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IV.2013.00200

Neuanmeldung; keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit früherer Rentenablehnung; psychisches Beschwerdebild augenfällig durch belastende psychosoziale Umstände geprägt; kein invalidisierendes Suchtgeschehen ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren 1958 und diplomierte Hundecoiffeuse (Urk. 7/ 1/8) ,

übte

– unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – verschiedene berufli che T ätigkeiten aus (Urk. 7/6, Urk. 7/69/1) und war zuletzt vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2001 als Disponentin / Telefonistin in der Y.___

angestellt ( Urk. 7/5, Urk. 7/ 7 ) . Hernach wurde sie von der Sozialbehörde ihrer Wohnge meinde finanziell unterstützt (Urk. 7/16). Am 27. September 2005 meldete sie sich unter Angabe eine s seit August 2003 bestehenden Krankheitsgeschehens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).

Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle traf in der Folge beruflich-erwerbliche (Urk. 7/6-7) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/8 , Urk. 7/10-11, Urk. 7/19 ), wobei sie das Gutachten des Z.___ vom

24. Juli 2007 (Urk. 7/25) einholte .

Gestützt darauf wies sie das Leis tungsbe gehren der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/

29) mangels Invalidität ab. 1.2

Am 20. April 2010 ersuchte

die Versicherte

unter Hinweis auf eine Schmerz zunahme seit August 2003 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung

(Urk. 7/ 33) . Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 6. September 2010 (Urk. 7/40)

Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, holte sie auf Einwand hin (Urk. 7/41, Urk. 7/45) einen hausärztlichen Bericht ein (Urk. 7/48) und ordnete eine Untersuchung

durch ihren Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) an (Urk. 7/51). Al s dann

gewährte sie Eingliederungsberatung ( Urk. 7/56 , Urk. 7/68 ) und veranlasste

im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine vier monatige Arbeitsdiagnostik in der A.___

( Urk.

7/55) , welche vorzeitig beendet wurde ( Urk. 7/ 63) . Nach Ab schluss der Eingliederungsbemühungen (Urk. 7/67) und Durch führ ung des Vor bescheidverfahren s ( Urk. 7/77 , Urk. 7/81 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 20 %. 2.

Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2013 erhob die Versicherte

a m

25. Feb ruar 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine ganze R ente zuzusprechen. In prozessua ler Hinsicht ersuchte sie um B ewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanw ältin

Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsver treterin.

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2013 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin am 8. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen ). Die Frage, ob eine sol che Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten materi ellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfü gung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Ent scheids

(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis ,

130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen).

Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sach verhalts keine revisionsbegründende Tatsachenän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130

V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälli gen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1.5 hiervor) bildet vorliegend die rechtskräftige Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/29) , mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens einer Invalidität verneint wurde. Diese Rentenablehnung erging massgeb lich

gestützt auf das

Gutachten

des Z.___

vom 24 . Juli 2007 (Urk. 7/25), worin die involvierten Fach ärzte folgende Diagnosen stellten (S. 20): - thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei : - Status nach Morbus Scheuermann mit Fehlform und sekundären dege nerativen Veränderungen - geringer Chondrose und Spondylose L4/5 und Spon dylarthrosen - muskulärer Dekonditionierung - tendomyotisches Cervicalsyndrom bei Chondrose C5/6 und Spondyl ar t h ro sen - coxogene Schmerzen bei Coxa valga und suboptimaler Pfannenüber dach ung, ohne radiologische Arthrosezeichen - Störungen durch Alkohol (ICD-10 F10.20) und durch Cannabinoide (ICD-10 F12.20) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung

Die Gutachter verneinten eine depressive Symptomatik und hielten fest , es fän den sich Persönlichkeitszüge (explosives Verhalten, unbeständige Beziehungen, wiederholte emotionale Krisen, selbstschädigende Handlungen, gestörtes eigenes Selbstbild) ,

welche den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung nahelegten . Jedoch habe d ie Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2001 im mer wieder beruflichen T ätigkeiten nachgehen können und dadurch auch eine Struktur und einen Arbeitsrhythmus erhalten. E ine a nhaltende somatoforme Schmerzst ö rung

komme ebenso wenig in Betracht , da die geklagten Hüft- und Rü ckenschmerzen völlig im Hintergrund stünden. In psychiatrischer Hinsicht seien einzig Störungen durch Alkohol und Cannabinoide (ICD-10 F10.20 und F12.20) auszumachen, welche indes

die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten (S. 23 f.). D en übrigen (somatischen) Diagnosen massen die Fachärzte

ebenfalls keinen entscheidenden Einfluss auf das Leistungsvermögen

der Beschwerdefüh rerin bei. Sie bescheinigten

dieser aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponentin/ Telefonistin und alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten sowie für die Füh rung des Haushaltes (S. 20 und S. 22-25). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin ausge hend von einer 20%igen Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit September 2010 dafür , dass f ür wech sel belastende oder sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere, kognitiv eher einfache Tätigkeiten

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe, welche im weite ren Verlauf auf 100 % gesteigert werden könne. Folglich sei (zwischenzeitlich) von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. Urk. 7/75 S. 2-6, Urk. 7/83 S. 2) und hielt in ihrer Beschwerde antwort (Urk. 6) an ihrem

Standpunkt

fest. 3.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere

vor , dass zu Unrecht auf die Einschätzung des RAD

abgestellt worden sei, da es diese r

an der erforderli chen Neutralität fehle und sie auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermöge. Nach der Aktenlage sei derzeit und zumindest in mittelfristiger Zukunft keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit gegeben, weshalb ihr ab 1. Oktober 2010

– sechs Monate nach der Neua nmeldung – eine ganze Invalidenr ente zustehe (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.

4.1

Der seit 11. März 2009 behandelnde Hausarzt

med. prakt. B.___ , Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom

17. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/37) als Diagnosen eine Impulsstörung , eine mittelgradige depressive Epi sode bei diversen psychosozialen Belastungen, ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol und Cannabis, eine Chronalgesie bei Periarthropathia coxae beidseits bei beidseitiger Hüftdysplasie und ein panvertebrales Schmerzsyndrom.

Er qua lifizierte die psychischen Probleme als deutlich im Vordergrund stehend und er klärte, die Beschwerdeführerin

habe durch eine Zunahme des Suchtverhaltens und ansteigende Aggressionen gegenüber der Umwelt eine Erleichterung der emotionalen Anspannung erlebt. U nter Anpassung der Medikation habe sich eine deutliche Stabilisierung der Psyche

gezeigt und durch die Anschaffung ei nes zweiten Hundes sei die Tagesstruktur verbessert worden .

Von S eiten der Schmerzen sei bisher bei unzureichender Verträglichkeit entsprechender Medi kamente keine befriedigende Lösung gefunden worden .

Gesamthaft betrachtet sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

A uf Anfrage der Beschwerdegegnerin , ob seit Mai 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, berichtete der

Hausarz t am 27. März 2011 (Urk. 7/48) von einer unveränderten und stabilen Situation der letztmals Mitte September 2010 bei ihm vorstellig gewesenen Beschwerdeführerin . 4. 2

Nach am 26. Juli 2011 erfolgter Untersuchung stellte die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , im Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/51) die Diagnose einer bedrückte n Stimmung im Sinne ei ner anhaltenden af f ektiven Störung gemäss ICD-10 F34.9 ( DD : rezidivierende depressive Störung mit leichtgradigen Episoden und weitgehender Remission unter der aktuellen antidepressiven Medikation [ ICD-10 F33.0 ] beziehungsweise im Sinne von ICD-10 F10.54 [alkoholinduziert] ) mit/bei : - Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und ökono mi schen Verhältnissen (ICD- 10 Z 59 ) - Problemen in Verbi ndung mit der sozialen Umgebung - Alleinleben (ICD-10 Z60.2), sozialer Rückzug - Negative Kindheitserlebnisse mit Herauslösen aus dem Elternhaus und Heimaufenthalt in der Kindheit (ICD-10 Z61.1, Z61.8, Z62.2) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2) mit/bei : - Verdacht auf Persönlic hkeits- oder Verhaltensstörung, DD: emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent ( ICD-10 F12.20 )

Die RAD-Ärztin berichtete, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung angegeben , dass ihr die Decke auf den Kopf falle und sie gerne wieder arbeiten würde. Sie könne sich dies jedoch nicht mehr vorstellen, da sie keine Stelle mehr finde (Alter, lange Arbeitsabstinenz) und durch ihre Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in da s linke Bein bis zum Knie sehr behindert sei. Psychisch schwanke ihre Stimmung, sie sei aber nicht traurig, eher gereizt. Seit der Be handlung durch

med. prakt. B.___ habe sie keine Schlafprobleme mehr, was sie auf die verabreichte Medikation zurückführe . Sie verzeichne auch keine Stimmungsausbrüche mehr und habe sich seit Jahren nicht mehr selbst verletzt. I m Herbst 2010 – nach Eintreffen einer Busse von Fr. 900.-- wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hundehaltung – habe sie nach über zweijähriger Alkoholabstinenz wieder zu trinken begonnen (zirka 1.5 bis 2.4 Liter Bier pro Abend). Zudem habe sie sich i m Rahmen der erneuten IV-A nmeld ung durch das Sozialamt stark unter Druck gesetzt gefühlt (S. 2-4).

Dr. C.___

beurteilte , d ie vo n

med. prakt.

B.___

genannten rheumatolo gischen und psychiatrischen Diagnosen sei en bereits im Zeitpunkt der Begut achtung im Z.___ bekannt g ewesen. Mit der vom Hausarzt attestierten Impuls störung und der beschriebenen Symptomatik seien die bereits im Z.___ -Gutach ten diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitszüge gemeint, welche allenfalls auch im Rahmen des Alkoholkonsums bedingt sein könnten. Anhand seiner

Ausführungen sei keine Verschlechterung des psychische n Gesundheits zustandes erstellt. Vielmehr spreche med. prakt. B.___ von einer deutlichen Stabilisierung der Psyche und gebe auch die Beschwerdeführerin, welche nicht in regelmässige r psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung steh e, nicht eine psychische, sondern eine somatische Zustandsverschlechterung an .

A nhand der aktuellen Untersuchung könne im Vergleich zum Z.___ - Gutachten vom Juli 2007 festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin unverändert über die beschriebenen körperlichen Schmerzen klage und sich dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sehe. Eine wesentliche Ver schlechte rung der somatischen Beschwerden sei nicht ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht zeige und fühle sich die Beschwerdeführerin ruhiger und ausgeglichener bei

je doch anhaltend vermindertem Antrieb, bedrückter Stimmungslage mit zirka dia nem Rhythmus, Hinweisen

für eine verminderte Genussfähigkeit, verminder tem Appetit, Zukunftssorgen und leichten Insuffizienzgefühle n.

S eit der Einnah me von Remeron beklage sie keine Schlafstörungen mehr. Es fänden sich leichte Insuffizienzgefühle aufgrund der Arbeitslosigkeit, einen leicht verminderten An trieb, aber kein Interessen s verlust, keine Schuldgefühle, keine Suizidalit ät, keine erhöhte Ermüdbarkeit und keine Traurigkeit. Der berichtete soziale Rückzug sei nicht ausschlie sslich durch den erlebten Schmerz und der dadurch bedingten Lustlosigkeit/Antriebsstörung begründet, sondern werde von der Beschwerde führerin auch im Rahmen der verminderten finanziellen Möglichkeiten und der gefühlten Ausgrenzung aus der Gesellschaft infolge Arbeitslosigkeit erklärt. An hand der Aktenlage und Anamnese bestünden Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung und eine vulnerable Persönlichkeitsstruktur. Derzeit seien je doch d ie Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt . Ebenso wenig könne eine somatoforme S chmerzstörung

nachgewiesen werden, denn d ie Darbietung der körperlichen Symptome sei we nig ausgeprägt und ein entsprechender Lei densdruck werde von der Beschwerdeführer in wenig ausgedrückt. Sie fühle sich vielmehr belastet durch die schwierige psychosoziale Situa tion. Diese Faktoren führten zu einer deprimierten Stimmungslage und

zu wiederholtem Alkoholabu sus, begründeten eine reduzierte Belastbarkeit, aber keinen wesentlichen Krank heitswert. Ein entscheidender ursächlicher Zusammenhang der Beschwerden mit emotionalen Konflikten bestehe nicht. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht eruierbar. Die beschriebenen Sym p tome der bedrückten Stimmung inklusive verminderter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie sozialem Rückzug seien im Rahmen der belastenden psychosozialen Situation und im Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit zu erklären. Im Herbst 2010 sei es aufgrund zunehmender psychosozialer Belastungsfaktoren mit zunehmenden Ängsten und Insuffizienzgefühlen zu einem Rückfall der früheren Suchtproble matik (Alkohol) gekommen. Seit September 2010 sei von einer 20%igen Ver minderung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit aus zu g ehen , wobei bei Beruhigung der aktuellen psychosozialen Belastungs faktoren (IV-Entscheid und Busse wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hunde haltung) mit einer Verbesserung und Stabilisierung der leicht verschlech terten Symptomatik

zu rechnen sei und eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit

erreicht werden könne. Empfohlen werde eine inten sive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, speziell eine Entzugsbe hand lung mit weiterführender stützender, ambulant-psychiatrischer Therapie. 4. 3

Die im Rahmen von beruflichen Massnahmen für den Zeitraum vom 5. bis 30. März 2012 (Mitteilung vom 6. Februar 2012 , Urk. 7/55 ) geplante Arbeits di agnostik in der A.___ wurde gemäss Abschlussbericht vom 4. April 2012 (Urk. 7/63 ; vgl. auch Zwischenbericht vom 20. März 2012 , Urk. 7/61 ) per 16. März 2012 vorzeitig beendet, nachdem die Beschwerdeführerin nur an sechs von zehn möglichen Tagen am Programm teilgenommen hatte. Der zuständige Ergo-/Arbeitstherapeut erachtete eine Rückkehr in eine arbeitsmarktnahe Be lastungssituation als nicht realistisch und befand, eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 50 % sei auch mittelfristig nicht zu erwarten. 4. 4

Wegen rezidivierender Lumbalgien mit Ausstrahlung in den linken Oberschen kel fand a m 6. August 2012 im MR Institut der D.___ eine Mag netresonanz (MR)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) statt . Gemäss Be urteilung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, vom gleichen Datum wurde da bei weder eine Diskushernie noch eine sonstige Neurokompression zur Darstellung gebracht (Urk. 7/73).

Nachdem am 16. Oktober 2012 e benfalls in der D.___

eine Röntgen untersuchung von Becken und Hüfte beidseits

erfolgt war (Urk . 7/72/5-6), wur de am

31. Oktober 2012 gleichenorts

eine diagnostische Hüftgelenksinfiltration beidseits durchgeführt (Urk. 7/72/1-2). Dabei wurde eine beginnende Dyspla sie -C oxarthrose beidseits bei leichter Hüftdysplasie beidseits festgestellt und zu de ren Behandlung einstweilen Physiotherapie empfohlen (Urk. 7/72/3-4). 5 .

5 .1

5.1.1

Der sorgfältig abgefasste RAD - Untersuchungsbericht von Dr. C.___

vom

28. Juli 2011 (vgl. E. 4 .2 hiervor) ist für die streitigen psychischen

Belange um fassend , beruht auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin und erging unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden . Er leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Verhältnisse im Wesentlichen ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Be richte gestellt werden (vgl. E. 1. 4 hier vor), erfüllt sind. 5.1.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3-6) ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. C.___

im Rahmen ihrer Beurteilung nicht lege artis vorgegangen wäre oder objektiv wesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin die Neut ralität der RAD-Ärztin in Abrede stellt mit dem Argument, Dr. C.___ sei im Zeitpunkt der Untersuchung vom 26. Juli 2011 vorbefasst gewesen, da sie sich am 25. August 2010 bezüglich der Eintretensvoraussetzungen abschlägig ge äussert (Urk. 7/38 S. 2 f.) und am 17. März 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint (Urk. 7/75 S. 2 f.) habe, dringt sie damit nicht durch.

Weder ist im wiederholten Beizug der RAD-Ärztin eine unzulässige Vor befassung zu erblicken (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 )

noch

liegen

Umstände

vor , welch e den Anschein und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu be gründen vermö cht en .

Hinzu kommt, dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe praxisgemäss so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 ) und sich die von der Beschwerdeführerin erstmals im Einwand vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/81 S. 3 f.) gegen den abschlägigen Vorbescheid vom 21. November 2012 (Urk. 7/77)

erhobene Rüge der Vorbefassung der RAD-Ärztin als verspätet er weist. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht , die Mehrfachbefassung durch die RAD-Ärztin sei von ihr respektive ihrer Rechtsvertreterin erst nach Zugang der Akten anfangs Dezember 2012 ( vgl. Schreiben der Beschwerd egegnerin vom 5. Dezember 2012, Urk. 7/79 ) erkannt worden, so mag dies zutreffen. Indes ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreterin im Zuge der am 8. November 2010 gewährten Akten einsicht (Urk. 7/47) das Feststellungsblatt vom 6. September 2010 samt Stel lungnahme von Dr. C.___ vom 25. August 2010 (Urk. 7/38 S. 2 f.) zugestellt wurde (vgl. Aktenverzeichnis, Urk. 7/47/3-4 S. 2), weshalb ihr nach Erhalt des Aufgebots

für die RAD-Untersuchung a m 11. Mai 2011 (Urk. 7/50) bekannt sein m usste , dass die in Aussicht genommene RAD-Ärztin bereits im Rahmen der Prüfung der Eintretensfrage beigezogen worden war. Damals wurden keine Einwendungen

gegen die RAD-Ärztin erhoben , weshalb die Verwaltung die Untersuchun g ohne weiteres veranlassen durfte . 5 .2

5 .2.1

A us dem Vergleich d es Untersuchungsberichts von Dr. C.___ mit dem Z.___ -Gutachten ergibt sich, dass in psychischer Hinsicht keine anspruchsbeeinflus sende Änderung ausgewiesen ist. Namentlich konnte ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert, welch er als nicht überwindbar zu gelten hätte und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt beeinträchtigen würde , nicht

festgestellt werden .

Im Gegenteil zeigte sich eine gewisse Besserung (Stabilisierung der Psyche ;

Wegfall der Schlafstö rungen , der Stimmungsausbrüche und des s elbstver let zenden Verhaltens;

Zu nahme der inneren Ruhe und Ausgeglichenheit ) . Die RAD-Ärztin legte nach vollziehbar und überzeugend dar, dass die Voraussetzungen e iner depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung weiterhin nicht erfüllt sind.

D as psychische Beschwerdebild wird nach einleuchtender Einschätzung von Dr. C.___

augenfällig durch auch vom Hausarzt festgestellte psychosoziale Belastungsf aktoren (lange Arbeitslosigkeit mit Aussteuerung bei der Arbeitslo senkasse;

anhaltende Abhän gigkeit von der Sozialhilfe und damit verbundene finanzielle Schwierigkeiten sowie daraus resultierende Minderung des Selbst wertgefühls ; offenbar auf Druck der Sozialbehörde initiierte s IV-Verfahren;

Busse von Fr. 900.-- wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hundehal tung) bestimmt und unterhalte n , wobei davon auszugehen ist, dass bei deren Wegfall auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

Da diese invaliditätsfremden Faktoren bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtspr echungsgemäss ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben, kann der psychischen Beeinträchtigung vorlie gend kein invalidisierende r Charakter zuerkannt werden .

D ie Beschwerdeführe rin nimmt denn auch nach Lage der Akten keine fachpsych iatrische Behandlung in Anspruch , was nicht für einen erheblichen Leidensdruck und gegen ein gra vierendes psychisches Leiden

spricht. Damit besteht für die Anerkennung einer psychisch bedingten Verminderung des beruflich en Leistungsvermögens kein Raum . 5 .2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 6-10), ist nicht stich haltig. Die von ihr angerufenen Berichte der ärztlichen und therapeutischen Fachpersonen vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, fehlt es doch dem Hausarzt med. prakt. B.___ (vgl. E. 4.1 hiervor), dem Ergo-/Arbeitsthe rapeuten der A.___ (vgl. E. 4.3 hiervor) und den Ärzte n der D.___ (vgl. E. 4.4 hiervor) an der erforderlichen Sachkunde zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .

Entsprechend fehlt es ihren Ausführungen – soweit darin überhaupt zu den psychischen Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wurde –

an einer nachvollziehbar begründeten und durch objektive Befunde untermauerte n medizinisch-theoreti sch en Einschätzung.

Im Weiteren kann im Wi ederaufflackern der Alkoholproblematik

von Vornhe r - ein keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erblickt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) steht anhand der vorliegenden Akten mit hinreichender Klarheit fest, dass das Wiederaufflackern des Alkoholproblems invalidenversicherungsrechtlich nicht bedeutsam ist. Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein Suchtgeschehen für sich alleine keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Ge sundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, ist doch weder ein

als Folge des erhöhten Alkoholkonsums ein getretener Gesundheitsschaden aktenkundig noch liegt diesem eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeig nete Gesundheitsstörung zugrunde , welche zumindest eine erhebliche Teilursa che (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2) der Alkoholsucht darste llt. 5 . 3

In somatischer Hinsicht ist im vorliegend massgebenden Zeitraum unter Be rück sichtigung der im Rahmen der Neuanmeldung ergangenen medizinischen Be richte insbesondere des Hausarztes (vgl. E. 4 . 1 hiervor) und der Ärzte der D.___ (vgl. E. 4 . 4 hiervor) ebenfalls keine anspruchsbeeinflussende Änderung ausgewiesen. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) auf den Bericht des Ergo-/Arbeitstherapeuten der A.___ vom

20. März 2012 (Urk. 7/61) und ihre E-Mail vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/68 S. 5 f.) an den Berater des F.___ (vgl. Urk. 7/65), mit welcher sie ihre Teilnahme am geplanten Schnuppertag für einen Einsatz im G.___ infolge zu starker Belastung des Handgelenks bei PC- Arbeiten kurzfristig absagte , ist nichts zu ihren Gunsten abzugewinnen . Zum einen ist ärztlicherseits nirgends dokumentiert, dass sie infolge von Handge lenksbeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre . Zum anderen verbringt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge jeweils ei nige Stunden täglich

am Computer (Bearbeitung von Fotos und Bewirtschaf tung ihres Web-Albums, S piele, E-Mail-Verkehr mit Kollegen und Behörden ; vgl. Urk. 7/51 S. 2 f.) und ver zeichnet

dabei offenbar keine einschränkende n

Be schwerden . 5 . 4

V on den beantragten (Urk. 1 S. 6 und S. 10) zusätzlichen Abklärungen der me dizinischen Verhältnisse sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten ist ( antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 5.5

Fehlt es nach dem Dargelegten an einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom

22. Januar 2008 (Urk. 7/29), so steht der Beschwerdeführerin weiterhin keine Rente der Invalidenversicherung zu. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde führt. 6 .

6 .1

Mit ihrer Beschwerde

vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgel tliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f. ). 6.2

D ie Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3 und Urk. 10) , weshalb dem Gesuch der Be schwe rdeführerin zu entsprechen ist.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.3

Die mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, machte mit Honorarnote vom 24. Juni 2014 (Urk. 10) einen Aufwand von 5.76 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.30 geltend, wofür ihr ausgehend vo m gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'276.90 (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 6 .4

Die Ger ichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen ,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse z u nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom

25. Februar 2013

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'276.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.

E. 2 IVG).

E. 5 Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen ). Die Frage, ob eine sol che Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten materi ellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfü gung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Ent scheids

(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis ,

130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen).

Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sach verhalts keine revisionsbegründende Tatsachenän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130

V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälli gen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1.5 hiervor) bildet vorliegend die rechtskräftige Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/29) , mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens einer Invalidität verneint wurde. Diese Rentenablehnung erging massgeb lich

gestützt auf das

Gutachten

des Z.___

vom 24 . Juli 2007 (Urk. 7/25), worin die involvierten Fach ärzte folgende Diagnosen stellten (S. 20): - thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei : - Status nach Morbus Scheuermann mit Fehlform und sekundären dege nerativen Veränderungen - geringer Chondrose und Spondylose L4/5 und Spon dylarthrosen - muskulärer Dekonditionierung - tendomyotisches Cervicalsyndrom bei Chondrose C5/6 und Spondyl ar t h ro sen - coxogene Schmerzen bei Coxa valga und suboptimaler Pfannenüber dach ung, ohne radiologische Arthrosezeichen - Störungen durch Alkohol (ICD-10 F10.20) und durch Cannabinoide (ICD-10 F12.20) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung

Die Gutachter verneinten eine depressive Symptomatik und hielten fest , es fän den sich Persönlichkeitszüge (explosives Verhalten, unbeständige Beziehungen, wiederholte emotionale Krisen, selbstschädigende Handlungen, gestörtes eigenes Selbstbild) ,

welche den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung nahelegten . Jedoch habe d ie Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2001 im mer wieder beruflichen T ätigkeiten nachgehen können und dadurch auch eine Struktur und einen Arbeitsrhythmus erhalten. E ine a nhaltende somatoforme Schmerzst ö rung

komme ebenso wenig in Betracht , da die geklagten Hüft- und Rü ckenschmerzen völlig im Hintergrund stünden. In psychiatrischer Hinsicht seien einzig Störungen durch Alkohol und Cannabinoide (ICD-10 F10.20 und F12.20) auszumachen, welche indes

die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten (S. 23 f.). D en übrigen (somatischen) Diagnosen massen die Fachärzte

ebenfalls keinen entscheidenden Einfluss auf das Leistungsvermögen

der Beschwerdefüh rerin bei. Sie bescheinigten

dieser aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponentin/ Telefonistin und alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten sowie für die Füh rung des Haushaltes (S. 20 und S. 22-25). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin ausge hend von einer 20%igen Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit September 2010 dafür , dass f ür wech sel belastende oder sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere, kognitiv eher einfache Tätigkeiten

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe, welche im weite ren Verlauf auf 100 % gesteigert werden könne. Folglich sei (zwischenzeitlich) von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. Urk. 7/75 S. 2-6, Urk. 7/83 S. 2) und hielt in ihrer Beschwerde antwort (Urk. 6) an ihrem

Standpunkt

fest. 3.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere

vor , dass zu Unrecht auf die Einschätzung des RAD

abgestellt worden sei, da es diese r

an der erforderli chen Neutralität fehle und sie auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermöge. Nach der Aktenlage sei derzeit und zumindest in mittelfristiger Zukunft keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit gegeben, weshalb ihr ab 1. Oktober 2010

– sechs Monate nach der Neua nmeldung – eine ganze Invalidenr ente zustehe (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.

4.1

Der seit 11. März 2009 behandelnde Hausarzt

med. prakt. B.___ , Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom

17. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/37) als Diagnosen eine Impulsstörung , eine mittelgradige depressive Epi sode bei diversen psychosozialen Belastungen, ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol und Cannabis, eine Chronalgesie bei Periarthropathia coxae beidseits bei beidseitiger Hüftdysplasie und ein panvertebrales Schmerzsyndrom.

Er qua lifizierte die psychischen Probleme als deutlich im Vordergrund stehend und er klärte, die Beschwerdeführerin

habe durch eine Zunahme des Suchtverhaltens und ansteigende Aggressionen gegenüber der Umwelt eine Erleichterung der emotionalen Anspannung erlebt. U nter Anpassung der Medikation habe sich eine deutliche Stabilisierung der Psyche

gezeigt und durch die Anschaffung ei nes zweiten Hundes sei die Tagesstruktur verbessert worden .

Von S eiten der Schmerzen sei bisher bei unzureichender Verträglichkeit entsprechender Medi kamente keine befriedigende Lösung gefunden worden .

Gesamthaft betrachtet sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

A uf Anfrage der Beschwerdegegnerin , ob seit Mai 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, berichtete der

Hausarz t am 27. März 2011 (Urk. 7/48) von einer unveränderten und stabilen Situation der letztmals Mitte September 2010 bei ihm vorstellig gewesenen Beschwerdeführerin . 4. 2

Nach am 26. Juli 2011 erfolgter Untersuchung stellte die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , im Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/51) die Diagnose einer bedrückte n Stimmung im Sinne ei ner anhaltenden af f ektiven Störung gemäss ICD-10 F34.9 ( DD : rezidivierende depressive Störung mit leichtgradigen Episoden und weitgehender Remission unter der aktuellen antidepressiven Medikation [ ICD-10 F33.0 ] beziehungsweise im Sinne von ICD-10 F10.54 [alkoholinduziert] ) mit/bei : - Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und ökono mi schen Verhältnissen (ICD-

E. 5.5 Fehlt es nach dem Dargelegten an einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom

22. Januar 2008 (Urk. 7/29), so steht der Beschwerdeführerin weiterhin keine Rente der Invalidenversicherung zu. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde führt. 6 .

6 .1

Mit ihrer Beschwerde

vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgel tliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f. ). 6.2

D ie Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3 und Urk. 10) , weshalb dem Gesuch der Be schwe rdeführerin zu entsprechen ist.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.3

Die mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, machte mit Honorarnote vom 24. Juni 2014 (Urk. 10) einen Aufwand von 5.76 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.30 geltend, wofür ihr ausgehend vo m gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'276.90 (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 6 .4

Die Ger ichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen ,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse z u nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom

25. Februar 2013

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'276.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 10 Z 59 ) - Problemen in Verbi ndung mit der sozialen Umgebung - Alleinleben (ICD-10 Z60.2), sozialer Rückzug - Negative Kindheitserlebnisse mit Herauslösen aus dem Elternhaus und Heimaufenthalt in der Kindheit (ICD-10 Z61.1, Z61.8, Z62.2) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2) mit/bei : - Verdacht auf Persönlic hkeits- oder Verhaltensstörung, DD: emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent ( ICD-10 F12.20 )

Die RAD-Ärztin berichtete, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung angegeben , dass ihr die Decke auf den Kopf falle und sie gerne wieder arbeiten würde. Sie könne sich dies jedoch nicht mehr vorstellen, da sie keine Stelle mehr finde (Alter, lange Arbeitsabstinenz) und durch ihre Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in da s linke Bein bis zum Knie sehr behindert sei. Psychisch schwanke ihre Stimmung, sie sei aber nicht traurig, eher gereizt. Seit der Be handlung durch

med. prakt. B.___ habe sie keine Schlafprobleme mehr, was sie auf die verabreichte Medikation zurückführe . Sie verzeichne auch keine Stimmungsausbrüche mehr und habe sich seit Jahren nicht mehr selbst verletzt. I m Herbst 2010 – nach Eintreffen einer Busse von Fr. 900.-- wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hundehaltung – habe sie nach über zweijähriger Alkoholabstinenz wieder zu trinken begonnen (zirka 1.5 bis 2.4 Liter Bier pro Abend). Zudem habe sie sich i m Rahmen der erneuten IV-A nmeld ung durch das Sozialamt stark unter Druck gesetzt gefühlt (S. 2-4).

Dr. C.___

beurteilte , d ie vo n

med. prakt.

B.___

genannten rheumatolo gischen und psychiatrischen Diagnosen sei en bereits im Zeitpunkt der Begut achtung im Z.___ bekannt g ewesen. Mit der vom Hausarzt attestierten Impuls störung und der beschriebenen Symptomatik seien die bereits im Z.___ -Gutach ten diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitszüge gemeint, welche allenfalls auch im Rahmen des Alkoholkonsums bedingt sein könnten. Anhand seiner

Ausführungen sei keine Verschlechterung des psychische n Gesundheits zustandes erstellt. Vielmehr spreche med. prakt. B.___ von einer deutlichen Stabilisierung der Psyche und gebe auch die Beschwerdeführerin, welche nicht in regelmässige r psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung steh e, nicht eine psychische, sondern eine somatische Zustandsverschlechterung an .

A nhand der aktuellen Untersuchung könne im Vergleich zum Z.___ - Gutachten vom Juli 2007 festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin unverändert über die beschriebenen körperlichen Schmerzen klage und sich dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sehe. Eine wesentliche Ver schlechte rung der somatischen Beschwerden sei nicht ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht zeige und fühle sich die Beschwerdeführerin ruhiger und ausgeglichener bei

je doch anhaltend vermindertem Antrieb, bedrückter Stimmungslage mit zirka dia nem Rhythmus, Hinweisen

für eine verminderte Genussfähigkeit, verminder tem Appetit, Zukunftssorgen und leichten Insuffizienzgefühle n.

S eit der Einnah me von Remeron beklage sie keine Schlafstörungen mehr. Es fänden sich leichte Insuffizienzgefühle aufgrund der Arbeitslosigkeit, einen leicht verminderten An trieb, aber kein Interessen s verlust, keine Schuldgefühle, keine Suizidalit ät, keine erhöhte Ermüdbarkeit und keine Traurigkeit. Der berichtete soziale Rückzug sei nicht ausschlie sslich durch den erlebten Schmerz und der dadurch bedingten Lustlosigkeit/Antriebsstörung begründet, sondern werde von der Beschwerde führerin auch im Rahmen der verminderten finanziellen Möglichkeiten und der gefühlten Ausgrenzung aus der Gesellschaft infolge Arbeitslosigkeit erklärt. An hand der Aktenlage und Anamnese bestünden Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung und eine vulnerable Persönlichkeitsstruktur. Derzeit seien je doch d ie Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt . Ebenso wenig könne eine somatoforme S chmerzstörung

nachgewiesen werden, denn d ie Darbietung der körperlichen Symptome sei we nig ausgeprägt und ein entsprechender Lei densdruck werde von der Beschwerdeführer in wenig ausgedrückt. Sie fühle sich vielmehr belastet durch die schwierige psychosoziale Situa tion. Diese Faktoren führten zu einer deprimierten Stimmungslage und

zu wiederholtem Alkoholabu sus, begründeten eine reduzierte Belastbarkeit, aber keinen wesentlichen Krank heitswert. Ein entscheidender ursächlicher Zusammenhang der Beschwerden mit emotionalen Konflikten bestehe nicht. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht eruierbar. Die beschriebenen Sym p tome der bedrückten Stimmung inklusive verminderter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie sozialem Rückzug seien im Rahmen der belastenden psychosozialen Situation und im Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit zu erklären. Im Herbst 2010 sei es aufgrund zunehmender psychosozialer Belastungsfaktoren mit zunehmenden Ängsten und Insuffizienzgefühlen zu einem Rückfall der früheren Suchtproble matik (Alkohol) gekommen. Seit September 2010 sei von einer 20%igen Ver minderung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit aus zu g ehen , wobei bei Beruhigung der aktuellen psychosozialen Belastungs faktoren (IV-Entscheid und Busse wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hunde haltung) mit einer Verbesserung und Stabilisierung der leicht verschlech terten Symptomatik

zu rechnen sei und eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit

erreicht werden könne. Empfohlen werde eine inten sive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, speziell eine Entzugsbe hand lung mit weiterführender stützender, ambulant-psychiatrischer Therapie. 4. 3

Die im Rahmen von beruflichen Massnahmen für den Zeitraum vom 5. bis 30. März 2012 (Mitteilung vom 6. Februar 2012 , Urk. 7/55 ) geplante Arbeits di agnostik in der A.___ wurde gemäss Abschlussbericht vom 4. April 2012 (Urk. 7/63 ; vgl. auch Zwischenbericht vom 20. März 2012 , Urk. 7/61 ) per 16. März 2012 vorzeitig beendet, nachdem die Beschwerdeführerin nur an sechs von zehn möglichen Tagen am Programm teilgenommen hatte. Der zuständige Ergo-/Arbeitstherapeut erachtete eine Rückkehr in eine arbeitsmarktnahe Be lastungssituation als nicht realistisch und befand, eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 50 % sei auch mittelfristig nicht zu erwarten. 4. 4

Wegen rezidivierender Lumbalgien mit Ausstrahlung in den linken Oberschen kel fand a m 6. August 2012 im MR Institut der D.___ eine Mag netresonanz (MR)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) statt . Gemäss Be urteilung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, vom gleichen Datum wurde da bei weder eine Diskushernie noch eine sonstige Neurokompression zur Darstellung gebracht (Urk. 7/73).

Nachdem am 16. Oktober 2012 e benfalls in der D.___

eine Röntgen untersuchung von Becken und Hüfte beidseits

erfolgt war (Urk . 7/72/5-6), wur de am

31. Oktober 2012 gleichenorts

eine diagnostische Hüftgelenksinfiltration beidseits durchgeführt (Urk. 7/72/1-2). Dabei wurde eine beginnende Dyspla sie -C oxarthrose beidseits bei leichter Hüftdysplasie beidseits festgestellt und zu de ren Behandlung einstweilen Physiotherapie empfohlen (Urk. 7/72/3-4). 5 .

5 .1

5.1.1

Der sorgfältig abgefasste RAD - Untersuchungsbericht von Dr. C.___

vom

28. Juli 2011 (vgl. E. 4 .2 hiervor) ist für die streitigen psychischen

Belange um fassend , beruht auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin und erging unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden . Er leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Verhältnisse im Wesentlichen ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Be richte gestellt werden (vgl. E. 1. 4 hier vor), erfüllt sind. 5.1.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3-6) ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. C.___

im Rahmen ihrer Beurteilung nicht lege artis vorgegangen wäre oder objektiv wesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin die Neut ralität der RAD-Ärztin in Abrede stellt mit dem Argument, Dr. C.___ sei im Zeitpunkt der Untersuchung vom 26. Juli 2011 vorbefasst gewesen, da sie sich am 25. August 2010 bezüglich der Eintretensvoraussetzungen abschlägig ge äussert (Urk. 7/38 S. 2 f.) und am 17. März 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint (Urk. 7/75 S. 2 f.) habe, dringt sie damit nicht durch.

Weder ist im wiederholten Beizug der RAD-Ärztin eine unzulässige Vor befassung zu erblicken (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 )

noch

liegen

Umstände

vor , welch e den Anschein und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu be gründen vermö cht en .

Hinzu kommt, dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe praxisgemäss so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 ) und sich die von der Beschwerdeführerin erstmals im Einwand vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/81 S. 3 f.) gegen den abschlägigen Vorbescheid vom 21. November 2012 (Urk. 7/77)

erhobene Rüge der Vorbefassung der RAD-Ärztin als verspätet er weist. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht , die Mehrfachbefassung durch die RAD-Ärztin sei von ihr respektive ihrer Rechtsvertreterin erst nach Zugang der Akten anfangs Dezember 2012 ( vgl. Schreiben der Beschwerd egegnerin vom 5. Dezember 2012, Urk. 7/79 ) erkannt worden, so mag dies zutreffen. Indes ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreterin im Zuge der am 8. November 2010 gewährten Akten einsicht (Urk. 7/47) das Feststellungsblatt vom 6. September 2010 samt Stel lungnahme von Dr. C.___ vom 25. August 2010 (Urk. 7/38 S. 2 f.) zugestellt wurde (vgl. Aktenverzeichnis, Urk. 7/47/3-4 S. 2), weshalb ihr nach Erhalt des Aufgebots

für die RAD-Untersuchung a m 11. Mai 2011 (Urk. 7/50) bekannt sein m usste , dass die in Aussicht genommene RAD-Ärztin bereits im Rahmen der Prüfung der Eintretensfrage beigezogen worden war. Damals wurden keine Einwendungen

gegen die RAD-Ärztin erhoben , weshalb die Verwaltung die Untersuchun g ohne weiteres veranlassen durfte . 5 .2

5 .2.1

A us dem Vergleich d es Untersuchungsberichts von Dr. C.___ mit dem Z.___ -Gutachten ergibt sich, dass in psychischer Hinsicht keine anspruchsbeeinflus sende Änderung ausgewiesen ist. Namentlich konnte ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert, welch er als nicht überwindbar zu gelten hätte und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt beeinträchtigen würde , nicht

festgestellt werden .

Im Gegenteil zeigte sich eine gewisse Besserung (Stabilisierung der Psyche ;

Wegfall der Schlafstö rungen , der Stimmungsausbrüche und des s elbstver let zenden Verhaltens;

Zu nahme der inneren Ruhe und Ausgeglichenheit ) . Die RAD-Ärztin legte nach vollziehbar und überzeugend dar, dass die Voraussetzungen e iner depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung weiterhin nicht erfüllt sind.

D as psychische Beschwerdebild wird nach einleuchtender Einschätzung von Dr. C.___

augenfällig durch auch vom Hausarzt festgestellte psychosoziale Belastungsf aktoren (lange Arbeitslosigkeit mit Aussteuerung bei der Arbeitslo senkasse;

anhaltende Abhän gigkeit von der Sozialhilfe und damit verbundene finanzielle Schwierigkeiten sowie daraus resultierende Minderung des Selbst wertgefühls ; offenbar auf Druck der Sozialbehörde initiierte s IV-Verfahren;

Busse von Fr. 900.-- wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hundehal tung) bestimmt und unterhalte n , wobei davon auszugehen ist, dass bei deren Wegfall auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

Da diese invaliditätsfremden Faktoren bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtspr echungsgemäss ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben, kann der psychischen Beeinträchtigung vorlie gend kein invalidisierende r Charakter zuerkannt werden .

D ie Beschwerdeführe rin nimmt denn auch nach Lage der Akten keine fachpsych iatrische Behandlung in Anspruch , was nicht für einen erheblichen Leidensdruck und gegen ein gra vierendes psychisches Leiden

spricht. Damit besteht für die Anerkennung einer psychisch bedingten Verminderung des beruflich en Leistungsvermögens kein Raum . 5 .2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 6-10), ist nicht stich haltig. Die von ihr angerufenen Berichte der ärztlichen und therapeutischen Fachpersonen vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, fehlt es doch dem Hausarzt med. prakt. B.___ (vgl. E. 4.1 hiervor), dem Ergo-/Arbeitsthe rapeuten der A.___ (vgl. E. 4.3 hiervor) und den Ärzte n der D.___ (vgl. E. 4.4 hiervor) an der erforderlichen Sachkunde zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .

Entsprechend fehlt es ihren Ausführungen – soweit darin überhaupt zu den psychischen Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wurde –

an einer nachvollziehbar begründeten und durch objektive Befunde untermauerte n medizinisch-theoreti sch en Einschätzung.

Im Weiteren kann im Wi ederaufflackern der Alkoholproblematik

von Vornhe r - ein keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erblickt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) steht anhand der vorliegenden Akten mit hinreichender Klarheit fest, dass das Wiederaufflackern des Alkoholproblems invalidenversicherungsrechtlich nicht bedeutsam ist. Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein Suchtgeschehen für sich alleine keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Ge sundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, ist doch weder ein

als Folge des erhöhten Alkoholkonsums ein getretener Gesundheitsschaden aktenkundig noch liegt diesem eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeig nete Gesundheitsstörung zugrunde , welche zumindest eine erhebliche Teilursa che (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2) der Alkoholsucht darste llt. 5 . 3

In somatischer Hinsicht ist im vorliegend massgebenden Zeitraum unter Be rück sichtigung der im Rahmen der Neuanmeldung ergangenen medizinischen Be richte insbesondere des Hausarztes (vgl. E. 4 . 1 hiervor) und der Ärzte der D.___ (vgl. E. 4 . 4 hiervor) ebenfalls keine anspruchsbeeinflussende Änderung ausgewiesen. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) auf den Bericht des Ergo-/Arbeitstherapeuten der A.___ vom

20. März 2012 (Urk. 7/61) und ihre E-Mail vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/68 S. 5 f.) an den Berater des F.___ (vgl. Urk. 7/65), mit welcher sie ihre Teilnahme am geplanten Schnuppertag für einen Einsatz im G.___ infolge zu starker Belastung des Handgelenks bei PC- Arbeiten kurzfristig absagte , ist nichts zu ihren Gunsten abzugewinnen . Zum einen ist ärztlicherseits nirgends dokumentiert, dass sie infolge von Handge lenksbeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre . Zum anderen verbringt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge jeweils ei nige Stunden täglich

am Computer (Bearbeitung von Fotos und Bewirtschaf tung ihres Web-Albums, S piele, E-Mail-Verkehr mit Kollegen und Behörden ; vgl. Urk. 7/51 S. 2 f.) und ver zeichnet

dabei offenbar keine einschränkende n

Be schwerden . 5 . 4

V on den beantragten (Urk. 1 S. 6 und S. 10) zusätzlichen Abklärungen der me dizinischen Verhältnisse sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten ist ( antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00200 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren 1958 und diplomierte Hundecoiffeuse (Urk. 7/ 1/8) ,

übte

– unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – verschiedene berufli che T ätigkeiten aus (Urk. 7/6, Urk. 7/69/1) und war zuletzt vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2001 als Disponentin / Telefonistin in der Y.___

angestellt ( Urk. 7/5, Urk. 7/ 7 ) . Hernach wurde sie von der Sozialbehörde ihrer Wohnge meinde finanziell unterstützt (Urk. 7/16). Am 27. September 2005 meldete sie sich unter Angabe eine s seit August 2003 bestehenden Krankheitsgeschehens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).

Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle traf in der Folge beruflich-erwerbliche (Urk. 7/6-7) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/8 , Urk. 7/10-11, Urk. 7/19 ), wobei sie das Gutachten des Z.___ vom

24. Juli 2007 (Urk. 7/25) einholte .

Gestützt darauf wies sie das Leis tungsbe gehren der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/

29) mangels Invalidität ab. 1.2

Am 20. April 2010 ersuchte

die Versicherte

unter Hinweis auf eine Schmerz zunahme seit August 2003 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung

(Urk. 7/ 33) . Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 6. September 2010 (Urk. 7/40)

Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, holte sie auf Einwand hin (Urk. 7/41, Urk. 7/45) einen hausärztlichen Bericht ein (Urk. 7/48) und ordnete eine Untersuchung

durch ihren Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) an (Urk. 7/51). Al s dann

gewährte sie Eingliederungsberatung ( Urk. 7/56 , Urk. 7/68 ) und veranlasste

im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine vier monatige Arbeitsdiagnostik in der A.___

( Urk.

7/55) , welche vorzeitig beendet wurde ( Urk. 7/ 63) . Nach Ab schluss der Eingliederungsbemühungen (Urk. 7/67) und Durch führ ung des Vor bescheidverfahren s ( Urk. 7/77 , Urk. 7/81 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 20 %. 2.

Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2013 erhob die Versicherte

a m

25. Feb ruar 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die se sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine ganze R ente zuzusprechen. In prozessua ler Hinsicht ersuchte sie um B ewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanw ältin

Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsver treterin.

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2013 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin am 8. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5

Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen ). Die Frage, ob eine sol che Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten materi ellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfü gung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Ent scheids

(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis ,

130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen).

Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sach verhalts keine revisionsbegründende Tatsachenän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130

V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälli gen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1.5 hiervor) bildet vorliegend die rechtskräftige Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/29) , mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens einer Invalidität verneint wurde. Diese Rentenablehnung erging massgeb lich

gestützt auf das

Gutachten

des Z.___

vom 24 . Juli 2007 (Urk. 7/25), worin die involvierten Fach ärzte folgende Diagnosen stellten (S. 20): - thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei : - Status nach Morbus Scheuermann mit Fehlform und sekundären dege nerativen Veränderungen - geringer Chondrose und Spondylose L4/5 und Spon dylarthrosen - muskulärer Dekonditionierung - tendomyotisches Cervicalsyndrom bei Chondrose C5/6 und Spondyl ar t h ro sen - coxogene Schmerzen bei Coxa valga und suboptimaler Pfannenüber dach ung, ohne radiologische Arthrosezeichen - Störungen durch Alkohol (ICD-10 F10.20) und durch Cannabinoide (ICD-10 F12.20) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung

Die Gutachter verneinten eine depressive Symptomatik und hielten fest , es fän den sich Persönlichkeitszüge (explosives Verhalten, unbeständige Beziehungen, wiederholte emotionale Krisen, selbstschädigende Handlungen, gestörtes eigenes Selbstbild) ,

welche den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung nahelegten . Jedoch habe d ie Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2001 im mer wieder beruflichen T ätigkeiten nachgehen können und dadurch auch eine Struktur und einen Arbeitsrhythmus erhalten. E ine a nhaltende somatoforme Schmerzst ö rung

komme ebenso wenig in Betracht , da die geklagten Hüft- und Rü ckenschmerzen völlig im Hintergrund stünden. In psychiatrischer Hinsicht seien einzig Störungen durch Alkohol und Cannabinoide (ICD-10 F10.20 und F12.20) auszumachen, welche indes

die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten (S. 23 f.). D en übrigen (somatischen) Diagnosen massen die Fachärzte

ebenfalls keinen entscheidenden Einfluss auf das Leistungsvermögen

der Beschwerdefüh rerin bei. Sie bescheinigten

dieser aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponentin/ Telefonistin und alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten sowie für die Füh rung des Haushaltes (S. 20 und S. 22-25). 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin ausge hend von einer 20%igen Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit September 2010 dafür , dass f ür wech sel belastende oder sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere, kognitiv eher einfache Tätigkeiten

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe, welche im weite ren Verlauf auf 100 % gesteigert werden könne. Folglich sei (zwischenzeitlich) von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. Urk. 7/75 S. 2-6, Urk. 7/83 S. 2) und hielt in ihrer Beschwerde antwort (Urk. 6) an ihrem

Standpunkt

fest. 3.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere

vor , dass zu Unrecht auf die Einschätzung des RAD

abgestellt worden sei, da es diese r

an der erforderli chen Neutralität fehle und sie auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermöge. Nach der Aktenlage sei derzeit und zumindest in mittelfristiger Zukunft keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit gegeben, weshalb ihr ab 1. Oktober 2010

– sechs Monate nach der Neua nmeldung – eine ganze Invalidenr ente zustehe (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.

4.1

Der seit 11. März 2009 behandelnde Hausarzt

med. prakt. B.___ , Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom

17. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/37) als Diagnosen eine Impulsstörung , eine mittelgradige depressive Epi sode bei diversen psychosozialen Belastungen, ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol und Cannabis, eine Chronalgesie bei Periarthropathia coxae beidseits bei beidseitiger Hüftdysplasie und ein panvertebrales Schmerzsyndrom.

Er qua lifizierte die psychischen Probleme als deutlich im Vordergrund stehend und er klärte, die Beschwerdeführerin

habe durch eine Zunahme des Suchtverhaltens und ansteigende Aggressionen gegenüber der Umwelt eine Erleichterung der emotionalen Anspannung erlebt. U nter Anpassung der Medikation habe sich eine deutliche Stabilisierung der Psyche

gezeigt und durch die Anschaffung ei nes zweiten Hundes sei die Tagesstruktur verbessert worden .

Von S eiten der Schmerzen sei bisher bei unzureichender Verträglichkeit entsprechender Medi kamente keine befriedigende Lösung gefunden worden .

Gesamthaft betrachtet sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

A uf Anfrage der Beschwerdegegnerin , ob seit Mai 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, berichtete der

Hausarz t am 27. März 2011 (Urk. 7/48) von einer unveränderten und stabilen Situation der letztmals Mitte September 2010 bei ihm vorstellig gewesenen Beschwerdeführerin . 4. 2

Nach am 26. Juli 2011 erfolgter Untersuchung stellte die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , im Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/51) die Diagnose einer bedrückte n Stimmung im Sinne ei ner anhaltenden af f ektiven Störung gemäss ICD-10 F34.9 ( DD : rezidivierende depressive Störung mit leichtgradigen Episoden und weitgehender Remission unter der aktuellen antidepressiven Medikation [ ICD-10 F33.0 ] beziehungsweise im Sinne von ICD-10 F10.54 [alkoholinduziert] ) mit/bei : - Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und ökono mi schen Verhältnissen (ICD- 10 Z 59 ) - Problemen in Verbi ndung mit der sozialen Umgebung - Alleinleben (ICD-10 Z60.2), sozialer Rückzug - Negative Kindheitserlebnisse mit Herauslösen aus dem Elternhaus und Heimaufenthalt in der Kindheit (ICD-10 Z61.1, Z61.8, Z62.2) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2) mit/bei : - Verdacht auf Persönlic hkeits- oder Verhaltensstörung, DD: emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent ( ICD-10 F12.20 )

Die RAD-Ärztin berichtete, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung angegeben , dass ihr die Decke auf den Kopf falle und sie gerne wieder arbeiten würde. Sie könne sich dies jedoch nicht mehr vorstellen, da sie keine Stelle mehr finde (Alter, lange Arbeitsabstinenz) und durch ihre Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in da s linke Bein bis zum Knie sehr behindert sei. Psychisch schwanke ihre Stimmung, sie sei aber nicht traurig, eher gereizt. Seit der Be handlung durch

med. prakt. B.___ habe sie keine Schlafprobleme mehr, was sie auf die verabreichte Medikation zurückführe . Sie verzeichne auch keine Stimmungsausbrüche mehr und habe sich seit Jahren nicht mehr selbst verletzt. I m Herbst 2010 – nach Eintreffen einer Busse von Fr. 900.-- wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hundehaltung – habe sie nach über zweijähriger Alkoholabstinenz wieder zu trinken begonnen (zirka 1.5 bis 2.4 Liter Bier pro Abend). Zudem habe sie sich i m Rahmen der erneuten IV-A nmeld ung durch das Sozialamt stark unter Druck gesetzt gefühlt (S. 2-4).

Dr. C.___

beurteilte , d ie vo n

med. prakt.

B.___

genannten rheumatolo gischen und psychiatrischen Diagnosen sei en bereits im Zeitpunkt der Begut achtung im Z.___ bekannt g ewesen. Mit der vom Hausarzt attestierten Impuls störung und der beschriebenen Symptomatik seien die bereits im Z.___ -Gutach ten diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitszüge gemeint, welche allenfalls auch im Rahmen des Alkoholkonsums bedingt sein könnten. Anhand seiner

Ausführungen sei keine Verschlechterung des psychische n Gesundheits zustandes erstellt. Vielmehr spreche med. prakt. B.___ von einer deutlichen Stabilisierung der Psyche und gebe auch die Beschwerdeführerin, welche nicht in regelmässige r psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung steh e, nicht eine psychische, sondern eine somatische Zustandsverschlechterung an .

A nhand der aktuellen Untersuchung könne im Vergleich zum Z.___ - Gutachten vom Juli 2007 festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin unverändert über die beschriebenen körperlichen Schmerzen klage und sich dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sehe. Eine wesentliche Ver schlechte rung der somatischen Beschwerden sei nicht ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht zeige und fühle sich die Beschwerdeführerin ruhiger und ausgeglichener bei

je doch anhaltend vermindertem Antrieb, bedrückter Stimmungslage mit zirka dia nem Rhythmus, Hinweisen

für eine verminderte Genussfähigkeit, verminder tem Appetit, Zukunftssorgen und leichten Insuffizienzgefühle n.

S eit der Einnah me von Remeron beklage sie keine Schlafstörungen mehr. Es fänden sich leichte Insuffizienzgefühle aufgrund der Arbeitslosigkeit, einen leicht verminderten An trieb, aber kein Interessen s verlust, keine Schuldgefühle, keine Suizidalit ät, keine erhöhte Ermüdbarkeit und keine Traurigkeit. Der berichtete soziale Rückzug sei nicht ausschlie sslich durch den erlebten Schmerz und der dadurch bedingten Lustlosigkeit/Antriebsstörung begründet, sondern werde von der Beschwerde führerin auch im Rahmen der verminderten finanziellen Möglichkeiten und der gefühlten Ausgrenzung aus der Gesellschaft infolge Arbeitslosigkeit erklärt. An hand der Aktenlage und Anamnese bestünden Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung und eine vulnerable Persönlichkeitsstruktur. Derzeit seien je doch d ie Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt . Ebenso wenig könne eine somatoforme S chmerzstörung

nachgewiesen werden, denn d ie Darbietung der körperlichen Symptome sei we nig ausgeprägt und ein entsprechender Lei densdruck werde von der Beschwerdeführer in wenig ausgedrückt. Sie fühle sich vielmehr belastet durch die schwierige psychosoziale Situa tion. Diese Faktoren führten zu einer deprimierten Stimmungslage und

zu wiederholtem Alkoholabu sus, begründeten eine reduzierte Belastbarkeit, aber keinen wesentlichen Krank heitswert. Ein entscheidender ursächlicher Zusammenhang der Beschwerden mit emotionalen Konflikten bestehe nicht. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht eruierbar. Die beschriebenen Sym p tome der bedrückten Stimmung inklusive verminderter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie sozialem Rückzug seien im Rahmen der belastenden psychosozialen Situation und im Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit zu erklären. Im Herbst 2010 sei es aufgrund zunehmender psychosozialer Belastungsfaktoren mit zunehmenden Ängsten und Insuffizienzgefühlen zu einem Rückfall der früheren Suchtproble matik (Alkohol) gekommen. Seit September 2010 sei von einer 20%igen Ver minderung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit aus zu g ehen , wobei bei Beruhigung der aktuellen psychosozialen Belastungs faktoren (IV-Entscheid und Busse wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hunde haltung) mit einer Verbesserung und Stabilisierung der leicht verschlech terten Symptomatik

zu rechnen sei und eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit

erreicht werden könne. Empfohlen werde eine inten sive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, speziell eine Entzugsbe hand lung mit weiterführender stützender, ambulant-psychiatrischer Therapie. 4. 3

Die im Rahmen von beruflichen Massnahmen für den Zeitraum vom 5. bis 30. März 2012 (Mitteilung vom 6. Februar 2012 , Urk. 7/55 ) geplante Arbeits di agnostik in der A.___ wurde gemäss Abschlussbericht vom 4. April 2012 (Urk. 7/63 ; vgl. auch Zwischenbericht vom 20. März 2012 , Urk. 7/61 ) per 16. März 2012 vorzeitig beendet, nachdem die Beschwerdeführerin nur an sechs von zehn möglichen Tagen am Programm teilgenommen hatte. Der zuständige Ergo-/Arbeitstherapeut erachtete eine Rückkehr in eine arbeitsmarktnahe Be lastungssituation als nicht realistisch und befand, eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 50 % sei auch mittelfristig nicht zu erwarten. 4. 4

Wegen rezidivierender Lumbalgien mit Ausstrahlung in den linken Oberschen kel fand a m 6. August 2012 im MR Institut der D.___ eine Mag netresonanz (MR)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) statt . Gemäss Be urteilung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, vom gleichen Datum wurde da bei weder eine Diskushernie noch eine sonstige Neurokompression zur Darstellung gebracht (Urk. 7/73).

Nachdem am 16. Oktober 2012 e benfalls in der D.___

eine Röntgen untersuchung von Becken und Hüfte beidseits

erfolgt war (Urk . 7/72/5-6), wur de am

31. Oktober 2012 gleichenorts

eine diagnostische Hüftgelenksinfiltration beidseits durchgeführt (Urk. 7/72/1-2). Dabei wurde eine beginnende Dyspla sie -C oxarthrose beidseits bei leichter Hüftdysplasie beidseits festgestellt und zu de ren Behandlung einstweilen Physiotherapie empfohlen (Urk. 7/72/3-4). 5 .

5 .1

5.1.1

Der sorgfältig abgefasste RAD - Untersuchungsbericht von Dr. C.___

vom

28. Juli 2011 (vgl. E. 4 .2 hiervor) ist für die streitigen psychischen

Belange um fassend , beruht auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin und erging unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden . Er leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Verhältnisse im Wesentlichen ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Be richte gestellt werden (vgl. E. 1. 4 hier vor), erfüllt sind. 5.1.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3-6) ergeben sich anhand der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. C.___

im Rahmen ihrer Beurteilung nicht lege artis vorgegangen wäre oder objektiv wesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin die Neut ralität der RAD-Ärztin in Abrede stellt mit dem Argument, Dr. C.___ sei im Zeitpunkt der Untersuchung vom 26. Juli 2011 vorbefasst gewesen, da sie sich am 25. August 2010 bezüglich der Eintretensvoraussetzungen abschlägig ge äussert (Urk. 7/38 S. 2 f.) und am 17. März 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint (Urk. 7/75 S. 2 f.) habe, dringt sie damit nicht durch.

Weder ist im wiederholten Beizug der RAD-Ärztin eine unzulässige Vor befassung zu erblicken (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 )

noch

liegen

Umstände

vor , welch e den Anschein und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu be gründen vermö cht en .

Hinzu kommt, dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe praxisgemäss so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 ) und sich die von der Beschwerdeführerin erstmals im Einwand vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/81 S. 3 f.) gegen den abschlägigen Vorbescheid vom 21. November 2012 (Urk. 7/77)

erhobene Rüge der Vorbefassung der RAD-Ärztin als verspätet er weist. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht , die Mehrfachbefassung durch die RAD-Ärztin sei von ihr respektive ihrer Rechtsvertreterin erst nach Zugang der Akten anfangs Dezember 2012 ( vgl. Schreiben der Beschwerd egegnerin vom 5. Dezember 2012, Urk. 7/79 ) erkannt worden, so mag dies zutreffen. Indes ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreterin im Zuge der am 8. November 2010 gewährten Akten einsicht (Urk. 7/47) das Feststellungsblatt vom 6. September 2010 samt Stel lungnahme von Dr. C.___ vom 25. August 2010 (Urk. 7/38 S. 2 f.) zugestellt wurde (vgl. Aktenverzeichnis, Urk. 7/47/3-4 S. 2), weshalb ihr nach Erhalt des Aufgebots

für die RAD-Untersuchung a m 11. Mai 2011 (Urk. 7/50) bekannt sein m usste , dass die in Aussicht genommene RAD-Ärztin bereits im Rahmen der Prüfung der Eintretensfrage beigezogen worden war. Damals wurden keine Einwendungen

gegen die RAD-Ärztin erhoben , weshalb die Verwaltung die Untersuchun g ohne weiteres veranlassen durfte . 5 .2

5 .2.1

A us dem Vergleich d es Untersuchungsberichts von Dr. C.___ mit dem Z.___ -Gutachten ergibt sich, dass in psychischer Hinsicht keine anspruchsbeeinflus sende Änderung ausgewiesen ist. Namentlich konnte ein psychischer Gesund heitsschaden mit Krankheitswert, welch er als nicht überwindbar zu gelten hätte und die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt beeinträchtigen würde , nicht

festgestellt werden .

Im Gegenteil zeigte sich eine gewisse Besserung (Stabilisierung der Psyche ;

Wegfall der Schlafstö rungen , der Stimmungsausbrüche und des s elbstver let zenden Verhaltens;

Zu nahme der inneren Ruhe und Ausgeglichenheit ) . Die RAD-Ärztin legte nach vollziehbar und überzeugend dar, dass die Voraussetzungen e iner depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung weiterhin nicht erfüllt sind.

D as psychische Beschwerdebild wird nach einleuchtender Einschätzung von Dr. C.___

augenfällig durch auch vom Hausarzt festgestellte psychosoziale Belastungsf aktoren (lange Arbeitslosigkeit mit Aussteuerung bei der Arbeitslo senkasse;

anhaltende Abhän gigkeit von der Sozialhilfe und damit verbundene finanzielle Schwierigkeiten sowie daraus resultierende Minderung des Selbst wertgefühls ; offenbar auf Druck der Sozialbehörde initiierte s IV-Verfahren;

Busse von Fr. 900.-- wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend Hundehal tung) bestimmt und unterhalte n , wobei davon auszugehen ist, dass bei deren Wegfall auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und der durch diese eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.

Da diese invaliditätsfremden Faktoren bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtspr echungsgemäss ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben, kann der psychischen Beeinträchtigung vorlie gend kein invalidisierende r Charakter zuerkannt werden .

D ie Beschwerdeführe rin nimmt denn auch nach Lage der Akten keine fachpsych iatrische Behandlung in Anspruch , was nicht für einen erheblichen Leidensdruck und gegen ein gra vierendes psychisches Leiden

spricht. Damit besteht für die Anerkennung einer psychisch bedingten Verminderung des beruflich en Leistungsvermögens kein Raum . 5 .2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 6-10), ist nicht stich haltig. Die von ihr angerufenen Berichte der ärztlichen und therapeutischen Fachpersonen vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, fehlt es doch dem Hausarzt med. prakt. B.___ (vgl. E. 4.1 hiervor), dem Ergo-/Arbeitsthe rapeuten der A.___ (vgl. E. 4.3 hiervor) und den Ärzte n der D.___ (vgl. E. 4.4 hiervor) an der erforderlichen Sachkunde zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .

Entsprechend fehlt es ihren Ausführungen – soweit darin überhaupt zu den psychischen Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wurde –

an einer nachvollziehbar begründeten und durch objektive Befunde untermauerte n medizinisch-theoreti sch en Einschätzung.

Im Weiteren kann im Wi ederaufflackern der Alkoholproblematik

von Vornhe r - ein keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erblickt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) steht anhand der vorliegenden Akten mit hinreichender Klarheit fest, dass das Wiederaufflackern des Alkoholproblems invalidenversicherungsrechtlich nicht bedeutsam ist. Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein Suchtgeschehen für sich alleine keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Ge sundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, ist doch weder ein

als Folge des erhöhten Alkoholkonsums ein getretener Gesundheitsschaden aktenkundig noch liegt diesem eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeig nete Gesundheitsstörung zugrunde , welche zumindest eine erhebliche Teilursa che (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2) der Alkoholsucht darste llt. 5 . 3

In somatischer Hinsicht ist im vorliegend massgebenden Zeitraum unter Be rück sichtigung der im Rahmen der Neuanmeldung ergangenen medizinischen Be richte insbesondere des Hausarztes (vgl. E. 4 . 1 hiervor) und der Ärzte der D.___ (vgl. E. 4 . 4 hiervor) ebenfalls keine anspruchsbeeinflussende Änderung ausgewiesen. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) auf den Bericht des Ergo-/Arbeitstherapeuten der A.___ vom

20. März 2012 (Urk. 7/61) und ihre E-Mail vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/68 S. 5 f.) an den Berater des F.___ (vgl. Urk. 7/65), mit welcher sie ihre Teilnahme am geplanten Schnuppertag für einen Einsatz im G.___ infolge zu starker Belastung des Handgelenks bei PC- Arbeiten kurzfristig absagte , ist nichts zu ihren Gunsten abzugewinnen . Zum einen ist ärztlicherseits nirgends dokumentiert, dass sie infolge von Handge lenksbeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre . Zum anderen verbringt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge jeweils ei nige Stunden täglich

am Computer (Bearbeitung von Fotos und Bewirtschaf tung ihres Web-Albums, S piele, E-Mail-Verkehr mit Kollegen und Behörden ; vgl. Urk. 7/51 S. 2 f.) und ver zeichnet

dabei offenbar keine einschränkende n

Be schwerden . 5 . 4

V on den beantragten (Urk. 1 S. 6 und S. 10) zusätzlichen Abklärungen der me dizinischen Verhältnisse sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten ist ( antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 5.5

Fehlt es nach dem Dargelegten an einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom

22. Januar 2008 (Urk. 7/29), so steht der Beschwerdeführerin weiterhin keine Rente der Invalidenversicherung zu. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde führt. 6 .

6 .1

Mit ihrer Beschwerde

vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgel tliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f. ). 6.2

D ie Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3 und Urk. 10) , weshalb dem Gesuch der Be schwe rdeführerin zu entsprechen ist.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.3

Die mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, machte mit Honorarnote vom 24. Juni 2014 (Urk. 10) einen Aufwand von 5.76 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.30 geltend, wofür ihr ausgehend vo m gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'276.90 (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 6 .4

Die Ger ichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen ,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse z u nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom

25. Februar 2013

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'276.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter