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IV.2013.00142

Abgestufte Rente zufolge wechselhaften Krankheitsverlaufs. Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zürich SozVersG · 2014-07-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1968

g eborene und als PC-Instruktorin selbständig erwerbstätige X.___

bezog ab

1. Oktober 1998 eine ganze Rente der Invali denversicherung, welche per 1. Oktober 2002 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Verfügung vom 1 4. Juli 2005, Urk. 7/82; vgl. auch

Urk. 7/45 und Urk. 7/52).

Am 22. Januar 2008 stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein Rentenerhöhungsg esuch (Urk. 7/91, Urk. 7/97). Am 7. Juli 2008 teilte s ie eine per 1. Juni 2008 eingetretene Verb esserung mit (Urk. 7/103). Nach Vornahme von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht und Durchführung des Vo rbescheid verfahrens (Urk. 7/117 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 eine halbe Rente ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/1) und mit Verfügungen vom 22. Januar 2013 eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 (Urk. 2/2), eine Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 2/3), eine halbe Rente vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2011 (Urk. 2/4), eine ganze Rente vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Urk. 2/5) und eine halbe Rente vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 2/6). Weiter forderte sie gleichen tags die in der fraglichen Periode ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 93‘589. zurück (Urk. 2/7). 2.

Gegen die Verfügungen vom 28. Dezember 2012 und 22. Januar 2013 erhob X.___ am 6. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durchgehend ab 1. Februar 2008, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti gung im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

12. März 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 3. April 2013 ori entiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Ände rung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwer blichen Situation zu bestimmen (ausser or dentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E.

1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu er folgen hat (Urteil des Bundesgerichts I

707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet zunächst die rentenzusprechende Verfügung vom

14. Juli 2005 (Urk. 7/8 2).

Diese beruhte auf den Berichten von med. prac t . Y.___ vom 5. Oktober 1999

(Urk. 7/13 S. 2) sowie vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/66), worin folgende

Diagnosen gestellt wurden : - Reaktive Polyarthritis - Fibromyalgie - Reaktive Depressionen - Status nach HWS- Distorsion am 28. 06. 1999

Als Befunde lagen Synovitiden der proximalen

Interphalangealgelenk e

(PIP) beidseits, Tendosynovitiden beider Kniegelenke, ein Hartspann und DDO z ervi kal, diffus sowie ein

auffallend schlecht er

psychisch er Zustand vor (Urk. 7/66 S. 3). Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die seit Oktober 1997 weitgehend arbeitsunfähige Beschwerdeführerin in der ang estammten und leidensange passter Tätigkeit ab Januar 2003 zu 4 0 % arbeitsfähig war (Urk. 7/ 79 S. 4; vgl. auch Urk. 7/66 S. 3) . 3.

Die Beschwerdegegnerin begründet die am 2 2. Januar 2013 verfügten abgestuf te n Renten damit, dass der Beschwerdeführerin infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung zwischen Ende Oktober 2007 und Ende März 2008 keine berufliche Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Ab April 2008 habe sich der Gesundheitszustand gebessert und es wäre ihr zumutbar gewesen, die selbstän dige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Anstellungsverhältnis im Umfang von 50 %

auszuüben. Ab Mai 2009 habe sich der Gesundheitszustand wieder etwas verschlechtert und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nur noch im Umfang von 40 % zumut bar gewesen. Ab August 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Infolge eines Skiunfalles am 28. Februar 2011 sei ihr bis Ende Juni 2011 keine berufliche Tätigkeit zumutbar gewesen. Seit

1. Juli 2011 sei sie mit Ausnahme einer sich auf den Rentenanspruch nicht auswirkenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2011 wieder zu 60 % arbeits fähig (vgl. Urk. 2/1 S. 3 ff. Verfügungsteil 2) .

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf dem Standpunkt, sie habe seit Oktober 2007 keine Arbeitsfähigkeit von über 25 % mehr erreicht (Urk. 1 S. 9). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen und darüber hinaus auch unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin infolge Auftreten s einer Spondarthropathie bei Colitis

ulcerosa

per Ende Oktober 2007 derart verschlechtert hatte, dass ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar war (Bericht von med. pract .

Y.___

vom 28. Januar 2008, Urk. 7/93, Bericht e

des Spitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalisc he Medizin vom 7. Februar 2008, Urk. 7/96, und vom 7. April 2008, Urk. 7/98 S. 7 f.,

Bericht

von Dr. med. A.___, Fachar z t für Ph ysikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rhe umatologie, vom 27. April 2008, Urk. 7/98 S. 1-6) . 4.2

Weiter ausgewiesen und

unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin a m 28. Februar 2011 beim Skifahren eine Abrissfraktur des Tuberculum

m ajus

humeri rechts mit geringfügiger Dislokation erlitt und deswegen bis Ende Juni 2011 weitgehend arbeitsunfähig war (Bericht e des B.___ - C.___ vom 3. März 2011, Urk. 7/157, und 29. März 2011, Urk. 7/159, Bericht von med. pract . Y.___ vom 9. Januar 2012, Urk. 7/164) . 4.3

Insoweit kann festgestellt werden, dass die Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 (Urk. 2/2) sowie vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Urk. 2/4, vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV) zu Recht erfolgte. 5. 5.1

Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Oktober 2008 war von Phasen der Besse rung und Phase n der erneuten Exacerbation der Symptomatik gekennzeichnet. Dabei gingen die behandelnden Ärzte im Wesentlichen von den Diagnosen einer Spondarthropathie bei Colitis

ulcerosa, einer Colitis

ulcerosa, einer Sicca Symptomatik okulär und enoral

(unklare, diffuse Sialadenose der Glandula

submandibularis

bds .), von Spannungskopfschmerzen, einer Osteope nie und einer o rale n

Aphtose aus. 5 . 2

In den

Bericht e n des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. April und 28. Mai 2008 (Urk. 7/ 101 S. 10 f. beziehungsweise S. 8 f.) wurde hinsichtlich der Spondarthropathie im Rahmen einer notfallmässigen Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin am 5. April 2008 eine erneute Entzündungsaktivität bei starken lumbal betonten Rücken schmerzen, multiplen Enthesiopathien sowie enoraler

Aphtosis festgestellt und diese mit einer Erhöhung der Steroiddosis behandelt. Mit Bezug auf die Colitis

ulcerosa

wurde die Beschwerdeführerin dagegen als beschwerdefrei bezeichnet . Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnten die berichtenden Spitalärzte nach einer einzigen Notfallkonsultation und vor Erreichen eines stabilen Zustandes keine Stellung beziehen. 5 . 3

Unter Verweis auf d i e Angaben der Ärzte des Z.___ im Bericht vom 7. April 2008 attestierte der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___

am

27. April 2008 (Urk. 7/98 S. 1-6) im Anschluss an die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Oktober 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % ab 1. April 200 8. Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2008 (Urk. 7/102) ging Dr. A.___ von einem stationären Zustand bei unveränderter Behandlung und Prognose aus. 5 . 4

Im Bericht vom 7. Juli 2009 (Urk. 7/120 S. 23 ff.) stellten die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Ins titut für Physikalische Medizin, die fol gende n (neuen)

Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Ausgeprägte erosive Stomatitis und Ösophagitis - unter Dauersteroidtherap ie - endoskopisch massive Ösophagitis, Pharyngitis und Stomatitis (1 9. Mai 2009) - Differentialdiagnose: infektiös, Herpes; andere Ätiologie: im Rahmen der Grunder krankung - Biopsie auf EBV und CMV negativ Genitale Ulzerationen - klinisch Verdacht auf Herpes (nicht nachweisbar) - Differentialdiagnose: Behçet Konjunktivitis mit ausgeprägter Blepharitis beidseits mit Benetzungsstörung

Weiter führten sie aus, d ie Stomatitis und Ösophagitis

stell t en ein akutes Prob lem dar, das im März 2009 aufgetreten sei und zu einer Hospitalisation in der Rheumaklinik (vom 18. Mai bis 4. Juni 2009) geführt habe. Dieses Leiden dürfte folgenlos abheilen. Auf dem Hintergrund des Grundleidens seien Rezidive jedoch möglich. Bezüglich der Colitis

ulcerosa bestehe aktuell keine relevante Symptomatik. Die Spondarthropathie werde nach Abklingen der Akutsituation nochmals evaluiert . Die Pro gnose ha nge vom Langzeitverlauf ab und könne zum jetzigen Zeitpunkt, in der Akutphase eines Infektes, nicht schlüssig beant wortet werden. Für die Zeit vom

18. Mai bis 7. Juni 2009 betrage die Arbeits unfähigkeit 100 %. Im Rahmen des akuten Infektes bestehe eine generelle Dekonditionierung und körperliche Schwächung . Nach Abheilen des Infektes dürfte der Zustand vor Eintreten des akuten Krankheitsereignisses wieder er reicht werden. Aus medizinisch-theoretischen Überlegungen ergäben sich der zeit keine Anhaltspunkte für eine über das bisherige Ausmass hinausreichende bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 5 . 5

Im Bericht vom 17. August 2009 (Urk. 7/131) attestierte Dr. A.___

aufgrund der während des Spitalaufenthaltes erhobenen Befunde bis auf weiteres eine Arbeits un fähigkeit von 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. In einer behin derungsangepassten Tätigkeit b estehe eine Arbeitsfähigke it von zwei bis drei Stunden pro Tag im Jahresdurchschnitt . 5 . 6

Hausarzt med. pract . Y.___

berichtete am

27. November 2009 (Urk. 7/139) von einer massiven Verschlechterung der Colitis

ulcerosa mit profusen, imperativen Durchfällen und einer ausgeprägten erosiven Stomatitis. Diese verursache mas sive Einschränkungen sowohl im beruflichen wie im persönliche n Bereich . Die Beschwerdeführerin sei je nach Situation zu 10 % bis 20 % arbeitsfähig. Dabei bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit. 5 . 7

Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin,

führten im Bericht vom 3. Dezember 2009 (Urk. 7/142 S. 20 ff.)

aus, die bekannte Autoimmunkrankheit manifestiere sich aktuel l vor allem durch rheumatische Beschwerden des Bewegungsap parates sowie durch chro nisch aphtose Veränderungen, insbesondere der Mundschleimhäute. Unter der Therapie mit Salazopyrin habe sich die gastrointestinale Symptomatik zurück gebildet. Grundsätzlich könnten die störenden Aphten durch eine zusätzliche Therapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer verschwinden, sofern die Beschwerde führerin auf diese Medikamentengruppe anspreche. Die Krankheit sei deshalb grundsätzlich besserungsfähig, wobei eine längerfristige Zustandsverschlech terung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich prak tisch nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens genauer quantifizie ren. G lobal gesehen müsse vermutlich von einer bleibenden erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 25 % ausgegangen werden. Länger dauernde statische Belastungen seien aus rheumatologischer Sicht zu vermeiden.

5 . 8

Im Gutachten des D.___ vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/156) wurde folgende n Diagnosen Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit

beigemessen (S. 25): 1. Spondarthropathie bei Colitis

ulcerosa (Erstsymptome im Oktober 1997, Erst diagnose im November 2007; ICD-10 M46.99) - axialer Befall mit rezidivierendem entzündlichem Rückenschmerz thorakal und lumbal mit akuter Exazerbation im März 2009 - Romanus-Läsionen BWK 7/8/10, LWK 2/3, keine Sakroileitis - multiple Enthesiopathien - peripherer Befall (seit 1997): zurzeit keine Synovitiden oder Daktylitiden; ini tial Daktylitis Finger II/III rechts und Zehen II rechts/IV links, Gonarthritis rechts, zuletzt (Juli 2009) mit Arthritiden MCP-Gelenke II-IV, Hand und Schultergelenke beidseits, OSG rechts - chronische enorale

Aphtose (seit mindestens 2007) und Gingivitis (bereits 1998 beschrieben) - Basistherapie Prednison.

Dauertherapie seit 2 007 (5 20 mg/Tag, aktuell 15 mg/Tag), Status nach Methotrexat 1998-2002 sowie zweimal im Oktober 2007 (Stopp bei Aphten), Salazopyrin 1.5 g/Tag Juni bis August 2007 sowie November 2007 bis Februar 2008, erneut ab Juni 2009, aktuell 3 g/Tag 2. Colitis

ulcerosa (Erstdiagnose im Juni 2007; ICD-10 K93.0) - klinisch e sowie endoskopische Abklärungen im Januar bis April 2010 mit wei ter persistierender chronisch aktiver distaler Colitis

ulcerosa; Differential diagnose: Morbus C ro hn bei rezidivierenden Halssymptomen und ulzerieren den Entzündungen im oberen Gastrointestinaltrakt - Histologie vom 29. Juni 2007: stark aktive Colitis mit herdförmigen Zeichen chronischer struktureller Veränderungen (Sigma/ Rectum), Befund mit einer Colitis

ulcerosa vereinbar - aktuell unter Salazopyrin Verschwinden einer chronischen Obstipation

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den restlichen Diagnosen bei (S. 25 f.): 1. Status nach Stomatitis und Ösophagitis unklarer Ätiologie - endoskopisch massive Ösophagitis, Pharyngitis und Stomatitis (19. Mai 2009) - Biopsie auf EBV und CMV negativ 2. Status nach genitalen Ulzerationen im Mai 2009 (ICD-10 N76.6) 3. Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) - Differentialdiagnose: intermittierende Migräne 4. Status nach Konjunktivitis mit ausgeprägter Blepharitis beidseits mit Benetzungs störung im Mai 2009 (ICD-10 H10.3) 5. Sicca Symptomatik okulär und enoral, unklare, diffuse Sialadenose der Glan dula

submandibularis beidseits (ICD-10 H04.1) - positiver Schirmer-Test im November 2007, SS-AVB negativ, HCV, HBV, HIV negativ 6. Osteopenie (ICD-10 M81.99) - DEXA am 13. November 2007: LWS T-Score total: -1.9, Hüfte: -0.7 - unter Prednison-Dauertherapie

Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin über jew eils morgens ausge prägte Diarrho e-Attacken, so dass sie erst gegen Mittag gewisse alltägliche Aktivitäten aufnehmen könne. Weiter bestehe eine chronische, zum Teil ausge prägte Migräne verbunden mit ausgeprägter Nausea und Vomitus . Mit Bezug auf die Haut beschreibe sie ein Exanthem mit multiplen kleinen Follikeln. Den Akten entnahmen die Gutachter zusätzlich eine intermittierend starke Gingivi tis, chronische thorakale und lumbale Rückenbeschwerden sowie Spannungs kopfschmerzen (S. 12).

Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Es könne keine Diagnose gestellt werden. Es bestehe jedoch eine deutlich ausgeprägte Krankheitsüberzeugung. Gegen die früher während eines Aufent haltes im Z.___ in Betracht gezogene Diagnose einer Persön lichkeitsstörung

(vgl. dazu Urk. 7/142 S. 22) mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit spreche vor allem auch der Verlauf mit einer vor der Erkrankung vollen Arbeitsfähigkeit. Auch im Spital habe man damals keine eigentliche psychiatri sche Diagnose stellen können. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung gewesen und habe eine antidepressive Medika tion zur Schmerzmodulation erhalten. Eine unter den Belastungen durch die chronische somatische Problematik und den damit verbundenen psychosozialen Belastungen mit angespannter finanzieller Situation mögliche depressive Stö rung wäre rückwirkend als leichtgradig und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu beurteilen (S. 18 f.).

Aus klinisch- rheumatologischer Sicht seien die beklagten Beschwerden vollum fänglich nachvollziehbar. In Bezug auf die selbständige Tätigkeit als PC-Instruktorin, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin vor allem intellektuell und ohne grössere körperliche Alltagsbelastung arbeiten müsse, bestehe eine 75 %ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dies gelte ebenfalls für jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit. Wegweisend in Bezug auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei je doch die Colitis

ulcerosa (S. 22, S. 26) . Dabei sei eine persistierende Entzündung im distalen Colon vorhanden. Das Ausmass der Diarrhoe variiere. Anfangs 2010 sei diese weniger ausgeprägt, von April b is August 2010 sei sie häufiger und im letzten Monat sei die Frequenz wieder regredient gewesen. Die Einnahme von Imodium helfe über drei bis vier Stunden. In einer Phase mit häufiger Diarrhoe dürfte die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Falls die Diarrhoe nicht mehr als zweimal täglich auftrete, bestehe allerdings aus gastroenterologischer Sicht keine Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit. Über die Zeit gemittelt sei daher von einer 20 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen mit intermittierender Akzentu ierung zwischen Juni 2009 und Juli 201 0. Qualitativ müsse der Toilettenzugang jederzeit gewährt sein (S. 24, S. 26 f.). Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine weiteren Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Spannungskopfschmerzen begründeten in der Regel keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Sie seien allenfalls für punktuelle Ausfälle verantwortlich. Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung sollten vermieden werden (S. 27) .

Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass ab August 2010 für körperlich leichte, bezüglich des Bewegungsapparat s adaptierte Tätigkeiten eine 60 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne grundsätzlich vollschichtig durchgeführt werden mit einerseits täglicher Leis tungseinbusse, andererseits mit ausfallsbedingter Absenz. Dadurch erkläre sich die Situation, dass bei rheumatologisch vorgegebener, täglich 75%iger Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sich zusätzlich beziehungsweise über die Zeit gemittelt ergänzend die 20 %ige Leistungseinbusse aus gastroenterologi scher Sicht anfüge, welche durch die Ausfallfrequenz begründet sei. Deshalb sei die 20 % ige Einschränkung aus gastroenterologischer Sicht auf die 75%ige Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu beziehen, wodurch sich die Gesamtleistungsfähigkeit von 60 % ergebe (S. 27).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass zuvor zwischen Mai 2009 und Juli 2010 bei wechselndem Verlauf über die Zeit gemittelt eine nur 40 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestand en habe . Mindestens mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab Mai 2009 bleibend nicht mehr zumutbar gewesen (S. 27). 5.9

Laut Bericht des E.___ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/164 S. 5 f.) war die Beschwerdeführerin vom 2 2. bis 26. Oktober 2011 mit einer Pankolitis und dem Nachweis einer Salmonellose im Stuhl im Spital F.___ hospitalisiert gewesen. Sie habe vier- bis sechsmal täglich

unter Durch fällen gelitten. Unter medikamentöser Therapie habe sich die Situation rasch verbessert. Aktuell habe die Beschwerdeführerin ein bis zwei Stuhlgänge pro Tag. Die am 15. Dezember 2011 durchgeführte Koloskopie habe eine schwere distale Colitis

ulcerosa ergeben. 5.10

Am 9. Januar 2012 berichtete der Hausarzt med. pract . Y.___ von einer schlei chenden Verschlechterung der Colitis

ulcerosa mit massiver Exacerbation im Oktober 2011 mit Pankolitis und Salmonellose (Urk. 7/164 S. 1 ff.) . Am 23. Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin immer noch in reduzier tem Allgemeinzustand befunden. Sie habe unter blutigen Durchfällen und neu unter einer Konjunktivit i s gelitten. Aus dem bisherigen Verlauf sei leider eine Progredienz der Symptomatik anzunehmen. 6. 6 .1

Das polydisziplinäre D.___ -Gutachten vom

18. Oktober 2010 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden internistischen, psychiatrischen, rheumatolo gischen und gastroenterologischen

Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und den früheren medizinischen Stellung nahmen auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.

Bei der Würdigung der Angaben der behandelnden Ärzte ist dagegen der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil e I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen und 8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwi schen der Einschätzung der D.___ -Gutachter einerseits und derjenigen der behan delnden Ärzte andererseits, insbesondere des Hausarztes med. pract . Y.___, der mit Bezug auf das Grundleiden eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte,

erklären. 6.2

Die Beschwerdeführerin wendet g egen das D.___ -Gutachten vom 18. Oktober 2010 ein, die Gutachter hätten

den bisherige n rheumatologische n Befund, wel cher zur Zusprache einer halben Rente geführt habe, bestätigt;

w enn sie nun den gleich gebliebenen Gesundheitszustand (anders als in der bisherige n Ein schätzung) nur noch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % einschätzten, wäh rend bisher von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen wo rden sei, handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines gl eich gebliebenen Sachverhaltes (Urk. 1 S. 3, S. 6) .

Zunächst ist festzuhalten, dass sich dem D.___ -Gutachten vom 18. Oktober 2010 nicht entnehmen

lässt, der rheumatologische Befund sei

seit der Rentenzu spre chung unverändert geblieben . Vielmehr weisen die Ausführungen auf eine weniger ausgeprägte rheumatologische Symptomatik hin . So fand der rheuma tologische Konsiliararzt keine sicheren Synovitiden an den oberen Extremitäten und weitgehend unauffällige Kniegelenke (Urk. 7/156 S. 22), während med. pract . Y.___ am 28. Januar 2003 noch von Synovitiden der PIP und Tenosyno vitiden beider Kniegelenke berichtet hatt e (Urk. 7/66 S. 3).

Weiter berücks ichtigte med. pract . Y.___

bei der Einschätzung der Arbeitsfähig keit auf 40

%

(vom

28. Januar 2003)

offensichtlich auch den damals „psychisch auffällig schlechten“ Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die infolge einer depressiven Störung in psychotherapeutischer und medikamentöser Be handlung gestanden hatte (Urk. 7/66 S. 3). Da die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung auf diesen Bericht abgestellt hatte (Urk. 7/79 S. 4), war die damalige Depression entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mit ein Grund für die Berentung. Diesbezüglich ist eine eindeutige Besserung ausge wiesen; denn im späteren Verlauf lassen sich den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung mehr entnehmen . Auch die Einstel lung der Psychotherapie und der antidepressive n Medikation weist auf eine Besserung der Symptomatik hin . Entsprechend ist es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Konsiliararzt des D.___

keine psychiatrische Diagnose stellen konnte (Urk. 7/156 S. 18). Dass er der 2003 vorhanden gewesenen Depression rückblickend jegliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abspra ch (Urk. 7/156 S. 19),

ist nicht von massgeblichher B edeut ung . 6 . 3

D ie Beschwerdeführerin wendet sodann ein, z ur bisherigen, grundsätzlich gleich gebliebenen rheumatologischen Beeinträchtigung sei die erstmals i m Novem ber 2007 diagnostizierte

Colitis

ulcerosa

hinzugetreten, welche zu einer weiter ge hen den Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % führe (Urk. 1 S. 6 f f .).

Dem ist zu entgegnen, dass die durch das Auftreten der Colitis

ulcerosa im Okto ber 2007 verursachte gesundheitliche Verschlechterung zu r Anerkennung einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit und ein er damit einhergehenden befriste ten Erhöhung der halben auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 führte (Urk. 2/ 2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf d ie Angaben der behandelnden Ärzte

(vgl. dazu E. 4.1) .

Der behandelnde Rheumatologe

Dr. A.___

dokumentierte sodann eine per 1. April 2008 eingetretene Besserung

und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bi s 50 % . Dabei stellte er auf den Bericht des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. April 2008 (Urk. 7/101 S. 10 f.) ab, wonach die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Colitis

ulcerosa bei der notfallmässigen Selbstzuweisung am 5. April 2008 beschwerdefrei gewesen sei .

Im Anschluss daran schätzten die D.___ -Gutachter die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2009 auf 40 % (Urk. 7/156 S. 24, S. 27). Dabei berücksichtigten sie auch die neu aufgetretene ausgeprägte erosive Stomatitis und Ösophagitis, welche im Mai 2009 zur Hospitalisation in der Rheumaklinik des Z.___

geführt hatte und bis mindestens Ende November 2009 symptomatisch war (Urk. 7/120 S. 23 ff., Urk. 7/131, Urk. 7/139) . Die eingangs genannten

weitgehend übereinstimmenden Einschät zungen der behandelnden und begutachtenden Ärzte führten zur (rückwirken den) Herabsetzung der Rente per

1. Juli 2008 (Urk. 2/ 3).

Ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen i m D.___ im August 2010 attestier t en die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von nun 60 % und tr u gen da mit der weiteren Besserung hinsichtlich der inzwischen medikamentös angegangenen Stomatitis und Ösophagitis

Rechnung (Urk. 142 S. 22) .

Diese Erhöhung des Arbeitsfähig keitsgrades schlug sich ab November 2010 auf die Höhe der Rente nieder (Urk. 2/ 4-6, Urk. 2/1).

Hinsichtlich der vom Hausarzt med. pract . Y.___ dokumentierten Verschlechte rung der Colitis

ulcerosa im Oktober 2011 (Urk. 7/164 S. 1 ff.) ist festzuhalten, dass sich diese zu einem fünftä g igen Spitalaufenthalt führende Exacerbation mit häufigen Durchfällen bis im Dezember 2011 auf eine Stuhlfrequenz von ein

bis zweimal pro Tag zurückgebildet hatte, weshalb entsprechend der Einschät zung der D.___ -Gutachter (Urk. 7/156 S. 24) von keiner weitergehenden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden kann.

Die wiederholt en Rentenanpassungen infolge der wechselhaften Symptomatik des gastrointestinalen Leidens zeugen von einer gebührenden Berücksichtigung des Verlauf s der Colitis

ulcerosa

durch die Beschwerdegegnerin, soweit sich diese Erkrankung über längere Zeit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte . 6.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ge stützt auf die Angaben von Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab April 2008 sowie gestützt auf die Angaben der D.___ -Gutachter von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2009 und

von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2010 beziehungsweise Juli 2011 aus g ing . 7. 7.1

Bei der erwerblichen Gewichtung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit g ing die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, die selbständige Tätigkeit aufzuge ben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ermittelt e

demnach das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urk. 2/1 S. 4 f.). Gegen dieses Vorgehen wendet die Beschwerdeführerin ein, es könne ihr nicht zugemutet werden, ihre langjährige selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Diese sei von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung als ideal angepasste Tätigkeit anerkannt worden . Hinzu komme, dass sie wegen des wechselhaften Verlaufs der Colitis

ulcerosa

keinem Arbeitgeber zumutbar sei (Urk. 1 S. 10 f.). 7.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversiche rung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Bundesgerichtsurteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person aus solzialversiche rungs rechtlicher Sicht unter gewissen Umständen verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser an gepasste unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Auch hier sind bei der Zumutbar keitsbeurteilung sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die be rufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort und in objektiver Hin sicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. etwa Bundesgerichtsu rteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2). 7.3

Anlässlich der am 9. Januar 2009 durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle gab die Beschwerdeführerin laut Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 7/109) an, sie sei Inhaberin einer Einzelfirma (GM Software-Schulung) . Im Jahre

1997 habe sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen . Ebenfalls in dieses Jahr falle ihre erste Arbeitsunfähigkeit. Seither sei sie nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Durch jahrelange gute Arbeit habe sie gute Kontakte knüpfen können und sich einen guten Namen geschaffen. Dadurch habe sie eine gute Auftrags lage gehabt. Die Nachfrage sei nach wie vor vorhanden. Zu Beginn ihrer Krank heit habe sie viele Aufträge an andere selbständig erwerbstätige Trainer abge ge ben, was in der Branche üblich sei. Dadurch habe sie Kunden verloren. Aktu ell erteile sie nur noch auf Anfrage Privatlektionen. Dem Abklärungsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Betriebsergebnisse der Jahre 2004 bis 2 006 star ken Schwankungen unterla gen. 2006 sei der Ertrag infolge gesund heits be dingter Arbeitsausfälle

deutlich zurückgegangen . Daraus habe ein Ver lust resultiert . 2007 habe die Beschwerdeführerin versucht, ihre Ausfälle durch Einstellung von Büropersonal zu kompensieren. Dies habe zu höheren Personal kosten beziehungsweise zu einem höheren Betriebsaufwand geführt. Der erhoff te Erfolg sei jedoch ausgeblieben, weshalb man davon Abstand genommen habe. Die Erfolgsrechnung 2007 habe noch nicht vorgelegt werden könne und könne nicht vor Ende 2009 erwartet werden. Jedoch habe die Beschwerdeführe rin glaubhaft dar ge leg t, dass die Zahlen im Jahre 2007 nicht besser sein wür den. Die 2003 als zweites Standbein gegründete Einzelfirma (G.___)

sei zwischenzeitlich vom Ehemann ganz übernommen worden. Sie vertrete ihn nur noch, da er ganztags ausser Haus tätig sei. Diese r Betrieb habe 2003 und 2004 einen Verlust erwirtschaftet. Abschliessend bemerkte die Abklärungsper son, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei stark schwankend. In schlechten Zeiten seien die Durchf ä lle und Blutungen sehr stark und sie brauche die un mit tel bare Nähe zu

einer Toilette. Zudem führten die starken Weichteilschmer zen zu Arbeitsunfähigkeiten beziehungsweise zu reduzierter Leistung. Erschwe rend kämen in diesen Phasen noch Aphten im Mund dazu, welche ihr das S prechen vor Publikum verunmöglichten. In guten Zeiten seien sämtl iche Beschwerden geringer beziehungsweise mit Medikamenten so zu kontrollieren, dass d ie Beschwerdeführerin den Anforderungen ihres Beruf salltages gerecht werden könnte . 7.4

Diese Ausführungen zeigen, dass sich auch die erwerbliche Situation insoweit verändert hat, als für die Beschwerdeführer in

spätestens seit dem

Jahre 2007 keine Aussichten mehr bestanden, mit ihrer selbständigen Tätigkeit –

selbst nach Vornahme betrieblicher Anpassungen – ein mehr oder weniger konstantes Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit ent sprochen hätte.

Es stellt sich somit die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zugemutet werden kann, die defizitäre selbstän di ge Erwerbstätigkeit zugunsten eine r – gesundheitlich besser angepasste n – un selbständige n Tätigkeit aufzugeben . Dagegen spricht hauptsächlich die lang jährige Täti gkeit als S elbständig e rwerbende, was d en Wechsel in einen un selb ständigen Erwerb nicht einfach macht. Die noch verhältnismässig lange Aktivi tätsdauer der 1968 geborene n Beschwerdeführer in

lässt einen Berufs wechsel in des nicht ohne Weiteres als u nzumutbar erscheinen . Die Beschwer de führer in führte im Rahmen ihrer Einzelfirma lediglich vorübergehend eine n bis zwei Mitarbeiter, weshalb bei einem Wechsel in eine unselbständige Tätig keit nicht von einem unzumutbaren Abstieg in eine untergeordnete Anstel lu ngs position

gespro chen werden kann . A ufgrund d er vorhandenen Ressourcen und d er grossen beruflichen Erfahrung (E. 7.3 hievor) stünde der Beschwerde führerin noch ein relativ breiter Fächer möglicher Tätigkeit en (etwa Bürotätig keit mit Ei genverantwortung)

auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeits markt offen, der auch (Teilzeit-)Stellen umfasst, bei welchen mit einem gewissen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (bei Phasen exa cer bierender

colitis

ulce rosa etwa Arbeitseinsatz erst ab dem späteren Vormittag beziehungsweise Möglichkeit von Arbeitsunterbrechungen; arbeitsnahe Toi lette) . 7.5

D ie Invaliditätsbemessung hat somit nicht anhand eines (erwerblich gewichte ten) Betätigungsvergleichs zu erfolgen, sondern vielmehr anhand eines Ein kommensvergleichs, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig getan hat.

D ie Beschwerdegegnerin ging von der im Abklärungsbericht für Selbständiger werbende vom 2. März 2009 vorgenommenen Aufteilung der im Gesundheits fall ausgeführten selbständigen Erwerbstätigkeit (30 % Organisation/Vor berei tung/Administration/Weiterbildung und 70 % PC-Schulung/Kurse) aus (Urk. 7/109 S. 8). Das entsprechende Einkommen ermittelte sie mangels eines Vergleichseinkommens (vgl. Urk. 7/109 S. 7) anhand der in den jeweiligen Peri oden gültigen statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 beziehungsweise 2010,

jeweils TA7 Ziff. 23 und Ziff. 36, Anforderungsniveau 3; Urk. 7/167).

Das Inva li denein kommen als kaufmännische Angestellte ermittelte sie ebenfalls auf grund der einschlägigen statistischen Daten (LSE 2008 TA1 Ziff. 50-93 bezie hungsweise LSE 2010 TA7 Ziff. 45-96, jeweils Anforderungsniveau 3), unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges

von 10 % (Urk. 2/1 S. 4 f.). Dieses Vorgehen beziehungsweise

die errechnete n Invaliditätsgrad e sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret gerügt. Damit bestehen die am

28. Dezember 2012 bzw. 22. Januar 2013 verfügten Rentenzusprachen zu Recht . Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Verfügung von 22. Januar 2013 be treffend Rückforderung bereits ausbezahlter Renten respektive Verrech nung mit den Rentennachzahlungen wird nicht s

vorgebracht, was diese in Zweifel ziehen könnte. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1968

g eborene und als PC-Instruktorin selbständig erwerbstätige X.___

bezog ab

1. Oktober 1998 eine ganze Rente der Invali denversicherung, welche per 1. Oktober 2002 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Verfügung vom 1 4. Juli 2005, Urk. 7/82; vgl. auch

Urk. 7/45 und Urk. 7/52).

Am 22. Januar 2008 stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein Rentenerhöhungsg esuch (Urk. 7/91, Urk. 7/97). Am 7. Juli 2008 teilte s ie eine per 1. Juni 2008 eingetretene Verb esserung mit (Urk. 7/103). Nach Vornahme von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht und Durchführung des Vo rbescheid verfahrens (Urk. 7/117 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 eine halbe Rente ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/1) und mit Verfügungen vom 22. Januar 2013 eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 (Urk. 2/2), eine Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 2/3), eine halbe Rente vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2011 (Urk. 2/4), eine ganze Rente vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Urk. 2/5) und eine halbe Rente vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 2/6). Weiter forderte sie gleichen tags die in der fraglichen Periode ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 93‘589. zurück (Urk. 2/7).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Ände rung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwer blichen Situation zu bestimmen (ausser or dentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E.

1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu er folgen hat (Urteil des Bundesgerichts I

707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet zunächst die rentenzusprechende Verfügung vom

14. Juli 2005 (Urk. 7/8 2).

Diese beruhte auf den Berichten von med. prac t . Y.___ vom 5. Oktober 1999

(Urk. 7/13 S. 2) sowie vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/66), worin folgende

Diagnosen gestellt wurden : - Reaktive Polyarthritis - Fibromyalgie - Reaktive Depressionen - Status nach HWS- Distorsion am 28. 06. 1999

Als Befunde lagen Synovitiden der proximalen

Interphalangealgelenk e

(PIP) beidseits, Tendosynovitiden beider Kniegelenke, ein Hartspann und DDO z ervi kal, diffus sowie ein

auffallend schlecht er

psychisch er Zustand vor (Urk. 7/66 S. 3). Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die seit Oktober 1997 weitgehend arbeitsunfähige Beschwerdeführerin in der ang estammten und leidensange passter Tätigkeit ab Januar 2003 zu 4 0 % arbeitsfähig war (Urk. 7/ 79 S. 4; vgl. auch Urk. 7/66 S. 3) . 3.

Die Beschwerdegegnerin begründet die am 2 2. Januar 2013 verfügten abgestuf te n Renten damit, dass der Beschwerdeführerin infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung zwischen Ende Oktober 2007 und Ende März 2008 keine berufliche Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Ab April 2008 habe sich der Gesundheitszustand gebessert und es wäre ihr zumutbar gewesen, die selbstän dige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Anstellungsverhältnis im Umfang von 50 %

auszuüben. Ab Mai 2009 habe sich der Gesundheitszustand wieder etwas verschlechtert und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nur noch im Umfang von 40 % zumut bar gewesen. Ab August 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Infolge eines Skiunfalles am 28. Februar 2011 sei ihr bis Ende Juni 2011 keine berufliche Tätigkeit zumutbar gewesen. Seit

1. Juli 2011 sei sie mit Ausnahme einer sich auf den Rentenanspruch nicht auswirkenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2011 wieder zu 60 % arbeits fähig (vgl. Urk. 2/1 S. 3 ff. Verfügungsteil 2) .

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf dem Standpunkt, sie habe seit Oktober 2007 keine Arbeitsfähigkeit von über 25 % mehr erreicht (Urk. 1 S. 9). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen und darüber hinaus auch unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin infolge Auftreten s einer Spondarthropathie bei Colitis

ulcerosa

per Ende Oktober 2007 derart verschlechtert hatte, dass ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar war (Bericht von med. pract .

Y.___

vom 28. Januar 2008, Urk. 7/93, Bericht e

des Spitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalisc he Medizin vom 7. Februar 2008, Urk. 7/96, und vom 7. April 2008, Urk. 7/98 S. 7 f.,

Bericht

von Dr. med. A.___, Fachar z t für Ph ysikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rhe umatologie, vom 27. April 2008, Urk. 7/98 S. 1-6) . 4.2

Weiter ausgewiesen und

unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin a m 28. Februar 2011 beim Skifahren eine Abrissfraktur des Tuberculum

m ajus

humeri rechts mit geringfügiger Dislokation erlitt und deswegen bis Ende Juni 2011 weitgehend arbeitsunfähig war (Bericht e des B.___ - C.___ vom 3. März 2011, Urk. 7/157, und 29. März 2011, Urk. 7/159, Bericht von med. pract . Y.___ vom 9. Januar 2012, Urk. 7/164) . 4.3

Insoweit kann festgestellt werden, dass die Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 (Urk. 2/2) sowie vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Urk. 2/4, vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV) zu Recht erfolgte. 5. 5.1

Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Oktober 2008 war von Phasen der Besse rung und Phase n der erneuten Exacerbation der Symptomatik gekennzeichnet. Dabei gingen die behandelnden Ärzte im Wesentlichen von den Diagnosen einer Spondarthropathie bei Colitis

ulcerosa, einer Colitis

ulcerosa, einer Sicca Symptomatik okulär und enoral

(unklare, diffuse Sialadenose der Glandula

submandibularis

bds .), von Spannungskopfschmerzen, einer Osteope nie und einer o rale n

Aphtose aus. 5 . 2

In den

Bericht e n des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. April und 28. Mai 2008 (Urk. 7/ 101 S. 10 f. beziehungsweise S. 8 f.) wurde hinsichtlich der Spondarthropathie im Rahmen einer notfallmässigen Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin am 5. April 2008 eine erneute Entzündungsaktivität bei starken lumbal betonten Rücken schmerzen, multiplen Enthesiopathien sowie enoraler

Aphtosis festgestellt und diese mit einer Erhöhung der Steroiddosis behandelt. Mit Bezug auf die Colitis

ulcerosa

wurde die Beschwerdeführerin dagegen als beschwerdefrei bezeichnet . Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnten die berichtenden Spitalärzte nach einer einzigen Notfallkonsultation und vor Erreichen eines stabilen Zustandes keine Stellung beziehen. 5 . 3

Unter Verweis auf d i e Angaben der Ärzte des Z.___ im Bericht vom 7. April 2008 attestierte der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___

am

27. April 2008 (Urk. 7/98 S. 1-6) im Anschluss an die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Oktober 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % ab 1. April 200 8. Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2008 (Urk. 7/102) ging Dr. A.___ von einem stationären Zustand bei unveränderter Behandlung und Prognose aus. 5 . 4

Im Bericht vom 7. Juli 2009 (Urk. 7/120 S. 23 ff.) stellten die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Ins titut für Physikalische Medizin, die fol gende n (neuen)

Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Ausgeprägte erosive Stomatitis und Ösophagitis - unter Dauersteroidtherap ie - endoskopisch massive Ösophagitis, Pharyngitis und Stomatitis (1 9. Mai 2009) - Differentialdiagnose: infektiös, Herpes; andere Ätiologie: im Rahmen der Grunder krankung - Biopsie auf EBV und CMV negativ Genitale Ulzerationen - klinisch Verdacht auf Herpes (nicht nachweisbar) - Differentialdiagnose: Behçet Konjunktivitis mit ausgeprägter Blepharitis beidseits mit Benetzungsstörung

Weiter führten sie aus, d ie Stomatitis und Ösophagitis

stell t en ein akutes Prob lem dar, das im März 2009 aufgetreten sei und zu einer Hospitalisation in der Rheumaklinik (vom 18. Mai bis 4. Juni 2009) geführt habe. Dieses Leiden dürfte folgenlos abheilen. Auf dem Hintergrund des Grundleidens seien Rezidive jedoch möglich. Bezüglich der Colitis

ulcerosa bestehe aktuell keine relevante Symptomatik. Die Spondarthropathie werde nach Abklingen der Akutsituation nochmals evaluiert . Die Pro gnose ha nge vom Langzeitverlauf ab und könne zum jetzigen Zeitpunkt, in der Akutphase eines Infektes, nicht schlüssig beant wortet werden. Für die Zeit vom

18. Mai bis 7. Juni 2009 betrage die Arbeits unfähigkeit 100 %. Im Rahmen des akuten Infektes bestehe eine generelle Dekonditionierung und körperliche Schwächung . Nach Abheilen des Infektes dürfte der Zustand vor Eintreten des akuten Krankheitsereignisses wieder er reicht werden. Aus medizinisch-theoretischen Überlegungen ergäben sich der zeit keine Anhaltspunkte für eine über das bisherige Ausmass hinausreichende bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 5 . 5

Im Bericht vom 17. August 2009 (Urk. 7/131) attestierte Dr. A.___

aufgrund der während des Spitalaufenthaltes erhobenen Befunde bis auf weiteres eine Arbeits un fähigkeit von 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. In einer behin derungsangepassten Tätigkeit b estehe eine Arbeitsfähigke it von zwei bis drei Stunden pro Tag im Jahresdurchschnitt . 5 . 6

Hausarzt med. pract . Y.___

berichtete am

27. November 2009 (Urk. 7/139) von einer massiven Verschlechterung der Colitis

ulcerosa mit profusen, imperativen Durchfällen und einer ausgeprägten erosiven Stomatitis. Diese verursache mas sive Einschränkungen sowohl im beruflichen wie im persönliche n Bereich . Die Beschwerdeführerin sei je nach Situation zu 10 % bis 20 % arbeitsfähig. Dabei bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit. 5 . 7

Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin,

führten im Bericht vom 3. Dezember 2009 (Urk. 7/142 S. 20 ff.)

aus, die bekannte Autoimmunkrankheit manifestiere sich aktuel l vor allem durch rheumatische Beschwerden des Bewegungsap parates sowie durch chro nisch aphtose Veränderungen, insbesondere der Mundschleimhäute. Unter der Therapie mit Salazopyrin habe sich die gastrointestinale Symptomatik zurück gebildet. Grundsätzlich könnten die störenden Aphten durch eine zusätzliche Therapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer verschwinden, sofern die Beschwerde führerin auf diese Medikamentengruppe anspreche. Die Krankheit sei deshalb grundsätzlich besserungsfähig, wobei eine längerfristige Zustandsverschlech terung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich prak tisch nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens genauer quantifizie ren. G lobal gesehen müsse vermutlich von einer bleibenden erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 25 % ausgegangen werden. Länger dauernde statische Belastungen seien aus rheumatologischer Sicht zu vermeiden.

5 .

E. 2 Gegen die Verfügungen vom 28. Dezember 2012 und 22. Januar 2013 erhob X.___ am 6. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durchgehend ab 1. Februar 2008, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti gung im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

12. März 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 3. April 2013 ori entiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 7.1 Bei der erwerblichen Gewichtung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit g ing die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, die selbständige Tätigkeit aufzuge ben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ermittelt e

demnach das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urk. 2/1 S. 4 f.). Gegen dieses Vorgehen wendet die Beschwerdeführerin ein, es könne ihr nicht zugemutet werden, ihre langjährige selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Diese sei von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung als ideal angepasste Tätigkeit anerkannt worden . Hinzu komme, dass sie wegen des wechselhaften Verlaufs der Colitis

ulcerosa

keinem Arbeitgeber zumutbar sei (Urk. 1 S. 10 f.).

E. 7.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversiche rung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Bundesgerichtsurteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person aus solzialversiche rungs rechtlicher Sicht unter gewissen Umständen verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser an gepasste unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Auch hier sind bei der Zumutbar keitsbeurteilung sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die be rufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort und in objektiver Hin sicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. etwa Bundesgerichtsu rteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

E. 7.3 Anlässlich der am 9. Januar 2009 durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle gab die Beschwerdeführerin laut Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 7/109) an, sie sei Inhaberin einer Einzelfirma (GM Software-Schulung) . Im Jahre

1997 habe sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen . Ebenfalls in dieses Jahr falle ihre erste Arbeitsunfähigkeit. Seither sei sie nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Durch jahrelange gute Arbeit habe sie gute Kontakte knüpfen können und sich einen guten Namen geschaffen. Dadurch habe sie eine gute Auftrags lage gehabt. Die Nachfrage sei nach wie vor vorhanden. Zu Beginn ihrer Krank heit habe sie viele Aufträge an andere selbständig erwerbstätige Trainer abge ge ben, was in der Branche üblich sei. Dadurch habe sie Kunden verloren. Aktu ell erteile sie nur noch auf Anfrage Privatlektionen. Dem Abklärungsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Betriebsergebnisse der Jahre 2004 bis 2 006 star ken Schwankungen unterla gen. 2006 sei der Ertrag infolge gesund heits be dingter Arbeitsausfälle

deutlich zurückgegangen . Daraus habe ein Ver lust resultiert . 2007 habe die Beschwerdeführerin versucht, ihre Ausfälle durch Einstellung von Büropersonal zu kompensieren. Dies habe zu höheren Personal kosten beziehungsweise zu einem höheren Betriebsaufwand geführt. Der erhoff te Erfolg sei jedoch ausgeblieben, weshalb man davon Abstand genommen habe. Die Erfolgsrechnung 2007 habe noch nicht vorgelegt werden könne und könne nicht vor Ende 2009 erwartet werden. Jedoch habe die Beschwerdeführe rin glaubhaft dar ge leg t, dass die Zahlen im Jahre 2007 nicht besser sein wür den. Die 2003 als zweites Standbein gegründete Einzelfirma (G.___)

sei zwischenzeitlich vom Ehemann ganz übernommen worden. Sie vertrete ihn nur noch, da er ganztags ausser Haus tätig sei. Diese r Betrieb habe 2003 und 2004 einen Verlust erwirtschaftet. Abschliessend bemerkte die Abklärungsper son, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei stark schwankend. In schlechten Zeiten seien die Durchf ä lle und Blutungen sehr stark und sie brauche die un mit tel bare Nähe zu

einer Toilette. Zudem führten die starken Weichteilschmer zen zu Arbeitsunfähigkeiten beziehungsweise zu reduzierter Leistung. Erschwe rend kämen in diesen Phasen noch Aphten im Mund dazu, welche ihr das S prechen vor Publikum verunmöglichten. In guten Zeiten seien sämtl iche Beschwerden geringer beziehungsweise mit Medikamenten so zu kontrollieren, dass d ie Beschwerdeführerin den Anforderungen ihres Beruf salltages gerecht werden könnte .

E. 7.4 Diese Ausführungen zeigen, dass sich auch die erwerbliche Situation insoweit verändert hat, als für die Beschwerdeführer in

spätestens seit dem

Jahre 2007 keine Aussichten mehr bestanden, mit ihrer selbständigen Tätigkeit –

selbst nach Vornahme betrieblicher Anpassungen – ein mehr oder weniger konstantes Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit ent sprochen hätte.

Es stellt sich somit die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zugemutet werden kann, die defizitäre selbstän di ge Erwerbstätigkeit zugunsten eine r – gesundheitlich besser angepasste n – un selbständige n Tätigkeit aufzugeben . Dagegen spricht hauptsächlich die lang jährige Täti gkeit als S elbständig e rwerbende, was d en Wechsel in einen un selb ständigen Erwerb nicht einfach macht. Die noch verhältnismässig lange Aktivi tätsdauer der 1968 geborene n Beschwerdeführer in

lässt einen Berufs wechsel in des nicht ohne Weiteres als u nzumutbar erscheinen . Die Beschwer de führer in führte im Rahmen ihrer Einzelfirma lediglich vorübergehend eine n bis zwei Mitarbeiter, weshalb bei einem Wechsel in eine unselbständige Tätig keit nicht von einem unzumutbaren Abstieg in eine untergeordnete Anstel lu ngs position

gespro chen werden kann . A ufgrund d er vorhandenen Ressourcen und d er grossen beruflichen Erfahrung (E. 7.3 hievor) stünde der Beschwerde führerin noch ein relativ breiter Fächer möglicher Tätigkeit en (etwa Bürotätig keit mit Ei genverantwortung)

auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeits markt offen, der auch (Teilzeit-)Stellen umfasst, bei welchen mit einem gewissen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (bei Phasen exa cer bierender

colitis

ulce rosa etwa Arbeitseinsatz erst ab dem späteren Vormittag beziehungsweise Möglichkeit von Arbeitsunterbrechungen; arbeitsnahe Toi lette) .

E. 7.5 D ie Invaliditätsbemessung hat somit nicht anhand eines (erwerblich gewichte ten) Betätigungsvergleichs zu erfolgen, sondern vielmehr anhand eines Ein kommensvergleichs, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig getan hat.

D ie Beschwerdegegnerin ging von der im Abklärungsbericht für Selbständiger werbende vom 2. März 2009 vorgenommenen Aufteilung der im Gesundheits fall ausgeführten selbständigen Erwerbstätigkeit (30 % Organisation/Vor berei tung/Administration/Weiterbildung und 70 % PC-Schulung/Kurse) aus (Urk. 7/109 S. 8). Das entsprechende Einkommen ermittelte sie mangels eines Vergleichseinkommens (vgl. Urk. 7/109 S. 7) anhand der in den jeweiligen Peri oden gültigen statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 beziehungsweise 2010,

jeweils TA7 Ziff. 23 und Ziff. 36, Anforderungsniveau 3; Urk. 7/167).

Das Inva li denein kommen als kaufmännische Angestellte ermittelte sie ebenfalls auf grund der einschlägigen statistischen Daten (LSE 2008 TA1 Ziff. 50-93 bezie hungsweise LSE 2010 TA7 Ziff. 45-96, jeweils Anforderungsniveau 3), unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges

von 10 % (Urk. 2/1 S. 4 f.). Dieses Vorgehen beziehungsweise

die errechnete n Invaliditätsgrad e sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret gerügt. Damit bestehen die am

28. Dezember 2012 bzw. 22. Januar 2013 verfügten Rentenzusprachen zu Recht . Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Verfügung von 22. Januar 2013 be treffend Rückforderung bereits ausbezahlter Renten respektive Verrech nung mit den Rentennachzahlungen wird nicht s

vorgebracht, was diese in Zweifel ziehen könnte. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00142 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

31. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1968

g eborene und als PC-Instruktorin selbständig erwerbstätige X.___

bezog ab

1. Oktober 1998 eine ganze Rente der Invali denversicherung, welche per 1. Oktober 2002 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Verfügung vom 1 4. Juli 2005, Urk. 7/82; vgl. auch

Urk. 7/45 und Urk. 7/52).

Am 22. Januar 2008 stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein Rentenerhöhungsg esuch (Urk. 7/91, Urk. 7/97). Am 7. Juli 2008 teilte s ie eine per 1. Juni 2008 eingetretene Verb esserung mit (Urk. 7/103). Nach Vornahme von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht und Durchführung des Vo rbescheid verfahrens (Urk. 7/117 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 eine halbe Rente ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/1) und mit Verfügungen vom 22. Januar 2013 eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 (Urk. 2/2), eine Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 2/3), eine halbe Rente vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2011 (Urk. 2/4), eine ganze Rente vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Urk. 2/5) und eine halbe Rente vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 2/6). Weiter forderte sie gleichen tags die in der fraglichen Periode ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 93‘589. zurück (Urk. 2/7). 2.

Gegen die Verfügungen vom 28. Dezember 2012 und 22. Januar 2013 erhob X.___ am 6. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durchgehend ab 1. Februar 2008, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti gung im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

12. März 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 3. April 2013 ori entiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Ände rung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundes gerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwer blichen Situation zu bestimmen (ausser or dentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E.

1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu er folgen hat (Urteil des Bundesgerichts I

707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet zunächst die rentenzusprechende Verfügung vom

14. Juli 2005 (Urk. 7/8 2).

Diese beruhte auf den Berichten von med. prac t . Y.___ vom 5. Oktober 1999

(Urk. 7/13 S. 2) sowie vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/66), worin folgende

Diagnosen gestellt wurden : - Reaktive Polyarthritis - Fibromyalgie - Reaktive Depressionen - Status nach HWS- Distorsion am 28. 06. 1999

Als Befunde lagen Synovitiden der proximalen

Interphalangealgelenk e

(PIP) beidseits, Tendosynovitiden beider Kniegelenke, ein Hartspann und DDO z ervi kal, diffus sowie ein

auffallend schlecht er

psychisch er Zustand vor (Urk. 7/66 S. 3). Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die seit Oktober 1997 weitgehend arbeitsunfähige Beschwerdeführerin in der ang estammten und leidensange passter Tätigkeit ab Januar 2003 zu 4 0 % arbeitsfähig war (Urk. 7/ 79 S. 4; vgl. auch Urk. 7/66 S. 3) . 3.

Die Beschwerdegegnerin begründet die am 2 2. Januar 2013 verfügten abgestuf te n Renten damit, dass der Beschwerdeführerin infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung zwischen Ende Oktober 2007 und Ende März 2008 keine berufliche Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Ab April 2008 habe sich der Gesundheitszustand gebessert und es wäre ihr zumutbar gewesen, die selbstän dige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Anstellungsverhältnis im Umfang von 50 %

auszuüben. Ab Mai 2009 habe sich der Gesundheitszustand wieder etwas verschlechtert und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nur noch im Umfang von 40 % zumut bar gewesen. Ab August 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Infolge eines Skiunfalles am 28. Februar 2011 sei ihr bis Ende Juni 2011 keine berufliche Tätigkeit zumutbar gewesen. Seit

1. Juli 2011 sei sie mit Ausnahme einer sich auf den Rentenanspruch nicht auswirkenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2011 wieder zu 60 % arbeits fähig (vgl. Urk. 2/1 S. 3 ff. Verfügungsteil 2) .

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf dem Standpunkt, sie habe seit Oktober 2007 keine Arbeitsfähigkeit von über 25 % mehr erreicht (Urk. 1 S. 9). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen und darüber hinaus auch unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin infolge Auftreten s einer Spondarthropathie bei Colitis

ulcerosa

per Ende Oktober 2007 derart verschlechtert hatte, dass ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar war (Bericht von med. pract .

Y.___

vom 28. Januar 2008, Urk. 7/93, Bericht e

des Spitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalisc he Medizin vom 7. Februar 2008, Urk. 7/96, und vom 7. April 2008, Urk. 7/98 S. 7 f.,

Bericht

von Dr. med. A.___, Fachar z t für Ph ysikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rhe umatologie, vom 27. April 2008, Urk. 7/98 S. 1-6) . 4.2

Weiter ausgewiesen und

unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin a m 28. Februar 2011 beim Skifahren eine Abrissfraktur des Tuberculum

m ajus

humeri rechts mit geringfügiger Dislokation erlitt und deswegen bis Ende Juni 2011 weitgehend arbeitsunfähig war (Bericht e des B.___ - C.___ vom 3. März 2011, Urk. 7/157, und 29. März 2011, Urk. 7/159, Bericht von med. pract . Y.___ vom 9. Januar 2012, Urk. 7/164) . 4.3

Insoweit kann festgestellt werden, dass die Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 (Urk. 2/2) sowie vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Urk. 2/4, vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung; IVV) zu Recht erfolgte. 5. 5.1

Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Oktober 2008 war von Phasen der Besse rung und Phase n der erneuten Exacerbation der Symptomatik gekennzeichnet. Dabei gingen die behandelnden Ärzte im Wesentlichen von den Diagnosen einer Spondarthropathie bei Colitis

ulcerosa, einer Colitis

ulcerosa, einer Sicca Symptomatik okulär und enoral

(unklare, diffuse Sialadenose der Glandula

submandibularis

bds .), von Spannungskopfschmerzen, einer Osteope nie und einer o rale n

Aphtose aus. 5 . 2

In den

Bericht e n des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. April und 28. Mai 2008 (Urk. 7/ 101 S. 10 f. beziehungsweise S. 8 f.) wurde hinsichtlich der Spondarthropathie im Rahmen einer notfallmässigen Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin am 5. April 2008 eine erneute Entzündungsaktivität bei starken lumbal betonten Rücken schmerzen, multiplen Enthesiopathien sowie enoraler

Aphtosis festgestellt und diese mit einer Erhöhung der Steroiddosis behandelt. Mit Bezug auf die Colitis

ulcerosa

wurde die Beschwerdeführerin dagegen als beschwerdefrei bezeichnet . Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnten die berichtenden Spitalärzte nach einer einzigen Notfallkonsultation und vor Erreichen eines stabilen Zustandes keine Stellung beziehen. 5 . 3

Unter Verweis auf d i e Angaben der Ärzte des Z.___ im Bericht vom 7. April 2008 attestierte der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___

am

27. April 2008 (Urk. 7/98 S. 1-6) im Anschluss an die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Oktober 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % ab 1. April 200 8. Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2008 (Urk. 7/102) ging Dr. A.___ von einem stationären Zustand bei unveränderter Behandlung und Prognose aus. 5 . 4

Im Bericht vom 7. Juli 2009 (Urk. 7/120 S. 23 ff.) stellten die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Ins titut für Physikalische Medizin, die fol gende n (neuen)

Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Ausgeprägte erosive Stomatitis und Ösophagitis - unter Dauersteroidtherap ie - endoskopisch massive Ösophagitis, Pharyngitis und Stomatitis (1 9. Mai 2009) - Differentialdiagnose: infektiös, Herpes; andere Ätiologie: im Rahmen der Grunder krankung - Biopsie auf EBV und CMV negativ Genitale Ulzerationen - klinisch Verdacht auf Herpes (nicht nachweisbar) - Differentialdiagnose: Behçet Konjunktivitis mit ausgeprägter Blepharitis beidseits mit Benetzungsstörung

Weiter führten sie aus, d ie Stomatitis und Ösophagitis

stell t en ein akutes Prob lem dar, das im März 2009 aufgetreten sei und zu einer Hospitalisation in der Rheumaklinik (vom 18. Mai bis 4. Juni 2009) geführt habe. Dieses Leiden dürfte folgenlos abheilen. Auf dem Hintergrund des Grundleidens seien Rezidive jedoch möglich. Bezüglich der Colitis

ulcerosa bestehe aktuell keine relevante Symptomatik. Die Spondarthropathie werde nach Abklingen der Akutsituation nochmals evaluiert . Die Pro gnose ha nge vom Langzeitverlauf ab und könne zum jetzigen Zeitpunkt, in der Akutphase eines Infektes, nicht schlüssig beant wortet werden. Für die Zeit vom

18. Mai bis 7. Juni 2009 betrage die Arbeits unfähigkeit 100 %. Im Rahmen des akuten Infektes bestehe eine generelle Dekonditionierung und körperliche Schwächung . Nach Abheilen des Infektes dürfte der Zustand vor Eintreten des akuten Krankheitsereignisses wieder er reicht werden. Aus medizinisch-theoretischen Überlegungen ergäben sich der zeit keine Anhaltspunkte für eine über das bisherige Ausmass hinausreichende bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 5 . 5

Im Bericht vom 17. August 2009 (Urk. 7/131) attestierte Dr. A.___

aufgrund der während des Spitalaufenthaltes erhobenen Befunde bis auf weiteres eine Arbeits un fähigkeit von 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. In einer behin derungsangepassten Tätigkeit b estehe eine Arbeitsfähigke it von zwei bis drei Stunden pro Tag im Jahresdurchschnitt . 5 . 6

Hausarzt med. pract . Y.___

berichtete am

27. November 2009 (Urk. 7/139) von einer massiven Verschlechterung der Colitis

ulcerosa mit profusen, imperativen Durchfällen und einer ausgeprägten erosiven Stomatitis. Diese verursache mas sive Einschränkungen sowohl im beruflichen wie im persönliche n Bereich . Die Beschwerdeführerin sei je nach Situation zu 10 % bis 20 % arbeitsfähig. Dabei bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit. 5 . 7

Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin,

führten im Bericht vom 3. Dezember 2009 (Urk. 7/142 S. 20 ff.)

aus, die bekannte Autoimmunkrankheit manifestiere sich aktuel l vor allem durch rheumatische Beschwerden des Bewegungsap parates sowie durch chro nisch aphtose Veränderungen, insbesondere der Mundschleimhäute. Unter der Therapie mit Salazopyrin habe sich die gastrointestinale Symptomatik zurück gebildet. Grundsätzlich könnten die störenden Aphten durch eine zusätzliche Therapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer verschwinden, sofern die Beschwerde führerin auf diese Medikamentengruppe anspreche. Die Krankheit sei deshalb grundsätzlich besserungsfähig, wobei eine längerfristige Zustandsverschlech terung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich prak tisch nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens genauer quantifizie ren. G lobal gesehen müsse vermutlich von einer bleibenden erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 25 % ausgegangen werden. Länger dauernde statische Belastungen seien aus rheumatologischer Sicht zu vermeiden.

5 . 8

Im Gutachten des D.___ vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/156) wurde folgende n Diagnosen Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit

beigemessen (S. 25): 1. Spondarthropathie bei Colitis

ulcerosa (Erstsymptome im Oktober 1997, Erst diagnose im November 2007; ICD-10 M46.99) - axialer Befall mit rezidivierendem entzündlichem Rückenschmerz thorakal und lumbal mit akuter Exazerbation im März 2009 - Romanus-Läsionen BWK 7/8/10, LWK 2/3, keine Sakroileitis - multiple Enthesiopathien - peripherer Befall (seit 1997): zurzeit keine Synovitiden oder Daktylitiden; ini tial Daktylitis Finger II/III rechts und Zehen II rechts/IV links, Gonarthritis rechts, zuletzt (Juli 2009) mit Arthritiden MCP-Gelenke II-IV, Hand und Schultergelenke beidseits, OSG rechts - chronische enorale

Aphtose (seit mindestens 2007) und Gingivitis (bereits 1998 beschrieben) - Basistherapie Prednison.

Dauertherapie seit 2 007 (5 20 mg/Tag, aktuell 15 mg/Tag), Status nach Methotrexat 1998-2002 sowie zweimal im Oktober 2007 (Stopp bei Aphten), Salazopyrin 1.5 g/Tag Juni bis August 2007 sowie November 2007 bis Februar 2008, erneut ab Juni 2009, aktuell 3 g/Tag 2. Colitis

ulcerosa (Erstdiagnose im Juni 2007; ICD-10 K93.0) - klinisch e sowie endoskopische Abklärungen im Januar bis April 2010 mit wei ter persistierender chronisch aktiver distaler Colitis

ulcerosa; Differential diagnose: Morbus C ro hn bei rezidivierenden Halssymptomen und ulzerieren den Entzündungen im oberen Gastrointestinaltrakt - Histologie vom 29. Juni 2007: stark aktive Colitis mit herdförmigen Zeichen chronischer struktureller Veränderungen (Sigma/ Rectum), Befund mit einer Colitis

ulcerosa vereinbar - aktuell unter Salazopyrin Verschwinden einer chronischen Obstipation

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den restlichen Diagnosen bei (S. 25 f.): 1. Status nach Stomatitis und Ösophagitis unklarer Ätiologie - endoskopisch massive Ösophagitis, Pharyngitis und Stomatitis (19. Mai 2009) - Biopsie auf EBV und CMV negativ 2. Status nach genitalen Ulzerationen im Mai 2009 (ICD-10 N76.6) 3. Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) - Differentialdiagnose: intermittierende Migräne 4. Status nach Konjunktivitis mit ausgeprägter Blepharitis beidseits mit Benetzungs störung im Mai 2009 (ICD-10 H10.3) 5. Sicca Symptomatik okulär und enoral, unklare, diffuse Sialadenose der Glan dula

submandibularis beidseits (ICD-10 H04.1) - positiver Schirmer-Test im November 2007, SS-AVB negativ, HCV, HBV, HIV negativ 6. Osteopenie (ICD-10 M81.99) - DEXA am 13. November 2007: LWS T-Score total: -1.9, Hüfte: -0.7 - unter Prednison-Dauertherapie

Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin über jew eils morgens ausge prägte Diarrho e-Attacken, so dass sie erst gegen Mittag gewisse alltägliche Aktivitäten aufnehmen könne. Weiter bestehe eine chronische, zum Teil ausge prägte Migräne verbunden mit ausgeprägter Nausea und Vomitus . Mit Bezug auf die Haut beschreibe sie ein Exanthem mit multiplen kleinen Follikeln. Den Akten entnahmen die Gutachter zusätzlich eine intermittierend starke Gingivi tis, chronische thorakale und lumbale Rückenbeschwerden sowie Spannungs kopfschmerzen (S. 12).

Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Es könne keine Diagnose gestellt werden. Es bestehe jedoch eine deutlich ausgeprägte Krankheitsüberzeugung. Gegen die früher während eines Aufent haltes im Z.___ in Betracht gezogene Diagnose einer Persön lichkeitsstörung

(vgl. dazu Urk. 7/142 S. 22) mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit spreche vor allem auch der Verlauf mit einer vor der Erkrankung vollen Arbeitsfähigkeit. Auch im Spital habe man damals keine eigentliche psychiatri sche Diagnose stellen können. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung gewesen und habe eine antidepressive Medika tion zur Schmerzmodulation erhalten. Eine unter den Belastungen durch die chronische somatische Problematik und den damit verbundenen psychosozialen Belastungen mit angespannter finanzieller Situation mögliche depressive Stö rung wäre rückwirkend als leichtgradig und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu beurteilen (S. 18 f.).

Aus klinisch- rheumatologischer Sicht seien die beklagten Beschwerden vollum fänglich nachvollziehbar. In Bezug auf die selbständige Tätigkeit als PC-Instruktorin, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin vor allem intellektuell und ohne grössere körperliche Alltagsbelastung arbeiten müsse, bestehe eine 75 %ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dies gelte ebenfalls für jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit. Wegweisend in Bezug auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei je doch die Colitis

ulcerosa (S. 22, S. 26) . Dabei sei eine persistierende Entzündung im distalen Colon vorhanden. Das Ausmass der Diarrhoe variiere. Anfangs 2010 sei diese weniger ausgeprägt, von April b is August 2010 sei sie häufiger und im letzten Monat sei die Frequenz wieder regredient gewesen. Die Einnahme von Imodium helfe über drei bis vier Stunden. In einer Phase mit häufiger Diarrhoe dürfte die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Falls die Diarrhoe nicht mehr als zweimal täglich auftrete, bestehe allerdings aus gastroenterologischer Sicht keine Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit. Über die Zeit gemittelt sei daher von einer 20 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen mit intermittierender Akzentu ierung zwischen Juni 2009 und Juli 201 0. Qualitativ müsse der Toilettenzugang jederzeit gewährt sein (S. 24, S. 26 f.). Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine weiteren Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Spannungskopfschmerzen begründeten in der Regel keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Sie seien allenfalls für punktuelle Ausfälle verantwortlich. Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung sollten vermieden werden (S. 27) .

Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass ab August 2010 für körperlich leichte, bezüglich des Bewegungsapparat s adaptierte Tätigkeiten eine 60 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne grundsätzlich vollschichtig durchgeführt werden mit einerseits täglicher Leis tungseinbusse, andererseits mit ausfallsbedingter Absenz. Dadurch erkläre sich die Situation, dass bei rheumatologisch vorgegebener, täglich 75%iger Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sich zusätzlich beziehungsweise über die Zeit gemittelt ergänzend die 20 %ige Leistungseinbusse aus gastroenterologi scher Sicht anfüge, welche durch die Ausfallfrequenz begründet sei. Deshalb sei die 20 % ige Einschränkung aus gastroenterologischer Sicht auf die 75%ige Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu beziehen, wodurch sich die Gesamtleistungsfähigkeit von 60 % ergebe (S. 27).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass zuvor zwischen Mai 2009 und Juli 2010 bei wechselndem Verlauf über die Zeit gemittelt eine nur 40 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestand en habe . Mindestens mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab Mai 2009 bleibend nicht mehr zumutbar gewesen (S. 27). 5.9

Laut Bericht des E.___ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/164 S. 5 f.) war die Beschwerdeführerin vom 2 2. bis 26. Oktober 2011 mit einer Pankolitis und dem Nachweis einer Salmonellose im Stuhl im Spital F.___ hospitalisiert gewesen. Sie habe vier- bis sechsmal täglich

unter Durch fällen gelitten. Unter medikamentöser Therapie habe sich die Situation rasch verbessert. Aktuell habe die Beschwerdeführerin ein bis zwei Stuhlgänge pro Tag. Die am 15. Dezember 2011 durchgeführte Koloskopie habe eine schwere distale Colitis

ulcerosa ergeben. 5.10

Am 9. Januar 2012 berichtete der Hausarzt med. pract . Y.___ von einer schlei chenden Verschlechterung der Colitis

ulcerosa mit massiver Exacerbation im Oktober 2011 mit Pankolitis und Salmonellose (Urk. 7/164 S. 1 ff.) . Am 23. Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin immer noch in reduzier tem Allgemeinzustand befunden. Sie habe unter blutigen Durchfällen und neu unter einer Konjunktivit i s gelitten. Aus dem bisherigen Verlauf sei leider eine Progredienz der Symptomatik anzunehmen. 6. 6 .1

Das polydisziplinäre D.___ -Gutachten vom

18. Oktober 2010 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden internistischen, psychiatrischen, rheumatolo gischen und gastroenterologischen

Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und den früheren medizinischen Stellung nahmen auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.

Bei der Würdigung der Angaben der behandelnden Ärzte ist dagegen der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil e I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen und 8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwi schen der Einschätzung der D.___ -Gutachter einerseits und derjenigen der behan delnden Ärzte andererseits, insbesondere des Hausarztes med. pract . Y.___, der mit Bezug auf das Grundleiden eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte,

erklären. 6.2

Die Beschwerdeführerin wendet g egen das D.___ -Gutachten vom 18. Oktober 2010 ein, die Gutachter hätten

den bisherige n rheumatologische n Befund, wel cher zur Zusprache einer halben Rente geführt habe, bestätigt;

w enn sie nun den gleich gebliebenen Gesundheitszustand (anders als in der bisherige n Ein schätzung) nur noch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % einschätzten, wäh rend bisher von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen wo rden sei, handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines gl eich gebliebenen Sachverhaltes (Urk. 1 S. 3, S. 6) .

Zunächst ist festzuhalten, dass sich dem D.___ -Gutachten vom 18. Oktober 2010 nicht entnehmen

lässt, der rheumatologische Befund sei

seit der Rentenzu spre chung unverändert geblieben . Vielmehr weisen die Ausführungen auf eine weniger ausgeprägte rheumatologische Symptomatik hin . So fand der rheuma tologische Konsiliararzt keine sicheren Synovitiden an den oberen Extremitäten und weitgehend unauffällige Kniegelenke (Urk. 7/156 S. 22), während med. pract . Y.___ am 28. Januar 2003 noch von Synovitiden der PIP und Tenosyno vitiden beider Kniegelenke berichtet hatt e (Urk. 7/66 S. 3).

Weiter berücks ichtigte med. pract . Y.___

bei der Einschätzung der Arbeitsfähig keit auf 40

%

(vom

28. Januar 2003)

offensichtlich auch den damals „psychisch auffällig schlechten“ Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die infolge einer depressiven Störung in psychotherapeutischer und medikamentöser Be handlung gestanden hatte (Urk. 7/66 S. 3). Da die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung auf diesen Bericht abgestellt hatte (Urk. 7/79 S. 4), war die damalige Depression entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mit ein Grund für die Berentung. Diesbezüglich ist eine eindeutige Besserung ausge wiesen; denn im späteren Verlauf lassen sich den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung mehr entnehmen . Auch die Einstel lung der Psychotherapie und der antidepressive n Medikation weist auf eine Besserung der Symptomatik hin . Entsprechend ist es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Konsiliararzt des D.___

keine psychiatrische Diagnose stellen konnte (Urk. 7/156 S. 18). Dass er der 2003 vorhanden gewesenen Depression rückblickend jegliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abspra ch (Urk. 7/156 S. 19),

ist nicht von massgeblichher B edeut ung . 6 . 3

D ie Beschwerdeführerin wendet sodann ein, z ur bisherigen, grundsätzlich gleich gebliebenen rheumatologischen Beeinträchtigung sei die erstmals i m Novem ber 2007 diagnostizierte

Colitis

ulcerosa

hinzugetreten, welche zu einer weiter ge hen den Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % führe (Urk. 1 S. 6 f f .).

Dem ist zu entgegnen, dass die durch das Auftreten der Colitis

ulcerosa im Okto ber 2007 verursachte gesundheitliche Verschlechterung zu r Anerkennung einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit und ein er damit einhergehenden befriste ten Erhöhung der halben auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 führte (Urk. 2/ 2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf d ie Angaben der behandelnden Ärzte

(vgl. dazu E. 4.1) .

Der behandelnde Rheumatologe

Dr. A.___

dokumentierte sodann eine per 1. April 2008 eingetretene Besserung

und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bi s 50 % . Dabei stellte er auf den Bericht des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. April 2008 (Urk. 7/101 S. 10 f.) ab, wonach die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Colitis

ulcerosa bei der notfallmässigen Selbstzuweisung am 5. April 2008 beschwerdefrei gewesen sei .

Im Anschluss daran schätzten die D.___ -Gutachter die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2009 auf 40 % (Urk. 7/156 S. 24, S. 27). Dabei berücksichtigten sie auch die neu aufgetretene ausgeprägte erosive Stomatitis und Ösophagitis, welche im Mai 2009 zur Hospitalisation in der Rheumaklinik des Z.___

geführt hatte und bis mindestens Ende November 2009 symptomatisch war (Urk. 7/120 S. 23 ff., Urk. 7/131, Urk. 7/139) . Die eingangs genannten

weitgehend übereinstimmenden Einschät zungen der behandelnden und begutachtenden Ärzte führten zur (rückwirken den) Herabsetzung der Rente per

1. Juli 2008 (Urk. 2/ 3).

Ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen i m D.___ im August 2010 attestier t en die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von nun 60 % und tr u gen da mit der weiteren Besserung hinsichtlich der inzwischen medikamentös angegangenen Stomatitis und Ösophagitis

Rechnung (Urk. 142 S. 22) .

Diese Erhöhung des Arbeitsfähig keitsgrades schlug sich ab November 2010 auf die Höhe der Rente nieder (Urk. 2/ 4-6, Urk. 2/1).

Hinsichtlich der vom Hausarzt med. pract . Y.___ dokumentierten Verschlechte rung der Colitis

ulcerosa im Oktober 2011 (Urk. 7/164 S. 1 ff.) ist festzuhalten, dass sich diese zu einem fünftä g igen Spitalaufenthalt führende Exacerbation mit häufigen Durchfällen bis im Dezember 2011 auf eine Stuhlfrequenz von ein

bis zweimal pro Tag zurückgebildet hatte, weshalb entsprechend der Einschät zung der D.___ -Gutachter (Urk. 7/156 S. 24) von keiner weitergehenden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden kann.

Die wiederholt en Rentenanpassungen infolge der wechselhaften Symptomatik des gastrointestinalen Leidens zeugen von einer gebührenden Berücksichtigung des Verlauf s der Colitis

ulcerosa

durch die Beschwerdegegnerin, soweit sich diese Erkrankung über längere Zeit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte . 6.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ge stützt auf die Angaben von Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab April 2008 sowie gestützt auf die Angaben der D.___ -Gutachter von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2009 und

von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2010 beziehungsweise Juli 2011 aus g ing . 7. 7.1

Bei der erwerblichen Gewichtung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit g ing die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, die selbständige Tätigkeit aufzuge ben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ermittelt e

demnach das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urk. 2/1 S. 4 f.). Gegen dieses Vorgehen wendet die Beschwerdeführerin ein, es könne ihr nicht zugemutet werden, ihre langjährige selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Diese sei von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung als ideal angepasste Tätigkeit anerkannt worden . Hinzu komme, dass sie wegen des wechselhaften Verlaufs der Colitis

ulcerosa

keinem Arbeitgeber zumutbar sei (Urk. 1 S. 10 f.). 7.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversiche rung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Bundesgerichtsurteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person aus solzialversiche rungs rechtlicher Sicht unter gewissen Umständen verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser an gepasste unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Auch hier sind bei der Zumutbar keitsbeurteilung sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die be rufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort und in objektiver Hin sicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. etwa Bundesgerichtsu rteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2). 7.3

Anlässlich der am 9. Januar 2009 durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle gab die Beschwerdeführerin laut Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 7/109) an, sie sei Inhaberin einer Einzelfirma (GM Software-Schulung) . Im Jahre

1997 habe sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen . Ebenfalls in dieses Jahr falle ihre erste Arbeitsunfähigkeit. Seither sei sie nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Durch jahrelange gute Arbeit habe sie gute Kontakte knüpfen können und sich einen guten Namen geschaffen. Dadurch habe sie eine gute Auftrags lage gehabt. Die Nachfrage sei nach wie vor vorhanden. Zu Beginn ihrer Krank heit habe sie viele Aufträge an andere selbständig erwerbstätige Trainer abge ge ben, was in der Branche üblich sei. Dadurch habe sie Kunden verloren. Aktu ell erteile sie nur noch auf Anfrage Privatlektionen. Dem Abklärungsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Betriebsergebnisse der Jahre 2004 bis 2 006 star ken Schwankungen unterla gen. 2006 sei der Ertrag infolge gesund heits be dingter Arbeitsausfälle

deutlich zurückgegangen . Daraus habe ein Ver lust resultiert . 2007 habe die Beschwerdeführerin versucht, ihre Ausfälle durch Einstellung von Büropersonal zu kompensieren. Dies habe zu höheren Personal kosten beziehungsweise zu einem höheren Betriebsaufwand geführt. Der erhoff te Erfolg sei jedoch ausgeblieben, weshalb man davon Abstand genommen habe. Die Erfolgsrechnung 2007 habe noch nicht vorgelegt werden könne und könne nicht vor Ende 2009 erwartet werden. Jedoch habe die Beschwerdeführe rin glaubhaft dar ge leg t, dass die Zahlen im Jahre 2007 nicht besser sein wür den. Die 2003 als zweites Standbein gegründete Einzelfirma (G.___)

sei zwischenzeitlich vom Ehemann ganz übernommen worden. Sie vertrete ihn nur noch, da er ganztags ausser Haus tätig sei. Diese r Betrieb habe 2003 und 2004 einen Verlust erwirtschaftet. Abschliessend bemerkte die Abklärungsper son, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei stark schwankend. In schlechten Zeiten seien die Durchf ä lle und Blutungen sehr stark und sie brauche die un mit tel bare Nähe zu

einer Toilette. Zudem führten die starken Weichteilschmer zen zu Arbeitsunfähigkeiten beziehungsweise zu reduzierter Leistung. Erschwe rend kämen in diesen Phasen noch Aphten im Mund dazu, welche ihr das S prechen vor Publikum verunmöglichten. In guten Zeiten seien sämtl iche Beschwerden geringer beziehungsweise mit Medikamenten so zu kontrollieren, dass d ie Beschwerdeführerin den Anforderungen ihres Beruf salltages gerecht werden könnte . 7.4

Diese Ausführungen zeigen, dass sich auch die erwerbliche Situation insoweit verändert hat, als für die Beschwerdeführer in

spätestens seit dem

Jahre 2007 keine Aussichten mehr bestanden, mit ihrer selbständigen Tätigkeit –

selbst nach Vornahme betrieblicher Anpassungen – ein mehr oder weniger konstantes Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit ent sprochen hätte.

Es stellt sich somit die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zugemutet werden kann, die defizitäre selbstän di ge Erwerbstätigkeit zugunsten eine r – gesundheitlich besser angepasste n – un selbständige n Tätigkeit aufzugeben . Dagegen spricht hauptsächlich die lang jährige Täti gkeit als S elbständig e rwerbende, was d en Wechsel in einen un selb ständigen Erwerb nicht einfach macht. Die noch verhältnismässig lange Aktivi tätsdauer der 1968 geborene n Beschwerdeführer in

lässt einen Berufs wechsel in des nicht ohne Weiteres als u nzumutbar erscheinen . Die Beschwer de führer in führte im Rahmen ihrer Einzelfirma lediglich vorübergehend eine n bis zwei Mitarbeiter, weshalb bei einem Wechsel in eine unselbständige Tätig keit nicht von einem unzumutbaren Abstieg in eine untergeordnete Anstel lu ngs position

gespro chen werden kann . A ufgrund d er vorhandenen Ressourcen und d er grossen beruflichen Erfahrung (E. 7.3 hievor) stünde der Beschwerde führerin noch ein relativ breiter Fächer möglicher Tätigkeit en (etwa Bürotätig keit mit Ei genverantwortung)

auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeits markt offen, der auch (Teilzeit-)Stellen umfasst, bei welchen mit einem gewissen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (bei Phasen exa cer bierender

colitis

ulce rosa etwa Arbeitseinsatz erst ab dem späteren Vormittag beziehungsweise Möglichkeit von Arbeitsunterbrechungen; arbeitsnahe Toi lette) . 7.5

D ie Invaliditätsbemessung hat somit nicht anhand eines (erwerblich gewichte ten) Betätigungsvergleichs zu erfolgen, sondern vielmehr anhand eines Ein kommensvergleichs, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig getan hat.

D ie Beschwerdegegnerin ging von der im Abklärungsbericht für Selbständiger werbende vom 2. März 2009 vorgenommenen Aufteilung der im Gesundheits fall ausgeführten selbständigen Erwerbstätigkeit (30 % Organisation/Vor berei tung/Administration/Weiterbildung und 70 % PC-Schulung/Kurse) aus (Urk. 7/109 S. 8). Das entsprechende Einkommen ermittelte sie mangels eines Vergleichseinkommens (vgl. Urk. 7/109 S. 7) anhand der in den jeweiligen Peri oden gültigen statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 beziehungsweise 2010,

jeweils TA7 Ziff. 23 und Ziff. 36, Anforderungsniveau 3; Urk. 7/167).

Das Inva li denein kommen als kaufmännische Angestellte ermittelte sie ebenfalls auf grund der einschlägigen statistischen Daten (LSE 2008 TA1 Ziff. 50-93 bezie hungsweise LSE 2010 TA7 Ziff. 45-96, jeweils Anforderungsniveau 3), unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges

von 10 % (Urk. 2/1 S. 4 f.). Dieses Vorgehen beziehungsweise

die errechnete n Invaliditätsgrad e sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret gerügt. Damit bestehen die am

28. Dezember 2012 bzw. 22. Januar 2013 verfügten Rentenzusprachen zu Recht . Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Verfügung von 22. Januar 2013 be treffend Rückforderung bereits ausbezahlter Renten respektive Verrech nung mit den Rentennachzahlungen wird nicht s

vorgebracht, was diese in Zweifel ziehen könnte. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner