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IV.2013.00171

kein Rentenanspruch; Medas-Gutachten, Validen- und Invalideneinkommen nach LSE (veränderter beruflicher Werdegang wahrscheinlich nach absolvierten Weiterbildungen)

Zürich SozVersG · 2014-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1960 geborene X.___ arb eitet seit 1990 selbständig erwerbend als Sprachlehrerin, Übersetzerin und Redaktorin und nebenberuflich als Dozentin. Sie absolvierte berufsbegleitend im Jahre 1996 eine Ausbildung in Sozialer Arbeit und im Jahre 2003 das Masterstudium in Supervision (Urk. 8/4). Am 1 8 . November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen ihrer Erkrankungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Ur

k. 8/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/11-15) und liess X.___ durch das Z.___

(Medas -Stelle) begutachten (Gutachten vom 25. Mai 2012, Urk. 8/27). Mit Vor bescheid vom 17. Juli 2012 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 13. September beziehungsweise am 18. Oktober 2012 Einwand (Urk. 8/35 und Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 1). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 15. Februar 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärun gen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-58), was der Beschwer deführerin am 2. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin

die Tätig keit als Dozentin an einer Fachhochschule, welche sie nach ihren absolvierten Weiterbildungen im Gesundheitsfall vermutlich

ausüben würde, zwar nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel eine kaufmännische Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkom mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin ist d emgegenüber

der Ansicht, auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es wegen unzureichender Begründung und Nachvollziehbarkeit den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genüge. Insbesondere fehle eine gutachterliche Einschätzung der diabeto logischen und kardiologischen Einschränkungen und es sei das Zusammenspiel der vorliegenden Krankheiten und Leiden unberücksichtigt geblieben. Deshalb drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf. Überdies sei das zugrunde gelegte Valideneinkommen als Dozentin an einer Fachhochschule nicht nach vollziehbar, so sollte zumindest der geschlechtsneutrale Medianwert der Stufe 1 anstelle der Stufe 2 verwendet werden beziehungsweise auf die Lohn-Richtli nien von Philipp Müllhauser (Das Lohnbuch 2010, vgl. Urk. 3/3) zurückgegrif fen werden (Urk. 1). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin, SGSM Sportmedi zin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. /29. November 2011 (Urk.

8/12/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine koronare Dreigefässer krankung (ICD-10: I25.1, bestehend seit 2005), einen inferioren Myokardinfarkt (ICD-10: I25.2, bestehend seit 2005), eine Herzinsuffizienz (ICD-10: I50.1, beste hend seit 2005), Kammertachykardien (ICD-10: I47.2, bestehend seit 2011), einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus (ICD-10: E11) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten . Als Nebendiagnose nannte er eine Struma.

Aufgrund der komplexen koronaren Dreigefässerkrankung mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion, eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und wiederholt dokumentierten Kammertachykardien bestehe für die bisherige Tätigkeit als Übersetzerin seit 2011 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausgeschlossen sei insbesondere die Aussetzung einer Stress-Situation. Wegen des komplexen Insulin-Schemas könne die Beschwerdeführerin keine wechseln den Arbeitszeiten tolerieren. Die überdies bestehenden muskoskelettalen Beschwerden führten ebenfalls zu einer starken körperlichen Einschränkung. 3.2

Dr. med. B.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, verw ies in sei nem Bericht vom 24. November 2011 (Urk. 8/13/1-4) zuhanden der Beschwer degegnerin bezüglich der Diagnosen auf den Bericht vom 18. August 2010 an den Hausarzt Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 8/13/ 5-6), worin f olgende genannt werden:

-

Diabetes mellitus Typ I mit

-

koronarer Herzkrankheit und

-

Status nach AC-Bypass/ Stenting in den Jahren 2005 und 2007

-

Status nach Dermatomyes i tis als Kind mit leicht erhöhtem CK-Wert und

Bindegewebsfibrose

-

Apophysitis

calcanei rechts bei kleinen Calcareaeinlagerungen

beidseits

-

Tendovaginitis Beugesehne Dig . IV rechts bei Ringbandstenose A1 mit

Schnellfinger

-

Thoraco - lumbo -vertebrales Syndrom bei

-

Diffuser Idiopathischer Skelettaler Hyperostose (DISH), dabei

TH10-L2 mehr als L3-S1

-

Facettengelenksarthrosen L4-S1

-

thorakal links-lumbal rechtskonvexer Skoliose

-

Periarthropathia

coxae -Beschwerden rechtsbetont bei eingeschränkter

Hüftinnenrotation beidseits bei ausgeprägter Hüftgelenksüberdachung

mit beginnender Arthrose mit osteophytären Ausziehungen der Fovea

capitis

femoris

-

Epicondylopathia

humeri

radialis links bei isometrisch- resistiv

schmerzhafter Extension und unauffälliger Supination .

Für die bisherige Tätigkeit als Sprachlehrerein, Übersetzerin, Redaktorin und Dozentin bestehe wegen der eingeschränkten allgemeinen Leistungsfähigkeit und Ausdauer seit September 2011 eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderu ngsangepasste Tätigkeit sei ihr bei einem 50%-Pensum zumut bar. Die körperlichen Einschränkungen liessen sich durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern und mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Es bestehe eine allgemein deutlich verminderte Leis tungsfähigkeit durch die Summe der Krankheiten. 3.3

Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/15/5-10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose 1976)

-

diabetische Neuropathie und Nephropathie, Makroangiopathie

(Koronare Herzkrankheit, KHK)

-

Status nach inferiorem Myocardinfarkt / 3xStenting (November

2005) und 2xStenting (März 2007)

-

rezidivierende ventrikuläre Tachycardien, anstrengungsinduziert

-

Ejektionsfraktion (EF) leicht reduziert (September 2011)

-

Struma multinodosa, mechanisch einengend

-

Thyroidektomie geplant am 10. Februar 2012

-

multiple muskoskelettale Beschwerden bei Status nach Dermatomyositis

als Kind

-

rezidivierende Epicondylitis

humeri

radialis beidseits.

Als Nebendiagnosen nannte er einen Status nach blutendem Ulcus ventriculi (Januar 2008), eine arterielle Hypertonie, formal therapiefraktär, und eine hypertensive Herzkrankheit sowie anamnestisch eine Lactoseintoleranz . Es sei ein chronischer und auch progredienter Verlauf zu erwarten. Für die bisher aus geübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin, Case Managerin und Sprachlehrerin sei zwar keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, doch erscheine eine circa 75%ige Arbeitsunfähigkeit adäquat. So beständen eine allgemein reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit und ein hoher Zeitbedarf für das Management der körperlichen Beschwerden. Aus der Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit sei keine Verbesserung gegenüber der angestammten Tätigkeit zu erwarten. Mit einer Erhöhung d er Einsatzfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag könne nicht gerechnet werden. 3.4

Das Medas -Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) n a nnt e fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Koronare und hypertensive Kardiopathie mit bei:

-

Status nach inferiorem Myocardinfarkt (STEMI, im November

2005)

-

Status nach 3-facher PCI und Stenting bei nachgewiesener

Dreigefässerkrankung (RCA, RIVA, RCX, im November 2005)

-

Status nach zweimaligem PCI- Stenting wegen In-Stent-Thrombose

des RIVAs (im Mai 2007)

-

rezidivierenden supraventrikulären paroxysmalen Tachykardien

(seit September 2010)

-

leicht eingeschränkter, l inksventrikulärer Pumpfunktion (EF 48 %)

bei inferoposteolateraler Hypo- bis Akinese, ohne N ac hweis einer

Restischämie (Stressechokardiographie von November 2011)

-

kardiovaskulären Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 1,

a rterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach Nik o tinabusus,

positive Familienanamnese.

2.

Diabetes mellitus Typ 1, seit 1976 insulinpflichtig mit/bei:

-

dia betischer Makroangiopathie (KHK, Karotisatheromatose) und

Nephropathie (Makroalbuminurie)

-

keine Anhaltspunkte für eine diabetische Neuropathie oder

Retinopathie

-

aktuell unter intensivierter Insulintherapie gut eingestellt

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigen sich folgende D iagnosen :

3.

Euth y re o te Struma mult i nodosa, Grad III nach WHO mit/bei:

-

Status nach Thyreoidektomie mit Reimplantation eine s

Epithelkörperchens im Musculus

sternocleidomastoideus links

(10. Februar 2012)

-

postoperativer Hypocalcämie, substituiert

4.

Essentielle arterielle Hypertonie, schlecht eingestellt

5.

Refluxbeschwerden mit/bei:

-

Status nach oberer Gastrointestinalblutung unter Aspirin-

Einnahme (Januar 2008)

-

aktuell unter PPI- Dauertherapie

-

anamnestisch Laktoseintoleranz

6.

Status nach Dermatomyositis als Kind mit/bei:

-

leicht erhöhtem CK-Wert

-

Bindegewebsfibrose

-

restriktiver Ventilation s störung

7.

Apophysitis

calcarea rechts mit/bei kleine Kalkanlagerungen

8.

Status nach Tenosynovitis

stenosans

Dig . IV rechts

9.

Thorako-Lumbovertebralsyndr om mit/bei DISH Th 10-L2 mehr als L3-S1

10.

Periarth r osis

coxae rechts bei Verdacht auf klinisch beginnende

Coxarthrose .

Aktuell leide die Beschwerdeführerin noch immer unter den Folgen der Struma-Operation, wobei der Kalziummangel das Hauptproblem sei, weshalb sie zwei mal täglich Calcitriol einnehmen müsse. Im Zusammenhang mit den Kalzium mangelerscheinungen leide sie nun auch unter Schlafstörungen. Überdies habe sie starke Empfindungsstörungen am ganzen Körper, besonders an den Extre mitäten beziehungsweise in den Händen. Deshalb habe sie auch eine schlechte Feinmotorik. Seit sie so viele Medikamente einnehme, habe sich zudem eine Laktoseintoleranz entwickelt. Seit Herbst 2010 leide sie ausserdem unter rezidi vierenden Kammertachykardien, welche belastungsindiziert und bei Stress auf träten. Zur Linderung ihrer Muskelbeschwerden fahre sie täglich Velo, gehe laufen und mache zwei- bis dreimal wöchentlich eine halbe bis eine Stunde Fit ness. Anstrengend sei vor allem das Pendeln nach D.___, da sie Angst habe, im Bahnhof angerempelt zu werden. Bei zwei- bis dreimaligem Pendeln pro Woche sei bereits ihre Grenze erreicht . Sie fühle sich häufig müde und könne sich zu nichts mehr aufraffen. Sie habe derzeit kein Geld, keine Kraft und keine Ener gie, soziale Kontakte zu pflegen. Sie leide unter Existenzängsten und habe Angst vor Überforderung und vor dem „ Ausgeschlossensein “.

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das B ild einer 52-jährigen, nor malgewichtigen, aber auffällig muskulösen Versicherten mit einer ausgeprägten Muskulatur im Schulter- und Beckengürtelbereich. Die Haut sei praktisch am gesamten Stamm und im Bereich der Extremitäten induriert, was als Folge der rezidivierenden Myositiden interpretiert werde. Das typische Bild einer Sklero dermie liege allerdings nicht vor; vielmehr handle es sich um eine Bindege websfibrose, welche das restriktive Ventilationsmuster in der Spirometrie teil weise erkläre, aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Aus kar dialer Sicht sei die Situation als stabil anzusehen. Die Beschwerdeführerin klage zwar über rezidivierende paroxysmale Tachykardien, diese seien allerdings selbstlimitierend und wenig symptomatisch. Zumindest könne sie sich regel mässig sportlich betätigen, was gegen eine schwere Beeinträchtigung spreche. Gemäss der vor kurzem durchgeführten Echokardiograp h ie sei die linksventri kuläre Funktion nur leichtgradig eingeschränkt, mit einer Ausflussfraktion von 48 % und ohne Nachweis einer Restischämie in der Stressechokardiographie. Für eine körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzend e beziehungsweise wechsel belast ende Bürotätigkeit bestehe aus kardialer Sicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings sollte die Beschwerdeführerin nicht übermässig Stress ausgesetzt sein. Der optimal ei n gestellte Diabetes mellitus bedinge per se nur eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insofern, dass die Beschwerdeführerin keine Schicht- oder Nachtarbeit ausführen sollte und auch darauf angewiesen sei, regelmässige Mahlzeiten einzunehmen und genügend Zeit zu haben, um ihre Insulin-Therapie zu applizieren.

Bei der rheumatologischen Untersuchung falle eine mässige Kyphosierung der Brustwirbelsäule auf. Die Muskulatur sei im gesamten Rücken hart und ver spannt, wobei trotzdem ein Fuss-Boden-Abstand von 5 cm erreicht werde. Die Schulterge lenke seien beidseits in allen E benen normal und schmerzlos beweg lich. Die Unte r suchung der Ellbogen-Gelenke zeige eine schmerzlose und freie Beweglichkeit mit einer deutlichen Druckdolenz am rechten, lateralen Epicon dylus im Sinne einer Epicondylopathie . Die Ha n dgelenke seien normal und schmerzlos beweglich. Die Untersuchung der Sehnen im Bereich der Hände zeige keine Klickphänomene. Im Bereich der unteren Extremitäten seien ledig lich die Hüftgele nke beidseits in der R otation nach A ussen um 1/ 3 endständig leicht schmerzhaft eingeschränkt. Die Knie-Sprung gelenke seien unauffällig beweglich. Es bestehe eine Druckkdolenz am Ansatz der Achillessehne rechts am Kalkaneus, wo auch Mikroverkalkungen beschrieben worden seien. Auffal lend sei eine Muskelhyperthrophie im Deltoideus -Bereich beidseits und der Glutealmuskulatur beidseits, aber auch der Quadrizepsmuskulatur . Die Musku latur sei aber kräftig und auf Druck nicht schmerzhaft. Die Haut und das sub kutane Bindegewebe seien derb und deutlich verhärtet, wobei es sich hierbei nicht um das Bild einer Sklerodermie handle. Die Röntgenbilder zeigten eine diskrete Pfannendachsklerose und akzentuierte Pfannenüberdachung, links mehr als rechts mit Sitzbeintendoperi osdosen . Im Ü bergang der Brust- zur Len denwirbelsäule zeige sich eine Skoliose nach rechts, das Becken sei aber gerade. Es bestünden deutliche Syndesmophyten mit Spangenbildung, welche zusam men mit den Kalk-Appositionen an den Halswirbelkörpern IV, V und VI zur Diagnose einer DISH passen würden. Mangels funktioneller Einschränkungen im Bereiche des Bewegungsapparates (Wirbels äule und Gelenke) bestehe anhand der aktuellen rheumatologischen Untersuchungsresultate keine E inschränkung der A rbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Übersetzerin, Dolmet scherin Lehrerin) oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit.

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration könne keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt we rden. Neben den vielfäl tigen S ymptomen der somatischen Erkrankungen seien im Rahmen der psychi atrischen Begutachtung vor allem Schlafstörungen und die Folgeerscheinungen derselben wie Müdigkeit, Erschöpfung, Energielosigkeit, verminderte Belastbar keit beklagt und auf dem Boden einer – aus der Sicht der Beschwerdeführerin – etwas „unverbindlich“ gestalteten Partnerschaft erhebliche Bedürftigkeiten formuliert worden, die sich nun auf d en Erhalt von Versicherungsleistungen bezögen. Die geschilderten finanziellen Sorgen seien bei dieser bislang ihr Leben sehr autonom gestalt enden und sehr gut ausgebildete n Beschwerdeführe rin, die nie in eine Abhängigkeit habe geraten wollen, nachdem sie bereits als Kind 3 Jahre im Rollstuhl verbracht habe und Pflege und Abhängigkeit habe erleben müssen, sehr nachvollziehbar, entsprächen jedoch nicht einer psychi schen Erkrankung. Zudem habe die Beschwerdeführerin bislang ihren Selbstwert überwiegend über sehr gute berufliche Leistungsfähigkeit und Tüchtigkeit bezo gen, zumal sie aus eigenen Vernunftgründen heraus (unter anderem Diabetes) auf eine eigene Familie und Kinder verzichtet habe. Auch die reaktiv bedingten Ängste vor dem „ Ausgeschlossensein “ (bei verminderter Arbeitsleistung) und bei hohem Selbstanspruch unter dem Gefühl zu leiden, soziale Rollen nicht mehr recht ausüben zu können, entspreche nicht einer eigenen Krankheitsentität. Es ergäben sich auch sonst keine Hinweise auf weitere gravierende psychosoziale Belastungsfaktoren. Anamnestisch liessen sich ebenso keine schweren trauma tischen Erlebnisse in der Biografie eruieren. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Deprivation in der frühkindlichen Entwicklung oder auf einen vollzogenen sozialen Rückzug vor. Die Beschwerdeführerin besitze gute psychische Ressour cen, wohl nicht zuletzt auch aufgrun d ihrer sehr guten Ausbildungen und der Fähigkeit zur Selbstheilung.

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdefüh rerin aus interdisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, vor wiegend sitzende beziehungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit gere gelten Arbeitszei ten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress zu 100 % arbeitsfähig. Dieses ermittelte Leistungsprofil bestehe retrospektiv seit dem ersten Myokardinfarkt der Beschwerdeführerin im November 2005 mit dazwischen Phasen einer vollen Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die Hospita lisationen und Rekonvaleszenzphasen . Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aber versicherungs-medizinisch nicht nachvollziehen. Die Argumentationen von Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen (vgl.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 4.1 Das interdisziplinäre Medas -Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4).

Die Medas -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diag nosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem besonderen Anfor derungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen.

E. 4.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) setzt sich das interdisziplinäre Gutachten vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) ausreichend mit den geklagten Beschwerden und den medizinischen Darlegungen d er seit Jahren behandelnden Ärzte auseinander (vgl. Urk. 8/27/39-40). Folglich ist das Gut achten durchaus vollständig. Indem die Gutachter der Beschwerdeführerin die Ausübung eine r (beispielsweise) kaufmännische n Tätigkeit als zu 100 % zumut bar erklären, ziehen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung und begründen diese ausreichend. So hand elt es sich bei dieser Verweistätigkeit um eine leichte Bürotätigkeit ohne Dauerstress sowie mit geregelten Arbeitszeiten (ohne Nacht- und Schichtarbeit). Dieses Leistungsprofil deckt sich überdies mit den von Dr. A.___ geforderten

Einschränkungen in der Tätigkeit (vgl. Erwägung 3.1). Eine zusätzliche Einschränkung des Leistungsprofils ist auch aus rheumatolo gischer Sicht nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführer in trotz muskoske lettalen Beschwerden zwei- bis dreimal pro Woche einer sportlichen Betätigung nachzugehen vermag (Urk. 8/27/37) .

Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Selbstwert bisher haupt sächlich aus ihrem beruflichen erfolgreichen Wirken bezog, entspricht – wie das Gutachten richtig feststellt (Urk. 8/27/39) – keiner eigenen Krankheitsentität, weshalb dieser psychische Faktor keinen weiteren Einfluss auf die Arbeitsfähig keit haben

kann.

E. 4.2.2 Das Zusammenspiel der vorliegenden Erkrankungen wurde ebenfalls genügend berücksichtigt, da das aufgestellte besondere Anforderungsprofil der behinde rungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende bezie hungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress) bereits eine Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vornimmt. Überdies existie ren keine begründeten Hinweise darauf, dass

wie von der Beschwerdeführerin als notwendig erachtet

(Urk. 1 S. 3) – zusätzliche diabetologische

und kardio lo gische Teilgutachten etwas an der interdisziplinären Einschätzung der Restar beitsfähigkeit ändern würde n, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, solche nachzufordern. Der am Gutachten beteiligte Internist war zudem zweifellos in der Lage, die diabetologischen und kardiologischen Einschränkungen versiche rungsmedizinisch

zu beurteilen.

E. 4.3 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdis ziplinären Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende bezie hungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress) zu 100 % zumutbar ist.

E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Es kann davon ausgegangen werden, dass d ie Beschwerdeführerin, welche selb ständig

erwerbend als Sprachlehrerin, Übersetzerin und Redaktorin

und neben beruflich als Dozentin tätig ist und berufsbegleitend diverse Weiterbildungen absolvierte, im Gesundheitsfall heute als Dozentin an einer Fa chhochschule tätig wäre. Vorliegend rechtfertigt es sich zur Ermittlung des Valideneinkom mens auf die Tabe llenlöhne abzustellen, da aufgrund des wahrscheinlichen ver änderten beruflichen Werdeganges der zuletzt erzielte Verdienst nicht als Grundlage dienen kann.

Aus der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich aus der Tabelle TA7 (Ziff. 36), dessen Beizug sich vorliegend auf grund der Spezifizierung und auch des höheren L o hne s rechtfertigt, als Brutto monatslohn für pädagogische Tätigkeiten für Frauen der Stufe 2 Fr. 7‘286 .--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen A rbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung für Frauen ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahresein kommen von Fr. 92‘950 .-- (Fr. 7‘286 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 [vgl. die Volkswirtschaft

E. 5.3 Als Invalideneinkommen ist der gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festgelegte Lohn für kaufmännisch-administrative Tätigkeiten in der Höhe von Fr. 5‘782 .-- zugrunde zu legen (Tabelle T A7, Ziff. 23, Stufe 3). Der massgebliche Jahreslohn beträgt – aufgerechnet auf das Jahr 2012 – Fr. 73‘763 .-- (Fr. 5‘ 782 .-- x

E. 5.4 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘187.-- (Fr. 92‘950.-- - Fr. 73‘763.--) und führt somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %. D er Beizug des höheren geschlechtsneutralen Medianwertes der Stufe 1 von Fr. 8‘750. -- als Valideneinkommen würde ebenfalls zu keinem rentenberechtigend en Invalidi tätsgrad führen .

Auf d ie von der Beschwerdeführerin eingereichten Müllhauser -Lohnrichtlinien kann nicht abgestellt werden, da es sich dabei nicht um amtliche Datensamm lungen wie jene des Bundesamtes für Statistik handelt. 5. 5

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 9 2013, S. 95, Tabelle B 10.3]) für ein 100%-Pensum .

E. 12 : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 [vgl. die Volkswirt schaft 9 2013, S. 95, Tabelle B 10.3]) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00171 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

10. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1960 geborene X.___ arb eitet seit 1990 selbständig erwerbend als Sprachlehrerin, Übersetzerin und Redaktorin und nebenberuflich als Dozentin. Sie absolvierte berufsbegleitend im Jahre 1996 eine Ausbildung in Sozialer Arbeit und im Jahre 2003 das Masterstudium in Supervision (Urk. 8/4). Am 1 8 . November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen ihrer Erkrankungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Ur

k. 8/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizini sche und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/11-15) und liess X.___ durch das Z.___

(Medas -Stelle) begutachten (Gutachten vom 25. Mai 2012, Urk. 8/27). Mit Vor bescheid vom 17. Juli 2012 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 13. September beziehungsweise am 18. Oktober 2012 Einwand (Urk. 8/35 und Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 1). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 15. Februar 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärun gen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-58), was der Beschwer deführerin am 2. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin

die Tätig keit als Dozentin an einer Fachhochschule, welche sie nach ihren absolvierten Weiterbildungen im Gesundheitsfall vermutlich

ausüben würde, zwar nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel eine kaufmännische Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkom mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin ist d emgegenüber

der Ansicht, auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es wegen unzureichender Begründung und Nachvollziehbarkeit den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genüge. Insbesondere fehle eine gutachterliche Einschätzung der diabeto logischen und kardiologischen Einschränkungen und es sei das Zusammenspiel der vorliegenden Krankheiten und Leiden unberücksichtigt geblieben. Deshalb drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf. Überdies sei das zugrunde gelegte Valideneinkommen als Dozentin an einer Fachhochschule nicht nach vollziehbar, so sollte zumindest der geschlechtsneutrale Medianwert der Stufe 1 anstelle der Stufe 2 verwendet werden beziehungsweise auf die Lohn-Richtli nien von Philipp Müllhauser (Das Lohnbuch 2010, vgl. Urk. 3/3) zurückgegrif fen werden (Urk. 1). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin, SGSM Sportmedi zin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. /29. November 2011 (Urk.

8/12/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine koronare Dreigefässer krankung (ICD-10: I25.1, bestehend seit 2005), einen inferioren Myokardinfarkt (ICD-10: I25.2, bestehend seit 2005), eine Herzinsuffizienz (ICD-10: I50.1, beste hend seit 2005), Kammertachykardien (ICD-10: I47.2, bestehend seit 2011), einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus (ICD-10: E11) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten . Als Nebendiagnose nannte er eine Struma.

Aufgrund der komplexen koronaren Dreigefässerkrankung mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion, eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und wiederholt dokumentierten Kammertachykardien bestehe für die bisherige Tätigkeit als Übersetzerin seit 2011 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausgeschlossen sei insbesondere die Aussetzung einer Stress-Situation. Wegen des komplexen Insulin-Schemas könne die Beschwerdeführerin keine wechseln den Arbeitszeiten tolerieren. Die überdies bestehenden muskoskelettalen Beschwerden führten ebenfalls zu einer starken körperlichen Einschränkung. 3.2

Dr. med. B.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, verw ies in sei nem Bericht vom 24. November 2011 (Urk. 8/13/1-4) zuhanden der Beschwer degegnerin bezüglich der Diagnosen auf den Bericht vom 18. August 2010 an den Hausarzt Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 8/13/ 5-6), worin f olgende genannt werden:

-

Diabetes mellitus Typ I mit

-

koronarer Herzkrankheit und

-

Status nach AC-Bypass/ Stenting in den Jahren 2005 und 2007

-

Status nach Dermatomyes i tis als Kind mit leicht erhöhtem CK-Wert und

Bindegewebsfibrose

-

Apophysitis

calcanei rechts bei kleinen Calcareaeinlagerungen

beidseits

-

Tendovaginitis Beugesehne Dig . IV rechts bei Ringbandstenose A1 mit

Schnellfinger

-

Thoraco - lumbo -vertebrales Syndrom bei

-

Diffuser Idiopathischer Skelettaler Hyperostose (DISH), dabei

TH10-L2 mehr als L3-S1

-

Facettengelenksarthrosen L4-S1

-

thorakal links-lumbal rechtskonvexer Skoliose

-

Periarthropathia

coxae -Beschwerden rechtsbetont bei eingeschränkter

Hüftinnenrotation beidseits bei ausgeprägter Hüftgelenksüberdachung

mit beginnender Arthrose mit osteophytären Ausziehungen der Fovea

capitis

femoris

-

Epicondylopathia

humeri

radialis links bei isometrisch- resistiv

schmerzhafter Extension und unauffälliger Supination .

Für die bisherige Tätigkeit als Sprachlehrerein, Übersetzerin, Redaktorin und Dozentin bestehe wegen der eingeschränkten allgemeinen Leistungsfähigkeit und Ausdauer seit September 2011 eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderu ngsangepasste Tätigkeit sei ihr bei einem 50%-Pensum zumut bar. Die körperlichen Einschränkungen liessen sich durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern und mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Es bestehe eine allgemein deutlich verminderte Leis tungsfähigkeit durch die Summe der Krankheiten. 3.3

Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/15/5-10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose 1976)

-

diabetische Neuropathie und Nephropathie, Makroangiopathie

(Koronare Herzkrankheit, KHK)

-

Status nach inferiorem Myocardinfarkt / 3xStenting (November

2005) und 2xStenting (März 2007)

-

rezidivierende ventrikuläre Tachycardien, anstrengungsinduziert

-

Ejektionsfraktion (EF) leicht reduziert (September 2011)

-

Struma multinodosa, mechanisch einengend

-

Thyroidektomie geplant am 10. Februar 2012

-

multiple muskoskelettale Beschwerden bei Status nach Dermatomyositis

als Kind

-

rezidivierende Epicondylitis

humeri

radialis beidseits.

Als Nebendiagnosen nannte er einen Status nach blutendem Ulcus ventriculi (Januar 2008), eine arterielle Hypertonie, formal therapiefraktär, und eine hypertensive Herzkrankheit sowie anamnestisch eine Lactoseintoleranz . Es sei ein chronischer und auch progredienter Verlauf zu erwarten. Für die bisher aus geübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin, Case Managerin und Sprachlehrerin sei zwar keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, doch erscheine eine circa 75%ige Arbeitsunfähigkeit adäquat. So beständen eine allgemein reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit und ein hoher Zeitbedarf für das Management der körperlichen Beschwerden. Aus der Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit sei keine Verbesserung gegenüber der angestammten Tätigkeit zu erwarten. Mit einer Erhöhung d er Einsatzfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag könne nicht gerechnet werden. 3.4

Das Medas -Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) n a nnt e fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Koronare und hypertensive Kardiopathie mit bei:

-

Status nach inferiorem Myocardinfarkt (STEMI, im November

2005)

-

Status nach 3-facher PCI und Stenting bei nachgewiesener

Dreigefässerkrankung (RCA, RIVA, RCX, im November 2005)

-

Status nach zweimaligem PCI- Stenting wegen In-Stent-Thrombose

des RIVAs (im Mai 2007)

-

rezidivierenden supraventrikulären paroxysmalen Tachykardien

(seit September 2010)

-

leicht eingeschränkter, l inksventrikulärer Pumpfunktion (EF 48 %)

bei inferoposteolateraler Hypo- bis Akinese, ohne N ac hweis einer

Restischämie (Stressechokardiographie von November 2011)

-

kardiovaskulären Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 1,

a rterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach Nik o tinabusus,

positive Familienanamnese.

2.

Diabetes mellitus Typ 1, seit 1976 insulinpflichtig mit/bei:

-

dia betischer Makroangiopathie (KHK, Karotisatheromatose) und

Nephropathie (Makroalbuminurie)

-

keine Anhaltspunkte für eine diabetische Neuropathie oder

Retinopathie

-

aktuell unter intensivierter Insulintherapie gut eingestellt

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigen sich folgende D iagnosen :

3.

Euth y re o te Struma mult i nodosa, Grad III nach WHO mit/bei:

-

Status nach Thyreoidektomie mit Reimplantation eine s

Epithelkörperchens im Musculus

sternocleidomastoideus links

(10. Februar 2012)

-

postoperativer Hypocalcämie, substituiert

4.

Essentielle arterielle Hypertonie, schlecht eingestellt

5.

Refluxbeschwerden mit/bei:

-

Status nach oberer Gastrointestinalblutung unter Aspirin-

Einnahme (Januar 2008)

-

aktuell unter PPI- Dauertherapie

-

anamnestisch Laktoseintoleranz

6.

Status nach Dermatomyositis als Kind mit/bei:

-

leicht erhöhtem CK-Wert

-

Bindegewebsfibrose

-

restriktiver Ventilation s störung

7.

Apophysitis

calcarea rechts mit/bei kleine Kalkanlagerungen

8.

Status nach Tenosynovitis

stenosans

Dig . IV rechts

9.

Thorako-Lumbovertebralsyndr om mit/bei DISH Th 10-L2 mehr als L3-S1

10.

Periarth r osis

coxae rechts bei Verdacht auf klinisch beginnende

Coxarthrose .

Aktuell leide die Beschwerdeführerin noch immer unter den Folgen der Struma-Operation, wobei der Kalziummangel das Hauptproblem sei, weshalb sie zwei mal täglich Calcitriol einnehmen müsse. Im Zusammenhang mit den Kalzium mangelerscheinungen leide sie nun auch unter Schlafstörungen. Überdies habe sie starke Empfindungsstörungen am ganzen Körper, besonders an den Extre mitäten beziehungsweise in den Händen. Deshalb habe sie auch eine schlechte Feinmotorik. Seit sie so viele Medikamente einnehme, habe sich zudem eine Laktoseintoleranz entwickelt. Seit Herbst 2010 leide sie ausserdem unter rezidi vierenden Kammertachykardien, welche belastungsindiziert und bei Stress auf träten. Zur Linderung ihrer Muskelbeschwerden fahre sie täglich Velo, gehe laufen und mache zwei- bis dreimal wöchentlich eine halbe bis eine Stunde Fit ness. Anstrengend sei vor allem das Pendeln nach D.___, da sie Angst habe, im Bahnhof angerempelt zu werden. Bei zwei- bis dreimaligem Pendeln pro Woche sei bereits ihre Grenze erreicht . Sie fühle sich häufig müde und könne sich zu nichts mehr aufraffen. Sie habe derzeit kein Geld, keine Kraft und keine Ener gie, soziale Kontakte zu pflegen. Sie leide unter Existenzängsten und habe Angst vor Überforderung und vor dem „ Ausgeschlossensein “.

Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das B ild einer 52-jährigen, nor malgewichtigen, aber auffällig muskulösen Versicherten mit einer ausgeprägten Muskulatur im Schulter- und Beckengürtelbereich. Die Haut sei praktisch am gesamten Stamm und im Bereich der Extremitäten induriert, was als Folge der rezidivierenden Myositiden interpretiert werde. Das typische Bild einer Sklero dermie liege allerdings nicht vor; vielmehr handle es sich um eine Bindege websfibrose, welche das restriktive Ventilationsmuster in der Spirometrie teil weise erkläre, aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Aus kar dialer Sicht sei die Situation als stabil anzusehen. Die Beschwerdeführerin klage zwar über rezidivierende paroxysmale Tachykardien, diese seien allerdings selbstlimitierend und wenig symptomatisch. Zumindest könne sie sich regel mässig sportlich betätigen, was gegen eine schwere Beeinträchtigung spreche. Gemäss der vor kurzem durchgeführten Echokardiograp h ie sei die linksventri kuläre Funktion nur leichtgradig eingeschränkt, mit einer Ausflussfraktion von 48 % und ohne Nachweis einer Restischämie in der Stressechokardiographie. Für eine körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzend e beziehungsweise wechsel belast ende Bürotätigkeit bestehe aus kardialer Sicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings sollte die Beschwerdeführerin nicht übermässig Stress ausgesetzt sein. Der optimal ei n gestellte Diabetes mellitus bedinge per se nur eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insofern, dass die Beschwerdeführerin keine Schicht- oder Nachtarbeit ausführen sollte und auch darauf angewiesen sei, regelmässige Mahlzeiten einzunehmen und genügend Zeit zu haben, um ihre Insulin-Therapie zu applizieren.

Bei der rheumatologischen Untersuchung falle eine mässige Kyphosierung der Brustwirbelsäule auf. Die Muskulatur sei im gesamten Rücken hart und ver spannt, wobei trotzdem ein Fuss-Boden-Abstand von 5 cm erreicht werde. Die Schulterge lenke seien beidseits in allen E benen normal und schmerzlos beweg lich. Die Unte r suchung der Ellbogen-Gelenke zeige eine schmerzlose und freie Beweglichkeit mit einer deutlichen Druckdolenz am rechten, lateralen Epicon dylus im Sinne einer Epicondylopathie . Die Ha n dgelenke seien normal und schmerzlos beweglich. Die Untersuchung der Sehnen im Bereich der Hände zeige keine Klickphänomene. Im Bereich der unteren Extremitäten seien ledig lich die Hüftgele nke beidseits in der R otation nach A ussen um 1/ 3 endständig leicht schmerzhaft eingeschränkt. Die Knie-Sprung gelenke seien unauffällig beweglich. Es bestehe eine Druckkdolenz am Ansatz der Achillessehne rechts am Kalkaneus, wo auch Mikroverkalkungen beschrieben worden seien. Auffal lend sei eine Muskelhyperthrophie im Deltoideus -Bereich beidseits und der Glutealmuskulatur beidseits, aber auch der Quadrizepsmuskulatur . Die Musku latur sei aber kräftig und auf Druck nicht schmerzhaft. Die Haut und das sub kutane Bindegewebe seien derb und deutlich verhärtet, wobei es sich hierbei nicht um das Bild einer Sklerodermie handle. Die Röntgenbilder zeigten eine diskrete Pfannendachsklerose und akzentuierte Pfannenüberdachung, links mehr als rechts mit Sitzbeintendoperi osdosen . Im Ü bergang der Brust- zur Len denwirbelsäule zeige sich eine Skoliose nach rechts, das Becken sei aber gerade. Es bestünden deutliche Syndesmophyten mit Spangenbildung, welche zusam men mit den Kalk-Appositionen an den Halswirbelkörpern IV, V und VI zur Diagnose einer DISH passen würden. Mangels funktioneller Einschränkungen im Bereiche des Bewegungsapparates (Wirbels äule und Gelenke) bestehe anhand der aktuellen rheumatologischen Untersuchungsresultate keine E inschränkung der A rbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Übersetzerin, Dolmet scherin Lehrerin) oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit.

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration könne keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt we rden. Neben den vielfäl tigen S ymptomen der somatischen Erkrankungen seien im Rahmen der psychi atrischen Begutachtung vor allem Schlafstörungen und die Folgeerscheinungen derselben wie Müdigkeit, Erschöpfung, Energielosigkeit, verminderte Belastbar keit beklagt und auf dem Boden einer – aus der Sicht der Beschwerdeführerin – etwas „unverbindlich“ gestalteten Partnerschaft erhebliche Bedürftigkeiten formuliert worden, die sich nun auf d en Erhalt von Versicherungsleistungen bezögen. Die geschilderten finanziellen Sorgen seien bei dieser bislang ihr Leben sehr autonom gestalt enden und sehr gut ausgebildete n Beschwerdeführe rin, die nie in eine Abhängigkeit habe geraten wollen, nachdem sie bereits als Kind 3 Jahre im Rollstuhl verbracht habe und Pflege und Abhängigkeit habe erleben müssen, sehr nachvollziehbar, entsprächen jedoch nicht einer psychi schen Erkrankung. Zudem habe die Beschwerdeführerin bislang ihren Selbstwert überwiegend über sehr gute berufliche Leistungsfähigkeit und Tüchtigkeit bezo gen, zumal sie aus eigenen Vernunftgründen heraus (unter anderem Diabetes) auf eine eigene Familie und Kinder verzichtet habe. Auch die reaktiv bedingten Ängste vor dem „ Ausgeschlossensein “ (bei verminderter Arbeitsleistung) und bei hohem Selbstanspruch unter dem Gefühl zu leiden, soziale Rollen nicht mehr recht ausüben zu können, entspreche nicht einer eigenen Krankheitsentität. Es ergäben sich auch sonst keine Hinweise auf weitere gravierende psychosoziale Belastungsfaktoren. Anamnestisch liessen sich ebenso keine schweren trauma tischen Erlebnisse in der Biografie eruieren. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Deprivation in der frühkindlichen Entwicklung oder auf einen vollzogenen sozialen Rückzug vor. Die Beschwerdeführerin besitze gute psychische Ressour cen, wohl nicht zuletzt auch aufgrun d ihrer sehr guten Ausbildungen und der Fähigkeit zur Selbstheilung.

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdefüh rerin aus interdisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, vor wiegend sitzende beziehungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit gere gelten Arbeitszei ten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress zu 100 % arbeitsfähig. Dieses ermittelte Leistungsprofil bestehe retrospektiv seit dem ersten Myokardinfarkt der Beschwerdeführerin im November 2005 mit dazwischen Phasen einer vollen Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die Hospita lisationen und Rekonvaleszenzphasen . Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aber versicherungs-medizinisch nicht nachvollziehen. Die Argumentationen von Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen (vgl. Erwägung 3.1) keinen Stresssituationen mehr ausge setzt werden sollte und sie keine wechselnden Arbeitszeiten toleriere, seien nachvollziehbar und plausibel beziehungsweise stimm t en. Doch rechtfertige dies keine volle Arbeitsunfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Die vom Rheumatologen Dr. B.___ erwähnten muskoskelettalen Beschwerden (vgl. Erwägung 3.2) seien derzeit nicht besonders ausg e prägt und limitierten die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit keineswegs, zumal die Beschwerdeführerin selber angebe, zwei- bis dreimal pro Woche ins Fitness zu gehen. Auch die von Hausarzt Dr. C.___ bescheinigte 75%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. Erwägung 3.3) entbehre jeder versicherungsmedizinischen Begrün dung.

4. 4.1

Das interdisziplinäre Medas -Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4).

Die Medas -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diag nosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem besonderen Anfor derungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. 4.2 4.2.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) setzt sich das interdisziplinäre Gutachten vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) ausreichend mit den geklagten Beschwerden und den medizinischen Darlegungen d er seit Jahren behandelnden Ärzte auseinander (vgl. Urk. 8/27/39-40). Folglich ist das Gut achten durchaus vollständig. Indem die Gutachter der Beschwerdeführerin die Ausübung eine r (beispielsweise) kaufmännische n Tätigkeit als zu 100 % zumut bar erklären, ziehen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung und begründen diese ausreichend. So hand elt es sich bei dieser Verweistätigkeit um eine leichte Bürotätigkeit ohne Dauerstress sowie mit geregelten Arbeitszeiten (ohne Nacht- und Schichtarbeit). Dieses Leistungsprofil deckt sich überdies mit den von Dr. A.___ geforderten

Einschränkungen in der Tätigkeit (vgl. Erwägung 3.1). Eine zusätzliche Einschränkung des Leistungsprofils ist auch aus rheumatolo gischer Sicht nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführer in trotz muskoske lettalen Beschwerden zwei- bis dreimal pro Woche einer sportlichen Betätigung nachzugehen vermag (Urk. 8/27/37) .

Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Selbstwert bisher haupt sächlich aus ihrem beruflichen erfolgreichen Wirken bezog, entspricht – wie das Gutachten richtig feststellt (Urk. 8/27/39) – keiner eigenen Krankheitsentität, weshalb dieser psychische Faktor keinen weiteren Einfluss auf die Arbeitsfähig keit haben

kann. 4.2.2

Das Zusammenspiel der vorliegenden Erkrankungen wurde ebenfalls genügend berücksichtigt, da das aufgestellte besondere Anforderungsprofil der behinde rungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende bezie hungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress) bereits eine Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vornimmt. Überdies existie ren keine begründeten Hinweise darauf, dass

wie von der Beschwerdeführerin als notwendig erachtet

(Urk. 1 S. 3) – zusätzliche diabetologische

und kardio lo gische Teilgutachten etwas an der interdisziplinären Einschätzung der Restar beitsfähigkeit ändern würde n, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, solche nachzufordern. Der am Gutachten beteiligte Internist war zudem zweifellos in der Lage, die diabetologischen und kardiologischen Einschränkungen versiche rungsmedizinisch

zu beurteilen. 4.3

Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdis ziplinären Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende bezie hungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress) zu 100 % zumutbar ist. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5.2.2

Es kann davon ausgegangen werden, dass d ie Beschwerdeführerin, welche selb ständig

erwerbend als Sprachlehrerin, Übersetzerin und Redaktorin

und neben beruflich als Dozentin tätig ist und berufsbegleitend diverse Weiterbildungen absolvierte, im Gesundheitsfall heute als Dozentin an einer Fa chhochschule tätig wäre. Vorliegend rechtfertigt es sich zur Ermittlung des Valideneinkom mens auf die Tabe llenlöhne abzustellen, da aufgrund des wahrscheinlichen ver änderten beruflichen Werdeganges der zuletzt erzielte Verdienst nicht als Grundlage dienen kann.

Aus der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich aus der Tabelle TA7 (Ziff. 36), dessen Beizug sich vorliegend auf grund der Spezifizierung und auch des höheren L o hne s rechtfertigt, als Brutto monatslohn für pädagogische Tätigkeiten für Frauen der Stufe 2 Fr. 7‘286 .--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen A rbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung für Frauen ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahresein kommen von Fr. 92‘950 .-- (Fr. 7‘286 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 [vgl. die Volkswirtschaft 9 2013, S. 95, Tabelle B 10.3]) für ein 100%-Pensum . 5.3

Als Invalideneinkommen ist der gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festgelegte Lohn für kaufmännisch-administrative Tätigkeiten in der Höhe von Fr. 5‘782 .-- zugrunde zu legen (Tabelle T A7, Ziff. 23, Stufe 3). Der massgebliche Jahreslohn beträgt – aufgerechnet auf das Jahr 2012 – Fr. 73‘763 .-- (Fr. 5‘ 782 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 [vgl. die Volkswirt schaft 9 2013, S. 95, Tabelle B 10.3]) . 5.4

Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘187.-- (Fr. 92‘950.-- - Fr. 73‘763.--) und führt somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %. D er Beizug des höheren geschlechtsneutralen Medianwertes der Stufe 1 von Fr. 8‘750. -- als Valideneinkommen würde ebenfalls zu keinem rentenberechtigend en Invalidi tätsgrad führen .

Auf d ie von der Beschwerdeführerin eingereichten Müllhauser -Lohnrichtlinien kann nicht abgestellt werden, da es sich dabei nicht um amtliche Datensamm lungen wie jene des Bundesamtes für Statistik handelt. 5. 5

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführe rin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger