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IV.2013.00075

Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Dreiviertelsrente (anstelle der beantragten ganzen Rente), Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hat IV-Stelle korrekt festgestellt. (BGE 9C_485/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, war seit dem 8.

September 2003 bei der Y.___ als Verkäufer tätig (Urk. 9/12) .

Ab dem 12.

Januar 2011 war er wegen Lungenbeschwerden zu 100

% arbeitsunfähig (Urk. 9/16/2) . Am 30.

März 2011 meldete der Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invali denversicherung für die berufliche Integration und zum Rentenbezug an (Urk.

9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche

Abklärungen vor (Urk.

9/7, Urk.

9/9/6, Urk. 9/11, Urk.

9/12, Urk.

9/19, Urk.

9/22, Urk . 9/25), lud den Versicherten zu einem per sönlichen Gespräch ein (Urk.

9/10) und zog die Akten der Swica Krankenversi cherung AG bei (Urk.

9/16) . Am

7.

Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

9/21).

Mit Vorbescheid vom 3.

Mai 2012

stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Ausrichtung eine r

Dreiviertel sr ente ab 1. Januar 2012

in Aussicht, wobei von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 63

% ausgegangen wurde (Urk.

9/27) . Dagegen er hob der Versicherte mittels einer Stellungnahme seines Hausarzt es

Dr. med. Z.___, Facharzt für Inne re Medizin, am 23. Mai 2012 Einwand erheben und beantragte die Ausrichtung eine r ganze n Invalidenrente (Urk.

9/31). Die A.___ erhob am 23.

Mai 2012 ebenfalls Einwand und führte am 19.

Juli 2012 aus, das berechnete Validene inkommen sei zu hoch (Urk.

9/3 0, Urk.

9/38). Die IV-Stelle zog weitere Arztberichte bei (Urk.

9/34, Urk.

9/37) und hielt mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6.

Dezember 2012 erhob der Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 22.

Januar 2013 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei ihm ab 1.

Januar 2012 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizini schen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.

1). Am 1.

Februar 2013 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des B.___ vom 19.

Dezember 2012 nachreichen (Urk.

5, Urk.

6).

Mit Beschwerdeantwort vom 25.

Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk.

8). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14.

August 2013 einen Bericht der Klinik für Pneumologie des C.___ vom 27.

Juni 2013 einreichen (Urk.

11, Urk.

12). Am 27.

August 2013 teilte die Beschwerde gegnerin mit, auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe zu verzichten (Urk.

14).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit nötig, in den nachfolge nden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

Prozent invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalidenein - kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens - vergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entspreche n würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E.

4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 6. Dezember 2012 aus, dem Versicherten sei zwar seine bisherige Tätigkeit als Verkäufer nicht mehr möglich, doch ihm sei eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, das Sau erstoffgerät jederzeit zu benutzen, zu 50

% zumutbar. Es kämen beispiels - weise leichte Montage- oder Verpackungsarbeiten in Frage. In Bezug auf den Einwand der A.___ führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, es sei neben dem Haupter werb gemäss Auszug aus dem I ndividuellen Konto (IK-Auszug) zur Bestimmung des Valideneinkommens

noch ein kleine r Nebenerwerb zu berück - sichtigen (Urk.

2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Selbst Montage- oder Verpackungsarbeiten seien viel zu anstrengend und er verfüge über keine Ausbildung für eine Bürotätigkeit (Urk.

1). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, hielt am 18.

November 2010 (Urk.

9/9/ 7)

unter anderem die Diagnose eines Verdachts auf idiopathische interstitielle Pneumopathie fest.

V om 1 2. bis 21.

Januar 2011 erfolgte eine Hospitaliation im E.___, während welcher eine

Thoraskopie rechts und eine Biopsieentnahme

erfolgten (Urk.

9/16/5).

Anschliessend hielt Dr. D.___ am 24.

März 2011 folgende Diagnosen fest (Urk.

9/9/13 -15): - Idiopathische intersti tielle Pneumop athie, wahrscheinlich vom Typ Usual Interstitial Pneumonia

(UIP = gewöhnliche interstitielle Pneumonie) - Schwere interstitielle Fibrose und Gefässverschlüsse - Postoperativ P leura empyem rechts nach Wedge -Resektion, offene Empy emdekortikation rechts - Aktuell unter systemischer Steroidtherapie - Oberlappenemphysem - Nikotinabusus kumulativ 45 pack years

(py = Packungsjahre) - Koronare Zweigefässerkrankung - Status nach in f eriorem Myokardinfarkt mit Stenting des

Ramus

circum flexus (RCX) - Mitralklappenprolaps mit minimer Mitralinsuffizienz und erhaltener Auswurffraktion (EF) - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF) : Nikotin, Dyslipidämie (Trippel therapie) .

Weiter hielt Dr. D.___ fest, schon kleine Belastungen wie zum Beispiel Haushaltsar beiten in der Küche führten zu ausgeprägter Tach y dyspnoe . Der Versicherte habe die Arbeit in der Y.___ noch nicht wieder aufgenommen, diesbezügliche Abklärungen seien im Gange und die ungewisse Zukunft habe ihn schon während der Hospitalisation stark beeinträchtigt. Bei genügender Ruheoxygenation solle die Sauerstofftherapie nur bei Belastungen angewendet werden, was schon kleinste körperliche Belastungen erfasse. Im Gehtest lasse sich eine Desaturation als Ausdruck der schwer eingeschränkten Gasaustausch f ähigkeit erfassen. 3.2

Nach aufgetretener Pneumonie mit Hospitalisationsbedürftigkeit im April 2011 berichtete Dr. D.___ am 12.

April 2011, die Arbeitsfähigkeit scheine nun auch für sitzende Tätigkeiten nicht mehr gegeben zu sein, was den Versicherten im Gegensatz zu den vorherigen Konsultationen nich t mehr psychisch beeinträch tige. Er scheine sich mit der Konstellation abgefunden zu haben, über kurz oder lang nur durch eine Lungentransplantation überleben zu können (Urk.

9/9/11-12). A m 19.

Mai 2011 hielt Dr. Z.___

zuhanden der IV-Stelle fest, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und mit keiner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gelte mindestens für zwei Jahre (Urk.

9/11 /11-12). 3.3

Am 28.

Juni 2011 erklärte

Dr. D.___

gegenüber der IV-Stelle, die körperliche Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt, wobei der Arbeitsweg bereits eine deutliche körperliche Betätigung darstelle. Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar, sofern es eine reine Schreibtischtätigkeit sei. Unter die sen Umständen könnte ein Pensum von 50

% möglich sein. In Zukunft sei auf grund der progredienten Grunderkrankung mit gehäuften Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen (Urk.

9/19). 3. 4

Med. pract . F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 7.

Juli 2011 fest, es sei mit einer progredienten Lungenerkrankung mit Luftnot bei kleinster Belastung ein Gesundheitsschaden ausgewiesen und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit. Für eine angepasste sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, jederzeit das Sauerstoffgerät zu benutzen, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.

9/25/3-4). Am 6.

März 2012 hielt med. pract . F.___ an dieser Stellungnahme vom 7. Juli 2011 fest und ergänzte, aus dem Arztz eugnis von Dr. Z.___ vom 19. September 2011 (Urk.

9/22) ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte, da er auf das Arztzeugnis vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/11) verweise, welches bereits berücksichtigt worden sei (Urk. 9/25/5). 3.5

Am 26. April 2012 hielt Dr. D.___ fest, es fänden sich stabile Verhältnisse. Die Dauersauerstofftherapie werde vor allem bei Spaziergängen und Anstrengungen konsequent genutzt. Der aktuelle S echs - Minuten - Gehtest sei im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom Dezember 2011 leicht schlechter, doch dies sei auf die irrtümliche Aufforderung zur Verlangsamung des Tempos wegen Desatu rierung

durch die Medizinisch-Technische Assistentin (MTA) zurückzuführen (Urk. 9/ 3 9/ 4-5).

3. 6

Im Einwand vom 23. Mai 2012 führte Dr. Z.___

aus, die idiopathische Lungen fibrose habe nun ein Ausmass angenommen, welches gemäss der New York H eart Association-Classification (NYHA-Klassifizierung)

dem Grad IV entspreche . Konkret bedeute dies, dass eine Sprechdyspnoe bestehe und ei ne Dyspnoe beim längeren Stehen, d ie s unter permanenter Inhalation von Sauer stoff. Aufgrund dieser Verschlechterung sei keine Form von beruflicher Tätig keit denkbar (Urk.

9/31). 4. 4.1

Erstellt ist aufgrund der Arztberichte, dass der Beschwerdeführer unter Lungen - be schwerden leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen .

Die bisherige Tätigkeit als Verkäufer ist nicht mehr zumutbar . Im Folgenden ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Versicherte einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann. 4.2

Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom 6.

Dezember 2012 (Urk.

2) insbeson dere auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 28.

Juni 2011 (Urk.

9/19) ab. Gemäss dieser Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit zumutbar, sofern es sich um eine reine Schreibtischtätigkeit handelt, wobei ein Pensum von 50

% möglich sei. Dieser Ansicht widersprac h Dr. Z.___ im Ein wand vom

2 3. Mai 2012 (Urk. 9/31) .

Bei Dr. Z.___ handelt es sich um den behandelnden Hausarzt des Beschwerde führers (Urk. 9/31) . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. D.___ ist zwar ebenfalls behandelnder Arzt. An ders als der Hausarzt, ein Facharzt für Innere Medizin, ist Dr. D.___ Facharzt für Pneumologie, was ihn aus objektiver Sicht in erster Linie befähigt, die Lungen problematik des Beschwerdeführers zu beurteilen und zu den Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit zuverlässige Angaben zu machen.

Nachdem sich gemäss den Feststellungen von Dr. D.___ das Lungenleiden des Beschwerdeführers bis April 2011 derart verschlechtert hatte, dass der Arzt an einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit selbst in einer sitzenden Tätigkeit zwei felte (vgl. vorstehende Erw . 3.2), stabilisierte sich die Situation in der Folge da hingehend, dass Dr. D.___ zunächst Ende Juni 2011 und hernach im April 2012 zum Schluss kam, in einer rein sitzenden Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % zumutbar. Der Beschwerdeführer nutze bei Spaziergängen und bei Anstrengun gen konsequent die Dauersauerstofftherapie (vgl. vorstehende Erw . 3.3 und 3.5). Die Einschätzung von Dr. D.___ lässt sich anhand der Befunde nachvollziehen. Der Hausarzt Dr. Z.___ verneinte eine Restarbeitsfähigkeit gänzlich, ging aber vom gleichen klinischen Zustandsbild aus, insbesondere auch unter Berufung auf Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/31/1). Da die Ausführungen von Dr. D.___ objektiv begründet sind, ist auf diese abzustellen. Dr. Z.___ hingegen berücksichtigte offensichtlich eher die subjektive Sicht des Beschwerdeführers, der sich selber nicht mehr arbeitsfähig sieht, auch nicht in einer körperlich leichtesten Tätig keit. Entscheidend ist indessen nicht die subjektive Sicht, sondern die sich auf die objektive Gegebenheiten stützende medizinisch-theoretische Einschätzung .

4. 3

Der Beschwerdeführer liess geltend machen, seine idiopathische Lungenfibrose habe gemäss den Ausführungen von Dr. Z.___ ein Ausmass entsprechend der NYHA-Klassifizierung des Grades IV erreicht (Urk.

1 S.

3). Die Skala der NYHA (die Abkürzung steht für New York Heart Association) bezieht sich indessen nicht auf Erkrankungen der Lungen und ihre Folgen, sondern auf Herzleiden (vgl. Urk. 3/2). Im Vordergrund steht vorliegend aber das Lungenleiden. Dieses wirkt sich auf die Erwerbsfähigkeit aus. Inwiefern die Skalen NYHA mit den nach Schweregrad abgestuften Erkrankungsstadien auf das Leiden des Beschwerdeführers übertragbar sind, ist nicht beantwortet. Dazu nahm auch Dr. Z.___, der im Einwandschreiben vom 2 3. Mai 2012 auf diese Skalen ver wies und daraus in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit Schlussfolgerungen zog, nicht Stellung. Im Übrigen kam auch Dr. Z.___ in der erwähnten Stellung nahme - wie auch Dr. D.___

- zum Schluss, der Beschwerdeführer leide rasch unter einer Anstrengungsdyspnoe. Basierend auf dieser Erkenntnis erachtete Dr. D.___ nur noch eine rein sitzende Tätigkeit, und selbst eine solche nur limi tiert, das heisst im Umfang von 50 % für zumutbar und nicht gar keine Tätig keit mehr.

Es liegen somit keinerlei är z t liche Belege vor, welche für eine Bettläg e rigkeit des Beschwerdeführers sprechen oder dessen Fähigkeit zu sitzen verneinen. Dr. D.___ hielt am 26.

April 2012 fest, dass der Versicherte sich sowohl im Haushalt als auch mit längeren Spaziergängen ausser Haus regelmässig körper lich betätige (Urk.

9/39/4), was durch den Versicherten nicht in Abrede geste llt wurde (Urk.

1 S.

6). 4.4

Weiter liess der Versicherte ausführen, dass sein Resultat beim S echs - Minuten - Gehtest klar unter dem Minimalwert liege (Urk.

1 S.

5). Dies ist zutreffend und entsprechend wird auch von der IV-Stelle und Dr. D.___

davon ausgegangen, dass dem Versicherten keinerlei körperlich anstrengende Tätigkeiten zumutbar sind sowie seine Arbeitsfähigkeit auch in einer sitzenden Tätigkeit auf 50 % eingeschränkt ist (Urk. 2) . Vom Versicherten wurde bemängelt, Dr. D.___

gehe in seinem Bericht vom 2 6. April 2012 (Urk. 9/39/4-5) nicht auf seine Arbeitsfähig keit ein und äussere sich nicht dazu, ob eine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten sei (Urk.

1 S.

4). Dr. D.___ hielt in diesem Bericht bei der Zwischenanamnese generelles Wohlbefinden ohne Exazerbationen fest. Ausserdem beurteilte er die Verhältnisse als stabil (Urk. 9/39/4-5). Dies genügt, um davon auszugehen, dass auch die Arbeitsfähigkeit weiterhin gleich einzuschätzen ist wie am 28. Juni 201 1. 4.5

In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, der Versicherte müsse sich am 6.

März 2013 einer Hüftoperation unterziehen, was seinen gesundheitlichen Zustand noch mehr verschlechtere (Urk.

1 S.

7). Dazu ist anzumerken, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhält nisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind nur insoweit zu berücksichti gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Die Hüftoperation vom März 2013 und deren Auswirkungen konnte n von der IV-Stelle in der Verfügung vom 6.

Dezember 2012 (Urk. 2) nicht berücksichtigt werden . Im Verwaltungsverfah ren waren stets die Lungen

- und Herz beschwerden Thema . Zudem wurde im Bericht der Klinik für Pneumologie, C.___, vom 27.

Juni 2013 festgehalten, der Eingriff zur Sanierung der Femurkopfnekrose rechts sei problemlos verlaufen (Urk.

11). Es fehlt daher an Anzeichen dafür, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sich aufgrund der Hüftopera tion

verschlechterte. Näher kann und braucht die Frage der möglichen Auswir kungen des Hüftleidens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegend nicht beantwortet zu werden.

4.6

Am 14.

August 2013 wurde im vom Beschwerdeführer zuhanden des hiesigen Gerichts eingereichten Bericht der Klinik für Pneumologie des C.___ festgehalten, dass beim Versicherten insgesamt eine stabile bis leicht progrediente Situation bei einer pulmonal deutlichen Limitation im Rahmen der Grundkrankheit bestehe. Damit die für die Listung im Hinblick auf eine Lun gentransplantation notwendigen stationären Untersuchungen durchgeführt werden könnten, müsse der Versicherte mit einem aktuellen BMI von 32 kg/m2 allerdings noch weiterhin Gewicht reduzieren, da die Langzeiter - gebnisse nach Lungentransplantation bei adipösen Patienten durch die chronische Entzün dungsreaktion und Aspirationsereignisse deutlich reduziert seien. Es stehe eine Evaluation der Arbeitsunfähigkeit bevor, wobei aufgrund der Dauersauer stofftherapie und deutlicher Desaturierung bei Anst rengung ver - mutlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit medizinisch gerechtfertigt sei (Urk.

11).

Dieser nachträglich eingereichte ärztliche Bericht ändert an den vorherigen Aus führungen nichts. Die geäusserte Vermutung einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit wird auf die Dauersauerstofftherapie und die deutliche Desaturierung bei Anstrengung gestützt, welche bereits bekannt waren und in der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2012 berücksichtigt wurden . Es ist nämlich unbe stritten, dass der Versicherte keiner anstrengenden Tätigkeit nachgehen kann und er die Möglichkeit haben muss, an seinem Arbeitsplatz mit Sauerstoff ver sorgt zu werden. Es geht aus diesem neusten ärztlichen Bericht nicht hervor, weshalb dem Versicherten eine rein sitzende

Tätigkeit zu 50

% nicht zumutbar sein sollte. Da die medizinischen Verhältnisse hinreichend abgeklärt wurden, um eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für körperlich nicht anstren gende sitzende Tätigkeiten nachvollziehbar und objektiv begründet festzustel len, erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen . 4.7

Es ist zusammenfassend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzen den Tätigkeit auszugehen. Dabei fallen Tätigkeiten in der Montage und Verpackung durchaus in Betracht, sie dürfen jedoch nicht mit körperlicher An strengung verbunden sein. Zu denken ist etwa an Kontrolltätigkeiten im Mon tagebereich. Aufgrund einer fehlenden diesbezüglichen Ausbildung kommt eine Bürotätigkeit im engeren Sinne nicht in Betracht. Was die gemäss Dr.

D.___ zu erwartenden gehäuften Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der fortschreitenden Grunderkrankung betrifft (Urk.

9/19), ist festzuhalten, dass diese mögliche ungünstige Entwicklung zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden kann . Dies ist umso mehr der Fall, als die Prognose offen lässt, in welchem Zeit punkt ein e Verschlechterung zu erwarten ist . 4.8

Der Versicherte liess in der Beschwerde weiter geltend machen, wenn von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten ausgegangen werde, werde er aufgrund seines Alters, seiner behinderungsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit sowie der Umständlichkeiten mit dem Sauer stoffgerät und in Anbetracht seines Ausbildungshintergrunds auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteingliederung realistischer weise keinen Arbeitgeber finden, welcher ihn einstelle. Sei eine medizinisch-theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwert bar, liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urk.

1 S.

7 f.). Der Versi cherte kann seine verbliebene Arbeitskraft auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (vgl.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 5.1 Gemäss angefochtener Verfügung beträgt das Valideneinkommen

Fr. 63‘720.-- (Urk. 2). Ausgehend von den Angaben im IK-Auszug errechnete die Beschwer degegnerin den Durschnitt der zwischen 2008 bis 2010 erzielten Einkommen und passte diesen der Nominallohnentwicklung bis 2012 an (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/24). Die Durchschnittsberechnung über verschiedene Jahre drängte sich aufgrund der unterschiedlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers auf (vgl. Urk. 7/1). Das Valideneinkommen enthält auch den vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Nebenverdienst (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/40). Die Berechnung erfolgte korrekt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erzielt derzeit kein Einkommen, weswegen die Beschwerde gegnerin das Invalideneinkommen hypothetisch ermittelte. Sie stützte sich hierbei praxisgemäss auf die periodisch publizierten Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; vgl. dazu BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Den Durchschnittslohn für Männer in einer Tätigkeit auf einfachem Anforderungsniveau des Jahres 2010 in der Höhe von Fr. 4‘901.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2014, S. 91, Tab. B 10.1, Total) passte die Beschwerdegegnerin der 2012 üblichen Wochen arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis dahin an und errechnete auf diese Weise bezogen auf das noch mögliche Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalidenein kommen von Fr. 23‘259.-- (Urk. 9/24/2). Der leidensbedingte Abzug von 25 % entspricht dem praxisgemäss höchstzulässigen (vgl. BGE 126 V 75), der vorlie gend angesichts der nur sehr limitierten Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit in jeder Hinsicht angemessen ist.

E. 5.3 Die Differenz der beiden Vergleichseinkommen entspricht einem Invaliditäts grad von 63 %. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist korrekt (Urk. 2 S. 4, Urk. 9/24/1). Der durch die IV-Stelle ebenfalls korrekt auf den 1. Januar 2012 festgelegte Rentenbeginn ist unbestritten.

Aufgrund des Invaliditätsgrads von 63

% hat der Versicherte somit ab 1.

Januar 201 2 Anspruch auf eine Dreiviertel s rente sowie die dazugehörende Kinderrente. Dies entspricht der Verfügung vom 6.

Dezember 2012 (Urk.

2), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

14. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, war seit dem 8.

September 2003 bei der Y.___ als Verkäufer tätig (Urk. 9/12) .

Ab dem 12.

Januar 2011 war er wegen Lungenbeschwerden zu 100

% arbeitsunfähig (Urk. 9/16/2) . Am 30.

März 2011 meldete der Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invali denversicherung für die berufliche Integration und zum Rentenbezug an (Urk.

9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche

Abklärungen vor (Urk.

9/7, Urk.

9/9/6, Urk. 9/11, Urk.

9/12, Urk.

9/19, Urk.

9/22, Urk . 9/25), lud den Versicherten zu einem per sönlichen Gespräch ein (Urk.

9/10) und zog die Akten der Swica Krankenversi cherung AG bei (Urk.

9/16) . Am

7.

Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

9/21).

Mit Vorbescheid vom 3.

Mai 2012

stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Ausrichtung eine r

Dreiviertel sr ente ab 1. Januar 2012

in Aussicht, wobei von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 63

% ausgegangen wurde (Urk.

9/27) . Dagegen er hob der Versicherte mittels einer Stellungnahme seines Hausarzt es

Dr. med. Z.___, Facharzt für Inne re Medizin, am 23. Mai 2012 Einwand erheben und beantragte die Ausrichtung eine r ganze n Invalidenrente (Urk.

9/31). Die A.___ erhob am 23.

Mai 2012 ebenfalls Einwand und führte am 19.

Juli 2012 aus, das berechnete Validene inkommen sei zu hoch (Urk.

9/3 0, Urk.

9/38). Die IV-Stelle zog weitere Arztberichte bei (Urk.

9/34, Urk.

9/37) und hielt mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6.

Dezember 2012 erhob der Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 22.

Januar 2013 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei ihm ab 1.

Januar 2012 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizini schen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.

1). Am 1.

Februar 2013 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des B.___ vom 19.

Dezember 2012 nachreichen (Urk.

5, Urk.

6).

Mit Beschwerdeantwort vom 25.

Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk.

8). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14.

August 2013 einen Bericht der Klinik für Pneumologie des C.___ vom 27.

Juni 2013 einreichen (Urk.

11, Urk.

12). Am 27.

August 2013 teilte die Beschwerde gegnerin mit, auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe zu verzichten (Urk.

14).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit nötig, in den nachfolge nden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

Prozent invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalidenein - kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens - vergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entspreche n würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.

4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.

4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E.

4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 6. Dezember 2012 aus, dem Versicherten sei zwar seine bisherige Tätigkeit als Verkäufer nicht mehr möglich, doch ihm sei eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, das Sau erstoffgerät jederzeit zu benutzen, zu 50

% zumutbar. Es kämen beispiels - weise leichte Montage- oder Verpackungsarbeiten in Frage. In Bezug auf den Einwand der A.___ führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, es sei neben dem Haupter werb gemäss Auszug aus dem I ndividuellen Konto (IK-Auszug) zur Bestimmung des Valideneinkommens

noch ein kleine r Nebenerwerb zu berück - sichtigen (Urk.

2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es müsse auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Selbst Montage- oder Verpackungsarbeiten seien viel zu anstrengend und er verfüge über keine Ausbildung für eine Bürotätigkeit (Urk.

1). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, hielt am 18.

November 2010 (Urk.

9/9/ 7)

unter anderem die Diagnose eines Verdachts auf idiopathische interstitielle Pneumopathie fest.

V om 1 2. bis 21.

Januar 2011 erfolgte eine Hospitaliation im E.___, während welcher eine

Thoraskopie rechts und eine Biopsieentnahme

erfolgten (Urk.

9/16/5).

Anschliessend hielt Dr. D.___ am 24.

März 2011 folgende Diagnosen fest (Urk.

9/9/13 -15): - Idiopathische intersti tielle Pneumop athie, wahrscheinlich vom Typ Usual Interstitial Pneumonia

(UIP = gewöhnliche interstitielle Pneumonie) - Schwere interstitielle Fibrose und Gefässverschlüsse - Postoperativ P leura empyem rechts nach Wedge -Resektion, offene Empy emdekortikation rechts - Aktuell unter systemischer Steroidtherapie - Oberlappenemphysem - Nikotinabusus kumulativ 45 pack years

(py = Packungsjahre) - Koronare Zweigefässerkrankung - Status nach in f eriorem Myokardinfarkt mit Stenting des

Ramus

circum flexus (RCX) - Mitralklappenprolaps mit minimer Mitralinsuffizienz und erhaltener Auswurffraktion (EF) - kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF) : Nikotin, Dyslipidämie (Trippel therapie) .

Weiter hielt Dr. D.___ fest, schon kleine Belastungen wie zum Beispiel Haushaltsar beiten in der Küche führten zu ausgeprägter Tach y dyspnoe . Der Versicherte habe die Arbeit in der Y.___ noch nicht wieder aufgenommen, diesbezügliche Abklärungen seien im Gange und die ungewisse Zukunft habe ihn schon während der Hospitalisation stark beeinträchtigt. Bei genügender Ruheoxygenation solle die Sauerstofftherapie nur bei Belastungen angewendet werden, was schon kleinste körperliche Belastungen erfasse. Im Gehtest lasse sich eine Desaturation als Ausdruck der schwer eingeschränkten Gasaustausch f ähigkeit erfassen. 3.2

Nach aufgetretener Pneumonie mit Hospitalisationsbedürftigkeit im April 2011 berichtete Dr. D.___ am 12.

April 2011, die Arbeitsfähigkeit scheine nun auch für sitzende Tätigkeiten nicht mehr gegeben zu sein, was den Versicherten im Gegensatz zu den vorherigen Konsultationen nich t mehr psychisch beeinträch tige. Er scheine sich mit der Konstellation abgefunden zu haben, über kurz oder lang nur durch eine Lungentransplantation überleben zu können (Urk.

9/9/11-12). A m 19.

Mai 2011 hielt Dr. Z.___

zuhanden der IV-Stelle fest, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und mit keiner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit gelte mindestens für zwei Jahre (Urk.

9/11 /11-12). 3.3

Am 28.

Juni 2011 erklärte

Dr. D.___

gegenüber der IV-Stelle, die körperliche Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt, wobei der Arbeitsweg bereits eine deutliche körperliche Betätigung darstelle. Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar, sofern es eine reine Schreibtischtätigkeit sei. Unter die sen Umständen könnte ein Pensum von 50

% möglich sein. In Zukunft sei auf grund der progredienten Grunderkrankung mit gehäuften Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen (Urk.

9/19). 3. 4

Med. pract . F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 7.

Juli 2011 fest, es sei mit einer progredienten Lungenerkrankung mit Luftnot bei kleinster Belastung ein Gesundheitsschaden ausgewiesen und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit. Für eine angepasste sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, jederzeit das Sauerstoffgerät zu benutzen, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.

9/25/3-4). Am 6.

März 2012 hielt med. pract . F.___ an dieser Stellungnahme vom 7. Juli 2011 fest und ergänzte, aus dem Arztz eugnis von Dr. Z.___ vom 19. September 2011 (Urk.

9/22) ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte, da er auf das Arztzeugnis vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/11) verweise, welches bereits berücksichtigt worden sei (Urk. 9/25/5). 3.5

Am 26. April 2012 hielt Dr. D.___ fest, es fänden sich stabile Verhältnisse. Die Dauersauerstofftherapie werde vor allem bei Spaziergängen und Anstrengungen konsequent genutzt. Der aktuelle S echs - Minuten - Gehtest sei im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom Dezember 2011 leicht schlechter, doch dies sei auf die irrtümliche Aufforderung zur Verlangsamung des Tempos wegen Desatu rierung

durch die Medizinisch-Technische Assistentin (MTA) zurückzuführen (Urk. 9/ 3 9/ 4-5).

3. 6

Im Einwand vom 23. Mai 2012 führte Dr. Z.___

aus, die idiopathische Lungen fibrose habe nun ein Ausmass angenommen, welches gemäss der New York H eart Association-Classification (NYHA-Klassifizierung)

dem Grad IV entspreche . Konkret bedeute dies, dass eine Sprechdyspnoe bestehe und ei ne Dyspnoe beim längeren Stehen, d ie s unter permanenter Inhalation von Sauer stoff. Aufgrund dieser Verschlechterung sei keine Form von beruflicher Tätig keit denkbar (Urk.

9/31). 4. 4.1

Erstellt ist aufgrund der Arztberichte, dass der Beschwerdeführer unter Lungen - be schwerden leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen .

Die bisherige Tätigkeit als Verkäufer ist nicht mehr zumutbar . Im Folgenden ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Versicherte einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann. 4.2

Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom 6.

Dezember 2012 (Urk.

2) insbeson dere auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 28.

Juni 2011 (Urk.

9/19) ab. Gemäss dieser Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit zumutbar, sofern es sich um eine reine Schreibtischtätigkeit handelt, wobei ein Pensum von 50

% möglich sei. Dieser Ansicht widersprac h Dr. Z.___ im Ein wand vom

2 3. Mai 2012 (Urk. 9/31) .

Bei Dr. Z.___ handelt es sich um den behandelnden Hausarzt des Beschwerde führers (Urk. 9/31) . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. D.___ ist zwar ebenfalls behandelnder Arzt. An ders als der Hausarzt, ein Facharzt für Innere Medizin, ist Dr. D.___ Facharzt für Pneumologie, was ihn aus objektiver Sicht in erster Linie befähigt, die Lungen problematik des Beschwerdeführers zu beurteilen und zu den Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit zuverlässige Angaben zu machen.

Nachdem sich gemäss den Feststellungen von Dr. D.___ das Lungenleiden des Beschwerdeführers bis April 2011 derart verschlechtert hatte, dass der Arzt an einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit selbst in einer sitzenden Tätigkeit zwei felte (vgl. vorstehende Erw . 3.2), stabilisierte sich die Situation in der Folge da hingehend, dass Dr. D.___ zunächst Ende Juni 2011 und hernach im April 2012 zum Schluss kam, in einer rein sitzenden Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % zumutbar. Der Beschwerdeführer nutze bei Spaziergängen und bei Anstrengun gen konsequent die Dauersauerstofftherapie (vgl. vorstehende Erw . 3.3 und 3.5). Die Einschätzung von Dr. D.___ lässt sich anhand der Befunde nachvollziehen. Der Hausarzt Dr. Z.___ verneinte eine Restarbeitsfähigkeit gänzlich, ging aber vom gleichen klinischen Zustandsbild aus, insbesondere auch unter Berufung auf Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/31/1). Da die Ausführungen von Dr. D.___ objektiv begründet sind, ist auf diese abzustellen. Dr. Z.___ hingegen berücksichtigte offensichtlich eher die subjektive Sicht des Beschwerdeführers, der sich selber nicht mehr arbeitsfähig sieht, auch nicht in einer körperlich leichtesten Tätig keit. Entscheidend ist indessen nicht die subjektive Sicht, sondern die sich auf die objektive Gegebenheiten stützende medizinisch-theoretische Einschätzung .

4. 3

Der Beschwerdeführer liess geltend machen, seine idiopathische Lungenfibrose habe gemäss den Ausführungen von Dr. Z.___ ein Ausmass entsprechend der NYHA-Klassifizierung des Grades IV erreicht (Urk.

1 S.

3). Die Skala der NYHA (die Abkürzung steht für New York Heart Association) bezieht sich indessen nicht auf Erkrankungen der Lungen und ihre Folgen, sondern auf Herzleiden (vgl. Urk. 3/2). Im Vordergrund steht vorliegend aber das Lungenleiden. Dieses wirkt sich auf die Erwerbsfähigkeit aus. Inwiefern die Skalen NYHA mit den nach Schweregrad abgestuften Erkrankungsstadien auf das Leiden des Beschwerdeführers übertragbar sind, ist nicht beantwortet. Dazu nahm auch Dr. Z.___, der im Einwandschreiben vom 2 3. Mai 2012 auf diese Skalen ver wies und daraus in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit Schlussfolgerungen zog, nicht Stellung. Im Übrigen kam auch Dr. Z.___ in der erwähnten Stellung nahme - wie auch Dr. D.___

- zum Schluss, der Beschwerdeführer leide rasch unter einer Anstrengungsdyspnoe. Basierend auf dieser Erkenntnis erachtete Dr. D.___ nur noch eine rein sitzende Tätigkeit, und selbst eine solche nur limi tiert, das heisst im Umfang von 50 % für zumutbar und nicht gar keine Tätig keit mehr.

Es liegen somit keinerlei är z t liche Belege vor, welche für eine Bettläg e rigkeit des Beschwerdeführers sprechen oder dessen Fähigkeit zu sitzen verneinen. Dr. D.___ hielt am 26.

April 2012 fest, dass der Versicherte sich sowohl im Haushalt als auch mit längeren Spaziergängen ausser Haus regelmässig körper lich betätige (Urk.

9/39/4), was durch den Versicherten nicht in Abrede geste llt wurde (Urk.

1 S.

6). 4.4

Weiter liess der Versicherte ausführen, dass sein Resultat beim S echs - Minuten - Gehtest klar unter dem Minimalwert liege (Urk.

1 S.

5). Dies ist zutreffend und entsprechend wird auch von der IV-Stelle und Dr. D.___

davon ausgegangen, dass dem Versicherten keinerlei körperlich anstrengende Tätigkeiten zumutbar sind sowie seine Arbeitsfähigkeit auch in einer sitzenden Tätigkeit auf 50 % eingeschränkt ist (Urk. 2) . Vom Versicherten wurde bemängelt, Dr. D.___

gehe in seinem Bericht vom 2 6. April 2012 (Urk. 9/39/4-5) nicht auf seine Arbeitsfähig keit ein und äussere sich nicht dazu, ob eine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten sei (Urk.

1 S.

4). Dr. D.___ hielt in diesem Bericht bei der Zwischenanamnese generelles Wohlbefinden ohne Exazerbationen fest. Ausserdem beurteilte er die Verhältnisse als stabil (Urk. 9/39/4-5). Dies genügt, um davon auszugehen, dass auch die Arbeitsfähigkeit weiterhin gleich einzuschätzen ist wie am 28. Juni 201 1. 4.5

In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, der Versicherte müsse sich am 6.

März 2013 einer Hüftoperation unterziehen, was seinen gesundheitlichen Zustand noch mehr verschlechtere (Urk.

1 S.

7). Dazu ist anzumerken, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhält nisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind nur insoweit zu berücksichti gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Die Hüftoperation vom März 2013 und deren Auswirkungen konnte n von der IV-Stelle in der Verfügung vom 6.

Dezember 2012 (Urk. 2) nicht berücksichtigt werden . Im Verwaltungsverfah ren waren stets die Lungen

- und Herz beschwerden Thema . Zudem wurde im Bericht der Klinik für Pneumologie, C.___, vom 27.

Juni 2013 festgehalten, der Eingriff zur Sanierung der Femurkopfnekrose rechts sei problemlos verlaufen (Urk.

11). Es fehlt daher an Anzeichen dafür, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sich aufgrund der Hüftopera tion

verschlechterte. Näher kann und braucht die Frage der möglichen Auswir kungen des Hüftleidens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegend nicht beantwortet zu werden.

4.6

Am 14.

August 2013 wurde im vom Beschwerdeführer zuhanden des hiesigen Gerichts eingereichten Bericht der Klinik für Pneumologie des C.___ festgehalten, dass beim Versicherten insgesamt eine stabile bis leicht progrediente Situation bei einer pulmonal deutlichen Limitation im Rahmen der Grundkrankheit bestehe. Damit die für die Listung im Hinblick auf eine Lun gentransplantation notwendigen stationären Untersuchungen durchgeführt werden könnten, müsse der Versicherte mit einem aktuellen BMI von 32 kg/m2 allerdings noch weiterhin Gewicht reduzieren, da die Langzeiter - gebnisse nach Lungentransplantation bei adipösen Patienten durch die chronische Entzün dungsreaktion und Aspirationsereignisse deutlich reduziert seien. Es stehe eine Evaluation der Arbeitsunfähigkeit bevor, wobei aufgrund der Dauersauer stofftherapie und deutlicher Desaturierung bei Anst rengung ver - mutlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit medizinisch gerechtfertigt sei (Urk.

11).

Dieser nachträglich eingereichte ärztliche Bericht ändert an den vorherigen Aus führungen nichts. Die geäusserte Vermutung einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit wird auf die Dauersauerstofftherapie und die deutliche Desaturierung bei Anstrengung gestützt, welche bereits bekannt waren und in der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2012 berücksichtigt wurden . Es ist nämlich unbe stritten, dass der Versicherte keiner anstrengenden Tätigkeit nachgehen kann und er die Möglichkeit haben muss, an seinem Arbeitsplatz mit Sauerstoff ver sorgt zu werden. Es geht aus diesem neusten ärztlichen Bericht nicht hervor, weshalb dem Versicherten eine rein sitzende

Tätigkeit zu 50

% nicht zumutbar sein sollte. Da die medizinischen Verhältnisse hinreichend abgeklärt wurden, um eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für körperlich nicht anstren gende sitzende Tätigkeiten nachvollziehbar und objektiv begründet festzustel len, erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen . 4.7

Es ist zusammenfassend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzen den Tätigkeit auszugehen. Dabei fallen Tätigkeiten in der Montage und Verpackung durchaus in Betracht, sie dürfen jedoch nicht mit körperlicher An strengung verbunden sein. Zu denken ist etwa an Kontrolltätigkeiten im Mon tagebereich. Aufgrund einer fehlenden diesbezüglichen Ausbildung kommt eine Bürotätigkeit im engeren Sinne nicht in Betracht. Was die gemäss Dr.

D.___ zu erwartenden gehäuften Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der fortschreitenden Grunderkrankung betrifft (Urk.

9/19), ist festzuhalten, dass diese mögliche ungünstige Entwicklung zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden kann . Dies ist umso mehr der Fall, als die Prognose offen lässt, in welchem Zeit punkt ein e Verschlechterung zu erwarten ist . 4.8

Der Versicherte liess in der Beschwerde weiter geltend machen, wenn von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten ausgegangen werde, werde er aufgrund seines Alters, seiner behinderungsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit sowie der Umständlichkeiten mit dem Sauer stoffgerät und in Anbetracht seines Ausbildungshintergrunds auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteingliederung realistischer weise keinen Arbeitgeber finden, welcher ihn einstelle. Sei eine medizinisch-theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwert bar, liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urk.

1 S.

7 f.). Der Versi cherte kann seine verbliebene Arbeitskraft auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (vgl. Erwägung 1.4) jedoch nutzen, da er im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit durchaus Leistungen erbringen kann und ein Sauerstoffgerät in einer Tätigkeit ohne Publikumskontakt kein Problem darstellt. Was die gesundheitlich bedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit betrifft, so ist diese im Rah men des leidensbedingten Abzugs bei der Bestimmung des Invalideneinkom mens

(vgl. Erwägung 5.1) zu berücksichtigen. 5 . 5.1

Gemäss angefochtener Verfügung beträgt das Valideneinkommen

Fr. 63‘720.-- (Urk. 2). Ausgehend von den Angaben im IK-Auszug errechnete die Beschwer degegnerin den Durschnitt der zwischen 2008 bis 2010 erzielten Einkommen und passte diesen der Nominallohnentwicklung bis 2012 an (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/24). Die Durchschnittsberechnung über verschiedene Jahre drängte sich aufgrund der unterschiedlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers auf (vgl. Urk. 7/1). Das Valideneinkommen enthält auch den vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Nebenverdienst (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/40). Die Berechnung erfolgte korrekt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. 5.2

Der Beschwerdeführer erzielt derzeit kein Einkommen, weswegen die Beschwerde gegnerin das Invalideneinkommen hypothetisch ermittelte. Sie stützte sich hierbei praxisgemäss auf die periodisch publizierten Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; vgl. dazu BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Den Durchschnittslohn für Männer in einer Tätigkeit auf einfachem Anforderungsniveau des Jahres 2010 in der Höhe von Fr. 4‘901.-- (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2014, S. 91, Tab. B 10.1, Total) passte die Beschwerdegegnerin der 2012 üblichen Wochen arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis dahin an und errechnete auf diese Weise bezogen auf das noch mögliche Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalidenein kommen von Fr. 23‘259.-- (Urk. 9/24/2). Der leidensbedingte Abzug von 25 % entspricht dem praxisgemäss höchstzulässigen (vgl. BGE 126 V 75), der vorlie gend angesichts der nur sehr limitierten Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit in jeder Hinsicht angemessen ist. 5.3

Die Differenz der beiden Vergleichseinkommen entspricht einem Invaliditäts grad von 63 %. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist korrekt (Urk. 2 S. 4, Urk. 9/24/1). Der durch die IV-Stelle ebenfalls korrekt auf den 1. Januar 2012 festgelegte Rentenbeginn ist unbestritten.

Aufgrund des Invaliditätsgrads von 63

% hat der Versicherte somit ab 1.

Januar 201 2 Anspruch auf eine Dreiviertel s rente sowie die dazugehörende Kinderrente. Dies entspricht der Verfügung vom 6.

Dezember 2012 (Urk.

2), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef