Sachverhalt
1.
Die 1953 geborene X.___ war als Hilfsköchin im Y.___ tätig, seit dem 1. April 200 8 krankheitsbedingt in einem 50 %-Pen sum (Urk. 7 /52).
Sie bezog seit 1. Juli 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7 /46).
Ein im Februar 2009 von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsver fahren ergab keine Änd erung des Rentenanspruchs (Urk. 7 /54).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 verneinte die Sozialversicherung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zudem einen Anspruch der Versicherten a uf Hilflosenentschädigung (Urk. 7 /57).
Mit Vorbescheid vom 30. August 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Gesuch
um Rentenerhöhung vom 13. Juli 2010 nicht einzu treten (Urk. 7 /67), worauf die V ersicherte, vertreten durch die CAP Rechts schutz-Versicherungsgesellschaft AG, mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 Ein wände (Urk. 7 /73)
erhob und einen medizinischen Bericht sowie ein vertrauens ärztliches
Gutachten ein reichte (Urk. 7 /86, Urk. 7 /89) . Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Erhöhungsgesuch ein,
tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/91, Urk. 7 /95) und ordnete am 21. September 2011 eine polydisziplinäre
Begutachtung bei der Z.___ in A.___ an (Urk. 7 /97). Das Gutachten wurde am 2. März 2012 erstattet (Urk. 7 /101). Ge stützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle mit Vorbe sch eid vom 28. März 2012 in Aussicht, das Gesuch um Rentenerhöhung ab zu weisen (Urk. 7 /105). Dagegen erhob die Versicherte mi t Eingabe vom 3. April 2012 respektive 22. Mai 2012
Einwände (Urk. 7/106, Urk. 7 /108), worauf die IV-Stelle die Abklärungsstelle Z.___ zur Stellungnahme zum vertrauensärztli chen Gutachten von Dr. med. B.___ aufforderte (Urk. 7 /109), welche mit Ein gabe vom 23. Juli 2012 einging (Urk. 7 /110). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung der Versicherten ab (Urk. 7 /114 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Februar 2011 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 mitge teilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for me r Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den medizinischen Abklärungen könne von einem unveränderten Gesundheitszustand au s gegangen werden. Die angestammt e Tätigkei t als Küchenhilfe sowie auch andere leichte Tätigkeiten in wechselnder, überwiegend sitzender Position ohne repetitives He ben von Lasten über 5-10 Kilogramm sei en der Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad von 50 % begründe weit erhin An spruch auf die bisher ausgerichtete halbe In validenrente (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Ver trauensarzt der Vorsorgeeinrichtung, Dr. B.___, sei zum Schluss gekommen, dass
als Haupt problematik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit die fortgeschrittene rechts betonte
Gonarthrose bezeichnet werden könne. D ie Diagnose und die Pro gre dienz der Erkrankung seien durch die Berichte der behandelnden Fachärzte und die Bild gebung belegt. Sie könne gegenwärtig wegen der limitierenden Knie schmerzen gar nicht arbeiten. Die konservativen Behandlungsmöglichkeiten seien ausge schöpft. Ohne die Durchführung einer Operation bleibe sie voraussichtlich ar beitsunfähig. Dass die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ber uhe, sei nicht zu treffend (Urk. 1). 3.
3.1
Zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzun g rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. 3 .2
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 7/46) und beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gut achten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie phy si kalische Medizin und Rehabilitation, vom 18 .
Januar 2008 (Urk. 7/35 S. 9). Darin stellte der Gutachter folgende Diagnosen: - Gonarthrosen beidseits - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hohl-/Rundrücken, Hal tungsinsuffizienz) - Dekonditionierung - Verdacht auf Sarkoidose mit - Arthralgien (Hände, Füsse, Ellbogen, Schult ern) - Beginnende sekundäre Fibromyalgie - Verdacht auf depressive Entwicklung - Senk-/Spreizfüsse beidseits - Substituierte Hypothyreose bei Status nach Strumektomie 1991 - Adipositas - Kontrollbedürftige Blutdruckwerte
Der Gutachter führte aus, es liege eine komplexe Beschwerdesymptomatik vor, welche praktisch den gesamten Bewegungsapparat betreffe. Im Vordergrund stün den die Knieschmerzen beidseits, welche mit den festgestellten Gonarthro sen erklärt werden könnten. Im Weiteren bestehe ein lumbovertebrales bis lum bospon d ylogenes Syndrom be idseits bei Fe h l form und Fehlhaltung der Wirbel säule mit Hohl-/Rundrücken, Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung . Da durch könnten die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Aus strah lungen in beide Beine erklärt werden. E r erachte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchen - mitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig. Dies gelte ebenfalls für sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung. Längeres Stehen und Gehen, häufiges Heben von Lasten über 5-10 Kilogramm und repetitive monotone Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 7/35 S. 8 f.). 4. 4 . 1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens erstattete die medizinische Ab klärungsstelle
Z.___
am 2. März 2012 ein polydisziplinäres Gutachten, wel ches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die internistische und die neu rologische Untersuchung vom 14. November 2011 sowie die psy choso ma tische und die rheumatologis che Untersuchung vom 15. November 2011 stützt (Urk. 7/101). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/101 S . 26) : - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17.0) - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10: M54.4) - m it chronischer Hypästhesie ventrolateraler Ober- und Unterschenkel sowie Fussrand rechts - k linisch Burs itis trochanterica beiderseit s
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit (Urk. 7/101 S. 26) : - arterielle Hypertonie - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfall symptomatik - Adipositas (BMI 38,3 kg/m 2)
Die Gutachter führten aus, bei der psychosomatischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren festgestellt worden. Ein sozialer Rückzug sei nicht explorierbar gewesen. Aus psychosomatischer Sicht lasse sich mit den ge nannten Diagnosen und den erfolglosen Behandlungsversuchen eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit im angestammten Beruf und in allfälligen Verweistätigkeiten begründen (Urk. 7/101 S. 29) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Gonarthrose beidseits bestä tigt werden können. Eine Indikation zum prothetischen Gelenkersatz sei weiter hin gegeben, wobei aufgrund der Adipositas und der Schmerz verarbeitungss tö rung keine volle Restitutio ad
in t egr um postoperativ zu erwarten sei. L ediglich die Ge h strecke könne sich verbessern und sich positiv auf eine Gew ichtsab nahme auswirken. Insgesamt könne also von einer Knie- Totalprothese keine signifikante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, da viele Kon textfaktoren für einen Operationserfolg erschwerend seien . Weiterhin habe sich bei der rheumatologischen Untersuchung eine Hypästhesie am ventrolateralen Ober- und Unterschenkel sowie am lateralen Fussrand rechts gefunden. Eine ra dikuläre Symptomatik habe nicht objektiviert werden können, dies sei auch bei der neurologischen Untersuchung bestätigt worden. Bezüglich des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms hätten sich ebenfalls keine Zeichen einer ra dikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik ergeben (Urk. 7/101 S. 29 f.) . Aus rein neurologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/101 S. 64) .
Aus somatischer Sicht sei die Explorandin für schwere und mittelschwere Arbei ten zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte Arbeiten bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin, wenn eine Rückenergonomie eingehalten werden könne, eine vornehmlich sit zen de Tätigkeit angeboten werden könne und repetitive Zwangshaltungen ver mieden werden könnten, nebst dem nicht wiederholten Heben von Lasten von mehr als 5 bis 10 Kilogramm (Urk. 7/101 S. 29 f.).
G esamtmedizinisch stehe die rechtsbetonte Gonarthrose im Vordergrund, deren Schmerzintensität sich anamnestisch sukzessive über die letzten Jahre immer weiter intensiviert habe . Hinzu komme die starke Adipositas, die sich ungünstig auf die Knieproblematik auswirke. Beim Lumbovertebral -Syndrom seien schon alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden und es sei zu keiner Bes serung bei persistierender erheblicher Beschwerdesymptomatik gekommen. So habe sich die Explorandin in ein Schon- und Vermeidungsverhalten zurückge zogen . Hinzu kämen die schwierigen psychosozialen Faktoren wie der Migrati onshintergrund, die schlechten Deutschkenntnisse, keine Berufsausbildung, das ungünstige Wiedereingliederungsalter und die jahrelang bestehende IV-Beren tung des Ehemannes sowie ein ungenügendes Krankheitsverständnis. Im Ver gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache könne trotz subjektiver Verschlech terung des Gesundheitszustandes objektiv nicht von einer wesentlichen Verän derung ausgegangen werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs, der hohen subjektiven Invaliditätsüberzeugung und der IV-fremden Umgebungsfaktoren sei eine Verbesserung auch unter Ausschöpfung zumutbarer medizinischer Mass nahmen wenig aussichtsreich (Urk. 7/101 S. 30) .
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin s ei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben unter der Voraussetzung, dass eine vornehmend sitzende Tätig keit angeboten werde und keine Lasten über 5-10 Kilogramm zu heben seien . In dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die psychosomatischen Diag nosen berücksichtigt bei derzeit leichter depressiver Episode ohne Rück zugs ten denz und der geschilderten Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (Urk. 7/101 S. 31). 4 .2
In der Stellungnahme der medizinischen Abklärungsstelle Z.___
vom 2 3. Juli 2012 wurde festgehalten, Dr. B.___ empfehle wegen der Gonarthrose beidseits rechts betont als sinnvolle Massnahme den Einsatz von Knieprothesen. Ab schliessend beschreibe er, dass eine bleibende Berufsunfähigkeit von 50 % be stehe, was der Einschätzung der Z.___ entspreche . Da sich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und die Verschlechterung des Gesundheits zu standes subjektiv von der Explorandin angegeben worden sei, diese aber nicht regelmässig Schmerz mittel einnehme, keine regelmässige Physiotherapie und keine regelmässige psy chiatrische Behandlung mache, gelte die festgestellte Ar beitsfähigkeit unver än dert seit Juli 2007 (Urk. 7/110). 5 . 5 .1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem polydiszipli nären Gutachten der
Z.___ vom 2. März 2012, welches für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin als umfassend zu qualifizieren ist. Das Gutachten beruht auf sorg f ältigen und allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten sowie
– wenn die ergänzende Stellungnahme vom 23. Juli 2012 berücksichtigt wird – in hinreichender Auseinandersetzung mit dem ver trauensärztlichen Gutachten von Dr. B.___ abgegeben. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen ausei nander (Urk. 7/101 S. 14 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nach voll ziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Recht sprechung aufg estellten Kriterien (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. 5 .2
Das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. B.___ vermag das Z.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen, da es nicht schlüssig ist und sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um ein fachärztliches Gutachten,
da Dr. B.___ kein rheuma to logi scher Facharzt ist. Dr. B.___
attestiert der Beschwerdeführerin
eine Arbeits unfä higkeit von 100 %. Dies e begründet er damit, dass die Diagnose und die Pro gre dienz der Erkrankung durch die Berichte der behandelnden Fachärzte und die Bildgebung belegt seien. Die Be schwerdeführerin könne wegen der limitie ren den Knieschmerzen gar nicht arbeiten (Urk. 7/89 S. 12). Bei konservativer The rapie bestehe eine Arbeits un fähigkeit von 100 %. Nach erfolgreicher opera tiver Therapie sei mit einer möglichen Arbeitsfähi gkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 7/89 S. 13). Die Diagnose und die Progredienz der Gonarthrose der Be schwerdeführerin sind unbestritten, vermögen jedoch nicht ohne weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Dr. B.___ legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführerin
eine Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr zumutbar sein soll. Er hält lediglich fest, dass sie wegen limitierender Knie schmerzen gar nicht arbeiten könne. Dabei stützt er sich aber
hauptsächlich auf
ihre subjektiven Angaben.
Dass aufgrund der
Schmerzen nicht einmal mehr eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidangepassten Tätigkeit bestehen soll, überzeugt nicht. Auch die Tatsache, dass die Beschwer deführerin
– wie die Z.___ -Gutachter zu Recht festhalten – nicht regelmässig Schmerzmittel einnimmt, nicht regel mässig Physiotherapie in Anspruch nimmt, die Ge wichtsreduktion nicht voran treibt und die Operation, welche gemäss ärztlicher Beurteilung zu einer Ver besse rung der Schmerzsituation führen würde (vgl. Urk. 7/101 S. 22), nicht in Be tracht zieht, deutet nicht auf einen derart grossen Le idensdruck hin. 5.3
Die Einschätzung des rheumatologischen Facharztes im Gutachten vom 2. März 2012, wonach seit dem Gutachte n von Dr. C.___
vom 18. Januar 2008 (Urk. 7/31) keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen sei (Urk. 7/101 S.
31) und für leichte Arbeiten weiterhin eine 50%ige Arbei tsfähigkeit unter der Voraussetzung einer wechselbelastenden, vornehm lich sitzenden Tätigkeit bestehe (Urk. 7/101 S. 23), ist nachvollziehbar .
Er hält dies bezüglich fest, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache trotz sub jektiver Verschlechterung, objektiv nicht von einer wesentlichen Verände rung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (Urk. 7/101 S. 30). Die Gut achter führen weiter aus, dass sich durch den prothetischen Gelenkersatz beider Kniegelenke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht steigern lasse (Urk. 7/101 S. 31). 5 .4
Zusammenfassend ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer leichten Verweistätigkeit weiterhin 5 0 % be trägt. Somit ist keine revisionsbegründende Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist . 6 .
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ar
t. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1953 geborene X.___ war als Hilfsköchin im Y.___ tätig, seit dem 1. April 200 8 krankheitsbedingt in einem 50 %-Pen sum (Urk. 7 /52).
Sie bezog seit 1. Juli 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7 /46).
Ein im Februar 2009 von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsver fahren ergab keine Änd erung des Rentenanspruchs (Urk. 7 /54).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 verneinte die Sozialversicherung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zudem einen Anspruch der Versicherten a uf Hilflosenentschädigung (Urk. 7 /57).
Mit Vorbescheid vom 30. August 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Gesuch
um Rentenerhöhung vom 13. Juli 2010 nicht einzu treten (Urk. 7 /67), worauf die V ersicherte, vertreten durch die CAP Rechts schutz-Versicherungsgesellschaft AG, mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 Ein wände (Urk. 7 /73)
erhob und einen medizinischen Bericht sowie ein vertrauens ärztliches
Gutachten ein reichte (Urk. 7 /86, Urk. 7 /89) . Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Erhöhungsgesuch ein,
tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/91, Urk. 7 /95) und ordnete am 21. September 2011 eine polydisziplinäre
Begutachtung bei der Z.___ in A.___ an (Urk. 7 /97). Das Gutachten wurde am 2. März 2012 erstattet (Urk. 7 /101). Ge stützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle mit Vorbe sch eid vom 28. März 2012 in Aussicht, das Gesuch um Rentenerhöhung ab zu weisen (Urk. 7 /105). Dagegen erhob die Versicherte mi t Eingabe vom 3. April 2012 respektive 22. Mai 2012
Einwände (Urk. 7/106, Urk. 7 /108), worauf die IV-Stelle die Abklärungsstelle Z.___ zur Stellungnahme zum vertrauensärztli chen Gutachten von Dr. med. B.___ aufforderte (Urk. 7 /109), welche mit Ein gabe vom 23. Juli 2012 einging (Urk. 7 /110). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung der Versicherten ab (Urk. 7 /114 = Urk. 2).
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for me r Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 ), weshalb darauf abzustellen ist.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Februar 2011 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 mitge teilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den medizinischen Abklärungen könne von einem unveränderten Gesundheitszustand au s gegangen werden. Die angestammt e Tätigkei t als Küchenhilfe sowie auch andere leichte Tätigkeiten in wechselnder, überwiegend sitzender Position ohne repetitives He ben von Lasten über 5-10 Kilogramm sei en der Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad von 50 % begründe weit erhin An spruch auf die bisher ausgerichtete halbe In validenrente (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Ver trauensarzt der Vorsorgeeinrichtung, Dr. B.___, sei zum Schluss gekommen, dass
als Haupt problematik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit die fortgeschrittene rechts betonte
Gonarthrose bezeichnet werden könne. D ie Diagnose und die Pro gre dienz der Erkrankung seien durch die Berichte der behandelnden Fachärzte und die Bild gebung belegt. Sie könne gegenwärtig wegen der limitierenden Knie schmerzen gar nicht arbeiten. Die konservativen Behandlungsmöglichkeiten seien ausge schöpft. Ohne die Durchführung einer Operation bleibe sie voraussichtlich ar beitsunfähig. Dass die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ber uhe, sei nicht zu treffend (Urk. 1).
E. 3 .2
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 7/46) und beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gut achten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie phy si kalische Medizin und Rehabilitation, vom 18 .
Januar 2008 (Urk. 7/35 S. 9). Darin stellte der Gutachter folgende Diagnosen: - Gonarthrosen beidseits - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hohl-/Rundrücken, Hal tungsinsuffizienz) - Dekonditionierung - Verdacht auf Sarkoidose mit - Arthralgien (Hände, Füsse, Ellbogen, Schult ern) - Beginnende sekundäre Fibromyalgie - Verdacht auf depressive Entwicklung - Senk-/Spreizfüsse beidseits - Substituierte Hypothyreose bei Status nach Strumektomie 1991 - Adipositas - Kontrollbedürftige Blutdruckwerte
Der Gutachter führte aus, es liege eine komplexe Beschwerdesymptomatik vor, welche praktisch den gesamten Bewegungsapparat betreffe. Im Vordergrund stün den die Knieschmerzen beidseits, welche mit den festgestellten Gonarthro sen erklärt werden könnten. Im Weiteren bestehe ein lumbovertebrales bis lum bospon d ylogenes Syndrom be idseits bei Fe h l form und Fehlhaltung der Wirbel säule mit Hohl-/Rundrücken, Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung . Da durch könnten die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Aus strah lungen in beide Beine erklärt werden. E r erachte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchen - mitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig. Dies gelte ebenfalls für sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung. Längeres Stehen und Gehen, häufiges Heben von Lasten über 5-10 Kilogramm und repetitive monotone Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 7/35 S. 8 f.).
E. 3.1 Zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzun g rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
E. 4 .2
In der Stellungnahme der medizinischen Abklärungsstelle Z.___
vom 2 3. Juli 2012 wurde festgehalten, Dr. B.___ empfehle wegen der Gonarthrose beidseits rechts betont als sinnvolle Massnahme den Einsatz von Knieprothesen. Ab schliessend beschreibe er, dass eine bleibende Berufsunfähigkeit von 50 % be stehe, was der Einschätzung der Z.___ entspreche . Da sich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und die Verschlechterung des Gesundheits zu standes subjektiv von der Explorandin angegeben worden sei, diese aber nicht regelmässig Schmerz mittel einnehme, keine regelmässige Physiotherapie und keine regelmässige psy chiatrische Behandlung mache, gelte die festgestellte Ar beitsfähigkeit unver än dert seit Juli 2007 (Urk. 7/110).
E. 5 .4
Zusammenfassend ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer leichten Verweistätigkeit weiterhin 5 0 % be trägt. Somit ist keine revisionsbegründende Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist .
E. 5.3 Die Einschätzung des rheumatologischen Facharztes im Gutachten vom 2. März 2012, wonach seit dem Gutachte n von Dr. C.___
vom 18. Januar 2008 (Urk. 7/31) keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen sei (Urk. 7/101 S.
31) und für leichte Arbeiten weiterhin eine 50%ige Arbei tsfähigkeit unter der Voraussetzung einer wechselbelastenden, vornehm lich sitzenden Tätigkeit bestehe (Urk. 7/101 S. 23), ist nachvollziehbar .
Er hält dies bezüglich fest, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache trotz sub jektiver Verschlechterung, objektiv nicht von einer wesentlichen Verände rung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (Urk. 7/101 S. 30). Die Gut achter führen weiter aus, dass sich durch den prothetischen Gelenkersatz beider Kniegelenke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht steigern lasse (Urk. 7/101 S. 31).
E. 6 .
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ar
t. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00068 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
15. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1953 geborene X.___ war als Hilfsköchin im Y.___ tätig, seit dem 1. April 200 8 krankheitsbedingt in einem 50 %-Pen sum (Urk. 7 /52).
Sie bezog seit 1. Juli 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7 /46).
Ein im Februar 2009 von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsver fahren ergab keine Änd erung des Rentenanspruchs (Urk. 7 /54).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 verneinte die Sozialversicherung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zudem einen Anspruch der Versicherten a uf Hilflosenentschädigung (Urk. 7 /57).
Mit Vorbescheid vom 30. August 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Gesuch
um Rentenerhöhung vom 13. Juli 2010 nicht einzu treten (Urk. 7 /67), worauf die V ersicherte, vertreten durch die CAP Rechts schutz-Versicherungsgesellschaft AG, mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 Ein wände (Urk. 7 /73)
erhob und einen medizinischen Bericht sowie ein vertrauens ärztliches
Gutachten ein reichte (Urk. 7 /86, Urk. 7 /89) . Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Erhöhungsgesuch ein,
tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/91, Urk. 7 /95) und ordnete am 21. September 2011 eine polydisziplinäre
Begutachtung bei der Z.___ in A.___ an (Urk. 7 /97). Das Gutachten wurde am 2. März 2012 erstattet (Urk. 7 /101). Ge stützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle mit Vorbe sch eid vom 28. März 2012 in Aussicht, das Gesuch um Rentenerhöhung ab zu weisen (Urk. 7 /105). Dagegen erhob die Versicherte mi t Eingabe vom 3. April 2012 respektive 22. Mai 2012
Einwände (Urk. 7/106, Urk. 7 /108), worauf die IV-Stelle die Abklärungsstelle Z.___ zur Stellungnahme zum vertrauensärztli chen Gutachten von Dr. med. B.___ aufforderte (Urk. 7 /109), welche mit Ein gabe vom 23. Juli 2012 einging (Urk. 7 /110). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung der Versicherten ab (Urk. 7 /114 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Februar 2011 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 mitge teilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Ver hältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for me r Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den medizinischen Abklärungen könne von einem unveränderten Gesundheitszustand au s gegangen werden. Die angestammt e Tätigkei t als Küchenhilfe sowie auch andere leichte Tätigkeiten in wechselnder, überwiegend sitzender Position ohne repetitives He ben von Lasten über 5-10 Kilogramm sei en der Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad von 50 % begründe weit erhin An spruch auf die bisher ausgerichtete halbe In validenrente (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Ver trauensarzt der Vorsorgeeinrichtung, Dr. B.___, sei zum Schluss gekommen, dass
als Haupt problematik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit die fortgeschrittene rechts betonte
Gonarthrose bezeichnet werden könne. D ie Diagnose und die Pro gre dienz der Erkrankung seien durch die Berichte der behandelnden Fachärzte und die Bild gebung belegt. Sie könne gegenwärtig wegen der limitierenden Knie schmerzen gar nicht arbeiten. Die konservativen Behandlungsmöglichkeiten seien ausge schöpft. Ohne die Durchführung einer Operation bleibe sie voraussichtlich ar beitsunfähig. Dass die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ber uhe, sei nicht zu treffend (Urk. 1). 3.
3.1
Zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzun g rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. 3 .2
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 1 1. Juni 2008 (Urk. 7/46) und beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gut achten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie phy si kalische Medizin und Rehabilitation, vom 18 .
Januar 2008 (Urk. 7/35 S. 9). Darin stellte der Gutachter folgende Diagnosen: - Gonarthrosen beidseits - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hohl-/Rundrücken, Hal tungsinsuffizienz) - Dekonditionierung - Verdacht auf Sarkoidose mit - Arthralgien (Hände, Füsse, Ellbogen, Schult ern) - Beginnende sekundäre Fibromyalgie - Verdacht auf depressive Entwicklung - Senk-/Spreizfüsse beidseits - Substituierte Hypothyreose bei Status nach Strumektomie 1991 - Adipositas - Kontrollbedürftige Blutdruckwerte
Der Gutachter führte aus, es liege eine komplexe Beschwerdesymptomatik vor, welche praktisch den gesamten Bewegungsapparat betreffe. Im Vordergrund stün den die Knieschmerzen beidseits, welche mit den festgestellten Gonarthro sen erklärt werden könnten. Im Weiteren bestehe ein lumbovertebrales bis lum bospon d ylogenes Syndrom be idseits bei Fe h l form und Fehlhaltung der Wirbel säule mit Hohl-/Rundrücken, Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung . Da durch könnten die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Aus strah lungen in beide Beine erklärt werden. E r erachte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchen - mitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig. Dies gelte ebenfalls für sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung. Längeres Stehen und Gehen, häufiges Heben von Lasten über 5-10 Kilogramm und repetitive monotone Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 7/35 S. 8 f.). 4. 4 . 1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens erstattete die medizinische Ab klärungsstelle
Z.___
am 2. März 2012 ein polydisziplinäres Gutachten, wel ches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die internistische und die neu rologische Untersuchung vom 14. November 2011 sowie die psy choso ma tische und die rheumatologis che Untersuchung vom 15. November 2011 stützt (Urk. 7/101). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/101 S . 26) : - leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17.0) - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10: M54.4) - m it chronischer Hypästhesie ventrolateraler Ober- und Unterschenkel sowie Fussrand rechts - k linisch Burs itis trochanterica beiderseit s
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit (Urk. 7/101 S. 26) : - arterielle Hypertonie - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfall symptomatik - Adipositas (BMI 38,3 kg/m 2)
Die Gutachter führten aus, bei der psychosomatischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren festgestellt worden. Ein sozialer Rückzug sei nicht explorierbar gewesen. Aus psychosomatischer Sicht lasse sich mit den ge nannten Diagnosen und den erfolglosen Behandlungsversuchen eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit im angestammten Beruf und in allfälligen Verweistätigkeiten begründen (Urk. 7/101 S. 29) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Gonarthrose beidseits bestä tigt werden können. Eine Indikation zum prothetischen Gelenkersatz sei weiter hin gegeben, wobei aufgrund der Adipositas und der Schmerz verarbeitungss tö rung keine volle Restitutio ad
in t egr um postoperativ zu erwarten sei. L ediglich die Ge h strecke könne sich verbessern und sich positiv auf eine Gew ichtsab nahme auswirken. Insgesamt könne also von einer Knie- Totalprothese keine signifikante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, da viele Kon textfaktoren für einen Operationserfolg erschwerend seien . Weiterhin habe sich bei der rheumatologischen Untersuchung eine Hypästhesie am ventrolateralen Ober- und Unterschenkel sowie am lateralen Fussrand rechts gefunden. Eine ra dikuläre Symptomatik habe nicht objektiviert werden können, dies sei auch bei der neurologischen Untersuchung bestätigt worden. Bezüglich des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms hätten sich ebenfalls keine Zeichen einer ra dikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik ergeben (Urk. 7/101 S. 29 f.) . Aus rein neurologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/101 S. 64) .
Aus somatischer Sicht sei die Explorandin für schwere und mittelschwere Arbei ten zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte Arbeiten bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit. Dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin, wenn eine Rückenergonomie eingehalten werden könne, eine vornehmlich sit zen de Tätigkeit angeboten werden könne und repetitive Zwangshaltungen ver mieden werden könnten, nebst dem nicht wiederholten Heben von Lasten von mehr als 5 bis 10 Kilogramm (Urk. 7/101 S. 29 f.).
G esamtmedizinisch stehe die rechtsbetonte Gonarthrose im Vordergrund, deren Schmerzintensität sich anamnestisch sukzessive über die letzten Jahre immer weiter intensiviert habe . Hinzu komme die starke Adipositas, die sich ungünstig auf die Knieproblematik auswirke. Beim Lumbovertebral -Syndrom seien schon alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden und es sei zu keiner Bes serung bei persistierender erheblicher Beschwerdesymptomatik gekommen. So habe sich die Explorandin in ein Schon- und Vermeidungsverhalten zurückge zogen . Hinzu kämen die schwierigen psychosozialen Faktoren wie der Migrati onshintergrund, die schlechten Deutschkenntnisse, keine Berufsausbildung, das ungünstige Wiedereingliederungsalter und die jahrelang bestehende IV-Beren tung des Ehemannes sowie ein ungenügendes Krankheitsverständnis. Im Ver gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache könne trotz subjektiver Verschlech terung des Gesundheitszustandes objektiv nicht von einer wesentlichen Verän derung ausgegangen werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs, der hohen subjektiven Invaliditätsüberzeugung und der IV-fremden Umgebungsfaktoren sei eine Verbesserung auch unter Ausschöpfung zumutbarer medizinischer Mass nahmen wenig aussichtsreich (Urk. 7/101 S. 30) .
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin s ei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben unter der Voraussetzung, dass eine vornehmend sitzende Tätig keit angeboten werde und keine Lasten über 5-10 Kilogramm zu heben seien . In dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die psychosomatischen Diag nosen berücksichtigt bei derzeit leichter depressiver Episode ohne Rück zugs ten denz und der geschilderten Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (Urk. 7/101 S. 31). 4 .2
In der Stellungnahme der medizinischen Abklärungsstelle Z.___
vom 2 3. Juli 2012 wurde festgehalten, Dr. B.___ empfehle wegen der Gonarthrose beidseits rechts betont als sinnvolle Massnahme den Einsatz von Knieprothesen. Ab schliessend beschreibe er, dass eine bleibende Berufsunfähigkeit von 50 % be stehe, was der Einschätzung der Z.___ entspreche . Da sich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und die Verschlechterung des Gesundheits zu standes subjektiv von der Explorandin angegeben worden sei, diese aber nicht regelmässig Schmerz mittel einnehme, keine regelmässige Physiotherapie und keine regelmässige psy chiatrische Behandlung mache, gelte die festgestellte Ar beitsfähigkeit unver än dert seit Juli 2007 (Urk. 7/110). 5 . 5 .1
Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem polydiszipli nären Gutachten der
Z.___ vom 2. März 2012, welches für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin als umfassend zu qualifizieren ist. Das Gutachten beruht auf sorg f ältigen und allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten sowie
– wenn die ergänzende Stellungnahme vom 23. Juli 2012 berücksichtigt wird – in hinreichender Auseinandersetzung mit dem ver trauensärztlichen Gutachten von Dr. B.___ abgegeben. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen ausei nander (Urk. 7/101 S. 14 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nach voll ziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Recht sprechung aufg estellten Kriterien (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. 5 .2
Das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. B.___ vermag das Z.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen, da es nicht schlüssig ist und sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um ein fachärztliches Gutachten,
da Dr. B.___ kein rheuma to logi scher Facharzt ist. Dr. B.___
attestiert der Beschwerdeführerin
eine Arbeits unfä higkeit von 100 %. Dies e begründet er damit, dass die Diagnose und die Pro gre dienz der Erkrankung durch die Berichte der behandelnden Fachärzte und die Bildgebung belegt seien. Die Be schwerdeführerin könne wegen der limitie ren den Knieschmerzen gar nicht arbeiten (Urk. 7/89 S. 12). Bei konservativer The rapie bestehe eine Arbeits un fähigkeit von 100 %. Nach erfolgreicher opera tiver Therapie sei mit einer möglichen Arbeitsfähi gkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 7/89 S. 13). Die Diagnose und die Progredienz der Gonarthrose der Be schwerdeführerin sind unbestritten, vermögen jedoch nicht ohne weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Dr. B.___ legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführerin
eine Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr zumutbar sein soll. Er hält lediglich fest, dass sie wegen limitierender Knie schmerzen gar nicht arbeiten könne. Dabei stützt er sich aber
hauptsächlich auf
ihre subjektiven Angaben.
Dass aufgrund der
Schmerzen nicht einmal mehr eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidangepassten Tätigkeit bestehen soll, überzeugt nicht. Auch die Tatsache, dass die Beschwer deführerin
– wie die Z.___ -Gutachter zu Recht festhalten – nicht regelmässig Schmerzmittel einnimmt, nicht regel mässig Physiotherapie in Anspruch nimmt, die Ge wichtsreduktion nicht voran treibt und die Operation, welche gemäss ärztlicher Beurteilung zu einer Ver besse rung der Schmerzsituation führen würde (vgl. Urk. 7/101 S. 22), nicht in Be tracht zieht, deutet nicht auf einen derart grossen Le idensdruck hin. 5.3
Die Einschätzung des rheumatologischen Facharztes im Gutachten vom 2. März 2012, wonach seit dem Gutachte n von Dr. C.___
vom 18. Januar 2008 (Urk. 7/31) keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gewiesen sei (Urk. 7/101 S.
31) und für leichte Arbeiten weiterhin eine 50%ige Arbei tsfähigkeit unter der Voraussetzung einer wechselbelastenden, vornehm lich sitzenden Tätigkeit bestehe (Urk. 7/101 S. 23), ist nachvollziehbar .
Er hält dies bezüglich fest, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache trotz sub jektiver Verschlechterung, objektiv nicht von einer wesentlichen Verände rung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (Urk. 7/101 S. 30). Die Gut achter führen weiter aus, dass sich durch den prothetischen Gelenkersatz beider Kniegelenke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht steigern lasse (Urk. 7/101 S. 31). 5 .4
Zusammenfassend ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer leichten Verweistätigkeit weiterhin 5 0 % be trägt. Somit ist keine revisionsbegründende Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist . 6 .
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ar
t. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht