opencaselaw.ch

IV.2013.00041

Hilflosenentschädigung für Minderjährige; revisionsweise Herabsetzung ohne hinreichende Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der am 11. Oktober 2008 frühgeborene X.___ wurde nach der Geburt wegen eines Atemnotsyndroms und einer Hypoglykämie im Sinne der Geburtsgebrechen Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen) und

Ziffer 498 (schwere neonatale metabolische Störungen) gemäss Anhang zur Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anha ng) in der Klinik für Neonatolo gie des S pitals Z .___ behande lt (Urk. 8/3), wofür die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach am 26. Oktober 2008 erfol g ter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/1) Kostengutsprache er teil te (Mitteilung vom 18. Dezember 2008 [Urk. 8/4]). Später erbrachte sie über dies

Leistungen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 313 (angebo rene

Herz- und Gefässmissbildungen) und Ziffer 395 (leicht e cerebrale Be wegungsstö rungen) sowie Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) GgV -Anhang (Mit tei lungen vom 5. und 22. Februar 2010 [Urk. 8/12, Urk. 8/14] sowie vom 16. Feb ruar 2011 [Urk. 8/18-19]).

Auf Gesuch vom 28. Juni 2011 hin (Urk. 8/20) gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten insbesondere gestützt auf die Vorortabklärung vom 27. Oktober 2011 (Bericht vom 1. November 2011 [Urk. 8/26]) und ihre ergänzenden Erhebungen vom

22. Dezember 2011 (Stellungnahme vom 5. Januar 2012 [Urk. 8/32]) eine Hilf lo senentschädigung leichte n Grades ab 1. Juli 2011 (Verfü gung vom 22. De zem ber 2011 [Urk. 8/29]) und eine solche mittlere n Grades ab 1. Januar 2012 (Verfügung vom 15. Feb ruar 2012 [Urk. 8/33]).

Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens fand am 31. Oktober 2012 eine weitere

A bklärung beim Versicherten zuhause statt (Bericht vom 2. November 2012 [Urk. 8/38]). Nach D urch führung des

Vorbescheidverfahren s (Vorbescheid vom 2. November 2012 [ Urk. 8/39 ]) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) die Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades

und entschied, die Vorausset zungen für einen Intensivpflege zuschlag seien weiterhin nicht erfüllt. 2.

Gegen die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung erhob die Mutter des Ver sicherten am 8. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2012 sowie die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung

(mindestens) mittleren Grades. Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 7. Februar 2013 (Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Mutter des Versicherten am 22.

Mai 2013 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungs kriterien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ IVG ] in Verbindu ng mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [ IVV ]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/ Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) sowie die Voraussetzungen für die Aus richtung eines Intensivpflegezuschlag es für Minderjährige (Art. 42 ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S.

1 f.) im We sentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann – mit den nach folgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1.2

Bei M inderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art.

37 Abs.

4 IVV).

Diese Sonderregelung trägt dem Um stand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.

Für die Bestimmung der Hilflosigkeit bei Minderjährige n dienen die vom Bun desamt für Sozialversicherungen (BSV) im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi cherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien (Rz 8086 KSIH in der vorliegend an wendbaren, vom 1. Januar bis

31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen für das Ge richt vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2). 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor der lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren kör per lichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vor nehmen. Bei Unklarheiten üb er physische oder psychische respektive

geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksich ti gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind.

Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert be züglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pfle ge sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erho benen An gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverläs sige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Er messen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätz ungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom p etente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall z uständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2, Urteil des Bundes ge richts 9C_428/2011 vom 30. März 2012 E. 2). 1.4

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erhebl icher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Hera bsetzung der Hilflosenentschädi gung damit, dass der Versicherte aufgrund seiner Behinderung nurmehr in drei statt vormals vier alltäglichen Lebensverrichtungen – namentlich in den Berei chen An-/Auskleiden, Essen und Verrichtung der Notdurft – auf regelmässige und erhebl iche Dritthilfe angewiesen sei, wogegen beim Aufstehen/Absitzen/Ab liegen, bei der Körperpflege und der Fo rtbewegung/Kontaktaufnahme kein relevante r Mehraufwand bestehe. Überdies erfolge die persönliche Überwachung in einem altersentsprechenden Ausmass (Urk. 2 S. 2 f.,

Urk. 7). 2.2

Dem hielt die Mutter des Versicherten unter Hinweis auf die beschwerdeweise ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-3) entgegen, ihr Sohn be nö tige

behinderungsbedingt auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Kör per pflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme relevante Dritthilfe . Zu dem müsse er infolge Selbst- und Fremdgefährdung dauernd persönlich überwacht werden, sehe nicht so gut und könne nicht sprechen. Insgesamt sei mindestens von einer mitt elschweren Hilflosigkeit auszugehen (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mittle ren Grades auf eine solche leichten Grades. Dabei ist unbestritten, dass der Ver sicherte in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen und

Verrichtung der Notdurft weiterhin regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf. Ausser Frage steht sodann, dass er

zwischen zeitlich

beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen selbständig ist.

Uneins sind sich die Parteien indes da rüber, wie es sich mit de n anderen beiden al ltäglichen Lebensverrichtungen – der Körperpflege und der Fortbewegung/Kontaktaufnahme – verhält und ob die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung zu bejahen ist. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte den

strittigen Herabsetzungsentscheid auf den revisionsweise erstellten

B ericht vom 2. November 2012 (Urk. 8/38) betreffend die Vorortabklärung vom 31. Oktober 201 2. Darin wurde hinsichtlich der im Streit liegenden

Anspruchsvoraussetzungen

vermerkt, die Körperpflege erfolge beim Versicherten altersentsprechend vollständig durch eine Drittperson (S. 2).

Unverändert zum Vorbericht vom 1. November 2011 (Urk. 8/26) könne er sich in der Wohnung wie auch im Freien selbstän dig fortbe wegen. Sofern ein Gelän der vorhanden sei, könne der Versicherte eine Treppe alleine im Abstellschritt hinauf- und hinuntergehen . V erbal könne er sich nicht verständigen. Er teile seine Bedürfnisse durch lachen, weinen oder dadurch mit, indem er auf etwas zeige. Für Hunger und Durst verwende der Versicherte spezielle Zeichen mit den Fingern. Einfache Aufforderungen verst ehe er . Die persönliche Überwachung des Versicherten sei alters entsprechend (S. 3). 3.2.2

Zusätzliche Abklärungen tätigte die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren nicht. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden Fachpersonen (Ärzte und Therapeuten) aktuelle Bericht e einzu holen .

Dementsprechend lagen der Abklärungsperson anlässlich der Erhebung vom 31. Oktober 2012

nur

die ihr bereits aus der Erstabklärung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/26) bekannten me di zini schen Unterlagen vor, welche

den Zeitraum bis Mitte September 2011 beschla gen . Fehlt es demnach an einer aktuellen medizinischen Einschätzung und an der er forderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegeg nerin, kann dem Abklärungsbericht vom 2. No vember 2012 (Urk. 8/38) kein Be weiswert zuerkannt werden (vgl. E. 1.3

hievor). 3.3 3.3.1

Hinzu kommt, dass die Abklärungsperson den Hilfsbedarf bei der Körperpflege wie auch die persönliche Überwachungsbedürftigkeit ohne nähere Ausführun gen als alters entsprechend einstufte und es in Bezug auf die Kontaktaufnahme bei der Feststellung bewenden liess, der Versi cherte könne sich verbal nicht ver ständigen und gebe seine Bedürfnisse ander weitig (lachen, weinen, zeigen, spe zielle Fingerzeic hen für Hunger und Durst) kund (E. 3.2.1). Diese Ausführun gen erwecken den Eindruck, dass – was die strittige Körperpflege, die Fortbewe gung / Kontaktaufnahme und die persönliche Überwachungsbedürftigkeit betrifft – bei der Ermittlung des M ehr be darf e s im Sinne von Art. 37 Abs. 4 IVV (E. 1. 2) pau schal auf die vom BSV formulierten Richtlinien zur Bemessung der massge ben den Hilflosigkeit bei Minderjährigen im An hang III zum KSIH abge stellt wurde, ohne zu prüfen, ob und allen falls inwieweit die Anrechnung eines rele vanten Mehrbedarf e s bereits vor Erreichen der Richtlinienwerte geboten wäre (vgl. auch Beschwerdeantwort [Urk. 7]) . Letzteres wäre jedoch unabdingbar ge wesen, da es sich bei den Richtlinien – wie darin einleitend vermerkt ist – um Orien t ierungswerte handelt, welche nicht in jedem Falle absolut zur Anwendung gelangen, sondern einer flexiblen Ha ndhabung unter Berücksichtigung der tat sächlichen Verhältnisse bedürfen. 3.3.2

Die beschwerdeweise auf gelegten medizinischen Berichte

(Urk. 3/1-3), zu wel chen sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, legen den Schluss na he, dass der im massgeb l ichen

Zeitpunkt des Verfügungserlasses gut vierjährige Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich mit nicht behinderten gleichaltrigen Kindern insbesondere auch einer überdurch schnitt lichen persönlichen Überwachung und Unterstützung bei der Kontaktauf nahme bedarf.

Dem Bericht des Kinderspitals A.___ vom 20. August 2012 (Urk. 3/3) betreffend die Entwicklungsuntersuchung vom 16. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Versicherte an einem unklaren Dysmorphiesyndrom mit/bei allgemeinem Entwicklungsrückstand (Entwicklungsalter von 18 bis 21 Monate n entsprechend einem Entwicklungsquotient en von 40 bis 47), zusätzlicher (wahrscheinlich noch

ausgeprägterer) Spracherwerbsstörung, cerebraler Bewegungsstörung und einem Status nach ASD- Patch verschluss im Juli 2011 leidet und sein damaliger Ge sundheitszu stand Anlass zu zusätzlichen Abklärungen in der Neuropädiatrie des Kinderspitals und in der Augenklinik des S pitals Z.___ gab.

Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 8. Ja nuar

2013 (Urk. 3 /1), dass der Versicherte weiterhin ke in verständliches Wort spreche n und höchstens einfache Aufforde rungen wie "komm" und "nein" (mehr die In to nation als die Worte selber) ver stehe, weshalb ein sozialer Kontakt wenn überhaupt, dann jedenfalls nur mit Dritthilfe möglich sei. Überdies könne er keine fünf Minuten alleine ge lassen werden ohne zu riskieren, dass er sich selber oder Dinge beschädige. Dies sei auch der Grund, weshalb die Heilpädagogin über ein Jahr vergeblich nach einem Krippenplatz für den Versicherten ge sucht habe. Alle angefragten Krippen hätten seine Aufnahme verweigert, weil er ununter brochen beobachtet werden müsse. Gegenwärtig scheine sich endlich eine Mög lich keit für eine Probezeit in einer en gagierten Krippe zu ergeben.

Dem Bericht der den Versicherten seit zwei Jahren behandelnde n Heilpädagogin lic . phil. C.___

vo m

13. Januar 2013 (Urk.

3/2)

ist zu entnehmen, dass für den Versicherten

nach über eineinhalbjähriger intensiver Krippensuche ein Platz in einer Spielgruppe gefunden werden konnte und er diese seit Dezember 2012 zweimal wöchentlich, jeweils morgens, besuche. Auch nach Einschätzung der Heilpädagogin wirkt sich die s chwerst beeinträchtigte Kommunikationsfä higkeit auf das Verhalten und die sozialen Beziehungen des Versicherten aus . Sprachlich teile er seine Gefühle und Bedürfnisse über Laute mit, ansonsten sei sein Ausdruck körperlicher Art (lachen, weglaufen, schlagen, an der Hand neh men, Dinge auf den Boden werfen etc.). Aufgrund des fehlenden Blickkontakts nehme er auch Gebärden nicht auf. Auf Verständigungsebene könne er ein fachste Aufträge oder Aussagen wie "komm", "nein" und "fertig" verstehen. 3.3.3

Auch wenn gesunde Kinder im Alter des Versicherten mehr oder weniger stän dig überwacht werden müssen und erhebliche Hilfe bei der Pflege gesell schaft li che r Kontakte bedürfen, so können sie doch in gewissem, stets zuneh mendem Masse sich selbst überlassen werden und eigen st ändig zwischenmenschliche Be zie hungen pflegen. Dies trifft beim Versicherten offenbar nicht zu, weshalb es sich verbietet, gestützt auf die Richtlinien des BSV pauschal anzunehmen, ein relevanter Mehrbedarf komme vor sechs Jahren (vgl. Anhang III zum KSIH) von vornherein nicht in Betracht. 4.

Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den weiteren Anspruch des Versicherten auf eine Hilflo s enentschädigung neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angef ochtene Verfügung vom

17. Dezem ber 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosen entschädigung neu verfüge 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Dr. med. B.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der am 11. Oktober 2008 frühgeborene X.___ wurde nach der Geburt wegen eines Atemnotsyndroms und einer Hypoglykämie im Sinne der Geburtsgebrechen Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen) und

Ziffer 498 (schwere neonatale metabolische Störungen) gemäss Anhang zur Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anha ng) in der Klinik für Neonatolo gie des S pitals Z .___ behande lt (Urk. 8/3), wofür die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach am 26. Oktober 2008 erfol g ter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/1) Kostengutsprache er teil te (Mitteilung vom 18. Dezember 2008 [Urk. 8/4]). Später erbrachte sie über dies

Leistungen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 313 (angebo rene

Herz- und Gefässmissbildungen) und Ziffer 395 (leicht e cerebrale Be wegungsstö rungen) sowie Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) GgV -Anhang (Mit tei lungen vom 5. und 22. Februar 2010 [Urk. 8/12, Urk. 8/14] sowie vom 16. Feb ruar 2011 [Urk. 8/18-19]).

Auf Gesuch vom 28. Juni 2011 hin (Urk. 8/20) gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten insbesondere gestützt auf die Vorortabklärung vom 27. Oktober 2011 (Bericht vom 1. November 2011 [Urk. 8/26]) und ihre ergänzenden Erhebungen vom

22. Dezember 2011 (Stellungnahme vom 5. Januar 2012 [Urk. 8/32]) eine Hilf lo senentschädigung leichte n Grades ab 1. Juli 2011 (Verfü gung vom 22. De zem ber 2011 [Urk. 8/29]) und eine solche mittlere n Grades ab 1. Januar 2012 (Verfügung vom 15. Feb ruar 2012 [Urk. 8/33]).

Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens fand am 31. Oktober 2012 eine weitere

A bklärung beim Versicherten zuhause statt (Bericht vom 2. November 2012 [Urk. 8/38]). Nach D urch führung des

Vorbescheidverfahren s (Vorbescheid vom 2. November 2012 [ Urk. 8/39 ]) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) die Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades

und entschied, die Vorausset zungen für einen Intensivpflege zuschlag seien weiterhin nicht erfüllt.

E. 1.1 Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungs kriterien (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Bei M inderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art.

37 Abs.

E. 1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor der lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren kör per lichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vor nehmen. Bei Unklarheiten üb er physische oder psychische respektive

geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksich ti gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind.

Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert be züglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pfle ge sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erho benen An gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverläs sige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Er messen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätz ungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom p etente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall z uständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2, Urteil des Bundes ge richts 9C_428/2011 vom 30. März 2012 E. 2).

E. 1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erhebl icher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ IVG ] in Verbindu ng mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [ IVV ]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/ Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) sowie die Voraussetzungen für die Aus richtung eines Intensivpflegezuschlag es für Minderjährige (Art. 42 ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S.

1 f.) im We sentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann – mit den nach folgenden Ergänzungen – verwiesen werden.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Hera bsetzung der Hilflosenentschädi gung damit, dass der Versicherte aufgrund seiner Behinderung nurmehr in drei statt vormals vier alltäglichen Lebensverrichtungen – namentlich in den Berei chen An-/Auskleiden, Essen und Verrichtung der Notdurft – auf regelmässige und erhebl iche Dritthilfe angewiesen sei, wogegen beim Aufstehen/Absitzen/Ab liegen, bei der Körperpflege und der Fo rtbewegung/Kontaktaufnahme kein relevante r Mehraufwand bestehe. Überdies erfolge die persönliche Überwachung in einem altersentsprechenden Ausmass (Urk. 2 S. 2 f.,

Urk. 7).

E. 2.2 Dem hielt die Mutter des Versicherten unter Hinweis auf die beschwerdeweise ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-3) entgegen, ihr Sohn be nö tige

behinderungsbedingt auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Kör per pflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme relevante Dritthilfe . Zu dem müsse er infolge Selbst- und Fremdgefährdung dauernd persönlich überwacht werden, sehe nicht so gut und könne nicht sprechen. Insgesamt sei mindestens von einer mitt elschweren Hilflosigkeit auszugehen (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mittle ren Grades auf eine solche leichten Grades. Dabei ist unbestritten, dass der Ver sicherte in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen und

Verrichtung der Notdurft weiterhin regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf. Ausser Frage steht sodann, dass er

zwischen zeitlich

beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen selbständig ist.

Uneins sind sich die Parteien indes da rüber, wie es sich mit de n anderen beiden al ltäglichen Lebensverrichtungen – der Körperpflege und der Fortbewegung/Kontaktaufnahme – verhält und ob die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung zu bejahen ist. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte den

strittigen Herabsetzungsentscheid auf den revisionsweise erstellten

B ericht vom 2. November 2012 (Urk. 8/38) betreffend die Vorortabklärung vom 31. Oktober 201 2. Darin wurde hinsichtlich der im Streit liegenden

Anspruchsvoraussetzungen

vermerkt, die Körperpflege erfolge beim Versicherten altersentsprechend vollständig durch eine Drittperson (S. 2).

Unverändert zum Vorbericht vom 1. November 2011 (Urk. 8/26) könne er sich in der Wohnung wie auch im Freien selbstän dig fortbe wegen. Sofern ein Gelän der vorhanden sei, könne der Versicherte eine Treppe alleine im Abstellschritt hinauf- und hinuntergehen . V erbal könne er sich nicht verständigen. Er teile seine Bedürfnisse durch lachen, weinen oder dadurch mit, indem er auf etwas zeige. Für Hunger und Durst verwende der Versicherte spezielle Zeichen mit den Fingern. Einfache Aufforderungen verst ehe er . Die persönliche Überwachung des Versicherten sei alters entsprechend (S. 3). 3.2.2

Zusätzliche Abklärungen tätigte die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren nicht. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden Fachpersonen (Ärzte und Therapeuten) aktuelle Bericht e einzu holen .

Dementsprechend lagen der Abklärungsperson anlässlich der Erhebung vom 31. Oktober 2012

nur

die ihr bereits aus der Erstabklärung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/26) bekannten me di zini schen Unterlagen vor, welche

den Zeitraum bis Mitte September 2011 beschla gen . Fehlt es demnach an einer aktuellen medizinischen Einschätzung und an der er forderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegeg nerin, kann dem Abklärungsbericht vom 2. No vember 2012 (Urk. 8/38) kein Be weiswert zuerkannt werden (vgl. E. 1.3

hievor). 3.3 3.3.1

Hinzu kommt, dass die Abklärungsperson den Hilfsbedarf bei der Körperpflege wie auch die persönliche Überwachungsbedürftigkeit ohne nähere Ausführun gen als alters entsprechend einstufte und es in Bezug auf die Kontaktaufnahme bei der Feststellung bewenden liess, der Versi cherte könne sich verbal nicht ver ständigen und gebe seine Bedürfnisse ander weitig (lachen, weinen, zeigen, spe zielle Fingerzeic hen für Hunger und Durst) kund (E. 3.2.1). Diese Ausführun gen erwecken den Eindruck, dass – was die strittige Körperpflege, die Fortbewe gung / Kontaktaufnahme und die persönliche Überwachungsbedürftigkeit betrifft – bei der Ermittlung des M ehr be darf e s im Sinne von Art. 37 Abs.

E. 4 Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den weiteren Anspruch des Versicherten auf eine Hilflo s enentschädigung neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angef ochtene Verfügung vom

17. Dezem ber 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosen entschädigung neu verfüge 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Dr. med. B.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00041 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

4. März 2014 in Sachen X.___, geb. 2008 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der am 11. Oktober 2008 frühgeborene X.___ wurde nach der Geburt wegen eines Atemnotsyndroms und einer Hypoglykämie im Sinne der Geburtsgebrechen Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen) und

Ziffer 498 (schwere neonatale metabolische Störungen) gemäss Anhang zur Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV -Anha ng) in der Klinik für Neonatolo gie des S pitals Z .___ behande lt (Urk. 8/3), wofür die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach am 26. Oktober 2008 erfol g ter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/1) Kostengutsprache er teil te (Mitteilung vom 18. Dezember 2008 [Urk. 8/4]). Später erbrachte sie über dies

Leistungen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 313 (angebo rene

Herz- und Gefässmissbildungen) und Ziffer 395 (leicht e cerebrale Be wegungsstö rungen) sowie Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) GgV -Anhang (Mit tei lungen vom 5. und 22. Februar 2010 [Urk. 8/12, Urk. 8/14] sowie vom 16. Feb ruar 2011 [Urk. 8/18-19]).

Auf Gesuch vom 28. Juni 2011 hin (Urk. 8/20) gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten insbesondere gestützt auf die Vorortabklärung vom 27. Oktober 2011 (Bericht vom 1. November 2011 [Urk. 8/26]) und ihre ergänzenden Erhebungen vom

22. Dezember 2011 (Stellungnahme vom 5. Januar 2012 [Urk. 8/32]) eine Hilf lo senentschädigung leichte n Grades ab 1. Juli 2011 (Verfü gung vom 22. De zem ber 2011 [Urk. 8/29]) und eine solche mittlere n Grades ab 1. Januar 2012 (Verfügung vom 15. Feb ruar 2012 [Urk. 8/33]).

Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens fand am 31. Oktober 2012 eine weitere

A bklärung beim Versicherten zuhause statt (Bericht vom 2. November 2012 [Urk. 8/38]). Nach D urch führung des

Vorbescheidverfahren s (Vorbescheid vom 2. November 2012 [ Urk. 8/39 ]) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) die Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades

und entschied, die Vorausset zungen für einen Intensivpflege zuschlag seien weiterhin nicht erfüllt. 2.

Gegen die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung erhob die Mutter des Ver sicherten am 8. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2012 sowie die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung

(mindestens) mittleren Grades. Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 7. Februar 2013 (Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Mutter des Versicherten am 22.

Mai 2013 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungs kriterien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [ IVG ] in Verbindu ng mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [ IVV ]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/ Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) sowie die Voraussetzungen für die Aus richtung eines Intensivpflegezuschlag es für Minderjährige (Art. 42 ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S.

1 f.) im We sentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann – mit den nach folgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1.2

Bei M inderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art.

37 Abs.

4 IVV).

Diese Sonderregelung trägt dem Um stand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.

Für die Bestimmung der Hilflosigkeit bei Minderjährige n dienen die vom Bun desamt für Sozialversicherungen (BSV) im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi cherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien (Rz 8086 KSIH in der vorliegend an wendbaren, vom 1. Januar bis

31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen für das Ge richt vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2). 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erfor der lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren kör per lichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vor nehmen. Bei Unklarheiten üb er physische oder psychische respektive

geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern not wendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksich ti gen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind.

Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert be züglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pfle ge sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erho benen An gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverläs sige Ent scheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Er messen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätz ungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kom p etente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall z uständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2, Urteil des Bundes ge richts 9C_428/2011 vom 30. März 2012 E. 2). 1.4

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erhebl icher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Hera bsetzung der Hilflosenentschädi gung damit, dass der Versicherte aufgrund seiner Behinderung nurmehr in drei statt vormals vier alltäglichen Lebensverrichtungen – namentlich in den Berei chen An-/Auskleiden, Essen und Verrichtung der Notdurft – auf regelmässige und erhebl iche Dritthilfe angewiesen sei, wogegen beim Aufstehen/Absitzen/Ab liegen, bei der Körperpflege und der Fo rtbewegung/Kontaktaufnahme kein relevante r Mehraufwand bestehe. Überdies erfolge die persönliche Überwachung in einem altersentsprechenden Ausmass (Urk. 2 S. 2 f.,

Urk. 7). 2.2

Dem hielt die Mutter des Versicherten unter Hinweis auf die beschwerdeweise ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-3) entgegen, ihr Sohn be nö tige

behinderungsbedingt auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Kör per pflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme relevante Dritthilfe . Zu dem müsse er infolge Selbst- und Fremdgefährdung dauernd persönlich überwacht werden, sehe nicht so gut und könne nicht sprechen. Insgesamt sei mindestens von einer mitt elschweren Hilflosigkeit auszugehen (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mittle ren Grades auf eine solche leichten Grades. Dabei ist unbestritten, dass der Ver sicherte in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen und

Verrichtung der Notdurft weiterhin regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf. Ausser Frage steht sodann, dass er

zwischen zeitlich

beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen selbständig ist.

Uneins sind sich die Parteien indes da rüber, wie es sich mit de n anderen beiden al ltäglichen Lebensverrichtungen – der Körperpflege und der Fortbewegung/Kontaktaufnahme – verhält und ob die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung zu bejahen ist. 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte den

strittigen Herabsetzungsentscheid auf den revisionsweise erstellten

B ericht vom 2. November 2012 (Urk. 8/38) betreffend die Vorortabklärung vom 31. Oktober 201 2. Darin wurde hinsichtlich der im Streit liegenden

Anspruchsvoraussetzungen

vermerkt, die Körperpflege erfolge beim Versicherten altersentsprechend vollständig durch eine Drittperson (S. 2).

Unverändert zum Vorbericht vom 1. November 2011 (Urk. 8/26) könne er sich in der Wohnung wie auch im Freien selbstän dig fortbe wegen. Sofern ein Gelän der vorhanden sei, könne der Versicherte eine Treppe alleine im Abstellschritt hinauf- und hinuntergehen . V erbal könne er sich nicht verständigen. Er teile seine Bedürfnisse durch lachen, weinen oder dadurch mit, indem er auf etwas zeige. Für Hunger und Durst verwende der Versicherte spezielle Zeichen mit den Fingern. Einfache Aufforderungen verst ehe er . Die persönliche Überwachung des Versicherten sei alters entsprechend (S. 3). 3.2.2

Zusätzliche Abklärungen tätigte die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren nicht. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden Fachpersonen (Ärzte und Therapeuten) aktuelle Bericht e einzu holen .

Dementsprechend lagen der Abklärungsperson anlässlich der Erhebung vom 31. Oktober 2012

nur

die ihr bereits aus der Erstabklärung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/26) bekannten me di zini schen Unterlagen vor, welche

den Zeitraum bis Mitte September 2011 beschla gen . Fehlt es demnach an einer aktuellen medizinischen Einschätzung und an der er forderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegeg nerin, kann dem Abklärungsbericht vom 2. No vember 2012 (Urk. 8/38) kein Be weiswert zuerkannt werden (vgl. E. 1.3

hievor). 3.3 3.3.1

Hinzu kommt, dass die Abklärungsperson den Hilfsbedarf bei der Körperpflege wie auch die persönliche Überwachungsbedürftigkeit ohne nähere Ausführun gen als alters entsprechend einstufte und es in Bezug auf die Kontaktaufnahme bei der Feststellung bewenden liess, der Versi cherte könne sich verbal nicht ver ständigen und gebe seine Bedürfnisse ander weitig (lachen, weinen, zeigen, spe zielle Fingerzeic hen für Hunger und Durst) kund (E. 3.2.1). Diese Ausführun gen erwecken den Eindruck, dass – was die strittige Körperpflege, die Fortbewe gung / Kontaktaufnahme und die persönliche Überwachungsbedürftigkeit betrifft – bei der Ermittlung des M ehr be darf e s im Sinne von Art. 37 Abs. 4 IVV (E. 1. 2) pau schal auf die vom BSV formulierten Richtlinien zur Bemessung der massge ben den Hilflosigkeit bei Minderjährigen im An hang III zum KSIH abge stellt wurde, ohne zu prüfen, ob und allen falls inwieweit die Anrechnung eines rele vanten Mehrbedarf e s bereits vor Erreichen der Richtlinienwerte geboten wäre (vgl. auch Beschwerdeantwort [Urk. 7]) . Letzteres wäre jedoch unabdingbar ge wesen, da es sich bei den Richtlinien – wie darin einleitend vermerkt ist – um Orien t ierungswerte handelt, welche nicht in jedem Falle absolut zur Anwendung gelangen, sondern einer flexiblen Ha ndhabung unter Berücksichtigung der tat sächlichen Verhältnisse bedürfen. 3.3.2

Die beschwerdeweise auf gelegten medizinischen Berichte

(Urk. 3/1-3), zu wel chen sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, legen den Schluss na he, dass der im massgeb l ichen

Zeitpunkt des Verfügungserlasses gut vierjährige Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich mit nicht behinderten gleichaltrigen Kindern insbesondere auch einer überdurch schnitt lichen persönlichen Überwachung und Unterstützung bei der Kontaktauf nahme bedarf.

Dem Bericht des Kinderspitals A.___ vom 20. August 2012 (Urk. 3/3) betreffend die Entwicklungsuntersuchung vom 16. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Versicherte an einem unklaren Dysmorphiesyndrom mit/bei allgemeinem Entwicklungsrückstand (Entwicklungsalter von 18 bis 21 Monate n entsprechend einem Entwicklungsquotient en von 40 bis 47), zusätzlicher (wahrscheinlich noch

ausgeprägterer) Spracherwerbsstörung, cerebraler Bewegungsstörung und einem Status nach ASD- Patch verschluss im Juli 2011 leidet und sein damaliger Ge sundheitszu stand Anlass zu zusätzlichen Abklärungen in der Neuropädiatrie des Kinderspitals und in der Augenklinik des S pitals Z.___ gab.

Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 8. Ja nuar

2013 (Urk. 3 /1), dass der Versicherte weiterhin ke in verständliches Wort spreche n und höchstens einfache Aufforde rungen wie "komm" und "nein" (mehr die In to nation als die Worte selber) ver stehe, weshalb ein sozialer Kontakt wenn überhaupt, dann jedenfalls nur mit Dritthilfe möglich sei. Überdies könne er keine fünf Minuten alleine ge lassen werden ohne zu riskieren, dass er sich selber oder Dinge beschädige. Dies sei auch der Grund, weshalb die Heilpädagogin über ein Jahr vergeblich nach einem Krippenplatz für den Versicherten ge sucht habe. Alle angefragten Krippen hätten seine Aufnahme verweigert, weil er ununter brochen beobachtet werden müsse. Gegenwärtig scheine sich endlich eine Mög lich keit für eine Probezeit in einer en gagierten Krippe zu ergeben.

Dem Bericht der den Versicherten seit zwei Jahren behandelnde n Heilpädagogin lic . phil. C.___

vo m

13. Januar 2013 (Urk.

3/2)

ist zu entnehmen, dass für den Versicherten

nach über eineinhalbjähriger intensiver Krippensuche ein Platz in einer Spielgruppe gefunden werden konnte und er diese seit Dezember 2012 zweimal wöchentlich, jeweils morgens, besuche. Auch nach Einschätzung der Heilpädagogin wirkt sich die s chwerst beeinträchtigte Kommunikationsfä higkeit auf das Verhalten und die sozialen Beziehungen des Versicherten aus . Sprachlich teile er seine Gefühle und Bedürfnisse über Laute mit, ansonsten sei sein Ausdruck körperlicher Art (lachen, weglaufen, schlagen, an der Hand neh men, Dinge auf den Boden werfen etc.). Aufgrund des fehlenden Blickkontakts nehme er auch Gebärden nicht auf. Auf Verständigungsebene könne er ein fachste Aufträge oder Aussagen wie "komm", "nein" und "fertig" verstehen. 3.3.3

Auch wenn gesunde Kinder im Alter des Versicherten mehr oder weniger stän dig überwacht werden müssen und erhebliche Hilfe bei der Pflege gesell schaft li che r Kontakte bedürfen, so können sie doch in gewissem, stets zuneh mendem Masse sich selbst überlassen werden und eigen st ändig zwischenmenschliche Be zie hungen pflegen. Dies trifft beim Versicherten offenbar nicht zu, weshalb es sich verbietet, gestützt auf die Richtlinien des BSV pauschal anzunehmen, ein relevanter Mehrbedarf komme vor sechs Jahren (vgl. Anhang III zum KSIH) von vornherein nicht in Betracht. 4.

Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) aufzuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den weiteren Anspruch des Versicherten auf eine Hilflo s enentschädigung neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angef ochtene Verfügung vom

17. Dezem ber 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosen entschädigung neu verfüge 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Dr. med. B.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter