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IV.2013.00207

lit. a Abs. 1 SchlB (IV-Revision 6a): Überwindbarkeit nicht ausgewiesen, weiterhin Anspruch auf Rente

Zürich SozVersG · 2013-10-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war vom 1. November 1994 bis 2 8. Februar 1999 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/6 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 5. September 2002 meldete sie sich wegen chronischem Asthma und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Be rufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an ( Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 8/7; Urk. 8/10/1-16), einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 8/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9) ein. Sodann verneinte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. und 5. November 2002 ( Urk. 8/14-15) einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen und be rufliche Massnahmen. 1.2

Am 1 7. Juni 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 8/16; Urk. 8/17/2). Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug ( Urk. 8/18) und einen Arztbericht ( Urk. 8/19) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % nebst zwei Kinderrenten eine vom

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1970, war vom 1. November 1994 bis 2 8. Februar 1999 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/6 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 5. September 2002 meldete sie sich wegen chronischem Asthma und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Be rufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an ( Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 8/7; Urk. 8/10/1-16), einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 8/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9) ein. Sodann verneinte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. und 5. November 2002 ( Urk. 8/14-15) einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen und be rufliche Massnahmen.

E. 1.2 Am 1 7. Juni 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 8/16; Urk. 8/17/2). Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug ( Urk. 8/18) und einen Arztbericht ( Urk. 8/19) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % nebst zwei Kinderrenten eine vom

Dispositiv
  1. Mai 2003 bis 3
  2. Dezember 2003 befristete halbe Rente und ab
  3. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk.  8/37). Das im Dezember 2006 veranlasste Revisionsverfahren ( Urk.  8/38-44) ergab einen unveränderten Inva liditätsgrad und Rentenanspruch, was der Versicherten am
  4. April 2007 mitgeteilt wurde ( Urk.  8/46). Es wurde ihr eine Schadenmin derungspflicht auferlegt ( Urk.  8/45 ), welche am 3
  5. April 2007 aufgrund von gesundheitlichen Problemen der Versicherten sistiert wurde ( Urk.  8/49). Im Rahmen des im Jahr 2008 veranlassten Revisionsverfahrens ( Urk.  8/63 ff.) wurde eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten an der Medizini schen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ veranlasst, deren Gutachten am 2
  6. März 2009 erstattet wurde ( Urk.  8/78/1-48). Mit Schreiben vom
  7. April 2009 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Schaden minde rungs pflicht ( Urk.  8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/88-89) setzte die IV-Stelle am
  8. September 2009 in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 1
  9. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von neu 56  % die bisherige Drei viertelsrente der Versicherten auf eine halbe Rente herab ( Urk.  8/90-91). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3      Im Jahr 2010 erfolgte eine erneute Rentenrevision ( Urk.  8/97 ff). Die Versicherte erhielt Massnahmen der Arbeitsvermittlung zugesprochen (Mitteilung vom 2
  10. November 2010; Urk.  8/108; Urk.  8/116), welche ergebnislos beendet wur den ( Urk.  8/115/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/119-121; Urk.  8/128) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  11. Januar 2013 die Rente der Versicherten gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Ände rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1
  12. März 2011 (lit. a SchlB IVG) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die auf schiebende Wir kung ( Urk.  8/131 = Urk.  2).
  13. Gegen die Verfügung vom 2
  14. Januar 2013 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 2
  15. Februar 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte nen Verfügung und Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Wei terausrichtung der bisherigen Invalidenrente, eventuell Durchführun g von Ein gliederungsmassnahmen ( Urk.  1 S. 2 Ziff. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 4.   April 2013 ( Urk.  7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
  16. April 2013 ( Urk.  9) wurde der Beschwerdefüh rerin antragsgemäss ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt. Mit Replik vom 2
  17. August 2013 ( Urk.  13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde im Falle einer Rückweisung der Sache (S. 1, S. 4 Ziff.  6). Sodann reichte sie einen weiteren Arztbericht ein ( Urk.  14). Die Be schwerdegegnerin verzichtete am
  18. September 2013 auf die Einreichung einer Duplik ( Urk.  16), was der Beschwerdeführerin am
  19. September 2013 mitgeteilt wurde ( Urk.  17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs. 2 ATSG in der seit
  21. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.2      Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art.  17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich geändert hat. Hierfür ist in lit. a Abs. 4 SchlB vorgesehen, dass die in lit. a Abs. 1 SchlB geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 5
  22. Altersjahr zurückgelegt ha ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichts punkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). Lit. a Abs. 2 SchlB bestimmt, dass Personen, welche von einer gestützt auf Abs. 1 der erwähnten Schlussbestimmung durchgeführten Herabsetzung oder Aufhe bung der Rente betroffenen sind, Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art.  8a IVG haben, dass diese Personen hingegen keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art.  32 Abs. 1 lit. c IVG haben. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art.  8a IVG durchgeführt, bestimmt lit. a Abs. 3 SchlB , dass die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 1.3      Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art.  17 Abs. 1 ATSG, wo eine wesent lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemes sung der Invalidität voraus gesetzt wird (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit. a SchlB bereits dann Anwen dung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des ersten Massnah mepakets der
  23. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. 1 .4      Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Demge genüber ist es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der mate ri ellen Beweislast in der Regel beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bun des gerichts vom 3
  24. November 2009 9C_961/2008 E. 6.3).
  25. 5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  26. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2
  27. Januar 2013 ( Urk.  2) im Wesentlichen damit, dass eine Überprüfung der Invalidenrente ge mäss den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1
  28. März 2011 bei der Beschwerdeführerin Diagnosen ergeben habe, die zu den ätiologisch-patho genetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor, weshalb die Rente aufzuheben sei. Bei Erhebung einer Beschwerde gegen die renteneinstellende Verfügung bestehe weiterhin eine subjektive Arbeitsunfähigkeit, was unweigerlich auch eine subjektive Einglie derungsfähigkeit erzeuge. In diesem Fall würden allfällig laufende Eingliede rungsmassnahmen eingestellt. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin an Eingliederungsmassnahmen interessiert sein, so habe sie dies mitzuteilen ( Urk.  2 S. 1 ff.; Urk.  7). 2.2      Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, anlässlich der MEDAS-Begutach tung im Jahr 2009 sei die Komorbidität der verschiedenen Diagnosen augenfäl lig geworden, weshalb damals ihre Rente nicht aufgehoben, sondern lediglich herabgesetzt worden sei ( Urk.  1 S. 5). Sie leide neben der somatoformen Schmerzstörung und der Dysthymie auch an einer akzentuierten Persönlichkeit, einer Partialläsion der Supraspinatussehne und an Asthma bronchiale. Die Be schwerdegegnerin habe die Voraussetzungen von lit. a SchlB gar nicht geprüft, sondern lediglich den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) angefragt und sei damit ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen (S. 7). Weiter sei nicht er sichtlich, woraus die Beschwerdegegnerin auf subjektive Arbeitsunfähigkeit schliesse (S. 8). Sie leide auch an einer rezidivierenden depressiven Störung, was nicht berücksichtigt worden sei ( Urk.  13 S. 3). Im Falle einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel len (S. 4).
  29. 3.1      Zu prüfen ist im Folgenden in einem ersten Schritt, ob bei Erlass der letzten, auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden Rentenverfügung vom
  30. September 2009 ( Urk.  8/90-91) pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs.  1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1
  31. März 2011 vorgelegen haben. Dabei rechtfertigt es sich , aufgrund der gesamtheitli chen Natur der Abklärungen auf die Erkenntnisse des MEDAS-Gutachtens vom 2
  32. März 2009 abzustellen. Bei Bejahung dieser Frage wird in einem zweiten Schritt auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen sein, ob zum Zeit punkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  33. Januar 2013 die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG erfüllt waren. Nicht zur Anwendung kommt die Ausnahmebestimmung von lit. a Abs.  4 SchlB , da die 1970 geborene Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt des In krafttretens der Änderung das 5
  34. Altersjahr zurückgelegt hat noch im Zeit punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog. 3.2      Die Fachpersonen der MEDAS Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 2
  35. März 2009 ( Urk.  8/78/1-48) unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anam nese und der Befunde und Durchführung einer internistischen, rheumatologi schen und psychiatrischen Untersuchung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 20): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit rheumatologi schem Korrelat eines Fibromyalgiesyndroms , bestehend seit 2002 - akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) - Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit 2002 - wahrscheinlich Partialläsion der Supraspinatussehne links (ICD-10 S46.0), be stehend seit 2006 - chronisch leichtes intrinsisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.1), bestehend seit 1998 - Status nach schwerem Asthmaanfall mit Intubation 1998 - Hausstaubmilbensensibilisierung Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - Adipositas permagna (ICD-10 E66.01) mit BMI 39 - Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - rezidivierende Eisenmangelanämie (ICD-10 K61.1), bestehend seit Jahren - rezidivierende Analabszesse (ICD-10 K61.1), bestehend seit 2007 Auf der psychischen Ebene führten die Dysthymie und der chronifizierte Schmerzzustand zu einer Minderung der Aufmerksamkeit, der Wachheit, der Konzentration und des Durchhaltevermögens. Dies sei mit einer erhöhten Feh lerhaftigkeit im Arbeiten verbunden und schränke hierdurch die Arbeitsfähig keit im qualitativen Sinn ein (S. 26 Ziff.  2.1). Diesbezüglich führte der psychiatrische Konsiliararzt aus, dass die affektiven Ver stimmungen nicht den Schweregrad einer psychischen Störung erreichten . Sie entsprächen diagnostisch einer Dysthymie , deren Ursache, wie die Schmerz störung , konversionsneurotischer Natur sei. Beide Diagnosen hätten gemäss IV-Rechtsprechung keine relevante Bedeutung für die Beurteilung der Arbeits fä higkeit, da ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit als willentlich über windbar gälten (S. 19 unten). Vorliegend habe man es mit einer Chroni fi zierung beider psychischer Störungen zu tun. Bezogen auf die Schmerzstörung müsse von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren inner seeli schen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“) aus gegan gen werden, zudem manifestiert durch eine jahrelange Berentung. Deshalb sei davon auszugehen, dass beide psychischen Störungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien. Dysthymia und chronische Schmerz zustände führten bei der Beschwerdeführerin zu einer Minderung der Aufmerk samkeit, der Wachheit, der Konzentration und des Durchhaltevermögens, wel che auf 40  % der erhaltenen Restarbeitsfähigkeit einzustufen sei (S. 19 unten f.). Auf der somatischen Ebene bestü nden aufgrund des Fibromyalgiesyndroms diffuse Weichteildolenzen ; die Beweglichkeit der peripheren G elenke und der Wirbelsäule sei jedoch nicht eingeschränkt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem chronischen leichten intrinsischen Asthma bronchiale. Wegen dieser beiden Diagnosen seien schwere körperliche Arbeiten kontraindiziert, ebenso das Arbeiten in Räumen mit erhöhter Staubexposition oder Dämpfen (S. 27 Ziff.  2.2). Diesbezüglich hielt der rheumatologische Konsiliarius fest, das Weichteil schmerzsyndrom gehe mit einer absolut normalen Beweglichkeit und Funktion der peripheren Gelenke und sämtlicher Abschnitte der Wirbelsäule einher. Hin weise auf eine lokale spondylogene Schmerzsymptomatik bestünden nicht. Es seien auch keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschettenläsion zu finden (S. 17 unten f.). Im sozialen Bereich fänden sich keine si gnifikanten Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst vor Konflikten etwas zurückgezogen. Dies hindere sie jedoch nicht, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen (S. 27 Ziff.  2.3). Eine Tätigkeit in staubfreien Räumen sei zu 8 Stunden täglich möglich. Auf grund des chronifizierten Schmerzsyndroms und der Dysthymie bestehe jedoch eine Leistungsminderung von 40  % (S. 27 Ziff.  3.1). Diese beiden Leiden seien als psychische Leiden mit Krankheitswert zu interpretieren (S. 28 oben). Alle Haushalttätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar (S. 29 Ziff.  5.1).
  36. 4.1      Da es sich bei der von den Fachleuten der MEDAS festgestellten anhaltenden somatoforme n Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat eines Fibromy algiesyndroms um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs.  1 SchlB handelt, war die Beschwerdegegnerin gehalten, gemäss dieser Bestimmung vorzugehen und auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prü fen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG erfüllt waren. 4.2      Dr.  med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, diag nostizierte mit Bericht vom 1
  37. Mai 2010 ( Urk.  8/105/6-7) ein Asthma bronchi ale sowie ein Fibromyalgiesyndrom , bestehend seit 2002 (lit. A) , und verwies ansonsten auf Dr.  B.___ . 4.3      Dr.  med. B.___ , Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, stellte mit Bericht vom 1
  38. Mai 2010 ( Urk.  8/104/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - somatoforme Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat einer Fibro myalgie seit 2002 - Flachrücken mit rezidivierendem Zervikovertebral - und Lumbovertebralsyn drom seit 2002 - Periarthropathiebeschwerden an den Schultern mit möglicher Partialläsion der Supraspinatussehne links seit 2002 - chronisches leichtes Intrinsicasthma bronchiale, seit 1998 Die Diagnosen einer Adipositas, einer Hyperthyreose, einer rezidivierenden Eisenmangelanämie und rezidivierender Analabszesse wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 1). In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Staubexposition bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; es sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Tätigkeiten mit erhöhter Staubexposition, konstant sitzende oder stehende Tätigkeiten, stereotype Betätigungen in halbgebückter, rotierter oder reklinierter Position, dauernde Tätigkeiten mit den Armen oder über der Horizontalen sowie ein beständiges Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg sei zu vermeiden (S. 2). Dr.  B.___ verwies auf das MEDAS-Gutachten (S. 3). 4.4      RAD-Ärztin Dr.  med. C.___ , FMH Arbeitsmedizin und Allgemein medizin, führte unter Verweis auf das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten vom 1
  39. Februar 2009 am 2
  40. März 2012 aus, es liege überwiegend wahr scheinlich ein unspezifisches Leiden ohne psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung vor ( Urk.  8/118/3).
  41. 5.1      Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge den Geltungsbereich der zunächst auf die so matoforme Schmerzstörung bezogenen Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 sukzessive auf weitere pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Be schwerdebilder ausgedehnt. Zunächst wurde die Fibromyalgie unterstellt (BGE 132 V 65), sodann die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4), das chronische Müdigkeitssyndrom ( Chronic Fatigue Syndrom, CFS) und die Neurasthenie (SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73, 9C_662/2009 E. 2.3; SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C_98/2010 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), die Folgen von milden Verlet zungen der Halswirbelsäule (HWS-Schleudertrauma; BGE 136 V 279) sowie die nichtorganische Hypersomnie (BGE 137 V 64). Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder be steht darin, dass die Be trof fe nen unter körperlichen Symptomen – wie beispielsweise Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde er klären lassen. Weder fallen sämtliche psychiatrischen Diagnosen darunter noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden orga nischen oder psychischen Charakter hat. 5.2      Die Rechtsprechung bezeichnet die Voraussetzungen, unter welchen pathogene tisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ga nische Grundlage den Anspruch auf eine Invaliden rente auslösen können (130 V 352 E. 2.2.2, 131 V 49, 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.2). Danach setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens (insbeson dere einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung) zunächst eine fachärzt lich (psy chiatrisch) gestellte Diag nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psy chische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhal tende so matoforme Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Fol gen mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 ) : - chronische körperliche Begleiterkrankungen - ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung - ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens - ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit") - das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationä ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz ko operativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Be funde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn (BGE 131 V 49 E.   1.2) : - eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, - intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt und keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, - demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwür dig wirken, - schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosozi ale Um feld jedoch weitgehend intakt ist. 5.3      Eine leichte beziehungs weise mittelschwere Depression gilt nach Rechtspre chung als Begleiter schei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbst stän dige, vom Schmerz syndrom beziehungsweise vom pathogenetisch -äti olo gisch unklareren syndromalen Zustand losgelöste psychische Komorbidität (Ur teil des Bun desgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hin weisen). 5.4      Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die  aufgrund der medizini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen Schmerz störung zusätz li che somatische oder psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht spre ch ungs gemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz be wältigung objek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsächlicher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psychische Komor bidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder meh rere der festge stellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Wil len s anstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisie rende Gesundheits schädigung zu gestatten. Diese Prüfung ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beant wortung obliegt damit nicht den Ärztinnen u nd Ärz ten, son dern den rechts anwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).
  42. 6.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Frage nach den Voraussetzungen von Art.  7 ATSG nach Lage der Akten einzig auf das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2009 (vgl. Urk.  8/118/3 oben; Urk.  2 S. 2 unten) . Sie wäre jedoch gehalten gewesen, aufgrund aktueller Arztberichte zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 2
  43. Januar 2013 die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin noch bestand, und, falls ja, aus objektiver Sicht überwindbar war. Diese Frage kann nicht anha nd eines im Verfügungszeitpunkt fast vier Jahre alten Gutachtens - welches im Übrigen eine Überwindbarkeit als fraglich erscheinen lässt (vgl. S. 20 des Gutachtens) - beantwortet werden. Die Arztberichte, die die Beschwerdegegnerin seit der letz ten Rentenverfügung vom
  44. September 2009 einholte, sind ebenfalls nicht aktuell, stammen sie doch aus dem Frühling 201
  45. Zudem wurden diese Be richte von Ärzten verfasst, die aufgrund ihres Fachgebietes der Rheumatologie und Inneren Medizin nur bedingt befähigt sind, die Auswirkungen einer soma toformen Schmerzstörung und die tatsächlichen medizinischen Möglichkeiten der Überwindbarkeit derselben zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr.  C.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) ver mochte ebenfalls nichts zur hier interessierenden Frage nach der Überwindbar keit der Erwerbsunfähigkeit beizutragen. 6.2      Mit anderen Worten liegt weder eine aktuelle Diagnose noch eine ärztliche Ein schätzung der Fähigkeiten der Bes chwerdeführerin, die Folgen einer somato formen Schmerzstörung zu überwinden, vor. Daran vermag auch die Stellung nahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin ( Urk.  8/130), auf der die Begründung der hier angefochtenen Verfügung basiert, nichts zu ändern, ist es doch Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.   4).
  46. 7.1      Nach dem Gesagten steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt bei Erlass der Rentenverfügung vom
  47. September 2009 unter einer a nhaltenden somatoformen Schmerz störung und damit unter einem pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be schwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage litt. Es ist daher nicht zu be anstanden, dass die Be schwerdegegnerin gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG prüfte. 7.2      Auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten lage vermag es die Beschwer de gegnerin jedoch nicht mit dem massgebenden Beweisgrad überwie gender Wahr schein lichkeit darzutun, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfü gung vom 2
  48. Januar 2013 (Urk. 2) die Erwerbsunfähigkeit der Beschwer de füh rerin aus objektiver Sicht überwindbar war. So hat sie jegliche medizini schen Abklärungen vermissen lassen und die Gründe für eine Leistungsaufhe bung nicht rechtsgenüglich dargelegt. Demnach hat die Be schwerdeführerin vorderhand weiterhi n Anspruch auf eine halbe Rente . Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, nach Durch führung ergänzen der Sachverhaltsabklärungen innerhalb der massgeb enden Frist von drei Jahren ge mäss lit. a Abs. 1 SchlB vom 18. März 2011 erneut die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG zu prüfen. 7.3      Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
  49. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag der Beschwerde füh re rin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 13 S. 4) als gegenstandslos.
  50. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
  51. 10.1      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  1 der seit
  52. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 10.2      Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 2
  53. September 2013 geltend gemachte Aufwand von 14.9 Stunden ( Urk.  18 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere au fgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführer in schon im Vorbescheid verfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich e rscheint ein Aufwand von 8 Stunde n für die 9-seitige Beschwerdeschrift - wovon lediglich etwa 5 Seiten rechtliche Erwägungen enthalten - als überhöht .      Ang esichts der zu studierenden 136 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der kurzen Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und deren Verzicht auf Duplik , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgelt liche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Gehring bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.  2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  54. In Gutheissung der Beschwerde wird die angef ochtene Verfügung der Sozialversiche-rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  55. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe In validenrente hat.
  56. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  57. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  58. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  59. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  60. Juli bis und mit 1
  61. August sowie vom 1
  62. Dezember bis und mit dem
  63. Januar ( Art.  46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00207 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

14. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, war vom 1. November 1994 bis 2 8. Februar 1999 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ tätig ( Urk. 8/6 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 5. September 2002 meldete sie sich wegen chronischem Asthma und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Be rufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an ( Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 8/7; Urk. 8/10/1-16), einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 8/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9) ein. Sodann verneinte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 4. und 5. November 2002 ( Urk. 8/14-15) einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen und be rufliche Massnahmen. 1.2

Am 1 7. Juni 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 8/16; Urk. 8/17/2). Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug ( Urk. 8/18) und einen Arztbericht ( Urk. 8/19) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % nebst zwei Kinderrenten eine vom 1. Mai 2003 bis 3 1. Dezember 2003 befristete halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 8/37). Das im Dezember 2006 veranlasste Revisionsverfahren ( Urk. 8/38-44) ergab einen unveränderten Inva liditätsgrad und Rentenanspruch, was der Versicherten am 2. April 2007 mitgeteilt wurde ( Urk. 8/46). Es wurde ihr eine Schadenmin derungspflicht auferlegt ( Urk. 8/45 ), welche am 3 0. April 2007 aufgrund von gesundheitlichen Problemen der Versicherten sistiert wurde ( Urk. 8/49). Im Rahmen des im Jahr 2008 veranlassten Revisionsverfahrens ( Urk. 8/63 ff.) wurde eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten an der Medizini schen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ veranlasst, deren Gutachten am 2 4. März 2009 erstattet wurde ( Urk. 8/78/1-48). Mit Schreiben vom 7. April 2009 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten erneut eine Schaden minde rungs pflicht ( Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/88-89) setzte die IV-Stelle am 1. September 2009 in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 1 8. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von neu 56 % die bisherige Drei viertelsrente der Versicherten auf eine halbe Rente herab ( Urk. 8/90-91). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Im Jahr 2010 erfolgte eine erneute Rentenrevision ( Urk. 8/97 ff). Die Versicherte erhielt Massnahmen der Arbeitsvermittlung zugesprochen (Mitteilung vom 2 4. November 2010; Urk. 8/108; Urk. 8/116), welche ergebnislos beendet wur den ( Urk. 8/115/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/119-121; Urk. 8/128) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 die Rente der Versicherten gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Ände rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 (lit. a SchlB IVG) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die auf schiebende Wir kung ( Urk. 8/131 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 7. Februar 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte nen Verfügung und Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Wei terausrichtung der bisherigen Invalidenrente, eventuell Durchführun g von Ein gliederungsmassnahmen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 4.

April 2013 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. April 2013 ( Urk.

9) wurde der Beschwerdefüh rerin antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt. Mit Replik vom 2 1. August 2013 ( Urk.

13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde im Falle einer Rückweisung der Sache (S. 1, S. 4 Ziff. 6). Sodann reichte sie einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 14). Die Be schwerdegegnerin verzichtete am 3. September 2013 auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 4. September 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.2

Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB

werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich geändert hat. Hierfür ist in lit. a Abs. 4 SchlB vorgesehen, dass die in lit. a Abs. 1 SchlB geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt ha ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichts punkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). Lit. a Abs. 2 SchlB bestimmt, dass Personen, welche von einer gestützt auf Abs. 1 der erwähnten Schlussbestimmung durchgeführten Herabsetzung oder Aufhe bung der Rente betroffenen sind, Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie derung nach Art. 8a IVG haben, dass diese Personen hingegen keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG haben. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, bestimmt lit. a Abs. 3 SchlB , dass die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 1.3

Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, wo eine wesent lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemes sung der Invalidität voraus gesetzt wird (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit. a SchlB

bereits dann Anwen dung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des ersten Massnah mepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. 1 .4

Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Demge genüber ist es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der mate ri ellen Beweislast in der Regel beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bun des gerichts vom 3 0. November 2009 9C_961/2008 E. 6.3). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass eine Überprüfung der Invalidenrente ge mäss den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 bei der Beschwerdeführerin Diagnosen ergeben habe, die zu den ätiologisch-patho genetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor, weshalb die Rente aufzuheben sei. Bei Erhebung einer Beschwerde gegen die renteneinstellende Verfügung bestehe weiterhin eine subjektive Arbeitsunfähigkeit, was unweigerlich auch eine subjektive Einglie derungsfähigkeit erzeuge. In diesem Fall würden allfällig laufende Eingliede rungsmassnahmen eingestellt. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin an Eingliederungsmassnahmen interessiert sein, so habe sie dies mitzuteilen ( Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 7). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, anlässlich der MEDAS-Begutach tung im Jahr 2009 sei die Komorbidität der verschiedenen Diagnosen augenfäl lig geworden, weshalb damals ihre Rente nicht aufgehoben, sondern lediglich herabgesetzt worden sei ( Urk. 1 S. 5). Sie leide neben der somatoformen Schmerzstörung und der Dysthymie auch an einer akzentuierten Persönlichkeit, einer Partialläsion der Supraspinatussehne und an Asthma bronchiale. Die Be schwerdegegnerin habe die Voraussetzungen von lit. a SchlB gar nicht geprüft, sondern lediglich den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) angefragt und sei damit ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen (S. 7). Weiter sei nicht er sichtlich, woraus die Beschwerdegegnerin auf subjektive Arbeitsunfähigkeit schliesse (S. 8). Sie leide auch an einer rezidivierenden depressiven Störung, was nicht berücksichtigt worden sei ( Urk. 13 S. 3). Im Falle einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel len (S. 4). 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden in einem ersten Schritt, ob bei Erlass der letzten, auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden Rentenverfügung vom 1. September 2009 ( Urk. 8/90-91) pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 vorgelegen haben. Dabei rechtfertigt es sich , aufgrund der gesamtheitli chen Natur der Abklärungen auf die Erkenntnisse des MEDAS-Gutachtens vom 2 4. März 2009 abzustellen. Bei Bejahung dieser Frage wird in einem zweiten Schritt auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen sein, ob zum Zeit punkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Januar 2013 die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG erfüllt waren. Nicht zur Anwendung kommt die Ausnahmebestimmung von lit. a Abs. 4 SchlB , da die 1970 geborene Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt des In krafttretens der Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt hat noch im Zeit punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog. 3.2

Die Fachpersonen der MEDAS Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 2 4. März 2009 ( Urk. 8/78/1-48) unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anam nese und der Befunde und Durchführung einer internistischen, rheumatologi schen und psychiatrischen Untersuchung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 20):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit rheumatologi schem Korrelat eines Fibromyalgiesyndroms , bestehend seit 2002 - akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) - Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit 2002 - wahrscheinlich Partialläsion der Supraspinatussehne links (ICD-10 S46.0), be stehend seit 2006 - chronisch leichtes intrinsisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.1), bestehend seit 1998 - Status nach schwerem Asthmaanfall mit Intubation 1998 - Hausstaubmilbensensibilisierung Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - Adipositas permagna (ICD-10 E66.01) mit BMI 39 - Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - rezidivierende Eisenmangelanämie (ICD-10 K61.1), bestehend seit Jahren - rezidivierende Analabszesse (ICD-10 K61.1), bestehend seit 2007 Auf der psychischen Ebene führten die Dysthymie und der chronifizierte Schmerzzustand zu einer Minderung der Aufmerksamkeit, der Wachheit, der Konzentration und des Durchhaltevermögens. Dies sei mit einer erhöhten Feh lerhaftigkeit im Arbeiten verbunden und schränke hierdurch die Arbeitsfähig keit im qualitativen Sinn ein (S. 26 Ziff. 2.1). Diesbezüglich führte der psychiatrische Konsiliararzt aus, dass die affektiven Ver stimmungen nicht den Schweregrad einer psychischen Störung

erreichten . Sie entsprächen diagnostisch einer Dysthymie , deren Ursache, wie die Schmerz störung , konversionsneurotischer Natur sei. Beide Diagnosen hätten gemäss IV-Rechtsprechung keine relevante Bedeutung für die Beurteilung der Arbeits fä higkeit, da ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit als willentlich über windbar gälten (S. 19 unten). Vorliegend habe man es mit einer Chroni fi zierung beider psychischer Störungen zu tun. Bezogen auf die Schmerzstörung müsse von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren inner seeli schen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“) aus gegan gen werden, zudem manifestiert durch eine jahrelange Berentung. Deshalb sei davon auszugehen, dass beide psychischen Störungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien. Dysthymia und chronische Schmerz zustände führten bei der Beschwerdeführerin zu einer Minderung der Aufmerk samkeit, der Wachheit, der Konzentration und des Durchhaltevermögens, wel che auf 40 % der erhaltenen Restarbeitsfähigkeit einzustufen sei (S. 19 unten f.). Auf der somatischen Ebene bestü nden aufgrund des Fibromyalgiesyndroms diffuse Weichteildolenzen ; die Beweglichkeit der peripheren G elenke und der Wirbelsäule sei jedoch nicht eingeschränkt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem chronischen leichten intrinsischen Asthma bronchiale. Wegen dieser beiden Diagnosen seien schwere körperliche Arbeiten kontraindiziert, ebenso das Arbeiten in Räumen mit erhöhter Staubexposition oder Dämpfen (S. 27 Ziff. 2.2). Diesbezüglich hielt der rheumatologische Konsiliarius fest, das Weichteil schmerzsyndrom gehe mit einer absolut normalen Beweglichkeit und Funktion der peripheren Gelenke und sämtlicher Abschnitte der Wirbelsäule einher. Hin weise auf eine lokale spondylogene Schmerzsymptomatik bestünden nicht. Es seien auch keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschettenläsion zu finden (S. 17 unten f.). Im sozialen Bereich fänden sich keine si gnifikanten Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst vor Konflikten etwas zurückgezogen. Dies hindere sie jedoch nicht, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen (S. 27 Ziff. 2.3). Eine Tätigkeit in staubfreien Räumen sei zu 8 Stunden täglich möglich. Auf grund des chronifizierten Schmerzsyndroms und der Dysthymie bestehe jedoch eine Leistungsminderung von 40 % (S. 27 Ziff. 3.1). Diese beiden Leiden seien als psychische Leiden mit Krankheitswert zu interpretieren (S. 28 oben). Alle Haushalttätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar (S. 29 Ziff. 5.1). 4.

4.1

Da es sich bei der von den Fachleuten der MEDAS festgestellten anhaltenden somatoforme n Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat eines Fibromy algiesyndroms um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB

handelt, war die Beschwerdegegnerin gehalten, gemäss dieser Bestimmung vorzugehen und auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prü fen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG erfüllt waren. 4.2

Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, diag nostizierte mit Bericht vom 1 2. Mai 2010 ( Urk. 8/105/6-7) ein Asthma bronchi ale sowie ein Fibromyalgiesyndrom , bestehend seit 2002 (lit. A) , und verwies ansonsten auf Dr. B.___ . 4.3

Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, stellte mit Bericht vom 1 7. Mai 2010 ( Urk. 8/104/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - somatoforme Schmerzstörung mit rheumatologischem Korrelat einer Fibro myalgie seit 2002 - Flachrücken mit rezidivierendem Zervikovertebral

- und Lumbovertebralsyn drom seit 2002 - Periarthropathiebeschwerden an den Schultern mit möglicher Partialläsion der Supraspinatussehne links seit 2002 - chronisches leichtes Intrinsicasthma bronchiale, seit 1998 Die Diagnosen einer Adipositas, einer Hyperthyreose, einer rezidivierenden Eisenmangelanämie und rezidivierender Analabszesse wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 1). In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Staubexposition bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; es sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Tätigkeiten mit erhöhter Staubexposition, konstant sitzende oder stehende Tätigkeiten, stereotype Betätigungen in halbgebückter, rotierter oder reklinierter Position, dauernde Tätigkeiten mit den Armen oder über der Horizontalen sowie ein beständiges Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg sei zu vermeiden (S. 2). Dr. B.___ verwies auf das MEDAS-Gutachten (S. 3). 4.4

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , FMH Arbeitsmedizin und Allgemein medizin, führte unter Verweis auf das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten vom 1 0. Februar 2009 am 2 3. März 2012 aus, es liege überwiegend wahr scheinlich ein unspezifisches Leiden ohne psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung vor ( Urk. 8/118/3). 5. 5.1

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge den Geltungsbereich der zunächst auf die so matoforme Schmerzstörung bezogenen Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 sukzessive auf weitere pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale

Be schwerdebilder ausgedehnt. Zunächst wurde die Fibromyalgie unterstellt (BGE 132 V 65), sodann die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4), das chronische Müdigkeitssyndrom ( Chronic

Fatigue Syndrom, CFS) und die Neurasthenie (SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73, 9C_662/2009 E. 2.3; SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C_98/2010 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), die Folgen von milden Verlet zungen der Halswirbelsäule (HWS-Schleudertrauma; BGE 136 V 279) sowie die nichtorganische Hypersomnie (BGE 137 V 64). Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder be steht darin, dass die Be trof fe nen unter körperlichen Symptomen – wie beispielsweise Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde er klären lassen. Weder fallen sämtliche psychiatrischen Diagnosen darunter noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden orga nischen oder psychischen Charakter hat. 5.2

Die Rechtsprechung bezeichnet die Voraussetzungen, unter welchen pathogene tisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ga nische Grundlage den Anspruch auf eine Invaliden rente auslösen können (130 V 352 E. 2.2.2, 131 V 49, 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.2). Danach setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens (insbeson dere einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung) zunächst eine fachärzt lich (psy chiatrisch) gestellte Diag nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psy chische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhal tende so matoforme

Schmerz störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Fol gen mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 ) : - chronische körperliche Begleiterkrankungen - ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung - ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens - ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit") - das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationä ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz ko operativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Be funde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn (BGE 131 V 49 E.

1.2) : - eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, - intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt und keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, - demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwür dig wirken, - schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosozi ale Um feld jedoch weitgehend intakt ist. 5.3

Eine leichte beziehungs weise mittelschwere Depression gilt nach Rechtspre chung als Begleiter schei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbst stän dige, vom Schmerz syndrom beziehungsweise vom pathogenetisch -äti olo gisch unklareren syndromalen Zustand losgelöste psychische Komorbidität (Ur teil des Bun desgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hin weisen). 5.4

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medizini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zusätz li che somatische oder psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht spre ch ungs gemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz be wältigung objek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsächlicher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psychische Komor bidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder meh rere der festge stellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Wil len s anstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisie rende Gesundheits schädigung zu gestatten. Diese Prüfung ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beant wortung obliegt damit nicht den Ärztinnen u nd Ärz ten, son dern den rechts anwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Frage nach den Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nach Lage der Akten einzig auf das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2009 (vgl. Urk. 8/118/3 oben; Urk. 2 S. 2 unten) . Sie wäre jedoch gehalten gewesen, aufgrund aktueller Arztberichte zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 2 9. Januar 2013 die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin noch bestand, und, falls ja, aus objektiver Sicht überwindbar war. Diese Frage kann nicht anha nd eines im Verfügungszeitpunkt fast vier Jahre alten Gutachtens

- welches im Übrigen eine Überwindbarkeit als fraglich erscheinen lässt (vgl. S. 20 des Gutachtens) - beantwortet werden. Die Arztberichte, die die Beschwerdegegnerin seit der letz ten Rentenverfügung vom 1. September 2009 einholte, sind ebenfalls nicht aktuell, stammen sie doch aus dem Frühling 201 0. Zudem wurden diese Be richte von Ärzten verfasst, die aufgrund ihres Fachgebietes der Rheumatologie und Inneren Medizin nur bedingt befähigt sind, die Auswirkungen einer soma toformen Schmerzstörung und die tatsächlichen medizinischen Möglichkeiten der Überwindbarkeit derselben zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___

(vgl. vorstehend E. 4.4) ver mochte ebenfalls nichts zur hier interessierenden Frage nach der Überwindbar keit der Erwerbsunfähigkeit beizutragen. 6.2

Mit anderen Worten liegt weder eine aktuelle Diagnose noch eine ärztliche Ein schätzung der Fähigkeiten der Bes chwerdeführerin, die Folgen einer somato formen Schmerzstörung zu überwinden, vor. Daran vermag auch die Stellung nahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/130), auf der die Begründung der hier angefochtenen Verfügung basiert, nichts zu ändern, ist es doch Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4).

7. 7.1

Nach dem Gesagten steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt bei Erlass der Rentenverfügung vom 1. September 2009 unter einer a nhaltenden somatoformen Schmerz störung und damit unter einem pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage litt. Es ist daher nicht zu be anstanden, dass die Be schwerdegegnerin gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB

die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG prüfte. 7.2

Auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten lage vermag es die Beschwer de gegnerin jedoch nicht mit dem massgebenden Beweisgrad überwie gender Wahr schein lichkeit darzutun, dass zum Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfü gung vom 2 9. Januar 2013 (Urk. 2) die Erwerbsunfähigkeit der Beschwer de füh rerin aus objektiver Sicht überwindbar war. So hat sie jegliche medizini schen Abklärungen vermissen lassen und die Gründe für eine Leistungsaufhe bung nicht rechtsgenüglich dargelegt. Demnach hat die Be schwerdeführerin vorderhand weiterhi n Anspruch auf eine halbe Rente . Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, nach Durch führung ergänzen der Sachverhaltsabklärungen innerhalb der massgeb enden Frist von drei Jahren ge mäss lit. a Abs. 1 SchlB vom 18. März 2011 erneut die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG zu prüfen. 7.3

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag der Beschwerde füh re rin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 13 S. 4) als gegenstandslos. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 10.

10.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 10.2

Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 2 5. September 2013 geltend gemachte Aufwand von 14.9 Stunden ( Urk. 18 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere au fgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführer in schon im Vorbescheid verfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich e rscheint ein Aufwand von 8 Stunde n für die 9-seitige Beschwerdeschrift - wovon lediglich etwa 5 Seiten rechtliche Erwägungen enthalten - als überhöht .

Ang esichts der zu studierenden 136 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der kurzen Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und deren Verzicht auf Duplik , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgelt liche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Gehring bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angef ochtene Verfügung der Sozialversiche-rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard