Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä n ge
1992, 1994, 1996, 1998), war zuletzt als Dolmetscherin im Auftragsverhältnis tätig
(Urk. 7/8 S. 2-5) und liess sich parallel dazu bei der Y.___ zur Kosmetikberaterin ausbilden, wobei d ies er Arbeitsvertrag per 30. Juni 2010 aufgelöst wurde (Urk. 7/2 S. 7, Urk. 7/8 S. 6-9). Am 15. September 2009 und am 14. Januar 201 0 erlitt die Versicherte je einen Auffahrunfall, in deren Folge je eine Hals wirbelsäulen distorsion diagnostiziert wurde (Urk. 3/4 -5, Urk. 7/25 S. 3, Urk. 7/26 S. 77). Am 30. Juli 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/26). Mit Mitteilung vom 7. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich (Urk. 7/27). Die Unfallversicherung stellte die Versicherungs leistungen per 31. Ja nuar 2012 ein (Urk. 7/37; vgl. auch den Vergleich vom
21. Februar be ziehungs weise 20. April 2012 betreffend die Einstellung der Ver - si cherungs leistungen und d ie einmalige Zahlung von Fr. 2‘000.-- für weitere physio therapeutische Behandlung, Urk. 3/11).
Nachdem die Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/39; Urk. 7/41, Urk. 7/48-49) diverse Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 7/44-46), veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch med. pract . Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (Bericht vom 3. April 2012, Urk. 7/58) sowie ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom
20. September 2012, Urk. 7/66) .
Z u den Berichten liess sie die Versicherte Stel - lung nehmen (Urk. 7/67, Urk. 7/74) und unterbreitete i n der Folge
Dr. A.___ Zusatz fragen, zu welchen er am 26. November 201 2 Stellung nahm (Urk. 7/77; vgl. auch die Stellungnahme der Versicherten hierzu vom 5. Dezember 2012, Urk. 7/82).
Die IV-Stelle verneinte daraufhin einen Rentenanspruch der Versi cherten
mit Verfügung vom
11. Januar 2013 (Urk. 7/87 = Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013 erhob d ie Versicherte am
28. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Zusprache einer Rente ab Januar 2011 (S. 2 Ziffer 2), eventuell sei die Rente bis Dezember 2012 (S. 2 Ziffer 3), subeventuell bis April 2012 zu befristen (S. 2 Ziffer 4) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
25. Februar 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
14. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an den Folgen eines Schleudertraumas. Gestützt auf die orthopädische Abklärung durch med. pract . Z.___ vom 3. April 2012 und das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 20. September 2012 sowie unter Berücksichtigung der Überwindbarkeitsrechtsprechung würden die ge klagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht beeinträchtigen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Dagegen machte d ie Beschwerdeführer in
im Wesentlichen geltend (Urk. 1), der Beweiswert der Beurteilung durch Dr. B.___ sei relativ, da sie lediglich aufgrund der Unfallakten betreffend den Unfall vom 14. Januar 2010 erfolgt sei (S. 5). Trotzdem habe Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die leichteste ihrer Tätigkeiten als Übersetzerin zu Hause attestiert, welche unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation mit Sicherheit noch höher ausfalle. Aus somatischen Gründen bestehe somit auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 30 und 100 %, wobei sich der Gesund heitszustand - entgegen der Prognose von Dr. B.___
- nicht per Januar 2012 verbessert habe (S. 5 ff.) . Des Weiteren könne auf die Einschätzung von Dr. A.___ aus näher umschriebenen Gründen nicht abgestellt werden (S. 8). Die Überwindbarkeitspraxis dürfe sodann nicht angewendet werden, da mit der Dis kusprotrusion eine nachweisbare organische Grundlage bestehe. Im Übrigen liege eine psychische Komorbidität vor, und auch weitere Kriterien seien zu be jahen, womit die Überwindbarkeit zu verneinen sei (S. 9 f.). Schliesslich habe sie aufgrund der Arbeitsunfähigkeit vom Unfallversicher er bis Januar 2012 das volle Taggeld erhalten . Eine Verbesserung sei erst später attestiert worden, wo mit ihr zumindest eine befristete Rente zustehe
(S. 11) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und mithin die Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Über die neurologischen Konsilien vom 9. und 24. März 2010 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, am
29. März 2010 (Urk. 7/2 S. 2-5) und hielt fest, es liege ein Status nach Auffahrkollision am 14. Januar 2010 mit Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und neurovegetativer sowie neuro psycho logischer Symptomatik vor. Die Versicherte habe von Anfang an über Cervicobrachialgie links geklagt. Im Neurostatus hätten keine radikulären Aus fälle bestanden (S. 4). Als Kosmetikerin sei die Versicherte nicht arbeits fähig, als Dolmetscherin im Rahmen des Möglichen (stundenweise, je nach Verfügbarkeit, S. 5).
Am 19. Juli 2010 (Urk. 7/19 S. 5 f.) berichtet e
Dr. C.___, dass nach wie vor eine ausgeprägte, linksbetonte musculo-skelettale Symptomatik mit neurovege ta tiven Begleiterscheinungen und Leistungsminderung bestehe. Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist sein Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 7/19 S. 11 f.), und aus dem Bericht vom 15. März 2011 ergeben sich ebenfalls keine wesentlichen neue n Erkenntnisse (Urk. 7/32 S. 3 f.). 3.2
Gemäss dem Bericht des die Versicherte bis April 2010 behandelnden Hausarz tes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/25 S. 1-6) habe die Versicherte am 15. September 2009 und am 14. Ja nuar 2010 je eine HWS-Distorsion erlitten. Bis Ende April 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab April 2010 könne er nicht vornehmen, da die Versicherte ab jenem Zeitpunkt durch Dr. C.___ behandelt worden sei (S. 5). 3.3
In einem Bericht der Notfallpraxis E.___ vom 19. Juni 2011 über die einmalige ambulante Behandlung vom 25. März 2011 wurden muskuloskelettale
Thora x schmerzen seit circa 18. März 2011 sowie ein HWS-Distorsionstrauma am
14. Januar 2010 diagnostiziert. Vom 25. bis zum 29. März 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden zufolge schmerzbedingter körperlicher Einschrän kungen (Urk. 7/33). 3.4
In seinen neurologischen Aktenbeurteilung en vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/38 S. 3 ff.) beziehungsweise vom 8. November 2011 (Urk. 7/38 S. 1 f.) zuhanden der Unfallversicherung hielt Dr. med. B.___, Praktischer Arzt und Neu rologe, F.___, fest, das Studium der Akten führe zum Schluss, dass die aktuellen Beschwerden nicht durch eine Verletzung des peripheren oder zentralen Nervensystems erklärt werden könnten. Die do kumentierten schmerzbegleiteten Verspannungen der Nackenmuskulatur und die damit erklärbaren Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit seien ätiologisch unspezifisch. HWS-Distorsionen seien häufig von Nackenbeschwerden begleitet, welche sich üblicherweise zurückbildeten. Der pathophysiologische Mechanis mus, der die aktuellen Beschwerden der Versicherten erkläre, beruhe auf unfall fremde Mechanismen, nämlich auf Überforderungen durch die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushalts. Die Alltagsbelastung und das Tätig keitsspektrum der Versicherten zeigten, dass sie zumindest medizinisch-theore tisch - also bei Wegdenken ihrer Belastung als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit als Übersetzerin - zu einer angepassten beruflichen Leistung fähig sei. Wahrscheinlich liege sie mindestens bei 70 % . Aus dieser Sicht sei die Versi cherte vermittlungsfähig (S. 2). Aus somatischer Sicht sei eine volle Arbeitsun fähigkeit nicht erklärbar (S. 4). 3.5
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Versicherte am 1 2. und 26. Mai 2011 je für eine Stunde in der Ab klärung gewesen ist, diagnostizierte für den Zeitpunkt der Untersuchung und unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit zufolge der kurzen Abklärungsdauer im Bericht vom 20. Februar 2012 eine mindestens mittelschwere depressive Stö rung (ICD-10: F33.11). Differentialdiagnostisch könne auch an eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F34.21) gedacht werden, aller dings sei das Ausmass der depressiven Symptome stärker gewesen, als dies für die Diagnose zulässig wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass die de pressive Störung eine deutliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. So wie die Versicherte ihre Probleme geschildert habe, seien es nicht in erster Linie die somatischen Beschwerden, welche sie in ihrer Alltagsbewälti gung und Arbeitsfähigkeit behindern, sondern die psychischen Symptome (Urk. 7/46). 3.6
Im Bericht über die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung vom 3. April 2012 (Urk. 7/58) nannte med. pract . Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cervicocephalgie bei diskreter Protrusion der Band scheibe C4/5 (Computertomographie (CT) -Befund vom 9. März 2010, S. 7 Ziffer 8).
D ie Versicherte habe über ständige Schmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen geklagt (S. 1) . Aus medizinischer Sicht sei der Be urteilung von Dr. B.___ zu folgen, da sich auch bei der heutigen Untersu chung keine Hinweise auf eine organische Schädigung im Bereich der Schulter-Nackenregion oder Hinweise auf Ausfälle des peripheren oder zentralen Ner vensystems gefunden hätten (S. 7 Ziffer 9) . Es sei eine erhebliche Selbstlimitie rung bei der Untersuchung aufgefallen. Die Versicherte habe psychisch alteriert gewirkt, ein organisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden habe auf or thopädischem Fachgebiet nicht ermittelt werden können. Auch die in den Akten dokumentierten technischen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf über das alterstypische hinausgehende Veränderungen der HWS erbracht (S. 8 Ziffer 9). Es sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Dolmetscherin beziehungsweise Kosmetikberaterin bestehe aus medizinisch-or thopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 2. In ange passter und angestammter Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 2012 gegeben (S. 8 Ziffer 10). 3.7
Dr. A.___
stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 7/66) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziffer 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1; S. 18 Ziffer 6.2) . Zum Untersuchungszeitpunkt habe eine allen falls leichte depressive oder genauer und spezifischer dysthyme Symptomatik mit allenfalls leichter depressiver Verstimmung, leichter Antriebsminderung, unspezifisch vermehrter Erschöpfbarkeit und leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histionischen Anteilen festgestellt werden können. In der Situation der emotio nalen Belastung als erwerbstätige, alleinerziehende Mutter von vier Kindern seien die beiden Unfälle im September 2009 und Januar 2010 passiert. Es sei zu einer kurzfristigen Verstärkung der dysthymen Symptomatik, möglicherweise im Sinne einer depressiven Reaktion, beziehungsweise Anpassungsstörung, wie vom Psychiater Dr. G.___ vermutet, gekommen. Diese Symptomatik sei inzwi schen, auch ohne dass die Versicherte eine adäquate psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung wahrgenommen habe, weitgehend abgeklungen. Im Weiteren sei es der Versicherten zumutbar, die Schmerzen zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen (S. 17 mitte). In der angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin oder Kosmetikerin bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und es habe im IV-rechtlichen Sinne nie eine andau ernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 19 Ziffer 7.1-2). Als therapeutische Op tion sei grundsätzlich bei Interesse der Versicherten die Einleitung einer ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls inklu sive einer adäquaten antidepressiven beziehungsweise stimmungsstabilisieren den Medikation, und Durchführung derselben über etwa sech s bis zwölf Monate zu empfehlen. Ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen mit klaren Zielvereinbarungen, dem Aufbau von Strategien zur Stressbewältigung, der Förderung der Entspannungsfähigkeit sowie der Besprechung eines für die Ver sicherte nachvollziehbaren psychosomatischen Krankheitsmodells und eine rea listische Einordnung der Symptome sei anzuraten. Es wäre auch eine psycho somatische Rehabilitationsbehandlung in einer geeigneten Fachklinik für etwa drei bis vier Wochen - eingebettet in die ambulante Behandlung alternativ - insbesondere bei Beschwerdepersistenz zu empfehlen (S. 19 Ziffer 8.1).
Bei der aktuellen Begutachtung habe im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. G.___ si cher keine schwere depressive aber auch keine mittelschwere depressive Symp tomatik festgestellt werden können. Eine solche ausgeprägte Symptomatik wäre in aller Regel mit einem ausreichenden Leidensdruck verbunden, der auch zu einer zumindest gewissen Motivation für eine adäquate psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung geführt hätte. Die Versicherte habe die Behandlung durch Dr. G.___ nach zwei Sitzungen abgebrochen und halte eine psychiatri sche Behandlung für ihre Beschwerden bis heute nicht für erforderlich
(S. 21 Ziffer 8.5). 3.8
In seinem Ergänzungsbericht vom 26. November 2012 beantwortete Dr. A.___ die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin . Auf die Frage, welche Defizite aus neu ro psy chologischer Sicht bestünden, hielt er fest, bei der ausführlichen gutachterlichen psychiatrisch-psychosomatisc h-psychotherapeutischen Explora tion und Unter suchung hätten keinerlei Hinweise auf besondere psychopa thologische Defizite oder relevante Defizite aus neuropsychologischer Sicht fest gestellt werden kön nen. Somit habe sich keine Indikation oder Notwendigkeit für eine spezielle beispielsweise neuropsychologische Unter suchung ergeben. Die Frage, wie sich diese Defizite auf die Arbeitsfähigkeit als Übersetzerin auswirkten, beantwortete Dr. A.___ damit, dass der Hauptfokus der subjektiven und geschilderten Be schwerden bei einem eher somatisch orientierten Krankheitskonzept einer dif fusen, unspezifischen Schmerz - symptomatik gelegen sei. Die Kriterien für die Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien aus psychiatri scher Sicht gegeben. Aus psychiatrischer Sicht erscheine sodann die Willensanstrengung für die Überwindung der Beschwerden als zumutbar. Es bestünden keine psychischen Störungen oder Defizite mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit - auch nicht auf die Tätigkeit als Übersetzerin . Da sich die Versicherte subjektiv trotzdem eingeschränkt gefühlt habe, sei eine adäquate Behandlung empfohlen worden (Urk. 7/77). 4. 4.1
Für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig keit nach dem 1. Januar 2012 lieg t
der Bericht über die orthopädisch/
rheumatologische Untersuchung vom 3. April 2012 von med. pract . Z.___ (vgl. E. 3.6) vor. Darin attestierte sie bei der Diagnose einer Cervicoce phalgie bei diskreter Protrusion der Bandscheibe C4/5 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit sowohl für die bisherigen wie auch für angepasste Tätigkeiten bestehend seit 1 . Januar 201 2. Auf diesen Bericht sowie die darin enthaltenen Einschät zungen ist abzustellen, zumal sie auf einer umfassenden Untersuchung beruh en und überdies - was die Befunde betrifft - im Wesentlichen mit der Einschätzung sowohl von Dr. B.___ wie auch von Dr. C.___ übereinstimm en . So hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. März 2010 (E. 3.1)
fest, die Versicherte habe von Anfang an über eine Cervicobrachialgie geklagt, es hätten jedoch keine radikulären Ausfälle im Neurostatus bestanden . Insbesondere handle es sich beim CT-Befund um eine diskrete diffuse Protrusion C4/5, welche sonst normal konfiguriert sei und ohne Beeinträchtigung des Myelons bleibe (Urk. 7/2 S. 3 unten, vgl. E. 3.1) . Auch Dr. B.___ hielt fest,
dass die aktuellen Be schwerden nicht durch eine Verletzung des peripheren oder zentralen Nerven systems erklärt werden könnten. Die dokumentierten schmerzbegleiteten Ver spannungen der Nackenmuskulatur und die damit erklärbaren Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit seien ätiologisch unspezifisch. HWS-Distorsionen seien häufig von Nackenbeschwerden begleitet, welche sich üblicherweise zurückbil deten (E. 3.4) .
Es ist im Weiteren irrelevant, dass die Beschwerdeführerin mehrere HWS-Distor sionen erlitt en hat . Einzig zu beurteilen sind die bestehenden Befunde, welche sich in organisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen, Ermüdbarkeit, Schwindel und Konzentrationsstörungen erschöpften. Dabei fiel bei der Unter suchung durch med. pract . Z.___ auf, dass die Beschwerdeführerin im Rah men der Untersuchung der HWS über starke Druck- und Berührungsschmerzen klagte, sich reproduzierbare Schmerzpunkte jedoch nicht finden liessen. Zudem wurden bei Ablenkung im Rahmen der Schultergelenkbewegungsprüfung keine Druck- und Berührungsschmerzen der Region geklagt . Es habe eine erhebliche Selbstlimitierung bestanden (Urk. 7/58 S. 4). Die von med. pract . Z.___ ab Januar 2012 attestierte 100%ige Arbei tsfähigkeit für die angestammte wie auch angepasste Tätigkeiten vermag demnach zu überzeugen, zumal für diesen Zeitraum keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen vorliegen. 4.2
Für den ebenfalls strittigen Zeitraum vor der von med. pract . Z.___ attestier ten Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ist sodann ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Wie bereits erwähnt, bestanden auch in jener Zeit abgesehen von der diskreten dif fusen Protrusion C4/5 ohne Beeinträchtigung des Myelons keine objektiven Befunde, welche die geklagten Beschwerden erklären konnten, womit auch in jenem Zeitraum im Wesentlichen von der Halswirbelsäule ausgehende Schmer zen, die in den Kopf ausstrahlen (Cervicocephalgie), vorlagen, was sich mit der Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionen mit den typischerweise geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations störungen und Er müdbarkeit deckt . Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass das CT des Schä dels vom 1 2. März 2010 trotz gewissen Verkalkungen und einem Mikroinfarkt keine Befunde mit Krankheitswert ergab (Urk. 7/25 S. 12, vgl. auch Urk. 7/2 S. 4). 4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2011 enthält der Bericht von Dr. B.___ widersprüchliche A ngaben, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. So hielt er fest, die Arbeitsfähigkeit betrage medizinsich -theore tisch - bei Wegdenken ihrer Belastungen als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit als Übersetzerin - mindestens 70 % . Zwei Absätze weiter unten führte er jedoch an, der pathophysiologische Mechanismus, welcher die aktuellen Be schwerden erkläre, beruhe auf unfallfremden Mechanismen, nämlich auf Über forderungen durch die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushalts (Urk. 7/38 S. 2). Wie diese Ausführungen letztendlich zu verstehen sind, kann offen bleiben, da - wie in Erwägung 1.2 festgehalten - beim Vorliegen einer HWS-Distorsion ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die Überwind barkeitsrecht sprechung zu berücksichtigen ist.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E . 5), liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, In tensität, Ausprägung und Dauer vor . Von den weiteren Kriterien sind diejenigen der chronische n körperliche n Begleiterkrankungen und des mehrjährige n, chro nifizierte n Krankheitsverlauf s mit unveränderter oder progredienter Symptoma tik ohne längerdauernde Rückbildung offensichtlich nicht erfüllt. Ein gewisser sozialer Rückzug liegt hingegen gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ vor (Urk. 7/77 S. 17). Dieser umfasst jedoch nicht alle Belange des Lebens, so ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, ihrer Tätigkeit als Übersetzerin - wenn auch in reduziertem Ausmass - nachzugehen, sich um die Kinder zu kümmern und mit weiteren Familienmitgliedern in Kontakt zu stehen (Urk. 7/77 S. 13 und S. 17). E in verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in nerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit") ist ebenfalls nicht ausgewiesen .
S o empfahl Dr. A.___ insbesondere die Durch führung einer Therapie mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Lebensqua lität (Urk. 7/66 S. 16 letzter Satz), was auf eine therapeutisch beeinflussbare Si tuation hinweist. Schliesslich ist auch das Kriterium ein es
unbefriedigende n
Be handlungs ergebnis ses
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) nicht erfüllt . Insbesondere wurde keine eigentliche psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, viel mehr brach die Versicherte die Abklärung durch Dr. G.___ nach lediglich zwei Terminen ab (vgl. E. 3.5). Zudem wurde die mehrfach empfohlene stationäre Behandlung aus familiären Gründen nicht durchgeführt. Insgesamt kann somit lediglich von einem gewissen sozialen Rückzug ausgegangen werden, was je doch nicht genügt, um die Überwindbarkeit ausnahmsweise zu verneinen. 4.4
Aus somatischer Sicht war die Beschwerdeführerin demnach für den gesamten strittigen Zeitraum ab Januar 2011 zu 100 % in den angestammten oder ange passten Tätigkeiten arbeitsfähig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2012 Taggelder der Unfallversicherung erhalten hat. Denn die Überwindbarkeitsrechtsprechung findet nicht ohne Weiteres An wendung auf die unfalltaggeldbestimmende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 137 V 199). 5. 5.1
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. A.___ habe festgehal ten, es hätten keine wesentlichen somatischen Einschränkungen mehr vorge legen. Ein solches Urteil stehe einem Psychiater nicht zu, zumal es akten widrig sei. Auch habe er - ohne nähere Untersuchungen zu veranlassen - neuro psy chologische Defizite vernein t, obwohl s ie
über Konzentrations störun gen und vorzeitige Ermüdung g eklagt habe, und habe die Ergänzungs frage betreffend neuropsychologische Defizite nicht beantwortet. Widersprüch lich sei, dass Dr. A.___ die Einschränkungen und die Arbeitsun fähigkeit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin zugeschrieben, ihr aber trotzdem eine psychosomatische Rehabilitations behandlung empfohlen habe . Des Weiteren sei die Diagnose der somato formen Schmerzstörung nicht zutreffend, da die Schmerzen mit vorhandenen körperlichen Störungen zu erklären seien. Die Un tersuchung habe zudem nur zwei
Stunden gedauert, während welcher er rund eine Viertelstunde mit einem anderen Arzt über eine weitere Patientin diskutiert habe (Urk. 1 S. 8). Es sei auf die Einschätzung von Dr. G.___ abzustellen. 5.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. Insbesondere hat die - im Übrigen zu treffende - Stellungnahme Dr. A.___ s zu allfälligen somatischen Beschwerden zum einen keinen Einfluss auf seine Schlussfolgerungen aus psychiatrischer Sicht. Zum anderen schloss er das Vorliegen somatischer Beschwerden nicht aus, sondern hielt vielmehr - in Übereinstimmung mit med. pract . Z.___ und Dr. B.___
- fest, der von der Versicherten geschilderte Schmerz und ihre subjektiv gefühlten Einschränkungen in der Lebensführung durch diesen Schmerz seien durch den Nachweis eine s physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung allenfalls zu einem kleinen Teil aber keinesfalls vollstän dig erklärt . Es bestünden unter anderem emotionale Konflikte und psychoso ziale Belastungsfaktoren, die schwerwiegend genug seien, um als ursächlicher Faktor einer psychogenen Schmerzstörung gelten zu können. Auch seien eine unspezifische Schmerzausweitung und eine eher diffuse Schmerzschilderung zu beobachten (Urk. 7/66 S. 17 zweiter Absatz). Diese Beobachtungen können für die Beurteilung der psychiatrischen Diagnosen wichtig sein und stehen einem Psychiater somit zu.
Unzutreffend ist des Weiteren, dass Dr. A.___ die Zusatzfragen betreffend neu ropsychologische Defizite nicht beantwortet habe, da er hierzu mit dem Ergän zungsbericht vom 26. November 2012 (Urk. 7/77) ausdrücklich Stellung nahm . Dass er ohne weitere Abklärungen zu veranlassen das Vorliegen von neuropsy chologischen Defiziten verneinte, ist mangels entsprechender Hinweise im Rah men der Begutachtung nicht zu beanstanden, zumal sich auch im Rahmen der Untersuchung durch med. pract . Z.___ keine Anhaltspunkte für neuropsy chologische Defizite ergaben. Einzig subjektiv geklagte Konzentrationsstörun gen und Ermüdbarkeit, welche sich in längerdauernden Untersuchungssituatio nen durch verschiedene Untersucher nicht manifestier t en, vermögen keine ent sprechenden zusätzlichen Abklärungen zu begründen, insbesondere, da das CT des Schädels ohne Befunde von Krankheitswert blieb (vgl. E. 4. 2).
Die Empfehlung einer Therapie beziehungsweise Rehabilitationsbehandlung, obwohl keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen, ist ferner weder widersprüchlich, noch vermag es die Diagnosen und die Arbeitsfä higkeitseinschätzung in Frage zu stellen. Dr. A.___ empfahl diese Massnahmen nämlich zum Verständnis des Krankheitskonzepts, zum Umgang mit den sub jektiv geklagten Beschwerden sowie mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 7/66 S. 16 letzter Satz), was durchaus im Sinne der Be schwerdeführerin sein kann, jedoch nichts über den Schweregrad der Befunde beziehungsweise deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aussagt .
An der von Dr. A.___
gestellten Diagnose einer
somatoformen Schmerzst örung ist im Weiteren nicht zu z weifeln, begründete er diese in seinem Gutachten ausführlich (Urk. 7/66 S. 17). Zudem können - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die von ihr geklagten Beschwerden eben gerade nicht restlos durch die somatische Diagnose erklärt werden (vgl. hierzu E . 4), vielmehr fielen inkonsistente Schmerzangaben und Selbstlimitierung auf (vgl. Urk. 7/58 S. 4 f.) . Der zu betreibende zeitliche Aufwand einer psychiatrischen Begutach tung muss schliesslich
der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopa thologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entschei dend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4 mit Hin weis).
Abschliessend kann nicht auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer mindes tens mittelschwere n depressive n Störung abgestellt werden. Einerseits wies Dr. G.___ selber auf die Vorläufigkeit der Diagnose infolge der kurzen Abklärungsdauer hin (vgl. E . 3.5). Andererseits spricht der Abbruch der Be handlung ohne Wiederaufnahme derselben nicht für einen hohen Leidensdruck, der im Zusammenhang mit einer mittelschweren depressiven Störung zu er warten wäre.
Es liegen somit in psychiatrischer Hinsicht eine
Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histri onischen Anteilen vor, welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blie ben (für die Prüfung der Überwindbarkeitskriterien vgl. E . 4.3). 5.3
Die Beschwerdeführerin ist somit für den gesamten strittigen Zeitraum auch aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Angesichts dieser klaren Aktenlage sind k eine weiteren Abklärungen zu veranlas sen oder Parteibefragung en durchzuführen, da hiervon keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d) . 6.
Da die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit in ihren angestammten Tätig keiten als Übersetzerin und Kosmetikberaterin
(ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg,
vgl. E. 3.6) sowie in anderen angepassten Tätig keiten während des gesamten strittigen Zeitraums nicht eingeschränkt ist, erüb rigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä n ge
1992, 1994, 1996, 1998), war zuletzt als Dolmetscherin im Auftragsverhältnis tätig
(Urk. 7/8 S. 2-5) und liess sich parallel dazu bei der Y.___ zur Kosmetikberaterin ausbilden, wobei d ies er Arbeitsvertrag per 30. Juni 2010 aufgelöst wurde (Urk. 7/2 S. 7, Urk. 7/8 S. 6-9). Am 15. September 2009 und am 14. Januar 201 0 erlitt die Versicherte je einen Auffahrunfall, in deren Folge je eine Hals wirbelsäulen distorsion diagnostiziert wurde (Urk. 3/4 -5, Urk. 7/25 S. 3, Urk. 7/26 S. 77). Am 30. Juli 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/26). Mit Mitteilung vom 7. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich (Urk. 7/27). Die Unfallversicherung stellte die Versicherungs leistungen per 31. Ja nuar 2012 ein (Urk. 7/37; vgl. auch den Vergleich vom
21. Februar be ziehungs weise 20. April 2012 betreffend die Einstellung der Ver - si cherungs leistungen und d ie einmalige Zahlung von Fr. 2‘000.-- für weitere physio therapeutische Behandlung, Urk. 3/11).
Nachdem die Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/39; Urk. 7/41, Urk. 7/48-49) diverse Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 7/44-46), veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch med. pract . Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (Bericht vom 3. April 2012, Urk. 7/58) sowie ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom
20. September 2012, Urk. 7/66) .
Z u den Berichten liess sie die Versicherte Stel - lung nehmen (Urk. 7/67, Urk. 7/74) und unterbreitete i n der Folge
Dr. A.___ Zusatz fragen, zu welchen er am 26. November 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013 erhob d ie Versicherte am
28. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Zusprache einer Rente ab Januar 2011 (S. 2 Ziffer 2), eventuell sei die Rente bis Dezember 2012 (S. 2 Ziffer 3), subeventuell bis April 2012 zu befristen (S. 2 Ziffer 4) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
25. Februar 2013 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an den Folgen eines Schleudertraumas. Gestützt auf die orthopädische Abklärung durch med. pract . Z.___ vom 3. April 2012 und das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 20. September 2012 sowie unter Berücksichtigung der Überwindbarkeitsrechtsprechung würden die ge klagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht beeinträchtigen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen machte d ie Beschwerdeführer in
im Wesentlichen geltend (Urk. 1), der Beweiswert der Beurteilung durch Dr. B.___ sei relativ, da sie lediglich aufgrund der Unfallakten betreffend den Unfall vom 14. Januar 2010 erfolgt sei (S. 5). Trotzdem habe Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die leichteste ihrer Tätigkeiten als Übersetzerin zu Hause attestiert, welche unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation mit Sicherheit noch höher ausfalle. Aus somatischen Gründen bestehe somit auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 30 und 100 %, wobei sich der Gesund heitszustand - entgegen der Prognose von Dr. B.___
- nicht per Januar 2012 verbessert habe (S. 5 ff.) . Des Weiteren könne auf die Einschätzung von Dr. A.___ aus näher umschriebenen Gründen nicht abgestellt werden (S. 8). Die Überwindbarkeitspraxis dürfe sodann nicht angewendet werden, da mit der Dis kusprotrusion eine nachweisbare organische Grundlage bestehe. Im Übrigen liege eine psychische Komorbidität vor, und auch weitere Kriterien seien zu be jahen, womit die Überwindbarkeit zu verneinen sei (S. 9 f.). Schliesslich habe sie aufgrund der Arbeitsunfähigkeit vom Unfallversicher er bis Januar 2012 das volle Taggeld erhalten . Eine Verbesserung sei erst später attestiert worden, wo mit ihr zumindest eine befristete Rente zustehe
(S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und mithin die Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Über die neurologischen Konsilien vom 9. und 24. März 2010 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, am
29. März 2010 (Urk. 7/2 S. 2-5) und hielt fest, es liege ein Status nach Auffahrkollision am 14. Januar 2010 mit Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und neurovegetativer sowie neuro psycho logischer Symptomatik vor. Die Versicherte habe von Anfang an über Cervicobrachialgie links geklagt. Im Neurostatus hätten keine radikulären Aus fälle bestanden (S. 4). Als Kosmetikerin sei die Versicherte nicht arbeits fähig, als Dolmetscherin im Rahmen des Möglichen (stundenweise, je nach Verfügbarkeit, S. 5).
Am 19. Juli 2010 (Urk. 7/19 S. 5 f.) berichtet e
Dr. C.___, dass nach wie vor eine ausgeprägte, linksbetonte musculo-skelettale Symptomatik mit neurovege ta tiven Begleiterscheinungen und Leistungsminderung bestehe. Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist sein Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 7/19 S. 11 f.), und aus dem Bericht vom 15. März 2011 ergeben sich ebenfalls keine wesentlichen neue n Erkenntnisse (Urk. 7/32 S. 3 f.). 3.2
Gemäss dem Bericht des die Versicherte bis April 2010 behandelnden Hausarz tes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/25 S. 1-6) habe die Versicherte am 15. September 2009 und am 14. Ja nuar 2010 je eine HWS-Distorsion erlitten. Bis Ende April 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab April 2010 könne er nicht vornehmen, da die Versicherte ab jenem Zeitpunkt durch Dr. C.___ behandelt worden sei (S. 5). 3.3
In einem Bericht der Notfallpraxis E.___ vom 19. Juni 2011 über die einmalige ambulante Behandlung vom 25. März 2011 wurden muskuloskelettale
Thora x schmerzen seit circa 18. März 2011 sowie ein HWS-Distorsionstrauma am
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
14. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 ) .
E. 14 Januar 2010 diagnostiziert. Vom 25. bis zum 29. März 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden zufolge schmerzbedingter körperlicher Einschrän kungen (Urk. 7/33). 3.4
In seinen neurologischen Aktenbeurteilung en vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/38 S. 3 ff.) beziehungsweise vom 8. November 2011 (Urk. 7/38 S. 1 f.) zuhanden der Unfallversicherung hielt Dr. med. B.___, Praktischer Arzt und Neu rologe, F.___, fest, das Studium der Akten führe zum Schluss, dass die aktuellen Beschwerden nicht durch eine Verletzung des peripheren oder zentralen Nervensystems erklärt werden könnten. Die do kumentierten schmerzbegleiteten Verspannungen der Nackenmuskulatur und die damit erklärbaren Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit seien ätiologisch unspezifisch. HWS-Distorsionen seien häufig von Nackenbeschwerden begleitet, welche sich üblicherweise zurückbildeten. Der pathophysiologische Mechanis mus, der die aktuellen Beschwerden der Versicherten erkläre, beruhe auf unfall fremde Mechanismen, nämlich auf Überforderungen durch die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushalts. Die Alltagsbelastung und das Tätig keitsspektrum der Versicherten zeigten, dass sie zumindest medizinisch-theore tisch - also bei Wegdenken ihrer Belastung als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit als Übersetzerin - zu einer angepassten beruflichen Leistung fähig sei. Wahrscheinlich liege sie mindestens bei 70 % . Aus dieser Sicht sei die Versi cherte vermittlungsfähig (S. 2). Aus somatischer Sicht sei eine volle Arbeitsun fähigkeit nicht erklärbar (S. 4). 3.5
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Versicherte am 1 2. und 26. Mai 2011 je für eine Stunde in der Ab klärung gewesen ist, diagnostizierte für den Zeitpunkt der Untersuchung und unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit zufolge der kurzen Abklärungsdauer im Bericht vom 20. Februar 2012 eine mindestens mittelschwere depressive Stö rung (ICD-10: F33.11). Differentialdiagnostisch könne auch an eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F34.21) gedacht werden, aller dings sei das Ausmass der depressiven Symptome stärker gewesen, als dies für die Diagnose zulässig wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass die de pressive Störung eine deutliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. So wie die Versicherte ihre Probleme geschildert habe, seien es nicht in erster Linie die somatischen Beschwerden, welche sie in ihrer Alltagsbewälti gung und Arbeitsfähigkeit behindern, sondern die psychischen Symptome (Urk. 7/46). 3.6
Im Bericht über die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung vom 3. April 2012 (Urk. 7/58) nannte med. pract . Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cervicocephalgie bei diskreter Protrusion der Band scheibe C4/5 (Computertomographie (CT) -Befund vom 9. März 2010, S. 7 Ziffer 8).
D ie Versicherte habe über ständige Schmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen geklagt (S. 1) . Aus medizinischer Sicht sei der Be urteilung von Dr. B.___ zu folgen, da sich auch bei der heutigen Untersu chung keine Hinweise auf eine organische Schädigung im Bereich der Schulter-Nackenregion oder Hinweise auf Ausfälle des peripheren oder zentralen Ner vensystems gefunden hätten (S. 7 Ziffer 9) . Es sei eine erhebliche Selbstlimitie rung bei der Untersuchung aufgefallen. Die Versicherte habe psychisch alteriert gewirkt, ein organisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden habe auf or thopädischem Fachgebiet nicht ermittelt werden können. Auch die in den Akten dokumentierten technischen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf über das alterstypische hinausgehende Veränderungen der HWS erbracht (S. 8 Ziffer 9). Es sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Dolmetscherin beziehungsweise Kosmetikberaterin bestehe aus medizinisch-or thopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 2. In ange passter und angestammter Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 2012 gegeben (S. 8 Ziffer 10). 3.7
Dr. A.___
stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 7/66) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziffer 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1; S. 18 Ziffer 6.2) . Zum Untersuchungszeitpunkt habe eine allen falls leichte depressive oder genauer und spezifischer dysthyme Symptomatik mit allenfalls leichter depressiver Verstimmung, leichter Antriebsminderung, unspezifisch vermehrter Erschöpfbarkeit und leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histionischen Anteilen festgestellt werden können. In der Situation der emotio nalen Belastung als erwerbstätige, alleinerziehende Mutter von vier Kindern seien die beiden Unfälle im September 2009 und Januar 2010 passiert. Es sei zu einer kurzfristigen Verstärkung der dysthymen Symptomatik, möglicherweise im Sinne einer depressiven Reaktion, beziehungsweise Anpassungsstörung, wie vom Psychiater Dr. G.___ vermutet, gekommen. Diese Symptomatik sei inzwi schen, auch ohne dass die Versicherte eine adäquate psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung wahrgenommen habe, weitgehend abgeklungen. Im Weiteren sei es der Versicherten zumutbar, die Schmerzen zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen (S. 17 mitte). In der angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin oder Kosmetikerin bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und es habe im IV-rechtlichen Sinne nie eine andau ernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 19 Ziffer 7.1-2). Als therapeutische Op tion sei grundsätzlich bei Interesse der Versicherten die Einleitung einer ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls inklu sive einer adäquaten antidepressiven beziehungsweise stimmungsstabilisieren den Medikation, und Durchführung derselben über etwa sech s bis zwölf Monate zu empfehlen. Ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen mit klaren Zielvereinbarungen, dem Aufbau von Strategien zur Stressbewältigung, der Förderung der Entspannungsfähigkeit sowie der Besprechung eines für die Ver sicherte nachvollziehbaren psychosomatischen Krankheitsmodells und eine rea listische Einordnung der Symptome sei anzuraten. Es wäre auch eine psycho somatische Rehabilitationsbehandlung in einer geeigneten Fachklinik für etwa drei bis vier Wochen - eingebettet in die ambulante Behandlung alternativ - insbesondere bei Beschwerdepersistenz zu empfehlen (S. 19 Ziffer 8.1).
Bei der aktuellen Begutachtung habe im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. G.___ si cher keine schwere depressive aber auch keine mittelschwere depressive Symp tomatik festgestellt werden können. Eine solche ausgeprägte Symptomatik wäre in aller Regel mit einem ausreichenden Leidensdruck verbunden, der auch zu einer zumindest gewissen Motivation für eine adäquate psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung geführt hätte. Die Versicherte habe die Behandlung durch Dr. G.___ nach zwei Sitzungen abgebrochen und halte eine psychiatri sche Behandlung für ihre Beschwerden bis heute nicht für erforderlich
(S. 21 Ziffer 8.5). 3.8
In seinem Ergänzungsbericht vom 26. November 2012 beantwortete Dr. A.___ die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin . Auf die Frage, welche Defizite aus neu ro psy chologischer Sicht bestünden, hielt er fest, bei der ausführlichen gutachterlichen psychiatrisch-psychosomatisc h-psychotherapeutischen Explora tion und Unter suchung hätten keinerlei Hinweise auf besondere psychopa thologische Defizite oder relevante Defizite aus neuropsychologischer Sicht fest gestellt werden kön nen. Somit habe sich keine Indikation oder Notwendigkeit für eine spezielle beispielsweise neuropsychologische Unter suchung ergeben. Die Frage, wie sich diese Defizite auf die Arbeitsfähigkeit als Übersetzerin auswirkten, beantwortete Dr. A.___ damit, dass der Hauptfokus der subjektiven und geschilderten Be schwerden bei einem eher somatisch orientierten Krankheitskonzept einer dif fusen, unspezifischen Schmerz - symptomatik gelegen sei. Die Kriterien für die Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien aus psychiatri scher Sicht gegeben. Aus psychiatrischer Sicht erscheine sodann die Willensanstrengung für die Überwindung der Beschwerden als zumutbar. Es bestünden keine psychischen Störungen oder Defizite mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit - auch nicht auf die Tätigkeit als Übersetzerin . Da sich die Versicherte subjektiv trotzdem eingeschränkt gefühlt habe, sei eine adäquate Behandlung empfohlen worden (Urk. 7/77). 4. 4.1
Für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig keit nach dem 1. Januar 2012 lieg t
der Bericht über die orthopädisch/
rheumatologische Untersuchung vom 3. April 2012 von med. pract . Z.___ (vgl. E. 3.6) vor. Darin attestierte sie bei der Diagnose einer Cervicoce phalgie bei diskreter Protrusion der Bandscheibe C4/5 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit sowohl für die bisherigen wie auch für angepasste Tätigkeiten bestehend seit 1 . Januar 201 2. Auf diesen Bericht sowie die darin enthaltenen Einschät zungen ist abzustellen, zumal sie auf einer umfassenden Untersuchung beruh en und überdies - was die Befunde betrifft - im Wesentlichen mit der Einschätzung sowohl von Dr. B.___ wie auch von Dr. C.___ übereinstimm en . So hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. März 2010 (E. 3.1)
fest, die Versicherte habe von Anfang an über eine Cervicobrachialgie geklagt, es hätten jedoch keine radikulären Ausfälle im Neurostatus bestanden . Insbesondere handle es sich beim CT-Befund um eine diskrete diffuse Protrusion C4/5, welche sonst normal konfiguriert sei und ohne Beeinträchtigung des Myelons bleibe (Urk. 7/2 S. 3 unten, vgl. E. 3.1) . Auch Dr. B.___ hielt fest,
dass die aktuellen Be schwerden nicht durch eine Verletzung des peripheren oder zentralen Nerven systems erklärt werden könnten. Die dokumentierten schmerzbegleiteten Ver spannungen der Nackenmuskulatur und die damit erklärbaren Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit seien ätiologisch unspezifisch. HWS-Distorsionen seien häufig von Nackenbeschwerden begleitet, welche sich üblicherweise zurückbil deten (E. 3.4) .
Es ist im Weiteren irrelevant, dass die Beschwerdeführerin mehrere HWS-Distor sionen erlitt en hat . Einzig zu beurteilen sind die bestehenden Befunde, welche sich in organisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen, Ermüdbarkeit, Schwindel und Konzentrationsstörungen erschöpften. Dabei fiel bei der Unter suchung durch med. pract . Z.___ auf, dass die Beschwerdeführerin im Rah men der Untersuchung der HWS über starke Druck- und Berührungsschmerzen klagte, sich reproduzierbare Schmerzpunkte jedoch nicht finden liessen. Zudem wurden bei Ablenkung im Rahmen der Schultergelenkbewegungsprüfung keine Druck- und Berührungsschmerzen der Region geklagt . Es habe eine erhebliche Selbstlimitierung bestanden (Urk. 7/58 S. 4). Die von med. pract . Z.___ ab Januar 2012 attestierte 100%ige Arbei tsfähigkeit für die angestammte wie auch angepasste Tätigkeiten vermag demnach zu überzeugen, zumal für diesen Zeitraum keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen vorliegen. 4.2
Für den ebenfalls strittigen Zeitraum vor der von med. pract . Z.___ attestier ten Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ist sodann ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Wie bereits erwähnt, bestanden auch in jener Zeit abgesehen von der diskreten dif fusen Protrusion C4/5 ohne Beeinträchtigung des Myelons keine objektiven Befunde, welche die geklagten Beschwerden erklären konnten, womit auch in jenem Zeitraum im Wesentlichen von der Halswirbelsäule ausgehende Schmer zen, die in den Kopf ausstrahlen (Cervicocephalgie), vorlagen, was sich mit der Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionen mit den typischerweise geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations störungen und Er müdbarkeit deckt . Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass das CT des Schä dels vom 1 2. März 2010 trotz gewissen Verkalkungen und einem Mikroinfarkt keine Befunde mit Krankheitswert ergab (Urk. 7/25 S. 12, vgl. auch Urk. 7/2 S. 4). 4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2011 enthält der Bericht von Dr. B.___ widersprüchliche A ngaben, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. So hielt er fest, die Arbeitsfähigkeit betrage medizinsich -theore tisch - bei Wegdenken ihrer Belastungen als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit als Übersetzerin - mindestens 70 % . Zwei Absätze weiter unten führte er jedoch an, der pathophysiologische Mechanismus, welcher die aktuellen Be schwerden erkläre, beruhe auf unfallfremden Mechanismen, nämlich auf Über forderungen durch die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushalts (Urk. 7/38 S. 2). Wie diese Ausführungen letztendlich zu verstehen sind, kann offen bleiben, da - wie in Erwägung 1.2 festgehalten - beim Vorliegen einer HWS-Distorsion ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die Überwind barkeitsrecht sprechung zu berücksichtigen ist.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E . 5), liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, In tensität, Ausprägung und Dauer vor . Von den weiteren Kriterien sind diejenigen der chronische n körperliche n Begleiterkrankungen und des mehrjährige n, chro nifizierte n Krankheitsverlauf s mit unveränderter oder progredienter Symptoma tik ohne längerdauernde Rückbildung offensichtlich nicht erfüllt. Ein gewisser sozialer Rückzug liegt hingegen gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ vor (Urk. 7/77 S. 17). Dieser umfasst jedoch nicht alle Belange des Lebens, so ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, ihrer Tätigkeit als Übersetzerin - wenn auch in reduziertem Ausmass - nachzugehen, sich um die Kinder zu kümmern und mit weiteren Familienmitgliedern in Kontakt zu stehen (Urk. 7/77 S. 13 und S. 17). E in verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in nerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit") ist ebenfalls nicht ausgewiesen .
S o empfahl Dr. A.___ insbesondere die Durch führung einer Therapie mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Lebensqua lität (Urk. 7/66 S. 16 letzter Satz), was auf eine therapeutisch beeinflussbare Si tuation hinweist. Schliesslich ist auch das Kriterium ein es
unbefriedigende n
Be handlungs ergebnis ses
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) nicht erfüllt . Insbesondere wurde keine eigentliche psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, viel mehr brach die Versicherte die Abklärung durch Dr. G.___ nach lediglich zwei Terminen ab (vgl. E. 3.5). Zudem wurde die mehrfach empfohlene stationäre Behandlung aus familiären Gründen nicht durchgeführt. Insgesamt kann somit lediglich von einem gewissen sozialen Rückzug ausgegangen werden, was je doch nicht genügt, um die Überwindbarkeit ausnahmsweise zu verneinen. 4.4
Aus somatischer Sicht war die Beschwerdeführerin demnach für den gesamten strittigen Zeitraum ab Januar 2011 zu 100 % in den angestammten oder ange passten Tätigkeiten arbeitsfähig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2012 Taggelder der Unfallversicherung erhalten hat. Denn die Überwindbarkeitsrechtsprechung findet nicht ohne Weiteres An wendung auf die unfalltaggeldbestimmende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 137 V 199). 5. 5.1
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. A.___ habe festgehal ten, es hätten keine wesentlichen somatischen Einschränkungen mehr vorge legen. Ein solches Urteil stehe einem Psychiater nicht zu, zumal es akten widrig sei. Auch habe er - ohne nähere Untersuchungen zu veranlassen - neuro psy chologische Defizite vernein t, obwohl s ie
über Konzentrations störun gen und vorzeitige Ermüdung g eklagt habe, und habe die Ergänzungs frage betreffend neuropsychologische Defizite nicht beantwortet. Widersprüch lich sei, dass Dr. A.___ die Einschränkungen und die Arbeitsun fähigkeit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin zugeschrieben, ihr aber trotzdem eine psychosomatische Rehabilitations behandlung empfohlen habe . Des Weiteren sei die Diagnose der somato formen Schmerzstörung nicht zutreffend, da die Schmerzen mit vorhandenen körperlichen Störungen zu erklären seien. Die Un tersuchung habe zudem nur zwei
Stunden gedauert, während welcher er rund eine Viertelstunde mit einem anderen Arzt über eine weitere Patientin diskutiert habe (Urk. 1 S. 8). Es sei auf die Einschätzung von Dr. G.___ abzustellen. 5.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. Insbesondere hat die - im Übrigen zu treffende - Stellungnahme Dr. A.___ s zu allfälligen somatischen Beschwerden zum einen keinen Einfluss auf seine Schlussfolgerungen aus psychiatrischer Sicht. Zum anderen schloss er das Vorliegen somatischer Beschwerden nicht aus, sondern hielt vielmehr - in Übereinstimmung mit med. pract . Z.___ und Dr. B.___
- fest, der von der Versicherten geschilderte Schmerz und ihre subjektiv gefühlten Einschränkungen in der Lebensführung durch diesen Schmerz seien durch den Nachweis eine s physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung allenfalls zu einem kleinen Teil aber keinesfalls vollstän dig erklärt . Es bestünden unter anderem emotionale Konflikte und psychoso ziale Belastungsfaktoren, die schwerwiegend genug seien, um als ursächlicher Faktor einer psychogenen Schmerzstörung gelten zu können. Auch seien eine unspezifische Schmerzausweitung und eine eher diffuse Schmerzschilderung zu beobachten (Urk. 7/66 S. 17 zweiter Absatz). Diese Beobachtungen können für die Beurteilung der psychiatrischen Diagnosen wichtig sein und stehen einem Psychiater somit zu.
Unzutreffend ist des Weiteren, dass Dr. A.___ die Zusatzfragen betreffend neu ropsychologische Defizite nicht beantwortet habe, da er hierzu mit dem Ergän zungsbericht vom 26. November 2012 (Urk. 7/77) ausdrücklich Stellung nahm . Dass er ohne weitere Abklärungen zu veranlassen das Vorliegen von neuropsy chologischen Defiziten verneinte, ist mangels entsprechender Hinweise im Rah men der Begutachtung nicht zu beanstanden, zumal sich auch im Rahmen der Untersuchung durch med. pract . Z.___ keine Anhaltspunkte für neuropsy chologische Defizite ergaben. Einzig subjektiv geklagte Konzentrationsstörun gen und Ermüdbarkeit, welche sich in längerdauernden Untersuchungssituatio nen durch verschiedene Untersucher nicht manifestier t en, vermögen keine ent sprechenden zusätzlichen Abklärungen zu begründen, insbesondere, da das CT des Schädels ohne Befunde von Krankheitswert blieb (vgl. E. 4. 2).
Die Empfehlung einer Therapie beziehungsweise Rehabilitationsbehandlung, obwohl keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen, ist ferner weder widersprüchlich, noch vermag es die Diagnosen und die Arbeitsfä higkeitseinschätzung in Frage zu stellen. Dr. A.___ empfahl diese Massnahmen nämlich zum Verständnis des Krankheitskonzepts, zum Umgang mit den sub jektiv geklagten Beschwerden sowie mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 7/66 S. 16 letzter Satz), was durchaus im Sinne der Be schwerdeführerin sein kann, jedoch nichts über den Schweregrad der Befunde beziehungsweise deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aussagt .
An der von Dr. A.___
gestellten Diagnose einer
somatoformen Schmerzst örung ist im Weiteren nicht zu z weifeln, begründete er diese in seinem Gutachten ausführlich (Urk. 7/66 S. 17). Zudem können - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die von ihr geklagten Beschwerden eben gerade nicht restlos durch die somatische Diagnose erklärt werden (vgl. hierzu E . 4), vielmehr fielen inkonsistente Schmerzangaben und Selbstlimitierung auf (vgl. Urk. 7/58 S. 4 f.) . Der zu betreibende zeitliche Aufwand einer psychiatrischen Begutach tung muss schliesslich
der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopa thologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entschei dend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4 mit Hin weis).
Abschliessend kann nicht auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer mindes tens mittelschwere n depressive n Störung abgestellt werden. Einerseits wies Dr. G.___ selber auf die Vorläufigkeit der Diagnose infolge der kurzen Abklärungsdauer hin (vgl. E . 3.5). Andererseits spricht der Abbruch der Be handlung ohne Wiederaufnahme derselben nicht für einen hohen Leidensdruck, der im Zusammenhang mit einer mittelschweren depressiven Störung zu er warten wäre.
Es liegen somit in psychiatrischer Hinsicht eine
Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histri onischen Anteilen vor, welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blie ben (für die Prüfung der Überwindbarkeitskriterien vgl. E . 4.3). 5.3
Die Beschwerdeführerin ist somit für den gesamten strittigen Zeitraum auch aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Angesichts dieser klaren Aktenlage sind k eine weiteren Abklärungen zu veranlas sen oder Parteibefragung en durchzuführen, da hiervon keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d) . 6.
Da die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit in ihren angestammten Tätig keiten als Übersetzerin und Kosmetikberaterin
(ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg,
vgl. E. 3.6) sowie in anderen angepassten Tätig keiten während des gesamten strittigen Zeitraums nicht eingeschränkt ist, erüb rigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00092 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
20. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä n ge
1992, 1994, 1996, 1998), war zuletzt als Dolmetscherin im Auftragsverhältnis tätig
(Urk. 7/8 S. 2-5) und liess sich parallel dazu bei der Y.___ zur Kosmetikberaterin ausbilden, wobei d ies er Arbeitsvertrag per 30. Juni 2010 aufgelöst wurde (Urk. 7/2 S. 7, Urk. 7/8 S. 6-9). Am 15. September 2009 und am 14. Januar 201 0 erlitt die Versicherte je einen Auffahrunfall, in deren Folge je eine Hals wirbelsäulen distorsion diagnostiziert wurde (Urk. 3/4 -5, Urk. 7/25 S. 3, Urk. 7/26 S. 77). Am 30. Juli 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/26). Mit Mitteilung vom 7. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich (Urk. 7/27). Die Unfallversicherung stellte die Versicherungs leistungen per 31. Ja nuar 2012 ein (Urk. 7/37; vgl. auch den Vergleich vom
21. Februar be ziehungs weise 20. April 2012 betreffend die Einstellung der Ver - si cherungs leistungen und d ie einmalige Zahlung von Fr. 2‘000.-- für weitere physio therapeutische Behandlung, Urk. 3/11).
Nachdem die Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/39; Urk. 7/41, Urk. 7/48-49) diverse Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 7/44-46), veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch med. pract . Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (Bericht vom 3. April 2012, Urk. 7/58) sowie ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom
20. September 2012, Urk. 7/66) .
Z u den Berichten liess sie die Versicherte Stel - lung nehmen (Urk. 7/67, Urk. 7/74) und unterbreitete i n der Folge
Dr. A.___ Zusatz fragen, zu welchen er am 26. November 201 2 Stellung nahm (Urk. 7/77; vgl. auch die Stellungnahme der Versicherten hierzu vom 5. Dezember 2012, Urk. 7/82).
Die IV-Stelle verneinte daraufhin einen Rentenanspruch der Versi cherten
mit Verfügung vom
11. Januar 2013 (Urk. 7/87 = Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013 erhob d ie Versicherte am
28. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Zusprache einer Rente ab Januar 2011 (S. 2 Ziffer 2), eventuell sei die Rente bis Dezember 2012 (S. 2 Ziffer 3), subeventuell bis April 2012 zu befristen (S. 2 Ziffer 4) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
25. Februar 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
14. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
„ Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an den Folgen eines Schleudertraumas. Gestützt auf die orthopädische Abklärung durch med. pract . Z.___ vom 3. April 2012 und das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 20. September 2012 sowie unter Berücksichtigung der Überwindbarkeitsrechtsprechung würden die ge klagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht beeinträchtigen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Dagegen machte d ie Beschwerdeführer in
im Wesentlichen geltend (Urk. 1), der Beweiswert der Beurteilung durch Dr. B.___ sei relativ, da sie lediglich aufgrund der Unfallakten betreffend den Unfall vom 14. Januar 2010 erfolgt sei (S. 5). Trotzdem habe Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die leichteste ihrer Tätigkeiten als Übersetzerin zu Hause attestiert, welche unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation mit Sicherheit noch höher ausfalle. Aus somatischen Gründen bestehe somit auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 30 und 100 %, wobei sich der Gesund heitszustand - entgegen der Prognose von Dr. B.___
- nicht per Januar 2012 verbessert habe (S. 5 ff.) . Des Weiteren könne auf die Einschätzung von Dr. A.___ aus näher umschriebenen Gründen nicht abgestellt werden (S. 8). Die Überwindbarkeitspraxis dürfe sodann nicht angewendet werden, da mit der Dis kusprotrusion eine nachweisbare organische Grundlage bestehe. Im Übrigen liege eine psychische Komorbidität vor, und auch weitere Kriterien seien zu be jahen, womit die Überwindbarkeit zu verneinen sei (S. 9 f.). Schliesslich habe sie aufgrund der Arbeitsunfähigkeit vom Unfallversicher er bis Januar 2012 das volle Taggeld erhalten . Eine Verbesserung sei erst später attestiert worden, wo mit ihr zumindest eine befristete Rente zustehe
(S. 11) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und mithin die Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3. 3.1
Über die neurologischen Konsilien vom 9. und 24. März 2010 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, am
29. März 2010 (Urk. 7/2 S. 2-5) und hielt fest, es liege ein Status nach Auffahrkollision am 14. Januar 2010 mit Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und neurovegetativer sowie neuro psycho logischer Symptomatik vor. Die Versicherte habe von Anfang an über Cervicobrachialgie links geklagt. Im Neurostatus hätten keine radikulären Aus fälle bestanden (S. 4). Als Kosmetikerin sei die Versicherte nicht arbeits fähig, als Dolmetscherin im Rahmen des Möglichen (stundenweise, je nach Verfügbarkeit, S. 5).
Am 19. Juli 2010 (Urk. 7/19 S. 5 f.) berichtet e
Dr. C.___, dass nach wie vor eine ausgeprägte, linksbetonte musculo-skelettale Symptomatik mit neurovege ta tiven Begleiterscheinungen und Leistungsminderung bestehe. Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist sein Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 7/19 S. 11 f.), und aus dem Bericht vom 15. März 2011 ergeben sich ebenfalls keine wesentlichen neue n Erkenntnisse (Urk. 7/32 S. 3 f.). 3.2
Gemäss dem Bericht des die Versicherte bis April 2010 behandelnden Hausarz tes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/25 S. 1-6) habe die Versicherte am 15. September 2009 und am 14. Ja nuar 2010 je eine HWS-Distorsion erlitten. Bis Ende April 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab April 2010 könne er nicht vornehmen, da die Versicherte ab jenem Zeitpunkt durch Dr. C.___ behandelt worden sei (S. 5). 3.3
In einem Bericht der Notfallpraxis E.___ vom 19. Juni 2011 über die einmalige ambulante Behandlung vom 25. März 2011 wurden muskuloskelettale
Thora x schmerzen seit circa 18. März 2011 sowie ein HWS-Distorsionstrauma am
14. Januar 2010 diagnostiziert. Vom 25. bis zum 29. März 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden zufolge schmerzbedingter körperlicher Einschrän kungen (Urk. 7/33). 3.4
In seinen neurologischen Aktenbeurteilung en vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/38 S. 3 ff.) beziehungsweise vom 8. November 2011 (Urk. 7/38 S. 1 f.) zuhanden der Unfallversicherung hielt Dr. med. B.___, Praktischer Arzt und Neu rologe, F.___, fest, das Studium der Akten führe zum Schluss, dass die aktuellen Beschwerden nicht durch eine Verletzung des peripheren oder zentralen Nervensystems erklärt werden könnten. Die do kumentierten schmerzbegleiteten Verspannungen der Nackenmuskulatur und die damit erklärbaren Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit seien ätiologisch unspezifisch. HWS-Distorsionen seien häufig von Nackenbeschwerden begleitet, welche sich üblicherweise zurückbildeten. Der pathophysiologische Mechanis mus, der die aktuellen Beschwerden der Versicherten erkläre, beruhe auf unfall fremde Mechanismen, nämlich auf Überforderungen durch die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushalts. Die Alltagsbelastung und das Tätig keitsspektrum der Versicherten zeigten, dass sie zumindest medizinisch-theore tisch - also bei Wegdenken ihrer Belastung als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit als Übersetzerin - zu einer angepassten beruflichen Leistung fähig sei. Wahrscheinlich liege sie mindestens bei 70 % . Aus dieser Sicht sei die Versi cherte vermittlungsfähig (S. 2). Aus somatischer Sicht sei eine volle Arbeitsun fähigkeit nicht erklärbar (S. 4). 3.5
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Versicherte am 1 2. und 26. Mai 2011 je für eine Stunde in der Ab klärung gewesen ist, diagnostizierte für den Zeitpunkt der Untersuchung und unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit zufolge der kurzen Abklärungsdauer im Bericht vom 20. Februar 2012 eine mindestens mittelschwere depressive Stö rung (ICD-10: F33.11). Differentialdiagnostisch könne auch an eine Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F34.21) gedacht werden, aller dings sei das Ausmass der depressiven Symptome stärker gewesen, als dies für die Diagnose zulässig wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass die de pressive Störung eine deutliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. So wie die Versicherte ihre Probleme geschildert habe, seien es nicht in erster Linie die somatischen Beschwerden, welche sie in ihrer Alltagsbewälti gung und Arbeitsfähigkeit behindern, sondern die psychischen Symptome (Urk. 7/46). 3.6
Im Bericht über die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung vom 3. April 2012 (Urk. 7/58) nannte med. pract . Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cervicocephalgie bei diskreter Protrusion der Band scheibe C4/5 (Computertomographie (CT) -Befund vom 9. März 2010, S. 7 Ziffer 8).
D ie Versicherte habe über ständige Schmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen geklagt (S. 1) . Aus medizinischer Sicht sei der Be urteilung von Dr. B.___ zu folgen, da sich auch bei der heutigen Untersu chung keine Hinweise auf eine organische Schädigung im Bereich der Schulter-Nackenregion oder Hinweise auf Ausfälle des peripheren oder zentralen Ner vensystems gefunden hätten (S. 7 Ziffer 9) . Es sei eine erhebliche Selbstlimitie rung bei der Untersuchung aufgefallen. Die Versicherte habe psychisch alteriert gewirkt, ein organisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden habe auf or thopädischem Fachgebiet nicht ermittelt werden können. Auch die in den Akten dokumentierten technischen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf über das alterstypische hinausgehende Veränderungen der HWS erbracht (S. 8 Ziffer 9). Es sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Dolmetscherin beziehungsweise Kosmetikberaterin bestehe aus medizinisch-or thopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 2. In ange passter und angestammter Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 2012 gegeben (S. 8 Ziffer 10). 3.7
Dr. A.___
stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 7/66) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziffer 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1; S. 18 Ziffer 6.2) . Zum Untersuchungszeitpunkt habe eine allen falls leichte depressive oder genauer und spezifischer dysthyme Symptomatik mit allenfalls leichter depressiver Verstimmung, leichter Antriebsminderung, unspezifisch vermehrter Erschöpfbarkeit und leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histionischen Anteilen festgestellt werden können. In der Situation der emotio nalen Belastung als erwerbstätige, alleinerziehende Mutter von vier Kindern seien die beiden Unfälle im September 2009 und Januar 2010 passiert. Es sei zu einer kurzfristigen Verstärkung der dysthymen Symptomatik, möglicherweise im Sinne einer depressiven Reaktion, beziehungsweise Anpassungsstörung, wie vom Psychiater Dr. G.___ vermutet, gekommen. Diese Symptomatik sei inzwi schen, auch ohne dass die Versicherte eine adäquate psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung wahrgenommen habe, weitgehend abgeklungen. Im Weiteren sei es der Versicherten zumutbar, die Schmerzen zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen (S. 17 mitte). In der angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin oder Kosmetikerin bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und es habe im IV-rechtlichen Sinne nie eine andau ernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 19 Ziffer 7.1-2). Als therapeutische Op tion sei grundsätzlich bei Interesse der Versicherten die Einleitung einer ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls inklu sive einer adäquaten antidepressiven beziehungsweise stimmungsstabilisieren den Medikation, und Durchführung derselben über etwa sech s bis zwölf Monate zu empfehlen. Ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen mit klaren Zielvereinbarungen, dem Aufbau von Strategien zur Stressbewältigung, der Förderung der Entspannungsfähigkeit sowie der Besprechung eines für die Ver sicherte nachvollziehbaren psychosomatischen Krankheitsmodells und eine rea listische Einordnung der Symptome sei anzuraten. Es wäre auch eine psycho somatische Rehabilitationsbehandlung in einer geeigneten Fachklinik für etwa drei bis vier Wochen - eingebettet in die ambulante Behandlung alternativ - insbesondere bei Beschwerdepersistenz zu empfehlen (S. 19 Ziffer 8.1).
Bei der aktuellen Begutachtung habe im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. G.___ si cher keine schwere depressive aber auch keine mittelschwere depressive Symp tomatik festgestellt werden können. Eine solche ausgeprägte Symptomatik wäre in aller Regel mit einem ausreichenden Leidensdruck verbunden, der auch zu einer zumindest gewissen Motivation für eine adäquate psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung geführt hätte. Die Versicherte habe die Behandlung durch Dr. G.___ nach zwei Sitzungen abgebrochen und halte eine psychiatri sche Behandlung für ihre Beschwerden bis heute nicht für erforderlich
(S. 21 Ziffer 8.5). 3.8
In seinem Ergänzungsbericht vom 26. November 2012 beantwortete Dr. A.___ die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin . Auf die Frage, welche Defizite aus neu ro psy chologischer Sicht bestünden, hielt er fest, bei der ausführlichen gutachterlichen psychiatrisch-psychosomatisc h-psychotherapeutischen Explora tion und Unter suchung hätten keinerlei Hinweise auf besondere psychopa thologische Defizite oder relevante Defizite aus neuropsychologischer Sicht fest gestellt werden kön nen. Somit habe sich keine Indikation oder Notwendigkeit für eine spezielle beispielsweise neuropsychologische Unter suchung ergeben. Die Frage, wie sich diese Defizite auf die Arbeitsfähigkeit als Übersetzerin auswirkten, beantwortete Dr. A.___ damit, dass der Hauptfokus der subjektiven und geschilderten Be schwerden bei einem eher somatisch orientierten Krankheitskonzept einer dif fusen, unspezifischen Schmerz - symptomatik gelegen sei. Die Kriterien für die Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien aus psychiatri scher Sicht gegeben. Aus psychiatrischer Sicht erscheine sodann die Willensanstrengung für die Überwindung der Beschwerden als zumutbar. Es bestünden keine psychischen Störungen oder Defizite mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit - auch nicht auf die Tätigkeit als Übersetzerin . Da sich die Versicherte subjektiv trotzdem eingeschränkt gefühlt habe, sei eine adäquate Behandlung empfohlen worden (Urk. 7/77). 4. 4.1
Für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig keit nach dem 1. Januar 2012 lieg t
der Bericht über die orthopädisch/
rheumatologische Untersuchung vom 3. April 2012 von med. pract . Z.___ (vgl. E. 3.6) vor. Darin attestierte sie bei der Diagnose einer Cervicoce phalgie bei diskreter Protrusion der Bandscheibe C4/5 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit sowohl für die bisherigen wie auch für angepasste Tätigkeiten bestehend seit 1 . Januar 201 2. Auf diesen Bericht sowie die darin enthaltenen Einschät zungen ist abzustellen, zumal sie auf einer umfassenden Untersuchung beruh en und überdies - was die Befunde betrifft - im Wesentlichen mit der Einschätzung sowohl von Dr. B.___ wie auch von Dr. C.___ übereinstimm en . So hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. März 2010 (E. 3.1)
fest, die Versicherte habe von Anfang an über eine Cervicobrachialgie geklagt, es hätten jedoch keine radikulären Ausfälle im Neurostatus bestanden . Insbesondere handle es sich beim CT-Befund um eine diskrete diffuse Protrusion C4/5, welche sonst normal konfiguriert sei und ohne Beeinträchtigung des Myelons bleibe (Urk. 7/2 S. 3 unten, vgl. E. 3.1) . Auch Dr. B.___ hielt fest,
dass die aktuellen Be schwerden nicht durch eine Verletzung des peripheren oder zentralen Nerven systems erklärt werden könnten. Die dokumentierten schmerzbegleiteten Ver spannungen der Nackenmuskulatur und die damit erklärbaren Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit seien ätiologisch unspezifisch. HWS-Distorsionen seien häufig von Nackenbeschwerden begleitet, welche sich üblicherweise zurückbil deten (E. 3.4) .
Es ist im Weiteren irrelevant, dass die Beschwerdeführerin mehrere HWS-Distor sionen erlitt en hat . Einzig zu beurteilen sind die bestehenden Befunde, welche sich in organisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen, Ermüdbarkeit, Schwindel und Konzentrationsstörungen erschöpften. Dabei fiel bei der Unter suchung durch med. pract . Z.___ auf, dass die Beschwerdeführerin im Rah men der Untersuchung der HWS über starke Druck- und Berührungsschmerzen klagte, sich reproduzierbare Schmerzpunkte jedoch nicht finden liessen. Zudem wurden bei Ablenkung im Rahmen der Schultergelenkbewegungsprüfung keine Druck- und Berührungsschmerzen der Region geklagt . Es habe eine erhebliche Selbstlimitierung bestanden (Urk. 7/58 S. 4). Die von med. pract . Z.___ ab Januar 2012 attestierte 100%ige Arbei tsfähigkeit für die angestammte wie auch angepasste Tätigkeiten vermag demnach zu überzeugen, zumal für diesen Zeitraum keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen vorliegen. 4.2
Für den ebenfalls strittigen Zeitraum vor der von med. pract . Z.___ attestier ten Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ist sodann ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen . Wie bereits erwähnt, bestanden auch in jener Zeit abgesehen von der diskreten dif fusen Protrusion C4/5 ohne Beeinträchtigung des Myelons keine objektiven Befunde, welche die geklagten Beschwerden erklären konnten, womit auch in jenem Zeitraum im Wesentlichen von der Halswirbelsäule ausgehende Schmer zen, die in den Kopf ausstrahlen (Cervicocephalgie), vorlagen, was sich mit der Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionen mit den typischerweise geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations störungen und Er müdbarkeit deckt . Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass das CT des Schä dels vom 1 2. März 2010 trotz gewissen Verkalkungen und einem Mikroinfarkt keine Befunde mit Krankheitswert ergab (Urk. 7/25 S. 12, vgl. auch Urk. 7/2 S. 4). 4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2011 enthält der Bericht von Dr. B.___ widersprüchliche A ngaben, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. So hielt er fest, die Arbeitsfähigkeit betrage medizinsich -theore tisch - bei Wegdenken ihrer Belastungen als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit als Übersetzerin - mindestens 70 % . Zwei Absätze weiter unten führte er jedoch an, der pathophysiologische Mechanismus, welcher die aktuellen Be schwerden erkläre, beruhe auf unfallfremden Mechanismen, nämlich auf Über forderungen durch die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushalts (Urk. 7/38 S. 2). Wie diese Ausführungen letztendlich zu verstehen sind, kann offen bleiben, da - wie in Erwägung 1.2 festgehalten - beim Vorliegen einer HWS-Distorsion ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die Überwind barkeitsrecht sprechung zu berücksichtigen ist.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E . 5), liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, In tensität, Ausprägung und Dauer vor . Von den weiteren Kriterien sind diejenigen der chronische n körperliche n Begleiterkrankungen und des mehrjährige n, chro nifizierte n Krankheitsverlauf s mit unveränderter oder progredienter Symptoma tik ohne längerdauernde Rückbildung offensichtlich nicht erfüllt. Ein gewisser sozialer Rückzug liegt hingegen gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ vor (Urk. 7/77 S. 17). Dieser umfasst jedoch nicht alle Belange des Lebens, so ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, ihrer Tätigkeit als Übersetzerin - wenn auch in reduziertem Ausmass - nachzugehen, sich um die Kinder zu kümmern und mit weiteren Familienmitgliedern in Kontakt zu stehen (Urk. 7/77 S. 13 und S. 17). E in verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer in nerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit") ist ebenfalls nicht ausgewiesen .
S o empfahl Dr. A.___ insbesondere die Durch führung einer Therapie mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Lebensqua lität (Urk. 7/66 S. 16 letzter Satz), was auf eine therapeutisch beeinflussbare Si tuation hinweist. Schliesslich ist auch das Kriterium ein es
unbefriedigende n
Be handlungs ergebnis ses
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) nicht erfüllt . Insbesondere wurde keine eigentliche psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, viel mehr brach die Versicherte die Abklärung durch Dr. G.___ nach lediglich zwei Terminen ab (vgl. E. 3.5). Zudem wurde die mehrfach empfohlene stationäre Behandlung aus familiären Gründen nicht durchgeführt. Insgesamt kann somit lediglich von einem gewissen sozialen Rückzug ausgegangen werden, was je doch nicht genügt, um die Überwindbarkeit ausnahmsweise zu verneinen. 4.4
Aus somatischer Sicht war die Beschwerdeführerin demnach für den gesamten strittigen Zeitraum ab Januar 2011 zu 100 % in den angestammten oder ange passten Tätigkeiten arbeitsfähig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2012 Taggelder der Unfallversicherung erhalten hat. Denn die Überwindbarkeitsrechtsprechung findet nicht ohne Weiteres An wendung auf die unfalltaggeldbestimmende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 137 V 199). 5. 5.1
Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. A.___ habe festgehal ten, es hätten keine wesentlichen somatischen Einschränkungen mehr vorge legen. Ein solches Urteil stehe einem Psychiater nicht zu, zumal es akten widrig sei. Auch habe er - ohne nähere Untersuchungen zu veranlassen - neuro psy chologische Defizite vernein t, obwohl s ie
über Konzentrations störun gen und vorzeitige Ermüdung g eklagt habe, und habe die Ergänzungs frage betreffend neuropsychologische Defizite nicht beantwortet. Widersprüch lich sei, dass Dr. A.___ die Einschränkungen und die Arbeitsun fähigkeit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin zugeschrieben, ihr aber trotzdem eine psychosomatische Rehabilitations behandlung empfohlen habe . Des Weiteren sei die Diagnose der somato formen Schmerzstörung nicht zutreffend, da die Schmerzen mit vorhandenen körperlichen Störungen zu erklären seien. Die Un tersuchung habe zudem nur zwei
Stunden gedauert, während welcher er rund eine Viertelstunde mit einem anderen Arzt über eine weitere Patientin diskutiert habe (Urk. 1 S. 8). Es sei auf die Einschätzung von Dr. G.___ abzustellen. 5.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. Insbesondere hat die - im Übrigen zu treffende - Stellungnahme Dr. A.___ s zu allfälligen somatischen Beschwerden zum einen keinen Einfluss auf seine Schlussfolgerungen aus psychiatrischer Sicht. Zum anderen schloss er das Vorliegen somatischer Beschwerden nicht aus, sondern hielt vielmehr - in Übereinstimmung mit med. pract . Z.___ und Dr. B.___
- fest, der von der Versicherten geschilderte Schmerz und ihre subjektiv gefühlten Einschränkungen in der Lebensführung durch diesen Schmerz seien durch den Nachweis eine s physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung allenfalls zu einem kleinen Teil aber keinesfalls vollstän dig erklärt . Es bestünden unter anderem emotionale Konflikte und psychoso ziale Belastungsfaktoren, die schwerwiegend genug seien, um als ursächlicher Faktor einer psychogenen Schmerzstörung gelten zu können. Auch seien eine unspezifische Schmerzausweitung und eine eher diffuse Schmerzschilderung zu beobachten (Urk. 7/66 S. 17 zweiter Absatz). Diese Beobachtungen können für die Beurteilung der psychiatrischen Diagnosen wichtig sein und stehen einem Psychiater somit zu.
Unzutreffend ist des Weiteren, dass Dr. A.___ die Zusatzfragen betreffend neu ropsychologische Defizite nicht beantwortet habe, da er hierzu mit dem Ergän zungsbericht vom 26. November 2012 (Urk. 7/77) ausdrücklich Stellung nahm . Dass er ohne weitere Abklärungen zu veranlassen das Vorliegen von neuropsy chologischen Defiziten verneinte, ist mangels entsprechender Hinweise im Rah men der Begutachtung nicht zu beanstanden, zumal sich auch im Rahmen der Untersuchung durch med. pract . Z.___ keine Anhaltspunkte für neuropsy chologische Defizite ergaben. Einzig subjektiv geklagte Konzentrationsstörun gen und Ermüdbarkeit, welche sich in längerdauernden Untersuchungssituatio nen durch verschiedene Untersucher nicht manifestier t en, vermögen keine ent sprechenden zusätzlichen Abklärungen zu begründen, insbesondere, da das CT des Schädels ohne Befunde von Krankheitswert blieb (vgl. E. 4. 2).
Die Empfehlung einer Therapie beziehungsweise Rehabilitationsbehandlung, obwohl keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen, ist ferner weder widersprüchlich, noch vermag es die Diagnosen und die Arbeitsfä higkeitseinschätzung in Frage zu stellen. Dr. A.___ empfahl diese Massnahmen nämlich zum Verständnis des Krankheitskonzepts, zum Umgang mit den sub jektiv geklagten Beschwerden sowie mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 7/66 S. 16 letzter Satz), was durchaus im Sinne der Be schwerdeführerin sein kann, jedoch nichts über den Schweregrad der Befunde beziehungsweise deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aussagt .
An der von Dr. A.___
gestellten Diagnose einer
somatoformen Schmerzst örung ist im Weiteren nicht zu z weifeln, begründete er diese in seinem Gutachten ausführlich (Urk. 7/66 S. 17). Zudem können - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die von ihr geklagten Beschwerden eben gerade nicht restlos durch die somatische Diagnose erklärt werden (vgl. hierzu E . 4), vielmehr fielen inkonsistente Schmerzangaben und Selbstlimitierung auf (vgl. Urk. 7/58 S. 4 f.) . Der zu betreibende zeitliche Aufwand einer psychiatrischen Begutach tung muss schliesslich
der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopa thologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entschei dend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4 mit Hin weis).
Abschliessend kann nicht auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer mindes tens mittelschwere n depressive n Störung abgestellt werden. Einerseits wies Dr. G.___ selber auf die Vorläufigkeit der Diagnose infolge der kurzen Abklärungsdauer hin (vgl. E . 3.5). Andererseits spricht der Abbruch der Be handlung ohne Wiederaufnahme derselben nicht für einen hohen Leidensdruck, der im Zusammenhang mit einer mittelschweren depressiven Störung zu er warten wäre.
Es liegen somit in psychiatrischer Hinsicht eine
Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histri onischen Anteilen vor, welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blie ben (für die Prüfung der Überwindbarkeitskriterien vgl. E . 4.3). 5.3
Die Beschwerdeführerin ist somit für den gesamten strittigen Zeitraum auch aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Angesichts dieser klaren Aktenlage sind k eine weiteren Abklärungen zu veranlas sen oder Parteibefragung en durchzuführen, da hiervon keine neuen Er kenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d) . 6.
Da die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit in ihren angestammten Tätig keiten als Übersetzerin und Kosmetikberaterin
(ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg,
vgl. E. 3.6) sowie in anderen angepassten Tätig keiten während des gesamten strittigen Zeitraums nicht eingeschränkt ist, erüb rigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher