Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, war vom 2.
April 1984 an als Deckenmon teur bei der Y.___ angestellt (Urk.
6/ 25 /1 -2 ). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 28.
Juni 2011 per Ende September 2011 ge kündigt (Urk.
6/25/10) , wobei der letzte Arbeitstag am 6.
Juli 2011 war und sich die Kündigungsfrist aufgrund von Krankheit bis am 31.
März 2012 verlän gerte (Urk.
6/25/1, Urk.
6/25/9) . Der Versicherte meldete sich am 10.
Oktober 2011 wegen psychischer und physischer Erschöpfung, bestehend seit dem Datum der Kündigung, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk.
6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische , berufliche und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk.
6 /10, Urk.
6 /12, Urk.
6 /16, Urk.
6 /17/5-7, Urk.
6 /18, Urk. 6/25 , Urk. 6/26 ). Zudem führte die IV-Stelle mit dem Versicherten am 10. November 2011 ein Ressourcengespräch (Urk. 6/8) und zog die Akten der Swica Krankenversicherung AG bei (Urk.
6/20). Mit Vorbescheid vom 30.
August 2012 stellte die IV-Stelle die Zuspr echung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2012 in Aussicht (Urk. 6/30). Hiergegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , am
28. September 2012 Ein wand (Urk. 6/35). Am 14. Januar 2013 verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob die AXA Stif tung Berufliche Vorsorge am 12. Februar 2013 Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 14. Januar 2013 sei aufzuhe ben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück zuweisen (Urk.
1). Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 12.
März 2013 die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an sie zur Vorn ahme weiterer Abklärungen (Urk. 5). Der Versicherte wurde mit Verfügung vom 19. März 20 13 zum Prozess beigeladen (Urk. 7).
V ertr eten durch Rechtsanwalt Geosits liess er mit Eingabe vom 17. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde beantrag en (Urk. 15). Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Am 12. August 2013 erstattete die Beschwerdeführer in ihre Replik (Urk. 20), am 2. September 2013 teilte die IV-Stelle mit , auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 23) und am 21. Oktober 2013 liess der Versicherte s eine Duplik einreichen (Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Ab s. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar i st (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, wel che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabe i weitgehend objektiv bestimmt.
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkun gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8 C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen ). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.
4b/cc).
Jede psycho gene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel - fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und
I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur - tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzt e beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungs - recht liche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfah rens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.
43 Abs.
1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011, E.
4.4.1.4). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 14. Januar 2013 insbesondere aus, d ass der Versicherte seit dem 7. Juli 2011 (Beginn der einjährigen Warte zeit ) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus ärztlicher Sicht sei seit Ablauf der Warte zeit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Gemäss Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt für Psychiatrie sei zurzeit auch keine Teilarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorhan den. Der Versicherte habe ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2).
I n der Beschwerdeantwort vom 12. März 2013 beantragte die IV-Stelle indessen die Gutheissung der Beschwerde und führte aus, dass die depressive Episode oder depressive Störung auf ihre Überwindbarkeit hätte geprüft werden müssen. Zudem hätte die Ent lassung des Versicherten nach 28jähriger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber in der medizinischen Beurteilung der nachgehenden depressiven Symptomatik zu erst einbezogen und dann für die versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit wieder ausgeschieden werden müssen, da psychische Störungen, welche durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren verursacht w ü rden und bei Wegfall der Belastung wieder verschw ä nden, nicht zur In validenrente berechtigten (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 12. Februar 2013 sowie in ihrer Replik vom 12. August 2013 zusammengefasst aus, es sei ersichtlich, dass die Kündigung den Versicherten psychisch schwer belaste. Doch der Versi cherte sei nie psychiatrisch oder interdisziplinär begutachtet worden. Med. prakt.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe einerseits fest gestellt, dass der Versicherte an einer schweren depressiven Episode erkrankt sei. Andererseits habe er eine mittelgradige depressive Störung und einen Ver dacht auf eine dependente Persönlichkeit festgehalten. Aufgrund dieser dürfti gen und widersprüchlichen Diagnosen könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Die medizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit variierten zwi schen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Um zu beurteilen, ob eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliege, müsse mindes tens eine psychiatrische Begutachtung vorgenommen werden (Urk. 1 , Urk. 20). 2.3
Der Versicherte lie ss in der Stellungnahme vom 17. Juni 2013 geltend machen, die behandelnden Ärzte und Institutionen seien sich einig, dass ihm seit Ablauf der Warte zeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Die unerwartete Kün digung der Arbeitsstelle habe tatsächlich die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst, doch dies spreche nicht gegen die Zusprechung einer Invalidenrente. Weiter habe sich sein Gesundheitszustand seit dem 28. Juni 2011 über die Zeit sogar etwas ver schlechtert. An der zugesprochenen ganzen Invali denrente sei festzuhalten (Urk. 15). Am 21. Oktober 2013 liess er ergänzen, aus den Arztberichten sei seine Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Der Bericht der Swic a Gesundheitszentr en AG vom 16. August 2011 (Urk. 6/3/4-5) sei kurz nach Eintritt der Arbeitsunfä higkeit erstellt worden, als die Folgen seiner Erkrankung offensichtlich noch gar nicht absehbar gewesen seien. Die Arbeitsunfähigkeit sei klar auf einen Ge sundheitsschaden zurückzuführen und basiere somit nicht auf in validitäts frem den Gründen (Urk. 28). 3.
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht ei nes anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, w ie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Berührt ist derjenige anderweitige Versicherungsträger, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen). Die durch die Rechtsprechung näher um schriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Inva lidenversicherung) für die Zweite Säule (Beruf liche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVG) positivrechtlich ausdrücklich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3). Indem die Invaliditätsbemessung der Invaliden - versicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und massli cher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittel bar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vo rsorge sind daher zur Be schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als sol chen oder den Invaliditätsgrad berechtigt.
Vorliegend erweist sich die Beschwerdeführerin als durch die Rentenzuspr e chung in der Verfügung vom 14. Januar 2013 betroffene berufliche Vorsorge institution daher als beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzu treten ist. 4 . 4 .1
Was den gesundheitlichen Zustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - füh rers betrifft, so befinden sich in den Akten ein medizinischer Be richt der Swica Gesundheitsze ntren AG vom
16. August 2011 (Urk. 6/3/4-5) , ein Aus - trittsbericht der A.___ vom 15. März 2 0 12 ( Urk. 6/16/1 ), zwei medizinische Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 4. März und 2 1. August 2012 ( Urk. 6/17/5, Urk. 6/26/5) , zwei Berichte des behandelnden Psychiaters med. pra k t. Z.___ vom 12. Dezember 2011 und vom 20. Juli 2012 ( Urk. 6/12/7-9, Urk. 6/24) sowie Stellungnahmen von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 4. August, 2 4. Oktober und 2 9. November 2012 ( Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/37 ) . Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese medizinischen Berichte genügen, um über den Renten anspruch des Versi cherten zu entscheiden, oder ob weitere medizinische Ab klärungen notwendig sind. 4 . 2
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vo m 14. Januar 2013 insbesondere auf di e Berichte von med. prakt. Z.___ und die Stellun gnahme des RAD abgestellt (Urk. 2). Der behandelnde Psychiater m ed. prakt. Z.___ diagnostizierte am 12. Dezember 2011 ( Urk. 6/12/7-9) eine schwere depressive Episode, wobei er eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50
% prognosti zierte. Am 20. Juli 2012 ( Urk. 6/24) führte er aus, seit dem 7.
Juli 2011 bestehe eine depressive Störung , derzeit mittelgradig. Dabei gab er jedoch den ICD-10- Code F32. 1 an, welcher eine mittelgradig depressive Episode bezeichnet. Die Kategorien leichte (ICD-10 F32.0) , mittelgradige (ICD-10 F32.1) und schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sollen nur für eine einzelne depressive Epi sode verwendet werden. Weitere depressive Episoden sind einer der Unter for men der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) zuzuordnen (Inter nationale Klassifik ation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S . 172). We der begründete med. prakt. Z.___ die im Bericht vom 20.
Juli 2012 ( Urk. 6/24) erfolgte Änderung der Diagnose näher, noch ist klar, ob er n eu eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) oder doch eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostizieren wollte . Diese Abgrenzung ist relevant, da mittelgradig depressive Episoden rechtsprechungsgemäss in der Regel als
keine von depressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2) .
Zudem äusserte med. prakt. Z.___
am 20. Juli 2012 (Urk. 6/24) neu den Verdacht einer dependenten Persönlichkeit , welche schwierig von der depressiven Störung abzugrenzen sei. Diese Diagnose hielt er lediglich als Ver dacht fest, wobei er es auch unterliess, für diese psychische Störung einen ICD- 10- Code anzugeben. Es ist somit nicht hinreichend geklärt, welche versiche rungsrechtlich relevanten psychischen Störungen vorliegen.
Zudem äusserte med. prakt. Z.___ sich relativ zurückhaltend zur Arbeits un - fähig keit, indem er am 12.
Dezember 2011 ( Urk. 6/12/7-9) noch mit dem Wie dererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % rechnete und auch am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 6/24) noch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit sowie die Mög lichkeit einer Steigerung durch medizinische Massnahmen
bejahte. 4 .3
Auf die Äusserungen des behandelnden Arztes Dr. B.___
vom 24.
März und 21.
August 2012 ( Urk. 6/17/5, Urk. 6/26/5) kann bezüglich der psychischen Störungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht massge blich abgestellt werden, da er in diesem Bereich nicht Facharzt ist. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 24.
August, 24 . Oktober und 29.
November 2012 ( Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/37), welche den Versicherten zudem nicht persönlich untersucht hatte. Auch die übrigen medi zinischen Berichte (Urk. 6/3/4-5, Urk. 6/16/1)
vermögen die Fragen nach der psychiatrischen Diagnose und der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend zu klären.
D ie IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 2) , obwohl med. prakt.
Z.___
am 2 0. Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag in einer ange passten Tätigkeit ohne Zeitdruck bejahte (Urk. 6/24/6-8) . Allerdings blieb in dieser Ste llungnahme von med. prakt. Z.___ unklar, wie diese angepasste Stelle abgesehen vom Erfordernis , keinen Zeitdruck zu haben, beschaffen sein sollte. Aus der Verfügung vom 14. Januar 2013
sowie dem Feststellungsblatt zum Einwand vom 6. Dezember 2012 geht hervor, dass med. prakt. Z.___
der IV-Stelle auf telefonische Rückfrage hin mitgeteilt habe, dass zurzeit keine Teilar beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorhanden sei (Urk. 2 , Urk. 44/55 ) .
Doch eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezie hungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugli ches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punk ten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht
(BGE 117 V 282 f.).
Die telefonische Auskunft von prakt. med. Z.___ kann somit für die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertet werden. Zudem
bleibt unklar, wie dies e fehlende Arbeitsfähigkeit durch med. prakt. Z.___
gegenüber der IV-Stelle begründet wurde. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob er von einer Ver schlecht erung des Zustands seit dem 20. Juli 2012 ausging oder ob er an nahm, die bestehende Restarbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft nicht verwertbar.
Unklar ist auch der Einfluss der sozialen Faktoren , insbesondere des Arbeits - platz verlustes , auf die Beschwerden des Versicherten, wobei der Einfluss dieser sozialen Faktoren möglichst vom Einfluss der psychischen Störungen ab zugren zen ist . Diesbezüglich fehlt es bisher an entsprechenden Angaben in den psychiatrischen Berichten. Erforderlich wären weiter detaillierte Angaben dazu, welche Tätigkeiten dem Versicherten im Rahmen einer behinderungsangepass ten Tätigkeit noch möglich wären und in welchem maximal möglichen P ensum er diese ausführen könnte . Schliesslich bestehen , wie sich den Akten entnehmen lässt, auch diverse somatische Leiden, insbesondere eine schwere Schlaf a pnoe, deren Zusammenspiel mit den psychischen Beschwerden sowie deren gesamt hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls ungeklärt sind. 4 .4
Bei solch unbestimmten und wechselnden Beurteilungen bezüglich D iagnosen und Arbeitsfähig keit wie auch bei der gegeben en Aktenlage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewe sen, eine umfassende psychiatrische oder allenfalls eine inter disziplinäre Begutachtung des Versicherten durchz u führen respektive durch führen zu lassen . Da sich gemäss Rechtsprechung die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesund heitszustandes verfolgen, kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage ( vgl. BGE 1 37 V 465 E. 4.5 ) .
Auch aus diesem Grund erscheint es daher problematisch, dem Versicherten einzig auf den Berichte n des behandelnden Psychiaters med. prakt. Z.___ basierend eine Rente zuzusprechen .
Indem die IV-Stelle auf weitergehende Abklärungen verzichtete, hat sie den mediz inischen Sachverhalt nicht voll ständig ermittelt. In derartig gelagerten Fällen, bei welchen sich ni cht beweisrechtlich gleichermas sen valide Gutachten mit untersch iedlichen Schlussfolgerungen ge genüberstehen, ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwalt ung angezeigt (BGE 137 V 210 E. 4.4).
Damit ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erhoben wurde und die Sache folglich an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein ver lässliches und umfassendes psychiatrisches oder interdisziplinäres Gutachten zur Feststellung der gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erstellen lasse. 4 . 5
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 4 . Januar 2013 ist aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den allfälligen Renten anspruch neu verfüge. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Entscheidung als Obsiegen. Soweit die Beigeladenen aktiv am Verfahren teilgenommen haben, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33 mit weiteren Hinwei sen). Ausgangsgemäss sind die Kosten somit dem Beigeladenen und der IV-Stelle je hälftig aufzuerlegen. 5 .2
Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin und Versicherin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG hat somit trotz Obsiegen s keinen An spruch auf eine Parteienschädigung und eine solche zu Recht nicht beantragt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2013 aufgehoben , und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtsk osten von Fr. 600.-- werden der IV-Stelle und dem Beigeladenen
je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Besc hwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, war vom 2.
April 1984 an als Deckenmon teur bei der Y.___ angestellt (Urk.
6/ 25 /1 -2 ). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 28.
Juni 2011 per Ende September 2011 ge kündigt (Urk.
6/25/10) , wobei der letzte Arbeitstag am 6.
Juli 2011 war und sich die Kündigungsfrist aufgrund von Krankheit bis am 31.
März 2012 verlän gerte (Urk.
6/25/1, Urk.
6/25/9) . Der Versicherte meldete sich am 10.
Oktober 2011 wegen psychischer und physischer Erschöpfung, bestehend seit dem Datum der Kündigung, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk.
6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische , berufliche und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.
4b/cc).
Jede psycho gene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel - fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und
I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur - tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzt e beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungs - recht liche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfah rens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.
43 Abs.
1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011, E.
4.4.1.4). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 14. Januar 2013 insbesondere aus, d ass der Versicherte seit dem 7. Juli 2011 (Beginn der einjährigen Warte zeit ) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus ärztlicher Sicht sei seit Ablauf der Warte zeit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Gemäss Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt für Psychiatrie sei zurzeit auch keine Teilarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorhan den. Der Versicherte habe ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2).
I n der Beschwerdeantwort vom 12. März 2013 beantragte die IV-Stelle indessen die Gutheissung der Beschwerde und führte aus, dass die depressive Episode oder depressive Störung auf ihre Überwindbarkeit hätte geprüft werden müssen. Zudem hätte die Ent lassung des Versicherten nach 28jähriger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber in der medizinischen Beurteilung der nachgehenden depressiven Symptomatik zu erst einbezogen und dann für die versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit wieder ausgeschieden werden müssen, da psychische Störungen, welche durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren verursacht w ü rden und bei Wegfall der Belastung wieder verschw ä nden, nicht zur In validenrente berechtigten (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 12. Februar 2013 sowie in ihrer Replik vom 12. August 2013 zusammengefasst aus, es sei ersichtlich, dass die Kündigung den Versicherten psychisch schwer belaste. Doch der Versi cherte sei nie psychiatrisch oder interdisziplinär begutachtet worden. Med. prakt.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe einerseits fest gestellt, dass der Versicherte an einer schweren depressiven Episode erkrankt sei. Andererseits habe er eine mittelgradige depressive Störung und einen Ver dacht auf eine dependente Persönlichkeit festgehalten. Aufgrund dieser dürfti gen und widersprüchlichen Diagnosen könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Die medizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit variierten zwi schen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Um zu beurteilen, ob eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliege, müsse mindes tens eine psychiatrische Begutachtung vorgenommen werden (Urk. 1 , Urk. 20). 2.3
Der Versicherte lie ss in der Stellungnahme vom 17. Juni 2013 geltend machen, die behandelnden Ärzte und Institutionen seien sich einig, dass ihm seit Ablauf der Warte zeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Die unerwartete Kün digung der Arbeitsstelle habe tatsächlich die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst, doch dies spreche nicht gegen die Zusprechung einer Invalidenrente. Weiter habe sich sein Gesundheitszustand seit dem 28. Juni 2011 über die Zeit sogar etwas ver schlechtert. An der zugesprochenen ganzen Invali denrente sei festzuhalten (Urk. 15). Am 21. Oktober 2013 liess er ergänzen, aus den Arztberichten sei seine Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Der Bericht der Swic a Gesundheitszentr en AG vom 16. August 2011 (Urk. 6/3/4-5) sei kurz nach Eintritt der Arbeitsunfä higkeit erstellt worden, als die Folgen seiner Erkrankung offensichtlich noch gar nicht absehbar gewesen seien. Die Arbeitsunfähigkeit sei klar auf einen Ge sundheitsschaden zurückzuführen und basiere somit nicht auf in validitäts frem den Gründen (Urk. 28). 3.
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht ei nes anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, w ie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Berührt ist derjenige anderweitige Versicherungsträger, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen). Die durch die Rechtsprechung näher um schriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Inva lidenversicherung) für die Zweite Säule (Beruf liche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVG) positivrechtlich ausdrücklich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3). Indem die Invaliditätsbemessung der Invaliden - versicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und massli cher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittel bar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vo rsorge sind daher zur Be schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als sol chen oder den Invaliditätsgrad berechtigt.
Vorliegend erweist sich die Beschwerdeführerin als durch die Rentenzuspr e chung in der Verfügung vom 14. Januar 2013 betroffene berufliche Vorsorge institution daher als beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzu treten ist. 4 . 4 .1
Was den gesundheitlichen Zustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - füh rers betrifft, so befinden sich in den Akten ein medizinischer Be richt der Swica Gesundheitsze ntren AG vom
16. August 2011 (Urk. 6/3/4-5) , ein Aus - trittsbericht der A.___ vom 15. März 2 0
E. 6 /18, Urk. 6/25 , Urk. 6/26 ). Zudem führte die IV-Stelle mit dem Versicherten am 10. November 2011 ein Ressourcengespräch (Urk. 6/8) und zog die Akten der Swica Krankenversicherung AG bei (Urk.
6/20). Mit Vorbescheid vom 30.
August 2012 stellte die IV-Stelle die Zuspr echung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2012 in Aussicht (Urk. 6/30). Hiergegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , am
28. September 2012 Ein wand (Urk. 6/35). Am 14. Januar 2013 verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob die AXA Stif tung Berufliche Vorsorge am 12. Februar 2013 Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 14. Januar 2013 sei aufzuhe ben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück zuweisen (Urk.
1). Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 12.
März 2013 die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an sie zur Vorn ahme weiterer Abklärungen (Urk. 5). Der Versicherte wurde mit Verfügung vom 19. März 20 13 zum Prozess beigeladen (Urk. 7).
V ertr eten durch Rechtsanwalt Geosits liess er mit Eingabe vom 17. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde beantrag en (Urk. 15). Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Am 12. August 2013 erstattete die Beschwerdeführer in ihre Replik (Urk. 20), am 2. September 2013 teilte die IV-Stelle mit , auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 23) und am 21. Oktober 2013 liess der Versicherte s eine Duplik einreichen (Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Ab s. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar i st (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, wel che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabe i weitgehend objektiv bestimmt.
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkun gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8 C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20
E. 12 ( Urk. 6/16/1 ), zwei medizinische Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 4. März und 2 1. August 2012 ( Urk. 6/17/5, Urk. 6/26/5) , zwei Berichte des behandelnden Psychiaters med. pra k t. Z.___ vom 12. Dezember 2011 und vom 20. Juli 2012 ( Urk. 6/12/7-9, Urk. 6/24) sowie Stellungnahmen von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 4. August, 2 4. Oktober und 2 9. November 2012 ( Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/37 ) . Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese medizinischen Berichte genügen, um über den Renten anspruch des Versi cherten zu entscheiden, oder ob weitere medizinische Ab klärungen notwendig sind. 4 . 2
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vo m 14. Januar 2013 insbesondere auf di e Berichte von med. prakt. Z.___ und die Stellun gnahme des RAD abgestellt (Urk. 2). Der behandelnde Psychiater m ed. prakt. Z.___ diagnostizierte am 12. Dezember 2011 ( Urk. 6/12/7-9) eine schwere depressive Episode, wobei er eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50
% prognosti zierte. Am 20. Juli 2012 ( Urk. 6/24) führte er aus, seit dem 7.
Juli 2011 bestehe eine depressive Störung , derzeit mittelgradig. Dabei gab er jedoch den ICD-10- Code F32. 1 an, welcher eine mittelgradig depressive Episode bezeichnet. Die Kategorien leichte (ICD-10 F32.0) , mittelgradige (ICD-10 F32.1) und schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sollen nur für eine einzelne depressive Epi sode verwendet werden. Weitere depressive Episoden sind einer der Unter for men der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) zuzuordnen (Inter nationale Klassifik ation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S . 172). We der begründete med. prakt. Z.___ die im Bericht vom 20.
Juli 2012 ( Urk. 6/24) erfolgte Änderung der Diagnose näher, noch ist klar, ob er n eu eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) oder doch eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostizieren wollte . Diese Abgrenzung ist relevant, da mittelgradig depressive Episoden rechtsprechungsgemäss in der Regel als
keine von depressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2) .
Zudem äusserte med. prakt. Z.___
am 20. Juli 2012 (Urk. 6/24) neu den Verdacht einer dependenten Persönlichkeit , welche schwierig von der depressiven Störung abzugrenzen sei. Diese Diagnose hielt er lediglich als Ver dacht fest, wobei er es auch unterliess, für diese psychische Störung einen ICD- 10- Code anzugeben. Es ist somit nicht hinreichend geklärt, welche versiche rungsrechtlich relevanten psychischen Störungen vorliegen.
Zudem äusserte med. prakt. Z.___ sich relativ zurückhaltend zur Arbeits un - fähig keit, indem er am 12.
Dezember 2011 ( Urk. 6/12/7-9) noch mit dem Wie dererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % rechnete und auch am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 6/24) noch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit sowie die Mög lichkeit einer Steigerung durch medizinische Massnahmen
bejahte. 4 .3
Auf die Äusserungen des behandelnden Arztes Dr. B.___
vom 24.
März und 21.
August 2012 ( Urk. 6/17/5, Urk. 6/26/5) kann bezüglich der psychischen Störungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht massge blich abgestellt werden, da er in diesem Bereich nicht Facharzt ist. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 24.
August, 24 . Oktober und 29.
November 2012 ( Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/37), welche den Versicherten zudem nicht persönlich untersucht hatte. Auch die übrigen medi zinischen Berichte (Urk. 6/3/4-5, Urk. 6/16/1)
vermögen die Fragen nach der psychiatrischen Diagnose und der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend zu klären.
D ie IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 2) , obwohl med. prakt.
Z.___
am 2 0. Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag in einer ange passten Tätigkeit ohne Zeitdruck bejahte (Urk. 6/24/6-8) . Allerdings blieb in dieser Ste llungnahme von med. prakt. Z.___ unklar, wie diese angepasste Stelle abgesehen vom Erfordernis , keinen Zeitdruck zu haben, beschaffen sein sollte. Aus der Verfügung vom 14. Januar 2013
sowie dem Feststellungsblatt zum Einwand vom 6. Dezember 2012 geht hervor, dass med. prakt. Z.___
der IV-Stelle auf telefonische Rückfrage hin mitgeteilt habe, dass zurzeit keine Teilar beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorhanden sei (Urk. 2 , Urk. 44/55 ) .
Doch eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezie hungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugli ches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punk ten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht
(BGE 117 V 282 f.).
Die telefonische Auskunft von prakt. med. Z.___ kann somit für die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertet werden. Zudem
bleibt unklar, wie dies e fehlende Arbeitsfähigkeit durch med. prakt. Z.___
gegenüber der IV-Stelle begründet wurde. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob er von einer Ver schlecht erung des Zustands seit dem 20. Juli 2012 ausging oder ob er an nahm, die bestehende Restarbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft nicht verwertbar.
Unklar ist auch der Einfluss der sozialen Faktoren , insbesondere des Arbeits - platz verlustes , auf die Beschwerden des Versicherten, wobei der Einfluss dieser sozialen Faktoren möglichst vom Einfluss der psychischen Störungen ab zugren zen ist . Diesbezüglich fehlt es bisher an entsprechenden Angaben in den psychiatrischen Berichten. Erforderlich wären weiter detaillierte Angaben dazu, welche Tätigkeiten dem Versicherten im Rahmen einer behinderungsangepass ten Tätigkeit noch möglich wären und in welchem maximal möglichen P ensum er diese ausführen könnte . Schliesslich bestehen , wie sich den Akten entnehmen lässt, auch diverse somatische Leiden, insbesondere eine schwere Schlaf a pnoe, deren Zusammenspiel mit den psychischen Beschwerden sowie deren gesamt hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls ungeklärt sind. 4 .4
Bei solch unbestimmten und wechselnden Beurteilungen bezüglich D iagnosen und Arbeitsfähig keit wie auch bei der gegeben en Aktenlage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewe sen, eine umfassende psychiatrische oder allenfalls eine inter disziplinäre Begutachtung des Versicherten durchz u führen respektive durch führen zu lassen . Da sich gemäss Rechtsprechung die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesund heitszustandes verfolgen, kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage ( vgl. BGE 1 37 V 465 E. 4.5 ) .
Auch aus diesem Grund erscheint es daher problematisch, dem Versicherten einzig auf den Berichte n des behandelnden Psychiaters med. prakt. Z.___ basierend eine Rente zuzusprechen .
Indem die IV-Stelle auf weitergehende Abklärungen verzichtete, hat sie den mediz inischen Sachverhalt nicht voll ständig ermittelt. In derartig gelagerten Fällen, bei welchen sich ni cht beweisrechtlich gleichermas sen valide Gutachten mit untersch iedlichen Schlussfolgerungen ge genüberstehen, ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwalt ung angezeigt (BGE 137 V 210 E. 4.4).
Damit ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erhoben wurde und die Sache folglich an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein ver lässliches und umfassendes psychiatrisches oder interdisziplinäres Gutachten zur Feststellung der gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erstellen lasse. 4 . 5
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 4 . Januar 2013 ist aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den allfälligen Renten anspruch neu verfüge. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Entscheidung als Obsiegen. Soweit die Beigeladenen aktiv am Verfahren teilgenommen haben, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33 mit weiteren Hinwei sen). Ausgangsgemäss sind die Kosten somit dem Beigeladenen und der IV-Stelle je hälftig aufzuerlegen. 5 .2
Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin und Versicherin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG hat somit trotz Obsiegen s keinen An spruch auf eine Parteienschädigung und eine solche zu Recht nicht beantragt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2013 aufgehoben , und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtsk osten von Fr. 600.-- werden der IV-Stelle und dem Beigeladenen
je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Besc hwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00159 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. Juni 2014 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, war vom 2.
April 1984 an als Deckenmon teur bei der Y.___ angestellt (Urk.
6/ 25 /1 -2 ). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 28.
Juni 2011 per Ende September 2011 ge kündigt (Urk.
6/25/10) , wobei der letzte Arbeitstag am 6.
Juli 2011 war und sich die Kündigungsfrist aufgrund von Krankheit bis am 31.
März 2012 verlän gerte (Urk.
6/25/1, Urk.
6/25/9) . Der Versicherte meldete sich am 10.
Oktober 2011 wegen psychischer und physischer Erschöpfung, bestehend seit dem Datum der Kündigung, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk.
6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische , berufliche und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk.
6 /10, Urk.
6 /12, Urk.
6 /16, Urk.
6 /17/5-7, Urk.
6 /18, Urk. 6/25 , Urk. 6/26 ). Zudem führte die IV-Stelle mit dem Versicherten am 10. November 2011 ein Ressourcengespräch (Urk. 6/8) und zog die Akten der Swica Krankenversicherung AG bei (Urk.
6/20). Mit Vorbescheid vom 30.
August 2012 stellte die IV-Stelle die Zuspr echung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2012 in Aussicht (Urk. 6/30). Hiergegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , am
28. September 2012 Ein wand (Urk. 6/35). Am 14. Januar 2013 verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob die AXA Stif tung Berufliche Vorsorge am 12. Februar 2013 Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 14. Januar 2013 sei aufzuhe ben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück zuweisen (Urk.
1). Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 12.
März 2013 die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an sie zur Vorn ahme weiterer Abklärungen (Urk. 5). Der Versicherte wurde mit Verfügung vom 19. März 20 13 zum Prozess beigeladen (Urk. 7).
V ertr eten durch Rechtsanwalt Geosits liess er mit Eingabe vom 17. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde beantrag en (Urk. 15). Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Am 12. August 2013 erstattete die Beschwerdeführer in ihre Replik (Urk. 20), am 2. September 2013 teilte die IV-Stelle mit , auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 23) und am 21. Oktober 2013 liess der Versicherte s eine Duplik einreichen (Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder tei lweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Ab s. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar i st (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden ein e Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, wel che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabe i weitgehend objektiv bestimmt.
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkun gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und sozio kul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8 C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen ). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.
4b/cc).
Jede psycho gene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel - fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und
I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur - tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzt e beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungs - recht liche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfah rens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.
43 Abs.
1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011, E.
4.4.1.4). 2.
2.1
Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 14. Januar 2013 insbesondere aus, d ass der Versicherte seit dem 7. Juli 2011 (Beginn der einjährigen Warte zeit ) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus ärztlicher Sicht sei seit Ablauf der Warte zeit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Gemäss Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt für Psychiatrie sei zurzeit auch keine Teilarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorhan den. Der Versicherte habe ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2).
I n der Beschwerdeantwort vom 12. März 2013 beantragte die IV-Stelle indessen die Gutheissung der Beschwerde und führte aus, dass die depressive Episode oder depressive Störung auf ihre Überwindbarkeit hätte geprüft werden müssen. Zudem hätte die Ent lassung des Versicherten nach 28jähriger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber in der medizinischen Beurteilung der nachgehenden depressiven Symptomatik zu erst einbezogen und dann für die versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit wieder ausgeschieden werden müssen, da psychische Störungen, welche durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren verursacht w ü rden und bei Wegfall der Belastung wieder verschw ä nden, nicht zur In validenrente berechtigten (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 12. Februar 2013 sowie in ihrer Replik vom 12. August 2013 zusammengefasst aus, es sei ersichtlich, dass die Kündigung den Versicherten psychisch schwer belaste. Doch der Versi cherte sei nie psychiatrisch oder interdisziplinär begutachtet worden. Med. prakt.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe einerseits fest gestellt, dass der Versicherte an einer schweren depressiven Episode erkrankt sei. Andererseits habe er eine mittelgradige depressive Störung und einen Ver dacht auf eine dependente Persönlichkeit festgehalten. Aufgrund dieser dürfti gen und widersprüchlichen Diagnosen könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Die medizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit variierten zwi schen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Um zu beurteilen, ob eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliege, müsse mindes tens eine psychiatrische Begutachtung vorgenommen werden (Urk. 1 , Urk. 20). 2.3
Der Versicherte lie ss in der Stellungnahme vom 17. Juni 2013 geltend machen, die behandelnden Ärzte und Institutionen seien sich einig, dass ihm seit Ablauf der Warte zeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Die unerwartete Kün digung der Arbeitsstelle habe tatsächlich die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst, doch dies spreche nicht gegen die Zusprechung einer Invalidenrente. Weiter habe sich sein Gesundheitszustand seit dem 28. Juni 2011 über die Zeit sogar etwas ver schlechtert. An der zugesprochenen ganzen Invali denrente sei festzuhalten (Urk. 15). Am 21. Oktober 2013 liess er ergänzen, aus den Arztberichten sei seine Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Der Bericht der Swic a Gesundheitszentr en AG vom 16. August 2011 (Urk. 6/3/4-5) sei kurz nach Eintritt der Arbeitsunfä higkeit erstellt worden, als die Folgen seiner Erkrankung offensichtlich noch gar nicht absehbar gewesen seien. Die Arbeitsunfähigkeit sei klar auf einen Ge sundheitsschaden zurückzuführen und basiere somit nicht auf in validitäts frem den Gründen (Urk. 28). 3.
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht ei nes anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, w ie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Berührt ist derjenige anderweitige Versicherungsträger, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen). Die durch die Rechtsprechung näher um schriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Inva lidenversicherung) für die Zweite Säule (Beruf liche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVG) positivrechtlich ausdrücklich verank ert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3). Indem die Invaliditätsbemessung der Invaliden - versicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und massli cher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittel bar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vo rsorge sind daher zur Be schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als sol chen oder den Invaliditätsgrad berechtigt.
Vorliegend erweist sich die Beschwerdeführerin als durch die Rentenzuspr e chung in der Verfügung vom 14. Januar 2013 betroffene berufliche Vorsorge institution daher als beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzu treten ist. 4 . 4 .1
Was den gesundheitlichen Zustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - füh rers betrifft, so befinden sich in den Akten ein medizinischer Be richt der Swica Gesundheitsze ntren AG vom
16. August 2011 (Urk. 6/3/4-5) , ein Aus - trittsbericht der A.___ vom 15. März 2 0 12 ( Urk. 6/16/1 ), zwei medizinische Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 4. März und 2 1. August 2012 ( Urk. 6/17/5, Urk. 6/26/5) , zwei Berichte des behandelnden Psychiaters med. pra k t. Z.___ vom 12. Dezember 2011 und vom 20. Juli 2012 ( Urk. 6/12/7-9, Urk. 6/24) sowie Stellungnahmen von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 4. August, 2 4. Oktober und 2 9. November 2012 ( Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/37 ) . Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese medizinischen Berichte genügen, um über den Renten anspruch des Versi cherten zu entscheiden, oder ob weitere medizinische Ab klärungen notwendig sind. 4 . 2
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vo m 14. Januar 2013 insbesondere auf di e Berichte von med. prakt. Z.___ und die Stellun gnahme des RAD abgestellt (Urk. 2). Der behandelnde Psychiater m ed. prakt. Z.___ diagnostizierte am 12. Dezember 2011 ( Urk. 6/12/7-9) eine schwere depressive Episode, wobei er eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50
% prognosti zierte. Am 20. Juli 2012 ( Urk. 6/24) führte er aus, seit dem 7.
Juli 2011 bestehe eine depressive Störung , derzeit mittelgradig. Dabei gab er jedoch den ICD-10- Code F32. 1 an, welcher eine mittelgradig depressive Episode bezeichnet. Die Kategorien leichte (ICD-10 F32.0) , mittelgradige (ICD-10 F32.1) und schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sollen nur für eine einzelne depressive Epi sode verwendet werden. Weitere depressive Episoden sind einer der Unter for men der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) zuzuordnen (Inter nationale Klassifik ation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S . 172). We der begründete med. prakt. Z.___ die im Bericht vom 20.
Juli 2012 ( Urk. 6/24) erfolgte Änderung der Diagnose näher, noch ist klar, ob er n eu eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) oder doch eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostizieren wollte . Diese Abgrenzung ist relevant, da mittelgradig depressive Episoden rechtsprechungsgemäss in der Regel als
keine von depressiven Verstimmungszuständen klar
unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2) .
Zudem äusserte med. prakt. Z.___
am 20. Juli 2012 (Urk. 6/24) neu den Verdacht einer dependenten Persönlichkeit , welche schwierig von der depressiven Störung abzugrenzen sei. Diese Diagnose hielt er lediglich als Ver dacht fest, wobei er es auch unterliess, für diese psychische Störung einen ICD- 10- Code anzugeben. Es ist somit nicht hinreichend geklärt, welche versiche rungsrechtlich relevanten psychischen Störungen vorliegen.
Zudem äusserte med. prakt. Z.___ sich relativ zurückhaltend zur Arbeits un - fähig keit, indem er am 12.
Dezember 2011 ( Urk. 6/12/7-9) noch mit dem Wie dererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % rechnete und auch am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 6/24) noch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit sowie die Mög lichkeit einer Steigerung durch medizinische Massnahmen
bejahte. 4 .3
Auf die Äusserungen des behandelnden Arztes Dr. B.___
vom 24.
März und 21.
August 2012 ( Urk. 6/17/5, Urk. 6/26/5) kann bezüglich der psychischen Störungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht massge blich abgestellt werden, da er in diesem Bereich nicht Facharzt ist. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 24.
August, 24 . Oktober und 29.
November 2012 ( Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/37), welche den Versicherten zudem nicht persönlich untersucht hatte. Auch die übrigen medi zinischen Berichte (Urk. 6/3/4-5, Urk. 6/16/1)
vermögen die Fragen nach der psychiatrischen Diagnose und der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend zu klären.
D ie IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 2) , obwohl med. prakt.
Z.___
am 2 0. Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag in einer ange passten Tätigkeit ohne Zeitdruck bejahte (Urk. 6/24/6-8) . Allerdings blieb in dieser Ste llungnahme von med. prakt. Z.___ unklar, wie diese angepasste Stelle abgesehen vom Erfordernis , keinen Zeitdruck zu haben, beschaffen sein sollte. Aus der Verfügung vom 14. Januar 2013
sowie dem Feststellungsblatt zum Einwand vom 6. Dezember 2012 geht hervor, dass med. prakt. Z.___
der IV-Stelle auf telefonische Rückfrage hin mitgeteilt habe, dass zurzeit keine Teilar beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorhanden sei (Urk. 2 , Urk. 44/55 ) .
Doch eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bezie hungsweise telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugli ches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punk ten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht
(BGE 117 V 282 f.).
Die telefonische Auskunft von prakt. med. Z.___ kann somit für die Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertet werden. Zudem
bleibt unklar, wie dies e fehlende Arbeitsfähigkeit durch med. prakt. Z.___
gegenüber der IV-Stelle begründet wurde. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob er von einer Ver schlecht erung des Zustands seit dem 20. Juli 2012 ausging oder ob er an nahm, die bestehende Restarbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft nicht verwertbar.
Unklar ist auch der Einfluss der sozialen Faktoren , insbesondere des Arbeits - platz verlustes , auf die Beschwerden des Versicherten, wobei der Einfluss dieser sozialen Faktoren möglichst vom Einfluss der psychischen Störungen ab zugren zen ist . Diesbezüglich fehlt es bisher an entsprechenden Angaben in den psychiatrischen Berichten. Erforderlich wären weiter detaillierte Angaben dazu, welche Tätigkeiten dem Versicherten im Rahmen einer behinderungsangepass ten Tätigkeit noch möglich wären und in welchem maximal möglichen P ensum er diese ausführen könnte . Schliesslich bestehen , wie sich den Akten entnehmen lässt, auch diverse somatische Leiden, insbesondere eine schwere Schlaf a pnoe, deren Zusammenspiel mit den psychischen Beschwerden sowie deren gesamt hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls ungeklärt sind. 4 .4
Bei solch unbestimmten und wechselnden Beurteilungen bezüglich D iagnosen und Arbeitsfähig keit wie auch bei der gegeben en Aktenlage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewe sen, eine umfassende psychiatrische oder allenfalls eine inter disziplinäre Begutachtung des Versicherten durchz u führen respektive durch führen zu lassen . Da sich gemäss Rechtsprechung die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesund heitszustandes verfolgen, kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage ( vgl. BGE 1 37 V 465 E. 4.5 ) .
Auch aus diesem Grund erscheint es daher problematisch, dem Versicherten einzig auf den Berichte n des behandelnden Psychiaters med. prakt. Z.___ basierend eine Rente zuzusprechen .
Indem die IV-Stelle auf weitergehende Abklärungen verzichtete, hat sie den mediz inischen Sachverhalt nicht voll ständig ermittelt. In derartig gelagerten Fällen, bei welchen sich ni cht beweisrechtlich gleichermas sen valide Gutachten mit untersch iedlichen Schlussfolgerungen ge genüberstehen, ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwalt ung angezeigt (BGE 137 V 210 E. 4.4).
Damit ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erhoben wurde und die Sache folglich an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein ver lässliches und umfassendes psychiatrisches oder interdisziplinäres Gutachten zur Feststellung der gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erstellen lasse. 4 . 5
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 4 . Januar 2013 ist aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den allfälligen Renten anspruch neu verfüge. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Entscheidung als Obsiegen. Soweit die Beigeladenen aktiv am Verfahren teilgenommen haben, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33 mit weiteren Hinwei sen). Ausgangsgemäss sind die Kosten somit dem Beigeladenen und der IV-Stelle je hälftig aufzuerlegen. 5 .2
Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin und Versicherin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG hat somit trotz Obsiegen s keinen An spruch auf eine Parteienschädigung und eine solche zu Recht nicht beantragt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2013 aufgehoben , und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtsk osten von Fr. 600.-- werden der IV-Stelle und dem Beigeladenen
je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Besc hwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef