Sachverhalt
1.
X.___,
geboren 1972, reiste am 3. August 2000 aus Y.___
in die Schweiz ein (Urk. 7/8) .
Am 8. August 2012 meldete er sich u nter Hinweis auf ein Schlafapnoes yndrom und psychische Probleme bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation (Urk. 7/11) ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7/15) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhoben der Versicherte respektive sein Hausarzt am
10. Oktober 2012 Ein wände
(Urk. 7/17, Urk. 7/21). In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein internistisch-psychiatrisches
Gutachten, wel ches am 24. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/25-26). Mit Verfügung vom
28. Januar 2013 (Urk. 7/28 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 11. Februar 2013 Beschwe rde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk.
6) beantragte die Beschwer - degeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
8. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer die psychische Störung überwiegend wahrscheinlich bereits vor der Ei nreise in die Schweiz bestanden
habe und bereits vorher behand - lungsbe dürftig und leistungseinschränkend gewesen sei, weshalb die ver - sicherungs mässigen Voraussetzungen für die Leistungen der Invaliden - versicherung nicht erfüllt seien. Die Begutachtung habe zudem ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und aus internistischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es treffe nicht zu, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten. So sei er als junger Mann moti viert und gesund mit seiner Familie in die Schweiz gekommen (S. 1 Mitte). Eine angepasste Arbeit, wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben worden sei, existiere nicht . Die Schlafapnoe habe ihn körperlich zerstört (S. 1 unten) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Chefarzt Pneumologie, A.___, stellte in seinem Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 7/11/10-11) folgende Diag nosen (S. 1) : - obstruktives Schlafapnoes yndrom - Status nach Tonsillenhyperplasie und ausgeprägtes Webbing des wei chen Gaumens - Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillektomie 2010 - saisonales allergisches Asthma bronchiale mit - Rhinopathia
allergica - unklare Augenentzündung
Dr. Z.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 1 2. März 2012 erneut ambulant beurteilt. Der Beschwerdeführer verspüre nach wie vor eine starke Lustlosigkeit und es seien wieder vermehrt Apnoen beobachtet wor den . Die CPAP (Continuous Positive Airway
Pressure) -Therapie habe leider nicht funktioniert, da er darunter Erstickungsangst bekommen habe (S. 1). 3. 2
Lic . phil. B.___, Psychologin FSP/Psychotherapeutin, führte in ih rem Bericht vom 5. September 2012 (Urk. 7/11/8-9) aus, der Beschwerdeführer sei von seinem damaligen Hausarzt an sie überwiesen worden, weil er schon im August 2010 körperliche Symptome ohne klare körperliche Ursache wie Kopf schmerzen und Schwindel aufgewiesen habe. Er habe schnell Vertrauen zu ihr entwickeln können und schon nach vier Sitzungen über s eine traumatisch wir kende schwierige Flucht in die Schweiz erzählt. Bevor das Trauma tiefer habe angegangen werden können, sei jedoch noch eine Schlafapnoe diagnostiziert worden. Infolge dessen sei der Beschwerdeführer immer müde in die Stunde ge kommen und habe immer weniger psychische Reserven gehabt. Der Beschwer deführer sei Familienvater und seine Frau sei auch schwer krank und habe im mer Schmerzen, so dass er sich oft um die ganze Familie kümmern und auch für alle kochen und putzen müsse. Das führe auch zu weiteren psychischen Proble men, weil er in seiner Kultur als Mann eigentlich nur für das Familieneinkom men verantwortlich sei.
Zudem fühle er sich von der Sozialarbeiterin nicht verstanden, da sie eventuell als Frau seinen kulturellen Hintergrund zu wenig nachvollziehen könne. Er finde, dass sie ihn in seinen alltäglichen Prob lemen gar nicht unterstütze, ihn eher ablehne und ihn stattdessen zu etwas zwingen wolle, was er nicht erfüllen könne (zum Beispiel arbeiten). Er sehe sich aber aus der Situation heraus ge zwungen, mit ihr zu kooperieren, was ihm schwerfalle und ihn psychisch schwer belaste (S. 1 Mitte).
Der Beschwerdeführer leide unter depressiven Stimmungen, Schlafstörungen beziehungsweise Schlafapnoe, welche Symptome wie Tagesmüdigkeit, Ein schlafneigung am Tag und Schwindel mit sich b rächten . Zudem leid e er an er höhter Reizbarkeit, ne gativen Gedanken, Gedankenkreisen und Konzentrations störungen. Hinzu kämen auch somatische Probleme wie starke Rücken- und Knieschmerzen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner körperlichen, aber auch wegen seiner psychischen und sozialen Probleme im Alltag stark beeinträchtig t (S. 1 unten).
Die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, den Alltag zu bewältigen, sei für seine Therapie und die Arbeit mit ihm sehr erschwerend. Es sei allgemein bekannt, dass traumatisierte Menschen eine stabile und sichere soz iale Umgebung bräuchten. S ie hoffe, dass sich die körperlichen Beschwerden und auch die sozi ale Situation des Beschwerdeführers bald verbesserten und sie deshalb besser psychotherapeutisch arbeiten könne (S. 2 oben). 3. 3
Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für A llgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. September 2012 (Urk. 7/11/6-7) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Angst- und Panik - gedan ken - ausgeprägte Schlafstörung mit Tagesmüdigkeit bei Schlafapnoesyndrom mit Unverträglichkeit auf CPAP - Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillektomie 2010 - saisonales allergisches Asthma bronchiale mit Rhinopathia
allergica - rezidivierende Conjuncitvitiden - multiple psychovegetative Beschwerden
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit April 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 3. September 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Seit Januar 2011 liege die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bei 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden vor allem psychische Einschränkungen und eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit. Zudem sei der Beschwerdeführer einge schränkt durch die Traumatisierungen, ausgelöst durch die Flucht aus Y.___ . Es bestünde n Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, ausge prägte Tagesmüdigkeit und plötzlich auftretende Panikanfälle. Bis anhin habe der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht gearbeitet. Es bestehe sowohl eine körperliche als auch eine psychische Leistungseinschränkung. Im geschützten Rahmen wäre eine Arbeit halbtags sinnvoll (Ziff. 1.7). Es finde eine psycholo gische Betreuung durch Frau lic . phil. B.___ statt. Der Beschwerdeführer nehme zur Zeit keine Medikamente ein. Die Therapie soll e in Zukunft wie bis anhin fortgeführt werden (Ziff. 1.5).
Dr. C.___ führte aus, d er Beschwerdeführer habe vor Jahren mit seiner Familie aus Y.___ in die Schweiz flüchten müssen. Die Situation sei für ihn sehr dramatisch gewesen. Da die Ehefrau ebenfalls schwer erkrankt sei, müsse der Beschwerdeführer den Haushalt praktisch alleine erledigen. Er habe vier Kinder, wovon zwei bereits im Teeniealter seien. Die Integration falle ihm schwer, da ihm praktisch von keiner Seite eine Wertschätzung entgegen komme. Insgesamt fühle er sich wie ein Schwerverbrecher, da er Leistungen von der Sozialfürsorge beanspruche. Sowohl körperlich wie psychisch fühle er sich nicht in der Lage, irgendeiner Arbei t regelmässig nachzugehen . Der Beschwer deführer sei tatsächlich depressiv. Ihm fehle eine Perspektive. Am liebsten würde er wieder in sein Land zurückkehren und dort seinem angestammten Beruf nachgehen. Hier in der Schweiz habe er keine Möglichkeit, diese Arbeit zu verrichten. Zu Hilfsarbeiten auf dem Bau fühle er sich körperlich nicht in der Lage . Insbesondere leide er unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit bei nachgewie senem Schlafapnoesyndrom. Es bestehe eine Unverträglichkeit auf das Tragen des CPAP-Gerätes nachts. Dieses Gerät löse bei ihm Angst und Panik aus, so dass er bereits nach wenigen Minuten dieses Gerät wieder entfernen müsse. Es sei deshalb an die Lungenliga zurückgegeben worden. Die Prognose sei un günstig (Ziff. 1.4).
In seinem Bericht vom
10. Oktober 2012 (Urk. 7/16) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe klar angegeben, dass er erst seit der Flucht und der Suche nach einem Asylland psychische Probleme bekommen habe, da er ins besondere verantwortlich gewesen sei für seine Frau und seine beiden Kinder. E r habe als Uhrmacher gearbeitet, bis die Taliban in Y.___ mit den Ter rorkämpfen begonnen hätten, und nie psychische Probleme gehabt. Erst hier in der Schweiz habe er zunehmend Probleme, weil das Leben für die ganze Familie sehr schwierig gewesen sei und er in seinem angestammten Beruf keine Arbeit gefunden habe. 3.4
3.4.1
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte in seinem Gutachten
vom 24. Januar 2013 (Urk. 7/25)
folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8): - milde spastische Armparese mit beginnender Atrophie, abklärungsbe - dürf tig - ausgeprägte Tagesmüdigkeit bei fremdanamnestischem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, unbehandelt nach frustranem CPAP-Therapiever such und bei Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillekto mie 2010
Als Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine leichte arterielle Hypertonie, eine milde Adipositas, fremdanamnestisch saisonales allergisches Asthma bronchiale mit Rhinopathia
allergika und eine rezidivierende unklare Augenentzündung (Ziff. 8) .
B eim Beschwerdeführer bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei obstruk tivem Schlafapnoesyndrom und konsekutiver Tagesmüdigkeit sowie ei ner milden Armparese links ein Gesundheitsschaden. In einer optimal ange passten Tätigkeit (körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne Führen von Fahrzeugen und Maschinen, ohne hohe Anforde rungen an Aufmerksamkeit und Konzentr ation, mit häufigen Pausen und/ oder der Möglichkeit zu einem Nickerchen zum Beispiel mittags) sei schon immer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen gewesen. Das Schlafapnoes yn drom sei prinzipiell einer Behandlung zugängig mittels CPAP-Beatmungsthera pie . Gerade bei diesem jungen Beschwerdeführer soll t e nochmals ein Versuch zu r Therapie unternommen werden, gegebenenfalls auch unter stationären Be dingungen und mit einem Dolmetscher. Ob dies als Schadenminderungspflicht auferlegt werden könne, müsse die Beschwerdegegnerin entscheiden (Ziff. 10).
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz von 2007 bis 2009 bei einer Asylorga nisation in einem Pensum von etwa 50 % in einer Papierwerkstatt ge arbeitet. Ansonsten habe er nicht gearbeitet. Er stehe etwa gegen 11.00 Uhr oder gegen 12.00 Uhr auf und esse anschliessend das Mittagessen. Er koche auch gelegentlich selbst. Den Nachmittag verbringe er vor dem Fernseher bzw. auf dem Sofa zu Hause. Gelegentlich schreibe er auch Gedichte. Der Haushalt werde mehrheitlich durch die Kinder erledigt. Gelegentlich helfe er mit. Der Be schwerdeführer habe verneint, dass er kulturell bedingt nicht im Haushalt hel fen könne. Er könne dies nicht, weil er sehr müde sei (Ziff. 5).
Dr. D.___ führte aus, d ie vom Beschwerdeführer angegebene ausgeprägte Tagesmüdigkeit sei durch einen insuffizienten Schlaf aufgrund des Schlafap noesyndroms nachvollziehbar. Möglicherweise komme eine gestörte Schlafhygi ene noch hinzu (sehr spätes zu Bettgehen und sehr spätes Aufstehen). Allerdings habe der Beschwerdeführer während der Anamnese und Untersuchung, insge samt während vier Stunden, nicht die geringsten Zeichen von Ermüdung, Er schöpfung und von Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt (Ziff. 9). 3.4.2
Med. pract . E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho t hera pie, RAD, stellte in seinem Gutachten vom
24. Januar 2013 (Urk. 7/26) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 9) : - posttraumatische Belastungsstörung mit leichter depressive r Episode unbe handelt (ICD-10 F43.1), die schon behandlungsbedürftig bei Ein reise in die Schweiz bestand en habe - chronische Belastungsstörung (nicht näher bezeichnet) auf dem Hinter grund einer dreizehnjährigen Asylsucherprozedur, (ICD-10 F43.29), Kulturschock in der Schweiz
Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . E.___ eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).
Aufgrund der hiesigen Untersuchung könne von einer Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Abzuwarten blieben weitere somatische Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit weiter reduzierten. Als Ressourcenprofil gelte kein Termindruck und wohlwol lende Atmosphäre (keine Diskriminierung und keine Beleidigungen aufgrund des fehlenden Asylsucherstatus). Mit Erreichen des Asylsucherstatus und danach Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung wäre eine Arbeitsfähig keit von 100 % gegeben. Die posttraumatische Belastungsstörung habe bereits bei der Einreise bestanden. Es handle sich dabei nicht um einen invalidisieren den Gesundheitsschaden und diese sei bei einer stabilen Lebenssituation gut be handelbar . Es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es lä gen erhebliche psychosoziale Probleme aufgrund des nicht Anerkennens als Asylsucher vor, welche die ganze Familie betreffen würden (Ziff. 11).
Med. pract . E.___ führte aus, a us psychiatrischer Sicht bestünden folgende leichte Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Tagesmüdigkeit: Der An trieb sei leicht vermindert und die Ausdauer sei wegen der Müdigkeit und Er sch öpfbarkeit vermindert. Eine mittel- bis schwergradige Depression könne auf grund der guten affe ktiven Schwingungsfähigkeit, der mangelnde n
Anhedonie, der mangelnden Tage s schwankungen und insgesamt dem Mangel der vitalen Kennzeichnung einer ernsten Depression nicht n achgewiesen werden . Wohl aber seien Flashbacks, Albträume und Schlafstörungen im Zusammenhang mit Tra umatisierungen nachgewiesen, ob schon die traumatischen Ereignisse in Y.___ nicht in den Vordergrund zu bekommen gewesen seien (Ziff. 10).
In seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer an einer Hochschule Maschi nentechnik studiert . Den Beruf habe er in Y.___ nicht ausgeübt. In de r Schweiz habe er als Uhrmacher und von 2008 bis 2010 als Hilfsarbeiter in einer Papierfabrik gearbeitet. Dies sei eine 60 -%- Stelle gewesen. Er habe die Stelle wegen den Beschwerden (Müdigkeit, Erschöpfung auf Basis eines Schlafapnoesyndroms) und Problemen am Arbeitsplatz verloren. Er habe sich dort diskriminiert und beleidigt gefühlt (Ziff. 2). Gemäss Angaben des Be schwerdeführers hätten seine Beschwerden damit begonnen, dass er keinen Status und keine Arbeit habe, weswegen es ihm schlecht gehe. Er schlafe nicht gut und habe Schmerzen und Müdigkeit im Körper. Auch leide er an Übelkeit und habe auch Angst vor d em Schlafengehen (Ziff. 3). 3. 5
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 (Urk.
3) aus, der Beschwerdeführer sei vom RAD psychiatrisch und internistisch unter sucht worden. Aus internistischer Sicht bestehe eine deutliche Behinderung, so dass gesagt werde, dass der Beschwerdeführer einer Tätigkeit nur mit vielen Optionen nachgehen könne. So dürfe er keine schweren Gewichte tragen und heben und auch keine Maschinen oder Fahrzeuge führen. Des Weiteren seien die Aufmerksamkeit und Konzentration eingeschränkt und er sollte eine Arbeit ausüben, bei welche r er häufig Pausen machen könne und wo er die Möglich keit für ein Nickerchen habe. Dr. C.___ führte aus, für alle, die sich mit den Akten befassten, sei es klar, dass der Beschwerdeführer mit diesen Optionen keiner Arbeit in der Schweiz nachgehen könne . Zurzeit beziehe er Sozialfür sorge und besuche dreimal wöchentlich halbtags einen Kurs wegen s eines ausgeprägten Schlafapnoes yndrom s, welches wegen ausgeprägter Stö rung der CPAP-Therapie nicht behan delbar sei. Dies führe dazu, dass der Be schwer - deführer in der zweiten Tageshälfte praktisch keine Leistung mehr er bringen könne. Zudem bestünden viele funktionellen Beschwerden, die ein re gel - mässiges Arbeiten verunmöglichten. Der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Störung, habe die Flucht aus Y.___ noch nicht verar beitet und fühle sich in der Schweiz heimatlos und unverstanden (S. 1). A us seiner Sicht könne der Beschwerdeführer höchstens einer 50%igen Arbeit nach gehen, weshalb eine 50%ige Berentung gerechtfertigt sei (S. 2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das RAD-Gutachten vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4.1-2) aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens und ging aus internistischer Sicht davon aus, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfä hig. 4.2
Sowohl das internistische als auch das psych iatrische RAD-Gutachten erfüllen die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4).
Hinsichtlich der psychiatrischen Problematik ist zu bemerken, dass diese ledig lich im Rahmen der RAD-Begutachtung fachärztlich beu rteilt wurde und med. pract . E.___ ausführte, das Leiden sei gut behandelbar und es sei kein dau erhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Im Übrigen verwies er auf die erheb liche psychosoziale Belastungssituation, welche auch im Bericht der behandeln den Psychologin B.___ vom September 2012 (vorstehend E. 3.2) beschrieben ist.
4.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 4.4
In Anbetracht dessen ist die anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3), welcher im September 2012 rückwir kend bis Januar 2011 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nicht nach vollziehbar. Zum einen war der Beschwerdeführer erst seit April 2012 bei ihm in Behandlung und zum anderen liess er in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren miteinfliessen, ohne diese vom tatsächlichen Krankheitsgeschehen abzugrenzen. Die von ihm geste llten psychi atrischen Diagnosen
entbehrten sodann der fachärztlichen Grundlage . Wo Dr. C.___ erwähnte, es b estehe eine Unverträglichkeit betreffend das Tra gen des CPAP-Gerätes, wovon so auch Dr. Z.___
(v orstehend E. 3.1) berichtete, ist zu beachten, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Die CPAP-Therapie zur Be handlung des Schlafapnoesyndroms gilt grundsätzlich als zumutbare medizini sche Behandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 563/05 vom 10. April 2006 E . 3.2). Wie Dr. D.___ ausführte, sollten diesbezüglich gegebenenfalls auch unter stationären Bedingungen erneute Bemühungen unternommen werden. 4.5
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 100 % auszugehen ist. 5 .
Vorliegend
blieb d ie tatsächliche Erwerbssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz weitgehend unklar .
So wurde im Formular betreffend die Früherfas sung ausgeführt, er hab e nie in der Schweiz gearbeitet (Urk. 7/3 Ziff. 2). Glei ches äusserte er gegenüber seinem Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3). Im Rahmen der allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchung durch den RAD gab der Beschwerdeführer dann an, bei ein er Asylorganisation in einer Papierwerkstatt zu einem Pensum von etwa 50 % in den Jahren 2007 bis 2009 tätig gewesen zu sein (vorstehend E. 3.4.1). Bei der psychiatrischen Untersu chung nannte er dann die Jahre 2008 bis 2010 und ein Pensum von 60 % (vor stehend E. 3.4.2). Unklar blieb auch, ob es sich dabei um einen Sozialeinsatz oder eine Anstellung handelte (vgl. Urk. 9/5/2). Ein Auszug aus dem individu ellen Konto liegt nur betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vor (Urk. 9/12).
Aufgrund der Akten können jedenfalls weder Validen- noch Invalideneinkom men anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der ge sundheitlichen B eeinträchtigung bestimmt werden.
Im Zweifel sind beide Einkommensgrössen auf tabellarischer Grundlage zu be stimmen. Dabei ist vom selben Tabellenlohn auszugehen. Unter diesen Umstän den entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2. 3.2.2 mit Hinweisen). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 10 0 %
in angepasster Tätigkeit ergibt sich damit, selbst wenn ein maximaler Leidensabzug gewährt würde, kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad, womit
kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
In Anbetracht dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Gesundheitsschaden schon vor Einreise in die Schweiz bestanden hat, respektive ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 IVG erfüllt sind.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___,
geboren 1972, reiste am 3. August 2000 aus Y.___
in die Schweiz ein (Urk. 7/8) .
Am 8. August 2012 meldete er sich u nter Hinweis auf ein Schlafapnoes yndrom und psychische Probleme bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation (Urk. 7/11) ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7/15) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhoben der Versicherte respektive sein Hausarzt am
10. Oktober 2012 Ein wände
(Urk. 7/17, Urk. 7/21). In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein internistisch-psychiatrisches
Gutachten, wel ches am 24. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/25-26). Mit Verfügung vom
28. Januar 2013 (Urk. 7/28 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 2 IVG). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer die psychische Störung überwiegend wahrscheinlich bereits vor der Ei nreise in die Schweiz bestanden
habe und bereits vorher behand - lungsbe dürftig und leistungseinschränkend gewesen sei, weshalb die ver - sicherungs mässigen Voraussetzungen für die Leistungen der Invaliden - versicherung nicht erfüllt seien. Die Begutachtung habe zudem ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und aus internistischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es treffe nicht zu, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten. So sei er als junger Mann moti viert und gesund mit seiner Familie in die Schweiz gekommen (S. 1 Mitte). Eine angepasste Arbeit, wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben worden sei, existiere nicht . Die Schlafapnoe habe ihn körperlich zerstört (S. 1 unten) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Chefarzt Pneumologie, A.___, stellte in seinem Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 7/11/10-11) folgende Diag nosen (S. 1) : - obstruktives Schlafapnoes yndrom - Status nach Tonsillenhyperplasie und ausgeprägtes Webbing des wei chen Gaumens - Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillektomie 2010 - saisonales allergisches Asthma bronchiale mit - Rhinopathia
allergica - unklare Augenentzündung
Dr. Z.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 1 2. März 2012 erneut ambulant beurteilt. Der Beschwerdeführer verspüre nach wie vor eine starke Lustlosigkeit und es seien wieder vermehrt Apnoen beobachtet wor den . Die CPAP (Continuous Positive Airway
Pressure) -Therapie habe leider nicht funktioniert, da er darunter Erstickungsangst bekommen habe (S. 1). 3. 2
Lic . phil. B.___, Psychologin FSP/Psychotherapeutin, führte in ih rem Bericht vom 5. September 2012 (Urk. 7/11/8-9) aus, der Beschwerdeführer sei von seinem damaligen Hausarzt an sie überwiesen worden, weil er schon im August 2010 körperliche Symptome ohne klare körperliche Ursache wie Kopf schmerzen und Schwindel aufgewiesen habe. Er habe schnell Vertrauen zu ihr entwickeln können und schon nach vier Sitzungen über s eine traumatisch wir kende schwierige Flucht in die Schweiz erzählt. Bevor das Trauma tiefer habe angegangen werden können, sei jedoch noch eine Schlafapnoe diagnostiziert worden. Infolge dessen sei der Beschwerdeführer immer müde in die Stunde ge kommen und habe immer weniger psychische Reserven gehabt. Der Beschwer deführer sei Familienvater und seine Frau sei auch schwer krank und habe im mer Schmerzen, so dass er sich oft um die ganze Familie kümmern und auch für alle kochen und putzen müsse. Das führe auch zu weiteren psychischen Proble men, weil er in seiner Kultur als Mann eigentlich nur für das Familieneinkom men verantwortlich sei.
Zudem fühle er sich von der Sozialarbeiterin nicht verstanden, da sie eventuell als Frau seinen kulturellen Hintergrund zu wenig nachvollziehen könne. Er finde, dass sie ihn in seinen alltäglichen Prob lemen gar nicht unterstütze, ihn eher ablehne und ihn stattdessen zu etwas zwingen wolle, was er nicht erfüllen könne (zum Beispiel arbeiten). Er sehe sich aber aus der Situation heraus ge zwungen, mit ihr zu kooperieren, was ihm schwerfalle und ihn psychisch schwer belaste (S. 1 Mitte).
Der Beschwerdeführer leide unter depressiven Stimmungen, Schlafstörungen beziehungsweise Schlafapnoe, welche Symptome wie Tagesmüdigkeit, Ein schlafneigung am Tag und Schwindel mit sich b rächten . Zudem leid e er an er höhter Reizbarkeit, ne gativen Gedanken, Gedankenkreisen und Konzentrations störungen. Hinzu kämen auch somatische Probleme wie starke Rücken- und Knieschmerzen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner körperlichen, aber auch wegen seiner psychischen und sozialen Probleme im Alltag stark beeinträchtig t (S. 1 unten).
Die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, den Alltag zu bewältigen, sei für seine Therapie und die Arbeit mit ihm sehr erschwerend. Es sei allgemein bekannt, dass traumatisierte Menschen eine stabile und sichere soz iale Umgebung bräuchten. S ie hoffe, dass sich die körperlichen Beschwerden und auch die sozi ale Situation des Beschwerdeführers bald verbesserten und sie deshalb besser psychotherapeutisch arbeiten könne (S. 2 oben). 3. 3
Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für A llgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. September 2012 (Urk. 7/11/6-7) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Angst- und Panik - gedan ken - ausgeprägte Schlafstörung mit Tagesmüdigkeit bei Schlafapnoesyndrom mit Unverträglichkeit auf CPAP - Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillektomie 2010 - saisonales allergisches Asthma bronchiale mit Rhinopathia
allergica - rezidivierende Conjuncitvitiden - multiple psychovegetative Beschwerden
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit April 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 3. September 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Seit Januar 2011 liege die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bei 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden vor allem psychische Einschränkungen und eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit. Zudem sei der Beschwerdeführer einge schränkt durch die Traumatisierungen, ausgelöst durch die Flucht aus Y.___ . Es bestünde n Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, ausge prägte Tagesmüdigkeit und plötzlich auftretende Panikanfälle. Bis anhin habe der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht gearbeitet. Es bestehe sowohl eine körperliche als auch eine psychische Leistungseinschränkung. Im geschützten Rahmen wäre eine Arbeit halbtags sinnvoll (Ziff. 1.7). Es finde eine psycholo gische Betreuung durch Frau lic . phil. B.___ statt. Der Beschwerdeführer nehme zur Zeit keine Medikamente ein. Die Therapie soll e in Zukunft wie bis anhin fortgeführt werden (Ziff. 1.5).
Dr. C.___ führte aus, d er Beschwerdeführer habe vor Jahren mit seiner Familie aus Y.___ in die Schweiz flüchten müssen. Die Situation sei für ihn sehr dramatisch gewesen. Da die Ehefrau ebenfalls schwer erkrankt sei, müsse der Beschwerdeführer den Haushalt praktisch alleine erledigen. Er habe vier Kinder, wovon zwei bereits im Teeniealter seien. Die Integration falle ihm schwer, da ihm praktisch von keiner Seite eine Wertschätzung entgegen komme. Insgesamt fühle er sich wie ein Schwerverbrecher, da er Leistungen von der Sozialfürsorge beanspruche. Sowohl körperlich wie psychisch fühle er sich nicht in der Lage, irgendeiner Arbei t regelmässig nachzugehen . Der Beschwer deführer sei tatsächlich depressiv. Ihm fehle eine Perspektive. Am liebsten würde er wieder in sein Land zurückkehren und dort seinem angestammten Beruf nachgehen. Hier in der Schweiz habe er keine Möglichkeit, diese Arbeit zu verrichten. Zu Hilfsarbeiten auf dem Bau fühle er sich körperlich nicht in der Lage . Insbesondere leide er unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit bei nachgewie senem Schlafapnoesyndrom. Es bestehe eine Unverträglichkeit auf das Tragen des CPAP-Gerätes nachts. Dieses Gerät löse bei ihm Angst und Panik aus, so dass er bereits nach wenigen Minuten dieses Gerät wieder entfernen müsse. Es sei deshalb an die Lungenliga zurückgegeben worden. Die Prognose sei un günstig (Ziff. 1.4).
In seinem Bericht vom
10. Oktober 2012 (Urk. 7/16) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe klar angegeben, dass er erst seit der Flucht und der Suche nach einem Asylland psychische Probleme bekommen habe, da er ins besondere verantwortlich gewesen sei für seine Frau und seine beiden Kinder. E r habe als Uhrmacher gearbeitet, bis die Taliban in Y.___ mit den Ter rorkämpfen begonnen hätten, und nie psychische Probleme gehabt. Erst hier in der Schweiz habe er zunehmend Probleme, weil das Leben für die ganze Familie sehr schwierig gewesen sei und er in seinem angestammten Beruf keine Arbeit gefunden habe. 3.4
3.4.1
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte in seinem Gutachten
vom 24. Januar 2013 (Urk. 7/25)
folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8): - milde spastische Armparese mit beginnender Atrophie, abklärungsbe - dürf tig - ausgeprägte Tagesmüdigkeit bei fremdanamnestischem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, unbehandelt nach frustranem CPAP-Therapiever such und bei Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillekto mie 2010
Als Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine leichte arterielle Hypertonie, eine milde Adipositas, fremdanamnestisch saisonales allergisches Asthma bronchiale mit Rhinopathia
allergika und eine rezidivierende unklare Augenentzündung (Ziff. 8) .
B eim Beschwerdeführer bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei obstruk tivem Schlafapnoesyndrom und konsekutiver Tagesmüdigkeit sowie ei ner milden Armparese links ein Gesundheitsschaden. In einer optimal ange passten Tätigkeit (körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne Führen von Fahrzeugen und Maschinen, ohne hohe Anforde rungen an Aufmerksamkeit und Konzentr ation, mit häufigen Pausen und/ oder der Möglichkeit zu einem Nickerchen zum Beispiel mittags) sei schon immer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen gewesen. Das Schlafapnoes yn drom sei prinzipiell einer Behandlung zugängig mittels CPAP-Beatmungsthera pie . Gerade bei diesem jungen Beschwerdeführer soll t e nochmals ein Versuch zu r Therapie unternommen werden, gegebenenfalls auch unter stationären Be dingungen und mit einem Dolmetscher. Ob dies als Schadenminderungspflicht auferlegt werden könne, müsse die Beschwerdegegnerin entscheiden (Ziff. 10).
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz von 2007 bis 2009 bei einer Asylorga nisation in einem Pensum von etwa 50 % in einer Papierwerkstatt ge arbeitet. Ansonsten habe er nicht gearbeitet. Er stehe etwa gegen 11.00 Uhr oder gegen 12.00 Uhr auf und esse anschliessend das Mittagessen. Er koche auch gelegentlich selbst. Den Nachmittag verbringe er vor dem Fernseher bzw. auf dem Sofa zu Hause. Gelegentlich schreibe er auch Gedichte. Der Haushalt werde mehrheitlich durch die Kinder erledigt. Gelegentlich helfe er mit. Der Be schwerdeführer habe verneint, dass er kulturell bedingt nicht im Haushalt hel fen könne. Er könne dies nicht, weil er sehr müde sei (Ziff. 5).
Dr. D.___ führte aus, d ie vom Beschwerdeführer angegebene ausgeprägte Tagesmüdigkeit sei durch einen insuffizienten Schlaf aufgrund des Schlafap noesyndroms nachvollziehbar. Möglicherweise komme eine gestörte Schlafhygi ene noch hinzu (sehr spätes zu Bettgehen und sehr spätes Aufstehen). Allerdings habe der Beschwerdeführer während der Anamnese und Untersuchung, insge samt während vier Stunden, nicht die geringsten Zeichen von Ermüdung, Er schöpfung und von Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt (Ziff. 9). 3.4.2
Med. pract . E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho t hera pie, RAD, stellte in seinem Gutachten vom
24. Januar 2013 (Urk. 7/26) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 9) : - posttraumatische Belastungsstörung mit leichter depressive r Episode unbe handelt (ICD-10 F43.1), die schon behandlungsbedürftig bei Ein reise in die Schweiz bestand en habe - chronische Belastungsstörung (nicht näher bezeichnet) auf dem Hinter grund einer dreizehnjährigen Asylsucherprozedur, (ICD-10 F43.29), Kulturschock in der Schweiz
Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . E.___ eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).
Aufgrund der hiesigen Untersuchung könne von einer Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Abzuwarten blieben weitere somatische Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit weiter reduzierten. Als Ressourcenprofil gelte kein Termindruck und wohlwol lende Atmosphäre (keine Diskriminierung und keine Beleidigungen aufgrund des fehlenden Asylsucherstatus). Mit Erreichen des Asylsucherstatus und danach Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung wäre eine Arbeitsfähig keit von 100 % gegeben. Die posttraumatische Belastungsstörung habe bereits bei der Einreise bestanden. Es handle sich dabei nicht um einen invalidisieren den Gesundheitsschaden und diese sei bei einer stabilen Lebenssituation gut be handelbar . Es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es lä gen erhebliche psychosoziale Probleme aufgrund des nicht Anerkennens als Asylsucher vor, welche die ganze Familie betreffen würden (Ziff. 11).
Med. pract . E.___ führte aus, a us psychiatrischer Sicht bestünden folgende leichte Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Tagesmüdigkeit: Der An trieb sei leicht vermindert und die Ausdauer sei wegen der Müdigkeit und Er sch öpfbarkeit vermindert. Eine mittel- bis schwergradige Depression könne auf grund der guten affe ktiven Schwingungsfähigkeit, der mangelnde n
Anhedonie, der mangelnden Tage s schwankungen und insgesamt dem Mangel der vitalen Kennzeichnung einer ernsten Depression nicht n achgewiesen werden . Wohl aber seien Flashbacks, Albträume und Schlafstörungen im Zusammenhang mit Tra umatisierungen nachgewiesen, ob schon die traumatischen Ereignisse in Y.___ nicht in den Vordergrund zu bekommen gewesen seien (Ziff. 10).
In seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer an einer Hochschule Maschi nentechnik studiert . Den Beruf habe er in Y.___ nicht ausgeübt. In de r Schweiz habe er als Uhrmacher und von 2008 bis 2010 als Hilfsarbeiter in einer Papierfabrik gearbeitet. Dies sei eine 60 -%- Stelle gewesen. Er habe die Stelle wegen den Beschwerden (Müdigkeit, Erschöpfung auf Basis eines Schlafapnoesyndroms) und Problemen am Arbeitsplatz verloren. Er habe sich dort diskriminiert und beleidigt gefühlt (Ziff. 2). Gemäss Angaben des Be schwerdeführers hätten seine Beschwerden damit begonnen, dass er keinen Status und keine Arbeit habe, weswegen es ihm schlecht gehe. Er schlafe nicht gut und habe Schmerzen und Müdigkeit im Körper. Auch leide er an Übelkeit und habe auch Angst vor d em Schlafengehen (Ziff. 3). 3.
E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das RAD-Gutachten vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4.1-2) aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens und ging aus internistischer Sicht davon aus, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfä hig.
E. 4.2 Sowohl das internistische als auch das psych iatrische RAD-Gutachten erfüllen die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4).
Hinsichtlich der psychiatrischen Problematik ist zu bemerken, dass diese ledig lich im Rahmen der RAD-Begutachtung fachärztlich beu rteilt wurde und med. pract . E.___ ausführte, das Leiden sei gut behandelbar und es sei kein dau erhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Im Übrigen verwies er auf die erheb liche psychosoziale Belastungssituation, welche auch im Bericht der behandeln den Psychologin B.___ vom September 2012 (vorstehend E. 3.2) beschrieben ist.
E. 4.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen).
E. 4.4 In Anbetracht dessen ist die anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3), welcher im September 2012 rückwir kend bis Januar 2011 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nicht nach vollziehbar. Zum einen war der Beschwerdeführer erst seit April 2012 bei ihm in Behandlung und zum anderen liess er in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren miteinfliessen, ohne diese vom tatsächlichen Krankheitsgeschehen abzugrenzen. Die von ihm geste llten psychi atrischen Diagnosen
entbehrten sodann der fachärztlichen Grundlage . Wo Dr. C.___ erwähnte, es b estehe eine Unverträglichkeit betreffend das Tra gen des CPAP-Gerätes, wovon so auch Dr. Z.___
(v orstehend E. 3.1) berichtete, ist zu beachten, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Die CPAP-Therapie zur Be handlung des Schlafapnoesyndroms gilt grundsätzlich als zumutbare medizini sche Behandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 563/05 vom 10. April 2006 E . 3.2). Wie Dr. D.___ ausführte, sollten diesbezüglich gegebenenfalls auch unter stationären Bedingungen erneute Bemühungen unternommen werden.
E. 4.5 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 100 % auszugehen ist.
E. 5 .
Vorliegend
blieb d ie tatsächliche Erwerbssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz weitgehend unklar .
So wurde im Formular betreffend die Früherfas sung ausgeführt, er hab e nie in der Schweiz gearbeitet (Urk. 7/3 Ziff. 2). Glei ches äusserte er gegenüber seinem Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3). Im Rahmen der allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchung durch den RAD gab der Beschwerdeführer dann an, bei ein er Asylorganisation in einer Papierwerkstatt zu einem Pensum von etwa 50 % in den Jahren 2007 bis 2009 tätig gewesen zu sein (vorstehend E. 3.4.1). Bei der psychiatrischen Untersu chung nannte er dann die Jahre 2008 bis 2010 und ein Pensum von 60 % (vor stehend E. 3.4.2). Unklar blieb auch, ob es sich dabei um einen Sozialeinsatz oder eine Anstellung handelte (vgl. Urk. 9/5/2). Ein Auszug aus dem individu ellen Konto liegt nur betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vor (Urk. 9/12).
Aufgrund der Akten können jedenfalls weder Validen- noch Invalideneinkom men anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der ge sundheitlichen B eeinträchtigung bestimmt werden.
Im Zweifel sind beide Einkommensgrössen auf tabellarischer Grundlage zu be stimmen. Dabei ist vom selben Tabellenlohn auszugehen. Unter diesen Umstän den entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2. 3.2.2 mit Hinweisen). Bei einer Arbeitsfähigkeit von
E. 10 0 %
in angepasster Tätigkeit ergibt sich damit, selbst wenn ein maximaler Leidensabzug gewährt würde, kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad, womit
kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
In Anbetracht dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Gesundheitsschaden schon vor Einreise in die Schweiz bestanden hat, respektive ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 IVG erfüllt sind.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00157 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
11. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren 1972, reiste am 3. August 2000 aus Y.___
in die Schweiz ein (Urk. 7/8) .
Am 8. August 2012 meldete er sich u nter Hinweis auf ein Schlafapnoes yndrom und psychische Probleme bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation (Urk. 7/11) ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7/15) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht . Dagegen erhoben der Versicherte respektive sein Hausarzt am
10. Oktober 2012 Ein wände
(Urk. 7/17, Urk. 7/21). In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein internistisch-psychiatrisches
Gutachten, wel ches am 24. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/25-26). Mit Verfügung vom
28. Januar 2013 (Urk. 7/28 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 11. Februar 2013 Beschwe rde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk.
6) beantragte die Beschwer - degeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
8. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer die psychische Störung überwiegend wahrscheinlich bereits vor der Ei nreise in die Schweiz bestanden
habe und bereits vorher behand - lungsbe dürftig und leistungseinschränkend gewesen sei, weshalb die ver - sicherungs mässigen Voraussetzungen für die Leistungen der Invaliden - versicherung nicht erfüllt seien. Die Begutachtung habe zudem ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und aus internistischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es treffe nicht zu, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten. So sei er als junger Mann moti viert und gesund mit seiner Familie in die Schweiz gekommen (S. 1 Mitte). Eine angepasste Arbeit, wie sie von der Beschwerdeführerin beschrieben worden sei, existiere nicht . Die Schlafapnoe habe ihn körperlich zerstört (S. 1 unten) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Chefarzt Pneumologie, A.___, stellte in seinem Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 7/11/10-11) folgende Diag nosen (S. 1) : - obstruktives Schlafapnoes yndrom - Status nach Tonsillenhyperplasie und ausgeprägtes Webbing des wei chen Gaumens - Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillektomie 2010 - saisonales allergisches Asthma bronchiale mit - Rhinopathia
allergica - unklare Augenentzündung
Dr. Z.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 1 2. März 2012 erneut ambulant beurteilt. Der Beschwerdeführer verspüre nach wie vor eine starke Lustlosigkeit und es seien wieder vermehrt Apnoen beobachtet wor den . Die CPAP (Continuous Positive Airway
Pressure) -Therapie habe leider nicht funktioniert, da er darunter Erstickungsangst bekommen habe (S. 1). 3. 2
Lic . phil. B.___, Psychologin FSP/Psychotherapeutin, führte in ih rem Bericht vom 5. September 2012 (Urk. 7/11/8-9) aus, der Beschwerdeführer sei von seinem damaligen Hausarzt an sie überwiesen worden, weil er schon im August 2010 körperliche Symptome ohne klare körperliche Ursache wie Kopf schmerzen und Schwindel aufgewiesen habe. Er habe schnell Vertrauen zu ihr entwickeln können und schon nach vier Sitzungen über s eine traumatisch wir kende schwierige Flucht in die Schweiz erzählt. Bevor das Trauma tiefer habe angegangen werden können, sei jedoch noch eine Schlafapnoe diagnostiziert worden. Infolge dessen sei der Beschwerdeführer immer müde in die Stunde ge kommen und habe immer weniger psychische Reserven gehabt. Der Beschwer deführer sei Familienvater und seine Frau sei auch schwer krank und habe im mer Schmerzen, so dass er sich oft um die ganze Familie kümmern und auch für alle kochen und putzen müsse. Das führe auch zu weiteren psychischen Proble men, weil er in seiner Kultur als Mann eigentlich nur für das Familieneinkom men verantwortlich sei.
Zudem fühle er sich von der Sozialarbeiterin nicht verstanden, da sie eventuell als Frau seinen kulturellen Hintergrund zu wenig nachvollziehen könne. Er finde, dass sie ihn in seinen alltäglichen Prob lemen gar nicht unterstütze, ihn eher ablehne und ihn stattdessen zu etwas zwingen wolle, was er nicht erfüllen könne (zum Beispiel arbeiten). Er sehe sich aber aus der Situation heraus ge zwungen, mit ihr zu kooperieren, was ihm schwerfalle und ihn psychisch schwer belaste (S. 1 Mitte).
Der Beschwerdeführer leide unter depressiven Stimmungen, Schlafstörungen beziehungsweise Schlafapnoe, welche Symptome wie Tagesmüdigkeit, Ein schlafneigung am Tag und Schwindel mit sich b rächten . Zudem leid e er an er höhter Reizbarkeit, ne gativen Gedanken, Gedankenkreisen und Konzentrations störungen. Hinzu kämen auch somatische Probleme wie starke Rücken- und Knieschmerzen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner körperlichen, aber auch wegen seiner psychischen und sozialen Probleme im Alltag stark beeinträchtig t (S. 1 unten).
Die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, den Alltag zu bewältigen, sei für seine Therapie und die Arbeit mit ihm sehr erschwerend. Es sei allgemein bekannt, dass traumatisierte Menschen eine stabile und sichere soz iale Umgebung bräuchten. S ie hoffe, dass sich die körperlichen Beschwerden und auch die sozi ale Situation des Beschwerdeführers bald verbesserten und sie deshalb besser psychotherapeutisch arbeiten könne (S. 2 oben). 3. 3
Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für A llgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. September 2012 (Urk. 7/11/6-7) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Angst- und Panik - gedan ken - ausgeprägte Schlafstörung mit Tagesmüdigkeit bei Schlafapnoesyndrom mit Unverträglichkeit auf CPAP - Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillektomie 2010 - saisonales allergisches Asthma bronchiale mit Rhinopathia
allergica - rezidivierende Conjuncitvitiden - multiple psychovegetative Beschwerden
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit April 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 3. September 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Seit Januar 2011 liege die Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bei 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden vor allem psychische Einschränkungen und eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit. Zudem sei der Beschwerdeführer einge schränkt durch die Traumatisierungen, ausgelöst durch die Flucht aus Y.___ . Es bestünde n Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, ausge prägte Tagesmüdigkeit und plötzlich auftretende Panikanfälle. Bis anhin habe der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht gearbeitet. Es bestehe sowohl eine körperliche als auch eine psychische Leistungseinschränkung. Im geschützten Rahmen wäre eine Arbeit halbtags sinnvoll (Ziff. 1.7). Es finde eine psycholo gische Betreuung durch Frau lic . phil. B.___ statt. Der Beschwerdeführer nehme zur Zeit keine Medikamente ein. Die Therapie soll e in Zukunft wie bis anhin fortgeführt werden (Ziff. 1.5).
Dr. C.___ führte aus, d er Beschwerdeführer habe vor Jahren mit seiner Familie aus Y.___ in die Schweiz flüchten müssen. Die Situation sei für ihn sehr dramatisch gewesen. Da die Ehefrau ebenfalls schwer erkrankt sei, müsse der Beschwerdeführer den Haushalt praktisch alleine erledigen. Er habe vier Kinder, wovon zwei bereits im Teeniealter seien. Die Integration falle ihm schwer, da ihm praktisch von keiner Seite eine Wertschätzung entgegen komme. Insgesamt fühle er sich wie ein Schwerverbrecher, da er Leistungen von der Sozialfürsorge beanspruche. Sowohl körperlich wie psychisch fühle er sich nicht in der Lage, irgendeiner Arbei t regelmässig nachzugehen . Der Beschwer deführer sei tatsächlich depressiv. Ihm fehle eine Perspektive. Am liebsten würde er wieder in sein Land zurückkehren und dort seinem angestammten Beruf nachgehen. Hier in der Schweiz habe er keine Möglichkeit, diese Arbeit zu verrichten. Zu Hilfsarbeiten auf dem Bau fühle er sich körperlich nicht in der Lage . Insbesondere leide er unter ausgeprägter Tagesmüdigkeit bei nachgewie senem Schlafapnoesyndrom. Es bestehe eine Unverträglichkeit auf das Tragen des CPAP-Gerätes nachts. Dieses Gerät löse bei ihm Angst und Panik aus, so dass er bereits nach wenigen Minuten dieses Gerät wieder entfernen müsse. Es sei deshalb an die Lungenliga zurückgegeben worden. Die Prognose sei un günstig (Ziff. 1.4).
In seinem Bericht vom
10. Oktober 2012 (Urk. 7/16) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe klar angegeben, dass er erst seit der Flucht und der Suche nach einem Asylland psychische Probleme bekommen habe, da er ins besondere verantwortlich gewesen sei für seine Frau und seine beiden Kinder. E r habe als Uhrmacher gearbeitet, bis die Taliban in Y.___ mit den Ter rorkämpfen begonnen hätten, und nie psychische Probleme gehabt. Erst hier in der Schweiz habe er zunehmend Probleme, weil das Leben für die ganze Familie sehr schwierig gewesen sei und er in seinem angestammten Beruf keine Arbeit gefunden habe. 3.4
3.4.1
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte in seinem Gutachten
vom 24. Januar 2013 (Urk. 7/25)
folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8): - milde spastische Armparese mit beginnender Atrophie, abklärungsbe - dürf tig - ausgeprägte Tagesmüdigkeit bei fremdanamnestischem obstruktivem Schlafapnoesyndrom, unbehandelt nach frustranem CPAP-Therapiever such und bei Status nach Uvulopalatopharyngoplastik mit Tonsillekto mie 2010
Als Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine leichte arterielle Hypertonie, eine milde Adipositas, fremdanamnestisch saisonales allergisches Asthma bronchiale mit Rhinopathia
allergika und eine rezidivierende unklare Augenentzündung (Ziff. 8) .
B eim Beschwerdeführer bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei obstruk tivem Schlafapnoesyndrom und konsekutiver Tagesmüdigkeit sowie ei ner milden Armparese links ein Gesundheitsschaden. In einer optimal ange passten Tätigkeit (körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne Führen von Fahrzeugen und Maschinen, ohne hohe Anforde rungen an Aufmerksamkeit und Konzentr ation, mit häufigen Pausen und/ oder der Möglichkeit zu einem Nickerchen zum Beispiel mittags) sei schon immer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen gewesen. Das Schlafapnoes yn drom sei prinzipiell einer Behandlung zugängig mittels CPAP-Beatmungsthera pie . Gerade bei diesem jungen Beschwerdeführer soll t e nochmals ein Versuch zu r Therapie unternommen werden, gegebenenfalls auch unter stationären Be dingungen und mit einem Dolmetscher. Ob dies als Schadenminderungspflicht auferlegt werden könne, müsse die Beschwerdegegnerin entscheiden (Ziff. 10).
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz von 2007 bis 2009 bei einer Asylorga nisation in einem Pensum von etwa 50 % in einer Papierwerkstatt ge arbeitet. Ansonsten habe er nicht gearbeitet. Er stehe etwa gegen 11.00 Uhr oder gegen 12.00 Uhr auf und esse anschliessend das Mittagessen. Er koche auch gelegentlich selbst. Den Nachmittag verbringe er vor dem Fernseher bzw. auf dem Sofa zu Hause. Gelegentlich schreibe er auch Gedichte. Der Haushalt werde mehrheitlich durch die Kinder erledigt. Gelegentlich helfe er mit. Der Be schwerdeführer habe verneint, dass er kulturell bedingt nicht im Haushalt hel fen könne. Er könne dies nicht, weil er sehr müde sei (Ziff. 5).
Dr. D.___ führte aus, d ie vom Beschwerdeführer angegebene ausgeprägte Tagesmüdigkeit sei durch einen insuffizienten Schlaf aufgrund des Schlafap noesyndroms nachvollziehbar. Möglicherweise komme eine gestörte Schlafhygi ene noch hinzu (sehr spätes zu Bettgehen und sehr spätes Aufstehen). Allerdings habe der Beschwerdeführer während der Anamnese und Untersuchung, insge samt während vier Stunden, nicht die geringsten Zeichen von Ermüdung, Er schöpfung und von Konzentrationsschwierigkeiten gezeigt (Ziff. 9). 3.4.2
Med. pract . E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho t hera pie, RAD, stellte in seinem Gutachten vom
24. Januar 2013 (Urk. 7/26) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 9) : - posttraumatische Belastungsstörung mit leichter depressive r Episode unbe handelt (ICD-10 F43.1), die schon behandlungsbedürftig bei Ein reise in die Schweiz bestand en habe - chronische Belastungsstörung (nicht näher bezeichnet) auf dem Hinter grund einer dreizehnjährigen Asylsucherprozedur, (ICD-10 F43.29), Kulturschock in der Schweiz
Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . E.___ eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).
Aufgrund der hiesigen Untersuchung könne von einer Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Abzuwarten blieben weitere somatische Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit weiter reduzierten. Als Ressourcenprofil gelte kein Termindruck und wohlwol lende Atmosphäre (keine Diskriminierung und keine Beleidigungen aufgrund des fehlenden Asylsucherstatus). Mit Erreichen des Asylsucherstatus und danach Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung wäre eine Arbeitsfähig keit von 100 % gegeben. Die posttraumatische Belastungsstörung habe bereits bei der Einreise bestanden. Es handle sich dabei nicht um einen invalidisieren den Gesundheitsschaden und diese sei bei einer stabilen Lebenssituation gut be handelbar . Es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es lä gen erhebliche psychosoziale Probleme aufgrund des nicht Anerkennens als Asylsucher vor, welche die ganze Familie betreffen würden (Ziff. 11).
Med. pract . E.___ führte aus, a us psychiatrischer Sicht bestünden folgende leichte Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Tagesmüdigkeit: Der An trieb sei leicht vermindert und die Ausdauer sei wegen der Müdigkeit und Er sch öpfbarkeit vermindert. Eine mittel- bis schwergradige Depression könne auf grund der guten affe ktiven Schwingungsfähigkeit, der mangelnde n
Anhedonie, der mangelnden Tage s schwankungen und insgesamt dem Mangel der vitalen Kennzeichnung einer ernsten Depression nicht n achgewiesen werden . Wohl aber seien Flashbacks, Albträume und Schlafstörungen im Zusammenhang mit Tra umatisierungen nachgewiesen, ob schon die traumatischen Ereignisse in Y.___ nicht in den Vordergrund zu bekommen gewesen seien (Ziff. 10).
In seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer an einer Hochschule Maschi nentechnik studiert . Den Beruf habe er in Y.___ nicht ausgeübt. In de r Schweiz habe er als Uhrmacher und von 2008 bis 2010 als Hilfsarbeiter in einer Papierfabrik gearbeitet. Dies sei eine 60 -%- Stelle gewesen. Er habe die Stelle wegen den Beschwerden (Müdigkeit, Erschöpfung auf Basis eines Schlafapnoesyndroms) und Problemen am Arbeitsplatz verloren. Er habe sich dort diskriminiert und beleidigt gefühlt (Ziff. 2). Gemäss Angaben des Be schwerdeführers hätten seine Beschwerden damit begonnen, dass er keinen Status und keine Arbeit habe, weswegen es ihm schlecht gehe. Er schlafe nicht gut und habe Schmerzen und Müdigkeit im Körper. Auch leide er an Übelkeit und habe auch Angst vor d em Schlafengehen (Ziff. 3). 3. 5
Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2013 (Urk.
3) aus, der Beschwerdeführer sei vom RAD psychiatrisch und internistisch unter sucht worden. Aus internistischer Sicht bestehe eine deutliche Behinderung, so dass gesagt werde, dass der Beschwerdeführer einer Tätigkeit nur mit vielen Optionen nachgehen könne. So dürfe er keine schweren Gewichte tragen und heben und auch keine Maschinen oder Fahrzeuge führen. Des Weiteren seien die Aufmerksamkeit und Konzentration eingeschränkt und er sollte eine Arbeit ausüben, bei welche r er häufig Pausen machen könne und wo er die Möglich keit für ein Nickerchen habe. Dr. C.___ führte aus, für alle, die sich mit den Akten befassten, sei es klar, dass der Beschwerdeführer mit diesen Optionen keiner Arbeit in der Schweiz nachgehen könne . Zurzeit beziehe er Sozialfür sorge und besuche dreimal wöchentlich halbtags einen Kurs wegen s eines ausgeprägten Schlafapnoes yndrom s, welches wegen ausgeprägter Stö rung der CPAP-Therapie nicht behan delbar sei. Dies führe dazu, dass der Be schwer - deführer in der zweiten Tageshälfte praktisch keine Leistung mehr er bringen könne. Zudem bestünden viele funktionellen Beschwerden, die ein re gel - mässiges Arbeiten verunmöglichten. Der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Störung, habe die Flucht aus Y.___ noch nicht verar beitet und fühle sich in der Schweiz heimatlos und unverstanden (S. 1). A us seiner Sicht könne der Beschwerdeführer höchstens einer 50%igen Arbeit nach gehen, weshalb eine 50%ige Berentung gerechtfertigt sei (S. 2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das RAD-Gutachten vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4.1-2) aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens und ging aus internistischer Sicht davon aus, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfä hig. 4.2
Sowohl das internistische als auch das psych iatrische RAD-Gutachten erfüllen die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4).
Hinsichtlich der psychiatrischen Problematik ist zu bemerken, dass diese ledig lich im Rahmen der RAD-Begutachtung fachärztlich beu rteilt wurde und med. pract . E.___ ausführte, das Leiden sei gut behandelbar und es sei kein dau erhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Im Übrigen verwies er auf die erheb liche psychosoziale Belastungssituation, welche auch im Bericht der behandeln den Psychologin B.___ vom September 2012 (vorstehend E. 3.2) beschrieben ist.
4.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 4.4
In Anbetracht dessen ist die anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3), welcher im September 2012 rückwir kend bis Januar 2011 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nicht nach vollziehbar. Zum einen war der Beschwerdeführer erst seit April 2012 bei ihm in Behandlung und zum anderen liess er in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren miteinfliessen, ohne diese vom tatsächlichen Krankheitsgeschehen abzugrenzen. Die von ihm geste llten psychi atrischen Diagnosen
entbehrten sodann der fachärztlichen Grundlage . Wo Dr. C.___ erwähnte, es b estehe eine Unverträglichkeit betreffend das Tra gen des CPAP-Gerätes, wovon so auch Dr. Z.___
(v orstehend E. 3.1) berichtete, ist zu beachten, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Die CPAP-Therapie zur Be handlung des Schlafapnoesyndroms gilt grundsätzlich als zumutbare medizini sche Behandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 563/05 vom 10. April 2006 E . 3.2). Wie Dr. D.___ ausführte, sollten diesbezüglich gegebenenfalls auch unter stationären Bedingungen erneute Bemühungen unternommen werden. 4.5
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu erachten, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 100 % auszugehen ist. 5 .
Vorliegend
blieb d ie tatsächliche Erwerbssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz weitgehend unklar .
So wurde im Formular betreffend die Früherfas sung ausgeführt, er hab e nie in der Schweiz gearbeitet (Urk. 7/3 Ziff. 2). Glei ches äusserte er gegenüber seinem Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3). Im Rahmen der allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchung durch den RAD gab der Beschwerdeführer dann an, bei ein er Asylorganisation in einer Papierwerkstatt zu einem Pensum von etwa 50 % in den Jahren 2007 bis 2009 tätig gewesen zu sein (vorstehend E. 3.4.1). Bei der psychiatrischen Untersu chung nannte er dann die Jahre 2008 bis 2010 und ein Pensum von 60 % (vor stehend E. 3.4.2). Unklar blieb auch, ob es sich dabei um einen Sozialeinsatz oder eine Anstellung handelte (vgl. Urk. 9/5/2). Ein Auszug aus dem individu ellen Konto liegt nur betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vor (Urk. 9/12).
Aufgrund der Akten können jedenfalls weder Validen- noch Invalideneinkom men anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der ge sundheitlichen B eeinträchtigung bestimmt werden.
Im Zweifel sind beide Einkommensgrössen auf tabellarischer Grundlage zu be stimmen. Dabei ist vom selben Tabellenlohn auszugehen. Unter diesen Umstän den entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 2 3. März 2010 E. 2. 3.2.2 mit Hinweisen). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 10 0 %
in angepasster Tätigkeit ergibt sich damit, selbst wenn ein maximaler Leidensabzug gewährt würde, kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad, womit
kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
In Anbetracht dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Gesundheitsschaden schon vor Einreise in die Schweiz bestanden hat, respektive ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 IVG erfüllt sind.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan