Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, Hausfrau und Mutter von vier Kindern (Jahr gä ng e 1984, 1987, 1997 und 2009) meldete sich am 8. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5, Urk. 6/9). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6 /14 /1-21, Urk. 6 /18 /1-39, Urk. 6 /21, Urk. 6/23, Urk. 6/27) und einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6 /10) ein. Des Weiteren
führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ein e orthopädische Untersuchung durch
(Bericht vom
4. Oktober 2011,
Urk. 6/36-37), und es wurde
ein neurolo gisch-psychiatrisches Gutachten veranlasst, welches am 2 6. Januar 2012 (Urk.
6/35 = Urk. 6/40) erstattet wur de . Sodann wurde eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt, über wel che am 1 2. Juli 2012 Beric ht erstattet wurde (Urk. 6/41).
Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 6/44) stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wogegen die Versicherte am 1 6. August 2012 Einwände erhob (Urk. 6/45). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/47) ein und ver neinte m it Verfügung vom 1 5. November 2012 (Urk. 6/49 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 5. November 2012 (Urk.
2) am 1 1. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten und sämtliche Hilfsmittel seien durch die IV-Stelle zu übernehmen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Be lastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Ver sicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N.
168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.5
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er werb li chen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gaben bereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente mit der Begründung, dass diese als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert werde, wo eine Einschränkung von gesamthaft 21.5 %
bestehe, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Auf die ganz körperliche fachorthopädische Untersuchung durch den RAD könne abgestellt werden (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie sei Ende September 2005 operiert worden und es sei eine Prothese des Fussg elenkes angebracht worden, woraus eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch im Haushalt resultiert habe (S. 2 Mitte). Auch leide sie an einer deutliche n Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule und die Gehbelastung und die Belas tung im Sitzen seien oft nicht möglich. Sie habe eine grosse psychische Belas tungssituation mit gleichzeitigem psychosozialem Druc k durch das Sozialamt. A usserdem sei sie in psychiatrischer Behandlung. Das psychiatrische Gutachten werde noch nachgereicht (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichte n, erneute Abklärungen seriös durchzuführen und allenfalls ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 3 Ziff. 3). 2.3
Mit der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Rentenanspruch und nicht über einen Anspruch auf Hilfsmittel entschieden. Diese r bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Fol genden ist daher lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente zu prüfen. 3.
3. 1
Dr. med. Y.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 6/23 = Urk. 3/8) folgende Diagnose n (S. 1): - Restbeschwerden (Schmerz, sekundär e Ankylose) bei Mobility-Prothese vom 2 8. September 2005 bei posttraumatischer oberer Sprunggelenk s (OSG)
- und Tibiofibular -Arthrose bei Verletzung im Alter von 5 Jahren - radiologisch keine Lockerungszeichen (Röntgen vom 1 8. August 2010, SPECT-CT vom 9. Mai 2008) - Infiltration der distalen Syndesmose rechts 1 5. Dezember 2010: 50%ige anhaltende Schmerzlinderung
Dr. Y.___
führte aus, man habe sich für eine externe Physio thera pie entschieden, jedoch zwecks engmaschiger Therapieüberwachung eine Rück sprache nach sechs erfolgten Therapien schriftlich erbeten. Das Thera pieziel sei eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit zu erreichen, neben den Aufgaben als Hausfrau. Rein theoretisch bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit (S. 2). 3. 2
Dr. med. A.___, Leitender Arzt des Zentrums für Fusschirurgie, Z.___, stellte in seinem Bericht vom 1 2. August 2011 (Urk. 6/18/1-2) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Zustand nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 - erhebliche Restbeschwerden von wechselnder Intensität - Zustand nach Traumatisierung der fibulo t ibialen
Synostose rechts vom Dezember 2010 mit temporärer Schmerzexazerbation
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei in seiner Sprechstunde am 2 8. März 2011 erfolgt. Die vorgeschlagene neurologische Abklärung habe die Beschwer deführerin bisher nicht durchführen lassen und ein Termin sei unentschuldigt nicht wahrgenommen worden (Ziff. 1.2). Für eine rein sitzende Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar. Für eine wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eher realistisch (Ziff. 1.6). Die körperli chen Einschränkungen würden den rechten Rückfuss betreffen. Dadurch resul tiere eine verminderte Belastungsfähigkeit für Gehen und Stehen. Angaben über eine frühere berufliche Tätigkeit lägen nicht vor. Eine rein sitzende Tätigkeit zum Beispiel an eine r Nähmaschine sei zumutbar im Umfang von etwa 50 % . Bei diesem Anforderungsprofil sei keine verminderte Leistung zu erwarten (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei durch eine Wadenmuskelatrophie, welche sich in den letzten Jahren eingestellt habe, beunruhigt. Die vorgeschlagene neurologische Abklärung zur Objektivierung des Befundes sei jedoch bisher nicht wahrgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich in Künzli -Schuhen mobil sei, werde um Kostenübernahme gebeten (Ziff. 1.11).
Auf entsprechende Anfrage führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 13.
Sep tember 2011 (Urk. 6/21) aus, die Praxis werde zeigen, ob eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit möglich sei. Aus fuss chirurgischer Sicht sollte eine Steigerung möglich sein. Ferner führte Dr.
A.___ aus, dass aus seiner Sicht die Inaktivität der Beschwerdeführerin Grund genug sei, die Wadenmuskelatrophie zu begründen. 3.3
Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten (Urk. 6/36-37). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/36 S. 3 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Bei nes mit/bei: - Zustand nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 wegen symptomatischer OSG-Arthrose rechts (OSG- Arthroplastik Mobility) mit/bei - bildgebend keine Prothesenlockerungszeichen, nur geringe r
Lysezone
tibial medial, deutliche n degenerative n Veränderungen und multiple n
peria rtikuläre n
osteophytäre n Anbauten
Dr. B.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vor liegen den Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 4. Oktober 2011 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtige. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Berufs tätigkeit könne nach den Akten nicht beurteilt werden, da eine solche nicht ausgewiesen sei. In angepassten Tätigkeiten, in leichte n körperliche n Arbeiten rein sitzend, mit der Möglichkeit des Beinstellungswechsels und der Vermeidung von schlagende r, stossende r, ziehende r oder vibrierender Kraftein wirkung auf das rechte Bein, insbesondere ohne Betätigung eines Arbeitspedals mit dem rechten Fuss, sollte medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Bei einer allfälligen Eingliederung werde empfohlen, das Pensum von 100 % zunächst mit einem Pensum von 50
% zu beginnen und innert sechs Monaten auf 100 % zu steigern. Aufgrund der anamnestischen Hinweise sowie der heutigen körperlichen Untersuchung werde empfohlen, noch allenfalls aus stehende Arztberichte der F achgebiete Psychiatrie und Neur ologie einzu holen (S. 4 Ziff. 11).
Dr. B.___ führte ferner aus, er könne sich dem letzten aktuellen Arztzeug nis von Dr. A.___
vom September 2011 insofern anschliessen, als dass ein e mindestens 50%ige weiter zu steigernde Arbeitsfähigkeit in angepasster sitzen der Tätigkeit bestehe. Gleiches gelte für den Bericht von Dr. Y.___, wo ein Behandlungsziel von einer zumindest 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit neben der Hausfrauenbeschäftigung, respektive rein theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit attes tiert worden sei (S. 3 Ziff. 9). 3.4
3.4 .1
Am 2 6. Januar 2012 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurolo gie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, das von der Beschwerdege gnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/35).
Dr. C.___ stellte in seinem neurologischen Teilgutachten (Urk. 6/35/4-9) fol gende neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 3): - Inaktivitätsatrophie des rechten Unterschenkels - Spannungskopfschmerzen möglich
Als nicht neurologische Diagnose nannte Dr. C.___ einen Status nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 mit Schmerzhaftigkeit des Sprung gelenkes.
Dr. C.___ führte aus, unter Annahme intermittierender Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes rechts und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung des Schlafes bestehe in e iner Tätigkeit mit hauptsächlich sitzender Arbeitshaltung eine Beeinträchtigung von maximal 15 % . Im Haushalt sei von einer Beein trächtigung von 20 % auszugehen (S. 9 oben). D ie Beschwerdeführerin sei im Beisein einer Übersetzerin klinisch neurologisch und elektrophysiologisch untersucht worden (S. 7 Ziff. 4). Trotz Zuzug einer professionellen Übersetzerin sei die Anamnese-Erhebung erschwert gewesen durch die ungenaue Berichter stattung und ein häufiges ausweichendes Antworten. In der klinisch-neurolo gischen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin eine Unterschenkel-Atrophie rechts mit einer Umfangdifferenz von 5 cm objektiviert werden kön nen. Die Mobilität im Sprunggelenk rechts sei stark beeinträchti g t und es sei eine Druckdolenz im Sprunggelenk geltend gemacht worden. Eine Überwär mung, eine Schwellung oder Rötung des Gelenkes habe sich nicht gefunden. Die Untersuchung sei geprägt gewesen durch auffällige Inkonsistenzen. So sei der Gang stark unterschiedlich und te ilweise fast unauffällig und t eils stark hinkend mit Nachziehen des rechten Beines und Sic h-Halten an Objekten gewesen . Zudem habe auch eine Fehlinnervation bzw. Nicht-Innervation imponiert, wel che sowohl die distalen Muskeln des rechten Beines, aber auc h die proximalen betroffen habe . Diese sei derart ausgeprägt gewesen, dass, wenn tatsächlich eine entsprechende Parese vorgelegen hätte, eine Geh- oder Stehfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben gewesen wäre. Bei der Angabe, unter starken Schmerzen zu leiden, habe eine zu erwartende vegetative Begleitsymp tomatik, wie ein vermehrtes Schwitzen oder ein Erblassen bei Provokation, nicht beobachtet werden können. Es habe sich auch keine entsprechende moto rische Unruhe oder eine starke Schmerzen begleitende affektive Reaktion gezeigt. Zusätzliche Auffälligkeiten im Neurostatus hätten sich keine gefunden (S. 8 oben).
Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung hätte n, abgesehen von der Verstei fung und der dadurch reaktiv bedingten Atrophie, keine zusätzlichen Hinweise für eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung festgestellt werden können. Die Befunde seien derart inkonsistent, dass davon ausgegangen werden müsse, dass den Angaben der Beschwerdeführerin nicht vollumgänglich gefolgt werden könne und entsprechend auch die von ihr geltend gemachte Schmerzintensität zu relativieren sei (S. 8 Mitte). Wenn Voruntersucher zum Teil von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit ausgegan gen seien, hätten diese Einschätzungen offensichtlich nicht die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden präsentiere und aggraviere, berücksichtigt. Auch die Angabe, unter ständigen Kopfschmerzen zu leiden, sei vom Kopfschmerzbeschrieb her derart vage und diffus, dass eine Zuordnung kaum möglich sei. Dies e Angaben würden auch durch die Unterlagen nicht gestützt und lebens- oder arbeitsrelevante Kopfschmerzen seien nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass sie wiederholt auf die Notfallstation habe gehen müssen, habe diese Angabe aber dann wieder relativiert, indem sie behauptete habe, die Konsultationen hätten im Jahr 2010 stattgefunden (S. 8 unten). 3.4 .2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/35/9-13) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 5): - rezidivierende leichte depressive Episoden (ICD-10 F33.0) bei schmerz haf ter orthopädischer Problematik, insbesondere im rechten OSG - Verdacht auf anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei in leicht bedrückter Stim mung in ihrer affektiven Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Sie zeige eine gewisse Freudlosigkeit und auch ein vermindertes Selbstwertgefühl und habe über Schlafstörungen berichte t . Die Ausprägung der depressiven Sympto matik müsse abe r als leicht beurteilt werden. Eine andere psychiatrische Diag nose könne keine mit objektiven Gründen gemäss ICD-10 Kriterien festgestellt werden. Die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin sei insofern belas tet, als sie über keine berufliche Ausbildung verfüge (S. 12 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin allein aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtig t . Es sei ihr zumutbar, eine ihren körperlich bedingten Beschwerden angepasste Arbeit mit Wechselbelastung auszuüben. Es bestehe keine derart gravierende psychiatri sche Erkrankung, als dass die Beschwerdeführerin ihr e Beschwerden nicht mit freiem Willen überwinden könnte. Die Prognose sei insofern ernst, als dass sich eine Fixierung auf die Schmerzen und eine Sel bstlimitierung eingestellt hätten . Auch sei die psychotherapeutische Behandlung nicht einfach, weil es schwierig sein werde, einen der Muttersp rache der Beschwerdeführerin mächtig en Thera peuten zu finden, andererseits aber auch die Schmerzproblematik schon seit vielen Jahren bestehe. Auch die Introspektionsfähigkeit sei eingeschränkt. So könnte von einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zwingend eine Ver besserung der Arbeits
- und Leistungsfähigkeit erwartet werden. Die psycho pharmakologische Behandlung sei adäquat (S. 13 Mitte)
In der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht bezüglich einer angepassten Tätig keit eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 15 % vorliege. Im Haushalt sei von einer Beeinträchtigung von 20 % auszuge hen (S. 14). 3.5
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2 4. September 2012 (Urk. 6/47 = 3/9) ergänzend aus, d ass sich die von ihm abgegebene Einschätzung der Arbeitsfä higkeit lediglich auf den rechten Fuss beziehe. Insgesamt bestünden aber noch weitere Beschwerden, insbesondere im Rücken, was eine Erwerbsunfähigkeit allenfalls noch weiter beeinflussen könne (S. 1) .
In seinem Bericht vom 1 4. November 2012 (Urk. 3/10) führte Dr. A.___ aus, es bestehe aktuell eine zunehmende Schmerzverstärkung im Bereich des Sprung gelenkes vor allem medial, dies seit drei Tagen. Die Beschwerdeführerin benütze seither wieder die Gehstöcke. Bekanntermassen bestehe ausserdem eine deutli che Symptomatik im Bereich der Wirbelsäue mit thor a kaler Ausstrahlung. Somit sei die Gehbelastung wie auch die Belastung im Sitzen oft sehr schlecht möglich. Selbst die Betreuung der dreijährigen Tochter müsse von der älteren Tochter übernommen werden. Der psychosoziale Druck steige ausserdem durch den negativen Entscheid der IV-Stelle und den Druck des Sozialamtes, wonach die Beschwerdeführerin nun einer sitzenden Tätigkeit nachgehen müsse (S. 1). 3. 6
Über die am 2 6. Juni 2012 durchgeführte Haushaltabklärung erstattete die Abklä rungsperson am 1 2. Juli 2012 Bericht (Urk. 6/41). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden führte die Abklärungsperson die Diagnosen gemäss Bericht der Z.___ vom 1 2. A ugust 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) auf (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben weiterhin unter Fuss schmerzen und Schmerzen im Schulterbereich sowie zeitweise an starken mig räneartigen Kopfschmerzen. Sie leide unter Stimmungsschwankungen und zusätzlich seien Magenbeschwerden hinzugekommen. Am Morgen sei das Gehen für sie nur mittels der Gehstöcke möglich, bis sie etwas angelaufen sei. Danach könne sie sich ohne Gehstöcke fortbewegen, jedoch seien längere Stre cken im Freien ohne Gehstöcke nicht möglich. De r Schmerz im rechten Bein werde als stechend und brennend beschrieben und sei bei Belastung verstärkt und bei Entlastung vermindert. Aufgrund der Schmerzen im rechten Bein sei der Schlaf gestört und sie erwache oft wegen der Schmerzen (S. 2 oben). Sie stehe in der Regel um etwa 7.00 Uhr auf und nehme das Frühstück sowie ihre Medikamente ein. Danach mache sie etwas Haushalt und beschäftige sich mit ihrer jüngsten Tochter. An den Tagen, an denen sie weniger unter Schmerzen leide, bereite sie das Mittagessen selber zu, und wenn sie starke Schmerzen verspüre, bringe ihr die Schwägerin das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie zusammen mit der Schwester und den Kindern in den nahe gelegenen Park, lege sich auf das Sofa oder sehe f ern. Aufgrund des gestörten Schlafes gehe sie mehrheitlich erst um etwa 2.00 oder 3.00 Uhr ins Bett (S. 2 Mitte).
Sie habe keine Ausbildung . I n der Schweiz sei sie lediglich einen Monat einer Erwerbstätigkeit als Näherin nachgegangen und ansonsten immer als Mutter und Hausfrau tätig gewesen (S. 3 Ziff. 2.1-2). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie erh ie lten pro Monat Fr. 3‘400.-- vom Sozialamt. Der Ehemann habe auf den 1. Juni 2012 seine Stelle als Taxi-Chauffeur aufgegeben, da er, wie er aus führte, durch seinen Verdienst fast keine Unterstützung durch das Sozialamt bekommen habe, da der Verdienst abgezogen worden sei .
M an fahre so besser (S. 3 Ziff. 2.3).
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % Haus frau, da sie angebe, noch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sei n und auch heute noch mit der jüngsten Tochter, welche drei Jahre alt sei, genügend mit dem Haushalt und der Erziehung zu tun zu habe n
(S. 3 Ziff. 2.5).
Im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mit wir kungspflicht
des Ehemann es, der ältesten Tochter und des Sohnes, welche eben falls keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, eine gesamthafte Einschränkung von 21.50
% (S. 4 ff. Ziff. 5-7). 4. 4.1
Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfä higkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betä ti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass gemäss der Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten im Haushalt ber eich eine Einschränkung von 21. 50 % bestehe. 4.2
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Ha ushalt tätigen Versicherten dar .
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kr iterien (vor stehend E 1. 5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 4.3
Die zuständige Abklärungsperson der IV-Stelle führte am 2 6. Juni 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. vorstehend E. 3.6). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der tech nischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdefüh rerin im Haushaltsbereich von 21.50 % festgestellt.
Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 1 2. Juli 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentuale r Gewich tung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungspflicht
der im Haushalt lebenden Fami lienangehörigen.
Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbar er Weise begründet . Es sind v orliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Ent scheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.4
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, sie sei nur unzu reichend medizinisch abgekl ärt worden (vorstehend E. 2.2). Zu beachten ist diesbezüglich, dass d ie Beschwerdegegnerin nebst einem orthopädischen (vor stehend E. 3.3) auch noch ein psychiatrisch-neurologisches (vorstehend E.
3.4) Gutachten ein holte und damit ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekom men ist . Aus psychiatrischer Sicht konnte sodann keine Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeit sfähigkeit gestellt werden, und
da s von der Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Beschwerde erwähnte psychiatrische Gutachten (vgl.
Urk. 1 S. 2 unten) reichte sie ni cht ein.
In rein sitzender Tätigkeit ging en
Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.
3.4) im Januar 2012 von einer Beeinträchtigung von maximal 15 % aus. Die Beeinträchtigung im Haushalt schätzte n
sie übereinstimmend mit der Ein schätzung der Abklärungsperson (vorstehend E. 3.6) auf 20 % . Die Abweichung zur Einschätzung durch
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2), welcher von einer Ein schränkung vo n 50 % auch in sitzender Tätigkeit ausging, begründete Dr. C.___ damit, dass dieser die Aggravationstendenzen der Beschwerdeführ e rin nicht berücksichtigt habe. Weshalb Dr. A.___ im August 2011 bei der von ihm genannten Fussproblematik eine Einschränkung von 50
% in
- und trotz - einer rein sitzenden Tätigkeit als gegeben erachtete, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ging auch Dr. Y.___ (vorstehend E.
3.1) im Januar 2011 davon aus, dass eine 50% ige Arbeitsfähigkeit neben der Tätigkeit als Hausfrau gegeben sei, respektive dass in einer rein sitzenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe .
A uch RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E.
3.3) befand nach seiner orthopädischen Untersuchung im Oktober 2011 die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Betreffend die von der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nach dem
im Juli 2012 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/44)
geltend gemachte, Rückenproblematik, welche einer sitzende n Tätigkeit entge genstehen solle, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die dies belegen.
Auch die umfassende orthopädische RAD-Untersuchung ergab nichts, was auf eine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würde.
Zu den Einschränkungen im Haushal t äusserte sich Dr. A.___ nicht und seine im August 2011 getroffene Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit (vorstehend E. 3.2) rührt wohl daher, dass in diesem Falle eine wechsel- und damit fussbelastende Tätigkeit nicht einer ange passten Tätigkeit entspricht. Im Übrigen wurden sämtliche von ihm gestellte n Diagnosen im Haushaltabklärun gsbericht wiedergegeben und berücksichtig t
und die Abklärungsperson führte detailliert aus, inwiefern die Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschränkt ist. Zu Recht ging die Abklä rungsperson von einer Mitwirkungspflicht des gesunden, jedoch arbeitslosen Ehemannes der Beschwerdeführerin aus. Auch von der ältesten Tochter sowie dem Sohn, welche ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, kann eine Mit hilfe im Haushalt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet werden. 4.5
Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 1 2. Juli 2012 abgestellt werden. Ergänzende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Problematik oder Rückenbeschwerden in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre.
Es ist nach dem Gesagte n von einer Einschränkung von 21.50 % im Haus haltsbe reich und damit von einem rentenausschli essenden Invaliditätsgrad von 21.50 % auszugehen.
D ie angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2012 erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, Hausfrau und Mutter von vier Kindern (Jahr gä ng e 1984, 1987, 1997 und 2009) meldete sich am 8. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5, Urk. 6/9). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk.
E. 1.1 Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
E. 1.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Be lastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Ver sicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N.
E. 1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
E. 6 /10) ein. Des Weiteren
führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ein e orthopädische Untersuchung durch
(Bericht vom
4. Oktober 2011,
Urk. 6/36-37), und es wurde
ein neurolo gisch-psychiatrisches Gutachten veranlasst, welches am 2 6. Januar 2012 (Urk.
6/35 = Urk. 6/40) erstattet wur de . Sodann wurde eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt, über wel che am 1 2. Juli 2012 Beric ht erstattet wurde (Urk. 6/41).
Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 6/44) stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wogegen die Versicherte am 1 6. August 2012 Einwände erhob (Urk. 6/45). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/47) ein und ver neinte m it Verfügung vom 1 5. November 2012 (Urk. 6/49 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 5. November 2012 (Urk.
2) am 1 1. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten und sämtliche Hilfsmittel seien durch die IV-Stelle zu übernehmen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er werb li chen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gaben bereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente mit der Begründung, dass diese als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert werde, wo eine Einschränkung von gesamthaft 21.5 %
bestehe, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Auf die ganz körperliche fachorthopädische Untersuchung durch den RAD könne abgestellt werden (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie sei Ende September 2005 operiert worden und es sei eine Prothese des Fussg elenkes angebracht worden, woraus eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch im Haushalt resultiert habe (S. 2 Mitte). Auch leide sie an einer deutliche n Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule und die Gehbelastung und die Belas tung im Sitzen seien oft nicht möglich. Sie habe eine grosse psychische Belas tungssituation mit gleichzeitigem psychosozialem Druc k durch das Sozialamt. A usserdem sei sie in psychiatrischer Behandlung. Das psychiatrische Gutachten werde noch nachgereicht (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichte n, erneute Abklärungen seriös durchzuführen und allenfalls ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 3 Ziff. 3). 2.3
Mit der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Rentenanspruch und nicht über einen Anspruch auf Hilfsmittel entschieden. Diese r bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Fol genden ist daher lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente zu prüfen. 3.
3. 1
Dr. med. Y.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 6/23 = Urk. 3/8) folgende Diagnose n (S. 1): - Restbeschwerden (Schmerz, sekundär e Ankylose) bei Mobility-Prothese vom 2 8. September 2005 bei posttraumatischer oberer Sprunggelenk s (OSG)
- und Tibiofibular -Arthrose bei Verletzung im Alter von 5 Jahren - radiologisch keine Lockerungszeichen (Röntgen vom 1 8. August 2010, SPECT-CT vom 9. Mai 2008) - Infiltration der distalen Syndesmose rechts 1 5. Dezember 2010: 50%ige anhaltende Schmerzlinderung
Dr. Y.___
führte aus, man habe sich für eine externe Physio thera pie entschieden, jedoch zwecks engmaschiger Therapieüberwachung eine Rück sprache nach sechs erfolgten Therapien schriftlich erbeten. Das Thera pieziel sei eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit zu erreichen, neben den Aufgaben als Hausfrau. Rein theoretisch bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit (S. 2). 3. 2
Dr. med. A.___, Leitender Arzt des Zentrums für Fusschirurgie, Z.___, stellte in seinem Bericht vom 1 2. August 2011 (Urk. 6/18/1-2) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Zustand nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 - erhebliche Restbeschwerden von wechselnder Intensität - Zustand nach Traumatisierung der fibulo t ibialen
Synostose rechts vom Dezember 2010 mit temporärer Schmerzexazerbation
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei in seiner Sprechstunde am 2 8. März 2011 erfolgt. Die vorgeschlagene neurologische Abklärung habe die Beschwer deführerin bisher nicht durchführen lassen und ein Termin sei unentschuldigt nicht wahrgenommen worden (Ziff. 1.2). Für eine rein sitzende Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar. Für eine wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eher realistisch (Ziff. 1.6). Die körperli chen Einschränkungen würden den rechten Rückfuss betreffen. Dadurch resul tiere eine verminderte Belastungsfähigkeit für Gehen und Stehen. Angaben über eine frühere berufliche Tätigkeit lägen nicht vor. Eine rein sitzende Tätigkeit zum Beispiel an eine r Nähmaschine sei zumutbar im Umfang von etwa 50 % . Bei diesem Anforderungsprofil sei keine verminderte Leistung zu erwarten (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei durch eine Wadenmuskelatrophie, welche sich in den letzten Jahren eingestellt habe, beunruhigt. Die vorgeschlagene neurologische Abklärung zur Objektivierung des Befundes sei jedoch bisher nicht wahrgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich in Künzli -Schuhen mobil sei, werde um Kostenübernahme gebeten (Ziff. 1.11).
Auf entsprechende Anfrage führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 13.
Sep tember 2011 (Urk. 6/21) aus, die Praxis werde zeigen, ob eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit möglich sei. Aus fuss chirurgischer Sicht sollte eine Steigerung möglich sein. Ferner führte Dr.
A.___ aus, dass aus seiner Sicht die Inaktivität der Beschwerdeführerin Grund genug sei, die Wadenmuskelatrophie zu begründen. 3.3
Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten (Urk. 6/36-37). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/36 S. 3 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Bei nes mit/bei: - Zustand nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 wegen symptomatischer OSG-Arthrose rechts (OSG- Arthroplastik Mobility) mit/bei - bildgebend keine Prothesenlockerungszeichen, nur geringe r
Lysezone
tibial medial, deutliche n degenerative n Veränderungen und multiple n
peria rtikuläre n
osteophytäre n Anbauten
Dr. B.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vor liegen den Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 4. Oktober 2011 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtige. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Berufs tätigkeit könne nach den Akten nicht beurteilt werden, da eine solche nicht ausgewiesen sei. In angepassten Tätigkeiten, in leichte n körperliche n Arbeiten rein sitzend, mit der Möglichkeit des Beinstellungswechsels und der Vermeidung von schlagende r, stossende r, ziehende r oder vibrierender Kraftein wirkung auf das rechte Bein, insbesondere ohne Betätigung eines Arbeitspedals mit dem rechten Fuss, sollte medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Bei einer allfälligen Eingliederung werde empfohlen, das Pensum von 100 % zunächst mit einem Pensum von 50
% zu beginnen und innert sechs Monaten auf 100 % zu steigern. Aufgrund der anamnestischen Hinweise sowie der heutigen körperlichen Untersuchung werde empfohlen, noch allenfalls aus stehende Arztberichte der F achgebiete Psychiatrie und Neur ologie einzu holen (S. 4 Ziff. 11).
Dr. B.___ führte ferner aus, er könne sich dem letzten aktuellen Arztzeug nis von Dr. A.___
vom September 2011 insofern anschliessen, als dass ein e mindestens 50%ige weiter zu steigernde Arbeitsfähigkeit in angepasster sitzen der Tätigkeit bestehe. Gleiches gelte für den Bericht von Dr. Y.___, wo ein Behandlungsziel von einer zumindest 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit neben der Hausfrauenbeschäftigung, respektive rein theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit attes tiert worden sei (S. 3 Ziff. 9). 3.4
3.4 .1
Am 2 6. Januar 2012 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurolo gie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, das von der Beschwerdege gnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/35).
Dr. C.___ stellte in seinem neurologischen Teilgutachten (Urk. 6/35/4-9) fol gende neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 3): - Inaktivitätsatrophie des rechten Unterschenkels - Spannungskopfschmerzen möglich
Als nicht neurologische Diagnose nannte Dr. C.___ einen Status nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 mit Schmerzhaftigkeit des Sprung gelenkes.
Dr. C.___ führte aus, unter Annahme intermittierender Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes rechts und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung des Schlafes bestehe in e iner Tätigkeit mit hauptsächlich sitzender Arbeitshaltung eine Beeinträchtigung von maximal 15 % . Im Haushalt sei von einer Beein trächtigung von 20 % auszugehen (S. 9 oben). D ie Beschwerdeführerin sei im Beisein einer Übersetzerin klinisch neurologisch und elektrophysiologisch untersucht worden (S. 7 Ziff. 4). Trotz Zuzug einer professionellen Übersetzerin sei die Anamnese-Erhebung erschwert gewesen durch die ungenaue Berichter stattung und ein häufiges ausweichendes Antworten. In der klinisch-neurolo gischen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin eine Unterschenkel-Atrophie rechts mit einer Umfangdifferenz von 5 cm objektiviert werden kön nen. Die Mobilität im Sprunggelenk rechts sei stark beeinträchti g t und es sei eine Druckdolenz im Sprunggelenk geltend gemacht worden. Eine Überwär mung, eine Schwellung oder Rötung des Gelenkes habe sich nicht gefunden. Die Untersuchung sei geprägt gewesen durch auffällige Inkonsistenzen. So sei der Gang stark unterschiedlich und te ilweise fast unauffällig und t eils stark hinkend mit Nachziehen des rechten Beines und Sic h-Halten an Objekten gewesen . Zudem habe auch eine Fehlinnervation bzw. Nicht-Innervation imponiert, wel che sowohl die distalen Muskeln des rechten Beines, aber auc h die proximalen betroffen habe . Diese sei derart ausgeprägt gewesen, dass, wenn tatsächlich eine entsprechende Parese vorgelegen hätte, eine Geh- oder Stehfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben gewesen wäre. Bei der Angabe, unter starken Schmerzen zu leiden, habe eine zu erwartende vegetative Begleitsymp tomatik, wie ein vermehrtes Schwitzen oder ein Erblassen bei Provokation, nicht beobachtet werden können. Es habe sich auch keine entsprechende moto rische Unruhe oder eine starke Schmerzen begleitende affektive Reaktion gezeigt. Zusätzliche Auffälligkeiten im Neurostatus hätten sich keine gefunden (S. 8 oben).
Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung hätte n, abgesehen von der Verstei fung und der dadurch reaktiv bedingten Atrophie, keine zusätzlichen Hinweise für eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung festgestellt werden können. Die Befunde seien derart inkonsistent, dass davon ausgegangen werden müsse, dass den Angaben der Beschwerdeführerin nicht vollumgänglich gefolgt werden könne und entsprechend auch die von ihr geltend gemachte Schmerzintensität zu relativieren sei (S. 8 Mitte). Wenn Voruntersucher zum Teil von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit ausgegan gen seien, hätten diese Einschätzungen offensichtlich nicht die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden präsentiere und aggraviere, berücksichtigt. Auch die Angabe, unter ständigen Kopfschmerzen zu leiden, sei vom Kopfschmerzbeschrieb her derart vage und diffus, dass eine Zuordnung kaum möglich sei. Dies e Angaben würden auch durch die Unterlagen nicht gestützt und lebens- oder arbeitsrelevante Kopfschmerzen seien nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass sie wiederholt auf die Notfallstation habe gehen müssen, habe diese Angabe aber dann wieder relativiert, indem sie behauptete habe, die Konsultationen hätten im Jahr 2010 stattgefunden (S. 8 unten). 3.4 .2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/35/9-13) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 5): - rezidivierende leichte depressive Episoden (ICD-10 F33.0) bei schmerz haf ter orthopädischer Problematik, insbesondere im rechten OSG - Verdacht auf anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei in leicht bedrückter Stim mung in ihrer affektiven Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Sie zeige eine gewisse Freudlosigkeit und auch ein vermindertes Selbstwertgefühl und habe über Schlafstörungen berichte t . Die Ausprägung der depressiven Sympto matik müsse abe r als leicht beurteilt werden. Eine andere psychiatrische Diag nose könne keine mit objektiven Gründen gemäss ICD-10 Kriterien festgestellt werden. Die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin sei insofern belas tet, als sie über keine berufliche Ausbildung verfüge (S. 12 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin allein aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtig t . Es sei ihr zumutbar, eine ihren körperlich bedingten Beschwerden angepasste Arbeit mit Wechselbelastung auszuüben. Es bestehe keine derart gravierende psychiatri sche Erkrankung, als dass die Beschwerdeführerin ihr e Beschwerden nicht mit freiem Willen überwinden könnte. Die Prognose sei insofern ernst, als dass sich eine Fixierung auf die Schmerzen und eine Sel bstlimitierung eingestellt hätten . Auch sei die psychotherapeutische Behandlung nicht einfach, weil es schwierig sein werde, einen der Muttersp rache der Beschwerdeführerin mächtig en Thera peuten zu finden, andererseits aber auch die Schmerzproblematik schon seit vielen Jahren bestehe. Auch die Introspektionsfähigkeit sei eingeschränkt. So könnte von einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zwingend eine Ver besserung der Arbeits
- und Leistungsfähigkeit erwartet werden. Die psycho pharmakologische Behandlung sei adäquat (S. 13 Mitte)
In der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht bezüglich einer angepassten Tätig keit eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 15 % vorliege. Im Haushalt sei von einer Beeinträchtigung von 20 % auszuge hen (S. 14). 3.5
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2 4. September 2012 (Urk. 6/47 = 3/9) ergänzend aus, d ass sich die von ihm abgegebene Einschätzung der Arbeitsfä higkeit lediglich auf den rechten Fuss beziehe. Insgesamt bestünden aber noch weitere Beschwerden, insbesondere im Rücken, was eine Erwerbsunfähigkeit allenfalls noch weiter beeinflussen könne (S. 1) .
In seinem Bericht vom 1 4. November 2012 (Urk. 3/10) führte Dr. A.___ aus, es bestehe aktuell eine zunehmende Schmerzverstärkung im Bereich des Sprung gelenkes vor allem medial, dies seit drei Tagen. Die Beschwerdeführerin benütze seither wieder die Gehstöcke. Bekanntermassen bestehe ausserdem eine deutli che Symptomatik im Bereich der Wirbelsäue mit thor a kaler Ausstrahlung. Somit sei die Gehbelastung wie auch die Belastung im Sitzen oft sehr schlecht möglich. Selbst die Betreuung der dreijährigen Tochter müsse von der älteren Tochter übernommen werden. Der psychosoziale Druck steige ausserdem durch den negativen Entscheid der IV-Stelle und den Druck des Sozialamtes, wonach die Beschwerdeführerin nun einer sitzenden Tätigkeit nachgehen müsse (S. 1). 3. 6
Über die am 2 6. Juni 2012 durchgeführte Haushaltabklärung erstattete die Abklä rungsperson am 1 2. Juli 2012 Bericht (Urk. 6/41). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden führte die Abklärungsperson die Diagnosen gemäss Bericht der Z.___ vom 1 2. A ugust 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) auf (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben weiterhin unter Fuss schmerzen und Schmerzen im Schulterbereich sowie zeitweise an starken mig räneartigen Kopfschmerzen. Sie leide unter Stimmungsschwankungen und zusätzlich seien Magenbeschwerden hinzugekommen. Am Morgen sei das Gehen für sie nur mittels der Gehstöcke möglich, bis sie etwas angelaufen sei. Danach könne sie sich ohne Gehstöcke fortbewegen, jedoch seien längere Stre cken im Freien ohne Gehstöcke nicht möglich. De r Schmerz im rechten Bein werde als stechend und brennend beschrieben und sei bei Belastung verstärkt und bei Entlastung vermindert. Aufgrund der Schmerzen im rechten Bein sei der Schlaf gestört und sie erwache oft wegen der Schmerzen (S. 2 oben). Sie stehe in der Regel um etwa 7.00 Uhr auf und nehme das Frühstück sowie ihre Medikamente ein. Danach mache sie etwas Haushalt und beschäftige sich mit ihrer jüngsten Tochter. An den Tagen, an denen sie weniger unter Schmerzen leide, bereite sie das Mittagessen selber zu, und wenn sie starke Schmerzen verspüre, bringe ihr die Schwägerin das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie zusammen mit der Schwester und den Kindern in den nahe gelegenen Park, lege sich auf das Sofa oder sehe f ern. Aufgrund des gestörten Schlafes gehe sie mehrheitlich erst um etwa 2.00 oder 3.00 Uhr ins Bett (S. 2 Mitte).
Sie habe keine Ausbildung . I n der Schweiz sei sie lediglich einen Monat einer Erwerbstätigkeit als Näherin nachgegangen und ansonsten immer als Mutter und Hausfrau tätig gewesen (S. 3 Ziff. 2.1-2). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie erh ie lten pro Monat Fr. 3‘400.-- vom Sozialamt. Der Ehemann habe auf den 1. Juni 2012 seine Stelle als Taxi-Chauffeur aufgegeben, da er, wie er aus führte, durch seinen Verdienst fast keine Unterstützung durch das Sozialamt bekommen habe, da der Verdienst abgezogen worden sei .
M an fahre so besser (S. 3 Ziff. 2.3).
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % Haus frau, da sie angebe, noch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sei n und auch heute noch mit der jüngsten Tochter, welche drei Jahre alt sei, genügend mit dem Haushalt und der Erziehung zu tun zu habe n
(S. 3 Ziff. 2.5).
Im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mit wir kungspflicht
des Ehemann es, der ältesten Tochter und des Sohnes, welche eben falls keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, eine gesamthafte Einschränkung von 21.50
% (S. 4 ff. Ziff. 5-7). 4. 4.1
Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfä higkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betä ti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass gemäss der Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten im Haushalt ber eich eine Einschränkung von 21. 50 % bestehe. 4.2
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Ha ushalt tätigen Versicherten dar .
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kr iterien (vor stehend E 1. 5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 4.3
Die zuständige Abklärungsperson der IV-Stelle führte am 2 6. Juni 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. vorstehend E. 3.6). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der tech nischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdefüh rerin im Haushaltsbereich von 21.50 % festgestellt.
Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 1 2. Juli 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentuale r Gewich tung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungspflicht
der im Haushalt lebenden Fami lienangehörigen.
Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbar er Weise begründet . Es sind v orliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Ent scheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.4
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, sie sei nur unzu reichend medizinisch abgekl ärt worden (vorstehend E. 2.2). Zu beachten ist diesbezüglich, dass d ie Beschwerdegegnerin nebst einem orthopädischen (vor stehend E. 3.3) auch noch ein psychiatrisch-neurologisches (vorstehend E.
3.4) Gutachten ein holte und damit ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekom men ist . Aus psychiatrischer Sicht konnte sodann keine Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeit sfähigkeit gestellt werden, und
da s von der Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Beschwerde erwähnte psychiatrische Gutachten (vgl.
Urk. 1 S. 2 unten) reichte sie ni cht ein.
In rein sitzender Tätigkeit ging en
Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.
3.4) im Januar 2012 von einer Beeinträchtigung von maximal 15 % aus. Die Beeinträchtigung im Haushalt schätzte n
sie übereinstimmend mit der Ein schätzung der Abklärungsperson (vorstehend E. 3.6) auf 20 % . Die Abweichung zur Einschätzung durch
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2), welcher von einer Ein schränkung vo n 50 % auch in sitzender Tätigkeit ausging, begründete Dr. C.___ damit, dass dieser die Aggravationstendenzen der Beschwerdeführ e rin nicht berücksichtigt habe. Weshalb Dr. A.___ im August 2011 bei der von ihm genannten Fussproblematik eine Einschränkung von 50
% in
- und trotz - einer rein sitzenden Tätigkeit als gegeben erachtete, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ging auch Dr. Y.___ (vorstehend E.
3.1) im Januar 2011 davon aus, dass eine 50% ige Arbeitsfähigkeit neben der Tätigkeit als Hausfrau gegeben sei, respektive dass in einer rein sitzenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe .
A uch RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E.
3.3) befand nach seiner orthopädischen Untersuchung im Oktober 2011 die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Betreffend die von der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nach dem
im Juli 2012 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/44)
geltend gemachte, Rückenproblematik, welche einer sitzende n Tätigkeit entge genstehen solle, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die dies belegen.
Auch die umfassende orthopädische RAD-Untersuchung ergab nichts, was auf eine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würde.
Zu den Einschränkungen im Haushal t äusserte sich Dr. A.___ nicht und seine im August 2011 getroffene Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit (vorstehend E. 3.2) rührt wohl daher, dass in diesem Falle eine wechsel- und damit fussbelastende Tätigkeit nicht einer ange passten Tätigkeit entspricht. Im Übrigen wurden sämtliche von ihm gestellte n Diagnosen im Haushaltabklärun gsbericht wiedergegeben und berücksichtig t
und die Abklärungsperson führte detailliert aus, inwiefern die Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschränkt ist. Zu Recht ging die Abklä rungsperson von einer Mitwirkungspflicht des gesunden, jedoch arbeitslosen Ehemannes der Beschwerdeführerin aus. Auch von der ältesten Tochter sowie dem Sohn, welche ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, kann eine Mit hilfe im Haushalt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet werden. 4.5
Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 1 2. Juli 2012 abgestellt werden. Ergänzende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Problematik oder Rückenbeschwerden in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre.
Es ist nach dem Gesagte n von einer Einschränkung von 21.50 % im Haus haltsbe reich und damit von einem rentenausschli essenden Invaliditätsgrad von 21.50 % auszugehen.
D ie angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2012 erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art.
E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N.
168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01298 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
24. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, Hausfrau und Mutter von vier Kindern (Jahr gä ng e 1984, 1987, 1997 und 2009) meldete sich am 8. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5, Urk. 6/9). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6 /14 /1-21, Urk. 6 /18 /1-39, Urk. 6 /21, Urk. 6/23, Urk. 6/27) und einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6 /10) ein. Des Weiteren
führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ein e orthopädische Untersuchung durch
(Bericht vom
4. Oktober 2011,
Urk. 6/36-37), und es wurde
ein neurolo gisch-psychiatrisches Gutachten veranlasst, welches am 2 6. Januar 2012 (Urk.
6/35 = Urk. 6/40) erstattet wur de . Sodann wurde eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt, über wel che am 1 2. Juli 2012 Beric ht erstattet wurde (Urk. 6/41).
Mit Vorbescheid vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 6/44) stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wogegen die Versicherte am 1 6. August 2012 Einwände erhob (Urk. 6/45). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/47) ein und ver neinte m it Verfügung vom 1 5. November 2012 (Urk. 6/49 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 5. November 2012 (Urk.
2) am 1 1. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten und sämtliche Hilfsmittel seien durch die IV-Stelle zu übernehmen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Be lastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Ver sicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N.
168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.5
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er werb li chen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gaben bereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente mit der Begründung, dass diese als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert werde, wo eine Einschränkung von gesamthaft 21.5 %
bestehe, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Auf die ganz körperliche fachorthopädische Untersuchung durch den RAD könne abgestellt werden (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, sie sei Ende September 2005 operiert worden und es sei eine Prothese des Fussg elenkes angebracht worden, woraus eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch im Haushalt resultiert habe (S. 2 Mitte). Auch leide sie an einer deutliche n Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule und die Gehbelastung und die Belas tung im Sitzen seien oft nicht möglich. Sie habe eine grosse psychische Belas tungssituation mit gleichzeitigem psychosozialem Druc k durch das Sozialamt. A usserdem sei sie in psychiatrischer Behandlung. Das psychiatrische Gutachten werde noch nachgereicht (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichte n, erneute Abklärungen seriös durchzuführen und allenfalls ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 3 Ziff. 3). 2.3
Mit der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Rentenanspruch und nicht über einen Anspruch auf Hilfsmittel entschieden. Diese r bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Fol genden ist daher lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente zu prüfen. 3.
3. 1
Dr. med. Y.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 6/23 = Urk. 3/8) folgende Diagnose n (S. 1): - Restbeschwerden (Schmerz, sekundär e Ankylose) bei Mobility-Prothese vom 2 8. September 2005 bei posttraumatischer oberer Sprunggelenk s (OSG)
- und Tibiofibular -Arthrose bei Verletzung im Alter von 5 Jahren - radiologisch keine Lockerungszeichen (Röntgen vom 1 8. August 2010, SPECT-CT vom 9. Mai 2008) - Infiltration der distalen Syndesmose rechts 1 5. Dezember 2010: 50%ige anhaltende Schmerzlinderung
Dr. Y.___
führte aus, man habe sich für eine externe Physio thera pie entschieden, jedoch zwecks engmaschiger Therapieüberwachung eine Rück sprache nach sechs erfolgten Therapien schriftlich erbeten. Das Thera pieziel sei eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit zu erreichen, neben den Aufgaben als Hausfrau. Rein theoretisch bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit (S. 2). 3. 2
Dr. med. A.___, Leitender Arzt des Zentrums für Fusschirurgie, Z.___, stellte in seinem Bericht vom 1 2. August 2011 (Urk. 6/18/1-2) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - Zustand nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 - erhebliche Restbeschwerden von wechselnder Intensität - Zustand nach Traumatisierung der fibulo t ibialen
Synostose rechts vom Dezember 2010 mit temporärer Schmerzexazerbation
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle sei in seiner Sprechstunde am 2 8. März 2011 erfolgt. Die vorgeschlagene neurologische Abklärung habe die Beschwer deführerin bisher nicht durchführen lassen und ein Termin sei unentschuldigt nicht wahrgenommen worden (Ziff. 1.2). Für eine rein sitzende Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar. Für eine wechselbelastende Tätigkeit sei jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eher realistisch (Ziff. 1.6). Die körperli chen Einschränkungen würden den rechten Rückfuss betreffen. Dadurch resul tiere eine verminderte Belastungsfähigkeit für Gehen und Stehen. Angaben über eine frühere berufliche Tätigkeit lägen nicht vor. Eine rein sitzende Tätigkeit zum Beispiel an eine r Nähmaschine sei zumutbar im Umfang von etwa 50 % . Bei diesem Anforderungsprofil sei keine verminderte Leistung zu erwarten (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei durch eine Wadenmuskelatrophie, welche sich in den letzten Jahren eingestellt habe, beunruhigt. Die vorgeschlagene neurologische Abklärung zur Objektivierung des Befundes sei jedoch bisher nicht wahrgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich in Künzli -Schuhen mobil sei, werde um Kostenübernahme gebeten (Ziff. 1.11).
Auf entsprechende Anfrage führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 13.
Sep tember 2011 (Urk. 6/21) aus, die Praxis werde zeigen, ob eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit möglich sei. Aus fuss chirurgischer Sicht sollte eine Steigerung möglich sein. Ferner führte Dr.
A.___ aus, dass aus seiner Sicht die Inaktivität der Beschwerdeführerin Grund genug sei, die Wadenmuskelatrophie zu begründen. 3.3
Am 4. Oktober 2011 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten (Urk. 6/36-37). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/36 S. 3 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Bei nes mit/bei: - Zustand nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 wegen symptomatischer OSG-Arthrose rechts (OSG- Arthroplastik Mobility) mit/bei - bildgebend keine Prothesenlockerungszeichen, nur geringe r
Lysezone
tibial medial, deutliche n degenerative n Veränderungen und multiple n
peria rtikuläre n
osteophytäre n Anbauten
Dr. B.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vor liegen den Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 4. Oktober 2011 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtige. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Berufs tätigkeit könne nach den Akten nicht beurteilt werden, da eine solche nicht ausgewiesen sei. In angepassten Tätigkeiten, in leichte n körperliche n Arbeiten rein sitzend, mit der Möglichkeit des Beinstellungswechsels und der Vermeidung von schlagende r, stossende r, ziehende r oder vibrierender Kraftein wirkung auf das rechte Bein, insbesondere ohne Betätigung eines Arbeitspedals mit dem rechten Fuss, sollte medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei. Bei einer allfälligen Eingliederung werde empfohlen, das Pensum von 100 % zunächst mit einem Pensum von 50
% zu beginnen und innert sechs Monaten auf 100 % zu steigern. Aufgrund der anamnestischen Hinweise sowie der heutigen körperlichen Untersuchung werde empfohlen, noch allenfalls aus stehende Arztberichte der F achgebiete Psychiatrie und Neur ologie einzu holen (S. 4 Ziff. 11).
Dr. B.___ führte ferner aus, er könne sich dem letzten aktuellen Arztzeug nis von Dr. A.___
vom September 2011 insofern anschliessen, als dass ein e mindestens 50%ige weiter zu steigernde Arbeitsfähigkeit in angepasster sitzen der Tätigkeit bestehe. Gleiches gelte für den Bericht von Dr. Y.___, wo ein Behandlungsziel von einer zumindest 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit neben der Hausfrauenbeschäftigung, respektive rein theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit attes tiert worden sei (S. 3 Ziff. 9). 3.4
3.4 .1
Am 2 6. Januar 2012 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurolo gie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, das von der Beschwerdege gnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 6/35).
Dr. C.___ stellte in seinem neurologischen Teilgutachten (Urk. 6/35/4-9) fol gende neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 3): - Inaktivitätsatrophie des rechten Unterschenkels - Spannungskopfschmerzen möglich
Als nicht neurologische Diagnose nannte Dr. C.___ einen Status nach OSG- Arthroplastik rechts am 2 8. September 2005 mit Schmerzhaftigkeit des Sprung gelenkes.
Dr. C.___ führte aus, unter Annahme intermittierender Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes rechts und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung des Schlafes bestehe in e iner Tätigkeit mit hauptsächlich sitzender Arbeitshaltung eine Beeinträchtigung von maximal 15 % . Im Haushalt sei von einer Beein trächtigung von 20 % auszugehen (S. 9 oben). D ie Beschwerdeführerin sei im Beisein einer Übersetzerin klinisch neurologisch und elektrophysiologisch untersucht worden (S. 7 Ziff. 4). Trotz Zuzug einer professionellen Übersetzerin sei die Anamnese-Erhebung erschwert gewesen durch die ungenaue Berichter stattung und ein häufiges ausweichendes Antworten. In der klinisch-neurolo gischen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin eine Unterschenkel-Atrophie rechts mit einer Umfangdifferenz von 5 cm objektiviert werden kön nen. Die Mobilität im Sprunggelenk rechts sei stark beeinträchti g t und es sei eine Druckdolenz im Sprunggelenk geltend gemacht worden. Eine Überwär mung, eine Schwellung oder Rötung des Gelenkes habe sich nicht gefunden. Die Untersuchung sei geprägt gewesen durch auffällige Inkonsistenzen. So sei der Gang stark unterschiedlich und te ilweise fast unauffällig und t eils stark hinkend mit Nachziehen des rechten Beines und Sic h-Halten an Objekten gewesen . Zudem habe auch eine Fehlinnervation bzw. Nicht-Innervation imponiert, wel che sowohl die distalen Muskeln des rechten Beines, aber auc h die proximalen betroffen habe . Diese sei derart ausgeprägt gewesen, dass, wenn tatsächlich eine entsprechende Parese vorgelegen hätte, eine Geh- oder Stehfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben gewesen wäre. Bei der Angabe, unter starken Schmerzen zu leiden, habe eine zu erwartende vegetative Begleitsymp tomatik, wie ein vermehrtes Schwitzen oder ein Erblassen bei Provokation, nicht beobachtet werden können. Es habe sich auch keine entsprechende moto rische Unruhe oder eine starke Schmerzen begleitende affektive Reaktion gezeigt. Zusätzliche Auffälligkeiten im Neurostatus hätten sich keine gefunden (S. 8 oben).
Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung hätte n, abgesehen von der Verstei fung und der dadurch reaktiv bedingten Atrophie, keine zusätzlichen Hinweise für eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung festgestellt werden können. Die Befunde seien derart inkonsistent, dass davon ausgegangen werden müsse, dass den Angaben der Beschwerdeführerin nicht vollumgänglich gefolgt werden könne und entsprechend auch die von ihr geltend gemachte Schmerzintensität zu relativieren sei (S. 8 Mitte). Wenn Voruntersucher zum Teil von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit ausgegan gen seien, hätten diese Einschätzungen offensichtlich nicht die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden präsentiere und aggraviere, berücksichtigt. Auch die Angabe, unter ständigen Kopfschmerzen zu leiden, sei vom Kopfschmerzbeschrieb her derart vage und diffus, dass eine Zuordnung kaum möglich sei. Dies e Angaben würden auch durch die Unterlagen nicht gestützt und lebens- oder arbeitsrelevante Kopfschmerzen seien nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass sie wiederholt auf die Notfallstation habe gehen müssen, habe diese Angabe aber dann wieder relativiert, indem sie behauptete habe, die Konsultationen hätten im Jahr 2010 stattgefunden (S. 8 unten). 3.4 .2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/35/9-13) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 5): - rezidivierende leichte depressive Episoden (ICD-10 F33.0) bei schmerz haf ter orthopädischer Problematik, insbesondere im rechten OSG - Verdacht auf anhaltend e
somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei in leicht bedrückter Stim mung in ihrer affektiven Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Sie zeige eine gewisse Freudlosigkeit und auch ein vermindertes Selbstwertgefühl und habe über Schlafstörungen berichte t . Die Ausprägung der depressiven Sympto matik müsse abe r als leicht beurteilt werden. Eine andere psychiatrische Diag nose könne keine mit objektiven Gründen gemäss ICD-10 Kriterien festgestellt werden. Die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin sei insofern belas tet, als sie über keine berufliche Ausbildung verfüge (S. 12 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin allein aufgrund der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtig t . Es sei ihr zumutbar, eine ihren körperlich bedingten Beschwerden angepasste Arbeit mit Wechselbelastung auszuüben. Es bestehe keine derart gravierende psychiatri sche Erkrankung, als dass die Beschwerdeführerin ihr e Beschwerden nicht mit freiem Willen überwinden könnte. Die Prognose sei insofern ernst, als dass sich eine Fixierung auf die Schmerzen und eine Sel bstlimitierung eingestellt hätten . Auch sei die psychotherapeutische Behandlung nicht einfach, weil es schwierig sein werde, einen der Muttersp rache der Beschwerdeführerin mächtig en Thera peuten zu finden, andererseits aber auch die Schmerzproblematik schon seit vielen Jahren bestehe. Auch die Introspektionsfähigkeit sei eingeschränkt. So könnte von einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zwingend eine Ver besserung der Arbeits
- und Leistungsfähigkeit erwartet werden. Die psycho pharmakologische Behandlung sei adäquat (S. 13 Mitte)
In der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht bezüglich einer angepassten Tätig keit eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 15 % vorliege. Im Haushalt sei von einer Beeinträchtigung von 20 % auszuge hen (S. 14). 3.5
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2 4. September 2012 (Urk. 6/47 = 3/9) ergänzend aus, d ass sich die von ihm abgegebene Einschätzung der Arbeitsfä higkeit lediglich auf den rechten Fuss beziehe. Insgesamt bestünden aber noch weitere Beschwerden, insbesondere im Rücken, was eine Erwerbsunfähigkeit allenfalls noch weiter beeinflussen könne (S. 1) .
In seinem Bericht vom 1 4. November 2012 (Urk. 3/10) führte Dr. A.___ aus, es bestehe aktuell eine zunehmende Schmerzverstärkung im Bereich des Sprung gelenkes vor allem medial, dies seit drei Tagen. Die Beschwerdeführerin benütze seither wieder die Gehstöcke. Bekanntermassen bestehe ausserdem eine deutli che Symptomatik im Bereich der Wirbelsäue mit thor a kaler Ausstrahlung. Somit sei die Gehbelastung wie auch die Belastung im Sitzen oft sehr schlecht möglich. Selbst die Betreuung der dreijährigen Tochter müsse von der älteren Tochter übernommen werden. Der psychosoziale Druck steige ausserdem durch den negativen Entscheid der IV-Stelle und den Druck des Sozialamtes, wonach die Beschwerdeführerin nun einer sitzenden Tätigkeit nachgehen müsse (S. 1). 3. 6
Über die am 2 6. Juni 2012 durchgeführte Haushaltabklärung erstattete die Abklä rungsperson am 1 2. Juli 2012 Bericht (Urk. 6/41). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden führte die Abklärungsperson die Diagnosen gemäss Bericht der Z.___ vom 1 2. A ugust 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) auf (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben weiterhin unter Fuss schmerzen und Schmerzen im Schulterbereich sowie zeitweise an starken mig räneartigen Kopfschmerzen. Sie leide unter Stimmungsschwankungen und zusätzlich seien Magenbeschwerden hinzugekommen. Am Morgen sei das Gehen für sie nur mittels der Gehstöcke möglich, bis sie etwas angelaufen sei. Danach könne sie sich ohne Gehstöcke fortbewegen, jedoch seien längere Stre cken im Freien ohne Gehstöcke nicht möglich. De r Schmerz im rechten Bein werde als stechend und brennend beschrieben und sei bei Belastung verstärkt und bei Entlastung vermindert. Aufgrund der Schmerzen im rechten Bein sei der Schlaf gestört und sie erwache oft wegen der Schmerzen (S. 2 oben). Sie stehe in der Regel um etwa 7.00 Uhr auf und nehme das Frühstück sowie ihre Medikamente ein. Danach mache sie etwas Haushalt und beschäftige sich mit ihrer jüngsten Tochter. An den Tagen, an denen sie weniger unter Schmerzen leide, bereite sie das Mittagessen selber zu, und wenn sie starke Schmerzen verspüre, bringe ihr die Schwägerin das Mittagessen. Am Nachmittag gehe sie zusammen mit der Schwester und den Kindern in den nahe gelegenen Park, lege sich auf das Sofa oder sehe f ern. Aufgrund des gestörten Schlafes gehe sie mehrheitlich erst um etwa 2.00 oder 3.00 Uhr ins Bett (S. 2 Mitte).
Sie habe keine Ausbildung . I n der Schweiz sei sie lediglich einen Monat einer Erwerbstätigkeit als Näherin nachgegangen und ansonsten immer als Mutter und Hausfrau tätig gewesen (S. 3 Ziff. 2.1-2). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie erh ie lten pro Monat Fr. 3‘400.-- vom Sozialamt. Der Ehemann habe auf den 1. Juni 2012 seine Stelle als Taxi-Chauffeur aufgegeben, da er, wie er aus führte, durch seinen Verdienst fast keine Unterstützung durch das Sozialamt bekommen habe, da der Verdienst abgezogen worden sei .
M an fahre so besser (S. 3 Ziff. 2.3).
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % Haus frau, da sie angebe, noch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sei n und auch heute noch mit der jüngsten Tochter, welche drei Jahre alt sei, genügend mit dem Haushalt und der Erziehung zu tun zu habe n
(S. 3 Ziff. 2.5).
Im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mit wir kungspflicht
des Ehemann es, der ältesten Tochter und des Sohnes, welche eben falls keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, eine gesamthafte Einschränkung von 21.50
% (S. 4 ff. Ziff. 5-7). 4. 4.1
Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfä higkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betä ti gung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass gemäss der Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten im Haushalt ber eich eine Einschränkung von 21. 50 % bestehe. 4.2
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Ha ushalt tätigen Versicherten dar .
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Recht spre chung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kr iterien (vor stehend E 1. 5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 4.3
Die zuständige Abklärungsperson der IV-Stelle führte am 2 6. Juni 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. vorstehend E. 3.6). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der tech nischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdefüh rerin im Haushaltsbereich von 21.50 % festgestellt.
Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 1 2. Juli 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentuale r Gewich tung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungspflicht
der im Haushalt lebenden Fami lienangehörigen.
Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbar er Weise begründet . Es sind v orliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Ent scheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.4
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, sie sei nur unzu reichend medizinisch abgekl ärt worden (vorstehend E. 2.2). Zu beachten ist diesbezüglich, dass d ie Beschwerdegegnerin nebst einem orthopädischen (vor stehend E. 3.3) auch noch ein psychiatrisch-neurologisches (vorstehend E.
3.4) Gutachten ein holte und damit ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekom men ist . Aus psychiatrischer Sicht konnte sodann keine Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeit sfähigkeit gestellt werden, und
da s von der Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Beschwerde erwähnte psychiatrische Gutachten (vgl.
Urk. 1 S. 2 unten) reichte sie ni cht ein.
In rein sitzender Tätigkeit ging en
Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.
3.4) im Januar 2012 von einer Beeinträchtigung von maximal 15 % aus. Die Beeinträchtigung im Haushalt schätzte n
sie übereinstimmend mit der Ein schätzung der Abklärungsperson (vorstehend E. 3.6) auf 20 % . Die Abweichung zur Einschätzung durch
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2), welcher von einer Ein schränkung vo n 50 % auch in sitzender Tätigkeit ausging, begründete Dr. C.___ damit, dass dieser die Aggravationstendenzen der Beschwerdeführ e rin nicht berücksichtigt habe. Weshalb Dr. A.___ im August 2011 bei der von ihm genannten Fussproblematik eine Einschränkung von 50
% in
- und trotz - einer rein sitzenden Tätigkeit als gegeben erachtete, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ging auch Dr. Y.___ (vorstehend E.
3.1) im Januar 2011 davon aus, dass eine 50% ige Arbeitsfähigkeit neben der Tätigkeit als Hausfrau gegeben sei, respektive dass in einer rein sitzenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe .
A uch RAD-Arzt Dr. B.___ (vorstehend E.
3.3) befand nach seiner orthopädischen Untersuchung im Oktober 2011 die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Betreffend die von der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) nach dem
im Juli 2012 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/44)
geltend gemachte, Rückenproblematik, welche einer sitzende n Tätigkeit entge genstehen solle, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, die dies belegen.
Auch die umfassende orthopädische RAD-Untersuchung ergab nichts, was auf eine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würde.
Zu den Einschränkungen im Haushal t äusserte sich Dr. A.___ nicht und seine im August 2011 getroffene Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit (vorstehend E. 3.2) rührt wohl daher, dass in diesem Falle eine wechsel- und damit fussbelastende Tätigkeit nicht einer ange passten Tätigkeit entspricht. Im Übrigen wurden sämtliche von ihm gestellte n Diagnosen im Haushaltabklärun gsbericht wiedergegeben und berücksichtig t
und die Abklärungsperson führte detailliert aus, inwiefern die Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschränkt ist. Zu Recht ging die Abklä rungsperson von einer Mitwirkungspflicht des gesunden, jedoch arbeitslosen Ehemannes der Beschwerdeführerin aus. Auch von der ältesten Tochter sowie dem Sohn, welche ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, kann eine Mit hilfe im Haushalt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet werden. 4.5
Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 1 2. Juli 2012 abgestellt werden. Ergänzende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Problematik oder Rückenbeschwerden in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre.
Es ist nach dem Gesagte n von einer Einschränkung von 21.50 % im Haus haltsbe reich und damit von einem rentenausschli essenden Invaliditätsgrad von 21.50 % auszugehen.
D ie angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2012 erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan