Sachverhalt
1. 1.1
Die 1967 geborene X.___, gelernte Köchin, ist verheiratet und Mut ter von zwei 1997 und 1999 geborenen Kindern (Urk. 6/2, 6/15). Ab 1997 war sie nicht mehr erwerbstätig. Im November 2002 (Urk. 6/5/5) diagnostizierte man bei ihr eine Multiple Sklerose, weshalb sich die Versicherte im April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2/7). Mit Verfü gung vom 2 7. November 2003 wurde ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zuge spro chen. Mit Mitteilungen vom 1 3. Februar und 6. Dezember 2004 wurde die Zusprech ung der halben Invalidenrente im Rahmen von Revisionsverfahren be stätigt.
Die Versicherte leitete mit Zuschrift vom 2 8. März 2006, worin sie eine Ver schlech terung des Zustandes geltend machte, ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/44) . Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklä rungs stelle (MEDAS) Y.___ hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2009 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 34 % die Invalidenrente auf Ende Februar 2009 auf. Die dagegen ergriffene Be schwerde hiess das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Sa ch e mit Urteil vom 1 8. November 2011 (Verfahrensnummer IV.2009.00185; Urk. 6/84) an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über die Rente zurückwies. 1.2
In Nachachtung des Urteils wurde die Versicherte bidisziplinär, nämlich neuro logisch und neuropsychologisch untersucht (Gutachten vom 4. und 5. Juni 2012;
Urk. 6/96-97). Anschliessend nahm die IV-Stelle am 1 1. September 2012 eine Haus haltsabklärung vor (Bericht vom 2 0. September 2012; Urk. 6/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106, 6/110) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2), da seit August 2012 ein Invali di tätsgrad von 48 % bestehe, die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2013 auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S.
12-13). 2.
Mit Eingabe vom 2 6. Februar 2013 (Urk.
1) liess die Versicherte Beschwerde er heben und beantra gen, ihr sei über den 2 8. Februar 2013 hinaus eine halbe Rente auszurichten (Urk.
1 S.
2). In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 (Urk.
5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht hat in seinem unangefochten gebliebenen Urteil vom 1 8. November 2011 zusammengefasst festgehalten, dass angesichts der medi zinischen Aktenlage im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 2 7. November 2003 die halbe Rente nicht unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erscheine. Die damalige Rente war zugesprochen worden, weil nach An sicht der Berufsberatung der IV-Stelle die seitens der Ärzte attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/5/5) auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ver wertbar sei, da die Versicherte kaum einen Arbeitsplatz finden werde, bei dem sie ihre vielen Pausen, die sie wegen ihrer kurzen Belastbarkeit machen müsse, einschieben könne (Urk. 6/14). Bei einer Qualifikation der Versicherten als 50 % Arbeitstätige und als 50 % im Haushalt Tätige mit einer Einschrän kung von 12 %, ergab sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % (Urk. 6/15).
Weiter führte das Gericht in seinem Urteil aus, z u prüfen bleibe, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 6. Dezember 2004 (Bestätigung der halben Rente) und der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2009 (Rentenaufhebung) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung im Gesundheitszu stand eingetreten sei (E. 3.3.2). Das Gericht befand dazu, dass das seitens der MEDAS gelieferte Gutachten vom 3 0. April 2008 auf die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen nicht eingegangen sei, weshalb diese nicht Ein gang in die Ar beits fähigkeitsbeurteilung gefunden hätten. Der Einfluss des Fati gue-Syndroms
sowie die Auswirkungen der Krankheit der Versicherten auf die exekutiven Funk tionen seien bisher nur unvollständig untersucht worden. In dieser Hinsicht sei eine Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen erforder lich. Anschliessend sei auch eine ergänzende Erklärung der Abklärungsperson im Haushalt einzuholen oder eine ergänzende Haushaltsabklärung vorzuneh men; hernach sei erneut über den Rentena nspruch zu entscheiden (Urk. 6/84 E. 3.5). 1.2
Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dis positiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechts kraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E.
2). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsent scheides steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rück weisungs verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern. Das gilt - als Aus fluss von Art. 61 lit . i ATSG
- auch bei einem kantonalen Rück weisungs ent scheid (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1 5. Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 1.3
Das Gericht hatte in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 1 8. November 2011 in Dispositiv-Ziffer 1 beim Rückweisungsauftrag auf die Erwägungen Be zug genommen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, bei einem neuen Entscheid über die Rente die gemachten Erwägungen zu beachten. Damit war die Verwal tung - und ist das Gericht nun - an die im Urteil gemachten Erwä gungen ge bunden, weshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG der massgeb liche Vergleichszeitpun kt derjenige des 6. Dezember 200 4 ist (zweite Mit tei lung, mit der die halbe Rente bestätigt wurde; Urk. 6/38), der mit dem Sach verhalt, wie er sich bis zum neuen Verfügungszeitpunkt vom 2 2. Januar 2013 entwickelt hat, zu vergleichen ist. Der Entscheid, dass die Aus richtung einer
halben Rente im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 2 7. Novem ber 2003 nicht offensichtlich unrichtig war, nimmt an der Rechtskraft des Rück weisungsurteils
- unter dem Vorbehalt der prozessualen Revision – ebenfalls teil (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1 5. Februar 2011 E.
7.1.1, 7.1.2). 2.
Die IV-Stelle stellt e sich in der nun angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, nach den erneuten Abklärungen sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht auszugehen. Hingegen bestehe eine verwertbare 50%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit, weshalb bei einer Quali fikation seit August 2012 als Teilarbeitstätige mit einem Pensum von 80 % und einem Pensum von 20 % im Haushalt die seither ausgerichtete halbe Invaliden rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 2). 3. 3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 6. Oktober 2006). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der A nteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten er gibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 3 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). 4 . 4 .1
Im Zeitpunkt der Bestätigung der halben Invalidenrente Ende 2004 hatte die Be schwerdeführerin in einem kleinen Pensum von ca. 10 % (vier Stunden pro Woche) als Aushilfspackerin und als Hilfe im Lager einer Firma in Z.___
gearbeitet (Urk. 6/30, 6/31). Nach Angaben ihres Arztes Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin, im Bericht vom 2 3. September 2004, hatte sie im Som mer 2004 ihren fünften Krankheitsschub erlebt, der mit einer Steroid-Stoss-Therapie behandelt werden musste. Gleichfalls klagte die Versicherte über in tensive Par äs thesien in den Beinen, die Gleichgewichtsstörungen waren hinge gen besser geworden (Urk. 6/33). Er diagnostizierte weiterhin eine Multiple Sklerose, eine atopische Dermatitis und eine valvuläre Herzkrankheit (Urk. 6/40).
Die IV-Stelle unterbreitete die Akten in der Folge ihrem RAD-Arzt Dr. B.___ . Dieser kam zum Schluss, dass sich medizinisch gesehen keine relevante Verän derung ergeben habe. An der schon bei der ursprünglichen Rentenzusprechung vertretenen Auffassung, wonach eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (richtig: Unfähigkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Allgemeinen Ar beits markt) bestehe, könne weiterhin festgehalten werden (Urk. 6/37/2). Unter Beibe hal tung der Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit und einer 50%igen häus lichen Tätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall errechnete die Be schwerde gegnerin somit erneut einen Invaliditätsgrad von 56 %, indem sie ei nem
Vali den einkommen von Fr. 26‘922.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ent gege nsetzte (Invaliditätsgrad 50%iger Erwerbsteil: 50 %) und den Haushalts be reich gesamthaft als zu 12 % eingeschränkt sah (Invaliditätsgrad des 50%igen Haushaltsbereich: 6 %), und bestätigte somit die halbe Rente (Urk. 6/37/2). 4 .2 4 .2.1
Um in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Novem ber 2011 den Verlauf des Gesundheitszustandes ab Ende 2004 beur teilen zu können, gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. phil. C.___ das neu ropsycho logi sche Gutachten vom 1 3. April 2012 (Urk. 6/97) und beim Neurolo gen Dr. m ed.
D.___ das Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung vom 4. Juni 2012 (Urk. 6/96) in Auftrag und veranlasste hernach eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/102). Dabei brachte die Versicherte auch vor, dass sie seit dem 1. April 2009 im Rahmen eines Teilzeitpensums von 18 % als Unterstützung der Haus wartin für die E.___ arbeitete (Urk. 6/101).
Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter gab die Versicherte als Haupt problem ihre Müdigkeit und ihre Vergesslichkeit an. Sie vergesse immer wieder Termine, Gegenstände oder Aufgabenstellungen an sie (Urk. 6/97/7). Nach Durch führung verschiedener Tests gelangte der Gutachter zur Auffassung, die Befun de seien in sich konsistent und widerspruchsfrei und sie widerspiegelten die der zeitige Leistungsfähigkeit der Versicherten. Es habe sich ergeben, dass die Ver sicherte Defizite betreffend das sprachliche und visuell-räumliche Gedächt nis, die Aufmerksamkeit und gewisse exekutive Funktionen, die Ausdauer (klar erhöhte Ermüdbarkeit) und das Allgemeinwissen habe. Die von der Versicherten darge stellten subjektiven Beschwerden seien mit den Defiziten erklärbar. Der Gutach ter stellte entsprechend die Diagnose einer sonstigen organischen Per sönlich keits
- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk ti onsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), und zwar aufgrund von Multipler Sklerose.
Die ermittelten leichten bis mittelschwer ausgeprägten Defizite im Ge dächtnis (sprachlich und visuell-räumlich), in der Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen und in der psycho-physischen Belastbarkeit (klar er höhte Ermüdbarkeit und klar verminderte Ausdauer) und im Allgemeinwissen, bei einer durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, liessen die Ar beits fähigkeit in einer angepassten Erwerb s tätigkeit mindestens zu 50 % ein schränken.
Dr. D.___ kam nach einer neurologischen Untersuchung, in Zusammenarbeit mit dem neuropsychologischen Gutachter und unter Berücksichtigung von altem wi e auch neuem Bildmaterial zum Gehirn der Versicherten zum Schluss, die aktuell erhobenen somatisch-neurologischen Befunde (spastisch-ataktische Gangstörung, feinmotorische Defizite beider Hände, dissoziierte Empfindungs störung in den unteren Extremitäten) begründeten zusammen mit den neu ropsychologischen Defiziten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der früheren Berufstätigkeit als Köchin. Die feinmotorischen Defizite in beiden Händen auf grund von Sensibili tätsstörungen seien neu gegenüber dem letzten aktenkundi gen neurologischen Befund der MEDAS von 1 8. Dezember 200 7. Diese passten zu der in der aktu ellen MRI vom 2 3. Mai 2012 nachgewiesenen Progredienz. In einer der Behin de rung angepassten, körperlich leichten überwiegend sitzenden nicht sonderlich monotonen Tätigkeit, die keine besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick stelle, sei aus neurologischer Sicht und unter Be rücksichtigung der neuropsychologischen Befunde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar, wie sie von der MEDAS postuliert worden sei (Urk. 6/96/13). Die neu hinzugekom me nen feinmotorischen Defizite hätten zwar qualitativen aber keinen weiteren quan ti tativen Einfluss auf die Bemessung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/13). 4.2.2
Gegenüber der Haushaltsabklärerin gab die Versicherte am 2 7. August 2012 an, im Gesundheitsfall würde sie sicher seit August 2012 in einem 80%igen Ar beits pensum tätig sein, weil die Kinder am Mittag nicht mehr nach Hause kä men. Sie sei mehrheitlich am Tag alleine zu Hause (Urk. 6/102/4). Der Abkläre rin gegen über klagte die Beschwerdeführerin ebenfalls über eine erhöhte Ermü dbarkeit, sie müsse den Haushalt in Etappen erledigen. Sie sei langsamer und müsse sich mehr Zeit einräumen. Die Kinder seien älter und selbständiger ge worden und übernähmen vermehrt auch Aufgaben im Haushalt.
Im Resultat nahm die Abklärerin eine Qualifikationsänderung der Versicherten ab November 2010 vor, indem die Versicherte in diesem Zeitpunkt zu 60 % er werbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig sei und sah eine weitere Änderung ab August 2012 vor, wonach die Versicherte zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig sei. Sie ermittelte dabei eine gesamthafte Einschränkung im Haus halt von 17,4 % (2010) bzw. von 17,6 % (2012) (Urk. 6/120/9). 4 .2.3
D ie IV-Stelle hatte nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts die Ausrich tung der halbe n Rente wieder aufgenommen. Sie kam nun nach einer Neube rechnung zum Schluss, dass die Versicherte ab August 2012 bei einer Tätigkeit als Köchin im Gesundheitsfall und bei einem Pensum von 80 %
ein Validenein kommen von Fr. 48‘525.80 verdienen, und als invalide Person mit einer Tätig keit in einem Callcenter, im Versand oder bei einfachen administrativen Tätig keiten in einem Pensum von 50 % und reduziert um weitere 10 % ein Invali den einkommen von Fr. 21‘515.13 erzielen würde. So errechnete sie eine Ein schränkung von 55,66 % im Erwerbsbereich. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 17,6 % errechnete sie unter Berücksichtigung der Teilbereiche einen Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2). 5. 5.1
Seit der Bestätigung der halben Rente Ende 2004 hat die Beschwerdeführerin die damals erst seit K urzem innegehabte Stelle bei der F.___ gewechselt und auch das Arbeitspensum hat sich seither etwas verändert. Seit die Be schwer deführerin bei der E.___ arbeitet, arbeitet sie in einem leicht höheren Umfang zu 18 % (Urk. 6/101). Unbestritten und aufgrund der Akten ist sodann überzeugend, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ab 2012, da die Töchter damals bereits 13 und 15 Jahre alt und über den Mittag nicht mehr zu Hause waren, eine Erwerbstätigkeit als Köchin im Umfang von 80 % und nicht mehr nur zu 50 %
wie im Jahr 2004 ausüben würde (Urk. 1). Damit hat sich vor allem in qualifikatorischer Hinsicht im Sachverhalt eine Än derung ergeben, die im Rahmen einer Rentenrevision zu beachten ist, weil dies einen Faktor beschlägt, der geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dabei ist i n der Folge der Rentenanspruch im Rahmen der Revision einer allsei tigen Über prüfung zu unterziehen (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG),
3. A., Rz 57 zu Art. 30-31). 5.2
Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass seither in gesundheitlicher Hin sicht keine Verbesserung eingetreten ist. Dies gibt auch die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme ihres RAD zu. Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, wies darauf hin, dass dies mit Blick auf die Diag nose der Multiplen Sklerose, einer chronischen und nicht heilbaren Krankheit medizinisch auch nicht plausibel wäre (Urk. 6/111/2). Eine gewisse Progredienz der Krankheit wurde mit den neuen Bildaufnahmen dokumentiert. Dass jedoch erhebliche Verschlechterungen zwischen 2004 und 2013 in der Funktion der Versicherten aufgetreten wären, davon ist eher nicht auszugehen. Zwar ha t die Versicherte auch nach dem Sommer 2004 immer wieder Schübe gehabt, die jedoch nach entsprechenden Kortisonbehandlungen wieder zurück gegangen waren, wie die Versicherte Dr. D.___ gegenüber selber berichtete (Urk. 6/96). Zu genommen hatten jedoch aus der Sicht der Versicherten vor al lem ihre Er schöpfbarkeit, die in der neuropsychologischen Begutachtung gut nachvoll zogen werden konnte. Hinsichtlich der Einschätzung der medizinischen Situation kann dabei vollumfänglich auf das bisdisziplinäre Gutachten abge stellt werden, das sämtliche, von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten gestellte Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E.
5.1). Dies wird auch seitens der Be schwer deführerin nicht in Frage gestellt. Die durch die Gut achter festgestellten neurologischen Befunde wie die spastisch-ataktische Gangstörung, die feinmo torischen Defizite beider Hände, die dissoziierte Emp findungsstörung in den unteren Extremitäten begründen zusammen mit den neuropsychologischen Defi ziten nachvollziehbar und überzeugend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Köchin. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzen den, nicht sehr mono tonen Tätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an das feinmotorische Geschick stellt und eine weitgehend freie Zeiteinteilung er möglicht, wäre nach Ansicht der Gutachter – bezogen auf eine 100%ige Tätig keit - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar (Urk. 6/96/15). Auf diese Ein schätzung ist im Wesentlichen abzustellen, sie deckt sich auch mit der Einschät zung der Gut achter der MEDAS, die zum gleichen Resultat fanden, allerdings noch ohne die neuropsychologischen objektivierte n Ergebnisse zu haben (Urk. 6/70). Die da ma ligen Gutachter stuften das Ausmass der neurologischen Einschränkungen, die sich seither im Wesentlichen nicht verändert haben, auf der Behinde rungs skala nach Kurtzke
EDSS (Expanded
Disability Status Score) (0-10) bei 3.5 bis 4 ein und äusserten sich dazu, dass dieser Behinderungsgrad nicht vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von über 50 % sei .
Gleichzeitig hiel ten sie dafür, dass schwerwiegender die Beeinträchtigungen neuropsychologi scher Natur seien
(Urk. 6/70/21), welche – wie gezeigt wurde – damals noch nicht untersucht wor den waren. Diesem Aspekt ist somit bei der Arbeitsfähig keitseinschätzung
hin reichend Gewicht beizumessen. In Anbetracht dessen, dass der Neuropsychologe Dr. phil. C.___ bei den nun erhobenen Resultaten von ei ner mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit sprach (Urk. 6/97/13), ist bei der dennoch attestier ten gesamthaften 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit der aufgezeigten Leistungsfähigkeitsgrenze, die nach mehr Pausen verlangt, bei den Abzügen vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. 5.3
Die Beschwerdegegnerin erachtet e
das von den Gutachtern dargestellte Tätig keitsp rofil als auf dem Arbeitsmarkt verwertbar und rechnet e diesem somit ein Invalideneinkommen zu. Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Vorgehen, in dem sie dartut, dass sie die halbe Invalidenrente erhalten hatte, weil die Be schwerdegegnerin der Ansicht war, ihre körperlichen Einschränkungen seien nicht verwertbar (Urk. 1) .
Es kann im Verlauf festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung trotz ihren Einschränkungen zweimal eine Anstellung gefun den hat. Im Zeitpunkt der neuen Verfügung im Jahr 2013 stand sie – anders noch als im Vergleichsjahr 2004, als sie die erste Anstellung erst angetreten hatte – im vierten Anstellungs jahr mit der E.___ .
Da mit zeigt sich, dass eine gewisse Adaption an die Beschwerden stattgefunden hat, so dass mit diesem Profil – und selbst mit dem Erfordernis der möglichst freien Zeit einteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 596/01 und I 643/01 vom 1 0. Juni 2002)
- nicht mehr von einer Unverwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem All ge meinen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann.
Es ist somit der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass bei der neuen Ren ten berechnung im Rahmen des Revisionsverfahrens bei der mutmasslichen Er werbs tätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall ab August 2012 von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Im Umfang von 20 % ist die Beschwerdeführerin unbestri ttenermassen als Hausfrau tätig, wes hal b erneut die gemischte Methode zur Anwendung gelangt. 5.4
Im Erwerbsbereich hat die Beschwerdegegnerin a ls Valideneinkommen weiter hin dasjenige genommen, das die Versicherte als Köchin im Jahre 2012 bei ei nem
Pensum von 80 % verdienen würde . A ls Ausgangspunkt stützte sie sich dabei auf dasjenige, das bereits 2003 zur halben Rente geführt hat te . Dies
wird nicht beanstandet und es ist dem zu folgen. 2003 betrug das Valideneinkommen bei einer 50%igen Arbeitstätigkeit Fr. 26‘922 .—
(Urk. 6/14). Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung der Frauenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Index 1993=100) bis 2012 (2003=115.3, 2012=129.9) und umgerechnet auf ein Pen sum von 80 % ergibt dies ein en Betrag von Fr. 48‘52 9 . 65. 5.5 5.5.1
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens kann nicht auf die tatsächlichen Verhäl tnisse der Versicherte n bei der E.___ abgestellt werden, übt sie doch dort nur ein Pensum von 18 % aus (vgl. BGE 129 V 472 E.
4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen). Es ist mit der Beschwerdegegnerin auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010), Tabelle TA1, Total, Frauen, Kategorie 4, (Monatslohn Fr. 4‘225.- -) abzustellen. U mgerechnet auf die damalige betriebsübliche Arbeitszeit (41,6 Stunden) und angepasst an ein
Pen sum von 100 %
ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘728.- - . Ange passt an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne zwischen den Jahren 2010 bis 2012 (Bundesamtes für Statistik, Index 1993=100; 2010= 127.4, 2012= 129.9) ergibt dies e in Jahreseinkommen von Fr. 53‘76 2 .69, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ein solches von Fr. 26‘ 881.35 ergibt. 5.5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.5.3
Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 %
vor genommen, ohne diesen zu begründen. Die Beschwerdeführerin weist mit der
Diagnose der Multiplen Sklerose und den damit vorhersehbaren schubwei sen Aus fällen im Erwerbsleben sowie der Notwendigkeit, auch während der Ar beit immer wieder Pausen machen zu können, um ihren neuropsychologischen Be einträchtigungen und der Müdigkeit Rechnung zu tragen, so relevante Handi caps gegenüber einer gesunden Mitbewerberin auf, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie diese vor allem mit der Bereitschaft, Abstriche beim Lohn zu machen, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen kann, um trotzdem zu einer 50%igen Anstellung zu gelangen. Auch wurde aufgezeigt, dass die at te stier te Arbeitsfähigkeit von 50 % aus neuropsychologischer Sicht die oberste Grenze darstellt, so dass gesamthaft gesehen der Abzug von 10 % vom Tabel len lohn gerechtfertigt erscheint. Mithin ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2012 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von Fr. 24‘193.2 2.
Es ergibt sich somit im erwerblichen Bereich bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘529.65 eine Einschränkung von Fr. 24‘336.43 und damit einen Invalidi tätsgrad von 50,15 % . Im Haushalt s bereich ist die Versicherte gemäss Haus halts abklärung unbestrittenermassen zu 17,6 % eingeschränkt (Urk. 6/102/9).
Unter Berücksichtigung der neuen Gewichtung der beiden Gebiete Haushalt (20 %) und Erwerb (80 %) im Jahr 2012 ergibt sich somit ein Gesamtinvalidi täts grad von 43,64 % (40,12 + 3,52 %). Die Reduktion der halben Rente auf eine Viertelsrente
erfolgte damit zu Recht und ist zu bestätigen; die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss sind die Kosten von Fr. 7 00.-- der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtssekretär GrünigKlemmt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht hat in seinem unangefochten gebliebenen Urteil vom 1 8. November 2011 zusammengefasst festgehalten, dass angesichts der medi zinischen Aktenlage im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 2 7. November 2003 die halbe Rente nicht unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs.
E. 1.2 Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dis positiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechts kraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E.
2). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsent scheides steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rück weisungs verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern. Das gilt - als Aus fluss von Art. 61 lit . i ATSG
- auch bei einem kantonalen Rück weisungs ent scheid (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1 5. Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Das Gericht hatte in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 1 8. November 2011 in Dispositiv-Ziffer 1 beim Rückweisungsauftrag auf die Erwägungen Be zug genommen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, bei einem neuen Entscheid über die Rente die gemachten Erwägungen zu beachten. Damit war die Verwal tung - und ist das Gericht nun - an die im Urteil gemachten Erwä gungen ge bunden, weshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG der massgeb liche Vergleichszeitpun kt derjenige des 6. Dezember 200
E. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erscheine. Die damalige Rente war zugesprochen worden, weil nach An sicht der Berufsberatung der IV-Stelle die seitens der Ärzte attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/5/5) auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ver wertbar sei, da die Versicherte kaum einen Arbeitsplatz finden werde, bei dem sie ihre vielen Pausen, die sie wegen ihrer kurzen Belastbarkeit machen müsse, einschieben könne (Urk. 6/14). Bei einer Qualifikation der Versicherten als 50 % Arbeitstätige und als 50 % im Haushalt Tätige mit einer Einschrän kung von 12 %, ergab sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % (Urk. 6/15).
Weiter führte das Gericht in seinem Urteil aus, z u prüfen bleibe, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 6. Dezember 2004 (Bestätigung der halben Rente) und der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2009 (Rentenaufhebung) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung im Gesundheitszu stand eingetreten sei (E. 3.3.2). Das Gericht befand dazu, dass das seitens der MEDAS gelieferte Gutachten vom 3 0. April 2008 auf die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen nicht eingegangen sei, weshalb diese nicht Ein gang in die Ar beits fähigkeitsbeurteilung gefunden hätten. Der Einfluss des Fati gue-Syndroms
sowie die Auswirkungen der Krankheit der Versicherten auf die exekutiven Funk tionen seien bisher nur unvollständig untersucht worden. In dieser Hinsicht sei eine Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen erforder lich. Anschliessend sei auch eine ergänzende Erklärung der Abklärungsperson im Haushalt einzuholen oder eine ergänzende Haushaltsabklärung vorzuneh men; hernach sei erneut über den Rentena nspruch zu entscheiden (Urk. 6/84 E. 3.5).
E. 4 .2.3
D ie IV-Stelle hatte nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts die Ausrich tung der halbe n Rente wieder aufgenommen. Sie kam nun nach einer Neube rechnung zum Schluss, dass die Versicherte ab August 2012 bei einer Tätigkeit als Köchin im Gesundheitsfall und bei einem Pensum von 80 %
ein Validenein kommen von Fr. 48‘525.80 verdienen, und als invalide Person mit einer Tätig keit in einem Callcenter, im Versand oder bei einfachen administrativen Tätig keiten in einem Pensum von 50 % und reduziert um weitere 10 % ein Invali den einkommen von Fr. 21‘515.13 erzielen würde. So errechnete sie eine Ein schränkung von 55,66 % im Erwerbsbereich. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 17,6 % errechnete sie unter Berücksichtigung der Teilbereiche einen Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2).
E. 5.1 Seit der Bestätigung der halben Rente Ende 2004 hat die Beschwerdeführerin die damals erst seit K urzem innegehabte Stelle bei der F.___ gewechselt und auch das Arbeitspensum hat sich seither etwas verändert. Seit die Be schwer deführerin bei der E.___ arbeitet, arbeitet sie in einem leicht höheren Umfang zu 18 % (Urk. 6/101). Unbestritten und aufgrund der Akten ist sodann überzeugend, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ab 2012, da die Töchter damals bereits 13 und 15 Jahre alt und über den Mittag nicht mehr zu Hause waren, eine Erwerbstätigkeit als Köchin im Umfang von 80 % und nicht mehr nur zu 50 %
wie im Jahr 2004 ausüben würde (Urk. 1). Damit hat sich vor allem in qualifikatorischer Hinsicht im Sachverhalt eine Än derung ergeben, die im Rahmen einer Rentenrevision zu beachten ist, weil dies einen Faktor beschlägt, der geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dabei ist i n der Folge der Rentenanspruch im Rahmen der Revision einer allsei tigen Über prüfung zu unterziehen (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG),
3. A., Rz 57 zu Art. 30-31).
E. 5.2 Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass seither in gesundheitlicher Hin sicht keine Verbesserung eingetreten ist. Dies gibt auch die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme ihres RAD zu. Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, wies darauf hin, dass dies mit Blick auf die Diag nose der Multiplen Sklerose, einer chronischen und nicht heilbaren Krankheit medizinisch auch nicht plausibel wäre (Urk. 6/111/2). Eine gewisse Progredienz der Krankheit wurde mit den neuen Bildaufnahmen dokumentiert. Dass jedoch erhebliche Verschlechterungen zwischen 2004 und 2013 in der Funktion der Versicherten aufgetreten wären, davon ist eher nicht auszugehen. Zwar ha t die Versicherte auch nach dem Sommer 2004 immer wieder Schübe gehabt, die jedoch nach entsprechenden Kortisonbehandlungen wieder zurück gegangen waren, wie die Versicherte Dr. D.___ gegenüber selber berichtete (Urk. 6/96). Zu genommen hatten jedoch aus der Sicht der Versicherten vor al lem ihre Er schöpfbarkeit, die in der neuropsychologischen Begutachtung gut nachvoll zogen werden konnte. Hinsichtlich der Einschätzung der medizinischen Situation kann dabei vollumfänglich auf das bisdisziplinäre Gutachten abge stellt werden, das sämtliche, von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten gestellte Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E.
5.1). Dies wird auch seitens der Be schwer deführerin nicht in Frage gestellt. Die durch die Gut achter festgestellten neurologischen Befunde wie die spastisch-ataktische Gangstörung, die feinmo torischen Defizite beider Hände, die dissoziierte Emp findungsstörung in den unteren Extremitäten begründen zusammen mit den neuropsychologischen Defi ziten nachvollziehbar und überzeugend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Köchin. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzen den, nicht sehr mono tonen Tätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an das feinmotorische Geschick stellt und eine weitgehend freie Zeiteinteilung er möglicht, wäre nach Ansicht der Gutachter – bezogen auf eine 100%ige Tätig keit - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar (Urk. 6/96/15). Auf diese Ein schätzung ist im Wesentlichen abzustellen, sie deckt sich auch mit der Einschät zung der Gut achter der MEDAS, die zum gleichen Resultat fanden, allerdings noch ohne die neuropsychologischen objektivierte n Ergebnisse zu haben (Urk. 6/70). Die da ma ligen Gutachter stuften das Ausmass der neurologischen Einschränkungen, die sich seither im Wesentlichen nicht verändert haben, auf der Behinde rungs skala nach Kurtzke
EDSS (Expanded
Disability Status Score) (0-10) bei 3.5 bis 4 ein und äusserten sich dazu, dass dieser Behinderungsgrad nicht vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von über 50 % sei .
Gleichzeitig hiel ten sie dafür, dass schwerwiegender die Beeinträchtigungen neuropsychologi scher Natur seien
(Urk. 6/70/21), welche – wie gezeigt wurde – damals noch nicht untersucht wor den waren. Diesem Aspekt ist somit bei der Arbeitsfähig keitseinschätzung
hin reichend Gewicht beizumessen. In Anbetracht dessen, dass der Neuropsychologe Dr. phil. C.___ bei den nun erhobenen Resultaten von ei ner mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit sprach (Urk. 6/97/13), ist bei der dennoch attestier ten gesamthaften 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit der aufgezeigten Leistungsfähigkeitsgrenze, die nach mehr Pausen verlangt, bei den Abzügen vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet e
das von den Gutachtern dargestellte Tätig keitsp rofil als auf dem Arbeitsmarkt verwertbar und rechnet e diesem somit ein Invalideneinkommen zu. Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Vorgehen, in dem sie dartut, dass sie die halbe Invalidenrente erhalten hatte, weil die Be schwerdegegnerin der Ansicht war, ihre körperlichen Einschränkungen seien nicht verwertbar (Urk. 1) .
Es kann im Verlauf festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung trotz ihren Einschränkungen zweimal eine Anstellung gefun den hat. Im Zeitpunkt der neuen Verfügung im Jahr 2013 stand sie – anders noch als im Vergleichsjahr 2004, als sie die erste Anstellung erst angetreten hatte – im vierten Anstellungs jahr mit der E.___ .
Da mit zeigt sich, dass eine gewisse Adaption an die Beschwerden stattgefunden hat, so dass mit diesem Profil – und selbst mit dem Erfordernis der möglichst freien Zeit einteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 596/01 und I 643/01 vom 1 0. Juni 2002)
- nicht mehr von einer Unverwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem All ge meinen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann.
Es ist somit der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass bei der neuen Ren ten berechnung im Rahmen des Revisionsverfahrens bei der mutmasslichen Er werbs tätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall ab August 2012 von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Im Umfang von 20 % ist die Beschwerdeführerin unbestri ttenermassen als Hausfrau tätig, wes hal b erneut die gemischte Methode zur Anwendung gelangt.
E. 5.4 Im Erwerbsbereich hat die Beschwerdegegnerin a ls Valideneinkommen weiter hin dasjenige genommen, das die Versicherte als Köchin im Jahre 2012 bei ei nem
Pensum von 80 % verdienen würde . A ls Ausgangspunkt stützte sie sich dabei auf dasjenige, das bereits 2003 zur halben Rente geführt hat te . Dies
wird nicht beanstandet und es ist dem zu folgen. 2003 betrug das Valideneinkommen bei einer 50%igen Arbeitstätigkeit Fr. 26‘922 .—
(Urk. 6/14). Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung der Frauenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Index 1993=100) bis 2012 (2003=115.3, 2012=129.9) und umgerechnet auf ein Pen sum von 80 % ergibt dies ein en Betrag von Fr. 48‘52
E. 5.5.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens kann nicht auf die tatsächlichen Verhäl tnisse der Versicherte n bei der E.___ abgestellt werden, übt sie doch dort nur ein Pensum von 18 % aus (vgl. BGE 129 V 472 E.
4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen). Es ist mit der Beschwerdegegnerin auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010), Tabelle TA1, Total, Frauen, Kategorie 4, (Monatslohn Fr. 4‘225.- -) abzustellen. U mgerechnet auf die damalige betriebsübliche Arbeitszeit (41,6 Stunden) und angepasst an ein
Pen sum von 100 %
ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘728.- - . Ange passt an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne zwischen den Jahren 2010 bis 2012 (Bundesamtes für Statistik, Index 1993=100; 2010= 127.4, 2012= 129.9) ergibt dies e in Jahreseinkommen von Fr. 53‘76 2 .69, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ein solches von Fr. 26‘ 881.35 ergibt.
E. 5.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
E. 5.5.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 %
vor genommen, ohne diesen zu begründen. Die Beschwerdeführerin weist mit der
Diagnose der Multiplen Sklerose und den damit vorhersehbaren schubwei sen Aus fällen im Erwerbsleben sowie der Notwendigkeit, auch während der Ar beit immer wieder Pausen machen zu können, um ihren neuropsychologischen Be einträchtigungen und der Müdigkeit Rechnung zu tragen, so relevante Handi caps gegenüber einer gesunden Mitbewerberin auf, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie diese vor allem mit der Bereitschaft, Abstriche beim Lohn zu machen, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen kann, um trotzdem zu einer 50%igen Anstellung zu gelangen. Auch wurde aufgezeigt, dass die at te stier te Arbeitsfähigkeit von 50 % aus neuropsychologischer Sicht die oberste Grenze darstellt, so dass gesamthaft gesehen der Abzug von 10 % vom Tabel len lohn gerechtfertigt erscheint. Mithin ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2012 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von Fr. 24‘193.2 2.
Es ergibt sich somit im erwerblichen Bereich bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘529.65 eine Einschränkung von Fr. 24‘336.43 und damit einen Invalidi tätsgrad von 50,15 % . Im Haushalt s bereich ist die Versicherte gemäss Haus halts abklärung unbestrittenermassen zu 17,6 % eingeschränkt (Urk. 6/102/9).
Unter Berücksichtigung der neuen Gewichtung der beiden Gebiete Haushalt (20 %) und Erwerb (80 %) im Jahr 2012 ergibt sich somit ein Gesamtinvalidi täts grad von 43,64 % (40,12 + 3,52 %). Die Reduktion der halben Rente auf eine Viertelsrente
erfolgte damit zu Recht und ist zu bestätigen; die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss sind die Kosten von Fr. 7 00.-- der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtssekretär GrünigKlemmt
E. 9 . 65.
Dispositiv
- 1.1 Die 1967 geborene X.___ , gelernte Köchin, ist verheiratet und Mut ter von zwei 1997 und 1999 geborenen Kindern (Urk. 6/2, 6/15). Ab 1997 war sie nicht mehr erwerbstätig. Im November 2002 ( Urk. 6/5/5) diagnostizierte man bei ihr eine Multiple Sklerose, weshalb sich die Versicherte im April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/2/7). Mit Verfü gung vom 2
- November 2003 wurde ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % mit Wirkung ab
- November 2002 eine halbe Invalidenrente zuge spro chen. Mit Mitteilungen vom 1
- Februar und
- Dezember 2004 wurde die Zusprech ung der halben Invalidenrente im Rahmen von Revisionsverfahren be stätigt. Die Versicherte leitete mit Zuschrift vom 2
- März 2006, worin sie eine Ver schlech terung des Zustandes geltend machte, ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6/44) . Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklä rungs stelle (MEDAS) Y.___ hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Januar 2009 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 34 % die Invalidenrente auf Ende Februar 2009 auf. Die dagegen ergriffene Be schwerde hiess das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Sa ch e mit Urteil vom 1
- November 2011 (Verfahrensnummer IV.2009.00185; Urk. 6/84) an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über die Rente zurückwies. 1.2 In Nachachtung des Urteils wurde die Versicherte bidisziplinär , nämlich neuro logisch und neuropsychologisch untersucht (Gutachten vom
- und
- Juni 2012; Urk. 6/96-97). Anschliessend nahm die IV-Stelle am 1
- September 2012 eine Haus haltsabklärung vor (Bericht vom 2
- September 2012; Urk. 6/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/106, 6/110) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Januar 2013 ( Urk. 2), da seit August 2012 ein Invali di tätsgrad von 48 % bestehe, die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab
- März 2013 auf eine Viertelsrente ( Urk. 2 S. 12-13).
- Mit Eingabe vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 1) liess die Versicherte Beschwerde er heben und beantra gen , ihr sei über den 2
- Februar 2013 hinaus eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom
- April 2013 ( Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Das Sozialversicherungsgericht hat in seinem unangefochten gebliebenen Urteil vom 1
- November 2011 zusammengefasst festgehalten, dass angesichts der medi zinischen Aktenlage im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 2
- November 2003 die halbe Rente nicht unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erscheine. Die damalige Rente war zugesprochen worden, weil nach An sicht der Berufsberatung der IV-Stelle die seitens der Ärzte attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/5/5) auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ver wertbar sei, da die Versicherte kaum einen Arbeitsplatz finden werde, bei dem sie ihre vielen Pausen, die sie wegen ihrer kurzen Belastbarkeit machen müsse, einschieben könne ( Urk. 6/14). Bei einer Qualifikation der Versicherten als 50 % Arbeitstätige und als 50 % im Haushalt Tätige mit einer Einschrän kung von 12 % , ergab sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % ( Urk. 6/15). Weiter führte das Gericht in seinem Urteil aus, z u prüfen bleibe, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom
- Dezember 2004 (Bestätigung der halben Rente) und der angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2009 (Rentenaufhebung) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung im Gesundheitszu stand eingetreten sei (E. 3.3.2). Das Gericht befand dazu, dass das seitens der MEDAS gelieferte Gutachten vom 3
- April 2008 auf die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen nicht eingegangen sei, weshalb diese nicht Ein gang in die Ar beits fähigkeitsbeurteilung gefunden hätten. Der Einfluss des Fati gue-Syndroms sowie die Auswirkungen der Krankheit der Versicherten auf die exekutiven Funk tionen seien bisher nur unvollständig untersucht worden. In dieser Hinsicht sei eine Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen erforder lich. Anschliessend sei auch eine ergänzende Erklärung der Abklärungsperson im Haushalt einzuholen oder eine ergänzende Haushaltsabklärung vorzuneh men; hernach sei erneut über den Rentena nspruch zu entscheiden ( Urk. 6/84 E. 3.5). 1.2 Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dis positiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechts kraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsent scheides steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rück weisungs verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern. Das gilt - als Aus fluss von Art. 61 lit . i ATSG - auch bei einem kantonalen Rück weisungs ent scheid (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1
- Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 1.3 Das Gericht hatte in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 1
- November 2011 in Dispositiv-Ziffer 1 beim Rückweisungsauftrag auf die Erwägungen Be zug genommen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, bei einem neuen Entscheid über die Rente die gemachten Erwägungen zu beachten. Damit war die Verwal tung - und ist das Gericht nun - an die im Urteil gemachten Erwä gungen ge bunden, weshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG der massgeb liche Vergleichszeitpun kt derjenige des
- Dezember 200 4 ist (zweite Mit tei lung, mit der die halbe Rente bestätigt wurde; Urk. 6/38), der mit dem Sach verhalt, wie er sich bis zum neuen Verfügungszeitpunkt vom 2
- Januar 2013 entwickelt hat, zu vergleichen ist. Der Entscheid, dass die Aus richtung einer halben Rente im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 2
- Novem ber 2003 nicht offensichtlich unrichtig war, nimmt an der Rechtskraft des Rück weisungsurteils - unter dem Vorbehalt der prozessualen Revision – ebenfalls teil (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1
- Februar 2011 E. 7.1.1, 7.1.2).
- Die IV-Stelle stellt e sich in der nun angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, nach den erneuten Abklärungen sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht auszugehen. Hingegen bestehe eine verwertbare 50%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit, weshalb bei einer Quali fikation seit August 2012 als Teilarbeitstätige mit einem Pensum von 80 % und einem Pensum von 20 % im Haushalt die seither ausgerichtete halbe Invaliden rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde ( Urk. 2).
- 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 6. Oktober 2006). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 3 .2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der A nteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten er gibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 3 .4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). 4 . 4 .1 Im Zeitpunkt der Bestätigung der halben Invalidenrente Ende 2004 hatte die Be schwerdeführerin in einem kleinen Pensum von ca. 10 % (vier Stunden pro Woche ) als Aushilfspackerin und als Hilfe im Lager einer Firma in Z.___ gearbeitet ( Urk. 6/30, 6/31). Nach Angaben ihres Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt für Innere Medizin, im Bericht vom 2
- September 2004, hatte sie im Som mer 2004 ihren fünften Krankheitsschub erlebt, der mit einer Steroid-Stoss-Therapie behandelt werden musste. Gleichfalls klagte die Versicherte über in tensive Par äs thesien in den Beinen, die Gleichgewichtsstörungen waren hinge gen besser geworden ( Urk. 6/33 ). Er diagnostizierte weiterhin eine Multiple Sklerose, eine atopische Dermatitis und eine valvuläre Herzkrankheit ( Urk. 6/40). Die IV-Stelle unterbreitete die Akten in der Folge ihrem RAD-Arzt Dr. B.___ . Dieser kam zum Schluss, dass sich medizinisch gesehen keine relevante Verän derung ergeben habe. An der schon bei der ursprünglichen Rentenzusprechung vertretenen Auffassung, wonach eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (richtig: Unfähigkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Allgemeinen Ar beits markt) bestehe, könne weiterhin festgehalten werden ( Urk. 6/37/2). Unter Beibe hal tung der Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit und einer 50%igen häus lichen Tätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall errechnete die Be schwerde gegnerin somit erneut einen Invaliditätsgrad von 56 % , indem sie ei nem Vali den einkommen von Fr. 26‘922.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ent gege nsetzte (Invaliditätsgrad 50%iger Erwerbsteil: 50 % ) und den Haushalts be reich gesamthaft als zu 12 % eingeschränkt sah (Invaliditätsgrad des 50%igen Haushaltsbereich: 6 % ), und bestätigte somit die halbe Rente ( Urk. 6/37/2). 4 .2 4 .2.1 Um in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 1
- Novem ber 2011 den Verlauf des Gesundheitszustandes ab Ende 2004 beur teilen zu können, gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. phil. C.___ das neu ropsycho logi sche Gutachten vom 1
- April 2012 ( Urk. 6/97) und beim Neurolo gen Dr. m ed. D.___ das Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung vom
- Juni 2012 ( Urk. 6/96) in Auftrag und veranlasste hernach eine Haushaltsabklärung ( Urk. 6/102). Dabei brachte die Versicherte auch vor, dass sie seit dem
- April 2009 im Rahmen eines Teilzeitpensums von 18 % als Unterstützung der Haus wartin für die E.___ arbeitete ( Urk. 6/101). Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter gab die Versicherte als Haupt problem ihre Müdigkeit und ihre Vergesslichkeit an. Sie vergesse immer wieder Termine, Gegenstände oder Aufgabenstellungen an sie ( Urk. 6/97/7). Nach Durch führung verschiedener Tests gelangte der Gutachter zur Auffassung, die Befun de seien in sich konsistent und widerspruchsfrei und sie widerspiegelten die der zeitige Leistungsfähigkeit der Versicherten. Es habe sich ergeben, dass die Ver sicherte Defizite betreffend das sprachliche und visuell-räumliche Gedächt nis, die Aufmerksamkeit und gewisse exekutive Funktionen, die Ausdauer (klar erhöhte Ermüdbarkeit) und das Allgemeinwissen habe. Die von der Versicherten darge stellten subjektiven Beschwerden seien mit den Defiziten erklärbar. Der Gutach ter stellte entsprechend die Diagnose einer sonstigen organischen Per sönlich keits - und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk ti onsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), und zwar aufgrund von Multipler Sklerose. Die ermittelten leichten bis mittelschwer ausgeprägten Defizite im Ge dächtnis (sprachlich und visuell-räumlich), in der Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen und in der psycho-physischen Belastbarkeit (klar er höhte Ermüdbarkeit und klar verminderte Ausdauer) und im Allgemeinwissen, bei einer durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, liessen die Ar beits fähigkeit in einer angepassten Erwerb s tätigkeit mindestens zu 50 % ein schränken. Dr. D.___ kam nach einer neurologischen Untersuchung, in Zusammenarbeit mit dem neuropsychologischen Gutachter und unter Berücksichtigung von altem wi e auch neuem Bildmaterial zum Gehirn der Versicherten zum Schluss, die aktuell erhobenen somatisch-neurologischen Befunde (spastisch-ataktische Gangstörung, feinmotorische Defizite beider Hände, dissoziierte Empfindungs störung in den unteren Extremitäten) begründeten zusammen mit den neu ropsychologischen Defiziten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der früheren Berufstätigkeit als Köchin. Die feinmotorischen Defizite in beiden Händen auf grund von Sensibili tätsstörungen seien neu gegenüber dem letzten aktenkundi gen neurologischen Befund der MEDAS von 1
- Dezember 200
- Diese passten zu der in der aktu ellen MRI vom 2
- Mai 2012 nachgewiesenen Progredienz. In einer der Behin de rung angepassten, körperlich leichten überwiegend sitzenden nicht sonderlich monotonen Tätigkeit, die keine besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick stelle, sei aus neurologischer Sicht und unter Be rücksichtigung der neuropsychologischen Befunde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar, wie sie von der MEDAS postuliert worden sei ( Urk. 6/96/13). Die neu hinzugekom me nen feinmotorischen Defizite hätten zwar qualitativen aber keinen weiteren quan ti tativen Einfluss auf die Bemessung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/96/13). 4.2.2 Gegenüber der Haushaltsabklärerin gab die Versicherte am 2
- August 2012 an, im Gesundheitsfall würde sie sicher seit August 2012 in einem 80%igen Ar beits pensum tätig sein, weil die Kinder am Mittag nicht mehr nach Hause kä men. Sie sei mehrheitlich am Tag alleine zu Hause ( Urk. 6/102/4). Der Abkläre rin gegen über klagte die Beschwerdeführerin ebenfalls über eine erhöhte Ermü dbarkeit, sie müsse den Haushalt in Etappen erledigen. Sie sei langsamer und müsse sich mehr Zeit einräumen. Die Kinder seien älter und selbständiger ge worden und übernähmen vermehrt auch Aufgaben im Haushalt. Im Resultat nahm die Abklärerin eine Qualifikationsänderung der Versicherten ab November 2010 vor, indem die Versicherte in diesem Zeitpunkt zu 60 % er werbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig sei und sah eine weitere Änderung ab August 2012 vor, wonach die Versicherte zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig sei. Sie ermittelte dabei eine gesamthafte Einschränkung im Haus halt von 17,4 % (2010) bzw. von 17,6 % (2012) ( Urk. 6/120/9). 4 .2.3 D ie IV-Stelle hatte nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts die Ausrich tung der halbe n Rente wieder aufgenommen. Sie kam nun nach einer Neube rechnung zum Schluss, dass die Versicherte ab August 2012 bei einer Tätigkeit als Köchin im Gesundheitsfall und bei einem Pensum von 80 % ein Validenein kommen von Fr. 48‘525.80 verdienen, und als invalide Person mit einer Tätig keit in einem Callcenter, im Versand oder bei einfachen administrativen Tätig keiten in einem Pensum von 50 % und reduziert um weitere 10 % ein Invali den einkommen von Fr. 21‘515.13 erzielen würde. So errechnete sie eine Ein schränkung von 55,66 % im Erwerbsbereich. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 17,6 % errechnete sie unter Berücksichtigung der Teilbereiche einen Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % ( Urk. 2).
- 5.1 Seit der Bestätigung der halben Rente Ende 2004 hat die Beschwerdeführerin die damals erst seit K urzem innegehabte Stelle bei der F.___ gewechselt und auch das Arbeitspensum hat sich seither etwas verändert. Seit die Be schwer deführerin bei der E.___ arbeitet, arbeitet sie in einem leicht höheren Umfang zu 18 % ( Urk. 6/101). Unbestritten und aufgrund der Akten ist sodann überzeugend, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ab 2012, da die Töchter damals bereits 13 und 15 Jahre alt und über den Mittag nicht mehr zu Hause waren, eine Erwerbstätigkeit als Köchin im Umfang von 80 % und nicht mehr nur zu 50 % wie im Jahr 2004 ausüben würde ( Urk. 1). Damit hat sich vor allem in qualifikatorischer Hinsicht im Sachverhalt eine Än derung ergeben, die im Rahmen einer Rentenrevision zu beachten ist, weil dies einen Faktor beschlägt, der geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dabei ist i n der Folge der Rentenanspruch im Rahmen der Revision einer allsei tigen Über prüfung zu unterziehen (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG),
- A., Rz 57 zu Art. 30-31). 5.2 Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass seither in gesundheitlicher Hin sicht keine Verbesserung eingetreten ist. Dies gibt auch die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme ihres RAD zu. Dr. med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin, wies darauf hin, dass dies mit Blick auf die Diag nose der Multiplen Sklerose, einer chronischen und nicht heilbaren Krankheit medizinisch auch nicht plausibel wäre ( Urk. 6/111/2). Eine gewisse Progredienz der Krankheit wurde mit den neuen Bildaufnahmen dokumentiert. Dass jedoch erhebliche Verschlechterungen zwischen 2004 und 2013 in der Funktion der Versicherten aufgetreten wären, davon ist eher nicht auszugehen. Zwar ha t die Versicherte auch nach dem Sommer 2004 immer wieder Schübe gehabt, die jedoch nach entsprechenden Kortisonbehandlungen wieder zurück gegangen waren, wie die Versicherte Dr. D.___ gegenüber selber berichtete ( Urk. 6/96). Zu genommen hatten jedoch aus der Sicht der Versicherten vor al lem ihre Er schöpfbarkeit , die in der neuropsychologischen Begutachtung gut nachvoll zogen werden konnte. Hinsichtlich der Einschätzung der medizinischen Situation kann dabei vollumfänglich auf das bisdisziplinäre Gutachten abge stellt werden, das sämtliche, von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten gestellte Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies wird auch seitens der Be schwer deführerin nicht in Frage gestellt. Die durch die Gut achter festgestellten neurologischen Befunde wie die spastisch-ataktische Gangstörung, die feinmo torischen Defizite beider Hände, die dissoziierte Emp findungsstörung in den unteren Extremitäten begründen zusammen mit den neuropsychologischen Defi ziten nachvollziehbar und überzeugend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Köchin. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzen den, nicht sehr mono tonen Tätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an das feinmotorische Geschick stellt und eine weitgehend freie Zeiteinteilung er möglicht, wäre nach Ansicht der Gutachter – bezogen auf eine 100%ige Tätig keit - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar ( Urk. 6/96/15). Auf diese Ein schätzung ist im Wesentlichen abzustellen, sie deckt sich auch mit der Einschät zung der Gut achter der MEDAS, die zum gleichen Resultat fanden, allerdings noch ohne die neuropsychologischen objektivierte n Ergebnisse zu haben ( Urk. 6/70 ). Die da ma ligen Gutachter stuften das Ausmass der neurologischen Einschränkungen, die sich seither im Wesentlichen nicht verändert haben, auf der Behinde rungs skala nach Kurtzke EDSS ( Expanded Disability Status Score ) (0-10) bei 3.5 bis 4 ein und äusserten sich dazu, dass dieser Behinderungsgrad nicht vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von über 50 % sei . Gleichzeitig hiel ten sie dafür, dass schwerwiegender die Beeinträchtigungen neuropsychologi scher Natur seien ( Urk. 6/70/21), welche – wie gezeigt wurde – damals noch nicht untersucht wor den waren. Diesem Aspekt ist somit bei der Arbeitsfähig keitseinschätzung hin reichend Gewicht beizumessen. In Anbetracht dessen, dass der Neuropsychologe Dr. phil. C.___ bei den nun erhobenen Resultaten von ei ner mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit sprach ( Urk. 6/97/13), ist bei der dennoch attestier ten gesamthaften 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit der aufgezeigten Leistungsfähigkeitsgrenze, die nach mehr Pausen verlangt , bei den Abzügen vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet e das von den Gutachtern dargestellte Tätig keitsp rofil als auf dem Arbeitsmarkt verwertbar und rechnet e diesem somit ein Invalideneinkommen zu. Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Vorgehen, in dem sie dartut , dass sie die halbe Invalidenrente erhalten hatte, weil die Be schwerdegegnerin der Ansicht war, ihre körperlichen Einschränkungen seien nicht verwertbar ( Urk. 1) . Es kann im Verlauf festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung trotz ihren Einschränkungen zweimal eine Anstellung gefun den hat. Im Zeitpunkt der neuen Verfügung im Jahr 2013 stand sie – anders noch als im Vergleichsjahr 2004, als sie die erste Anstellung erst angetreten hatte – im vierten Anstellungs jahr mit der E.___ . Da mit zeigt sich, dass eine gewisse Adaption an die Beschwerden stattgefunden hat, so dass mit diesem Profil – und selbst mit dem Erfordernis der möglichst freien Zeit einteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 596/01 und I 643/01 vom 1
- Juni 2002 ) - nicht mehr von einer Unverwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem All ge meinen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann. Es ist somit der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass bei der neuen Ren ten berechnung im Rahmen des Revisionsverfahrens bei der mutmasslichen Er werbs tätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall ab August 2012 von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Im Umfang von 20 % ist die Beschwerdeführerin unbestri ttenermassen als Hausfrau tätig, wes hal b erneut die gemischte Methode zur Anwendung gelangt. 5.4 Im Erwerbsbereich hat die Beschwerdegegnerin a ls Valideneinkommen weiter hin dasjenige genommen, das die Versicherte als Köchin im Jahre 2012 bei ei nem Pensum von 80 % verdienen würde . A ls Ausgangspunkt stützte sie sich dabei auf dasjenige , das bereits 2003 zur halben Rente geführt hat te . Dies wird nicht beanstandet und es ist dem zu folgen. 2003 betrug das Valideneinkommen bei einer 50%igen Arbeitstätigkeit Fr. 26‘922 .— ( Urk. 6/14). Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung der Frauenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Index 1993=100) bis 2012 (2003=115.3, 2012=129.9) und umgerechnet auf ein Pen sum von 80 % ergibt dies ein en Betrag von Fr. 48‘52 9 .
- 5.5 5.5.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens kann nicht auf die tatsächlichen Verhäl tnisse der Versicherte n bei der E.___ abgestellt werden, übt sie doch dort nur ein Pensum von 18 % aus (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Es ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010), Tabelle TA1, Total, Frauen, Kategorie 4, (Monatslohn Fr. 4‘225.- -) abzustellen. U mgerechnet auf die damalige betriebsübliche Arbeitszeit (41,6 Stunden) und angepasst an ein Pen sum von 100 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘728.- - . Ange passt an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne zwischen den Jahren 2010 bis 2012 ( Bundesamtes für Statistik, Index 1993=100; 2010= 127.4, 2012= 129.9) ergibt dies e in Jahreseinkommen von Fr. 53‘76 2 .69 , was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ein solches von Fr. 26‘ 881.35 ergibt. 5.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2
- Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2
- Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.5.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % vor genommen, ohne diesen zu begründen. Die Beschwerdeführerin weist mit der Diagnose der Multiplen Sklerose und den damit vorhersehbaren schubwei sen Aus fällen im Erwerbsleben sowie der Notwendigkeit , auch während der Ar beit immer wieder Pausen machen zu können, um ihren neuropsychologischen Be einträchtigungen und der Müdigkeit Rechnung zu tragen, so relevante Handi caps gegenüber einer gesunden Mitbewerberin auf, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie diese vor allem mit der Bereitschaft, Abstriche beim Lohn zu machen, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen kann, um trotzdem zu einer 50%igen Anstellung zu gelangen. Auch wurde aufgezeigt, dass die at te stier te Arbeitsfähigkeit von 50 % aus neuropsychologischer Sicht die oberste Grenze darstellt, so dass gesamthaft gesehen der Abzug von 10 % vom Tabel len lohn gerechtfertigt erscheint. Mithin ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2012 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von Fr. 24‘193.2
- Es ergibt sich somit im erwerblichen Bereich bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘529.65 eine Einschränkung von Fr. 24‘336.43 und damit einen Invalidi tätsgrad von 50,15 % . Im Haushalt s bereich ist die Versicherte gemäss Haus halts abklärung unbestrittenermassen zu 17,6 % eingeschränkt ( Urk. 6/102/9). Unter Berücksichtigung der neuen Gewichtung der beiden Gebiete Haushalt (20 % ) und Erwerb (80 % ) im Jahr 2012 ergibt sich somit ein Gesamtinvalidi täts grad von 43,64 % (40,12 + 3,52 % ). Die Reduktion der halben Rente auf eine Viertelsrente erfolgte damit zu Recht und ist zu bestätigen ; die Beschwerde ist abzuweisen.
- Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss sind die Kosten von Fr. 7 00.-- der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtssekretär GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00204 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1967 geborene X.___, gelernte Köchin, ist verheiratet und Mut ter von zwei 1997 und 1999 geborenen Kindern (Urk. 6/2, 6/15). Ab 1997 war sie nicht mehr erwerbstätig. Im November 2002 (Urk. 6/5/5) diagnostizierte man bei ihr eine Multiple Sklerose, weshalb sich die Versicherte im April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2/7). Mit Verfü gung vom 2 7. November 2003 wurde ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zuge spro chen. Mit Mitteilungen vom 1 3. Februar und 6. Dezember 2004 wurde die Zusprech ung der halben Invalidenrente im Rahmen von Revisionsverfahren be stätigt.
Die Versicherte leitete mit Zuschrift vom 2 8. März 2006, worin sie eine Ver schlech terung des Zustandes geltend machte, ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/44) . Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklä rungs stelle (MEDAS) Y.___ hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2009 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 34 % die Invalidenrente auf Ende Februar 2009 auf. Die dagegen ergriffene Be schwerde hiess das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Sa ch e mit Urteil vom 1 8. November 2011 (Verfahrensnummer IV.2009.00185; Urk. 6/84) an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über die Rente zurückwies. 1.2
In Nachachtung des Urteils wurde die Versicherte bidisziplinär, nämlich neuro logisch und neuropsychologisch untersucht (Gutachten vom 4. und 5. Juni 2012;
Urk. 6/96-97). Anschliessend nahm die IV-Stelle am 1 1. September 2012 eine Haus haltsabklärung vor (Bericht vom 2 0. September 2012; Urk. 6/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106, 6/110) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2), da seit August 2012 ein Invali di tätsgrad von 48 % bestehe, die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2013 auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S.
12-13). 2.
Mit Eingabe vom 2 6. Februar 2013 (Urk.
1) liess die Versicherte Beschwerde er heben und beantra gen, ihr sei über den 2 8. Februar 2013 hinaus eine halbe Rente auszurichten (Urk.
1 S.
2). In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 (Urk.
5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht hat in seinem unangefochten gebliebenen Urteil vom 1 8. November 2011 zusammengefasst festgehalten, dass angesichts der medi zinischen Aktenlage im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 2 7. November 2003 die halbe Rente nicht unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erscheine. Die damalige Rente war zugesprochen worden, weil nach An sicht der Berufsberatung der IV-Stelle die seitens der Ärzte attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/5/5) auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ver wertbar sei, da die Versicherte kaum einen Arbeitsplatz finden werde, bei dem sie ihre vielen Pausen, die sie wegen ihrer kurzen Belastbarkeit machen müsse, einschieben könne (Urk. 6/14). Bei einer Qualifikation der Versicherten als 50 % Arbeitstätige und als 50 % im Haushalt Tätige mit einer Einschrän kung von 12 %, ergab sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % (Urk. 6/15).
Weiter führte das Gericht in seinem Urteil aus, z u prüfen bleibe, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 6. Dezember 2004 (Bestätigung der halben Rente) und der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2009 (Rentenaufhebung) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung im Gesundheitszu stand eingetreten sei (E. 3.3.2). Das Gericht befand dazu, dass das seitens der MEDAS gelieferte Gutachten vom 3 0. April 2008 auf die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen nicht eingegangen sei, weshalb diese nicht Ein gang in die Ar beits fähigkeitsbeurteilung gefunden hätten. Der Einfluss des Fati gue-Syndroms
sowie die Auswirkungen der Krankheit der Versicherten auf die exekutiven Funk tionen seien bisher nur unvollständig untersucht worden. In dieser Hinsicht sei eine Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen erforder lich. Anschliessend sei auch eine ergänzende Erklärung der Abklärungsperson im Haushalt einzuholen oder eine ergänzende Haushaltsabklärung vorzuneh men; hernach sei erneut über den Rentena nspruch zu entscheiden (Urk. 6/84 E. 3.5). 1.2
Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dis positiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechts kraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E.
2). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsent scheides steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rück weisungs verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern. Das gilt - als Aus fluss von Art. 61 lit . i ATSG
- auch bei einem kantonalen Rück weisungs ent scheid (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1 5. Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 1.3
Das Gericht hatte in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 1 8. November 2011 in Dispositiv-Ziffer 1 beim Rückweisungsauftrag auf die Erwägungen Be zug genommen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, bei einem neuen Entscheid über die Rente die gemachten Erwägungen zu beachten. Damit war die Verwal tung - und ist das Gericht nun - an die im Urteil gemachten Erwä gungen ge bunden, weshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG der massgeb liche Vergleichszeitpun kt derjenige des 6. Dezember 200 4 ist (zweite Mit tei lung, mit der die halbe Rente bestätigt wurde; Urk. 6/38), der mit dem Sach verhalt, wie er sich bis zum neuen Verfügungszeitpunkt vom 2 2. Januar 2013 entwickelt hat, zu vergleichen ist. Der Entscheid, dass die Aus richtung einer
halben Rente im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung am 2 7. Novem ber 2003 nicht offensichtlich unrichtig war, nimmt an der Rechtskraft des Rück weisungsurteils
- unter dem Vorbehalt der prozessualen Revision – ebenfalls teil (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1 5. Februar 2011 E.
7.1.1, 7.1.2). 2.
Die IV-Stelle stellt e sich in der nun angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, nach den erneuten Abklärungen sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht auszugehen. Hingegen bestehe eine verwertbare 50%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit, weshalb bei einer Quali fikation seit August 2012 als Teilarbeitstätige mit einem Pensum von 80 % und einem Pensum von 20 % im Haushalt die seither ausgerichtete halbe Invaliden rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 2). 3. 3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 6. Oktober 2006). Er werbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der A nteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten er gibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 3 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). 4 . 4 .1
Im Zeitpunkt der Bestätigung der halben Invalidenrente Ende 2004 hatte die Be schwerdeführerin in einem kleinen Pensum von ca. 10 % (vier Stunden pro Woche) als Aushilfspackerin und als Hilfe im Lager einer Firma in Z.___
gearbeitet (Urk. 6/30, 6/31). Nach Angaben ihres Arztes Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin, im Bericht vom 2 3. September 2004, hatte sie im Som mer 2004 ihren fünften Krankheitsschub erlebt, der mit einer Steroid-Stoss-Therapie behandelt werden musste. Gleichfalls klagte die Versicherte über in tensive Par äs thesien in den Beinen, die Gleichgewichtsstörungen waren hinge gen besser geworden (Urk. 6/33). Er diagnostizierte weiterhin eine Multiple Sklerose, eine atopische Dermatitis und eine valvuläre Herzkrankheit (Urk. 6/40).
Die IV-Stelle unterbreitete die Akten in der Folge ihrem RAD-Arzt Dr. B.___ . Dieser kam zum Schluss, dass sich medizinisch gesehen keine relevante Verän derung ergeben habe. An der schon bei der ursprünglichen Rentenzusprechung vertretenen Auffassung, wonach eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (richtig: Unfähigkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Allgemeinen Ar beits markt) bestehe, könne weiterhin festgehalten werden (Urk. 6/37/2). Unter Beibe hal tung der Annahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit und einer 50%igen häus lichen Tätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall errechnete die Be schwerde gegnerin somit erneut einen Invaliditätsgrad von 56 %, indem sie ei nem
Vali den einkommen von Fr. 26‘922.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ent gege nsetzte (Invaliditätsgrad 50%iger Erwerbsteil: 50 %) und den Haushalts be reich gesamthaft als zu 12 % eingeschränkt sah (Invaliditätsgrad des 50%igen Haushaltsbereich: 6 %), und bestätigte somit die halbe Rente (Urk. 6/37/2). 4 .2 4 .2.1
Um in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Novem ber 2011 den Verlauf des Gesundheitszustandes ab Ende 2004 beur teilen zu können, gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. phil. C.___ das neu ropsycho logi sche Gutachten vom 1 3. April 2012 (Urk. 6/97) und beim Neurolo gen Dr. m ed.
D.___ das Gutachten mit interdisziplinärer Beurteilung vom 4. Juni 2012 (Urk. 6/96) in Auftrag und veranlasste hernach eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/102). Dabei brachte die Versicherte auch vor, dass sie seit dem 1. April 2009 im Rahmen eines Teilzeitpensums von 18 % als Unterstützung der Haus wartin für die E.___ arbeitete (Urk. 6/101).
Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter gab die Versicherte als Haupt problem ihre Müdigkeit und ihre Vergesslichkeit an. Sie vergesse immer wieder Termine, Gegenstände oder Aufgabenstellungen an sie (Urk. 6/97/7). Nach Durch führung verschiedener Tests gelangte der Gutachter zur Auffassung, die Befun de seien in sich konsistent und widerspruchsfrei und sie widerspiegelten die der zeitige Leistungsfähigkeit der Versicherten. Es habe sich ergeben, dass die Ver sicherte Defizite betreffend das sprachliche und visuell-räumliche Gedächt nis, die Aufmerksamkeit und gewisse exekutive Funktionen, die Ausdauer (klar erhöhte Ermüdbarkeit) und das Allgemeinwissen habe. Die von der Versicherten darge stellten subjektiven Beschwerden seien mit den Defiziten erklärbar. Der Gutach ter stellte entsprechend die Diagnose einer sonstigen organischen Per sönlich keits
- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk ti onsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), und zwar aufgrund von Multipler Sklerose.
Die ermittelten leichten bis mittelschwer ausgeprägten Defizite im Ge dächtnis (sprachlich und visuell-räumlich), in der Aufmerksamkeit, in gewissen exekutiven Funktionen und in der psycho-physischen Belastbarkeit (klar er höhte Ermüdbarkeit und klar verminderte Ausdauer) und im Allgemeinwissen, bei einer durchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit, liessen die Ar beits fähigkeit in einer angepassten Erwerb s tätigkeit mindestens zu 50 % ein schränken.
Dr. D.___ kam nach einer neurologischen Untersuchung, in Zusammenarbeit mit dem neuropsychologischen Gutachter und unter Berücksichtigung von altem wi e auch neuem Bildmaterial zum Gehirn der Versicherten zum Schluss, die aktuell erhobenen somatisch-neurologischen Befunde (spastisch-ataktische Gangstörung, feinmotorische Defizite beider Hände, dissoziierte Empfindungs störung in den unteren Extremitäten) begründeten zusammen mit den neu ropsychologischen Defiziten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der früheren Berufstätigkeit als Köchin. Die feinmotorischen Defizite in beiden Händen auf grund von Sensibili tätsstörungen seien neu gegenüber dem letzten aktenkundi gen neurologischen Befund der MEDAS von 1 8. Dezember 200 7. Diese passten zu der in der aktu ellen MRI vom 2 3. Mai 2012 nachgewiesenen Progredienz. In einer der Behin de rung angepassten, körperlich leichten überwiegend sitzenden nicht sonderlich monotonen Tätigkeit, die keine besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick stelle, sei aus neurologischer Sicht und unter Be rücksichtigung der neuropsychologischen Befunde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar, wie sie von der MEDAS postuliert worden sei (Urk. 6/96/13). Die neu hinzugekom me nen feinmotorischen Defizite hätten zwar qualitativen aber keinen weiteren quan ti tativen Einfluss auf die Bemessung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/96/13). 4.2.2
Gegenüber der Haushaltsabklärerin gab die Versicherte am 2 7. August 2012 an, im Gesundheitsfall würde sie sicher seit August 2012 in einem 80%igen Ar beits pensum tätig sein, weil die Kinder am Mittag nicht mehr nach Hause kä men. Sie sei mehrheitlich am Tag alleine zu Hause (Urk. 6/102/4). Der Abkläre rin gegen über klagte die Beschwerdeführerin ebenfalls über eine erhöhte Ermü dbarkeit, sie müsse den Haushalt in Etappen erledigen. Sie sei langsamer und müsse sich mehr Zeit einräumen. Die Kinder seien älter und selbständiger ge worden und übernähmen vermehrt auch Aufgaben im Haushalt.
Im Resultat nahm die Abklärerin eine Qualifikationsänderung der Versicherten ab November 2010 vor, indem die Versicherte in diesem Zeitpunkt zu 60 % er werbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig sei und sah eine weitere Änderung ab August 2012 vor, wonach die Versicherte zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig sei. Sie ermittelte dabei eine gesamthafte Einschränkung im Haus halt von 17,4 % (2010) bzw. von 17,6 % (2012) (Urk. 6/120/9). 4 .2.3
D ie IV-Stelle hatte nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts die Ausrich tung der halbe n Rente wieder aufgenommen. Sie kam nun nach einer Neube rechnung zum Schluss, dass die Versicherte ab August 2012 bei einer Tätigkeit als Köchin im Gesundheitsfall und bei einem Pensum von 80 %
ein Validenein kommen von Fr. 48‘525.80 verdienen, und als invalide Person mit einer Tätig keit in einem Callcenter, im Versand oder bei einfachen administrativen Tätig keiten in einem Pensum von 50 % und reduziert um weitere 10 % ein Invali den einkommen von Fr. 21‘515.13 erzielen würde. So errechnete sie eine Ein schränkung von 55,66 % im Erwerbsbereich. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 17,6 % errechnete sie unter Berücksichtigung der Teilbereiche einen Gesamtinvaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2). 5. 5.1
Seit der Bestätigung der halben Rente Ende 2004 hat die Beschwerdeführerin die damals erst seit K urzem innegehabte Stelle bei der F.___ gewechselt und auch das Arbeitspensum hat sich seither etwas verändert. Seit die Be schwer deführerin bei der E.___ arbeitet, arbeitet sie in einem leicht höheren Umfang zu 18 % (Urk. 6/101). Unbestritten und aufgrund der Akten ist sodann überzeugend, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ab 2012, da die Töchter damals bereits 13 und 15 Jahre alt und über den Mittag nicht mehr zu Hause waren, eine Erwerbstätigkeit als Köchin im Umfang von 80 % und nicht mehr nur zu 50 %
wie im Jahr 2004 ausüben würde (Urk. 1). Damit hat sich vor allem in qualifikatorischer Hinsicht im Sachverhalt eine Än derung ergeben, die im Rahmen einer Rentenrevision zu beachten ist, weil dies einen Faktor beschlägt, der geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dabei ist i n der Folge der Rentenanspruch im Rahmen der Revision einer allsei tigen Über prüfung zu unterziehen (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG),
3. A., Rz 57 zu Art. 30-31). 5.2
Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass seither in gesundheitlicher Hin sicht keine Verbesserung eingetreten ist. Dies gibt auch die Beschwerdegeg nerin unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme ihres RAD zu. Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, wies darauf hin, dass dies mit Blick auf die Diag nose der Multiplen Sklerose, einer chronischen und nicht heilbaren Krankheit medizinisch auch nicht plausibel wäre (Urk. 6/111/2). Eine gewisse Progredienz der Krankheit wurde mit den neuen Bildaufnahmen dokumentiert. Dass jedoch erhebliche Verschlechterungen zwischen 2004 und 2013 in der Funktion der Versicherten aufgetreten wären, davon ist eher nicht auszugehen. Zwar ha t die Versicherte auch nach dem Sommer 2004 immer wieder Schübe gehabt, die jedoch nach entsprechenden Kortisonbehandlungen wieder zurück gegangen waren, wie die Versicherte Dr. D.___ gegenüber selber berichtete (Urk. 6/96). Zu genommen hatten jedoch aus der Sicht der Versicherten vor al lem ihre Er schöpfbarkeit, die in der neuropsychologischen Begutachtung gut nachvoll zogen werden konnte. Hinsichtlich der Einschätzung der medizinischen Situation kann dabei vollumfänglich auf das bisdisziplinäre Gutachten abge stellt werden, das sämtliche, von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten gestellte Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E.
5.1). Dies wird auch seitens der Be schwer deführerin nicht in Frage gestellt. Die durch die Gut achter festgestellten neurologischen Befunde wie die spastisch-ataktische Gangstörung, die feinmo torischen Defizite beider Hände, die dissoziierte Emp findungsstörung in den unteren Extremitäten begründen zusammen mit den neuropsychologischen Defi ziten nachvollziehbar und überzeugend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Köchin. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzen den, nicht sehr mono tonen Tätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an das feinmotorische Geschick stellt und eine weitgehend freie Zeiteinteilung er möglicht, wäre nach Ansicht der Gutachter – bezogen auf eine 100%ige Tätig keit - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar (Urk. 6/96/15). Auf diese Ein schätzung ist im Wesentlichen abzustellen, sie deckt sich auch mit der Einschät zung der Gut achter der MEDAS, die zum gleichen Resultat fanden, allerdings noch ohne die neuropsychologischen objektivierte n Ergebnisse zu haben (Urk. 6/70). Die da ma ligen Gutachter stuften das Ausmass der neurologischen Einschränkungen, die sich seither im Wesentlichen nicht verändert haben, auf der Behinde rungs skala nach Kurtzke
EDSS (Expanded
Disability Status Score) (0-10) bei 3.5 bis 4 ein und äusserten sich dazu, dass dieser Behinderungsgrad nicht vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von über 50 % sei .
Gleichzeitig hiel ten sie dafür, dass schwerwiegender die Beeinträchtigungen neuropsychologi scher Natur seien
(Urk. 6/70/21), welche – wie gezeigt wurde – damals noch nicht untersucht wor den waren. Diesem Aspekt ist somit bei der Arbeitsfähig keitseinschätzung
hin reichend Gewicht beizumessen. In Anbetracht dessen, dass der Neuropsychologe Dr. phil. C.___ bei den nun erhobenen Resultaten von ei ner mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit sprach (Urk. 6/97/13), ist bei der dennoch attestier ten gesamthaften 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit der aufgezeigten Leistungsfähigkeitsgrenze, die nach mehr Pausen verlangt, bei den Abzügen vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. 5.3
Die Beschwerdegegnerin erachtet e
das von den Gutachtern dargestellte Tätig keitsp rofil als auf dem Arbeitsmarkt verwertbar und rechnet e diesem somit ein Invalideneinkommen zu. Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Vorgehen, in dem sie dartut, dass sie die halbe Invalidenrente erhalten hatte, weil die Be schwerdegegnerin der Ansicht war, ihre körperlichen Einschränkungen seien nicht verwertbar (Urk. 1) .
Es kann im Verlauf festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung trotz ihren Einschränkungen zweimal eine Anstellung gefun den hat. Im Zeitpunkt der neuen Verfügung im Jahr 2013 stand sie – anders noch als im Vergleichsjahr 2004, als sie die erste Anstellung erst angetreten hatte – im vierten Anstellungs jahr mit der E.___ .
Da mit zeigt sich, dass eine gewisse Adaption an die Beschwerden stattgefunden hat, so dass mit diesem Profil – und selbst mit dem Erfordernis der möglichst freien Zeit einteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 596/01 und I 643/01 vom 1 0. Juni 2002)
- nicht mehr von einer Unverwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem All ge meinen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann.
Es ist somit der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass bei der neuen Ren ten berechnung im Rahmen des Revisionsverfahrens bei der mutmasslichen Er werbs tätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall ab August 2012 von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Im Umfang von 20 % ist die Beschwerdeführerin unbestri ttenermassen als Hausfrau tätig, wes hal b erneut die gemischte Methode zur Anwendung gelangt. 5.4
Im Erwerbsbereich hat die Beschwerdegegnerin a ls Valideneinkommen weiter hin dasjenige genommen, das die Versicherte als Köchin im Jahre 2012 bei ei nem
Pensum von 80 % verdienen würde . A ls Ausgangspunkt stützte sie sich dabei auf dasjenige, das bereits 2003 zur halben Rente geführt hat te . Dies
wird nicht beanstandet und es ist dem zu folgen. 2003 betrug das Valideneinkommen bei einer 50%igen Arbeitstätigkeit Fr. 26‘922 .—
(Urk. 6/14). Angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung der Frauenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Index 1993=100) bis 2012 (2003=115.3, 2012=129.9) und umgerechnet auf ein Pen sum von 80 % ergibt dies ein en Betrag von Fr. 48‘52 9 . 65. 5.5 5.5.1
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens kann nicht auf die tatsächlichen Verhäl tnisse der Versicherte n bei der E.___ abgestellt werden, übt sie doch dort nur ein Pensum von 18 % aus (vgl. BGE 129 V 472 E.
4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen). Es ist mit der Beschwerdegegnerin auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010), Tabelle TA1, Total, Frauen, Kategorie 4, (Monatslohn Fr. 4‘225.- -) abzustellen. U mgerechnet auf die damalige betriebsübliche Arbeitszeit (41,6 Stunden) und angepasst an ein
Pen sum von 100 %
ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘728.- - . Ange passt an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne zwischen den Jahren 2010 bis 2012 (Bundesamtes für Statistik, Index 1993=100; 2010= 127.4, 2012= 129.9) ergibt dies e in Jahreseinkommen von Fr. 53‘76 2 .69, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ein solches von Fr. 26‘ 881.35 ergibt. 5.5.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5.5.3
Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 %
vor genommen, ohne diesen zu begründen. Die Beschwerdeführerin weist mit der
Diagnose der Multiplen Sklerose und den damit vorhersehbaren schubwei sen Aus fällen im Erwerbsleben sowie der Notwendigkeit, auch während der Ar beit immer wieder Pausen machen zu können, um ihren neuropsychologischen Be einträchtigungen und der Müdigkeit Rechnung zu tragen, so relevante Handi caps gegenüber einer gesunden Mitbewerberin auf, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie diese vor allem mit der Bereitschaft, Abstriche beim Lohn zu machen, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen kann, um trotzdem zu einer 50%igen Anstellung zu gelangen. Auch wurde aufgezeigt, dass die at te stier te Arbeitsfähigkeit von 50 % aus neuropsychologischer Sicht die oberste Grenze darstellt, so dass gesamthaft gesehen der Abzug von 10 % vom Tabel len lohn gerechtfertigt erscheint. Mithin ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2012 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von Fr. 24‘193.2 2.
Es ergibt sich somit im erwerblichen Bereich bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘529.65 eine Einschränkung von Fr. 24‘336.43 und damit einen Invalidi tätsgrad von 50,15 % . Im Haushalt s bereich ist die Versicherte gemäss Haus halts abklärung unbestrittenermassen zu 17,6 % eingeschränkt (Urk. 6/102/9).
Unter Berücksichtigung der neuen Gewichtung der beiden Gebiete Haushalt (20 %) und Erwerb (80 %) im Jahr 2012 ergibt sich somit ein Gesamtinvalidi täts grad von 43,64 % (40,12 + 3,52 %). Die Reduktion der halben Rente auf eine Viertelsrente
erfolgte damit zu Recht und ist zu bestätigen; die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss sind die Kosten von Fr. 7 00.-- der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtssekretär GrünigKlemmt