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IV.2013.00020

Erstmalige Anmeldung, Würdigung der Gutachten, 80%ige AF in angepasster Tätigkeit. Bewilligung uP.

Zürich SozVersG · 2014-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1979, arbeitete zuletzt als Raum pfle gerin, als sie sich am 1 5. April 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/21, Urk. 8/ 25, Urk. 8/ 33-34, Urk. 8/38), ein psychiatrisches (Urk. 8/30) und ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/31) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/2, Urk. 8/4-5, Urk. 8/18) ein, veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/34) und zog die Akten des Krankentaggeldversiche rers bei (Urk. 8/19).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40-48) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 8/49) einen Anspruch der Ver si cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2

Mit Eingabe vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 8/51) rei chte die Versicherte bei der IV Stelle einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/50) ein, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 8/52) die Verfügung vom 8. Juni 2012 aufhob und eine neue Verfügung nach der Prüfung der Einwände

in Aussicht stellte.

Die IV-Stelle holte in der Folge zu den Einwänden der Versicherten Stellung nahmen bei den Gutachern ein (Urk. 8/ 56, Urk. 8/58) .

D ie Versicherte reichte hierzu wiederum eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 8/62).

Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 (Urk. 8/67 = Urk.

2) vereinte die IV Stelle einen Anspruch der Versiche r ten auf Leistungen der Invalidenversi cherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). In verfahrensrecht licher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2 1. Juni 2013 (Urk.

16) hielt die Beschwerde führerin an der Beschwerde mit dem abgeänderten Antrag, es seien ergänzende medizinische Abklärungen, vorzugsweise eine polydisziplinäre Abklärung, vorzunehmen und anschliessend über ihre Ansprü che neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2), fest . Mit Duplik vom 8. August 2013 (Urk.

22) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerdeführerin am 1 2. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 2 8. August 2013 (Urk.

24) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk.

25) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 16), die behandelnde Psychiaterin sei mit der Beurteilung im Gutachten nicht einverstanden. Insgesamt seien die einzelnen Krankheitsleiden nicht aus führlich genug erhoben worden, weshalb auch deren Einschränkungen im All tag nicht genügend erfasst worden seien (Urk. 16 S. 4 Ziff. 4). Zusammenfas send sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwer degegnerin vorliegend nur ungenügend abgeklärt worden sei. Es seien deshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Dr. med . Y.___,

Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 3 0. Mai 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/21/7-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumboradikuläres Syndrom - Status nach Entfernung einer Diskushernie L5/S1 am 8. Juli 2010 - Rezidiv einer Diskushernie L5/S1 rechts - depressives Zustandsbild

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Sta tus nach Netzhautablösung bestehend seit Dezember 2010 sowie eine Migräne (s. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, die Prognose bezüglich des Rückens sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 8. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).

3.2

Prof. Dr. med. Z.___, Neurochirurgie FMH, A.___

berichtete am 1 4. September 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Lumboglutealgie bis intermittierende Ischialgie beidseits rechts betont mit/bei - ausgeprägte r

myofasciale r Komponente, muskuläre r

Dekondi tio nierung

- erosiver

Osteochondrose L5/S1 - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits links betont - myofascial bedingt - anamnestisch Depression, langanhaltende Arbeitsunfähigkeit - anamnestische Endometriose in Abklärung und Behandlung

Er führte aus, aktuell stehe bei der Beschwerdeführerin eine Lumboglutealgie rechtsseitig im Vordergrund, welche an eine L5-Irritation erinnern könne, wobei klinisch keine radikuläre Defizite objektivierbar seien. So fänden sich sowohl in der aktuellen Bildgebung des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) im November 2010 als auch im multipositionellen MRI der LWS vom 1 3. Juli 2011 keine Hinweise für eine anhaltende Neurokompression bei perfektem anatomischem Dekompressionsergebnis bei aber unverändert bestehender erosiver

Osteo chon drose L5/S 1. Somit müsse das bestehende Beschwerdebild als vorwiegend myo fascial bedingt beziehungsweise im Rahmen der muskulären Dysbalance ange sehen werden (S. 3 unten). Anamnestisch bestehe seit dem 8. Juli 2011 für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin in privaten Haushalten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6). Aktuell bestehe aus rheumato logischer/neurochirurgischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der vorwiegend mittelschweren Tätigkeit als Raumpflegerin. Medizinisch theoretisch lasse sich aufgrund der Rückenproblematik keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit begründen (S.

4 Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/30) gestützt auf die Akten und die ambulant-psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ein Ausmass an Aktivitäten tätigen könne, welches nicht mit den Kriterien des ICD 10 für eine mittelgradige Depression zu vereinbaren sei. Mit dem regel mässigen Besuch eines Fitnesscenters, den regelmässigen Spaziergängen, ihren Haushaltstätigkeiten sowie dem Besuch eines Deutschkonversationskurses zeige die Beschwerdeführerin, dass hier ein Ausmass an innerpsychischer Vitalität vorliege, welches kaum zu vereinbaren wäre mit einer mittelgradigen depressi ven Episode, sondern vielmehr für eine leichte depressive Episode spreche (S. 9 f.). Dies könne auch im objektiven Psychostatus untermauert werden. Keine der erhobenen Befunde sei schweregradig pathologisch ausgefallen, vielmehr untermauere der objektive Psychostatus eine leichte depressive Auslenkung der Grundstimmung beziehungsweise die Diagnose einer leichten depressiven Epi sode (S. 10 oben).

Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode gemäss Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten (S. 11 unten). Es liege ausserdem lediglich eine leichte psychiatrische Komorbidität vor (S. 12 Mitte). In der angestammten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (s. 12 unten). Die vorliegenden psychosozialen Faktoren seien insgesamt als überwind- und lösbar zu beurteilen, so dass ihnen bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz zukomme. 3.4

Dr . med. C.___, Innere Medizin FMH, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/31) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1): - lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts am 8. Juli 2010 wegen einer Diskushernie L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkom pression S1 rechts mit bildgebend perfektem Dekompressionsergebnis jedoch - fortgeschrittene r

erosive r

Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen sowie einen Vitamin D Mangel (S. 27 Ziff. 7.2).

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert . Sie könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen. Tätigkeiten, die diesem beschriebenen Profil entsprächen, könnten zu 100 % ausgeübt wer den. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit (S.

29 Ziff. 9.1). Für die angestammte Tätigkeit oder andere adaptierte Tätigkeiten sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten habe sie ab dem 1 8. Juni 2010 nicht mehr ausüben können (S. 29 Ziff. 9.2). Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine adäquate medikamentöse Schmerztherapie gehabt, wie die Blut- und Urinanalyse gezeigt habe. Die medi kamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential (S. 30 Ziff. 10.1). 3.5

Am 2 2. Dezember 2011 berichtete n die Ärzte der D.___

über die am 2 3. und 2 4. November 2011 durchgeführte EFL (Urk. 8/34) und führte n aus, es sei eine mässige Selbstlimitierung beobachtet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei 5 Tests selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 1) . Eine leichte Arbeit wie auch die Tätigkeit als R a u mpflegerin

sei der Beschwerde führerin ganztag s zumutbar, wobei das Gewicht des Staubsaugers höchstens 7.5

kg betragen dürfe, wenn sie ihn die Treppe hochtragen müsse (S.

2). 3.6

Dr. med . E.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 4. Juni 2012 (Urk. 8/50/1-12) und nahm Stellung zu den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ . Sie führte aus, sie könne die Gesamtbeurteilung der beiden Ärzte nicht teilen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei von Dr. B.___ zu oberflächlich untersucht worden, um dem komplexen Leiden in der Beurtei lung gerecht zu werden (S. 2 oben).

Sie nannte folgende Diagnosen (S. 9 f.): - chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) - chronifizierte Depression, dauerhaft mittelgradig bis phas enweise schwer (ICD-10 F32.1/2)

- Panikattacken und eine Angststörung (ICD-10 F41.0/1) mit psycho trauma tologischen Symptomen (ICD-10 F43.1) durch Gewalter fahrung und massive Ängste zu erblinden

- chronifiziertes

zervikocephales Schmerzsyndrom multifaktorieller Ätio lo gie - episodische Migräne, fast jeden 2. Tag - chronifizierter Spannungskopfschmerz - chronifiziertes

myofasciales Schmerzsyndrom im zervikalen und Schulter gürtelbereich

- Status nach Schädelhirntrauma II-III - lumbospondylogenes Syndrom mit intermittierender Ischialgie beidseits - leichte laterale Spinalkanalstenose L5/S1 und Foraminalstenose L5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits und leichter Einengung der Wurzeltaschen S1 beidseits, in Rückenlage aber keine Nervenwurzel kompression nachweisbar - linkskonvexe Skoliose mit Beckenschiefstand - Sehbehinderung im rechten Auge (Nebel), Visus rechts 5 %, Visus links mit Linse 80 %, mit Brille 75 % - Auge rechts: Status nach Amotio

reniae, Aphakiesituation bei Linsen luxation in den Glaskörperraum, Amblyopie, Esotropie bei Status nach Strabismusoperation (Portugal 2005) - Auge links: Aphakie bei Status nach Katarrakt -Operation (Portugal 1983), therapieresistente follikuläre Konjunktivitis - Endometriose - Status nach Zeckenbiss zirka 2008/2009, antibiotische Behandlung

Sie führte weiter aus, da das Gesamtgutachten einige somatische und psychi sche Diagnosen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht oder zu wenig berücksichtigt habe, sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend, und es könne demnach nicht darau f abgestellt werden (S. 10 unten) . Die Beschwerdeführerin leide heute unter einer komplexen Schmerzerkrankung auf grund ihrer verschiedenen organischen Leiden, die von Krankheitswert seien (S.

11 oben). Die Prognose sei schlecht. Die Beschwerdeführerin sei seit min destens 10 Jahren körperlich und psychisch krank. Im besten Fall könnten sich die kör perlichen und psychischen Symptome sowie die Schmerzsymptome, die nicht für sich isoliert gesehen werden könnten, bei optimalen Therapie bedingungen in Zukunft soweit reduziert werden, dass sie für die Beschwerde führerin in dem Masse erträglich seien, dass sie während der Woche vielleicht ein paar Stunden einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne . Dies genüge jedoch nicht für eine Teilarbeitsfähigkeit (S. 12 Mitte). Das chronifizierte

komorbide psychische Lei den mit dem psychischen Anteil der Schmerzen sowie der Erschöpfung allein, verursache eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 70 80 % . Aus psychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin schwer krank und nicht arbeitsfähig (S. 12 unten). 3.7

Dr. C.___ nahm am 4. Juli 2012 zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 8/55) und führte aus, die neurologischen Befunde von Dr. F.___ entsprächen im Wesentlichen ihren Befunden. Ihre Diagnose der ausgedehnten chronischen Schmerzen umfasse selbstverständlich auch die zervikalen Beschwerden. Der von Dr. F.___ postulierte Analgetika-Überkonsum sei durch die Laboruntersuchung nicht bestätigt worden . Vielmehr seien beide untersuch ten Schmerzmittel im Blut der Beschwerdeführerin nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen (S. 1). Zusammenfassend führte sie aus, dass die Angaben in den beiden Einwänden mit den Unterlagen ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht zu ändern vermögen (S. 2 unten). 3.8

Dr. B.___ nahm am 2 1. Juli 2012 Stellung zu Zusatzfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/58) und führte aus, der Arztbericht von Dr. G.___ sei ihm in der Tat nicht vorgelegen. Zu diesem könne er nachträglich ausführen, dass in der Diagnoseliste eine Depression im März 2003 aufgeführt werde mit Rezidiv im März 2004, dass hier aber kein Schweregrad beschrieben werde und die mit gelieferten Angaben auch nicht ausreichten, um erstens den Schweregrad der Depression zu validieren und zweitens im Grunde genommen auch nicht aus reichten, um sicher eine Depression zu diagnostizieren. Es handle sich hierbei im Übrigen auch nicht um einen psychiatrischen Fachbericht. Auch der Umstand, dass eine Behandlung mit Efexor verschrieben worden sei, sei nicht weiter aufschlussreich (S. 3 Mitte) .

Wie bereits erwähnt, sei eine langjährige chronische Depression nicht widersprüchlich mit dem Umstand, dass diese lediglich leicht ausgeprägt sei (S. 6 Mitte). Zusammenfassend könne demnach gesagt werden, dass diese Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben könnten, und dass daher keine Änderung seiner psychiatrischen Beurteilung auf Grund der im Einwand vorgebrachten Angaben resultiere (S. 7 unten).

3.9

Dr. E.___ nahm am 2 0. September 2012 zu den Ausführungen von Dr. C.___ (vgl. E. 3.7) und Dr. B.___ (vgl. E. 3.8) Stellung (Urk. 8/62) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter schweren Migräne- und Schwindelattacken, weshalb sie im Juli und August 2012 zwei weitere Ter mine habe absagen müssen. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin am 5. Oktober erneut wegen der Endometriose operiert werden. Sie sei nach wie vor physisch und psychisch krank und aus diesen Gründen nicht arbeitsfähig (S. 3 unten). 3.10

Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Juni 2012 und 2 6. Sep tember 2010 Stellung (Urk. 8/66) und führte aus, nach versicherungsme di zinischer Einschätzung könne an der plausiblen Einschätzung der versiche rungsmedizinisch versierten Ärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ festgehalten werden. Die Migräne und Schwindelattacken, welche im Juli und August 2012 aufgetreten seien, seien in der Regel vorübergehender Art und nicht IV relevant.

3.11

Dr. E.___ nahm am 2 4. Juni 2013 Stellung (Urk. 20 = Urk. 17/1) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe ein polymorbides Krankheitsleiden und sei deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. November 2010 in ihrer Behandlung. Sie leide keineswegs nur an einer leichten depressiven Episode und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die weiteren einzelnen Krankheitsleiden (zum Beispiel Mig räne, Sehstörung, Endometriose, zervikocephales Syndrom) seien in den Gut achten nicht ausführlich genug erhoben worden .

D adurch seien sie bei der Befunderhebung nicht weiter exploriert worden, weshalb deren Einschränkun gen im Alltag nicht genügend erfasst worden seien (S. 1). Sie stimme

den von Dr. C.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnosen nicht zu . Eine leichte Depression sei mit den Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin ein nehme, nicht vereinbar (S. 2 Mitte). Sie gehe davon aus, dass die Beschwerde führerin unter einer schwere n Form von Migräne leide (S. 4 Mitte). Zur Endo metriose sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin erneut im I.___ habe behandelt werden müssen und sich einer Operation unter ziehen müsse. Sie leide unter arbeitseinschränkenden chronischen Schmerzen, und es sei trotz Therapie zu einem Rückfall gekommen (S. 5 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei im April 2013 in der J.___ hospi talisiert gewesen und auch dort sei ein polymorbides Krankheitsleiden diagnos tiziert worden (S. 6 unten). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vorwiegend auf die Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vor stehend E. 3.4 und E. 3.7) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) ab. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/30; vgl. vorstehend E.

3.3) und das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom

2. Dezember 2011 (Urk. 8/31; vgl. vorstehend E. 3.4) sowie ihre jeweiligen Stellung nahmen vom 4. beziehungsweise 2 1. Juli 2012 (Urk. 8/55, Urk. 8/58; vgl. vorstehend E. 3.7-3.8) für die Beantwortung de r gestellten Fragen um fas send sind . Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und all sei tigen Untersuchungen s o wie einer ausführlichen Anam nese und berücksichti gen die von der Beschwe r de führerin geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise. Die Gutachten wurde n in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den

Vorakten erstellt und tr a g en der konkreten medizi nischen Situation Rech nung.

So machte Dr. B.___ darauf aufmerksam, dass sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als auch die objektiven Untersuchungsbefunde die Diagnose einer leichten depressiven Episode untermauern könnten (Urk. 8/30 S.

10 Mitte). Er zeigte zudem auf, dass zusätzlich zur depressiven Störung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne, welche auch die erwähnte Verdeutlichungstendenz der Beschwerdeführerin zu erklären vermöge (S. 11 Mitte). Dr . B.___ bezog au sserdem ausdrücklich Stellung zu f rüheren medizinischen Berichten (S. 14 f.) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch psychosoziale Faktoren vorlä gen, welche jedoch als invaliditätsfremd zu beurteilen seien (S. 15 Mitte).

Auch Dr. C.___ machte darauf aufmerksam, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden der Beschwerdeführerin erklärten (Urk. 8/31 S. 28 Mitte). Ausserdem setzte sie sich differenziert mit den im Blut beziehungsweise im Urin der Beschwerdeführerin vorhandenen Medi kamenten auseinander und führte aus, von den fünf geprüften Medikamenten sei lediglich das Antidepressivum Trittico im therapeutischen Bereich nachweis bar (S. 28 unten).

D ie Gutachten leuchten in der Darlegung der medi zi nische n Zusammenhänge ein, und die von den Gutachter n vorgenom mene Schluss fol gerung zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit wird aus führlich be gr ün det. So zeigte Dr . B.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode gemäss Richtlinie der Swiss Insurance Medicine (SIM) qua litative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten, wobei eine gewisse erhöhte Ermüdbarkeit, eine gewisse Antriebsminderung sowie eine diskret reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt seien (Urk. 8/30 S. 11 unten). Überdies berichtete Dr. C.___ einlässlich und sorg fältig darüber, dass sich Rückenfunktionseinschränkungen je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirkten, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Sie wies sodann darauf hin, dass das längere Verharren in vorüber geneigter Haltung –

ob stehend oder sitzend – zu vermeiden sei, die Beschwerdeführerin ansonsten Tätigkeiten, die dem beschriebe nen Profil entsprächen, zu 100 % ausüben könne (Urk. 8/31 S. 29 Mitte).

Die Gutachten erfüllen damit entgegen den Ausführungen der Beschwerde führe rin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Be richts (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ Kritik an der rheumatologischen Begutachtung und den im Gutachten von Dr. C.___ festgehaltenen Schlussfolgerungen äusserte, ist nicht weiter darauf einzugehen, handelt es sich doch bei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Rheumatologie. Zudem veranlasste Dr. C.___ für die Beurteilun g der medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der Funktionellen Leis tungsfähigkeit (Urk. 8/34). Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht ist demnach fundiert, nimmt Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit und berücksichtigt die krankheitsbedingten Einschränkungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch di e behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.9) kann sodann ebenfalls n icht abgestellt werden. So nannte Dr. E.___

in ihren Berichten lediglich die Diag nosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch gab sie eine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit ab. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer in auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auch auf den subjektiven Angaben de r Beschwerde führerin, welche jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind. Abgesehen davon kann nicht a usgeschlossen werden, dass Dr. E.___

die von ihr erwähnten psy cho sozialen Belastungsfaktoren, welche für das Beschwerdebild de r Beschwer deführer in mitverantwortlich sind und ihre Leistungsbereitschaft negativ beein flussen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigte. Ausserdem machte Dr. E.___

weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte sie sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Ent gegen den Ausführungen von Dr. E.___ ist die von Dr. B.___

vorgenom mene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sic ht nicht zu bean standen, zumal

er in seiner Stellung nah me explizit darauf hin wies, dass sich im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration keinerlei Hinweise auf eine schwere

oder auch nur mittelgradige depressive Symptomatik ergeben hätten, dass die Gedächtnisfunktion, Aufmerksamkeit sowie Konzentration der Be schwerde führerin klinisch intakt gewesen seien und sich weder eine Vernach lässigung des äusseren Erscheinungsbildes noch psychosoziale Rückzugstenden zen oder ei n Verlust persönlicher Interessen gefunden hätten. Des Weiteren las sen die im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ geschilderten Tagesakti vitäten nicht auf eine schwerwiegende depressive Erkrankung schliessen. So besucht die Beschwerdeführerin unter anderem regelmässig ein Fitnesscenter oder geht schwimmen, macht zu Hause Gymnastik, geht spazieren, erledigt den Haushalt weitgehend selbständig, tätigt kleine Einkäufe und besucht einen Deutschkonversationskurs. Ausserdem besucht sie ihre Eltern im Heimatland regelmässig mit dem Flugzeug (Urk. 8/30 S. 5, Urk. 8/31 S. 19).

Diese Schilderungen können durch die Kritik der behandelnden Psychiaterin nicht im Zweifel gezogen werden, so kann es nicht darauf ankommen, ob das Training auf Anraten des Arztes durchgeführt wird. Zentral ist, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht dazu in der Lage ist (vgl. Urk. 8/50 S. 5). Da Dr. E.___

die Beschwerdeführer in seit 20 10 behandelt, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass sie mit unter im Hinblick auf die auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten de r Patienti n aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.) . Ihre Ausführungen vermögen die ausfüh rlichen und eingehend begründeten Gut achten von Dr. B.___ und Dr. C.___

demnach nicht zu entkräften. In Bezug auf die geklagten Augenbeschwerden und die Migräne (Urk.

1) ist sodann fest zuhalten, dass diese gemäss der Einschätzung von Dr. Y.___ zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2011 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben (vgl. Urk. 8/21 S. 7). Auch in den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitli ches Hauptproblem die Rückenschmerzen (Urk. 8/30 S. 3 f., Urk. 8/31 S. 19), weshalb bezüglich der Augenbeschwerden und der Migräne keine weiteren Abklärungen nötig waren. Schliesslich wurde auch im Bericht der Augenklinik des K.___ vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 8/38) keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Sollte es insbesondere betreffend des Augenleidens zwi schen zeitlich zu einer Verschlechterung gekommen sein, ist es der Beschwerde führerin unbe nommen, sich erneut bei der IV-Stelle zu melden.

Schliesslich vermögen der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ver fasste Bericht von Dr. E.___ (vgl. E. 3.11), in welchem unter anderem ausführ lich zur Diagnose einer Endometriose

sowie zum Klinikaufenthalt im April 2013 und der bevorstehenden Operation berichtet wurde, sowie der Operationsbericht vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 25) nichts an den überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter zu ändern, zumal das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physi sche als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behand lungs

- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E.

4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelan gen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. No vember 2010 E.

3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.

März 2012 E. 4.5).

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Es wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, we lche die ausführlich be grün deten Beurteilung en

in den Gutachten umzustossen ver möchten. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnose n wie auch in Bezug auf die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das Zumutbar keitsprofil

auf das psychiatrische Gut ach ten von Dr. B.___ und das inter nistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Dezember 201 1 abzustellen und somit von einer maximal

8 0%igen Ar beitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit unter dem Vorbehalt, dass der Staubsauger nicht mehr als 7,5 kg wiegen darf, wenn er die Treppe hochgehoben werden muss, sowie in angepassten Tätigkeiten auszugehen ist. Unter diesen Umständen resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Die angefochtene Verfügung vom 19 . November 2012 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Die Voraussetzung en zur Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin be -tref fend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1)

sind erfüllt (vgl. Urk. 10) . 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 7 . Januar 201 3

wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). In verfahrensrecht licher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2 1. Juni 2013 (Urk.

16) hielt die Beschwerde führerin an der Beschwerde mit dem abgeänderten Antrag, es seien ergänzende medizinische Abklärungen, vorzugsweise eine polydisziplinäre Abklärung, vorzunehmen und anschliessend über ihre Ansprü che neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2), fest . Mit Duplik vom 8. August 2013 (Urk.

22) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerdeführerin am 1 2. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 2 8. August 2013 (Urk.

24) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk.

25) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 16), die behandelnde Psychiaterin sei mit der Beurteilung im Gutachten nicht einverstanden. Insgesamt seien die einzelnen Krankheitsleiden nicht aus führlich genug erhoben worden, weshalb auch deren Einschränkungen im All tag nicht genügend erfasst worden seien (Urk. 16 S. 4 Ziff. 4). Zusammenfas send sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwer degegnerin vorliegend nur ungenügend abgeklärt worden sei. Es seien deshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Dr. med . Y.___,

Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 3 0. Mai 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/21/7-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumboradikuläres Syndrom - Status nach Entfernung einer Diskushernie L5/S1 am 8. Juli 2010 - Rezidiv einer Diskushernie L5/S1 rechts - depressives Zustandsbild

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Sta tus nach Netzhautablösung bestehend seit Dezember 2010 sowie eine Migräne (s. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, die Prognose bezüglich des Rückens sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 8. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).

3.2

Prof. Dr. med. Z.___, Neurochirurgie FMH, A.___

berichtete am 1 4. September 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Lumboglutealgie bis intermittierende Ischialgie beidseits rechts betont mit/bei - ausgeprägte r

myofasciale r Komponente, muskuläre r

Dekondi tio nierung

- erosiver

Osteochondrose L5/S1 - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits links betont - myofascial bedingt - anamnestisch Depression, langanhaltende Arbeitsunfähigkeit - anamnestische Endometriose in Abklärung und Behandlung

Er führte aus, aktuell stehe bei der Beschwerdeführerin eine Lumboglutealgie rechtsseitig im Vordergrund, welche an eine L5-Irritation erinnern könne, wobei klinisch keine radikuläre Defizite objektivierbar seien. So fänden sich sowohl in der aktuellen Bildgebung des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) im November 2010 als auch im multipositionellen MRI der LWS vom 1 3. Juli 2011 keine Hinweise für eine anhaltende Neurokompression bei perfektem anatomischem Dekompressionsergebnis bei aber unverändert bestehender erosiver

Osteo chon drose L5/S 1. Somit müsse das bestehende Beschwerdebild als vorwiegend myo fascial bedingt beziehungsweise im Rahmen der muskulären Dysbalance ange sehen werden (S. 3 unten). Anamnestisch bestehe seit dem 8. Juli 2011 für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin in privaten Haushalten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6). Aktuell bestehe aus rheumato logischer/neurochirurgischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der vorwiegend mittelschweren Tätigkeit als Raumpflegerin. Medizinisch theoretisch lasse sich aufgrund der Rückenproblematik keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit begründen (S.

4 Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/30) gestützt auf die Akten und die ambulant-psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ein Ausmass an Aktivitäten tätigen könne, welches nicht mit den Kriterien des ICD

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vorwiegend auf die Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vor stehend E. 3.4 und E. 3.7) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) ab.

E. 4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/30; vgl. vorstehend E.

3.3) und das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom

2. Dezember 2011 (Urk. 8/31; vgl. vorstehend E. 3.4) sowie ihre jeweiligen Stellung nahmen vom 4. beziehungsweise 2 1. Juli 2012 (Urk. 8/55, Urk. 8/58; vgl. vorstehend E. 3.7-3.8) für die Beantwortung de r gestellten Fragen um fas send sind . Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und all sei tigen Untersuchungen s o wie einer ausführlichen Anam nese und berücksichti gen die von der Beschwe r de führerin geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise. Die Gutachten wurde n in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den

Vorakten erstellt und tr a g en der konkreten medizi nischen Situation Rech nung.

So machte Dr. B.___ darauf aufmerksam, dass sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als auch die objektiven Untersuchungsbefunde die Diagnose einer leichten depressiven Episode untermauern könnten (Urk. 8/30 S.

10 Mitte). Er zeigte zudem auf, dass zusätzlich zur depressiven Störung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne, welche auch die erwähnte Verdeutlichungstendenz der Beschwerdeführerin zu erklären vermöge (S. 11 Mitte). Dr . B.___ bezog au sserdem ausdrücklich Stellung zu f rüheren medizinischen Berichten (S. 14 f.) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch psychosoziale Faktoren vorlä gen, welche jedoch als invaliditätsfremd zu beurteilen seien (S. 15 Mitte).

Auch Dr. C.___ machte darauf aufmerksam, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden der Beschwerdeführerin erklärten (Urk. 8/31 S. 28 Mitte). Ausserdem setzte sie sich differenziert mit den im Blut beziehungsweise im Urin der Beschwerdeführerin vorhandenen Medi kamenten auseinander und führte aus, von den fünf geprüften Medikamenten sei lediglich das Antidepressivum Trittico im therapeutischen Bereich nachweis bar (S. 28 unten).

D ie Gutachten leuchten in der Darlegung der medi zi nische n Zusammenhänge ein, und die von den Gutachter n vorgenom mene Schluss fol gerung zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit wird aus führlich be gr ün det. So zeigte Dr . B.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode gemäss Richtlinie der Swiss Insurance Medicine (SIM) qua litative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten, wobei eine gewisse erhöhte Ermüdbarkeit, eine gewisse Antriebsminderung sowie eine diskret reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt seien (Urk. 8/30 S. 11 unten). Überdies berichtete Dr. C.___ einlässlich und sorg fältig darüber, dass sich Rückenfunktionseinschränkungen je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirkten, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Sie wies sodann darauf hin, dass das längere Verharren in vorüber geneigter Haltung –

ob stehend oder sitzend – zu vermeiden sei, die Beschwerdeführerin ansonsten Tätigkeiten, die dem beschriebe nen Profil entsprächen, zu 100 % ausüben könne (Urk. 8/31 S. 29 Mitte).

Die Gutachten erfüllen damit entgegen den Ausführungen der Beschwerde führe rin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Be richts (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ Kritik an der rheumatologischen Begutachtung und den im Gutachten von Dr. C.___ festgehaltenen Schlussfolgerungen äusserte, ist nicht weiter darauf einzugehen, handelt es sich doch bei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Rheumatologie. Zudem veranlasste Dr. C.___ für die Beurteilun g der medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der Funktionellen Leis tungsfähigkeit (Urk. 8/34). Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht ist demnach fundiert, nimmt Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit und berücksichtigt die krankheitsbedingten Einschränkungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch di e behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.9) kann sodann ebenfalls n icht abgestellt werden. So nannte Dr. E.___

in ihren Berichten lediglich die Diag nosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch gab sie eine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit ab. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer in auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auch auf den subjektiven Angaben de r Beschwerde führerin, welche jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind. Abgesehen davon kann nicht a usgeschlossen werden, dass Dr. E.___

die von ihr erwähnten psy cho sozialen Belastungsfaktoren, welche für das Beschwerdebild de r Beschwer deführer in mitverantwortlich sind und ihre Leistungsbereitschaft negativ beein flussen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigte. Ausserdem machte Dr. E.___

weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte sie sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Ent gegen den Ausführungen von Dr. E.___ ist die von Dr. B.___

vorgenom mene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sic ht nicht zu bean standen, zumal

er in seiner Stellung nah me explizit darauf hin wies, dass sich im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration keinerlei Hinweise auf eine schwere

oder auch nur mittelgradige depressive Symptomatik ergeben hätten, dass die Gedächtnisfunktion, Aufmerksamkeit sowie Konzentration der Be schwerde führerin klinisch intakt gewesen seien und sich weder eine Vernach lässigung des äusseren Erscheinungsbildes noch psychosoziale Rückzugstenden zen oder ei n Verlust persönlicher Interessen gefunden hätten. Des Weiteren las sen die im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ geschilderten Tagesakti vitäten nicht auf eine schwerwiegende depressive Erkrankung schliessen. So besucht die Beschwerdeführerin unter anderem regelmässig ein Fitnesscenter oder geht schwimmen, macht zu Hause Gymnastik, geht spazieren, erledigt den Haushalt weitgehend selbständig, tätigt kleine Einkäufe und besucht einen Deutschkonversationskurs. Ausserdem besucht sie ihre Eltern im Heimatland regelmässig mit dem Flugzeug (Urk. 8/30 S. 5, Urk. 8/31 S. 19).

Diese Schilderungen können durch die Kritik der behandelnden Psychiaterin nicht im Zweifel gezogen werden, so kann es nicht darauf ankommen, ob das Training auf Anraten des Arztes durchgeführt wird. Zentral ist, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht dazu in der Lage ist (vgl. Urk. 8/50 S. 5). Da Dr. E.___

die Beschwerdeführer in seit 20 10 behandelt, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass sie mit unter im Hinblick auf die auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten de r Patienti n aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.) . Ihre Ausführungen vermögen die ausfüh rlichen und eingehend begründeten Gut achten von Dr. B.___ und Dr. C.___

demnach nicht zu entkräften. In Bezug auf die geklagten Augenbeschwerden und die Migräne (Urk.

1) ist sodann fest zuhalten, dass diese gemäss der Einschätzung von Dr. Y.___ zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2011 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben (vgl. Urk. 8/21 S. 7). Auch in den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitli ches Hauptproblem die Rückenschmerzen (Urk. 8/30 S. 3 f., Urk. 8/31 S. 19), weshalb bezüglich der Augenbeschwerden und der Migräne keine weiteren Abklärungen nötig waren. Schliesslich wurde auch im Bericht der Augenklinik des K.___ vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 8/38) keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Sollte es insbesondere betreffend des Augenleidens zwi schen zeitlich zu einer Verschlechterung gekommen sein, ist es der Beschwerde führerin unbe nommen, sich erneut bei der IV-Stelle zu melden.

Schliesslich vermögen der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ver fasste Bericht von Dr. E.___ (vgl. E. 3.11), in welchem unter anderem ausführ lich zur Diagnose einer Endometriose

sowie zum Klinikaufenthalt im April 2013 und der bevorstehenden Operation berichtet wurde, sowie der Operationsbericht vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 25) nichts an den überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter zu ändern, zumal das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physi sche als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behand lungs

- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E.

4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelan gen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. No vember 2010 E.

3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.

März 2012 E. 4.5).

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Es wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, we lche die ausführlich be grün deten Beurteilung en

in den Gutachten umzustossen ver möchten.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnose n wie auch in Bezug auf die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das Zumutbar keitsprofil

auf das psychiatrische Gut ach ten von Dr. B.___ und das inter nistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Dezember 201 1 abzustellen und somit von einer maximal

8 0%igen Ar beitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit unter dem Vorbehalt, dass der Staubsauger nicht mehr als 7,5 kg wiegen darf, wenn er die Treppe hochgehoben werden muss, sowie in angepassten Tätigkeiten auszugehen ist. Unter diesen Umständen resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Die angefochtene Verfügung vom 19 . November 2012 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Die Voraussetzung en zur Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin be -tref fend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1)

sind erfüllt (vgl. Urk. 10) . 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 7 . Januar 201 3

wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F45.41) - chronifizierte Depression, dauerhaft mittelgradig bis phas enweise schwer (ICD-10 F32.1/2)

- Panikattacken und eine Angststörung (ICD-10 F41.0/1) mit psycho trauma tologischen Symptomen (ICD-10 F43.1) durch Gewalter fahrung und massive Ängste zu erblinden

- chronifiziertes

zervikocephales Schmerzsyndrom multifaktorieller Ätio lo gie - episodische Migräne, fast jeden 2. Tag - chronifizierter Spannungskopfschmerz - chronifiziertes

myofasciales Schmerzsyndrom im zervikalen und Schulter gürtelbereich

- Status nach Schädelhirntrauma II-III - lumbospondylogenes Syndrom mit intermittierender Ischialgie beidseits - leichte laterale Spinalkanalstenose L5/S1 und Foraminalstenose L5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits und leichter Einengung der Wurzeltaschen S1 beidseits, in Rückenlage aber keine Nervenwurzel kompression nachweisbar - linkskonvexe Skoliose mit Beckenschiefstand - Sehbehinderung im rechten Auge (Nebel), Visus rechts 5 %, Visus links mit Linse 80 %, mit Brille 75 % - Auge rechts: Status nach Amotio

reniae, Aphakiesituation bei Linsen luxation in den Glaskörperraum, Amblyopie, Esotropie bei Status nach Strabismusoperation (Portugal 2005) - Auge links: Aphakie bei Status nach Katarrakt -Operation (Portugal 1983), therapieresistente follikuläre Konjunktivitis - Endometriose - Status nach Zeckenbiss zirka 2008/2009, antibiotische Behandlung

Sie führte weiter aus, da das Gesamtgutachten einige somatische und psychi sche Diagnosen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht oder zu wenig berücksichtigt habe, sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend, und es könne demnach nicht darau f abgestellt werden (S. 10 unten) . Die Beschwerdeführerin leide heute unter einer komplexen Schmerzerkrankung auf grund ihrer verschiedenen organischen Leiden, die von Krankheitswert seien (S.

E. 11 oben). Die Prognose sei schlecht. Die Beschwerdeführerin sei seit min destens 10 Jahren körperlich und psychisch krank. Im besten Fall könnten sich die kör perlichen und psychischen Symptome sowie die Schmerzsymptome, die nicht für sich isoliert gesehen werden könnten, bei optimalen Therapie bedingungen in Zukunft soweit reduziert werden, dass sie für die Beschwerde führerin in dem Masse erträglich seien, dass sie während der Woche vielleicht ein paar Stunden einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne . Dies genüge jedoch nicht für eine Teilarbeitsfähigkeit (S. 12 Mitte). Das chronifizierte

komorbide psychische Lei den mit dem psychischen Anteil der Schmerzen sowie der Erschöpfung allein, verursache eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 70 80 % . Aus psychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin schwer krank und nicht arbeitsfähig (S. 12 unten). 3.7

Dr. C.___ nahm am 4. Juli 2012 zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 8/55) und führte aus, die neurologischen Befunde von Dr. F.___ entsprächen im Wesentlichen ihren Befunden. Ihre Diagnose der ausgedehnten chronischen Schmerzen umfasse selbstverständlich auch die zervikalen Beschwerden. Der von Dr. F.___ postulierte Analgetika-Überkonsum sei durch die Laboruntersuchung nicht bestätigt worden . Vielmehr seien beide untersuch ten Schmerzmittel im Blut der Beschwerdeführerin nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen (S. 1). Zusammenfassend führte sie aus, dass die Angaben in den beiden Einwänden mit den Unterlagen ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht zu ändern vermögen (S. 2 unten). 3.8

Dr. B.___ nahm am 2 1. Juli 2012 Stellung zu Zusatzfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/58) und führte aus, der Arztbericht von Dr. G.___ sei ihm in der Tat nicht vorgelegen. Zu diesem könne er nachträglich ausführen, dass in der Diagnoseliste eine Depression im März 2003 aufgeführt werde mit Rezidiv im März 2004, dass hier aber kein Schweregrad beschrieben werde und die mit gelieferten Angaben auch nicht ausreichten, um erstens den Schweregrad der Depression zu validieren und zweitens im Grunde genommen auch nicht aus reichten, um sicher eine Depression zu diagnostizieren. Es handle sich hierbei im Übrigen auch nicht um einen psychiatrischen Fachbericht. Auch der Umstand, dass eine Behandlung mit Efexor verschrieben worden sei, sei nicht weiter aufschlussreich (S. 3 Mitte) .

Wie bereits erwähnt, sei eine langjährige chronische Depression nicht widersprüchlich mit dem Umstand, dass diese lediglich leicht ausgeprägt sei (S. 6 Mitte). Zusammenfassend könne demnach gesagt werden, dass diese Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben könnten, und dass daher keine Änderung seiner psychiatrischen Beurteilung auf Grund der im Einwand vorgebrachten Angaben resultiere (S. 7 unten).

3.9

Dr. E.___ nahm am 2 0. September 2012 zu den Ausführungen von Dr. C.___ (vgl. E. 3.7) und Dr. B.___ (vgl. E. 3.8) Stellung (Urk. 8/62) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter schweren Migräne- und Schwindelattacken, weshalb sie im Juli und August 2012 zwei weitere Ter mine habe absagen müssen. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin am 5. Oktober erneut wegen der Endometriose operiert werden. Sie sei nach wie vor physisch und psychisch krank und aus diesen Gründen nicht arbeitsfähig (S. 3 unten). 3.10

Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Juni 2012 und 2 6. Sep tember 2010 Stellung (Urk. 8/66) und führte aus, nach versicherungsme di zinischer Einschätzung könne an der plausiblen Einschätzung der versiche rungsmedizinisch versierten Ärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ festgehalten werden. Die Migräne und Schwindelattacken, welche im Juli und August 2012 aufgetreten seien, seien in der Regel vorübergehender Art und nicht IV relevant.

3.11

Dr. E.___ nahm am 2 4. Juni 2013 Stellung (Urk. 20 = Urk. 17/1) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe ein polymorbides Krankheitsleiden und sei deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. November 2010 in ihrer Behandlung. Sie leide keineswegs nur an einer leichten depressiven Episode und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die weiteren einzelnen Krankheitsleiden (zum Beispiel Mig räne, Sehstörung, Endometriose, zervikocephales Syndrom) seien in den Gut achten nicht ausführlich genug erhoben worden .

D adurch seien sie bei der Befunderhebung nicht weiter exploriert worden, weshalb deren Einschränkun gen im Alltag nicht genügend erfasst worden seien (S. 1). Sie stimme

den von Dr. C.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnosen nicht zu . Eine leichte Depression sei mit den Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin ein nehme, nicht vereinbar (S. 2 Mitte). Sie gehe davon aus, dass die Beschwerde führerin unter einer schwere n Form von Migräne leide (S. 4 Mitte). Zur Endo metriose sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin erneut im I.___ habe behandelt werden müssen und sich einer Operation unter ziehen müsse. Sie leide unter arbeitseinschränkenden chronischen Schmerzen, und es sei trotz Therapie zu einem Rückfall gekommen (S. 5 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei im April 2013 in der J.___ hospi talisiert gewesen und auch dort sei ein polymorbides Krankheitsleiden diagnos tiziert worden (S. 6 unten). 4.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00020 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

6. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1979, arbeitete zuletzt als Raum pfle gerin, als sie sich am 1 5. April 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/21, Urk. 8/ 25, Urk. 8/ 33-34, Urk. 8/38), ein psychiatrisches (Urk. 8/30) und ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/31) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/2, Urk. 8/4-5, Urk. 8/18) ein, veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/34) und zog die Akten des Krankentaggeldversiche rers bei (Urk. 8/19).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40-48) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 8/49) einen Anspruch der Ver si cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2

Mit Eingabe vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 8/51) rei chte die Versicherte bei der IV Stelle einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/50) ein, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 8/52) die Verfügung vom 8. Juni 2012 aufhob und eine neue Verfügung nach der Prüfung der Einwände

in Aussicht stellte.

Die IV-Stelle holte in der Folge zu den Einwänden der Versicherten Stellung nahmen bei den Gutachern ein (Urk. 8/ 56, Urk. 8/58) .

D ie Versicherte reichte hierzu wiederum eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 8/62).

Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 (Urk. 8/67 = Urk.

2) vereinte die IV Stelle einen Anspruch der Versiche r ten auf Leistungen der Invalidenversi cherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Januar 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). In verfahrensrecht licher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2013 beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2 1. Juni 2013 (Urk.

16) hielt die Beschwerde führerin an der Beschwerde mit dem abgeänderten Antrag, es seien ergänzende medizinische Abklärungen, vorzugsweise eine polydisziplinäre Abklärung, vorzunehmen und anschliessend über ihre Ansprü che neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2), fest . Mit Duplik vom 8. August 2013 (Urk.

22) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerdeführerin am 1 2. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 2 8. August 2013 (Urk.

24) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk.

25) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 16), die behandelnde Psychiaterin sei mit der Beurteilung im Gutachten nicht einverstanden. Insgesamt seien die einzelnen Krankheitsleiden nicht aus führlich genug erhoben worden, weshalb auch deren Einschränkungen im All tag nicht genügend erfasst worden seien (Urk. 16 S. 4 Ziff. 4). Zusammenfas send sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwer degegnerin vorliegend nur ungenügend abgeklärt worden sei. Es seien deshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere um stritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und auf wel che medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Dr. med . Y.___,

Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 3 0. Mai 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/21/7-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumboradikuläres Syndrom - Status nach Entfernung einer Diskushernie L5/S1 am 8. Juli 2010 - Rezidiv einer Diskushernie L5/S1 rechts - depressives Zustandsbild

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Sta tus nach Netzhautablösung bestehend seit Dezember 2010 sowie eine Migräne (s. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, die Prognose bezüglich des Rückens sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 8. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).

3.2

Prof. Dr. med. Z.___, Neurochirurgie FMH, A.___

berichtete am 1 4. September 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Lumboglutealgie bis intermittierende Ischialgie beidseits rechts betont mit/bei - ausgeprägte r

myofasciale r Komponente, muskuläre r

Dekondi tio nierung

- erosiver

Osteochondrose L5/S1 - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits links betont - myofascial bedingt - anamnestisch Depression, langanhaltende Arbeitsunfähigkeit - anamnestische Endometriose in Abklärung und Behandlung

Er führte aus, aktuell stehe bei der Beschwerdeführerin eine Lumboglutealgie rechtsseitig im Vordergrund, welche an eine L5-Irritation erinnern könne, wobei klinisch keine radikuläre Defizite objektivierbar seien. So fänden sich sowohl in der aktuellen Bildgebung des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) im November 2010 als auch im multipositionellen MRI der LWS vom 1 3. Juli 2011 keine Hinweise für eine anhaltende Neurokompression bei perfektem anatomischem Dekompressionsergebnis bei aber unverändert bestehender erosiver

Osteo chon drose L5/S 1. Somit müsse das bestehende Beschwerdebild als vorwiegend myo fascial bedingt beziehungsweise im Rahmen der muskulären Dysbalance ange sehen werden (S. 3 unten). Anamnestisch bestehe seit dem 8. Juli 2011 für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin in privaten Haushalten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6). Aktuell bestehe aus rheumato logischer/neurochirurgischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der vorwiegend mittelschweren Tätigkeit als Raumpflegerin. Medizinisch theoretisch lasse sich aufgrund der Rückenproblematik keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit begründen (S.

4 Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/30) gestützt auf die Akten und die ambulant-psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ein Ausmass an Aktivitäten tätigen könne, welches nicht mit den Kriterien des ICD 10 für eine mittelgradige Depression zu vereinbaren sei. Mit dem regel mässigen Besuch eines Fitnesscenters, den regelmässigen Spaziergängen, ihren Haushaltstätigkeiten sowie dem Besuch eines Deutschkonversationskurses zeige die Beschwerdeführerin, dass hier ein Ausmass an innerpsychischer Vitalität vorliege, welches kaum zu vereinbaren wäre mit einer mittelgradigen depressi ven Episode, sondern vielmehr für eine leichte depressive Episode spreche (S. 9 f.). Dies könne auch im objektiven Psychostatus untermauert werden. Keine der erhobenen Befunde sei schweregradig pathologisch ausgefallen, vielmehr untermauere der objektive Psychostatus eine leichte depressive Auslenkung der Grundstimmung beziehungsweise die Diagnose einer leichten depressiven Epi sode (S. 10 oben).

Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode gemäss Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten (S. 11 unten). Es liege ausserdem lediglich eine leichte psychiatrische Komorbidität vor (S. 12 Mitte). In der angestammten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (s. 12 unten). Die vorliegenden psychosozialen Faktoren seien insgesamt als überwind- und lösbar zu beurteilen, so dass ihnen bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz zukomme. 3.4

Dr . med. C.___, Innere Medizin FMH, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/31) und nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1): - lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts am 8. Juli 2010 wegen einer Diskushernie L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkom pression S1 rechts mit bildgebend perfektem Dekompressionsergebnis jedoch - fortgeschrittene r

erosive r

Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression - klinisch ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen sowie einen Vitamin D Mangel (S. 27 Ziff. 7.2).

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert . Sie könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen. Tätigkeiten, die diesem beschriebenen Profil entsprächen, könnten zu 100 % ausgeübt wer den. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit (S.

29 Ziff. 9.1). Für die angestammte Tätigkeit oder andere adaptierte Tätigkeiten sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten habe sie ab dem 1 8. Juni 2010 nicht mehr ausüben können (S. 29 Ziff. 9.2). Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine adäquate medikamentöse Schmerztherapie gehabt, wie die Blut- und Urinanalyse gezeigt habe. Die medi kamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential (S. 30 Ziff. 10.1). 3.5

Am 2 2. Dezember 2011 berichtete n die Ärzte der D.___

über die am 2 3. und 2 4. November 2011 durchgeführte EFL (Urk. 8/34) und führte n aus, es sei eine mässige Selbstlimitierung beobachtet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei 5 Tests selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 1) . Eine leichte Arbeit wie auch die Tätigkeit als R a u mpflegerin

sei der Beschwerde führerin ganztag s zumutbar, wobei das Gewicht des Staubsaugers höchstens 7.5

kg betragen dürfe, wenn sie ihn die Treppe hochtragen müsse (S.

2). 3.6

Dr. med . E.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 4. Juni 2012 (Urk. 8/50/1-12) und nahm Stellung zu den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ . Sie führte aus, sie könne die Gesamtbeurteilung der beiden Ärzte nicht teilen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei von Dr. B.___ zu oberflächlich untersucht worden, um dem komplexen Leiden in der Beurtei lung gerecht zu werden (S. 2 oben).

Sie nannte folgende Diagnosen (S. 9 f.): - chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) - chronifizierte Depression, dauerhaft mittelgradig bis phas enweise schwer (ICD-10 F32.1/2)

- Panikattacken und eine Angststörung (ICD-10 F41.0/1) mit psycho trauma tologischen Symptomen (ICD-10 F43.1) durch Gewalter fahrung und massive Ängste zu erblinden

- chronifiziertes

zervikocephales Schmerzsyndrom multifaktorieller Ätio lo gie - episodische Migräne, fast jeden 2. Tag - chronifizierter Spannungskopfschmerz - chronifiziertes

myofasciales Schmerzsyndrom im zervikalen und Schulter gürtelbereich

- Status nach Schädelhirntrauma II-III - lumbospondylogenes Syndrom mit intermittierender Ischialgie beidseits - leichte laterale Spinalkanalstenose L5/S1 und Foraminalstenose L5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits und leichter Einengung der Wurzeltaschen S1 beidseits, in Rückenlage aber keine Nervenwurzel kompression nachweisbar - linkskonvexe Skoliose mit Beckenschiefstand - Sehbehinderung im rechten Auge (Nebel), Visus rechts 5 %, Visus links mit Linse 80 %, mit Brille 75 % - Auge rechts: Status nach Amotio

reniae, Aphakiesituation bei Linsen luxation in den Glaskörperraum, Amblyopie, Esotropie bei Status nach Strabismusoperation (Portugal 2005) - Auge links: Aphakie bei Status nach Katarrakt -Operation (Portugal 1983), therapieresistente follikuläre Konjunktivitis - Endometriose - Status nach Zeckenbiss zirka 2008/2009, antibiotische Behandlung

Sie führte weiter aus, da das Gesamtgutachten einige somatische und psychi sche Diagnosen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht oder zu wenig berücksichtigt habe, sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend, und es könne demnach nicht darau f abgestellt werden (S. 10 unten) . Die Beschwerdeführerin leide heute unter einer komplexen Schmerzerkrankung auf grund ihrer verschiedenen organischen Leiden, die von Krankheitswert seien (S.

11 oben). Die Prognose sei schlecht. Die Beschwerdeführerin sei seit min destens 10 Jahren körperlich und psychisch krank. Im besten Fall könnten sich die kör perlichen und psychischen Symptome sowie die Schmerzsymptome, die nicht für sich isoliert gesehen werden könnten, bei optimalen Therapie bedingungen in Zukunft soweit reduziert werden, dass sie für die Beschwerde führerin in dem Masse erträglich seien, dass sie während der Woche vielleicht ein paar Stunden einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne . Dies genüge jedoch nicht für eine Teilarbeitsfähigkeit (S. 12 Mitte). Das chronifizierte

komorbide psychische Lei den mit dem psychischen Anteil der Schmerzen sowie der Erschöpfung allein, verursache eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 70 80 % . Aus psychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin schwer krank und nicht arbeitsfähig (S. 12 unten). 3.7

Dr. C.___ nahm am 4. Juli 2012 zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 8/55) und führte aus, die neurologischen Befunde von Dr. F.___ entsprächen im Wesentlichen ihren Befunden. Ihre Diagnose der ausgedehnten chronischen Schmerzen umfasse selbstverständlich auch die zervikalen Beschwerden. Der von Dr. F.___ postulierte Analgetika-Überkonsum sei durch die Laboruntersuchung nicht bestätigt worden . Vielmehr seien beide untersuch ten Schmerzmittel im Blut der Beschwerdeführerin nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen (S. 1). Zusammenfassend führte sie aus, dass die Angaben in den beiden Einwänden mit den Unterlagen ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht zu ändern vermögen (S. 2 unten). 3.8

Dr. B.___ nahm am 2 1. Juli 2012 Stellung zu Zusatzfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/58) und führte aus, der Arztbericht von Dr. G.___ sei ihm in der Tat nicht vorgelegen. Zu diesem könne er nachträglich ausführen, dass in der Diagnoseliste eine Depression im März 2003 aufgeführt werde mit Rezidiv im März 2004, dass hier aber kein Schweregrad beschrieben werde und die mit gelieferten Angaben auch nicht ausreichten, um erstens den Schweregrad der Depression zu validieren und zweitens im Grunde genommen auch nicht aus reichten, um sicher eine Depression zu diagnostizieren. Es handle sich hierbei im Übrigen auch nicht um einen psychiatrischen Fachbericht. Auch der Umstand, dass eine Behandlung mit Efexor verschrieben worden sei, sei nicht weiter aufschlussreich (S. 3 Mitte) .

Wie bereits erwähnt, sei eine langjährige chronische Depression nicht widersprüchlich mit dem Umstand, dass diese lediglich leicht ausgeprägt sei (S. 6 Mitte). Zusammenfassend könne demnach gesagt werden, dass diese Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben könnten, und dass daher keine Änderung seiner psychiatrischen Beurteilung auf Grund der im Einwand vorgebrachten Angaben resultiere (S. 7 unten).

3.9

Dr. E.___ nahm am 2 0. September 2012 zu den Ausführungen von Dr. C.___ (vgl. E. 3.7) und Dr. B.___ (vgl. E. 3.8) Stellung (Urk. 8/62) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter schweren Migräne- und Schwindelattacken, weshalb sie im Juli und August 2012 zwei weitere Ter mine habe absagen müssen. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin am 5. Oktober erneut wegen der Endometriose operiert werden. Sie sei nach wie vor physisch und psychisch krank und aus diesen Gründen nicht arbeitsfähig (S. 3 unten). 3.10

Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 8. Juni 2012 und 2 6. Sep tember 2010 Stellung (Urk. 8/66) und führte aus, nach versicherungsme di zinischer Einschätzung könne an der plausiblen Einschätzung der versiche rungsmedizinisch versierten Ärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ festgehalten werden. Die Migräne und Schwindelattacken, welche im Juli und August 2012 aufgetreten seien, seien in der Regel vorübergehender Art und nicht IV relevant.

3.11

Dr. E.___ nahm am 2 4. Juni 2013 Stellung (Urk. 20 = Urk. 17/1) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe ein polymorbides Krankheitsleiden und sei deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. November 2010 in ihrer Behandlung. Sie leide keineswegs nur an einer leichten depressiven Episode und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die weiteren einzelnen Krankheitsleiden (zum Beispiel Mig räne, Sehstörung, Endometriose, zervikocephales Syndrom) seien in den Gut achten nicht ausführlich genug erhoben worden .

D adurch seien sie bei der Befunderhebung nicht weiter exploriert worden, weshalb deren Einschränkun gen im Alltag nicht genügend erfasst worden seien (S. 1). Sie stimme

den von Dr. C.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnosen nicht zu . Eine leichte Depression sei mit den Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin ein nehme, nicht vereinbar (S. 2 Mitte). Sie gehe davon aus, dass die Beschwerde führerin unter einer schwere n Form von Migräne leide (S. 4 Mitte). Zur Endo metriose sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin erneut im I.___ habe behandelt werden müssen und sich einer Operation unter ziehen müsse. Sie leide unter arbeitseinschränkenden chronischen Schmerzen, und es sei trotz Therapie zu einem Rückfall gekommen (S. 5 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei im April 2013 in der J.___ hospi talisiert gewesen und auch dort sei ein polymorbides Krankheitsleiden diagnos tiziert worden (S. 6 unten). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vorwiegend auf die Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vor stehend E. 3.4 und E. 3.7) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) ab. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/30; vgl. vorstehend E.

3.3) und das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom

2. Dezember 2011 (Urk. 8/31; vgl. vorstehend E. 3.4) sowie ihre jeweiligen Stellung nahmen vom 4. beziehungsweise 2 1. Juli 2012 (Urk. 8/55, Urk. 8/58; vgl. vorstehend E. 3.7-3.8) für die Beantwortung de r gestellten Fragen um fas send sind . Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und all sei tigen Untersuchungen s o wie einer ausführlichen Anam nese und berücksichti gen die von der Beschwe r de führerin geklagten Beschwerden so wie sämtliche Be funde in angemessener Weise. Die Gutachten wurde n in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den

Vorakten erstellt und tr a g en der konkreten medizi nischen Situation Rech nung.

So machte Dr. B.___ darauf aufmerksam, dass sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als auch die objektiven Untersuchungsbefunde die Diagnose einer leichten depressiven Episode untermauern könnten (Urk. 8/30 S.

10 Mitte). Er zeigte zudem auf, dass zusätzlich zur depressiven Störung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne, welche auch die erwähnte Verdeutlichungstendenz der Beschwerdeführerin zu erklären vermöge (S. 11 Mitte). Dr . B.___ bezog au sserdem ausdrücklich Stellung zu f rüheren medizinischen Berichten (S. 14 f.) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch psychosoziale Faktoren vorlä gen, welche jedoch als invaliditätsfremd zu beurteilen seien (S. 15 Mitte).

Auch Dr. C.___ machte darauf aufmerksam, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden der Beschwerdeführerin erklärten (Urk. 8/31 S. 28 Mitte). Ausserdem setzte sie sich differenziert mit den im Blut beziehungsweise im Urin der Beschwerdeführerin vorhandenen Medi kamenten auseinander und führte aus, von den fünf geprüften Medikamenten sei lediglich das Antidepressivum Trittico im therapeutischen Bereich nachweis bar (S. 28 unten).

D ie Gutachten leuchten in der Darlegung der medi zi nische n Zusammenhänge ein, und die von den Gutachter n vorgenom mene Schluss fol gerung zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit wird aus führlich be gr ün det. So zeigte Dr . B.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode gemäss Richtlinie der Swiss Insurance Medicine (SIM) qua litative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten, wobei eine gewisse erhöhte Ermüdbarkeit, eine gewisse Antriebsminderung sowie eine diskret reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt seien (Urk. 8/30 S. 11 unten). Überdies berichtete Dr. C.___ einlässlich und sorg fältig darüber, dass sich Rückenfunktionseinschränkungen je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirkten, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Sie wies sodann darauf hin, dass das längere Verharren in vorüber geneigter Haltung –

ob stehend oder sitzend – zu vermeiden sei, die Beschwerdeführerin ansonsten Tätigkeiten, die dem beschriebe nen Profil entsprächen, zu 100 % ausüben könne (Urk. 8/31 S. 29 Mitte).

Die Gutachten erfüllen damit entgegen den Ausführungen der Beschwerde führe rin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Be richts (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ Kritik an der rheumatologischen Begutachtung und den im Gutachten von Dr. C.___ festgehaltenen Schlussfolgerungen äusserte, ist nicht weiter darauf einzugehen, handelt es sich doch bei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Rheumatologie. Zudem veranlasste Dr. C.___ für die Beurteilun g der medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der Funktionellen Leis tungsfähigkeit (Urk. 8/34). Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheuma tologischer Sicht ist demnach fundiert, nimmt Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit und berücksichtigt die krankheitsbedingten Einschränkungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch di e behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.9) kann sodann ebenfalls n icht abgestellt werden. So nannte Dr. E.___

in ihren Berichten lediglich die Diag nosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch gab sie eine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit ab. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer in auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auch auf den subjektiven Angaben de r Beschwerde führerin, welche jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind. Abgesehen davon kann nicht a usgeschlossen werden, dass Dr. E.___

die von ihr erwähnten psy cho sozialen Belastungsfaktoren, welche für das Beschwerdebild de r Beschwer deführer in mitverantwortlich sind und ihre Leistungsbereitschaft negativ beein flussen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigte. Ausserdem machte Dr. E.___

weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte sie sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Ent gegen den Ausführungen von Dr. E.___ ist die von Dr. B.___

vorgenom mene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sic ht nicht zu bean standen, zumal

er in seiner Stellung nah me explizit darauf hin wies, dass sich im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration keinerlei Hinweise auf eine schwere

oder auch nur mittelgradige depressive Symptomatik ergeben hätten, dass die Gedächtnisfunktion, Aufmerksamkeit sowie Konzentration der Be schwerde führerin klinisch intakt gewesen seien und sich weder eine Vernach lässigung des äusseren Erscheinungsbildes noch psychosoziale Rückzugstenden zen oder ei n Verlust persönlicher Interessen gefunden hätten. Des Weiteren las sen die im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ geschilderten Tagesakti vitäten nicht auf eine schwerwiegende depressive Erkrankung schliessen. So besucht die Beschwerdeführerin unter anderem regelmässig ein Fitnesscenter oder geht schwimmen, macht zu Hause Gymnastik, geht spazieren, erledigt den Haushalt weitgehend selbständig, tätigt kleine Einkäufe und besucht einen Deutschkonversationskurs. Ausserdem besucht sie ihre Eltern im Heimatland regelmässig mit dem Flugzeug (Urk. 8/30 S. 5, Urk. 8/31 S. 19).

Diese Schilderungen können durch die Kritik der behandelnden Psychiaterin nicht im Zweifel gezogen werden, so kann es nicht darauf ankommen, ob das Training auf Anraten des Arztes durchgeführt wird. Zentral ist, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht dazu in der Lage ist (vgl. Urk. 8/50 S. 5). Da Dr. E.___

die Beschwerdeführer in seit 20 10 behandelt, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass sie mit unter im Hinblick auf die auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten de r Patienti n aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.) . Ihre Ausführungen vermögen die ausfüh rlichen und eingehend begründeten Gut achten von Dr. B.___ und Dr. C.___

demnach nicht zu entkräften. In Bezug auf die geklagten Augenbeschwerden und die Migräne (Urk.

1) ist sodann fest zuhalten, dass diese gemäss der Einschätzung von Dr. Y.___ zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2011 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben (vgl. Urk. 8/21 S. 7). Auch in den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitli ches Hauptproblem die Rückenschmerzen (Urk. 8/30 S. 3 f., Urk. 8/31 S. 19), weshalb bezüglich der Augenbeschwerden und der Migräne keine weiteren Abklärungen nötig waren. Schliesslich wurde auch im Bericht der Augenklinik des K.___ vom 2 5. Januar 2012 (Urk. 8/38) keine Arbeits unfähigkeit attestiert. Sollte es insbesondere betreffend des Augenleidens zwi schen zeitlich zu einer Verschlechterung gekommen sein, ist es der Beschwerde führerin unbe nommen, sich erneut bei der IV-Stelle zu melden.

Schliesslich vermögen der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ver fasste Bericht von Dr. E.___ (vgl. E. 3.11), in welchem unter anderem ausführ lich zur Diagnose einer Endometriose

sowie zum Klinikaufenthalt im April 2013 und der bevorstehenden Operation berichtet wurde, sowie der Operationsbericht vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 25) nichts an den überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter zu ändern, zumal das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physi sche als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behand lungs

- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E.

4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelan gen oder an vorgängig geäus serten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. No vember 2010 E.

3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20.

März 2012 E. 4.5).

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Es wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, we lche die ausführlich be grün deten Beurteilung en

in den Gutachten umzustossen ver möchten. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnose n wie auch in Bezug auf die B eurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das Zumutbar keitsprofil

auf das psychiatrische Gut ach ten von Dr. B.___ und das inter nistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Dezember 201 1 abzustellen und somit von einer maximal

8 0%igen Ar beitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit unter dem Vorbehalt, dass der Staubsauger nicht mehr als 7,5 kg wiegen darf, wenn er die Treppe hochgehoben werden muss, sowie in angepassten Tätigkeiten auszugehen ist. Unter diesen Umständen resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Die angefochtene Verfügung vom 19 . November 2012 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Die Voraussetzung en zur Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin be -tref fend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1)

sind erfüllt (vgl. Urk. 10) . 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 7 . Januar 201 3

wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach