Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, Mutter von 2 Töchtern (Jahrgang 2002 und 2007) ,
arbeitete zuletzt von 1999 bis 2005 als Servicemitarbeiterin im Café
ihres Ehemannes ( Urk. 7/9 Ziff. 6.3.1 ). Am 1 7. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wegen psychi schen Problemen, Panik, Angstzustände n , Depressionen und Angst vor Menschen und der Umgebung zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 7/9). Die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte einen medizini sche n Bericht ( Urk. 7/24), Auszü g e aus dem individuellen Konto der Versicher ten (IK-Auszug; Urk. 7/12 , Urk. 7/33 ) ein , zog Akten des Krankentaggeldversi cherers bei ( Urk. 7/18) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten ( Urk. 7/26, Urk. 7/28). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. April 2006 ( Urk. 7/39) eine ganze Invalidenrente (samt einer Kinderrente) mit Wirkung ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1974, Mutter von 2 Töchtern (Jahrgang 2002 und 2007) ,
arbeitete zuletzt von 1999 bis 2005 als Servicemitarbeiterin im Café
ihres Ehemannes ( Urk. 7/9 Ziff. 6.3.1 ). Am 1 7. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wegen psychi schen Problemen, Panik, Angstzustände n , Depressionen und Angst vor Menschen und der Umgebung zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 7/9). Die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte einen medizini sche n Bericht ( Urk. 7/24), Auszü g e aus dem individuellen Konto der Versicher ten (IK-Auszug; Urk. 7/12 , Urk. 7/33 ) ein , zog Akten des Krankentaggeldversi cherers bei ( Urk. 7/18) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten ( Urk. 7/26, Urk. 7/28). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. April 2006 ( Urk. 7/39) eine ganze Invalidenrente (samt einer Kinderrente) mit Wirkung ab
Dispositiv
- November 2004 zu. 1.2 Am 2
- Februar 2007 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet ( Urk. 7/41). Im Rahmen des eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht ( Urk. 7/4 6 ), einen IK-Auszug ( Urk. 7/42) sowie ein psychiatris ches Gutachten ( Urk. 7/49) ein . Die IV-Stelle b estätigte der Versicherten mit Mitteilung vom
- Dezember 2007 ( Urk. 7/52) den unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Gleichentags wurde die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, da sich ihr Gesundheitszustand durch eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung verbessern lasse, werde erwartet, dass sie sich weiterhin einer sol chen Behandlung unterziehe ( Urk. 6/51). Mit Verfügung vom 3
- Januar 2008 ( Urk. 7/59) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/54) das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab. 1.3 Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte am 2
- Dezember 2009 eine n ausgefüllten Revisions fra ge bogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 7/60). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk. 7/62, Urk. 7/63) , einen IK-Auszug ( Urk. 7/61) sowie erneut ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/67) ein und f ührte eine Haushalt abklärung ( Urk. 7/69) durch. Nach durchgeführtem V orbescheidverfahren ( Urk. 7/73 , Urk. 7/76, Urk. 7/79) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Juli 2011 ( Urk. 7/83 ; Urk. 7/82 ) die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab
- September 2011 auf eine halbe Rente herab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 1
- September 2011 ( Urk. 7/84/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2
- November 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2
- Juli 2011 aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Einholung einer ärztli chen Stellungnahme zur Frage der gesundheit sbedingten Einschränkung im Aufg abenber e ich Hausha lt und neuen Verfügung zurückgewiesen w u rde ( Urk. 7/87). 1.4 In der Folge holte die IV-Stelle bei der Gutachterin eine Stellungnahme zum Haushalt abklärungsbericht ein ( Urk. 7/92). Die IV-Stelle führte am
- Oktober 2012 eine weitere Haushalt abklärung ( Urk. 7/100) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/103, Urk. 7/108) bestätigte die IV-Stelle mit Ver fügun g vom
- Januar 2013 ( Urk. 2 = Urk. 7/111-112 ) die Herabsetzung der zu vor ausgerichteten ganzen Rente per
- September 2011 auf eine halbe Rente . Einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wir kung entzogen ( Urk. 7/111).
- Gegen die Verfügung vom
- Januar 2013 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 1
- Februar 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, d iese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Sie stellte zudem folgenden prozessualen Antrag (S. 2 unten): "Es sei das Verfahren einstweilen auf d ie Vorfrage zu beschränken, ob die Beschwerdegegnerin die Abklärungen gemäss Urteil des Sozial ve rsi che rungsgerichts des Kantons Zürich vom 2
- November 2011, Ver fahrens-Nr.: IV.2011.00996, vorgenommen hat, und es sei als dann entweder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen oder der Beschwerde führerin Frist anzusetzen, um die Be schwer de voll ständig zu begründen." Mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2013 ( Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Das hiesige Gericht wies m it Verfügung vom 2
- März 2013 ( Urk. 8) den prozessualen Antrag ab und stellte der Beschwer deführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bun desgerichts vom 1
- Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
- 5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeein flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Pro gnose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom
- April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgaben bereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen er fahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus haltsabklärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt mög lich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
- 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hie lt in der angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2013 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) an dem bisherigen Entscheid fest. Auf die Stellungnahme der Gutachterin könne abgestellt werden. Die Einschätzungen im Haushaltabklärungsbericht vom 2
- März 2011 seien als plausibel zu erach ten. An der Änderun g der Qualifikation werde aufgrund der Erstaussage der Beschwerdeführerin, sie hätte nach der Geburt ihres ersten Kindes ihr Arbeits pensum auf 50 % reduziert , festgehalten (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Beurteilung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt und das zumutbare Einkommen be trage Fr. 0.--. Der Einkommensvergleich ergebe bei einer Qualifikation von 50 % im Erwe rbsbereich und 50 % im Haushalt bereich einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 58.5 % (S. 2 oben). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber g eltend ( Urk. 1), die Beschwer de gegnerin habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt und sei der An weisung des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 2
- November 2011 nicht hinreichend nachgekommen (S. 5 Ziff. 7). Sie sei mit der Qualifikation als teilerwerbstätige Hausfrau nicht einverstanden. Sie sei zwar Mutter von 2 Kin dern, als Wirtsfrau würde sie heute aber 100 % arbeiten. Die Einschränkungen im Haushalt seien grösser, selbst bei Anwendung der gemischten Methode ergäbe sich ein höherer IV-Grad . Zudem könne die Revision frühestens ab Ende des Folgemonats der Verfügung Wirkung entfalten, dies bedeute ab dem
- März 2013 (S. 5 f. Ziff. 8). Einem medizinischen Laien sei es bei psychischen Krankheiten nicht ohne weiteres möglich einzuschätzen, wie sich diese Krankheiten im Aufgabenbereich Haushalt auswirken würden . Bei psychischen Leiden verhalte es sich ganz an ders, denn von aussen sei nichts erkennbar. Hier sei eine sachgerechte Beurtei lung nur durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin möglich. Die Beschwer degegnerin hätte daher von der begutachtenden Psychiaterin einen detaillierten Bericht über die psychischen Einschränkungen im Haushalt verlangen müssen. Es hätte ein eigentliches Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben werden müssen (S. 6 ff. Ziff. 9). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herab setzung der zugesprochenen ganzen Rente gegeben sind, und wie es sich mit der Statusfrage verhält.
- 3.1 Der letzten rechtskräftigen Leistungszusprache vom
- Dezember 2007 (Urk. 7/52) lagen im Wesentlichen ein Verlaufsbericht und ein psyc hiatrisches Gut achten zu Grunde. Dr. med. Y.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete einen Verlaufsbericht ( Urk. 7/46: undatiert er Bericht, bei der IV-Stelle am 1
- Oktober 2007 eingegangen ; vgl. Inhaltsverzeichnis zu Urk. 7) und nannte als Diagnose n eine mittelgradige depressive Störung, die auf dem Boden einer ängstli chen/in fantilen Persönlichkeitsstörung (F60.6, F60.4) liege , und eine soziale Phobie ( F40.1 ; S. 1 Ziff. 2). Er führte aus, die Diagnose n hätten sich nicht geändert. S eit der Zusprechung der Rente sei die Beschwerdeführerin weiter in seiner Behandlung gewesen. Sie habe die vorgeschriebenen Medikamente genommen und sei bei ihm in psy chothera peutischer Behandlung. Es seien die ganze Zeit phobische Symptome im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin fühle sich unsicher, weiche jedem Kontakt mit der Umgebung aus, isoliere sich fast ganz. Im Alltag sei sie durch ihre Beschwerden sehr beschränkt, sie sei ausschliesslich auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen. Es sei trotz der Therapie zu keiner Besserung des Zustandes gekommen. Sie sei weiterhin depressiv, leide unter intensiven Ängsten, d ie sie im Alltag stark hindern würden. Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe intensive Scham- und Schuld gefühle ihrer Familie gegenüber , sei ganz lu st- und interessenlos, in vielen Momenten sei sie ganz verzweifelt. Bei ihr stünde häufig die starke Selbstwertproblematik im Vordergrund, die bei ihr zeitweise Suizidgedanken wecke (S. 1 unten). Dr. Y.___ stellte der Beschwerdeführerin eine eher ungünstige Prognose aus. Nach dem bisherigen Verlauf der Krankheit und dem jetzigen Bild sei weiter mit einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2 oben). 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2
- November 2007 sein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/49) gestützt auf die Akten und das Explorationsgespräch vom
- November 200
- Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - Panikstörung (F41.0) anamnestisch isoliert aber auch in Verbindung mit Agoraphobie (F40.01) und sozialer Phobie (F40.1) - Differentialdiagnostisch (DD): generalisierte Angststörung (F41.1) Er führte aus, gemessen an den anamnestischen Angaben und aufgrund der Aktenlage scheine es so, dass primär die Panikstörung aufgetreten sei, in deren Folge sich dann, womöglich bedingt durch die konsekutiven Einschränkungen in der Alltagsbewältigung , die depressive Störung ausgebildet habe. Der Aus bruch der Panikstörung könne auf die Eheschliessung im Jahre 2002 datiert werden. Die Vermutung liege nahe, dass ein Zusammenhang zwischen der Erst manifestation der Störung und der Heirat bestehe (S. 11 Mitte). Er führte weiter aus, für die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und infantilen Anteilen habe er keine eindeutigen Hinweise gefunden. Ängstlich-vermeidende und histrio nische Persönlichkeitszüge liessen sich jedoch feststellen. Für das Vor liegen einer generalisierten Angststörung spreche das dauernde ungerichtete Vor han den sein von Angst und Sorgen. Es fehle hingegen die typische vege tative Übererregbarkeit (S. 11 unten). Dr. Z.___ erklärte, aufgrund der bestehenden depressiven Symptomatik und der vorhandenen Angststörung bestehe bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tä tigkeit als Serviceangestellte (S. 12 Ziff. 5). Für eine angepasste Tätigkeit be stehe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 12 Ziff. 6). Auch Dr. Z.___ stellte der Beschwerdeführerin insgesamt eine eher ungünstige Prognose aus. Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Chronifi zierungsgefahr . Hierfür spreche einerseits die lange Dauer der Störung als auch die bestehende Persönlichkeitsstruktur, bei der in psychodynamischer Hinsicht eine erhöhte Abwehr vorhanden sei (S. 13 Ziff. 7 oben). 3.3 Am
- Dezember 2007 ( Urk. 7/50) nahm Dr. med. A.___ , Fach arzt für orthopädische Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizi nischen Sachverhalt Stellung: Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Behandlung ihrer Scha den minderungspflicht bisher nachgekommen sei. Ebenfalls könne derzeit weiter von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Eine Revision erscheine trotz postulierter ungünstiger Prognose nach 2 Jahren erneut als angezeigt (S. 3 unten).
- 4.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2013 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerde gegnerin auf folgende psychiatrische Gutachten und Be richte zur Haushalt abklärung : 4 .2 Am 1
- Januar 2011 erstattete Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/67) gestützt auf die überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und des behandeln den Psychiaters sowie auf die Untersuchungsbefunde . Sie nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5): - Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) - soziale Phobien (F40.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) Sie führte aus, während der psychiatrischen Untersuchung hätten sich haupt säch lich die angstbedingten Einschränkungen in der Beziehungsfähigkeit und das Meideverhalten sowie die depressiv bedingte affektive Verarmung und Antriebsminderung gezeigt. Der klinische Eindruck passe gut zu den beklagten Beschwerden, zur Anamnese, zu den Vorakten und zur bisherigen Diagnostik (S. 10 f. Ziff. 6). Sie führte weiter aus, es müsse von einer schweren Angst erkrankung mit ungünstigem Verlauf au sgegangen werden. Ein derart malig n er Ver lauf sei nicht die Regel, könne aber erfahrungsgemäss durchaus vorkommen. Der Krankheitsverlauf werde zusätzlich durch die Komorbidität mit der ebenfalls kaum beeinflussbaren, fluktuierend verlaufenden depressiven Störung erschwert (S. 11 Ziff. 6 unten). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 200
- Es bestehe grundsätzlich für alle denkbaren und angepassten Tätigkeiten ausser Haus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin auch zu Hause Ängste habe und wegen der depressiven Symptomatik mit An triebsverminderung und Leistungseinbusse erscheine auch eine Heimarbeit nicht möglich (S. 11 f. Ziff. 6). Seit der letzten Rentenrevision hätten sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitszustand nicht verändert (S. 12 Ziff. 11). 4.3 Am
- Februar 2011 ( Urk. 7/71) nahm Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, SAPPM, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne abgestellt werden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit seien nicht aus gewiesen. Es sei von einem unverändertem Gesundheitsschaden und gleichblei bender Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3 unten). 4.4 Im Bericht vom 2
- März 2011 zur Haushalt abklärung vom 1
- März 2011 ( Urk. 7/69) hielt die Abklärungsperson fest , dass ohne gesundheitliche Beein trächtigung bei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von 50 % und eine Haushaltstätigkeit von 50 % bestehen würde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben , dass sie, um d as Familienbudget zu entlasten, bei guter Gesundheit einen Beitrag an die Lebensunterhalts kosten der Familie von mindestens 50 % leisten müsste (S. 2 Ziff. 2.5). S ie sei erschöpft und fühle sich müde. Sie müsse sich daher viel hinlegen. Im Gegensatz zu früher habe ihre Leistungsfähigkeit, Energie und Konzentration nachgelassen. Ihr Ehemann sei selber gesundheitlich angeschlagen und arbeite zurzeit nicht. Die Abklärungsperson hielt deshalb fest, es sei ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht möglich, vermehrt im Haushalt mitzuhelfen (S. 4 Ziff. 6). Die Abklärungsperson stellte im Aufgabenbereich „ Haushalt führung “ (S. 4 Ziff. 6.1) sowie „ Einkauf und weitere Besorgungen “ (S. 5 Ziff. 6.4) keine Ein schränkungen fest . Im Aufgabenbereich „ Kinderbetreuung “ sei die Beschwer deführerin vorwiegend in ausserhäuslichen Aktivitäten eingeschränkt, da sie keine Spaziergänge mache n könne . Ihr Ehemann übernehme die Freizeitaktivi täten mit den Kindern, schu lische Anlässe und Elternabende , da sie nicht in der Lage sei, ihn zu be gleiten. Die Einschränkung betrage hie r 30 % (S. 6 Ziff. 6.6). In den Aufgabenbereichen „ Ernährung “ und „ Wäsche/Kleiderpflege “ liege eine Einschränkung von je 15 % und im Bereich „Wohnungspflege“ eine solche von 20 % vor , da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung verlangsamt , kraft- und energielos sei. Die Beschwerdegegnerin stellte eine ge samthafte Einschränkung von 17 % fest , was bei einem Anteil von 50 % im Haushalt einem Invaliditätsgrad von 8.5 % entspreche (S. 7 Ziff. 8). 4.5 Aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2
- November 2011 holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. B.___ zum Haushaltab klärungsbericht vom 2
- März 2011 (vorstehend E. 4.4) ein ( Urk. 7/91). Dr. B.___ nahm mit Bericht vom 2
- März 2012 ( Urk. 7/92) Stellung. Sie führte aus, die im Abklärungsbericht genannten Einschränkungen ausser Haus (Freizeitaktivitäten, Schulbesuche, Einkäufe) würden durch die Angsterkrankun gen erklärt. D ie Antriebshemmung, verminderte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung würden das verlangsamte Tempo, die Notwendigkeit von Portionierungen und die Leistungseinbussen bei schweren körperlichen Tätigkeiten und beim Bügeln er klären. Insgesamt seien die Einschränkungen im Haushalt aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und mit den Diagnosen vereinbar. Die Angaben anläss lich der psychiatrischen Untersuchung vom 2
- Dezember 2010 und bei der Ab klärung der IV-Stelle am 1
- März 2011 vor Ort entsprä chen sich weitgehend, das Funktionsniveau erscheine im März 2011 tendenziell leichtgradig besser (S. 3 Mitte). 4.6 Im Bericht vom
- Oktober 2012 zur erneuten Haushaltabklärung vom
- Juli 2012 ( Urk. 7/100) erklärte die Beschwerdeführerin , sie habe in der vorangegan gen Haushaltabklärung (vorstehend E. 4.4 ) nie aus gesagt, sie sei bei Gesundheit mindestens 50 % ausserhäuslich erwerbstätig. Sie würde bei guter Gesundheit 100 % arbeiten (S. 2 Ziff. 2.5). Die I V- Abklärungsperson führ t e im Beric ht aus, die Aussage der ersten Stunde erscheine weiterhin logisch und nachvollziehbar. War um diese jetzt bestritten werde , könne nicht beurteilt werden. Die Erstaussage entspreche dem Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin im Restaurant des Ehemannes nach der Ge b urt des ersten Kindes gearbeitet hab e. Mittlerweile habe sie aber zwei Kinder. Der Rentenantrag ihres Ehemannes sei abgewiesen worden. Es sei davon auszu gehen, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin das Familien einkommen gemeinsam erwirtschaften müssten. Dass die Beschwerdeführerin in der jetzigen Situation mit zwei Kinde rn mehr als 50 % arbeiten würde , sei nicht mit grösster Wahrsc heinlichkeit erwiesen und könne auch nicht belegt werden (S. 3 Ziff. 2.5). 5 . In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss dem Fest stellungs blatt vom 1
- Juli 2011 ( Urk. 7/80) von einem unverändertem Gesundheitszustand und gleichbleibender Arbeitsunfähigkeit aus, dies gestützt das Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2 ). Dies ist bezüglich einer Er werbstätigkeit unbestritten und aufgrund der medizinische n Akten aus gewiesen. Fraglich und aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2
- November 2011 medizinisch näher abklärbar sind indes allfällig im Auf gabenbereich Haushalt bestehende Einschränkungen. In Nachachtung des genannten Urteils legte die Beschwerdegegnerin den Haushaltabklärungsbericht vom 2
- März 2011 der Gutachterin Dr. B.___ zu r Stellungnahme vor (vgl. Urk. 7/91). Auch wenn sich Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2
- März 2012 nicht zu jedem einzelnen Aufgabenbereich und einer allfälligen Einschränkung äusserte, so nahm sie doch dahingehend Stellung, dass ins gesamt die von der Abklä rungsperson genannten Einschränkungen im Haus halt aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und mit den von ihr gestellten Dia gno sen vereinbar seien. So würden die An opterkrankungen haupt sächlich die im Abklärungsbericht ge nannten Einschränkungen ausser Haus erklären. Das verlang sam te Tempo, die Notwendigkeit von Por tionierungen und die Leistungs einbusse bei schwereren körperlichen Tätigkeiten und beim Bügeln würden durch die Antriebshemmung, die verminderte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpf barkeit im Rahmen der re zidivierenden depressiven Störung erklärt (vgl. vorn E. 4.5). Die Fachärztin widersprach demnach nicht den anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellten Ein schränkungen, weshalb der Abklärungsbericht, auch wenn es um die Be messung einer psychisch bedingten Invalidität geht, eine beweis taugliche Grundlage darstellt (vgl. vorn E. 1.7). Wie die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am
- April 2012 fest hielt, sind die von der Abklärungsperson festgehaltenen Ein schränkungen als plausibel zu erachten ( Urk. 7/ 101 S.2). Davon ist auszu gehen. 6 . 6 .1 Die Beschwerdegegnerin hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung des erneuten Zuwachses in der Familie durch die Geburt der zweiten Tochter am 1
- Dezember 2007 bei voller Gesundheit nicht mehr zu 100 % erwerbstätig, sondern zu 5 0 % erwerbstätig wäre. Dieses Teilpensum habe die Beschwerde führerin im Rahmen der Haushalt abklärung vom 2
- März 2011 auch genannt . Deshalb sei sie neu als teilerwerbstätige Hausfrau zu quali fizieren (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, die Annahme, sie würde ohne gesundheitliche Probleme zu 50 % arbeiten , sei falsch. Ohne psychische Erkrankung würde sie als Mutter einer 2002 und einer 2007 geborenen Tochter als Wirtsfrau 100 % arbeiten. Sie hab e in keiner Haushalt abklärung zu Protokoll gegeben, sie würde nur 50 % arbeiten, vielmehr habe sie gesagt, s ie würde min destens 50 % arbeiten, dies bedeute auch mehr, was bei Wirtsleuten notorisch sei (vorstehend E. 2.2 und Urk. 1 S. 5 f . ). 6 .2 Bei der Rentenzusprache im Rahmen des e rstmaligen Revisionsverfa hren s im Jahr 2007 ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheits zustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus , und qualifizierte die Beschwerdeführerin ebenfalls unverändert als im Gesund heitsfall voll erwerbstätig (vgl. Urk. 7/50 S. 4) Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin am 1
- Dezember 2007 ihre zweite Tochter geboren ( Urk. 7/57). Das Café ihres Ehemannes , in welchem sie im Service mitgeholfen hatte, wobei sie offenbar nach der Geburt der ersten Tochter das Pensum auf etwa 5 Stunden pro Tag reduziert hatte (vgl. Urk. 7/100 S. 2 Ziff. 2.4 und S. 3 Ziff. 2.5) , wurde bereits im Jahr 2005 aufgegeben . Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Ende 2003 aus gesundheitlichen Gründen selber nicht mehr im Café (vgl. Urk. 7/26 S. 3, Urk. 7/69 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin hat nun im zweiten Revisionsverfahren im Jahr 2011 erwogen, dass die Beschwerdeführerin mit 2 kleinen Kindern bei voller Gesund heit nicht mehr zu 100 % , sondern zu 50 % erwerbstätig wäre. Anlässlich der Abklärung vor Ort vom März 2011 gab denn die Beschwerdeführerin auch an, im Gesundheitsfall mindestens zu 50 % erwerbstätig zu sein, dies aus finan ziellen Gründen. Davon kann ausgegangen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson diese Aussage fälschlicherweise hätte protoko l lieren sollen. Ferner gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklä rung viel mehr zu Protokoll, dass ihr die Kinderbetreuung sehr wichtig sei (vgl. Urk. 7/69 S. 6 Ziff. 6.6). Bereits nach der Geburt der ersten Tochter reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf zirka 50 % . Sodann gilt es zu beachten, dass in den IK-Auszügen ( Urk. 7/12, Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/61) der Be schwerdeführerin kein Einkommen verzeichnet ist . Aus den Akten ist ersicht lich, dass die Einnahmen aus dem C afé beim Ehemann als Einkommen aufge führt sind (IK-Auszug; Urk. 7/33/ 3 , Bilanzen aus den Jahren 2000-2002; Urk. 7/1-3) . Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde führerin zu dieser Zeit unentgeltlich im Betrieb ihres Ehegatten mitge holfen und sich nebenbei um die eine Tochter gekümmert hat. Im Jahr 2007 kam wie erwähnt - ihre zweite Tochter auf die Welt und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute mit 2 relativ kleinen Kindern im Gesundheitsfall nur zu 50 % erwerbstätig sein würde. Die finan ziellen Gründe der Familie rechtfertigen alleine k eine Erwerbstätigkeit von 100 % . Zudem existiert das gemeinsam betriebene Café nicht mehr. Die tatsäch lichen Umstände haben sich auch insofern geändert, dass die Beschwerdeführe rin im Gesundheitsfall nicht mehr im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten könnte , da dieser den Betrieb aufgegeben hat , und sie somit eine Erwerbstätigkeit als Servicemitarbeiterin in ein em Anstellungsverhältnis suchen müsste . Es ist da von auszugehen, dass dies mit der Kinderbetreuung schwieriger zu vereinbaren wäre. 6 . 3 Im Lichte der dargelegten Umstände ist es überwiegend wahrscheinlich und er scheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beein trächtigung einer Erwerbstätigkei t im Umfang von 50 % nachginge. Die Ein schränkung von total 17 % im Haushalt (vorstehend E. 4.4 ) ist nachvollziehbar und stimmt gemäss der Stellungnahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5) mit den Diagnosen überein, weshalb davon auszugehen ist.
- 4 Seit der letzten rechtskräftigen Leistungszusprache vom
- Dezember 2007 ( Urk. 7/52) k ann von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit von einem St atuswechsel ausgegangen werden. Die von der Beschwerde gegne rin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Er werbs tätig e und zu 50 % im Haushalt Tätige ist nach Gesagtem nicht zu bean standen.
- Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinne wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Nach Lage der Akten ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) gibt sie zu keinen Beanstandungen Anlass , weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen. Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- D a es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterl i egen ed en Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00151 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
9. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, Mutter von 2 Töchtern (Jahrgang 2002 und 2007) ,
arbeitete zuletzt von 1999 bis 2005 als Servicemitarbeiterin im Café
ihres Ehemannes ( Urk. 7/9 Ziff. 6.3.1 ). Am 1 7. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wegen psychi schen Problemen, Panik, Angstzustände n , Depressionen und Angst vor Menschen und der Umgebung zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 7/9). Die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte einen medizini sche n Bericht ( Urk. 7/24), Auszü g e aus dem individuellen Konto der Versicher ten (IK-Auszug; Urk. 7/12 , Urk. 7/33 ) ein , zog Akten des Krankentaggeldversi cherers bei ( Urk. 7/18) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten ( Urk. 7/26, Urk. 7/28). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. April 2006 ( Urk. 7/39) eine ganze Invalidenrente (samt einer Kinderrente) mit Wirkung ab 1. November 2004 zu. 1.2
Am 2 6. Februar 2007 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet ( Urk. 7/41). Im Rahmen des eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht ( Urk. 7/4 6 ), einen IK-Auszug ( Urk. 7/42)
sowie ein psychiatris ches Gutachten ( Urk. 7/49) ein . Die IV-Stelle b estätigte der Versicherten mit Mitteilung vom 5. Dezember 2007 ( Urk. 7/52) den unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Gleichentags wurde die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, da sich ihr Gesundheitszustand durch eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung verbessern lasse, werde erwartet, dass sie sich weiterhin einer sol chen Behandlung unterziehe ( Urk. 6/51). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2008 ( Urk. 7/59) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/54) das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab. 1.3
Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte am 2 9. Dezember 2009 eine n ausgefüllten Revisions fra ge bogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 7/60).
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk. 7/62, Urk. 7/63) , einen IK-Auszug ( Urk. 7/61) sowie erneut ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/67) ein und f ührte eine Haushalt abklärung ( Urk. 7/69) durch.
Nach durchgeführtem V orbescheidverfahren ( Urk. 7/73 ,
Urk. 7/76, Urk. 7/79) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juli 2011 ( Urk. 7/83 ; Urk. 7/82 ) die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2011 auf eine halbe Rente herab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 1 4. September 2011 ( Urk. 7/84/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 9. November 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. Juli 2011 aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Einholung einer ärztli chen Stellungnahme zur Frage der gesundheit sbedingten Einschränkung im Aufg abenber e ich Hausha lt und neuen Verfügung zurückgewiesen w u rde ( Urk. 7/87). 1.4
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Gutachterin eine Stellungnahme zum Haushalt abklärungsbericht ein ( Urk. 7/92). Die IV-Stelle führte am 5. Oktober 2012 eine weitere Haushalt abklärung ( Urk. 7/100) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/103, Urk. 7/108) bestätigte die IV-Stelle mit Ver fügun g vom 8. Januar 2013 ( Urk. 2 = Urk. 7/111-112 ) die Herabsetzung der zu vor ausgerichteten ganzen Rente per 1. September 2011 auf eine halbe Rente . Einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wir kung entzogen ( Urk. 7/111). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, d iese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten . Sie stellte zudem folgenden prozessualen Antrag (S. 2 unten): "Es sei das Verfahren einstweilen auf d ie Vorfrage zu beschränken, ob die Beschwerdegegnerin die Abklärungen gemäss Urteil des Sozial ve rsi che rungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 9. November 2011, Ver fahrens-Nr.: IV.2011.00996, vorgenommen hat, und es sei als dann entweder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen oder der Beschwerde führerin Frist anzusetzen, um die Be schwer de voll ständig zu begründen."
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Das hiesige Gericht wies m it Verfügung vom 2 6. März 2013 ( Urk. 8) den prozessualen Antrag ab und stellte der Beschwer deführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bun desgerichts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeein flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Pro gnose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgaben bereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen er fahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus haltsabklärung , weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt mög lich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE
125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hie lt in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) an dem bisherigen Entscheid fest. Auf die Stellungnahme der Gutachterin könne abgestellt werden. Die Einschätzungen im Haushaltabklärungsbericht vom 2 9. März 2011 seien als plausibel zu erach ten. An der Änderun g der Qualifikation werde aufgrund der Erstaussage der Beschwerdeführerin, sie hätte nach der Geburt ihres ersten Kindes ihr Arbeits pensum auf 50 % reduziert , festgehalten (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Beurteilung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt und das zumutbare Einkommen be trage Fr. 0.--. Der Einkommensvergleich ergebe bei einer Qualifikation von 50 % im Erwe rbsbereich und 50 % im Haushalt bereich einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 58.5 % (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber g eltend ( Urk. 1), die Beschwer de gegnerin habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt und sei der An weisung des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 2 9. November 2011 nicht hinreichend nachgekommen (S. 5 Ziff. 7).
Sie sei mit der Qualifikation als teilerwerbstätige Hausfrau nicht einverstanden. Sie sei zwar Mutter von 2 Kin dern, als Wirtsfrau würde sie heute aber 100 % arbeiten. Die Einschränkungen im Haushalt seien grösser, selbst bei Anwendung der gemischten Methode ergäbe sich ein höherer IV-Grad . Zudem könne die Revision frühestens ab Ende des Folgemonats der Verfügung Wirkung entfalten, dies bedeute ab dem 1. März 2013 (S. 5 f. Ziff. 8).
Einem medizinischen Laien sei es bei psychischen Krankheiten nicht ohne weiteres möglich einzuschätzen, wie sich diese Krankheiten im Aufgabenbereich Haushalt auswirken würden . Bei psychischen Leiden verhalte es sich ganz an ders, denn von aussen sei nichts erkennbar. Hier sei eine sachgerechte Beurtei lung nur durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin möglich. Die Beschwer degegnerin hätte daher von der begutachtenden Psychiaterin einen detaillierten Bericht über die psychischen Einschränkungen im Haushalt verlangen müssen. Es hätte ein eigentliches Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben werden müssen (S. 6 ff. Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herab setzung der zugesprochenen ganzen Rente gegeben sind, und wie es sich mit der Statusfrage verhält. 3. 3.1
Der letzten rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. Dezember 2007 (Urk.
7/52) lagen im Wesentlichen ein Verlaufsbericht und ein psyc hiatrisches Gut achten zu Grunde.
Dr. med. Y.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete einen Verlaufsbericht ( Urk. 7/46: undatiert er Bericht, bei der IV-Stelle am 1 2. Oktober 2007 eingegangen ;
vgl. Inhaltsverzeichnis zu Urk.
7) und nannte als Diagnose n eine mittelgradige depressive Störung, die auf dem Boden einer ängstli chen/in fantilen Persönlichkeitsstörung (F60.6, F60.4) liege , und eine soziale Phobie ( F40.1 ; S. 1 Ziff. 2).
Er führte aus, die Diagnose n
hätten sich nicht geändert. S eit der Zusprechung der Rente sei die Beschwerdeführerin weiter in seiner Behandlung gewesen. Sie habe die vorgeschriebenen Medikamente genommen und sei bei ihm in psy chothera peutischer Behandlung. Es seien die ganze Zeit phobische Symptome im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin fühle sich unsicher, weiche jedem Kontakt mit der Umgebung aus, isoliere sich fast ganz. Im Alltag sei sie durch ihre Beschwerden sehr beschränkt, sie sei ausschliesslich auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen. Es sei trotz der Therapie zu keiner Besserung des Zustandes gekommen. Sie sei weiterhin depressiv, leide unter intensiven Ängsten, d ie sie im Alltag stark hindern würden.
Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe intensive Scham- und Schuld gefühle ihrer Familie gegenüber , sei ganz lu st- und interessenlos, in vielen Momenten sei sie ganz verzweifelt. Bei ihr stünde häufig die starke Selbstwertproblematik im Vordergrund, die bei ihr zeitweise Suizidgedanken wecke (S. 1 unten).
Dr. Y.___ stellte der Beschwerdeführerin eine eher ungünstige Prognose aus. Nach dem bisherigen Verlauf der Krankheit und dem jetzigen Bild sei weiter mit einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2 oben). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 3. November 2007 sein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/49) gestützt auf die Akten und das Explorationsgespräch vom 9. November 200 7. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - Panikstörung (F41.0) anamnestisch isoliert aber auch in Verbindung mit Agoraphobie (F40.01) und sozialer Phobie (F40.1) - Differentialdiagnostisch (DD): generalisierte Angststörung (F41.1)
Er führte aus, gemessen an den anamnestischen Angaben und aufgrund der Aktenlage scheine es so, dass primär die Panikstörung aufgetreten sei, in deren Folge sich dann, womöglich bedingt durch die konsekutiven Einschränkungen in der Alltagsbewältigung , die depressive Störung ausgebildet habe. Der Aus bruch der Panikstörung könne auf die Eheschliessung im Jahre 2002 datiert werden. Die Vermutung liege nahe, dass ein Zusammenhang zwischen der Erst manifestation der Störung und der Heirat bestehe (S. 11 Mitte). Er führte weiter aus, für die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und infantilen Anteilen habe er keine eindeutigen Hinweise gefunden. Ängstlich-vermeidende und histrio nische Persönlichkeitszüge liessen sich jedoch feststellen. Für das Vor liegen einer generalisierten Angststörung spreche das dauernde ungerichtete Vor han den sein von Angst und Sorgen. Es fehle hingegen die typische vege tative Übererregbarkeit (S. 11 unten).
Dr. Z.___ erklärte, aufgrund der bestehenden depressiven Symptomatik und der vorhandenen Angststörung bestehe bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tä tigkeit als Serviceangestellte (S. 12 Ziff. 5). Für eine angepasste Tätigkeit be stehe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 12 Ziff. 6).
Auch Dr. Z.___ stellte der Beschwerdeführerin insgesamt eine eher ungünstige Prognose aus. Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Chronifi zierungsgefahr . Hierfür spreche einerseits die lange Dauer der Störung als auch die bestehende Persönlichkeitsstruktur, bei der in psychodynamischer Hinsicht eine erhöhte Abwehr vorhanden sei (S. 13 Ziff. 7 oben). 3.3
Am 1. Dezember 2007 ( Urk. 7/50) nahm Dr. med. A.___ , Fach arzt für orthopädische Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizi nischen Sachverhalt Stellung: Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Behandlung ihrer Scha den minderungspflicht bisher nachgekommen sei. Ebenfalls könne derzeit weiter von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Eine Revision erscheine trotz postulierter ungünstiger Prognose nach 2 Jahren erneut als angezeigt (S. 3 unten). 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerde gegnerin auf folgende psychiatrische Gutachten und Be richte zur Haushalt abklärung : 4 .2
Am 1 2. Januar 2011 erstattete Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7/67) gestützt auf die überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und des behandeln den Psychiaters sowie
auf die Untersuchungsbefunde . Sie nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5): - Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) - soziale Phobien (F40.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
Sie führte aus, während der psychiatrischen Untersuchung hätten sich haupt säch lich die angstbedingten Einschränkungen in der Beziehungsfähigkeit und das Meideverhalten sowie die depressiv bedingte affektive Verarmung und Antriebsminderung gezeigt. Der klinische Eindruck passe gut zu den beklagten Beschwerden, zur Anamnese, zu den Vorakten und zur bisherigen Diagnostik (S.
10 f. Ziff. 6). Sie führte weiter aus, es müsse von einer schweren Angst erkrankung mit ungünstigem Verlauf au sgegangen werden. Ein derart malig n er Ver lauf sei nicht die Regel, könne aber erfahrungsgemäss durchaus vorkommen. Der Krankheitsverlauf werde zusätzlich durch die Komorbidität mit der ebenfalls kaum beeinflussbaren, fluktuierend verlaufenden depressiven Störung erschwert (S. 11 Ziff. 6 unten).
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 200 3. Es bestehe grundsätzlich für alle denkbaren und angepassten Tätigkeiten ausser Haus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin auch zu Hause Ängste habe und wegen der depressiven Symptomatik mit An triebsverminderung und Leistungseinbusse erscheine auch eine Heimarbeit nicht möglich (S. 11 f. Ziff. 6). Seit der letzten Rentenrevision hätten sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitszustand nicht verändert (S. 12 Ziff. 11). 4.3
Am 4. Februar 2011 ( Urk. 7/71) nahm Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, SAPPM, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne abgestellt werden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit seien nicht aus gewiesen. Es sei von einem unverändertem Gesundheitsschaden und gleichblei bender Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3 unten). 4.4
Im Bericht vom 2 9. März 2011 zur Haushalt abklärung vom
1 4. März 2011 ( Urk. 7/69) hielt die Abklärungsperson fest , dass ohne gesundheitliche Beein trächtigung bei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von 50 % und eine Haushaltstätigkeit von 50 % bestehen würde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben , dass sie, um d as Familienbudget zu entlasten, bei guter Gesundheit einen Beitrag an die Lebensunterhalts kosten der Familie von mindestens 50 % leisten müsste (S. 2
Ziff. 2.5). S ie sei erschöpft und fühle sich müde. Sie müsse sich daher viel hinlegen. Im Gegensatz zu früher habe ihre Leistungsfähigkeit, Energie und Konzentration nachgelassen. Ihr Ehemann sei selber gesundheitlich angeschlagen und arbeite zurzeit nicht. Die Abklärungsperson hielt deshalb fest, es sei ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht möglich, vermehrt im Haushalt mitzuhelfen (S. 4 Ziff. 6).
Die Abklärungsperson stellte im Aufgabenbereich „ Haushalt führung “ (S. 4
Ziff. 6.1) sowie „ Einkauf und weitere Besorgungen “ (S. 5
Ziff. 6.4) keine Ein schränkungen fest . Im Aufgabenbereich
„ Kinderbetreuung “
sei die Beschwer deführerin vorwiegend in ausserhäuslichen Aktivitäten eingeschränkt, da sie keine Spaziergänge mache n könne . Ihr Ehemann übernehme die Freizeitaktivi täten mit den Kindern, schu lische Anlässe und Elternabende , da sie nicht in der Lage sei, ihn zu be gleiten. Die Einschränkung betrage hie r 30 % (S. 6 Ziff. 6.6). In den Aufgabenbereichen „ Ernährung “ und
„ Wäsche/Kleiderpflege “ liege eine Einschränkung von je 15 % und im Bereich „Wohnungspflege“ eine solche von 20 % vor , da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung verlangsamt , kraft- und energielos sei. Die Beschwerdegegnerin stellte eine ge samthafte Einschränkung von 17 % fest , was bei einem Anteil von 50 % im Haushalt einem Invaliditätsgrad von 8.5 % entspreche (S. 7 Ziff. 8). 4.5
Aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. November 2011 holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. B.___ zum Haushaltab klärungsbericht vom 2 9. März 2011 (vorstehend E.
4.4) ein ( Urk. 7/91). Dr. B.___
nahm mit Bericht vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/92) Stellung. Sie führte aus, die im Abklärungsbericht genannten Einschränkungen ausser Haus (Freizeitaktivitäten, Schulbesuche, Einkäufe) würden durch die Angsterkrankun gen erklärt. D ie Antriebshemmung, verminderte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung würden das verlangsamte Tempo, die Notwendigkeit von Portionierungen und die Leistungseinbussen bei schweren körperlichen Tätigkeiten und beim Bügeln er klären. Insgesamt seien die Einschränkungen im Haushalt aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und mit den Diagnosen vereinbar. Die Angaben anläss lich der psychiatrischen Untersuchung vom 2 0. Dezember 2010 und bei der Ab klärung der IV-Stelle am 1 4. März 2011 vor Ort entsprä chen sich weitgehend, das Funktionsniveau erscheine im März 2011 tendenziell leichtgradig besser (S.
3 Mitte). 4.6
Im Bericht vom 5. Oktober 2012 zur erneuten Haushaltabklärung vom 5. Juli 2012 ( Urk. 7/100) erklärte die Beschwerdeführerin , sie habe in der vorangegan gen Haushaltabklärung (vorstehend E. 4.4 ) nie aus gesagt, sie sei bei Gesundheit mindestens 50 % ausserhäuslich erwerbstätig. Sie würde bei guter Gesundheit 100 % arbeiten (S. 2 Ziff. 2.5).
Die I V- Abklärungsperson führ t e im Beric ht aus, die Aussage der ersten Stunde erscheine weiterhin logisch und nachvollziehbar. War um diese jetzt bestritten werde , könne nicht beurteilt werden. Die Erstaussage entspreche dem Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin im Restaurant des Ehemannes nach der Ge b urt des ersten Kindes gearbeitet hab
e. Mittlerweile habe sie aber zwei Kinder. Der Rentenantrag ihres Ehemannes sei abgewiesen worden. Es sei davon auszu gehen, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin das Familien einkommen gemeinsam erwirtschaften müssten. Dass die Beschwerdeführerin in der jetzigen Situation mit zwei Kinde rn mehr als 50 % arbeiten würde , sei nicht mit grösster Wahrsc heinlichkeit erwiesen und könne auch nicht belegt werden
(S. 3 Ziff. 2.5).
5 .
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss dem Fest stellungs blatt vom 1 5. Juli 2011 ( Urk. 7/80) von einem unverändertem Gesundheitszustand und gleichbleibender Arbeitsunfähigkeit aus, dies gestützt das Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2 ). Dies ist bezüglich einer Er werbstätigkeit unbestritten und aufgrund der medizinische n Akten aus gewiesen. Fraglich und aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. November 2011 medizinisch näher abklärbar sind indes allfällig im Auf gabenbereich Haushalt bestehende Einschränkungen. In Nachachtung des genannten Urteils legte die Beschwerdegegnerin den Haushaltabklärungsbericht vom 2 9. März 2011 der Gutachterin Dr. B.___ zu r Stellungnahme vor (vgl. Urk. 7/91). Auch wenn sich Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2 7. März 2012 nicht zu jedem einzelnen Aufgabenbereich und einer allfälligen Einschränkung äusserte, so nahm sie doch dahingehend Stellung, dass ins gesamt die von der Abklä rungsperson genannten Einschränkungen im Haus halt aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und mit den von ihr gestellten Dia gno sen vereinbar seien. So würden die An opterkrankungen haupt sächlich die im Abklärungsbericht ge nannten Einschränkungen ausser Haus erklären. Das verlang sam te Tempo, die Notwendigkeit von Por tionierungen und die Leistungs einbusse bei schwereren körperlichen Tätigkeiten und beim Bügeln würden durch die Antriebshemmung, die verminderte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpf barkeit im Rahmen der re zidivierenden depressiven Störung erklärt (vgl. vorn E.
4.5).
Die Fachärztin widersprach demnach nicht den anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellten Ein schränkungen, weshalb der Abklärungsbericht, auch wenn es um die Be messung einer psychisch bedingten Invalidität geht, eine beweis taugliche Grundlage darstellt (vgl. vorn E.
1.7). Wie die RAD-Ärztin Dr. med.
D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. April 2012 fest hielt, sind die von der Abklärungsperson festgehaltenen Ein schränkungen als plausibel zu erachten ( Urk. 7/ 101 S.2). Davon ist auszu gehen.
6 . 6 .1 Die Beschwerdegegnerin hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung des erneuten Zuwachses in der Familie durch die Geburt der zweiten Tochter am 1 0. Dezember 2007 bei voller Gesundheit nicht mehr zu 100 % erwerbstätig, sondern zu 5 0 %
erwerbstätig wäre. Dieses Teilpensum habe die Beschwerde führerin im Rahmen der Haushalt abklärung vom 2 9. März 2011
auch genannt . Deshalb sei sie neu als teilerwerbstätige Hausfrau zu quali fizieren (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, die Annahme, sie würde ohne gesundheitliche Probleme zu 50 % arbeiten , sei falsch. Ohne psychische Erkrankung würde sie als Mutter einer 2002 und einer 2007 geborenen Tochter als Wirtsfrau 100 % arbeiten. Sie hab e in keiner Haushalt abklärung zu Protokoll gegeben, sie würde nur 50 % arbeiten, vielmehr habe sie gesagt, s ie würde min destens 50 % arbeiten, dies bedeute auch mehr, was bei Wirtsleuten notorisch
sei (vorstehend E. 2.2 und Urk. 1 S. 5
f . ). 6 .2
Bei der Rentenzusprache im Rahmen des e rstmaligen Revisionsverfa hren s im Jahr 2007 ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheits zustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus , und qualifizierte die Beschwerdeführerin ebenfalls unverändert als im Gesund heitsfall voll erwerbstätig (vgl. Urk. 7/50 S.
4)
Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin am 1 0. Dezember 2007 ihre zweite Tochter geboren ( Urk. 7/57). Das Café
ihres Ehemannes , in welchem sie im Service mitgeholfen hatte, wobei sie offenbar nach der Geburt der ersten Tochter das Pensum auf etwa 5 Stunden pro Tag reduziert hatte (vgl. Urk. 7/100 S. 2 Ziff. 2.4 und S. 3 Ziff. 2.5) , wurde bereits im Jahr 2005 aufgegeben . Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Ende 2003 aus gesundheitlichen Gründen selber nicht mehr im Café (vgl. Urk. 7/26 S. 3, Urk. 7/69 S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin hat nun im zweiten Revisionsverfahren im Jahr 2011 erwogen, dass die Beschwerdeführerin mit 2 kleinen Kindern bei voller Gesund heit nicht mehr zu 100 % , sondern zu 50 % erwerbstätig wäre. Anlässlich der Abklärung vor Ort vom März 2011 gab denn die Beschwerdeführerin auch an, im Gesundheitsfall mindestens zu 50 % erwerbstätig zu sein, dies aus finan ziellen Gründen. Davon kann ausgegangen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson diese Aussage fälschlicherweise hätte protoko l lieren sollen. Ferner gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklä rung viel mehr zu Protokoll, dass ihr die Kinderbetreuung sehr wichtig sei (vgl.
Urk. 7/69 S. 6 Ziff. 6.6).
Bereits nach der Geburt der ersten Tochter reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf zirka 50 % . Sodann gilt es zu beachten, dass in den IK-Auszügen ( Urk. 7/12, Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/61) der Be schwerdeführerin kein Einkommen verzeichnet ist . Aus den Akten ist ersicht lich, dass die Einnahmen aus dem C afé beim Ehemann als Einkommen aufge führt sind (IK-Auszug; Urk. 7/33/ 3 , Bilanzen aus den Jahren 2000-2002; Urk. 7/1-3) . Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde führerin zu dieser Zeit unentgeltlich im Betrieb ihres Ehegatten mitge holfen und sich nebenbei um die eine Tochter gekümmert hat.
Im Jahr 2007 kam
wie erwähnt
- ihre zweite Tochter auf die Welt und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute mit 2 relativ kleinen Kindern im Gesundheitsfall nur zu 50 % erwerbstätig sein würde. Die finan ziellen Gründe der Familie rechtfertigen alleine k eine Erwerbstätigkeit von 100 % . Zudem existiert das gemeinsam betriebene Café nicht mehr. Die tatsäch lichen Umstände haben sich auch insofern geändert, dass die Beschwerdeführe rin im Gesundheitsfall nicht mehr im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten könnte , da dieser den Betrieb aufgegeben hat , und sie somit eine Erwerbstätigkeit als Servicemitarbeiterin
in ein em Anstellungsverhältnis suchen müsste . Es ist da von auszugehen, dass dies mit der Kinderbetreuung schwieriger zu vereinbaren wäre. 6 . 3
Im Lichte der dargelegten Umstände ist es überwiegend wahrscheinlich und er scheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beein trächtigung einer Erwerbstätigkei t im Umfang von 50 % nachginge. Die Ein schränkung von total 17 % im Haushalt (vorstehend E. 4.4 ) ist nachvollziehbar und stimmt gemäss der Stellungnahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5) mit den Diagnosen überein,
weshalb davon auszugehen ist.
6. 4
Seit der letzten rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. Dezember 2007 ( Urk. 7/52) k ann von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit von einem St atuswechsel ausgegangen werden. Die von der Beschwerde gegne rin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 %
Er werbs tätig e und zu 50 %
im Haushalt Tätige ist nach Gesagtem nicht zu bean standen. 7.
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinne wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Nach Lage der Akten ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 ) gibt sie zu keinen Beanstandungen Anlass , weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen.
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
D a es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterl i egen ed en Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler