Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder, arbeitete zuletzt als Stellvertreterin des Geschäftsführers und Chef de Service in einem Restaurant.
I n Ausübung
dieser Tätigkeit wurde sie am 14. Oktober 2004 von einem Mitarbeiter angegriffen , geohrfeigt und rückwärts zu Fall gebracht , wobei sie sich den Hinterkopf anschlug . Am 21. Dezember 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf ver schiedenste Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie Beizug der Akten des zuständi gen Unfallversicherers sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 2. November 20 07 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 rückwirkend zunächst eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 wiederum eine ganze Rente der Invalidenver sicherung z u (zuzüglich Kinderrenten; Urk. 9/ 61 ff.).
Mit Schreiben vom 28. August 2007 hatte die IV-Stelle der Versicherten zudem erstmals eine Scha denminderungspflicht (im Sinne einer stationären Behand lungsmassnahme) auferlegt (Urk. 9/53). 1.2
Im Rahmen eines im Jahre 2008 ei ngeleiteten Revisionsverfahrens (vgl.
Urk. 9/66) bestätigte die IV-Stelle gestützt auf
ein Gutachten des Y.___ ( Gutachten vom 8. Februar 2011, Urk. 9/88) mit Mitteilung vom 11. April 2011 den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/91) . Mit einer weiteren Mitteilung gleichen Datums auf erlegte die IV-Stelle der Versicherte n
erneut
eine Schaden minde rungspflicht
im Sinne einer stationären psychiatrischen Massnahme mit einem psychotherapeu tischen Schwerpunkt und dem Ziel, die massive Benzodiazepin- und Schlafmit telabhängigkeit zu behandeln
(Urk. 9/90). 1.3
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein (vgl.
Urk. 9/95) . Im Zuge dessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Dezember 2012 mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medi zinische Untersuchung (Psychiatrie) als notwendig erachte und mit dieser Unter suchung
Dr. med.
Z.___ beauftragt werde; ebenfalls mitge teilt wurden die Fragen an die Ärztin unter Hinweis darauf , dass Zusatzfragen innert 10 Tagen einge reicht werden könnten (Urk. 9/100). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter um Zusendung der gesamten Akten ersuchen und ausführen, dass sie der Meinung sei , dass eine weitere Begutach tung nicht notwendig sei, ergebe sich das Zustandsbild doch aus der langen Vorgeschichte sowie der Chronifizierung
aller Leiden ; und
sie würde eine Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie , vorziehen; allenfalls sei auch eine Untersuchung durch
Dr. med. B.___ angezeigt . Sollte es sich nun so verhalten, dass die Parteien gemei nsam zum Schluss kämen , eine weitere Untersuchung sei not wendig, ersuche
sie die IV-Stelle höflich zwecks Einigung über den Gutachter im Sinne von BGE 137 V 210 , sich mit dem Unter zeichnenden in Verbindung zu setzen (Urk.
9/101). Mit Zwischenverfügung vom 29.
Januar 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. med. Z.___ fest , da sie die medizini sche Untersuchung (Psychiatrie) zur Klärung des Leistungsanspruchs als not wendig erachte te (Urk. 9/105). 2.
G egen diese Zwischenverfügung liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 26. Februa r 2013 Beschwerde erheben (Urk.
1) mit dem Rechtsbegehren, es sei von einer Begutachtung abzusehen und auf das bisherige, vollständige Arzt do ssier der Beschwerdeführerin abzustellen , unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 1 S. 2 ); alsdann liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 1 S. 3). Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, ihre lange Geschichte zeige, dass sie vor allem an Angststörungen leide. Sie wage sich kaum aus dem Haus und dann nur, um mit vertrauten Personen Kontakt aufzunehmen. Ange sichts der Schwere der Depression und der psychotischen Symptome müsse eine weitere Begutachtung als unzumutbar angesehen werden.
Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 25.
Juli 2013 liess die Versicherte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik beantragen (Urk. 16), wel ches sinngemässe Begehren um D urchführung eines förmlichen zweiten Schrif tenwechsels mit Verfügung vom 2.
August 2013 abgewiesen wurde unter Hin weis darauf, dass es ihr nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage des rechtlichen Gehörs unbenommen sei, sich zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwe rdegegnerin zu äussern (Urk. 17). Mit Eingabe vom 20.
August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Erstreckung der Frist zur Einr eichung der Stellungnahme (Urk. 19) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die (Zwischen -)V erfügung vom
29. Ja nuar 2013 , mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer psychiatrischen Begut achtung der Beschwerdeführerin
– und zwar durch Dr. med. Z.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie -
fest gehalten ha t (Urk. 2).
Strittig sind dabei die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer Begutachtung. 1.2
Nach Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) hat sich die versicherte Person, soweit ärztli che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut bar sind, diesen zu unterziehen.
1.2.1
Im interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2011 , im Rahmen des sen die Versicherte
internistisch, rheumatologisch bzw. orthopädisch- chirur gisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden war, wurd en folgende Diagn osen erhoben (Urk. 9/88 S. 39):
mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 2. Massive Benzodiazepin- und Sc hlafmittel-Abhängigkeit (ICD-10
F13.2) 3. Migräne, DD: Analgetikakopfschmerz 4. Blockaden im Bereich der Halswirbelsäule ohne radikuläre
Aus strahlung 5. Status nach Nackendistorsionstrauma vom 14. Oktober 2004 6. Sakralisation L5 mit Nearthros e beidseits
Zur Arbeitsfähigkeit hatten die beteiligten Ärzte zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus geführt , aus rein soma tischer (internistischer, or thopädischer und neurologischer ) Sicht sei die Versi cherte nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die aktuell noch vorliegende, psychiatrisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit einigen Jahren. D ie Versicherte sei bisher bezüglich ihrer posttraumatischen Belas tungsstörung wahrscheinli c h nie adäquat behandelt worden ;
durch ihr feindse liges und misstrauisches Verhalten berichte die Versicherte nur unwillig aus ihrem Innenleben. Bei den bisherigen Therapeuten und beim Gutachter habe es sich um männliche Personen gehandelt .
D ie Versicherte bringe diesen deutlich mehr Ablehnung und Misstrauen entgegen , weshalb es durchaus vorstellbar sei, dass die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung nicht immer fass bar gewesen seien . D ringend indiziert sei ein stationärer Aufenthalt mit einem psychotherapeutischen Schwerpunkt, mit dem Ziel, erst einmal Vertrauen zur Versicherten aufzubauen. In einem zweiten Schritt sei en die massive Ben zodiazepin- und Schlafmit tela bhängigkeit zu behandeln und die Medikamente langsam zu reduzieren. Bei einer Therapeutin wäre die Versicherte besser aufge hoben. Nach e i ner adäquaten Traumatherapie und dem langsamen Benzodiaze pinentzug
sei die Arbeitsfähigkeit noch einmal neu einzuschätzen, denn aktuell handle es sich um einen l abilen Gesundheitszustand . M it Blick auf die aufer legte Schadenminderungspflicht
könne angenommen werden, dass die Versi cherte bei einer adäquaten psychiatrischen Behandlung jetzt mindestens teilar beitsfähig wäre . D och habe die Tatsache, dass sie nicht adäquat behandelt wor den sei, nicht zuletzt mit ihrer psychiatrischen Erkrankung zu tun, da sie des wegen extrem misstrauisch und verunsichert sei (Urk. 9/88 S. 45 f.) . 1.2.2
In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren liess die Verwaltung die Versicherte d en Fragebogen „ Revision der Invalidenrente “ ausfüllen (Urk. 9/95 f . ) sowie
Angaben des
behandelnden Arztes einreichen (Urk. 9/97). D ie zustän dige Ärztin des
C._ __ , wo die Ver sicherte seit 19. August 2010 in Behandlung
steht (Einzeltherapie ca . alle 14 Tage , langsame Medikamentenreduktion) ,
diagnostizierte eine schwere depressive Störung (F32.2), eine Störung durch Medikamente sowie eine Essstörung (F50.8) und attestierte der Versicherten eine gän zliche Arbeits unfähigkeit (Urk. 9/97 S.
3).
Weitere medizinische Angaben liegen nicht vor. 1.2.3
Die üblichen Untersuchungen sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 4.2). Dass der Versicherten
eine erneute Begut achtung ausnahmsweise nicht zumutbar sein sollte, ist aus den Akten nicht ersichtlich .
So hat te sich die Versicherte bereits zweimal
(Urk. 9/19 und Urk.
9/88) einer umfassenden Begutachtung
unterzogen und konnten diese Untersu chungen , namentlich auch die psychiatrische Begutachtung durch das Y.___
trotz dort anfänglicher Feindseligkeit und Nervosität der Versicherten
( vgl.
Urk. 9/ 88 S. 35 )
offenbar o hne ersichtliche Schwierig k eiten durchgeführt werden. Dass der Versicherten die Begutachtung infolge der Schwer e der Depression ni c ht zumutbar s ein soll , wird nicht näher begründet und ist namentlich den medizinischen Akten nicht zu entnehmen .
Insbesondere ergeben sich a u s de n Akten
keine rlei Hinweise darauf, dass eine erneute Begutachtung infolge „psy chotischer Symp tome“ nicht zumutbar sein könnte .
So enthält keine r de r
aktu elleren medizin i schen Berichte
Hinweis e auf eine psychotische Symptomatik ; namentlich wurden
im Gutachten des Y.___
keine entsprechenden Befunde oder Diagnosen erhoben und wird selbst in de n von der Beschwer deführerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens einge r e ichten Angaben des C.___
(vgl. Urk. 9/97) k eine ent spreche nde Proble matik erwähnt . Was alsdann de n
- ohnehin nicht aktuellen - Bericht des C.___ vom 9. September 2010 (Urk.
3/4 ) betrifft , auf welchen sich die Versicherte zur Untermauerung dieses letzteren Vorbringens stützt ,
erweist sich dieser als wenig nachvollziehbar bzw. in sich widersprüch lich :
S o wird darin zwar einerseits die Diagnose „Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen“ (ICD 10
F32.3) erhoben (Urk. 3/4 S. 1) , ande rerseits werden im psychopathologischen Befund Anhalts punkte für psychoti sche Erlebnisweisen ausdrücklich verneint
( Urk. 3/4 S. 2) .
Vor diesem Hinter grund
ergeben sich jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte darauf , dass der Versicherten eine neuerliche Begutachtung nicht zumutbar sein sollte . Dies gilt umso mehr , als d ie Verwaltung bei der Gutachtensanordnung auch dem Umstand, dass die Versicherte nach Angaben im Gutachten des Y.___
männli chen Personen mehr Misstrauen und Ablehnung entgegenbringt (Urk.
9/88 S. 46), Re chnung getragen und die Begutachtung durch eine weibliche Expertin veranlasst hat . 1.2.4
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, die bisherigen Akten seien vollständig .
So lag bei der letzten Begutachtung durch das Y.___
ausdrücklich ein noch labiler
- jedoch nach Einschätzung der damaligen Gutachterin
offenbar besserungsfähiger (vgl. Urk. 9/88 S. 47)
- Gesundheitszustand vor ,
weshalb die psychiatrische Expertin
denn auch - nach Durchführung einer adäquaten Traumatherapie und dem langsamen Benzodia zepinentzug -
eine
Neubeurteilung als erforderlich erachtete (Urk. 9/ 88 S. 46) . Dass für die Neubeurteilung
nicht allein auf die im Re visionsverfahren einge reichten
ärztlichen Angaben
des C.___
a bgestellt werden kann , liegt sodann auf der Hand,
handelt
es sich doch bei diesen äus serst
knappen Angaben offensichtlich nicht um einen den rechtsprechunge mässen Anforderungen genügenden ärztlichen Bericht (vgl. dazu BGE 125 V 351
E. 3a S. 352 mit Hinweis ) .
1.2.5
Zusammenfassend ergibt sich dah e r, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche eine
Begutachtung der Versicherten als unzumutbar oder unnötig erscheinen lassen. Vielmehr war die Verwaltung in Nachachtung der ihr ob liegenden Untersuchungspflicht sowie mit Blick darauf, dass im Verfügungs zeitpunkt ( 29. Januar 2013) seit der letzte n Begutachtung durch das Y.___ ( Gut achten vom 8. Februar 2011) ber eits rund zwei Jahre vergangen waren und es sich nach Angaben der Expertin des Y.___
nicht um einen stabilen Zustand han delte,
zu einer Abklärung der Verhältnisse verpflichtet. 1.3
1.3.1
I m zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 hat sich das Bundesgericht unlängst mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit die Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen übertragbar sind. Es hat dabei zusa mmengefasst festgehalten, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mo no- und bidisziplinäre Expertis en anwendbar sind. Konkret bedeutet das, dass bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen ist. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschrän kung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (E. 5.2.2.3 mit Hinweis).
Es stellt sich damit die Frage, ob der angefochtene Zwischenentscheid vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung geschützt werden kann, da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass kein Einigungsverfahren durchgeführt worden ist. 1.3.2
Dabei ist vorweg zu beachten, dass das zitierte Grundsatzurteil des Bundesge richts vom 3. Juli 2013 im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung noch nicht ergangen war. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur im Einwandverfahren überhaupt Vorbringen zur Gutachtensperson machen liess (siehe vorne Sachverhalt 1.3), dabei aber weder materielle noch formelle perso nenbezogene Einwendungen gegen Dr. Z.___ selber vorbrachte. Dass sie den Psychiater Dr. A.___ als Gutachter „vorziehen“ würde, reicht als eigent liche personenbezogene Einwendung nicht. Überdies (siehe E. 1.2.3 am Ende) ist hier einer weiblichen Expertin der Vorzug zu geben. Das träfe zwar auf Dr.
B.___ zu, bei der allenfalls „ auch eine Untersuchung ….
angezeigt“ sei (Urk. 9/101). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge mittels Zwischen verfü gung vom 29. Januar 2013 an der psychiatrischen Begutachtung und an Dr. Z.___ als Gutachterin festgehalten hatte, liess sich die Beschwerde führerin zur Letzteren beschwerdeweise mit keinem Wort mehr vernehmen. Ebenso
wenig erwähnte sie in der Beschwerde den fehlenden Konsensversuch bzw. liess diesen Umstand nicht beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass das sozial versicherungsrechtliche Verfahren einfach und rasch zu sein hat (Art. 61 lit . a ATSG), ist es deshalb bei der vorliegenden Konstellation zu rechtfertigen, von einer Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und einer Rückweisung an die IV-Stelle lediglich zur Durchführung eines gar nicht verlangten Eini gungsversuchs
abzusehen .
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5 .
5 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Au s dem von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2013 eingereichten „Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ und den damit eingereichten Unterlagen ( vgl. Urk.
12-14/16) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: 5.2.1
Aufgrund der eingereichten Steuerrechnungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute über kein Vermögen verfügen (Urk. 14/11-12) . Alsdann erhält d ie Versicherte eine monatliche IV-Rente in Höhe von Fr. 1‘622. --
(vgl. Urk. 14/2) sowie eine Rente der Pensionskasse in Höhe von Fr. 2‘372. -- (Urk. 14/3). I hr Ehegatte erzielt
ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘775. 40 (vgl.
Urk.
14/4). Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 8‘769. 40.
5.2.2
Bei der Berechnung des Existenzminimums ist von folgenden monatlichen Wer ten auszugehen:
Grundbetrag für die Eheleute in Höhe von Fr. 1‘700.-- sowie in Höhe von Fr. 600 .-- für den im Haushalt lebenden volljährigen Sohn
(vgl. Ziffer II
der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini mums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 6. September 2009 ) ,
Krankenkassenprämien nach KVG in Höhe von Fr. 779.30 (Fr.
301.55 + Fr. 274.15 + Fr. 203.60 ; vgl. Urk. 14/6-7 ) , Miete in Höhe von Fr. 2‘700. --
( Urk. 14/9) sowie monatlicher A nteil an die Prämie für die Hausratversicherung der Basl er Versicherung in Höhe von Fr. 44.25 (Fr.
530.80 :
12; Urk.
14/13) . Die im Formular angegebenen
Telekom munikationskosten in Höhe von Fr.
417. --
pro Monat (Urk.
13 Ziff.
6) sind unbelegt und überdies bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Urteil des Bundes gerichts vo m 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3 ) . Ebenso wenig sind Ausga ben für die Autoversicherung ausgewiesen, weshalb auch sie nicht zu berück sichtigen sind.
Damit errechnet sich ein ( nachgewiesener )
Notbedarf von Fr. 5 ‘ 823.55 sowie unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages ( von Fr. 500. -- für das Ehepaar sowie Fr.
300. --
für den erwachsenen Sohn ) e in
erweiterter Notbedarf von Fr. 6‘623.55 , womit in Gegenüberstellung mit den Einkünften von Fr. 8‘769.40 (E.
5.2.1 hievor ) ein
Einnahme ü berschuss von Fr.
2‘145.8 5 resultiert. Zu berücksichtigen sind alsdann auch die
fällige n Steu erschulden . Werden die monatlichen Betreffnisse
- entsprechend den einge reichten Steuerabrechnung en für Staats – und Gemeindesteuern 2011 (Schluss rechnung) und 2012
( provisorische Rechnung; vgl. Urk. 14/11-12) mit Fr .
945.5 0 bemessen
( Fr. 1‘067.55 + Fr. 10‘278.70 = Fr. 11‘346.25 :
12 ), verbleibt noch immer ein Überschuss von Fr. 1‘ 200.35 . Nicht berücksichtigt werden kön nen hingegen die geltend gemachten Raten für die gewöhnliche
Tilgung ange häufter Schulden , da die unentgeltliche Rec htspflege nicht dazu dienen soll , auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (nicht publ izierte E. 6.1.1 des Urteils BGE 133 III 620
; Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.2) .
D ass es sich bei den fraglichen Schulden um Ausgaben für den gewöhnlichen ( zur Führung eines bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens erforderlich en; vgl. wiederum Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E.
2.2.2 ) Lebensu nterhalt oder
für Kompetenzstücke handelte, wird weder geltend gemacht
noch belegt (Urk. 12 S. 3) .
Verbleibt ein verfügbarer Betrag von monatlich Fr. 1‘ 200 . 35 , braucht nicht näher geprüft zu werden , in welchem Umfang die bereits im Jahr 2012 fällig gewordenen Raten für die Steuern 2012 im Februar 2013
(Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ) noch ausstehend
waren . Ebenso erübrigt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des im Haushalt lebenden erwachsenen und arbeitslosen (vgl. Urk. 13 Ziff. 9) Sohnes , und dabei
namentlich ,
ob
dieser
über haupt in die Notbedarfsrechnung einzubeziehen beziehungsweise er zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse oder der Sozial hilfe berechtigt ist, welche
gegebenenfalls zumindest teilweise
als zumutbare r Haushaltsbeitrag
den Ein künften der Eheleute
zuzuschlagen wären. Beides führte allenfalls zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss . Unter den gegebenen Umständen braucht e benso
wenig auf das Vorbringen eingegangen zu werden, wonach auch die Hundes teuer (in Höhe von rund Fr. 23.-- pro Monat bzw. Fr. 274. -- pro Jahr, vgl. Urk. 14/10) oder gar der Unterhalt der beiden Hunde
der Versicherten bei der Ermittlung des Notbedarfes in Anrechnung zu bringen sei (Urk. 12 S. 3). 5.2.3
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführer in
nicht als prozessual bedü rftig zu betrachten,
was zur Abweisung d es Ges uches um Bewilligung der unentgeltli che n Rechts vertretung führt. Anzumerken ist, dass d as Gesuch auch abzuweisen gewesen wäre ,
weil die Voraussetzung, dass der Prozess ni cht als aussichtslos erscheint , vorliegend
ebenfalls nicht erfü llt ist. Wie sich
aus den v orstehend en Erwägungen ohne W eiteres (E. 1.2.3 und 1.2. 4
hievor )
ergibt , erweis en sich d ie von der Versicherte n gegen die Begutachtung vorgetragene n Einw ä nd e
(Unzu mutbarkeit und fehlende Notwendigkeit )
in keiner Weise
als stichhaltig .
D ie Gewinnaussichten auf grund der Akten- und Rechtslage mussten daher
von Anfang an beträchtl ich geringer erscheinen
als die Gefahr, den Prozess zu ver lieren (vgl . statt vieler BGE 129 I 129 E. 2.3.1.
S. 135 mit Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführer in vom
26. Februar 2013
um Best ellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MPversandt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die (Zwischen -)V erfügung vom
29. Ja nuar 2013 , mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer psychiatrischen Begut achtung der Beschwerdeführerin
– und zwar durch Dr. med. Z.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie -
fest gehalten ha t (Urk. 2).
Strittig sind dabei die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer Begutachtung.
E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) hat sich die versicherte Person, soweit ärztli che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut bar sind, diesen zu unterziehen.
E. 1.2.1 Im interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2011 , im Rahmen des sen die Versicherte
internistisch, rheumatologisch bzw. orthopädisch- chirur gisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden war, wurd en folgende Diagn osen erhoben (Urk. 9/88 S. 39):
mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
E. 1.2.2 In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren liess die Verwaltung die Versicherte d en Fragebogen „ Revision der Invalidenrente “ ausfüllen (Urk. 9/95 f . ) sowie
Angaben des
behandelnden Arztes einreichen (Urk. 9/97). D ie zustän dige Ärztin des
C._ __ , wo die Ver sicherte seit 19. August 2010 in Behandlung
steht (Einzeltherapie ca . alle 14 Tage , langsame Medikamentenreduktion) ,
diagnostizierte eine schwere depressive Störung (F32.2), eine Störung durch Medikamente sowie eine Essstörung (F50.8) und attestierte der Versicherten eine gän zliche Arbeits unfähigkeit (Urk. 9/97 S.
3).
Weitere medizinische Angaben liegen nicht vor.
E. 1.2.3 und 1.2. 4
hievor )
ergibt , erweis en sich d ie von der Versicherte n gegen die Begutachtung vorgetragene n Einw ä nd e
(Unzu mutbarkeit und fehlende Notwendigkeit )
in keiner Weise
als stichhaltig .
D ie Gewinnaussichten auf grund der Akten- und Rechtslage mussten daher
von Anfang an beträchtl ich geringer erscheinen
als die Gefahr, den Prozess zu ver lieren (vgl . statt vieler BGE 129 I 129 E. 2.3.1.
S. 135 mit Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführer in vom
26. Februar 2013
um Best ellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MPversandt
E. 1.2.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, die bisherigen Akten seien vollständig .
So lag bei der letzten Begutachtung durch das Y.___
ausdrücklich ein noch labiler
- jedoch nach Einschätzung der damaligen Gutachterin
offenbar besserungsfähiger (vgl. Urk. 9/88 S. 47)
- Gesundheitszustand vor ,
weshalb die psychiatrische Expertin
denn auch - nach Durchführung einer adäquaten Traumatherapie und dem langsamen Benzodia zepinentzug -
eine
Neubeurteilung als erforderlich erachtete (Urk. 9/ 88 S. 46) . Dass für die Neubeurteilung
nicht allein auf die im Re visionsverfahren einge reichten
ärztlichen Angaben
des C.___
a bgestellt werden kann , liegt sodann auf der Hand,
handelt
es sich doch bei diesen äus serst
knappen Angaben offensichtlich nicht um einen den rechtsprechunge mässen Anforderungen genügenden ärztlichen Bericht (vgl. dazu BGE 125 V 351
E. 3a S. 352 mit Hinweis ) .
E. 1.2.5 Zusammenfassend ergibt sich dah e r, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche eine
Begutachtung der Versicherten als unzumutbar oder unnötig erscheinen lassen. Vielmehr war die Verwaltung in Nachachtung der ihr ob liegenden Untersuchungspflicht sowie mit Blick darauf, dass im Verfügungs zeitpunkt ( 29. Januar 2013) seit der letzte n Begutachtung durch das Y.___ ( Gut achten vom 8. Februar 2011) ber eits rund zwei Jahre vergangen waren und es sich nach Angaben der Expertin des Y.___
nicht um einen stabilen Zustand han delte,
zu einer Abklärung der Verhältnisse verpflichtet.
E. 1.3 Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein (vgl.
Urk. 9/95) . Im Zuge dessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Dezember 2012 mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medi zinische Untersuchung (Psychiatrie) als notwendig erachte und mit dieser Unter suchung
Dr. med.
Z.___ beauftragt werde; ebenfalls mitge teilt wurden die Fragen an die Ärztin unter Hinweis darauf , dass Zusatzfragen innert 10 Tagen einge reicht werden könnten (Urk. 9/100). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter um Zusendung der gesamten Akten ersuchen und ausführen, dass sie der Meinung sei , dass eine weitere Begutach tung nicht notwendig sei, ergebe sich das Zustandsbild doch aus der langen Vorgeschichte sowie der Chronifizierung
aller Leiden ; und
sie würde eine Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie , vorziehen; allenfalls sei auch eine Untersuchung durch
Dr. med. B.___ angezeigt . Sollte es sich nun so verhalten, dass die Parteien gemei nsam zum Schluss kämen , eine weitere Untersuchung sei not wendig, ersuche
sie die IV-Stelle höflich zwecks Einigung über den Gutachter im Sinne von BGE 137 V 210 , sich mit dem Unter zeichnenden in Verbindung zu setzen (Urk.
9/101). Mit Zwischenverfügung vom 29.
Januar 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. med. Z.___ fest , da sie die medizini sche Untersuchung (Psychiatrie) zur Klärung des Leistungsanspruchs als not wendig erachte te (Urk. 9/105).
E. 1.3.1 I m zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 hat sich das Bundesgericht unlängst mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit die Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen übertragbar sind. Es hat dabei zusa mmengefasst festgehalten, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mo no- und bidisziplinäre Expertis en anwendbar sind. Konkret bedeutet das, dass bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen ist. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschrän kung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (E. 5.2.2.3 mit Hinweis).
Es stellt sich damit die Frage, ob der angefochtene Zwischenentscheid vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung geschützt werden kann, da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass kein Einigungsverfahren durchgeführt worden ist.
E. 1.3.2 Dabei ist vorweg zu beachten, dass das zitierte Grundsatzurteil des Bundesge richts vom 3. Juli 2013 im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung noch nicht ergangen war. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur im Einwandverfahren überhaupt Vorbringen zur Gutachtensperson machen liess (siehe vorne Sachverhalt 1.3), dabei aber weder materielle noch formelle perso nenbezogene Einwendungen gegen Dr. Z.___ selber vorbrachte. Dass sie den Psychiater Dr. A.___ als Gutachter „vorziehen“ würde, reicht als eigent liche personenbezogene Einwendung nicht. Überdies (siehe E. 1.2.3 am Ende) ist hier einer weiblichen Expertin der Vorzug zu geben. Das träfe zwar auf Dr.
B.___ zu, bei der allenfalls „ auch eine Untersuchung ….
angezeigt“ sei (Urk. 9/101). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge mittels Zwischen verfü gung vom 29. Januar 2013 an der psychiatrischen Begutachtung und an Dr. Z.___ als Gutachterin festgehalten hatte, liess sich die Beschwerde führerin zur Letzteren beschwerdeweise mit keinem Wort mehr vernehmen. Ebenso
wenig erwähnte sie in der Beschwerde den fehlenden Konsensversuch bzw. liess diesen Umstand nicht beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass das sozial versicherungsrechtliche Verfahren einfach und rasch zu sein hat (Art. 61 lit . a ATSG), ist es deshalb bei der vorliegenden Konstellation zu rechtfertigen, von einer Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und einer Rückweisung an die IV-Stelle lediglich zur Durchführung eines gar nicht verlangten Eini gungsversuchs
abzusehen .
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5 .
5 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 2 Massive Benzodiazepin- und Sc hlafmittel-Abhängigkeit (ICD-10
F13.2)
E. 3 Migräne, DD: Analgetikakopfschmerz
E. 4 Blockaden im Bereich der Halswirbelsäule ohne radikuläre
Aus strahlung
E. 5 Status nach Nackendistorsionstrauma vom 14. Oktober 2004
E. 5.2 Au s dem von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2013 eingereichten „Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ und den damit eingereichten Unterlagen ( vgl. Urk.
12-14/16) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:
E. 5.2.1 hievor ) ein
Einnahme ü berschuss von Fr.
2‘145.8 5 resultiert. Zu berücksichtigen sind alsdann auch die
fällige n Steu erschulden . Werden die monatlichen Betreffnisse
- entsprechend den einge reichten Steuerabrechnung en für Staats – und Gemeindesteuern 2011 (Schluss rechnung) und 2012
( provisorische Rechnung; vgl. Urk. 14/11-12) mit Fr .
945.5 0 bemessen
( Fr. 1‘067.55 + Fr. 10‘278.70 = Fr. 11‘346.25 :
12 ), verbleibt noch immer ein Überschuss von Fr. 1‘ 200.35 . Nicht berücksichtigt werden kön nen hingegen die geltend gemachten Raten für die gewöhnliche
Tilgung ange häufter Schulden , da die unentgeltliche Rec htspflege nicht dazu dienen soll , auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (nicht publ izierte E. 6.1.1 des Urteils BGE 133 III 620
; Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.2) .
D ass es sich bei den fraglichen Schulden um Ausgaben für den gewöhnlichen ( zur Führung eines bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens erforderlich en; vgl. wiederum Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E.
2.2.2 ) Lebensu nterhalt oder
für Kompetenzstücke handelte, wird weder geltend gemacht
noch belegt (Urk. 12 S. 3) .
Verbleibt ein verfügbarer Betrag von monatlich Fr. 1‘ 200 . 35 , braucht nicht näher geprüft zu werden , in welchem Umfang die bereits im Jahr 2012 fällig gewordenen Raten für die Steuern 2012 im Februar 2013
(Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ) noch ausstehend
waren . Ebenso erübrigt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des im Haushalt lebenden erwachsenen und arbeitslosen (vgl. Urk.
E. 5.2.2 Bei der Berechnung des Existenzminimums ist von folgenden monatlichen Wer ten auszugehen:
Grundbetrag für die Eheleute in Höhe von Fr. 1‘700.-- sowie in Höhe von Fr. 600 .-- für den im Haushalt lebenden volljährigen Sohn
(vgl. Ziffer II
der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini mums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 6. September 2009 ) ,
Krankenkassenprämien nach KVG in Höhe von Fr. 779.30 (Fr.
301.55 + Fr. 274.15 + Fr. 203.60 ; vgl. Urk. 14/6-7 ) , Miete in Höhe von Fr. 2‘700. --
( Urk. 14/9) sowie monatlicher A nteil an die Prämie für die Hausratversicherung der Basl er Versicherung in Höhe von Fr. 44.25 (Fr.
530.80 :
12; Urk.
14/13) . Die im Formular angegebenen
Telekom munikationskosten in Höhe von Fr.
417. --
pro Monat (Urk.
E. 5.2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführer in
nicht als prozessual bedü rftig zu betrachten,
was zur Abweisung d es Ges uches um Bewilligung der unentgeltli che n Rechts vertretung führt. Anzumerken ist, dass d as Gesuch auch abzuweisen gewesen wäre ,
weil die Voraussetzung, dass der Prozess ni cht als aussichtslos erscheint , vorliegend
ebenfalls nicht erfü llt ist. Wie sich
aus den v orstehend en Erwägungen ohne W eiteres (E.
E. 6 Sakralisation L5 mit Nearthros e beidseits
Zur Arbeitsfähigkeit hatten die beteiligten Ärzte zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus geführt , aus rein soma tischer (internistischer, or thopädischer und neurologischer ) Sicht sei die Versi cherte nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die aktuell noch vorliegende, psychiatrisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit einigen Jahren. D ie Versicherte sei bisher bezüglich ihrer posttraumatischen Belas tungsstörung wahrscheinli c h nie adäquat behandelt worden ;
durch ihr feindse liges und misstrauisches Verhalten berichte die Versicherte nur unwillig aus ihrem Innenleben. Bei den bisherigen Therapeuten und beim Gutachter habe es sich um männliche Personen gehandelt .
D ie Versicherte bringe diesen deutlich mehr Ablehnung und Misstrauen entgegen , weshalb es durchaus vorstellbar sei, dass die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung nicht immer fass bar gewesen seien . D ringend indiziert sei ein stationärer Aufenthalt mit einem psychotherapeutischen Schwerpunkt, mit dem Ziel, erst einmal Vertrauen zur Versicherten aufzubauen. In einem zweiten Schritt sei en die massive Ben zodiazepin- und Schlafmit tela bhängigkeit zu behandeln und die Medikamente langsam zu reduzieren. Bei einer Therapeutin wäre die Versicherte besser aufge hoben. Nach e i ner adäquaten Traumatherapie und dem langsamen Benzodiaze pinentzug
sei die Arbeitsfähigkeit noch einmal neu einzuschätzen, denn aktuell handle es sich um einen l abilen Gesundheitszustand . M it Blick auf die aufer legte Schadenminderungspflicht
könne angenommen werden, dass die Versi cherte bei einer adäquaten psychiatrischen Behandlung jetzt mindestens teilar beitsfähig wäre . D och habe die Tatsache, dass sie nicht adäquat behandelt wor den sei, nicht zuletzt mit ihrer psychiatrischen Erkrankung zu tun, da sie des wegen extrem misstrauisch und verunsichert sei (Urk. 9/88 S. 45 f.) .
E. 10 F32.3) erhoben (Urk. 3/4 S. 1) , ande rerseits werden im psychopathologischen Befund Anhalts punkte für psychoti sche Erlebnisweisen ausdrücklich verneint
( Urk. 3/4 S. 2) .
Vor diesem Hinter grund
ergeben sich jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte darauf , dass der Versicherten eine neuerliche Begutachtung nicht zumutbar sein sollte . Dies gilt umso mehr , als d ie Verwaltung bei der Gutachtensanordnung auch dem Umstand, dass die Versicherte nach Angaben im Gutachten des Y.___
männli chen Personen mehr Misstrauen und Ablehnung entgegenbringt (Urk.
9/88 S. 46), Re chnung getragen und die Begutachtung durch eine weibliche Expertin veranlasst hat .
E. 13 Ziff. 9) Sohnes , und dabei
namentlich ,
ob
dieser
über haupt in die Notbedarfsrechnung einzubeziehen beziehungsweise er zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse oder der Sozial hilfe berechtigt ist, welche
gegebenenfalls zumindest teilweise
als zumutbare r Haushaltsbeitrag
den Ein künften der Eheleute
zuzuschlagen wären. Beides führte allenfalls zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss . Unter den gegebenen Umständen braucht e benso
wenig auf das Vorbringen eingegangen zu werden, wonach auch die Hundes teuer (in Höhe von rund Fr. 23.-- pro Monat bzw. Fr. 274. -- pro Jahr, vgl. Urk. 14/10) oder gar der Unterhalt der beiden Hunde
der Versicherten bei der Ermittlung des Notbedarfes in Anrechnung zu bringen sei (Urk. 12 S. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00203 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
26. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder, arbeitete zuletzt als Stellvertreterin des Geschäftsführers und Chef de Service in einem Restaurant.
I n Ausübung
dieser Tätigkeit wurde sie am 14. Oktober 2004 von einem Mitarbeiter angegriffen , geohrfeigt und rückwärts zu Fall gebracht , wobei sie sich den Hinterkopf anschlug . Am 21. Dezember 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf ver schiedenste Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie Beizug der Akten des zuständi gen Unfallversicherers sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 2. November 20 07 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 rückwirkend zunächst eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 wiederum eine ganze Rente der Invalidenver sicherung z u (zuzüglich Kinderrenten; Urk. 9/ 61 ff.).
Mit Schreiben vom 28. August 2007 hatte die IV-Stelle der Versicherten zudem erstmals eine Scha denminderungspflicht (im Sinne einer stationären Behand lungsmassnahme) auferlegt (Urk. 9/53). 1.2
Im Rahmen eines im Jahre 2008 ei ngeleiteten Revisionsverfahrens (vgl.
Urk. 9/66) bestätigte die IV-Stelle gestützt auf
ein Gutachten des Y.___ ( Gutachten vom 8. Februar 2011, Urk. 9/88) mit Mitteilung vom 11. April 2011 den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/91) . Mit einer weiteren Mitteilung gleichen Datums auf erlegte die IV-Stelle der Versicherte n
erneut
eine Schaden minde rungspflicht
im Sinne einer stationären psychiatrischen Massnahme mit einem psychotherapeu tischen Schwerpunkt und dem Ziel, die massive Benzodiazepin- und Schlafmit telabhängigkeit zu behandeln
(Urk. 9/90). 1.3
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein (vgl.
Urk. 9/95) . Im Zuge dessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. Dezember 2012 mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medi zinische Untersuchung (Psychiatrie) als notwendig erachte und mit dieser Unter suchung
Dr. med.
Z.___ beauftragt werde; ebenfalls mitge teilt wurden die Fragen an die Ärztin unter Hinweis darauf , dass Zusatzfragen innert 10 Tagen einge reicht werden könnten (Urk. 9/100). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter um Zusendung der gesamten Akten ersuchen und ausführen, dass sie der Meinung sei , dass eine weitere Begutach tung nicht notwendig sei, ergebe sich das Zustandsbild doch aus der langen Vorgeschichte sowie der Chronifizierung
aller Leiden ; und
sie würde eine Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie , vorziehen; allenfalls sei auch eine Untersuchung durch
Dr. med. B.___ angezeigt . Sollte es sich nun so verhalten, dass die Parteien gemei nsam zum Schluss kämen , eine weitere Untersuchung sei not wendig, ersuche
sie die IV-Stelle höflich zwecks Einigung über den Gutachter im Sinne von BGE 137 V 210 , sich mit dem Unter zeichnenden in Verbindung zu setzen (Urk.
9/101). Mit Zwischenverfügung vom 29.
Januar 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. med. Z.___ fest , da sie die medizini sche Untersuchung (Psychiatrie) zur Klärung des Leistungsanspruchs als not wendig erachte te (Urk. 9/105). 2.
G egen diese Zwischenverfügung liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 26. Februa r 2013 Beschwerde erheben (Urk.
1) mit dem Rechtsbegehren, es sei von einer Begutachtung abzusehen und auf das bisherige, vollständige Arzt do ssier der Beschwerdeführerin abzustellen , unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 1 S. 2 ); alsdann liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 1 S. 3). Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, ihre lange Geschichte zeige, dass sie vor allem an Angststörungen leide. Sie wage sich kaum aus dem Haus und dann nur, um mit vertrauten Personen Kontakt aufzunehmen. Ange sichts der Schwere der Depression und der psychotischen Symptome müsse eine weitere Begutachtung als unzumutbar angesehen werden.
Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 25.
Juli 2013 liess die Versicherte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik beantragen (Urk. 16), wel ches sinngemässe Begehren um D urchführung eines förmlichen zweiten Schrif tenwechsels mit Verfügung vom 2.
August 2013 abgewiesen wurde unter Hin weis darauf, dass es ihr nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage des rechtlichen Gehörs unbenommen sei, sich zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwe rdegegnerin zu äussern (Urk. 17). Mit Eingabe vom 20.
August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Erstreckung der Frist zur Einr eichung der Stellungnahme (Urk. 19) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die (Zwischen -)V erfügung vom
29. Ja nuar 2013 , mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer psychiatrischen Begut achtung der Beschwerdeführerin
– und zwar durch Dr. med. Z.___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie -
fest gehalten ha t (Urk. 2).
Strittig sind dabei die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer Begutachtung. 1.2
Nach Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) hat sich die versicherte Person, soweit ärztli che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut bar sind, diesen zu unterziehen.
1.2.1
Im interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 8. Februar 2011 , im Rahmen des sen die Versicherte
internistisch, rheumatologisch bzw. orthopädisch- chirur gisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden war, wurd en folgende Diagn osen erhoben (Urk. 9/88 S. 39):
mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 2. Massive Benzodiazepin- und Sc hlafmittel-Abhängigkeit (ICD-10
F13.2) 3. Migräne, DD: Analgetikakopfschmerz 4. Blockaden im Bereich der Halswirbelsäule ohne radikuläre
Aus strahlung 5. Status nach Nackendistorsionstrauma vom 14. Oktober 2004 6. Sakralisation L5 mit Nearthros e beidseits
Zur Arbeitsfähigkeit hatten die beteiligten Ärzte zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus geführt , aus rein soma tischer (internistischer, or thopädischer und neurologischer ) Sicht sei die Versi cherte nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die aktuell noch vorliegende, psychiatrisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich schon seit einigen Jahren. D ie Versicherte sei bisher bezüglich ihrer posttraumatischen Belas tungsstörung wahrscheinli c h nie adäquat behandelt worden ;
durch ihr feindse liges und misstrauisches Verhalten berichte die Versicherte nur unwillig aus ihrem Innenleben. Bei den bisherigen Therapeuten und beim Gutachter habe es sich um männliche Personen gehandelt .
D ie Versicherte bringe diesen deutlich mehr Ablehnung und Misstrauen entgegen , weshalb es durchaus vorstellbar sei, dass die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung nicht immer fass bar gewesen seien . D ringend indiziert sei ein stationärer Aufenthalt mit einem psychotherapeutischen Schwerpunkt, mit dem Ziel, erst einmal Vertrauen zur Versicherten aufzubauen. In einem zweiten Schritt sei en die massive Ben zodiazepin- und Schlafmit tela bhängigkeit zu behandeln und die Medikamente langsam zu reduzieren. Bei einer Therapeutin wäre die Versicherte besser aufge hoben. Nach e i ner adäquaten Traumatherapie und dem langsamen Benzodiaze pinentzug
sei die Arbeitsfähigkeit noch einmal neu einzuschätzen, denn aktuell handle es sich um einen l abilen Gesundheitszustand . M it Blick auf die aufer legte Schadenminderungspflicht
könne angenommen werden, dass die Versi cherte bei einer adäquaten psychiatrischen Behandlung jetzt mindestens teilar beitsfähig wäre . D och habe die Tatsache, dass sie nicht adäquat behandelt wor den sei, nicht zuletzt mit ihrer psychiatrischen Erkrankung zu tun, da sie des wegen extrem misstrauisch und verunsichert sei (Urk. 9/88 S. 45 f.) . 1.2.2
In dem im Jahre 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren liess die Verwaltung die Versicherte d en Fragebogen „ Revision der Invalidenrente “ ausfüllen (Urk. 9/95 f . ) sowie
Angaben des
behandelnden Arztes einreichen (Urk. 9/97). D ie zustän dige Ärztin des
C._ __ , wo die Ver sicherte seit 19. August 2010 in Behandlung
steht (Einzeltherapie ca . alle 14 Tage , langsame Medikamentenreduktion) ,
diagnostizierte eine schwere depressive Störung (F32.2), eine Störung durch Medikamente sowie eine Essstörung (F50.8) und attestierte der Versicherten eine gän zliche Arbeits unfähigkeit (Urk. 9/97 S.
3).
Weitere medizinische Angaben liegen nicht vor. 1.2.3
Die üblichen Untersuchungen sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 4.2). Dass der Versicherten
eine erneute Begut achtung ausnahmsweise nicht zumutbar sein sollte, ist aus den Akten nicht ersichtlich .
So hat te sich die Versicherte bereits zweimal
(Urk. 9/19 und Urk.
9/88) einer umfassenden Begutachtung
unterzogen und konnten diese Untersu chungen , namentlich auch die psychiatrische Begutachtung durch das Y.___
trotz dort anfänglicher Feindseligkeit und Nervosität der Versicherten
( vgl.
Urk. 9/ 88 S. 35 )
offenbar o hne ersichtliche Schwierig k eiten durchgeführt werden. Dass der Versicherten die Begutachtung infolge der Schwer e der Depression ni c ht zumutbar s ein soll , wird nicht näher begründet und ist namentlich den medizinischen Akten nicht zu entnehmen .
Insbesondere ergeben sich a u s de n Akten
keine rlei Hinweise darauf, dass eine erneute Begutachtung infolge „psy chotischer Symp tome“ nicht zumutbar sein könnte .
So enthält keine r de r
aktu elleren medizin i schen Berichte
Hinweis e auf eine psychotische Symptomatik ; namentlich wurden
im Gutachten des Y.___
keine entsprechenden Befunde oder Diagnosen erhoben und wird selbst in de n von der Beschwer deführerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens einge r e ichten Angaben des C.___
(vgl. Urk. 9/97) k eine ent spreche nde Proble matik erwähnt . Was alsdann de n
- ohnehin nicht aktuellen - Bericht des C.___ vom 9. September 2010 (Urk.
3/4 ) betrifft , auf welchen sich die Versicherte zur Untermauerung dieses letzteren Vorbringens stützt ,
erweist sich dieser als wenig nachvollziehbar bzw. in sich widersprüch lich :
S o wird darin zwar einerseits die Diagnose „Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen“ (ICD 10
F32.3) erhoben (Urk. 3/4 S. 1) , ande rerseits werden im psychopathologischen Befund Anhalts punkte für psychoti sche Erlebnisweisen ausdrücklich verneint
( Urk. 3/4 S. 2) .
Vor diesem Hinter grund
ergeben sich jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte darauf , dass der Versicherten eine neuerliche Begutachtung nicht zumutbar sein sollte . Dies gilt umso mehr , als d ie Verwaltung bei der Gutachtensanordnung auch dem Umstand, dass die Versicherte nach Angaben im Gutachten des Y.___
männli chen Personen mehr Misstrauen und Ablehnung entgegenbringt (Urk.
9/88 S. 46), Re chnung getragen und die Begutachtung durch eine weibliche Expertin veranlasst hat . 1.2.4
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, die bisherigen Akten seien vollständig .
So lag bei der letzten Begutachtung durch das Y.___
ausdrücklich ein noch labiler
- jedoch nach Einschätzung der damaligen Gutachterin
offenbar besserungsfähiger (vgl. Urk. 9/88 S. 47)
- Gesundheitszustand vor ,
weshalb die psychiatrische Expertin
denn auch - nach Durchführung einer adäquaten Traumatherapie und dem langsamen Benzodia zepinentzug -
eine
Neubeurteilung als erforderlich erachtete (Urk. 9/ 88 S. 46) . Dass für die Neubeurteilung
nicht allein auf die im Re visionsverfahren einge reichten
ärztlichen Angaben
des C.___
a bgestellt werden kann , liegt sodann auf der Hand,
handelt
es sich doch bei diesen äus serst
knappen Angaben offensichtlich nicht um einen den rechtsprechunge mässen Anforderungen genügenden ärztlichen Bericht (vgl. dazu BGE 125 V 351
E. 3a S. 352 mit Hinweis ) .
1.2.5
Zusammenfassend ergibt sich dah e r, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche eine
Begutachtung der Versicherten als unzumutbar oder unnötig erscheinen lassen. Vielmehr war die Verwaltung in Nachachtung der ihr ob liegenden Untersuchungspflicht sowie mit Blick darauf, dass im Verfügungs zeitpunkt ( 29. Januar 2013) seit der letzte n Begutachtung durch das Y.___ ( Gut achten vom 8. Februar 2011) ber eits rund zwei Jahre vergangen waren und es sich nach Angaben der Expertin des Y.___
nicht um einen stabilen Zustand han delte,
zu einer Abklärung der Verhältnisse verpflichtet. 1.3
1.3.1
I m zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 hat sich das Bundesgericht unlängst mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit die Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen übertragbar sind. Es hat dabei zusa mmengefasst festgehalten, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mo no- und bidisziplinäre Expertis en anwendbar sind. Konkret bedeutet das, dass bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen ist. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschrän kung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (E. 5.2.2.3 mit Hinweis).
Es stellt sich damit die Frage, ob der angefochtene Zwischenentscheid vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung geschützt werden kann, da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass kein Einigungsverfahren durchgeführt worden ist. 1.3.2
Dabei ist vorweg zu beachten, dass das zitierte Grundsatzurteil des Bundesge richts vom 3. Juli 2013 im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung noch nicht ergangen war. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur im Einwandverfahren überhaupt Vorbringen zur Gutachtensperson machen liess (siehe vorne Sachverhalt 1.3), dabei aber weder materielle noch formelle perso nenbezogene Einwendungen gegen Dr. Z.___ selber vorbrachte. Dass sie den Psychiater Dr. A.___ als Gutachter „vorziehen“ würde, reicht als eigent liche personenbezogene Einwendung nicht. Überdies (siehe E. 1.2.3 am Ende) ist hier einer weiblichen Expertin der Vorzug zu geben. Das träfe zwar auf Dr.
B.___ zu, bei der allenfalls „ auch eine Untersuchung ….
angezeigt“ sei (Urk. 9/101). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Folge mittels Zwischen verfü gung vom 29. Januar 2013 an der psychiatrischen Begutachtung und an Dr. Z.___ als Gutachterin festgehalten hatte, liess sich die Beschwerde führerin zur Letzteren beschwerdeweise mit keinem Wort mehr vernehmen. Ebenso
wenig erwähnte sie in der Beschwerde den fehlenden Konsensversuch bzw. liess diesen Umstand nicht beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass das sozial versicherungsrechtliche Verfahren einfach und rasch zu sein hat (Art. 61 lit . a ATSG), ist es deshalb bei der vorliegenden Konstellation zu rechtfertigen, von einer Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und einer Rückweisung an die IV-Stelle lediglich zur Durchführung eines gar nicht verlangten Eini gungsversuchs
abzusehen .
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5 .
5 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Au s dem von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2013 eingereichten „Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ und den damit eingereichten Unterlagen ( vgl. Urk.
12-14/16) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: 5.2.1
Aufgrund der eingereichten Steuerrechnungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute über kein Vermögen verfügen (Urk. 14/11-12) . Alsdann erhält d ie Versicherte eine monatliche IV-Rente in Höhe von Fr. 1‘622. --
(vgl. Urk. 14/2) sowie eine Rente der Pensionskasse in Höhe von Fr. 2‘372. -- (Urk. 14/3). I hr Ehegatte erzielt
ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘775. 40 (vgl.
Urk.
14/4). Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 8‘769. 40.
5.2.2
Bei der Berechnung des Existenzminimums ist von folgenden monatlichen Wer ten auszugehen:
Grundbetrag für die Eheleute in Höhe von Fr. 1‘700.-- sowie in Höhe von Fr. 600 .-- für den im Haushalt lebenden volljährigen Sohn
(vgl. Ziffer II
der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini mums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 6. September 2009 ) ,
Krankenkassenprämien nach KVG in Höhe von Fr. 779.30 (Fr.
301.55 + Fr. 274.15 + Fr. 203.60 ; vgl. Urk. 14/6-7 ) , Miete in Höhe von Fr. 2‘700. --
( Urk. 14/9) sowie monatlicher A nteil an die Prämie für die Hausratversicherung der Basl er Versicherung in Höhe von Fr. 44.25 (Fr.
530.80 :
12; Urk.
14/13) . Die im Formular angegebenen
Telekom munikationskosten in Höhe von Fr.
417. --
pro Monat (Urk.
13 Ziff.
6) sind unbelegt und überdies bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Urteil des Bundes gerichts vo m 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3 ) . Ebenso wenig sind Ausga ben für die Autoversicherung ausgewiesen, weshalb auch sie nicht zu berück sichtigen sind.
Damit errechnet sich ein ( nachgewiesener )
Notbedarf von Fr. 5 ‘ 823.55 sowie unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages ( von Fr. 500. -- für das Ehepaar sowie Fr.
300. --
für den erwachsenen Sohn ) e in
erweiterter Notbedarf von Fr. 6‘623.55 , womit in Gegenüberstellung mit den Einkünften von Fr. 8‘769.40 (E.
5.2.1 hievor ) ein
Einnahme ü berschuss von Fr.
2‘145.8 5 resultiert. Zu berücksichtigen sind alsdann auch die
fällige n Steu erschulden . Werden die monatlichen Betreffnisse
- entsprechend den einge reichten Steuerabrechnung en für Staats – und Gemeindesteuern 2011 (Schluss rechnung) und 2012
( provisorische Rechnung; vgl. Urk. 14/11-12) mit Fr .
945.5 0 bemessen
( Fr. 1‘067.55 + Fr. 10‘278.70 = Fr. 11‘346.25 :
12 ), verbleibt noch immer ein Überschuss von Fr. 1‘ 200.35 . Nicht berücksichtigt werden kön nen hingegen die geltend gemachten Raten für die gewöhnliche
Tilgung ange häufter Schulden , da die unentgeltliche Rec htspflege nicht dazu dienen soll , auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (nicht publ izierte E. 6.1.1 des Urteils BGE 133 III 620
; Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.2) .
D ass es sich bei den fraglichen Schulden um Ausgaben für den gewöhnlichen ( zur Führung eines bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens erforderlich en; vgl. wiederum Urteil 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E.
2.2.2 ) Lebensu nterhalt oder
für Kompetenzstücke handelte, wird weder geltend gemacht
noch belegt (Urk. 12 S. 3) .
Verbleibt ein verfügbarer Betrag von monatlich Fr. 1‘ 200 . 35 , braucht nicht näher geprüft zu werden , in welchem Umfang die bereits im Jahr 2012 fällig gewordenen Raten für die Steuern 2012 im Februar 2013
(Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ) noch ausstehend
waren . Ebenso erübrigt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des im Haushalt lebenden erwachsenen und arbeitslosen (vgl. Urk. 13 Ziff. 9) Sohnes , und dabei
namentlich ,
ob
dieser
über haupt in die Notbedarfsrechnung einzubeziehen beziehungsweise er zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse oder der Sozial hilfe berechtigt ist, welche
gegebenenfalls zumindest teilweise
als zumutbare r Haushaltsbeitrag
den Ein künften der Eheleute
zuzuschlagen wären. Beides führte allenfalls zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss . Unter den gegebenen Umständen braucht e benso
wenig auf das Vorbringen eingegangen zu werden, wonach auch die Hundes teuer (in Höhe von rund Fr. 23.-- pro Monat bzw. Fr. 274. -- pro Jahr, vgl. Urk. 14/10) oder gar der Unterhalt der beiden Hunde
der Versicherten bei der Ermittlung des Notbedarfes in Anrechnung zu bringen sei (Urk. 12 S. 3). 5.2.3
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführer in
nicht als prozessual bedü rftig zu betrachten,
was zur Abweisung d es Ges uches um Bewilligung der unentgeltli che n Rechts vertretung führt. Anzumerken ist, dass d as Gesuch auch abzuweisen gewesen wäre ,
weil die Voraussetzung, dass der Prozess ni cht als aussichtslos erscheint , vorliegend
ebenfalls nicht erfü llt ist. Wie sich
aus den v orstehend en Erwägungen ohne W eiteres (E. 1.2.3 und 1.2. 4
hievor )
ergibt , erweis en sich d ie von der Versicherte n gegen die Begutachtung vorgetragene n Einw ä nd e
(Unzu mutbarkeit und fehlende Notwendigkeit )
in keiner Weise
als stichhaltig .
D ie Gewinnaussichten auf grund der Akten- und Rechtslage mussten daher
von Anfang an beträchtl ich geringer erscheinen
als die Gefahr, den Prozess zu ver lieren (vgl . statt vieler BGE 129 I 129 E. 2.3.1.
S. 135 mit Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführer in vom
26. Februar 2013
um Best ellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann DM/BA/MPversandt