Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 51 , war bis Ende April 1995 als Kranken schwester mit ausländischem Diplom (Urk. 3/2) im Altersheim Z.___
an gestellt (Urk. 3/3, Urk. 8 , Urk. 12/1 , Urk. 12/10 ). Von September 1995 bis April 1996 besuchte sie ei nen Umsteigerinnenkurs zur Arztgehilfin (Urk. 12/17). Sie leidet insbesondere an Rücken- , Hüft- und psychischen Beschwerden ( Urk. 12/8,
Urk. 12/11, Urk. 12/15 , Urk. 12/110/7 , Urk. 12/110/12-13 ). 1.2
Am
23. Februar 1995 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 1 2 /5 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lich en und medizinischen Verhältnisse ab . Mit Verfügung vom 6. De zem ber 1996
(Urk. 12/42) wies sie das Begehren um berufliche Mass nahmen und mit Ver fü gung vom 7. März 1997 (Urk. 12/52) das Rentenbegehren ab. Die da gegen er ho be ne n Beschwerde n
(Urk. 12/58/26-41, Urk. 12/58/52-57) hiess das Sozialver si che rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 1998 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zu rückwies ( Verfahren Nr. IV. 1997.00045; Urk. 12/58 /9 ). Die Beschwerdegeg ne rin holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2000 ein (Urk. 12/69) und sprach der Ver sicherten gestützt darauf (Urk. 12/73) mit Verfügung vom 4. August 2000 mit Wirkung ab dem 1. September 1995 eine ganze Invalidenrente bei ei nem Inva li ditätsgrad von 100 % zu (Urk. 12/76).
Im Rahmen des
Mitte 2003 angeho be nen R evisionsverfahren (Urk. 7/83) wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mit teilung vom 8. März 2004 bestätigt (Urk. 12/90).
1.3
Im März 2009 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/92) und holte das interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 22. März 2010 ein (Urk. 12/110).
Gestützt darauf kün digte sie mit Vor bescheid vom 4. Oktober 2010 die Aufhebung der bisheri gen ganzen Rente an (Urk. 12/115), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Urk. 12/116) und vom 1 6. November 2010 (Urk. 12/121) Ein wände erhob. Die IV-Stelle holte daraufhin d en Bericht der C.___ vom 21. Februar 2011 über die sta tionäre Behand lun g der Versicherten vom 18. November 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 12/138 ), den
Austritts bericht der C.___ vom 4. März 2011 (Urk. 12/140) und den Bericht des C.___
vom 27. Dezem ber 2010 über die neuro psychologische Untersuchung vom 22. De zem ber 2010 (Urk. 12/142) ein. Im Anschluss gab die IV-Stelle das psy chi a trische Gutachten der Klinik D.___ , er stellt von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 16. Sep tem ber 2011 (Urk. 12/148) in Auf trag , der eine 100%ige Arbeits fä higkeit in der an gestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Ja nuar 2010 attestierte (Urk. 12/ 148/12-13 ) . An fang 2012 fand eine Einglie de rungsberatung der IV-Stelle statt (Urk. 12/156). Mit Schreiben vom
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 19 51 , war bis Ende April 1995 als Kranken schwester mit ausländischem Diplom (Urk. 3/2) im Altersheim Z.___
an gestellt (Urk. 3/3, Urk. 8 , Urk. 12/1 , Urk. 12/10 ). Von September 1995 bis April 1996 besuchte sie ei nen Umsteigerinnenkurs zur Arztgehilfin (Urk. 12/17). Sie leidet insbesondere an Rücken- , Hüft- und psychischen Beschwerden ( Urk. 12/8,
Urk. 12/11, Urk. 12/15 , Urk. 12/110/7 , Urk. 12/110/12-13 ).
E. 1.2 Am
23. Februar 1995 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
E. 1.3 Im März 2009 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/92) und holte das interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 22. März 2010 ein (Urk. 12/110).
Gestützt darauf kün digte sie mit Vor bescheid vom 4. Oktober 2010 die Aufhebung der bisheri gen ganzen Rente an (Urk. 12/115), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Urk. 12/116) und vom 1 6. November 2010 (Urk. 12/121) Ein wände erhob. Die IV-Stelle holte daraufhin d en Bericht der C.___ vom 21. Februar 2011 über die sta tionäre Behand lun g der Versicherten vom 18. November 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 12/138 ), den
Austritts bericht der C.___ vom 4. März 2011 (Urk. 12/140) und den Bericht des C.___
vom 27. Dezem ber 2010 über die neuro psychologische Untersuchung vom 22. De zem ber 2010 (Urk. 12/142) ein. Im Anschluss gab die IV-Stelle das psy chi a trische Gutachten der Klinik D.___ , er stellt von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 16. Sep tem ber 2011 (Urk. 12/148) in Auf trag , der eine 100%ige Arbeits fä higkeit in der an gestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Ja nuar 2010 attestierte (Urk. 12/ 148/12-13 ) . An fang 2012 fand eine Einglie de rungsberatung der IV-Stelle statt (Urk. 12/156). Mit Schreiben vom
E. 2 /5 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lich en und medizinischen Verhältnisse ab . Mit Verfügung vom 6. De zem ber 1996
(Urk. 12/42) wies sie das Begehren um berufliche Mass nahmen und mit Ver fü gung vom 7. März 1997 (Urk. 12/52) das Rentenbegehren ab. Die da gegen er ho be ne n Beschwerde n
(Urk. 12/58/26-41, Urk. 12/58/52-57) hiess das Sozialver si che rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 1998 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zu rückwies ( Verfahren Nr. IV. 1997.00045; Urk. 12/58 /9 ). Die Beschwerdegeg ne rin holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2000 ein (Urk. 12/69) und sprach der Ver sicherten gestützt darauf (Urk. 12/73) mit Verfügung vom 4. August 2000 mit Wirkung ab dem 1. September 1995 eine ganze Invalidenrente bei ei nem Inva li ditätsgrad von 100 % zu (Urk. 12/76).
Im Rahmen des
Mitte 2003 angeho be nen R evisionsverfahren (Urk. 7/83) wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mit teilung vom 8. März 2004 bestätigt (Urk. 12/90).
Dispositiv
- Juni 2012 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie am
- April 2012 in F.___ un verschuldet einen Auffahrunfall mit Schleu der trauma erlitten habe (Urk. 12/158). Vom 3. bis 28. September 2012 nahm die Ver sicherte (Mitteilung vom 30. Juli 2012, Urk. 12/167) an der Poten tial ab klärung , Modul A, Arbeitsdiagnostik, der G.___ teil ( Abschlussbericht vom 12. Oktober 2012, Urk. 12/170 ). Mit Ver fügung vom
- Dezember 2012 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und ent zog einer dagegen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
- Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom
- Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien ihr berufliche Mass nahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzusprechen und bis zu deren Abschluss weiterhi n die ganze Rente auszurichten. Ausserdem sei en das Valideneinkommen und der IV-Grad neu zu berechnen. In prozessualer Hin sicht bean tragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie der herzustellen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 ). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. De zem ber 2012 (Urk. 3/1) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
- Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1 .1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur s o weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden ein kommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nan der ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2
- März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich erheblich ver bessert. Mit der von Dr. E.___ diagnostizierten leichten depressiven Episode im Rah men einer rezidivierenden depressiven Störung liege nebst der von den B.___ -Gutachtern diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine psychiatrische Komorbidität von ausreichender Schwere und Dauer vor, um die Arbeitsfähigkeit längerfristig deutlich einzuschränken. Es sei ihr eine 100%ige leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumut bar, was einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ergebe (Urk. 2 S. 3 f.) . 2.2 Die Beschwe rdeführerin wendet dagegen ein, es be stehe in psychischer Hinsicht keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr, wie sich aus der Stel lung nahme der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ und dem G.___ -Bericht er gebe. Selbst wenn sich die Arbeitsfähigkeit verbessert haben sollte, was be strit ten werde, hätte d ie Beschwerdegegnerin die Rente nicht einfach auf he ben dürfen, sondern diese hätte angesichts ihres Alters von 62 Jahren und der Dauer des Rentenbezugs von über 17 Jahren berufliche Massnahmen in Form von In te gra tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Wiederein gliede rung in den Arbeitsmarkt unter Weiterausrichtung der Rente zusprechen müssen , nach dem die Arbeitsdiagnostik in der G.___ ergeben habe, dass noch keine Ein glie de rungsfähigkeit vorliege . Ferner sei es völlig unrealistisch , eine Person kurz vor ihre r Pension ierung im Alter von 62 Jahren und nach einer mehr als 17 - jäh rigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt überhaupt noch einzugliedern. Für sol che Per so nen bestehe in der Regel auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt keine Ver mittlungsfähigkeit mehr. Im Übrigen sei das Validen ein kommen zu korrigieren und auf jenes einer Krankenschwester mit Besoldungsklasse und entsprechender Dienstjahresstufe anzupassen (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab
- Februar 2012 weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
- 3.1 Die ursprüngliche Zusprechung der ganzen Rente ab 1. September 1995 erfolgte au fgrund der Einschätzung von Dr. A.___ einer anhaltenden 100%igen Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigke it gemäss dessen psychiatrischem Gutach ten vom
- Februar 2000 , der die Diagnose eines klassischen Fibromyalgie -Syndroms mit ausge breitetem Schmerzsyndrom im Bewe gungsapparat und chronifizierter De pres sion mittleren Grades in Komorbidität mit einer schweren Angst -Panik-Stö rung (ICD-10 F45.4, F 32.1, F41.0 ) stellte ( Urk. 12/69 S. 13 ). D ie zum Ab schluss des im März 2003 angehobenen Revisionsverfahren s eröffnete Mittei lung vom
- März 2004 bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 12/90) auf grund de r undatierten Berichte von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Inne re Medizin (Versanddatum vom 16. September 2003, Urk. 12/84/2, und vom
- Februar 2004, Urk. 12/88/3-4), welche aufgrund ei ner mittelschweren De pression mit chronischer Angs t störung und anhaltender somatoformer Schmer z störung mit diffusen Schmerzen des Bewegungsapparates eine 100%ige Ar beits unfähigkeit attestierte. Als zusätzliche Diagnose hielt sie jene eines Warthin -Tumor s ohne Malignitätsnachweis und einer persistierenden Parotis fistel links fest (Urk. 12/88/4 ) . 3.2 Die B.___ -Gutachter kamen im Rahmen des hier massgeblichen Revisions verfah rens gemäss ihrem interdisziplinären Gutachten vom 22. März 2010 zum Schluss , in psychischer Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit mehr. Es sei nebst einer an hal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei e inem un spezifischen multilokulären Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine weitere psychia trische Diagnose ge geben . Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe in somatischer Hin sicht die Diag no se eines chr onischen panvertebralen Schmerz syndroms ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) insofern, als die an gestammte Tätigkeit als Krankenschwester und jegliche anderen körperlich an haltend mittelschweren bis schweren Tätig keiten nicht mehr zumutbar sei en . Bei leidensangepassten, kör per lich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, inter mit tierend 15 Kilogramm, bestehe mindestens seit Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/110 S. 18 ff.). Auch Dr. E.___ kam gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik D.___ vom 16. September 2011 in psychischer Hinsicht zum Schluss, der psychische Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 1994 gebessert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2010 nicht mehr, ob schon sich der Gesundheitszustand seither wieder leicht verschlechtert und sich im Rah men einer Anpassungsproblematik eine leichte depressive Episode entwick el t habe. Selbstverständlich sei während des stationären Aufenthaltes in der ( C.___ -) Klinik vom 1
- November 2010 bis 1
- Januar 2011 eine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren. Es seien die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Epi sode mit soma ti schen Symptomen (ICD-10 F33.01) , und eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0), gegenwärtig weder von der Explorandin gesch ildert noch klinisch beobachtet worden . Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder gar einer Persönlich keits störung könnten nicht gestellt wer den (Urk. 12/148 S. 9 ). Die Ärzte der C.___ hatten gemäss dem Austrit tsbericht vom
- März 2011 die Aus trittsd iagnosen eine r nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.9), einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) , und einer Fibromyalgie gestellt (Urk. 12/140/1). Durch die IV-Rente seit 1995 hab e sich die depressive Symptomatik mit Angst- und Pa nik attacken aufgrund der reduzierten Belastungen deutlich verbessert. Die Be schwerdeführerin habe weitgehend zurückgezogen gelebt und sei den allge mei nen Stressoren we ni ger ausgesetzt gewesen. I m Rahmen der IV-Rentenrevision sei es zu einer er neuten psychischen Verschlechterung gekommen. Die neuro psychologische Ab klärung habe gezeigt, dass die auffallenden Persönlichkeits merkmale auch im Rahmen der frontalen Dysfunktionen erklärbar seien. Als Zie l de s Aufenthaltes sei eine Verbesserung der depressiven Symptoma tik formuliert worden, jedoch hätten in der fast dreimonatigen Behandlungszeit keine ausrei chenden Therapie erfolge erzielt werden können. Insofern werde die vorliegende Störung gröss tenteils auf der Persönlichkeitsebene gesehen, wobei die Kriterien einer ein zel nen spezifischen Störung nach ICD-10 nicht erfüllt seien, jedoch Merk male verschiedener Störungen vorliegen würden ( Urk. 12/140 S. 3). Gemäss dem Be richt der C.___ vom 2
- Februar 2011 bestünden Einschränkungen be züg lich der Arbeitsfähigkeit durch Konzentrationsstörungen, redu zierte spontane Flexi bili tät, Schwierigkeiten mit konzeptuellem Denken, rasche Ermüdbarkeit, sehr ge ringe Anpassungsfähigkeit und Verschlechterung der Schmerzsymp to m a tik durch allgemeine Belastung . Es bestehe weder in der angestammten noch in ei ner leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Es sei lediglich eine Tätig keit in geschütztem Rahmen möglich (Urk. 12/138/3-4 ) . Dem Abschlussb ericht der G.___ zur Potentialabklärung vom
- Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der vierwöchigen Arbeits d iagnostik regelmässig und pünktlich an den vereinbarten Terminen teil genom men ha t und teilweise vorzeitig wegen grosser Erschöpfung deutlich gegen ihren Willen nach Hause geschickt werden musste . Sie sei in ihre r Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Neben teilweise deutlichen Ein schrän kun gen in einem Gross teil der arbeitsdiagnostischen Teilbereiche habe sie Schwierig keiten gehabt, sich an die entsprechenden sozialen Rahmen bedin gun gen einer Arbeitsgruppe anzu passen. Sie zeige einen hohen Bedarf an Aus tausch, benötige kontinuierliche Be gleitung und Begrenzung. Es sei die Tendenz beobachtbar, dass sie durch ein den Situationen wenig angepasstes Rollen ver halten eine Ablehnung begünstige. Eine Auseinandersetzung mit Belastungs grenzen und einer möglichen berufli che n Perspektiventwicklung sei nur stark begrenzt möglich gewesen. Eine deutliche Stabilisierung der Arbeits fähigkeit von aktuell maximal 10 % bezogen auf den allgemeinen Arbeits markt sei auf der Basis der arbeitsdiagnostischen Ergebnisse und der aktuellen ge sundheit li chen Situation nicht zu erwarten. Die Beschwer de führerin erscheine trotz er kennbarer Motivation in ihrer aktuellen Verfassung längerfristig nicht arbeits fähig (Urk. 12/170/3-5). 3 .3 3.3.1 Aufgrund dieser Berichte ist ausgewiesen , dass sich die psychische, na mentlich die depressive und Angst-Panik-Sympto matik seit den neunziger Jahren und ins besondere mit Bezug auf den Gesundheitszustand, wie er massgeblich der Mit teilung vom 8. März 2004 (Urk. 12/90) zugrunde lag, verbessert hat. Selbst wenn man indes mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das B.___ -Gutachten und das Gutachten der Klinik D.___ von einer damit einhergehenden er hebli chen Ver besse rung mit einer medi zinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen könnte, was hier - wie sich aus dem Fol genden ergibt - nicht näher geprüft werden muss , ist damit noch nichts über die erwerbliche Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeits fähig keit ge sagt. Zu beachten ist dazu wegen des fortgeschrittenen Alters der Be schwerde führerin die folgende höch strichterliche Rechtsprechung. 3.3.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bun des gerichts 9C_830/2007 vom 2
- Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versi cherten Person verbliebene Rest erwerbs fähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er werbs unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründ et (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin weisen). Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge bend können die Art und Be schaffen heit des Gesundheits schadens und seiner Folgen, der absehbare Um stel l ungs - und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön lichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf li cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein. Die Mög lichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, wel cher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Ver wertbarkeit der (Rest-) Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi ni schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit abzustellen (zum Gan zen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen).
- 4 3.4.1 Massgeblich ist bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Rest ar beitsfähigkeit somit nicht - wie die Beschwerdeführerin wohl annimmt (Urk. 1 S. 3 ) - der Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. De zem ber 2012 (Urk. 2 ), sondern - ausgehend vom hier nicht zu klärenden Fall einer maximal 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ge mäss der Ein schätzung der B.___ -Gutachter (Urk. 12/110/19-20) - der Zeit punkt per Januar 201
- Damals war die Be schwerde führerin 59 Jahre alt . Bis zur Pen sionierung wäre somit eine Erwerbs dauer von rund fünf Jahren verblieben , was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt jedoch zusätzlich, dass die Beschwerde führeri n über 14 Jahre nicht mehr erwerbstätig war und zuvor einzig auf ihrem Beruf als Kranken schwester gearbeitet hat te (Urk. 12/153/1), welchen sie wegen der soma tischen Ein schränkungen unstrittig nicht mehr ausüben kann (Urk. 12/110 /19-20 ). Hinzu kommt, dass die - erst nach der B.___ -Be gutachtung erhobene - neuro psychologische Unter suchung des C.___ vom 22. Dezember 2010 Ein schrän kungen ergab, welche die Konzentrati ons fähigkeit, Flexibilität und das konzep tuelle Denken betreffen (Urk. 12/142/3 ), so dass von einer da durch erschwerten Eingliederung und der Notwendigkeit einer intensiven und zeitlich längeren Einarbeitung aus zugehen wäre. Des Weiteren zeigte sich sowohl bei der stationären Gruppenarbeit in der C.___ Ende 2010/Anfang 2011 (Urk. 12/138, Urk. 12/140) als auch anlässlich der ar beitsdiagnostischen Abklärung der G.___ im September 2012 (Urk. 12/170) , dass Persönlichkeitsprobleme bestehen, welche eine Arbeitsintegration erheblich er schweren. So ist dem Bericht der C.___ vom 21. Februar 2011 zu entnehmen, dass die auffallenden Persönlichkeits merkmale , insbesondere die im klinischen Alltag beobachtbare Distanz min derung , die gesteigerte Sprechaktivität, welche im Rah men der frontalen Dys funktion erklärt werden könnten, und das grenz über schrei tende , teils aggres sive Verhalten zeigten, weshalb ihre vielzähligen Anstell ungs bewerbungen in der Vergangenheit bereits bei einem ersten Vor stellungs ge spräch gescheitert seien. Auch im Hinblick hierauf sei es gleich zu Beginn der Hospitalisation zu massiven Konflikten und Schwierig keiten in der Patienten gruppe gekommen. Insbesondere aufgrund der chroni fizierten Schmerzsymp to ma tik in Verbindung mit der auffälligen Persön lichkeit und ih rem auffälligen Erscheinungsbild sei ein erfolgreicher beruflicher Wieder einstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt als un möglich zu beurteilen . Die Versicherte sei im Alltag psy chisch knapp kompensiert, jedoch bereit s bei leichten Stressoren sei mit massi ven psychischen Einbrüchen zu rechnen. Auch sei im klinischen All tag deutlich geworden, dass sie keine Integrationsfähigkeit und Team fähigkeit habe. Thera peu tische Interventions versuche hätten sich erfolglos ge zeigt (Urk. 12/138/5-6). Auch im Be richt der G.___ vom 12. Oktober 2012 wurde nebst den Schwierig kei ten der Be schwerde führerin , sich auf die Bewäl tigung der Aufgabeninhalte zu ko n zen trieren und eine Handlungs- und Ablaufstruktur zu erinnern sowie zu pro du zieren, die Notwendigkeit der kontinuierlichen Be gleitung und Begren zung sowie die Schwierigkeiten in der Anpassung des Verhaltens an eine Situa tion und an die Bedürfnisse der anderen Teilnehmer betont. Durch die ihr nicht bewusste Prä senz begünstige sie eine Ablehnung ihrer Person (Urk. 12/170/4-5). Auch wenn nach Ansicht von Dr. E.___ die die Persönlichkeit betreffende Symp tomatik die Voraussetzungen der psychiatrische n Diagnose einer Persön lichkeitsstörung nicht erfüllt (Urk. 12/148 S. 10 ff. ) , ist davon auszugehen, dass sich die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale und neuropsychologischen De fizite in e iner konkreten Arbeits situation und bereits bei der Stellensuche realis tischerweise negativ aus wirken . 3.4.2 Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in mit überwiegender Wahr schein lichkeit kei nen Arbeitgeber mehr finden würde, der sie für eine geeignete, leichte bis inter mittierend mittelschwere Verweisungstätigkeit einstell en würde . Nament lich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur rund fünf Jahre vor ihrer Pen sionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeit geber davon abhalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbe dingte Aus f älle, berufliche Unerfahrenheit, alters - sowie persön lichkeits bedingt ge ringe An pass ungsfähigkeit, grosser Betreuungs au f wand und geringe Teamfä higkeit einzu gehen . Zu demselben Schluss kam im Übrigen auch d ie Berufsbe ratung der Be schwerdegegnerin gemäss dem Verlaufsprotokoll vom 28. Februar 2012, wo sie fes thielt, dass die Be schwerde führerin primär wegen ihres Alters und zudem we gen des nicht mehr verwertbaren Fachausweises als Kranken schwester sowie we gen ihrer redu zierten Umstellfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Sie benötige neben einer festen Arbeits stelle Unter stützung und eng maschige Begleitung beim Aufbau einer Tages struktur und der Arbeits markt fähigkeit (Urk. 12/156/1). Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden , objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die de r Beschwerdeführer in gemäss dem B.___ -Gutachten vom 2
- März 2010 attestierte n ver bliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten bis nur in termittierend mittelschweren Tätigkeiten und überdies mit neuro psycho logi schen Defiziten, mit leicht depressive n Symptomen und mit auffälliger Persön lich keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird . Die Verwertung der ( selbst maxi mal angenommenen) Restarbeitsfähigkeit kann ihr folglich auch ge stützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine voll stän di ge Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 3.4. 3 Ob die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Rente Eingliederungsmass nah men hätte durchführen müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2012 vom 2
- Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweisen) , wie dies die Be schwer deführerin geltend macht ( Urk. 1 S. 3), kann nach dem Gesagten offen bleiben. Die angefochtene Ver fügung vom
- Dezember 2012 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wei ter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4 . Mit dem gutheissenden Entscheid in der Hauptsache ist die Frage der auf schie ben den Wirkung der Bes chwerde gegenstandslos (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). Ebenso verhält es sich mit dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung. 5 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und auf Fr. 1‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 201 2 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00063 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
12. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 51 , war bis Ende April 1995 als Kranken schwester mit ausländischem Diplom (Urk. 3/2) im Altersheim Z.___
an gestellt (Urk. 3/3, Urk. 8 , Urk. 12/1 , Urk. 12/10 ). Von September 1995 bis April 1996 besuchte sie ei nen Umsteigerinnenkurs zur Arztgehilfin (Urk. 12/17). Sie leidet insbesondere an Rücken- , Hüft- und psychischen Beschwerden ( Urk. 12/8,
Urk. 12/11, Urk. 12/15 , Urk. 12/110/7 , Urk. 12/110/12-13 ). 1.2
Am
23. Februar 1995 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 1 2 /5 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lich en und medizinischen Verhältnisse ab . Mit Verfügung vom 6. De zem ber 1996
(Urk. 12/42) wies sie das Begehren um berufliche Mass nahmen und mit Ver fü gung vom 7. März 1997 (Urk. 12/52) das Rentenbegehren ab. Die da gegen er ho be ne n Beschwerde n
(Urk. 12/58/26-41, Urk. 12/58/52-57) hiess das Sozialver si che rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 1998 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zu rückwies ( Verfahren Nr. IV. 1997.00045; Urk. 12/58 /9 ). Die Beschwerdegeg ne rin holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2000 ein (Urk. 12/69) und sprach der Ver sicherten gestützt darauf (Urk. 12/73) mit Verfügung vom 4. August 2000 mit Wirkung ab dem 1. September 1995 eine ganze Invalidenrente bei ei nem Inva li ditätsgrad von 100 % zu (Urk. 12/76).
Im Rahmen des
Mitte 2003 angeho be nen R evisionsverfahren (Urk. 7/83) wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mit teilung vom 8. März 2004 bestätigt (Urk. 12/90).
1.3
Im März 2009 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/92) und holte das interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 22. März 2010 ein (Urk. 12/110).
Gestützt darauf kün digte sie mit Vor bescheid vom 4. Oktober 2010 die Aufhebung der bisheri gen ganzen Rente an (Urk. 12/115), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Urk. 12/116) und vom 1 6. November 2010 (Urk. 12/121) Ein wände erhob. Die IV-Stelle holte daraufhin d en Bericht der C.___ vom 21. Februar 2011 über die sta tionäre Behand lun g der Versicherten vom 18. November 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 12/138 ), den
Austritts bericht der C.___ vom 4. März 2011 (Urk. 12/140) und den Bericht des C.___
vom 27. Dezem ber 2010 über die neuro psychologische Untersuchung vom 22. De zem ber 2010 (Urk. 12/142) ein. Im Anschluss gab die IV-Stelle das psy chi a trische Gutachten der Klinik D.___ , er stellt von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 16. Sep tem ber 2011 (Urk. 12/148) in Auf trag , der eine 100%ige Arbeits fä higkeit in der an gestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Ja nuar 2010 attestierte (Urk. 12/ 148/12-13 ) . An fang 2012 fand eine Einglie de rungsberatung der IV-Stelle statt (Urk. 12/156). Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie am 27. April 2012 in F.___
un verschuldet einen Auffahrunfall mit Schleu der trauma erlitten habe (Urk. 12/158). Vom 3. bis 28. September 2012 nahm die Ver sicherte (Mitteilung vom 30. Juli 2012, Urk. 12/167) an der Poten tial ab klärung , Modul A, Arbeitsdiagnostik, der G.___ teil ( Abschlussbericht vom 12. Oktober 2012, Urk. 12/170 ).
Mit Ver fügung vom
7. Dezember 2012 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und ent zog einer dagegen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom
17. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei
ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien ihr berufliche Mass nahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzusprechen und bis zu deren Abschluss weiterhi n die ganze Rente auszurichten. Ausserdem sei en das Valideneinkommen und der IV-Grad neu zu berechnen. In prozessualer Hin sicht bean tragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie der herzustellen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk.
1 S.
1 ). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr.
med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. De zem ber 2012 (Urk. 3/1) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
11. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur s o weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person so zial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden ein kommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nan der ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.
17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich erheblich ver bessert. Mit der von Dr. E.___ diagnostizierten leichten depressiven Episode im Rah men einer rezidivierenden depressiven Störung liege nebst der von den B.___ -Gutachtern diagnostizierten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung keine psychiatrische Komorbidität von ausreichender Schwere und Dauer vor, um die Arbeitsfähigkeit längerfristig deutlich einzuschränken. Es sei ihr eine 100%ige leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumut bar, was einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ergebe (Urk. 2 S. 3 f.) . 2.2
Die Beschwe rdeführerin wendet dagegen ein, es be stehe in psychischer Hinsicht keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr, wie sich aus der Stel lung nahme der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___
und dem G.___ -Bericht er gebe. Selbst wenn sich die Arbeitsfähigkeit verbessert haben sollte, was be strit ten werde, hätte d ie Beschwerdegegnerin die Rente nicht einfach auf he ben dürfen, sondern diese hätte angesichts ihres Alters von 62 Jahren und der Dauer des Rentenbezugs von über 17 Jahren berufliche Massnahmen in Form von In te gra tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Wiederein gliede rung in den Arbeitsmarkt unter Weiterausrichtung der Rente zusprechen müssen , nach dem die Arbeitsdiagnostik in der G.___ ergeben habe, dass noch keine Ein glie de rungsfähigkeit vorliege . Ferner sei es völlig unrealistisch , eine Person kurz vor ihre r Pension ierung
im Alter von 62 Jahren und nach einer mehr als 17 - jäh rigen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt überhaupt noch einzugliedern.
Für sol che Per so nen bestehe in der Regel auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt keine Ver mittlungsfähigkeit mehr. Im Übrigen sei das Validen ein kommen zu korrigieren und auf jenes einer Krankenschwester mit Besoldungsklasse und entsprechender Dienstjahresstufe anzupassen (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2012 weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1
Die ursprüngliche Zusprechung der ganzen Rente ab 1. September 1995 erfolgte au fgrund der Einschätzung von Dr. A.___
einer anhaltenden 100%igen Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigke it gemäss dessen psychiatrischem Gutach ten vom
6. Februar 2000 , der die Diagnose eines klassischen Fibromyalgie -Syndroms mit ausge breitetem Schmerzsyndrom im Bewe gungsapparat und chronifizierter De pres sion mittleren Grades in Komorbidität mit einer schweren Angst -Panik-Stö rung (ICD-10 F45.4, F 32.1, F41.0 ) stellte ( Urk. 12/69 S. 13 ). D ie zum Ab schluss des im März 2003 angehobenen Revisionsverfahren s
eröffnete Mittei lung vom 8. März 2004 bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 12/90) auf grund de r
undatierten Berichte von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Inne re Medizin (Versanddatum vom 16.
September 2003, Urk. 12/84/2, und vom 17. Februar 2004, Urk. 12/88/3-4), welche aufgrund ei ner mittelschweren De pression mit chronischer Angs t störung und anhaltender somatoformer
Schmer z störung mit diffusen Schmerzen des Bewegungsapparates eine 100%ige Ar beits unfähigkeit attestierte. Als zusätzliche Diagnose hielt sie jene eines Warthin -Tumor s ohne Malignitätsnachweis und einer persistierenden Parotis fistel links fest (Urk. 12/88/4 ) . 3.2
Die B.___ -Gutachter kamen im Rahmen des hier massgeblichen Revisions verfah rens
gemäss ihrem interdisziplinären Gutachten vom 22. März 2010 zum Schluss , in psychischer Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit mehr. Es sei nebst einer an hal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei e inem un spezifischen multilokulären Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine weitere psychia trische Diagnose ge geben . Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe in somatischer Hin sicht die Diag no se eines chr onischen panvertebralen Schmerz syndroms ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) insofern, als die an gestammte Tätigkeit als Krankenschwester und jegliche anderen körperlich an haltend mittelschweren bis schweren Tätig keiten nicht mehr zumutbar sei en . Bei leidensangepassten, kör per lich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, inter mit tierend 15 Kilogramm, bestehe mindestens seit Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/110 S. 18 ff.).
Auch Dr. E.___ kam gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik D.___ vom 16. September 2011 in psychischer Hinsicht zum Schluss, der psychische Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 1994 gebessert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2010 nicht mehr, ob schon
sich der Gesundheitszustand seither wieder leicht verschlechtert und sich im Rah men einer Anpassungsproblematik eine leichte depressive Episode entwick el t habe. Selbstverständlich sei während des stationären Aufenthaltes in der ( C.___ -)
Klinik vom 1 8. November 2010 bis 1 4. Januar 2011 eine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren. Es seien die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Epi sode mit soma ti schen Symptomen (ICD-10 F33.01) , und eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0), gegenwärtig weder von der Explorandin gesch ildert noch klinisch beobachtet worden . Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder gar einer Persönlich keits störung könnten nicht gestellt wer den (Urk. 12/148 S. 9 ).
Die Ärzte der C.___ hatten gemäss dem Austrit tsbericht vom 4. März 2011 die Aus trittsd iagnosen eine r nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.9), einer re zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige
Episode (ICD-10 F33.0) , und einer Fibromyalgie gestellt (Urk. 12/140/1). Durch die IV-Rente seit 1995 hab e sich die depressive Symptomatik mit Angst- und Pa nik attacken aufgrund der reduzierten Belastungen deutlich verbessert. Die Be schwerdeführerin habe weitgehend zurückgezogen gelebt und sei den allge mei nen Stressoren we ni ger ausgesetzt gewesen. I m Rahmen der IV-Rentenrevision sei es zu einer er neuten psychischen Verschlechterung gekommen. Die neuro psychologische Ab klärung habe gezeigt, dass die auffallenden Persönlichkeits merkmale auch im Rahmen der frontalen Dysfunktionen erklärbar seien. Als Zie l de s Aufenthaltes sei eine Verbesserung der depressiven Symptoma tik formuliert worden, jedoch hätten in der fast dreimonatigen Behandlungszeit keine ausrei chenden Therapie erfolge erzielt werden können. Insofern werde die vorliegende Störung gröss tenteils auf der Persönlichkeitsebene gesehen, wobei die Kriterien einer ein zel nen spezifischen Störung nach ICD-10 nicht erfüllt seien, jedoch Merk male verschiedener Störungen vorliegen würden ( Urk. 12/140 S. 3). Gemäss dem Be richt der C.___ vom 2 1. Februar 2011 bestünden Einschränkungen be züg lich der Arbeitsfähigkeit durch Konzentrationsstörungen, redu zierte spontane Flexi bili tät, Schwierigkeiten mit konzeptuellem Denken, rasche Ermüdbarkeit, sehr ge ringe Anpassungsfähigkeit und Verschlechterung der Schmerzsymp to m a tik durch allgemeine Belastung . Es bestehe weder in der angestammten noch in ei ner leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Es sei lediglich eine Tätig keit in geschütztem Rahmen möglich (Urk. 12/138/3-4 ) .
Dem Abschlussb ericht der G.___
zur Potentialabklärung vom
12. Oktober 2012 ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der vierwöchigen Arbeits d iagnostik regelmässig und pünktlich an den vereinbarten Terminen teil genom men ha t und teilweise vorzeitig wegen grosser Erschöpfung deutlich gegen ihren Willen nach Hause geschickt werden musste . Sie sei in ihre r Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Neben teilweise deutlichen Ein schrän kun gen in einem Gross teil der arbeitsdiagnostischen Teilbereiche habe sie Schwierig keiten gehabt, sich an die entsprechenden sozialen Rahmen bedin gun gen einer Arbeitsgruppe anzu passen. Sie zeige einen hohen Bedarf an Aus tausch, benötige kontinuierliche Be gleitung und Begrenzung. Es sei die Tendenz beobachtbar, dass sie durch ein den Situationen wenig angepasstes Rollen ver halten eine Ablehnung begünstige. Eine Auseinandersetzung mit Belastungs grenzen und einer möglichen berufli che n Perspektiventwicklung sei nur stark begrenzt möglich gewesen. Eine deutliche Stabilisierung der Arbeits fähigkeit von aktuell maximal 10 % bezogen auf den allgemeinen Arbeits markt sei auf der Basis der arbeitsdiagnostischen Ergebnisse und der aktuellen ge sundheit li chen Situation nicht zu erwarten. Die Beschwer de führerin erscheine trotz er kennbarer Motivation in ihrer aktuellen Verfassung längerfristig nicht arbeits fähig (Urk. 12/170/3-5). 3 .3
3.3.1
Aufgrund dieser Berichte ist ausgewiesen , dass sich die psychische, na mentlich die depressive und Angst-Panik-Sympto matik seit den neunziger Jahren und ins besondere mit Bezug auf den Gesundheitszustand, wie er massgeblich der Mit teilung vom 8. März 2004 (Urk. 12/90) zugrunde lag, verbessert hat. Selbst wenn man indes mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das B.___ -Gutachten und das Gutachten der Klinik D.___
von einer damit einhergehenden er hebli chen Ver besse rung mit einer
medi zinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen könnte, was hier - wie sich aus dem Fol genden ergibt - nicht näher geprüft werden muss , ist damit noch nichts über die erwerbliche Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeits fähig keit ge sagt. Zu beachten ist dazu wegen des fortgeschrittenen Alters der Be schwerde führerin
die folgende höch strichterliche Rechtsprechung. 3.3.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bun des gerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S.
203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versi cherten Person verbliebene Rest erwerbs fähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er werbs unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründ et (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin weisen). Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt zu ver werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge bend können die Art und Be schaffen heit des Gesundheits schadens und seiner Folgen, der absehbare Um stel l ungs
- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön lichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruf li cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem ange stammten Bereich sein. Die Mög lichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
aus ge glichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, wel cher Zeitraum der ver sicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeit punkt, in welchem die Frage nach der Ver wertbarkeit der (Rest-) Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizi ni schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit abzustellen (zum Gan zen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen). 3. 4 3.4.1
Massgeblich ist bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Rest ar beitsfähigkeit somit nicht - wie die Beschwerdeführerin wohl annimmt (Urk. 1 S. 3 ) - der Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. De zem ber 2012 (Urk. 2 ), sondern
- ausgehend vom hier nicht zu klärenden Fall einer maximal
100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ge mäss der Ein schätzung der B.___ -Gutachter (Urk. 12/110/19-20) - der Zeit punkt per Januar 201 0. Damals war die Be schwerde führerin 59 Jahre alt .
Bis zur Pen sionierung wäre
somit eine Erwerbs dauer von rund fünf Jahren
verblieben , was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt jedoch zusätzlich, dass die Beschwerde führeri n über 14 Jahre nicht mehr erwerbstätig war und zuvor einzig auf ihrem Beruf als Kranken schwester gearbeitet hat te (Urk. 12/153/1), welchen sie wegen der soma tischen Ein schränkungen unstrittig nicht mehr ausüben kann (Urk. 12/110 /19-20 ). Hinzu kommt, dass die
- erst nach der B.___ -Be gutachtung erhobene - neuro psychologische Unter suchung des C.___
vom 22. Dezember 2010 Ein schrän kungen ergab, welche die Konzentrati ons fähigkeit, Flexibilität und das konzep tuelle Denken betreffen (Urk. 12/142/3 ), so dass von
einer da durch erschwerten Eingliederung und der Notwendigkeit einer intensiven
und zeitlich längeren Einarbeitung
aus zugehen wäre.
Des Weiteren zeigte sich sowohl bei der stationären Gruppenarbeit in der C.___
Ende 2010/Anfang 2011 (Urk. 12/138, Urk. 12/140) als auch anlässlich der ar beitsdiagnostischen Abklärung der G.___
im September 2012 (Urk. 12/170) , dass Persönlichkeitsprobleme bestehen, welche eine Arbeitsintegration erheblich er schweren. So ist dem Bericht der C.___ vom 21. Februar 2011 zu entnehmen, dass
die auffallenden Persönlichkeits merkmale , insbesondere die im klinischen Alltag beobachtbare Distanz min derung , die gesteigerte Sprechaktivität, welche im Rah men der frontalen Dys funktion erklärt werden könnten, und das grenz über schrei tende , teils aggres sive Verhalten zeigten, weshalb ihre vielzähligen Anstell ungs bewerbungen in der Vergangenheit bereits bei einem ersten Vor stellungs ge spräch gescheitert seien. Auch im Hinblick hierauf sei es gleich zu Beginn der Hospitalisation zu massiven Konflikten und Schwierig keiten in der Patienten gruppe gekommen. Insbesondere aufgrund der chroni fizierten
Schmerzsymp to ma tik in Verbindung mit der auffälligen Persön lichkeit und ih rem auffälligen Erscheinungsbild sei ein erfolgreicher beruflicher Wieder einstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt als un möglich zu beurteilen . Die Versicherte sei im Alltag psy chisch knapp kompensiert, jedoch bereit s bei leichten Stressoren sei mit massi ven psychischen Einbrüchen zu rechnen. Auch sei im klinischen All tag deutlich geworden, dass sie keine Integrationsfähigkeit und Team fähigkeit habe. Thera peu tische Interventions versuche hätten sich erfolglos ge zeigt (Urk. 12/138/5-6). Auch im Be richt der G.___ vom 12. Oktober 2012 wurde nebst den Schwierig kei ten der Be schwerde führerin , sich auf die Bewäl tigung der Aufgabeninhalte zu ko n zen trieren und eine Handlungs- und Ablaufstruktur zu erinnern sowie zu pro du zieren, die Notwendigkeit der kontinuierlichen Be gleitung und Begren zung sowie
die Schwierigkeiten in der Anpassung des Verhaltens an eine Situa tion und an die Bedürfnisse der anderen Teilnehmer betont. Durch die ihr nicht bewusste Prä senz begünstige sie eine Ablehnung ihrer Person (Urk. 12/170/4-5).
Auch wenn nach Ansicht von Dr. E.___ die die Persönlichkeit betreffende Symp tomatik die Voraussetzungen der psychiatrische n Diagnose einer Persön lichkeitsstörung nicht erfüllt (Urk. 12/148 S. 10 ff. ) , ist davon auszugehen, dass sich die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale und neuropsychologischen De fizite in e iner konkreten Arbeits situation
und bereits bei der Stellensuche realis tischerweise
negativ aus wirken . 3.4.2
Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in mit überwiegender Wahr schein lichkeit kei nen Arbeitgeber mehr finden würde, der sie für eine geeignete, leichte bis inter mittierend mittelschwere Verweisungstätigkeit einstell en würde . Nament lich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur rund fünf Jahre vor ihrer Pen sionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeit geber davon abhalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbe dingte Aus f älle, berufliche Unerfahrenheit, alters
- sowie persön lichkeits bedingt ge ringe An pass ungsfähigkeit, grosser Betreuungs au f wand und geringe Teamfä higkeit
einzu gehen . Zu demselben Schluss kam im Übrigen auch d ie Berufsbe ratung der Be schwerdegegnerin gemäss dem Verlaufsprotokoll vom 28. Februar 2012, wo sie fes thielt, dass die Be schwerde führerin primär wegen ihres Alters und zudem we gen des nicht mehr verwertbaren Fachausweises als Kranken schwester sowie we gen ihrer redu zierten Umstellfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Sie benötige neben einer festen Arbeits stelle Unter stützung und eng maschige Begleitung beim Aufbau einer Tages struktur und der Arbeits markt fähigkeit (Urk. 12/156/1).
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden , objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die de r Beschwerdeführer in
gemäss dem B.___ -Gutachten vom 2 2. März 2010 attestierte n
ver bliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten bis nur in termittierend mittelschweren Tätigkeiten und
überdies mit neuro psycho logi schen Defiziten, mit leicht depressive n Symptomen und mit auffälliger Persön lich keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird .
Die Verwertung der ( selbst maxi mal angenommenen) Restarbeitsfähigkeit kann ihr folglich auch ge stützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ihre
Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine voll stän di ge Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.
3.4. 3
Ob die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Rente Eingliederungsmass nah men hätte durchführen müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweisen) , wie dies die Be schwer deführerin geltend macht ( Urk. 1 S. 3), kann nach dem Gesagten offen bleiben.
Die angefochtene Ver fügung vom 7. Dezember 2012 ist somit in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wei ter hin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4 .
Mit dem gutheissenden Entscheid in der Hauptsache ist die Frage der auf schie ben den Wirkung der Bes chwerde gegenstandslos (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). Ebenso verhält es sich mit dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung. 5 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und auf Fr. 1‘600 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 201 2 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r
Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann