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IV.2012.01273

Rentenrevision, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, da keine psychischen und orthopädischen Beschwerden vorliegen, Beweiswürdigung

Zürich SozVersG · 2014-03-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1977, ist gelernter Gipser (Urk. 6/5 Ziff. 6.2) und war vom Mai bis 3 0. Oktober 2004 bei Y.___ als Gipser tätig (Urk. 6/14, Urk. 6/20/2) . Am 1. Februar 2007 meldete sich der Versicherte wegen eines am 1 6. Oktober 2004 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/5 Ziff. 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arzt bericht (Urk. 6/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cher ten (I K-Auszug; Urk. 6/12) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23-24) verneinte s ie mit Verfügung vom 1 4. November 2007 (Urk. 6/28) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Gegen die Verfügung vom 1 4. November 2007 erhob der Versicherte am 1 7. Dezember 2007 Beschwerde (Urk. 6/29) . Mit Urteil vom 2 1. Mai 2008 (Urk. 6/32) wies das hiesige Gericht die Sache an die IV-Stelle aus formellen Gründen zurück.

Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2008 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Abweisung einer Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Oktober 2008 Einwände (Urk. 6/36, Urk. 6/38). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte (Urk. 6/42-43) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/57) ein.

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1 1. Mai 2009 (Urk. 6/75) einen R en tenanspruch des Versicherten .

Diese

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Der Versicherte stellte am 3 0. Mai 2009 (Urk. 6/78, Urk. 6/83) ein Revisions ge such und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Zustellung d es Vorbescheids (Urk. 6/86) tra t die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. September 2009 (Urk. 6/87) nicht auf das Revisionsgesuch ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlieg e (S. 1). 1.3

Am

2. Juni 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle wegen einer psychischen Erkrankung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/97). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 6/102, Urk. 6/106, Urk. 6/120), ein psychiatrisches Gut achten (Urk. 6/112) sowie ein bidisziplinäres Gutachten de s

Z.___, welches am 1 5. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 6/124), ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/128, Urk. 6/132) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2012 einen Renten an spruch des Versicherten (Urk. 6/134 = Urk. 2) 2.

Gegen die Verfügung vom

7. November 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Dezember

2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2013 (Urk.

5) beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stel len; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tre tens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prü fung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechts konformer

Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine). 1.5

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be fun de zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu stän den klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbst ändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb st ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen von einem unverändertem Gesundheitszustand des Be schwerdeführers aus. Die psychiatrischen Eskalationen seien als temporäre Kri sensituationen zu betrachten und würden keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein durchgehendes psychiatrisches Krankheitsbild liege nicht vor. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber a uf den Standpunkt (Urk. 1), die diametrale Diskrepanz in der psychiatrischen Beurteilung in den verschiede nen Berichten der Ärzte der A.___ und des psychiatrischen Teilgutachtens B.___ falle auf. Auf diese massive Diskrepanz sei im B.___ -Gutachten explizit hingewiesen worden. In Bezug auf diese völlig unterschiedliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit werde in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass das B.___ -Gutachten die Abweichung von der Beurteilung durch die behan deln den Ärzte diskutiere. Aufgrund des besonderen Vertrauens- und Auftrags verhältnisses des behandelnden Arztes zu seinen Patienten s ei es möglich und nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen unab hän gigen medizinischen Gutachter abweiche. Die Dauer des Explorations gesprä ches spiele für die Nachvollziehbarkeit keine Rolle, wenn die Beurteilung auf einer eigenen Untersuchung basiere, alle strittigen Punkte untersuche, ob jektive Befunde erhebe und abweichende Beurteilungen und Meinungen nach vollzieh bar diskutiere (S. 8 Ziff. 5).

Diese Begründung greife aber zu kurz und vermöge nicht zu überzeugen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Behandlung in einer Institution wie der A.___ nicht verglichen werden könne mit einer Psychotherapie bei einem selbständig täti gen Facharzt. Während in letzterer Konstellation durchaus die Gefahr eines en gen Patienten-Arzt-Verhältnisses mit der Folge der eingeschränkten Objektivität des behandelnden Arztes bestehen könne, sei bei der Behandlung in einer psy chiatrischen Klinik wie der A.___ von einem distanzierteren Verhältnis zwischen Arzt und Patient auszugehen, dies unter anderem auch bedingt durch häufigere Wechsel des zuständigen Arztes, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass die A.___ Gefälligkeitszeugnisse zu Gunsten ihrer Patienten abgebe (S. 8 f.). Gemäss einschlägiger Literatur seien Persönlichkeitsstörungen auch durch psychiatrische Fachärzte nicht ohne wei teres, sondern in der Regel nur in intensiven und zeitaufwendigen Exploratio nen zu diagnost i zieren. Die entsprechende Abklärung sollte zudem auch Fremdauskünfte beinhalten. Es sei fast immer zur Beurteilung mehr als ein Ge spräch notwendig. Die Ärzte der A.___ hätten ihre Diagnosestellungen auf Beobachtungen im Rahmen verschiedener, teilweise mehrwöchiger stationärer Behandlungen sowie zahlreichen Thera p ie gesprächen im Rahmen der ambulanten Behandlung abgegeben. Seine Ehefrau sei auch miteinbezogen worden (S. 9 Mitte). Aus den Berichten der Ärzte der A.___

lasse sich nachvollziehbar und ein drücklich in zeitlicher Hinsicht von Beginn der Behandlung im Herbst 2009 bis Anfang 2012 eine eigentliche Entwicklung im psychischen Krankheitsbild fest stellen. Aus dem zeitlichen Verlauf der geänderten Diagnosestellung gehe her vor, dass es sich um ein fluktuierendes Beschwerdebild handle, welches aber jederzeit seit Ende 2009 als in höchstem Masse die Arbeitsfähigkeit einschrän kend zu betrachten sei (S. 9 unten). Insgesamt vermögen somit die Einschätzun gen der Ärzte des A.___ erheblich mehr zu überzeugen als das psychiatrische Teilgutachten B.___ . Es sei von einer psychisch bedingten Vollinvalidität ge stützt auf die zuletzt erfolgte Einschätzung de r Ärzte des

A.___, welche durch frühere Berichte ohne weiteres gestützt werden, auszugehen (S. 10 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 (Urk. 6/75), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (inklusive Begutachtung) und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehend E. 1. 4), eine erhebliche Verän derung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist .

Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2012 zu vergleichen. 3. 3.1

Dr. med. C .___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2007 (Urk. 6/13/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - unklare Knie- und Fussschmerzen rechts - rezidivierende s panvertebrales Syndrom nach Auffahrkollision am 1 6. Oktober 2004

Er attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser eine Arbeits un fähigkeit von 100 % seit 1 8. Okto ber 2004 (lit . B) . D er Ge sundheitszustand sei stationär (lit . C.1). Er behandle den Beschwerdeführer seit 1999 (lit . D.1) . Seit dem Unfallereignis würden die Rückenschmerzen persistie ren und erweisen sich als auf sämtliche therapeutischen Massnahmen absolut resistent. Im Vordergrund stünden al lerdings seit Mai 2005 die Fuss

– und Knie beschwerden rechts, die während der Rehabilitation in D .___ aufgetreten seien und für die nie ein morphologisches Korrelat habe gefunden werden kön nen (lit . D .3). 3.2

Im Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 6/43/7-8) nannten die behandelnden Ärzte der E .___ folgende Diagnose (S. 1): - unklare Kniegelenksbeschwerden Knie rechts

Sie hätten ein deutliches Schonhinken rechts mit dem rechten Fuss in starker Supination des Beschwerdeführers feststellen können. Auffällig sei die symmet risch stark ausgeprägte Muskulatur an beiden unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sei mit stark schmerzverzehrtem Gesicht zur Liege gegangen (S. 1 unten). Es seien weiter keine objektivierbaren pathologischen Befunde ge funden worden. Zudem bestehe kein morphologisches Korrelat zu den angege benen Beschwerden. Die funktionellen Tests des rechten Kniegelenkes seien schmerzbedingt nicht verwertbar (S. 2). 3.3

In seinem Bericht vom 2 2. November 2008 (Urk. 6/39) stellte Dr. med. F .___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (S. 2): - mittelgradige depressive Störung (F32.1) - somatoforme Störung/ Somatisierungsstörung (F45.0)

Der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Störung im Kontext mit psychosozialen Belastungen (finanzielle Probleme und familiäre Konflikte). Die ätiologische Einordnung der Beinfehlstellung und des Schmerz syndroms sei schwierig und bedürfe einer ausführlichen gutachterli chen Stel lungnahme. Er gehe als behandelnder Arzt derzeit von einer somato formen Störung/ Somatisierungsstörung aus, die angesichts des bereits chronifi zierten Verlaufs eine eher ungünstige Prognose haben dürfte. Ungeachtet der Ätiologie hätten die Beschwerden invalidisierenden Charakter. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits un fähig. Umschulungsmassnahmen erachte er (Dr. F .___) als indiziert und eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 - 100 % spä ter für möglich (S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med. G .___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2008 (Urk. 6/43/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - unklare Kniehschmerzen, Kontraktur - Status nach Knietrauma, HWS-Distorsion 2005 bei Autounfall

Er habe den Beschwerdeführer vom 1 4. März bis 7. Mai 2008 behandelt (Ziff. 1.2). Er attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 6. April 2004 (Ziff. 1.6). 3.5

Die behandelnden Ärzte der E .___ nannten in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2008 (Urk. 6/42/6-7 = Urk. 6/43/5-6) folgende Diagnose: - unklare Kniegelenksbeschwerden mit Flexionskontraktur rechts

Aus orthopädischer und chirurgischer Sicht könn t e n die vom Beschwerdeführer angegebenen Kniebeschwerden keinem anatomischen oder pathologischen Korrelat zugeordnet werden. Aufgrund der fehlenden Objektivierbarkeit mit zum Teil diskrepantem klinischen Befund könn t en sie de n Beschwerdeführer deshalb nicht einer entsprechende Therapie zuführen (S. 2 oben). 3.6

Dr. med. H .___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Februar 20 09 (Urk. 6/57) sein psychiatrisches Gutachten gestützt auf die Vorakten und der ausführlichen psychiatrischen Untersuchung am 1 6. Februar 2009 (S. 1 ff.).

Er nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 4.1). Ferner stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 4.2): - Somatisierungsstörung (F45.0) - leichte depressive Episode (F32.0) - Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1).

Die multiplen, wiederhol t auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symp tome des Beschwerdeführers, welche mit somatischen Befunden nicht voll ständig und nicht ausreichend erklärt werden könn t en, wie aus den zahlrei chen vorliegenden Berichten hervorgehe, die ständige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit seinen körperlichen Symptomen, die Weigerung die medizinische F eststellung zu akzeptieren, spra chen auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung (S. 44 Mitte).

Im Verlaufe der Somatisierungsstörung seien beim Beschwerdeführer psychoso ziale Belastungsfaktoren in Form von finanziellen Schwierigkeiten und Ehe problemen und depressive Beschwerden aufgetreten (S. 44 unten). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatri scher Sicht stelle sich die Frage, ob und inwieweit de m Beschwerdeführer bei den vorliegenden körperlichen Symptomen, die vo n

ihm als ausgeprägt empfun den wü rden, eine Symptomüberwindung zugemutet werden könne. Es liege beim Be schwerdeführer keine Komorbidität mit einer anderen psychischen Störung vor. Es bestehe lediglich ein leichter sozialer Rückzug. Einen verfestig ten, nicht mehr therapierbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung sehe er beim Beschwer deführer nicht und chronische körperliche Begleiterkrankungen lägen nicht vor. Die leichte depressive Episode sei als Begleiterscheinung der Somati sierungs störung zu verstehen und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losge löste psychische Komorbidität . Es bestehe keine Unzumutbarkeit der Symptom überwindung (S. 45 f.). Es bestünden Symptome einer Somatisierungs störung und einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht be einträchtigen würden. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar und dies ganztags (S. 47 Ziff. 2). 3.7

Gestützt auf die Arztberichte und das psychiatrische Gutachten ging die Be schwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen wie in einer angepassten Tätigk eit voll arbeitsfähig und kein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/75 S. 2 Mitte). 4. 4.1

Seit der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 ergingen folgende Arztberichte und fol gendes Gutachten:

Dr. med. I .___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. J .___, Assistenzärztin, K .___, stellten in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2009 (Urk. 6/82/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Reaktion, gemischt (F43.22) - Verdacht auf akute vorübergehende psychotische Störung (F23.9) - Probleme bei Arbeitslosigkeit (Z23.9) - Probleme in der Beziehung zur Ehefrau (Z63.0)

Der Beschwerdeführer wurde vom 1 5. Mai bis 2 9. Mai 2009 stationär behandelt (S. 1 oben). Er habe berichtet, dass er seit 3 Monaten ab und zu eine Stimme höre, die mit ihm rede. Diese Stimme sei in seinem Kopf. Letztes Jahr sei ein Freund im L .___ gestorben. Er habe nun das Gefühl, dass dieser i h n zu sich rufe. In den letzten 4 Tagen habe er diese Stimme viel stärker und fordernder gehört als gewohnt. Wenn er in Gesellschaft sei, höre er die Stimme nicht (S. 1 unten). Beim Eintritt habe eine akute Suizidalität aufgrund der imperativen Stimmen bestanden. Der Eintritt habe aber eine wesentliche Entlastung ge bracht, sodass sich der Beschwerdeführer davon habe distanzieren können und er habe in verbessertem Gesundheitszustand ohne Anhalt auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehende n Verhältnisse austreten können (S. 3 Mitte). 4.2

Die behandelnden Ärzte der A.___

nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2010 (Urk. 6/102) folgende Diagnosen (S. 1): - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom mit reizbar im pulsiven Verhalten, intermittierend Suizidgedanken, Selbstverletzun gen und Stimmenhören (F62.80). - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, Kniekontusion rechts nach Autounfall 2004

Der Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2010 bei zunehmendem imperativem Stim menhören mit Aufforderung zum Suizid in die Klinik eingetreten. Er sei zuvor nach zweifachem Suizidversuch zuerst auf die Akutstation aufgenommen und danach auf die Akut-Rehabilitationsstation verlegt worden. Zum momentanen Zeitpunkt werde eine Verbesserung der oben beschriebenen Symptomatik durch eine Neueinstellung mit neurol eptischer Medikation umgesetzt (S. 2). 4.3

Im Bericht vom 8. Oktober 2010 (Urk. 6/106) nannten die behandelnden Ärzte des A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit schizoiden und emotio nal-instabilen Zügen, bestehend seit Adoleszenz - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei Status nach HWS-Distorsion und Kniekontusion rechts bei Autounfall 2004

Sinnestäuschungen würden häufig in Stresssituationen auftreten. Inhalt der impe rativen Stimmen seien meist Aufforderungen zum Suizid . Es handle sich um eine komplexe psychische Störung, die sowohl die Persönlichkeit wie auch die Verhaltensmuster und Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers betreffe, die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund der Verhaltensstörungen in verschiedenen Funktionsbereichen (Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Be ziehungen zu andern) komme es im Arbeitsumfeld immer wieder zu Konflik ten, analog zu den während der stationären Behandlung aufgetretenen Schwie rig keiten. Im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik sei der Beschwer deführer körperlich eingeschränkt. Weiter würden Einschränkungen in der Konzentration sowie eine rasche Ermüdbarkeit im Zusammenhang mit der de pressiven Symptomatik bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 4.4

Die behandelnden Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2012 (Urk. 6/120) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (F44.7) - vorbeschriebene anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - vorbeschriebene Anpassungsstörung bei anhaltender psychosozialer Belas tungssituation (F43.2) - vorbeschriebene kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), Differential diagnose (DD) vorbeschriebene Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.8)

Sie führten aus, sie behandelten den Beschwerdeführer ambulant seit 1 5. Dezember 2009 (Ziff. 1.2). Seit der letzten stationären Behandlung habe keine weitere stationäre Therapie stattgefunden (Ziff. 1.3). Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik persistiere eine verminderte Kniebelastbarkeit rechts mit eingeschränkter Kniefunktion, darüber hinaus eine deutliche Bewegungsein schränkung im Bereich des rechten Fusses. Der Beschwerdeführer gehe weiter hin mit einer Gehhilfe und berichte über Nackenbeschwerden beziehungsweise Nackensteifigkeit. Bezüglich der Knie- beziehungsweise Fussproblematik sollte eine ergänzende orthopädische Beurteilung erfolgen. Aus psychiatrischer Sicht zeige sich weiterhin ein komplexes Beschwerdebild mit erheblicher alltagsrele vanter Beeinträchtigung. Es p ersistierten eine affektive Instabilität, vermehrt e Reizbarkeit, verminderte Stresstoleranz bei insgesamt dominierender passiv-resig nativer Haltung. Es komme wiederholt zu familiären Spannungen, der Be schwerdeführer sei mit der Versorgung der Kinder deutlich überfordert, dabei auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen. Im weiteren Behandlungsverlauf hätten sich Hinweise auf dissoziative Symptome im Sinne von intermittierend auftre tenden Bewegungsstörungen im Kopfbereich, kurzzeitige Trancezustände bezie hungsweise amnestische Episoden ergeben. Der Beschwerdeführer berichte über eine inzwischen eingetretene leichte Verbesserung mit nachlassender Frequenz der auftretenden Stimmen. Insgesamt zeige sich eine Zunahme der Stimmen bei Stress und Anspannung . Unter Berücksichtigung des komplexen psychischen Erkrankungsbildes mit inzwischen chronifiziertem Verlauf sei insgesamt von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser bis auf Weiteres zu 100 % ar beits unfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit se i aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen sei eine ergän zen de somatische Beurteilung vorzunehmen (Ziff. 1.7). 4.5

Dr. med. M .___, Dr. med. N .___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. med. O .___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. P .___, Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie FMH, B.___, e rstatte ten am 1 5. Juni 2012 ihr Gutachten (Urk. 6/124 /1-27) gestützt auf die Vorakten und die fachärztlichen Untersuchungen (S. 1). Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 1). Ferner stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 2): - anamnestisch wiederholte Anpassungsstö rung mit kurzen depressiven Re aktionen bei sozialer Konfliktsituationen (F43.20) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen (Z59) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (Z63.0) - Status nach HWS-Distorsion bei Heckaufprall 2004 ohne erkennbares per sistierendes, anatomisch, pathologisches und radiologisches Substrat - Status nach Schädelkontusion und HWS-Distorsion anlässlich ein es Ver keh rsunfall s September/Oktober 2007

Aus interdisziplinärer Sicht könn t e n keine wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörungen respektive Funktionseinschränkungen nachgewiesen werden. Sowohl aus somatisch-orthopädischer als auch aus psy chiatrischer Sicht bestünden ausreichende Ressourcen und Kräfte des Beschwer deführers, um seine angegebenen Beschwerden zu überwinden. Auffällig seien Inkonsistenzen bezüglich der dramatisch vorgetragenen Beschwerden des Be schwerdeführers und den objektiven Befunden. Es bestehe eine vollständige Invalidisierungsüberzeugung des Beschwerdeführers. Die psychiatrisch in den Unterlagen und vom Beschwerdeführer dargestellten Krisensituationen würden auf sozialen invaliditätsfremden Faktoren begründen. Die Arbeitsfähigkeit sei hierdurch objektiv psychopathologisch nicht eingeschränkt. Eine Verschlechte rung gegenüber dem Referenzzeitpunkt 2009 sei aus interdisziplinärer Sicht nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar (S. 20 lit . F).

Zu den Berichten der Ärzte des A.___ führten die Gutachter aus, in den darge stellten psychischen Befunden fänden sich keine Hinweise für eine psychotische Erkrankung; aus ihrer Sicht werde die angegebene nächtliche Stimme als Pseu dohalluzination angesehen. Auch habe der Versicherte laut den vorliegenden Berichten immer wieder geordnet, durchsetzungsfähig und kontrolliert gewirkt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wie im A.___ -Bericht vom Oktober 2010 attestiert, könne weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer objektiver Sicht nachvollzogen werden. Die unstreitig bestehende soziale Konfliktsituation sei als invaliditätsfremd zu beurteilen (S. 21 unten).

Zum A.___ -Bericht vom Januar 2012 (vorstehend E. 4.4) führten die Gutachter aus, die dort beschriebenen Einschränkungen des Versicherten seien aus objek tiver Sicht so nicht nachvollziehbar. Im psychischen Befund zeige sich der Versicherte kontrolliert, durchsetzungsfähig, autonom. Er wirke in der Angabe seiner Beschwerden überlegt; zudem bestünden erhebliche Inkonsistenzen zwi schen der vorgetragenen Beschwerdesymptomatik und dem objektiven Befund. Auch die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und verminderter Anpas sungsfähigkeit seien jetzt so nicht nachweisbar. Dissoziative Phänomene seien nicht feststellbar. Das Handeln des Versicherten sei bewusstseinsnah. Es zeigten sich auch keine Hinweise für eine tiefgreifende Strukturstörung der Persönlich keit. Insofern bestehe aus objektiver Sicht gegenüber dem A.___ -Bericht eine deutliche Diskrepanz. Aus gutachterlicher Sicht - unter Berücksichtigung des Befundes und nicht allein der Beschwerden des Versicherten - sei dieser für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar (S. 22).

Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Morbidität diagnostiziert werden. Es lägen sozi ale invaliditätsfremde Faktoren vor, die jeweils kurzfristig zu eskalierenden Anpassungsstörungen führen würden. Hinweise für eine psychotische oder affektive Erkrankung lägen nicht vor. E s zeig t e n sich i m psychischen Befun d auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht nicht in der Lage wäre, seine angege benen Beschwerden zu überwinden (S. 18 Ziff. 1.2).

Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 6/124/28-35) führte Dr. P.___ aus, zusammenfassend könne aktuell für die den Bewegungsapparat betreffenden Beschwerden im Bereich der HWS, des Nackens, des rechten Kniegelenkes mit Ausstrahlung hüft- und fusswärts sowie des handgelenknahen Vorderarmes rechts kein verwertbares anatomisch-pathologisches Substrat gesehen werden. Die Beschwerden würden damit orthopädisch ungeklärt bleiben. Die seitenglei che und kräftige Muskulatur b eider Arme und beider Beine sprä chen gegen eine wesentliche zum Beispiel beschwerdebedingte Schonung sowohl des rechten Armes als auch des rechten Beines. Auch sei die Fusssohlenbeschwielung rechts wie links physiologisch auszumachen. Eine Schonung und Entlastung beim Gehen und Stehen mit dem rechten Bein spiegle sich somit nicht zum Beispiel in einer seitendifferen t en Beinmu s kelminderung und oder in einer Minderbe schwie lung der rechten Fuss s ohle wieder. Zusammenfassend resultiere orthopä disch somatisch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass, die topographische anatomische Zuordnung und die Intensität der subjektiv vorge tragenen Beschwerden liessen sich orthopädisch somatisch nicht erklären (S. 33 Mitte). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs gipser und Reiniger wieder zu 100 % arbeitsfähig. R ückblickend seien die Fol gen der Ereignisse Dezember 2004 und September/Oktober 2007 nicht mehr auszumachen. Somit sollte spätestens sechs Monate nach dem Ereignis Septem ber/Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten geeignet, welche einem altersglei chen gesunden 35-jährigen Mann zumutbar sei. Auch diese Einschätzung gelte rückblickend ab zirka sechs Monate n nach dem Ereignis September/Oktober 2007, somit ab zirka April 2008 (S. 34 oben). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 (vgl. Urk. 6/75) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seither in rele vanter Weise verändert hat .

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass sich aus somatischer Sicht keine relevanten Änderungen ergeben haben. Die B.___ -Gutachter (vorstehend E. 4.5) nannten aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. P.___ nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich das Ausmass, die topographische anatomische Zuordnung und die Intensität der subjektiv vorgetragenen Be schwerden nicht orthopädisch somatisch erklären liesse n . Aus orthopädischer Sicht attestierte Dr. P.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähig keit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Dies stimmt weitgehend mit den Einschätzungen der Ärzte der E.___ (vorstehend

E. 3.2, E. 3.5) überein, welche der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 zugrunde lagen. Die be han delnden Ärzte konnten keine objektivierbaren pathologischen Befunde erheben und stellten kein morphologisches Korrelat zu d en angegebenen Beschwerden fest.

Nach dem Gesagten, konnten b ereits im Jahr 2009 die behandelnden Ärzte die geklagten Beschwerden somatisch nicht zuordnen. Seither hat sich die Situation nicht geändert und die B.___ -Gutachter konnten die Beschwerden ebenfalls orthopädisch nicht klären. Eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes a us orthopädischer Sicht ist damit nicht ausgewiesen. 5.2

Die B.___ -Gutachter nannten auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (v orstehend E. 4.5). Sie führten nach vollziehbar und schlüssig aus, dass keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Morbidität diagnostiziert werden könne .

Die Gutachter nannten als psychisches Leiden eine wiederholte Anpassungs störung mit kurzen depressiven Reaktionen bei sozial en Konfliktsituationen . Diese Diagnose begründeten sie aber mit den vorliegenden sozialen invalidi tätsfremden Faktoren, welche jeweils kurzfristig zu eskalierenden Anpassungs störungen führen würden. Der Beschwerdeführer hat in der persönlichen Anam nese im Gutachten selber angegeben, die häufige Anspannung, Gereiztheit, Ner vosität, werde insbesondere durch die schlechte finanzielle Situation der Familie ausgelöst (vgl. Urk. 6/124 S. 12 Mitte). Zudem bekundete der Beschwer deführer Mühe damit, dass er als Ernährer derzeit für die Familie nicht zur Verfügung stehe. Wegen des Geldmangels komme es immer wieder zu Span nungen. Zudem sei er gegenüber seiner Ehefrau gelegentlich schon verbal aggressiv (vgl. Urk. 6/124 S. 14 unten). Diese familiären Spannungen hielten auch die behan delnden Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2012 (vorstehend E.

4.4) fest. Das Verhalten des Beschwerdeführers findet somit in soziokulturellen Umstä nden seine Erklärung und stellt kein en invalidisierenden psychische n Gesundheitsschaden dar (vgl. E.

1. 5). Die Gutachter nannten nebst der Anpassungsstörung auch noch weitere Diagnosen mit Z-Kodierungen. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich nach dem internationalen Klassifika tionssystem bei den sogenannten Z-Kodierungen um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits we sens führen. Sie werden als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben, aber sind nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache klassifizierbar (Urteil e des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.3; 9C_537/2 0 11 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist bereits seit zirka sechs Jahren nicht mehr arbeitstätig, was nachvollziehbarerweise zu finanziellen Problemen und Spannungen in der Ehe führen und den Gesundheitszustand be einflussen kann. Jedoch haben solche Diagnosen rechtsprechungsgemäss keinen Krankheitswert und sind damit auch nicht invalidisierend.

Die Einschätzung der B.___ -Gutachter stimmt zudem weitgehend mit der Ein schätzung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H.___ (vorstehend E. 3.6) überein. Dr. H.___ konnte ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte Dr. H.___ unter anderem eine Somatisierungsstörung und eine leichte depressive Episode. Er führte dazu aus, die leichte depressive Episode sei als Begleiterscheinung der Somatisierungsstörung zu verstehen und nicht als selb st ändige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität . Es bestehe keine Unzumutbarkeit der Symptomüberwindung und die Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. 5.3

Aus den Berichten des A.___ (vorstehend E. 4.2 - 4) ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

– keine Hinweise für eine erhebliche Verände rung des Gesundheitszustandes. Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der recht lichen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Im Regelfall gilt die Willensanstrengung, die schmerzbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu überwinden, als zumutbar. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder – al ter nativ - bestimmte weitere Kriterien darauf schliessen lassen.

Die behan delnden Ärzte des A.___ äusserten sich bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht weiter zur Überwindbarkeit. Bei den von ihnen gestellten Diagnosen fällt auf, da ss sie diese nicht näher begründeten und sie mangels Begründung schlecht nachvollziehbar sind. Im Bericht vom Juni 2010 gingen die Ärzte von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die Neu ein stel lung der neuroleptischen Medikation aus (vorstehend E. 4.2). In den nachfol genden Berichten (vorstehend E. 4.3 und E. 4.4) äusserten sich die Ärzte des A.___

nicht mehr zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie attestier te n ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Die Unterschiede zwischen A.___ und B.___ in der Befunderhebung weis en auf die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hin weisen). So beruht das B.___ -Gutachten auf einer Momentaufnahme, während die Ärzte des A.___ den Beschwerdeführer seit Jahren behandeln. Es ist das Wesensmerk mal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobach tungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behan delnd en Ärzte r echtsprechungsgemäs s nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprü c he erlaubenden objektiven Beur teilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behan delnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 4

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das B.___ -Gutachten vom 1 2. Juni 2012 für die Beantwortung der Frage umfassend ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten

und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt . Das Gutachten trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurtei lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend und klar und ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. 5.5

Aus medizinischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert . Das B.___ -Gutachten vom 1 5. Juni 2012 bestätigt im Wesentli chen die seinerzeitigen Feststellungen sowie die volle Arbeitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit.

Die Verfügung vom 7. November 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stel len; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tre tens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prü fung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechts konformer

Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).

E. 1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom

7. November 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Dezember

2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2013 (Urk.

5) beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen von einem unverändertem Gesundheitszustand des Be schwerdeführers aus. Die psychiatrischen Eskalationen seien als temporäre Kri sensituationen zu betrachten und würden keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein durchgehendes psychiatrisches Krankheitsbild liege nicht vor. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber a uf den Standpunkt (Urk. 1), die diametrale Diskrepanz in der psychiatrischen Beurteilung in den verschiede nen Berichten der Ärzte der A.___ und des psychiatrischen Teilgutachtens B.___ falle auf. Auf diese massive Diskrepanz sei im B.___ -Gutachten explizit hingewiesen worden. In Bezug auf diese völlig unterschiedliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit werde in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass das B.___ -Gutachten die Abweichung von der Beurteilung durch die behan deln den Ärzte diskutiere. Aufgrund des besonderen Vertrauens- und Auftrags verhältnisses des behandelnden Arztes zu seinen Patienten s ei es möglich und nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen unab hän gigen medizinischen Gutachter abweiche. Die Dauer des Explorations gesprä ches spiele für die Nachvollziehbarkeit keine Rolle, wenn die Beurteilung auf einer eigenen Untersuchung basiere, alle strittigen Punkte untersuche, ob jektive Befunde erhebe und abweichende Beurteilungen und Meinungen nach vollzieh bar diskutiere (S. 8 Ziff. 5).

Diese Begründung greife aber zu kurz und vermöge nicht zu überzeugen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Behandlung in einer Institution wie der A.___ nicht verglichen werden könne mit einer Psychotherapie bei einem selbständig täti gen Facharzt. Während in letzterer Konstellation durchaus die Gefahr eines en gen Patienten-Arzt-Verhältnisses mit der Folge der eingeschränkten Objektivität des behandelnden Arztes bestehen könne, sei bei der Behandlung in einer psy chiatrischen Klinik wie der A.___ von einem distanzierteren Verhältnis zwischen Arzt und Patient auszugehen, dies unter anderem auch bedingt durch häufigere Wechsel des zuständigen Arztes, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass die A.___ Gefälligkeitszeugnisse zu Gunsten ihrer Patienten abgebe (S. 8 f.). Gemäss einschlägiger Literatur seien Persönlichkeitsstörungen auch durch psychiatrische Fachärzte nicht ohne wei teres, sondern in der Regel nur in intensiven und zeitaufwendigen Exploratio nen zu diagnost i zieren. Die entsprechende Abklärung sollte zudem auch Fremdauskünfte beinhalten. Es sei fast immer zur Beurteilung mehr als ein Ge spräch notwendig. Die Ärzte der A.___ hätten ihre Diagnosestellungen auf Beobachtungen im Rahmen verschiedener, teilweise mehrwöchiger stationärer Behandlungen sowie zahlreichen Thera p ie gesprächen im Rahmen der ambulanten Behandlung abgegeben. Seine Ehefrau sei auch miteinbezogen worden (S. 9 Mitte). Aus den Berichten der Ärzte der A.___

lasse sich nachvollziehbar und ein drücklich in zeitlicher Hinsicht von Beginn der Behandlung im Herbst 2009 bis Anfang 2012 eine eigentliche Entwicklung im psychischen Krankheitsbild fest stellen. Aus dem zeitlichen Verlauf der geänderten Diagnosestellung gehe her vor, dass es sich um ein fluktuierendes Beschwerdebild handle, welches aber jederzeit seit Ende 2009 als in höchstem Masse die Arbeitsfähigkeit einschrän kend zu betrachten sei (S. 9 unten). Insgesamt vermögen somit die Einschätzun gen der Ärzte des A.___ erheblich mehr zu überzeugen als das psychiatrische Teilgutachten B.___ . Es sei von einer psychisch bedingten Vollinvalidität ge stützt auf die zuletzt erfolgte Einschätzung de r Ärzte des

A.___, welche durch frühere Berichte ohne weiteres gestützt werden, auszugehen (S. 10 Mitte).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 (Urk. 6/75), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (inklusive Begutachtung) und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehend E. 1. 4), eine erhebliche Verän derung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist .

Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2012 zu vergleichen. 3. 3.1

Dr. med. C .___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2007 (Urk. 6/13/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - unklare Knie- und Fussschmerzen rechts - rezidivierende s panvertebrales Syndrom nach Auffahrkollision am 1 6. Oktober 2004

Er attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser eine Arbeits un fähigkeit von 100 % seit 1 8. Okto ber 2004 (lit . B) . D er Ge sundheitszustand sei stationär (lit . C.1). Er behandle den Beschwerdeführer seit 1999 (lit . D.1) . Seit dem Unfallereignis würden die Rückenschmerzen persistie ren und erweisen sich als auf sämtliche therapeutischen Massnahmen absolut resistent. Im Vordergrund stünden al lerdings seit Mai 2005 die Fuss

– und Knie beschwerden rechts, die während der Rehabilitation in D .___ aufgetreten seien und für die nie ein morphologisches Korrelat habe gefunden werden kön nen (lit . D .3). 3.2

Im Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 6/43/7-8) nannten die behandelnden Ärzte der E .___ folgende Diagnose (S. 1): - unklare Kniegelenksbeschwerden Knie rechts

Sie hätten ein deutliches Schonhinken rechts mit dem rechten Fuss in starker Supination des Beschwerdeführers feststellen können. Auffällig sei die symmet risch stark ausgeprägte Muskulatur an beiden unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sei mit stark schmerzverzehrtem Gesicht zur Liege gegangen (S. 1 unten). Es seien weiter keine objektivierbaren pathologischen Befunde ge funden worden. Zudem bestehe kein morphologisches Korrelat zu den angege benen Beschwerden. Die funktionellen Tests des rechten Kniegelenkes seien schmerzbedingt nicht verwertbar (S. 2). 3.3

In seinem Bericht vom 2 2. November 2008 (Urk. 6/39) stellte Dr. med. F .___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (S. 2): - mittelgradige depressive Störung (F32.1) - somatoforme Störung/ Somatisierungsstörung (F45.0)

Der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Störung im Kontext mit psychosozialen Belastungen (finanzielle Probleme und familiäre Konflikte). Die ätiologische Einordnung der Beinfehlstellung und des Schmerz syndroms sei schwierig und bedürfe einer ausführlichen gutachterli chen Stel lungnahme. Er gehe als behandelnder Arzt derzeit von einer somato formen Störung/ Somatisierungsstörung aus, die angesichts des bereits chronifi zierten Verlaufs eine eher ungünstige Prognose haben dürfte. Ungeachtet der Ätiologie hätten die Beschwerden invalidisierenden Charakter. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits un fähig. Umschulungsmassnahmen erachte er (Dr. F .___) als indiziert und eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 - 100 % spä ter für möglich (S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med. G .___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2008 (Urk. 6/43/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - unklare Kniehschmerzen, Kontraktur - Status nach Knietrauma, HWS-Distorsion 2005 bei Autounfall

Er habe den Beschwerdeführer vom 1 4. März bis 7. Mai 2008 behandelt (Ziff. 1.2). Er attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 6. April 2004 (Ziff. 1.6). 3.5

Die behandelnden Ärzte der E .___ nannten in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2008 (Urk. 6/42/6-7 = Urk. 6/43/5-6) folgende Diagnose: - unklare Kniegelenksbeschwerden mit Flexionskontraktur rechts

Aus orthopädischer und chirurgischer Sicht könn t e n die vom Beschwerdeführer angegebenen Kniebeschwerden keinem anatomischen oder pathologischen Korrelat zugeordnet werden. Aufgrund der fehlenden Objektivierbarkeit mit zum Teil diskrepantem klinischen Befund könn t en sie de n Beschwerdeführer deshalb nicht einer entsprechende Therapie zuführen (S. 2 oben). 3.6

Dr. med. H .___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Februar 20 09 (Urk. 6/57) sein psychiatrisches Gutachten gestützt auf die Vorakten und der ausführlichen psychiatrischen Untersuchung am 1 6. Februar 2009 (S. 1 ff.).

Er nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 4.1). Ferner stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 4.2): - Somatisierungsstörung (F45.0) - leichte depressive Episode (F32.0) - Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1).

Die multiplen, wiederhol t auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symp tome des Beschwerdeführers, welche mit somatischen Befunden nicht voll ständig und nicht ausreichend erklärt werden könn t en, wie aus den zahlrei chen vorliegenden Berichten hervorgehe, die ständige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit seinen körperlichen Symptomen, die Weigerung die medizinische F eststellung zu akzeptieren, spra chen auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung (S. 44 Mitte).

Im Verlaufe der Somatisierungsstörung seien beim Beschwerdeführer psychoso ziale Belastungsfaktoren in Form von finanziellen Schwierigkeiten und Ehe problemen und depressive Beschwerden aufgetreten (S. 44 unten). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatri scher Sicht stelle sich die Frage, ob und inwieweit de m Beschwerdeführer bei den vorliegenden körperlichen Symptomen, die vo n

ihm als ausgeprägt empfun den wü rden, eine Symptomüberwindung zugemutet werden könne. Es liege beim Be schwerdeführer keine Komorbidität mit einer anderen psychischen Störung vor. Es bestehe lediglich ein leichter sozialer Rückzug. Einen verfestig ten, nicht mehr therapierbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung sehe er beim Beschwer deführer nicht und chronische körperliche Begleiterkrankungen lägen nicht vor. Die leichte depressive Episode sei als Begleiterscheinung der Somati sierungs störung zu verstehen und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losge löste psychische Komorbidität . Es bestehe keine Unzumutbarkeit der Symptom überwindung (S. 45 f.). Es bestünden Symptome einer Somatisierungs störung und einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht be einträchtigen würden. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar und dies ganztags (S. 47 Ziff. 2). 3.7

Gestützt auf die Arztberichte und das psychiatrische Gutachten ging die Be schwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen wie in einer angepassten Tätigk eit voll arbeitsfähig und kein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/75 S. 2 Mitte). 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Seit der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 ergingen folgende Arztberichte und fol gendes Gutachten:

Dr. med. I .___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. J .___, Assistenzärztin, K .___, stellten in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2009 (Urk. 6/82/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Reaktion, gemischt (F43.22) - Verdacht auf akute vorübergehende psychotische Störung (F23.9) - Probleme bei Arbeitslosigkeit (Z23.9) - Probleme in der Beziehung zur Ehefrau (Z63.0)

Der Beschwerdeführer wurde vom 1 5. Mai bis 2 9. Mai 2009 stationär behandelt (S. 1 oben). Er habe berichtet, dass er seit 3 Monaten ab und zu eine Stimme höre, die mit ihm rede. Diese Stimme sei in seinem Kopf. Letztes Jahr sei ein Freund im L .___ gestorben. Er habe nun das Gefühl, dass dieser i h n zu sich rufe. In den letzten 4 Tagen habe er diese Stimme viel stärker und fordernder gehört als gewohnt. Wenn er in Gesellschaft sei, höre er die Stimme nicht (S. 1 unten). Beim Eintritt habe eine akute Suizidalität aufgrund der imperativen Stimmen bestanden. Der Eintritt habe aber eine wesentliche Entlastung ge bracht, sodass sich der Beschwerdeführer davon habe distanzieren können und er habe in verbessertem Gesundheitszustand ohne Anhalt auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehende n Verhältnisse austreten können (S. 3 Mitte).

E. 4.2 Die behandelnden Ärzte der A.___

nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2010 (Urk. 6/102) folgende Diagnosen (S. 1): - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom mit reizbar im pulsiven Verhalten, intermittierend Suizidgedanken, Selbstverletzun gen und Stimmenhören (F62.80). - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, Kniekontusion rechts nach Autounfall 2004

Der Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2010 bei zunehmendem imperativem Stim menhören mit Aufforderung zum Suizid in die Klinik eingetreten. Er sei zuvor nach zweifachem Suizidversuch zuerst auf die Akutstation aufgenommen und danach auf die Akut-Rehabilitationsstation verlegt worden. Zum momentanen Zeitpunkt werde eine Verbesserung der oben beschriebenen Symptomatik durch eine Neueinstellung mit neurol eptischer Medikation umgesetzt (S. 2).

E. 4.3 Im Bericht vom 8. Oktober 2010 (Urk. 6/106) nannten die behandelnden Ärzte des A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit schizoiden und emotio nal-instabilen Zügen, bestehend seit Adoleszenz - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei Status nach HWS-Distorsion und Kniekontusion rechts bei Autounfall 2004

Sinnestäuschungen würden häufig in Stresssituationen auftreten. Inhalt der impe rativen Stimmen seien meist Aufforderungen zum Suizid . Es handle sich um eine komplexe psychische Störung, die sowohl die Persönlichkeit wie auch die Verhaltensmuster und Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers betreffe, die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund der Verhaltensstörungen in verschiedenen Funktionsbereichen (Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Be ziehungen zu andern) komme es im Arbeitsumfeld immer wieder zu Konflik ten, analog zu den während der stationären Behandlung aufgetretenen Schwie rig keiten. Im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik sei der Beschwer deführer körperlich eingeschränkt. Weiter würden Einschränkungen in der Konzentration sowie eine rasche Ermüdbarkeit im Zusammenhang mit der de pressiven Symptomatik bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

E. 4.4 Die behandelnden Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2012 (Urk. 6/120) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (F44.7) - vorbeschriebene anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - vorbeschriebene Anpassungsstörung bei anhaltender psychosozialer Belas tungssituation (F43.2) - vorbeschriebene kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), Differential diagnose (DD) vorbeschriebene Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.8)

Sie führten aus, sie behandelten den Beschwerdeführer ambulant seit 1 5. Dezember 2009 (Ziff. 1.2). Seit der letzten stationären Behandlung habe keine weitere stationäre Therapie stattgefunden (Ziff. 1.3). Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik persistiere eine verminderte Kniebelastbarkeit rechts mit eingeschränkter Kniefunktion, darüber hinaus eine deutliche Bewegungsein schränkung im Bereich des rechten Fusses. Der Beschwerdeführer gehe weiter hin mit einer Gehhilfe und berichte über Nackenbeschwerden beziehungsweise Nackensteifigkeit. Bezüglich der Knie- beziehungsweise Fussproblematik sollte eine ergänzende orthopädische Beurteilung erfolgen. Aus psychiatrischer Sicht zeige sich weiterhin ein komplexes Beschwerdebild mit erheblicher alltagsrele vanter Beeinträchtigung. Es p ersistierten eine affektive Instabilität, vermehrt e Reizbarkeit, verminderte Stresstoleranz bei insgesamt dominierender passiv-resig nativer Haltung. Es komme wiederholt zu familiären Spannungen, der Be schwerdeführer sei mit der Versorgung der Kinder deutlich überfordert, dabei auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen. Im weiteren Behandlungsverlauf hätten sich Hinweise auf dissoziative Symptome im Sinne von intermittierend auftre tenden Bewegungsstörungen im Kopfbereich, kurzzeitige Trancezustände bezie hungsweise amnestische Episoden ergeben. Der Beschwerdeführer berichte über eine inzwischen eingetretene leichte Verbesserung mit nachlassender Frequenz der auftretenden Stimmen. Insgesamt zeige sich eine Zunahme der Stimmen bei Stress und Anspannung . Unter Berücksichtigung des komplexen psychischen Erkrankungsbildes mit inzwischen chronifiziertem Verlauf sei insgesamt von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser bis auf Weiteres zu 100 % ar beits unfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit se i aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen sei eine ergän zen de somatische Beurteilung vorzunehmen (Ziff. 1.7).

E. 4.5 Dr. med. M .___, Dr. med. N .___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. med. O .___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. P .___, Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie FMH, B.___, e rstatte ten am 1 5. Juni 2012 ihr Gutachten (Urk. 6/124 /1-27) gestützt auf die Vorakten und die fachärztlichen Untersuchungen (S. 1). Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 1). Ferner stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 2): - anamnestisch wiederholte Anpassungsstö rung mit kurzen depressiven Re aktionen bei sozialer Konfliktsituationen (F43.20) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen (Z59) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (Z63.0) - Status nach HWS-Distorsion bei Heckaufprall 2004 ohne erkennbares per sistierendes, anatomisch, pathologisches und radiologisches Substrat - Status nach Schädelkontusion und HWS-Distorsion anlässlich ein es Ver keh rsunfall s September/Oktober 2007

Aus interdisziplinärer Sicht könn t e n keine wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörungen respektive Funktionseinschränkungen nachgewiesen werden. Sowohl aus somatisch-orthopädischer als auch aus psy chiatrischer Sicht bestünden ausreichende Ressourcen und Kräfte des Beschwer deführers, um seine angegebenen Beschwerden zu überwinden. Auffällig seien Inkonsistenzen bezüglich der dramatisch vorgetragenen Beschwerden des Be schwerdeführers und den objektiven Befunden. Es bestehe eine vollständige Invalidisierungsüberzeugung des Beschwerdeführers. Die psychiatrisch in den Unterlagen und vom Beschwerdeführer dargestellten Krisensituationen würden auf sozialen invaliditätsfremden Faktoren begründen. Die Arbeitsfähigkeit sei hierdurch objektiv psychopathologisch nicht eingeschränkt. Eine Verschlechte rung gegenüber dem Referenzzeitpunkt 2009 sei aus interdisziplinärer Sicht nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar (S. 20 lit . F).

Zu den Berichten der Ärzte des A.___ führten die Gutachter aus, in den darge stellten psychischen Befunden fänden sich keine Hinweise für eine psychotische Erkrankung; aus ihrer Sicht werde die angegebene nächtliche Stimme als Pseu dohalluzination angesehen. Auch habe der Versicherte laut den vorliegenden Berichten immer wieder geordnet, durchsetzungsfähig und kontrolliert gewirkt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wie im A.___ -Bericht vom Oktober 2010 attestiert, könne weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer objektiver Sicht nachvollzogen werden. Die unstreitig bestehende soziale Konfliktsituation sei als invaliditätsfremd zu beurteilen (S. 21 unten).

Zum A.___ -Bericht vom Januar 2012 (vorstehend E. 4.4) führten die Gutachter aus, die dort beschriebenen Einschränkungen des Versicherten seien aus objek tiver Sicht so nicht nachvollziehbar. Im psychischen Befund zeige sich der Versicherte kontrolliert, durchsetzungsfähig, autonom. Er wirke in der Angabe seiner Beschwerden überlegt; zudem bestünden erhebliche Inkonsistenzen zwi schen der vorgetragenen Beschwerdesymptomatik und dem objektiven Befund. Auch die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und verminderter Anpas sungsfähigkeit seien jetzt so nicht nachweisbar. Dissoziative Phänomene seien nicht feststellbar. Das Handeln des Versicherten sei bewusstseinsnah. Es zeigten sich auch keine Hinweise für eine tiefgreifende Strukturstörung der Persönlich keit. Insofern bestehe aus objektiver Sicht gegenüber dem A.___ -Bericht eine deutliche Diskrepanz. Aus gutachterlicher Sicht - unter Berücksichtigung des Befundes und nicht allein der Beschwerden des Versicherten - sei dieser für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar (S. 22).

Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Morbidität diagnostiziert werden. Es lägen sozi ale invaliditätsfremde Faktoren vor, die jeweils kurzfristig zu eskalierenden Anpassungsstörungen führen würden. Hinweise für eine psychotische oder affektive Erkrankung lägen nicht vor. E s zeig t e n sich i m psychischen Befun d auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht nicht in der Lage wäre, seine angege benen Beschwerden zu überwinden (S. 18 Ziff. 1.2).

Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 6/124/28-35) führte Dr. P.___ aus, zusammenfassend könne aktuell für die den Bewegungsapparat betreffenden Beschwerden im Bereich der HWS, des Nackens, des rechten Kniegelenkes mit Ausstrahlung hüft- und fusswärts sowie des handgelenknahen Vorderarmes rechts kein verwertbares anatomisch-pathologisches Substrat gesehen werden. Die Beschwerden würden damit orthopädisch ungeklärt bleiben. Die seitenglei che und kräftige Muskulatur b eider Arme und beider Beine sprä chen gegen eine wesentliche zum Beispiel beschwerdebedingte Schonung sowohl des rechten Armes als auch des rechten Beines. Auch sei die Fusssohlenbeschwielung rechts wie links physiologisch auszumachen. Eine Schonung und Entlastung beim Gehen und Stehen mit dem rechten Bein spiegle sich somit nicht zum Beispiel in einer seitendifferen t en Beinmu s kelminderung und oder in einer Minderbe schwie lung der rechten Fuss s ohle wieder. Zusammenfassend resultiere orthopä disch somatisch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass, die topographische anatomische Zuordnung und die Intensität der subjektiv vorge tragenen Beschwerden liessen sich orthopädisch somatisch nicht erklären (S. 33 Mitte). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs gipser und Reiniger wieder zu 100 % arbeitsfähig. R ückblickend seien die Fol gen der Ereignisse Dezember 2004 und September/Oktober 2007 nicht mehr auszumachen. Somit sollte spätestens sechs Monate nach dem Ereignis Septem ber/Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten geeignet, welche einem altersglei chen gesunden 35-jährigen Mann zumutbar sei. Auch diese Einschätzung gelte rückblickend ab zirka sechs Monate n nach dem Ereignis September/Oktober 2007, somit ab zirka April 2008 (S. 34 oben). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 (vgl. Urk. 6/75) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seither in rele vanter Weise verändert hat .

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass sich aus somatischer Sicht keine relevanten Änderungen ergeben haben. Die B.___ -Gutachter (vorstehend E. 4.5) nannten aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. P.___ nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich das Ausmass, die topographische anatomische Zuordnung und die Intensität der subjektiv vorgetragenen Be schwerden nicht orthopädisch somatisch erklären liesse n . Aus orthopädischer Sicht attestierte Dr. P.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähig keit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Dies stimmt weitgehend mit den Einschätzungen der Ärzte der E.___ (vorstehend

E. 3.2, E. 3.5) überein, welche der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 zugrunde lagen. Die be han delnden Ärzte konnten keine objektivierbaren pathologischen Befunde erheben und stellten kein morphologisches Korrelat zu d en angegebenen Beschwerden fest.

Nach dem Gesagten, konnten b ereits im Jahr 2009 die behandelnden Ärzte die geklagten Beschwerden somatisch nicht zuordnen. Seither hat sich die Situation nicht geändert und die B.___ -Gutachter konnten die Beschwerden ebenfalls orthopädisch nicht klären. Eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes a us orthopädischer Sicht ist damit nicht ausgewiesen. 5.2

Die B.___ -Gutachter nannten auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (v orstehend E. 4.5). Sie führten nach vollziehbar und schlüssig aus, dass keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Morbidität diagnostiziert werden könne .

Die Gutachter nannten als psychisches Leiden eine wiederholte Anpassungs störung mit kurzen depressiven Reaktionen bei sozial en Konfliktsituationen . Diese Diagnose begründeten sie aber mit den vorliegenden sozialen invalidi tätsfremden Faktoren, welche jeweils kurzfristig zu eskalierenden Anpassungs störungen führen würden. Der Beschwerdeführer hat in der persönlichen Anam nese im Gutachten selber angegeben, die häufige Anspannung, Gereiztheit, Ner vosität, werde insbesondere durch die schlechte finanzielle Situation der Familie ausgelöst (vgl. Urk. 6/124 S. 12 Mitte). Zudem bekundete der Beschwer deführer Mühe damit, dass er als Ernährer derzeit für die Familie nicht zur Verfügung stehe. Wegen des Geldmangels komme es immer wieder zu Span nungen. Zudem sei er gegenüber seiner Ehefrau gelegentlich schon verbal aggressiv (vgl. Urk. 6/124 S. 14 unten). Diese familiären Spannungen hielten auch die behan delnden Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2012 (vorstehend E.

4.4) fest. Das Verhalten des Beschwerdeführers findet somit in soziokulturellen Umstä nden seine Erklärung und stellt kein en invalidisierenden psychische n Gesundheitsschaden dar (vgl. E.

1. 5). Die Gutachter nannten nebst der Anpassungsstörung auch noch weitere Diagnosen mit Z-Kodierungen. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich nach dem internationalen Klassifika tionssystem bei den sogenannten Z-Kodierungen um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits we sens führen. Sie werden als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben, aber sind nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache klassifizierbar (Urteil e des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.3; 9C_537/2 0 11 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist bereits seit zirka sechs Jahren nicht mehr arbeitstätig, was nachvollziehbarerweise zu finanziellen Problemen und Spannungen in der Ehe führen und den Gesundheitszustand be einflussen kann. Jedoch haben solche Diagnosen rechtsprechungsgemäss keinen Krankheitswert und sind damit auch nicht invalidisierend.

Die Einschätzung der B.___ -Gutachter stimmt zudem weitgehend mit der Ein schätzung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H.___ (vorstehend E. 3.6) überein. Dr. H.___ konnte ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte Dr. H.___ unter anderem eine Somatisierungsstörung und eine leichte depressive Episode. Er führte dazu aus, die leichte depressive Episode sei als Begleiterscheinung der Somatisierungsstörung zu verstehen und nicht als selb st ändige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität . Es bestehe keine Unzumutbarkeit der Symptomüberwindung und die Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. 5.3

Aus den Berichten des A.___ (vorstehend E. 4.2 - 4) ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

– keine Hinweise für eine erhebliche Verände rung des Gesundheitszustandes. Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der recht lichen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Im Regelfall gilt die Willensanstrengung, die schmerzbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu überwinden, als zumutbar. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder – al ter nativ - bestimmte weitere Kriterien darauf schliessen lassen.

Die behan delnden Ärzte des A.___ äusserten sich bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht weiter zur Überwindbarkeit. Bei den von ihnen gestellten Diagnosen fällt auf, da ss sie diese nicht näher begründeten und sie mangels Begründung schlecht nachvollziehbar sind. Im Bericht vom Juni 2010 gingen die Ärzte von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die Neu ein stel lung der neuroleptischen Medikation aus (vorstehend E. 4.2). In den nachfol genden Berichten (vorstehend E. 4.3 und E. 4.4) äusserten sich die Ärzte des A.___

nicht mehr zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie attestier te n ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Die Unterschiede zwischen A.___ und B.___ in der Befunderhebung weis en auf die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hin weisen). So beruht das B.___ -Gutachten auf einer Momentaufnahme, während die Ärzte des A.___ den Beschwerdeführer seit Jahren behandeln. Es ist das Wesensmerk mal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobach tungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behan delnd en Ärzte r echtsprechungsgemäs s nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprü c he erlaubenden objektiven Beur teilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behan delnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 4

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das B.___ -Gutachten vom 1 2. Juni 2012 für die Beantwortung der Frage umfassend ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten

und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt . Das Gutachten trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurtei lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend und klar und ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. 5.5

Aus medizinischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert . Das B.___ -Gutachten vom 1 5. Juni 2012 bestätigt im Wesentli chen die seinerzeitigen Feststellungen sowie die volle Arbeitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit.

Die Verfügung vom 7. November 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be fun de zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu stän den klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbst ändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb st ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20

E. 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01273 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

19. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1977, ist gelernter Gipser (Urk. 6/5 Ziff. 6.2) und war vom Mai bis 3 0. Oktober 2004 bei Y.___ als Gipser tätig (Urk. 6/14, Urk. 6/20/2) . Am 1. Februar 2007 meldete sich der Versicherte wegen eines am 1 6. Oktober 2004 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/5 Ziff. 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arzt bericht (Urk. 6/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cher ten (I K-Auszug; Urk. 6/12) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23-24) verneinte s ie mit Verfügung vom 1 4. November 2007 (Urk. 6/28) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Gegen die Verfügung vom 1 4. November 2007 erhob der Versicherte am 1 7. Dezember 2007 Beschwerde (Urk. 6/29) . Mit Urteil vom 2 1. Mai 2008 (Urk. 6/32) wies das hiesige Gericht die Sache an die IV-Stelle aus formellen Gründen zurück.

Mit Vorbescheid vom 2 2. September 2008 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Abweisung einer Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Oktober 2008 Einwände (Urk. 6/36, Urk. 6/38). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte (Urk. 6/42-43) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/57) ein.

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 1 1. Mai 2009 (Urk. 6/75) einen R en tenanspruch des Versicherten .

Diese

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Der Versicherte stellte am 3 0. Mai 2009 (Urk. 6/78, Urk. 6/83) ein Revisions ge such und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Zustellung d es Vorbescheids (Urk. 6/86) tra t die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. September 2009 (Urk. 6/87) nicht auf das Revisionsgesuch ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlieg e (S. 1). 1.3

Am

2. Juni 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle wegen einer psychischen Erkrankung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/97). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 6/102, Urk. 6/106, Urk. 6/120), ein psychiatrisches Gut achten (Urk. 6/112) sowie ein bidisziplinäres Gutachten de s

Z.___, welches am 1 5. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 6/124), ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/128, Urk. 6/132) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2012 einen Renten an spruch des Versicherten (Urk. 6/134 = Urk. 2) 2.

Gegen die Verfügung vom

7. November 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Dezember

2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2013 (Urk.

5) beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stel len; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tre tens verfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prü fung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechts konformer

Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.

2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine). 1.5

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be fun de zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu stän den klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbst ändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb st ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen von einem unverändertem Gesundheitszustand des Be schwerdeführers aus. Die psychiatrischen Eskalationen seien als temporäre Kri sensituationen zu betrachten und würden keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein durchgehendes psychiatrisches Krankheitsbild liege nicht vor. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber a uf den Standpunkt (Urk. 1), die diametrale Diskrepanz in der psychiatrischen Beurteilung in den verschiede nen Berichten der Ärzte der A.___ und des psychiatrischen Teilgutachtens B.___ falle auf. Auf diese massive Diskrepanz sei im B.___ -Gutachten explizit hingewiesen worden. In Bezug auf diese völlig unterschiedliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit werde in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass das B.___ -Gutachten die Abweichung von der Beurteilung durch die behan deln den Ärzte diskutiere. Aufgrund des besonderen Vertrauens- und Auftrags verhältnisses des behandelnden Arztes zu seinen Patienten s ei es möglich und nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen unab hän gigen medizinischen Gutachter abweiche. Die Dauer des Explorations gesprä ches spiele für die Nachvollziehbarkeit keine Rolle, wenn die Beurteilung auf einer eigenen Untersuchung basiere, alle strittigen Punkte untersuche, ob jektive Befunde erhebe und abweichende Beurteilungen und Meinungen nach vollzieh bar diskutiere (S. 8 Ziff. 5).

Diese Begründung greife aber zu kurz und vermöge nicht zu überzeugen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Behandlung in einer Institution wie der A.___ nicht verglichen werden könne mit einer Psychotherapie bei einem selbständig täti gen Facharzt. Während in letzterer Konstellation durchaus die Gefahr eines en gen Patienten-Arzt-Verhältnisses mit der Folge der eingeschränkten Objektivität des behandelnden Arztes bestehen könne, sei bei der Behandlung in einer psy chiatrischen Klinik wie der A.___ von einem distanzierteren Verhältnis zwischen Arzt und Patient auszugehen, dies unter anderem auch bedingt durch häufigere Wechsel des zuständigen Arztes, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass die A.___ Gefälligkeitszeugnisse zu Gunsten ihrer Patienten abgebe (S. 8 f.). Gemäss einschlägiger Literatur seien Persönlichkeitsstörungen auch durch psychiatrische Fachärzte nicht ohne wei teres, sondern in der Regel nur in intensiven und zeitaufwendigen Exploratio nen zu diagnost i zieren. Die entsprechende Abklärung sollte zudem auch Fremdauskünfte beinhalten. Es sei fast immer zur Beurteilung mehr als ein Ge spräch notwendig. Die Ärzte der A.___ hätten ihre Diagnosestellungen auf Beobachtungen im Rahmen verschiedener, teilweise mehrwöchiger stationärer Behandlungen sowie zahlreichen Thera p ie gesprächen im Rahmen der ambulanten Behandlung abgegeben. Seine Ehefrau sei auch miteinbezogen worden (S. 9 Mitte). Aus den Berichten der Ärzte der A.___

lasse sich nachvollziehbar und ein drücklich in zeitlicher Hinsicht von Beginn der Behandlung im Herbst 2009 bis Anfang 2012 eine eigentliche Entwicklung im psychischen Krankheitsbild fest stellen. Aus dem zeitlichen Verlauf der geänderten Diagnosestellung gehe her vor, dass es sich um ein fluktuierendes Beschwerdebild handle, welches aber jederzeit seit Ende 2009 als in höchstem Masse die Arbeitsfähigkeit einschrän kend zu betrachten sei (S. 9 unten). Insgesamt vermögen somit die Einschätzun gen der Ärzte des A.___ erheblich mehr zu überzeugen als das psychiatrische Teilgutachten B.___ . Es sei von einer psychisch bedingten Vollinvalidität ge stützt auf die zuletzt erfolgte Einschätzung de r Ärzte des

A.___, welche durch frühere Berichte ohne weiteres gestützt werden, auszugehen (S. 10 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 (Urk. 6/75), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (inklusive Begutachtung) und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehend E. 1. 4), eine erhebliche Verän derung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist .

Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2012 zu vergleichen. 3. 3.1

Dr. med. C .___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 3. Februar 2007 (Urk. 6/13/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - unklare Knie- und Fussschmerzen rechts - rezidivierende s panvertebrales Syndrom nach Auffahrkollision am 1 6. Oktober 2004

Er attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser eine Arbeits un fähigkeit von 100 % seit 1 8. Okto ber 2004 (lit . B) . D er Ge sundheitszustand sei stationär (lit . C.1). Er behandle den Beschwerdeführer seit 1999 (lit . D.1) . Seit dem Unfallereignis würden die Rückenschmerzen persistie ren und erweisen sich als auf sämtliche therapeutischen Massnahmen absolut resistent. Im Vordergrund stünden al lerdings seit Mai 2005 die Fuss

– und Knie beschwerden rechts, die während der Rehabilitation in D .___ aufgetreten seien und für die nie ein morphologisches Korrelat habe gefunden werden kön nen (lit . D .3). 3.2

Im Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 6/43/7-8) nannten die behandelnden Ärzte der E .___ folgende Diagnose (S. 1): - unklare Kniegelenksbeschwerden Knie rechts

Sie hätten ein deutliches Schonhinken rechts mit dem rechten Fuss in starker Supination des Beschwerdeführers feststellen können. Auffällig sei die symmet risch stark ausgeprägte Muskulatur an beiden unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sei mit stark schmerzverzehrtem Gesicht zur Liege gegangen (S. 1 unten). Es seien weiter keine objektivierbaren pathologischen Befunde ge funden worden. Zudem bestehe kein morphologisches Korrelat zu den angege benen Beschwerden. Die funktionellen Tests des rechten Kniegelenkes seien schmerzbedingt nicht verwertbar (S. 2). 3.3

In seinem Bericht vom 2 2. November 2008 (Urk. 6/39) stellte Dr. med. F .___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (S. 2): - mittelgradige depressive Störung (F32.1) - somatoforme Störung/ Somatisierungsstörung (F45.0)

Der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Störung im Kontext mit psychosozialen Belastungen (finanzielle Probleme und familiäre Konflikte). Die ätiologische Einordnung der Beinfehlstellung und des Schmerz syndroms sei schwierig und bedürfe einer ausführlichen gutachterli chen Stel lungnahme. Er gehe als behandelnder Arzt derzeit von einer somato formen Störung/ Somatisierungsstörung aus, die angesichts des bereits chronifi zierten Verlaufs eine eher ungünstige Prognose haben dürfte. Ungeachtet der Ätiologie hätten die Beschwerden invalidisierenden Charakter. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits un fähig. Umschulungsmassnahmen erachte er (Dr. F .___) als indiziert und eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 - 100 % spä ter für möglich (S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med. G .___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2008 (Urk. 6/43/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - unklare Kniehschmerzen, Kontraktur - Status nach Knietrauma, HWS-Distorsion 2005 bei Autounfall

Er habe den Beschwerdeführer vom 1 4. März bis 7. Mai 2008 behandelt (Ziff. 1.2). Er attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 6. April 2004 (Ziff. 1.6). 3.5

Die behandelnden Ärzte der E .___ nannten in ihrem Bericht vom 1 5. Dezember 2008 (Urk. 6/42/6-7 = Urk. 6/43/5-6) folgende Diagnose: - unklare Kniegelenksbeschwerden mit Flexionskontraktur rechts

Aus orthopädischer und chirurgischer Sicht könn t e n die vom Beschwerdeführer angegebenen Kniebeschwerden keinem anatomischen oder pathologischen Korrelat zugeordnet werden. Aufgrund der fehlenden Objektivierbarkeit mit zum Teil diskrepantem klinischen Befund könn t en sie de n Beschwerdeführer deshalb nicht einer entsprechende Therapie zuführen (S. 2 oben). 3.6

Dr. med. H .___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Februar 20 09 (Urk. 6/57) sein psychiatrisches Gutachten gestützt auf die Vorakten und der ausführlichen psychiatrischen Untersuchung am 1 6. Februar 2009 (S. 1 ff.).

Er nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 4.1). Ferner stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 4.2): - Somatisierungsstörung (F45.0) - leichte depressive Episode (F32.0) - Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (F17.25) - anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1).

Die multiplen, wiederhol t auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symp tome des Beschwerdeführers, welche mit somatischen Befunden nicht voll ständig und nicht ausreichend erklärt werden könn t en, wie aus den zahlrei chen vorliegenden Berichten hervorgehe, die ständige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit seinen körperlichen Symptomen, die Weigerung die medizinische F eststellung zu akzeptieren, spra chen auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung (S. 44 Mitte).

Im Verlaufe der Somatisierungsstörung seien beim Beschwerdeführer psychoso ziale Belastungsfaktoren in Form von finanziellen Schwierigkeiten und Ehe problemen und depressive Beschwerden aufgetreten (S. 44 unten). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatri scher Sicht stelle sich die Frage, ob und inwieweit de m Beschwerdeführer bei den vorliegenden körperlichen Symptomen, die vo n

ihm als ausgeprägt empfun den wü rden, eine Symptomüberwindung zugemutet werden könne. Es liege beim Be schwerdeführer keine Komorbidität mit einer anderen psychischen Störung vor. Es bestehe lediglich ein leichter sozialer Rückzug. Einen verfestig ten, nicht mehr therapierbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung sehe er beim Beschwer deführer nicht und chronische körperliche Begleiterkrankungen lägen nicht vor. Die leichte depressive Episode sei als Begleiterscheinung der Somati sierungs störung zu verstehen und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losge löste psychische Komorbidität . Es bestehe keine Unzumutbarkeit der Symptom überwindung (S. 45 f.). Es bestünden Symptome einer Somatisierungs störung und einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht be einträchtigen würden. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar und dies ganztags (S. 47 Ziff. 2). 3.7

Gestützt auf die Arztberichte und das psychiatrische Gutachten ging die Be schwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen wie in einer angepassten Tätigk eit voll arbeitsfähig und kein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/75 S. 2 Mitte). 4. 4.1

Seit der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 ergingen folgende Arztberichte und fol gendes Gutachten:

Dr. med. I .___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. J .___, Assistenzärztin, K .___, stellten in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2009 (Urk. 6/82/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - Angst und depressive Reaktion, gemischt (F43.22) - Verdacht auf akute vorübergehende psychotische Störung (F23.9) - Probleme bei Arbeitslosigkeit (Z23.9) - Probleme in der Beziehung zur Ehefrau (Z63.0)

Der Beschwerdeführer wurde vom 1 5. Mai bis 2 9. Mai 2009 stationär behandelt (S. 1 oben). Er habe berichtet, dass er seit 3 Monaten ab und zu eine Stimme höre, die mit ihm rede. Diese Stimme sei in seinem Kopf. Letztes Jahr sei ein Freund im L .___ gestorben. Er habe nun das Gefühl, dass dieser i h n zu sich rufe. In den letzten 4 Tagen habe er diese Stimme viel stärker und fordernder gehört als gewohnt. Wenn er in Gesellschaft sei, höre er die Stimme nicht (S. 1 unten). Beim Eintritt habe eine akute Suizidalität aufgrund der imperativen Stimmen bestanden. Der Eintritt habe aber eine wesentliche Entlastung ge bracht, sodass sich der Beschwerdeführer davon habe distanzieren können und er habe in verbessertem Gesundheitszustand ohne Anhalt auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehende n Verhältnisse austreten können (S. 3 Mitte). 4.2

Die behandelnden Ärzte der A.___

nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2010 (Urk. 6/102) folgende Diagnosen (S. 1): - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom mit reizbar im pulsiven Verhalten, intermittierend Suizidgedanken, Selbstverletzun gen und Stimmenhören (F62.80). - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, Kniekontusion rechts nach Autounfall 2004

Der Beschwerdeführer sei am 6. Mai 2010 bei zunehmendem imperativem Stim menhören mit Aufforderung zum Suizid in die Klinik eingetreten. Er sei zuvor nach zweifachem Suizidversuch zuerst auf die Akutstation aufgenommen und danach auf die Akut-Rehabilitationsstation verlegt worden. Zum momentanen Zeitpunkt werde eine Verbesserung der oben beschriebenen Symptomatik durch eine Neueinstellung mit neurol eptischer Medikation umgesetzt (S. 2). 4.3

Im Bericht vom 8. Oktober 2010 (Urk. 6/106) nannten die behandelnden Ärzte des A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit schizoiden und emotio nal-instabilen Zügen, bestehend seit Adoleszenz - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei Status nach HWS-Distorsion und Kniekontusion rechts bei Autounfall 2004

Sinnestäuschungen würden häufig in Stresssituationen auftreten. Inhalt der impe rativen Stimmen seien meist Aufforderungen zum Suizid . Es handle sich um eine komplexe psychische Störung, die sowohl die Persönlichkeit wie auch die Verhaltensmuster und Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers betreffe, die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund der Verhaltensstörungen in verschiedenen Funktionsbereichen (Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Be ziehungen zu andern) komme es im Arbeitsumfeld immer wieder zu Konflik ten, analog zu den während der stationären Behandlung aufgetretenen Schwie rig keiten. Im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik sei der Beschwer deführer körperlich eingeschränkt. Weiter würden Einschränkungen in der Konzentration sowie eine rasche Ermüdbarkeit im Zusammenhang mit der de pressiven Symptomatik bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 4.4

Die behandelnden Ärzte des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2012 (Urk. 6/120) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Verdacht auf dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (F44.7) - vorbeschriebene anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - vorbeschriebene Anpassungsstörung bei anhaltender psychosozialer Belas tungssituation (F43.2) - vorbeschriebene kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), Differential diagnose (DD) vorbeschriebene Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.8)

Sie führten aus, sie behandelten den Beschwerdeführer ambulant seit 1 5. Dezember 2009 (Ziff. 1.2). Seit der letzten stationären Behandlung habe keine weitere stationäre Therapie stattgefunden (Ziff. 1.3). Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik persistiere eine verminderte Kniebelastbarkeit rechts mit eingeschränkter Kniefunktion, darüber hinaus eine deutliche Bewegungsein schränkung im Bereich des rechten Fusses. Der Beschwerdeführer gehe weiter hin mit einer Gehhilfe und berichte über Nackenbeschwerden beziehungsweise Nackensteifigkeit. Bezüglich der Knie- beziehungsweise Fussproblematik sollte eine ergänzende orthopädische Beurteilung erfolgen. Aus psychiatrischer Sicht zeige sich weiterhin ein komplexes Beschwerdebild mit erheblicher alltagsrele vanter Beeinträchtigung. Es p ersistierten eine affektive Instabilität, vermehrt e Reizbarkeit, verminderte Stresstoleranz bei insgesamt dominierender passiv-resig nativer Haltung. Es komme wiederholt zu familiären Spannungen, der Be schwerdeführer sei mit der Versorgung der Kinder deutlich überfordert, dabei auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen. Im weiteren Behandlungsverlauf hätten sich Hinweise auf dissoziative Symptome im Sinne von intermittierend auftre tenden Bewegungsstörungen im Kopfbereich, kurzzeitige Trancezustände bezie hungsweise amnestische Episoden ergeben. Der Beschwerdeführer berichte über eine inzwischen eingetretene leichte Verbesserung mit nachlassender Frequenz der auftretenden Stimmen. Insgesamt zeige sich eine Zunahme der Stimmen bei Stress und Anspannung . Unter Berücksichtigung des komplexen psychischen Erkrankungsbildes mit inzwischen chronifiziertem Verlauf sei insgesamt von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser bis auf Weiteres zu 100 % ar beits unfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit se i aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen sei eine ergän zen de somatische Beurteilung vorzunehmen (Ziff. 1.7). 4.5

Dr. med. M .___, Dr. med. N .___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. med. O .___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. P .___, Facharzt für Orthopädie und Trauma tologie FMH, B.___, e rstatte ten am 1 5. Juni 2012 ihr Gutachten (Urk. 6/124 /1-27) gestützt auf die Vorakten und die fachärztlichen Untersuchungen (S. 1). Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 1). Ferner stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 2): - anamnestisch wiederholte Anpassungsstö rung mit kurzen depressiven Re aktionen bei sozialer Konfliktsituationen (F43.20) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen (Z59) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (Z63.0) - Status nach HWS-Distorsion bei Heckaufprall 2004 ohne erkennbares per sistierendes, anatomisch, pathologisches und radiologisches Substrat - Status nach Schädelkontusion und HWS-Distorsion anlässlich ein es Ver keh rsunfall s September/Oktober 2007

Aus interdisziplinärer Sicht könn t e n keine wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörungen respektive Funktionseinschränkungen nachgewiesen werden. Sowohl aus somatisch-orthopädischer als auch aus psy chiatrischer Sicht bestünden ausreichende Ressourcen und Kräfte des Beschwer deführers, um seine angegebenen Beschwerden zu überwinden. Auffällig seien Inkonsistenzen bezüglich der dramatisch vorgetragenen Beschwerden des Be schwerdeführers und den objektiven Befunden. Es bestehe eine vollständige Invalidisierungsüberzeugung des Beschwerdeführers. Die psychiatrisch in den Unterlagen und vom Beschwerdeführer dargestellten Krisensituationen würden auf sozialen invaliditätsfremden Faktoren begründen. Die Arbeitsfähigkeit sei hierdurch objektiv psychopathologisch nicht eingeschränkt. Eine Verschlechte rung gegenüber dem Referenzzeitpunkt 2009 sei aus interdisziplinärer Sicht nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar (S. 20 lit . F).

Zu den Berichten der Ärzte des A.___ führten die Gutachter aus, in den darge stellten psychischen Befunden fänden sich keine Hinweise für eine psychotische Erkrankung; aus ihrer Sicht werde die angegebene nächtliche Stimme als Pseu dohalluzination angesehen. Auch habe der Versicherte laut den vorliegenden Berichten immer wieder geordnet, durchsetzungsfähig und kontrolliert gewirkt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wie im A.___ -Bericht vom Oktober 2010 attestiert, könne weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer objektiver Sicht nachvollzogen werden. Die unstreitig bestehende soziale Konfliktsituation sei als invaliditätsfremd zu beurteilen (S. 21 unten).

Zum A.___ -Bericht vom Januar 2012 (vorstehend E. 4.4) führten die Gutachter aus, die dort beschriebenen Einschränkungen des Versicherten seien aus objek tiver Sicht so nicht nachvollziehbar. Im psychischen Befund zeige sich der Versicherte kontrolliert, durchsetzungsfähig, autonom. Er wirke in der Angabe seiner Beschwerden überlegt; zudem bestünden erhebliche Inkonsistenzen zwi schen der vorgetragenen Beschwerdesymptomatik und dem objektiven Befund. Auch die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und verminderter Anpas sungsfähigkeit seien jetzt so nicht nachweisbar. Dissoziative Phänomene seien nicht feststellbar. Das Handeln des Versicherten sei bewusstseinsnah. Es zeigten sich auch keine Hinweise für eine tiefgreifende Strukturstörung der Persönlich keit. Insofern bestehe aus objektiver Sicht gegenüber dem A.___ -Bericht eine deutliche Diskrepanz. Aus gutachterlicher Sicht - unter Berücksichtigung des Befundes und nicht allein der Beschwerden des Versicherten - sei dieser für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar (S. 22).

Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Morbidität diagnostiziert werden. Es lägen sozi ale invaliditätsfremde Faktoren vor, die jeweils kurzfristig zu eskalierenden Anpassungsstörungen führen würden. Hinweise für eine psychotische oder affektive Erkrankung lägen nicht vor. E s zeig t e n sich i m psychischen Befun d auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht nicht in der Lage wäre, seine angege benen Beschwerden zu überwinden (S. 18 Ziff. 1.2).

Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 6/124/28-35) führte Dr. P.___ aus, zusammenfassend könne aktuell für die den Bewegungsapparat betreffenden Beschwerden im Bereich der HWS, des Nackens, des rechten Kniegelenkes mit Ausstrahlung hüft- und fusswärts sowie des handgelenknahen Vorderarmes rechts kein verwertbares anatomisch-pathologisches Substrat gesehen werden. Die Beschwerden würden damit orthopädisch ungeklärt bleiben. Die seitenglei che und kräftige Muskulatur b eider Arme und beider Beine sprä chen gegen eine wesentliche zum Beispiel beschwerdebedingte Schonung sowohl des rechten Armes als auch des rechten Beines. Auch sei die Fusssohlenbeschwielung rechts wie links physiologisch auszumachen. Eine Schonung und Entlastung beim Gehen und Stehen mit dem rechten Bein spiegle sich somit nicht zum Beispiel in einer seitendifferen t en Beinmu s kelminderung und oder in einer Minderbe schwie lung der rechten Fuss s ohle wieder. Zusammenfassend resultiere orthopä disch somatisch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass, die topographische anatomische Zuordnung und die Intensität der subjektiv vorge tragenen Beschwerden liessen sich orthopädisch somatisch nicht erklären (S. 33 Mitte). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfs gipser und Reiniger wieder zu 100 % arbeitsfähig. R ückblickend seien die Fol gen der Ereignisse Dezember 2004 und September/Oktober 2007 nicht mehr auszumachen. Somit sollte spätestens sechs Monate nach dem Ereignis Septem ber/Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten geeignet, welche einem altersglei chen gesunden 35-jährigen Mann zumutbar sei. Auch diese Einschätzung gelte rückblickend ab zirka sechs Monate n nach dem Ereignis September/Oktober 2007, somit ab zirka April 2008 (S. 34 oben). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 (vgl. Urk. 6/75) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seither in rele vanter Weise verändert hat .

Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass sich aus somatischer Sicht keine relevanten Änderungen ergeben haben. Die B.___ -Gutachter (vorstehend E. 4.5) nannten aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. P.___ nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sich das Ausmass, die topographische anatomische Zuordnung und die Intensität der subjektiv vorgetragenen Be schwerden nicht orthopädisch somatisch erklären liesse n . Aus orthopädischer Sicht attestierte Dr. P.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähig keit in angestammter und angepasster Tätigkeit. Dies stimmt weitgehend mit den Einschätzungen der Ärzte der E.___ (vorstehend

E. 3.2, E. 3.5) überein, welche der Verfügung vom 1 1. Mai 2009 zugrunde lagen. Die be han delnden Ärzte konnten keine objektivierbaren pathologischen Befunde erheben und stellten kein morphologisches Korrelat zu d en angegebenen Beschwerden fest.

Nach dem Gesagten, konnten b ereits im Jahr 2009 die behandelnden Ärzte die geklagten Beschwerden somatisch nicht zuordnen. Seither hat sich die Situation nicht geändert und die B.___ -Gutachter konnten die Beschwerden ebenfalls orthopädisch nicht klären. Eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes a us orthopädischer Sicht ist damit nicht ausgewiesen. 5.2

Die B.___ -Gutachter nannten auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (v orstehend E. 4.5). Sie führten nach vollziehbar und schlüssig aus, dass keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Morbidität diagnostiziert werden könne .

Die Gutachter nannten als psychisches Leiden eine wiederholte Anpassungs störung mit kurzen depressiven Reaktionen bei sozial en Konfliktsituationen . Diese Diagnose begründeten sie aber mit den vorliegenden sozialen invalidi tätsfremden Faktoren, welche jeweils kurzfristig zu eskalierenden Anpassungs störungen führen würden. Der Beschwerdeführer hat in der persönlichen Anam nese im Gutachten selber angegeben, die häufige Anspannung, Gereiztheit, Ner vosität, werde insbesondere durch die schlechte finanzielle Situation der Familie ausgelöst (vgl. Urk. 6/124 S. 12 Mitte). Zudem bekundete der Beschwer deführer Mühe damit, dass er als Ernährer derzeit für die Familie nicht zur Verfügung stehe. Wegen des Geldmangels komme es immer wieder zu Span nungen. Zudem sei er gegenüber seiner Ehefrau gelegentlich schon verbal aggressiv (vgl. Urk. 6/124 S. 14 unten). Diese familiären Spannungen hielten auch die behan delnden Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2012 (vorstehend E.

4.4) fest. Das Verhalten des Beschwerdeführers findet somit in soziokulturellen Umstä nden seine Erklärung und stellt kein en invalidisierenden psychische n Gesundheitsschaden dar (vgl. E.

1. 5). Die Gutachter nannten nebst der Anpassungsstörung auch noch weitere Diagnosen mit Z-Kodierungen. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich nach dem internationalen Klassifika tionssystem bei den sogenannten Z-Kodierungen um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits we sens führen. Sie werden als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben, aber sind nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache klassifizierbar (Urteil e des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.3; 9C_537/2 0 11 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist bereits seit zirka sechs Jahren nicht mehr arbeitstätig, was nachvollziehbarerweise zu finanziellen Problemen und Spannungen in der Ehe führen und den Gesundheitszustand be einflussen kann. Jedoch haben solche Diagnosen rechtsprechungsgemäss keinen Krankheitswert und sind damit auch nicht invalidisierend.

Die Einschätzung der B.___ -Gutachter stimmt zudem weitgehend mit der Ein schätzung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H.___ (vorstehend E. 3.6) überein. Dr. H.___ konnte ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte Dr. H.___ unter anderem eine Somatisierungsstörung und eine leichte depressive Episode. Er führte dazu aus, die leichte depressive Episode sei als Begleiterscheinung der Somatisierungsstörung zu verstehen und nicht als selb st ändige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität . Es bestehe keine Unzumutbarkeit der Symptomüberwindung und die Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. 5.3

Aus den Berichten des A.___ (vorstehend E. 4.2 - 4) ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

– keine Hinweise für eine erhebliche Verände rung des Gesundheitszustandes. Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der recht lichen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Im Regelfall gilt die Willensanstrengung, die schmerzbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu überwinden, als zumutbar. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder – al ter nativ - bestimmte weitere Kriterien darauf schliessen lassen.

Die behan delnden Ärzte des A.___ äusserten sich bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht weiter zur Überwindbarkeit. Bei den von ihnen gestellten Diagnosen fällt auf, da ss sie diese nicht näher begründeten und sie mangels Begründung schlecht nachvollziehbar sind. Im Bericht vom Juni 2010 gingen die Ärzte von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die Neu ein stel lung der neuroleptischen Medikation aus (vorstehend E. 4.2). In den nachfol genden Berichten (vorstehend E. 4.3 und E. 4.4) äusserten sich die Ärzte des A.___

nicht mehr zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie attestier te n ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Die Unterschiede zwischen A.___ und B.___ in der Befunderhebung weis en auf die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hin weisen). So beruht das B.___ -Gutachten auf einer Momentaufnahme, während die Ärzte des A.___ den Beschwerdeführer seit Jahren behandeln. Es ist das Wesensmerk mal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobach tungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behan delnd en Ärzte r echtsprechungsgemäs s nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprü c he erlaubenden objektiven Beur teilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behan delnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 4

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das B.___ -Gutachten vom 1 2. Juni 2012 für die Beantwortung der Frage umfassend ist. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rück sichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten

und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt . Das Gutachten trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurtei lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend und klar und ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. 5.5

Aus medizinischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert . Das B.___ -Gutachten vom 1 5. Juni 2012 bestätigt im Wesentli chen die seinerzeitigen Feststellungen sowie die volle Arbeitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit.

Die Verfügung vom 7. November 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler