Sachverhalt
1.
1.1
Der 1960 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2003 als Equipenchef Deckenmontage bei der Y.___ AG angestellt. Nachdem er seine Arbeit nach einem am 1. Februar 2003 erlittenen Schlittelunfall nicht wieder aufgenommen hatte (Urk. 7/15), meldete er sich am 15. August 2003 unter Hinweis auf seit dem Unfallereignis bestehende Be schwerden auf d er gesamten linken Körperseite zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.
7/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin beruflich-erwerbliche und medizinische Ab klärungen, wobei sie den Versicherten in der m edizinischen Einrichtung Z.___ ( Gutachten vom 3. April 2006, Urk. 7/53) und in der MEDAS A.___ ( Gutachten vom 30. Mai 2008 , Urk. 7/114)
polydisziplinär begutachten liess .
Gestützt darauf verneinte sie m it unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. November 2008 ( Urk. 7/136) einen Renten anspruch des Versicherten
bei eine m Invaliditätsgrad von 21 % .
1.2
Am 18. Mai 2009 ersuchte X.___ erneut um Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 7/144). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom
2. Juli 2009 (Urk. 7/ 148 ) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang des Berichts von Dr. med. B.___ , Prak tische Ärztin, vom 7. Juli 2009 (Urk. 7/150) ein e
psychiatrische Expertise
in Auf trag, welche am 30. Juli 2010 (Urk. 7/164) von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 29. April 2011 ( Urk. 7/186) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 7/191 ) . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/19 3, Urk. 7/195 -197) und das polydisziplinäre Gutachten des
Begutachtungsinstitut s
D.___
vom 16. Oktober 2012 ( Urk. 7/204) ein , zu welchem der seit 6. Mai 2011 behandelnde Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , am 11. Januar 2013 Stellung nahm (Urk. 7/208).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2)
wies die IV-Stelle
das
Renten begehren des Versicherten mangels einer anspruchsbeeinflussenden Verschlechterung de s
Gesundheitszustandes
seit der rechtskräftigen Verfügung vom 17. November 2008 ab . 2.
Hiergegen erhob X.___ a m 20. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 28. Januar 2013 sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Ausser dem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Auslagen für den Bericht von Dr. E.___
vom 11. Januar 2013 in Höhe von Fr. 1'400.-- zu ersetzen.
Die IV-Stelle schloss in ihr er Beschwerde antwort vom 4. April 2013 (Urk. 6) ohne weitergehende Begründung auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 8. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können , ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Für die Bejahung eines Rentenanspruch e s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen ). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt e s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids
(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalt e s keine revisionsbegründende Tatsachenände rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130
V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2 .
2.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1 . 5 hiervor) bildet vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) , welche in medizinischer Hinsicht massgebend gestützt auf die beiden von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten
erging . 2.2
Nach am 31. Januar 2006 erfolgter Untersuchung diagnostizierten d ie Z.___ -Gutachter
in der Expertise vom 3. April 2006 (Urk. 7/53)
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein unspezifisches Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit/bei lumbospondylogenem Syndrom bei degenerativer Diskopathie L2/3 und L4/5 und S tatus nach cervicocephalem und cervicospondylogenem Syndrom bei Chondrose der Bandscheibe C5/6 sowie einen S tatus nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusresektion links 1992 und 1995 ohne Gonarthrose -Entwick lung . Zudem stellten sie eine arterielle Hypertonie fest , welche medikamentös behandelt sei und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke
(S. 19) .
In Bezug auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers hielten die Sachverständigen dafür, dass die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Decken- und Trennwandmonteur wegen der linksseitigen Kniegelenksproblematik m ehr heitlich aus prophylaktischen Über legungen als unzumutbar bezeichnet werden
müsse . Für Tätigkeiten ohne körperstammnahes und insbesondere körperstamm fernes Heben und Tragen von Gewichten über 20 Kilogramm sowie ohne Ver richtungen in längerdauernder Rumpfhaltungsstereotypie liege jedoch eine volle Arbeits fähigkeit vor . Diese Einschränkungen seien ausschliesslich von soma tisch-medizinischer Seite be gründet . E ine krankheitswertige psychische Störung bestehe nicht (S. 21). 2. 3
Die Fachärzte der MEDAS A.___ , welche den Beschwerdeführer vom 11. bis
13. März 2008 untersucht hatte n ,
nannten im Gutachten vom 30. Mai 2008 (Urk. 7/114) folgende Diagnosen (S. 27) : - leichte depressive Episoden im Rahmen einer depressiven Entwicklung, bei - Neigung zu akuten Reaktionen bei psychosozialem Distress , bei histrionischen Persönlichkeitszügen - generalisiertes linksbetontes Schmerzsyndrom ohne anatomisch-patho phy siologisches Korrelat, bei - erfüllten formalen Kriterien für Fibromyalgie - arterielle Hypertonie, wahrscheinlich "essentiell", Erstdiagnose 2005, un be handelt, aktuell 130/100 mmHg , bei - positiver Familienanamnese (Mutter)
Sie
erwogen , dass diese Diagnosen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten und attestierten ihm für die angestammte Tätigkeit als Deckenmonteur wie auch für
alle anderen in Frage kommenden Verweisungst ätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nebst der Abklärung und Behandlung der arteriellen Hypertonie empfahlen sie eine straffe hausärztliche Führung zur Vermeidung des " doctor
shopping " und eine raschmöglichste schrittweise berufliche Wiedereingliederung , wobei jedoch
die Prognose unter den gegebenen vor allem psychosozialen Umständen eher ungünstig sei (S. 28). 2. 4
Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Deckenmonteur nicht mehr zumutbar sei, er jedoch eine den somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, verneinte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 %. 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Renten ablehn ung
vom 28. Ja nuar 2013 (Urk. 2) unter Hinweis auf d ie
psychiatrische Expertise von Dr. C.___ vom
30. Juli 2010 und das polydisziplinäre D.___ - Gutachten vom
16. Oktober 2012 damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit de m abweis enden Ent scheid vom 17. November 2011 nicht anspruchs relevant verän dert habe . I nsbe sondere liege weiterhin keine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame psychische Erkrankung vor (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6 ). 3 . 2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nebst der unbestrit tenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beein trächtigungen sei auch eine psychisch bedingte Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen. Er
stellte sich
insbesondere unter Berufung auf den Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 auf den Standpunkt , dass der psychiatrische Teil des D.___ -Gut achtens keine rechtsgenügliche
medizinische Entscheidungsgrundlage darstelle und stattdessen für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
massgeblich auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters abzustellen sei , wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich während ein bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, sofern er sehr verständnisvolle Vorgesetz t e habe. Damit stehe ihm spätes tens ab August 2011 eine ganze Invalidenr ente zu und habe ihm die Beschwerdegegnerin die Kosten für den von ihm eingeholten Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 in Höhe von Fr. 1'400.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 4 ff.). 4 . 4 .1
Es steht a ufgrund der medizinischen Akten
fest und ist unbestritten (Urk. 1 S . 4 f., Urk. 2 S. 2) , dass im massgebenden Vergleichszeitraum seit der rechts kräftigen Renten ablehnung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) in somatischer Hin sicht
keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen und der Beschwerdeführer in einer d en körperlichen Einschränkun gen angepassten Tätigkeit weiterhin im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist (vgl. dazu insbesondere das in diesem Zusammenhang unbestritten gebliebene D.___ -Gutachten, Urk. 7/204 S. 31 f.) .
Strittig und zu prüfen ist dagegen , wie es sich mit dem psychischen Gesund heitszustand verhält, namentlich ob der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund ein es invalidi sierende n psychische n Gesundheitsschaden s
zusätzlich in seiner Arbeitsfähig keit ein ge schränkt ist . Zu dieser Frage ist den im Zuge der Neuan meldung vom 18. Mai 2009 (Urk. 7/144) ergangenen medizinischen Unter lagen
insbesondere Folgendes zu entnehmen: 4 .2
4 .2.1
Der psychiatrische Sachverständige Dr. C.___ , w elcher den Beschwerdeführer am 18. März 2010
auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersucht hatte , diagnostizierte
im Gut achten
vom 30. Juli 2010 ( Urk. 7/164) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei an dernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie einen Status nach wiederholten Anpassungsstörungen mit kurzer depre ssiver Reaktion (ICD-10 F43.2; S. 94).
I n d er Beurteilung hielt er fest, nach einem im Februar 2003 erlittenen Schlittelunfall
sei es zu einer Schmerzausweitung auf die gesamte linke Körperseite und schliesslich den ganzen Körper gekommen , wobei sich die Schmerzen nach Lage der Akten
nicht hin reichend mit somatischen Befunden erklären liessen und der Beschwerdeführer ein maladaptives Verhalten in Bezug auf den Umgang mit den Schmerzen zeige. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Symptomausweitung fest zu stellen, welche diagnostisch als psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) einzu stufen sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe , da dem B eschwerdeführer
die notwendige Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen zugemutet werden könne.
So dann spreche d ie Phänomenologie der depressiven Symptome in Verbindung mit den psychosozialen Belastungen , welche jeweils nach einem negativen Leistungsentscheid der Unfall- und Invalidenversicherung
zu vier k urzen Hospitalisationen in der p sychiatrischen K linik F.___
(vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/60 und Urk. 7/122 ) geführt hätten, für das Vor liegen einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und gegen das Bestehen einer akuten Belastungssituation.
D as hohe Funktionsniveau des Be schwerdeführers in sämtlichen Lebensbelangen lasse d ie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu. Die psychosozialen Belastungen ( Verlust der Arbeits stelle, mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende r Lehrabschluss, langfristige Arbeits losigkeit , finanzielle Probleme, Verlust der Funktion als Familienernährer, soziale r Abstieg , Eheprobleme ) stellten die auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren de r psychischen Problematik dar
und rechtfertigten die Diagnose einer Somatisierungsstörung nicht. Die Prognose sei abhängig von der Entwicklung der psychosozialen Faktoren. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit liege
aufgrund der erhobenen psychischen Diagnosen nicht vor beim Beschwerdeführer , wel cher gemäss den Ergebnissen der durchgeführten Blutspiegeluntersuchung das von ihm angegebene Antide pressivum nicht einnehme (S. 95-99).
An dieser Einschätzung hielt Dr. C.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. September 2010 ( Urk. 7/167 /1-3 ) fest. 4 .2.2
Die den Beschwerdeführer ab 3. März 2009 behandelnde Dr. med. B.___ , Prak ti sche Ärztin, schloss
i m Bericht vom
24. Januar 2011 an den Rechtsver treter des Beschwerdeführers (Urk. 7/182) – wie bereits a m
7. Juli 2009 (Urk. 7/150)
– diagnostisch auf eine rezidivierende depressive Episode respektive Störung, ge genwärtig mittelgradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom bei chronischem Schmerzsyndrom und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits unfähigkeit. Sie berichtete von einem chronischen, im Allgemeinen mehr oder wenig er stabilen Gesundheitszustand, wobei gelegentlich schwere Krisen zu be oba chten seien (vgl. auch ihr Bericht vom 28. Juli 2011, Urk. 7/195/5). 4 .2.3
Der ab 6. Mai 2011 behandelnde Psychiater Dr. E.___
nannte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. November 2011 (Urk. 7/196 /1-4 ) folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit zirka 2003 - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Er krankung (ICD-10 F62.10), bestehend seit zirka 2006.
Ausser dem bestünden verschiedenste körperliche Beschwerden mit Schmerzen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei (S. 1) . Er erachtete die bis herige Tätigkeit als Deckenmonteur als nicht mehr zumutbar und erklärte, es sei schwierig einzuschätzen , in welchem Umfang und seit wann eine der Behinde rung angepasste Tätigkeit möglich sei (S. 2 f.).
Auf dem Beiblatt zu diese m Arztbericht (Urk. 7/196/5-6 , vgl. auch Urk. 7/197 ) hielt Dr. E.___
gleichentags
fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im angestammten Beruf mindestens seit 6. Mai 2011 zu 100 % arbeits un fähig sei . D afür seien weniger die Symptome der Depression, sondern haupt sächlich die ungefähr seit 2003/ 2006 bis heute
vorhandenen auffälligen Cha rakterzüge – insbesondere die aggressiven Durchbrüche
(Tätlichkeiten gegen die Ehefrau und seine Kinder, Aggressionen gegen die frühere Case Managerin der Unfallversicherung aufgrund ihrer Ablehnung seines Leidens) – verantwortlich, welche auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderu ng nach psychischer Er krankung hindeuteten .
Eine andere leichtere Tätigkeit müsste
geprüft werden in einem schonungs
- und verständnisvollen Umfeld, welches es heutzutage jedoch nur in geschützten Werkstätten oder bei einer Freiwilligenarbeit gebe, wie sie der Beschwerdeführer derzeit eine Stunde pro Woche auf Druck des Sozialamtes ausführe (Plaudern mit einer alten Landsfrau in einem Pflegeheim) . Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei auch in Zukunft unwahrscheinlich, da unter der aktuellen Behandlung über Jahre keine Besserung der Symptome habe erreicht werden können und eine Persönlichkeitsstörung per Definition trotz Behandlung starr und unveränderbar bestehen bleibe.
Im Verlaufsb ericht vom 9. August 2012 (Urk. 7/202 ) berichtete Dr. E.___ von einer im Wesentlichen unveränderten psychischen Situation im Vergleich zu m Bericht vom 3. November 2011, wobei er nunmehr
aber
davon ausging, dass sich sein Verdacht in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) , er härtet habe. 4 .2.4
D ie D.___ -Gutachterin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellte im Nachgang zur Untersuchung vom 13. August 2012 auf ihrem Fachgebiet folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( D.___ -Gutachten vom 16. Oktober 2012, Urk. 7/204 S. 20 und S. 30): - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - anamnestisc h depressive Anpassungsstörung (letzte Hospitalisation 2007; ICD-10 F43.2) - Neigung zu fremdaggressiven Impulsausbrüchen ohne Hinweis auf kra nk hafte Persönlichkeitsstruktur
Sie be fand , nach einem Schlittelunfall
im Jahr 2003 sei es zu einem nicht orga n isch -pathologisch erklärbaren Schmerzzustand gekommen, wobei es sich aus psychiatrischer Sicht am ehesten um eine Symptomausweitu ng und Selbstlimitierung handle und Hinweise auf eine manifeste psychiatrische Morbidität fehl ten. Wie bereits in der Vergangenheit sei es in der Gegenwart immer wieder zu familiären aggressiven Durchbrüchen mit Tätlichkeiten gegenüber den Kin dern und aktuell der Ehefrau gekommen, bezüglich welcher sich der Beschwer defüh rer wenig zugänglich zeige. Im psychiatrischen Gespräch seien gereizte, aggres siv getönte Affektmerkmale aufgefallen. Ferner liege eine gewisse Agita tion vor. In diesem Rahmen seien erhebliche Schuldzuweisungen sowie katastrophierende und dramatisierende Elemente bei der Beschwerdeschilderung deutlich gewesen. Anhand derartiger familiärer Auseinandersetzungen sei es auch zu meist gegen sich selbst gerichtete Todesd rohungen des Beschwerde führers gekommen. Aus diesem Grund sei er in der Vergangenheit
– zuletzt im Jahr 2007 – wiederholt
in der psychiatrischen Klinik F.___ hospitalisiert gewesen . Nach Anga ben des behandelnden Psychiaters habe der Beschwerdeführer zudem im Jahr 2010 (richtig: Juni 2012 , vgl. Urk. 7/202 S.1 ) wegen (angedrohter) Gewalttätig keit von seiner Familie entfernt werden müssen. Offenbar seien bereits diverse Institutionen (behan delnder Psyc hiater, Sozialamt und katholische Mission) zur Unterstützung der Familie involviert. Eine weitere Therapieoption gebe es der zeit nicht. Die Impulsdurchbrüche des Beschwerdeführers würden nicht durch eine emotional in stabile Persönlichkeitsstörung ausgelöst. Die psychische Vor ge schichte sei – au ch hinsichtlich der Berufsanamnese – gänzlich unauffällig. Invaliditäts - fremde Faktoren stünden vollständig im Vordergrund. Medizinisch -theoretisch bestehe deshalb auf psychiatrischem Fachgebi et eine volle Arbeits fähigkeit, wobei zu erwarten sei , dass bei endgültiger Regelung der Familienan gelegenheiten auch eine emotionale Beruhigung und Sta bilisierung eintreten werde (S. 20 f.). 4 .2.5
I m Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/208) übte
Dr. E.___
in verschiedener Hinsicht Kritik an der Beurteilung von Dr. G.___
und erneuerte seine vormalige Einschätzung , wonach von psychiatrischer Seite
– entgegen dem psychiatrischen Teil des D.___ -Gutachtens – auf dem freien Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit vorliege . 5 .
5. 1
D as von Dr. G.___ verfasste p sychiatrische Teilgutachten des Begutachtungsinstituts D.___
ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die streitigen psychischen Belange umfassend , beruht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdefüh rers und erging unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden. E s leuchtet in der Darlegung und Beurtei lung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolge rungen sind begründet, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Be richte gestellt werden (vgl. E. 1. 4 hiervor), erfüllt sind. 5.2
5.2.1
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der psychiatrische Teil des D.___ -Gutachten s
– mithin die fachärztliche Einschätzung von Dr. G.___
– sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und könne nicht als medizinische Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung d es Rentenanspruches dienen (Urk. 1 S. 4 ff. ), ist diesem Standpunkt nicht beizupflichten.
Was die Rüge der "Schnelluntersuchung" von 50 Minuten (vgl. dazu D.___ -Gut ach ten S . 19) betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zu weisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942 /2009 vom 2 9. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. In den
Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. G.___ im Rahmen ihrer Beurteilung nicht lege artis vorgegangen wäre oder objektiv wesentliche Tatsachen ausser Acht g elassen hätte. Vielmehr ergibt sich, dass die psychiatrische D.___ -Gutachterin
den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vollständig erfasste und ihre Einschätzung nachvollziehbar begründete.
Die Kritik, Dr. G.___ habe ihre Befunde nicht nach dem System der Ar beitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhoben, stösst ebenfalls ins Leere, da die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als ent scheidend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Be schwerdeführer
ferner aus den
"Qualitätsleit linien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversiche rung" der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (zugänglich unter www.psychiatrie.ch, Rubrik Empfehlungen) , worin in Ziffer 4.3.1
ein e Status -Erhebung nach AMDP als obligatorisch beschrieben wird . D enn abgesehen
da von , dass sich die vom Bundesamt für Sozialversicherungen für die ab 1. Juli 2012 in Auftrag gegebenen psychiatrischen IV-Gutachten und internen medizi nischen Berichte als verbindlich erklärten Qualitätsleitlinien ( vgl. IV-Rund schreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) als Empfehlung verstehen, von welcher im be gründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Präambel am Ende; zum Ganzen : zur Publikation vorgesehene s Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.2.2), wurde das D.___ -Gutachten von der Beschwerdegegnerin im Feb ruar 2012
( vgl. Urk. 7/199, Urk. 7/204/2) und damit n och vor der Verbindlichkeits erklärung in Auftrag gegeben.
Überdies bezog Dr. G.___
auch die im Begutachtung szeitpunkt
b e reits vorhanden gewesen en ärztlichen Stellungnahmen in ihre Beurteilung mit ein und begründete bestehende Diskrepanzen zu anderen Einschätzungen ein schliesslich derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
nachvollziehbar (S. 21 f.), weshalb der
entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers unbegrün det ist. Dabei hielt sie einleuchtend fest , dass entgegen der Auffassung des be handelnden Psychiaters Dr. E.___ , welcher – lediglich verdachtsweise – von ei ner andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ausging und deswegen eine Arbeitsfähigkeit ( weitgehend )
ausschloss (vgl. E. 4.2.3 hiervor), sich keine Hinweis e für eine Persönlichkeitsänderung oder eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung feststellen liessen.
Dementsprechend ist auch dem Einwand des Beschwerdeführers , die zur Abklärung von Persönlichkeitsstörungen dienende IDCL-P (Internationale Diagnosen Checkliste für Persönlichkeitsstörungen) sei zu Unrecht nicht herangezogen worden, nichts abzugewinnen. 5. 2.2
Im Weiteren vermag
der Umstand, dass die behandelnden (Fach-)Ärzte die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers geringer einschätzten, für sich alleine ge nommen die Beur teilung von Dr. G.___ nicht in Frage zu stellen, zumal diese im Ein klang steht mit derjenigen der Vorgutachter der medizinischen Einrichtung Z.___ ( vgl. Teilgutachten von Dr. med. H.___
vom 31. Januar 2006, Urk. 7/ 53/32-35) und der MEDAS A.___ (Teilgutachten von Dr. med. I.___
vom 3. April 2008, Urk. 7/111/3-14 ) sowie mit dem Facharzt Dr. C.___ (Gutachten vom 30. Juli 2010, Urk. 7/164) , welche übereinstimmend
ein invalidisierende s
psychische s
Leiden verneint hatten.
Dr. B.___
ist im eidgenössischen Medizinalberuferegister
des Bundesamtes für Gesundheit ( MedReg ; einsehbar unter www.medregom.admin.ch) als Praktische Ärztin verzeichnet und verfügt
nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie , woran auch der beigebrachte Dignitätsausweis (Urk. 7/190/1) nichts zu ändern vermag.
Selbst wenn ihr aufgrund der offenbar absolvierten Weiterbildung – ohne Prüfung der Berechtigung – spezialärztliche Fachkennt nisse in der Disziplin der Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 2 9. Mai 2009 E. 4.2) zugestanden würden, könnte ihre kurz gehaltene und wenig begründete Einschätzung nicht als mass gebend erachtet werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt d ie Berichterstattung von Dr. E.___
( vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hiervor ) ebenfalls keine geeignete medizi nische Entscheidungsgrundlage dar , weil sie zum einen nicht die formalen und inhaltlichen Merk male eines Gutachtens aufweist und zum anderen
den psychi atrischen Teil des D.___ -Gutachtens nicht zu entkräften vermag.
Die
Einschätzung des behandelnden Psychiaters stellt lediglich eine andere Beurteilung
des
seit der erstmaligen Renten ablehnung (Urk. 7/136) im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar und vermag – soweit sich Dr. E.___ überhaupt zur Entwicklung des Gesundheitszustandes im Verlauf seit dem 17. November 2008 äussert e –
keine seither eingetretene Verschlechterung darzutun, was beschwerdeweise denn auch nicht ernsthaft postuliert wurde .
Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche Dr. E.___ im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.10) interpretierte und als Hauptgrund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit anführte,
waren im Zeitpunkt des Erlasses der abschlägigen Verfügung
vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) gleichermassen vor handen , ohne dass sie als
invalidisierend eingestuft worden wären . Damals wie heute lagen beziehungs weise liegen ihnen erhebliche psychosoziale Belastungsf aktoren ( Verlust der Ar beits stelle und der Funktion als Familienernährer, negative Leistungsentscheide von Unfall- und Invalidenversicherung, anhaltende Abhän gigkeit von der So zial hilfe und damit verbundene finanzielle Schwierigkeiten sowie daraus resul tierende Minderung des Selbstwertgefühls , sozialer Abstieg, familiäre Auseinan dersetzungen )
zu Grunde , welche Dr. E.___
ausschlaggebend in seine Beurtei lung einfliessen liess . Praxisgemäss ist indes ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden solange nicht gegeben, wie der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in diesen aufgehen ( BGE 127 V 294 E. 5a ). 5.3
Da das D.___ -Gutachten vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/204) nach dem Ausge führ ten eine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellt, durfte von weiteren Abklärungen einschliesslich einer neuropsychologischen Untersu chung – entgegen der A uf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) war eine solche bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht geboten – abgesehen werden. 5.4
Steht demnach gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 1 6. Oktober 2012 verläss lich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) auch in psychischer Hinsicht nicht anspruchsrelevant verändert hat , sind die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache weiterhin nicht erfüllt.
Demzufolge erweist sich der anspruchsverweigernde Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde im Rentenpunkt abzuweisen. 5. 5
5. 5 .1
Art. 45 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Ab klärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruch e s unerlässlich waren oder Be standteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Einen im Wesentli chen identischen Wortlaut – zugeschnitten auf die Invalidenversicherung – weist Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf. 5. 5 .2
W ie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht , war der vom Beschwerde führer eingeholte Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/208) für die Beurteilung des Rechtsstreit e s nicht massgebend . Daher besteht für eine Überbindung der vom behandelnden Psychiater dafür in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1'400.-- (Urk. 7/211) an die Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 45 Abs. 1 ATSG kein Raum. Der entsprechende Antrag des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2 ) ist deshalb abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Ve rfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können , ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Für die Bejahung eines Rentenanspruch e s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen ). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt e s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids
(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalt e s keine revisionsbegründende Tatsachenände rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130
V 343 E.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1 .
E. 2.2 Im Weiteren vermag
der Umstand, dass die behandelnden (Fach-)Ärzte die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers geringer einschätzten, für sich alleine ge nommen die Beur teilung von Dr. G.___ nicht in Frage zu stellen, zumal diese im Ein klang steht mit derjenigen der Vorgutachter der medizinischen Einrichtung Z.___ ( vgl. Teilgutachten von Dr. med. H.___
vom 31. Januar 2006, Urk. 7/ 53/32-35) und der MEDAS A.___ (Teilgutachten von Dr. med. I.___
vom 3. April 2008, Urk. 7/111/3-14 ) sowie mit dem Facharzt Dr. C.___ (Gutachten vom 30. Juli 2010, Urk. 7/164) , welche übereinstimmend
ein invalidisierende s
psychische s
Leiden verneint hatten.
Dr. B.___
ist im eidgenössischen Medizinalberuferegister
des Bundesamtes für Gesundheit ( MedReg ; einsehbar unter www.medregom.admin.ch) als Praktische Ärztin verzeichnet und verfügt
nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie , woran auch der beigebrachte Dignitätsausweis (Urk. 7/190/1) nichts zu ändern vermag.
Selbst wenn ihr aufgrund der offenbar absolvierten Weiterbildung – ohne Prüfung der Berechtigung – spezialärztliche Fachkennt nisse in der Disziplin der Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 2 9. Mai 2009 E. 4.2) zugestanden würden, könnte ihre kurz gehaltene und wenig begründete Einschätzung nicht als mass gebend erachtet werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt d ie Berichterstattung von Dr. E.___
( vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hiervor ) ebenfalls keine geeignete medizi nische Entscheidungsgrundlage dar , weil sie zum einen nicht die formalen und inhaltlichen Merk male eines Gutachtens aufweist und zum anderen
den psychi atrischen Teil des D.___ -Gutachtens nicht zu entkräften vermag.
Die
Einschätzung des behandelnden Psychiaters stellt lediglich eine andere Beurteilung
des
seit der erstmaligen Renten ablehnung (Urk. 7/136) im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar und vermag – soweit sich Dr. E.___ überhaupt zur Entwicklung des Gesundheitszustandes im Verlauf seit dem 17. November 2008 äussert e –
keine seither eingetretene Verschlechterung darzutun, was beschwerdeweise denn auch nicht ernsthaft postuliert wurde .
Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche Dr. E.___ im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.10) interpretierte und als Hauptgrund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit anführte,
waren im Zeitpunkt des Erlasses der abschlägigen Verfügung
vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) gleichermassen vor handen , ohne dass sie als
invalidisierend eingestuft worden wären . Damals wie heute lagen beziehungs weise liegen ihnen erhebliche psychosoziale Belastungsf aktoren ( Verlust der Ar beits stelle und der Funktion als Familienernährer, negative Leistungsentscheide von Unfall- und Invalidenversicherung, anhaltende Abhän gigkeit von der So zial hilfe und damit verbundene finanzielle Schwierigkeiten sowie daraus resul tierende Minderung des Selbstwertgefühls , sozialer Abstieg, familiäre Auseinan dersetzungen )
zu Grunde , welche Dr. E.___
ausschlaggebend in seine Beurtei lung einfliessen liess . Praxisgemäss ist indes ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden solange nicht gegeben, wie der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in diesen aufgehen ( BGE 127 V 294 E. 5a ).
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 3.5 mit Hinweisen). 2 .
E. 5 hiervor) bildet vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) , welche in medizinischer Hinsicht massgebend gestützt auf die beiden von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten
erging .
E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. In den
Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. G.___ im Rahmen ihrer Beurteilung nicht lege artis vorgegangen wäre oder objektiv wesentliche Tatsachen ausser Acht g elassen hätte. Vielmehr ergibt sich, dass die psychiatrische D.___ -Gutachterin
den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vollständig erfasste und ihre Einschätzung nachvollziehbar begründete.
Die Kritik, Dr. G.___ habe ihre Befunde nicht nach dem System der Ar beitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhoben, stösst ebenfalls ins Leere, da die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als ent scheidend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Be schwerdeführer
ferner aus den
"Qualitätsleit linien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversiche rung" der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (zugänglich unter www.psychiatrie.ch, Rubrik Empfehlungen) , worin in Ziffer 4.3.1
ein e Status -Erhebung nach AMDP als obligatorisch beschrieben wird . D enn abgesehen
da von , dass sich die vom Bundesamt für Sozialversicherungen für die ab 1. Juli 2012 in Auftrag gegebenen psychiatrischen IV-Gutachten und internen medizi nischen Berichte als verbindlich erklärten Qualitätsleitlinien ( vgl. IV-Rund schreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) als Empfehlung verstehen, von welcher im be gründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Präambel am Ende; zum Ganzen : zur Publikation vorgesehene s Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.2.2), wurde das D.___ -Gutachten von der Beschwerdegegnerin im Feb ruar 2012
( vgl. Urk. 7/199, Urk. 7/204/2) und damit n och vor der Verbindlichkeits erklärung in Auftrag gegeben.
Überdies bezog Dr. G.___
auch die im Begutachtung szeitpunkt
b e reits vorhanden gewesen en ärztlichen Stellungnahmen in ihre Beurteilung mit ein und begründete bestehende Diskrepanzen zu anderen Einschätzungen ein schliesslich derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
nachvollziehbar (S. 21 f.), weshalb der
entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers unbegrün det ist. Dabei hielt sie einleuchtend fest , dass entgegen der Auffassung des be handelnden Psychiaters Dr. E.___ , welcher – lediglich verdachtsweise – von ei ner andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ausging und deswegen eine Arbeitsfähigkeit ( weitgehend )
ausschloss (vgl. E. 4.2.3 hiervor), sich keine Hinweis e für eine Persönlichkeitsänderung oder eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung feststellen liessen.
Dementsprechend ist auch dem Einwand des Beschwerdeführers , die zur Abklärung von Persönlichkeitsstörungen dienende IDCL-P (Internationale Diagnosen Checkliste für Persönlichkeitsstörungen) sei zu Unrecht nicht herangezogen worden, nichts abzugewinnen. 5.
E. 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der psychiatrische Teil des D.___ -Gutachten s
– mithin die fachärztliche Einschätzung von Dr. G.___
– sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und könne nicht als medizinische Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung d es Rentenanspruches dienen (Urk. 1 S. 4 ff. ), ist diesem Standpunkt nicht beizupflichten.
Was die Rüge der "Schnelluntersuchung" von 50 Minuten (vgl. dazu D.___ -Gut ach ten S . 19) betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zu weisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942 /2009 vom 2 9. März 2010 E.
E. 5.3 Da das D.___ -Gutachten vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/204) nach dem Ausge führ ten eine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellt, durfte von weiteren Abklärungen einschliesslich einer neuropsychologischen Untersu chung – entgegen der A uf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) war eine solche bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht geboten – abgesehen werden.
E. 5.4 Steht demnach gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 1 6. Oktober 2012 verläss lich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) auch in psychischer Hinsicht nicht anspruchsrelevant verändert hat , sind die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache weiterhin nicht erfüllt.
Demzufolge erweist sich der anspruchsverweigernde Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde im Rentenpunkt abzuweisen. 5. 5
5. 5 .1
Art. 45 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Ab klärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruch e s unerlässlich waren oder Be standteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Einen im Wesentli chen identischen Wortlaut – zugeschnitten auf die Invalidenversicherung – weist Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf. 5. 5 .2
W ie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht , war der vom Beschwerde führer eingeholte Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/208) für die Beurteilung des Rechtsstreit e s nicht massgebend . Daher besteht für eine Überbindung der vom behandelnden Psychiater dafür in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1'400.-- (Urk. 7/211) an die Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 45 Abs. 1 ATSG kein Raum. Der entsprechende Antrag des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2 ) ist deshalb abzuweisen.
E. 6 .
Die Kosten des Ve rfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00186 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
8. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1960 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2003 als Equipenchef Deckenmontage bei der Y.___ AG angestellt. Nachdem er seine Arbeit nach einem am 1. Februar 2003 erlittenen Schlittelunfall nicht wieder aufgenommen hatte (Urk. 7/15), meldete er sich am 15. August 2003 unter Hinweis auf seit dem Unfallereignis bestehende Be schwerden auf d er gesamten linken Körperseite zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.
7/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin beruflich-erwerbliche und medizinische Ab klärungen, wobei sie den Versicherten in der m edizinischen Einrichtung Z.___ ( Gutachten vom 3. April 2006, Urk. 7/53) und in der MEDAS A.___ ( Gutachten vom 30. Mai 2008 , Urk. 7/114)
polydisziplinär begutachten liess .
Gestützt darauf verneinte sie m it unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. November 2008 ( Urk. 7/136) einen Renten anspruch des Versicherten
bei eine m Invaliditätsgrad von 21 % .
1.2
Am 18. Mai 2009 ersuchte X.___ erneut um Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 7/144). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom
2. Juli 2009 (Urk. 7/ 148 ) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang des Berichts von Dr. med. B.___ , Prak tische Ärztin, vom 7. Juli 2009 (Urk. 7/150) ein e
psychiatrische Expertise
in Auf trag, welche am 30. Juli 2010 (Urk. 7/164) von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 29. April 2011 ( Urk. 7/186) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 7/191 ) . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/19 3, Urk. 7/195 -197) und das polydisziplinäre Gutachten des
Begutachtungsinstitut s
D.___
vom 16. Oktober 2012 ( Urk. 7/204) ein , zu welchem der seit 6. Mai 2011 behandelnde Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , am 11. Januar 2013 Stellung nahm (Urk. 7/208).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2)
wies die IV-Stelle
das
Renten begehren des Versicherten mangels einer anspruchsbeeinflussenden Verschlechterung de s
Gesundheitszustandes
seit der rechtskräftigen Verfügung vom 17. November 2008 ab . 2.
Hiergegen erhob X.___ a m 20. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 28. Januar 2013 sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Ausser dem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Auslagen für den Bericht von Dr. E.___
vom 11. Januar 2013 in Höhe von Fr. 1'400.-- zu ersetzen.
Die IV-Stelle schloss in ihr er Beschwerde antwort vom 4. April 2013 (Urk. 6) ohne weitergehende Begründung auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 8. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können , ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Für die Bejahung eines Rentenanspruch e s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verla ngt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen ). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt e s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit de s auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids
(BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalt e s keine revisionsbegründende Tatsachenände rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 5 45 E. 6.1, 130
V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2 .
2.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1 . 5 hiervor) bildet vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) , welche in medizinischer Hinsicht massgebend gestützt auf die beiden von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten
erging . 2.2
Nach am 31. Januar 2006 erfolgter Untersuchung diagnostizierten d ie Z.___ -Gutachter
in der Expertise vom 3. April 2006 (Urk. 7/53)
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein unspezifisches Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit/bei lumbospondylogenem Syndrom bei degenerativer Diskopathie L2/3 und L4/5 und S tatus nach cervicocephalem und cervicospondylogenem Syndrom bei Chondrose der Bandscheibe C5/6 sowie einen S tatus nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusresektion links 1992 und 1995 ohne Gonarthrose -Entwick lung . Zudem stellten sie eine arterielle Hypertonie fest , welche medikamentös behandelt sei und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke
(S. 19) .
In Bezug auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers hielten die Sachverständigen dafür, dass die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Decken- und Trennwandmonteur wegen der linksseitigen Kniegelenksproblematik m ehr heitlich aus prophylaktischen Über legungen als unzumutbar bezeichnet werden
müsse . Für Tätigkeiten ohne körperstammnahes und insbesondere körperstamm fernes Heben und Tragen von Gewichten über 20 Kilogramm sowie ohne Ver richtungen in längerdauernder Rumpfhaltungsstereotypie liege jedoch eine volle Arbeits fähigkeit vor . Diese Einschränkungen seien ausschliesslich von soma tisch-medizinischer Seite be gründet . E ine krankheitswertige psychische Störung bestehe nicht (S. 21). 2. 3
Die Fachärzte der MEDAS A.___ , welche den Beschwerdeführer vom 11. bis
13. März 2008 untersucht hatte n ,
nannten im Gutachten vom 30. Mai 2008 (Urk. 7/114) folgende Diagnosen (S. 27) : - leichte depressive Episoden im Rahmen einer depressiven Entwicklung, bei - Neigung zu akuten Reaktionen bei psychosozialem Distress , bei histrionischen Persönlichkeitszügen - generalisiertes linksbetontes Schmerzsyndrom ohne anatomisch-patho phy siologisches Korrelat, bei - erfüllten formalen Kriterien für Fibromyalgie - arterielle Hypertonie, wahrscheinlich "essentiell", Erstdiagnose 2005, un be handelt, aktuell 130/100 mmHg , bei - positiver Familienanamnese (Mutter)
Sie
erwogen , dass diese Diagnosen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten und attestierten ihm für die angestammte Tätigkeit als Deckenmonteur wie auch für
alle anderen in Frage kommenden Verweisungst ätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nebst der Abklärung und Behandlung der arteriellen Hypertonie empfahlen sie eine straffe hausärztliche Führung zur Vermeidung des " doctor
shopping " und eine raschmöglichste schrittweise berufliche Wiedereingliederung , wobei jedoch
die Prognose unter den gegebenen vor allem psychosozialen Umständen eher ungünstig sei (S. 28). 2. 4
Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Deckenmonteur nicht mehr zumutbar sei, er jedoch eine den somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, verneinte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 %. 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Renten ablehn ung
vom 28. Ja nuar 2013 (Urk. 2) unter Hinweis auf d ie
psychiatrische Expertise von Dr. C.___ vom
30. Juli 2010 und das polydisziplinäre D.___ - Gutachten vom
16. Oktober 2012 damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit de m abweis enden Ent scheid vom 17. November 2011 nicht anspruchs relevant verän dert habe . I nsbe sondere liege weiterhin keine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame psychische Erkrankung vor (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6 ). 3 . 2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nebst der unbestrit tenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beein trächtigungen sei auch eine psychisch bedingte Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen. Er
stellte sich
insbesondere unter Berufung auf den Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 auf den Standpunkt , dass der psychiatrische Teil des D.___ -Gut achtens keine rechtsgenügliche
medizinische Entscheidungsgrundlage darstelle und stattdessen für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
massgeblich auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters abzustellen sei , wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich während ein bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, sofern er sehr verständnisvolle Vorgesetz t e habe. Damit stehe ihm spätes tens ab August 2011 eine ganze Invalidenr ente zu und habe ihm die Beschwerdegegnerin die Kosten für den von ihm eingeholten Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 in Höhe von Fr. 1'400.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 4 ff.). 4 . 4 .1
Es steht a ufgrund der medizinischen Akten
fest und ist unbestritten (Urk. 1 S . 4 f., Urk. 2 S. 2) , dass im massgebenden Vergleichszeitraum seit der rechts kräftigen Renten ablehnung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) in somatischer Hin sicht
keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen und der Beschwerdeführer in einer d en körperlichen Einschränkun gen angepassten Tätigkeit weiterhin im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist (vgl. dazu insbesondere das in diesem Zusammenhang unbestritten gebliebene D.___ -Gutachten, Urk. 7/204 S. 31 f.) .
Strittig und zu prüfen ist dagegen , wie es sich mit dem psychischen Gesund heitszustand verhält, namentlich ob der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund ein es invalidi sierende n psychische n Gesundheitsschaden s
zusätzlich in seiner Arbeitsfähig keit ein ge schränkt ist . Zu dieser Frage ist den im Zuge der Neuan meldung vom 18. Mai 2009 (Urk. 7/144) ergangenen medizinischen Unter lagen
insbesondere Folgendes zu entnehmen: 4 .2
4 .2.1
Der psychiatrische Sachverständige Dr. C.___ , w elcher den Beschwerdeführer am 18. März 2010
auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersucht hatte , diagnostizierte
im Gut achten
vom 30. Juli 2010 ( Urk. 7/164) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei an dernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie einen Status nach wiederholten Anpassungsstörungen mit kurzer depre ssiver Reaktion (ICD-10 F43.2; S. 94).
I n d er Beurteilung hielt er fest, nach einem im Februar 2003 erlittenen Schlittelunfall
sei es zu einer Schmerzausweitung auf die gesamte linke Körperseite und schliesslich den ganzen Körper gekommen , wobei sich die Schmerzen nach Lage der Akten
nicht hin reichend mit somatischen Befunden erklären liessen und der Beschwerdeführer ein maladaptives Verhalten in Bezug auf den Umgang mit den Schmerzen zeige. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Symptomausweitung fest zu stellen, welche diagnostisch als psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) einzu stufen sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe , da dem B eschwerdeführer
die notwendige Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen zugemutet werden könne.
So dann spreche d ie Phänomenologie der depressiven Symptome in Verbindung mit den psychosozialen Belastungen , welche jeweils nach einem negativen Leistungsentscheid der Unfall- und Invalidenversicherung
zu vier k urzen Hospitalisationen in der p sychiatrischen K linik F.___
(vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/60 und Urk. 7/122 ) geführt hätten, für das Vor liegen einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und gegen das Bestehen einer akuten Belastungssituation.
D as hohe Funktionsniveau des Be schwerdeführers in sämtlichen Lebensbelangen lasse d ie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu. Die psychosozialen Belastungen ( Verlust der Arbeits stelle, mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende r Lehrabschluss, langfristige Arbeits losigkeit , finanzielle Probleme, Verlust der Funktion als Familienernährer, soziale r Abstieg , Eheprobleme ) stellten die auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren de r psychischen Problematik dar
und rechtfertigten die Diagnose einer Somatisierungsstörung nicht. Die Prognose sei abhängig von der Entwicklung der psychosozialen Faktoren. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit liege
aufgrund der erhobenen psychischen Diagnosen nicht vor beim Beschwerdeführer , wel cher gemäss den Ergebnissen der durchgeführten Blutspiegeluntersuchung das von ihm angegebene Antide pressivum nicht einnehme (S. 95-99).
An dieser Einschätzung hielt Dr. C.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. September 2010 ( Urk. 7/167 /1-3 ) fest. 4 .2.2
Die den Beschwerdeführer ab 3. März 2009 behandelnde Dr. med. B.___ , Prak ti sche Ärztin, schloss
i m Bericht vom
24. Januar 2011 an den Rechtsver treter des Beschwerdeführers (Urk. 7/182) – wie bereits a m
7. Juli 2009 (Urk. 7/150)
– diagnostisch auf eine rezidivierende depressive Episode respektive Störung, ge genwärtig mittelgradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom bei chronischem Schmerzsyndrom und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits unfähigkeit. Sie berichtete von einem chronischen, im Allgemeinen mehr oder wenig er stabilen Gesundheitszustand, wobei gelegentlich schwere Krisen zu be oba chten seien (vgl. auch ihr Bericht vom 28. Juli 2011, Urk. 7/195/5). 4 .2.3
Der ab 6. Mai 2011 behandelnde Psychiater Dr. E.___
nannte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. November 2011 (Urk. 7/196 /1-4 ) folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit zirka 2003 - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Er krankung (ICD-10 F62.10), bestehend seit zirka 2006.
Ausser dem bestünden verschiedenste körperliche Beschwerden mit Schmerzen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei (S. 1) . Er erachtete die bis herige Tätigkeit als Deckenmonteur als nicht mehr zumutbar und erklärte, es sei schwierig einzuschätzen , in welchem Umfang und seit wann eine der Behinde rung angepasste Tätigkeit möglich sei (S. 2 f.).
Auf dem Beiblatt zu diese m Arztbericht (Urk. 7/196/5-6 , vgl. auch Urk. 7/197 ) hielt Dr. E.___
gleichentags
fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im angestammten Beruf mindestens seit 6. Mai 2011 zu 100 % arbeits un fähig sei . D afür seien weniger die Symptome der Depression, sondern haupt sächlich die ungefähr seit 2003/ 2006 bis heute
vorhandenen auffälligen Cha rakterzüge – insbesondere die aggressiven Durchbrüche
(Tätlichkeiten gegen die Ehefrau und seine Kinder, Aggressionen gegen die frühere Case Managerin der Unfallversicherung aufgrund ihrer Ablehnung seines Leidens) – verantwortlich, welche auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderu ng nach psychischer Er krankung hindeuteten .
Eine andere leichtere Tätigkeit müsste
geprüft werden in einem schonungs
- und verständnisvollen Umfeld, welches es heutzutage jedoch nur in geschützten Werkstätten oder bei einer Freiwilligenarbeit gebe, wie sie der Beschwerdeführer derzeit eine Stunde pro Woche auf Druck des Sozialamtes ausführe (Plaudern mit einer alten Landsfrau in einem Pflegeheim) . Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei auch in Zukunft unwahrscheinlich, da unter der aktuellen Behandlung über Jahre keine Besserung der Symptome habe erreicht werden können und eine Persönlichkeitsstörung per Definition trotz Behandlung starr und unveränderbar bestehen bleibe.
Im Verlaufsb ericht vom 9. August 2012 (Urk. 7/202 ) berichtete Dr. E.___ von einer im Wesentlichen unveränderten psychischen Situation im Vergleich zu m Bericht vom 3. November 2011, wobei er nunmehr
aber
davon ausging, dass sich sein Verdacht in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) , er härtet habe. 4 .2.4
D ie D.___ -Gutachterin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellte im Nachgang zur Untersuchung vom 13. August 2012 auf ihrem Fachgebiet folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( D.___ -Gutachten vom 16. Oktober 2012, Urk. 7/204 S. 20 und S. 30): - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - anamnestisc h depressive Anpassungsstörung (letzte Hospitalisation 2007; ICD-10 F43.2) - Neigung zu fremdaggressiven Impulsausbrüchen ohne Hinweis auf kra nk hafte Persönlichkeitsstruktur
Sie be fand , nach einem Schlittelunfall
im Jahr 2003 sei es zu einem nicht orga n isch -pathologisch erklärbaren Schmerzzustand gekommen, wobei es sich aus psychiatrischer Sicht am ehesten um eine Symptomausweitu ng und Selbstlimitierung handle und Hinweise auf eine manifeste psychiatrische Morbidität fehl ten. Wie bereits in der Vergangenheit sei es in der Gegenwart immer wieder zu familiären aggressiven Durchbrüchen mit Tätlichkeiten gegenüber den Kin dern und aktuell der Ehefrau gekommen, bezüglich welcher sich der Beschwer defüh rer wenig zugänglich zeige. Im psychiatrischen Gespräch seien gereizte, aggres siv getönte Affektmerkmale aufgefallen. Ferner liege eine gewisse Agita tion vor. In diesem Rahmen seien erhebliche Schuldzuweisungen sowie katastrophierende und dramatisierende Elemente bei der Beschwerdeschilderung deutlich gewesen. Anhand derartiger familiärer Auseinandersetzungen sei es auch zu meist gegen sich selbst gerichtete Todesd rohungen des Beschwerde führers gekommen. Aus diesem Grund sei er in der Vergangenheit
– zuletzt im Jahr 2007 – wiederholt
in der psychiatrischen Klinik F.___ hospitalisiert gewesen . Nach Anga ben des behandelnden Psychiaters habe der Beschwerdeführer zudem im Jahr 2010 (richtig: Juni 2012 , vgl. Urk. 7/202 S.1 ) wegen (angedrohter) Gewalttätig keit von seiner Familie entfernt werden müssen. Offenbar seien bereits diverse Institutionen (behan delnder Psyc hiater, Sozialamt und katholische Mission) zur Unterstützung der Familie involviert. Eine weitere Therapieoption gebe es der zeit nicht. Die Impulsdurchbrüche des Beschwerdeführers würden nicht durch eine emotional in stabile Persönlichkeitsstörung ausgelöst. Die psychische Vor ge schichte sei – au ch hinsichtlich der Berufsanamnese – gänzlich unauffällig. Invaliditäts - fremde Faktoren stünden vollständig im Vordergrund. Medizinisch -theoretisch bestehe deshalb auf psychiatrischem Fachgebi et eine volle Arbeits fähigkeit, wobei zu erwarten sei , dass bei endgültiger Regelung der Familienan gelegenheiten auch eine emotionale Beruhigung und Sta bilisierung eintreten werde (S. 20 f.). 4 .2.5
I m Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/208) übte
Dr. E.___
in verschiedener Hinsicht Kritik an der Beurteilung von Dr. G.___
und erneuerte seine vormalige Einschätzung , wonach von psychiatrischer Seite
– entgegen dem psychiatrischen Teil des D.___ -Gutachtens – auf dem freien Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit vorliege . 5 .
5. 1
D as von Dr. G.___ verfasste p sychiatrische Teilgutachten des Begutachtungsinstituts D.___
ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die streitigen psychischen Belange umfassend , beruht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdefüh rers und erging unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden. E s leuchtet in der Darlegung und Beurtei lung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolge rungen sind begründet, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Be richte gestellt werden (vgl. E. 1. 4 hiervor), erfüllt sind. 5.2
5.2.1
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der psychiatrische Teil des D.___ -Gutachten s
– mithin die fachärztliche Einschätzung von Dr. G.___
– sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und könne nicht als medizinische Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung d es Rentenanspruches dienen (Urk. 1 S. 4 ff. ), ist diesem Standpunkt nicht beizupflichten.
Was die Rüge der "Schnelluntersuchung" von 50 Minuten (vgl. dazu D.___ -Gut ach ten S . 19) betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zu weisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942 /2009 vom 2 9. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. In den
Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. G.___ im Rahmen ihrer Beurteilung nicht lege artis vorgegangen wäre oder objektiv wesentliche Tatsachen ausser Acht g elassen hätte. Vielmehr ergibt sich, dass die psychiatrische D.___ -Gutachterin
den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vollständig erfasste und ihre Einschätzung nachvollziehbar begründete.
Die Kritik, Dr. G.___ habe ihre Befunde nicht nach dem System der Ar beitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhoben, stösst ebenfalls ins Leere, da die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als ent scheidend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Be schwerdeführer
ferner aus den
"Qualitätsleit linien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversiche rung" der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (zugänglich unter www.psychiatrie.ch, Rubrik Empfehlungen) , worin in Ziffer 4.3.1
ein e Status -Erhebung nach AMDP als obligatorisch beschrieben wird . D enn abgesehen
da von , dass sich die vom Bundesamt für Sozialversicherungen für die ab 1. Juli 2012 in Auftrag gegebenen psychiatrischen IV-Gutachten und internen medizi nischen Berichte als verbindlich erklärten Qualitätsleitlinien ( vgl. IV-Rund schreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) als Empfehlung verstehen, von welcher im be gründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Präambel am Ende; zum Ganzen : zur Publikation vorgesehene s Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.2.2), wurde das D.___ -Gutachten von der Beschwerdegegnerin im Feb ruar 2012
( vgl. Urk. 7/199, Urk. 7/204/2) und damit n och vor der Verbindlichkeits erklärung in Auftrag gegeben.
Überdies bezog Dr. G.___
auch die im Begutachtung szeitpunkt
b e reits vorhanden gewesen en ärztlichen Stellungnahmen in ihre Beurteilung mit ein und begründete bestehende Diskrepanzen zu anderen Einschätzungen ein schliesslich derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
nachvollziehbar (S. 21 f.), weshalb der
entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers unbegrün det ist. Dabei hielt sie einleuchtend fest , dass entgegen der Auffassung des be handelnden Psychiaters Dr. E.___ , welcher – lediglich verdachtsweise – von ei ner andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ausging und deswegen eine Arbeitsfähigkeit ( weitgehend )
ausschloss (vgl. E. 4.2.3 hiervor), sich keine Hinweis e für eine Persönlichkeitsänderung oder eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung feststellen liessen.
Dementsprechend ist auch dem Einwand des Beschwerdeführers , die zur Abklärung von Persönlichkeitsstörungen dienende IDCL-P (Internationale Diagnosen Checkliste für Persönlichkeitsstörungen) sei zu Unrecht nicht herangezogen worden, nichts abzugewinnen. 5. 2.2
Im Weiteren vermag
der Umstand, dass die behandelnden (Fach-)Ärzte die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers geringer einschätzten, für sich alleine ge nommen die Beur teilung von Dr. G.___ nicht in Frage zu stellen, zumal diese im Ein klang steht mit derjenigen der Vorgutachter der medizinischen Einrichtung Z.___ ( vgl. Teilgutachten von Dr. med. H.___
vom 31. Januar 2006, Urk. 7/ 53/32-35) und der MEDAS A.___ (Teilgutachten von Dr. med. I.___
vom 3. April 2008, Urk. 7/111/3-14 ) sowie mit dem Facharzt Dr. C.___ (Gutachten vom 30. Juli 2010, Urk. 7/164) , welche übereinstimmend
ein invalidisierende s
psychische s
Leiden verneint hatten.
Dr. B.___
ist im eidgenössischen Medizinalberuferegister
des Bundesamtes für Gesundheit ( MedReg ; einsehbar unter www.medregom.admin.ch) als Praktische Ärztin verzeichnet und verfügt
nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie , woran auch der beigebrachte Dignitätsausweis (Urk. 7/190/1) nichts zu ändern vermag.
Selbst wenn ihr aufgrund der offenbar absolvierten Weiterbildung – ohne Prüfung der Berechtigung – spezialärztliche Fachkennt nisse in der Disziplin der Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 2 9. Mai 2009 E. 4.2) zugestanden würden, könnte ihre kurz gehaltene und wenig begründete Einschätzung nicht als mass gebend erachtet werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt d ie Berichterstattung von Dr. E.___
( vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hiervor ) ebenfalls keine geeignete medizi nische Entscheidungsgrundlage dar , weil sie zum einen nicht die formalen und inhaltlichen Merk male eines Gutachtens aufweist und zum anderen
den psychi atrischen Teil des D.___ -Gutachtens nicht zu entkräften vermag.
Die
Einschätzung des behandelnden Psychiaters stellt lediglich eine andere Beurteilung
des
seit der erstmaligen Renten ablehnung (Urk. 7/136) im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar und vermag – soweit sich Dr. E.___ überhaupt zur Entwicklung des Gesundheitszustandes im Verlauf seit dem 17. November 2008 äussert e –
keine seither eingetretene Verschlechterung darzutun, was beschwerdeweise denn auch nicht ernsthaft postuliert wurde .
Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche Dr. E.___ im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.10) interpretierte und als Hauptgrund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit anführte,
waren im Zeitpunkt des Erlasses der abschlägigen Verfügung
vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) gleichermassen vor handen , ohne dass sie als
invalidisierend eingestuft worden wären . Damals wie heute lagen beziehungs weise liegen ihnen erhebliche psychosoziale Belastungsf aktoren ( Verlust der Ar beits stelle und der Funktion als Familienernährer, negative Leistungsentscheide von Unfall- und Invalidenversicherung, anhaltende Abhän gigkeit von der So zial hilfe und damit verbundene finanzielle Schwierigkeiten sowie daraus resul tierende Minderung des Selbstwertgefühls , sozialer Abstieg, familiäre Auseinan dersetzungen )
zu Grunde , welche Dr. E.___
ausschlaggebend in seine Beurtei lung einfliessen liess . Praxisgemäss ist indes ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden solange nicht gegeben, wie der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in diesen aufgehen ( BGE 127 V 294 E. 5a ). 5.3
Da das D.___ -Gutachten vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/204) nach dem Ausge führ ten eine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellt, durfte von weiteren Abklärungen einschliesslich einer neuropsychologischen Untersu chung – entgegen der A uf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) war eine solche bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht geboten – abgesehen werden. 5.4
Steht demnach gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 1 6. Oktober 2012 verläss lich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) auch in psychischer Hinsicht nicht anspruchsrelevant verändert hat , sind die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache weiterhin nicht erfüllt.
Demzufolge erweist sich der anspruchsverweigernde Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde im Rentenpunkt abzuweisen. 5. 5
5. 5 .1
Art. 45 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Ab klärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruch e s unerlässlich waren oder Be standteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Einen im Wesentli chen identischen Wortlaut – zugeschnitten auf die Invalidenversicherung – weist Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf. 5. 5 .2
W ie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht , war der vom Beschwerde führer eingeholte Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/208) für die Beurteilung des Rechtsstreit e s nicht massgebend . Daher besteht für eine Überbindung der vom behandelnden Psychiater dafür in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1'400.-- (Urk. 7/211) an die Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 45 Abs. 1 ATSG kein Raum. Der entsprechende Antrag des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2 ) ist deshalb abzuweisen. 6 .
Die Kosten des Ve rfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter