh ältnisse (Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4 . 4 .1

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. November 1997 residuelle

lumbo-spondylogene und lumbo-radikuläre Schmer zen S1 links bei Status nach kaudal luxierter, 1995 operierter medio-la te raler Diskushernie L4/L5 links (Urk. 7/25/3). Dr. D.___ führte aus (Urk. 7/25/4) , die Beschwerdeführerin zeige einen protrahierten Verlauf nach operierter Dis kus hernie 199 5. Die Be schwerdeführerin sei in ihrer Bewegungs freiheit und Belastbarkeit eingeschränkt. Die Arbeitswiederaufnahme als Putz frau sei nicht re a listisch; in der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähig keit 100 %. Die dauernde Invalidität betrage wenigstens 50 % (vgl. auch An gabe einer Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % in der Stellung nahme des IV-Arztes vom 26. Januar 1998, Urk. 7/26). 4 .2

Der neurologische Gutachter Prof. Dr.

Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 15 . Juni 2001 insbesondere fest (vgl.

Urk. 7/48 /4) , die Beschwerdeführerin habe seit Anfang der 90er Jahr e die typischen Symptome einer lumbalen Dis kus hernie aufgewiesen, die sich etwa im Juli 199 5 zu einer luxierten Diskusher nie L4/L5 links mit Sequesterbildung und Läsion der sakralen Wurzeln links ausgeweitet habe. Dies sei operativ bestätigt.

Seither habe die Beschwerdeführe rin ein chronisches lumbales Schmer zsyndrom und weise ausserdem Zeichen ei ner immer noch vorhandenen Schädigung der Cauda

equina mit Ausfall der sakralen Sensibili t ät links auf. Eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei im Ausmass von etwa 30 % denkbar (vgl. auch Gutachtenerg änzung vom 22. Juni 2001 [Urk. 7/50] und versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 28. Juni 2001 [Urk. 7/52]). 4 .3

Im interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten des A.___ vom 5. Juni 2010 wurden folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit f estgehalten (Urk. 7/95/43 Ziff. 6.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / myostatischer Insuffizienz - fortgeschrittener Osteochondrose LWK 4/5 ohne Affektion neuraler Strukturen (MRI vom 21. November 2007) - aktuell ohne radikuläre Symptomatik - Status nach interlaminärer

Fenestration LWK 4/5 rechts und Dis kushernien-Exstirpation LWK 4/5 am 2. August 1995 wegen grosser medianer Diskushernie LWK 4/5 mit beginnendem Cauda

equina -Syndrom - r esidueller Wurzelkompression S1 links

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/95/44 Ziff. 6.2) : - cervikocephales und recht s seitiges cervikobrachiales Schmerzsyndrom bei - Fehlhaltung und Fehlstatik - muskulärer Dysbalance bzw.

myostatischer Insuffizienz - Karpaltunnelsyndrom rechts - initiale Fingerpolyarthrose - Adipositas Grad II nach WHO bei - Body Mass Index von 35 kg/m 2 - a rterielle r Hypertonie - g emischter Hyperlipidämie

In ihrer Stellungnahme zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit hielten die A.___ -Gutachter zu sammenfassend fest (Urk. 7/95/49 Ziff. 7.4), die Beschwerdeführerin sei so wohl aus rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei die Be schwer deführerin in einer optimal angepassten, sehr leichten bis leichten, wech sel belastenden Tätigkeit ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne kör perfernes Tragen und Heben, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen sowie ohne mehr als gelegentliche Arbeiten über der Armhorizontalen unein ge schränkt arbeitsfähig. Aus internistischer beziehungsweise psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4 . 4

In ihrer bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten- Zusam men fassung vom 19. November 2012 nannten die

Dres . B.___ und C.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121) : - keine psychiatrische Diagnose - l umbospondylogenes Syndrom links bei - Status nach lumbaler ch irurgischer Dekompression am 2. Juni 1995 we gen einer grossen medianen Diskushernie L4 /L5 links mit begin nendem Cauda equina -Syndrom mit - residuellem S1-Syndrom links und - degenerativen Veränderungen der LWS ohne signifikante Einengung des Spinalkanals und ohne Kompression von Nervenwurzeln (MRI 11/2012)

In ihrer bidisziplinären Stellungnahme zur Arbei tsfähigkeit erklärten die Dres .

B.___ und C.___ (Urk. 7/121) , die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer Sicht könne d ie Be schwerdeführerin in einer adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten . Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt , aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann sich der klinische Befund gebessert habe.

In ihrer rheumatologischen Beurteilung hielt die Teilgutachte rin

Dr. B.___ folgende rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 7/119/60 Ziff. 7.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad II (35,5 kg/m2) - arterielle Hypertonie mit inadäquater Medikamenten-Compliance - Carpaltunnel-Syndrom rechts (Erstdiagnose Oktober 2002) - Vitamin D-Mangel (50 nmol /l) - erhöhte Entzündungszeichen unklarer Ätiologie seit Jahren

Dr. B.___

führte

aus (Urk. 7/119/61

Ziff. 8 ), bei der 48-jährigen Beschwerde führerin sei eine grosse Diskushernie L4/L5 links aufgetreten, die zu einem be ginnenden Cauda

equina -Syndrom geführt habe. Sie sei deshalb im Juni 1995 lumbal operiert worden. Klinisch persistiere ein residuelles S1-Syndrom links. Die Beschwerdeführerin klage jedoch weiterhin über starke Rückenschmerzen. Ausserdem sei es zu einer Ausweitung der Schmerzen praktisch auf den ganzen Körper gekommen. In der klinischen Untersu chung seien die Adipositas Grad II, der fehlende Achilles-Sehnenreflex links und die Sensibilitätsminderung im Der matom S1 links die wesentlichsten Befunde. Der Lasègue sei beidseits nor mal. D ie Beschwerdeführerin habe sogar spontan den Langsitz auf der Untersu chungsliege eingenommen, was eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkom pression ausschliesse. Im Vergleich zur Beurteilung von Neu rologe Prof. Dr. Y.___ im Juni 2001 seien deutliche Verbesserungen des klinischen Befunds eingetreten. Während bei der Untersuchung von Prof. Dr. Y.___

der Lasègue links ab 60° pathologisch gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nun spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen und ihn minutenlang gehalten. Damals sei die Plantarflexion des l inken Fusses reduziert gewesen . Unterdessen habe sich das Gangbild normalisiert. Während im Januar 2006 noch ein unvollständiges Duchen ne -Hinken vorhanden gewesen sei, habe dies in den folgenden Begutachtungen nicht mehr festgestellt we rden können. Der maximale Unterschenkelumfang sei im Juni 2001 links noch einen Zenti meter kleiner gewesen als rechts. Unterdessen sei der Unterschenkelumfang links sogar einen halben Zentimeter grösser als rechts.

Ausserdem habe die Be schwerdeführerin am 30. Mai 2001 dem Neurologen Dr. D.___ berichtet, dass sie nicht auf der linken Seite liegen könne. Dies sei bei der aktuellen Untersu chung problemlos möglich gewesen. Es sei daher auch diesbezüglich eine Bes serung aufgetreten.

Schliessich hielt die rheumatologische Teilgutachterin Dr. B.___ fest (Urk. 7/119/65 Ziff. 11), seit der Begutachtung von Dr. Y.___ im Juni 2001 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten eindrücklich gebessert. Es handle sich bei ihrer Beurteilung nicht um eine andere Beurteilung des glei chen Sachverhalts , sondern aus klinischer Sicht um eine deutliche Besserung. 5 . 5 .1

Das bidisziplinäre

G utachten der

Dr es . B.___ und C.___

erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderun gen (vgl. E.

1.5 hiervor). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwer den , wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet, beruht auf aus gedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen und ist

präzise

be gründet. Die rheumatologische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, wel ch e zur Zusprache der fraglichen R ente geführt hat, wurde von der

Rheumatologin

Dr. B.___ fachärztlich abgeklärt . Ihre Be urteilung, wonach in rheumatolo gischer Hinsicht eine wesentliche V erbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist , erweist sich als plausibel. In diesem Zusammenhang darf auch berücksich tigt werden, dass die Beschwe rdeführerin in ihrer Beschwerde angab , sie könne

insbesondere „ nicht eine ganze Stunde “ in der gleichen Position ausharren, we der sitzend noch stehend (Urk. 1), was eine abwechselnd sitzende oder stehende, wechselbelastende Tätigkeit nicht ausschliesst. Nichts anderes ergibt sich aus dem eingereichten Bericht des seit 1982 behandelnde n med. pract . E.___ vom

20. Juni 2012 (Urk. 7/132/82-84) , in welchem dieser fest hielt, der Beschwer de führerin sei die bisherige ( im fraglichen Bericht nicht ge nannte) Tätigkeit aus medizinischer Sicht

- im Rahmen der Rente – zumutbar , der Gesu nd heits schade n

wirke sich aber limitierend auf die Arbeitszeit (ver mehrte Pausen, reduzierte Dauer) und Schwere der Arbeit aus ( Urk. 7/132/84 Ziff. 1.7 ; vgl. betreffend

die nicht [mehr] genannte bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin die

frühere n und ältere n Schreiben von med. pract . E.___ vom 29. Mai 1996 [Urk. 7/132/18], vom

28. Mai 2001 [Urk. 7/132/34]

sowie das Ärztliche Zeugnis in Urk. 7/132/103). Soweit die Be schwer deführerin verstärkte

psychische Beschwerden gel tend macht ( Urk. 1) , ist

festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ den psychischen Ge sund heitszustand sorgfältig abklärte und psy chiatrische Diagnosen (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ver neinte (vgl. Urk. 7/120/7)

und dass auch der behandelnde med. pract . E.___ , auf welchen die Beschwerdeführerin hinwies (vgl. Fragebogen vom 17. April 2012 [Urk. 7/112] ) , in seinem erwähn ten

B ericht vom 20. Juni 2012 keine psy chiatrische n Erkrankungen nannte. 5 .2

Vorliegend

ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit (vgl.

E.

1 .4 .1 hie r vor )

erstellt und spätestens ab der rheumatologisch-psychiatrischen Begut ach tung durch

Dr es . B.___ und C.___ vom

29. Oktober 2012

( Urk. 7/119/2) beziehungs weise vom 13. November 2012 (Urk. 7/120/1) von einer verbesserten Arbeitsfä higkeit in angep asster Tätigkeit von (nunmehr) 10 0 % auszugehen. 6 . 6 .1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en , bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me dizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durc h führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung

der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/200 9 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Be sitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immer hin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 6 .2

Vorliegend hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit – entgegen dem Vorbrin gen der Beschwerdefüh rerin - trotz des 15jährigen Rentenbezugs nicht von wei teren Eingliederungsvorkehren ab, denn es darf und muss berücksichtigt wer den, dass die Beschwerdeführerin schon die bereits zuvor vorhandene Res t arbeits fähigkeit von 50 % (vorne E. 4.1) beziehungsweise 30 % (vorne E. 4.2 ) nicht verwertet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Zu prüfen bleibt damit die er werbliche Seite. 7 . 7 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits mark t lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1) . 7 .2 7 .2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in ( weiterhin )

als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige (vgl. Feststellungsblatt vom 29. November 2012 , Urk. 7/123/4). Mangels verlässlicher Angaben rechtfertigt es sich, für die Be stimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei ist die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE). Das Vergleichseinkommen „Invalideneinkommen“ in angepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls an hand der LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin – zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vor genommen werden. 7 .2.2

Bei einem zumutbaren vollen Leistungspensum ist der Invaliditätsgrad auf 0 % zu veranschlagen . Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit ei nem

– vorliegend nicht gerechtfertigten - behi nderungsbedingten (Maximal-) Ab zug

von 25 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75), führte dies offensichtlich zu einem rentenausschliess enden In validitätsgrad .

Demzufolg e erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gericht skostenpau schale ist auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1964 geborene, zuletzt als Raumpflegerin in einem Pensum von 37,5 % teil erwerbstätig gewesen e X.___ ( vgl. Urk. 7/10 )

meldete sich im August 1996 bei der Invalidenversicherung zu m Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1) . Die Sozialversicherun gsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizi ni schen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach

X.___ , welche sie ab Februar 1997 als Vollerwerbstätige qualifizierte ( vgl. Feststellungsblatt v om

8. Oktober 1997 [Urk. 7/17] und Haushaltabklä rungsbericht vom 28. Au gust 1997 [ Urk. 7/15 ] ) , mit Verfügung vom 20. März 1998 rückwirkend per 1. Januar 1998

– ausgehend von einer (Rest-) Arbeitsfä higkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit von 50 % - eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/ 30, vgl. auch Urk. 7/32 ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messun g beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4.2 Lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1 ( 6. IV-Revision) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setz ung en nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

E. 1.5 hiervor). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwer den , wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet, beruht auf aus gedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen und ist

präzise

be gründet. Die rheumatologische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, wel ch e zur Zusprache der fraglichen R ente geführt hat, wurde von der

Rheumatologin

Dr. B.___ fachärztlich abgeklärt . Ihre Be urteilung, wonach in rheumatolo gischer Hinsicht eine wesentliche V erbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist , erweist sich als plausibel. In diesem Zusammenhang darf auch berücksich tigt werden, dass die Beschwe rdeführerin in ihrer Beschwerde angab , sie könne

insbesondere „ nicht eine ganze Stunde “ in der gleichen Position ausharren, we der sitzend noch stehend (Urk. 1), was eine abwechselnd sitzende oder stehende, wechselbelastende Tätigkeit nicht ausschliesst. Nichts anderes ergibt sich aus dem eingereichten Bericht des seit 1982 behandelnde n med. pract . E.___ vom

20. Juni 2012 (Urk. 7/132/82-84) , in welchem dieser fest hielt, der Beschwer de führerin sei die bisherige ( im fraglichen Bericht nicht ge nannte) Tätigkeit aus medizinischer Sicht

- im Rahmen der Rente – zumutbar , der Gesu nd heits schade n

wirke sich aber limitierend auf die Arbeitszeit (ver mehrte Pausen, reduzierte Dauer) und Schwere der Arbeit aus ( Urk. 7/132/84 Ziff.

E. 1.7 ; vgl. betreffend

die nicht [mehr] genannte bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin die

frühere n und ältere n Schreiben von med. pract . E.___ vom 29. Mai 1996 [Urk. 7/132/18], vom

28. Mai 2001 [Urk. 7/132/34]

sowie das Ärztliche Zeugnis in Urk. 7/132/103). Soweit die Be schwer deführerin verstärkte

psychische Beschwerden gel tend macht ( Urk. 1) , ist

festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ den psychischen Ge sund heitszustand sorgfältig abklärte und psy chiatrische Diagnosen (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ver neinte (vgl. Urk. 7/120/7)

und dass auch der behandelnde med. pract . E.___ , auf welchen die Beschwerdeführerin hinwies (vgl. Fragebogen vom 17. April 2012 [Urk. 7/112] ) , in seinem erwähn ten

B ericht vom 20. Juni 2012 keine psy chiatrische n Erkrankungen nannte. 5 .2

Vorliegend

ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit (vgl.

E.

1 .4 .1 hie r vor )

erstellt und spätestens ab der rheumatologisch-psychiatrischen Begut ach tung durch

Dr es . B.___ und C.___ vom

29. Oktober 2012

( Urk. 7/119/2) beziehungs weise vom 13. November 2012 (Urk. 7/120/1) von einer verbesserten Arbeitsfä higkeit in angep asster Tätigkeit von (nunmehr) 10 0 % auszugehen. 6 . 6 .1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en , bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me dizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durc h führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung

der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/200

E. 4 Im Oktober 2008 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung de s Rentenanspruchs ein (Urk. 7/87 ). Die IV-Stelle holte unter anderem ein in terdisziplinäres Gutachten des A.___ vom 5. Juni 2010 ein ( Urk. 7/95) ein und

bestätigte de n Rent enanspruch von X.___

mit Verfügung vom 13. Dezember 2010

(Urk. 7/109 ) mangels eines Re visionsgrundes

( unveränderte Rente be i einem Invaliditätsgrad von 68 %; vgl. auch

Feststellungsblatt

vom 13. Dezember 2010 [Urk. 7/108 ] sowie Stellung nahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 9. Dezember 2010 [Urk. 7/110] ) .

E. 8 ), bei der 48-jährigen Beschwerde führerin sei eine grosse Diskushernie L4/L5 links aufgetreten, die zu einem be ginnenden Cauda

equina -Syndrom geführt habe. Sie sei deshalb im Juni 1995 lumbal operiert worden. Klinisch persistiere ein residuelles S1-Syndrom links. Die Beschwerdeführerin klage jedoch weiterhin über starke Rückenschmerzen. Ausserdem sei es zu einer Ausweitung der Schmerzen praktisch auf den ganzen Körper gekommen. In der klinischen Untersu chung seien die Adipositas Grad II, der fehlende Achilles-Sehnenreflex links und die Sensibilitätsminderung im Der matom S1 links die wesentlichsten Befunde. Der Lasègue sei beidseits nor mal. D ie Beschwerdeführerin habe sogar spontan den Langsitz auf der Untersu chungsliege eingenommen, was eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkom pression ausschliesse. Im Vergleich zur Beurteilung von Neu rologe Prof. Dr. Y.___ im Juni 2001 seien deutliche Verbesserungen des klinischen Befunds eingetreten. Während bei der Untersuchung von Prof. Dr. Y.___

der Lasègue links ab 60° pathologisch gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nun spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen und ihn minutenlang gehalten. Damals sei die Plantarflexion des l inken Fusses reduziert gewesen . Unterdessen habe sich das Gangbild normalisiert. Während im Januar 2006 noch ein unvollständiges Duchen ne -Hinken vorhanden gewesen sei, habe dies in den folgenden Begutachtungen nicht mehr festgestellt we rden können. Der maximale Unterschenkelumfang sei im Juni 2001 links noch einen Zenti meter kleiner gewesen als rechts. Unterdessen sei der Unterschenkelumfang links sogar einen halben Zentimeter grösser als rechts.

Ausserdem habe die Be schwerdeführerin am 30. Mai 2001 dem Neurologen Dr. D.___ berichtet, dass sie nicht auf der linken Seite liegen könne. Dies sei bei der aktuellen Untersu chung problemlos möglich gewesen. Es sei daher auch diesbezüglich eine Bes serung aufgetreten.

Schliessich hielt die rheumatologische Teilgutachterin Dr. B.___ fest (Urk. 7/119/65 Ziff. 11), seit der Begutachtung von Dr. Y.___ im Juni 2001 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten eindrücklich gebessert. Es handle sich bei ihrer Beurteilung nicht um eine andere Beurteilung des glei chen Sachverhalts , sondern aus klinischer Sicht um eine deutliche Besserung. 5 . 5 .1

Das bidisziplinäre

G utachten der

Dr es . B.___ und C.___

erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderun gen (vgl. E.

E. 9 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Be sitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immer hin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 6 .2

Vorliegend hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit – entgegen dem Vorbrin gen der Beschwerdefüh rerin - trotz des 15jährigen Rentenbezugs nicht von wei teren Eingliederungsvorkehren ab, denn es darf und muss berücksichtigt wer den, dass die Beschwerdeführerin schon die bereits zuvor vorhandene Res t arbeits fähigkeit von 50 % (vorne E. 4.1) beziehungsweise 30 % (vorne E. 4.2 ) nicht verwertet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Zu prüfen bleibt damit die er werbliche Seite. 7 . 7 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits mark t lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1) . 7 .2 7 .2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in ( weiterhin )

als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige (vgl. Feststellungsblatt vom 29. November 2012 , Urk. 7/123/4). Mangels verlässlicher Angaben rechtfertigt es sich, für die Be stimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei ist die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE). Das Vergleichseinkommen „Invalideneinkommen“ in angepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls an hand der LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin – zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vor genommen werden. 7 .2.2

Bei einem zumutbaren vollen Leistungspensum ist der Invaliditätsgrad auf 0 % zu veranschlagen . Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit ei nem

– vorliegend nicht gerechtfertigten - behi nderungsbedingten (Maximal-) Ab zug

von 25 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75), führte dies offensichtlich zu einem rentenausschliess enden In validitätsgrad .

Demzufolg e erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gericht skostenpau schale ist auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00209 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

30. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1

Die 1964 geborene, zuletzt als Raumpflegerin in einem Pensum von 37,5 % teil erwerbstätig gewesen e X.___ ( vgl. Urk. 7/10 )

meldete sich im August 1996 bei der Invalidenversicherung zu m Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1) . Die Sozialversicherun gsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizi ni schen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach

X.___ , welche sie ab Februar 1997 als Vollerwerbstätige qualifizierte ( vgl. Feststellungsblatt v om

8. Oktober 1997 [Urk. 7/17] und Haushaltabklä rungsbericht vom 28. Au gust 1997 [ Urk. 7/15 ] ) , mit Verfügung vom 20. März 1998 rückwirkend per 1. Januar 1998

– ausgehend von einer (Rest-) Arbeitsfä higkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit von 50 % - eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/ 30, vgl. auch Urk. 7/32 ). 1.2

Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2001

(Urk. 7/35 ) wurde die bis herige halbe Rente aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

mit seit eini ger Zeit verminderter Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % (vgl. Gutachtenergänzung von Prof. Dr. med. Y.___ , Spezial arzt für Neurologie, vom 22. Juni 2001 [Urk. 7/50 ] und versicherungsinterne Stellung nahme von Dr. med. Z.___ vom 28. Juni 2001 [Urk. 7/52])

per 1. Feb ruar 2001 auf eine ganze Rente erhöht ( Invaliditätsgrad: 69 %; vgl. Mitteilung vom

3. Dezember 2001 [Urk. 7/62 /3 ] und

V erfügung vom 21. Dezember 2001 [ Urk. 7/68 ] ) . 1.3

Eine im März 2004 anhand genommene weitere amtliche Revision (Urk. 7/70) er gab ei nen Invaliditätsgrad von 68 %. Aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getrete nen Bestimmungen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invali den versi cherung (IVG) wurde X.___ ab 1. Januar 2004 neu mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/83)

eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. auch Urk. 7/78 u nd „Verfügungsteil 2“ [Urk. 7/79]) . 1. 4

Im Oktober 2008 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung de s Rentenanspruchs ein (Urk. 7/87 ). Die IV-Stelle holte unter anderem ein in terdisziplinäres Gutachten des A.___ vom 5. Juni 2010 ein ( Urk. 7/95) ein und

bestätigte de n Rent enanspruch von X.___

mit Verfügung vom 13. Dezember 2010

(Urk. 7/109 ) mangels eines Re visionsgrundes

( unveränderte Rente be i einem Invaliditätsgrad von 68 %; vgl. auch

Feststellungsblatt

vom 13. Dezember 2010 [Urk. 7/108 ] sowie Stellung nahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 9. Dezember 2010 [Urk. 7/110] ) . 1.5

Im April 2012 schritt die IV-Stelle zu einer weiteren Revision (Urk. 7/ 112 ). Sie veranlasste insbesondere ein e rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (in ter nis tisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH f ür Innere Medizin, vom 10. November 2012 [ Urk. 7/119 ] und ps ychiatri sches Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychothe rapie, vom 19. November 2012 [Urk. 7/ 1 20 ] mit

bidiszi plinäre r Zusammenfas sung vom 19. November 2012 [Urk. 7/121]) . Gestützt darauf und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(vgl.

Urk. 7/125,

7/126) verfügte die IV-Stelle am 11. Feb ru ar 2013

die Einstellung der bisherigen Invalidenrente auf das Ende des der Ver füg ungszustellung folg enden Monats (Invaliditätsgrad: 0 %, Urk. 7/129 = 2 ; vgl. auch Fest stellungsblätt er

vom 29. November 2012 [Urk. 7/123 ]

und vom 11. Feb ruar 2013 [Urk. 7/128 ]). 2. 2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

28. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine Invalidenr ente auszurichten (Urk. 1) . Mit Beschwerdeant wort vom 18 . April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensak ten (vgl. Urk.

9) und reichte das „Faktenblatt 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket “ (Urk. 10) ein. 2.2

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich , in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messun g beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2

Lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 201 1 ( 6. IV-Revision) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setz ung en nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist ent scheidend, ob es

für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge

ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise

begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun mög li chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl.

1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente der Beschwerde führerin

– unter Hinweis auf das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 10. November 2012 (Urk. 7/119) und das psychiatrische Gut achten von Dr. C.___ vom 19. November 2012 (Urk. 7/120)

- damit, dass sich der Gesundheitszustand d er Beschwerdeführerin seit März 2010 dahingehend verbessert habe, dass ihr seit diesem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Be schwerdeführerin unverändert als Vollerwerbstätige (vgl. Feststellungsblatt vom 29. November 2012, Urk . 7/123/4) und ermittelte gestützt auf einen Tabellen lohn

- beziehungsweise Prozentvergleich

einen Invaliditätsgrad von 0 %, wes halb kein Rentenanspruch mehr best and (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe s ich nicht verändert und sie sei aus physischen und psychischen Gründen

vollständig arbeitsunfähig

(Urk. 1). 3 .

Vorweg ist festzuhalten, dass – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, welche das „Faktenblatt 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket “ (Urk. 10) ein reichte

– die Beschwerdegegnerin die laufende Rente nicht gestützt auf das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revis ion (Überprüfung von laufenden Renten auf grund pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ern ohn e nach weisbare organische Grund lage) aufhob, sondern zufolge Verände rung der tat sächlichen Verh ältnisse (Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4 . 4 .1

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. November 1997 residuelle

lumbo-spondylogene und lumbo-radikuläre Schmer zen S1 links bei Status nach kaudal luxierter, 1995 operierter medio-la te raler Diskushernie L4/L5 links (Urk. 7/25/3). Dr. D.___ führte aus (Urk. 7/25/4) , die Beschwerdeführerin zeige einen protrahierten Verlauf nach operierter Dis kus hernie 199 5. Die Be schwerdeführerin sei in ihrer Bewegungs freiheit und Belastbarkeit eingeschränkt. Die Arbeitswiederaufnahme als Putz frau sei nicht re a listisch; in der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähig keit 100 %. Die dauernde Invalidität betrage wenigstens 50 % (vgl. auch An gabe einer Ar beits fähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % in der Stellung nahme des IV-Arztes vom 26. Januar 1998, Urk. 7/26). 4 .2

Der neurologische Gutachter Prof. Dr.

Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 15 . Juni 2001 insbesondere fest (vgl.

Urk. 7/48 /4) , die Beschwerdeführerin habe seit Anfang der 90er Jahr e die typischen Symptome einer lumbalen Dis kus hernie aufgewiesen, die sich etwa im Juli 199 5 zu einer luxierten Diskusher nie L4/L5 links mit Sequesterbildung und Läsion der sakralen Wurzeln links ausgeweitet habe. Dies sei operativ bestätigt.

Seither habe die Beschwerdeführe rin ein chronisches lumbales Schmer zsyndrom und weise ausserdem Zeichen ei ner immer noch vorhandenen Schädigung der Cauda

equina mit Ausfall der sakralen Sensibili t ät links auf. Eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei im Ausmass von etwa 30 % denkbar (vgl. auch Gutachtenerg änzung vom 22. Juni 2001 [Urk. 7/50] und versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 28. Juni 2001 [Urk. 7/52]). 4 .3

Im interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten des A.___ vom 5. Juni 2010 wurden folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit f estgehalten (Urk. 7/95/43 Ziff. 6.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung - muskulärer Dysbalance / myostatischer Insuffizienz - fortgeschrittener Osteochondrose LWK 4/5 ohne Affektion neuraler Strukturen (MRI vom 21. November 2007) - aktuell ohne radikuläre Symptomatik - Status nach interlaminärer

Fenestration LWK 4/5 rechts und Dis kushernien-Exstirpation LWK 4/5 am 2. August 1995 wegen grosser medianer Diskushernie LWK 4/5 mit beginnendem Cauda

equina -Syndrom - r esidueller Wurzelkompression S1 links

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/95/44 Ziff. 6.2) : - cervikocephales und recht s seitiges cervikobrachiales Schmerzsyndrom bei - Fehlhaltung und Fehlstatik - muskulärer Dysbalance bzw.

myostatischer Insuffizienz - Karpaltunnelsyndrom rechts - initiale Fingerpolyarthrose - Adipositas Grad II nach WHO bei - Body Mass Index von 35 kg/m 2 - a rterielle r Hypertonie - g emischter Hyperlipidämie

In ihrer Stellungnahme zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit hielten die A.___ -Gutachter zu sammenfassend fest (Urk. 7/95/49 Ziff. 7.4), die Beschwerdeführerin sei so wohl aus rheumatologischer als auch aus neurologischer Sicht für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei die Be schwer deführerin in einer optimal angepassten, sehr leichten bis leichten, wech sel belastenden Tätigkeit ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne kör perfernes Tragen und Heben, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen sowie ohne mehr als gelegentliche Arbeiten über der Armhorizontalen unein ge schränkt arbeitsfähig. Aus internistischer beziehungsweise psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4 . 4

In ihrer bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten- Zusam men fassung vom 19. November 2012 nannten die

Dres . B.___ und C.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121) : - keine psychiatrische Diagnose - l umbospondylogenes Syndrom links bei - Status nach lumbaler ch irurgischer Dekompression am 2. Juni 1995 we gen einer grossen medianen Diskushernie L4 /L5 links mit begin nendem Cauda equina -Syndrom mit - residuellem S1-Syndrom links und - degenerativen Veränderungen der LWS ohne signifikante Einengung des Spinalkanals und ohne Kompression von Nervenwurzeln (MRI 11/2012)

In ihrer bidisziplinären Stellungnahme zur Arbei tsfähigkeit erklärten die Dres .

B.___ und C.___ (Urk. 7/121) , die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer Sicht könne d ie Be schwerdeführerin in einer adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten . Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt , aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, wann sich der klinische Befund gebessert habe.

In ihrer rheumatologischen Beurteilung hielt die Teilgutachte rin

Dr. B.___ folgende rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 7/119/60 Ziff. 7.2): - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad II (35,5 kg/m2) - arterielle Hypertonie mit inadäquater Medikamenten-Compliance - Carpaltunnel-Syndrom rechts (Erstdiagnose Oktober 2002) - Vitamin D-Mangel (50 nmol /l) - erhöhte Entzündungszeichen unklarer Ätiologie seit Jahren

Dr. B.___

führte

aus (Urk. 7/119/61

Ziff. 8 ), bei der 48-jährigen Beschwerde führerin sei eine grosse Diskushernie L4/L5 links aufgetreten, die zu einem be ginnenden Cauda

equina -Syndrom geführt habe. Sie sei deshalb im Juni 1995 lumbal operiert worden. Klinisch persistiere ein residuelles S1-Syndrom links. Die Beschwerdeführerin klage jedoch weiterhin über starke Rückenschmerzen. Ausserdem sei es zu einer Ausweitung der Schmerzen praktisch auf den ganzen Körper gekommen. In der klinischen Untersu chung seien die Adipositas Grad II, der fehlende Achilles-Sehnenreflex links und die Sensibilitätsminderung im Der matom S1 links die wesentlichsten Befunde. Der Lasègue sei beidseits nor mal. D ie Beschwerdeführerin habe sogar spontan den Langsitz auf der Untersu chungsliege eingenommen, was eine wesentliche lumbale Nervenwurzelkom pression ausschliesse. Im Vergleich zur Beurteilung von Neu rologe Prof. Dr. Y.___ im Juni 2001 seien deutliche Verbesserungen des klinischen Befunds eingetreten. Während bei der Untersuchung von Prof. Dr. Y.___

der Lasègue links ab 60° pathologisch gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nun spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen und ihn minutenlang gehalten. Damals sei die Plantarflexion des l inken Fusses reduziert gewesen . Unterdessen habe sich das Gangbild normalisiert. Während im Januar 2006 noch ein unvollständiges Duchen ne -Hinken vorhanden gewesen sei, habe dies in den folgenden Begutachtungen nicht mehr festgestellt we rden können. Der maximale Unterschenkelumfang sei im Juni 2001 links noch einen Zenti meter kleiner gewesen als rechts. Unterdessen sei der Unterschenkelumfang links sogar einen halben Zentimeter grösser als rechts.

Ausserdem habe die Be schwerdeführerin am 30. Mai 2001 dem Neurologen Dr. D.___ berichtet, dass sie nicht auf der linken Seite liegen könne. Dies sei bei der aktuellen Untersu chung problemlos möglich gewesen. Es sei daher auch diesbezüglich eine Bes serung aufgetreten.

Schliessich hielt die rheumatologische Teilgutachterin Dr. B.___ fest (Urk. 7/119/65 Ziff. 11), seit der Begutachtung von Dr. Y.___ im Juni 2001 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten eindrücklich gebessert. Es handle sich bei ihrer Beurteilung nicht um eine andere Beurteilung des glei chen Sachverhalts , sondern aus klinischer Sicht um eine deutliche Besserung. 5 . 5 .1

Das bidisziplinäre

G utachten der

Dr es . B.___ und C.___

erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderun gen (vgl. E.

1.5 hiervor). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwer den , wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet, beruht auf aus gedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen und ist

präzise

be gründet. Die rheumatologische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, wel ch e zur Zusprache der fraglichen R ente geführt hat, wurde von der

Rheumatologin

Dr. B.___ fachärztlich abgeklärt . Ihre Be urteilung, wonach in rheumatolo gischer Hinsicht eine wesentliche V erbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist , erweist sich als plausibel. In diesem Zusammenhang darf auch berücksich tigt werden, dass die Beschwe rdeführerin in ihrer Beschwerde angab , sie könne

insbesondere „ nicht eine ganze Stunde “ in der gleichen Position ausharren, we der sitzend noch stehend (Urk. 1), was eine abwechselnd sitzende oder stehende, wechselbelastende Tätigkeit nicht ausschliesst. Nichts anderes ergibt sich aus dem eingereichten Bericht des seit 1982 behandelnde n med. pract . E.___ vom

20. Juni 2012 (Urk. 7/132/82-84) , in welchem dieser fest hielt, der Beschwer de führerin sei die bisherige ( im fraglichen Bericht nicht ge nannte) Tätigkeit aus medizinischer Sicht

- im Rahmen der Rente – zumutbar , der Gesu nd heits schade n

wirke sich aber limitierend auf die Arbeitszeit (ver mehrte Pausen, reduzierte Dauer) und Schwere der Arbeit aus ( Urk. 7/132/84 Ziff. 1.7 ; vgl. betreffend

die nicht [mehr] genannte bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin die

frühere n und ältere n Schreiben von med. pract . E.___ vom 29. Mai 1996 [Urk. 7/132/18], vom

28. Mai 2001 [Urk. 7/132/34]

sowie das Ärztliche Zeugnis in Urk. 7/132/103). Soweit die Be schwer deführerin verstärkte

psychische Beschwerden gel tend macht ( Urk. 1) , ist

festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ den psychischen Ge sund heitszustand sorgfältig abklärte und psy chiatrische Diagnosen (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ver neinte (vgl. Urk. 7/120/7)

und dass auch der behandelnde med. pract . E.___ , auf welchen die Beschwerdeführerin hinwies (vgl. Fragebogen vom 17. April 2012 [Urk. 7/112] ) , in seinem erwähn ten

B ericht vom 20. Juni 2012 keine psy chiatrische n Erkrankungen nannte. 5 .2

Vorliegend

ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit (vgl.

E.

1 .4 .1 hie r vor )

erstellt und spätestens ab der rheumatologisch-psychiatrischen Begut ach tung durch

Dr es . B.___ und C.___ vom

29. Oktober 2012

( Urk. 7/119/2) beziehungs weise vom 13. November 2012 (Urk. 7/120/1) von einer verbesserten Arbeitsfä higkeit in angep asster Tätigkeit von (nunmehr) 10 0 % auszugehen. 6 . 6 .1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en , bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me dizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durc h führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung

der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/200 9 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab sti nenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Be sitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immer hin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 6 .2

Vorliegend hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit – entgegen dem Vorbrin gen der Beschwerdefüh rerin - trotz des 15jährigen Rentenbezugs nicht von wei teren Eingliederungsvorkehren ab, denn es darf und muss berücksichtigt wer den, dass die Beschwerdeführerin schon die bereits zuvor vorhandene Res t arbeits fähigkeit von 50 % (vorne E. 4.1) beziehungsweise 30 % (vorne E. 4.2 ) nicht verwertet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Zu prüfen bleibt damit die er werbliche Seite. 7 . 7 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits mark t lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1) . 7 .2 7 .2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in ( weiterhin )

als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige (vgl. Feststellungsblatt vom 29. November 2012 , Urk. 7/123/4). Mangels verlässlicher Angaben rechtfertigt es sich, für die Be stimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei ist die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE). Das Vergleichseinkommen „Invalideneinkommen“ in angepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls an hand der LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin – zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vor genommen werden. 7 .2.2

Bei einem zumutbaren vollen Leistungspensum ist der Invaliditätsgrad auf 0 % zu veranschlagen . Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit ei nem

– vorliegend nicht gerechtfertigten - behi nderungsbedingten (Maximal-) Ab zug

von 25 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75), führte dies offensichtlich zu einem rentenausschliess enden In validitätsgrad .

Demzufolg e erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gericht skostenpau schale ist auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli