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IV.2013.00208

Verabreichung des Medikamentes Synagis stellt eine medizinische Massnahme i.S.v. Art. 2 Abs. 3 GgV respektive Art. 13 IVG dar

Zürich SozVersG · 2014-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren am 3. Januar 2012, leidet an einem angeborenen Herzfehler, der als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 313 des Anhangs zur Ver ordnung ü ber Geburtsgebrechen ( GgV ) anerkannt ist . Zur Behandlung desselben gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, nach erfolgter Anmeldung im Februar 2012 verschiedene Kostengutsprachen (Mittei lungen vom 6. Juli 2012, Urk. 8/11, und vom 2 7. August 2012, Urk. 8/19). Dagegen verneinte sie mit Vorbescheid vom 2 8. November 2012 einen Anspruch auf Kostenübernahme hinsichtlich der Behandlung de s Versicherten mit dem Präparat Synagis ® ( Urk. 8/30 ). Gegen diese Ankündigung erhob die avanex Versicherungen AG als zuständiger und vorleistungspflichtiger Kran kenversicherer de s Versicherten am 1 4. Januar 2013 Einwand ( Urk. 8/33). Die IV-Stelle verfügte in der Folge am 2 8. Januar 2013 im Sinne des Vorbescheids und lehnte eine Leistungspflicht in Bezug auf das Präparat Synagis ®

ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die avanex Versicherungen AG am 2 6. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die IV zu verpflichten, zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 313 GgV die Kosten für die Behandlung mit Synagis ® zu über nehmen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). I n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2013 ( Urk.

6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10) . Der mit Verfügung vom 7. März 2013 ( Urk. 4 ) zum Prozess beigeladene Versicherte respektive de ssen

Mutter verzichtete auf eine Stellungnahme. 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung; IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 3 IVG).

Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV gehört die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Dies bedeutet, dass die Invalidenversicherung nur so weit für die Spitalpflege eines Kindes aufzu kommen hat, als die eigentliche Behandlung den Aufenthalt in einem Kranken haus erfordert. Immerhin genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige Vorkehr, die vom Arzt oder auf seine Anordnung durch medi zinische Hilfspersonen vorgenommen wird, die Behandlung in einer Heilanstalt notwendig macht (BGE 102 V 45 E. 1 mit Hinweisen; Pra 1991 Nr. 214 S. 903, I

318/90 E. 5b; ZAK 1982 S. 323, I 306/81 E. 2). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im genannten Sinn zählt eine Vorkehr - auch lebenserhaltender Art -, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), sie vorzunehmen (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen). 1.3

Die Invalidenversicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharma zeu tischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissen schaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 4 bis der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV ) . 1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die GgV im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) konkretisiert. Nach Rz 1023 KSME werden Impfungen von der Invali denversicherung grundsätzlich nicht übernommen, auch wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter haben. 1. 5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E.

3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Verabreichung des Medikamentes Synagis ® eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3

GgV respektive Art. 13 IVG darstellt. 2.2

Die Beschwerd egegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass es sich bei der Abgabe von Synagis ® um eine reine Prä ventions massnahme

und nicht um eine Behandlung des Geburtsgebrechens an sich handle. Gemäss Kreisschreiben ( Rz 1023 KSME), welches massgebend sei, könnten Impfungen von der IV grundsätzlich nicht übernommen werden, selbst wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter hä tten . 2.3

Die Beschwerdeführerin hält eine Kostenübernahmepflicht der Beschwerde gegne rin insbesondere mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2010 vom 3 1. Mai 2011 als ausgewiesen.

Gemäss diesem Entscheid sei das Mittel Synagis ® durch die IV zu übernehmen, wenn

– wie vorliegend - die betreffende Therapie Teil der Behandlung des Geburtsgebrechens sei. 3.

3.1

Eine Behandlungsart entspricht bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft im Sinne von Art. 4 bis IVV i.V.m . Art. 2 Abs. 3 GgV , wenn sie von Forschern u nd Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer besti mmten Therapie (BGE 123 V 53 E. 2b/ aa S. 58; vgl. BGE 115 V 191 E. 4b S. 195 f., je mit Hinweisen). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Defi nition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf d ie medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung (Urteil 8C_590/2011 vom 1 3. Juni 2011 E. 2.4). 3.2

In die durch das Bundesamt für Gesundheit erstellte Lis te der pharmazeutischen Spezialitäten un d konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste; Art. 52 Abs. 1 lit . b KVG; Art. 64 KVV [SR 832.102]) werden Arzneimittel aufgenom men, deren W irksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist (vg l. Art. 65 ff. KVV; Art. 30 der Verordnung des EDI vom 2 9. Septem ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]). Die Liste kann Limitierungen, insbesondere bezüglich Menge oder medizinische Indikationen, enthalten ( Art. 73 KVV).

Synagis ®, ein antivi rales Präpara t zur Prophylaxe von bestimmten Lungeninfektionen, ist seit dem 1. Oktober 2000 unter Ziff. 08.03 in der

Spezialitätenliste enthalten. Es unter liegt Limitierungen und ist namentlich für die Behandlung von Kinder n bis zu einem Alter von 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanter, angeborener Herz erkrankung angezeigt . In Bezug auf diese Voraussetzungen ist vorliegend einerseits darauf hinzuweisen, dass sich die Indikation zur Behandlung mit Synagis ® aus dem Arztbericht von PD Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Kardiologie am A.___ , vom 4. April 2012 ( Urk. 8/6/9-11) ergibt, wonach beim Versicherten im ersten Lebensjahr in den Wintermonaten (bis April) eine RSV ( Respiratory

Syncytial Virus) -Prophylaxe zu empfehlen sei. Andererseits ist festzustellen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung noch keine zwei Jahre alt war, womit die Limitatio gemäss Spe zialitätenliste eingehalten ist. 3.3

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Invalidenversi cherung gemäss Ziff. 1023 KSME grundsätzlich zwar nicht für prophylaktische Mass nahmen aufzukommen habe . Indessen fielen Heilmittel, mit welche n das geburtsgebrechensbedingte

Risiko anderweitiger Krankheiten vermindert w ird, in ihren Leistungsbereich. Soweit eine Behandlung wegen eines Geburtsgebre chen s notwendig sei, sei die Invalidenversicherung sowohl für die Behandlung des Geburtsgeb rechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prä vention zuständig , es finde keine Aufteilung der medizinischen Behandlung zwischen Invaliden- und Krankenversicherung statt (SVR 2011 IV Nr. 80 S. 243, 9C_530/2010 E. 5.2; Urtei l 8C_590/2011 vom 1 3. Juni 2011 E. 4 ; Urteil 9C_190/2013 vom 2 3. April 2013 ). In Bezug auf Ziff. 1023 KSME wurde im Urteil 9C_190/2013 vom 2 3. April 2013 im Übrigen ausgeführt, e inerseits sei diese Verwaltungsweisung für das

Gericht nicht verbindlich (vgl. dazu oben E.

1.5), anderseits sei nicht ersichtlich , weshalb die Rechtsprechung in dem Sinn e geändert werden sollte , dass die Invaliden versicherung für prophylaktisch wir kende Medikamente ausnahmslos nie - mithin auch dann nicht, wenn wie hier deren Anwendung durch ein Geburtsgebr echen veranlasst sowie wirksam, zweck mässig und wirtschaftlich sei

- aufzukommen hätte. Dass dies der Wille des Gese tzgebers gewesen sein soll, ergebe

sich auch nicht aus der Botschaft vom 2 4. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Inv aliden versicherung ( BBl 1958 II 1178). 3.4

Vorliegend besteht kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Im Ergebnis ist die Verabreichung des Präparats Synagis ® damit als notwendige medizinische Massnahme in der Behandlung des Geburtsgebre chens im Sinne v on Art. 2 Abs. 3 GgV anzusehen, weshalb die Beschwerdegeg nerin für die Kosten dieses Medikamentes aufzukommen hat. Gemäss Speziali tätenliste

ist die Anwendung bei Herzerkrankungen bis zu einem Alter von zwei Jahre n angezeigt , mithin besteht der Anspruch längstens bis zum 2 . Januar 201 4. 4.

4.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Versicherte in Bezug auf das Präparat Synagis ® Anspruch auf Kosten übernahme gegenüber der Beschwerdegegnerin bis längstens 2 . Januar 2014 hat. 4.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- zu bemessen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene Anspruch auf Kostenübernahme des Präparats Synagis ® bis längstens 2 . Januar 2014 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 4. Januar 2013 Einwand ( Urk. 8/33). Die IV-Stelle verfügte in der Folge am 2 8. Januar 2013 im Sinne des Vorbescheids und lehnte eine Leistungspflicht in Bezug auf das Präparat Synagis ®

ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung; IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ).

E. 1.2 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 3 IVG).

Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV gehört die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Dies bedeutet, dass die Invalidenversicherung nur so weit für die Spitalpflege eines Kindes aufzu kommen hat, als die eigentliche Behandlung den Aufenthalt in einem Kranken haus erfordert. Immerhin genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige Vorkehr, die vom Arzt oder auf seine Anordnung durch medi zinische Hilfspersonen vorgenommen wird, die Behandlung in einer Heilanstalt notwendig macht (BGE 102 V 45 E. 1 mit Hinweisen; Pra 1991 Nr. 214 S. 903, I

318/90 E. 5b; ZAK 1982 S. 323, I 306/81 E. 2). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im genannten Sinn zählt eine Vorkehr - auch lebenserhaltender Art -, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), sie vorzunehmen (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Invalidenversicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharma zeu tischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissen schaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art.

E. 1.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die GgV im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) konkretisiert. Nach Rz 1023 KSME werden Impfungen von der Invali denversicherung grundsätzlich nicht übernommen, auch wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter haben. 1.

E. 2 Hiergegen erhob die avanex Versicherungen AG am 2 6. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die IV zu verpflichten, zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 313 GgV die Kosten für die Behandlung mit Synagis ® zu über nehmen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). I n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2013 ( Urk.

6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10) . Der mit Verfügung vom 7. März 2013 ( Urk.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verabreichung des Medikamentes Synagis ® eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3

GgV respektive Art. 13 IVG darstellt.

E. 2.2 Die Beschwerd egegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass es sich bei der Abgabe von Synagis ® um eine reine Prä ventions massnahme

und nicht um eine Behandlung des Geburtsgebrechens an sich handle. Gemäss Kreisschreiben ( Rz 1023 KSME), welches massgebend sei, könnten Impfungen von der IV grundsätzlich nicht übernommen werden, selbst wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter hä tten .

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hält eine Kostenübernahmepflicht der Beschwerde gegne rin insbesondere mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2010 vom 3 1. Mai 2011 als ausgewiesen.

Gemäss diesem Entscheid sei das Mittel Synagis ® durch die IV zu übernehmen, wenn

– wie vorliegend - die betreffende Therapie Teil der Behandlung des Geburtsgebrechens sei. 3.

3.1

Eine Behandlungsart entspricht bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft im Sinne von Art. 4 bis IVV i.V.m . Art. 2 Abs. 3 GgV , wenn sie von Forschern u nd Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer besti mmten Therapie (BGE 123 V 53 E. 2b/ aa S. 58; vgl. BGE 115 V 191 E. 4b S. 195 f., je mit Hinweisen). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Defi nition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf d ie medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung (Urteil 8C_590/2011 vom 1 3. Juni 2011 E. 2.4). 3.2

In die durch das Bundesamt für Gesundheit erstellte Lis te der pharmazeutischen Spezialitäten un d konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste; Art. 52 Abs. 1 lit . b KVG; Art. 64 KVV [SR 832.102]) werden Arzneimittel aufgenom men, deren W irksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist (vg l. Art. 65 ff. KVV; Art. 30 der Verordnung des EDI vom 2 9. Septem ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]). Die Liste kann Limitierungen, insbesondere bezüglich Menge oder medizinische Indikationen, enthalten ( Art. 73 KVV).

Synagis ®, ein antivi rales Präpara t zur Prophylaxe von bestimmten Lungeninfektionen, ist seit dem 1. Oktober 2000 unter Ziff. 08.03 in der

Spezialitätenliste enthalten. Es unter liegt Limitierungen und ist namentlich für die Behandlung von Kinder n bis zu einem Alter von 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanter, angeborener Herz erkrankung angezeigt . In Bezug auf diese Voraussetzungen ist vorliegend einerseits darauf hinzuweisen, dass sich die Indikation zur Behandlung mit Synagis ® aus dem Arztbericht von PD Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Kardiologie am A.___ , vom 4. April 2012 ( Urk. 8/6/9-11) ergibt, wonach beim Versicherten im ersten Lebensjahr in den Wintermonaten (bis April) eine RSV ( Respiratory

Syncytial Virus) -Prophylaxe zu empfehlen sei. Andererseits ist festzustellen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung noch keine zwei Jahre alt war, womit die Limitatio gemäss Spe zialitätenliste eingehalten ist. 3.3

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Invalidenversi cherung gemäss Ziff. 1023 KSME grundsätzlich zwar nicht für prophylaktische Mass nahmen aufzukommen habe . Indessen fielen Heilmittel, mit welche n das geburtsgebrechensbedingte

Risiko anderweitiger Krankheiten vermindert w ird, in ihren Leistungsbereich. Soweit eine Behandlung wegen eines Geburtsgebre chen s notwendig sei, sei die Invalidenversicherung sowohl für die Behandlung des Geburtsgeb rechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prä vention zuständig , es finde keine Aufteilung der medizinischen Behandlung zwischen Invaliden- und Krankenversicherung statt (SVR 2011 IV Nr. 80 S. 243, 9C_530/2010 E. 5.2; Urtei l 8C_590/2011 vom 1 3. Juni 2011 E. 4 ; Urteil 9C_190/2013 vom 2 3. April 2013 ). In Bezug auf Ziff. 1023 KSME wurde im Urteil 9C_190/2013 vom 2 3. April 2013 im Übrigen ausgeführt, e inerseits sei diese Verwaltungsweisung für das

Gericht nicht verbindlich (vgl. dazu oben E.

1.5), anderseits sei nicht ersichtlich , weshalb die Rechtsprechung in dem Sinn e geändert werden sollte , dass die Invaliden versicherung für prophylaktisch wir kende Medikamente ausnahmslos nie - mithin auch dann nicht, wenn wie hier deren Anwendung durch ein Geburtsgebr echen veranlasst sowie wirksam, zweck mässig und wirtschaftlich sei

- aufzukommen hätte. Dass dies der Wille des Gese tzgebers gewesen sein soll, ergebe

sich auch nicht aus der Botschaft vom 2 4. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Inv aliden versicherung ( BBl 1958 II 1178). 3.4

Vorliegend besteht kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Im Ergebnis ist die Verabreichung des Präparats Synagis ® damit als notwendige medizinische Massnahme in der Behandlung des Geburtsgebre chens im Sinne v on Art. 2 Abs. 3 GgV anzusehen, weshalb die Beschwerdegeg nerin für die Kosten dieses Medikamentes aufzukommen hat. Gemäss Speziali tätenliste

ist die Anwendung bei Herzerkrankungen bis zu einem Alter von zwei Jahre n angezeigt , mithin besteht der Anspruch längstens bis zum 2 . Januar 201 4. 4.

E. 4 bis der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV ) .

E. 4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Versicherte in Bezug auf das Präparat Synagis ® Anspruch auf Kosten übernahme gegenüber der Beschwerdegegnerin bis längstens 2 . Januar 2014 hat.

E. 4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- zu bemessen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene Anspruch auf Kostenübernahme des Präparats Synagis ® bis längstens 2 . Januar 2014 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

E. 5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E.

3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00208 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

26. Mai 2014 in Sachen Avanex Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: Avanex Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ , geb. 2012 Beigeladener gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren am 3. Januar 2012, leidet an einem angeborenen Herzfehler, der als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 313 des Anhangs zur Ver ordnung ü ber Geburtsgebrechen ( GgV ) anerkannt ist . Zur Behandlung desselben gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, nach erfolgter Anmeldung im Februar 2012 verschiedene Kostengutsprachen (Mittei lungen vom 6. Juli 2012, Urk. 8/11, und vom 2 7. August 2012, Urk. 8/19). Dagegen verneinte sie mit Vorbescheid vom 2 8. November 2012 einen Anspruch auf Kostenübernahme hinsichtlich der Behandlung de s Versicherten mit dem Präparat Synagis ® ( Urk. 8/30 ). Gegen diese Ankündigung erhob die avanex Versicherungen AG als zuständiger und vorleistungspflichtiger Kran kenversicherer de s Versicherten am 1 4. Januar 2013 Einwand ( Urk. 8/33). Die IV-Stelle verfügte in der Folge am 2 8. Januar 2013 im Sinne des Vorbescheids und lehnte eine Leistungspflicht in Bezug auf das Präparat Synagis ®

ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die avanex Versicherungen AG am 2 6. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die IV zu verpflichten, zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 313 GgV die Kosten für die Behandlung mit Synagis ® zu über nehmen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). I n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2013 ( Urk.

6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 1 6. Mai 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10) . Der mit Verfügung vom 7. März 2013 ( Urk. 4 ) zum Prozess beigeladene Versicherte respektive de ssen

Mutter verzichtete auf eine Stellungnahme. 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung; IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Thera pien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ( Art. 14 Abs. 3 IVG).

Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV gehört die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Dies bedeutet, dass die Invalidenversicherung nur so weit für die Spitalpflege eines Kindes aufzu kommen hat, als die eigentliche Behandlung den Aufenthalt in einem Kranken haus erfordert. Immerhin genügt zur Gewährung der vollen Spitalleistungen, dass eine einzige Vorkehr, die vom Arzt oder auf seine Anordnung durch medi zinische Hilfspersonen vorgenommen wird, die Behandlung in einer Heilanstalt notwendig macht (BGE 102 V 45 E. 1 mit Hinweisen; Pra 1991 Nr. 214 S. 903, I

318/90 E. 5b; ZAK 1982 S. 323, I 306/81 E. 2). Nicht zu den medizinischen Massnahmen im genannten Sinn zählt eine Vorkehr - auch lebenserhaltender Art -, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), sie vorzunehmen (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen). 1.3

Die Invalidenversicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharma zeu tischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissen schaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 4 bis der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV ) . 1.4

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die GgV im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) konkretisiert. Nach Rz 1023 KSME werden Impfungen von der Invali denversicherung grundsätzlich nicht übernommen, auch wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter haben. 1. 5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E.

3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Verabreichung des Medikamentes Synagis ® eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3

GgV respektive Art. 13 IVG darstellt. 2.2

Die Beschwerd egegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass es sich bei der Abgabe von Synagis ® um eine reine Prä ventions massnahme

und nicht um eine Behandlung des Geburtsgebrechens an sich handle. Gemäss Kreisschreiben ( Rz 1023 KSME), welches massgebend sei, könnten Impfungen von der IV grundsätzlich nicht übernommen werden, selbst wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter hä tten . 2.3

Die Beschwerdeführerin hält eine Kostenübernahmepflicht der Beschwerde gegne rin insbesondere mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2010 vom 3 1. Mai 2011 als ausgewiesen.

Gemäss diesem Entscheid sei das Mittel Synagis ® durch die IV zu übernehmen, wenn

– wie vorliegend - die betreffende Therapie Teil der Behandlung des Geburtsgebrechens sei. 3.

3.1

Eine Behandlungsart entspricht bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen schaft im Sinne von Art. 4 bis IVV i.V.m . Art. 2 Abs. 3 GgV , wenn sie von Forschern u nd Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer besti mmten Therapie (BGE 123 V 53 E. 2b/ aa S. 58; vgl. BGE 115 V 191 E. 4b S. 195 f., je mit Hinweisen). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Defi nition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf d ie medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung (Urteil 8C_590/2011 vom 1 3. Juni 2011 E. 2.4). 3.2

In die durch das Bundesamt für Gesundheit erstellte Lis te der pharmazeutischen Spezialitäten un d konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste; Art. 52 Abs. 1 lit . b KVG; Art. 64 KVV [SR 832.102]) werden Arzneimittel aufgenom men, deren W irksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist (vg l. Art. 65 ff. KVV; Art. 30 der Verordnung des EDI vom 2 9. Septem ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]). Die Liste kann Limitierungen, insbesondere bezüglich Menge oder medizinische Indikationen, enthalten ( Art. 73 KVV).

Synagis ®, ein antivi rales Präpara t zur Prophylaxe von bestimmten Lungeninfektionen, ist seit dem 1. Oktober 2000 unter Ziff. 08.03 in der

Spezialitätenliste enthalten. Es unter liegt Limitierungen und ist namentlich für die Behandlung von Kinder n bis zu einem Alter von 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanter, angeborener Herz erkrankung angezeigt . In Bezug auf diese Voraussetzungen ist vorliegend einerseits darauf hinzuweisen, dass sich die Indikation zur Behandlung mit Synagis ® aus dem Arztbericht von PD Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Kardiologie am A.___ , vom 4. April 2012 ( Urk. 8/6/9-11) ergibt, wonach beim Versicherten im ersten Lebensjahr in den Wintermonaten (bis April) eine RSV ( Respiratory

Syncytial Virus) -Prophylaxe zu empfehlen sei. Andererseits ist festzustellen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der angefochte nen Verfügung noch keine zwei Jahre alt war, womit die Limitatio gemäss Spe zialitätenliste eingehalten ist. 3.3

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Invalidenversi cherung gemäss Ziff. 1023 KSME grundsätzlich zwar nicht für prophylaktische Mass nahmen aufzukommen habe . Indessen fielen Heilmittel, mit welche n das geburtsgebrechensbedingte

Risiko anderweitiger Krankheiten vermindert w ird, in ihren Leistungsbereich. Soweit eine Behandlung wegen eines Geburtsgebre chen s notwendig sei, sei die Invalidenversicherung sowohl für die Behandlung des Geburtsgeb rechens selbst als auch für die geburtsgebrechensbedingte Prä vention zuständig , es finde keine Aufteilung der medizinischen Behandlung zwischen Invaliden- und Krankenversicherung statt (SVR 2011 IV Nr. 80 S. 243, 9C_530/2010 E. 5.2; Urtei l 8C_590/2011 vom 1 3. Juni 2011 E. 4 ; Urteil 9C_190/2013 vom 2 3. April 2013 ). In Bezug auf Ziff. 1023 KSME wurde im Urteil 9C_190/2013 vom 2 3. April 2013 im Übrigen ausgeführt, e inerseits sei diese Verwaltungsweisung für das

Gericht nicht verbindlich (vgl. dazu oben E.

1.5), anderseits sei nicht ersichtlich , weshalb die Rechtsprechung in dem Sinn e geändert werden sollte , dass die Invaliden versicherung für prophylaktisch wir kende Medikamente ausnahmslos nie - mithin auch dann nicht, wenn wie hier deren Anwendung durch ein Geburtsgebr echen veranlasst sowie wirksam, zweck mässig und wirtschaftlich sei

- aufzukommen hätte. Dass dies der Wille des Gese tzgebers gewesen sein soll, ergebe

sich auch nicht aus der Botschaft vom 2 4. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Inv aliden versicherung ( BBl 1958 II 1178). 3.4

Vorliegend besteht kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Im Ergebnis ist die Verabreichung des Präparats Synagis ® damit als notwendige medizinische Massnahme in der Behandlung des Geburtsgebre chens im Sinne v on Art. 2 Abs. 3 GgV anzusehen, weshalb die Beschwerdegeg nerin für die Kosten dieses Medikamentes aufzukommen hat. Gemäss Speziali tätenliste

ist die Anwendung bei Herzerkrankungen bis zu einem Alter von zwei Jahre n angezeigt , mithin besteht der Anspruch längstens bis zum 2 . Januar 201 4. 4.

4.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2 8. Januar 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Versicherte in Bezug auf das Präparat Synagis ® Anspruch auf Kosten übernahme gegenüber der Beschwerdegegnerin bis längstens 2 . Januar 2014 hat. 4.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- zu bemessen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene Anspruch auf Kostenübernahme des Präparats Synagis ® bis längstens 2 . Januar 2014 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Avanex Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger