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IV.2013.00059

Abweisung einer Beschwerde nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Bestimmung des Invaliditätsgrades. Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten des asim.

Zürich SozVersG · 2014-05-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ arbeitete ab 1989 als Sortiererin bei der Z.___ (Urk.

2/8/5). Nach der Geburt ihrer Tochter 1992 redu zierte sie ihr Arbeitspensum auf 60

% (Urk.

2/8/12 / 2). Im Mai 1998 rutschte sie auf einer Steintreppe aus und litt fortan an Rückenschmerzen (Urk.

2/8/46). E inen weiteren Unfal l erlitt sie im Dezember 1999 , als sie die rechte Hand an einer Metallkante anschlug (Urk.

2/8/17). In der Folge musste die Versicherte ihr Arbeitspensum ab März 2001 auf 50

% reduzieren. Nachdem der ärztliche Dienst der Z.___ am 28.

August 2001 einer Teilpensionierung zugestimmt hatte (Urk. 2/8/1, Urk. 2/8/3 / 4), meldete die Versicherte sich glei chentags wegen Rücken- und Schulterproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 2/8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr unter Zugrundelegung einer Erwerbstätig keit von 60 % und eines Pensums im Haushaltsbereich von 40 %

mit Verfügung vom 11.

November 2002 ab 1.

März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von total 54 %

eine halbe Invalidenrente sowie eine Ki nderrente zu (Urk. 2/8/33). Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 18.

November 2003 revisionsweise bestätigt (Urk. 2/8/40). Im Februar 2005 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrtskollision eine Halswirbelsäulendistor sion (U rk. 2/8/52/ 3-5) und meldete sich aufgrund dieses Unfalls am 15. März 2007 erneut bei der Invalidenversicherung (Urk. 2/8/48), wobei sie sinngemäss eine Erhö hung der Rente beantragte (Urk. 2/8/70). Nach diversen Abklärungen und der Einholung eines Gutachtens sowie nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2010 unter Zugrundelegung einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesund heitsfall

die bisherige halbe Rente (Urk. 2/8/88). 1.2

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die DAS Rechts schutz- Versiche rungs -AG, am 19. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantra gen, ihr sei ab dem 1. August 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2/1). M it Urteil IV.2010.00993 vom 30. März 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 23. September 2010 insofern ab, als dass festgestellt wurde, da ss die Beschwerdeführerin ab 1. März 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk.

2/ 17). 1.3

Das Bundesamt für Sozialversicherungen focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 16. Mai 2012 beim Bundesgericht an und beantragte de s sen Aufhebung (Urk. 2/ 20). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil 9C_427/2012 vom 5.

Dezember 2012 gut, hob den Entscheid des Sozialversi cherungsgerichts vom 30.

März 2012 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es den Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin umfassend neu prüfe und in der Folge neu entscheide (Urk. 2/ 24). 2 .

D as hiesige Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 10. Januar 2014 Frist an, um zur Frage der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Leistungsfähig keit in einer leidensangepassten vollzeitigen Tät igkeit Stellung zu nehmen (Urk. 3). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin er folgte am 29. Januar 2014 (Urk.

5) und die Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin am 11. Februar 2014 (Urk. 7). Diese Stellungnahmen wurden de r jeweils anderen Partei am 12. Februar 2014 in Kopie zugestellt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspfli cht der Invalidenversicherung wurden bereits im Urteil des Sozial versicherung sgerichts IV.2010.00993 vom

30. Mär z 2012 (Erwägung 1 -2.4 in Urk. 2/17) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5.

Dezember 2 012 (Erwägung 2 und 3.4 in Urk. 2/24) dargelegt. Darauf kann verwiesen wer den. 1.2

Speziell hervorzuheben ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist , die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde , an die die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2008 vom 8. September 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2

Das Dispositiv des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5.

Dezember 2012 verweist auf die Erwägungen. Diese haben daher nach der zitierten Rechtsprechung an der formellen Rechtskraft teil und sind für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verbindlich. In den Erwägungen befand das Bundesgericht, dass bei Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu er folgen habe, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitli chen Situation und der Arbeitsfähigkeit. Folglich habe eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen. Namentlich gehe es nicht an, die im Jahr 2002 für die Teilzeittätigkeit ermittelte Einschränkung im Rahmen eines Revisionsverfahrens trotz Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unbe sehen auf die Vollerwerbstätigkeit umzuschlagen. Da das kantonale Gericht zur Arbeitsfähigkeit und zur zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensange passten vollzeitigen Tätigkeit keine Feststellungen getroffen habe , sich die Par teien hierzu auch nicht geäussert hätten und da angesichts der gesetzlichen Kognition des Bundesgerichts Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs bestehe, gehe die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es den Invali dität sgrad umfassend neu prüfe (Urk. 2/24 E. 3.4). 2.3

Das hiesige Gericht hatte in seinem Urteil vom 30. März 2012 angenommen, dass bei der Beschwerdeführerin seit August 2005 ein Revisionsgrund bestehe in Form einer hypothetischen 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Diese Annahme wurde seitens des Bundesgerichts nicht in Frage gestellt und sie ist unter den Parteien unbestritten.

Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin seit August 2005 neu als hypo thetisch vollzeiterwerbstätig im Gesundheitsfalle zu qualifizieren ist, was einen tatsächlichen Revisionsgrund (Statusänderung) darstellt , weshalb der Renten anspruch umfassend neu zu überprüfen ist . Es gilt dies für den Invaliditätsgrad , wobei insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 23. September 2008

sowie weitere medizinische Unterlagen zu berücksichtigen sind . Anfechtungs- und Streitgegenstand ist nach wie vor die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2010, in welcher zwar eine Veränderung im Bereich der Qualifikation, jedoch keine in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht festgestellt worden und deshalb un ter Bestätigung der halben Rente das Begehren vom 15. März 2007 um Erhö hung der Rente abgelehnt worden war ( Urk. 2/2). Es ist mithin der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass dieser Verfügung entwickelt hatte, relevant und dem vorliegend zu fällenden Urteil zugrunde zu legen. 3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Renten zusprechung nicht verändert beziehungsweise nur verschlechtert habe. Daher sei von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100 % auszu gehen. Was die Aktualität der Schriftstücke betreffe, hätten die Versicherungs träger und Sozialversicherungsgerichte von sich aus für die richtige und voll ständige Feststellung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen . Ansonsten wies sie auf ihre bereits gemachten Eingaben hin (Urk. 5). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin verwi es in der Stellungnahme vom 11. Februar 2014 auf das A.___ -Gutachten vom 23. September 2008 sowie die nachfolgend einge holten Unterlagen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe in seiner Stel lungnahme vom 12. März 2009 in Würdigung dieses Gutachtens und der wei teren Unterlagen eine 60%ige Arbeits- und Leistu ngsfähigkeit festgehalten (Urk. 7). 4 . 4 .1

Das polydisziplinäre Gutachten d es A.___ vom 23.

September 2008 basiert auf Untersuchungen vom 9. und 10.

Juni 2008. Die Versicherte wurde internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt .

F olgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten ( Urk. 2/8/69/26) : - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - beginnende Osteochondrose C4/5 (Röntgen vom 26. Juli 1999) - muskuläre Verspannungen des Schultergürtels, funktionelle Rotations blockaden der oberen Halswirbelsäul en segmente (CT vom 8. März 2007) - Fehlform des oberen Achsen skeletts mit Kopfprotrusionshaltung und Flachrücken - Status nach Halswirbeldistorsion fraglich (Treppensturz am 10. Mai 1998 und Heckauffahrunfall am 17. Februar 2005) - Chronische occipito -frontale Kopfschmerzen - Verdacht auf Rotatorenmanschettentendopathie der rechten Schulter - Wechselnde Schonhaltung des rechten Oberarms - Epicondylopathia

humeri

radialis und ulnaris rechts - Gewebeplus im Korakoidbereich ventral an der rechten Schulter, diffe rentialdiagnostisch Ganglion, Lipom, anderes - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden femoropatelläre Knieschmerzen sowie anamnestisch Kreuzschmerzen und ein Status nach Nie renbeckenentzündung festgehalten. 4 .2

Die Gutachter erhoben die Krankengeschichte, die geklagten Beschwerden sowie die Sozial-, Patienten- und Familienanamnese.

Die Versicherte gab den Gutachtern an, sie leide unter ständigen Kopfschmer zen , welche vom Hinterkopf her ausstrahlend und gelegentlich frontal aufträten, wobei das Gefühl einer eisigen Kälte vorhanden sei. Teilweise leide sie unter

migräniforme n Kopfschmerzen mit begleitenden Zahnschmerzen, Kiefersperre und Lähmungsgefühl, Übelkeit ohne Erbrechen, Photophobie und Lärmemp findlichkeit . Sie könne die genaue Häufigkeit dieser Kopfschmerzen nicht be nennen. Das Hauptproblem sei der Schmerz im rechten Arm und Nackenbereich, welcher ständig vorhanden sei und bei jeder Tätigkeit zunehme. Neu würden Knieschmerzen beim Gehen auftreten, am rechten Knie seien Knochen vorste hend. Bei Panikattacken trete häufig Herzrasen auf. Der Schlaf sei aktuell in der p sychiatrischen Klinik, in welcher sie sich seit einem Monat befinde, und bei Medikamenteneinnahme ordentlich - davor habe sie beinahe nicht schlafen können. Sie sei in der p sychiatrischen Klinik, weil sie schwer depressiv gewesen sei und nur noch geweint habe. In der Nacht vor der gutachterlichen Untersu chung habe sie im Hotel Panik gehabt, dass jemand ins Zimmer komme .

D es halb habe sie in den Kleidern geschlafen, auch nicht zu duschen gewagt und sei am Morgen sehr erschöpft gewesen (Urk.

2/8/69/19-20) . 4 .3

Die internistische Untersuchung ergab keine besonderen pathologischen Befunde (Urk.

2/8/69/21) .

Die klinische Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter ergab, einen steif gehaltenen Nacken,

und der rechte Arm wurde e ng an den Körper gehalten . Eine passive Abduktion der rechten Schulter über mehr als 40 Grad sei muskulär schmerzbedingt gegeninnerviert worden. Diskrepant zu diesem passiven Untersuchungsbefund sei der rechte Arm beim Ausziehen des Pullovers und beim Anziehen der Jeans deutlich weniger geschont worden. Am Ach senskele t t habe sich eine vollständig frei bewegliche Lendenwirbelsäule gefun den, nuchal habe eine Einschränkung der Beweglichkeit bestanden, abgelenkt jedoch aspektmässig

deutlich freier. Es seien diffus e

Dolenzen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit teils zuckenden Ausweichreaktionen auf feinste Weichteilpalpation zu beobachten gewesen. Festzustellen sei eine verminderte Belastbarkeit des rechten Arm s und des oberen Achsenskelett s . Unklar sei die dolente Gewebeauffälligkeit über der rechten Schulter, wobei eine sonographi sche Abklärung des Sehn en zustands und der Weichteile der rechten Schulter zuletzt 2001 stattgefunden habe. Hier sei zumindest eine Ultraschalluntersu chung zu wiederholen und bildgebend das Ausmass einer allfällig doch bedeu tenderen sehnendegenerativen Schulterveränderung rechts festzustellen, ebenso der Charakter des palpablem Gewebeplusses . Bezüglich der n u chalen Schmerzsymptomatik sei einerseits eine von der Schulter her fortgeleitete Mus kelschmerzhaftigkeit anzunehmen, andererseits könne aber die wechselnde Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und die palpatorisch diffuse und in der Intensität nicht zu erklärende Muskelschmerzhaftigkeit keinem ent sprechenden klinischen oder radiomorphologischen Befund an der Halswirbel säule zugeordnet werden (Urk. 2/8/69/21-22) .

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin sei im Rah men der psychosozialen Belastungen mit einem Paarkonflikt, chronischen Schmerzen, Angst um ihren Arbeitsplatz und ihre Existenz eine depressive Ent wicklung zu beobachten, welche erstmals im Jahre 2001/2002 zu einer psychi atrischen Behandlung geführt habe. Während einer Therapie komme es jeweils zur schnellen Besserung , doch das Ende der Therapie mit konsequenter Ablö sung vom therapeutischen System führe wieder zu einem Zusammenbruch. Subjektiv sei für die Versicherte das N icht - allein - sein - können bedeutsam. Es bestehe ein Nähe- Distanzkonfllikt , der dadurch gekennzeichnet sei, dass sie einerseits ihr e Autonomie aufrecht halten wolle, andererseits aber das A lleinsein beziehungsweise V erlassenwerden nicht au s halten könne. Sie habe durchaus Kompetenzen Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten (engagierte Psy chotherapie, neue tragfähige Ehebeziehung, guter Kontakt zur Tochter). In die sem Zusammenhang habe das Schmerzsyndrom auch eine somatoforme Seite, da der primäre Krankheitsgewinn die Lösung eines Autonomieabhängigkeits konflikts sei und sie aufgrund von Schmerzen Abhängigkeitsbedürfnisse und die Angst vor dem Verlassenwerden abwehren k önne . Auch die Angststörung mit Agoraphobie, die vor ungefähr zwei bis drei Jahren hinzugetreten sei, führe dazu, dass allfällige Partner durch Vermeidungsverhalten und Begleitpflichten die Nähe in der Beziehung aufrechterh ie lten (Urk. 2/8/69/24-25) .

Der psychiatrische Gutachter stellte nach Durchführung verschiedener Tests ein mittelschweres depressives Syndrom (ICD 10 F32.1), eine Angst- und Panikstö rung sowie eine Schmerzproblematik fest. Aus rein psychiatrischer Sicht erach tete er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verminderten psychophy sischen Belastbarkeit, kognitiver Störungen, verminderter Stress- und Schmerz - toleranz und einer allgemeinen Verlangsamung als gegeben ( Urk. 2/8/69/25). 4 .4

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der drei Fachrichtungen wurde festgehalten, die Gesamtarbeitsfähigkeit sei derzeit nicht mit Sicherheit abzuschätzen, da aus rheumatologischer Sicht Abklärungsbedarf in Bezug auf die Schulter bestehe, der im Rahmen des Gutachtens nicht zu leisten s ei. Falls sich eine organische Pathologie an der Schulter bestätige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit für eine an gepasste Verweistätigkeit im Umfang von 40 % ab sofort. Falls sich keine hin reichende Pathologie an der Schulter finde, bestehe eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige wie auch für leichte wechselbelas tende Verweistätigkeiten von 60 % ab sofort ( Urk. 2/8/69/29-30) . 4 .5

Am 21. Januar 2009 wurden von der B.___ der C.___

ein konventionelles Schulterröntgen und eine MR- Arthographie der rechten Schulter durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettensehnenruptur , eine Omarthrose , e ine subak romiale

Bursi tis, eine AC- Arthrose oder eine posttraumatische Läsion gefunden (Urk.

2/8/73). 5 . 5 . 1

D ie Bericht e der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___ vom 12.

April 2007 ( Urk. 2/8/54) und der Psychiaterin

Dr. med. E.___ vom 3.

Juni 2007 (Urk.

2/8/60) enthalten nichts, was das A.___ - Gutachten in Frage stellt. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die beiden behandelnden Ärztin nen weichen zwar vom A.___ -Gutachten vom

23. September 2008 ( Urk. 2/8/69) ab, doch diesbezüglich ist auf das schlüssige Gutachten abzustellen, welches auf gründlicher Untersuchung sowie Einbezug der Krankengeschichte beruht und mehr als ein Jahr nach den erwähnten Berichten der behandelnden Ärztinnen verfasst wurde , so dass es im Verfügungszeitpunkt deutlich aktueller war . Dies gilt im Besonderen auch für die psychische Beeinträchtigung der Versicherten. Eine solche wurde mittels Testverfahren und klinischen Untersuchungen sorg fältig erhoben. Der Gutachter stufte die depressive Episode ebenfalls als mittel gradig ein, gleich wie die Ärzte der F.___ , wo sich die Versicherte im damaligen Zeitpunkt vorübergehend stationär befunden hatte und wo mittels einer antidepressiven Therapie bereits Erfolge verzeichnet werden konnten ( Urk. 2/8/69/17). Dass bei dieser Diagnose trotzdem noch eine Leistungsfähig keit der Versicherten gegeben war, leuchtet ein, so dass der gutachterlichen psychiatrischen Einschätzung gefolgt werden kann. 5 . 2

Im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des G.___ vom 31. Mai 2007 ( Urk. 2/8/58) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselbelas tende Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Überkopfarbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe auch für ihre ange stammte Arbeitstätigkeit als Briefsortiererin. Zur genaueren Festlegung der Arbeitsfähigkeit werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsbereitschaft empfohlen und eine psychiatrische Beurteilung sei unumgänglich. Aus diesem Bericht ergibt sich nichts Neues , was d em

A.___ - Gutachten vom

23. September 2008 ( Urk. 2/8/69) widerspricht , und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fiel sehr ähn lich aus. Allerdings wurde im

A.___ -Gutachten die Notwendigkeit fest gehalten , die geklagten Schulterbeschwerden mittels Röntgen und MRI abzu klären .

Im Rahmen dieser Untersuchungen liessen sich keine pathologischen Ursachen der S chulterbeschwerden finden.

Dies wirkte sich gemäss dem

A.___ -Gutachten so aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 60 % anstelle von 40 % resul tierte . Demgegenüber wurden die Schulterbeschwerden von der Rheumaklinik und de m Institut für Physikalische Medizin des G.___ nicht mittels solche r bildgebenden Verfahren abgeklärt , weshalb das A.___ -Gutachten hin sichtlich der Festlegung der Arbeitsfähigkeit überzeugender ausfällt . 5 . 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD hielt am 12.

März 2009 fest, es könne von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch in jeglicher ähnlichen angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Eine solche Arbeitsfähigkeit müsse mit grösster Wahrscheinlichk eit schon Ende 2001 medizinisch- theoretisch als ausgewiesen angesehen werden, sicherlich aber sei sie seit dem Bericht des G.___ vom 31.

Mai 2007 ( Urk. 2/8/58) gegeben (Urk.

2/8/74/6). Dr. H.___ schloss somit richtigerweise aus dem Bericht der B.___ der C.___ vom 21.

Januar 2009 (Urk. 2/8/73) von einer 60%igen Arbeitsfä higkeit für die bisherige oder eine andere angepasste Tätigkeit auszugehen, wel che im A.___ -Gutachten für den Fall festgehalten wurde, dass keine pathologi schen Schulterbeschwerden vorlägen. 5.4

Die Beurteilung im A.___ -Gutachten erfüllt die höchstrichterlichen Anforderun gen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erwägung 1.2). Was die Aktualität betrifft, welche von der Versicherten in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 wohl in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 5) , so sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand zwi schen der gutachterlichen Untersuchung vom Juni 2008 und dem Verfügungs zeitpunkt am 23. September 2010 in relevanter Hinsicht verschlechterte. Im Üb rigen fehlt es auch an Hinweisen dafür, dass der Gesundheitszustand zwischen März 2007 und Juni 2008 über längere Zeit und damit in versicherungsrele vanter Hinsicht schlechter gewesen wäre als ab Juni 2008.

Das A.___ - Gutachten

23. September 2008 (Urk. 2/8/69) ist schlüssig und lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Es hat die gesundheitliche Situation umfas send betrachtet und auf eine aktuelle, überzeugende Grundlage gestellt. Insge samt ist festzuhalten, dass , basierend auf dem überzeugenden A.___ -Gutachten , nach dem Verlust der Stelle bei der Z.___ , im Revisions zeitraum von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. 6 . 6 .1

Die IV-Stelle ging für das Valideneinkommen von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin , der Z.___ , aus .

Die Arbeit dort hatte die Versi cherte nach dem Autounfall nicht mehr aufgenommen, mithin aus gesundheitli chen Gründen verlassen. Die Z.___ teilte der IV-Stelle im Arbeitgeberfragebogen vom 18.

April 2007 mit, dass der Lohn für ein Arbeitspensum von 59 , 52

% im Jahr 2007 Fr.

38‘87 0 .75 betragen hätte (Urk. 2/8/53/3) . Diesen Lohn rechnete die IV-Stelle für das Jahr 2010 und für ein

vollzeitiges Pensum um, was gerun det

einen Lohn von Fr. 69‘304.-- ergab ( Urk. 2/2) . Diese Berechnung ist unbe stritten und erweist sich als korrekt. 6 .2

Dem stellte die IV-Stelle ein auf Tabellenwerten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basierendes Invalideneinkommen gegenüber, wel ches für ein 60

% - Pensum im Jahr 2010 Fr.

32‘707.-- betrug (LSE TA1 2008, Ziffer 1-93, Frauen, hochgerechnet auf das Jahr 2010 und eine 41 , 6 Stunden woche ) .

Das Abstellen auf einen Tabellenwert erfolgte mangels einer tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit zu Recht, wurde nicht bestritten und erfolgte kor rekt (vgl. Urk.

2/8/86/2). Es ergeben sich somit eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr.

36‘597.-- und ein Invaliditätsgrad von 53

%.

Der behinderungsbedingte Abzug vom Invalideneinkommen unterblieb zu Recht. Selbst falls jedoch ein solcher in der Höhe von 10

% vorgenommen würde, was das in Frage kommende Maximum wäre , um zu berücksichtigen, dass die Versicherte aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht sämtliche Tätigkeiten ausüben kann ( vgl. a ber: Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012, E. 8) , ergäbe sich gerundet ein Invaliditätsgrad von 58

%, was am Anspruch auf eine halbe Rente nichts ändern würde. 6 . 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 23.

September 2010 (Urk.

2/2) das Erhöhungsgesuch der Versicherten zu Recht abwies und zu Recht festhielt, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente habe. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspfli cht der Invalidenversicherung wurden bereits im Urteil des Sozial versicherung sgerichts IV.2010.00993 vom

30. Mär z 2012 (Erwägung 1 -2.4 in Urk. 2/17) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5.

Dezember 2 012 (Erwägung 2 und 3.4 in Urk. 2/24) dargelegt. Darauf kann verwiesen wer den.

E. 1.2 Speziell hervorzuheben ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist , die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2 .

D as hiesige Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 10. Januar 2014 Frist an, um zur Frage der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Leistungsfähig keit in einer leidensangepassten vollzeitigen Tät igkeit Stellung zu nehmen (Urk. 3). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin er folgte am 29. Januar 2014 (Urk.

5) und die Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin am 11. Februar 2014 (Urk. 7). Diese Stellungnahmen wurden de r jeweils anderen Partei am 12. Februar 2014 in Kopie zugestellt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 2.2 Das Dispositiv des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom

E. 2.3 Das hiesige Gericht hatte in seinem Urteil vom 30. März 2012 angenommen, dass bei der Beschwerdeführerin seit August 2005 ein Revisionsgrund bestehe in Form einer hypothetischen 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Diese Annahme wurde seitens des Bundesgerichts nicht in Frage gestellt und sie ist unter den Parteien unbestritten.

Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin seit August 2005 neu als hypo thetisch vollzeiterwerbstätig im Gesundheitsfalle zu qualifizieren ist, was einen tatsächlichen Revisionsgrund (Statusänderung) darstellt , weshalb der Renten anspruch umfassend neu zu überprüfen ist . Es gilt dies für den Invaliditätsgrad , wobei insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 23. September 2008

sowie weitere medizinische Unterlagen zu berücksichtigen sind . Anfechtungs- und Streitgegenstand ist nach wie vor die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2010, in welcher zwar eine Veränderung im Bereich der Qualifikation, jedoch keine in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht festgestellt worden und deshalb un ter Bestätigung der halben Rente das Begehren vom 15. März 2007 um Erhö hung der Rente abgelehnt worden war ( Urk. 2/2). Es ist mithin der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass dieser Verfügung entwickelt hatte, relevant und dem vorliegend zu fällenden Urteil zugrunde zu legen. 3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Renten zusprechung nicht verändert beziehungsweise nur verschlechtert habe. Daher sei von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100 % auszu gehen. Was die Aktualität der Schriftstücke betreffe, hätten die Versicherungs träger und Sozialversicherungsgerichte von sich aus für die richtige und voll ständige Feststellung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen . Ansonsten wies sie auf ihre bereits gemachten Eingaben hin (Urk. 5). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin verwi es in der Stellungnahme vom 11. Februar 2014 auf das A.___ -Gutachten vom 23. September 2008 sowie die nachfolgend einge holten Unterlagen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe in seiner Stel lungnahme vom 12. März 2009 in Würdigung dieses Gutachtens und der wei teren Unterlagen eine 60%ige Arbeits- und Leistu ngsfähigkeit festgehalten (Urk. 7). 4 . 4 .1

Das polydisziplinäre Gutachten d es A.___ vom 23.

September 2008 basiert auf Untersuchungen vom 9. und 10.

Juni 2008. Die Versicherte wurde internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt .

F olgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten ( Urk. 2/8/69/26) : - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - beginnende Osteochondrose C4/5 (Röntgen vom 26. Juli 1999) - muskuläre Verspannungen des Schultergürtels, funktionelle Rotations blockaden der oberen Halswirbelsäul en segmente (CT vom 8. März 2007) - Fehlform des oberen Achsen skeletts mit Kopfprotrusionshaltung und Flachrücken - Status nach Halswirbeldistorsion fraglich (Treppensturz am 10. Mai 1998 und Heckauffahrunfall am 17. Februar 2005) - Chronische occipito -frontale Kopfschmerzen - Verdacht auf Rotatorenmanschettentendopathie der rechten Schulter - Wechselnde Schonhaltung des rechten Oberarms - Epicondylopathia

humeri

radialis und ulnaris rechts - Gewebeplus im Korakoidbereich ventral an der rechten Schulter, diffe rentialdiagnostisch Ganglion, Lipom, anderes - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden femoropatelläre Knieschmerzen sowie anamnestisch Kreuzschmerzen und ein Status nach Nie renbeckenentzündung festgehalten. 4 .2

Die Gutachter erhoben die Krankengeschichte, die geklagten Beschwerden sowie die Sozial-, Patienten- und Familienanamnese.

Die Versicherte gab den Gutachtern an, sie leide unter ständigen Kopfschmer zen , welche vom Hinterkopf her ausstrahlend und gelegentlich frontal aufträten, wobei das Gefühl einer eisigen Kälte vorhanden sei. Teilweise leide sie unter

migräniforme n Kopfschmerzen mit begleitenden Zahnschmerzen, Kiefersperre und Lähmungsgefühl, Übelkeit ohne Erbrechen, Photophobie und Lärmemp findlichkeit . Sie könne die genaue Häufigkeit dieser Kopfschmerzen nicht be nennen. Das Hauptproblem sei der Schmerz im rechten Arm und Nackenbereich, welcher ständig vorhanden sei und bei jeder Tätigkeit zunehme. Neu würden Knieschmerzen beim Gehen auftreten, am rechten Knie seien Knochen vorste hend. Bei Panikattacken trete häufig Herzrasen auf. Der Schlaf sei aktuell in der p sychiatrischen Klinik, in welcher sie sich seit einem Monat befinde, und bei Medikamenteneinnahme ordentlich - davor habe sie beinahe nicht schlafen können. Sie sei in der p sychiatrischen Klinik, weil sie schwer depressiv gewesen sei und nur noch geweint habe. In der Nacht vor der gutachterlichen Untersu chung habe sie im Hotel Panik gehabt, dass jemand ins Zimmer komme .

D es halb habe sie in den Kleidern geschlafen, auch nicht zu duschen gewagt und sei am Morgen sehr erschöpft gewesen (Urk.

2/8/69/19-20) . 4 .3

Die internistische Untersuchung ergab keine besonderen pathologischen Befunde (Urk.

2/8/69/21) .

Die klinische Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter ergab, einen steif gehaltenen Nacken,

und der rechte Arm wurde e ng an den Körper gehalten . Eine passive Abduktion der rechten Schulter über mehr als 40 Grad sei muskulär schmerzbedingt gegeninnerviert worden. Diskrepant zu diesem passiven Untersuchungsbefund sei der rechte Arm beim Ausziehen des Pullovers und beim Anziehen der Jeans deutlich weniger geschont worden. Am Ach senskele t t habe sich eine vollständig frei bewegliche Lendenwirbelsäule gefun den, nuchal habe eine Einschränkung der Beweglichkeit bestanden, abgelenkt jedoch aspektmässig

deutlich freier. Es seien diffus e

Dolenzen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit teils zuckenden Ausweichreaktionen auf feinste Weichteilpalpation zu beobachten gewesen. Festzustellen sei eine verminderte Belastbarkeit des rechten Arm s und des oberen Achsenskelett s . Unklar sei die dolente Gewebeauffälligkeit über der rechten Schulter, wobei eine sonographi sche Abklärung des Sehn en zustands und der Weichteile der rechten Schulter zuletzt 2001 stattgefunden habe. Hier sei zumindest eine Ultraschalluntersu chung zu wiederholen und bildgebend das Ausmass einer allfällig doch bedeu tenderen sehnendegenerativen Schulterveränderung rechts festzustellen, ebenso der Charakter des palpablem Gewebeplusses . Bezüglich der n u chalen Schmerzsymptomatik sei einerseits eine von der Schulter her fortgeleitete Mus kelschmerzhaftigkeit anzunehmen, andererseits könne aber die wechselnde Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und die palpatorisch diffuse und in der Intensität nicht zu erklärende Muskelschmerzhaftigkeit keinem ent sprechenden klinischen oder radiomorphologischen Befund an der Halswirbel säule zugeordnet werden (Urk. 2/8/69/21-22) .

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin sei im Rah men der psychosozialen Belastungen mit einem Paarkonflikt, chronischen Schmerzen, Angst um ihren Arbeitsplatz und ihre Existenz eine depressive Ent wicklung zu beobachten, welche erstmals im Jahre 2001/2002 zu einer psychi atrischen Behandlung geführt habe. Während einer Therapie komme es jeweils zur schnellen Besserung , doch das Ende der Therapie mit konsequenter Ablö sung vom therapeutischen System führe wieder zu einem Zusammenbruch. Subjektiv sei für die Versicherte das N icht - allein - sein - können bedeutsam. Es bestehe ein Nähe- Distanzkonfllikt , der dadurch gekennzeichnet sei, dass sie einerseits ihr e Autonomie aufrecht halten wolle, andererseits aber das A lleinsein beziehungsweise V erlassenwerden nicht au s halten könne. Sie habe durchaus Kompetenzen Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten (engagierte Psy chotherapie, neue tragfähige Ehebeziehung, guter Kontakt zur Tochter). In die sem Zusammenhang habe das Schmerzsyndrom auch eine somatoforme Seite, da der primäre Krankheitsgewinn die Lösung eines Autonomieabhängigkeits konflikts sei und sie aufgrund von Schmerzen Abhängigkeitsbedürfnisse und die Angst vor dem Verlassenwerden abwehren k önne . Auch die Angststörung mit Agoraphobie, die vor ungefähr zwei bis drei Jahren hinzugetreten sei, führe dazu, dass allfällige Partner durch Vermeidungsverhalten und Begleitpflichten die Nähe in der Beziehung aufrechterh ie lten (Urk. 2/8/69/24-25) .

Der psychiatrische Gutachter stellte nach Durchführung verschiedener Tests ein mittelschweres depressives Syndrom (ICD 10 F32.1), eine Angst- und Panikstö rung sowie eine Schmerzproblematik fest. Aus rein psychiatrischer Sicht erach tete er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verminderten psychophy sischen Belastbarkeit, kognitiver Störungen, verminderter Stress- und Schmerz - toleranz und einer allgemeinen Verlangsamung als gegeben ( Urk. 2/8/69/25). 4 .4

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der drei Fachrichtungen wurde festgehalten, die Gesamtarbeitsfähigkeit sei derzeit nicht mit Sicherheit abzuschätzen, da aus rheumatologischer Sicht Abklärungsbedarf in Bezug auf die Schulter bestehe, der im Rahmen des Gutachtens nicht zu leisten s ei. Falls sich eine organische Pathologie an der Schulter bestätige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit für eine an gepasste Verweistätigkeit im Umfang von 40 % ab sofort. Falls sich keine hin reichende Pathologie an der Schulter finde, bestehe eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige wie auch für leichte wechselbelas tende Verweistätigkeiten von 60 % ab sofort ( Urk. 2/8/69/29-30) . 4 .5

Am 21. Januar 2009 wurden von der B.___ der C.___

ein konventionelles Schulterröntgen und eine MR- Arthographie der rechten Schulter durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettensehnenruptur , eine Omarthrose , e ine subak romiale

Bursi tis, eine AC- Arthrose oder eine posttraumatische Läsion gefunden (Urk.

2/8/73).

E. 5 . 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD hielt am 12.

März 2009 fest, es könne von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch in jeglicher ähnlichen angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Eine solche Arbeitsfähigkeit müsse mit grösster Wahrscheinlichk eit schon Ende 2001 medizinisch- theoretisch als ausgewiesen angesehen werden, sicherlich aber sei sie seit dem Bericht des G.___ vom 31.

Mai 2007 ( Urk. 2/8/58) gegeben (Urk.

2/8/74/6). Dr. H.___ schloss somit richtigerweise aus dem Bericht der B.___ der C.___ vom 21.

Januar 2009 (Urk. 2/8/73) von einer 60%igen Arbeitsfä higkeit für die bisherige oder eine andere angepasste Tätigkeit auszugehen, wel che im A.___ -Gutachten für den Fall festgehalten wurde, dass keine pathologi schen Schulterbeschwerden vorlägen.

E. 5.4 Die Beurteilung im A.___ -Gutachten erfüllt die höchstrichterlichen Anforderun gen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erwägung 1.2). Was die Aktualität betrifft, welche von der Versicherten in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 wohl in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 5) , so sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand zwi schen der gutachterlichen Untersuchung vom Juni 2008 und dem Verfügungs zeitpunkt am 23. September 2010 in relevanter Hinsicht verschlechterte. Im Üb rigen fehlt es auch an Hinweisen dafür, dass der Gesundheitszustand zwischen März 2007 und Juni 2008 über längere Zeit und damit in versicherungsrele vanter Hinsicht schlechter gewesen wäre als ab Juni 2008.

Das A.___ - Gutachten

23. September 2008 (Urk. 2/8/69) ist schlüssig und lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Es hat die gesundheitliche Situation umfas send betrachtet und auf eine aktuelle, überzeugende Grundlage gestellt. Insge samt ist festzuhalten, dass , basierend auf dem überzeugenden A.___ -Gutachten , nach dem Verlust der Stelle bei der Z.___ , im Revisions zeitraum von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

E. 6 . 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 23.

September 2010 (Urk.

2/2) das Erhöhungsgesuch der Versicherten zu Recht abwies und zu Recht festhielt, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente habe. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00059 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reier Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ arbeitete ab 1989 als Sortiererin bei der Z.___ (Urk.

2/8/5). Nach der Geburt ihrer Tochter 1992 redu zierte sie ihr Arbeitspensum auf 60

% (Urk.

2/8/12 / 2). Im Mai 1998 rutschte sie auf einer Steintreppe aus und litt fortan an Rückenschmerzen (Urk.

2/8/46). E inen weiteren Unfal l erlitt sie im Dezember 1999 , als sie die rechte Hand an einer Metallkante anschlug (Urk.

2/8/17). In der Folge musste die Versicherte ihr Arbeitspensum ab März 2001 auf 50

% reduzieren. Nachdem der ärztliche Dienst der Z.___ am 28.

August 2001 einer Teilpensionierung zugestimmt hatte (Urk. 2/8/1, Urk. 2/8/3 / 4), meldete die Versicherte sich glei chentags wegen Rücken- und Schulterproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 2/8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr unter Zugrundelegung einer Erwerbstätig keit von 60 % und eines Pensums im Haushaltsbereich von 40 %

mit Verfügung vom 11.

November 2002 ab 1.

März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von total 54 %

eine halbe Invalidenrente sowie eine Ki nderrente zu (Urk. 2/8/33). Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 18.

November 2003 revisionsweise bestätigt (Urk. 2/8/40). Im Februar 2005 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrtskollision eine Halswirbelsäulendistor sion (U rk. 2/8/52/ 3-5) und meldete sich aufgrund dieses Unfalls am 15. März 2007 erneut bei der Invalidenversicherung (Urk. 2/8/48), wobei sie sinngemäss eine Erhö hung der Rente beantragte (Urk. 2/8/70). Nach diversen Abklärungen und der Einholung eines Gutachtens sowie nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2010 unter Zugrundelegung einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesund heitsfall

die bisherige halbe Rente (Urk. 2/8/88). 1.2

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die DAS Rechts schutz- Versiche rungs -AG, am 19. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantra gen, ihr sei ab dem 1. August 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2/1). M it Urteil IV.2010.00993 vom 30. März 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 23. September 2010 insofern ab, als dass festgestellt wurde, da ss die Beschwerdeführerin ab 1. März 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk.

2/ 17). 1.3

Das Bundesamt für Sozialversicherungen focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 16. Mai 2012 beim Bundesgericht an und beantragte de s sen Aufhebung (Urk. 2/ 20). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil 9C_427/2012 vom 5.

Dezember 2012 gut, hob den Entscheid des Sozialversi cherungsgerichts vom 30.

März 2012 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es den Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin umfassend neu prüfe und in der Folge neu entscheide (Urk. 2/ 24). 2 .

D as hiesige Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 10. Januar 2014 Frist an, um zur Frage der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Leistungsfähig keit in einer leidensangepassten vollzeitigen Tät igkeit Stellung zu nehmen (Urk. 3). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin er folgte am 29. Januar 2014 (Urk.

5) und die Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin am 11. Februar 2014 (Urk. 7). Diese Stellungnahmen wurden de r jeweils anderen Partei am 12. Februar 2014 in Kopie zugestellt (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspfli cht der Invalidenversicherung wurden bereits im Urteil des Sozial versicherung sgerichts IV.2010.00993 vom

30. Mär z 2012 (Erwägung 1 -2.4 in Urk. 2/17) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5.

Dezember 2 012 (Erwägung 2 und 3.4 in Urk. 2/24) dargelegt. Darauf kann verwiesen wer den. 1.2

Speziell hervorzuheben ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist , die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde , an die die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2008 vom 8. September 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2

Das Dispositiv des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5.

Dezember 2012 verweist auf die Erwägungen. Diese haben daher nach der zitierten Rechtsprechung an der formellen Rechtskraft teil und sind für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verbindlich. In den Erwägungen befand das Bundesgericht, dass bei Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu er folgen habe, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitli chen Situation und der Arbeitsfähigkeit. Folglich habe eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen. Namentlich gehe es nicht an, die im Jahr 2002 für die Teilzeittätigkeit ermittelte Einschränkung im Rahmen eines Revisionsverfahrens trotz Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unbe sehen auf die Vollerwerbstätigkeit umzuschlagen. Da das kantonale Gericht zur Arbeitsfähigkeit und zur zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensange passten vollzeitigen Tätigkeit keine Feststellungen getroffen habe , sich die Par teien hierzu auch nicht geäussert hätten und da angesichts der gesetzlichen Kognition des Bundesgerichts Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs bestehe, gehe die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es den Invali dität sgrad umfassend neu prüfe (Urk. 2/24 E. 3.4). 2.3

Das hiesige Gericht hatte in seinem Urteil vom 30. März 2012 angenommen, dass bei der Beschwerdeführerin seit August 2005 ein Revisionsgrund bestehe in Form einer hypothetischen 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Diese Annahme wurde seitens des Bundesgerichts nicht in Frage gestellt und sie ist unter den Parteien unbestritten.

Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin seit August 2005 neu als hypo thetisch vollzeiterwerbstätig im Gesundheitsfalle zu qualifizieren ist, was einen tatsächlichen Revisionsgrund (Statusänderung) darstellt , weshalb der Renten anspruch umfassend neu zu überprüfen ist . Es gilt dies für den Invaliditätsgrad , wobei insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 23. September 2008

sowie weitere medizinische Unterlagen zu berücksichtigen sind . Anfechtungs- und Streitgegenstand ist nach wie vor die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2010, in welcher zwar eine Veränderung im Bereich der Qualifikation, jedoch keine in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht festgestellt worden und deshalb un ter Bestätigung der halben Rente das Begehren vom 15. März 2007 um Erhö hung der Rente abgelehnt worden war ( Urk. 2/2). Es ist mithin der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass dieser Verfügung entwickelt hatte, relevant und dem vorliegend zu fällenden Urteil zugrunde zu legen. 3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Renten zusprechung nicht verändert beziehungsweise nur verschlechtert habe. Daher sei von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100 % auszu gehen. Was die Aktualität der Schriftstücke betreffe, hätten die Versicherungs träger und Sozialversicherungsgerichte von sich aus für die richtige und voll ständige Feststellung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen . Ansonsten wies sie auf ihre bereits gemachten Eingaben hin (Urk. 5). 3 .2

Die Beschwerdegegnerin verwi es in der Stellungnahme vom 11. Februar 2014 auf das A.___ -Gutachten vom 23. September 2008 sowie die nachfolgend einge holten Unterlagen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe in seiner Stel lungnahme vom 12. März 2009 in Würdigung dieses Gutachtens und der wei teren Unterlagen eine 60%ige Arbeits- und Leistu ngsfähigkeit festgehalten (Urk. 7). 4 . 4 .1

Das polydisziplinäre Gutachten d es A.___ vom 23.

September 2008 basiert auf Untersuchungen vom 9. und 10.

Juni 2008. Die Versicherte wurde internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt .

F olgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten ( Urk. 2/8/69/26) : - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - beginnende Osteochondrose C4/5 (Röntgen vom 26. Juli 1999) - muskuläre Verspannungen des Schultergürtels, funktionelle Rotations blockaden der oberen Halswirbelsäul en segmente (CT vom 8. März 2007) - Fehlform des oberen Achsen skeletts mit Kopfprotrusionshaltung und Flachrücken - Status nach Halswirbeldistorsion fraglich (Treppensturz am 10. Mai 1998 und Heckauffahrunfall am 17. Februar 2005) - Chronische occipito -frontale Kopfschmerzen - Verdacht auf Rotatorenmanschettentendopathie der rechten Schulter - Wechselnde Schonhaltung des rechten Oberarms - Epicondylopathia

humeri

radialis und ulnaris rechts - Gewebeplus im Korakoidbereich ventral an der rechten Schulter, diffe rentialdiagnostisch Ganglion, Lipom, anderes - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden femoropatelläre Knieschmerzen sowie anamnestisch Kreuzschmerzen und ein Status nach Nie renbeckenentzündung festgehalten. 4 .2

Die Gutachter erhoben die Krankengeschichte, die geklagten Beschwerden sowie die Sozial-, Patienten- und Familienanamnese.

Die Versicherte gab den Gutachtern an, sie leide unter ständigen Kopfschmer zen , welche vom Hinterkopf her ausstrahlend und gelegentlich frontal aufträten, wobei das Gefühl einer eisigen Kälte vorhanden sei. Teilweise leide sie unter

migräniforme n Kopfschmerzen mit begleitenden Zahnschmerzen, Kiefersperre und Lähmungsgefühl, Übelkeit ohne Erbrechen, Photophobie und Lärmemp findlichkeit . Sie könne die genaue Häufigkeit dieser Kopfschmerzen nicht be nennen. Das Hauptproblem sei der Schmerz im rechten Arm und Nackenbereich, welcher ständig vorhanden sei und bei jeder Tätigkeit zunehme. Neu würden Knieschmerzen beim Gehen auftreten, am rechten Knie seien Knochen vorste hend. Bei Panikattacken trete häufig Herzrasen auf. Der Schlaf sei aktuell in der p sychiatrischen Klinik, in welcher sie sich seit einem Monat befinde, und bei Medikamenteneinnahme ordentlich - davor habe sie beinahe nicht schlafen können. Sie sei in der p sychiatrischen Klinik, weil sie schwer depressiv gewesen sei und nur noch geweint habe. In der Nacht vor der gutachterlichen Untersu chung habe sie im Hotel Panik gehabt, dass jemand ins Zimmer komme .

D es halb habe sie in den Kleidern geschlafen, auch nicht zu duschen gewagt und sei am Morgen sehr erschöpft gewesen (Urk.

2/8/69/19-20) . 4 .3

Die internistische Untersuchung ergab keine besonderen pathologischen Befunde (Urk.

2/8/69/21) .

Die klinische Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter ergab, einen steif gehaltenen Nacken,

und der rechte Arm wurde e ng an den Körper gehalten . Eine passive Abduktion der rechten Schulter über mehr als 40 Grad sei muskulär schmerzbedingt gegeninnerviert worden. Diskrepant zu diesem passiven Untersuchungsbefund sei der rechte Arm beim Ausziehen des Pullovers und beim Anziehen der Jeans deutlich weniger geschont worden. Am Ach senskele t t habe sich eine vollständig frei bewegliche Lendenwirbelsäule gefun den, nuchal habe eine Einschränkung der Beweglichkeit bestanden, abgelenkt jedoch aspektmässig

deutlich freier. Es seien diffus e

Dolenzen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit teils zuckenden Ausweichreaktionen auf feinste Weichteilpalpation zu beobachten gewesen. Festzustellen sei eine verminderte Belastbarkeit des rechten Arm s und des oberen Achsenskelett s . Unklar sei die dolente Gewebeauffälligkeit über der rechten Schulter, wobei eine sonographi sche Abklärung des Sehn en zustands und der Weichteile der rechten Schulter zuletzt 2001 stattgefunden habe. Hier sei zumindest eine Ultraschalluntersu chung zu wiederholen und bildgebend das Ausmass einer allfällig doch bedeu tenderen sehnendegenerativen Schulterveränderung rechts festzustellen, ebenso der Charakter des palpablem Gewebeplusses . Bezüglich der n u chalen Schmerzsymptomatik sei einerseits eine von der Schulter her fortgeleitete Mus kelschmerzhaftigkeit anzunehmen, andererseits könne aber die wechselnde Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und die palpatorisch diffuse und in der Intensität nicht zu erklärende Muskelschmerzhaftigkeit keinem ent sprechenden klinischen oder radiomorphologischen Befund an der Halswirbel säule zugeordnet werden (Urk. 2/8/69/21-22) .

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin sei im Rah men der psychosozialen Belastungen mit einem Paarkonflikt, chronischen Schmerzen, Angst um ihren Arbeitsplatz und ihre Existenz eine depressive Ent wicklung zu beobachten, welche erstmals im Jahre 2001/2002 zu einer psychi atrischen Behandlung geführt habe. Während einer Therapie komme es jeweils zur schnellen Besserung , doch das Ende der Therapie mit konsequenter Ablö sung vom therapeutischen System führe wieder zu einem Zusammenbruch. Subjektiv sei für die Versicherte das N icht - allein - sein - können bedeutsam. Es bestehe ein Nähe- Distanzkonfllikt , der dadurch gekennzeichnet sei, dass sie einerseits ihr e Autonomie aufrecht halten wolle, andererseits aber das A lleinsein beziehungsweise V erlassenwerden nicht au s halten könne. Sie habe durchaus Kompetenzen Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten (engagierte Psy chotherapie, neue tragfähige Ehebeziehung, guter Kontakt zur Tochter). In die sem Zusammenhang habe das Schmerzsyndrom auch eine somatoforme Seite, da der primäre Krankheitsgewinn die Lösung eines Autonomieabhängigkeits konflikts sei und sie aufgrund von Schmerzen Abhängigkeitsbedürfnisse und die Angst vor dem Verlassenwerden abwehren k önne . Auch die Angststörung mit Agoraphobie, die vor ungefähr zwei bis drei Jahren hinzugetreten sei, führe dazu, dass allfällige Partner durch Vermeidungsverhalten und Begleitpflichten die Nähe in der Beziehung aufrechterh ie lten (Urk. 2/8/69/24-25) .

Der psychiatrische Gutachter stellte nach Durchführung verschiedener Tests ein mittelschweres depressives Syndrom (ICD 10 F32.1), eine Angst- und Panikstö rung sowie eine Schmerzproblematik fest. Aus rein psychiatrischer Sicht erach tete er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verminderten psychophy sischen Belastbarkeit, kognitiver Störungen, verminderter Stress- und Schmerz - toleranz und einer allgemeinen Verlangsamung als gegeben ( Urk. 2/8/69/25). 4 .4

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der drei Fachrichtungen wurde festgehalten, die Gesamtarbeitsfähigkeit sei derzeit nicht mit Sicherheit abzuschätzen, da aus rheumatologischer Sicht Abklärungsbedarf in Bezug auf die Schulter bestehe, der im Rahmen des Gutachtens nicht zu leisten s ei. Falls sich eine organische Pathologie an der Schulter bestätige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit für eine an gepasste Verweistätigkeit im Umfang von 40 % ab sofort. Falls sich keine hin reichende Pathologie an der Schulter finde, bestehe eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige wie auch für leichte wechselbelas tende Verweistätigkeiten von 60 % ab sofort ( Urk. 2/8/69/29-30) . 4 .5

Am 21. Januar 2009 wurden von der B.___ der C.___

ein konventionelles Schulterröntgen und eine MR- Arthographie der rechten Schulter durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettensehnenruptur , eine Omarthrose , e ine subak romiale

Bursi tis, eine AC- Arthrose oder eine posttraumatische Läsion gefunden (Urk.

2/8/73). 5 . 5 . 1

D ie Bericht e der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___ vom 12.

April 2007 ( Urk. 2/8/54) und der Psychiaterin

Dr. med. E.___ vom 3.

Juni 2007 (Urk.

2/8/60) enthalten nichts, was das A.___ - Gutachten in Frage stellt. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die beiden behandelnden Ärztin nen weichen zwar vom A.___ -Gutachten vom

23. September 2008 ( Urk. 2/8/69) ab, doch diesbezüglich ist auf das schlüssige Gutachten abzustellen, welches auf gründlicher Untersuchung sowie Einbezug der Krankengeschichte beruht und mehr als ein Jahr nach den erwähnten Berichten der behandelnden Ärztinnen verfasst wurde , so dass es im Verfügungszeitpunkt deutlich aktueller war . Dies gilt im Besonderen auch für die psychische Beeinträchtigung der Versicherten. Eine solche wurde mittels Testverfahren und klinischen Untersuchungen sorg fältig erhoben. Der Gutachter stufte die depressive Episode ebenfalls als mittel gradig ein, gleich wie die Ärzte der F.___ , wo sich die Versicherte im damaligen Zeitpunkt vorübergehend stationär befunden hatte und wo mittels einer antidepressiven Therapie bereits Erfolge verzeichnet werden konnten ( Urk. 2/8/69/17). Dass bei dieser Diagnose trotzdem noch eine Leistungsfähig keit der Versicherten gegeben war, leuchtet ein, so dass der gutachterlichen psychiatrischen Einschätzung gefolgt werden kann. 5 . 2

Im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des G.___ vom 31. Mai 2007 ( Urk. 2/8/58) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselbelas tende Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Überkopfarbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe auch für ihre ange stammte Arbeitstätigkeit als Briefsortiererin. Zur genaueren Festlegung der Arbeitsfähigkeit werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsbereitschaft empfohlen und eine psychiatrische Beurteilung sei unumgänglich. Aus diesem Bericht ergibt sich nichts Neues , was d em

A.___ - Gutachten vom

23. September 2008 ( Urk. 2/8/69) widerspricht , und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fiel sehr ähn lich aus. Allerdings wurde im

A.___ -Gutachten die Notwendigkeit fest gehalten , die geklagten Schulterbeschwerden mittels Röntgen und MRI abzu klären .

Im Rahmen dieser Untersuchungen liessen sich keine pathologischen Ursachen der S chulterbeschwerden finden.

Dies wirkte sich gemäss dem

A.___ -Gutachten so aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 60 % anstelle von 40 % resul tierte . Demgegenüber wurden die Schulterbeschwerden von der Rheumaklinik und de m Institut für Physikalische Medizin des G.___ nicht mittels solche r bildgebenden Verfahren abgeklärt , weshalb das A.___ -Gutachten hin sichtlich der Festlegung der Arbeitsfähigkeit überzeugender ausfällt . 5 . 3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD hielt am 12.

März 2009 fest, es könne von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie auch in jeglicher ähnlichen angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Eine solche Arbeitsfähigkeit müsse mit grösster Wahrscheinlichk eit schon Ende 2001 medizinisch- theoretisch als ausgewiesen angesehen werden, sicherlich aber sei sie seit dem Bericht des G.___ vom 31.

Mai 2007 ( Urk. 2/8/58) gegeben (Urk.

2/8/74/6). Dr. H.___ schloss somit richtigerweise aus dem Bericht der B.___ der C.___ vom 21.

Januar 2009 (Urk. 2/8/73) von einer 60%igen Arbeitsfä higkeit für die bisherige oder eine andere angepasste Tätigkeit auszugehen, wel che im A.___ -Gutachten für den Fall festgehalten wurde, dass keine pathologi schen Schulterbeschwerden vorlägen. 5.4

Die Beurteilung im A.___ -Gutachten erfüllt die höchstrichterlichen Anforderun gen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erwägung 1.2). Was die Aktualität betrifft, welche von der Versicherten in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 wohl in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 5) , so sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand zwi schen der gutachterlichen Untersuchung vom Juni 2008 und dem Verfügungs zeitpunkt am 23. September 2010 in relevanter Hinsicht verschlechterte. Im Üb rigen fehlt es auch an Hinweisen dafür, dass der Gesundheitszustand zwischen März 2007 und Juni 2008 über längere Zeit und damit in versicherungsrele vanter Hinsicht schlechter gewesen wäre als ab Juni 2008.

Das A.___ - Gutachten

23. September 2008 (Urk. 2/8/69) ist schlüssig und lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Es hat die gesundheitliche Situation umfas send betrachtet und auf eine aktuelle, überzeugende Grundlage gestellt. Insge samt ist festzuhalten, dass , basierend auf dem überzeugenden A.___ -Gutachten , nach dem Verlust der Stelle bei der Z.___ , im Revisions zeitraum von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. 6 . 6 .1

Die IV-Stelle ging für das Valideneinkommen von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin , der Z.___ , aus .

Die Arbeit dort hatte die Versi cherte nach dem Autounfall nicht mehr aufgenommen, mithin aus gesundheitli chen Gründen verlassen. Die Z.___ teilte der IV-Stelle im Arbeitgeberfragebogen vom 18.

April 2007 mit, dass der Lohn für ein Arbeitspensum von 59 , 52

% im Jahr 2007 Fr.

38‘87 0 .75 betragen hätte (Urk. 2/8/53/3) . Diesen Lohn rechnete die IV-Stelle für das Jahr 2010 und für ein

vollzeitiges Pensum um, was gerun det

einen Lohn von Fr. 69‘304.-- ergab ( Urk. 2/2) . Diese Berechnung ist unbe stritten und erweist sich als korrekt. 6 .2

Dem stellte die IV-Stelle ein auf Tabellenwerten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basierendes Invalideneinkommen gegenüber, wel ches für ein 60

% - Pensum im Jahr 2010 Fr.

32‘707.-- betrug (LSE TA1 2008, Ziffer 1-93, Frauen, hochgerechnet auf das Jahr 2010 und eine 41 , 6 Stunden woche ) .

Das Abstellen auf einen Tabellenwert erfolgte mangels einer tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit zu Recht, wurde nicht bestritten und erfolgte kor rekt (vgl. Urk.

2/8/86/2). Es ergeben sich somit eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr.

36‘597.-- und ein Invaliditätsgrad von 53

%.

Der behinderungsbedingte Abzug vom Invalideneinkommen unterblieb zu Recht. Selbst falls jedoch ein solcher in der Höhe von 10

% vorgenommen würde, was das in Frage kommende Maximum wäre , um zu berücksichtigen, dass die Versicherte aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht sämtliche Tätigkeiten ausüben kann ( vgl. a ber: Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012, E. 8) , ergäbe sich gerundet ein Invaliditätsgrad von 58

%, was am Anspruch auf eine halbe Rente nichts ändern würde. 6 . 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 23.

September 2010 (Urk.

2/2) das Erhöhungsgesuch der Versicherten zu Recht abwies und zu Recht festhielt, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente habe. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzNaef