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IV.2012.01284

polydisziplinäres Gutachten

Zürich SozVersG · 2014-01-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ arbeitete von 1986 bis zum 30. Juni 2010, als das Arbeitsverhältnis wegen Geschäftsaufgabe gekündigt wurde, bei der Y.___

(Baugeschäft und Elementbau) als Schalungsfabrikant

bei einem 100%- Pensum (Urk. 8/11 = Urk. 8/16 und Urk. 8/21). Am 14. Juni 2010 wurde der Versicherte von der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/4). Am 3. August 2010 meldete sich X.___ auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 8/9) wegen Knie

- und Schulterb eschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 = Urk. 8/16). In der Folge traf die IV-Stelle medizinisc he und erwerbliche Abklä rungen (Urk. 8/19-23). Mit Vor bescheid vom 28. Dezember 2010 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die A bweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am

30. Dezember 2010 bezie hungswei se am 2 1. Februar 2011 Einwand (Urk. 8/32 und Urk. 8/38). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Z.___ orthopädisch -neurologisch begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2011, Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 2. September 2011 nahm der Vers icherte Stellung zum Gutachten (Urk. 8/44). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2012 beantwortete

Dr. med .

A.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizi e rter medizinischer Gutachter SIM, Sportmedizin (SGSM), welcher den Versicherten orthopädisch begutachtet hatt e, Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/51). Am 25. Oktober 2012 teilte die IV- Stelle X.___ den Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung per 24. Oktober 2012 mit, weil dieser sich trotz angemahnter Mitwirkungspflicht weiterhin sub jektiv arbeitsunfähig gefühlt habe (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 8. November 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob X.___ am 7. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012 zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegne rin um die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer A kt en, Urk. 8/1-71), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) im Wesentlichen da mit, dass dem Beschwerdeführer die an gestammte Tätigkeit als Schalungsfabrikant zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine körper lich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend im Sitzen ausge übt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Po sitionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tr agen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe – nach durch geführter Parallelisierung und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % – einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich mit der konkreten zeitlichen Umsetzung der maximalen körperlichen Belastungsdauer beim Sitzen, Gehen und Stehen im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit und unter Einbezug des Arbeitsweges und der Mittagspause nicht oder nur ungenü gend auseinandersetze. Deshalb drängten sich weitere medizinische Abklärun gen auf. Die gegenüber der Beschwerdegegnerin beantragten beruflichen Mass nahmen – zusammen mit einer Abklärung des konkreten zumutbaren Belas tungsprofils auch in zeitlicher Hinsicht (beispielsweise bei der B.___) – könnten dafür eine Grundlage b ilden (Urk. 1). 3.

3.1

Dr . med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 8/20/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin Gonarthrosen

beidseitig linksbetont, einen Status nach Valgisations -O steotomie rechts wegen medialer Gonarthrose (Juli 2004), ein

Nervus

tibialis-Entrapment

rechts, ein interossäres Ganglion des Tibiakopfes rechts sowie eine operative Poplitearevision rechts (20. Juli 2010). Der Verlauf sei gekennzeichnet durch zunehmende Kniegelenksbeschwerden links, weshalb eine Kniegelenks-Transplantations-Operation auf den 2. Juli 2010 festgelegt worden sei. Da jedoch wenige Wochen davor unklare Dysästhesien im Bereich des rechten Unterschenkels und der Fusssohle aufgetreten seien, die bei der

spe zialärztlich-neurologischen Abklärung eine Kompression des Nervus

tibialis ergeben hätten, welche zur operativen Poplitearevision am 2. Juli 2010 geführt habe, sei die Transplantation trotz unverändert bestehender invalidisierender Schmerzen bis zur Klärung der Situation des rechten Kniegelenks

verschoben worden.

Der Beschwerdeführer sei sowohl durch Belastungs- als auch Ruheschmerzen beider K niegelenke stark gestört. Seit dem 5. Mai 2010 bestehe eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit . Gemäss aktueller Situation sei die erneute Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit vollkommen offen und unsicher, wobei bis zum Erreichen einer allfälligen Arbeitstätigkeit jedenfalls mit Monaten zu rechnen sei. 3.2

Pr of. Dr. med . D.___, Spez ialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1. Septembe r 2010 (Urk. 8/22) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schädigung des Ner vus

tibialis in der Poplitea mit Status nach o perativer Chirurgie und bei Stat us nach Knieoperation (2004) und Val gisation -Ost eotomie (2006) mit Beginn der neuropath ischen Schmerzen im Mai 201 0. Al s Nebendiagnosen nannte er schwere Gonarthrosen

beidseitig, O-Beine sowie Hallux . Aufgrund der Schwä che des rechten Fusses (Brennen der Fusssohle nach einer halben Stunde Gehen) habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim (arbeitsbedingten) Stehen und Gehen, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Im Moment sei offen, ob sich diese Einschränkungen durch medizinische Mass nahmen vermindern liessen. Seit Mai 2010 sei dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit ganztags möglich. 3.3

Im Schreiben vom 14. Februar 2011 richtete sich Dr . C.___ an den Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers (Urk. 8/37) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beidseitigen Kniegelenksleiden und den neurologischen Störungen seines rechten Unterschenkels eine rein sitzende Tätigkeit ganztags nicht möglich sei. Für die verschiedenen Leiden – Arthrosen der Kniegelenke und neurologische Störungen des rechten Unterschenkels – seien gegensätzliche Massnahmen beziehungsweise Verhaltensnormen einzu halten. Die vom Beschwerdeführer überdies geklagten Schulterbeschwerden (beidseitig) stünden in zweiter Linie an und würden erst nach einer einigermas sen gelungenen Sanierung der Kniegelenke behandelt. 3.4 3.4 .1

Das Z.___ -Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Ruptur der Supraspinatus

- und Subscapularissehne mit Partialruptur der

Infraspinatussehne sowie beginnende Omarthrose bei Status nach

Acromioplastik, Acromioclavicula rgelenksresektion, Bicepstenodes e

und Rotatorenmanschettennaht rechts (April 2007)

-

Leichte Omarthrose und Acromioclaviculargelenksarthrose links

-

Pangonarthrose bei reduziertem femorotibialem Alignement und Status

nach dreifacher Voroperation rechts und Insuffizienz des vorderen

Kreuzbands

-

Läsion des Nervus

tibialis rechts bei bisher nicht genau bekannter

Ursache mit dazu passender sensomotorischer Symptomatik (bestehend

anhaltend seit 5. Mai 2010, ICD-10: G57.5)

Als Nebendiagnosen wurde ein Status nach Implantation einer zementierten Knietotalprothese ohne Patellarückflächenersatz links (November 2010), eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule, Senk-/Spreizfüsse und ein Niko tinabusus genannt. Die Schmerzen in der rechten S chulter bestünden seit 5 Jahren u nd hätten trotz zahlreicher O perationen zugenommen und schränkten die körperliche Leistungsfähigkeit beim Rechtshänder subjektiv ein. Schmerz mittel würden regelmässig eingenommen. Die Schulterschmerzen rechts könn ten auf die im MRI nachgewiesene komplette Ruptur der Supraspinatus

- und Subscapula rissehne mit Partialruptur der Infraspinatussehne sowie die begin nende Omarthrose zurückgeführt werden. Seit einem Jahr manifestierten sich Schmerzen in der linken Schulter, die bisher nicht behandelt worden seien und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv limitierten. Die Schulterbeschwer den links seien bei geringen abnormen Untersuchungsbefunden mit der radiolo gisch nachgewiesenen leichten Omarthro se und Acromioclaviculargelenksarth rose vereinbar. Der Beschwerdeführer leide seit 8 Jahren an Schmerzen im rechten Kniegelenk, die trotz diversen operativen Eingriffen sogar noch zuge nommen hätten und therapieresistent seien. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei dadurch subjektiv vermindert. Schmerzmittel würden täglich gebraucht. Die Kniegelenkssch m erzen rechts und die pathologischen Befunde des rechten Knie gelenks seien durch die radiologisch dokumentierte Pangonarthrose bei redu ziertem femorotibialem Alignement erklärt. Die gleichzeitige vordere Kreuz bandinsuffizienz sei klinisch stumm. Seit 5 Jahren bestünden nun auch Schmer zen im linken Kniegelenk, weshalb eine zementierte Knie totalprothese ohne Patellarückflächen ersatz links implantiert worden sei. Es bestünden weiterhin Schmerzen im linken Kniegelenk, die nicht objektiviert werden könnten. Radi ologisch gebe es keine Hinweise für eine Lockerung des Implantats. Ein low grade-Infekt sei natürlich nicht ausgeschlossen und der Nachweis eines solchen bedürfe einer aufwendigen Diagnostik.

Beim Beschwerdeführer bestehe klinisch und apparativ (elektrophysiologisch) nachgewiesen eine typische Nervus

tibialis -Läsion rechts. Dazu passend finde sich bezüglich Motorik eine hochgradige Schwäche aller Zehenbeuger rechts und etwas geringer ausgeprägt auch eine Schwäche der Fussbeugung rechts. Daraus resultiere bei grundsätzlich freier Fortbewegung auch eine Störung des Gangbilds im S i nne eines „Bügeleisengangs“. Bezüglich Sensibilität bestehe ebenfalls passend dazu bei seit Mai 2010 grundsätzlich anhaltenden brennen den Schmerzen im Bereich der gesamtem rechten Fusssohle auch eine vermin derte Gefühlsempfindung der rechten Fusssohle mit Einschluss der rechten Ferse und des rechten Aussenrists. Diese brennenden Fusssohlenschmerzen träten vor allem im Gehen auf. Zusätzlich sei der Achillessehnenreflex rechts ausgefallen und es zeige sich eine Muskelverschmächtigung der Wadenmuskulatur rechts. Die Ursache dieser Nervus

tibialis -Läsion sei auch unter Berücksichtigung der spezifischen Vorbefunde bisher unklar . Aus differentialdiagnostischer Überle gung fänden sich keine Hinweise für ein vorliegendes S1-Wurzelsyndrom rechts. Weiter zeigten sich bei verneintem Alkoholkonsum und nicht bestehen dem Diabetes mellitus auch keine Anzeichen für einen eventuellen Schwerpunkt Polyneuropathie.

Gemäss der bidisziplinäre n (orthopädisch-neurologischen) Beurteilung am 6. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Scha lungsfabrikant zu 100 % arbeitsunfähig, da bei Läsion des Nervus

tibialis rechts mit Schmerzen, herabgesetzter Gefühlsempfindung und Kraftabschwächung mit Gangstörung die vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, bestehe dagegen seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (mit Ausnahme der postoperativen Rehabilitationen). Die m edizinische n Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und berufliche Massnahmen seien aussichtsreich. 3.4.2

Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/50) hin, verdeutlichte Dr. A.___ (Schreiben vom 19. Januar 2012, Urk. 8/51), dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bei voller Stundenpräsenz zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ausserdem stellte er klar, dass der Beschwerdeführer in der neurologischen Untersuchung zwar angegeben habe, nach 3 bis 4 Stunden ein Brennen in der rechten Fusssohle zu verspüren, dass jedoch bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in primär sitzender Tätigkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer vormittags und nachmittags je 4 Stunden arbeite und über Mittag eine Pause von 1 bis 1.5 Stunden mache. Im Übrigen habe der neurologische Gutachter festgehalten, dass die Einschränkung auf Grund der brennenden Fusssohlen schmerzen primär beim Gehen aufträten und nicht beim Sitzen. Die Fuss schmerzen seien jedenfalls explizit neurologisch abgeklärt worden. 3.5

Die E.___, reichte am 27. April 2012 unter Hinweis darauf, dass lediglich eine Konsultation am 12. Dezember 2011 stattgefunden habe, den Bericht vom 19. Dezember 2011 dem behandeln den Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein (Urk. 8/52-53). Gemäss der „Beurteilung deskriptiv (ICD-10) bzw. DD“ habe der Beschwerdeführer nach einer Kniegelenksoperation wahrscheinlich eine Soma tisierungsstörung mit Angst und sozialer Phobie entwickelt (ICD-10: F.41.0), wobei ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden könne. 3.6

In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 (Urk. 8/65/5-6) hielt der Dr. med

G.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Schalungsfabrikant seit M ai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine behinderungs angepasste Tätigkeit (wie im Gutachten dargelegt, vgl. E. 3.4.1) sei dagegen durchgehend – mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Rehabilitationen – von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehe n . Weder der im Einwand des Beschwerdeführers vom 2. September 2011 vorgetragene medizinische Sachver halt noch die im Bericht der E.___ vom 19. Dezembe r 2011 genannte wahrscheinliche psychiatrische Diagnose vermö cht e n die gutachterli che Einschätzung zu widerlegen beziehungsweise ergäbe n eine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.

4.1

Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit als Schalungsfabrikant zu 100 % arbeitsunfähig ist. Str ei tig und zu prüfen bleibt der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr e Auffassung, wonach in einer körperlich leichte n Tätigkeit in temperierten Räumen, die vor wiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heb en und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 2), auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41). 4.2

Das orthopädisch-neurologische Gutachten des Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt . Zudem wurden die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).

Die Z.___ -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diag nosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem besonderen Anfor derungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. Prof. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer bereits im Sep tember 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Tätigkeiten (vgl. Erwägung 3.2) . Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den gutachterlichen Einschätzungen, wobei anzumerken ist, dass sich Prof. D.___ nur auf die Kniebeschwerden beschränkte. Wenn das orthopädisch-neurologische Gutachten nun weitere einschränkende Vorgaben für eine behin derungsangepasste Tätigkeit aufstellte, dann erfolgte dies unter Berücksichti gung der weiteren festgestellten Leiden, insbesondere der Schulterbeschwerden.

Der Einwand von Dr. C.___, dass eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund der unter schiedlichen Leiden (Arthrosen der Kniegelenke und neurologische Störun gen des rechten Unterschenkels) gar nicht möglich sei, lässt sich mit dem Hin weis darauf entkräften, dass das Anforderungsprofil eine „vorwiegend sitzende“ Tätigkeit vorschreibt, was Positionswechsel (mit Gehen und Stehen) ermöglicht und sogar bedingt, womit den von ihm geforderten gegensätzlichen Massnah men genügend nachgekommen wird. 4.3

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich das Gutachten nicht oder nur ungenügend mit der konkreten zeitlichen Umsetzung der maximalen kör perlichen Belastungsdauer i m Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe, vermag daran nichts zu ändern.

Es ist zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer bei der Anamnese gegenüber dem orthopädischen Gutachter angab, dass das Sitzen während 5 Stunden mög lich und das Gehen auf 30 Minuten limitiert sei, und gegenüber dem neurolo gischen Gutachter erklärte, beim Gehen verspüre er nach 30 Minuten ein Bren nen im Bereich der rechten Fusssohle, wobei dieses Brennen auch beim Sitzen nach 3 bis 4 Stunden auftrete. Wenn die Gutachter diese subjektiven Schilde rungen als grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft bezeichnen, bedeutet dies aber noch nicht, dass die geklagten Schmerzen auch medizinisch festge stellt werden konnten und somit objektivierbar sind. Wenn nun die beiden Gut achter festhalten, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem spezifischen A nforderungsprofil mit einem 100%- Pensum verrichten kann, ist ohne weiteres darauf abzustellen. Wie

Dr. A.___

bereits ausführte (vgl. Erwägung 3.4.2), werden

vormittags und nachmittags je 4 Stun den Arbeit von 1 bis 1.5 Stunden Pause unterbrochen und treten

die Fusssoh lenschmerzen primär beim Gehen und nicht beim Sitzen auf . Ausserdem ver langt das Anforderungsprofil eine Tätigkeit, welche nur „vorwiegend sitzend“ zu sein hat, sodass bereits während der eigentlichen Arbeitszeit entlastende Positionswechsel mit Stehen und Gehen erfolgen. Eine leidensangepasste voll schichtige Tätigkeit erschiene daher dem Beschwerdeführer selbst dann als zumutbar, wenn auf seine subjektiven Beschwerdeschilderungen abgestellt würde.

4.4

Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren (Urk. 1 S. 5 f.), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszu stand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.5

Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidiszipli nären Gutachten des Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) ohne Wei teres da von ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tra gen von Lasten über 5

Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss) zu 100 % zumutbar ist – mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Rehabilitationen. 5. 5.1

Die von der Beschwerdegegnerin b ei der Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2

Anzumerken bleibt, dass dem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 (Urk. 3) um Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen der formelle Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung mit Mitteilung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/63) nicht entgegensteht. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ arbeitete von 1986 bis zum 30. Juni 2010, als das Arbeitsverhältnis wegen Geschäftsaufgabe gekündigt wurde, bei der Y.___

(Baugeschäft und Elementbau) als Schalungsfabrikant

bei einem 100%- Pensum (Urk. 8/11 = Urk. 8/16 und Urk. 8/21). Am 14. Juni 2010 wurde der Versicherte von der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/4). Am 3. August 2010 meldete sich X.___ auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 8/9) wegen Knie

- und Schulterb eschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 = Urk. 8/16). In der Folge traf die IV-Stelle medizinisc he und erwerbliche Abklä rungen (Urk. 8/19-23). Mit Vor bescheid vom 28. Dezember 2010 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die A bweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am

30. Dezember 2010 bezie hungswei se am 2 1. Februar 2011 Einwand (Urk. 8/32 und Urk. 8/38). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Z.___ orthopädisch -neurologisch begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2011, Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 2. September 2011 nahm der Vers icherte Stellung zum Gutachten (Urk. 8/44). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2012 beantwortete

Dr. med .

A.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizi e rter medizinischer Gutachter SIM, Sportmedizin (SGSM), welcher den Versicherten orthopädisch begutachtet hatt e, Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/51). Am 25. Oktober 2012 teilte die IV- Stelle X.___ den Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung per 24. Oktober 2012 mit, weil dieser sich trotz angemahnter Mitwirkungspflicht weiterhin sub jektiv arbeitsunfähig gefühlt habe (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 8. November 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 1.5 Stunden Pause unterbrochen und treten

die Fusssoh lenschmerzen primär beim Gehen und nicht beim Sitzen auf . Ausserdem ver langt das Anforderungsprofil eine Tätigkeit, welche nur „vorwiegend sitzend“ zu sein hat, sodass bereits während der eigentlichen Arbeitszeit entlastende Positionswechsel mit Stehen und Gehen erfolgen. Eine leidensangepasste voll schichtige Tätigkeit erschiene daher dem Beschwerdeführer selbst dann als zumutbar, wenn auf seine subjektiven Beschwerdeschilderungen abgestellt würde.

4.4

Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren (Urk. 1 S. 5 f.), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszu stand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.5

Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidiszipli nären Gutachten des Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) ohne Wei teres da von ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tra gen von Lasten über 5

Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss) zu 100 % zumutbar ist – mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Rehabilitationen. 5. 5.1

Die von der Beschwerdegegnerin b ei der Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2

Anzumerken bleibt, dass dem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 (Urk. 3) um Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen der formelle Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung mit Mitteilung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/63) nicht entgegensteht. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 7. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012 zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegne rin um die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer A kt en, Urk. 8/1-71), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) im Wesentlichen da mit, dass dem Beschwerdeführer die an gestammte Tätigkeit als Schalungsfabrikant zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine körper lich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend im Sitzen ausge übt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Po sitionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tr agen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe – nach durch geführter Parallelisierung und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % – einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich mit der konkreten zeitlichen Umsetzung der maximalen körperlichen Belastungsdauer beim Sitzen, Gehen und Stehen im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit und unter Einbezug des Arbeitsweges und der Mittagspause nicht oder nur ungenü gend auseinandersetze. Deshalb drängten sich weitere medizinische Abklärun gen auf. Die gegenüber der Beschwerdegegnerin beantragten beruflichen Mass nahmen – zusammen mit einer Abklärung des konkreten zumutbaren Belas tungsprofils auch in zeitlicher Hinsicht (beispielsweise bei der B.___) – könnten dafür eine Grundlage b ilden (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr . med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 8/20/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin Gonarthrosen

beidseitig linksbetont, einen Status nach Valgisations -O steotomie rechts wegen medialer Gonarthrose (Juli 2004), ein

Nervus

tibialis-Entrapment

rechts, ein interossäres Ganglion des Tibiakopfes rechts sowie eine operative Poplitearevision rechts (20. Juli 2010). Der Verlauf sei gekennzeichnet durch zunehmende Kniegelenksbeschwerden links, weshalb eine Kniegelenks-Transplantations-Operation auf den 2. Juli 2010 festgelegt worden sei. Da jedoch wenige Wochen davor unklare Dysästhesien im Bereich des rechten Unterschenkels und der Fusssohle aufgetreten seien, die bei der

spe zialärztlich-neurologischen Abklärung eine Kompression des Nervus

tibialis ergeben hätten, welche zur operativen Poplitearevision am 2. Juli 2010 geführt habe, sei die Transplantation trotz unverändert bestehender invalidisierender Schmerzen bis zur Klärung der Situation des rechten Kniegelenks

verschoben worden.

Der Beschwerdeführer sei sowohl durch Belastungs- als auch Ruheschmerzen beider K niegelenke stark gestört. Seit dem 5. Mai 2010 bestehe eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit . Gemäss aktueller Situation sei die erneute Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit vollkommen offen und unsicher, wobei bis zum Erreichen einer allfälligen Arbeitstätigkeit jedenfalls mit Monaten zu rechnen sei.

E. 3.2 Pr of. Dr. med . D.___, Spez ialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1. Septembe r 2010 (Urk. 8/22) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schädigung des Ner vus

tibialis in der Poplitea mit Status nach o perativer Chirurgie und bei Stat us nach Knieoperation (2004) und Val gisation -Ost eotomie (2006) mit Beginn der neuropath ischen Schmerzen im Mai 201 0. Al s Nebendiagnosen nannte er schwere Gonarthrosen

beidseitig, O-Beine sowie Hallux . Aufgrund der Schwä che des rechten Fusses (Brennen der Fusssohle nach einer halben Stunde Gehen) habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim (arbeitsbedingten) Stehen und Gehen, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Im Moment sei offen, ob sich diese Einschränkungen durch medizinische Mass nahmen vermindern liessen. Seit Mai 2010 sei dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit ganztags möglich.

E. 3.3 Im Schreiben vom 14. Februar 2011 richtete sich Dr . C.___ an den Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers (Urk. 8/37) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beidseitigen Kniegelenksleiden und den neurologischen Störungen seines rechten Unterschenkels eine rein sitzende Tätigkeit ganztags nicht möglich sei. Für die verschiedenen Leiden – Arthrosen der Kniegelenke und neurologische Störungen des rechten Unterschenkels – seien gegensätzliche Massnahmen beziehungsweise Verhaltensnormen einzu halten. Die vom Beschwerdeführer überdies geklagten Schulterbeschwerden (beidseitig) stünden in zweiter Linie an und würden erst nach einer einigermas sen gelungenen Sanierung der Kniegelenke behandelt.

E. 3.4 .1

Das Z.___ -Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Ruptur der Supraspinatus

- und Subscapularissehne mit Partialruptur der

Infraspinatussehne sowie beginnende Omarthrose bei Status nach

Acromioplastik, Acromioclavicula rgelenksresektion, Bicepstenodes e

und Rotatorenmanschettennaht rechts (April 2007)

-

Leichte Omarthrose und Acromioclaviculargelenksarthrose links

-

Pangonarthrose bei reduziertem femorotibialem Alignement und Status

nach dreifacher Voroperation rechts und Insuffizienz des vorderen

Kreuzbands

-

Läsion des Nervus

tibialis rechts bei bisher nicht genau bekannter

Ursache mit dazu passender sensomotorischer Symptomatik (bestehend

anhaltend seit 5. Mai 2010, ICD-10: G57.5)

Als Nebendiagnosen wurde ein Status nach Implantation einer zementierten Knietotalprothese ohne Patellarückflächenersatz links (November 2010), eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule, Senk-/Spreizfüsse und ein Niko tinabusus genannt. Die Schmerzen in der rechten S chulter bestünden seit 5 Jahren u nd hätten trotz zahlreicher O perationen zugenommen und schränkten die körperliche Leistungsfähigkeit beim Rechtshänder subjektiv ein. Schmerz mittel würden regelmässig eingenommen. Die Schulterschmerzen rechts könn ten auf die im MRI nachgewiesene komplette Ruptur der Supraspinatus

- und Subscapula rissehne mit Partialruptur der Infraspinatussehne sowie die begin nende Omarthrose zurückgeführt werden. Seit einem Jahr manifestierten sich Schmerzen in der linken Schulter, die bisher nicht behandelt worden seien und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv limitierten. Die Schulterbeschwer den links seien bei geringen abnormen Untersuchungsbefunden mit der radiolo gisch nachgewiesenen leichten Omarthro se und Acromioclaviculargelenksarth rose vereinbar. Der Beschwerdeführer leide seit 8 Jahren an Schmerzen im rechten Kniegelenk, die trotz diversen operativen Eingriffen sogar noch zuge nommen hätten und therapieresistent seien. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei dadurch subjektiv vermindert. Schmerzmittel würden täglich gebraucht. Die Kniegelenkssch m erzen rechts und die pathologischen Befunde des rechten Knie gelenks seien durch die radiologisch dokumentierte Pangonarthrose bei redu ziertem femorotibialem Alignement erklärt. Die gleichzeitige vordere Kreuz bandinsuffizienz sei klinisch stumm. Seit 5 Jahren bestünden nun auch Schmer zen im linken Kniegelenk, weshalb eine zementierte Knie totalprothese ohne Patellarückflächen ersatz links implantiert worden sei. Es bestünden weiterhin Schmerzen im linken Kniegelenk, die nicht objektiviert werden könnten. Radi ologisch gebe es keine Hinweise für eine Lockerung des Implantats. Ein low grade-Infekt sei natürlich nicht ausgeschlossen und der Nachweis eines solchen bedürfe einer aufwendigen Diagnostik.

Beim Beschwerdeführer bestehe klinisch und apparativ (elektrophysiologisch) nachgewiesen eine typische Nervus

tibialis -Läsion rechts. Dazu passend finde sich bezüglich Motorik eine hochgradige Schwäche aller Zehenbeuger rechts und etwas geringer ausgeprägt auch eine Schwäche der Fussbeugung rechts. Daraus resultiere bei grundsätzlich freier Fortbewegung auch eine Störung des Gangbilds im S i nne eines „Bügeleisengangs“. Bezüglich Sensibilität bestehe ebenfalls passend dazu bei seit Mai 2010 grundsätzlich anhaltenden brennen den Schmerzen im Bereich der gesamtem rechten Fusssohle auch eine vermin derte Gefühlsempfindung der rechten Fusssohle mit Einschluss der rechten Ferse und des rechten Aussenrists. Diese brennenden Fusssohlenschmerzen träten vor allem im Gehen auf. Zusätzlich sei der Achillessehnenreflex rechts ausgefallen und es zeige sich eine Muskelverschmächtigung der Wadenmuskulatur rechts. Die Ursache dieser Nervus

tibialis -Läsion sei auch unter Berücksichtigung der spezifischen Vorbefunde bisher unklar . Aus differentialdiagnostischer Überle gung fänden sich keine Hinweise für ein vorliegendes S1-Wurzelsyndrom rechts. Weiter zeigten sich bei verneintem Alkoholkonsum und nicht bestehen dem Diabetes mellitus auch keine Anzeichen für einen eventuellen Schwerpunkt Polyneuropathie.

Gemäss der bidisziplinäre n (orthopädisch-neurologischen) Beurteilung am 6. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Scha lungsfabrikant zu 100 % arbeitsunfähig, da bei Läsion des Nervus

tibialis rechts mit Schmerzen, herabgesetzter Gefühlsempfindung und Kraftabschwächung mit Gangstörung die vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, bestehe dagegen seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (mit Ausnahme der postoperativen Rehabilitationen). Die m edizinische n Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und berufliche Massnahmen seien aussichtsreich.

E. 3.4.2 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/50) hin, verdeutlichte Dr. A.___ (Schreiben vom 19. Januar 2012, Urk. 8/51), dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bei voller Stundenpräsenz zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ausserdem stellte er klar, dass der Beschwerdeführer in der neurologischen Untersuchung zwar angegeben habe, nach 3 bis 4 Stunden ein Brennen in der rechten Fusssohle zu verspüren, dass jedoch bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in primär sitzender Tätigkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer vormittags und nachmittags je 4 Stunden arbeite und über Mittag eine Pause von 1 bis 1.5 Stunden mache. Im Übrigen habe der neurologische Gutachter festgehalten, dass die Einschränkung auf Grund der brennenden Fusssohlen schmerzen primär beim Gehen aufträten und nicht beim Sitzen. Die Fuss schmerzen seien jedenfalls explizit neurologisch abgeklärt worden.

E. 3.5 Die E.___, reichte am 27. April 2012 unter Hinweis darauf, dass lediglich eine Konsultation am 12. Dezember 2011 stattgefunden habe, den Bericht vom 19. Dezember 2011 dem behandeln den Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein (Urk. 8/52-53). Gemäss der „Beurteilung deskriptiv (ICD-10) bzw. DD“ habe der Beschwerdeführer nach einer Kniegelenksoperation wahrscheinlich eine Soma tisierungsstörung mit Angst und sozialer Phobie entwickelt (ICD-10: F.41.0), wobei ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden könne.

E. 3.6 In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 (Urk. 8/65/5-6) hielt der Dr. med

G.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Schalungsfabrikant seit M ai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine behinderungs angepasste Tätigkeit (wie im Gutachten dargelegt, vgl. E. 3.4.1) sei dagegen durchgehend – mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Rehabilitationen – von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehe n . Weder der im Einwand des Beschwerdeführers vom 2. September 2011 vorgetragene medizinische Sachver halt noch die im Bericht der E.___ vom 19. Dezembe r 2011 genannte wahrscheinliche psychiatrische Diagnose vermö cht e n die gutachterli che Einschätzung zu widerlegen beziehungsweise ergäbe n eine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.

4.1

Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit als Schalungsfabrikant zu 100 % arbeitsunfähig ist. Str ei tig und zu prüfen bleibt der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr e Auffassung, wonach in einer körperlich leichte n Tätigkeit in temperierten Räumen, die vor wiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heb en und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 2), auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41). 4.2

Das orthopädisch-neurologische Gutachten des Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt . Zudem wurden die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).

Die Z.___ -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diag nosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem besonderen Anfor derungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. Prof. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer bereits im Sep tember 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Tätigkeiten (vgl. Erwägung 3.2) . Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den gutachterlichen Einschätzungen, wobei anzumerken ist, dass sich Prof. D.___ nur auf die Kniebeschwerden beschränkte. Wenn das orthopädisch-neurologische Gutachten nun weitere einschränkende Vorgaben für eine behin derungsangepasste Tätigkeit aufstellte, dann erfolgte dies unter Berücksichti gung der weiteren festgestellten Leiden, insbesondere der Schulterbeschwerden.

Der Einwand von Dr. C.___, dass eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund der unter schiedlichen Leiden (Arthrosen der Kniegelenke und neurologische Störun gen des rechten Unterschenkels) gar nicht möglich sei, lässt sich mit dem Hin weis darauf entkräften, dass das Anforderungsprofil eine „vorwiegend sitzende“ Tätigkeit vorschreibt, was Positionswechsel (mit Gehen und Stehen) ermöglicht und sogar bedingt, womit den von ihm geforderten gegensätzlichen Massnah men genügend nachgekommen wird. 4.3

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich das Gutachten nicht oder nur ungenügend mit der konkreten zeitlichen Umsetzung der maximalen kör perlichen Belastungsdauer i m Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe, vermag daran nichts zu ändern.

Es ist zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer bei der Anamnese gegenüber dem orthopädischen Gutachter angab, dass das Sitzen während 5 Stunden mög lich und das Gehen auf 30 Minuten limitiert sei, und gegenüber dem neurolo gischen Gutachter erklärte, beim Gehen verspüre er nach 30 Minuten ein Bren nen im Bereich der rechten Fusssohle, wobei dieses Brennen auch beim Sitzen nach 3 bis 4 Stunden auftrete. Wenn die Gutachter diese subjektiven Schilde rungen als grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft bezeichnen, bedeutet dies aber noch nicht, dass die geklagten Schmerzen auch medizinisch festge stellt werden konnten und somit objektivierbar sind. Wenn nun die beiden Gut achter festhalten, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem spezifischen A nforderungsprofil mit einem 100%- Pensum verrichten kann, ist ohne weiteres darauf abzustellen. Wie

Dr. A.___

bereits ausführte (vgl. Erwägung 3.4.2), werden

vormittags und nachmittags je 4 Stun den Arbeit von 1 bis

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01284 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

20. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ arbeitete von 1986 bis zum 30. Juni 2010, als das Arbeitsverhältnis wegen Geschäftsaufgabe gekündigt wurde, bei der Y.___

(Baugeschäft und Elementbau) als Schalungsfabrikant

bei einem 100%- Pensum (Urk. 8/11 = Urk. 8/16 und Urk. 8/21). Am 14. Juni 2010 wurde der Versicherte von der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/4). Am 3. August 2010 meldete sich X.___ auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 8/9) wegen Knie

- und Schulterb eschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 = Urk. 8/16). In der Folge traf die IV-Stelle medizinisc he und erwerbliche Abklä rungen (Urk. 8/19-23). Mit Vor bescheid vom 28. Dezember 2010 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die A bweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am

30. Dezember 2010 bezie hungswei se am 2 1. Februar 2011 Einwand (Urk. 8/32 und Urk. 8/38). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Z.___ orthopädisch -neurologisch begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2011, Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 2. September 2011 nahm der Vers icherte Stellung zum Gutachten (Urk. 8/44). Mit Schreiben vom 1 9. Januar 2012 beantwortete

Dr. med .

A.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizi e rter medizinischer Gutachter SIM, Sportmedizin (SGSM), welcher den Versicherten orthopädisch begutachtet hatt e, Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/51). Am 25. Oktober 2012 teilte die IV- Stelle X.___ den Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung per 24. Oktober 2012 mit, weil dieser sich trotz angemahnter Mitwirkungspflicht weiterhin sub jektiv arbeitsunfähig gefühlt habe (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 8. November 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob X.___ am 7. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2012 zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegne rin um die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer A kt en, Urk. 8/1-71), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erfor derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) im Wesentlichen da mit, dass dem Beschwerdeführer die an gestammte Tätigkeit als Schalungsfabrikant zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine körper lich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend im Sitzen ausge übt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Po sitionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tr agen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe – nach durch geführter Parallelisierung und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % – einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich mit der konkreten zeitlichen Umsetzung der maximalen körperlichen Belastungsdauer beim Sitzen, Gehen und Stehen im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit und unter Einbezug des Arbeitsweges und der Mittagspause nicht oder nur ungenü gend auseinandersetze. Deshalb drängten sich weitere medizinische Abklärun gen auf. Die gegenüber der Beschwerdegegnerin beantragten beruflichen Mass nahmen – zusammen mit einer Abklärung des konkreten zumutbaren Belas tungsprofils auch in zeitlicher Hinsicht (beispielsweise bei der B.___) – könnten dafür eine Grundlage b ilden (Urk. 1). 3.

3.1

Dr . med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 8/20/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin Gonarthrosen

beidseitig linksbetont, einen Status nach Valgisations -O steotomie rechts wegen medialer Gonarthrose (Juli 2004), ein

Nervus

tibialis-Entrapment

rechts, ein interossäres Ganglion des Tibiakopfes rechts sowie eine operative Poplitearevision rechts (20. Juli 2010). Der Verlauf sei gekennzeichnet durch zunehmende Kniegelenksbeschwerden links, weshalb eine Kniegelenks-Transplantations-Operation auf den 2. Juli 2010 festgelegt worden sei. Da jedoch wenige Wochen davor unklare Dysästhesien im Bereich des rechten Unterschenkels und der Fusssohle aufgetreten seien, die bei der

spe zialärztlich-neurologischen Abklärung eine Kompression des Nervus

tibialis ergeben hätten, welche zur operativen Poplitearevision am 2. Juli 2010 geführt habe, sei die Transplantation trotz unverändert bestehender invalidisierender Schmerzen bis zur Klärung der Situation des rechten Kniegelenks

verschoben worden.

Der Beschwerdeführer sei sowohl durch Belastungs- als auch Ruheschmerzen beider K niegelenke stark gestört. Seit dem 5. Mai 2010 bestehe eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit . Gemäss aktueller Situation sei die erneute Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit vollkommen offen und unsicher, wobei bis zum Erreichen einer allfälligen Arbeitstätigkeit jedenfalls mit Monaten zu rechnen sei. 3.2

Pr of. Dr. med . D.___, Spez ialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1. Septembe r 2010 (Urk. 8/22) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schädigung des Ner vus

tibialis in der Poplitea mit Status nach o perativer Chirurgie und bei Stat us nach Knieoperation (2004) und Val gisation -Ost eotomie (2006) mit Beginn der neuropath ischen Schmerzen im Mai 201 0. Al s Nebendiagnosen nannte er schwere Gonarthrosen

beidseitig, O-Beine sowie Hallux . Aufgrund der Schwä che des rechten Fusses (Brennen der Fusssohle nach einer halben Stunde Gehen) habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim (arbeitsbedingten) Stehen und Gehen, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Im Moment sei offen, ob sich diese Einschränkungen durch medizinische Mass nahmen vermindern liessen. Seit Mai 2010 sei dem Beschwerdeführer eine rein sitzende Tätigkeit ganztags möglich. 3.3

Im Schreiben vom 14. Februar 2011 richtete sich Dr . C.___ an den Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers (Urk. 8/37) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beidseitigen Kniegelenksleiden und den neurologischen Störungen seines rechten Unterschenkels eine rein sitzende Tätigkeit ganztags nicht möglich sei. Für die verschiedenen Leiden – Arthrosen der Kniegelenke und neurologische Störungen des rechten Unterschenkels – seien gegensätzliche Massnahmen beziehungsweise Verhaltensnormen einzu halten. Die vom Beschwerdeführer überdies geklagten Schulterbeschwerden (beidseitig) stünden in zweiter Linie an und würden erst nach einer einigermas sen gelungenen Sanierung der Kniegelenke behandelt. 3.4 3.4 .1

Das Z.___ -Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Ruptur der Supraspinatus

- und Subscapularissehne mit Partialruptur der

Infraspinatussehne sowie beginnende Omarthrose bei Status nach

Acromioplastik, Acromioclavicula rgelenksresektion, Bicepstenodes e

und Rotatorenmanschettennaht rechts (April 2007)

-

Leichte Omarthrose und Acromioclaviculargelenksarthrose links

-

Pangonarthrose bei reduziertem femorotibialem Alignement und Status

nach dreifacher Voroperation rechts und Insuffizienz des vorderen

Kreuzbands

-

Läsion des Nervus

tibialis rechts bei bisher nicht genau bekannter

Ursache mit dazu passender sensomotorischer Symptomatik (bestehend

anhaltend seit 5. Mai 2010, ICD-10: G57.5)

Als Nebendiagnosen wurde ein Status nach Implantation einer zementierten Knietotalprothese ohne Patellarückflächenersatz links (November 2010), eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule, Senk-/Spreizfüsse und ein Niko tinabusus genannt. Die Schmerzen in der rechten S chulter bestünden seit 5 Jahren u nd hätten trotz zahlreicher O perationen zugenommen und schränkten die körperliche Leistungsfähigkeit beim Rechtshänder subjektiv ein. Schmerz mittel würden regelmässig eingenommen. Die Schulterschmerzen rechts könn ten auf die im MRI nachgewiesene komplette Ruptur der Supraspinatus

- und Subscapula rissehne mit Partialruptur der Infraspinatussehne sowie die begin nende Omarthrose zurückgeführt werden. Seit einem Jahr manifestierten sich Schmerzen in der linken Schulter, die bisher nicht behandelt worden seien und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv limitierten. Die Schulterbeschwer den links seien bei geringen abnormen Untersuchungsbefunden mit der radiolo gisch nachgewiesenen leichten Omarthro se und Acromioclaviculargelenksarth rose vereinbar. Der Beschwerdeführer leide seit 8 Jahren an Schmerzen im rechten Kniegelenk, die trotz diversen operativen Eingriffen sogar noch zuge nommen hätten und therapieresistent seien. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei dadurch subjektiv vermindert. Schmerzmittel würden täglich gebraucht. Die Kniegelenkssch m erzen rechts und die pathologischen Befunde des rechten Knie gelenks seien durch die radiologisch dokumentierte Pangonarthrose bei redu ziertem femorotibialem Alignement erklärt. Die gleichzeitige vordere Kreuz bandinsuffizienz sei klinisch stumm. Seit 5 Jahren bestünden nun auch Schmer zen im linken Kniegelenk, weshalb eine zementierte Knie totalprothese ohne Patellarückflächen ersatz links implantiert worden sei. Es bestünden weiterhin Schmerzen im linken Kniegelenk, die nicht objektiviert werden könnten. Radi ologisch gebe es keine Hinweise für eine Lockerung des Implantats. Ein low grade-Infekt sei natürlich nicht ausgeschlossen und der Nachweis eines solchen bedürfe einer aufwendigen Diagnostik.

Beim Beschwerdeführer bestehe klinisch und apparativ (elektrophysiologisch) nachgewiesen eine typische Nervus

tibialis -Läsion rechts. Dazu passend finde sich bezüglich Motorik eine hochgradige Schwäche aller Zehenbeuger rechts und etwas geringer ausgeprägt auch eine Schwäche der Fussbeugung rechts. Daraus resultiere bei grundsätzlich freier Fortbewegung auch eine Störung des Gangbilds im S i nne eines „Bügeleisengangs“. Bezüglich Sensibilität bestehe ebenfalls passend dazu bei seit Mai 2010 grundsätzlich anhaltenden brennen den Schmerzen im Bereich der gesamtem rechten Fusssohle auch eine vermin derte Gefühlsempfindung der rechten Fusssohle mit Einschluss der rechten Ferse und des rechten Aussenrists. Diese brennenden Fusssohlenschmerzen träten vor allem im Gehen auf. Zusätzlich sei der Achillessehnenreflex rechts ausgefallen und es zeige sich eine Muskelverschmächtigung der Wadenmuskulatur rechts. Die Ursache dieser Nervus

tibialis -Läsion sei auch unter Berücksichtigung der spezifischen Vorbefunde bisher unklar . Aus differentialdiagnostischer Überle gung fänden sich keine Hinweise für ein vorliegendes S1-Wurzelsyndrom rechts. Weiter zeigten sich bei verneintem Alkoholkonsum und nicht bestehen dem Diabetes mellitus auch keine Anzeichen für einen eventuellen Schwerpunkt Polyneuropathie.

Gemäss der bidisziplinäre n (orthopädisch-neurologischen) Beurteilung am 6. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Scha lungsfabrikant zu 100 % arbeitsunfähig, da bei Läsion des Nervus

tibialis rechts mit Schmerzen, herabgesetzter Gefühlsempfindung und Kraftabschwächung mit Gangstörung die vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, bestehe dagegen seit jeher eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (mit Ausnahme der postoperativen Rehabilitationen). Die m edizinische n Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und berufliche Massnahmen seien aussichtsreich. 3.4.2

Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/50) hin, verdeutlichte Dr. A.___ (Schreiben vom 19. Januar 2012, Urk. 8/51), dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bei voller Stundenpräsenz zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ausserdem stellte er klar, dass der Beschwerdeführer in der neurologischen Untersuchung zwar angegeben habe, nach 3 bis 4 Stunden ein Brennen in der rechten Fusssohle zu verspüren, dass jedoch bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in primär sitzender Tätigkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer vormittags und nachmittags je 4 Stunden arbeite und über Mittag eine Pause von 1 bis 1.5 Stunden mache. Im Übrigen habe der neurologische Gutachter festgehalten, dass die Einschränkung auf Grund der brennenden Fusssohlen schmerzen primär beim Gehen aufträten und nicht beim Sitzen. Die Fuss schmerzen seien jedenfalls explizit neurologisch abgeklärt worden. 3.5

Die E.___, reichte am 27. April 2012 unter Hinweis darauf, dass lediglich eine Konsultation am 12. Dezember 2011 stattgefunden habe, den Bericht vom 19. Dezember 2011 dem behandeln den Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein (Urk. 8/52-53). Gemäss der „Beurteilung deskriptiv (ICD-10) bzw. DD“ habe der Beschwerdeführer nach einer Kniegelenksoperation wahrscheinlich eine Soma tisierungsstörung mit Angst und sozialer Phobie entwickelt (ICD-10: F.41.0), wobei ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden könne. 3.6

In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2012 (Urk. 8/65/5-6) hielt der Dr. med

G.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Schalungsfabrikant seit M ai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine behinderungs angepasste Tätigkeit (wie im Gutachten dargelegt, vgl. E. 3.4.1) sei dagegen durchgehend – mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Rehabilitationen – von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehe n . Weder der im Einwand des Beschwerdeführers vom 2. September 2011 vorgetragene medizinische Sachver halt noch die im Bericht der E.___ vom 19. Dezembe r 2011 genannte wahrscheinliche psychiatrische Diagnose vermö cht e n die gutachterli che Einschätzung zu widerlegen beziehungsweise ergäbe n eine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.

4.1

Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit als Schalungsfabrikant zu 100 % arbeitsunfähig ist. Str ei tig und zu prüfen bleibt der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr e Auffassung, wonach in einer körperlich leichte n Tätigkeit in temperierten Räumen, die vor wiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heb en und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 2), auf das bidisziplinäre

Z.___ - Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41). 4.2

Das orthopädisch-neurologische Gutachten des Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt . Zudem wurden die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).

Die Z.___ -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diag nosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem besonderen Anfor derungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. Prof. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer bereits im Sep tember 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Tätigkeiten (vgl. Erwägung 3.2) . Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den gutachterlichen Einschätzungen, wobei anzumerken ist, dass sich Prof. D.___ nur auf die Kniebeschwerden beschränkte. Wenn das orthopädisch-neurologische Gutachten nun weitere einschränkende Vorgaben für eine behin derungsangepasste Tätigkeit aufstellte, dann erfolgte dies unter Berücksichti gung der weiteren festgestellten Leiden, insbesondere der Schulterbeschwerden.

Der Einwand von Dr. C.___, dass eine rein sitzende Tätigkeit aufgrund der unter schiedlichen Leiden (Arthrosen der Kniegelenke und neurologische Störun gen des rechten Unterschenkels) gar nicht möglich sei, lässt sich mit dem Hin weis darauf entkräften, dass das Anforderungsprofil eine „vorwiegend sitzende“ Tätigkeit vorschreibt, was Positionswechsel (mit Gehen und Stehen) ermöglicht und sogar bedingt, womit den von ihm geforderten gegensätzlichen Massnah men genügend nachgekommen wird. 4.3

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich das Gutachten nicht oder nur ungenügend mit der konkreten zeitlichen Umsetzung der maximalen kör perlichen Belastungsdauer i m Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit auseinandergesetzt habe, vermag daran nichts zu ändern.

Es ist zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer bei der Anamnese gegenüber dem orthopädischen Gutachter angab, dass das Sitzen während 5 Stunden mög lich und das Gehen auf 30 Minuten limitiert sei, und gegenüber dem neurolo gischen Gutachter erklärte, beim Gehen verspüre er nach 30 Minuten ein Bren nen im Bereich der rechten Fusssohle, wobei dieses Brennen auch beim Sitzen nach 3 bis 4 Stunden auftrete. Wenn die Gutachter diese subjektiven Schilde rungen als grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft bezeichnen, bedeutet dies aber noch nicht, dass die geklagten Schmerzen auch medizinisch festge stellt werden konnten und somit objektivierbar sind. Wenn nun die beiden Gut achter festhalten, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem spezifischen A nforderungsprofil mit einem 100%- Pensum verrichten kann, ist ohne weiteres darauf abzustellen. Wie

Dr. A.___

bereits ausführte (vgl. Erwägung 3.4.2), werden

vormittags und nachmittags je 4 Stun den Arbeit von 1 bis 1.5 Stunden Pause unterbrochen und treten

die Fusssoh lenschmerzen primär beim Gehen und nicht beim Sitzen auf . Ausserdem ver langt das Anforderungsprofil eine Tätigkeit, welche nur „vorwiegend sitzend“ zu sein hat, sodass bereits während der eigentlichen Arbeitszeit entlastende Positionswechsel mit Stehen und Gehen erfolgen. Eine leidensangepasste voll schichtige Tätigkeit erschiene daher dem Beschwerdeführer selbst dann als zumutbar, wenn auf seine subjektiven Beschwerdeschilderungen abgestellt würde.

4.4

Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren (Urk. 1 S. 5 f.), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszu stand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.5

Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidiszipli nären Gutachten des Z.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/41) ohne Wei teres da von ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann und die nicht mit häufigen knienden Positionen und Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tra gen von Lasten über 5

Kilogramm verbunden sind und bei der mit dem rechten Fuss kein Pedal betätigt werden muss) zu 100 % zumutbar ist – mit Ausnahme der jeweiligen postoperativen Rehabilitationen. 5. 5.1

Die von der Beschwerdegegnerin b ei der Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2

Anzumerken bleibt, dass dem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 (Urk. 3) um Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen der formelle Abschluss der Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung mit Mitteilung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/63) nicht entgegensteht. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger