Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 2009, wurde am 1 1. August 2011 wegen seit Geburt be stehender Entwicklungsverzögerung und Verdacht auf Autismus, erstmals zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnah men) an gemeldet ( Urk. 6/1
Ziff. 5.1-2 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebreches Ziffer 405
(Autismus-Spektrum-Störungen) im Rahmen medizinischer Mass nahmen Leis tung en zu ( Urk. 6/13-14 ). 1.2
Am 2 3. Februar
und am 2 1. März 2012 meldeten die Elte rn als gesetzliche Ver tre ter des Versicherten diesen zum Bezug von Hilf losenentschädigung für Min derjährige und zum Bezug von medizinischen Massnahmen an ( Urk. 6/19 , Urk. 6/21
Ziff. 5.7 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 6/41 , Urk. 6/47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 6/49 = Urk. 2) ab dem 1 3. Februar 2012 eine Entschädigung wegen leichter und ab 1 3. September 2012 eine Entschädigun g wegen mittlerer Hilflosigkeit zu . 2.
Die Mutter des Versicherten erhob gegen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk.
2) am 1. Februar 2013 Bes chwerde ( Urk.
1) und beantragte , es seien die Kosten für die Mifne - Therapie im Sinne von medizinischen Massnahmen zuzu sprechen. Eventuell sei die Verfügung insofern aufzuheben, als dass sie den An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneine. Eventuell sei dem Versi cher ten ein en Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. März 2013 ( Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Beschwerde, was de r Mutter des Versicherten am 2 4. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 1 5. Januar 2014 ( Urk.
8) reichte die Mutter des Versicherten
einen weiteren Bericht ( Urk. 9) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Be treu ung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der mo natliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungs aufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von min des tens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag ( Art. 42 ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1 . 2
Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von
mindestens vier Stunden benötigen ( Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die In va lidenversicherung, IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht be hinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitauf wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch mediz i ni sche Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-the rapeu ti sche
Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträch tigung der Ge sundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine beson ders
intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stun den anrechenbar. 1 .3
Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Inten siv pflegezuschlag . Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind fol gende Fak toren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qua lifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich er gebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Per son hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wo bei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Er for dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der Be schwerdeführer im Vergleich zu Gleichaltrigen in der Entwicklung verzögert sei und dadurch von Drittpersonen Hilfestellungen benötige, welche nicht al ters ent sprechend seien. Nach Ablauf der Wartezeit im Februar 2012 seien drei Bereiche ausgewiesen, was eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit auslöse. Ab Juni 2012 könne zusätzlich der Bereich An-/ Auskleiden geltend gemacht werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit sei demnach per September 2012 eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit ausgewiesen. Es sei alters entsprechend von einem zeitlichen Mehraufwand von 2 Stunden auszugehen, womit kein In ten sivpflegezuschlag geltend gemacht werden könne . In der Schweiz sei die Mifne - Therapie eine nicht anerkannte Therapieform, weshalb die sicherlich in tensive Therapiezeit nicht im Sinne einer medizinischen Mass nahme oder eines Intensivpflegezuschlages abgerechnet werden könne (S. 3).
Beschwerdeantwort weise führte die Beschwerdegegnerin aus, h insichtlich des Hauptantrages betreff end die Kostenübernahme für die Mifne -Therapie, sei auf das Begehren nicht ein zutreten ( Urk. 5 S.
1). 2.2
Die Mutter des Versicherten machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend , es sei entweder die Mifne -Therapie im Sinne medizinischer Massnahmen zuzu spre chen oder der dafür benötigte zeitliche Mehraufwand im Rahmen des In ten sivpflegezuschlages zu würdigen (S. 3 Ziff. 10). Da sich die Begründung des ange fochtenen Entscheides auch auf die Frage der medizinischen Massnahmen be ziehe, könne sich die vorliegende Beschwerde auch dagegen richten (S.
4 Ziff. 12-14). Aufgrund einer Erfolgsquote von 75 %
bei der Einschulung der Kinder in die regelrechte Schule sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Möglichkeiten die bewährten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften erstellt seien, weshalb die Mifne -Therapie im Rahmen der medizinischen Mass nahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG seitens der Beschwerdegegnerin zu über nehmen seien (S. 4 Ziff. 15-17).
Sofern nicht von der Übernahme der Kosten der Mifne -Therapie ausgegangen wer de, sei im Rahmen des Intensivpflegezuschlages zu würdigen, dass von den Eltern hierfür ein Zeitaufwand von acht Stunden benötigt werde (S.
5 Ziff. 18-20). 3. 3.1
Vorab stellt sich die Frage, ob auf den Hauptantrag betreffend medizinische Mass nahmen im Sinne der Kostenübernahme für die Mifne -Therapie einzutreten ist. 3.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerde wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Ver fahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch reife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hin weisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
lediglich aufgrund des Einwands des Versicherten im Vorbescheidver f ahren ( Urk. 6/47) in den Erwägungen
in einem einzigen Satz e rklärt, die Kosten für die Mifne -The rapie könnten im Rahmen von medizinischen Massnahmen nicht zu gesprochen werden. Wie es auch die Überschrift der Verfügung besagt, um fasst diese aus schliesslich den Anspruch auf Hilflosenentschädigung , welcher gemäss Gesetzes systematik auch den Anspruch auf Intens ivpflegezuschlag be inhaltet ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG). Sodann fand die Abweisung des Anspruches auf medizinische Mass nahmen auch keinen Eingang in das Dispositiv.
Zu prüfen bleibt die Frage der Ausdehnung des Streitgegenstand e s . Der enge Zu sammenhang fehlt hier , wenn auch die Beschwerdegegnerin in der Begrün dung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) und im Abklärungsbericht ( Urk. 6/39 S. 6) die Fr age des Intensivpflegezuschlags fälschlicherweise mit der Frage vermengt, ob die Mifne -Therapie eine übernahmefähige medizinische Massnahme darstellt .
Dr. m ed. Z.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Re gionaler Ärztlicher Dienst ,
führte in ihrer Stellun gnahme vom
1. Oktober 2012 ( Urk. 6/39/
8) aus, dass die Anerkennung der Mifne -Ther a pie für die Frage des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag keine Rolle spiele , da Zeiten von Therapien nicht als Betreuungsaufwand angerechnet wer den könnten, womit sie auf Art. 39 Abs. 2 IVV verwies .
Die Beschwerdegegnerin machte sodann beschwerdeantwortweise geltend, die An spruchsbeurteilung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff . IVG sei nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, weshalb auf den Hauptantrag im Sinne der Übernahme der Kosten für die Mifne -Therapie nicht einzutreten sei ( Urk. 6).
Sie sprach sich somit klar gegen eine Ausdehnung d es Streitgegenstandes aus , bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine Pflicht,
sondern lediglich um eine prozessuale Befugnis des Sozialversiche rungsrichters han delt (Urteil des Bundesgerichts vom 1 4. September 2009, 9C_599/2009 E. 2.2) . N amentlich auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass dem Versicherten
eine Beschwerdeinstanz verloren gehen würde, ist vorliegend auf den Antrag auf Zusprechung von medizinischen Massnahmen nicht einzutreten. 3 .4
Auf Grund des Gesagten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Kostenüber nahme für medizinische Massnahmen verlangt wird, mangels Anfechtungsge genstand nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung des Anspruches auf einen Intensivpflegezuschlag verlangt, ist darauf einzutreten. 4.
4.1
Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk.
2) wurde dem Versicherten eine Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1 3. Februar 2012 und ab 1 3. Sep tember 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugespro chen, was
so unbestritten geblieben ist ( Urk. 1 S. 2). Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen zusätzlichen Anspruch auf einen Inten sivpflegezuschlag verneinte. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilf losenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 1 9. Sep tember 2012 ( Urk. 6/39) den Anspruch des Versicherten
auf einen Intensiv pflege zuschlag damit, dass der altersentsprechende Mehraufwand ledig lich zwei Stun den ausmache .
Demgegenüber verlangte die Mutter des Versicherten , der zeitliche Auf wand für die durchgeführte Mifne -Therapie, welcher sich auf acht Stunden täg lich be laufe , sei im Rahmen eines Intensivpflegezuschlages zu vergüten (vorste hend E. 2.2) . 4.3
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete me dizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorge nom men werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen , im Rah me n des Intensivpflegezuschlages nicht anrechenbar.
Da die von den Eltern des Versicherten durchgeführte Mifne -Therapie hierunter fällt, und auch nicht einer der Ausnahmetatbestände von Rz 8074 ff. gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom 1. Januar 2012 gegeben ist, kann die Therapiezeit nicht im Sinne eines Inten sivpfle ge zu schlages abgerechnet werden.
Demnach ist es beim von der Abklärungsperson ermittelten und in ihrem plau siblen Abklärungsbericht vom September 2012 ( Urk. 6/39) festgehaltenen alters entsprechenden Betreuungsmehraufwand von zwei Stunden zu belassen. 4.4
Zusammenfassend besteht demnach kein Anspruch auf einen Intensivpflegezu schlag , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre ch end dem Ausgang de s Verfahrens sind sie der unterliegenden Mutter des Ver sicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 2009, wurde am 1 1. August 2011 wegen seit Geburt be stehender Entwicklungsverzögerung und Verdacht auf Autismus, erstmals zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnah men) an gemeldet ( Urk. 6/1
Ziff. 5.1-2 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebreches Ziffer 405
(Autismus-Spektrum-Störungen) im Rahmen medizinischer Mass nahmen Leis tung en zu ( Urk. 6/13-14 ).
E. 1.2 Am 2 3. Februar
und am
E. 2 Die Mutter des Versicherten erhob gegen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk.
2) am 1. Februar 2013 Bes chwerde ( Urk.
1) und beantragte , es seien die Kosten für die Mifne - Therapie im Sinne von medizinischen Massnahmen zuzu sprechen. Eventuell sei die Verfügung insofern aufzuheben, als dass sie den An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneine. Eventuell sei dem Versi cher ten ein en Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. März 2013 ( Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Beschwerde, was de r Mutter des Versicherten am 2 4. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 1 5. Januar 2014 ( Urk.
8) reichte die Mutter des Versicherten
einen weiteren Bericht ( Urk. 9) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Be treu ung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der mo natliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungs aufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von min des tens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag ( Art. 42 ter Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der Be schwerdeführer im Vergleich zu Gleichaltrigen in der Entwicklung verzögert sei und dadurch von Drittpersonen Hilfestellungen benötige, welche nicht al ters ent sprechend seien. Nach Ablauf der Wartezeit im Februar 2012 seien drei Bereiche ausgewiesen, was eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit auslöse. Ab Juni 2012 könne zusätzlich der Bereich An-/ Auskleiden geltend gemacht werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit sei demnach per September 2012 eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit ausgewiesen. Es sei alters entsprechend von einem zeitlichen Mehraufwand von 2 Stunden auszugehen, womit kein In ten sivpflegezuschlag geltend gemacht werden könne . In der Schweiz sei die Mifne - Therapie eine nicht anerkannte Therapieform, weshalb die sicherlich in tensive Therapiezeit nicht im Sinne einer medizinischen Mass nahme oder eines Intensivpflegezuschlages abgerechnet werden könne (S. 3).
Beschwerdeantwort weise führte die Beschwerdegegnerin aus, h insichtlich des Hauptantrages betreff end die Kostenübernahme für die Mifne -Therapie, sei auf das Begehren nicht ein zutreten ( Urk.
E. 2.2 Die Mutter des Versicherten machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend , es sei entweder die Mifne -Therapie im Sinne medizinischer Massnahmen zuzu spre chen oder der dafür benötigte zeitliche Mehraufwand im Rahmen des In ten sivpflegezuschlages zu würdigen (S. 3 Ziff. 10). Da sich die Begründung des ange fochtenen Entscheides auch auf die Frage der medizinischen Massnahmen be ziehe, könne sich die vorliegende Beschwerde auch dagegen richten (S.
4 Ziff. 12-14). Aufgrund einer Erfolgsquote von 75 %
bei der Einschulung der Kinder in die regelrechte Schule sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Möglichkeiten die bewährten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften erstellt seien, weshalb die Mifne -Therapie im Rahmen der medizinischen Mass nahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG seitens der Beschwerdegegnerin zu über nehmen seien (S. 4 Ziff. 15-17).
Sofern nicht von der Übernahme der Kosten der Mifne -Therapie ausgegangen wer de, sei im Rahmen des Intensivpflegezuschlages zu würdigen, dass von den Eltern hierfür ein Zeitaufwand von acht Stunden benötigt werde (S.
E. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine beson ders
intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stun den anrechenbar. 1 .3
Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Inten siv pflegezuschlag . Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind fol gende Fak toren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qua lifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich er gebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Per son hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wo bei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Er for dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). 2.
E. 3.1 Vorab stellt sich die Frage, ob auf den Hauptantrag betreffend medizinische Mass nahmen im Sinne der Kostenübernahme für die Mifne -Therapie einzutreten ist.
E. 3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerde wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Ver fahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch reife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hin weisen).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
lediglich aufgrund des Einwands des Versicherten im Vorbescheidver f ahren ( Urk. 6/47) in den Erwägungen
in einem einzigen Satz e rklärt, die Kosten für die Mifne -The rapie könnten im Rahmen von medizinischen Massnahmen nicht zu gesprochen werden. Wie es auch die Überschrift der Verfügung besagt, um fasst diese aus schliesslich den Anspruch auf Hilflosenentschädigung , welcher gemäss Gesetzes systematik auch den Anspruch auf Intens ivpflegezuschlag be inhaltet ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG). Sodann fand die Abweisung des Anspruches auf medizinische Mass nahmen auch keinen Eingang in das Dispositiv.
Zu prüfen bleibt die Frage der Ausdehnung des Streitgegenstand e s . Der enge Zu sammenhang fehlt hier , wenn auch die Beschwerdegegnerin in der Begrün dung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) und im Abklärungsbericht ( Urk. 6/39 S. 6) die Fr age des Intensivpflegezuschlags fälschlicherweise mit der Frage vermengt, ob die Mifne -Therapie eine übernahmefähige medizinische Massnahme darstellt .
Dr. m ed. Z.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Re gionaler Ärztlicher Dienst ,
führte in ihrer Stellun gnahme vom
1. Oktober 2012 ( Urk. 6/39/
8) aus, dass die Anerkennung der Mifne -Ther a pie für die Frage des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag keine Rolle spiele , da Zeiten von Therapien nicht als Betreuungsaufwand angerechnet wer den könnten, womit sie auf Art. 39 Abs. 2 IVV verwies .
Die Beschwerdegegnerin machte sodann beschwerdeantwortweise geltend, die An spruchsbeurteilung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff . IVG sei nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, weshalb auf den Hauptantrag im Sinne der Übernahme der Kosten für die Mifne -Therapie nicht einzutreten sei ( Urk. 6).
Sie sprach sich somit klar gegen eine Ausdehnung d es Streitgegenstandes aus , bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine Pflicht,
sondern lediglich um eine prozessuale Befugnis des Sozialversiche rungsrichters han delt (Urteil des Bundesgerichts vom 1 4. September 2009, 9C_599/2009 E. 2.2) . N amentlich auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass dem Versicherten
eine Beschwerdeinstanz verloren gehen würde, ist vorliegend auf den Antrag auf Zusprechung von medizinischen Massnahmen nicht einzutreten. 3 .4
Auf Grund des Gesagten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Kostenüber nahme für medizinische Massnahmen verlangt wird, mangels Anfechtungsge genstand nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung des Anspruches auf einen Intensivpflegezuschlag verlangt, ist darauf einzutreten. 4.
4.1
Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk.
2) wurde dem Versicherten eine Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1 3. Februar 2012 und ab 1 3. Sep tember 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugespro chen, was
so unbestritten geblieben ist ( Urk. 1 S. 2). Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen zusätzlichen Anspruch auf einen Inten sivpflegezuschlag verneinte. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilf losenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 1 9. Sep tember 2012 ( Urk. 6/39) den Anspruch des Versicherten
auf einen Intensiv pflege zuschlag damit, dass der altersentsprechende Mehraufwand ledig lich zwei Stun den ausmache .
Demgegenüber verlangte die Mutter des Versicherten , der zeitliche Auf wand für die durchgeführte Mifne -Therapie, welcher sich auf acht Stunden täg lich be laufe , sei im Rahmen eines Intensivpflegezuschlages zu vergüten (vorste hend E. 2.2) . 4.3
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete me dizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorge nom men werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen , im Rah me n des Intensivpflegezuschlages nicht anrechenbar.
Da die von den Eltern des Versicherten durchgeführte Mifne -Therapie hierunter fällt, und auch nicht einer der Ausnahmetatbestände von Rz 8074 ff. gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom 1. Januar 2012 gegeben ist, kann die Therapiezeit nicht im Sinne eines Inten sivpfle ge zu schlages abgerechnet werden.
Demnach ist es beim von der Abklärungsperson ermittelten und in ihrem plau siblen Abklärungsbericht vom September 2012 ( Urk. 6/39) festgehaltenen alters entsprechenden Betreuungsmehraufwand von zwei Stunden zu belassen. 4.4
Zusammenfassend besteht demnach kein Anspruch auf einen Intensivpflegezu schlag , was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6 00.-- anzusetzen. Entspre ch end dem Ausgang de s Verfahrens sind sie der unterliegenden Mutter des Ver sicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von Urk.
E. 8 und Urk.
E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00128 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
23. Mai 2014 in Sachen X.___ , geb. 2009 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 2009, wurde am 1 1. August 2011 wegen seit Geburt be stehender Entwicklungsverzögerung und Verdacht auf Autismus, erstmals zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnah men) an gemeldet ( Urk. 6/1
Ziff. 5.1-2 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebreches Ziffer 405
(Autismus-Spektrum-Störungen) im Rahmen medizinischer Mass nahmen Leis tung en zu ( Urk. 6/13-14 ). 1.2
Am 2 3. Februar
und am 2 1. März 2012 meldeten die Elte rn als gesetzliche Ver tre ter des Versicherten diesen zum Bezug von Hilf losenentschädigung für Min derjährige und zum Bezug von medizinischen Massnahmen an ( Urk. 6/19 , Urk. 6/21
Ziff. 5.7 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 6/41 , Urk. 6/47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk. 6/49 = Urk. 2) ab dem 1 3. Februar 2012 eine Entschädigung wegen leichter und ab 1 3. September 2012 eine Entschädigun g wegen mittlerer Hilflosigkeit zu . 2.
Die Mutter des Versicherten erhob gegen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk.
2) am 1. Februar 2013 Bes chwerde ( Urk.
1) und beantragte , es seien die Kosten für die Mifne - Therapie im Sinne von medizinischen Massnahmen zuzu sprechen. Eventuell sei die Verfügung insofern aufzuheben, als dass sie den An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneine. Eventuell sei dem Versi cher ten ein en Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 8. März 2013 ( Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Beschwerde, was de r Mutter des Versicherten am 2 4. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Am 1 5. Januar 2014 ( Urk.
8) reichte die Mutter des Versicherten
einen weiteren Bericht ( Urk. 9) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Be treu ung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der mo natliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungs aufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von min des tens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse nen versicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag ( Art. 42 ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1 . 2
Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von
mindestens vier Stunden benötigen ( Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die In va lidenversicherung, IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht be hinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitauf wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch mediz i ni sche Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-the rapeu ti sche
Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträch tigung der Ge sundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine beson ders
intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stun den anrechenbar. 1 .3
Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Inten siv pflegezuschlag . Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind fol gende Fak toren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qua lifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich er gebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Per son hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wo bei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Er for dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Um stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit , dass der Be schwerdeführer im Vergleich zu Gleichaltrigen in der Entwicklung verzögert sei und dadurch von Drittpersonen Hilfestellungen benötige, welche nicht al ters ent sprechend seien. Nach Ablauf der Wartezeit im Februar 2012 seien drei Bereiche ausgewiesen, was eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit auslöse. Ab Juni 2012 könne zusätzlich der Bereich An-/ Auskleiden geltend gemacht werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit sei demnach per September 2012 eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit ausgewiesen. Es sei alters entsprechend von einem zeitlichen Mehraufwand von 2 Stunden auszugehen, womit kein In ten sivpflegezuschlag geltend gemacht werden könne . In der Schweiz sei die Mifne - Therapie eine nicht anerkannte Therapieform, weshalb die sicherlich in tensive Therapiezeit nicht im Sinne einer medizinischen Mass nahme oder eines Intensivpflegezuschlages abgerechnet werden könne (S. 3).
Beschwerdeantwort weise führte die Beschwerdegegnerin aus, h insichtlich des Hauptantrages betreff end die Kostenübernahme für die Mifne -Therapie, sei auf das Begehren nicht ein zutreten ( Urk. 5 S.
1). 2.2
Die Mutter des Versicherten machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend , es sei entweder die Mifne -Therapie im Sinne medizinischer Massnahmen zuzu spre chen oder der dafür benötigte zeitliche Mehraufwand im Rahmen des In ten sivpflegezuschlages zu würdigen (S. 3 Ziff. 10). Da sich die Begründung des ange fochtenen Entscheides auch auf die Frage der medizinischen Massnahmen be ziehe, könne sich die vorliegende Beschwerde auch dagegen richten (S.
4 Ziff. 12-14). Aufgrund einer Erfolgsquote von 75 %
bei der Einschulung der Kinder in die regelrechte Schule sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Möglichkeiten die bewährten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften erstellt seien, weshalb die Mifne -Therapie im Rahmen der medizinischen Mass nahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG seitens der Beschwerdegegnerin zu über nehmen seien (S. 4 Ziff. 15-17).
Sofern nicht von der Übernahme der Kosten der Mifne -Therapie ausgegangen wer de, sei im Rahmen des Intensivpflegezuschlages zu würdigen, dass von den Eltern hierfür ein Zeitaufwand von acht Stunden benötigt werde (S.
5 Ziff. 18-20). 3. 3.1
Vorab stellt sich die Frage, ob auf den Hauptantrag betreffend medizinische Mass nahmen im Sinne der Kostenübernahme für die Mifne -Therapie einzutreten ist. 3.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerde wei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Ver fahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , d.h. ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruch reife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hin weisen). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
lediglich aufgrund des Einwands des Versicherten im Vorbescheidver f ahren ( Urk. 6/47) in den Erwägungen
in einem einzigen Satz e rklärt, die Kosten für die Mifne -The rapie könnten im Rahmen von medizinischen Massnahmen nicht zu gesprochen werden. Wie es auch die Überschrift der Verfügung besagt, um fasst diese aus schliesslich den Anspruch auf Hilflosenentschädigung , welcher gemäss Gesetzes systematik auch den Anspruch auf Intens ivpflegezuschlag be inhaltet ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG). Sodann fand die Abweisung des Anspruches auf medizinische Mass nahmen auch keinen Eingang in das Dispositiv.
Zu prüfen bleibt die Frage der Ausdehnung des Streitgegenstand e s . Der enge Zu sammenhang fehlt hier , wenn auch die Beschwerdegegnerin in der Begrün dung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) und im Abklärungsbericht ( Urk. 6/39 S. 6) die Fr age des Intensivpflegezuschlags fälschlicherweise mit der Frage vermengt, ob die Mifne -Therapie eine übernahmefähige medizinische Massnahme darstellt .
Dr. m ed. Z.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Re gionaler Ärztlicher Dienst ,
führte in ihrer Stellun gnahme vom
1. Oktober 2012 ( Urk. 6/39/
8) aus, dass die Anerkennung der Mifne -Ther a pie für die Frage des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag keine Rolle spiele , da Zeiten von Therapien nicht als Betreuungsaufwand angerechnet wer den könnten, womit sie auf Art. 39 Abs. 2 IVV verwies .
Die Beschwerdegegnerin machte sodann beschwerdeantwortweise geltend, die An spruchsbeurteilung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff . IVG sei nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, weshalb auf den Hauptantrag im Sinne der Übernahme der Kosten für die Mifne -Therapie nicht einzutreten sei ( Urk. 6).
Sie sprach sich somit klar gegen eine Ausdehnung d es Streitgegenstandes aus , bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine Pflicht,
sondern lediglich um eine prozessuale Befugnis des Sozialversiche rungsrichters han delt (Urteil des Bundesgerichts vom 1 4. September 2009, 9C_599/2009 E. 2.2) . N amentlich auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass dem Versicherten
eine Beschwerdeinstanz verloren gehen würde, ist vorliegend auf den Antrag auf Zusprechung von medizinischen Massnahmen nicht einzutreten. 3 .4
Auf Grund des Gesagten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Kostenüber nahme für medizinische Massnahmen verlangt wird, mangels Anfechtungsge genstand nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung des Anspruches auf einen Intensivpflegezuschlag verlangt, ist darauf einzutreten. 4.
4.1
Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2012 ( Urk.
2) wurde dem Versicherten eine Ent schädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1 3. Februar 2012 und ab 1 3. Sep tember 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugespro chen, was
so unbestritten geblieben ist ( Urk. 1 S. 2). Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen zusätzlichen Anspruch auf einen Inten sivpflegezuschlag verneinte. 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilf losenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 1 9. Sep tember 2012 ( Urk. 6/39) den Anspruch des Versicherten
auf einen Intensiv pflege zuschlag damit, dass der altersentsprechende Mehraufwand ledig lich zwei Stun den ausmache .
Demgegenüber verlangte die Mutter des Versicherten , der zeitliche Auf wand für die durchgeführte Mifne -Therapie, welcher sich auf acht Stunden täg lich be laufe , sei im Rahmen eines Intensivpflegezuschlages zu vergüten (vorste hend E. 2.2) . 4.3
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete me dizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorge nom men werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen , im Rah me n des Intensivpflegezuschlages nicht anrechenbar.
Da die von den Eltern des Versicherten durchgeführte Mifne -Therapie hierunter fällt, und auch nicht einer der Ausnahmetatbestände von Rz 8074 ff. gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom 1. Januar 2012 gegeben ist, kann die Therapiezeit nicht im Sinne eines Inten sivpfle ge zu schlages abgerechnet werden.
Demnach ist es beim von der Abklärungsperson ermittelten und in ihrem plau siblen Abklärungsbericht vom September 2012 ( Urk. 6/39) festgehaltenen alters entsprechenden Betreuungsmehraufwand von zwei Stunden zu belassen. 4.4
Zusammenfassend besteht demnach kein Anspruch auf einen Intensivpflegezu schlag , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entspre ch end dem Ausgang de s Verfahrens sind sie der unterliegenden Mutter des Ver sicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ aufer legt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan