Sachverhalt
1.
1.1
Der 1973 geborene X.___ arbeitete als Maler bei der Y.___ (Urk. 7/ 9), als er am 28. Juni 2007 von einer Leiter stürzte und sich da bei
eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts zuzog (Urk. 7/ 7). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen . 1.2
Am 22. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche r ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 3). Die Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers bei, liess Aus züge aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten erstellen und tätigte wei tere medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. 1.3
Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Juni 2008 bis zum 31. März 2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/55). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1. 4
Am 15. Juni 2010 verunfallte der Versicherte bei Haushaltstätigkeiten und erlitt
da bei eine Distorsion des OSG
links (Urk. 7/45).
Am 30. Juni 2010 stürzte der Ver sicherte und zog sich dabei eine Luxation der rechten Schulter zu (Urk. 7/50). Am 30. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie sein Dossier pendent halten werde (Urk. 7/36). 1.5
Für die Folgen der Unfälle vom 1 5. u nd 30. Juni 2010 erbrachte die SUVA wie derum die gesetzlichen Leistungen. Die IV-Stelle zog die A kten des Unfall ver sicherers bei und verneinte
n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver fügung vom 7. Februar 2013 einen Leistungs anspruch des Versicherten mit der Begründung, dass die einjährige Wartezeit nicht erfüllt worden sei (Urk. 7/95 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 3. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 liess der Beschwer deführer durch Rechtsanwalt Dr. iur . Glavas
vorbringen, es sei ihm eine Um schu lung zu gewähren (Urk. 9). 3.
Auf die Ausführun gen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zu ge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge set zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2010 bis am 2. März 2011 in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Des W eiteren habe eine volle Ar beitsunfähigkeit vom 31. Mai 2011 bis am 18. August 2011 bestanden. Da nach sei ihm aus medizinischer Sicht wieder eine der Behinderung angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar gewesen. Folglich sei die einjährige Wartezeit nicht er füllt (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei seit dem 30. März 2011 unun ter brochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 und Urk. 9). 3. 3.1
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
28. Juni 2007 bei einem Sturz von einer Leiter eine Distorsion des OSG rechts erlitt. A m 1. Juli 200 8 wurde er von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, operiert (Art hroskopie OSG rechts
und
laterale Bandplastik, Urk. 7/16/56) . In der Folge entwickelte sich eine Wundheilungs störung mit Fistelbildung . Am 9. Ja nuar 2009 wurde n eine Narbenrevision und
eine Fistelexzision durchgeführt (Urk. 7/16/19) . In der Folge bestand eine Re zidivschwellung sowie eine Instabilität des OSG rechts
Urk. 7/16, Urk. 7/19). Gemäss Kreisarzt der SUVA war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ab 7. Dezember 2009 zu 50 % und ab 1. Februar 2010 zu 100 % ar beitsfähig (Urk. 7/23). Auch Dr. Z.___ attestierte in seinem nicht datierten Bericht vom Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für fussschonende Tä tigkeiten (Urk. 7/27). 3.2
Am
15. Juni 2010 erlitt der Beschwerdeführer beim Putzen eine Distorsion des OSG links. Mit Arztzeugnis vom 9 . Juli 2010 attestierte Dr. Z.___ eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % ab 15. Juni 2010 (Urk. 7/45/28). 3.3
Am 30. Juni 2010 stürzte der Beschwerdeführer und zog sich eine traumatische anteriore inferiore Schulterluxation rechts zu (Urk. 7/50/40) . Am 15. September 2010 wurde er von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, ope riert
(Arthroskopie und arthroskopische Labrum Stabilisation der Schulter rechts, Urk. 7/50 /17). In ihrem Zwischenberic ht vom 6. Dezember 2010 gab Dr. A.___ an, voraussichtlich sei mit der Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % nach drei Monaten zu rechnen (Urk. 7/5 1). 3.4
Am
23. Februar 2011 erlitt der Beschwerdeführer einen Rückfall am rechten Sprunggelenk (Urk. 7/60/4). In seinem nicht datierten Bericht vom April 2011 diagnostizierte Dr. Z.___ eine chronische Instabilität des OSG rechts, einen Status nach Operation und anschliessendem Infekt und einen Status nach Dis torsion des OSG links (Urk. 7/61) . Eine Reoperation (neue Bandplastik) wurde am
31. Mai 2011 durchgeführt (Urk. 7/75/73) . In seinem Bericht vom 19. August 2011 hielt Dr. Z.___ als Befund eine Restinstabilität der OSG beidseits und belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungen fest. Es be stehe eine stark ver minderte Belastbarkeit der OSG beidseits, insbesondere bei unebenen Unter lagen, Treppen und Leitern. In seiner angestammten Tätigkeit als Maler sei der Be schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste, fussschonende Tä tig keit sei ab sofort möglich; mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit sei indes erst nach Durchführung von beruflichen Massnahmen zu rechnen. 3.5
Gemäss Unfallschein der SUVA wurde dem Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2010 durchgehend bis November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Maler attes tiert (Urk. 7/65/12, Urk. 7/75/10, Urk. 7/88). Die im Zusammenhang mit dem Rückfall am rechten Fussgelenk atte stierte Arbeitsunfähigkeit akzeptierte die SUVA erst nach der Operation vom
31. Mai 2011 und richtete deshalb erst ab diesem Zeitpunkt wieder Taggelder au s (Urk. 7/63/11). 3.6
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 fest, mit der Diag nose einer beidseitigen posttraumatischen Bandinsuffizienz des OSG mit Status nach dreimaliger Operation rechts (mit Infekt) und operativ versorgter Schulterinstabilität liege seit Juli 2 008 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vor, die zwischenzeitlich möglicherweise nur noch teilweise bestanden habe; ärztlicher seits fehlten konkrete Angaben. Seit 19. August 2011 bestehe für wechselbelas tende Tätigk eit en (mit bis 50 % Stehen und 50 % Gehen auf unebenem Gelände, Heben und Tragen bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/80). 3. 7
Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann weder der Verlauf noch die in validenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit seit der Rentenaufhebung per 31. März 2010
abschliessend beurteilt wer den. Daraus geht nicht mit hin rei chender Schlüssigkeit hervor, ge stützt auf wel che Befunde, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Einschrän kung der Erwerbfähigkeit, insbe son dere auch in angepasster Tätigkeit, bestand, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind. 3. 8
Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollstän dig abgeklärten medizinischen Sachverhalt . Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und an schlies sen dem Neuentscheid an die Ver waltung zurückzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2010 bis am 2. März 2011 in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Des W eiteren habe eine volle Ar beitsunfähigkeit vom 31. Mai 2011 bis am 18. August 2011 bestanden. Da nach sei ihm aus medizinischer Sicht wieder eine der Behinderung angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar gewesen. Folglich sei die einjährige Wartezeit nicht er füllt (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei seit dem 30. März 2011 unun ter brochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 und Urk. 9). 3. 3.1
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
28. Juni 2007 bei einem Sturz von einer Leiter eine Distorsion des OSG rechts erlitt. A m 1. Juli 200
E. 1.5 Für die Folgen der Unfälle vom 1 5. u nd 30. Juni 2010 erbrachte die SUVA wie derum die gesetzlichen Leistungen. Die IV-Stelle zog die A kten des Unfall ver sicherers bei und verneinte
n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver fügung vom 7. Februar 2013 einen Leistungs anspruch des Versicherten mit der Begründung, dass die einjährige Wartezeit nicht erfüllt worden sei (Urk. 7/95 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 3. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 liess der Beschwer deführer durch Rechtsanwalt Dr. iur . Glavas
vorbringen, es sei ihm eine Um schu lung zu gewähren (Urk. 9). 3.
Auf die Ausführun gen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zu ge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 des Bun des ge set zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 008 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vor, die zwischenzeitlich möglicherweise nur noch teilweise bestanden habe; ärztlicher seits fehlten konkrete Angaben. Seit 19. August 2011 bestehe für wechselbelas tende Tätigk eit en (mit bis 50 % Stehen und 50 % Gehen auf unebenem Gelände, Heben und Tragen bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/80). 3. 7
Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann weder der Verlauf noch die in validenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit seit der Rentenaufhebung per 31. März 2010
abschliessend beurteilt wer den. Daraus geht nicht mit hin rei chender Schlüssigkeit hervor, ge stützt auf wel che Befunde, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Einschrän kung der Erwerbfähigkeit, insbe son dere auch in angepasster Tätigkeit, bestand, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind. 3.
E. 8 Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollstän dig abgeklärten medizinischen Sachverhalt . Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und an schlies sen dem Neuentscheid an die Ver waltung zurückzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00178 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
5. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1973 geborene X.___ arbeitete als Maler bei der Y.___ (Urk. 7/ 9), als er am 28. Juni 2007 von einer Leiter stürzte und sich da bei
eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts zuzog (Urk. 7/ 7). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen . 1.2
Am 22. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversiche r ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 3). Die Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers bei, liess Aus züge aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten erstellen und tätigte wei tere medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. 1.3
Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Juni 2008 bis zum 31. März 2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/55). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1. 4
Am 15. Juni 2010 verunfallte der Versicherte bei Haushaltstätigkeiten und erlitt
da bei eine Distorsion des OSG
links (Urk. 7/45).
Am 30. Juni 2010 stürzte der Ver sicherte und zog sich dabei eine Luxation der rechten Schulter zu (Urk. 7/50). Am 30. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie sein Dossier pendent halten werde (Urk. 7/36). 1.5
Für die Folgen der Unfälle vom 1 5. u nd 30. Juni 2010 erbrachte die SUVA wie derum die gesetzlichen Leistungen. Die IV-Stelle zog die A kten des Unfall ver sicherers bei und verneinte
n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Ver fügung vom 7. Februar 2013 einen Leistungs anspruch des Versicherten mit der Begründung, dass die einjährige Wartezeit nicht erfüllt worden sei (Urk. 7/95 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 3. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 liess der Beschwer deführer durch Rechtsanwalt Dr. iur . Glavas
vorbringen, es sei ihm eine Um schu lung zu gewähren (Urk. 9). 3.
Auf die Ausführun gen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zu ge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge set zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2010 bis am 2. März 2011 in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Des W eiteren habe eine volle Ar beitsunfähigkeit vom 31. Mai 2011 bis am 18. August 2011 bestanden. Da nach sei ihm aus medizinischer Sicht wieder eine der Behinderung angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar gewesen. Folglich sei die einjährige Wartezeit nicht er füllt (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei seit dem 30. März 2011 unun ter brochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 und Urk. 9). 3. 3.1
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
28. Juni 2007 bei einem Sturz von einer Leiter eine Distorsion des OSG rechts erlitt. A m 1. Juli 200 8 wurde er von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, operiert (Art hroskopie OSG rechts
und
laterale Bandplastik, Urk. 7/16/56) . In der Folge entwickelte sich eine Wundheilungs störung mit Fistelbildung . Am 9. Ja nuar 2009 wurde n eine Narbenrevision und
eine Fistelexzision durchgeführt (Urk. 7/16/19) . In der Folge bestand eine Re zidivschwellung sowie eine Instabilität des OSG rechts
Urk. 7/16, Urk. 7/19). Gemäss Kreisarzt der SUVA war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ab 7. Dezember 2009 zu 50 % und ab 1. Februar 2010 zu 100 % ar beitsfähig (Urk. 7/23). Auch Dr. Z.___ attestierte in seinem nicht datierten Bericht vom Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für fussschonende Tä tigkeiten (Urk. 7/27). 3.2
Am
15. Juni 2010 erlitt der Beschwerdeführer beim Putzen eine Distorsion des OSG links. Mit Arztzeugnis vom 9 . Juli 2010 attestierte Dr. Z.___ eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % ab 15. Juni 2010 (Urk. 7/45/28). 3.3
Am 30. Juni 2010 stürzte der Beschwerdeführer und zog sich eine traumatische anteriore inferiore Schulterluxation rechts zu (Urk. 7/50/40) . Am 15. September 2010 wurde er von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, ope riert
(Arthroskopie und arthroskopische Labrum Stabilisation der Schulter rechts, Urk. 7/50 /17). In ihrem Zwischenberic ht vom 6. Dezember 2010 gab Dr. A.___ an, voraussichtlich sei mit der Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % nach drei Monaten zu rechnen (Urk. 7/5 1). 3.4
Am
23. Februar 2011 erlitt der Beschwerdeführer einen Rückfall am rechten Sprunggelenk (Urk. 7/60/4). In seinem nicht datierten Bericht vom April 2011 diagnostizierte Dr. Z.___ eine chronische Instabilität des OSG rechts, einen Status nach Operation und anschliessendem Infekt und einen Status nach Dis torsion des OSG links (Urk. 7/61) . Eine Reoperation (neue Bandplastik) wurde am
31. Mai 2011 durchgeführt (Urk. 7/75/73) . In seinem Bericht vom 19. August 2011 hielt Dr. Z.___ als Befund eine Restinstabilität der OSG beidseits und belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungen fest. Es be stehe eine stark ver minderte Belastbarkeit der OSG beidseits, insbesondere bei unebenen Unter lagen, Treppen und Leitern. In seiner angestammten Tätigkeit als Maler sei der Be schwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste, fussschonende Tä tig keit sei ab sofort möglich; mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit sei indes erst nach Durchführung von beruflichen Massnahmen zu rechnen. 3.5
Gemäss Unfallschein der SUVA wurde dem Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2010 durchgehend bis November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Maler attes tiert (Urk. 7/65/12, Urk. 7/75/10, Urk. 7/88). Die im Zusammenhang mit dem Rückfall am rechten Fussgelenk atte stierte Arbeitsunfähigkeit akzeptierte die SUVA erst nach der Operation vom
31. Mai 2011 und richtete deshalb erst ab diesem Zeitpunkt wieder Taggelder au s (Urk. 7/63/11). 3.6
Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 fest, mit der Diag nose einer beidseitigen posttraumatischen Bandinsuffizienz des OSG mit Status nach dreimaliger Operation rechts (mit Infekt) und operativ versorgter Schulterinstabilität liege seit Juli 2 008 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vor, die zwischenzeitlich möglicherweise nur noch teilweise bestanden habe; ärztlicher seits fehlten konkrete Angaben. Seit 19. August 2011 bestehe für wechselbelas tende Tätigk eit en (mit bis 50 % Stehen und 50 % Gehen auf unebenem Gelände, Heben und Tragen bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/80). 3. 7
Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann weder der Verlauf noch die in validenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit seit der Rentenaufhebung per 31. März 2010
abschliessend beurteilt wer den. Daraus geht nicht mit hin rei chender Schlüssigkeit hervor, ge stützt auf wel che Befunde, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Einschrän kung der Erwerbfähigkeit, insbe son dere auch in angepasster Tätigkeit, bestand, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind. 3. 8
Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollstän dig abgeklärten medizinischen Sachverhalt . Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und an schlies sen dem Neuentscheid an die Ver waltung zurückzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht