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IV.2013.00192

Nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu mehr als 42 % erwerbstätig wäre. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung.

Zürich SozVersG · 2014-08-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit Januar 2011 während rund acht Stunden wöchentlich als Raumpflegerin, als sie sich am 2 6. April 2011 unte r Hinweis auf einen Unfall, der sich am 2 7. April 2010 ereignete und bei

welchem

sie sich namentlich Verletzungen an der rechte n

Hand sowie an der Schulter zu gezogen hatte , bei der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 10/9 Ziff. 6. 2 ) . Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei ( Urk. 10/15) und

holte diverse Arztberichte ( Urk. 10/21/1-3, Urk.

10/24/5-6, Urk. 10/25/5-7) sowie

einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/23) ein. Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Einglie derungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf eine Rente ge prüft werde ( Urk. 10/28). Am 1 0. April 2012 liess sie eine Abklärung der Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchführen (Abklä rungsbericht vom 1 3. April 2012, Urk. 10 / 32 ) .

Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 10/36) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht;

h ierbei nahm sie eine 100%ige A r beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an und gelangte zu eine m anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ( Erwerbsanteil 4 2 % ; Aufga ben bereich 58 % ) ermittelten Invaliditätsgrad von 8.7 % . Dagegen erhob die Ver sicherte Einwände ( Urk. 10/41, Urk. 10/46, Urk. 10/51) und reichte neue Arzt be richte ein ( Urk. 10/53, Urk. 10/55). Nach entsprechender Prüfung ent schied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 2) abermals im ablehnen den

Sinne, wobei sie nun eine 35%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätig keit annahm und einen Invaliditätsgrad nach der gemischten Me thode ( mit An teilen von 42 % Erwerbstätigkeit und 58 % Haushalt ) von 15 %

ermittelte . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 3. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilli gung der unentg eltlichen Prozessführung und Be stellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwäl tin Ste phanie Schwarz ( Urk.

1).

Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2013 schloss diese auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9). Mit Ge richts v erfügung vom 2 2. April 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgel tliche Prozessführung bewilligt, Rechtsan wäl tin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort

vom 1 9. April 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Mit Ein gabe vom 3. Juli 2014 ( Urk. 13) reichte Rechtsanwäl tin Stephanie Schwarz ihre Auf wandzusammenstellung ( Urk. 14 ) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) 2.

In ihrem Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 10/36) schloss die Beschwerde geg nerin

( gestützt auf die Diagnosen eines Status nach palmarer

Plattenosteo synthese einer distalen Radiusfraktur rechts [ dominant ] am 2 7. April 2010 mit Läsion des Ramus

palmaris

nervi

mediani und eines konse kutiven Complex Re gio nal Pain Syndroms [ CRPS ] von Hand und Handgelenk rechts ) auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer be hinderungsan ge passten Tätigkeit ( oh ne wesentliche Lastenhandhabung;

vgl. hierzu die Stellung nahme des Dr. med. Y.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärzt lichen D ienst (RAD) vom 1 1. Januar 2012; Urk. 10/34/3-4) .

Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 1 3. September 2012, wonach bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Auswirkungen der Schulter- und Na ckenbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 10/51 S. 2), ging Dr. Y.___ von einer Restar beitsfähigkeit von 35 % i n einer leidensangepassten Tätigkeit aus. I m vorlie gen den Verfahren wurde d ies er Grad der Arbeitsfähigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen und auch nicht thematisiert.

Wenngleich unklar erscheint, weshalb die Beschwerdegegnerin (angesichts des Be richts des behandelnden Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2 3. Oktober 2012, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensange passten

Tä tigkeit zu circa 70 % und in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu circa

30 % arbeitsfähig sei ; Urk. 10/55) nicht von einem höheren Leistungs ver mögen in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit ausging, kann eine abschliessen de Festlegung der Arbeitsfähigkeit unterbleiben (vgl. E.

4 hernach); die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit beträgt aber jedenfalls mindestens 35 % . 3. 3.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmass lich erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin qua lifizierte die Beschwerde füh rerin als im Gesundheitsfall zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig und wandte die gemischte Methode der Invaliditätsermittlung an ( Urk. 2) .

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie habe stets ein viel höheres Arbeitspensum ausgeübt .

So habe sie jeweils nach der Ge burt ihrer Kinder zu 100 % gearbeitet. Zudem sei v or dem Unfall von Ende Ap ril 2010 ge plant gewesen, das Arbeitsp ensum zu erhöhen , was der damalige Ar beitgeber und die Wohnsitzgemeinde bestätigt hätten . Überdies sei sie von Sei te n des Sozial amt s zu r Erfüllung eine s Arbeitspensum s

im Umfang von 80 bis 100 %

aufge fordert worden . Dass es vor dem Unfall nicht zur Erhöhung des P ensums ge kommen sei, habe an der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Tochter und des behinderten Enkels gelegen

( Urk. 1 S. 3 ff.).

3.2 3.2.1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de

der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemisch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung be stünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das

heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen). 3.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). 3. 2.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung). 3.3 3.3.1

Laut Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 3. April 2012 ( Urk. 10/32) gab die Beschwerdeführerin an läss lich des Gesprächs mit der Abklärungsperson an, dass sie in den letzten Jahren vor dem Unfall (2 7. April 2010) aus familiären Gründen nicht sehr viel habe arbeiten können. Der Hauptgrund habe darin gelegen, dass die jüngste Tochter

immer viel Aufmerksamkeit und die Präsenz der Mutter benötigt habe . Die Anstellung bei der Familie A.___

habe sie wegen unregelmässige r

Ar beitszeiten und vielen Haushaltsarbeiten sowie wegen

des eigenen Haushal ts und der Betreuung der Tochter im Jahre 2008 aufgegeben ( Ziff.

2.4 S.

3 f.) .

Im Zeit punkt des Unfalls habe sie für eine

Privatschule ( B.___ ) gearbeitet und jeweils sonntags

während acht Stunden das Schulgebäude gereinigt. Die Arbeit sei auf die Schulwochen beschränkt gewesen. Sie habe das Arbeitspensum ausbauen wol len und daher bereits im Zeitpunkt des Unfall s ihren Tätigkeitsbereich auf den betreuerischen Bereich ausgeweitet . So habe sie ein- bis zweimal wöchent lich

von 09.00 bis 15.30 Uhr eine Schülergruppe in den Wald begleitet .

Z udem seien Gespräche geführt worden, um die Arbeitszeit weiter auszubauen . So sei ge plant gewesen, zweimal wöchentlich für drei Stunden den Kochdienst zu überneh men. Aufgrund des Unfalls sei es aber nicht

dazu gekommen. Die Firma sei im Februar 2011 Konkurs gegangen ( Ziff. 2.4 S.

3 f.) .

Im Gesundheitsfall würde sie aus finanziellen Gründen in einem 100 % - Pensum arbeiten. Das So zial amt habe sie bereits früher zu r Aufnahme einer 80-100%igen Erwerbs tätig keit gedrängt. Wegen der jüngsten Tochter habe sie aber damit zuwarten wollen ( Ziff. 2.5 S.

4). Im Zeitpunkt des Unfalls habe die wöchentliche Arbeits zeit 17.75 Stunden betragen ( Ziff. 2.6 S. 4).

Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1 S. 4 f. ) , aus wirtschaftlichen Gründen nach der Geburt der ersten Tochter zu 100 % ge arbeitet zu haben. N ach der Geburt der Zwillinge sei sie wieder um zu 100 % be rufstätig gewesen, obschon die älteste Tochter damals erst 10-jährig gewesen sei. Sie sei bemüht gewesen, ihre Berufstätigkeit in den Bereich der Kinderbe treu ung zu verlagern. Daher habe sie ein einjähriges Praktikum im „ Bildungs be reich “ ab solviert und danach bei diesem Arbeitgeber weiter gearbeitet; d ort habe sie sich um eine Erhöhung des Arbeitspensums bemüht.

Die geplante Aus wei tung des Pen sums werde von ihrer Wohnsitzgemeinde wie auch vo n ih rem da ma ligen Arbeitgeber bestätigt. Auch aufgrund der Sozialhilfeabhängig keit

hätte sie als Ge sunde ein 80-100%iges Arbeitspensum aufnehmen müssen. Hie zu sei sie vom Sozialamt im März 201 0 denn auch aufgefordert worden. Im April 201 0 habe sie dann aber den Unfall erlitten.

Der Grund, w eshalb sie nicht be reits

vor dem Unfallereignis das Pensum aufgestockt habe

beziehungsweise erst im März 2010 von der Sozialhilfe dazu aufgefordert worden sei, habe an der Be treu ungs be dürftigkeit der jüngsten Tochter (geboren 1997) und des Enkels gelegen. Die Be t reu ung des im Dezember 2006 geborenen, leicht behinderten Enkels sei auch von der Gemeinde als sinnvoll erachtet worden. Seit 2011 besu che er nun eine Sprachheilschule. Als Gesund e würde sie daher seit Frühling 2011 ein 100 % - Pen sum ausüben. 3.3.2

Wie erwähnt (E.

3.3.1

hievor ) , gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltsabklärung

an, während acht Stunden das Schulgebäude gereinigt und zu dem

ein- bis zweimal wöchentlich von 09.00 bis 15.30 Uhr eine Schülergruppe in den Wald begleitet zu haben. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17.75 Stunden (1.5 x 6.5 Stunden + 8 Stunden) und deckt sich mit ihrer Aus sage, im Zeitpunkt des Unfalls pro Woche in diesem Umfang gearbeitet zu ha ben.

Wei ter gab sie an, es sei geplant gewesen , zweimal wöchentlich für drei Stun den den Kochdienst zu übernehme n (vgl. E.

3.3.1

hievor ). Diesbezüglich ist dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 1 9. Februar 2013 ( Urk. 3/3) folgen des zu entnehmen:

„[…] Es war vorgesehen, Frau X.___ mehr und mehr mit […] dem Kochdienst zu betrauen. In diesem Zusammenhang war eine deutli che Er höhung des Pensums angestrebt worden. […]“ . Bei einem Pensum von 17.75 Stun den pro Woche stellt eine geplante Ausweitung um zusätzlich sechs Arbeits stunden pro Woche durchaus eine deutli che Erhöhung dar , weshalb

da von aus zugehen ist , dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum von 17.75 Stunden auf 23.75 Stunden pro Woche aufgestockt hätte.

Da die Beschwerde führerin ledig lich während der Schulzeit (vgl.

E. 3.3.1

hievor ) und damit wäh rend höchs tens 39 Wochen jährlich arbeitete, entsprechen 23.75 Stunden pro Woche unter Umrechnung auf die auf das Jahr entfallenden 52 Wochen einem Ar beits pensum von rund 42 % (23.75 Stunden x 39 / 52 = 17.8 Stunden; 17.8 Stund en x 100 : 42 Stunden = 42.4 % ), was dem von der Beschwerdegegnerin ange nomme nen Erwerbsanteil von 42 %

entspricht .

D ie Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe stets ein höheres Arbeits pen sum als die angenommenen 42 % ausgeübt . O ffen bleiben kann , ob sie

– wi e von ihr geltend gemacht – nach der Geburt der ersten Tochter im Jahr 1980 wie auch nach der Geburt der Zwillinge im Jahr 1990 jeweils vollzeitlich gear beitet hatte. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach langem Unterbruch erst im Jahr 2005, als die jüngste Tochter acht Jahre alt war, wieder berufstätig wurde ; z udem sind

seit 2005 nur ver gleichsweise geringe Einkommen verbucht ( vgl. Urk. 10/15) , was auf ein nie driges Erwerbspensum schliessen lässt . Spätestens ab dem Jahr 2006 aber (die damals neunjährige Tochter besuchte bereits eine Tagesschule;

Urk. 10/32 S. 3 f. Ziff. 2.4 – 2.6, vgl. auch Urk. 10/58 S. 2 f. ) wäre es der Beschwerdeführerin in Anbetracht verringerter Betreuungsaufga ben durchaus

möglich gewesen, das Ar beits pensum zu erhöhen;

d ass sie ent sprechende Bemühungen unternommen hätte, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht , sie würde aus finanziellen Gründen vollzeitlich arbeiten und

auch, weil dies von Seiten der Sozialbehörde verlangt worden sei, ist festzuhalten , dass sie bereits seit Januar 2000 von der So zialbehörde

finanziell unterstützt wird (vgl. Schreiben der Gemeinde C.___ vom 4. Februar 2013, Urk. 3/5) , sich ihre finanzielle Situation in der Zeit zwischen 2000 und 2010 nicht nennenswert

änderte und

eine Aufstockung des Arbeitspensums beziehungsweise eine (annähernd) vollzeitliche Erwerbstätigkeit von der familiären Situation her

schon früher möglich gewesen wäre . Dass beziehungsweise weshalb

die Sozialbehörde erst im Frühling 2010 (namentlich mit der Begrün dung, die jüngste Tochter besuche eine Tagesschule; Urk. 3/4) eine

Pen sumser höhung thematisiert haben soll , ist nicht ohne weiteres nachvoll zieh bar. Davon abgesehen kann

aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich allein nicht auf ein vollzeitliches Arbeitspensum geschlossen werden, da bei der Be antwortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit einer Erwerbstätigkeit, son der n die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin im Gesund heits fall ausschlaggeben d ist, wofür die finanzielle Situation lediglich ein As pek t neben anderen darstellt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 1 7. Juli 2012 E.

3.4 .2) . Zum Hinweis der Gemeinde C.___ , wonach es der Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2011 aufgrund ihrer Lebenssituation möglich ge worden wäre, ein 100 % -Pensum auszuüben ( Urk. 3/4) , ist

anzu merken , dass ent scheidend ist , in welchem Pensum die Beschwerdeführerin als Ge sunde hypo the tisch erwerbstätig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2013 vom 1 5. April 2014 E.

3.2 mit Hinweisen) , und nicht , welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit ihr

– allenfalls aufgrund von sozialhilferechtlichen Vorgaben – zuge m u t et werden könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_684/2013 vom 2 9. Januar 2014 E. 4.2.3 mit Hinweisen) .

D em Schreiben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 3 /3) schliesslich ist nicht zu

entnehmen , dass eine A ufstockung des Pensums

(über das in E. 3.3.2 Abs. 1

hie vor

G esagte hinaus) auf 80 % oder 100 % geplant war ; die Beschwerdeführerin kann daraus nichts ihren Gunsten ableiten. 3.3.3

Zusammenfassend ist demnach in Würdigung der gesamten Verhältnisse über wie gend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auf ein

42 % - Pensum aufgestockt hätte beziehungsweise ohne gesundheitliche Beein träch tigung einer Erwerbstätigkeit im genannten Umfang nachginge.

D ie Be schwer degegnerin

hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 42 % Er werbstätige und als zu 58 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Me thode der Invaliditätsbemessung angewendet. 4. 4.1

Im Rahmen der gemischten Methode (E. 3.2 .3

hievor ) bestimmt sich die In va li dität dadurch, dass im Erwerbsbereich (E.3.2.2 hi e vor ) ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvali ditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; ferner BGE 134 V 9). 4.2

4.2.1

Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Reini gung tätig war, stützte sich die Beschwerdegegnerin z ur Ermittlung des Vali denein kommens auf den in der LSE 2010 genannten monatlichen Bruttolohn ( Zentral wert und Quartilbereich ) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Ar beitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen (TA 7

Ziff. 35, Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tä tigkeiten ) .

Mang els

anderweitiger verlässlicher Angaben

und mit Blick auf die im Auszug aus dem individuellen Konto verbuchten Einkommen erscheint dies sachgerecht.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen betriebsüblichen Ar beitszeit sowie der Nominallohnentwicklung errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 19‘804.90 ( 42 % -Pensum ) . Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass .

Gemäss LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und re petitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen auf Fr. 4‘225.-- pro Monat. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen von 1.01 %

(Die Volkswirtschaft, 6-2014, S. 84, Tabelle B9.2 und S. 85 Tabelle 10. 3 )

e rgibt dies ein Einkommen von Fr. 53‘383. 30 ( Fr. 50‘700.--: 40 x 41,7

x 1 ,01 ) bezie hungsweise bei der der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsfähigkeit von (zumindest; vgl. E. 2 hievor )

35 % ein solches von Fr. 18‘684.15.

Die Frage, ob beziehungsweise in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umstän den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Diens t jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 % . Da gegen brachte die Beschwerdeführerin vor, ein invaliditätsbedingter Abzug von 20 % erscheine wegen ihres Alters sowie des Umstandes, dass ihr nur eine Teil zeit tätigkeit

in einem geringen Pensum möglich sei, als angemes sen.

Die Beschwerdeführerin ist zwar auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit ge sundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachtei ligt ,

was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Allerdings wurde den ge sund heit lichen Einschränkungen bereits im Rahmen der Bestimmung der zumut baren Ar beitsfähigkeit grosszügig Rechnung getragen (vgl. E.

2 hievor ). Auch sind ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 2 1. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Sodann wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch aus geglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_498/2012 vom 6. September 2012 E.

3.1 mit Hin wei sen). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % ist nicht zu

beanstanden . D amit beträgt d as hypothetische Invalideneinkommen Fr. 16‘815.75 ( Fr. 18‘684.15 x 0.9) .

Verglichen mit dem hypothetischen

Valideneinkommen von Fr. 19‘804.90 (E.

4.2 .1 ) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘989.15 , was einer Ein schrän kung von 15.1 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 42 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 6. 34 % (15.1 x 0.42) . 4.2.2

Gemäss Abklärungsbericht vom 1 3. April 2012 ( Urk. 10/ 32 ) beläuft sich die Ein schränkung im Haushalt auf 15 % . Diese Bemessung ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise auch nicht bestritten. In dem mit 58 % gewichteten Haushaltsbereich resultiert ein nicht erwerbsbezogener Teili nvaliditätsgrad von 8.7 % ( 15 x 0.58 ). 4.2.3

Durch Addition der gewichteten Teilinvalidität en im Erwerbs- und Haushaltsbe reich resultiert ein G esamti nvaliditätsgrad von 15.0 4 % . Demzufolge besteht kein An spruch auf eine Rente.

5 .

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 2 2. April 2013 ( Urk.

11) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichtsverfügung zur unentgeltli chen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz für die mit Aufwandzusammenstellung vom 3. Juli 2014 ( Urk. 14 ) auf gelisteten Bemühungen und Auslagen antragsgemäss mit Fr. 2‘211.70 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ] ) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2‘211.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit Januar 2011 während rund acht Stunden wöchentlich als Raumpflegerin, als sie sich am 2 6. April 2011 unte r Hinweis auf einen Unfall, der sich am 2 7. April 2010 ereignete und bei

welchem

sie sich namentlich Verletzungen an der rechte n

Hand sowie an der Schulter zu gezogen hatte , bei der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 10/9 Ziff.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) 2.

In ihrem Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 10/36) schloss die Beschwerde geg nerin

( gestützt auf die Diagnosen eines Status nach palmarer

Plattenosteo synthese einer distalen Radiusfraktur rechts [ dominant ] am 2 7. April 2010 mit Läsion des Ramus

palmaris

nervi

mediani und eines konse kutiven Complex Re gio nal Pain Syndroms [ CRPS ] von Hand und Handgelenk rechts ) auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer be hinderungsan ge passten Tätigkeit ( oh ne wesentliche Lastenhandhabung;

vgl. hierzu die Stellung nahme des Dr. med. Y.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärzt lichen D ienst (RAD) vom 1 1. Januar 2012; Urk. 10/34/3-4) .

Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 1 3. September 2012, wonach bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Auswirkungen der Schulter- und Na ckenbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 10/51 S. 2), ging Dr. Y.___ von einer Restar beitsfähigkeit von 35 % i n einer leidensangepassten Tätigkeit aus. I m vorlie gen den Verfahren wurde d ies er Grad der Arbeitsfähigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen und auch nicht thematisiert.

Wenngleich unklar erscheint, weshalb die Beschwerdegegnerin (angesichts des Be richts des behandelnden Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2 3. Oktober 2012, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensange passten

Tä tigkeit zu circa 70 % und in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu circa

30 % arbeitsfähig sei ; Urk. 10/55) nicht von einem höheren Leistungs ver mögen in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit ausging, kann eine abschliessen de Festlegung der Arbeitsfähigkeit unterbleiben (vgl. E.

4 hernach); die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit beträgt aber jedenfalls mindestens 35 % . 3. 3.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmass lich erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin qua lifizierte die Beschwerde füh rerin als im Gesundheitsfall zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig und wandte die gemischte Methode der Invaliditätsermittlung an ( Urk. 2) .

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie habe stets ein viel höheres Arbeitspensum ausgeübt .

So habe sie jeweils nach der Ge burt ihrer Kinder zu 100 % gearbeitet. Zudem sei v or dem Unfall von Ende Ap ril 2010 ge plant gewesen, das Arbeitsp ensum zu erhöhen , was der damalige Ar beitgeber und die Wohnsitzgemeinde bestätigt hätten . Überdies sei sie von Sei te n des Sozial amt s zu r Erfüllung eine s Arbeitspensum s

im Umfang von 80 bis 100 %

aufge fordert worden . Dass es vor dem Unfall nicht zur Erhöhung des P ensums ge kommen sei, habe an der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Tochter und des behinderten Enkels gelegen

( Urk. 1 S. 3 ff.).

3.2 3.2.1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de

der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemisch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung be stünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das

heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen). 3.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 6 2 ) . Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei ( Urk. 10/15) und

holte diverse Arztberichte ( Urk. 10/21/1-3, Urk.

10/24/5-6, Urk. 10/25/5-7) sowie

einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/23) ein. Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Einglie derungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf eine Rente ge prüft werde ( Urk. 10/28). Am 1 0. April 2012 liess sie eine Abklärung der Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchführen (Abklä rungsbericht vom 1 3. April 2012, Urk.

E. 10 / 32 ) .

Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 10/36) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht;

h ierbei nahm sie eine 100%ige A r beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an und gelangte zu eine m anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ( Erwerbsanteil 4 2 % ; Aufga ben bereich 58 % ) ermittelten Invaliditätsgrad von 8.7 % . Dagegen erhob die Ver sicherte Einwände ( Urk. 10/41, Urk. 10/46, Urk. 10/51) und reichte neue Arzt be richte ein ( Urk. 10/53, Urk. 10/55). Nach entsprechender Prüfung ent schied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 2) abermals im ablehnen den

Sinne, wobei sie nun eine 35%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätig keit annahm und einen Invaliditätsgrad nach der gemischten Me thode ( mit An teilen von 42 % Erwerbstätigkeit und 58 % Haushalt ) von 15 %

ermittelte . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 3. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilli gung der unentg eltlichen Prozessführung und Be stellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwäl tin Ste phanie Schwarz ( Urk.

1).

Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2013 schloss diese auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9). Mit Ge richts v erfügung vom 2 2. April 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgel tliche Prozessführung bewilligt, Rechtsan wäl tin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort

vom 1 9. April 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Mit Ein gabe vom 3. Juli 2014 ( Urk. 13) reichte Rechtsanwäl tin Stephanie Schwarz ihre Auf wandzusammenstellung ( Urk.

E. 14 ) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2‘211.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00192 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

25. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit Januar 2011 während rund acht Stunden wöchentlich als Raumpflegerin, als sie sich am 2 6. April 2011 unte r Hinweis auf einen Unfall, der sich am 2 7. April 2010 ereignete und bei

welchem

sie sich namentlich Verletzungen an der rechte n

Hand sowie an der Schulter zu gezogen hatte , bei der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 10/9 Ziff. 6. 2 ) . Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei ( Urk. 10/15) und

holte diverse Arztberichte ( Urk. 10/21/1-3, Urk.

10/24/5-6, Urk. 10/25/5-7) sowie

einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/23) ein. Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Einglie derungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf eine Rente ge prüft werde ( Urk. 10/28). Am 1 0. April 2012 liess sie eine Abklärung der Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haus halt durchführen (Abklä rungsbericht vom 1 3. April 2012, Urk. 10 / 32 ) .

Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 10/36) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht;

h ierbei nahm sie eine 100%ige A r beits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an und gelangte zu eine m anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ( Erwerbsanteil 4 2 % ; Aufga ben bereich 58 % ) ermittelten Invaliditätsgrad von 8.7 % . Dagegen erhob die Ver sicherte Einwände ( Urk. 10/41, Urk. 10/46, Urk. 10/51) und reichte neue Arzt be richte ein ( Urk. 10/53, Urk. 10/55). Nach entsprechender Prüfung ent schied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 2) abermals im ablehnen den

Sinne, wobei sie nun eine 35%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätig keit annahm und einen Invaliditätsgrad nach der gemischten Me thode ( mit An teilen von 42 % Erwerbstätigkeit und 58 % Haushalt ) von 15 %

ermittelte . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 3. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilli gung der unentg eltlichen Prozessführung und Be stellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwäl tin Ste phanie Schwarz ( Urk.

1).

Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2013 schloss diese auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9). Mit Ge richts v erfügung vom 2 2. April 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgel tliche Prozessführung bewilligt, Rechtsan wäl tin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort

vom 1 9. April 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Mit Ein gabe vom 3. Juli 2014 ( Urk. 13) reichte Rechtsanwäl tin Stephanie Schwarz ihre Auf wandzusammenstellung ( Urk. 14 ) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) 2.

In ihrem Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 ( Urk. 10/36) schloss die Beschwerde geg nerin

( gestützt auf die Diagnosen eines Status nach palmarer

Plattenosteo synthese einer distalen Radiusfraktur rechts [ dominant ] am 2 7. April 2010 mit Läsion des Ramus

palmaris

nervi

mediani und eines konse kutiven Complex Re gio nal Pain Syndroms [ CRPS ] von Hand und Handgelenk rechts ) auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer be hinderungsan ge passten Tätigkeit ( oh ne wesentliche Lastenhandhabung;

vgl. hierzu die Stellung nahme des Dr. med. Y.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärzt lichen D ienst (RAD) vom 1 1. Januar 2012; Urk. 10/34/3-4) .

Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 1 3. September 2012, wonach bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Auswirkungen der Schulter- und Na ckenbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 10/51 S. 2), ging Dr. Y.___ von einer Restar beitsfähigkeit von 35 % i n einer leidensangepassten Tätigkeit aus. I m vorlie gen den Verfahren wurde d ies er Grad der Arbeitsfähigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen und auch nicht thematisiert.

Wenngleich unklar erscheint, weshalb die Beschwerdegegnerin (angesichts des Be richts des behandelnden Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2 3. Oktober 2012, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensange passten

Tä tigkeit zu circa 70 % und in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu circa

30 % arbeitsfähig sei ; Urk. 10/55) nicht von einem höheren Leistungs ver mögen in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit ausging, kann eine abschliessen de Festlegung der Arbeitsfähigkeit unterbleiben (vgl. E.

4 hernach); die Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit beträgt aber jedenfalls mindestens 35 % . 3. 3.1

Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmass lich erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin qua lifizierte die Beschwerde füh rerin als im Gesundheitsfall zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig und wandte die gemischte Methode der Invaliditätsermittlung an ( Urk. 2) .

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie habe stets ein viel höheres Arbeitspensum ausgeübt .

So habe sie jeweils nach der Ge burt ihrer Kinder zu 100 % gearbeitet. Zudem sei v or dem Unfall von Ende Ap ril 2010 ge plant gewesen, das Arbeitsp ensum zu erhöhen , was der damalige Ar beitgeber und die Wohnsitzgemeinde bestätigt hätten . Überdies sei sie von Sei te n des Sozial amt s zu r Erfüllung eine s Arbeitspensum s

im Umfang von 80 bis 100 %

aufge fordert worden . Dass es vor dem Unfall nicht zur Erhöhung des P ensums ge kommen sei, habe an der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Tochter und des behinderten Enkels gelegen

( Urk. 1 S. 3 ff.).

3.2 3.2.1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho de

der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemisch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung be stünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das

heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen). 3.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E.

3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). 3. 2.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; ge misch te Methode der Invaliditätsbemessung). 3.3 3.3.1

Laut Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 3. April 2012 ( Urk. 10/32) gab die Beschwerdeführerin an läss lich des Gesprächs mit der Abklärungsperson an, dass sie in den letzten Jahren vor dem Unfall (2 7. April 2010) aus familiären Gründen nicht sehr viel habe arbeiten können. Der Hauptgrund habe darin gelegen, dass die jüngste Tochter

immer viel Aufmerksamkeit und die Präsenz der Mutter benötigt habe . Die Anstellung bei der Familie A.___

habe sie wegen unregelmässige r

Ar beitszeiten und vielen Haushaltsarbeiten sowie wegen

des eigenen Haushal ts und der Betreuung der Tochter im Jahre 2008 aufgegeben ( Ziff.

2.4 S.

3 f.) .

Im Zeit punkt des Unfalls habe sie für eine

Privatschule ( B.___ ) gearbeitet und jeweils sonntags

während acht Stunden das Schulgebäude gereinigt. Die Arbeit sei auf die Schulwochen beschränkt gewesen. Sie habe das Arbeitspensum ausbauen wol len und daher bereits im Zeitpunkt des Unfall s ihren Tätigkeitsbereich auf den betreuerischen Bereich ausgeweitet . So habe sie ein- bis zweimal wöchent lich

von 09.00 bis 15.30 Uhr eine Schülergruppe in den Wald begleitet .

Z udem seien Gespräche geführt worden, um die Arbeitszeit weiter auszubauen . So sei ge plant gewesen, zweimal wöchentlich für drei Stunden den Kochdienst zu überneh men. Aufgrund des Unfalls sei es aber nicht

dazu gekommen. Die Firma sei im Februar 2011 Konkurs gegangen ( Ziff. 2.4 S.

3 f.) .

Im Gesundheitsfall würde sie aus finanziellen Gründen in einem 100 % - Pensum arbeiten. Das So zial amt habe sie bereits früher zu r Aufnahme einer 80-100%igen Erwerbs tätig keit gedrängt. Wegen der jüngsten Tochter habe sie aber damit zuwarten wollen ( Ziff. 2.5 S.

4). Im Zeitpunkt des Unfalls habe die wöchentliche Arbeits zeit 17.75 Stunden betragen ( Ziff. 2.6 S. 4).

Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor ( Urk. 1 S. 4 f. ) , aus wirtschaftlichen Gründen nach der Geburt der ersten Tochter zu 100 % ge arbeitet zu haben. N ach der Geburt der Zwillinge sei sie wieder um zu 100 % be rufstätig gewesen, obschon die älteste Tochter damals erst 10-jährig gewesen sei. Sie sei bemüht gewesen, ihre Berufstätigkeit in den Bereich der Kinderbe treu ung zu verlagern. Daher habe sie ein einjähriges Praktikum im „ Bildungs be reich “ ab solviert und danach bei diesem Arbeitgeber weiter gearbeitet; d ort habe sie sich um eine Erhöhung des Arbeitspensums bemüht.

Die geplante Aus wei tung des Pen sums werde von ihrer Wohnsitzgemeinde wie auch vo n ih rem da ma ligen Arbeitgeber bestätigt. Auch aufgrund der Sozialhilfeabhängig keit

hätte sie als Ge sunde ein 80-100%iges Arbeitspensum aufnehmen müssen. Hie zu sei sie vom Sozialamt im März 201 0 denn auch aufgefordert worden. Im April 201 0 habe sie dann aber den Unfall erlitten.

Der Grund, w eshalb sie nicht be reits

vor dem Unfallereignis das Pensum aufgestockt habe

beziehungsweise erst im März 2010 von der Sozialhilfe dazu aufgefordert worden sei, habe an der Be treu ungs be dürftigkeit der jüngsten Tochter (geboren 1997) und des Enkels gelegen. Die Be t reu ung des im Dezember 2006 geborenen, leicht behinderten Enkels sei auch von der Gemeinde als sinnvoll erachtet worden. Seit 2011 besu che er nun eine Sprachheilschule. Als Gesund e würde sie daher seit Frühling 2011 ein 100 % - Pen sum ausüben. 3.3.2

Wie erwähnt (E.

3.3.1

hievor ) , gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haus haltsabklärung

an, während acht Stunden das Schulgebäude gereinigt und zu dem

ein- bis zweimal wöchentlich von 09.00 bis 15.30 Uhr eine Schülergruppe in den Wald begleitet zu haben. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17.75 Stunden (1.5 x 6.5 Stunden + 8 Stunden) und deckt sich mit ihrer Aus sage, im Zeitpunkt des Unfalls pro Woche in diesem Umfang gearbeitet zu ha ben.

Wei ter gab sie an, es sei geplant gewesen , zweimal wöchentlich für drei Stun den den Kochdienst zu übernehme n (vgl. E.

3.3.1

hievor ). Diesbezüglich ist dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 1 9. Februar 2013 ( Urk. 3/3) folgen des zu entnehmen:

„[…] Es war vorgesehen, Frau X.___ mehr und mehr mit […] dem Kochdienst zu betrauen. In diesem Zusammenhang war eine deutli che Er höhung des Pensums angestrebt worden. […]“ . Bei einem Pensum von 17.75 Stun den pro Woche stellt eine geplante Ausweitung um zusätzlich sechs Arbeits stunden pro Woche durchaus eine deutli che Erhöhung dar , weshalb

da von aus zugehen ist , dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum von 17.75 Stunden auf 23.75 Stunden pro Woche aufgestockt hätte.

Da die Beschwerde führerin ledig lich während der Schulzeit (vgl.

E. 3.3.1

hievor ) und damit wäh rend höchs tens 39 Wochen jährlich arbeitete, entsprechen 23.75 Stunden pro Woche unter Umrechnung auf die auf das Jahr entfallenden 52 Wochen einem Ar beits pensum von rund 42 % (23.75 Stunden x 39 / 52 = 17.8 Stunden; 17.8 Stund en x 100 : 42 Stunden = 42.4 % ), was dem von der Beschwerdegegnerin ange nomme nen Erwerbsanteil von 42 %

entspricht .

D ie Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe stets ein höheres Arbeits pen sum als die angenommenen 42 % ausgeübt . O ffen bleiben kann , ob sie

– wi e von ihr geltend gemacht – nach der Geburt der ersten Tochter im Jahr 1980 wie auch nach der Geburt der Zwillinge im Jahr 1990 jeweils vollzeitlich gear beitet hatte. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach langem Unterbruch erst im Jahr 2005, als die jüngste Tochter acht Jahre alt war, wieder berufstätig wurde ; z udem sind

seit 2005 nur ver gleichsweise geringe Einkommen verbucht ( vgl. Urk. 10/15) , was auf ein nie driges Erwerbspensum schliessen lässt . Spätestens ab dem Jahr 2006 aber (die damals neunjährige Tochter besuchte bereits eine Tagesschule;

Urk. 10/32 S. 3 f. Ziff. 2.4 – 2.6, vgl. auch Urk. 10/58 S. 2 f. ) wäre es der Beschwerdeführerin in Anbetracht verringerter Betreuungsaufga ben durchaus

möglich gewesen, das Ar beits pensum zu erhöhen;

d ass sie ent sprechende Bemühungen unternommen hätte, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht , sie würde aus finanziellen Gründen vollzeitlich arbeiten und

auch, weil dies von Seiten der Sozialbehörde verlangt worden sei, ist festzuhalten , dass sie bereits seit Januar 2000 von der So zialbehörde

finanziell unterstützt wird (vgl. Schreiben der Gemeinde C.___ vom 4. Februar 2013, Urk. 3/5) , sich ihre finanzielle Situation in der Zeit zwischen 2000 und 2010 nicht nennenswert

änderte und

eine Aufstockung des Arbeitspensums beziehungsweise eine (annähernd) vollzeitliche Erwerbstätigkeit von der familiären Situation her

schon früher möglich gewesen wäre . Dass beziehungsweise weshalb

die Sozialbehörde erst im Frühling 2010 (namentlich mit der Begrün dung, die jüngste Tochter besuche eine Tagesschule; Urk. 3/4) eine

Pen sumser höhung thematisiert haben soll , ist nicht ohne weiteres nachvoll zieh bar. Davon abgesehen kann

aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich allein nicht auf ein vollzeitliches Arbeitspensum geschlossen werden, da bei der Be antwortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit einer Erwerbstätigkeit, son der n die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin im Gesund heits fall ausschlaggeben d ist, wofür die finanzielle Situation lediglich ein As pek t neben anderen darstellt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 1 7. Juli 2012 E.

3.4 .2) . Zum Hinweis der Gemeinde C.___ , wonach es der Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2011 aufgrund ihrer Lebenssituation möglich ge worden wäre, ein 100 % -Pensum auszuüben ( Urk. 3/4) , ist

anzu merken , dass ent scheidend ist , in welchem Pensum die Beschwerdeführerin als Ge sunde hypo the tisch erwerbstätig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2013 vom 1 5. April 2014 E.

3.2 mit Hinweisen) , und nicht , welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit ihr

– allenfalls aufgrund von sozialhilferechtlichen Vorgaben – zuge m u t et werden könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_684/2013 vom 2 9. Januar 2014 E. 4.2.3 mit Hinweisen) .

D em Schreiben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 3 /3) schliesslich ist nicht zu

entnehmen , dass eine A ufstockung des Pensums

(über das in E. 3.3.2 Abs. 1

hie vor

G esagte hinaus) auf 80 % oder 100 % geplant war ; die Beschwerdeführerin kann daraus nichts ihren Gunsten ableiten. 3.3.3

Zusammenfassend ist demnach in Würdigung der gesamten Verhältnisse über wie gend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auf ein

42 % - Pensum aufgestockt hätte beziehungsweise ohne gesundheitliche Beein träch tigung einer Erwerbstätigkeit im genannten Umfang nachginge.

D ie Be schwer degegnerin

hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 42 % Er werbstätige und als zu 58 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Me thode der Invaliditätsbemessung angewendet. 4. 4.1

Im Rahmen der gemischten Methode (E. 3.2 .3

hievor ) bestimmt sich die In va li dität dadurch, dass im Erwerbsbereich (E.3.2.2 hi e vor ) ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvali ditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E.

3.3 mit Hinweisen; ferner BGE 134 V 9). 4.2

4.2.1

Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Reini gung tätig war, stützte sich die Beschwerdegegnerin z ur Ermittlung des Vali denein kommens auf den in der LSE 2010 genannten monatlichen Bruttolohn ( Zentral wert und Quartilbereich ) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Ar beitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen (TA 7

Ziff. 35, Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tä tigkeiten ) .

Mang els

anderweitiger verlässlicher Angaben

und mit Blick auf die im Auszug aus dem individuellen Konto verbuchten Einkommen erscheint dies sachgerecht.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen betriebsüblichen Ar beitszeit sowie der Nominallohnentwicklung errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 19‘804.90 ( 42 % -Pensum ) . Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass .

Gemäss LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und re petitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen auf Fr. 4‘225.-- pro Monat. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen von 1.01 %

(Die Volkswirtschaft, 6-2014, S. 84, Tabelle B9.2 und S. 85 Tabelle 10. 3 )

e rgibt dies ein Einkommen von Fr. 53‘383. 30 ( Fr. 50‘700.--: 40 x 41,7

x 1 ,01 ) bezie hungsweise bei der der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsfähigkeit von (zumindest; vgl. E. 2 hievor )

35 % ein solches von Fr. 18‘684.15.

Die Frage, ob beziehungsweise in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umstän den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Diens t jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 % . Da gegen brachte die Beschwerdeführerin vor, ein invaliditätsbedingter Abzug von 20 % erscheine wegen ihres Alters sowie des Umstandes, dass ihr nur eine Teil zeit tätigkeit

in einem geringen Pensum möglich sei, als angemes sen.

Die Beschwerdeführerin ist zwar auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit ge sundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachtei ligt ,

was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Allerdings wurde den ge sund heit lichen Einschränkungen bereits im Rahmen der Bestimmung der zumut baren Ar beitsfähigkeit grosszügig Rechnung getragen (vgl. E.

2 hievor ). Auch sind ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 2 1. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Sodann wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch aus geglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_498/2012 vom 6. September 2012 E.

3.1 mit Hin wei sen). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % ist nicht zu

beanstanden . D amit beträgt d as hypothetische Invalideneinkommen Fr. 16‘815.75 ( Fr. 18‘684.15 x 0.9) .

Verglichen mit dem hypothetischen

Valideneinkommen von Fr. 19‘804.90 (E.

4.2 .1 ) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘989.15 , was einer Ein schrän kung von 15.1 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 42 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 6. 34 % (15.1 x 0.42) . 4.2.2

Gemäss Abklärungsbericht vom 1 3. April 2012 ( Urk. 10/ 32 ) beläuft sich die Ein schränkung im Haushalt auf 15 % . Diese Bemessung ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise auch nicht bestritten. In dem mit 58 % gewichteten Haushaltsbereich resultiert ein nicht erwerbsbezogener Teili nvaliditätsgrad von 8.7 % ( 15 x 0.58 ). 4.2.3

Durch Addition der gewichteten Teilinvalidität en im Erwerbs- und Haushaltsbe reich resultiert ein G esamti nvaliditätsgrad von 15.0 4 % . Demzufolge besteht kein An spruch auf eine Rente.

5 .

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 2 2. April 2013 ( Urk.

11) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichtsverfügung zur unentgeltli chen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz für die mit Aufwandzusammenstellung vom 3. Juli 2014 ( Urk. 14 ) auf gelisteten Bemühungen und Auslagen antragsgemäss mit Fr. 2‘211.70 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ] ) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2‘211.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder