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IV.2013.00058

Rentenrevision; Abstellen auf tatsächlich erzieltes Invalideneinkommen; Einkommensvergleich führt dazu, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.

Zürich SozVersG · 2014-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, schloss sein Studium der Wirt schafts wissen schaften an der Y.___

im Jahre 1990 ab ( Urk. 8/2). Vom 1. Mai 2005 bis 3 1. März 2007 arbeitete er bei der Z.___ als Leiter Konzern- Treasur y ( Urk. 8/3/5 , Urk. 8/11/2 , Urk. 8/26/1-4 ). Am 2 7. Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1 5. Februar 2006 beste hende Einschränkungen im Rahmen einer Multiple n Sklerose bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-76). Ab 1. April 2007 war er bei der A.___ in einem 60%-Pen sum als Abteilungsl eiter Controlling GIAG/GTAG tätig ( Urk. 8/11/3 , Urk. 8/15/6 ) . Diese Anstellung wurde bis 31. Dezember 2008 befristet (Urk. 8/15/6) Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer ( Urk. 8/7 - 8 , Urk. 8/12 ) und beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/9, Urk. 8/11 , Urk. 8/15-17 ) Hinsicht .

Mit Verfügung vom 3 0. August 2007 wies s ie mit der Begründung, dass die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei, das Leistungsbegehren von X.___ ab ( Urk. 8/22). 1. 2

Am 4. März 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass seine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit auch nach Ablauf des Wartejahres wei terhin bestehe, bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/27- 28). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug vom 1 9. März 2008 ( Urk. 8/29) bei und liess die A.___ einen Arbeitgeberfrage bogen

ausfüllen ( Urk. 8/31) . Sie holte bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, den Arztbericht vom 5. Mai 2008 ( Urk. 8/34) ein. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/38-39) sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 2 0. August 2008 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 eine hal be Invalidenrente zu ( Urk. 8/47 ).

D iese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, schloss sein Studium der Wirt schafts wissen schaften an der Y.___

im Jahre 1990 ab ( Urk. 8/2). Vom 1. Mai 2005 bis

E. 3 1. März 2007 arbeitete er bei der Z.___ als Leiter Konzern- Treasur y ( Urk. 8/3/5 , Urk. 8/11/2 , Urk. 8/26/1-4 ). Am 2 7. Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1 5. Februar 2006 beste hende Einschränkungen im Rahmen einer Multiple n Sklerose bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-76). Ab 1. April 2007 war er bei der A.___ in einem 60%-Pen sum als Abteilungsl eiter Controlling GIAG/GTAG tätig ( Urk. 8/11/3 , Urk. 8/15/6 ) . Diese Anstellung wurde bis 31. Dezember 2008 befristet (Urk. 8/15/6) Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer ( Urk. 8/7 -

E. 8 , Urk. 8/12 ) und beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/9, Urk. 8/11 , Urk. 8/15-17 ) Hinsicht .

Mit Verfügung vom 3 0. August 2007 wies s ie mit der Begründung, dass die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei, das Leistungsbegehren von X.___ ab ( Urk. 8/22). 1. 2

Am 4. März 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass seine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit auch nach Ablauf des Wartejahres wei terhin bestehe, bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/27- 28). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug vom 1 9. März 2008 ( Urk. 8/29) bei und liess die A.___ einen Arbeitgeberfrage bogen

ausfüllen ( Urk. 8/31) . Sie holte bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, den Arztbericht vom 5. Mai 2008 ( Urk. 8/34) ein. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/38-39) sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 2 0. August 2008 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 eine hal be Invalidenrente zu ( Urk. 8/47 ).

D iese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Dispositiv
  1. 3      Seit dem
  2. Januar 2011 arbeitet X.___ bei der A.___ in einem 60%-Pensum als VAT Manager ( Urk.  8/49 /7 ). Die IV Stelle leitete im Jahr 2012 ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk.  8/49). Sie erhob bei der Arbeitgeberin des Versicherten dessen mutmassliche Lohnent wicklung ohne Gesundheitsschaden ( Urk.  8/51, Urk.  8/53). Mit Vorbescheid vom 1
  3. Juli 2012 kündigte sie X.___ die Herabsetzung der bis herigen halben Invalidenrente auf ein Viertelsrente an ( Urk.  8/57). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2012 Einwand (Urk. 8/64). Die IV-Stelle nahm den IK-Auszug vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/68) zu den Akten . Mit Verfügung vom 2
  4. November 2012 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente von X.___ mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab ( Urk.  2).
  5. Hiergegen führte X.___ am 1
  6. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
  7. November 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin eine halbe Rente auszurichten ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  8. Februar 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7, unter Bei lage ihrer Akten, Urk.  8/1-76), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1
  9. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9).
  10. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. 1.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den
  12. Februar 201 3 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 1.2      Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom
  13. No vember 2012 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheits scha dens ein Jahreseinkommen von Fr.  167‘321.-- erzielt. Zuzüglich Nominal lohn entwicklung ergebe dies ein Einkommen 2012 von Fr.  182‘219.--. Dieses liege deutlich über dem Einkommen von Fr.  159‘945.-- (inkl. Zulagen), welches des sen Arbeitgeberin als mutmasslicher Lohn Leiter Treasury gemeldet habe. In seiner neuen Tätigkeit al s VAT-Manager habe der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis ein Jahreseinkommen 2011 von Fr.  97‘998.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr.  98‘978.-- ( Urk.  2, Verfügungsteil 2, S. 2). 1.3      Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, i m Jahre 2006 habe er gemäss Lohnausweis 2006 – ohne Berüc k sichtigung des Bonus s es 2006 – ein Salär von Fr.  148‘234.-- erhalten. Mit Bonus des Jahres 2006 habe er ein Einkommen in der Höhe von Fr.  205‘194.-- erzielt ( Urk.  1 S. 7-8). Bei der Berechnung für das Jahr 2012 sei beim Inval i denein kommen der Bonus mitbe rücksichtig t worden ( Urk.  1 S. 8). Beim Validenein kommen sei aber ohne Bonus gerechnet worden ( Urk.  1 S. 8-9).
  14. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bundesge setz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 2.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4      2.4.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.4.3      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21.  August 2006 E. 4.2).      Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestand teile , für die der Arbeit nehmer oder die Arbeit nehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normaler weise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeber bescheinigun gen ist auch zu beden ken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaup ten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine frei willige Sozialleistung fallen insbesondere verwandt schaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundes gerichts I 106/05 vom 2. August 2005).
  15. 3.1      In der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
  16. August 2008 führte die Beschwer degeg nerin aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100  % zumutbar. Weil der neue Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit seiner Arbeit geberin vom 27. März 2007 (Urk. 8/15/6, Urk. 8/26/8) bis 31. Dezember 2008 befristet war (Urk. 8/47/3), zog sie für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik heran und ermittelte – unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20  % vom Tabellen lohn , den sie damit begründete, dass de r Beschwerde führer behinde rungsbedingt nur noch stressarme Tätigkeiten verrichten könne – ein hypothe tisches Invalideneinkommen 2007 von Fr.  83‘03
  17. In der angefochtene n Verfü gung vom 2
  18. November 2012 stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Erwerbs e inkommen ab ( Urk.  2, Verfügungsteil 2, S. 2). Seit
  19. Januar 2011 ist der Beschwerde führer wieder unbefristet bei der Arbeit geberin angestellt ( Urk.  8/49/7), bei welcher er , wenn auch in an derer Funktion, bereits seit
  20. Mai 2005 tätig ist (Urk. 8/3/5, Urk. 8/11/2, Urk. 8/26/1-4). Anders als im Zeitpunkt der Zu sprache der halben Invaliden rente am 20. August 2008, als aufgrund des befristeten Arbeitsver trages vom 27. März 2007 ( Urk.  8/26/8) noch ungewiss war, ob der Beschwerde führer auch über den 31. Dezember 2008 hinaus für seine Arbeitgeberin arbeiten wird, liegt nunmehr ein stabil es Arbeitsverhältnis vor . Es ist weiter davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer mit dem von ihm ausgeübten 60%-Pensum , welches er bei seiner bisherigen Arbeitgeberin , aber in einer anderen Funktion als vor Eintritt des Gesundheitsschadens, ver sieht, seine Restarbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll aus schöpft (vgl. Stel lungnahme der IV-Berufsberatung vom
  21. Juni 2007, Urk.  8/18/4). Schliesslich sind die Kriterien, welche für die An nahme der Aus richtung eines Soziallohns sprechen würden (E. 2.4.3) , vorliegend nicht erfüllt . Es ist namentli ch darauf hinzuweisen, dass aus seiner Lohnab rechnung hervorgeht, dass der Beschwer deführer für ein Teilpensum entschädigt wird ( Urk.  8/49/8 ).      Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Renten verfügung vom 2
  22. August 2008 ( Urk.  8/47) insofern veränderten, als nunmehr auf den tatsächlich erzielte Verdienst abgestellt werden kann, stellt grund sätz lich einen Revisionsgrund dar. Zu prüfen sind dessen Auswirkungen auf den Rentenanspruch. 3.2      3.2.1      Vorab ist festzuhalten, dass g emäss Art. 25 Abs. 1 IVV als E r werbseinkommen im Sinne von Art.  16 ATSG mutmassliche jährliche Er werbseinkommen gelten , von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören die in Art.  25 Abs.  1 lit . a-c IVV genannten Leis tungen, Lohnbestandteile, Entschädigungen und Taggelder, welche vorliegend allerdings nicht einschlägig sind. Art.  25 Abs.  1 IVV sieht eine Gleichstellung der invalidenversicherungs rechtlich massgebenden hypothe tischen Vergleichs einkommen mit den AHV-rechtlich betragspflichtigen Erwerbeseinkommen vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 1
  23. Novem ber 2009 E. 3.3). Zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören ins beson dere auch Gratifika tionen, Treue- und Leistungsprämien ( Art.  5 Abs.  2 AHVG i.V.m . Art.  7 lit . c der Ver ordnung über die Alters- und H interlassenenversiche rung [AHVV]). Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtenzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum Erwerbsein kom men ( Art.  6 Abs.  2 lit . f AHVV). Vor liegend sind somit zwar die Bonus zahlungen der Arbeitgeberin des Beschwerde führers, nicht jedoch die Familien zulagen Lohnbestandteile . Dem Beschwerde führer ist insofern zuzustimmen, als dass dies bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen ist ( Urk.  1 S. 8) . Der Grundlohn allein kann nicht verglichen werden, weil die Bonus zahlungen bei der neuen Stelle als VAT Manager von den bisherigen als Leiter Konzern - Treasury verschieden sind. Diesbezüglich kann auf die jeweiligen Arbeits ver träge vom 2
  24. Januar 2005 ( Urk.  8/26/1-4 , insbes. Urk.  8/26/2 ) und 25. Oktober 2010 (Urk. 8/49/7) verwiesen werden. Es können auch nicht die steuerlichen Lohnausweise des Beschwerdeführers aus den Jahren 2007 und 2012 ( Urk.  3/4 und Urk.  3/6) verglichen werden, weil einerseits die Boni immer erst im April des Folgejahres ausbezahlt wurden ( vgl. Urk. 8 /26/2, Urk.  8/26/6, Urk.  8/31/4, Urk.  3/5) und anderseits in den dort ange gebenen Löhnen auch die Familienzulagen m iteingeschlossen sind (vgl. auch Urk. 8/51, Urk.  8/53) . Letzteres spricht auch dagegen, dass auf die Zusam men stellungen des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 6-7) abgestellt wird. Schliess lich kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Verfügungs teil 2 S. 2) – auch nicht auf die Angaben im IK (Urk. 8/29, Urk. 8/68) abgestellt werden, weil dort die Bonuszahlungen nicht periodengerecht verbucht w urden . 3.2.2      Laut Arbeitsvertrag vom 2
  25. Januar 2005 wurde ein jährliches Brutto-Soll-Ein kommen vereinbart ( Fr.  170‘000.-- im Jahre 2005). Der fixe Anteil davon in Höhe von 85  % wurde monatlich in Teilbeträgen zu 1/13 ausbezahlt. Der Bonus sollte im Mittel 15  % , im Maximum 35  % des Soll-Einkommens betragen ( Urk.  8/26/2). Im Jahre 2006 wurde der Soll-Lohn offensichtlich übertroffen und der Bonus betrug 33,5  % ( zu dessen Ermittlung vgl. Ziff. 4.2 des Arbeitsvertra ges vom 26. Ja nuar 2005, Urk. 8/26/2 ; Urk.  8/31/4 , Urk.  3/4-5 ). Die Arbeitgebe rin des Beschwerdeführers meldete der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2012, dass dieser als Leiter Treasury im Jahre 2012 ein Jahresgehalt von Fr. 159‘945.-- (inklusive Kinder zulagen [Fr. 9‘600.--], zuzüglich Privatanteil des Geschäftswagens [ Fr. 4‘333.-- ] ) erzielt hätte ( Urk.  8/53). Dabei handelt es sich um das Grundgehalt, welches ohne Kinderzu lagen ( Fr.  9‘600.--) Fr.  150‘345.-- betragen hätte. Die Arbeitgeberin lieferte keine Angaben zum mutmasslichen Bonus 201
  26. Für die Ermittlung des Valideneinkommens 2012 müsste e igentlich bekannt sein, wieviel e Bonuszahlungen der Beschwerde führer in seiner ange stammten Stelle im Jahr 2012 zu erwarten gehabt hätte. Auf Rückfragen bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers kann indes verzichtet werden, weil der Anspruch auf eine halbe Rente auch so ausgewiesen ist. In den Jahren 2005 bis 2007 waren die Bonus zahlungen unregelmässig , weshalb auf den D urchschnitt der Jahre 2005 (aufgerechnet auf ein ganzes Jahr : [25‘000.-- : 9] x 12 ) und 2006 ( Fr.  56‘960.--) abzustellen ist, was einen durchschnittlichen Bonus von gerundet Fr.  45 ‘ 147 . -- ergibt ( [ Fr.  33‘333.-- + Fr.  56‘960.--]: 2). Zuzüglich de s Bonu s ses ergibt sich so ein hypothetische s Valideneinkommen 2012 von gerun det Fr.  195‘492 .-- (Fr. 150‘345.-- + Fr. 45‘147.--) . Selbst wenn davon ausgegan gen würde, dass lediglich die im Minimum garantierten 15  % des Brutto-Soll-Einkommens in Form von Boni geflossen wären, betrüge das mutmassliche Valideneinkommen immer noch Fr.  176‘876.50 ( Fr.  150‘345.-- x 100/85). 3.2 . 3      Hinsichtlich des In validen einkommens ist die Beschwerdegegnerin an sich zu Recht vom tatsächlich Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen. Nicht einsichtig ist allerdings, weshalb sie hierbei auf den Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2011 von Fr.  97‘998 .-- abstellte ( Urk.  2, Verfügungsteil 2, S. 2) . Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers meldete am
  27. Juli 2012 ein voraus sicht liches Einkommen als VAT-Manager von Fr.  88‘564.-- im vom Beschwer deführer ausgeübten 60%-Pensum (Urk. 8/53) . Davon sind die Kinder zulagen ( Fr.  9‘600.--) abz uz iehen und ein mutmasslicher Bonus von Fr.  9‘ 5 00.-- (ent sprechend dem jenigen im Jahr 2011, Urk. 3/ 6 ) hinzuzurechnen, was zu einem Invalideneinkommen 2012 von Fr.  88‘464.-- führt.
  28. 2. 4      Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2012: Fr. 195‘492.-- bzw. im Minimum Fr.  176‘876.50 ; Invali deneinkommen 2012: Fr.  88‘464.-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  107‘028 .-- bzw. Fr.  88‘412.50 und ein Invalidi tätsgrad von gerundet 5 5  % bzw. 50  % , womit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat .      In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2
  29. November 2012 ( Urk.  2) auf zuheben.
  30. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterl iegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen.      Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr.  1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) anzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  31. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  32. November 2012 aufgehoben .
  33. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  34. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  36. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  37. Juli bis und mit 1
  38. August sowie vom 1
  39. Dezember bis und mit dem
  40. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00058 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, schloss sein Studium der Wirt schafts wissen schaften an der Y.___

im Jahre 1990 ab ( Urk. 8/2). Vom 1. Mai 2005 bis 3 1. März 2007 arbeitete er bei der Z.___ als Leiter Konzern- Treasur y ( Urk. 8/3/5 , Urk. 8/11/2 , Urk. 8/26/1-4 ). Am 2 7. Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1 5. Februar 2006 beste hende Einschränkungen im Rahmen einer Multiple n Sklerose bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-76). Ab 1. April 2007 war er bei der A.___ in einem 60%-Pen sum als Abteilungsl eiter Controlling GIAG/GTAG tätig ( Urk. 8/11/3 , Urk. 8/15/6 ) . Diese Anstellung wurde bis 31. Dezember 2008 befristet (Urk. 8/15/6) Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer ( Urk. 8/7 - 8 , Urk. 8/12 ) und beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/9, Urk. 8/11 , Urk. 8/15-17 ) Hinsicht .

Mit Verfügung vom 3 0. August 2007 wies s ie mit der Begründung, dass die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei, das Leistungsbegehren von X.___ ab ( Urk. 8/22). 1. 2

Am 4. März 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass seine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit auch nach Ablauf des Wartejahres wei terhin bestehe, bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/27- 28). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug vom 1 9. März 2008 ( Urk. 8/29) bei und liess die A.___ einen Arbeitgeberfrage bogen

ausfüllen ( Urk. 8/31) . Sie holte bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, den Arztbericht vom 5. Mai 2008 ( Urk. 8/34) ein. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/38-39) sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 2 0. August 2008 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 eine hal be Invalidenrente zu ( Urk. 8/47 ).

D iese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1. 3

Seit dem 1. Januar 2011 arbeitet X.___ bei der A.___ in einem 60%-Pensum als VAT Manager ( Urk. 8/49 /7 ). Die IV Stelle leitete im Jahr 2012 ein Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 8/49). Sie erhob bei der Arbeitgeberin des Versicherten dessen mutmassliche Lohnent wicklung ohne Gesundheitsschaden ( Urk. 8/51, Urk. 8/53). Mit Vorbescheid vom 1 2. Juli 2012 kündigte sie

X.___ die Herabsetzung der bis herigen halben Invalidenrente auf ein Viertelsrente an ( Urk. 8/57). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2012 Einwand (Urk. 8/64). Die IV-Stelle nahm den IK-Auszug vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/68) zu den Akten .

Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente von X.___ mit Wirkung

ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 1 7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 9. November 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Bei lage ihrer Akten, Urk. 8/1-76), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1 2. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Februar 201 3 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 1.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom

29. No vember 2012 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheits scha dens ein Jahreseinkommen von Fr. 167‘321.-- erzielt. Zuzüglich Nominal lohn entwicklung ergebe dies ein Einkommen 2012 von Fr. 182‘219.--. Dieses liege deutlich über dem Einkommen von Fr. 159‘945.-- (inkl. Zulagen), welches des sen Arbeitgeberin als mutmasslicher Lohn Leiter Treasury gemeldet habe. In seiner neuen Tätigkeit al s VAT-Manager habe der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis ein Jahreseinkommen 2011 von Fr. 97‘998.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 98‘978.-- ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). 1.3

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, i m Jahre 2006 habe er gemäss Lohnausweis 2006 – ohne Berüc k sichtigung des Bonus s es 2006 – ein Salär von Fr. 148‘234.-- erhalten. Mit Bonus des Jahres 2006 habe er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 205‘194.-- erzielt ( Urk. 1 S. 7-8). Bei der Berechnung für das Jahr 2012 sei beim Inval i denein kommen

der Bonus mitbe rücksichtig t worden ( Urk. 1 S. 8). Beim Validenein kommen sei aber ohne Bonus gerechnet worden ( Urk. 1 S. 8-9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zu standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.4

2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.4.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestand teile , für die der Arbeit nehmer oder die Arbeit nehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normaler weise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeber bescheinigun gen ist auch zu beden ken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaup ten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine frei willige Sozialleistung fallen insbesondere verwandt schaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundes gerichts I 106/05 vom 2. August 2005).

3.

3.1

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 0. August 2008 führte die Beschwer degeg nerin aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Weil der neue Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit seiner Arbeit geberin vom 27. März 2007 (Urk. 8/15/6, Urk. 8/26/8) bis 31. Dezember 2008 befristet war (Urk. 8/47/3), zog sie für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik heran und ermittelte – unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % vom Tabellen lohn , den sie damit begründete, dass de r Beschwerde führer behinde rungsbedingt nur noch stressarme Tätigkeiten verrichten könne – ein hypothe tisches Invalideneinkommen 2007 von Fr. 83‘03 4. In der angefochtene n Verfü gung vom 2 9. November 2012 stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer effektiv

erzielte Erwerbs e inkommen ab ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Seit 1. Januar 2011 ist der Beschwerde führer wieder unbefristet bei

der Arbeit geberin angestellt ( Urk. 8/49/7), bei welcher er , wenn auch in an derer Funktion, bereits seit 1. Mai 2005 tätig ist (Urk. 8/3/5, Urk. 8/11/2, Urk. 8/26/1-4). Anders als im Zeitpunkt der Zu sprache der halben Invaliden rente am 20. August 2008, als aufgrund des befristeten Arbeitsver trages vom 27. März 2007 ( Urk. 8/26/8) noch ungewiss war, ob der Beschwerde führer auch über den 31. Dezember 2008 hinaus für seine Arbeitgeberin arbeiten wird, liegt nunmehr ein stabil es Arbeitsverhältnis vor . Es ist weiter davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer mit dem von ihm ausgeübten 60%-Pensum , welches er bei seiner bisherigen Arbeitgeberin , aber in einer anderen Funktion als vor Eintritt des Gesundheitsschadens, ver sieht, seine Restarbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll aus schöpft (vgl. Stel lungnahme der IV-Berufsberatung vom 7. Juni 2007, Urk. 8/18/4). Schliesslich sind die Kriterien, welche für die An nahme der Aus richtung eines Soziallohns

sprechen würden (E. 2.4.3) ,

vorliegend nicht erfüllt . Es ist namentli ch darauf hinzuweisen, dass aus seiner

Lohnab rechnung hervorgeht, dass der Beschwer deführer für ein Teilpensum entschädigt wird ( Urk. 8/49/8 ).

Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Renten verfügung vom 2 0. August 2008 ( Urk. 8/47) insofern veränderten, als nunmehr auf den tatsächlich erzielte Verdienst abgestellt werden kann,

stellt grund sätz lich einen Revisionsgrund dar. Zu prüfen sind dessen Auswirkungen auf den Rentenanspruch. 3.2

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass g emäss Art. 25 Abs. 1 IVV als E r werbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Er werbseinkommen gelten , von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören die in Art. 25 Abs. 1 lit . a-c IVV genannten Leis tungen, Lohnbestandteile, Entschädigungen und Taggelder, welche vorliegend allerdings nicht einschlägig sind.

Art. 25 Abs. 1 IVV sieht eine Gleichstellung der invalidenversicherungs rechtlich massgebenden hypothe tischen Vergleichs einkommen mit den AHV-rechtlich betragspflichtigen Erwerbeseinkommen vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 1 0. Novem ber 2009 E. 3.3). Zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören ins beson dere auch Gratifika tionen, Treue- und Leistungsprämien ( Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 7 lit . c der Ver ordnung über die Alters- und H interlassenenversiche rung [AHVV]). Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtenzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum Erwerbsein kom men ( Art. 6 Abs. 2 lit . f AHVV). Vor liegend sind somit zwar die Bonus zahlungen der Arbeitgeberin des Beschwerde führers, nicht jedoch die Familien zulagen Lohnbestandteile . Dem Beschwerde führer ist insofern zuzustimmen, als dass dies bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen ist ( Urk. 1 S. 8) . Der Grundlohn allein kann nicht verglichen werden, weil die Bonus zahlungen bei der neuen Stelle als VAT Manager von den bisherigen als Leiter Konzern - Treasury verschieden sind. Diesbezüglich kann auf die jeweiligen Arbeits ver träge vom 2 6. Januar 2005 ( Urk. 8/26/1-4 , insbes. Urk. 8/26/2 ) und 25. Oktober 2010 (Urk. 8/49/7) verwiesen werden. Es können auch nicht die steuerlichen Lohnausweise des Beschwerdeführers aus den Jahren 2007 und 2012 ( Urk. 3/4 und Urk. 3/6) verglichen werden, weil einerseits die Boni immer erst im April des Folgejahres ausbezahlt wurden ( vgl. Urk. 8 /26/2,

Urk. 8/26/6, Urk. 8/31/4, Urk. 3/5) und anderseits in den dort ange gebenen Löhnen auch die Familienzulagen m iteingeschlossen sind (vgl. auch Urk. 8/51, Urk. 8/53) . Letzteres spricht auch dagegen, dass auf die Zusam men stellungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6-7) abgestellt wird. Schliess lich kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Verfügungs teil 2 S. 2)

– auch nicht auf die Angaben im IK (Urk. 8/29, Urk. 8/68) abgestellt werden, weil dort die Bonuszahlungen nicht periodengerecht verbucht w urden . 3.2.2

Laut Arbeitsvertrag vom 2 6. Januar 2005 wurde ein jährliches Brutto-Soll-Ein kommen vereinbart ( Fr. 170‘000.-- im Jahre 2005). Der fixe Anteil davon in Höhe von 85 % wurde monatlich in Teilbeträgen zu 1/13 ausbezahlt. Der Bonus sollte im Mittel 15 % , im Maximum 35 % des Soll-Einkommens betragen ( Urk. 8/26/2). Im Jahre 2006 wurde der Soll-Lohn offensichtlich übertroffen und der Bonus betrug 33,5 %

( zu dessen Ermittlung vgl. Ziff. 4.2 des Arbeitsvertra ges vom 26. Ja nuar 2005, Urk. 8/26/2 ;

Urk. 8/31/4 ,

Urk. 3/4-5 ).

Die Arbeitgebe rin des Beschwerdeführers meldete der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2012, dass dieser als Leiter Treasury im Jahre 2012 ein Jahresgehalt von Fr. 159‘945.-- (inklusive Kinder zulagen [Fr. 9‘600.--], zuzüglich Privatanteil des Geschäftswagens [ Fr. 4‘333.-- ] ) erzielt hätte ( Urk. 8/53). Dabei handelt es sich um das Grundgehalt, welches ohne Kinderzu lagen ( Fr. 9‘600.--)

Fr. 150‘345.-- betragen hätte. Die Arbeitgeberin lieferte keine Angaben zum mutmasslichen Bonus 201 2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens 2012 müsste e igentlich bekannt sein, wieviel e Bonuszahlungen der Beschwerde führer in seiner ange stammten Stelle im Jahr 2012 zu erwarten gehabt hätte. Auf Rückfragen bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers kann indes verzichtet werden, weil der Anspruch auf eine halbe Rente auch so ausgewiesen ist.

In den Jahren 2005 bis 2007 waren die Bonus zahlungen unregelmässig ,

weshalb auf den D urchschnitt der Jahre 2005 (aufgerechnet auf ein ganzes Jahr : [25‘000.-- : 9] x 12 ) und 2006 ( Fr. 56‘960.--)

abzustellen ist, was einen durchschnittlichen Bonus von gerundet Fr. 45 ‘ 147 . -- ergibt ( [ Fr. 33‘333.-- + Fr. 56‘960.--]: 2). Zuzüglich de s

Bonu s ses

ergibt sich so ein hypothetische s

Valideneinkommen 2012 von gerun det Fr. 195‘492 .-- (Fr. 150‘345.-- + Fr. 45‘147.--) .

Selbst wenn davon ausgegan gen würde, dass lediglich die im Minimum garantierten 15 % des Brutto-Soll-Einkommens in Form von Boni geflossen wären, betrüge das mutmassliche Valideneinkommen immer noch Fr. 176‘876.50 ( Fr. 150‘345.-- x 100/85). 3.2 . 3

Hinsichtlich des In validen einkommens ist die Beschwerdegegnerin an sich zu Recht vom tatsächlich Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen. Nicht einsichtig ist allerdings, weshalb sie hierbei auf den Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2011 von Fr. 97‘998 .-- abstellte ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2) . Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers meldete am 5. Juli 2012 ein voraus sicht liches Einkommen als VAT-Manager von Fr. 88‘564.-- im vom Beschwer deführer ausgeübten 60%-Pensum (Urk. 8/53) . Davon sind die Kinder zulagen ( Fr. 9‘600.--) abz uz iehen und ein mutmasslicher Bonus von Fr. 9‘ 5 00.-- (ent sprechend dem jenigen im Jahr 2011, Urk. 3/ 6 ) hinzuzurechnen, was zu einem Invalideneinkommen 2012 von Fr. 88‘464.-- führt. 3. 2. 4

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2012: Fr. 195‘492.-- bzw. im Minimum Fr. 176‘876.50 ;

Invali deneinkommen 2012: Fr. 88‘464.-- ) resultiert

eine Erwerbseinbusse von Fr. 107‘028 .-- bzw.

Fr. 88‘412.50 und ein Invalidi tätsgrad von gerundet 5 5 %

bzw. 50 % , womit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat .

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 9. November 2012 ( Urk. 2) auf zuheben. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterl iegenden

Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) anzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. November 2012 aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher