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IV.2012.01322

Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die von der Beschwerdefürherin ausgeübte Kritik stützt sich auf keinen Arztbericht und vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1965, fing im September 1990 an, als kauf männische Angestellte im Cargobereich bei der Y.___ in Z.___ zu ar bei ten (Urk. 11 /14 / 2). Seit 2000 leidet sie an einer generalisierten Tendo myo pathie (Urk. 11 /10 /

7) und im Jahr 2003 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 50 % (Urk. 11/2 5 / 7 Ziff. 6).

Am 27. März 2008 erlitt sie einen Unfall (Urk. 11 /11 / 1-75, insb. S. 74), der eine am

10. September 2008 erfolgte Schulteroperation nötig machte (Urk. 11 /11 / 42-44). In der Folge war sie bi s am 19. April 2009 zwischen 50 und (ab 1. April 2009) 25 % arbeitsunfähig (Urk. 11 /11 / 18). Am 12. Mai 2009 wurde im Zusam men hang mit der erfolgten Operation eine Abschlussuntersuchung durchge führt, mit welcher die Behandlung der vom Unfall hervorgerufenen Beschwer den als abgeschlossen erklärt wurde (Urk. 11 /11 / 14 f.).

Am 14. Mai 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund anhaltender gesund heitli cher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11 /2) und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält nisse ab (Urk. 11 /10, 11 /11 und 11/12 sowie Urk. 11 /14) und wies nach erfolgtem Vor be scheidverfahren (Urk. 11/18 ff.) das Leistungsbegehren der Versicherten mit Ver fügung vom 15. Januar 2010 (Urk. 11/23)

ab. Die am 10. Februar 2010 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 11/25 / 3) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich insofern gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsan spruch der Ver sicherten neu verfüge (Urteil vom 31. Mai 2011 im Verfahren IV.2010.00156, Urk. 11/27 / 12, Dispositiv Ziff. 1). Im März 2010 wurde der Ver sicherten von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 11/33 / 11 Abs. 2 am Ende). 1.2

In Umsetzung d es genannten Urteils liess die IV-Stelle die Versicherte durch die A.___ in ternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (p olydisziplinäres Gut achten vom 9. Februar 2012, Urk. 11/33, in der Folge „ A.___ -Gutachten“ ge nannt), d ie ihr sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine 20 bis 30 %ige Einschränkung der Arbeitsfähig keit attestierte (Urk. 11/33 / 24

Ziff. 7.2-3). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/36 ff.)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2012 (Urk.

2) erneut ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 21. September 2012 (Urk.

2) reichte die Versicherte der IV-Stelle eine vom

19. Oktober 2012 datierte Stellungnahme ein (Urk. 11/42). Auf Anfrage der IV-Stelle, ob die eingereichte Stellungnahme als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 11/43), reichte die Versicherte der IV-Stelle eine

vom 22. November 2012 datierte

und als „ Beschw erde “ bezeichnete Eingabe (Urk. 1)

ein, welche am 27. Dezember 2012 von der IV-Stelle

dem Sozialversicherungs g e richt weitergeleitet wurde (Urk. 3). Darin beantragte die Versicherte sinnge mäss, es sei ihr aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Invaliden rente zu zu sprechen .

Nachdem die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde dahingehend ge klärt w orden war, dass durch die Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Urk. 11/42) die

Beschwerdefrist gewahrt w orden sei (Urk. 4-8, insbesondere Urk. 8 / 2), schloss die IV-Stelle mit

Beschwerdeantwort vom

13. März 2013 auf Beschwerde abweisung (Urk. 10).

Am 5. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Be schwer deantwort vom 13. März 2013 (Urk.

13) ein, welche der Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 8. April 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Innerhalb der gesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Die A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 11/33/ 19 Ziff. 6.1-2) : A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher (ICD-10: Z73.1); B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

u nspezifisches ge neralisiertes Schmerzsyndrom („ P ersistant

widespread

pain “ / „ Fibromyalgie “) mit fokalen Akzentuierungen -

chronische zerviko-thorako-lumbovertebrale Schmerzen -

radiologisch geringe Osteochondrose L5/S1 und C5/6 (Röntgen der Lendenwirbelsäule am 25. November 2009 und der Hals wirbelsäule am 7. April 2009). -

Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits -

Trochanterinsertionsschmerzen beidseits -

Genua valga mit periarthropathischen und femoropatellären Schmer zen anamnestisch -

Senk-/Spreizfussbeschwerden beidseits 2.

s ymptomatische beginnende Fingergelenkspolyarthrosen beidseits -

radiologisch minimale Veränderungen (Röntgen vom 1 2. Februar 2010) 3 .

g eringe Residualbeschwerden der rechten Schulter ohne Beweglich keitseinschränkung bei -

Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion an der rechten Schulter mit Tenotomie der langen Bizepssehne und arthroskopischer

Bursektomie und Acromioplastik am 10. September 2008 -

Status nach Schulterverletzung rechts bei Treppensturz am 27. März 2008 4.

Verdacht auf Thoracic

outlet -Syndrom beidseits anamnestisch 5.

a nam nestisch Eisenmangel, jährlich drei monatige orale Eisensubstitu tion . 2.2

Bei der Versicherten bestehe eine langjährige, chroni fizierte

Schmerzproble ma tik, welche 1999 begonnen habe und durch eine Schulterläsion rechts im Jahr 2008 aggraviert worden sei. Mehrere physikalische und medikamentöse Thera pieversuche seien gescheitert.

Aktuell bestünden in der klinischen Untersuchung ein positiver thoracic

outlet -Test rechts, eine muskoloskelettär vollständig una u ffällige und nicht schmerz ge hemmte Mobilität der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke mit normalen Bewegungsabläufen. Das Achsenskelett sei lumbal nicht eingeschränkt. Es be stünden diffuse muskuläre Dolenzen, insbesondere am Beckenkamm, entlang der Wirbelsäule und an der Muskulatur interskapulär und tiefzervikal, am ventralen Thorax, an der rechten Schulter und an den Ellbogen-sehneninsertio nen . Die Gelenke seien allseits gut beweglich, obwohl beim Schürzengriff leichte Schmerzen bestünden. Die Röntgenbilder zeigten nur diskrete Verände rungen und die Laborwerte zeigten keine Hinweise auf eine Autoimmun- oder Stoff wechselerkrankung oder auf ein Muskelleiden.

Zusammenfassend bestehe bei der Versicherten aus somatischer Sicht eine chro nische, nicht einer umschriebenen spezifischen anderen Erkrankungsentität zu zuordnende muskuloskelettäre Schmerzsymptomatik. Formal seien die Diagno sekriterien einer Fibromyalgie erfüllt.

Daneben bestünden leichtgradige Fingerarthrosen, die aber nicht der Fibromyal gie zuzuordnen seien und sich nicht beeinträchtigend auswirkten. Die g eklagten Fussschmerzen seien ebenfalls ausserhalb des fibromyalgischen

Beschwer de kom plexes anzusiedeln und eher als Folge einer gewissen Fehlstatik der Füsse an zusehen. Die Parästhesien an den Fingern seien möglicherweise Ausdruck einer Thoracic Outlet-Symptomatik im Rahmen der muskulären Verspannungen.

Die operierte Schulter rechts sei in der Untersuchung gleich jener links, es könne also von einer Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen werden, wie bereits durch die behandelnden Ärzte beschrieben.

Die a chsenskelettären Beschwerden liessen sich klinisch und radiomorpholo gisch

nicht erklären. Diese dürften möglicherweise durch geringe frühdegenera tive

Se g mentveränderungen, vor allem aber auch im Rahmen der Schmerzwel lenstörung und damit als Teil der Fibromyalgie zu interpretieren sei n (Urk. 11/33 /22-23

Ziff. 7.1) . 2.3

Im Rahmen der seit 1999 bestehenden Schmerzen bestehe bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Schmerz dieser Störung w erde gemäss Kriterien der ICD-1 0 Kodierung als an dauernd und quälend beschrieben und sei durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zu erklären. E r trete in Ver bin dung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, die bei de r Versicherten einerseits im Rahmen der Arbeitsbedingungen und der er folgten Kündigung und andererseits in Form von Konflikten mit der Herkunfts familie und später mit dem Ehemann aufgetreten seien. Aufgrund der Schmer zen be stehe ein sozialer Rückzug in vielen Bereichen des Lebens.

Die Versicherte zeige von der Persönlichkeitsstruktur her abhängige Züge und sage, dass sie jemand sei, der nicht nein sagen könne, ansonsten sie unter ei nem quälenden schlechten Gewissen leide. So sei sie aufgrund ihrer Persönlich keit so zusagen in einem Dauerkonflikt. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Unter suchung sei von einer weitgehenden Überwindbarkeit der somatoformen

Schmerz störung auszugehen und es bestünden deutliche Hinweise für einen pri mären Krankheitsgewinn.

Die Versicherte beschreibe zwar tageweise auftretende depressive Symptome, ins besondere Antriebsmangel, die jedoch die Kriterien einer eigentlichen de pressi ven Störung nicht erfüllten, da sie mit wenigen Stunden Ruhe jeweils re mittier ten.

Möglicherweise wehrten die Schmerzsymptome sogar eine eigentli che De press ion ab. Die Versicherte erlebe die Konflikte mit der Tochter oder ih rem Ehe mann aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitszüge als sehr gravie rend, was zu Stress und einer Zunahme der Schme rzen führe.

Die beschriebenen abhängigen und selbstunsicheren Charakterzüge erfüllten die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht. Somit bleibe die somatoforme

Schmerz störung aufgrund des heutigen Zustandsbildes ohne wesentliche affek tive Komorbidität (Urk. 11/33 /23-24

Ziff. 7.1). 2.4

Aus rein muskuloskelettärer Sicht bestehe keine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit.

Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung in Kombination mit den akzentu ierten, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen sei die Versicherte in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte, je nach Komplexität der geis ti gen Beanspruchung und je nachdem, wie viel Sicherheit ihr der Vorgesetzte vermitteln könne, jedoch lediglich zu 70 bis 80 % arbeitsfähig. Durch eine adä quate, bisher nicht erfolgte psycho therapeutische Behandlung könne aller dings eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf ein Normalpensum erreicht werden.

Gleiches gelte für die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten, wobei bezüglich so ma tischer Belastbarkeit zu beachten sei, dass keine ausgesprochen schulter gürtel

- oder handbelastende n Tätigkeitsanteile vorkommen sollten. Des Weite re n soll ten keine ausschliesslich im Stehen und G ehen auszuführenden Tätigkeiten oder solche mit sehr häufiger Stufen- oder Treppenbenutzung ausgesucht wer den. Zudem soll t e die Tätigkeit Möglichkeiten zu ergonomischen Anpassungen und zum selbständigen Wechsel der Körperpositionen zulassen (Urk. 11/33 /24

Ziff. 7.2-4) . 3. 3.1

Dem

A.___ -Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und um fassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseitig gründlich untersucht und zwa r internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und die per sönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend be rücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situatio nen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schluss folgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtspre chung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 1 25 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 3.2

Die Beschwerdeführerin macht gegen das A.___ -Gutachten geltend, ihr Weicht eilrheuma

sei in den letzten 2 ½ Jahren stärker ausgeprägt gewesen und die Schmerzen sowie die Bewegungseinschränkung hätten deutlich zugenommen. Kei ne s der verschriebenen Medikamente h abe eine Linderung der Schmerzen und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gebracht. Bei der Ermittlung des möglichen Arbeitspensums sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie keiner geregelten Arbeit nachgehen könne. Da keine der vorgenommenen The rapien eine Besserung gebracht h ab e, sei in den letzten Monaten auch kein Arzt

mehr kon sultiert worden (Urk. 1) .

Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag das A.___ - Gutac hten nicht in Frage zu stellen. D ie Gutachter k a m en

aufgrund der vorhandenen Akten und der er fol gten Untersuchungen zum Schluss, dass eine chronische Schm erzsympto matik be steh e, die zu eine r 20- bis 30%ige n Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 11/33 / 25 Ziff. 7.7) . Die von der A.___ gestellten Diagnosen und die aufgrund der erhobenen Befunde ermittelte Arbeitsfähigkeit erweisen sich als überzeugend und w erden auch nicht durch aktuelle Berichte von behandelnden Ärzte n oder sonstigen Spezialärzten

in Frage gestellt. 3.3

Im Zusammenhang mit der von der A.___ diagnostizierten somatoformen

Schmerz störung (Urk. 7/88 / 41 Ziff. 4.1) ist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Würdigung sowohl diese s Beschwer de bildes

als auch de r bei der Versicherten diagnostizierten Fibromyalgie

nach den fol genden Grundsätzen zu erfolgen hat (BGE 132 V 65 E. 4).

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits ge winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge führ te n ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem the ra peu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr die ser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Die für die Annahme eines weitergehenden invalidisierenden Charakters der so mato formen Schmerzstörung und der

Fibromyalgie er forderlichen Vorausset zun g en sind vorliegend nicht oder nicht in genügendem Mass erfü llt.

Einerseits liegt bei der Versicherten

k eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwe re, Ausprägung und Dauer vor, indem si e nicht an einer an haltenden und aus geprägten Depression leidet. Was die weiteren Faktoren angeht, berücksichtigte die A.___, dass bei der Versicherten zwar ein sozialer Rückzug in vielen Berei chen des Lebens und ein primärer Krankheitsgewinn vorlieg en (Urk. 11/33 / 23 viertletzter und drittletzter Absatz am Ende), dass sie andererseits aber ein enges Verhältnis zu ihrer Familie hat, sich um ihre Mutter kümmert (Urk. 11/33 / 11 Abs. 3), und durch eine adäquate, bisher nicht erfolgte psychotherapeutische Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf ein Normalpensum erreicht werden kann . Eine weitergehende als die diagnostizierte 20 bis 30%ige Arbeits unfähigkeit lässt sich somit nicht begrün den. 3.4

Das A.___ - Gutachten, wonach d ie Versicherte sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 bis 30 % arbeitsunfähig ist, erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Einwände der Beschwer deführerin nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt wer de n kann.

4.

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen erweisen sich als richtig und werden vo n der Beschwerdeführer in nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

E. 7 Ziff. 6).

Am 27. März 2008 erlitt sie einen Unfall (Urk.

E. 11 /11 /

E. 14 f.).

Am 14. Mai 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund anhaltender gesund heitli cher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11 /2) und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält nisse ab (Urk. 11 /10, 11 /11 und 11/12 sowie Urk. 11 /14) und wies nach erfolgtem Vor be scheidverfahren (Urk. 11/18 ff.) das Leistungsbegehren der Versicherten mit Ver fügung vom 15. Januar 2010 (Urk. 11/23)

ab. Die am 10. Februar 2010 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 11/25 / 3) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich insofern gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsan spruch der Ver sicherten neu verfüge (Urteil vom 31. Mai 2011 im Verfahren IV.2010.00156, Urk. 11/27 / 12, Dispositiv Ziff. 1). Im März 2010 wurde der Ver sicherten von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 11/33 / 11 Abs. 2 am Ende).

E. 19 Oktober 2012 datierte Stellungnahme ein (Urk. 11/42). Auf Anfrage der IV-Stelle, ob die eingereichte Stellungnahme als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 11/43), reichte die Versicherte der IV-Stelle eine

vom 22. November 2012 datierte

und als „ Beschw erde “ bezeichnete Eingabe (Urk. 1)

ein, welche am 27. Dezember 2012 von der IV-Stelle

dem Sozialversicherungs g e richt weitergeleitet wurde (Urk. 3). Darin beantragte die Versicherte sinnge mäss, es sei ihr aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Invaliden rente zu zu sprechen .

Nachdem die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde dahingehend ge klärt w orden war, dass durch die Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Urk. 11/42) die

Beschwerdefrist gewahrt w orden sei (Urk. 4-8, insbesondere Urk. 8 / 2), schloss die IV-Stelle mit

Beschwerdeantwort vom

13. März 2013 auf Beschwerde abweisung (Urk. 10).

Am 5. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Be schwer deantwort vom 13. März 2013 (Urk.

13) ein, welche der Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 8. April 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Innerhalb der gesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 24 f.). 2. 2.1

Die A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 11/33/ 19 Ziff. 6.1-2) : A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher (ICD-10: Z73.1); B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

u nspezifisches ge neralisiertes Schmerzsyndrom („ P ersistant

widespread

pain “ / „ Fibromyalgie “) mit fokalen Akzentuierungen -

chronische zerviko-thorako-lumbovertebrale Schmerzen -

radiologisch geringe Osteochondrose L5/S1 und C5/6 (Röntgen der Lendenwirbelsäule am 25. November 2009 und der Hals wirbelsäule am 7. April 2009). -

Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits -

Trochanterinsertionsschmerzen beidseits -

Genua valga mit periarthropathischen und femoropatellären Schmer zen anamnestisch -

Senk-/Spreizfussbeschwerden beidseits 2.

s ymptomatische beginnende Fingergelenkspolyarthrosen beidseits -

radiologisch minimale Veränderungen (Röntgen vom 1 2. Februar 2010) 3 .

g eringe Residualbeschwerden der rechten Schulter ohne Beweglich keitseinschränkung bei -

Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion an der rechten Schulter mit Tenotomie der langen Bizepssehne und arthroskopischer

Bursektomie und Acromioplastik am 10. September 2008 -

Status nach Schulterverletzung rechts bei Treppensturz am 27. März 2008 4.

Verdacht auf Thoracic

outlet -Syndrom beidseits anamnestisch 5.

a nam nestisch Eisenmangel, jährlich drei monatige orale Eisensubstitu tion . 2.2

Bei der Versicherten bestehe eine langjährige, chroni fizierte

Schmerzproble ma tik, welche 1999 begonnen habe und durch eine Schulterläsion rechts im Jahr 2008 aggraviert worden sei. Mehrere physikalische und medikamentöse Thera pieversuche seien gescheitert.

Aktuell bestünden in der klinischen Untersuchung ein positiver thoracic

outlet -Test rechts, eine muskoloskelettär vollständig una u ffällige und nicht schmerz ge hemmte Mobilität der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke mit normalen Bewegungsabläufen. Das Achsenskelett sei lumbal nicht eingeschränkt. Es be stünden diffuse muskuläre Dolenzen, insbesondere am Beckenkamm, entlang der Wirbelsäule und an der Muskulatur interskapulär und tiefzervikal, am ventralen Thorax, an der rechten Schulter und an den Ellbogen-sehneninsertio nen . Die Gelenke seien allseits gut beweglich, obwohl beim Schürzengriff leichte Schmerzen bestünden. Die Röntgenbilder zeigten nur diskrete Verände rungen und die Laborwerte zeigten keine Hinweise auf eine Autoimmun- oder Stoff wechselerkrankung oder auf ein Muskelleiden.

Zusammenfassend bestehe bei der Versicherten aus somatischer Sicht eine chro nische, nicht einer umschriebenen spezifischen anderen Erkrankungsentität zu zuordnende muskuloskelettäre Schmerzsymptomatik. Formal seien die Diagno sekriterien einer Fibromyalgie erfüllt.

Daneben bestünden leichtgradige Fingerarthrosen, die aber nicht der Fibromyal gie zuzuordnen seien und sich nicht beeinträchtigend auswirkten. Die g eklagten Fussschmerzen seien ebenfalls ausserhalb des fibromyalgischen

Beschwer de kom plexes anzusiedeln und eher als Folge einer gewissen Fehlstatik der Füsse an zusehen. Die Parästhesien an den Fingern seien möglicherweise Ausdruck einer Thoracic Outlet-Symptomatik im Rahmen der muskulären Verspannungen.

Die operierte Schulter rechts sei in der Untersuchung gleich jener links, es könne also von einer Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen werden, wie bereits durch die behandelnden Ärzte beschrieben.

Die a chsenskelettären Beschwerden liessen sich klinisch und radiomorpholo gisch

nicht erklären. Diese dürften möglicherweise durch geringe frühdegenera tive

Se g mentveränderungen, vor allem aber auch im Rahmen der Schmerzwel lenstörung und damit als Teil der Fibromyalgie zu interpretieren sei n (Urk. 11/33 /22-23

Ziff. 7.1) . 2.3

Im Rahmen der seit 1999 bestehenden Schmerzen bestehe bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Schmerz dieser Störung w erde gemäss Kriterien der ICD-1 0 Kodierung als an dauernd und quälend beschrieben und sei durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zu erklären. E r trete in Ver bin dung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, die bei de r Versicherten einerseits im Rahmen der Arbeitsbedingungen und der er folgten Kündigung und andererseits in Form von Konflikten mit der Herkunfts familie und später mit dem Ehemann aufgetreten seien. Aufgrund der Schmer zen be stehe ein sozialer Rückzug in vielen Bereichen des Lebens.

Die Versicherte zeige von der Persönlichkeitsstruktur her abhängige Züge und sage, dass sie jemand sei, der nicht nein sagen könne, ansonsten sie unter ei nem quälenden schlechten Gewissen leide. So sei sie aufgrund ihrer Persönlich keit so zusagen in einem Dauerkonflikt. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Unter suchung sei von einer weitgehenden Überwindbarkeit der somatoformen

Schmerz störung auszugehen und es bestünden deutliche Hinweise für einen pri mären Krankheitsgewinn.

Die Versicherte beschreibe zwar tageweise auftretende depressive Symptome, ins besondere Antriebsmangel, die jedoch die Kriterien einer eigentlichen de pressi ven Störung nicht erfüllten, da sie mit wenigen Stunden Ruhe jeweils re mittier ten.

Möglicherweise wehrten die Schmerzsymptome sogar eine eigentli che De press ion ab. Die Versicherte erlebe die Konflikte mit der Tochter oder ih rem Ehe mann aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitszüge als sehr gravie rend, was zu Stress und einer Zunahme der Schme rzen führe.

Die beschriebenen abhängigen und selbstunsicheren Charakterzüge erfüllten die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht. Somit bleibe die somatoforme

Schmerz störung aufgrund des heutigen Zustandsbildes ohne wesentliche affek tive Komorbidität (Urk. 11/33 /23-24

Ziff. 7.1). 2.4

Aus rein muskuloskelettärer Sicht bestehe keine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit.

Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung in Kombination mit den akzentu ierten, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen sei die Versicherte in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte, je nach Komplexität der geis ti gen Beanspruchung und je nachdem, wie viel Sicherheit ihr der Vorgesetzte vermitteln könne, jedoch lediglich zu 70 bis 80 % arbeitsfähig. Durch eine adä quate, bisher nicht erfolgte psycho therapeutische Behandlung könne aller dings eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf ein Normalpensum erreicht werden.

Gleiches gelte für die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten, wobei bezüglich so ma tischer Belastbarkeit zu beachten sei, dass keine ausgesprochen schulter gürtel

- oder handbelastende n Tätigkeitsanteile vorkommen sollten. Des Weite re n soll ten keine ausschliesslich im Stehen und G ehen auszuführenden Tätigkeiten oder solche mit sehr häufiger Stufen- oder Treppenbenutzung ausgesucht wer den. Zudem soll t e die Tätigkeit Möglichkeiten zu ergonomischen Anpassungen und zum selbständigen Wechsel der Körperpositionen zulassen (Urk. 11/33 /24

Ziff. 7.2-4) . 3. 3.1

Dem

A.___ -Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und um fassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseitig gründlich untersucht und zwa r internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und die per sönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend be rücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situatio nen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schluss folgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtspre chung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 1

E. 25 Ziff. 7.7) . Die von der A.___ gestellten Diagnosen und die aufgrund der erhobenen Befunde ermittelte Arbeitsfähigkeit erweisen sich als überzeugend und w erden auch nicht durch aktuelle Berichte von behandelnden Ärzte n oder sonstigen Spezialärzten

in Frage gestellt. 3.3

Im Zusammenhang mit der von der A.___ diagnostizierten somatoformen

Schmerz störung (Urk. 7/88 / 41 Ziff. 4.1) ist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Würdigung sowohl diese s Beschwer de bildes

als auch de r bei der Versicherten diagnostizierten Fibromyalgie

nach den fol genden Grundsätzen zu erfolgen hat (BGE 132 V 65 E. 4).

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits ge winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge führ te n ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem the ra peu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr die ser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Die für die Annahme eines weitergehenden invalidisierenden Charakters der so mato formen Schmerzstörung und der

Fibromyalgie er forderlichen Vorausset zun g en sind vorliegend nicht oder nicht in genügendem Mass erfü llt.

Einerseits liegt bei der Versicherten

k eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwe re, Ausprägung und Dauer vor, indem si e nicht an einer an haltenden und aus geprägten Depression leidet. Was die weiteren Faktoren angeht, berücksichtigte die A.___, dass bei der Versicherten zwar ein sozialer Rückzug in vielen Berei chen des Lebens und ein primärer Krankheitsgewinn vorlieg en (Urk. 11/33 / 23 viertletzter und drittletzter Absatz am Ende), dass sie andererseits aber ein enges Verhältnis zu ihrer Familie hat, sich um ihre Mutter kümmert (Urk. 11/33 / 11 Abs. 3), und durch eine adäquate, bisher nicht erfolgte psychotherapeutische Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf ein Normalpensum erreicht werden kann . Eine weitergehende als die diagnostizierte 20 bis 30%ige Arbeits unfähigkeit lässt sich somit nicht begrün den. 3.4

Das A.___ - Gutachten, wonach d ie Versicherte sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 bis 30 % arbeitsunfähig ist, erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Einwände der Beschwer deführerin nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt wer de n kann.

4.

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen erweisen sich als richtig und werden vo n der Beschwerdeführer in nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01322 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1965, fing im September 1990 an, als kauf männische Angestellte im Cargobereich bei der Y.___ in Z.___ zu ar bei ten (Urk. 11 /14 / 2). Seit 2000 leidet sie an einer generalisierten Tendo myo pathie (Urk. 11 /10 /

7) und im Jahr 2003 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 50 % (Urk. 11/2 5 / 7 Ziff. 6).

Am 27. März 2008 erlitt sie einen Unfall (Urk. 11 /11 / 1-75, insb. S. 74), der eine am

10. September 2008 erfolgte Schulteroperation nötig machte (Urk. 11 /11 / 42-44). In der Folge war sie bi s am 19. April 2009 zwischen 50 und (ab 1. April 2009) 25 % arbeitsunfähig (Urk. 11 /11 / 18). Am 12. Mai 2009 wurde im Zusam men hang mit der erfolgten Operation eine Abschlussuntersuchung durchge führt, mit welcher die Behandlung der vom Unfall hervorgerufenen Beschwer den als abgeschlossen erklärt wurde (Urk. 11 /11 / 14 f.).

Am 14. Mai 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund anhaltender gesund heitli cher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11 /2) und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält nisse ab (Urk. 11 /10, 11 /11 und 11/12 sowie Urk. 11 /14) und wies nach erfolgtem Vor be scheidverfahren (Urk. 11/18 ff.) das Leistungsbegehren der Versicherten mit Ver fügung vom 15. Januar 2010 (Urk. 11/23)

ab. Die am 10. Februar 2010 dage gen erhobene Beschwerde (Urk. 11/25 / 3) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich insofern gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsan spruch der Ver sicherten neu verfüge (Urteil vom 31. Mai 2011 im Verfahren IV.2010.00156, Urk. 11/27 / 12, Dispositiv Ziff. 1). Im März 2010 wurde der Ver sicherten von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 11/33 / 11 Abs. 2 am Ende). 1.2

In Umsetzung d es genannten Urteils liess die IV-Stelle die Versicherte durch die A.___ in ternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (p olydisziplinäres Gut achten vom 9. Februar 2012, Urk. 11/33, in der Folge „ A.___ -Gutachten“ ge nannt), d ie ihr sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine 20 bis 30 %ige Einschränkung der Arbeitsfähig keit attestierte (Urk. 11/33 / 24

Ziff. 7.2-3). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/36 ff.)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2012 (Urk.

2) erneut ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 21. September 2012 (Urk.

2) reichte die Versicherte der IV-Stelle eine vom

19. Oktober 2012 datierte Stellungnahme ein (Urk. 11/42). Auf Anfrage der IV-Stelle, ob die eingereichte Stellungnahme als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 11/43), reichte die Versicherte der IV-Stelle eine

vom 22. November 2012 datierte

und als „ Beschw erde “ bezeichnete Eingabe (Urk. 1)

ein, welche am 27. Dezember 2012 von der IV-Stelle

dem Sozialversicherungs g e richt weitergeleitet wurde (Urk. 3). Darin beantragte die Versicherte sinnge mäss, es sei ihr aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Invaliden rente zu zu sprechen .

Nachdem die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde dahingehend ge klärt w orden war, dass durch die Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Urk. 11/42) die

Beschwerdefrist gewahrt w orden sei (Urk. 4-8, insbesondere Urk. 8 / 2), schloss die IV-Stelle mit

Beschwerdeantwort vom

13. März 2013 auf Beschwerde abweisung (Urk. 10).

Am 5. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Be schwer deantwort vom 13. März 2013 (Urk.

13) ein, welche der Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom 8. April 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Innerhalb der gesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2. 2.1

Die A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 11/33/ 19 Ziff. 6.1-2) : A.

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2.

akzentuierte Persönlichkeitszüge, selbstunsicher (ICD-10: Z73.1); B.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

u nspezifisches ge neralisiertes Schmerzsyndrom („ P ersistant

widespread

pain “ / „ Fibromyalgie “) mit fokalen Akzentuierungen -

chronische zerviko-thorako-lumbovertebrale Schmerzen -

radiologisch geringe Osteochondrose L5/S1 und C5/6 (Röntgen der Lendenwirbelsäule am 25. November 2009 und der Hals wirbelsäule am 7. April 2009). -

Epicondylopathia

humeri

radialis beidseits -

Trochanterinsertionsschmerzen beidseits -

Genua valga mit periarthropathischen und femoropatellären Schmer zen anamnestisch -

Senk-/Spreizfussbeschwerden beidseits 2.

s ymptomatische beginnende Fingergelenkspolyarthrosen beidseits -

radiologisch minimale Veränderungen (Röntgen vom 1 2. Februar 2010) 3 .

g eringe Residualbeschwerden der rechten Schulter ohne Beweglich keitseinschränkung bei -

Status nach arthroskopischer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion an der rechten Schulter mit Tenotomie der langen Bizepssehne und arthroskopischer

Bursektomie und Acromioplastik am 10. September 2008 -

Status nach Schulterverletzung rechts bei Treppensturz am 27. März 2008 4.

Verdacht auf Thoracic

outlet -Syndrom beidseits anamnestisch 5.

a nam nestisch Eisenmangel, jährlich drei monatige orale Eisensubstitu tion . 2.2

Bei der Versicherten bestehe eine langjährige, chroni fizierte

Schmerzproble ma tik, welche 1999 begonnen habe und durch eine Schulterläsion rechts im Jahr 2008 aggraviert worden sei. Mehrere physikalische und medikamentöse Thera pieversuche seien gescheitert.

Aktuell bestünden in der klinischen Untersuchung ein positiver thoracic

outlet -Test rechts, eine muskoloskelettär vollständig una u ffällige und nicht schmerz ge hemmte Mobilität der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke mit normalen Bewegungsabläufen. Das Achsenskelett sei lumbal nicht eingeschränkt. Es be stünden diffuse muskuläre Dolenzen, insbesondere am Beckenkamm, entlang der Wirbelsäule und an der Muskulatur interskapulär und tiefzervikal, am ventralen Thorax, an der rechten Schulter und an den Ellbogen-sehneninsertio nen . Die Gelenke seien allseits gut beweglich, obwohl beim Schürzengriff leichte Schmerzen bestünden. Die Röntgenbilder zeigten nur diskrete Verände rungen und die Laborwerte zeigten keine Hinweise auf eine Autoimmun- oder Stoff wechselerkrankung oder auf ein Muskelleiden.

Zusammenfassend bestehe bei der Versicherten aus somatischer Sicht eine chro nische, nicht einer umschriebenen spezifischen anderen Erkrankungsentität zu zuordnende muskuloskelettäre Schmerzsymptomatik. Formal seien die Diagno sekriterien einer Fibromyalgie erfüllt.

Daneben bestünden leichtgradige Fingerarthrosen, die aber nicht der Fibromyal gie zuzuordnen seien und sich nicht beeinträchtigend auswirkten. Die g eklagten Fussschmerzen seien ebenfalls ausserhalb des fibromyalgischen

Beschwer de kom plexes anzusiedeln und eher als Folge einer gewissen Fehlstatik der Füsse an zusehen. Die Parästhesien an den Fingern seien möglicherweise Ausdruck einer Thoracic Outlet-Symptomatik im Rahmen der muskulären Verspannungen.

Die operierte Schulter rechts sei in der Untersuchung gleich jener links, es könne also von einer Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen werden, wie bereits durch die behandelnden Ärzte beschrieben.

Die a chsenskelettären Beschwerden liessen sich klinisch und radiomorpholo gisch

nicht erklären. Diese dürften möglicherweise durch geringe frühdegenera tive

Se g mentveränderungen, vor allem aber auch im Rahmen der Schmerzwel lenstörung und damit als Teil der Fibromyalgie zu interpretieren sei n (Urk. 11/33 /22-23

Ziff. 7.1) . 2.3

Im Rahmen der seit 1999 bestehenden Schmerzen bestehe bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Schmerz dieser Störung w erde gemäss Kriterien der ICD-1 0 Kodierung als an dauernd und quälend beschrieben und sei durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zu erklären. E r trete in Ver bin dung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, die bei de r Versicherten einerseits im Rahmen der Arbeitsbedingungen und der er folgten Kündigung und andererseits in Form von Konflikten mit der Herkunfts familie und später mit dem Ehemann aufgetreten seien. Aufgrund der Schmer zen be stehe ein sozialer Rückzug in vielen Bereichen des Lebens.

Die Versicherte zeige von der Persönlichkeitsstruktur her abhängige Züge und sage, dass sie jemand sei, der nicht nein sagen könne, ansonsten sie unter ei nem quälenden schlechten Gewissen leide. So sei sie aufgrund ihrer Persönlich keit so zusagen in einem Dauerkonflikt. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Unter suchung sei von einer weitgehenden Überwindbarkeit der somatoformen

Schmerz störung auszugehen und es bestünden deutliche Hinweise für einen pri mären Krankheitsgewinn.

Die Versicherte beschreibe zwar tageweise auftretende depressive Symptome, ins besondere Antriebsmangel, die jedoch die Kriterien einer eigentlichen de pressi ven Störung nicht erfüllten, da sie mit wenigen Stunden Ruhe jeweils re mittier ten.

Möglicherweise wehrten die Schmerzsymptome sogar eine eigentli che De press ion ab. Die Versicherte erlebe die Konflikte mit der Tochter oder ih rem Ehe mann aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitszüge als sehr gravie rend, was zu Stress und einer Zunahme der Schme rzen führe.

Die beschriebenen abhängigen und selbstunsicheren Charakterzüge erfüllten die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht. Somit bleibe die somatoforme

Schmerz störung aufgrund des heutigen Zustandsbildes ohne wesentliche affek tive Komorbidität (Urk. 11/33 /23-24

Ziff. 7.1). 2.4

Aus rein muskuloskelettärer Sicht bestehe keine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit.

Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung in Kombination mit den akzentu ierten, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen sei die Versicherte in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte, je nach Komplexität der geis ti gen Beanspruchung und je nachdem, wie viel Sicherheit ihr der Vorgesetzte vermitteln könne, jedoch lediglich zu 70 bis 80 % arbeitsfähig. Durch eine adä quate, bisher nicht erfolgte psycho therapeutische Behandlung könne aller dings eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf ein Normalpensum erreicht werden.

Gleiches gelte für die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten, wobei bezüglich so ma tischer Belastbarkeit zu beachten sei, dass keine ausgesprochen schulter gürtel

- oder handbelastende n Tätigkeitsanteile vorkommen sollten. Des Weite re n soll ten keine ausschliesslich im Stehen und G ehen auszuführenden Tätigkeiten oder solche mit sehr häufiger Stufen- oder Treppenbenutzung ausgesucht wer den. Zudem soll t e die Tätigkeit Möglichkeiten zu ergonomischen Anpassungen und zum selbständigen Wechsel der Körperpositionen zulassen (Urk. 11/33 /24

Ziff. 7.2-4) . 3. 3.1

Dem

A.___ -Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und um fassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseitig gründlich untersucht und zwa r internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und die per sönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend be rücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situatio nen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schluss folgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtspre chung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 1 25 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 3.2

Die Beschwerdeführerin macht gegen das A.___ -Gutachten geltend, ihr Weicht eilrheuma

sei in den letzten 2 ½ Jahren stärker ausgeprägt gewesen und die Schmerzen sowie die Bewegungseinschränkung hätten deutlich zugenommen. Kei ne s der verschriebenen Medikamente h abe eine Linderung der Schmerzen und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gebracht. Bei der Ermittlung des möglichen Arbeitspensums sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie keiner geregelten Arbeit nachgehen könne. Da keine der vorgenommenen The rapien eine Besserung gebracht h ab e, sei in den letzten Monaten auch kein Arzt

mehr kon sultiert worden (Urk. 1) .

Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag das A.___ - Gutac hten nicht in Frage zu stellen. D ie Gutachter k a m en

aufgrund der vorhandenen Akten und der er fol gten Untersuchungen zum Schluss, dass eine chronische Schm erzsympto matik be steh e, die zu eine r 20- bis 30%ige n Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 11/33 / 25 Ziff. 7.7) . Die von der A.___ gestellten Diagnosen und die aufgrund der erhobenen Befunde ermittelte Arbeitsfähigkeit erweisen sich als überzeugend und w erden auch nicht durch aktuelle Berichte von behandelnden Ärzte n oder sonstigen Spezialärzten

in Frage gestellt. 3.3

Im Zusammenhang mit der von der A.___ diagnostizierten somatoformen

Schmerz störung (Urk. 7/88 / 41 Ziff. 4.1) ist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Würdigung sowohl diese s Beschwer de bildes

als auch de r bei der Versicherten diagnostizierten Fibromyalgie

nach den fol genden Grundsätzen zu erfolgen hat (BGE 132 V 65 E. 4).

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glück ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits ge winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge führ te n ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem the ra peu tischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr die ser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zu mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Die für die Annahme eines weitergehenden invalidisierenden Charakters der so mato formen Schmerzstörung und der

Fibromyalgie er forderlichen Vorausset zun g en sind vorliegend nicht oder nicht in genügendem Mass erfü llt.

Einerseits liegt bei der Versicherten

k eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwe re, Ausprägung und Dauer vor, indem si e nicht an einer an haltenden und aus geprägten Depression leidet. Was die weiteren Faktoren angeht, berücksichtigte die A.___, dass bei der Versicherten zwar ein sozialer Rückzug in vielen Berei chen des Lebens und ein primärer Krankheitsgewinn vorlieg en (Urk. 11/33 / 23 viertletzter und drittletzter Absatz am Ende), dass sie andererseits aber ein enges Verhältnis zu ihrer Familie hat, sich um ihre Mutter kümmert (Urk. 11/33 / 11 Abs. 3), und durch eine adäquate, bisher nicht erfolgte psychotherapeutische Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf ein Normalpensum erreicht werden kann . Eine weitergehende als die diagnostizierte 20 bis 30%ige Arbeits unfähigkeit lässt sich somit nicht begrün den. 3.4

Das A.___ - Gutachten, wonach d ie Versicherte sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 bis 30 % arbeitsunfähig ist, erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Einwände der Beschwer deführerin nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt wer de n kann.

4.

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen erweisen sich als richtig und werden vo n der Beschwerdeführer in nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini