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IV.2012.01314

Somatoforme Schmerzstörung, depressive Störung, psychiatrisches Gutachten, Revision (BGE 8C_725/2013)

Zürich SozVersG · 2013-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, war bis zum

30. September 1997 bei der Y.___ in Z.___

als Küchen- und Officemitarbeiterin angestellt (Urk. 9/5 Ziff. 1 und 5). A m 10. Februar 1998 meldete sie sich wegen eines psy chischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 10. März 1999 (Urk. 9/11) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu . 1.2

Die Versicherte wurde im A.___ 1999 Mutter von Zwillingen (Urk. 9/12, Urk. 9/16 Ziff. 1). I m Januar 2000 und im August 2001 eingeleitete Revision en (Urk. 9/13, Urk. 9/20) ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades

(vgl. die Mitteilungen der IV-Stelle an die Versicherte vom 27. Juli 2000 und vom

11. Februar 2002, Urk. 9/17, Urk. 9/ 24).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/51) hob die IV-Stelle in Wiedererwä gung

ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2002 die Rente der Versi cherten auf.

Dagegen erhob d iese am 11. Februar 20 08 Beschwerde (Urk. 9/52/3-10), welche das hiesige Gericht m it Urteil vom 21. Oktober 2009 ab wies (Urk. 9/59 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen am 16. Dezember 2009 von der Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 9/60/4-16) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 gutgeheissen (Urk. 9/63 S. 6 Dispo sitiv Ziff. 1). 1.3

Die IV-Stelle holte im Rahmen einer weiteren Revision medizinische Berichte (Urk. 9/76, Urk. 9/78, Urk. 9/93-94) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/101) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 9/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/107-117) hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 9/118 = Urk. 2) gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestim mung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 20. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin über den 31. Dezember 2012 hinaus eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Am 17. Januar 2013 (Urk.

5) reichte die Versicherte dem Gericht einen Arztbericht (Urk.

6) ein. Die IV-Stelle bean tragte mit Vernehmlassung vom

7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeit en auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromal en

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Stand punkt, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisebare organische Grundlage. Die vom behandelnden Psychiater diag nostizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somati schem Syndrom begründe keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er (Urk. 2 S. 1 und 2). 2. 3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, der behandelnde Arzt habe stets eine re - zidi vierende depressive Störung mit soma tischem Syndrom diagnostiziert be ziehungsweise habe er seit dem Jahr 2000 nie mehr eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Demzufolge sei seit über zehn Jahren von einer mittelgradigen Depression als einer eige nständigen Krankheit auszugehen . Da bei handle es sich um di e Hauptdiagnose (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6-7). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 1997 bei

Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 9/30/3 Ziff. 4.1).

Dr. B.___

stellte in einem Bericht vom 28. April 1998 die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (Urk. 9/6 S. 3 Ziff. 3). Der Psychi ater vermerkte

zum Status, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch unruhig mit klagender Mimik und Gestik. Weiter bestünden Konzentrationsstörungen, eine innere Unruhe, Agitiertheit, Grübeln, multiple psychosomatische Beschwer den, Schlafstörungen, Angst, Streitsucht, aggressive Ausbrüche, sozialer Rück zug, S innverlust und Hoffnungslosigkeit. Der affektiv -emotionale Rapport sei erstellbar. Weiter bestehe eine latente Suizidalit ät (S. 3 Ziff. 4.3). Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung

aus, der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis

60 % (S. 3 unten). 3.2

Dr. B.___

stellte sodann i n einem Bericht vom 5. Mai 2007 (Urk. 9/30) die Diag nose eine r rezidivierende n depres sive n Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (Ziff. 2.1).

Der behandelnde Psychiater führte zum Krankheitsverlauf aus, die Beschwerde führerin sei seit Jahren depressiv erkrankt und leide unter diversen psychoso matischen Besc hwerden. Es handle sich um Migräneanfälle, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und allgemeine Kraftlosigkeit (Ziff. 4.3). Für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 2 2. Januar 1997 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkei t von 50 bis 60 % (Ziff. 3). Die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit würden nicht durch soziale Faktoren beeinflusst (Ziff. 6.3). 3.3

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Bericht es von Dr. B.___ vom 28. April 1998 mit Verfügung vom 10. März 1999 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 9/11).

Nachdem die Beschwerdeführerin am A.___ 1999 Mutter von Zwillingen geworden ist (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Juli 2000, Urk. 9/16 Ziff. 1), bestätigte die Beschwerdegegnerin in den Mitteilungen an die Beschwerdefüh rerin vom 27. Juli 2000 und vom 11. Februar 2002 den bisherigen Invaliditäts grad und Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

(Urk. 9/17, Urk. 9/24).

Mit Verfügung der Beschw erdegegnerin vom 8. Januar 2008 sollte die Rente der Beschwerdeführerin in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2002 aufgehoben werden

(Urk. 9/51) .

Die Verfügung vom 8. Januar 2008 wurde im anschliessenden Rechtsmittelverfah ren

letztinstanzlich

mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010 (Urk. 9/63) aufgehoben. Vergleichsbasis für die vorliegende Revision bildet demnach die ursprüngliche, mit Verfügung vom 10. März 1999 erfolgte Rentenzusprache . 4. 4.1

Dr. B.___ bestätigte

in einem Bericht vom 16. Oktober 2010 (Urk. 9/76/6-7)

die Diagnose einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1), wobei er der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attesti erte (S. 2). 4.2

Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin, nannte in einem Bericht vom 31. De zember 2010 (Urk. 9/78) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bekannte Depression und eine Anpassungsstörung mit Status nach Suizid versuch im August 2010 und einen Status nach rezidivierender häuslicher Ge walt (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kü che und im Office habe von Januar bis Ende April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit (Ziff. 1.6). 4. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 23. März 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychi atrisches Gutachten (Urk. 9/101). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. März 2012 und den dem Gutachter zur Verfü gung gestellten Unterlagen (S. 1).

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe hinsichtlich Freizeitbe schäftigungen regelmässiges Schwimmen (Hallenbad) und Fitnesstraining an. Zudem gehe sie gerne s pazieren. Sie habe einen kleinen Freundeskreis sowie guten Kontakt zu den Eltern und Geschwis tern. Es ergäben sich keine Hinweise für soziale Rückzugstendenzen. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, dass sie 2010 einen mehrwöchigen Urlaub in E.___ verbracht habe und regelmässig mit dem eigenen Auto fahre (S. 7 Ziff. 3.5 unten). D ie Beschwerdeführerin gebe weiter an, dass sie

im Verlauf ihrer Ehe mit einem Landsmann seit 1990 häufig geschlagen und teilweis e auch verletzt worden sei . 2010 habe sie einen Suizid versuch durch Einnahme von Schmerzmitteln begangen und sich anschliessend vom Ehemann getrennt. Bereits s eit 15 Jahren leide sie unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und Arme sowie unter Kopfschmerzen. Sie fühle sich zudem kraftlos, insbesondere im Bereich der Hände. Zeitweise habe sie Schwindelanfälle. Bei Stress komme es zu Magenschmerzen . Weiter habe sie zeitweise Orientierungsprobleme und es bestehe eine ausgeprägte Vergesslich keit. Zudem leide sie seit drei Jahren unter Atemproblemen und seit vielen Jahren unter Schlafstörungen (S. 8 Ziff. 3.7).

Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin präsentiere sich im Kontaktverhalten leidend und klagsam . Die Beschwerdeschilderungen hä tten ei nen deutlich appell ativen Charakter und würden theatralisch ausgedeutet . Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Exploration laut stöhnend und jammernd vom Stuhl auf den Boden gleiten lassen . Ein schmerzbedingter Lei densdruck sei dabei nicht spürbar gewesen (S. 9 Mitte). Eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge seien er kennbar (S. 9 unten).

Dr. D.___ nannte als Diagnosen anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom beziehungsweise eine anhaltende somato forme Schmerzstörung infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren (Ehekonflikte, häusliche Gewalt, misslungene Integration, Sprachprobleme, niedriges Ausbildungsniveau) sowie akzentuierte histrionische

Persönlichkeits züge, wobei sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en (S. 10 Ziff. 5.2). Der Gutachter stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1). Wie Dr. D.___

in seiner Beurteilung aus führte, lasse sich e ine gravierende depressive Sympto matik aktuell nicht bestä tigen. Eine solche werde anamnestisch aber beschrieben . Es fehlten die typi scherweise bei einer Depression bestehenden Auffälligkeiten, wie Einschränkun gen bei der affektiven Schwingungsfähigkeit, kognitive Beeinträchtigungen, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung und soziale Rückzugstendenzen

(S. 11 Mitte). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten chronische Schmerzen nur unter gewissen Umständen eine lang dauernde und zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Die Kriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung würden von der Beschwerdeführerin je denfalls aktuell nicht mehr erfüllt (S. 11 f. Ziff. 6.1). Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für gravierende affektive Auffälligkeiten, relevante inner seelische Konflikte oder einen schweren beziehungsweise quälenden Schmerz (S. 12 Ziff. 6.1). Aus versicherungs - medizinischer Sicht lasse sich aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zudem bestünden zahlreiche IV-fremde psychosoziale Belastungs - faktoren (misslungene Integration, Sprach probleme, niedriges Ausbildungs - niveau, subjektive Beschwerden/Schmerzen). Die Neubeurteilung des psychi - schen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin habe erst ab dem Datum der aktuelle n Untersu chung Gültigkeit (S. 12 f.

Ziff. 6.2).

Die in den Berichten von Dr. B.___ gestellte Diagnose und atte stierte Arbeitsunfä higkeit liessen sich anhand der vorliegenden Untersuchungsergeb nisse nicht mehr bestätigen . Somit sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen . Aufgrund der wenig aussagekräftigen fach ärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichte sei ab dem Datum der aktuellen Un tersuchung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin auszugehen (S. 13 Ziff. 6.4). Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung liege der zu beobachtenden ungenügenden Leistungsentfaltung aktuell nicht mehr zugrunde, vielmehr werde bei der Beschwerdeführerin ein motivationales Problem deutlich (S. 13 f. Ziff. 6.5).

Dr. D.___ antwortete auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführeri n, wahrscheinlich handle es sich um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes. Möglicherweise handle es sich aber auch um einen im Wesentli chen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähi gkeit nun anders beurteilt würden (S. 14 Ziff. 6.8).

Die Diskrepanzen bei der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Gutachter könnten auch auf Unterschiede von therapeutischer (behandelnder Arzt) sowie versicherungsmedizinischer (Gutachter) Sichtweise zurückzuführen sein (S. 15 Ziff. 7).

4.4

Dr. B.___

stellte

in einem Bericht vom 5. Januar 2013 (Urk. 6) die Diagnose ei ner rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1),

und führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 60 % arbeitsunfähig. Sie sei in ihrem aktuellen Zustand nicht in eine angepasste Tätigkeit integrierbar. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert . Die gesundheitliche Situ ation der Beschwerdeführerin habe sich seit 2000 nicht verbessert, sondern so gar etwas verschlechtert (S. 2 unten). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin führte am 24. August 2010 eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Die Abklärung (vgl. den Abklärungsbericht vom 30. August 2010, Urk. 9/105)

ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung als zu 100 % Erwerbstätige ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. 5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3

Dr. D.___ kam im Gutachten vom 23. März 2012 zum Ergebnis, dass die Kriterien für eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung wie auch für eine depressive Störung nicht länger erfüllt sind, auch wenn er

diese anamne s tisch unter den Diagnosen, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aufführte. Weiter stellte er klar fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vorstehend E. 4.3). Abweichend dazu stellte Dr. B.___ im Bericht vom 5. Januar 2013 die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom, und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 4.4). 5.4

Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Der Bericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2013 vermag das

überzeugend e

Gutachten von Dr. D.___ nicht zu widerlegen. Auch wenn Dr. D.___ die Frage Ziff. 6.8 der Beschwerde gegnerin nach einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ni cht eindeutig beantwortete (Urk. 9/101 S. 14 Ziff. 6.8),

ergibt sich aus dem Gutachten doch klar, dass die Beschwerdeführerin

aktuell nicht länger in ihrer Arbe itsfähigkeit eingeschränkt ist.

Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass

die Beschwerdeführerin weder a n einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch an einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit leidet . D er Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin haben sich demnach im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfü gung vom 10. März 1999

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblich ver bessert.

5 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die zum Zeitpunkt der Rentenzusprache diag nostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch eine depres sive Störung nicht mehr besteh en, so dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte und jede andere Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist. Die Be schwerdegegnerin, welche sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. No vember 2012 auf Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 stützte, hat die Rente der Beschwerdeführerin

im Ergebnis zu Recht aufge hoben. Die Beschwerdeführerin äusserte sich

in der Beschwerde zu Art. 17 Abs. 1 ATSG

als mögliche Rechtsgrundlage für eine Rentenaufhebung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Dass die Rente der Beschwerdeführerin revisionsweise aufzuheben ist, erweist sich somit nicht als neue Begründung, mit welcher die Beschwer - defüh rerin nicht rechnen musste.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorli egend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 ).

E. 1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeit en auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromal en

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

E. 1.3 Die IV-Stelle holte im Rahmen einer weiteren Revision medizinische Berichte (Urk. 9/76, Urk. 9/78, Urk. 9/93-94) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/101) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 9/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/107-117) hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 9/118 = Urk. 2) gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestim mung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 20. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin über den 31. Dezember 2012 hinaus eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Am 17. Januar 2013 (Urk.

5) reichte die Versicherte dem Gericht einen Arztbericht (Urk.

6) ein. Die IV-Stelle bean tragte mit Vernehmlassung vom

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Stand punkt, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisebare organische Grundlage. Die vom behandelnden Psychiater diag nostizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somati schem Syndrom begründe keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er (Urk. 2 S. 1 und 2). 2. 3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, der behandelnde Arzt habe stets eine re - zidi vierende depressive Störung mit soma tischem Syndrom diagnostiziert be ziehungsweise habe er seit dem Jahr 2000 nie mehr eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Demzufolge sei seit über zehn Jahren von einer mittelgradigen Depression als einer eige nständigen Krankheit auszugehen . Da bei handle es sich um di e Hauptdiagnose (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6-7). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 1997 bei

Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 9/30/3 Ziff. 4.1).

Dr. B.___

stellte in einem Bericht vom 28. April 1998 die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (Urk. 9/6 S. 3 Ziff. 3). Der Psychi ater vermerkte

zum Status, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch unruhig mit klagender Mimik und Gestik. Weiter bestünden Konzentrationsstörungen, eine innere Unruhe, Agitiertheit, Grübeln, multiple psychosomatische Beschwer den, Schlafstörungen, Angst, Streitsucht, aggressive Ausbrüche, sozialer Rück zug, S innverlust und Hoffnungslosigkeit. Der affektiv -emotionale Rapport sei erstellbar. Weiter bestehe eine latente Suizidalit ät (S. 3 Ziff. 4.3). Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung

aus, der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis

60 % (S. 3 unten). 3.2

Dr. B.___

stellte sodann i n einem Bericht vom 5. Mai 2007 (Urk. 9/30) die Diag nose eine r rezidivierende n depres sive n Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (Ziff. 2.1).

Der behandelnde Psychiater führte zum Krankheitsverlauf aus, die Beschwerde führerin sei seit Jahren depressiv erkrankt und leide unter diversen psychoso matischen Besc hwerden. Es handle sich um Migräneanfälle, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und allgemeine Kraftlosigkeit (Ziff. 4.3). Für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 2 2. Januar 1997 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkei t von 50 bis 60 % (Ziff. 3). Die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit würden nicht durch soziale Faktoren beeinflusst (Ziff. 6.3). 3.3

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Bericht es von Dr. B.___ vom 28. April 1998 mit Verfügung vom 10. März 1999 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 9/11).

Nachdem die Beschwerdeführerin am A.___ 1999 Mutter von Zwillingen geworden ist (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Juli 2000, Urk. 9/16 Ziff. 1), bestätigte die Beschwerdegegnerin in den Mitteilungen an die Beschwerdefüh rerin vom 27. Juli 2000 und vom 11. Februar 2002 den bisherigen Invaliditäts grad und Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

(Urk. 9/17, Urk. 9/24).

Mit Verfügung der Beschw erdegegnerin vom 8. Januar 2008 sollte die Rente der Beschwerdeführerin in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2002 aufgehoben werden

(Urk. 9/51) .

Die Verfügung vom 8. Januar 2008 wurde im anschliessenden Rechtsmittelverfah ren

letztinstanzlich

mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010 (Urk. 9/63) aufgehoben. Vergleichsbasis für die vorliegende Revision bildet demnach die ursprüngliche, mit Verfügung vom 10. März 1999 erfolgte Rentenzusprache . 4. 4.1

Dr. B.___ bestätigte

in einem Bericht vom 16. Oktober 2010 (Urk. 9/76/6-7)

die Diagnose einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1), wobei er der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attesti erte (S. 2). 4.2

Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin, nannte in einem Bericht vom 31. De zember 2010 (Urk. 9/78) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bekannte Depression und eine Anpassungsstörung mit Status nach Suizid versuch im August 2010 und einen Status nach rezidivierender häuslicher Ge walt (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kü che und im Office habe von Januar bis Ende April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit (Ziff. 1.6). 4. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 23. März 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychi atrisches Gutachten (Urk. 9/101). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. März 2012 und den dem Gutachter zur Verfü gung gestellten Unterlagen (S. 1).

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe hinsichtlich Freizeitbe schäftigungen regelmässiges Schwimmen (Hallenbad) und Fitnesstraining an. Zudem gehe sie gerne s pazieren. Sie habe einen kleinen Freundeskreis sowie guten Kontakt zu den Eltern und Geschwis tern. Es ergäben sich keine Hinweise für soziale Rückzugstendenzen. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, dass sie 2010 einen mehrwöchigen Urlaub in E.___ verbracht habe und regelmässig mit dem eigenen Auto fahre (S. 7 Ziff. 3.5 unten). D ie Beschwerdeführerin gebe weiter an, dass sie

im Verlauf ihrer Ehe mit einem Landsmann seit 1990 häufig geschlagen und teilweis e auch verletzt worden sei . 2010 habe sie einen Suizid versuch durch Einnahme von Schmerzmitteln begangen und sich anschliessend vom Ehemann getrennt. Bereits s eit 15 Jahren leide sie unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und Arme sowie unter Kopfschmerzen. Sie fühle sich zudem kraftlos, insbesondere im Bereich der Hände. Zeitweise habe sie Schwindelanfälle. Bei Stress komme es zu Magenschmerzen . Weiter habe sie zeitweise Orientierungsprobleme und es bestehe eine ausgeprägte Vergesslich keit. Zudem leide sie seit drei Jahren unter Atemproblemen und seit vielen Jahren unter Schlafstörungen (S. 8 Ziff. 3.7).

Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin präsentiere sich im Kontaktverhalten leidend und klagsam . Die Beschwerdeschilderungen hä tten ei nen deutlich appell ativen Charakter und würden theatralisch ausgedeutet . Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Exploration laut stöhnend und jammernd vom Stuhl auf den Boden gleiten lassen . Ein schmerzbedingter Lei densdruck sei dabei nicht spürbar gewesen (S. 9 Mitte). Eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge seien er kennbar (S. 9 unten).

Dr. D.___ nannte als Diagnosen anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom beziehungsweise eine anhaltende somato forme Schmerzstörung infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren (Ehekonflikte, häusliche Gewalt, misslungene Integration, Sprachprobleme, niedriges Ausbildungsniveau) sowie akzentuierte histrionische

Persönlichkeits züge, wobei sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en (S. 10 Ziff. 5.2). Der Gutachter stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1). Wie Dr. D.___

in seiner Beurteilung aus führte, lasse sich e ine gravierende depressive Sympto matik aktuell nicht bestä tigen. Eine solche werde anamnestisch aber beschrieben . Es fehlten die typi scherweise bei einer Depression bestehenden Auffälligkeiten, wie Einschränkun gen bei der affektiven Schwingungsfähigkeit, kognitive Beeinträchtigungen, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung und soziale Rückzugstendenzen

(S. 11 Mitte). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten chronische Schmerzen nur unter gewissen Umständen eine lang dauernde und zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Die Kriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung würden von der Beschwerdeführerin je denfalls aktuell nicht mehr erfüllt (S. 11 f. Ziff. 6.1). Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für gravierende affektive Auffälligkeiten, relevante inner seelische Konflikte oder einen schweren beziehungsweise quälenden Schmerz (S. 12 Ziff. 6.1). Aus versicherungs - medizinischer Sicht lasse sich aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zudem bestünden zahlreiche IV-fremde psychosoziale Belastungs - faktoren (misslungene Integration, Sprach probleme, niedriges Ausbildungs - niveau, subjektive Beschwerden/Schmerzen). Die Neubeurteilung des psychi - schen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin habe erst ab dem Datum der aktuelle n Untersu chung Gültigkeit (S. 12 f.

Ziff. 6.2).

Die in den Berichten von Dr. B.___ gestellte Diagnose und atte stierte Arbeitsunfä higkeit liessen sich anhand der vorliegenden Untersuchungsergeb nisse nicht mehr bestätigen . Somit sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen . Aufgrund der wenig aussagekräftigen fach ärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichte sei ab dem Datum der aktuellen Un tersuchung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin auszugehen (S. 13 Ziff. 6.4). Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung liege der zu beobachtenden ungenügenden Leistungsentfaltung aktuell nicht mehr zugrunde, vielmehr werde bei der Beschwerdeführerin ein motivationales Problem deutlich (S. 13 f. Ziff. 6.5).

Dr. D.___ antwortete auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführeri n, wahrscheinlich handle es sich um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes. Möglicherweise handle es sich aber auch um einen im Wesentli chen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähi gkeit nun anders beurteilt würden (S. 14 Ziff. 6.8).

Die Diskrepanzen bei der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Gutachter könnten auch auf Unterschiede von therapeutischer (behandelnder Arzt) sowie versicherungsmedizinischer (Gutachter) Sichtweise zurückzuführen sein (S. 15 Ziff. 7).

4.4

Dr. B.___

stellte

in einem Bericht vom 5. Januar 2013 (Urk. 6) die Diagnose ei ner rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1),

und führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 60 % arbeitsunfähig. Sie sei in ihrem aktuellen Zustand nicht in eine angepasste Tätigkeit integrierbar. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert . Die gesundheitliche Situ ation der Beschwerdeführerin habe sich seit 2000 nicht verbessert, sondern so gar etwas verschlechtert (S. 2 unten). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin führte am 24. August 2010 eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Die Abklärung (vgl. den Abklärungsbericht vom 30. August 2010, Urk. 9/105)

ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung als zu 100 % Erwerbstätige ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. 5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3

Dr. D.___ kam im Gutachten vom 23. März 2012 zum Ergebnis, dass die Kriterien für eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung wie auch für eine depressive Störung nicht länger erfüllt sind, auch wenn er

diese anamne s tisch unter den Diagnosen, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aufführte. Weiter stellte er klar fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vorstehend E. 4.3). Abweichend dazu stellte Dr. B.___ im Bericht vom 5. Januar 2013 die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom, und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 4.4). 5.4

Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Der Bericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2013 vermag das

überzeugend e

Gutachten von Dr. D.___ nicht zu widerlegen. Auch wenn Dr. D.___ die Frage Ziff. 6.8 der Beschwerde gegnerin nach einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ni cht eindeutig beantwortete (Urk. 9/101 S. 14 Ziff. 6.8),

ergibt sich aus dem Gutachten doch klar, dass die Beschwerdeführerin

aktuell nicht länger in ihrer Arbe itsfähigkeit eingeschränkt ist.

Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass

die Beschwerdeführerin weder a n einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch an einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit leidet . D er Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin haben sich demnach im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfü gung vom 10. März 1999

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblich ver bessert.

5 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die zum Zeitpunkt der Rentenzusprache diag nostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch eine depres sive Störung nicht mehr besteh en, so dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte und jede andere Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist. Die Be schwerdegegnerin, welche sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. No vember 2012 auf Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 stützte, hat die Rente der Beschwerdeführerin

im Ergebnis zu Recht aufge hoben. Die Beschwerdeführerin äusserte sich

in der Beschwerde zu Art. 17 Abs. 1 ATSG

als mögliche Rechtsgrundlage für eine Rentenaufhebung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Dass die Rente der Beschwerdeführerin revisionsweise aufzuheben ist, erweist sich somit nicht als neue Begründung, mit welcher die Beschwer - defüh rerin nicht rechnen musste.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorli egend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt

E. 7 Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1969, war bis zum
  2. September 1997 bei der Y.___ in Z.___ als Küchen- und Officemitarbeiterin angestellt ( Urk.  9/5 Ziff.  1 und 5). A m 10. Februar 1998 meldete sie sich wegen eines psy chischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/2 Ziff.  7.2). Mit Verfügung vom 10. März 1999 ( Urk.  9/11) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50  % eine halbe Rente zu . 1.2      Die Versicherte wurde im A.___ 1999 Mutter von Zwillingen ( Urk.  9/12, Urk.  9/16 Ziff.  1). I m Januar 2000 und im August 2001 eingeleitete Revision en ( Urk.  9/13, Urk.  9/20) ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades ( vgl. die Mitteilungen der IV-Stelle an die Versicherte vom 27. Juli 2000 und vom
  3. Februar 2002, Urk.  9/17, Urk.  9/ 24).      Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 ( Urk.  9/51) hob die IV-Stelle in Wiedererwä gung ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2002 die Rente der Versi cherten auf. Dagegen erhob d iese am 11. Februar 20 08 Beschwerde ( Urk.  9/52/3-10), welche das hiesige Gericht m it Urteil vom 21. Oktober 2009 ab wies ( Urk.  9/59 S. 10 Dispositiv Ziff.  1). Die dagegen am 16. Dezember 2009 von der Versicherten angehobene Beschwerde ( Urk.  9/60/4-16) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 gutgeheissen ( Urk.  9/63 S. 6 Dispo sitiv Ziff.  1 ). 1.3      Die IV-Stelle holte im Rahmen einer weiteren Revision medizinische Berichte ( Urk.  9/76, Urk.  9/78 , Urk.  9/93-94) und ein psychiatrisches Gutachten ( Urk.  9/101) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung ( Urk.  9/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/107-117) hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 15. November 2012 ( Urk.  9/118 = Urk.  2) gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestim mung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf.
  4. Gegen die Verfügung vom 15. November 2012 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 20. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin über den 31. Dezember 2012 hinaus eine halbe Rente auszurichten ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  1-2 oben). Am 17. Januar 2013 ( Urk.  5) reichte die Versicherte dem Gericht einen Arztbericht ( Urk.  6) ein. Die IV-Stelle bean tragte mit Vernehmlassung vom
  5. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 zugestellt ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeit en auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromal en Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind.
  7. 3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
  8. 2.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.2      Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Stand punkt , die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisebare organische Grundlage. Die vom behandelnden Psychiater diag nostizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somati schem Syndrom begründe keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er ( Urk.  2 S. 1 und 2).
  9. 3      Die Beschwerdeführerin brachte vor, der behandelnde Arzt habe stets eine re - zidi vierende depressive Störung mit soma tischem Syndrom diagnostiziert be ziehungsweise habe er seit dem Jahr 2000 nie mehr eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Demzufolge sei seit über zehn Jahren von einer mittelgradigen Depression als einer eige nständigen Krankheit auszugehen . Da bei handle es sich um di e Hauptdiagnose ( Urk.  1 S. 4 f. Ziff.  6-7).
  10. 3.1      Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 1997 bei Dr.  med. B.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk.  9/30/3 Ziff.  4.1).      Dr.  B.___ stellte in einem Bericht vom 28. April 1998 die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung ( Urk.  9/6 S. 3 Ziff.  3). Der Psychi ater vermerkte zum Status, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch unruhig mit klagender Mimik und Gestik. Weiter bestünden Konzentrationsstörungen, eine innere Unruhe, Agitiertheit, Grübeln, multiple psychosomatische Beschwer den, Schlafstörungen, Angst, Streitsucht, aggressive Ausbrüche, sozialer Rück zug, S innverlust und Hoffnungslosigkeit. Der affektiv -emotionale Rapport sei erstellbar. Weiter bestehe eine latente Suizidalit ät (S. 3 Ziff.  4.3). Dr.  B.___ führte in seiner Beurteilung aus, der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60  % (S. 3 unten). 3.2      Dr.  B.___ stellte sodann i n einem Bericht vom 5. Mai 2007 ( Urk.  9/30) die Diag nose eine r rezidivierende n depres sive n Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom ( Ziff.  2.1).      Der behandelnde Psychiater führte zum Krankheitsverlauf aus, die Beschwerde führerin sei seit Jahren depressiv erkrankt und leide unter diversen psychoso matischen Besc hwerden. Es handle sich um Migräneanfälle, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und allgemeine Kraftlosigkeit ( Ziff.  4.3). Für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 2
  11. Januar 1997 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkei t von 50 bis 60  % ( Ziff.  3). Die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit würden nicht durch soziale Faktoren beeinflusst ( Ziff.  6.3). 3.3      Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Bericht es von Dr.  B.___ vom 28. April 1998 mit Verfügung vom 10. März 1999 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Rente zu ( Urk.  9/11).      Nachdem die Beschwerdeführerin am A.___ 1999 Mutter von Zwillingen geworden ist (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Juli 2000, Urk.  9/16 Ziff.  1) , bestätigte die Beschwerdegegnerin in den Mitteilungen an die Beschwerdefüh rerin vom 27. Juli 2000 und vom 11. Februar 2002 den bisherigen Invaliditäts grad und Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ( Urk.  9/17, Urk.  9/24).      Mit Verfügung der Beschw erdegegnerin vom 8. Januar 2008 sollte die Rente der Beschwerdeführerin in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2002 aufgehoben werden ( Urk.  9/51) . Die Verfügung vom 8. Januar 2008 wurde im anschliessenden Rechtsmittelverfah ren letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010 ( Urk.  9/63) aufgehoben. Vergleichsbasis für die vorliegende Revision bildet demnach die ursprüngliche, mit Verfügung vom 10. März 1999 erfolgte Rentenzusprache .
  12. 4.1      Dr.  B.___ bestätigte in einem Bericht vom 16. Oktober 2010 ( Urk.  9/76/6-7) die Diagnose einer rezi divierenden depressiven Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ( S. 1 ) , wobei er der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 60  % attesti erte ( S. 2 ). 4.2      Dr.  med. C.___ , Allgemeinmedizin, nannte in einem Bericht vom 31. De zember 2010 ( Urk.  9/78) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bekannte Depression und eine Anpassungsstörung mit Status nach Suizid versuch im August 2010 und einen Status nach rezidivierender häuslicher Ge walt ( Ziff.  1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kü che und im Office habe von Januar bis Ende April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % bestanden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit ( Ziff.  1.6).
  13. 3      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 23. März 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychi atrisches Gutachten ( Urk.  9/101). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. März 2012 und den dem Gutachter zur Verfü gung gestellten Unterlagen (S. 1).      Dr.  D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe hinsichtlich Freizeitbe schäftigungen regelmässiges Schwimmen (Hallenbad) und Fitnesstraining an. Zudem gehe sie gerne s pazieren. Sie habe einen kleinen Freundeskreis sowie guten Kontakt zu den Eltern und Geschwis tern. Es ergäben sich keine Hinweise für soziale Rückzugstendenzen. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, dass sie 2010 einen mehrwöchigen Urlaub in E.___ verbracht habe und regelmässig mit dem eigenen Auto fahre (S. 7 Ziff.  3.5 unten). D ie Beschwerdeführerin gebe weiter an, dass sie im Verlauf ihrer Ehe mit einem Landsmann seit 1990 häufig geschlagen und teilweis e auch verletzt worden sei . 2010 habe sie einen Suizid versuch durch Einnahme von Schmerzmitteln begangen und sich anschliessend vom Ehemann getrennt. Bereits s eit 15 Jahren leide sie unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und Arme sowie unter Kopfschmerzen. Sie fühle sich zudem kraftlos, insbesondere im Bereich der Hände. Zeitweise habe sie Schwindelanfälle. Bei Stress komme es zu Magenschmerzen . Weiter habe sie zeitweise Orientierungsprobleme und es bestehe eine ausgeprägte Vergesslich keit. Zudem leide sie seit drei Jahren unter Atemproblemen und seit vielen Jahren unter Schlafstörungen (S. 8 Ziff.  3.7).      Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin präsentiere sich im Kontaktverhalten leidend und klagsam . Die Beschwerdeschilderungen hä tten ei nen deutlich appell ativen Charakter und würden theatralisch ausgedeutet . Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Exploration laut stöhnend und jammernd vom Stuhl auf den Boden gleiten lassen . Ein schmerzbedingter Lei densdruck sei dabei nicht spürbar gewesen (S. 9 Mitte). Eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge seien er kennbar (S. 9 unten).      Dr.  D.___ nannte als Diagnosen anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom beziehungsweise eine anhaltende somato forme Schmerzstörung infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren (Ehekonflikte, häusliche Gewalt, misslungene Integration, Sprachprobleme, niedriges Ausbildungsniveau) sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeits züge , wobei sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en (S. 10 Ziff.  5.2). Der Gutachter stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 10 Ziff.  5.1). Wie Dr.  D.___ in seiner Beurteilung aus führte, lasse sich e ine gravierende depressive Sympto matik aktuell nicht bestä tigen. Eine solche werde anamnestisch aber beschrieben . Es fehlten die typi scherweise bei einer Depression bestehenden Auffälligkeiten , wie Einschränkun gen bei der affektiven Schwingungsfähigkeit, kognitive Beeinträchtigungen, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung und soziale Rückzugstendenzen (S. 11 Mitte). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten chronische Schmerzen nur unter gewissen Umständen eine lang dauernde und zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Die Kriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung würden von der Beschwerdeführerin je denfalls aktuell nicht mehr erfüllt (S. 11 f. Ziff.  6.1). Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für gravierende affektive Auffälligkeiten, relevante inner seelische Konflikte oder einen schweren beziehungsweise quälenden Schmerz (S. 12 Ziff.  6.1). Aus versicherungs - medizinischer Sicht lasse sich aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zudem bestünden zahlreiche IV-fremde psychosoziale Belastungs - faktoren (misslungene Integration, Sprach probleme , niedriges Ausbildungs - niveau, subjektive Beschwerden/Schmerzen). Die Neubeurteilung des psychi - schen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin habe erst ab dem Datum der aktuelle n Untersu chung Gültigkeit (S. 12 f. Ziff.  6.2).      Die in den Berichten von Dr.  B.___ gestellte Diagnose und atte stierte Arbeitsunfä higkeit liessen sich anhand der vorliegenden Untersuchungsergeb nisse nicht mehr bestätigen . Somit sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen . Aufgrund der wenig aussagekräftigen fach ärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichte sei ab dem Datum der aktuellen Un tersuchung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin auszugehen (S. 13 Ziff.  6.4). Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung liege der zu beobachtenden ungenügenden Leistungsentfaltung aktuell nicht mehr zugrunde, vielmehr werde bei der Beschwerdeführerin ein motivationales Problem deutlich (S. 13 f. Ziff.  6.5).      Dr.  D.___ antwortete auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführeri n, wahrscheinlich handle es sich um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes. Möglicherweise handle es sich aber auch um einen im Wesentli chen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähi gkeit nun anders beurteilt würden (S. 14 Ziff.  6.8).      Die Diskrepanzen bei der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Gutachter könnten auch auf Unterschiede von therapeutischer (behandelnder Arzt) sowie versicherungsmedizinischer (Gutachter) Sichtweise zurückzuführen sein (S. 15 Ziff.  7). 4.4      Dr.  B.___ stellte in einem Bericht vom 5. Januar 2013 ( Urk.  6) die Diagnose ei ner rezidivierenden depressiven Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1) , und führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 60 % arbeitsunfähig. Sie sei in ihrem aktuellen Zustand nicht in eine angepasste Tätigkeit integrierbar. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert . Die gesundheitliche Situ ation der Beschwerdeführerin habe sich seit 2000 nicht verbessert, sondern so gar etwas verschlechtert (S. 2 unten).
  14. 5.1      Die Beschwerdegegnerin führte am 24. August 2010 eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Die Abklärung ( vgl. den Abklärungsbericht vom 30. August 2010, Urk.  9/105) ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 100  % erwerbstätig wäre (S. 3 Ziff.  2.5). Die Qualifizierung als zu 100  % Erwerbstätige ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. 5.2      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3      Dr.  D.___ kam im Gutachten vom 23. März 2012 zum Ergebnis , dass die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch für eine depressive Störung nicht länger erfüllt sind, auch wenn er diese anamne s tisch unter den Diagnosen , aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , aufführte. Weiter stellte er klar fest , dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vorstehend E. 4.3). Abweichend dazu stellte Dr.  B.___ im Bericht vom 5. Januar 2013 die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom , und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 4.4). 5.4      Das psychiatrische Gutachten von Dr.  D.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Der Bericht von Dr.  B.___ vom 5. Januar 2013 vermag das überzeugend e Gutachten von Dr.  D.___ nicht zu widerlegen. Auch wenn Dr.  D.___ die Frage Ziff.  6.8 der Beschwerde gegnerin nach einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ni cht eindeutig beantwortete ( Urk.  9/101 S. 14 Ziff.  6.8) , ergibt sich aus dem Gutachten doch klar, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht länger in ihrer Arbe itsfähigkeit eingeschränkt ist.      Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin weder a n einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch an einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit leidet . D er Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin haben sich demnach im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfü gung vom 10. März 1999 im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG massgeblich ver bessert. 5 . 5      Zusammenfassend ergibt sich , dass die zum Zeitpunkt der Rentenzusprache diag nostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch eine depres sive Störung nicht mehr besteh en , so dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte und jede andere Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist. Die Be schwerdegegnerin , welche sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. No vember 2012 auf Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 stützte, hat die Rente der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht aufge hoben. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerde zu Art. 17 Abs.  1 ATSG als mögliche Rechtsgrundlage für eine Rentenaufhebung ( Urk.  1 S. 6 Ziff.  9). Dass die Rente der Beschwerdeführerin revisionsweise aufzuheben ist, erweist sich somit nicht als neue Begründung, mit welcher die Beschwer - defüh rerin nicht rechnen musste.      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
  15. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Vorli egend sind die Kosten auf Fr.  6 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01314 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

16. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, war bis zum

30. September 1997 bei der Y.___ in Z.___

als Küchen- und Officemitarbeiterin angestellt (Urk. 9/5 Ziff. 1 und 5). A m 10. Februar 1998 meldete sie sich wegen eines psy chischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 10. März 1999 (Urk. 9/11) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu . 1.2

Die Versicherte wurde im A.___ 1999 Mutter von Zwillingen (Urk. 9/12, Urk. 9/16 Ziff. 1). I m Januar 2000 und im August 2001 eingeleitete Revision en (Urk. 9/13, Urk. 9/20) ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades

(vgl. die Mitteilungen der IV-Stelle an die Versicherte vom 27. Juli 2000 und vom

11. Februar 2002, Urk. 9/17, Urk. 9/ 24).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/51) hob die IV-Stelle in Wiedererwä gung

ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2002 die Rente der Versi cherten auf.

Dagegen erhob d iese am 11. Februar 20 08 Beschwerde (Urk. 9/52/3-10), welche das hiesige Gericht m it Urteil vom 21. Oktober 2009 ab wies (Urk. 9/59 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen am 16. Dezember 2009 von der Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 9/60/4-16) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 gutgeheissen (Urk. 9/63 S. 6 Dispo sitiv Ziff. 1). 1.3

Die IV-Stelle holte im Rahmen einer weiteren Revision medizinische Berichte (Urk. 9/76, Urk. 9/78, Urk. 9/93-94) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/101) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 9/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/107-117) hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 9/118 = Urk. 2) gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestim mung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 20. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin über den 31. Dezember 2012 hinaus eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Am 17. Januar 2013 (Urk.

5) reichte die Versicherte dem Gericht einen Arztbericht (Urk.

6) ein. Die IV-Stelle bean tragte mit Vernehmlassung vom

7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeit en auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromal en

Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Stand punkt, die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisebare organische Grundlage. Die vom behandelnden Psychiater diag nostizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somati schem Syndrom begründe keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er (Urk. 2 S. 1 und 2). 2. 3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, der behandelnde Arzt habe stets eine re - zidi vierende depressive Störung mit soma tischem Syndrom diagnostiziert be ziehungsweise habe er seit dem Jahr 2000 nie mehr eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Demzufolge sei seit über zehn Jahren von einer mittelgradigen Depression als einer eige nständigen Krankheit auszugehen . Da bei handle es sich um di e Hauptdiagnose (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6-7). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 1997 bei

Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 9/30/3 Ziff. 4.1).

Dr. B.___

stellte in einem Bericht vom 28. April 1998 die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (Urk. 9/6 S. 3 Ziff. 3). Der Psychi ater vermerkte

zum Status, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch unruhig mit klagender Mimik und Gestik. Weiter bestünden Konzentrationsstörungen, eine innere Unruhe, Agitiertheit, Grübeln, multiple psychosomatische Beschwer den, Schlafstörungen, Angst, Streitsucht, aggressive Ausbrüche, sozialer Rück zug, S innverlust und Hoffnungslosigkeit. Der affektiv -emotionale Rapport sei erstellbar. Weiter bestehe eine latente Suizidalit ät (S. 3 Ziff. 4.3). Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung

aus, der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert . Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis

60 % (S. 3 unten). 3.2

Dr. B.___

stellte sodann i n einem Bericht vom 5. Mai 2007 (Urk. 9/30) die Diag nose eine r rezidivierende n depres sive n Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (Ziff. 2.1).

Der behandelnde Psychiater führte zum Krankheitsverlauf aus, die Beschwerde führerin sei seit Jahren depressiv erkrankt und leide unter diversen psychoso matischen Besc hwerden. Es handle sich um Migräneanfälle, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und allgemeine Kraftlosigkeit (Ziff. 4.3). Für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 2 2. Januar 1997 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkei t von 50 bis 60 % (Ziff. 3). Die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit würden nicht durch soziale Faktoren beeinflusst (Ziff. 6.3). 3.3

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Bericht es von Dr. B.___ vom 28. April 1998 mit Verfügung vom 10. März 1999 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 9/11).

Nachdem die Beschwerdeführerin am A.___ 1999 Mutter von Zwillingen geworden ist (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Juli 2000, Urk. 9/16 Ziff. 1), bestätigte die Beschwerdegegnerin in den Mitteilungen an die Beschwerdefüh rerin vom 27. Juli 2000 und vom 11. Februar 2002 den bisherigen Invaliditäts grad und Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

(Urk. 9/17, Urk. 9/24).

Mit Verfügung der Beschw erdegegnerin vom 8. Januar 2008 sollte die Rente der Beschwerdeführerin in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2002 aufgehoben werden

(Urk. 9/51) .

Die Verfügung vom 8. Januar 2008 wurde im anschliessenden Rechtsmittelverfah ren

letztinstanzlich

mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010 (Urk. 9/63) aufgehoben. Vergleichsbasis für die vorliegende Revision bildet demnach die ursprüngliche, mit Verfügung vom 10. März 1999 erfolgte Rentenzusprache . 4. 4.1

Dr. B.___ bestätigte

in einem Bericht vom 16. Oktober 2010 (Urk. 9/76/6-7)

die Diagnose einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1), wobei er der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attesti erte (S. 2). 4.2

Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin, nannte in einem Bericht vom 31. De zember 2010 (Urk. 9/78) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bekannte Depression und eine Anpassungsstörung mit Status nach Suizid versuch im August 2010 und einen Status nach rezidivierender häuslicher Ge walt (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Kü che und im Office habe von Januar bis Ende April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seither habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit (Ziff. 1.6). 4. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 23. März 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychi atrisches Gutachten (Urk. 9/101). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. März 2012 und den dem Gutachter zur Verfü gung gestellten Unterlagen (S. 1).

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin gebe hinsichtlich Freizeitbe schäftigungen regelmässiges Schwimmen (Hallenbad) und Fitnesstraining an. Zudem gehe sie gerne s pazieren. Sie habe einen kleinen Freundeskreis sowie guten Kontakt zu den Eltern und Geschwis tern. Es ergäben sich keine Hinweise für soziale Rückzugstendenzen. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, dass sie 2010 einen mehrwöchigen Urlaub in E.___ verbracht habe und regelmässig mit dem eigenen Auto fahre (S. 7 Ziff. 3.5 unten). D ie Beschwerdeführerin gebe weiter an, dass sie

im Verlauf ihrer Ehe mit einem Landsmann seit 1990 häufig geschlagen und teilweis e auch verletzt worden sei . 2010 habe sie einen Suizid versuch durch Einnahme von Schmerzmitteln begangen und sich anschliessend vom Ehemann getrennt. Bereits s eit 15 Jahren leide sie unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und Arme sowie unter Kopfschmerzen. Sie fühle sich zudem kraftlos, insbesondere im Bereich der Hände. Zeitweise habe sie Schwindelanfälle. Bei Stress komme es zu Magenschmerzen . Weiter habe sie zeitweise Orientierungsprobleme und es bestehe eine ausgeprägte Vergesslich keit. Zudem leide sie seit drei Jahren unter Atemproblemen und seit vielen Jahren unter Schlafstörungen (S. 8 Ziff. 3.7).

Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin präsentiere sich im Kontaktverhalten leidend und klagsam . Die Beschwerdeschilderungen hä tten ei nen deutlich appell ativen Charakter und würden theatralisch ausgedeutet . Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Exploration laut stöhnend und jammernd vom Stuhl auf den Boden gleiten lassen . Ein schmerzbedingter Lei densdruck sei dabei nicht spürbar gewesen (S. 9 Mitte). Eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge seien er kennbar (S. 9 unten).

Dr. D.___ nannte als Diagnosen anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom beziehungsweise eine anhaltende somato forme Schmerzstörung infolge multipler psychosozialer Belastungsfaktoren (Ehekonflikte, häusliche Gewalt, misslungene Integration, Sprachprobleme, niedriges Ausbildungsniveau) sowie akzentuierte histrionische

Persönlichkeits züge, wobei sich die Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en (S. 10 Ziff. 5.2). Der Gutachter stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1). Wie Dr. D.___

in seiner Beurteilung aus führte, lasse sich e ine gravierende depressive Sympto matik aktuell nicht bestä tigen. Eine solche werde anamnestisch aber beschrieben . Es fehlten die typi scherweise bei einer Depression bestehenden Auffälligkeiten, wie Einschränkun gen bei der affektiven Schwingungsfähigkeit, kognitive Beeinträchtigungen, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung und soziale Rückzugstendenzen

(S. 11 Mitte). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten chronische Schmerzen nur unter gewissen Umständen eine lang dauernde und zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Die Kriterien für eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung würden von der Beschwerdeführerin je denfalls aktuell nicht mehr erfüllt (S. 11 f. Ziff. 6.1). Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für gravierende affektive Auffälligkeiten, relevante inner seelische Konflikte oder einen schweren beziehungsweise quälenden Schmerz (S. 12 Ziff. 6.1). Aus versicherungs - medizinischer Sicht lasse sich aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zudem bestünden zahlreiche IV-fremde psychosoziale Belastungs - faktoren (misslungene Integration, Sprach probleme, niedriges Ausbildungs - niveau, subjektive Beschwerden/Schmerzen). Die Neubeurteilung des psychi - schen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin habe erst ab dem Datum der aktuelle n Untersu chung Gültigkeit (S. 12 f.

Ziff. 6.2).

Die in den Berichten von Dr. B.___ gestellte Diagnose und atte stierte Arbeitsunfä higkeit liessen sich anhand der vorliegenden Untersuchungsergeb nisse nicht mehr bestätigen . Somit sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen . Aufgrund der wenig aussagekräftigen fach ärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichte sei ab dem Datum der aktuellen Un tersuchung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin auszugehen (S. 13 Ziff. 6.4). Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung liege der zu beobachtenden ungenügenden Leistungsentfaltung aktuell nicht mehr zugrunde, vielmehr werde bei der Beschwerdeführerin ein motivationales Problem deutlich (S. 13 f. Ziff. 6.5).

Dr. D.___ antwortete auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführeri n, wahrscheinlich handle es sich um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes. Möglicherweise handle es sich aber auch um einen im Wesentli chen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähi gkeit nun anders beurteilt würden (S. 14 Ziff. 6.8).

Die Diskrepanzen bei der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und dem Gutachter könnten auch auf Unterschiede von therapeutischer (behandelnder Arzt) sowie versicherungsmedizinischer (Gutachter) Sichtweise zurückzuführen sein (S. 15 Ziff. 7).

4.4

Dr. B.___

stellte

in einem Bericht vom 5. Januar 2013 (Urk. 6) die Diagnose ei ner rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (S. 1),

und führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 60 % arbeitsunfähig. Sie sei in ihrem aktuellen Zustand nicht in eine angepasste Tätigkeit integrierbar. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert . Die gesundheitliche Situ ation der Beschwerdeführerin habe sich seit 2000 nicht verbessert, sondern so gar etwas verschlechtert (S. 2 unten). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin führte am 24. August 2010 eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Die Abklärung (vgl. den Abklärungsbericht vom 30. August 2010, Urk. 9/105)

ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung als zu 100 % Erwerbstätige ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. 5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3

Dr. D.___ kam im Gutachten vom 23. März 2012 zum Ergebnis, dass die Kriterien für eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung wie auch für eine depressive Störung nicht länger erfüllt sind, auch wenn er

diese anamne s tisch unter den Diagnosen, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aufführte. Weiter stellte er klar fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vorstehend E. 4.3). Abweichend dazu stellte Dr. B.___ im Bericht vom 5. Januar 2013 die Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom, und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 4.4). 5.4

Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Der Bericht von Dr. B.___ vom 5. Januar 2013 vermag das

überzeugend e

Gutachten von Dr. D.___ nicht zu widerlegen. Auch wenn Dr. D.___ die Frage Ziff. 6.8 der Beschwerde gegnerin nach einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ni cht eindeutig beantwortete (Urk. 9/101 S. 14 Ziff. 6.8),

ergibt sich aus dem Gutachten doch klar, dass die Beschwerdeführerin

aktuell nicht länger in ihrer Arbe itsfähigkeit eingeschränkt ist.

Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass

die Beschwerdeführerin weder a n einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch an einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit leidet . D er Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin haben sich demnach im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfü gung vom 10. März 1999

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblich ver bessert.

5 . 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die zum Zeitpunkt der Rentenzusprache diag nostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch eine depres sive Störung nicht mehr besteh en, so dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte und jede andere Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist. Die Be schwerdegegnerin, welche sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. No vember 2012 auf Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 stützte, hat die Rente der Beschwerdeführerin

im Ergebnis zu Recht aufge hoben. Die Beschwerdeführerin äusserte sich

in der Beschwerde zu Art. 17 Abs. 1 ATSG

als mögliche Rechtsgrundlage für eine Rentenaufhebung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Dass die Rente der Beschwerdeführerin revisionsweise aufzuheben ist, erweist sich somit nicht als neue Begründung, mit welcher die Beschwer - defüh rerin nicht rechnen musste.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorli egend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt