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IV.2013.00147

Abstellen auf RAD-Bericht; Selbst ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn gemäss LSE würde zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führen

Zürich SozVersG · 2014-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der Y.___

Staatsangehörige X.___ , geboren

195 3 , reiste im Jahre 1983 in die Schweiz ein ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/6), wo er verschiedene Arbeits stellen im Bereich Gastronomie inne hatte ( Urk. 7/7/15-20) und von 1. Oktober 1990 bis 3 1. Mai 2007 bei der Z.___ tätig war ( Urk. 7/7/21). Von 1. Oktober 2007 bis 3 0. September 2009 bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/5/6, Urk. 7/6 , Urk. 7/12 ).

X.___

war v o m

3. Dezember 2009 bis 1 9. April 2010 (letzter effektiver Arbeitstag: 3 0. Dezember 2009 , Urk. 7/14 ) bei der A.___ ,

als Kellner angestellt ( Urk. 7 /4/59 , Urk. 7/14 ).

Am

6. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf durch einen Sturz am 3 1. Dezember 2009 erlittene Ellbogen - und Rückenverletzungen ( Urk. 7/8/8) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an

( Urk. 7/8, Urk. 7/11) . Die IV-Stelle holte die Arztberichte von PD Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2011 ( Urk. 7/15) und von Dr . C.___ , Chiropraktor SCG/ECU , vom 2 6. September 2011 ( Urk. 7/19) ein und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 7/3, Urk. 7/5-6, Urk. 7/14, Urk. 7/20-21). Sie zog die Akten der Unfallversicherung, der AXA Winterthur, bei ( Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/16-17). Die IV-Stelle nahm den Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. Novem ber 2011 zu den Akten ( Urk. 7/23). Am 1 7. Januar 2012 untersuchte Dr. med . D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten ( Urk. 7/27).

Mit Vorbescheid vom 9. August 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ an , dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde ( Urk. 7/35). Dagegen liess der Versi cherte am 2 7. August 2012 vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 7/36). Mit Ein gabe vom 9. Oktober 2012 liess er seinen Einwand ergänzen und den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 7/39) einreichen ( Urk. 7/40). Die IV Stelle holte die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Y.___

Staatsangehörige X.___ , geboren

195

E. 3 0. Dezember 2009 , Urk. 7/14 ) bei der A.___ ,

als Kellner angestellt ( Urk.

E. 7 /4/59 , Urk. 7/14 ).

Am

6. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf durch einen Sturz am 3 1. Dezember 2009 erlittene Ellbogen - und Rückenverletzungen ( Urk. 7/8/8) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an

( Urk. 7/8, Urk. 7/11) . Die IV-Stelle holte die Arztberichte von PD Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2011 ( Urk. 7/15) und von Dr . C.___ , Chiropraktor SCG/ECU , vom 2 6. September 2011 ( Urk. 7/19) ein und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 7/3, Urk. 7/5-6, Urk. 7/14, Urk. 7/20-21). Sie zog die Akten der Unfallversicherung, der AXA Winterthur, bei ( Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/16-17). Die IV-Stelle nahm den Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. Novem ber 2011 zu den Akten ( Urk. 7/23). Am 1 7. Januar 2012 untersuchte Dr. med . D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten ( Urk. 7/27).

Mit Vorbescheid vom 9. August 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ an , dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde ( Urk. 7/35). Dagegen liess der Versi cherte am 2 7. August 2012 vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 7/36). Mit Ein gabe vom 9. Oktober 2012 liess er seinen Einwand ergänzen und den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 7/39) einreichen ( Urk. 7/40). Die IV Stelle holte die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1

Dispositiv
  1. Januar 2013 ein ( Urk.  7/41/ 2- 3). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 1
  2. Januar 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk.  2).
  3. Hiergegen führte X.___ am
  4. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1
  5. Januar 2013 sei ihm eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurück zuweisen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  6. März 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6, unter Beilage ihrer Akten, Urk.  7/1-45), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1
  7. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8).
  8. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In validen rente hat. 1.2      Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es gehe nicht an, dass die Beschwerde gegnerin den eigenen Abklärungen durch den RAD den Vorzug gebe, zumal die behandelnden Ärzte auch nach Kenntnisnahme der RAD-Aus führungen an ihren Beurteilungen festhalten würden. Bei korrekter Würdigung aller vorliegende n Berichte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch in an gepasster Tätigkeit aufgrund der Rücken- und Ellbogenbeschwerden (und auf grund deren Wechselwirkungen) nur noch ca. 40  % arbeiten könne (Urk. 1 S.   5). Hinsichtlich des Valideneinkommens führt der Beschwerdeführer aus, dass er ein Grundeinkommen von Fr.  4‘500.-- gehabt habe. Es sei gerichts notorisch, dass im Service noch Trinkgelder hinzukämen, welche ebenfalls zum Valideneinkommen gehörten ( Urk.  1 S. 5). Pro Monat habe er rund Fr.  1‘000.-- zusätz lich eingenommen ( Urk.  1 S. 5). Das Validen ein kommen , das die Beschwerde gegnerin ermittelt habe, liege doch deutlich unter dem Tabellenlohn für Hilfsar beiten (Z entralwert), den die Beschwerde gegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens heranziehe. Richtigerweise seien die Vergleichsein kommen zu parallelisieren ( Urk.  1 S. 6). Unter Berücksichtigung aller Kriterien sei vorliegend auf jeden Fall ein Abzug von 25  % vom Tabellenlohn gerecht fertigt . Es resul tiere ein Invaliditätsgrad von 70  % , was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe . Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer könne tatsächlich eine angepasste Tätigkeit zu 80  % ausüben, ergebe sich bei einem Tabellenlohnabzug von 25  % ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk.  1 S. 7). 1.3      Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Bericht von Dr.  C.___ vom
  10. Oktober 2012 decke sich weitgehend mit seinem Bericht vom 1
  11. November 201
  12. Seine Befunde würde n nicht wesentlich von denen abweichen, die bei der RAD-Untersuchung vom 1
  13. Januar 2012 erhoben worden seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr.  C.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich im gleichen Umfang wie die bishe rige Tätigkeit als Kellner als möglich erachte ( Urk.
  14. S. 3) . Das Valideneinkom men könne gestützt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner ermittelt werden ( Urk.  7 S. 2). Im Gastgewerbe sei der Service im Preis inbegriffen. Trink gelder, soweit sie einen wesentlichen Bestandteil des Lohnes darstell t en, seien AHV-pflichtige Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe im Arbeitgeber-Fragebogen vom 1
  15. Juli 2011 keine Trinkgelder von monatlich Fr.  1‘000.-- als AHV-pflichtiger Lohnbestandteil abgerechnet. Der vom Arbeit geber ausgerichtet Lohn liege nicht unter dem Ta bellenlohn (LSE 2010, Ziff.  56 Gastgewerbe/Gastronomie, Anforderungsniveau 4) der entsprechenden Branche sondern gar über dem Branchendurchschnitt ( Urk.  7 S. 3) , weshalb eine Paralle lisierung entfalle. Beim Invalidenein kommen könne dem geforderten Abzug von 25  % vom Tabellenlohn nicht entsprochen werden ( Urk.  2 S. 3). Da sich das Belastungsprofil einschränkend bei der Stellensuche auswirke, verringere sich das Invalideneinkommen jedoch um 10  % ( Urk.  2 S. 2). Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation könne bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bei vollschichti ger Präsenz und einem weiteren Abzug von 10  % davon ausgegangen werden, dass die möglichen Abzüge vollumfänglich angemessen berücksichtigt worden seien ( Urk.  2 S. 3).
  16. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 2.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2.3      2.3.1      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.3.2      Den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351; vgl. E. 2. 3.1 ). Die RAD-Ärzte resp. Ärztinnen müssen so dann über die im Einzel fall gefragten persönlichen und fachlichen Quali fika tio nen verfügen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.
  17. 3.1 f. mit Hin weisen).      Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterne r medizi nische r Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlich oder einem im Verfahren nach Art.  44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 139 V 225 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2.3.3      In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Berichte von behandeln den Spezialärzten zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E.   3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
  18. 3.1      Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2      Nach der Verlaufskontrolle vom
  19. März 2011 stellte Dr.  B.___ die Dia gnosen (1) Status nach Ellbogen-Kontusion links am 2
  20. Juli 1998 mit Abriss -Fraktur Epicondylus ulnaris und wahrscheinlich Fraktur des Processus coronoideus links, (2) Status nach Resektion Epicondylus ulnaris -Fragment sowie Bandraffung des ulnaren Seitenbandes am 3
  21. Juli 1998 (im E.___ ), (3) Status nach Arthotomie und Abtragen Osteophyten im Be reiche distaler Humerus , Gelenksbiopsien, aufklappende Osteotomie Coronoid , Rekonstruktion mediales Seitenband mit Achilles seh nenallograft , Refix ation sowie (4) Status nach Revision mit Ellbogen total prothese links, Platten- und Schraubenentfernung, Neurolyse N.  ulnaris Ellbogen links am
  22. September 2010 ( Urk.  7/15/2). Am
  23. September 2011 berichtete Dr .  B.___ , er habe den Beschwerdeführer letztmals am
  24. März 2011 in seiner Sprechstunde gese hen. Der Ellbogen sei immer noch ordentlich schmerzhaft gewesen. In seinem angestammten Beruf im Service sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfä hig. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer allenfalls zu 40  % arbeitsfähig. Dazu würden administrative Tätigkeiten oder Überwachungstätig keiten gehören. Es seien auf jeden Fall Tätigkeiten, bei welchen der linke, ope rierte Arm nicht mittel oder schwer belastet werde. Der Beschwerdeführer dürfe maximal ein Gewicht von 5 kg heben ( Urk.  7/15 /1 ).
  25. 3      Im Arztbericht vom 2
  26. September 2011 diagnostizierte der Chiropraktor Dr.  C.___ Diskushernien L2-3, L5-S1 sowie einen Status nach Distorsion der Lenden wirbelsäule [LWS] (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit, Urk.  7/19/1). Als Ärztlicher Befund bezeichnete er eine therapieresistente Lumboischialgie . Die LWS sei nur beschränkt belastbar. Die bisherige Tätigkeit als Kellner sei dem Beschwerdeführer noch zu 50  % zumutbar ( Urk.  7/19/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer für vier Stunden pro Tag möglich ( Urk.  7/19/3). 3.4      3.4.1      RAD-Arzt Dr.  D.___ nannte in seinem Bericht vom 2
  27. Februar 2012 die fol gen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/27 /6 ): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des linken Ellenbogens bei Status nach mehreren operativ versorgten Traumata und Implantation einer Ellbogengelenkstotalendoprothese am
  28. September 2010 mit Sensibilitätsstörung Digitus IV und V linke Hand seit 2005 - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei deutlichen arthrotischen Veränderungen der gesamten LWS mit flacher Discushernie L2/3 und flacher Discushernie L5/S1 mit Irritation der Ner venwurzel L5 (MRI vom 1
  29. Januar 2010), bei der Untersuchung vom 1
  30. Januar 2011 keine Nervenwurzelreizsymptomatik      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Status nach Tonsillektomie ca. 1961 und eine beginnende Coxar t hrose beidseits ( Urk.  7/27/6). 3.4.2      Der „kritischen Würdigung der Aktenlage / Versicherungsmedizinischen Beur teilung“ von Dr .  D.___ ist zu entnehmen, Dr.  C.___ schreibe in seinem Bericht 1
  31. November 2011, die LWS-Mobilität sei deutlich reduziert bei In kli nation sowie Seitneigung nach links und Reklination . Bei der Untersuchung vom 1
  32. Januar 201 2 sei die LWS-Mobilität in Inklination nicht reduziert gew esen (Fingerbodenabstand 20 cm) , die Seitneigung nach links sei ebenfalls eingeschränkt, die Reklination nahezu aufgehoben. Anders als von Dr.  C.___ beschrieben ( Lasègue -Zeichen beidseits Schmerz provozierend lumbal bei ca.   60°), sei bei Untersuchung das Zeichen nach Lasègue beidseits negativ gewesen . Wie von Dr.  C.___ festgehal ten sei die Neurologie der unteren Extrem itäten weitgehend intakt, wobei bei der RAD-Untersuchung fehlende Tibialis - posterior -Reflex weder aus den Vorbefunden noch aus den erhobenen Befunden erklärbar sei. Dieser isolierte Reflexausfall habe insofern auch keinen Krank heitswert ( Urk.  7/27/6). Bei der Anamneseerhebung sei dem Beschwerde führer auch längeres Sitzen möglich gewesen ( Urk.  7/27/6-7). 3.4.3      Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr.  D.___ fest , dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner seit dem 3
  33. De zember 2009 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 7/27/7) .      In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätig kei ten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvor halte ), ohne den linken Arm repetitive belastende Tätigkeiten, ohne Nässe / Kälteexpo si tion bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, die wegen ver mehrten Pausen bedarfs in einem 100%-Zeitpensum geleistet werden sollte ( Urk.  7/27/7).
  34. RAD-Arzt Dr.  D.___ erstellte seinen Bericht vom 2
  35. Februar 2012 nach umfas sender persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und in Kenntnis der Vorakten , welche er in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung ein läss lich würdig t ( Urk.  7/27/ 6-7). Ebenfalls berücksichtigt werden die Beschwer den des Beschwerdeführers (insbes. Urk.  7/27/1). Der Bericht von Dr.  D.___ ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Arztberichte von Dr.  B.___ und Dr.  C.___ vermögen die Beurteilung von Dr.  D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Vor seinem Arztbericht vom
  36. September 2011 untersuchte Dr.  B.___ den Beschwerdeführer letztmals am
  37. März 2011. Dr.  B.___ betont, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkei ten, welche den linken Arm nicht mittel oder schwer belasten, zumutbar sei e n. Nicht zu über zeugen vermag daher seine Einschätzung, dass dem Beschwerde führer auch Tätigkeiten ohne solche Belastungen des linken Armes nur noch zu 40 % zumut bar seien (E. 3.2). Dr.  C.___ nahm am
  38. Oktober 2012 erneut Stellung, nach dem der Beschwerdefüh r er am 2
  39. September 2009 bei ihm vor stellig wurde, um die Beurteilung von Dr.  D.___ richtig zu stellen. Dr.  C.___ gelangt darin zwar zum Schluss, dass aus chiropraktischer Sicht eine starke Einschränkung und eine Arbeitsfähigkeit von 50  % bestünde, begründet dies aber mit den sub jektiven Schilderungen der Beschwerden durch den Beschwer deführer und den Untersuchungsbefunden vom 2
  40. September 2012, welche massgebend von den Schmerzangaben des Beschwerdeführer s be e influsst waren ( Urk.  8/39). RAD-Arzt Dr.  D.___ weist auch zutreffend darauf hin, dass die Befunde von Dr.  C.___ im Bericht vom
  41. Oktober 2012 sich weitgehend mit denjenigen im Bericht vom 1
  42. November 2011 decken würden ( Urk.  7/41/ 2 ) . Den durch die Rückenbeschwerden beeinflussten Leistungseinschränkungen trug Dr.  D.___ indes nachvollziehbar Rechnung und die von Dr.  C.___ pos tulierte zeitliche Limit e ist weder begründet noch nachvollziehbar. Die behan delnden Ärzte nehmen darauf keinen Bezug. Somit ist auf den überzeugenden Bericht von Dr.  D.___ vom 2
  43. Februar 2012 ( Urk.  7/27) abzustellen. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt können unterbleiben.
  44. 5.1      Zu prüfen bleibt , wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwer deführers in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2      5.2.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglich keiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurch schnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art.  16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichts punkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Paralleli sierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validen ein kommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Ein kommens oder durch Abstellen auf die sta tistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I   697/05 und Urteil des Bundes gerichts I 750/04 vom
  45. April 2006 E.   5.5) oder aber auf Seiten des Invaliden einkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom
  46. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40   Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).      Wird das Inva li den ein kommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
  47. 3
  48. 3 .1      Der Arbeitsvertrag mit der A.___ war bis 1
  49. April 2010 be fris tet (Urk. 7/4/59, Urk. 7/14/1). Ob der Beschwerdeführer nach Saisonende wei terhin als Kellner tätig oder für die neue Saison wieder bei dieser Arbeitgeberin beschäftigt gewesen wäre , ist somit nicht sicher. Er war bereits früher im Gast gewerbe tätig ( Urk.  7/7/16-20) , bevor er für rund 17 Jahre bei der Z.___ arbeitete (Urk. 7/7/21) . Nachdem aber keine Anhalts punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer erneut eine Stelle bei der Z.___ gesucht und gefunden hätte (vgl. Urk. 7/7/21), und er zuletzt als Kellner tätig war, rechtfertig t es sich, beim Validenein kommen auf diese Einkünfte abzustellen. Hierbei ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zwischen den einzelnen Saisons eine vergleichbare Arbeit gesucht hätte. G emäss Schwei zerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) wäre von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) im Sektor 3 (Dienstleistungen)/ Ziff.  56 Gastronomie angege benen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘895.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden im Sektor 3/Gastgewerbe/Beherb erg ung und Gastronomie betriebsüb lichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden sowie der Nomi nallohnent wicklung für Männerlöhne von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 94 f.) würde ein Einkommen von Fr. 49‘910.-- (Pensum 100 %) resultieren . Dieses liegt unter dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validenein kommen von Fr.  54‘921.80 ( Urk.  2 S. 2) . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt hat. Der Beschwer deführer war bereits in der Gastronomie im Service tätig, so dass es nicht unwahrs cheinlich ist, dass er bei einem anderen Arbeitgeber im Gastro nomiesektor auch in der Zwischensaison einen vergleichbaren Lohn erhalten h ätte . Aus dem Vergleich von Tabellenlohn mit dem zuletzt erzielten Lohn ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ kein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat . Im Übrigen legt der Beschwer deführer n icht dar und besteht kein Anhalt dafür , dass eine auf invaliditäts fremde Gesichts punkte zurückzuführen de Lohneinbusse bestanden hätte. Damit ist keine Einkommensparall el isierung durchzuführen . Die Behauptung des Beschwerde führers, welcher nach Beginn seiner Anstellung am
  50. Dezember 20 09 bis zu seinem letzten effektiven Arbeitstag am 3
  51. Dezember 20 09 keine 30 Tage im besagten Hotel tätig war, er habe pro Monat Fr.  1‘000.-- an Trink geldern erhalten (E. 1.2), ist nicht belegt. Im Arbeit geber-Fragebogen ( Urk.  7/14) werden keine Einkünfte durch Trinkgelder erwähnt, we shalb eine ergänzende Befragung der Arbeitge berin des Beschwer deführers unterbleiben kann. Es ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 54‘92 2.-- .
  52. 3 .2      Hinsichtlich des Invalideneinkommens blieb unbestritten, dass dieses anhand der Tabellen löhne zu ermitteln ist und ohne Berücksichtigung einer Leistungs einbusse Fr. 61‘776.-- betragen würde (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2). Diese Leistungs einbusse beträgt gemäss Bericht von Dr.  D.___ vo m
  53. Februar 2012 (Urk. 7/27), auf welchen abzustellen ist, 20 %, was zu einem Einkommen von Fr.  49‘421.-- führt. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10  % ( Urk.  2 S. 2), wobei den Akten zu entnehmen ist , dass sie dabei das Alter des Beschwerdeführer s ( Urk.  1 S. 7) berücksichtig en wollte ( Urk.  8/41/3). Dieser Abzug ist angemessen. Es resultiert ein Invalidenein kommen von Fr. 44‘479.--.
  54. 3 .3      Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen Fr.  54‘922--, Invalidenein kom men Fr.  44‘479.--) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.  10‘443.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 19 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E.   2.2). Im Übrigen würde auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug von 25 % vom Tabellenlohn ( Urk.  1 S. 7) nur zu einem rentenaus schlies senden Invalid i tätsgrad von aufgerundet 3 3 % führen ( Valideneinkommen Fr.   54‘922--, Invalidenein kommen Fr.  37‘066 . , Erwerbseinbusse von Fr.  17‘856. ), womit der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen ( Urk.  1 S.   7) nicht durchdringt.      Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
  55. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem   Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  56. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  57. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  58. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  59. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00147 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der Y.___

Staatsangehörige X.___ , geboren

195 3 , reiste im Jahre 1983 in die Schweiz ein ( Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/6), wo er verschiedene Arbeits stellen im Bereich Gastronomie inne hatte ( Urk. 7/7/15-20) und von 1. Oktober 1990 bis 3 1. Mai 2007 bei der Z.___ tätig war ( Urk. 7/7/21). Von 1. Oktober 2007 bis 3 0. September 2009 bezog er Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/5/6, Urk. 7/6 , Urk. 7/12 ).

X.___

war v o m

3. Dezember 2009 bis 1 9. April 2010 (letzter effektiver Arbeitstag: 3 0. Dezember 2009 , Urk. 7/14 ) bei der A.___ ,

als Kellner angestellt ( Urk. 7 /4/59 , Urk. 7/14 ).

Am

6. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf durch einen Sturz am 3 1. Dezember 2009 erlittene Ellbogen - und Rückenverletzungen ( Urk. 7/8/8) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an

( Urk. 7/8, Urk. 7/11) . Die IV-Stelle holte die Arztberichte von PD Dr. med.

B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2011 ( Urk. 7/15) und von Dr . C.___ , Chiropraktor SCG/ECU , vom 2 6. September 2011 ( Urk. 7/19) ein und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 7/3, Urk. 7/5-6, Urk. 7/14, Urk. 7/20-21). Sie zog die Akten der Unfallversicherung, der AXA Winterthur, bei ( Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/16-17). Die IV-Stelle nahm den Bericht von Dr. C.___ vom 1 8. Novem ber 2011 zu den Akten ( Urk. 7/23). Am 1 7. Januar 2012 untersuchte Dr. med . D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten ( Urk. 7/27).

Mit Vorbescheid vom 9. August 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ an , dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde ( Urk. 7/35). Dagegen liess der Versi cherte am 2 7. August 2012 vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 7/36). Mit Ein gabe vom 9. Oktober 2012 liess er seinen Einwand ergänzen und den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 7/39) einreichen ( Urk. 7/40). Die IV Stelle holte die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1 1. Januar 2013 ein ( Urk. 7/41/ 2- 3).

Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 1 6. Januar 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 7. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Januar 2013 sei ihm eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-45), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1 4. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In validen rente hat. 1.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es gehe nicht an, dass die Beschwerde gegnerin den eigenen Abklärungen durch den RAD den Vorzug gebe, zumal die behandelnden Ärzte auch nach Kenntnisnahme der RAD-Aus führungen an ihren Beurteilungen festhalten würden. Bei korrekter Würdigung aller vorliegende n Berichte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch in an gepasster Tätigkeit aufgrund der Rücken- und Ellbogenbeschwerden (und auf grund deren Wechselwirkungen) nur noch ca. 40 % arbeiten könne (Urk. 1 S.

5). Hinsichtlich des Valideneinkommens führt der Beschwerdeführer aus, dass er ein Grundeinkommen von Fr. 4‘500.-- gehabt habe. Es sei gerichts notorisch, dass im Service noch Trinkgelder hinzukämen, welche ebenfalls zum Valideneinkommen gehörten ( Urk. 1 S. 5). Pro Monat habe er rund Fr. 1‘000.-- zusätz lich eingenommen ( Urk. 1 S. 5). Das Validen ein kommen , das die Beschwerde gegnerin ermittelt habe, liege doch deutlich unter dem Tabellenlohn für Hilfsar beiten (Z entralwert), den die Beschwerde gegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens heranziehe. Richtigerweise seien die Vergleichsein kommen zu parallelisieren ( Urk. 1 S. 6). Unter Berücksichtigung aller Kriterien sei vorliegend auf jeden Fall ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn gerecht fertigt . Es resul tiere ein Invaliditätsgrad von 70 % , was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe . Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer könne tatsächlich eine angepasste Tätigkeit zu 80 % ausüben, ergebe sich bei einem Tabellenlohnabzug von 25 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1 S. 7). 1.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Bericht von Dr. C.___ vom

2. Oktober 2012 decke sich weitgehend mit seinem Bericht vom 1 8. November 201 1. Seine Befunde würde n nicht wesentlich von denen abweichen, die bei der RAD-Untersuchung vom 1 7. Januar 2012 erhoben worden seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. C.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich im gleichen Umfang wie die bishe rige Tätigkeit als Kellner als

möglich erachte ( Urk. 2. S. 3) . Das Valideneinkom men könne gestützt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner ermittelt werden ( Urk. 7 S. 2).

Im Gastgewerbe sei der Service im Preis inbegriffen. Trink gelder, soweit sie einen wesentlichen Bestandteil des Lohnes darstell t en, seien AHV-pflichtige Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe im Arbeitgeber-Fragebogen vom 1 5. Juli 2011 keine Trinkgelder von monatlich Fr. 1‘000.-- als AHV-pflichtiger Lohnbestandteil abgerechnet. Der vom Arbeit geber ausgerichtet Lohn liege nicht unter dem Ta bellenlohn (LSE 2010, Ziff. 56 Gastgewerbe/Gastronomie, Anforderungsniveau 4) der entsprechenden Branche sondern gar über dem Branchendurchschnitt ( Urk. 7 S. 3) , weshalb eine Paralle lisierung entfalle. Beim Invalidenein kommen könne dem geforderten Abzug von 25 % vom Tabellenlohn nicht entsprochen werden ( Urk. 2 S. 3). Da sich das Belastungsprofil einschränkend bei der Stellensuche auswirke, verringere sich das Invalideneinkommen jedoch um 10 % ( Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation könne bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bei vollschichti ger Präsenz und einem weiteren Abzug von 10 % davon ausgegangen werden, dass die möglichen Abzüge vollumfänglich angemessen berücksichtigt worden seien ( Urk. 2 S. 3). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

2.3.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.3.2

Den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351; vgl. E. 2. 3.1 ). Die RAD-Ärzte resp. Ärztinnen müssen so dann über die im Einzel fall gefragten persönlichen und fachlichen Quali fika tio nen verfügen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4. 3.1 f. mit Hin weisen).

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterne r medizi nische r Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlich oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 139 V 225 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2.3.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Berichte von behandeln den Spezialärzten zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E.

3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

Nach der Verlaufskontrolle vom 8. März 2011 stellte Dr. B.___ die Dia gnosen (1) Status nach Ellbogen-Kontusion links am 2 8. Juli 1998 mit Abriss -Fraktur Epicondylus

ulnaris und wahrscheinlich Fraktur des Processus

coronoideus links, (2) Status nach Resektion Epicondylus

ulnaris -Fragment sowie Bandraffung des ulnaren Seitenbandes am 3 1. Juli 1998 (im E.___ ), (3) Status nach Arthotomie und Abtragen Osteophyten im Be reiche distaler Humerus , Gelenksbiopsien, aufklappende Osteotomie Coronoid , Rekonstruktion mediales Seitenband mit Achilles seh nenallograft , Refix ation sowie (4) Status nach Revision mit Ellbogen total prothese links, Platten- und Schraubenentfernung, Neurolyse

N. ulnaris Ellbogen links am 9. September 2010 ( Urk. 7/15/2). Am 2. September 2011 berichtete Dr . B.___ , er habe den Beschwerdeführer letztmals am 8. März 2011 in seiner Sprechstunde gese hen. Der Ellbogen sei immer noch ordentlich schmerzhaft gewesen. In seinem angestammten Beruf im Service sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfä hig. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer allenfalls zu 40 % arbeitsfähig. Dazu würden administrative Tätigkeiten oder Überwachungstätig keiten gehören. Es seien auf jeden Fall Tätigkeiten, bei welchen der linke, ope rierte Arm nicht mittel oder schwer belastet werde. Der Beschwerdeführer dürfe maximal ein Gewicht von 5 kg heben ( Urk. 7/15 /1 ). 3. 3

Im Arztbericht vom 2 6. September 2011 diagnostizierte der Chiropraktor

Dr. C.___ Diskushernien L2-3, L5-S1 sowie einen Status nach Distorsion der Lenden wirbelsäule [LWS] (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit, Urk. 7/19/1). Als Ärztlicher Befund bezeichnete er eine therapieresistente Lumboischialgie . Die LWS sei nur beschränkt belastbar. Die bisherige Tätigkeit als Kellner sei dem Beschwerdeführer noch zu 50 % zumutbar ( Urk. 7/19/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer für vier Stunden pro Tag möglich ( Urk. 7/19/3). 3.4

3.4.1

RAD-Arzt Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2012 die fol gen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/27 /6 ): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des linken Ellenbogens bei Status nach mehreren operativ versorgten Traumata und Implantation einer Ellbogengelenkstotalendoprothese am 9. September 2010 mit Sensibilitätsstörung Digitus IV und V linke Hand seit 2005 - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei deutlichen arthrotischen Veränderungen der gesamten LWS mit flacher Discushernie L2/3 und flacher Discushernie L5/S1 mit Irritation der Ner venwurzel L5 (MRI vom 1 3. Januar 2010), bei der Untersuchung vom 1 7. Januar 2011 keine Nervenwurzelreizsymptomatik

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Status nach Tonsillektomie ca. 1961 und eine beginnende Coxar t hrose beidseits ( Urk. 7/27/6). 3.4.2

Der „kritischen Würdigung der Aktenlage / Versicherungsmedizinischen Beur teilung“ von Dr . D.___ ist zu entnehmen, Dr. C.___ schreibe in seinem Bericht 1 8. November 2011, die LWS-Mobilität sei deutlich reduziert bei In kli nation sowie Seitneigung nach links und Reklination . Bei der Untersuchung vom 1 7. Januar 201 2 sei die LWS-Mobilität in Inklination nicht reduziert gew esen (Fingerbodenabstand 20 cm) , die Seitneigung nach links sei ebenfalls eingeschränkt, die Reklination nahezu aufgehoben. Anders als von Dr. C.___ beschrieben ( Lasègue -Zeichen beidseits Schmerz provozierend lumbal bei ca.

60°), sei bei Untersuchung das Zeichen nach Lasègue beidseits negativ gewesen . Wie von Dr. C.___ festgehal ten sei die Neurologie der unteren Extrem itäten weitgehend intakt, wobei bei der RAD-Untersuchung fehlende

Tibialis - posterior -Reflex weder aus den Vorbefunden noch aus den erhobenen Befunden erklärbar sei. Dieser isolierte Reflexausfall habe insofern auch keinen Krank heitswert ( Urk. 7/27/6). Bei der Anamneseerhebung sei dem Beschwerde führer auch längeres Sitzen möglich gewesen ( Urk. 7/27/6-7). 3.4.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ fest , dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner seit dem 3 1. De zember 2009 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 7/27/7) .

In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätig kei ten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvor halte ), ohne den linken Arm repetitive belastende Tätigkeiten, ohne Nässe / Kälteexpo si tion bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, die wegen ver mehrten Pausen bedarfs in einem 100%-Zeitpensum geleistet werden sollte ( Urk. 7/27/7). 4.

RAD-Arzt Dr. D.___ erstellte seinen Bericht vom 2 7. Februar 2012 nach umfas sender persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und in Kenntnis der Vorakten , welche er in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung ein läss lich würdig t ( Urk. 7/27/ 6-7). Ebenfalls berücksichtigt werden die Beschwer den des Beschwerdeführers (insbes. Urk. 7/27/1). Der Bericht von Dr. D.___ ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Arztberichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ vermögen die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Vor seinem Arztbericht vom 2. September 2011 untersuchte Dr. B.___ den Beschwerdeführer letztmals am

8. März 2011.

Dr. B.___ betont, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkei ten, welche den linken Arm nicht mittel oder schwer belasten, zumutbar sei e

n. Nicht zu über zeugen vermag daher seine Einschätzung, dass dem Beschwerde führer auch Tätigkeiten ohne solche Belastungen des linken Armes nur noch zu 40 % zumut bar seien (E. 3.2). Dr. C.___

nahm am 2. Oktober 2012 erneut Stellung, nach dem der Beschwerdefüh r er am 2 7. September 2009 bei ihm vor stellig wurde, um die Beurteilung von Dr. D.___ richtig zu stellen. Dr. C.___ gelangt darin zwar zum Schluss, dass aus chiropraktischer Sicht eine starke Einschränkung und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünde, begründet dies aber mit den sub jektiven Schilderungen der Beschwerden durch den Beschwer deführer und den Untersuchungsbefunden vom 2 7. September 2012, welche massgebend von den Schmerzangaben des Beschwerdeführer s be e influsst waren ( Urk. 8/39). RAD-Arzt Dr. D.___ weist auch zutreffend darauf hin, dass die

Befunde von Dr. C.___

im Bericht vom 2. Oktober 2012 sich weitgehend mit denjenigen im Bericht vom 1 8. November 2011 decken würden ( Urk. 7/41/ 2 ) .

Den durch die Rückenbeschwerden beeinflussten Leistungseinschränkungen trug Dr. D.___ indes nachvollziehbar Rechnung und die von Dr. C.___ pos tulierte zeitliche Limit e ist weder begründet noch nachvollziehbar. Die behan delnden Ärzte nehmen darauf keinen Bezug.

Somit ist auf den überzeugenden Bericht von Dr. D.___ vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 7/27) abzustellen. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt können unterbleiben. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt , wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwer deführers in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglich keiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurch schnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkom mensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichts punkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Paralleli sierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validen ein kommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Ein kommens oder durch Abstellen auf die sta tistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I

697/05 und Urteil des Bundes gerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E.

5.5) oder aber auf Seiten des Invaliden einkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Inva li den ein kommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5. 3

5. 3 .1

Der Arbeitsvertrag mit der A.___ war bis 1 9. April 2010 be fris tet (Urk. 7/4/59, Urk. 7/14/1). Ob der Beschwerdeführer nach Saisonende wei terhin als Kellner tätig oder für die neue Saison wieder bei dieser Arbeitgeberin beschäftigt gewesen wäre , ist somit nicht sicher.

Er war bereits früher im Gast gewerbe tätig ( Urk. 7/7/16-20) , bevor er für rund 17 Jahre bei der Z.___ arbeitete (Urk. 7/7/21) . Nachdem aber keine Anhalts punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer erneut eine Stelle bei der

Z.___

gesucht und gefunden hätte (vgl. Urk. 7/7/21), und er zuletzt als Kellner tätig war, rechtfertig t es sich, beim Validenein kommen auf diese Einkünfte abzustellen. Hierbei ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zwischen den einzelnen Saisons eine vergleichbare Arbeit gesucht hätte. G emäss Schwei zerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) wäre von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) im Sektor 3 (Dienstleistungen)/ Ziff. 56 Gastronomie angege benen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘895.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden im Sektor 3/Gastgewerbe/Beherb erg ung und Gastronomie betriebsüb lichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden sowie der Nomi nallohnent wicklung für Männerlöhne von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 94 f.) würde ein Einkommen von Fr. 49‘910.-- (Pensum 100 %) resultieren . Dieses liegt unter dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validenein kommen von Fr. 54‘921.80 ( Urk. 2 S. 2) . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt hat. Der Beschwer deführer war bereits in der Gastronomie im Service tätig, so dass es nicht unwahrs cheinlich ist, dass er bei einem anderen Arbeitgeber im Gastro nomiesektor auch in der Zwischensaison einen vergleichbaren Lohn erhalten h ätte . Aus dem Vergleich von Tabellenlohn mit dem zuletzt erzielten Lohn ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer

bei der A.___

kein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat . Im Übrigen legt der Beschwer deführer n icht dar und besteht kein Anhalt dafür , dass eine auf invaliditäts fremde Gesichts punkte zurückzuführen de Lohneinbusse bestanden hätte. Damit ist keine

Einkommensparall el isierung durchzuführen . Die Behauptung des Beschwerde führers, welcher nach Beginn seiner Anstellung am 3. Dezember 20 09 bis zu seinem letzten effektiven Arbeitstag am 3 0. Dezember 20 09 keine 30 Tage im besagten Hotel

tätig war, er habe pro Monat Fr. 1‘000.-- an Trink geldern erhalten (E. 1.2), ist nicht belegt. Im Arbeit geber-Fragebogen ( Urk. 7/14)

werden keine Einkünfte durch Trinkgelder erwähnt, we shalb eine ergänzende Befragung der Arbeitge berin des Beschwer deführers unterbleiben kann. Es ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 54‘92 2.-- . 5. 3 .2

Hinsichtlich des Invalideneinkommens blieb unbestritten, dass dieses anhand der Tabellen löhne zu ermitteln ist und ohne Berücksichtigung einer Leistungs einbusse Fr. 61‘776.-- betragen würde (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2). Diese Leistungs einbusse beträgt gemäss Bericht von Dr. D.___ vo m

27. Februar 2012 (Urk. 7/27), auf welchen abzustellen ist, 20 %, was zu einem Einkommen von Fr. 49‘421.-- führt. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 % ( Urk. 2 S. 2), wobei den Akten zu entnehmen ist , dass

sie

dabei das Alter des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 7) berücksichtig en

wollte ( Urk. 8/41/3).

Dieser Abzug ist angemessen. Es resultiert ein Invalidenein kommen von Fr. 44‘479.--. 5. 3 .3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen

Fr. 54‘922--, Invalidenein kom men

Fr. 44‘479.--) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘443.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 19 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E.

2.2). Im Übrigen würde auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug von 25 % vom Tabellenlohn ( Urk. 1 S. 7) nur zu einem rentenaus schlies senden Invalid i tätsgrad von aufgerundet 3 3 % führen ( Valideneinkommen

Fr.

54‘922--, Invalidenein kommen

Fr. 37‘066 . , Erwerbseinbusse von

Fr. 17‘856. ), womit der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen ( Urk. 1 S.

7) nicht durchdringt.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher