Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren 1965, meldete sich am 8. September 2009 unter Hinweis auf Bandscheibenvorfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ( Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 6/4) an , worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle,
unter anderem beim Krankentaggeldversicherer der Versicherten, der Swica Kranken versicherung AG, medizinische Unterlagen beizog ( Urk. 6/30/1-34). Mit Mittei lung vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 6/31) gab die IV-Stelle der Versicherten vom Abschluss der Arbeitsvermittlung Kenntnis . Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 ( Urk. 6/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 in Aussicht, worauf die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Versicherten, die Stiftung Vor sorge-Einrichtung der Y.___ am 3 0. August 2011 dagegen Einwand erhob ( Urk. 6/49). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2011 ( Urk. 6 /52) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 5. August 2011 wiedererwägungsweise auf und stellte der Versicherten neu die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. November 2011 Ein wand ( Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk. 6/65 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle der Versicherte n bei einem Invaliditätsgrad von 51 % für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 eine halbe Rente zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 9. Dezember 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine ganze befristete Rente ab März 2010 zuzusprechen, es sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Beurteilung ihres behandelnden Rheumatologen, Dr. med. Z.___ , abzustellen und es sei für die Zeit ab Febru a r 2011 ein Inva li ditätsgrad von 30 % fest zu leg en ( Urk. 2 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 4. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). 1 .3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 7
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus , dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch er hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fris tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente. Nicht anders verhält es sich bei der rückwir kenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder her abgesetzt und/oder aufgehoben wird (BGE 125 V 413 E. 2d). 2.2
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nach dem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhö rungsrecht der von einer möglichen Schle chterstellung bedrohten Partei zu wahren (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk. 2 , Verfügungsteil II ) davon aus, dass die Beschwerde führerin
im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 %
eine Erwerbstä tigkeit ausgeübt und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre , dass im Zeitraum vom 7. Februar 2009 bis 1 5. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 100 % und ab 1 6. August 2010 eine solche von 0 % bestanden habe, weshalb befristet für die Zeit vom
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ ,
geboren 1965, meldete sich am 8. September 2009 unter Hinweis auf Bandscheibenvorfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ( Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 6/4) an , worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle,
unter anderem beim Krankentaggeldversicherer der Versicherten, der Swica Kranken versicherung AG, medizinische Unterlagen beizog ( Urk. 6/30/1-34). Mit Mittei lung vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 6/31) gab die IV-Stelle der Versicherten vom Abschluss der Arbeitsvermittlung Kenntnis . Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 ( Urk. 6/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 in Aussicht, worauf die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Versicherten, die Stiftung Vor sorge-Einrichtung der Y.___ am 3 0. August 2011 dagegen Einwand erhob ( Urk. 6/49). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2011 ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). 1 .3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 6 /52) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 5. August 2011 wiedererwägungsweise auf und stellte der Versicherten neu die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. November 2011 Ein wand ( Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk. 6/65 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle der Versicherte n bei einem Invaliditätsgrad von 51 % für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 eine halbe Rente zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 9. Dezember 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine ganze befristete Rente ab März 2010 zuzusprechen, es sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Beurteilung ihres behandelnden Rheumatologen, Dr. med. Z.___ , abzustellen und es sei für die Zeit ab Febru a r 2011 ein Inva li ditätsgrad von 30 % fest zu leg en ( Urk. 2 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 4. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente. Nicht anders verhält es sich bei der rückwir kenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder her abgesetzt und/oder aufgehoben wird (BGE 125 V 413 E. 2d). 2.2
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nach dem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhö rungsrecht der von einer möglichen Schle chterstellung bedrohten Partei zu wahren (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk. 2 , Verfügungsteil II ) davon aus, dass die Beschwerde führerin
im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 %
eine Erwerbstä tigkeit ausgeübt und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre , dass im Zeitraum vom 7. Februar 2009 bis 1 5. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 100 % und ab 1 6. August 2010 eine solche von 0 % bestanden habe, weshalb befristet für die Zeit vom
Dispositiv
- März 2010 bis 3
- November 2010 ein Anspruch auf eine halbe Rente ausge wiesen sei. 2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 % und als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige im Umfang von 20 % noch (grundsätzlich) die Befristung der ihr zugesprochenen halben Rente ( Urk 1 S. 1) . 2.5 Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2
- Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei dieser während der Zeit vom
- April 2008 bis 3
- Juli 2009 im Rahmen eines Arbeits pensums von 80 % tätig war ( Urk. 6/15). Gegenüber dem Eingliederungsver antwortlichen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, an welche die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsberatung der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Wohnortes delegierte (vgl. Urk. 6/35/2), gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass ihr Wunschpensum ein Arbeitspensum von 70 % darstelle ( Urk. 6/36 S. 2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % und im restlichen Umfang von 20 % als im Haushalt Tätige qualifizierte und bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorging. 2.6 Im Folgenden ist daher einerseits anhand der medizinischen Akten zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom
- März bis 3
- November 2010 hat. Andererseits ist zu prüfen, ob sie Anspruch auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % für die Zeit ab Februar 2011 hat.
- 3.1 Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 1
- Dezember 2009 ( Urk. 6/1 7 /5-7) die folgenden Diagnosen (S. 1): - persistierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechts sowie L5 links mit einer Diskushernie L4/5 seit Februar 2009 - Status nach rezidivierendem Lumbovertebralsyndrom und Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 und S1 links bei Diskushernie L5/S1 seit dem Jahre 1996 - beginnende Polyarthrose mit Fingerendgelenksarthrose und Gonarthrose seit dem Jahre 1992 Die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahre 1995 wegen Diskushernien statio när behandelt worden. In der Folge sei sie bis Januar 2009 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Wegen einer starken Schmerzzunahme sei sie ab
- Februar 2009 arbeitsunfähig gewesen und vom 1
- Februar bis 2
- April 2009 hospitalisiert worden. Durch die Diskushernie L4/5 bestehe eine Reizung der Nervenwurzel L5 und S1 rechts mit Zehenheberschwäche und Hyposensibilität. Auf Grund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin beim Sitzen und in der Belastbarkeit beeinträchtigt und müsse öfter Arbeitspausen einhalten (S. 2). Vom
- Februar bis 3
- April 2009 habe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Personalentwicklerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom
- September bis 3
- Oktober 2009 eine solche von 70 % und a b dem
- November 2009 bis auf w eiteres eine solche von 60 % bestanden (S. 3). 3.2 Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, verneinte in seinem Gutachten vom 1
- Januar 2010 ( Urk. 6/30/8-34) sichere Anhalt spunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbel säule oder der paravertebralen Strukturen und stellte eine leichtgradige , rein sensible Wurzelkompression L5 rechts ohne hinreichenden Anhalt für einen behindernden Effekt fest (S. 13) . Er führte aus, dass die degenerativen Verände rungen der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung ausschlö ssen. Die Ausübung von Tätigkeiten mit ab wechselnd sitzender, stehender und gehender Position, wie beispielsweise Bürotätigkeiten , sei der Beschwerdeführerin zuzumuten (S. 14). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . Diese sei mittels Physiotherapie in monatlichen Schritten von 10 % auf 100 % zu erhöhen. Ab
- Februar 2010 bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , ab
- März 2010 eine solche von 60 % , ab
- April 2010 eine solche von 70 % , ab
- Mai 2010 eine solche von 80 % , ab
- Juni 2010 eine solche von 90 % und ab
- Juli 2010 eine solche von 100 % (S. 15). 3.3 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, speziell Rheumatologie diagnostizierte in seinem Bericht vom
- November 2010 ( Urk. 6/29) eine chronische Lumbalgie links mit sensibel- radikulärem Kompressionssyndrom L5 rechts und deutlicher Dekonditionierung der stabili sierenden Wirbelsäulen muskulatur ( Ziff. 1.1) . Er stellte fest , dass er die Behand lung der Beschwerdeführerin am 1
- August 2010 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne monotone Haltung nicht in einem wesentli che n Umfang in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei ( Ziff. 1.7). 3.4 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 3
- Mai 2011 ( Urk. 6/41) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auftreten eines Rezidivs des Lumbovertebral syn droms im Februar 2009 eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit nicht habe errei ch en können. Es sei wahrscheinlich von einer bleibenden Restarbeits un fähigkeit von 30 % (im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit) aus zugehen, da die Beschwerdeführerin vermehr t Arbeitspausen einhalten müsse und auf eine freie Arbeitseinteilung angewiesen sei. Vom
- Februar bis 3
- April 2009 habe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwer deführerin als Personalentwicklerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom
- September bis 3
- Oktober 2009 eine solche von 70 % , vom
- November 2009 bis 3
- April 2010 eine solche von 60 % , vom
- Mai bis 3
- Juni 2010 eine solche von 50 % , vom
- Juli 2010 bis 2
- Januar 2011 eine solche von 40 % und ab 2
- Januar 2011 eine s olche von 30 % bestanden (S. 2). 3.5 Mit Schreiben vom
- Dezember 2011 ( Urk. 6/58/1-2) äusserte sich Dr. Z.___ zu sei ner vorgängigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und erwähnte, dass er darin vergessen habe, zur Arbeitsfähigkeit während der Zeit vom
- Mai bis 3
- August 2009 Stellung zu nehmen. Während dieser Zeit habe eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bestanden. Gegenwärtig sei die Beschwerde führerin wei terhin im Umfang von 30 % arbeitsunfähig, da sie, nachdem sie 1.5 Stunden in sitzender Stellung gearbeitet habe, regelmässig eine Pause in einer Entlastungs stellung einnehmen müsse.
- 4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die betei ligten Ärzte in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin teilweise voneinander abw ichen. Während Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 3
- Mai 2011 ( Urk. 6/41/5-7) eine Restarbeits un fähigkeit von 30 % für die Zeit ab 2
- Januar 2011 feststellte, ging Prof. Dr . A.___ in seinem Gutachten vom 1
- Januar 2010 ( Urk. 6/30/8-34) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisher ausgeübten Bürotätigkeit sowie von Tätigkeiten mit wechselnd sitzender, stehender und gehender Position ab
- Juli 2010 oh ne Einschränkung zuzumuten sei. Damit grundsätzlich übereinstimmend ging auch Dr. B.___ i n seinem Bericht vom
- November 2010 ( Urk. 6/29) davon aus, dass in der Ausübung körperlich nicht belastender Tätigkeiten ohne monotone Hal tung keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 4.2 Das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 1
- Januar 2010 (vorstehende E. 3.2) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vorstehend e E. 1.8 ). Denn einerseits verfügt Prof. Dr. A.___ als Facharzt für Neurologie über eine auf Grund der Leiden der Beschwerdeführerin ange zeigt e ärztliche Spezialisierung. Anderer seits setzte sich der Gutachter einge hend mit den geklag ten Beschwer den sowie den me dizini schen V orakten ausei nander und führte eige ne spezial ärztli che Untersuchungen durch. Ge stützt auf die Ergebnisse dieser Unter su chungen kam er zum Schluss, dass keine behindernde Läsion am zentralen und peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule oder der parave r tebralen Strukturen ausgewiesen sei, und dass die bestehende leichtgradige , rein sensible Wurzel kompression L5 rechts keinen behindernden Effekt habe, weshalb die Beschwer deführerin auf Grund der bestehenden degenerativen Veränderungen der Len den wirbelsäule zwar körperlich schwere Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr ausüben könne. Es sei ihr jedoch die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter Tätigkeiten und insbesondere die Aus übung von Bürotätigkeiten nach einer gewissen Anpassungszeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Auf diese nach voll ziehbare und überzeugende Beurteilung von Prof. Dr. A.___ kann vorliegend abgestellt werden. Des Gleichen kann vorliegend auf die nachvollziehbar begründete und mit derje nigen durch Prof. Dr. A.___ übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ vom
- November 2010 (vorstehende E. 3.3 ) abgestellt werden , welcher fest stellte, dass die Beschwerdeführerin (ab dem Zeitpunkt der Behandlungsauf nahme vom 1
- August 2 010) in der Ausübung körperlich nicht belastender Tätigkeiten ohne eine monotone Körperhaltung nicht massgeblich in ihrer Arbeitsf ähigkeit beeinträchtigt werde. 4.3 Demgegenüber vermag die davon abweichende Beurteilung der Restarbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ vom 3
- Mai 2011 (vorstehende E. 3.4 ) nicht zu überzeugen. Denn obwohl Dr. Z.___ darin im Gegensatz zu sei nem vorgängigen Bericht vom 1
- Dezember 2009 (vorstehende E. 3.1 ) keine Reizung der Nervenwurzel L5 und S1 rechts mit Zehenheberschwäche und Hy posensibilität infolge der Diskushernie L4/5 mehr feststellte und als objektive n Befund einzig noch eine minim abgeschwächte Zehenheberkraft beidseits, Druckdolenzen und myofasziale Muskelhartspanne im Bereich des Rückens, des Gesässes und der Ober- und Unterschenkel feststel lte, postulierte er - ohne dies nachvollziehbar zu begründen - eine wahrscheinlich bleibende Restarbeits un fähigkeit von 30 % im Sinne einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit durch einen erhöhten Pausenbedarf. Mangels einer nachvollziehbaren Begründu n g kann auf die Beurteilung der Restarbeits un fähigkeit durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. In Bezug auf Dr. Z.___ gilt es zudem die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aus sagen dürften (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc) , was die Be weiskr aft der Beurteilung der Restarbeits un fähigkeit durch Dr. Z.___ erheblich mindert . 4.4 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausübung behinderungs an gepasster , wechselbelastender, körperlich leichter Tätigkeiten und insbesondere die Ausübung der bisherigen Bürotätigkeiten der Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung durch Dr. B.___ , das heisst am 1
- August 2010, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leis tungseinschränkung zuzumuten war.
- 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht d er Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1
- Altersjahres folgt. Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenan spruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor liegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124 ; Urteil des Bun desgerichts I 725/05 vom 3
- Mai 2006 E. 2 ). Für die Bestimmung des Renten beginns sind somit auch Perioden zu berücksichtigen, während welcher eine Arbeitsun fä higkeit von mindestens 20 % bestanden hat . 5.2 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbs unfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstu fungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre chenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am
- September 2009 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens am
- März 2010 entstehen. 5.4 Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnit tlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Defini tion der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1
- September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126) , wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist . Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch ei nen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische An nah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 9C_368/2008 vom 1
- September 2008 E. 2 mit Hinweisen). 5.5 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit während des Wartejahres kann auf die echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen des die Beschwerdeführerin be handelnden Arztes, Dr. Z.___ , abgestellt werden. Dr. Z.___ stellte in seiner Beurteilung vom 3
- Mai 2011 (vorstehende E. 3.4 ) einen Beginn der Arbeits unfähigkeit am
- Februar 2009 fest . Es ist daher von einem Beginn des Warte jahres zu diesem Zeitpunkt auszugehen. 5.6 Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2
- Abs. 1 lit . b IVG vom
- Februar 2009 bis
- Februar 2010 bestanden gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 3
- Mai 2011 (vorstehende E. 3.4 ) und ergänzt durch dessen Be urteilung vom
- Dezember 2011 (vorstehende E. 3.5 ) folgende Arbeitsunfähig keiten: Zeitraum: Arbeitsunfähigkeit: vom
- Februar bis 3
- April 2009 100 % vom
- Mai bis 3
- August 2009 8 0 % vom
- September bis 3
- Oktober 2009 7 0 % vom
- November 2009 bis
- Februar 2010 6 0 % 5.7 Damit die Wartezeit fü r den Anspruch auf eine ganze R ente erfüllt ist, muss der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Summe von 12 Monaten mindestens 840 % betragen ( 840 ÷ 12 = 70 ). Vorliegend war die Beschwerdeführerin während annähernd dreier Monate im Umfang von 100 % , während vier Monaten im Um fang von 80 % , während zweier Monate im Umfang von 70 % und während rund dreier Monate im Umfang von 60 % arbeitsunfähig. Daraus resultiert eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG von rund 78 % ([100 x 3 + 80 x 4 + 70 x 2 + 60 x 3] ÷ 12 Monate). Demnach war das Wartejahr für den Anspruch auf eine ganze Rente am
- Februar 2010 grundsätzlich besta nden. Zu prüfen bleibt der Umfang der Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt.
- 6.1 Zu prüfen ist vorerst der Invaliditätsgrad nach Ablauf des Wartejahres am
- Februar 2010. 6 .2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 6.3 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 6.4 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/39 ) hat die Beschwer deführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit vom
- April bis 3
- Dezember 2008 bei der Y.___ einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 74‘999.-- erzielt, was einem Jahresverdienst von rund Fr. 99‘999. -- ent spricht. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wick lung im Jahre 2009 von 2.1 % und im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirt schaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2010 ein Validen ein kommen von rund Fr. 102‘916.-- (Fr. 99‘999.-- x 1.021 x 1.008). 7 . 7 .1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Die Rechtspre chung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). 7.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin , welche im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ beschäftigt war, ohne Ge sundheitsschaden am
- Februar 2010 aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ tätig gewesen wäre (Urk. 6/15), weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen ist. Gemäss der Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ vom 1
- Januar 2010 (vorstehende E.
- 2 ) bestand a b Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Bürotätigkeit. Da die Beschwerdeführerin eine akademische Aus bildung als Juristin abgeschlossen hat (vgl. Urk. 6/4 Ziff. 5.2) und vor Ein tritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ als Ausbildungsleiterin tätig war, sind Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbstständiger und quali fizierter Arbeiten) heranzuziehen. 7.3 Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurde mit der medizinisch anerkan nten Leistungsverminderung von 5 0 % ausreichend Rech nung getragen. Andere Kriterien, die zu einem leidensbedingten Abzug führten, werden vo n der Beschwerdeführerin nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 7.4 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1+2 ) für Frauen im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch ) von Fr. 6‘671 . --, einer durch schnittli chen be triebs übli chen wö chent lichen Arbeits zeit im Jahre 2010 von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) und ei ner Rest arbeitsfä hig keit in zu mut baren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 5 0 % resultiert am
- Feb ruar 2010 ein Inva li den einkommen von rund Fr. 4 1 ‘ 62 7 .-- (Fr. 6‘671 . x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den x
- 5 ). 8 . 8.1 D er Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 41‘627 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 102‘916.-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 61‘289 .--. Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von ( gerundet) 6 0 %. 8.2 Bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung darf auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Davon abgese hen werden kann nur, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Ge samtinvalidität erforderliche IV-Grad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der anti zipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesge richts 9C_596/2007 vom 1
- Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abklärung der Haushaltverhältnisse vor Ort im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV verzichtet, weil sie offensichtlich davon ausging, dass eine solche nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Denn selbst bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 5 0 % resultierte bei einer Ge wichtung der Erwerbstätigkeit mit 80 % und der Tätigkeit im Haushalt mit 20 % ein Invaliditätsgrad von 5 8 % ( 6 0 % x 0.8 + 5 0 % x 0.2). Dies aber ist mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 5 0 % in der früheren Tätigkeit und in Anbetracht der Tatsache , dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen - und im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die Mithilfe der Familienangehörigen - möglichst zu mildern sind (vgl. BGE 133 V 504) sowie des Umstandes, dass im eigenen Haushalt mehr Spielraum vorhanden ist für eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragende Einteilung der Arbeit (insbesondere für Pausen) als im Rahmen der Erwerbstätigkeit, höchst unwahrscheinlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 2
- Juli 2008 E. 5.2) . 8.4 Demzufolge war bei einem Invaliditätsgrad von 5 8 % ab
- März 2010 ein An spruch auf ein e halbe Rente ausgewiesen.
- 9.1 Wie erwähnt (vorstehende E.
- 4 ) , hat sich der Gesundhe itszustand der Be schwer deführerin in der Folge verbessert und es bestand ab 1
- August 2010 eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelasten den , kör perlich leichten Tätigkeiten. Im Folgenden gilt es daher die Erwerbs un fähigkeit der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zu prüfen. 9.2 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1+2 ) für Frauen im gesam ten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch ) von Fr. 6‘671.--, einer durch schnittli chen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 2010 von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) und ei ner Rest arbeits fähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 100 % resultiert am 1
- August 2010 ein Inva li den einkommen von rund Fr. 83‘ 2 54 .-- (Fr. 6‘671 . x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den). 9.3 Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 83‘254 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 102‘916.-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 19 ‘ 662 .--. Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 19 %. 9.4 Da selbst bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 5 0 % bei einer Gewichtung der Erwerbstätigkeit mit 80 % und der Tätigkeit im Haushalt mit 20 % ein Invaliditätsgrad von 25 % ( 19 % x 0.8 + 5 0 % x 0.2) und damit kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad resultierte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haus haltabklärung verzichtete. 9.5 Demzufolge wird am 1
- August 2010 ein für den Anspruch auf eine Invaliden rente mindestens vorausgesetzter Invalidit ätsgrad von 40 % nicht erreicht.
- 10.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min derung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter bre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1 0.2 Nach Gesagtem ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom
- November 2012 ( Urk. 2) befristet für die Zeit vom
- März bis 3
- November 2010 eine halbe Rente zusprach . Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher ab zuweisen .
- 11.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % ab Februar 2011 ( Urk. 1 S. 1). 11.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die an ge foch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges In teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz wür di gen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3
- De zember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts pflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am
- Januar 2007 nichts geändert hat ( BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 .1) . 11.3 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom
- Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3
- November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 11.4 Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in so weit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fü gung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti gen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8). 11.5 Die Beschwerdeführerin macht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % geltend mit der Begründung, dass der von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad Auswirkungen auf allfällige Leistungen ihrer Pensionskasse habe ( Urk. 1 S. 4). 11.6 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetz lichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint. Des Weiteren entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeein richtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen steht in diesem Verfahren ein selbstständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrich tung , ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die ver sicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren betei ligt war oder nicht; auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invali ditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 3
- März 2009 E. 3.2; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 3 mit Hinweisen). 11.7 Da sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beur tei lungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren, besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 3
- März 2009 E. 3.2 und B 62/00 vom 1
- Juli 2001 E. 3a). 11.8 Nach dem Gesagten ist die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1
- August 2010 nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, weil diese in der angefochtenen Verfügung vom
- November 2012 ( Urk. 2) ab jenem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 0 % und damit einen unterhalb des gesetzlichen Mindestmasses von 40 % liegenden Invaliditätsgrad ermittelt hat. Entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge diesbezüglich keine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführe rin an der Anfechtung derselben und an der Feststellung eines höheren Invali ditäts grades auch im Hinblick auf die Zusprechung von Leistungen der berufli chen Vorsorge zu verneinen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein zu treten ist . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01290 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i. V. Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
11. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren 1965, meldete sich am 8. September 2009 unter Hinweis auf Bandscheibenvorfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ( Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 6/4) an , worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle,
unter anderem beim Krankentaggeldversicherer der Versicherten, der Swica Kranken versicherung AG, medizinische Unterlagen beizog ( Urk. 6/30/1-34). Mit Mittei lung vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 6/31) gab die IV-Stelle der Versicherten vom Abschluss der Arbeitsvermittlung Kenntnis . Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 ( Urk. 6/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 in Aussicht, worauf die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Versicherten, die Stiftung Vor sorge-Einrichtung der Y.___ am 3 0. August 2011 dagegen Einwand erhob ( Urk. 6/49). Mit Vorbescheid vom 2 7. September 2011 ( Urk. 6 /52) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 5. August 2011 wiedererwägungsweise auf und stellte der Versicherten neu die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. November 2011 Ein wand ( Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk. 6/65 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle der Versicherte n bei einem Invaliditätsgrad von 51 % für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 eine halbe Rente zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 9. Dezember 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihr eine ganze befristete Rente ab März 2010 zuzusprechen, es sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Beurteilung ihres behandelnden Rheumatologen, Dr. med. Z.___ , abzustellen und es sei für die Zeit ab Febru a r 2011 ein Inva li ditätsgrad von 30 % fest zu leg en ( Urk. 2 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 4. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs vergleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). 1 .3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 7
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus , dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch er hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Be fris tung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un be stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwal tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes
den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungs gegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung ins gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsver hältnisse, gehören die nicht beanstan deten Rechts verhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente. Nicht anders verhält es sich bei der rückwir kenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder her abgesetzt und/oder aufgehoben wird (BGE 125 V 413 E. 2d). 2.2
Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nach dem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhö rungsrecht der von einer möglichen Schle chterstellung bedrohten Partei zu wahren (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk. 2 , Verfügungsteil II ) davon aus, dass die Beschwerde führerin
im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 %
eine Erwerbstä tigkeit ausgeübt und im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre , dass im Zeitraum vom 7. Februar 2009 bis 1 5. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 100 % und ab 1 6. August 2010 eine solche von 0 % bestanden habe, weshalb befristet für die Zeit vom 1. März 2010 bis 3 0. November 2010 ein Anspruch auf eine halbe Rente ausge wiesen sei. 2.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 80 %
und als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige im Umfang von 20 %
noch (grundsätzlich) die Befristung der ihr zugesprochenen halben Rente ( Urk 1 S. 1) . 2.5
Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 7. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei dieser während der Zeit vom 1. April 2008 bis 3 1. Juli 2009 im Rahmen eines Arbeits pensums
von 80 % tätig war ( Urk. 6/15). Gegenüber dem Eingliederungsver antwortlichen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, an welche die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsberatung der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Wohnortes delegierte (vgl. Urk. 6/35/2), gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass ihr Wunschpensum ein Arbeitspensum von 70 % darstelle ( Urk. 6/36 S. 2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % und im restlichen Umfang von 20 % als im Haushalt Tätige qualifizierte und bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorging. 2.6
Im Folgenden ist daher einerseits anhand der medizinischen Akten zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 hat. Andererseits ist zu prüfen, ob sie Anspruch auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % für die Zeit ab Februar 2011 hat. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 1 8. Dezember 2009 ( Urk. 6/1 7 /5-7) die folgenden Diagnosen (S. 1): - persistierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechts sowie L5 links mit einer Diskushernie L4/5 seit Februar 2009 - Status nach rezidivierendem Lumbovertebralsyndrom und Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 und S1 links bei Diskushernie L5/S1 seit dem Jahre 1996 - beginnende Polyarthrose mit Fingerendgelenksarthrose und Gonarthrose seit dem Jahre 1992
Die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahre 1995 wegen Diskushernien statio när behandelt worden. In der Folge sei sie bis Januar 2009 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Wegen einer starken Schmerzzunahme sei sie ab 7. Februar 2009 arbeitsunfähig gewesen und vom 1 7. Februar bis 2 1. April 2009 hospitalisiert worden. Durch die Diskushernie L4/5 bestehe eine Reizung der Nervenwurzel L5 und S1 rechts mit Zehenheberschwäche und Hyposensibilität. Auf Grund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin beim Sitzen und in der Belastbarkeit beeinträchtigt und müsse öfter Arbeitspausen einhalten (S. 2).
Vom 7. Februar bis 3 0. April 2009 habe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Personalentwicklerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%, vom 1. September bis 3 1. Oktober 2009 eine solche von 70 % und a b dem 1. November 2009 bis auf w eiteres eine solche von 60 % bestanden (S. 3). 3.2
Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, verneinte in seinem Gutachten vom 1 8. Januar 2010 ( Urk. 6/30/8-34) sichere Anhalt spunkte für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbel säule oder der paravertebralen Strukturen und stellte eine leichtgradige , rein sensible Wurzelkompression L5 rechts ohne hinreichenden Anhalt für einen behindernden Effekt fest (S. 13) . Er führte aus, dass die degenerativen Verände rungen der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung ausschlö ssen. Die Ausübung von Tätigkeiten mit ab wechselnd sitzender, stehender und gehender Position, wie beispielsweise Bürotätigkeiten , sei der Beschwerdeführerin zuzumuten (S. 14). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . Diese sei mittels Physiotherapie in monatlichen Schritten von 10 % auf 100 % zu erhöhen. Ab 1. Februar 2010 bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , ab 1. März 2010 eine solche von 60 % , ab 1. April 2010 eine solche von 70 % , ab 1. Mai 2010 eine solche von 80 % , ab 1. Juni 2010 eine solche von 90 % und ab 1. Juli 2010 eine solche von 100 % (S. 15). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, speziell Rheumatologie diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. November 2010 ( Urk. 6/29) eine chronische Lumbalgie links mit sensibel- radikulärem Kompressionssyndrom L5 rechts und deutlicher Dekonditionierung der stabili sierenden Wirbelsäulen muskulatur ( Ziff. 1.1) . Er
stellte fest , dass er die Behand lung der Beschwerdeführerin am 1 6. August 2010 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne monotone Haltung nicht in einem wesentli che n Umfang in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. Z.___
führte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2011 ( Urk. 6/41) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auftreten eines Rezidivs des Lumbovertebral syn droms im Februar 2009 eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit nicht habe errei ch en können. Es sei wahrscheinlich von einer bleibenden Restarbeits un fähigkeit von 30 %
(im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit) aus zugehen, da die Beschwerdeführerin vermehr t Arbeitspausen einhalten müsse und auf eine freie Arbeitseinteilung angewiesen sei.
Vom 7. Februar bis 3 0. April 2009 habe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwer deführerin als Personalentwicklerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. September bis 3 1. Oktober 2009 eine solche von 70 % , vom 1. November 2009 bis 3 0. April 2010 eine solche von 60 % , vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2010 eine solche von 50 % , vom 1. Juli 2010 bis 2 6. Januar 2011 eine solche von 40 % und ab 2 7. Januar 2011 eine s olche von 30 % bestanden (S. 2). 3.5
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 6/58/1-2) äusserte
sich Dr. Z.___ zu sei ner vorgängigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und erwähnte, dass er darin vergessen habe, zur Arbeitsfähigkeit während der Zeit vom 1. Mai bis 3 1. August 2009 Stellung zu nehmen. Während dieser Zeit habe eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bestanden. Gegenwärtig sei die Beschwerde führerin wei terhin im Umfang von 30 % arbeitsunfähig, da sie, nachdem sie 1.5 Stunden in sitzender Stellung gearbeitet habe, regelmässig eine Pause in einer Entlastungs stellung einnehmen müsse. 4. 4.1
In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die betei ligten Ärzte in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin teilweise voneinander abw ichen. Während Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2011 ( Urk. 6/41/5-7) eine Restarbeits un fähigkeit von 30 %
für die Zeit ab 2 7. Januar 2011 feststellte, ging Prof. Dr . A.___ in seinem Gutachten vom 1 8. Januar 2010 ( Urk. 6/30/8-34) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisher ausgeübten Bürotätigkeit sowie von Tätigkeiten mit wechselnd sitzender, stehender und gehender Position ab 1. Juli 2010 oh ne Einschränkung zuzumuten sei. Damit grundsätzlich übereinstimmend ging auch Dr. B.___
i n seinem Bericht vom 8. November 2010 ( Urk. 6/29) davon aus, dass in der Ausübung körperlich nicht belastender Tätigkeiten ohne monotone Hal tung keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
4.2
Das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 1 8. Januar 2010 (vorstehende E. 3.2) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vorstehend e E. 1.8 ). Denn einerseits verfügt Prof. Dr. A.___ als Facharzt für Neurologie über eine auf Grund der Leiden der Beschwerdeführerin ange zeigt e
ärztliche Spezialisierung. Anderer seits setzte sich der Gutachter einge hend mit den geklag ten Beschwer den sowie den me dizini schen V orakten ausei nander und führte eige ne spezial ärztli che Untersuchungen durch. Ge stützt auf die Ergebnisse dieser Unter su chungen kam er zum Schluss, dass keine behindernde Läsion am zentralen und peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule oder der parave r tebralen Strukturen ausgewiesen sei, und dass die bestehende leichtgradige , rein sensible Wurzel kompression L5 rechts keinen behindernden Effekt habe, weshalb die Beschwer deführerin auf Grund der bestehenden degenerativen Veränderungen der Len den wirbelsäule
zwar körperlich schwere Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr ausüben könne. Es sei ihr jedoch die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter Tätigkeiten und insbesondere die Aus übung von Bürotätigkeiten nach einer gewissen Anpassungszeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Auf diese nach voll ziehbare und überzeugende Beurteilung von Prof. Dr. A.___
kann vorliegend abgestellt werden.
Des Gleichen kann vorliegend auf die nachvollziehbar begründete und mit derje nigen durch Prof. Dr. A.___ übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ vom 8. November 2010 (vorstehende E. 3.3 ) abgestellt werden , welcher fest stellte, dass die Beschwerdeführerin (ab dem Zeitpunkt der Behandlungsauf nahme vom 1 6. August 2
010) in der Ausübung körperlich nicht belastender Tätigkeiten ohne eine monotone Körperhaltung nicht massgeblich in ihrer Arbeitsf ähigkeit beeinträchtigt werde. 4.3
Demgegenüber vermag die davon abweichende Beurteilung der Restarbeits fä higkeit
der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ vom 3 0. Mai 2011 (vorstehende E. 3.4 ) nicht zu überzeugen. Denn obwohl Dr. Z.___ darin im Gegensatz zu sei nem vorgängigen Bericht vom 1 8. Dezember 2009 (vorstehende E. 3.1 ) keine Reizung der Nervenwurzel L5 und S1 rechts mit Zehenheberschwäche und Hy posensibilität infolge der Diskushernie L4/5 mehr feststellte und als objektive n Befund einzig noch eine minim abgeschwächte Zehenheberkraft beidseits, Druckdolenzen und myofasziale Muskelhartspanne im Bereich des Rückens, des Gesässes und der Ober- und Unterschenkel feststel lte, postulierte er - ohne dies nachvollziehbar zu begründen - eine wahrscheinlich bleibende Restarbeits un fähigkeit von 30 % im Sinne einer eingeschränkten Leistungs fähigkeit durch einen erhöhten Pausenbedarf. Mangels einer nachvollziehbaren Begründu n g kann auf die Beurteilung der Restarbeits un fähigkeit durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. In Bezug auf Dr. Z.___ gilt es zudem die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aus sagen dürften (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc) , was die Be weiskr aft der Beurteilung der Restarbeits un fähigkeit durch Dr. Z.___
erheblich mindert . 4.4
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausübung behinderungs an gepasster , wechselbelastender, körperlich leichter Tätigkeiten und insbesondere die Ausübung der bisherigen Bürotätigkeiten der Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung durch Dr. B.___ , das heisst am 1 6. August 2010, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leis tungseinschränkung zuzumuten war.
5. 5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht d er Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt.
Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenan spruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor liegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI
1998 S. 124 ; Urteil des Bun desgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2 ).
Für die Bestimmung des Renten beginns sind somit auch Perioden zu berücksichtigen, während welcher eine Arbeitsun fä higkeit von mindestens 20 %
bestanden hat .
5.2
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbs unfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstu fungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entspre chenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 5.3
Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 8. September 2009 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens am 1. März 2010 entstehen. 5.4
Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnit tlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit .
b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Defini tion der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126) , wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist . Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch ei nen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische An nah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). 5.5
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit während des Wartejahres kann auf die echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen des die Beschwerdeführerin be handelnden Arztes, Dr. Z.___ , abgestellt werden. Dr. Z.___ stellte in seiner Beurteilung vom 3 0. Mai 2011 (vorstehende E. 3.4 ) einen Beginn der Arbeits unfähigkeit am 7. Februar 2009 fest . Es ist daher von einem Beginn des Warte jahres zu diesem Zeitpunkt auszugehen. 5.6
Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2
8. Abs. 1 lit . b IVG vom 7. Februar 2009 bis 6. Februar 2010 bestanden gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 3 0. Mai 2011 (vorstehende E. 3.4 ) und ergänzt durch dessen Be urteilung vom 5. Dezember 2011 (vorstehende E. 3.5 ) folgende Arbeitsunfähig keiten: Zeitraum: Arbeitsunfähigkeit: vom 7. Februar bis 3 0. April 2009 100 % vom 1. Mai bis 3 1. August 2009 8 0 % vom 1. September bis 3 1. Oktober 2009 7 0 % vom 1. November 2009 bis 6. Februar 2010 6 0 % 5.7
Damit die Wartezeit fü r den Anspruch auf eine ganze R ente erfüllt ist, muss der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Summe von 12 Monaten mindestens 840 % betragen ( 840 ÷ 12
=
70 ). Vorliegend war die Beschwerdeführerin während annähernd dreier Monate im Umfang von 100 % , während vier Monaten im Um fang von 80 % , während zweier Monate im Umfang von 70 % und während rund dreier Monate im Umfang von 60 % arbeitsunfähig. Daraus resultiert eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG von rund 78 % ([100 x 3 + 80 x 4 + 70 x 2 + 60 x 3] ÷ 12 Monate).
Demnach war das Wartejahr für den Anspruch auf eine ganze Rente am 6. Februar 2010 grundsätzlich besta nden. Zu prüfen bleibt der Umfang der Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt. 6. 6.1
Zu prüfen ist vorerst der Invaliditätsgrad nach Ablauf des Wartejahres am 6. Februar 2010. 6 .2
Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 6.3
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurzfristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 6.4
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/39 ) hat die Beschwer deführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2008 bei der Y.___
einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 74‘999.-- erzielt, was einem Jahresverdienst von rund Fr.
99‘999. -- ent spricht. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wick lung
im Jahre 2009 von 2.1 % und im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirt schaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2010 ein Validen ein kommen von rund Fr. 102‘916.-- (Fr. 99‘999.-- x 1.021 x 1.008). 7 . 7 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.
3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Die Rechtspre chung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). 7.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin , welche im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ beschäftigt war, ohne Ge sundheitsschaden
am 6. Februar 2010 aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ tätig gewesen wäre (Urk.
6/15), weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen ist. Gemäss der Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ vom 1 8. Januar 2010 (vorstehende E. 3. 2 ) bestand a b Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Bürotätigkeit. Da die Beschwerdeführerin eine akademische Aus bildung als Juristin abgeschlossen hat (vgl. Urk. 6/4 Ziff. 5.2) und vor Ein tritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ als Ausbildungsleiterin tätig war, sind Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbstständiger und quali fizierter Arbeiten) heranzuziehen. 7.3
Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurde mit der medizinisch anerkan nten Leistungsverminderung von 5 0 %
ausreichend Rech nung getragen. Andere Kriterien, die zu einem leidensbedingten Abzug führten, werden vo n der Beschwerdeführerin nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 7.4
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1+2 ) für Frauen im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch
) von Fr. 6‘671 . --, einer durch schnittli chen be triebs übli chen wö chent lichen Arbeits zeit im Jahre 2010 von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) und
ei ner Rest arbeitsfä hig keit in zu mut baren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 5 0 %
resultiert am 6. Feb ruar 2010 ein Inva li den einkommen von rund Fr. 4 1 ‘ 62 7 .-- (Fr. 6‘671 .
x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den x
0. 5 ). 8 .
8.1
D er Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 41‘627 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 102‘916.-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 61‘289 .--. Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von ( gerundet) 6 0 %. 8.2
Bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung darf auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Davon abgese hen werden kann nur, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Ge samtinvalidität erforderliche IV-Grad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der anti zipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesge richts 9C_596/2007 vom 1 9. Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
8.3
Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abklärung der Haushaltverhältnisse vor Ort im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV verzichtet, weil sie offensichtlich davon ausging, dass eine solche nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. Denn selbst bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 5 0 % resultierte bei einer Ge wichtung der Erwerbstätigkeit mit 80 % und der Tätigkeit im Haushalt mit 20 % ein Invaliditätsgrad von 5 8 % ( 6 0 % x 0.8 + 5 0 % x 0.2). Dies aber ist mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 5 0 %
in der früheren Tätigkeit und in Anbetracht der Tatsache , dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen - und im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die Mithilfe der Familienangehörigen - möglichst zu mildern sind (vgl. BGE 133 V 504) sowie des Umstandes, dass im eigenen Haushalt mehr Spielraum vorhanden ist für eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragende Einteilung der Arbeit (insbesondere für Pausen) als im Rahmen der Erwerbstätigkeit, höchst unwahrscheinlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 2 8. Juli 2008 E. 5.2) . 8.4
Demzufolge war bei einem Invaliditätsgrad von 5 8 % ab 1. März 2010 ein An spruch auf ein e halbe Rente ausgewiesen.
9. 9.1
Wie erwähnt (vorstehende E. 4. 4 ) , hat sich der Gesundhe itszustand der Be schwer deführerin in der Folge verbessert und es bestand ab 1 6. August 2010 eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten,
wechselbelasten den , kör perlich leichten Tätigkeiten. Im Folgenden gilt es daher die Erwerbs un fähigkeit der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zu prüfen. 9.2
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 1+2 ) für Frauen im gesam ten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch
) von Fr. 6‘671.--, einer durch schnittli chen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 2010 von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) und
ei ner Rest arbeits fähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 100 %
resultiert am 1 6. August 2010 ein Inva li den einkommen von rund Fr. 83‘ 2 54 .-- (Fr. 6‘671 .
x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 6 Stun den). 9.3
Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 83‘254 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 102‘916.-- ergibt eine Er werbs einbusse von Fr. 19 ‘ 662 .--. Dar aus resultiert ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 19 %. 9.4
Da selbst bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 5 0 % bei einer Gewichtung der Erwerbstätigkeit mit 80 % und der Tätigkeit im Haushalt mit 20 % ein Invaliditätsgrad von 25 % ( 19 % x 0.8 + 5 0 % x 0.2) und damit kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad resultierte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haus haltabklärung verzichtete. 9.5
Demzufolge wird am 1 6. August 2010 ein für den Anspruch auf eine Invaliden rente mindestens vorausgesetzter Invalidit ätsgrad von 40 % nicht erreicht. 10.
10.1
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver min derung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder
des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter bre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1 0.2
Nach Gesagtem ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk. 2) befristet für die Zeit vom 1. März bis 3 0. November 2010 eine halbe Rente zusprach . Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher ab zuweisen . 11. 11.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % ab Februar 2011 ( Urk. 1 S. 1). 11.2
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die an ge foch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür di ges In teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutz wür di gen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist mate riellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit . a des bis 3 1. De zember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts pflege
(OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.
89 Abs. 1 lit . c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat ( BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 .1) . 11.3
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit . a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1
lit . b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 11.4
Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in so weit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fü gung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti gen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8). 11.5
Die Beschwerdeführerin macht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % geltend mit der Begründung, dass der von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad Auswirkungen auf allfällige Leistungen ihrer Pensionskasse habe ( Urk. 1 S. 4). 11.6
Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetz lichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint. Des Weiteren entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeein richtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen steht in diesem Verfahren ein selbstständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrich tung , ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die ver sicherte Person dies entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren betei ligt war oder nicht; auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invali ditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.2; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 3 mit Hinweisen). 11.7
Da sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beur tei lungen der IV-Organe entfalten kann, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend waren, besteht namentlich keine Bindungswirkung an einen von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad, welcher die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 3 0. März 2009 E. 3.2 und B 62/00 vom 1 9. Juli 2001 E. 3a). 11.8
Nach dem Gesagten ist die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1 6. August 2010 nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, weil diese in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2012 ( Urk. 2) ab jenem Zeitpunkt
einen Invaliditätsgrad von 0 % und damit einen unterhalb des gesetzlichen Mindestmasses von 40 %
liegenden Invaliditätsgrad ermittelt hat. Entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge diesbezüglich
keine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführe rin
an der Anfechtung derselben und an der Feststellung eines höheren Invali ditäts grades auch im Hinblick auf die Zusprechung von Leistungen der berufli chen Vorsorge zu verneinen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein zu treten ist .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz