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IV.2013.00146

Abstellen auf Gutachten (60%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit); Gemischte Methode (mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt); Aufgrund der klaren Verhältnisse (der erwerbliche Teilinvaliditätsgrad beträgt 20 %) kann der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich offenbleiben.

Zürich SozVersG · 2014-09-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1970 geborene X.___ arbeitete seit 2008 i n eine m 30

bis 60 % -Pensum als Verkäuferin im Y.___, als sie sich am 1 6. Sep tember 2010 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/16 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Daraufhin führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Versicherten ein Ressourcengespräch (Urk. 9/21) und holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/27) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/36/1- 6) ein . Überdies veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 1 8. April 2011; Urk. 9/38). A m 3 0. November 2011 führte sie zudem eine Haushaltsab klärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 2 6. März 2012; Urk.

9/44) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/55) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren basierend auf einem Invaliditätsgrad von 2 0 %

mit Ver fügung vom 7. Januar 2013 ab (Urk. 2) .

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2013

sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 1. März 2011, zuzusprechen. Es seien ihr überdies die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eventualiter seien Ergänzungsfragen zur psychiatrischen Begutachtung in Auftrag zu geben; sub eventualiter sei die Haushaltsabklärung erneut vorzunehmen (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 8) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. April 2013 (Urk.

11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung bewilligt, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 2 1. August 2014 (Urk. 13) reichte Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes ihre Aufwandzusammen stellung (Urk. 14) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 dafür, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % zumutbar sei. Weiter ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als zu 80 % erwerbstätig wäre und im verbleibenden Umfang von 20 % den Haushalt besor gen würde. Im Erwerbsbereich schloss sie basierend auf einer Einschränkung von 25 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % . Im Haushaltsbereich ermit telte sie mangels detaillierter Haushaltsabklärung keinen Teilinvaliditätsgrad und führte aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % in der Haushaltsführung eingeschränkt sein müsste, um einen renten begründenden Gesamtinvaliditäts grad von 40 % zu erreichen. Dies sei vorliegend nicht ausgewiesen (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin hauptsächlich ein, dass sie bereits auf grund der im 30 % -Pensum ausgeübten Erwerbstätigkeit unter einer massiven Überbelastung leide, weshalb sie ihren Pflichten im Aufgabenbereich in keiner Weise nachkommen könne (Urk. 1 S. 6) . Es sei mit einer überwiegenden Wahr scheinlichkeit von einer massiven Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Auf gabenbereich auszuge he n (S. 7) . Im Haushalt sei sie praktisch vollumfänglich eingeschränkt, was sich rentenwirksam auswirke. In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invalideneinkommen

monierte sie, dass die se keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe (S. 8). Dies sei nachzuholen. Aufgrund der Umstände erscheine ein Abzug

in der Höhe von

15 %

als ange messen.

2.3

Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und als zu 20 % im Haushaltsbereich tätige Person. Die Beschwerdeführerin legte nachvollziehbar dar, dass sie ihr bisheriges Pensum von 60 % aus wirtschaftlichen Gründen auf 80 % hätte steigern müssen, was auch angesichts

des Alters der jüngsten Toch ter (Jahrgang 2000) als plausibel erscheint (Urk. 9/44 S. 2 Ziff. 2.5). Damit fin det die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 9/36/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine abhängige Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.7) sowie anamnestisch eine mittelgradige depressive Epi sode (1995, ICD-10 F33.10; Ziff. 1.1).

Die Ärztin beurteilte die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als zu 50 %

a rbeits(un)fähig und führte aus, dass bei Abnahme der äusseren Belastungen durch die familiären Aufgaben unter Weiterführung unterstützender Massnahmen eine günstige Entwicklung nicht ausgeschlossen werden könne (Ziff. 1.4 und 1.6) .

3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. April 2011 (Urk. 9/38) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (S. 17): - Abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung auf Borderline Strukturni veau (ICD-10 F60.7) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Per sönlich keitsstörung (mit ungenügender Abgrenzung und Belastbarkeit sowie Neigung zu depressiven Dekompensationen in Belastungssituationen) in ihrer momentanen Lebenssituation mit der Verantwortung als alleinerziehende Mutter von drei Kindern zu 40 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des dürftigen Persönlichkeitsinventars bringe sie d ie Kombination der alltäglichen Aufgabe als Mutter mit allfälligen Belastungen im Arbeitsalltag jeweils in bedeutende depressive Phasen, wobei dann die Arbeitsunfähigkeit kurzfristig bis zu 100 % betragen könne .

Um neuen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen, sei aus psychiatrischer Sicht eine Entlastung mit einer andauernd attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Die verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Einstieg der Beschwerdeführerin ins Berufsleben (Oktober 2006) und prog nostisch sei damit

bis zum Ende der obligatorischen Schulbildung der jüngsten Tochter zu rechnen. Begründend sei die Kombination der Persönlichkeitsstörung mit der Vulnerabilität für psychosoziale Belastungen.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit maximal einsetzbar. Die momentane psy chiatrisch-psychotherapeutische wie auch die psychopharmakologische Behand lung sei absolut adäquat und nicht zu verbessern (S. 18) . Die Arbeitsfä higkeit könne damit zwar nicht gesteigert, der Status quo (60%ige Arbeitsfähig keit) aber beibehalten werden .

E ine Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit bestehe erst, wenn die Beschwerdeführerin von ihrer Aufgabe als allein erziehende Mutter entlastet werde . Dies sei vermutlich erst nach der Beendigung der Sc hulpflicht der jüngsten Tochter der Fall (S. 17 f.) . 3.3

Dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 6. März 2012 (Urk. 9/44) ist zu entnehmen, dass am 3 0. November 2011 eine eigentliche Haushaltsabklärung nicht durchgeführt werden konnte, da die Beschwerdeführerin offensichtlich schwerwiegende Defi zite in der Fähigkeit ha t t e, die eigene Wohnung ordentlich zu halten und All tagsaufgaben zu organisieren (Ziff. 6) . Die Abklärungsperson führte diesbezüg lich aus, dass die Aufenthaltsräume in der Wohnung aufgrund der Unordnung kaum betretbar gewesen seien und sich die Kleiderberge, Kisten und Säcke gestapelt hätten . S ämtliche Ablagen in der Küche seien mit Gegenständen ver stellt gewesen, weshalb es im Zeitpunkt ihrer Anwesenheit nicht möglich gewesen wäre, eine Mahlzeit zuzubereiten. Aufgrund der massive n Unordnung könnten die notwendigen Reinigungsarbeiten nicht erledigt werden (Ziff. 6) . Zudem vermerkte sie, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich geschämt habe, sie in der sehr unordentlichen Wohnung zu empfangen (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführin habe berichtet, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, sie sich kraft- und antriebslos sowie dauernd erschöpft fühle und daher sehr viel schla fen müsse. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5). 4.

4.1

V orwegzuschicken ist, dass d as

psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 8. April 2011 (Urk. 9/38) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. D as

Gutachten beant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Das Gutach ten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. Darin wird nachvollzieh bar dargelegt, da ss sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeits störung nu r ungenügend abgrenzt und belastbar ist sowie zu depressiven Dekompensationen in Belastungssituationen neigt, sie in ihrer momentanen Lebenssituation, welche insbesondere durch die familiären Aufgaben als allein erziehende Mutter von drei Kindern geprägt ist und mit bedeutender Verant wortung einhergeht, zu 40 % arbeitsunfähig ist. In Bezug auf die früher diag nostizierte depressive Episode (vgl. E. 3.1 hievor) legte die Gutachterin nach vollziehbar dar, dass diese infolge des reduzierten Leistungsdruckes am Arbeits platz (es wurde eine zusätzliche Mitarbeiterin eingestellt; vgl. Urk. 9/38 S. 12) re mittiert ist (Urk. 9/38 S. 16).

Da die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeits störung mit Vulnerabilität für psychosoziale Belastungen eingeschränkt ist und dies sich nicht auf das Arbeitsumfeld bezieht, erscheint es plausibel, dass sie

im Rahmen der attestierten 60%igen Restarbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätig keit als Verkäuferin einsetzbar ist .

Weiter

führte

die Gutachterin schlüssig aus, dass durch die Abnahme familiärer Aufgaben eine Entlastung eintreten

werde, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern könnte . 4.2

Dieser Einschätzung steht die Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1 hievor) nicht entgegen. So geht auch sie davon aus, dass sich eine Abnahme

von

familiären Belastungen prognostisch günstig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirk e n könne .

Während Dr. Z.___ von einer Arbeits(un)fähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % ausging, beurteilte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig. Da die ärztlichen Einschätzungen lediglich in

arbiträrem Ausmass voneinander abweichen, ist die gutachterliche Beur teilung nicht in Zweifel zu ziehen zumal sich die Beschwerdeführerin selbst als zu 60 % arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 9/38 S. 6, wonach auf ihrem Wunsch die Arbeitsfähigkeit auf 60 % festgelegt wurde) .

Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Verkäufe rin zu 60 % zumutbar ist .

4.3

Der Abklärungsperson war es anlässlich ihres Besuchs vom 3 0. November 2011 nicht möglich gewesen, eine Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche vor zunehmen und allfällige Einschränkungen in den einzelnen Bereichen zu erhe ben (vgl. E. 3.3, Urk. 9/44). Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, ihren Pflichten im Haushalt in keiner Weise nachkommen zu können (Urk. 1 S. 6) . Es sei zu befürchten, dass sich die Gutachterin der Umstände im Haushalt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, nicht bewusst gewesen sei. Der Gutachterin sei daher der Haushaltsbericht vorzulegen.

Im psychiatrischen Gutachten führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerde führe rin ein dürftiges Persönlichkeitsinventar habe und sie die Kombination der alltäglichen Aufgabe als Mutter mit allfälligen Belastungen im Arbeitsalltag jeweils in bedeutende depressive Phase n bringe . Eine Entlastung mit Attestierung einer andauernden 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei sinnvoll, um neuen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen (Urk. 9/38 S. 17).

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass Dr. A.___

die Auswirkungen der psychosoziale n Belastungen der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter auf die bestehende Persönlichkeitsstörung erkannt und ihr daher, um künftigen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert hat. Es ist demnach

nicht davon auszugehen, dass die Gutachterin, welche die Leistungs fähigkeit

der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der familiären Mehrbelastung beurteilte, in Kenntnis des Haushaltsabklärungs berichts

zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Es besteht kein Anlass, die fundiert begründete Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 9/38) in Frage zu stellen.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige psychiatrische- Gutachten vom 1 8. April 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beein trächtigungen in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten; weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162).

5.

5.1

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5 .2

D ie Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des Validen- und Invalidenein kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Durchschnittswert im Bereich Detailhandel für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (LSE Tabelle TA 1 Ziff. 47, Anforderungsniveau 4).

Ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen ermittelte sie im Erwerbsbereich eine Ein schränkung von 25 %, was bei einem erwerbsbezogenen Anteil von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % ergibt (Urk. 2).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht rechnerisch einem Prozent ver gleich, weshalb vorliegend eine genaue Bezifferung und Gegenüber stellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkom mens differenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, unterbleiben kann. Da der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von 60 % zumutbar ist, erweist es sich daher als gerechtfertigt, rechne risch im Sinne eines Prozentvergleich auf eine Einschränkung von 25 % ([80 – 60] x 100 / 80) zu schliessen, was im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (0.8 x 25) ergibt.

Dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte, erscheint

sachgerecht und ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – nicht zu bemängeln. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt einsetzbar, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beein trächtigten Bewerberinnen und Bewerbern nicht benachteiligt ist. Zudem

ist sie als teilzeitlich tätige Frau statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 2 1. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Teilinvaliditätsgrad von 20 % im Erwerbsbereich ist daher nicht zu beanstanden. 5 .3

Im Haushalt wurde keine Einschränkung beziehungsweise k ein Teilinvaliditäts grad ermittelt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aufgrund der klaren Ver hältnisse offenbleiben . Die Beschwerdeführerin müsste im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich als Hausfrau zu 100 % eingeschränkt sein, um einen Teilinva liditätsgrad von 20 %

(0.2 x 100) zu erreichen, so dass gesamthaft ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde . Dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung effektiv vollumfänglich einge schränkt ist, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie unter Berücksich tigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und der Mitwir kungspflicht der Kinder auszuschliessen . Dies trotz den auffälligen Verhältnissen im Haushalt. 5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 1 5. April 2013 (Urk.

11) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, für ihre Aufwendungen nach Einsicht in die Kostennote vom 2 2. August 2014 (Urk. 14) mit Fr. 2‘213.75 (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts ka sse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘213.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 6. Sep tember 2010 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/16 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Daraufhin führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Versicherten ein Ressourcengespräch (Urk. 9/21) und holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/27) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/36/1-

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 und 1.6) .

3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. April 2011 (Urk. 9/38) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (S. 17): - Abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung auf Borderline Strukturni veau (ICD-10 F60.7) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Per sönlich keitsstörung (mit ungenügender Abgrenzung und Belastbarkeit sowie Neigung zu depressiven Dekompensationen in Belastungssituationen) in ihrer momentanen Lebenssituation mit der Verantwortung als alleinerziehende Mutter von drei Kindern zu 40 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des dürftigen Persönlichkeitsinventars bringe sie d ie Kombination der alltäglichen Aufgabe als Mutter mit allfälligen Belastungen im Arbeitsalltag jeweils in bedeutende depressive Phasen, wobei dann die Arbeitsunfähigkeit kurzfristig bis zu 100 % betragen könne .

Um neuen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen, sei aus psychiatrischer Sicht eine Entlastung mit einer andauernd attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Die verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Einstieg der Beschwerdeführerin ins Berufsleben (Oktober 2006) und prog nostisch sei damit

bis zum Ende der obligatorischen Schulbildung der jüngsten Tochter zu rechnen. Begründend sei die Kombination der Persönlichkeitsstörung mit der Vulnerabilität für psychosoziale Belastungen.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit maximal einsetzbar. Die momentane psy chiatrisch-psychotherapeutische wie auch die psychopharmakologische Behand lung sei absolut adäquat und nicht zu verbessern (S. 18) . Die Arbeitsfä higkeit könne damit zwar nicht gesteigert, der Status quo (60%ige Arbeitsfähig keit) aber beibehalten werden .

E ine Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit bestehe erst, wenn die Beschwerdeführerin von ihrer Aufgabe als allein erziehende Mutter entlastet werde . Dies sei vermutlich erst nach der Beendigung der Sc hulpflicht der jüngsten Tochter der Fall (S. 17 f.) . 3.3

Dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 6. März 2012 (Urk. 9/44) ist zu entnehmen, dass am 3 0. November 2011 eine eigentliche Haushaltsabklärung nicht durchgeführt werden konnte, da die Beschwerdeführerin offensichtlich schwerwiegende Defi zite in der Fähigkeit ha t t e, die eigene Wohnung ordentlich zu halten und All tagsaufgaben zu organisieren (Ziff. 6) . Die Abklärungsperson führte diesbezüg lich aus, dass die Aufenthaltsräume in der Wohnung aufgrund der Unordnung kaum betretbar gewesen seien und sich die Kleiderberge, Kisten und Säcke gestapelt hätten . S ämtliche Ablagen in der Küche seien mit Gegenständen ver stellt gewesen, weshalb es im Zeitpunkt ihrer Anwesenheit nicht möglich gewesen wäre, eine Mahlzeit zuzubereiten. Aufgrund der massive n Unordnung könnten die notwendigen Reinigungsarbeiten nicht erledigt werden (Ziff. 6) . Zudem vermerkte sie, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich geschämt habe, sie in der sehr unordentlichen Wohnung zu empfangen (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführin habe berichtet, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, sie sich kraft- und antriebslos sowie dauernd erschöpft fühle und daher sehr viel schla fen müsse. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5). 4.

4.1

V orwegzuschicken ist, dass d as

psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 8. April 2011 (Urk. 9/38) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. D as

Gutachten beant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Das Gutach ten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. Darin wird nachvollzieh bar dargelegt, da ss sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeits störung nu r ungenügend abgrenzt und belastbar ist sowie zu depressiven Dekompensationen in Belastungssituationen neigt, sie in ihrer momentanen Lebenssituation, welche insbesondere durch die familiären Aufgaben als allein erziehende Mutter von drei Kindern geprägt ist und mit bedeutender Verant wortung einhergeht, zu 40 % arbeitsunfähig ist. In Bezug auf die früher diag nostizierte depressive Episode (vgl. E. 3.1 hievor) legte die Gutachterin nach vollziehbar dar, dass diese infolge des reduzierten Leistungsdruckes am Arbeits platz (es wurde eine zusätzliche Mitarbeiterin eingestellt; vgl. Urk. 9/38 S. 12) re mittiert ist (Urk. 9/38 S. 16).

Da die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeits störung mit Vulnerabilität für psychosoziale Belastungen eingeschränkt ist und dies sich nicht auf das Arbeitsumfeld bezieht, erscheint es plausibel, dass sie

im Rahmen der attestierten 60%igen Restarbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätig keit als Verkäuferin einsetzbar ist .

Weiter

führte

die Gutachterin schlüssig aus, dass durch die Abnahme familiärer Aufgaben eine Entlastung eintreten

werde, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern könnte . 4.2

Dieser Einschätzung steht die Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1 hievor) nicht entgegen. So geht auch sie davon aus, dass sich eine Abnahme

von

familiären Belastungen prognostisch günstig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirk e n könne .

Während Dr. Z.___ von einer Arbeits(un)fähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % ausging, beurteilte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig. Da die ärztlichen Einschätzungen lediglich in

arbiträrem Ausmass voneinander abweichen, ist die gutachterliche Beur teilung nicht in Zweifel zu ziehen zumal sich die Beschwerdeführerin selbst als zu 60 % arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 9/38 S. 6, wonach auf ihrem Wunsch die Arbeitsfähigkeit auf 60 % festgelegt wurde) .

Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Verkäufe rin zu 60 % zumutbar ist .

4.3

Der Abklärungsperson war es anlässlich ihres Besuchs vom 3 0. November 2011 nicht möglich gewesen, eine Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche vor zunehmen und allfällige Einschränkungen in den einzelnen Bereichen zu erhe ben (vgl. E. 3.3, Urk. 9/44). Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, ihren Pflichten im Haushalt in keiner Weise nachkommen zu können (Urk. 1 S. 6) . Es sei zu befürchten, dass sich die Gutachterin der Umstände im Haushalt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, nicht bewusst gewesen sei. Der Gutachterin sei daher der Haushaltsbericht vorzulegen.

Im psychiatrischen Gutachten führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerde führe rin ein dürftiges Persönlichkeitsinventar habe und sie die Kombination der alltäglichen Aufgabe als Mutter mit allfälligen Belastungen im Arbeitsalltag jeweils in bedeutende depressive Phase n bringe . Eine Entlastung mit Attestierung einer andauernden 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei sinnvoll, um neuen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen (Urk. 9/38 S. 17).

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass Dr. A.___

die Auswirkungen der psychosoziale n Belastungen der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter auf die bestehende Persönlichkeitsstörung erkannt und ihr daher, um künftigen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert hat. Es ist demnach

nicht davon auszugehen, dass die Gutachterin, welche die Leistungs fähigkeit

der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der familiären Mehrbelastung beurteilte, in Kenntnis des Haushaltsabklärungs berichts

zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Es besteht kein Anlass, die fundiert begründete Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 9/38) in Frage zu stellen.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige psychiatrische- Gutachten vom 1 8. April 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beein trächtigungen in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten; weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162).

5.

5.1

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5 .2

D ie Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des Validen- und Invalidenein kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Durchschnittswert im Bereich Detailhandel für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (LSE Tabelle TA 1 Ziff. 47, Anforderungsniveau 4).

Ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen ermittelte sie im Erwerbsbereich eine Ein schränkung von 25 %, was bei einem erwerbsbezogenen Anteil von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % ergibt (Urk. 2).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht rechnerisch einem Prozent ver gleich, weshalb vorliegend eine genaue Bezifferung und Gegenüber stellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkom mens differenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, unterbleiben kann. Da der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von 60 % zumutbar ist, erweist es sich daher als gerechtfertigt, rechne risch im Sinne eines Prozentvergleich auf eine Einschränkung von 25 % ([80 – 60] x 100 / 80) zu schliessen, was im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (0.8 x 25) ergibt.

Dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte, erscheint

sachgerecht und ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – nicht zu bemängeln. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt einsetzbar, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beein trächtigten Bewerberinnen und Bewerbern nicht benachteiligt ist. Zudem

ist sie als teilzeitlich tätige Frau statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 2 1. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Teilinvaliditätsgrad von 20 % im Erwerbsbereich ist daher nicht zu beanstanden. 5 .3

Im Haushalt wurde keine Einschränkung beziehungsweise k ein Teilinvaliditäts grad ermittelt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aufgrund der klaren Ver hältnisse offenbleiben . Die Beschwerdeführerin müsste im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich als Hausfrau zu 100 % eingeschränkt sein, um einen Teilinva liditätsgrad von 20 %

(0.2 x 100) zu erreichen, so dass gesamthaft ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde . Dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung effektiv vollumfänglich einge schränkt ist, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie unter Berücksich tigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und der Mitwir kungspflicht der Kinder auszuschliessen . Dies trotz den auffälligen Verhältnissen im Haushalt. 5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 1 5. April 2013 (Urk.

11) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, für ihre Aufwendungen nach Einsicht in die Kostennote vom 2 2. August 2014 (Urk. 14) mit Fr. 2‘213.75 (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts ka sse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘213.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 dafür, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % zumutbar sei. Weiter ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als zu 80 % erwerbstätig wäre und im verbleibenden Umfang von 20 % den Haushalt besor gen würde. Im Erwerbsbereich schloss sie basierend auf einer Einschränkung von 25 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % . Im Haushaltsbereich ermit telte sie mangels detaillierter Haushaltsabklärung keinen Teilinvaliditätsgrad und führte aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % in der Haushaltsführung eingeschränkt sein müsste, um einen renten begründenden Gesamtinvaliditäts grad von 40 % zu erreichen. Dies sei vorliegend nicht ausgewiesen (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin hauptsächlich ein, dass sie bereits auf grund der im 30 % -Pensum ausgeübten Erwerbstätigkeit unter einer massiven Überbelastung leide, weshalb sie ihren Pflichten im Aufgabenbereich in keiner Weise nachkommen könne (Urk. 1 S. 6) . Es sei mit einer überwiegenden Wahr scheinlichkeit von einer massiven Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Auf gabenbereich auszuge he n (S. 7) . Im Haushalt sei sie praktisch vollumfänglich eingeschränkt, was sich rentenwirksam auswirke. In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invalideneinkommen

monierte sie, dass die se keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe (S. 8). Dies sei nachzuholen. Aufgrund der Umstände erscheine ein Abzug

in der Höhe von

15 %

als ange messen.

2.3

Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und als zu 20 % im Haushaltsbereich tätige Person. Die Beschwerdeführerin legte nachvollziehbar dar, dass sie ihr bisheriges Pensum von 60 % aus wirtschaftlichen Gründen auf 80 % hätte steigern müssen, was auch angesichts

des Alters der jüngsten Toch ter (Jahrgang 2000) als plausibel erscheint (Urk. 9/44 S. 2 Ziff. 2.5). Damit fin det die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 9/36/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine abhängige Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.7) sowie anamnestisch eine mittelgradige depressive Epi sode (1995, ICD-10 F33.10; Ziff. 1.1).

Die Ärztin beurteilte die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als zu 50 %

a rbeits(un)fähig und führte aus, dass bei Abnahme der äusseren Belastungen durch die familiären Aufgaben unter Weiterführung unterstützender Massnahmen eine günstige Entwicklung nicht ausgeschlossen werden könne (Ziff.

E. 6 ) ein . Überdies veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 1 8. April 2011; Urk. 9/38). A m 3 0. November 2011 führte sie zudem eine Haushaltsab klärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 2 6. März 2012; Urk.

9/44) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/55) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren basierend auf einem Invaliditätsgrad von 2 0 %

mit Ver fügung vom 7. Januar 2013 ab (Urk. 2) .

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2013

sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 1. März 2011, zuzusprechen. Es seien ihr überdies die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eventualiter seien Ergänzungsfragen zur psychiatrischen Begutachtung in Auftrag zu geben; sub eventualiter sei die Haushaltsabklärung erneut vorzunehmen (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 8) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. April 2013 (Urk.

11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung bewilligt, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 2 1. August 2014 (Urk. 13) reichte Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes ihre Aufwandzusammen stellung (Urk. 14) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00146 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

4. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1970 geborene X.___ arbeitete seit 2008 i n eine m 30

bis 60 % -Pensum als Verkäuferin im Y.___, als sie sich am 1 6. Sep tember 2010 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/16 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Daraufhin führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Versicherten ein Ressourcengespräch (Urk. 9/21) und holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/27) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/36/1- 6) ein . Überdies veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 1 8. April 2011; Urk. 9/38). A m 3 0. November 2011 führte sie zudem eine Haushaltsab klärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 2 6. März 2012; Urk.

9/44) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/55) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren basierend auf einem Invaliditätsgrad von 2 0 %

mit Ver fügung vom 7. Januar 2013 ab (Urk. 2) .

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2013

sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 1. März 2011, zuzusprechen. Es seien ihr überdies die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eventualiter seien Ergänzungsfragen zur psychiatrischen Begutachtung in Auftrag zu geben; sub eventualiter sei die Haushaltsabklärung erneut vorzunehmen (S. 2) .

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 8) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. April 2013 (Urk.

11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung bewilligt, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 2 1. August 2014 (Urk. 13) reichte Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes ihre Aufwandzusammen stellung (Urk. 14) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 dafür, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % zumutbar sei. Weiter ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als zu 80 % erwerbstätig wäre und im verbleibenden Umfang von 20 % den Haushalt besor gen würde. Im Erwerbsbereich schloss sie basierend auf einer Einschränkung von 25 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % . Im Haushaltsbereich ermit telte sie mangels detaillierter Haushaltsabklärung keinen Teilinvaliditätsgrad und führte aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % in der Haushaltsführung eingeschränkt sein müsste, um einen renten begründenden Gesamtinvaliditäts grad von 40 % zu erreichen. Dies sei vorliegend nicht ausgewiesen (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin hauptsächlich ein, dass sie bereits auf grund der im 30 % -Pensum ausgeübten Erwerbstätigkeit unter einer massiven Überbelastung leide, weshalb sie ihren Pflichten im Aufgabenbereich in keiner Weise nachkommen könne (Urk. 1 S. 6) . Es sei mit einer überwiegenden Wahr scheinlichkeit von einer massiven Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Auf gabenbereich auszuge he n (S. 7) . Im Haushalt sei sie praktisch vollumfänglich eingeschränkt, was sich rentenwirksam auswirke. In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invalideneinkommen

monierte sie, dass die se keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe (S. 8). Dies sei nachzuholen. Aufgrund der Umstände erscheine ein Abzug

in der Höhe von

15 %

als ange messen.

2.3

Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und als zu 20 % im Haushaltsbereich tätige Person. Die Beschwerdeführerin legte nachvollziehbar dar, dass sie ihr bisheriges Pensum von 60 % aus wirtschaftlichen Gründen auf 80 % hätte steigern müssen, was auch angesichts

des Alters der jüngsten Toch ter (Jahrgang 2000) als plausibel erscheint (Urk. 9/44 S. 2 Ziff. 2.5). Damit fin det die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 9/36/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine abhängige Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.7) sowie anamnestisch eine mittelgradige depressive Epi sode (1995, ICD-10 F33.10; Ziff. 1.1).

Die Ärztin beurteilte die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als zu 50 %

a rbeits(un)fähig und führte aus, dass bei Abnahme der äusseren Belastungen durch die familiären Aufgaben unter Weiterführung unterstützender Massnahmen eine günstige Entwicklung nicht ausgeschlossen werden könne (Ziff. 1.4 und 1.6) .

3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 8. April 2011 (Urk. 9/38) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (S. 17): - Abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung auf Borderline Strukturni veau (ICD-10 F60.7) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Per sönlich keitsstörung (mit ungenügender Abgrenzung und Belastbarkeit sowie Neigung zu depressiven Dekompensationen in Belastungssituationen) in ihrer momentanen Lebenssituation mit der Verantwortung als alleinerziehende Mutter von drei Kindern zu 40 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des dürftigen Persönlichkeitsinventars bringe sie d ie Kombination der alltäglichen Aufgabe als Mutter mit allfälligen Belastungen im Arbeitsalltag jeweils in bedeutende depressive Phasen, wobei dann die Arbeitsunfähigkeit kurzfristig bis zu 100 % betragen könne .

Um neuen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen, sei aus psychiatrischer Sicht eine Entlastung mit einer andauernd attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Die verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Einstieg der Beschwerdeführerin ins Berufsleben (Oktober 2006) und prog nostisch sei damit

bis zum Ende der obligatorischen Schulbildung der jüngsten Tochter zu rechnen. Begründend sei die Kombination der Persönlichkeitsstörung mit der Vulnerabilität für psychosoziale Belastungen.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit maximal einsetzbar. Die momentane psy chiatrisch-psychotherapeutische wie auch die psychopharmakologische Behand lung sei absolut adäquat und nicht zu verbessern (S. 18) . Die Arbeitsfä higkeit könne damit zwar nicht gesteigert, der Status quo (60%ige Arbeitsfähig keit) aber beibehalten werden .

E ine Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit bestehe erst, wenn die Beschwerdeführerin von ihrer Aufgabe als allein erziehende Mutter entlastet werde . Dies sei vermutlich erst nach der Beendigung der Sc hulpflicht der jüngsten Tochter der Fall (S. 17 f.) . 3.3

Dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 6. März 2012 (Urk. 9/44) ist zu entnehmen, dass am 3 0. November 2011 eine eigentliche Haushaltsabklärung nicht durchgeführt werden konnte, da die Beschwerdeführerin offensichtlich schwerwiegende Defi zite in der Fähigkeit ha t t e, die eigene Wohnung ordentlich zu halten und All tagsaufgaben zu organisieren (Ziff. 6) . Die Abklärungsperson führte diesbezüg lich aus, dass die Aufenthaltsräume in der Wohnung aufgrund der Unordnung kaum betretbar gewesen seien und sich die Kleiderberge, Kisten und Säcke gestapelt hätten . S ämtliche Ablagen in der Küche seien mit Gegenständen ver stellt gewesen, weshalb es im Zeitpunkt ihrer Anwesenheit nicht möglich gewesen wäre, eine Mahlzeit zuzubereiten. Aufgrund der massive n Unordnung könnten die notwendigen Reinigungsarbeiten nicht erledigt werden (Ziff. 6) . Zudem vermerkte sie, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich geschämt habe, sie in der sehr unordentlichen Wohnung zu empfangen (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführin habe berichtet, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, sie sich kraft- und antriebslos sowie dauernd erschöpft fühle und daher sehr viel schla fen müsse. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5). 4.

4.1

V orwegzuschicken ist, dass d as

psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 8. April 2011 (Urk. 9/38) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. D as

Gutachten beant wortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Das Gutach ten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. Darin wird nachvollzieh bar dargelegt, da ss sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeits störung nu r ungenügend abgrenzt und belastbar ist sowie zu depressiven Dekompensationen in Belastungssituationen neigt, sie in ihrer momentanen Lebenssituation, welche insbesondere durch die familiären Aufgaben als allein erziehende Mutter von drei Kindern geprägt ist und mit bedeutender Verant wortung einhergeht, zu 40 % arbeitsunfähig ist. In Bezug auf die früher diag nostizierte depressive Episode (vgl. E. 3.1 hievor) legte die Gutachterin nach vollziehbar dar, dass diese infolge des reduzierten Leistungsdruckes am Arbeits platz (es wurde eine zusätzliche Mitarbeiterin eingestellt; vgl. Urk. 9/38 S. 12) re mittiert ist (Urk. 9/38 S. 16).

Da die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeits störung mit Vulnerabilität für psychosoziale Belastungen eingeschränkt ist und dies sich nicht auf das Arbeitsumfeld bezieht, erscheint es plausibel, dass sie

im Rahmen der attestierten 60%igen Restarbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätig keit als Verkäuferin einsetzbar ist .

Weiter

führte

die Gutachterin schlüssig aus, dass durch die Abnahme familiärer Aufgaben eine Entlastung eintreten

werde, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern könnte . 4.2

Dieser Einschätzung steht die Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1 hievor) nicht entgegen. So geht auch sie davon aus, dass sich eine Abnahme

von

familiären Belastungen prognostisch günstig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirk e n könne .

Während Dr. Z.___ von einer Arbeits(un)fähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % ausging, beurteilte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig. Da die ärztlichen Einschätzungen lediglich in

arbiträrem Ausmass voneinander abweichen, ist die gutachterliche Beur teilung nicht in Zweifel zu ziehen zumal sich die Beschwerdeführerin selbst als zu 60 % arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 9/38 S. 6, wonach auf ihrem Wunsch die Arbeitsfähigkeit auf 60 % festgelegt wurde) .

Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Verkäufe rin zu 60 % zumutbar ist .

4.3

Der Abklärungsperson war es anlässlich ihres Besuchs vom 3 0. November 2011 nicht möglich gewesen, eine Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche vor zunehmen und allfällige Einschränkungen in den einzelnen Bereichen zu erhe ben (vgl. E. 3.3, Urk. 9/44). Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, ihren Pflichten im Haushalt in keiner Weise nachkommen zu können (Urk. 1 S. 6) . Es sei zu befürchten, dass sich die Gutachterin der Umstände im Haushalt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, nicht bewusst gewesen sei. Der Gutachterin sei daher der Haushaltsbericht vorzulegen.

Im psychiatrischen Gutachten führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerde führe rin ein dürftiges Persönlichkeitsinventar habe und sie die Kombination der alltäglichen Aufgabe als Mutter mit allfälligen Belastungen im Arbeitsalltag jeweils in bedeutende depressive Phase n bringe . Eine Entlastung mit Attestierung einer andauernden 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei sinnvoll, um neuen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen (Urk. 9/38 S. 17).

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass Dr. A.___

die Auswirkungen der psychosoziale n Belastungen der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter auf die bestehende Persönlichkeitsstörung erkannt und ihr daher, um künftigen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert hat. Es ist demnach

nicht davon auszugehen, dass die Gutachterin, welche die Leistungs fähigkeit

der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der familiären Mehrbelastung beurteilte, in Kenntnis des Haushaltsabklärungs berichts

zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Es besteht kein Anlass, die fundiert begründete Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 9/38) in Frage zu stellen.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige psychiatrische- Gutachten vom 1 8. April 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beein trächtigungen in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten; weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162).

5.

5.1

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 5 .2

D ie Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des Validen- und Invalidenein kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Durchschnittswert im Bereich Detailhandel für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (LSE Tabelle TA 1 Ziff. 47, Anforderungsniveau 4).

Ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen ermittelte sie im Erwerbsbereich eine Ein schränkung von 25 %, was bei einem erwerbsbezogenen Anteil von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % ergibt (Urk. 2).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht rechnerisch einem Prozent ver gleich, weshalb vorliegend eine genaue Bezifferung und Gegenüber stellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkom mens differenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, unterbleiben kann. Da der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von 60 % zumutbar ist, erweist es sich daher als gerechtfertigt, rechne risch im Sinne eines Prozentvergleich auf eine Einschränkung von 25 % ([80 – 60] x 100 / 80) zu schliessen, was im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (0.8 x 25) ergibt.

Dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte, erscheint

sachgerecht und ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – nicht zu bemängeln. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt einsetzbar, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beein trächtigten Bewerberinnen und Bewerbern nicht benachteiligt ist. Zudem

ist sie als teilzeitlich tätige Frau statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 2 1. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Teilinvaliditätsgrad von 20 % im Erwerbsbereich ist daher nicht zu beanstanden. 5 .3

Im Haushalt wurde keine Einschränkung beziehungsweise k ein Teilinvaliditäts grad ermittelt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aufgrund der klaren Ver hältnisse offenbleiben . Die Beschwerdeführerin müsste im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich als Hausfrau zu 100 % eingeschränkt sein, um einen Teilinva liditätsgrad von 20 %

(0.2 x 100) zu erreichen, so dass gesamthaft ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde . Dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung effektiv vollumfänglich einge schränkt ist, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie unter Berücksich tigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und der Mitwir kungspflicht der Kinder auszuschliessen . Dies trotz den auffälligen Verhältnissen im Haushalt. 5.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 1 5. April 2013 (Urk.

11) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, für ihre Aufwendungen nach Einsicht in die Kostennote vom 2 2. August 2014 (Urk. 14) mit Fr. 2‘213.75 (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts ka sse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘213.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder