Sachverhalt
1. 1.1
Die 1954 geborene X.___
arbeitete bis zum 31. August 2001 als Hausangestellte Küche beim Y.___ (Urk. 8/9). Am 17. Dezember 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Herzerkrankung seit 1998 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nachdem die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 8/9, Urk. 8/10) sowie medizinische (Urk. 8/7) Abklärungen getätigt, Akten der Beamtenversi cherungskasse des Kantons Zürich (BVK) bei gezogen (Urk. 8/11) und die Versi cherte durch das Z.___ (Gutachten vom 2. September 2005, Urk. 8/50) hatte begutachten lassen, verneinte sie mit Ver fügung vom 9. November 2005 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 8/53). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes liess sich die Versicherte am 15. Februar 2011 durch Milosav Milovanovic erneut zum Renten bezug anmelden (Urk. 8/66). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche (Urk. 8/68) sowie medizinische (Urk. 8/72, Urk. 8/75) Abklärungen und holte das Gutachten des A.___ vom 13. Februar 2012 ein (Urk. 8/83). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 29. Februar 2012, Urk. 8/89; Einwand vom 3. April 2012, Urk. 8/93; Begründung vom 6. April 2012, Urk. 8/98) reichte die Versicherte den Arztbericht von Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, und Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom 2. April 2012 (Urk. 8/100) ein, zu welchem das A.___ am 18. September 2012 Stellung nahm (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ durch Milosav Milovanovic unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/ 1-3) am 4. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 10, Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog
im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin sei gestützt auf das Gutachten des A.___ die angestammte Tätigkeit als Küchenan gestellte weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch unverändert zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt könne das Valideneinkommen per 2011 nicht gestützt auf die Lohnangaben von 20 0 1 mittels der Nominallohnentwicklung hochge rechnet werden, da das Resultat nicht der normalen Lohnentwicklung der betroffenen Branche entspreche. Daher seien die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe könnte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘144.30 erzielen. Der Lohn für Hilfsarbeiten in einem 70 %-Pensum betrage im Jahr 2011 Fr . 37‘315.6 0. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, laut den behan delnde n Ärzte n sei sie nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Beim Gutachten des A.___ handle es sich um einen versicherungsfreundlichen Bericht. Sie sei nicht ausgebildet, psychisch und somatisch krank sowie fast 59 Jahre alt, weshalb sie Anspruch auf einen Leidensabzug von 20 % habe (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2011 ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der V erfügung vom 9. November 2005 (Urk. 8/53) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1
Der ursprüngliche Rentenentscheid vom 9. November 2005 (Urk. 8/53) erging gestützt auf folgende Berichte und Gutachten: 3.1.1
Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am 19. Juli 2000 zuhanden der BVK (Urk. 8/11/8-14), die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer entwickelten hypertensiven hypertrophen Kardiopathie (Hochdruck Herz), deren Ursache vermutlich die während Jahren schon vorbe stehende, erst kürzlich entdeckte schwere arterielle Hypertonie sei. Aufgrund der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 28. April 2000 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im aktuell durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuch hätten sich die oben erwähnten Sachverhalte bestätigt . Der Beschwerdeführerin könne eine zeitlich befristete 50%ige Teilar beitsunfähigkeit zugestanden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe noch keine Invalidität. Der weitere Verlauf werde zeigen, inwieweit die Beschwerde führerin wieder 100 % arbeitsfähig werde . Ein Nachuntersuch sollte im Januar 2001 durchgeführt werden (Urk. 8/11/13 -14). 3.1.2
Dem Bericht des E.___, Kardiologie, Medizinische Klinik, vom 24. Januar 2001 (Urk. 8/7/5-6) sind die Diagnosen arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, atypische Thoraxbeschwerden und Adipositas zu entnehmen. Die BD-Einstellung bei arterieller Hypertonie mit bekannten Organschäden wurde als noch ungenügend beschrieben, eine kochsalzarme Diät sowie eine Gewichtsreduktion als unabdingbar erachtet und eine regelmässige körperliche Betätigung im aeroben Bereich empfohlen. A ngaben zur Arbeitsfä higkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen. 3.1.3
Im Gutachten vom 12. März 2001 (Urk. 8/11/1-7) hielt Dr. D.___ (1) eine hyper tensive hypertrophe Kardiopathie, normale linksventrikuläre systolische Globalfunktion, diastolische Dysfunktion, (2) intermittierend auftretende Beschwerden, aktuell aspektmässig funktioneller Natur, (3) DD (Differenzial diagnose) eine muskuloskeletale, dyspeptische, vasospastische Symptomatik, (4) massives Übergewicht, Bewegungsmangel, (5) ein leichtes chronisches Lum bovertebralsyndrom sowie (6) eine leichte depressive Reaktion mit begleitenden somatoformen /psychovegetativen Beschwerden fest (Urk. 8/11/6). Seit der Untersuchung vom Juli 2000 habe sich im weiteren Verlauf eher ein entwickel tes Krankheitsbild gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe zeitweise gar nicht mehr gearbeitet. Sicher erwähnenswert in diesem Zusammenhang sei das wenig gesundheitsbewusste Verhalten der Beschwerdeführerin. Die ihr dringend emp fohlene Gewi chtsreduktion sei nicht erfolgt. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich ihrer Gesundheitssituation in einer lethargi schen Gleichgültigkeit befinde und wenig Interesse an ihrer Genesung und Wie dererlangu ng der Arbeitsfähigkeit zeige. Aufgrund des gesamthaft unerfreuli chen Verlaufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig als zu 50 % Teilinvalide einzuschätzen sei. Mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Ein Nachuntersuch in zwei Jahren sei zu empfehlen (Urk. 8/11/6-7). 3.1.4
Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/7/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nebst der bekannten Herzkrankheit Lumbalgien und erachtete eine halbtägige behinderungsangepasste Tätigkeit bei guter Prognose als zumutbar. 3.1.5
Im Gutachten des Z.___ vom 2. September 2005 (Urk. 8/50) sind als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive
Kadiopathie mit/bei leichter konzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie bei erhaltener Pumpfunktion (EF > 60 %), diastolischer Relaxationsstörung, minimer Mitra linsuffizienz, unauffälligem Ruhe- und Belastungs-EKG, kardiovaskulären Risi kofaktoren: essentielle Hypertonie, Adipositas, und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein panvertebrales, thorakal betontes Schmerzsyn drom mit/bei leichter Fehlform und vorwiegend Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne wesentliche degenerative Veränderungen, muskulärer Haltungsinsuffizi enz, (2) eine essentielle arterielle Hypertonie mit/bei hypertensiver
Retino -, Kar dio
- und Nephropathie sowie (3) eine Adipositas Grad II nach WHO (World Health Organisation) (BMI = 36 kg/m 2) festgehalten (Urk. 8/50/13). Aus rein internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, nicht anstrengende Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Es bestehe eine mindes tens 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für alters- und habitusange passte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht erg ä ben sich aufgrund der Exploration keine Hinweise für ein psychisches Leiden und demzufolge auch keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/50/15). In ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Hingegen sei ihr in einer körperlich leichten, habitus
- und altersangepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz bei leicht reduzierter Leistung zumutbar, was einer 70%igen Arbeitsfähigk eit ent spre che (Urk. 8/50/16). 3.2
Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2) bil den folgende Berichte und Gutachten: 3.2.1
Der behandelnde Neurologe, Dr. med. G.___, Neurologie FMH, führte im Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 8/72) ein grosses atypisches Konvexitätsmenin geom links zentral, Tumorexstirpation 18. Februar 2011, postoperative Nach blutung und intraparenchymale Blutung hinter der Resektionshöhle mit leich tem motorischem Hemisyndrom rechts Arm-betont und fokaler symptomati scher Epilepsie, ein Panvertebralsyndrom bei degenerativer Erkrankung der Wirbelsäule, eine Gonarthrose beidseits, eine hypertensive Herzerkrankung, eine anhaltende ängstliche Depression sowie eine Adipositas auf (Urk. 8/72/1). Aus rein neurologischer Sicht bestehe bei Status nach operiertem grossem atypi schem Konvexitätsmeningeom links frontal mit medikamentös gut kontrollierter fokaler Epilepsie und leichter sensibler Funktionsstörung am rechten Arm eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 20 bis 30 %. Daneben bestehe sicher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus orthopädi scher Sicht wie auch kardiologischer und psychiatrischer Sicht. Dazu könne er hier nicht Stellung beziehen (Urk. 8/72/4). 3.2.2
Der behandelnde Arzt des H.___, Klinik für Neurochirur gie, nannte am 19. Juli 2011 (Urk. 8/75) die bereit s bekannten Diagnosen (Urk. 8/75 /1) und berichtete, hinsichtlich des Meningeoms und der postoperativen Einblutung finde sich aktuell ein sehr erfreulicher Verlauf ohne Tumorrest oder - r ezidiv und lediglich in den für Restblutbestandteile empfindli chen Sequenzen nachweisbare Blutungsresiduen. Epileptische Ereignisse seien nicht aufgetreten. Betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit bleibe festzuhalten, dass vor allem die genannten Nebendiagnosen und der reduzierte Allgemeinzu stand derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingten. Er erachte es für zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine wesent liche Verbesserung erfahre, die sie in die Lage versetzte, sich schrittweise wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Zusätzlich bleibe offen, ob eine Karpaltunnel-Symptomatik oder eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) für die persistierenden und vorbekannten Beschwerden vor allem des rechten Armes und der Hand verantwortlich seien. Weiterhin sei eine kardiologische Kontrolle bzw. Reevaluation der Medikation anzuraten, da die Beschwerdeführerin über eine rasche Erschöpfbarkeit und über Beinödeme klage (Urk. 8/75/2). Im Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/82) vermerkte der behandelnde Arzt des H.___ aktuell im Vordergrund stehende persistierende Hypästhesien vor allem an den Fingerkuppen D1 bis D3 rechts. Besonders von der begleitenden Tochter berichtet, sei en eine erhebliche Schlafneigung und Merkfähigkeitsstörungen im alltäglichen Leben vorhanden. Neben ihren bekannten Schmerzproblemen der Knie und der Wirbelsäule stünden die persis tierenden Hyper- und Dysästhesien entlang der Fingerkuppen im Vordergrund. 3.2.3
Im Gutachten des A.___
vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/83) sind unter Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein atypisches Konvexitätsmenin geom links, Status nach Komplettresektion am 18. Februar 2011 mit/bei fokaler Epilepsie, unter antikonvulsiver Therapie anfallsfrei, und unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine arteri elle Hypertonie, unter Thera pie normale Blutdruckwerte, (2) eine leichte diastolische Dysfunktion als Resi duum einer im Übrigen vollständig regredienten
hypertensiven Kardiopathie, (3) eine leichte residuale Sensibilitätsstörung in der Daumenbeugeseite nach Exstir pation eines atypischen Konvexitätsmeningeoms links, (4) leichte degenerative, lumbal betonte
Veränderungen der Wirbelsäule bei Kleinwuchs und schwerer Adipositas, (5) eine mögliche Meniskusläsion medial am Knie links sowie (6) eine Dekonditionierung festgehalten (Urk. 8/83/17-18). Die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte, wechselbelast e nde Tätigkeit voll arbeitsfähig. Langfristig sehr feinmotorische und repetitiv anfordernde Tätigkeiten für die rechte Hand seien zu vermeiden. Wegen der Knieproblematik links, die aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit therapeutisch angehbar sei, seien kniebelas tende Tätigkeiten links ebenfalls zu vermeiden (Urk. 8/83/20). 3.2.4
Dres . B.___ und C.___ berichteten am 2. April 2012 (Urk. 8/100), im verhal tensneurologischen Status fänden sich eine Stimmungslabilität mit gesteigerter Reizbarkeit und depressiven Symptomen, eine linksseitige Extremitätendyspra xie, ein vermindertes verbales Konzeptdenken, Perseverationsfehler in der visu ellen Modalität sowie eine verbal betonte Lernschwäche. Diese Befunde seien lokalisatorisch hinweisend auf Minderfunktionen bilateraler temporaler Areale mit linkshemisphärischer Betonung, gut vereinbar mit residuellen Auswirkun gen des Konvexitätsmeningeoms . Aufgrund der neuropsy chologischen Befunde, das heisse
ohne Berücksichtigung der übrigen somatischen Symptome, schätz t en sie die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen, angeleiteten Tätigkeit auf maxi mal 50 %. 3.2.5
In der Stellungnahme des A.___ vom 18. September 2012 zum Bericht von
Dres . B.___ und C.___
(Urk. 8/103) erachteten die Gutachter neuropsycho logische Störungen aufgrund des exstirpierten Meningeoms als ausserordentlich unwahrscheinlich. Das Meningeom sei erfolgreich entfernt worden, die neurolo gischen Störungen seien weitestgehend verschwunden, die Beschwerdeführerin sei anfallsfrei und auch die postoperative Nachblutung sei unerheblich. Eine lokalisatorische Zuweisung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführe rin und der Ergebnisse der von Dr. C.___ durchgeführten neuropsychologi schen Untersuchung, welche voll von der Kooperation der Probandin abhängig sei, sei aus neurologischer Perspektive nicht möglich. Zudem sei nicht einzuse hen, warum nach einer totalen Entfernung eines Konvexitätsmeningeoms ohne Beschädigung des Hirnparenchyms temporale Areale auf beiden Seiten irritiert sein sollten. Zusammenfassend seien die im neuropsychologischen Bericht vom 4. April 2012 erwähnten Defizite aufgrund ihrer neurologischen und psychiat rischen gutachterlichen Befunde nicht nachvollziehbar. Weder im Rahmen des neurologischen noch des psychiatrischen Gutachtens hätten sich Hinweise für neuropsychologische Auffälligkeiten ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beurteilung im neuropsychologischen Bericht stark von subjektiven Befunden der Beschwerdeführerin und einer gewissen Selbstlimitierung geprägt gewesen sei. 4. 4.1
Das Gutachten des A.___ vom 13. Februar 2012 basiert auf neurologischen psy chiatrischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anam nese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gut achten des A.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4). 4.2
In somatischer Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Ver schlechterung des Gesundheitszustande s nahe legt en. 4.2.1
Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an einem Gehirn tumor erkrankte. Gemäss Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, blieb jedoch d as i m November 2010 diagnostizierte und im Februar 2011 operierte
Meningeom links parietal weitgehend ohne bleibende Beein trächtigungen . Insbesondere seien die fokalen Anfälle unter antikonvulsiver Therapie mit Keppra nicht mehr aufgetreten. Ebenfalls remittiert seien die Sprechstörungen. Die motorischen Funktionsstörungen der rechten Hand wür den zwar anamnestisch noch sehr diskret bei längerer Belastung beschrieben, in der klinisch-neurologischen Untersuchung seien sie aber nicht mehr erkennbar. Entsprechend sei aus neurologischer Sicht für nicht langfristig sehr feinmoto risch und repetitiv anfordernde Tätigkeiten der rechten Hand eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Anlässlich der gutachterlichen neurologischen Untersuchung könnten we der im Bereiche der Halswirbel- n och der Lendenwir belsäule
radikuläre Ausfälle festgestellt werden. Entsprechend seien auch von dieser Seite keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die beschriebenen Schwindelzustände könnten neurologisch ebenfalls nicht erklärt werden. Es bestünden k eine Hinweise für eine zentral- vestibuläre oder eine peripher- vestibuläre Schädigung. Viel wahrscheinlicher scheine, dass die leich ten Schwindelgefühle und Ermüdbarkeit nach längerer Gehstrecke Folge einer allgemeinen Dekonditionierung seien (Urk. 8/83/19). Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen von Dr. G.___ vom 8. April 2011 überein. Dieser vermerkte eine medikamentös gut kontrollierte fokale Epilepsie sowie eine leichte sensible Funktionsstörung am rechten Arm und attestierte der Beschwerdeführerin eine aus neurologischer Sicht zu ca. 20 bis 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2.1). Insbesondere die motorischen Funktionsstörungen scheinen im Verlaufe regredient, beschrieb doch der behandelnde Arzt des H.___
am 8. Februar 2012 lediglich noch Hypästhesien vor allem an den Fingerkuppen und nicht mehr am ganzen Arm (vgl. E. 3.2.2) und konnte Dr. I.___ keine motorischen Funktionsstörungen mehr erkennen, weshalb die von ihm beschriebene 100%ige Arbeitsfähigkeit in insbesondere auch handangepas ster Tätigkeit einleuchte t, zumal der behandelnde Arzt des H.___ bereits im Bericht vom 19. Juli 2011 darauf hinwies, dass vor allem die aufgeführten Nebendiag nosen und der reduzierte Allgemeinzustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (vgl. E. 3.2.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf die Einschätzung von Dres . B.___ und C.___ aus rein neuropsychologi scher Hinsicht zu 50 % arbeitsunfähig, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Vorab ist festzuhalten, dass Dres . B.___ und C.___ weder im Bericht vom 2. April 2012 (vgl. E. 3.2.4) noch im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 3/3) begründeten, weshalb die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die von ihnen erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht bloss in qualitativer, sondern in quantitativer Hinsicht zu 50 % eingeschränkt ist. Weiter ersahen weder Dr. G.___ noch der behandelnde Arzt des H.___ Anzei chen neuropsychologischer Defizite. Auch die Beschwerdeführerin selber machte zu keiner Zeit entsprechende Angaben. So berichtete sie gegenüb er Dr. I.___, Schreiben und Rechnen seien überhaupt kein Problem und die räumliche sowie zeitliche Orientierung sei im Wesentlichen adäquat. Bezüglich Konzentration müsse sie sich schon seit langem etwas anstrengen. Im Alltag sei dies aber nicht problematisch. Bezüglich des Gedächtnisses bestehe eine „nor male Vergesslichkeit“, sie schreibe sich Dinge teilweise auch auf. Im Allt ag komme sie da mit gut zurecht (Urk. 8/83/10). 4.2.2
Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Trauma tologie FMH, hielt bezüglich der geklagten Rücken- und Knieschmerzen fest, aufgrund der Aktenlage habe das subjektiv und anamnestisch geltend gemachte Beschwerdebild gegenüber einem in einer vertrauensärztlichen Abklärung von 2001 festgehaltenen leichten, chronischen Lumbovertebralsyn drom zu einem panvertebral, thorakal betonten Schmerzsyndrom ohne wesent liche fassbare Veränderungen mutiert. Diesbezügliche im heutigen orthopädi schen Status erhobene Befunde ergäben mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit die subjekt iven Beschwerden einer hochgradig adipösen Versi cherten mit einem Ge w icht von ca. 80 Kilogramm bei 147 Zentimeter Körper grösse. Aufgrund des heutigen orthopädischen Status habe sich dieser Umstand nicht signifikant verändert. Ein Krankheitswert der offensichtlichen Einschrän kungen liege mit Ausnahme der jetzt aktuell, möglicherweise vorübergehend vorliegenden, belastungsabhängigen Problematik des linken Kniegelenkes
nicht vor . Hier könne es sich um eine beha ndelbare Meniskusläsion handeln. Die in einigen Akten und Diagnoselisten erwähnte Gonarthrose beidseits sei radiolo gisch an keinem Ort bildgebend dokumentiert und die angegeben en Beschwer den aufgrund des akt u e llen klinischen B e fundes eher übergewichts- und belas tungsbedingt . Nicht ohne Verdacht auf Widersprüche habe sich d ie orthopädi sche Untersuchung gestaltet, indem die Versicherte trotz ihrer ungü nstigen mechanischen Ausgangsla ge die Socken zügig habe an- und ausziehen können (Urk. 8/83/36-37). Damit lässt sich anhand der geklagten Rückenschmerzen keine Verschlechterung herleiten, zumal Dr. J.___ einen mit dem Vorgut achter Dr. D.___ vergleichbaren Zustand ersah. Damit übereinstimmend hielt auch der rheumatologische Gutachter des Z.___ die Beschwerdeführerin auf grund der objektivierbaren Befunde in alters- und habitusangepassten Tätigkei ten für uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/50/15). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nahm Dr. J.___ Stellung zur andernorts diagnosti zierten Gonarthrose und beurteilte diesbezügliche Beschwerden als ein belas tungsabhängiges Meniskusleiden mit lediglich vorübergehendem Charakter.
4.2.3
Im Vergleich zum Vorgutachten des Z.___ waren die durch den Kardiologen, Dr. med. K.___, Che f arzt Kardiologie, L.___, M.___, erhobenen Befunde normal. Ins be sondere liessen sich die in früheren Berichten festgestell ten Veränderungen am Herz als Folge einer hypertensiven Kardiopathie nicht mehr feststellen. Offensichtlich sei es unter konsequenter an tihypertensiver Therapie zu
e iner Regr e dienz der in früheren Berichten beschrieben en Verän derungen am Herz gekommen, so dass die Beschwerdeführerin aus kardiologi scher Sicht normal arbeitsfähig sei (Urk. 8/83/19) . 4.3
In psychiatrischer Hinsicht sprechen die schlüssigen gutachterl ich en Ausführun gen da für, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. So hielt Dr. med.
N.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, die Beschwerdefü hrerin klage im Untersuchungsgespräch hauptsächlich über körperliche Probleme wie Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergess lichkeit. Die im Bericht der Neurochirurgie des H.___ da r gestellte, anhaltende ängstliche Depression könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdefüh rerin zeige die für eine Dysthymia typischen Symptome nicht. Im Untersu chungsgespräch könne kein verminderter Antrieb oder Aktivität fest gestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeige keine ausgeprägten Schlafstörungen. Ein Verlust des Selbs t vertrauens oder ein Gefühl de r Unzulänglichkeit liege nicht vor . Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Rückzug bestünden auch nicht. Die Beschwerdeführerin zeige keinen Verlust an angenehmen Aktivitäten. Sie sei eher traurig, gewisse Aktivitäten nicht mehr ausüben zu können. Sie mache auch gerne die ergotherapeutischen Spiele. Eine verminderte Gesprächigkeit zeige sich gar nicht. Ein Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft oder Grübeln in der Vergangenheit sei en nicht erkennbar. Sie zeige weder ein erkennbares Unvermögen, mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, noch eine Neigung zum W einen . Ei n Gefühl von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung bestehe auch nicht (Urk. 8/83/30). Dies e Beurteilung stimmt mit den erhobenen psychopathologischen Befunden (Urk. 8/83/29) überein und ist daher nachvollziehbar. Damit ist auch aus psychiatrischer Hinsicht kein verschlechterter Gesundheitszustand ausgewiesen. Bereits im Vorgutachten des Z.___ konnte die psych iat rische Gut a chterin keine Hinweise für ein psychisches Leiden und demzufolge auch keine Einschränkung der Arbeitsfäh i gkeit ersehen (Urk. 8/50/15). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführer in aus den Berichten von Dres . m ed. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, (Urk. 3/1) und P.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juni 2013 (Urk. 11) ableiten. Vorab ist festz uhalten, dass die Beschwerdeführ erin gegenüber den Gutachtern weder über psychische Beschwerden klagte noch von einer aktuelle n psychiatrische n Behandlung berichtete. Keinem der beiden Berichte ist weiter zu entnehmen, wie lange und mit welcher Häufigkeit sich die Beschwerdeführe rin in Behandlung befand. Dr. O.___ vermerkte eine Behandlungsaufnahme am 5. März 2004 mit län geren Behandlungsunterbrüchen, was auf keine wesentliche psychische Ver schlechterung seit der Erstverfügung vom 9. November 20 05 h inweist. Diesem Bericht ist im Ü brigen auch keine Einschätzung der Arbeitsfäh i gkeit zu entneh men. Die Beurteilung von Dr . P.___, wonach die B eschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen des metabolischen Syndroms leidet, bei ihr eine depressive Antriebs- und Stimmungslage vorherrscht und sie eine andau er nde reduzierte Fähigkeit zeigt, die Alltag saktivitä ten zu erled igen, w obei mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, steht zudem in Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin gegenüber den Gut achtern getätigten Auss a g en. So beschrieb sie sich als Frohnatur (Urk. 8/83/9) und zählte Alltagsaktivitäten wie Spazieren, Zub e reitung von Mittagessen, Durchführung von Besuchen und Einkaufsbummel, Empfang von Besuchen, Fernsehschauen (Urk. 8/83/10), Stricken und Lesen (Urk. 8/83/33) auf . Insofern vermögen auch die nachgereichten Arztberichte nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu ändern. 4.4
Zusammengefasst
ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des A.___ davon aus zugehen, dass sich der Gesundheits zustand de r Beschwer deführerin nicht erheblich verschlechtert hat und es ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw . 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachach tung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungs pflicht zuzumuten ist, weiterhin zu mindestens 70 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzu gehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen) . 4.5
Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersicht lich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 5.
Ein Einkommensvergleich kann vorliegend unterbleiben, da die revisions rechtli che Voraussetzung einer nachgewiesenen Änderung der tatsächlichen Verhält nisse seit der erstmaligen Rentenprüfung nicht gegeben ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ durch Milosav Milovanovic unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/ 1-3) am 4. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 10, Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog
im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin sei gestützt auf das Gutachten des A.___ die angestammte Tätigkeit als Küchenan gestellte weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch unverändert zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt könne das Valideneinkommen per 2011 nicht gestützt auf die Lohnangaben von 20 0 1 mittels der Nominallohnentwicklung hochge rechnet werden, da das Resultat nicht der normalen Lohnentwicklung der betroffenen Branche entspreche. Daher seien die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe könnte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘144.30 erzielen. Der Lohn für Hilfsarbeiten in einem 70 %-Pensum betrage im Jahr 2011 Fr . 37‘315.6 0. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, laut den behan delnde n Ärzte n sei sie nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Beim Gutachten des A.___ handle es sich um einen versicherungsfreundlichen Bericht. Sie sei nicht ausgebildet, psychisch und somatisch krank sowie fast 59 Jahre alt, weshalb sie Anspruch auf einen Leidensabzug von 20 % habe (Urk. 1 S. 3 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2011 ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der V erfügung vom 9. November 2005 (Urk. 8/53) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der ursprüngliche Rentenentscheid vom 9. November 2005 (Urk. 8/53) erging gestützt auf folgende Berichte und Gutachten:
E. 3.1.1 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am 19. Juli 2000 zuhanden der BVK (Urk. 8/11/8-14), die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer entwickelten hypertensiven hypertrophen Kardiopathie (Hochdruck Herz), deren Ursache vermutlich die während Jahren schon vorbe stehende, erst kürzlich entdeckte schwere arterielle Hypertonie sei. Aufgrund der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 28. April 2000 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im aktuell durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuch hätten sich die oben erwähnten Sachverhalte bestätigt . Der Beschwerdeführerin könne eine zeitlich befristete 50%ige Teilar beitsunfähigkeit zugestanden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe noch keine Invalidität. Der weitere Verlauf werde zeigen, inwieweit die Beschwerde führerin wieder 100 % arbeitsfähig werde . Ein Nachuntersuch sollte im Januar 2001 durchgeführt werden (Urk. 8/11/13 -14).
E. 3.1.2 Dem Bericht des E.___, Kardiologie, Medizinische Klinik, vom 24. Januar 2001 (Urk. 8/7/5-6) sind die Diagnosen arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, atypische Thoraxbeschwerden und Adipositas zu entnehmen. Die BD-Einstellung bei arterieller Hypertonie mit bekannten Organschäden wurde als noch ungenügend beschrieben, eine kochsalzarme Diät sowie eine Gewichtsreduktion als unabdingbar erachtet und eine regelmässige körperliche Betätigung im aeroben Bereich empfohlen. A ngaben zur Arbeitsfä higkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen.
E. 3.1.3 Im Gutachten vom 12. März 2001 (Urk. 8/11/1-7) hielt Dr. D.___ (1) eine hyper tensive hypertrophe Kardiopathie, normale linksventrikuläre systolische Globalfunktion, diastolische Dysfunktion, (2) intermittierend auftretende Beschwerden, aktuell aspektmässig funktioneller Natur, (3) DD (Differenzial diagnose) eine muskuloskeletale, dyspeptische, vasospastische Symptomatik, (4) massives Übergewicht, Bewegungsmangel, (5) ein leichtes chronisches Lum bovertebralsyndrom sowie (6) eine leichte depressive Reaktion mit begleitenden somatoformen /psychovegetativen Beschwerden fest (Urk. 8/11/6). Seit der Untersuchung vom Juli 2000 habe sich im weiteren Verlauf eher ein entwickel tes Krankheitsbild gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe zeitweise gar nicht mehr gearbeitet. Sicher erwähnenswert in diesem Zusammenhang sei das wenig gesundheitsbewusste Verhalten der Beschwerdeführerin. Die ihr dringend emp fohlene Gewi chtsreduktion sei nicht erfolgt. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich ihrer Gesundheitssituation in einer lethargi schen Gleichgültigkeit befinde und wenig Interesse an ihrer Genesung und Wie dererlangu ng der Arbeitsfähigkeit zeige. Aufgrund des gesamthaft unerfreuli chen Verlaufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig als zu 50 % Teilinvalide einzuschätzen sei. Mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Ein Nachuntersuch in zwei Jahren sei zu empfehlen (Urk. 8/11/6-7).
E. 3.1.4 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/7/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nebst der bekannten Herzkrankheit Lumbalgien und erachtete eine halbtägige behinderungsangepasste Tätigkeit bei guter Prognose als zumutbar.
E. 3.1.5 Im Gutachten des Z.___ vom 2. September 2005 (Urk. 8/50) sind als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive
Kadiopathie mit/bei leichter konzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie bei erhaltener Pumpfunktion (EF > 60 %), diastolischer Relaxationsstörung, minimer Mitra linsuffizienz, unauffälligem Ruhe- und Belastungs-EKG, kardiovaskulären Risi kofaktoren: essentielle Hypertonie, Adipositas, und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein panvertebrales, thorakal betontes Schmerzsyn drom mit/bei leichter Fehlform und vorwiegend Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne wesentliche degenerative Veränderungen, muskulärer Haltungsinsuffizi enz, (2) eine essentielle arterielle Hypertonie mit/bei hypertensiver
Retino -, Kar dio
- und Nephropathie sowie (3) eine Adipositas Grad II nach WHO (World Health Organisation) (BMI = 36 kg/m 2) festgehalten (Urk. 8/50/13). Aus rein internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, nicht anstrengende Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Es bestehe eine mindes tens 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für alters- und habitusange passte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht erg ä ben sich aufgrund der Exploration keine Hinweise für ein psychisches Leiden und demzufolge auch keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/50/15). In ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Hingegen sei ihr in einer körperlich leichten, habitus
- und altersangepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz bei leicht reduzierter Leistung zumutbar, was einer 70%igen Arbeitsfähigk eit ent spre che (Urk. 8/50/16).
E. 3.2 Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2) bil den folgende Berichte und Gutachten:
E. 3.2.1 Der behandelnde Neurologe, Dr. med. G.___, Neurologie FMH, führte im Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 8/72) ein grosses atypisches Konvexitätsmenin geom links zentral, Tumorexstirpation 18. Februar 2011, postoperative Nach blutung und intraparenchymale Blutung hinter der Resektionshöhle mit leich tem motorischem Hemisyndrom rechts Arm-betont und fokaler symptomati scher Epilepsie, ein Panvertebralsyndrom bei degenerativer Erkrankung der Wirbelsäule, eine Gonarthrose beidseits, eine hypertensive Herzerkrankung, eine anhaltende ängstliche Depression sowie eine Adipositas auf (Urk. 8/72/1). Aus rein neurologischer Sicht bestehe bei Status nach operiertem grossem atypi schem Konvexitätsmeningeom links frontal mit medikamentös gut kontrollierter fokaler Epilepsie und leichter sensibler Funktionsstörung am rechten Arm eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 20 bis 30 %. Daneben bestehe sicher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus orthopädi scher Sicht wie auch kardiologischer und psychiatrischer Sicht. Dazu könne er hier nicht Stellung beziehen (Urk. 8/72/4).
E. 3.2.2 Der behandelnde Arzt des H.___, Klinik für Neurochirur gie, nannte am 19. Juli 2011 (Urk. 8/75) die bereit s bekannten Diagnosen (Urk. 8/75 /1) und berichtete, hinsichtlich des Meningeoms und der postoperativen Einblutung finde sich aktuell ein sehr erfreulicher Verlauf ohne Tumorrest oder - r ezidiv und lediglich in den für Restblutbestandteile empfindli chen Sequenzen nachweisbare Blutungsresiduen. Epileptische Ereignisse seien nicht aufgetreten. Betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit bleibe festzuhalten, dass vor allem die genannten Nebendiagnosen und der reduzierte Allgemeinzu stand derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingten. Er erachte es für zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine wesent liche Verbesserung erfahre, die sie in die Lage versetzte, sich schrittweise wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Zusätzlich bleibe offen, ob eine Karpaltunnel-Symptomatik oder eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) für die persistierenden und vorbekannten Beschwerden vor allem des rechten Armes und der Hand verantwortlich seien. Weiterhin sei eine kardiologische Kontrolle bzw. Reevaluation der Medikation anzuraten, da die Beschwerdeführerin über eine rasche Erschöpfbarkeit und über Beinödeme klage (Urk. 8/75/2). Im Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/82) vermerkte der behandelnde Arzt des H.___ aktuell im Vordergrund stehende persistierende Hypästhesien vor allem an den Fingerkuppen D1 bis D3 rechts. Besonders von der begleitenden Tochter berichtet, sei en eine erhebliche Schlafneigung und Merkfähigkeitsstörungen im alltäglichen Leben vorhanden. Neben ihren bekannten Schmerzproblemen der Knie und der Wirbelsäule stünden die persis tierenden Hyper- und Dysästhesien entlang der Fingerkuppen im Vordergrund.
E. 3.2.3 Im Gutachten des A.___
vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/83) sind unter Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein atypisches Konvexitätsmenin geom links, Status nach Komplettresektion am 18. Februar 2011 mit/bei fokaler Epilepsie, unter antikonvulsiver Therapie anfallsfrei, und unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine arteri elle Hypertonie, unter Thera pie normale Blutdruckwerte, (2) eine leichte diastolische Dysfunktion als Resi duum einer im Übrigen vollständig regredienten
hypertensiven Kardiopathie, (3) eine leichte residuale Sensibilitätsstörung in der Daumenbeugeseite nach Exstir pation eines atypischen Konvexitätsmeningeoms links, (4) leichte degenerative, lumbal betonte
Veränderungen der Wirbelsäule bei Kleinwuchs und schwerer Adipositas, (5) eine mögliche Meniskusläsion medial am Knie links sowie (6) eine Dekonditionierung festgehalten (Urk. 8/83/17-18). Die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte, wechselbelast e nde Tätigkeit voll arbeitsfähig. Langfristig sehr feinmotorische und repetitiv anfordernde Tätigkeiten für die rechte Hand seien zu vermeiden. Wegen der Knieproblematik links, die aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit therapeutisch angehbar sei, seien kniebelas tende Tätigkeiten links ebenfalls zu vermeiden (Urk. 8/83/20).
E. 3.2.4 Dres . B.___ und C.___ berichteten am 2. April 2012 (Urk. 8/100), im verhal tensneurologischen Status fänden sich eine Stimmungslabilität mit gesteigerter Reizbarkeit und depressiven Symptomen, eine linksseitige Extremitätendyspra xie, ein vermindertes verbales Konzeptdenken, Perseverationsfehler in der visu ellen Modalität sowie eine verbal betonte Lernschwäche. Diese Befunde seien lokalisatorisch hinweisend auf Minderfunktionen bilateraler temporaler Areale mit linkshemisphärischer Betonung, gut vereinbar mit residuellen Auswirkun gen des Konvexitätsmeningeoms . Aufgrund der neuropsy chologischen Befunde, das heisse
ohne Berücksichtigung der übrigen somatischen Symptome, schätz t en sie die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen, angeleiteten Tätigkeit auf maxi mal 50 %.
E. 3.2.5 In der Stellungnahme des A.___ vom 18. September 2012 zum Bericht von
Dres . B.___ und C.___
(Urk. 8/103) erachteten die Gutachter neuropsycho logische Störungen aufgrund des exstirpierten Meningeoms als ausserordentlich unwahrscheinlich. Das Meningeom sei erfolgreich entfernt worden, die neurolo gischen Störungen seien weitestgehend verschwunden, die Beschwerdeführerin sei anfallsfrei und auch die postoperative Nachblutung sei unerheblich. Eine lokalisatorische Zuweisung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführe rin und der Ergebnisse der von Dr. C.___ durchgeführten neuropsychologi schen Untersuchung, welche voll von der Kooperation der Probandin abhängig sei, sei aus neurologischer Perspektive nicht möglich. Zudem sei nicht einzuse hen, warum nach einer totalen Entfernung eines Konvexitätsmeningeoms ohne Beschädigung des Hirnparenchyms temporale Areale auf beiden Seiten irritiert sein sollten. Zusammenfassend seien die im neuropsychologischen Bericht vom 4. April 2012 erwähnten Defizite aufgrund ihrer neurologischen und psychiat rischen gutachterlichen Befunde nicht nachvollziehbar. Weder im Rahmen des neurologischen noch des psychiatrischen Gutachtens hätten sich Hinweise für neuropsychologische Auffälligkeiten ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beurteilung im neuropsychologischen Bericht stark von subjektiven Befunden der Beschwerdeführerin und einer gewissen Selbstlimitierung geprägt gewesen sei. 4. 4.1
Das Gutachten des A.___ vom 13. Februar 2012 basiert auf neurologischen psy chiatrischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anam nese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gut achten des A.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4). 4.2
In somatischer Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Ver schlechterung des Gesundheitszustande s nahe legt en. 4.2.1
Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an einem Gehirn tumor erkrankte. Gemäss Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, blieb jedoch d as i m November 2010 diagnostizierte und im Februar 2011 operierte
Meningeom links parietal weitgehend ohne bleibende Beein trächtigungen . Insbesondere seien die fokalen Anfälle unter antikonvulsiver Therapie mit Keppra nicht mehr aufgetreten. Ebenfalls remittiert seien die Sprechstörungen. Die motorischen Funktionsstörungen der rechten Hand wür den zwar anamnestisch noch sehr diskret bei längerer Belastung beschrieben, in der klinisch-neurologischen Untersuchung seien sie aber nicht mehr erkennbar. Entsprechend sei aus neurologischer Sicht für nicht langfristig sehr feinmoto risch und repetitiv anfordernde Tätigkeiten der rechten Hand eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Anlässlich der gutachterlichen neurologischen Untersuchung könnten we der im Bereiche der Halswirbel- n och der Lendenwir belsäule
radikuläre Ausfälle festgestellt werden. Entsprechend seien auch von dieser Seite keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die beschriebenen Schwindelzustände könnten neurologisch ebenfalls nicht erklärt werden. Es bestünden k eine Hinweise für eine zentral- vestibuläre oder eine peripher- vestibuläre Schädigung. Viel wahrscheinlicher scheine, dass die leich ten Schwindelgefühle und Ermüdbarkeit nach längerer Gehstrecke Folge einer allgemeinen Dekonditionierung seien (Urk. 8/83/19). Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen von Dr. G.___ vom 8. April 2011 überein. Dieser vermerkte eine medikamentös gut kontrollierte fokale Epilepsie sowie eine leichte sensible Funktionsstörung am rechten Arm und attestierte der Beschwerdeführerin eine aus neurologischer Sicht zu ca. 20 bis 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2.1). Insbesondere die motorischen Funktionsstörungen scheinen im Verlaufe regredient, beschrieb doch der behandelnde Arzt des H.___
am 8. Februar 2012 lediglich noch Hypästhesien vor allem an den Fingerkuppen und nicht mehr am ganzen Arm (vgl. E. 3.2.2) und konnte Dr. I.___ keine motorischen Funktionsstörungen mehr erkennen, weshalb die von ihm beschriebene 100%ige Arbeitsfähigkeit in insbesondere auch handangepas ster Tätigkeit einleuchte t, zumal der behandelnde Arzt des H.___ bereits im Bericht vom 19. Juli 2011 darauf hinwies, dass vor allem die aufgeführten Nebendiag nosen und der reduzierte Allgemeinzustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (vgl. E. 3.2.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf die Einschätzung von Dres . B.___ und C.___ aus rein neuropsychologi scher Hinsicht zu 50 % arbeitsunfähig, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Vorab ist festzuhalten, dass Dres . B.___ und C.___ weder im Bericht vom 2. April 2012 (vgl. E. 3.2.4) noch im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 3/3) begründeten, weshalb die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die von ihnen erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht bloss in qualitativer, sondern in quantitativer Hinsicht zu 50 % eingeschränkt ist. Weiter ersahen weder Dr. G.___ noch der behandelnde Arzt des H.___ Anzei chen neuropsychologischer Defizite. Auch die Beschwerdeführerin selber machte zu keiner Zeit entsprechende Angaben. So berichtete sie gegenüb er Dr. I.___, Schreiben und Rechnen seien überhaupt kein Problem und die räumliche sowie zeitliche Orientierung sei im Wesentlichen adäquat. Bezüglich Konzentration müsse sie sich schon seit langem etwas anstrengen. Im Alltag sei dies aber nicht problematisch. Bezüglich des Gedächtnisses bestehe eine „nor male Vergesslichkeit“, sie schreibe sich Dinge teilweise auch auf. Im Allt ag komme sie da mit gut zurecht (Urk. 8/83/10). 4.2.2
Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Trauma tologie FMH, hielt bezüglich der geklagten Rücken- und Knieschmerzen fest, aufgrund der Aktenlage habe das subjektiv und anamnestisch geltend gemachte Beschwerdebild gegenüber einem in einer vertrauensärztlichen Abklärung von 2001 festgehaltenen leichten, chronischen Lumbovertebralsyn drom zu einem panvertebral, thorakal betonten Schmerzsyndrom ohne wesent liche fassbare Veränderungen mutiert. Diesbezügliche im heutigen orthopädi schen Status erhobene Befunde ergäben mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit die subjekt iven Beschwerden einer hochgradig adipösen Versi cherten mit einem Ge w icht von ca. 80 Kilogramm bei 147 Zentimeter Körper grösse. Aufgrund des heutigen orthopädischen Status habe sich dieser Umstand nicht signifikant verändert. Ein Krankheitswert der offensichtlichen Einschrän kungen liege mit Ausnahme der jetzt aktuell, möglicherweise vorübergehend vorliegenden, belastungsabhängigen Problematik des linken Kniegelenkes
nicht vor . Hier könne es sich um eine beha ndelbare Meniskusläsion handeln. Die in einigen Akten und Diagnoselisten erwähnte Gonarthrose beidseits sei radiolo gisch an keinem Ort bildgebend dokumentiert und die angegeben en Beschwer den aufgrund des akt u e llen klinischen B e fundes eher übergewichts- und belas tungsbedingt . Nicht ohne Verdacht auf Widersprüche habe sich d ie orthopädi sche Untersuchung gestaltet, indem die Versicherte trotz ihrer ungü nstigen mechanischen Ausgangsla ge die Socken zügig habe an- und ausziehen können (Urk. 8/83/36-37). Damit lässt sich anhand der geklagten Rückenschmerzen keine Verschlechterung herleiten, zumal Dr. J.___ einen mit dem Vorgut achter Dr. D.___ vergleichbaren Zustand ersah. Damit übereinstimmend hielt auch der rheumatologische Gutachter des Z.___ die Beschwerdeführerin auf grund der objektivierbaren Befunde in alters- und habitusangepassten Tätigkei ten für uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/50/15). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nahm Dr. J.___ Stellung zur andernorts diagnosti zierten Gonarthrose und beurteilte diesbezügliche Beschwerden als ein belas tungsabhängiges Meniskusleiden mit lediglich vorübergehendem Charakter.
4.2.3
Im Vergleich zum Vorgutachten des Z.___ waren die durch den Kardiologen, Dr. med. K.___, Che f arzt Kardiologie, L.___, M.___, erhobenen Befunde normal. Ins be sondere liessen sich die in früheren Berichten festgestell ten Veränderungen am Herz als Folge einer hypertensiven Kardiopathie nicht mehr feststellen. Offensichtlich sei es unter konsequenter an tihypertensiver Therapie zu
e iner Regr e dienz der in früheren Berichten beschrieben en Verän derungen am Herz gekommen, so dass die Beschwerdeführerin aus kardiologi scher Sicht normal arbeitsfähig sei (Urk. 8/83/19) . 4.3
In psychiatrischer Hinsicht sprechen die schlüssigen gutachterl ich en Ausführun gen da für, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. So hielt Dr. med.
N.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, die Beschwerdefü hrerin klage im Untersuchungsgespräch hauptsächlich über körperliche Probleme wie Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergess lichkeit. Die im Bericht der Neurochirurgie des H.___ da r gestellte, anhaltende ängstliche Depression könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdefüh rerin zeige die für eine Dysthymia typischen Symptome nicht. Im Untersu chungsgespräch könne kein verminderter Antrieb oder Aktivität fest gestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeige keine ausgeprägten Schlafstörungen. Ein Verlust des Selbs t vertrauens oder ein Gefühl de r Unzulänglichkeit liege nicht vor . Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Rückzug bestünden auch nicht. Die Beschwerdeführerin zeige keinen Verlust an angenehmen Aktivitäten. Sie sei eher traurig, gewisse Aktivitäten nicht mehr ausüben zu können. Sie mache auch gerne die ergotherapeutischen Spiele. Eine verminderte Gesprächigkeit zeige sich gar nicht. Ein Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft oder Grübeln in der Vergangenheit sei en nicht erkennbar. Sie zeige weder ein erkennbares Unvermögen, mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, noch eine Neigung zum W einen . Ei n Gefühl von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung bestehe auch nicht (Urk. 8/83/30). Dies e Beurteilung stimmt mit den erhobenen psychopathologischen Befunden (Urk. 8/83/29) überein und ist daher nachvollziehbar. Damit ist auch aus psychiatrischer Hinsicht kein verschlechterter Gesundheitszustand ausgewiesen. Bereits im Vorgutachten des Z.___ konnte die psych iat rische Gut a chterin keine Hinweise für ein psychisches Leiden und demzufolge auch keine Einschränkung der Arbeitsfäh i gkeit ersehen (Urk. 8/50/15). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführer in aus den Berichten von Dres . m ed. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, (Urk. 3/1) und P.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juni 2013 (Urk. 11) ableiten. Vorab ist festz uhalten, dass die Beschwerdeführ erin gegenüber den Gutachtern weder über psychische Beschwerden klagte noch von einer aktuelle n psychiatrische n Behandlung berichtete. Keinem der beiden Berichte ist weiter zu entnehmen, wie lange und mit welcher Häufigkeit sich die Beschwerdeführe rin in Behandlung befand. Dr. O.___ vermerkte eine Behandlungsaufnahme am 5. März 2004 mit län geren Behandlungsunterbrüchen, was auf keine wesentliche psychische Ver schlechterung seit der Erstverfügung vom 9. November 20 05 h inweist. Diesem Bericht ist im Ü brigen auch keine Einschätzung der Arbeitsfäh i gkeit zu entneh men. Die Beurteilung von Dr . P.___, wonach die B eschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen des metabolischen Syndroms leidet, bei ihr eine depressive Antriebs- und Stimmungslage vorherrscht und sie eine andau er nde reduzierte Fähigkeit zeigt, die Alltag saktivitä ten zu erled igen, w obei mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, steht zudem in Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin gegenüber den Gut achtern getätigten Auss a g en. So beschrieb sie sich als Frohnatur (Urk. 8/83/9) und zählte Alltagsaktivitäten wie Spazieren, Zub e reitung von Mittagessen, Durchführung von Besuchen und Einkaufsbummel, Empfang von Besuchen, Fernsehschauen (Urk. 8/83/10), Stricken und Lesen (Urk. 8/83/33) auf . Insofern vermögen auch die nachgereichten Arztberichte nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu ändern. 4.4
Zusammengefasst
ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des A.___ davon aus zugehen, dass sich der Gesundheits zustand de r Beschwer deführerin nicht erheblich verschlechtert hat und es ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw . 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachach tung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungs pflicht zuzumuten ist, weiterhin zu mindestens 70 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzu gehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen) . 4.5
Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersicht lich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 5.
Ein Einkommensvergleich kann vorliegend unterbleiben, da die revisions rechtli che Voraussetzung einer nachgewiesenen Änderung der tatsächlichen Verhält nisse seit der erstmaligen Rentenprüfung nicht gegeben ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 und Urk.
E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00012
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom 1 6. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1954 geborene X.___
arbeitete bis zum 31. August 2001 als Hausangestellte Küche beim Y.___ (Urk. 8/9). Am 17. Dezember 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Herzerkrankung seit 1998 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nachdem die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 8/9, Urk. 8/10) sowie medizinische (Urk. 8/7) Abklärungen getätigt, Akten der Beamtenversi cherungskasse des Kantons Zürich (BVK) bei gezogen (Urk. 8/11) und die Versi cherte durch das Z.___ (Gutachten vom 2. September 2005, Urk. 8/50) hatte begutachten lassen, verneinte sie mit Ver fügung vom 9. November 2005 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 8/53). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes liess sich die Versicherte am 15. Februar 2011 durch Milosav Milovanovic erneut zum Renten bezug anmelden (Urk. 8/66). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche (Urk. 8/68) sowie medizinische (Urk. 8/72, Urk. 8/75) Abklärungen und holte das Gutachten des A.___ vom 13. Februar 2012 ein (Urk. 8/83). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 29. Februar 2012, Urk. 8/89; Einwand vom 3. April 2012, Urk. 8/93; Begründung vom 6. April 2012, Urk. 8/98) reichte die Versicherte den Arztbericht von Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, und Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom 2. April 2012 (Urk. 8/100) ein, zu welchem das A.___ am 18. September 2012 Stellung nahm (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ durch Milosav Milovanovic unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/ 1-3) am 4. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 10, Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog
im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin sei gestützt auf das Gutachten des A.___ die angestammte Tätigkeit als Küchenan gestellte weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch unverändert zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt könne das Valideneinkommen per 2011 nicht gestützt auf die Lohnangaben von 20 0 1 mittels der Nominallohnentwicklung hochge rechnet werden, da das Resultat nicht der normalen Lohnentwicklung der betroffenen Branche entspreche. Daher seien die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe könnte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘144.30 erzielen. Der Lohn für Hilfsarbeiten in einem 70 %-Pensum betrage im Jahr 2011 Fr . 37‘315.6 0. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, laut den behan delnde n Ärzte n sei sie nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Beim Gutachten des A.___ handle es sich um einen versicherungsfreundlichen Bericht. Sie sei nicht ausgebildet, psychisch und somatisch krank sowie fast 59 Jahre alt, weshalb sie Anspruch auf einen Leidensabzug von 20 % habe (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2011 ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der V erfügung vom 9. November 2005 (Urk. 8/53) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1
Der ursprüngliche Rentenentscheid vom 9. November 2005 (Urk. 8/53) erging gestützt auf folgende Berichte und Gutachten: 3.1.1
Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am 19. Juli 2000 zuhanden der BVK (Urk. 8/11/8-14), die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer entwickelten hypertensiven hypertrophen Kardiopathie (Hochdruck Herz), deren Ursache vermutlich die während Jahren schon vorbe stehende, erst kürzlich entdeckte schwere arterielle Hypertonie sei. Aufgrund der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 28. April 2000 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im aktuell durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuch hätten sich die oben erwähnten Sachverhalte bestätigt . Der Beschwerdeführerin könne eine zeitlich befristete 50%ige Teilar beitsunfähigkeit zugestanden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe noch keine Invalidität. Der weitere Verlauf werde zeigen, inwieweit die Beschwerde führerin wieder 100 % arbeitsfähig werde . Ein Nachuntersuch sollte im Januar 2001 durchgeführt werden (Urk. 8/11/13 -14). 3.1.2
Dem Bericht des E.___, Kardiologie, Medizinische Klinik, vom 24. Januar 2001 (Urk. 8/7/5-6) sind die Diagnosen arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, atypische Thoraxbeschwerden und Adipositas zu entnehmen. Die BD-Einstellung bei arterieller Hypertonie mit bekannten Organschäden wurde als noch ungenügend beschrieben, eine kochsalzarme Diät sowie eine Gewichtsreduktion als unabdingbar erachtet und eine regelmässige körperliche Betätigung im aeroben Bereich empfohlen. A ngaben zur Arbeitsfä higkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen. 3.1.3
Im Gutachten vom 12. März 2001 (Urk. 8/11/1-7) hielt Dr. D.___ (1) eine hyper tensive hypertrophe Kardiopathie, normale linksventrikuläre systolische Globalfunktion, diastolische Dysfunktion, (2) intermittierend auftretende Beschwerden, aktuell aspektmässig funktioneller Natur, (3) DD (Differenzial diagnose) eine muskuloskeletale, dyspeptische, vasospastische Symptomatik, (4) massives Übergewicht, Bewegungsmangel, (5) ein leichtes chronisches Lum bovertebralsyndrom sowie (6) eine leichte depressive Reaktion mit begleitenden somatoformen /psychovegetativen Beschwerden fest (Urk. 8/11/6). Seit der Untersuchung vom Juli 2000 habe sich im weiteren Verlauf eher ein entwickel tes Krankheitsbild gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe zeitweise gar nicht mehr gearbeitet. Sicher erwähnenswert in diesem Zusammenhang sei das wenig gesundheitsbewusste Verhalten der Beschwerdeführerin. Die ihr dringend emp fohlene Gewi chtsreduktion sei nicht erfolgt. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich ihrer Gesundheitssituation in einer lethargi schen Gleichgültigkeit befinde und wenig Interesse an ihrer Genesung und Wie dererlangu ng der Arbeitsfähigkeit zeige. Aufgrund des gesamthaft unerfreuli chen Verlaufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig als zu 50 % Teilinvalide einzuschätzen sei. Mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Ein Nachuntersuch in zwei Jahren sei zu empfehlen (Urk. 8/11/6-7). 3.1.4
Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/7/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nebst der bekannten Herzkrankheit Lumbalgien und erachtete eine halbtägige behinderungsangepasste Tätigkeit bei guter Prognose als zumutbar. 3.1.5
Im Gutachten des Z.___ vom 2. September 2005 (Urk. 8/50) sind als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive
Kadiopathie mit/bei leichter konzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie bei erhaltener Pumpfunktion (EF > 60 %), diastolischer Relaxationsstörung, minimer Mitra linsuffizienz, unauffälligem Ruhe- und Belastungs-EKG, kardiovaskulären Risi kofaktoren: essentielle Hypertonie, Adipositas, und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein panvertebrales, thorakal betontes Schmerzsyn drom mit/bei leichter Fehlform und vorwiegend Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne wesentliche degenerative Veränderungen, muskulärer Haltungsinsuffizi enz, (2) eine essentielle arterielle Hypertonie mit/bei hypertensiver
Retino -, Kar dio
- und Nephropathie sowie (3) eine Adipositas Grad II nach WHO (World Health Organisation) (BMI = 36 kg/m 2) festgehalten (Urk. 8/50/13). Aus rein internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, nicht anstrengende Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Es bestehe eine mindes tens 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für alters- und habitusange passte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht erg ä ben sich aufgrund der Exploration keine Hinweise für ein psychisches Leiden und demzufolge auch keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/50/15). In ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Hingegen sei ihr in einer körperlich leichten, habitus
- und altersangepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz bei leicht reduzierter Leistung zumutbar, was einer 70%igen Arbeitsfähigk eit ent spre che (Urk. 8/50/16). 3.2
Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2) bil den folgende Berichte und Gutachten: 3.2.1
Der behandelnde Neurologe, Dr. med. G.___, Neurologie FMH, führte im Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 8/72) ein grosses atypisches Konvexitätsmenin geom links zentral, Tumorexstirpation 18. Februar 2011, postoperative Nach blutung und intraparenchymale Blutung hinter der Resektionshöhle mit leich tem motorischem Hemisyndrom rechts Arm-betont und fokaler symptomati scher Epilepsie, ein Panvertebralsyndrom bei degenerativer Erkrankung der Wirbelsäule, eine Gonarthrose beidseits, eine hypertensive Herzerkrankung, eine anhaltende ängstliche Depression sowie eine Adipositas auf (Urk. 8/72/1). Aus rein neurologischer Sicht bestehe bei Status nach operiertem grossem atypi schem Konvexitätsmeningeom links frontal mit medikamentös gut kontrollierter fokaler Epilepsie und leichter sensibler Funktionsstörung am rechten Arm eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 20 bis 30 %. Daneben bestehe sicher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus orthopädi scher Sicht wie auch kardiologischer und psychiatrischer Sicht. Dazu könne er hier nicht Stellung beziehen (Urk. 8/72/4). 3.2.2
Der behandelnde Arzt des H.___, Klinik für Neurochirur gie, nannte am 19. Juli 2011 (Urk. 8/75) die bereit s bekannten Diagnosen (Urk. 8/75 /1) und berichtete, hinsichtlich des Meningeoms und der postoperativen Einblutung finde sich aktuell ein sehr erfreulicher Verlauf ohne Tumorrest oder - r ezidiv und lediglich in den für Restblutbestandteile empfindli chen Sequenzen nachweisbare Blutungsresiduen. Epileptische Ereignisse seien nicht aufgetreten. Betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit bleibe festzuhalten, dass vor allem die genannten Nebendiagnosen und der reduzierte Allgemeinzu stand derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingten. Er erachte es für zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine wesent liche Verbesserung erfahre, die sie in die Lage versetzte, sich schrittweise wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Zusätzlich bleibe offen, ob eine Karpaltunnel-Symptomatik oder eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) für die persistierenden und vorbekannten Beschwerden vor allem des rechten Armes und der Hand verantwortlich seien. Weiterhin sei eine kardiologische Kontrolle bzw. Reevaluation der Medikation anzuraten, da die Beschwerdeführerin über eine rasche Erschöpfbarkeit und über Beinödeme klage (Urk. 8/75/2). Im Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/82) vermerkte der behandelnde Arzt des H.___ aktuell im Vordergrund stehende persistierende Hypästhesien vor allem an den Fingerkuppen D1 bis D3 rechts. Besonders von der begleitenden Tochter berichtet, sei en eine erhebliche Schlafneigung und Merkfähigkeitsstörungen im alltäglichen Leben vorhanden. Neben ihren bekannten Schmerzproblemen der Knie und der Wirbelsäule stünden die persis tierenden Hyper- und Dysästhesien entlang der Fingerkuppen im Vordergrund. 3.2.3
Im Gutachten des A.___
vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/83) sind unter Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein atypisches Konvexitätsmenin geom links, Status nach Komplettresektion am 18. Februar 2011 mit/bei fokaler Epilepsie, unter antikonvulsiver Therapie anfallsfrei, und unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine arteri elle Hypertonie, unter Thera pie normale Blutdruckwerte, (2) eine leichte diastolische Dysfunktion als Resi duum einer im Übrigen vollständig regredienten
hypertensiven Kardiopathie, (3) eine leichte residuale Sensibilitätsstörung in der Daumenbeugeseite nach Exstir pation eines atypischen Konvexitätsmeningeoms links, (4) leichte degenerative, lumbal betonte
Veränderungen der Wirbelsäule bei Kleinwuchs und schwerer Adipositas, (5) eine mögliche Meniskusläsion medial am Knie links sowie (6) eine Dekonditionierung festgehalten (Urk. 8/83/17-18). Die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte, wechselbelast e nde Tätigkeit voll arbeitsfähig. Langfristig sehr feinmotorische und repetitiv anfordernde Tätigkeiten für die rechte Hand seien zu vermeiden. Wegen der Knieproblematik links, die aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit therapeutisch angehbar sei, seien kniebelas tende Tätigkeiten links ebenfalls zu vermeiden (Urk. 8/83/20). 3.2.4
Dres . B.___ und C.___ berichteten am 2. April 2012 (Urk. 8/100), im verhal tensneurologischen Status fänden sich eine Stimmungslabilität mit gesteigerter Reizbarkeit und depressiven Symptomen, eine linksseitige Extremitätendyspra xie, ein vermindertes verbales Konzeptdenken, Perseverationsfehler in der visu ellen Modalität sowie eine verbal betonte Lernschwäche. Diese Befunde seien lokalisatorisch hinweisend auf Minderfunktionen bilateraler temporaler Areale mit linkshemisphärischer Betonung, gut vereinbar mit residuellen Auswirkun gen des Konvexitätsmeningeoms . Aufgrund der neuropsy chologischen Befunde, das heisse
ohne Berücksichtigung der übrigen somatischen Symptome, schätz t en sie die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen, angeleiteten Tätigkeit auf maxi mal 50 %. 3.2.5
In der Stellungnahme des A.___ vom 18. September 2012 zum Bericht von
Dres . B.___ und C.___
(Urk. 8/103) erachteten die Gutachter neuropsycho logische Störungen aufgrund des exstirpierten Meningeoms als ausserordentlich unwahrscheinlich. Das Meningeom sei erfolgreich entfernt worden, die neurolo gischen Störungen seien weitestgehend verschwunden, die Beschwerdeführerin sei anfallsfrei und auch die postoperative Nachblutung sei unerheblich. Eine lokalisatorische Zuweisung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführe rin und der Ergebnisse der von Dr. C.___ durchgeführten neuropsychologi schen Untersuchung, welche voll von der Kooperation der Probandin abhängig sei, sei aus neurologischer Perspektive nicht möglich. Zudem sei nicht einzuse hen, warum nach einer totalen Entfernung eines Konvexitätsmeningeoms ohne Beschädigung des Hirnparenchyms temporale Areale auf beiden Seiten irritiert sein sollten. Zusammenfassend seien die im neuropsychologischen Bericht vom 4. April 2012 erwähnten Defizite aufgrund ihrer neurologischen und psychiat rischen gutachterlichen Befunde nicht nachvollziehbar. Weder im Rahmen des neurologischen noch des psychiatrischen Gutachtens hätten sich Hinweise für neuropsychologische Auffälligkeiten ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beurteilung im neuropsychologischen Bericht stark von subjektiven Befunden der Beschwerdeführerin und einer gewissen Selbstlimitierung geprägt gewesen sei. 4. 4.1
Das Gutachten des A.___ vom 13. Februar 2012 basiert auf neurologischen psy chiatrischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anam nese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gut achten des A.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4). 4.2
In somatischer Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Ver schlechterung des Gesundheitszustande s nahe legt en. 4.2.1
Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an einem Gehirn tumor erkrankte. Gemäss Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, blieb jedoch d as i m November 2010 diagnostizierte und im Februar 2011 operierte
Meningeom links parietal weitgehend ohne bleibende Beein trächtigungen . Insbesondere seien die fokalen Anfälle unter antikonvulsiver Therapie mit Keppra nicht mehr aufgetreten. Ebenfalls remittiert seien die Sprechstörungen. Die motorischen Funktionsstörungen der rechten Hand wür den zwar anamnestisch noch sehr diskret bei längerer Belastung beschrieben, in der klinisch-neurologischen Untersuchung seien sie aber nicht mehr erkennbar. Entsprechend sei aus neurologischer Sicht für nicht langfristig sehr feinmoto risch und repetitiv anfordernde Tätigkeiten der rechten Hand eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Anlässlich der gutachterlichen neurologischen Untersuchung könnten we der im Bereiche der Halswirbel- n och der Lendenwir belsäule
radikuläre Ausfälle festgestellt werden. Entsprechend seien auch von dieser Seite keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die beschriebenen Schwindelzustände könnten neurologisch ebenfalls nicht erklärt werden. Es bestünden k eine Hinweise für eine zentral- vestibuläre oder eine peripher- vestibuläre Schädigung. Viel wahrscheinlicher scheine, dass die leich ten Schwindelgefühle und Ermüdbarkeit nach längerer Gehstrecke Folge einer allgemeinen Dekonditionierung seien (Urk. 8/83/19). Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen von Dr. G.___ vom 8. April 2011 überein. Dieser vermerkte eine medikamentös gut kontrollierte fokale Epilepsie sowie eine leichte sensible Funktionsstörung am rechten Arm und attestierte der Beschwerdeführerin eine aus neurologischer Sicht zu ca. 20 bis 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2.1). Insbesondere die motorischen Funktionsstörungen scheinen im Verlaufe regredient, beschrieb doch der behandelnde Arzt des H.___
am 8. Februar 2012 lediglich noch Hypästhesien vor allem an den Fingerkuppen und nicht mehr am ganzen Arm (vgl. E. 3.2.2) und konnte Dr. I.___ keine motorischen Funktionsstörungen mehr erkennen, weshalb die von ihm beschriebene 100%ige Arbeitsfähigkeit in insbesondere auch handangepas ster Tätigkeit einleuchte t, zumal der behandelnde Arzt des H.___ bereits im Bericht vom 19. Juli 2011 darauf hinwies, dass vor allem die aufgeführten Nebendiag nosen und der reduzierte Allgemeinzustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (vgl. E. 3.2.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf die Einschätzung von Dres . B.___ und C.___ aus rein neuropsychologi scher Hinsicht zu 50 % arbeitsunfähig, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Vorab ist festzuhalten, dass Dres . B.___ und C.___ weder im Bericht vom 2. April 2012 (vgl. E. 3.2.4) noch im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 3/3) begründeten, weshalb die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die von ihnen erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht bloss in qualitativer, sondern in quantitativer Hinsicht zu 50 % eingeschränkt ist. Weiter ersahen weder Dr. G.___ noch der behandelnde Arzt des H.___ Anzei chen neuropsychologischer Defizite. Auch die Beschwerdeführerin selber machte zu keiner Zeit entsprechende Angaben. So berichtete sie gegenüb er Dr. I.___, Schreiben und Rechnen seien überhaupt kein Problem und die räumliche sowie zeitliche Orientierung sei im Wesentlichen adäquat. Bezüglich Konzentration müsse sie sich schon seit langem etwas anstrengen. Im Alltag sei dies aber nicht problematisch. Bezüglich des Gedächtnisses bestehe eine „nor male Vergesslichkeit“, sie schreibe sich Dinge teilweise auch auf. Im Allt ag komme sie da mit gut zurecht (Urk. 8/83/10). 4.2.2
Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Trauma tologie FMH, hielt bezüglich der geklagten Rücken- und Knieschmerzen fest, aufgrund der Aktenlage habe das subjektiv und anamnestisch geltend gemachte Beschwerdebild gegenüber einem in einer vertrauensärztlichen Abklärung von 2001 festgehaltenen leichten, chronischen Lumbovertebralsyn drom zu einem panvertebral, thorakal betonten Schmerzsyndrom ohne wesent liche fassbare Veränderungen mutiert. Diesbezügliche im heutigen orthopädi schen Status erhobene Befunde ergäben mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit die subjekt iven Beschwerden einer hochgradig adipösen Versi cherten mit einem Ge w icht von ca. 80 Kilogramm bei 147 Zentimeter Körper grösse. Aufgrund des heutigen orthopädischen Status habe sich dieser Umstand nicht signifikant verändert. Ein Krankheitswert der offensichtlichen Einschrän kungen liege mit Ausnahme der jetzt aktuell, möglicherweise vorübergehend vorliegenden, belastungsabhängigen Problematik des linken Kniegelenkes
nicht vor . Hier könne es sich um eine beha ndelbare Meniskusläsion handeln. Die in einigen Akten und Diagnoselisten erwähnte Gonarthrose beidseits sei radiolo gisch an keinem Ort bildgebend dokumentiert und die angegeben en Beschwer den aufgrund des akt u e llen klinischen B e fundes eher übergewichts- und belas tungsbedingt . Nicht ohne Verdacht auf Widersprüche habe sich d ie orthopädi sche Untersuchung gestaltet, indem die Versicherte trotz ihrer ungü nstigen mechanischen Ausgangsla ge die Socken zügig habe an- und ausziehen können (Urk. 8/83/36-37). Damit lässt sich anhand der geklagten Rückenschmerzen keine Verschlechterung herleiten, zumal Dr. J.___ einen mit dem Vorgut achter Dr. D.___ vergleichbaren Zustand ersah. Damit übereinstimmend hielt auch der rheumatologische Gutachter des Z.___ die Beschwerdeführerin auf grund der objektivierbaren Befunde in alters- und habitusangepassten Tätigkei ten für uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/50/15). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nahm Dr. J.___ Stellung zur andernorts diagnosti zierten Gonarthrose und beurteilte diesbezügliche Beschwerden als ein belas tungsabhängiges Meniskusleiden mit lediglich vorübergehendem Charakter.
4.2.3
Im Vergleich zum Vorgutachten des Z.___ waren die durch den Kardiologen, Dr. med. K.___, Che f arzt Kardiologie, L.___, M.___, erhobenen Befunde normal. Ins be sondere liessen sich die in früheren Berichten festgestell ten Veränderungen am Herz als Folge einer hypertensiven Kardiopathie nicht mehr feststellen. Offensichtlich sei es unter konsequenter an tihypertensiver Therapie zu
e iner Regr e dienz der in früheren Berichten beschrieben en Verän derungen am Herz gekommen, so dass die Beschwerdeführerin aus kardiologi scher Sicht normal arbeitsfähig sei (Urk. 8/83/19) . 4.3
In psychiatrischer Hinsicht sprechen die schlüssigen gutachterl ich en Ausführun gen da für, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. So hielt Dr. med.
N.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, die Beschwerdefü hrerin klage im Untersuchungsgespräch hauptsächlich über körperliche Probleme wie Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergess lichkeit. Die im Bericht der Neurochirurgie des H.___ da r gestellte, anhaltende ängstliche Depression könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdefüh rerin zeige die für eine Dysthymia typischen Symptome nicht. Im Untersu chungsgespräch könne kein verminderter Antrieb oder Aktivität fest gestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeige keine ausgeprägten Schlafstörungen. Ein Verlust des Selbs t vertrauens oder ein Gefühl de r Unzulänglichkeit liege nicht vor . Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Rückzug bestünden auch nicht. Die Beschwerdeführerin zeige keinen Verlust an angenehmen Aktivitäten. Sie sei eher traurig, gewisse Aktivitäten nicht mehr ausüben zu können. Sie mache auch gerne die ergotherapeutischen Spiele. Eine verminderte Gesprächigkeit zeige sich gar nicht. Ein Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft oder Grübeln in der Vergangenheit sei en nicht erkennbar. Sie zeige weder ein erkennbares Unvermögen, mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, noch eine Neigung zum W einen . Ei n Gefühl von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung bestehe auch nicht (Urk. 8/83/30). Dies e Beurteilung stimmt mit den erhobenen psychopathologischen Befunden (Urk. 8/83/29) überein und ist daher nachvollziehbar. Damit ist auch aus psychiatrischer Hinsicht kein verschlechterter Gesundheitszustand ausgewiesen. Bereits im Vorgutachten des Z.___ konnte die psych iat rische Gut a chterin keine Hinweise für ein psychisches Leiden und demzufolge auch keine Einschränkung der Arbeitsfäh i gkeit ersehen (Urk. 8/50/15). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführer in aus den Berichten von Dres . m ed. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, (Urk. 3/1) und P.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juni 2013 (Urk. 11) ableiten. Vorab ist festz uhalten, dass die Beschwerdeführ erin gegenüber den Gutachtern weder über psychische Beschwerden klagte noch von einer aktuelle n psychiatrische n Behandlung berichtete. Keinem der beiden Berichte ist weiter zu entnehmen, wie lange und mit welcher Häufigkeit sich die Beschwerdeführe rin in Behandlung befand. Dr. O.___ vermerkte eine Behandlungsaufnahme am 5. März 2004 mit län geren Behandlungsunterbrüchen, was auf keine wesentliche psychische Ver schlechterung seit der Erstverfügung vom 9. November 20 05 h inweist. Diesem Bericht ist im Ü brigen auch keine Einschätzung der Arbeitsfäh i gkeit zu entneh men. Die Beurteilung von Dr . P.___, wonach die B eschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen des metabolischen Syndroms leidet, bei ihr eine depressive Antriebs- und Stimmungslage vorherrscht und sie eine andau er nde reduzierte Fähigkeit zeigt, die Alltag saktivitä ten zu erled igen, w obei mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, steht zudem in Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin gegenüber den Gut achtern getätigten Auss a g en. So beschrieb sie sich als Frohnatur (Urk. 8/83/9) und zählte Alltagsaktivitäten wie Spazieren, Zub e reitung von Mittagessen, Durchführung von Besuchen und Einkaufsbummel, Empfang von Besuchen, Fernsehschauen (Urk. 8/83/10), Stricken und Lesen (Urk. 8/83/33) auf . Insofern vermögen auch die nachgereichten Arztberichte nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu ändern. 4.4
Zusammengefasst
ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des A.___ davon aus zugehen, dass sich der Gesundheits zustand de r Beschwer deführerin nicht erheblich verschlechtert hat und es ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw . 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachach tung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungs pflicht zuzumuten ist, weiterhin zu mindestens 70 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzu gehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen) . 4.5
Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersicht lich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 5.
Ein Einkommensvergleich kann vorliegend unterbleiben, da die revisions rechtli che Voraussetzung einer nachgewiesenen Änderung der tatsächlichen Verhält nisse seit der erstmaligen Rentenprüfung nicht gegeben ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt