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IV.2012.01272

Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätikgkeit vorhanden. Trotz höchstmöglichem behinderungsbedingtem Abzug von 25 % kein Anspruch auf eine Rente. (BGE 8C_37/2014)

Zürich SozVersG · 2013-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der aus Y.___ stammende, seit September 2008 verbeiständete X.___ , geboren 1953, arbeitete ab 1. Oktober 1988 als Küchenhilfe in einem Alters- und Pflegeheim und nach der Auflösung dieses Anstellungsverhältnisses per 31. Oktober 2006 ( Urk. 7/7/1-10) noch bis Ende des Jahres für ein Reinigungs unternehmen ( Urk. 7/13/1-10) . Eine neue Erwerbstätigkeit nahm er nicht mehr auf, sondern war arbeitslos (Urk. 7/ 84/1-3) .

Wegen des Diabetes und wegen Beschwer den am Rücken sowie am Handgelenk hatte sich der Versicherte am 31. Januar 2008 zum Bezug von Leistungen bei der Inva lidenversicherung angemeldet ( Urk. 7/3/1-10). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 10. April 2008 die Ablehnung des Leis tungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/17/1-2). Der Versicherte erhob

Einwand ( Urk. 7/18 und 7/26/1-2) , worauf die IV-Stelle die medizinische Situation erneut abklärte ( Urk. 7/27/1-7 und 7/28/1-6) und unter anderem ein Gutachten beim Z.___ einholte ( Urk. 7/33 /1- 68 ) sowie einen Bericht vom A.___ , Klinik für Endokrinologie, beizog ( Urk. 7/ 32/1-10).

Gestützt auf die Stellungnahmen des Versicherten vom 19. Juni 2009 ( Urk. 7/38/1-2), des A.___ , Klinik für Endo krinologie, vom 16. Juni 2009 (Urk. 7/41), des Z.___

vom 2. Juli 2009 (Urk. 7/42/1-2), des A.___ vom 30. Septem ber 2009 (Urk. 7/56/1-2) , des Versicherten vom 7. Ok to ber 2009 (Urk. 7/57/1-2) sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. November 2009 ( Urk. 7/59/6) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 20. November 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/ 58/1-2) .

Der Versicherte liess mit Eingabe vom 11. Januar 2010 ( Urk. 7/67/3-5) Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht erachtete die Auswirkung der medizinischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit als ungenügend abgeklärt und wies die Sache in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Urteil vom

21. April 2011 Urk. 7/79/1-10) zur Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.2010.00030). 1.2

Die IV-Stelle holte darauf ein multidisziplinäres Gutachten beim B.___ ei n ( Urk. 7/83/1-2), welches am

1. Februar 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/101/1-104).

Mit Vorbescheid vom 22. März 2012 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/105/1-2). Der Versicherte liess Einwand erheben ( Urk. 7/109/1-2), worauf die IV-Stelle beim B.___ eine ergänzende Stel lungnahme einholte ( Urk. 7/111/1-2). Am 11. Oktober 2012 ( Urk. 7/114/1-2) liess der Versicherte zur Ergänzung des B.___

vom 22. August 2012 ( Urk. 7/112/1-2) Stellung nehmen.

Mit Verfügung vom 1. November 2012 ver neinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % d en Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ( Urk. 2). 2.

M it Eingabe vom 5. D ezem ber 2012 liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 1. November 2012 sei aufzuheben, und die Sache sei zu neue r Abklärung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21 . Januar 201 3 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Mit Gerichtsverfügung vom 11 . Februar 201 3 wurde X.___

hiervon in Kenntnis gesetzt. Sodann wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Gestützt auf die medizinische Aktenlage , insbesondere das polydisziplinäre Gut achten des B.___ vom 1. Februar 2012

( Urk. 7/101) ging die Beschwerdegegnerin davon aus ( Urk. 2 , 6 und 7/115/ 1-4), dem Beschwerdeführer seien Arbeiten ohne feinmotorische Anforderungen an die Hände, ohne Betätigung von ge fährlichen Maschinen , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie unter Vermeidung von Arbeiten auf Dächern in einem Ausmass von 80 % zumutbar, so dass er mit einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. 2. 2

Demgegenüber lä ss t der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen ( Urk. 1), auf das Gutachten des B.___ könne nicht abgestellt werden , da einerseits der darin enthaltene Vorwurf der Aggravation nicht näher begründet werde , und es dem Gutachten andererseits an der nötigen Transparenz fehle ( Urk. 1 S. 3). Sodann sei zu beachten, dass er , da er seit längerer Zeit stellenlos sei , sich nur beruflich neu orientieren müsste, und es sei weiter zu berücksichtigen, dass ihm mit Gehen verbundene Tätigkeiten nicht mehr möglich seien und er wegen eines Streckdefizites an der rechten Hand und eines Karpaltunnelsyndroms an beiden Händen zusätzlich beeinträchtigt sei. Er sei von dunkler Hautfarbe, spre che schlecht Deutsch und sei in starkem Masse von verschiedensten Medika menten abhängig. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei daher beim In valideneinkommen der höchstmögliche leidensbedingte Abzug vorzunehmen . 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist demnach , ob und allenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer invalid ist und damit Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3 . 2

Im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids vom 21. April 2011 litt der Beschwer deführer an einem Diabetes mellitus Typ 2 sowie an einer arteriellen Hypertonie ( Urk. 7/27/2) . Im Weiteren waren eine diskrete periphere Polyneuro pathie, eine beginnende diabetische Retinopathie, eine Nierenzyste rechts (Typ III nach Bosniak) sowie eine beidseitige Visusverminderung ausgewiesen ( Urk. 7/33/25 ). An der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule war eine beginnende Chondrose festgestellt worden, welche den Versicherten nach An sicht der Gutachter jedoch nicht weiter beeinträchtigte. Der Bewegungsapparat war im Grossen und G anzen als dem Alter entsprechend eingestuft worden, wo bei mit Rücksicht auf die lumbalen Veränderungen eine wirbelsäulenbelastende schwere Arbeit nicht mehr empfohlen werden konnte ( Urk. 7/33/29).

Aus rheu matologischer Sicht attestierten die Gutachter dem Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/33/30-31).

In psychischer Hinsicht hatte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zwar das Vorliegen einer larvierten Depression bei kultureller Entwurzelung und Einsamkeit nach der Entlassung an der letzten Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen ( Urk. 7/28/2), doch wurde diese Diagnose im Rahmen der psychiatrischen Abklärung im Z.___ nicht bestätigt (7/33/1-68). Vielmehr ge langten die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 27. März 2009 ( 7 /33/1-68) zum Schluss, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7 /33/25) , weshalb der Versicherte sowohl in se iner bisherigen Tätigkeit als Kü chengehilfe oder Reinigungskraft als auch für sämtliche leichten bis höchs tens mittelschweren Verweistätigkeiten als vollständig arbeitsfähig zu gelten habe ( Urk. 7/33/30-31).

Aufgrund dieses Ergebnisses der interdisziplinären Begutachtung ging die Be schwerdegegnerin davon aus, dass es an einem invalidenversicherungsrechtlich

relevanten Gesundheitsschaden fehle und aus internisti scher Sicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . Damit lagen widersprüchliche Angaben hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit vor, wurde ihm doch in den Berichten der endokrinologischen Klinik am A.___ vom Februar ( Urk. 7/32/7-9) , vom

16. Juni und vom

30. September 2009 ( Urk. 7/41 und 7/56/1-2) überein stimmend eine vollständige Arbeitsunfä higkeit attestiert. 3.3

Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache daher hauptsächlich zur Klärung des Ausmasses der Beschwerden

auf die Arbeitsfähigkeit , namentlich bezüglich des Schweregrades de r Polyneuropathie (vgl. den Bericht von Dr. med. D.___ vom 20. Juli 2010; Urk. 7/101/65) ,

und angesichts des Umstandes, dass im Z.___

keine neurologische Untersuchung stattgefunden hatte ( Urk. 7/79/7) , an die Beschwerdegegner i n zurück. 4. 4.1

I m

B.___ wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2011 internistisch, neuro logisch und psychiatrisch untersucht ( Urk. 7/92/2) . Hinsichtlich der Diag nos es tellung erfuhr seine gesundheitliche Situation in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen.

D ie Gutachter stellten folgende Diagnosen, welchen sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu massen ( Urk. 7/101/23): - Insulinabhängiger Diabetes mellitus und damit zusammenhängend: - vorwiegend sensible Polyneuropathie mit einem zusätzlichen Ver dacht auf ein symptomatisches Restless Legs- Syndrom - anamnestisch leichte diabetische Retinopathie - schwierige Blutzuckereinstellung unter Basis-Bolus-Therapie - Status nach akutem anurischem Nierenversagen und schwerer Laktazi dose im Juli 2008 mit aktuell leichter Niereninsuffizienz - Streckdefizit am Kleinfinger der rechten Hand nach Exzision eines Hauttu mors in der Hohlhand im März 2011 - Mittelschweres Karpaltunnelsyndrom beidseits .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hingegen stuften sie folgende Diagno sen ein ( Urk. 7/101/23-24): - Ausgeprägte Leukenzephalopathie, wahrscheinlich mikrovaskulär be dingt bei Diabetes mellitus - Funktionelle kognitive Störungen - Status nach Ulnaris-Neuropathie rechts - Arterielle Hypertonie - Lichen vidal beidseits an den Unterschenkeln - Xerodermie - Vitamin D-Mangel - Anamnestisch chronisches redizivierendes Lumbovertebralsyndrom . 4.2

Bei der allgemein-internistischen Untersuchung stellte der Facharzt, Dr. med. E.___ ,

mehrheitlich der Norm entsprechende Verhältnisse fest. Bei der Palpation im Bereich der Lendenwirbelsäule klagte der Beschwerdeführer über Druckdolenz. Obwohl der Beschwerdeführer dem Arzt gegen über von ei nem konstan t bestehenden Hitzegefühl in beiden Füssen sowie mehrmals täg lich im ganzen Körper einschiessenden , elektrisierenden Empfindungen geklagt hatte, konnte Dr. E.___

keine Rötungen, Schwellungen oder Überwärmun g en feststellen. Allgemein auffällig war eine trockene Haut und ausserdem fan den sich Exkoriationen an den Unterschenkeln und den Knien ( Urk. 7/101/14).

Der Beschwerdeführer er wähnte eine vermehrte Müdigkeit und Schlafstörungen und erklärte, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig.

Gegenüber dem Psychiater, Dr. med. F.___ , klagte der Beschwerdeführer darüber , sein Körper sei kaputt . Er erwähnte Rückenschmerzen und gab an, e r leide seit ungefähr drei Jahren unter Schmerzen in den Beinen und in den Füs sen und unter Juckreiz, weswegen er schlecht schlafe. Die rechte Hand könne er nicht richtig öffnen, was sich auch nach der Operation nicht geändert habe . Bezüglich des Diabetes werde er von der Spitex und dem Mahlzeitendienst unterstützt. Abends koche er sich selber etwas und am Wochenende treffe er sich mit Kollegen, allerdings weniger oft als früher ( Urk. 7/101/15). Dr. F.___ erlebte den Besc hwerdeführer, mit dem er sich auf Deutsch und Englisch habe unterhalten können, als stimmungsmässig ausgeglichen, teils sogar heiter. Der Versicherte habe einen unbeschwerten Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar, sowohl zeitlich als auch örtlich und mit Bezug auf die Situation gut orientiert und in der Psychomotorik lebhaft gewesen. Es habe ein guter affektiver Kontakt hergestellt werden können . Dr. F.___ konnte keine Zeichen von Konzentrati onsschwäche feststellen. Auch habe der Versicherte gut auf die gestellten Fra gen eingehen können , habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person. Zwangsgedanken habe er beim Versicherten keine feststellen können . Angesichts des psychischen Zustandes des Versicherten vermochte Dr . F.___ keine psychiatrische Diagnose zu stellen ( Urk. 7/101/16) . Daher sei der Versicherte aus psychischer Sicht mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt ( Urk. 7/101/17).

Auch g egenüber Dr. med.

G.___ , Facharzt für Neurologie, erwähnte der Beschwerdeführer die ihn beeinträchtigenden Gefühlsstörungen an allen Extre mitäten, die vor allem nachts und in den Beinen auftretenden brennenden Dys ästhesien und den Juckreiz vorne an den Unterschenkeln ( Urk. 7/101/17-18). Es stelle sich eine starke Unruhe ein, so dass er es im Bett fast nicht mehr aushalte und umher gehen müsse . Seinen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer allen Gutachtern gegenüber identisch, dass er Spaziergänge unternehme und sich mit Bekannten und Kollegen treffe. Der neurologische Status war gröss tenteils im Normbereich. Der Beschwerdeführer gab bei der aktiven Rotation der Halswirbelsäule endphasig Schmerzen an; Inklination und Reklination waren leichtgradig eingeschränkt ( Urk. 7/101/18). Die muskuläre Trophik war an den Füssen nicht beurteilbar . Reflexe liessen sich , wenn überhaupt, nur schwach auslösen. Dr. G.___ stellte auch fest, dass an den Oberarmen eine deutlich ver minderte Temperaturempfindung vorhanden war. Das Gangbild habe sich unauffällig, aber breitbasig mit symmetrischer Mitbewegung der Arme präsen tiert . Beim Strichgang habe der Beschwerdeführer sehr unsicher gewirkt. Die Durchführung des Fussspitzengangs sei gar nic ht , d er Fersengang knapp mög lich gewesen . Hingegen habe der Beschwerdeführer auf einem Bein stehen kön nen ( Urk. 7/101/19).

Aufgrund der Untersuchung gelangte Dr. G.___ zum Er gebnis , trotz der klinisch schwierig zu beurteilenden Situation sei eine den Ver sicherten beeinträchtigende Polyneuropathie ausgewiesen , wobei sich eine sol che lediglich mit Bezug auf die unteren Extremitäten nachweisen lasse und an gesichts der Befunde eine Symptomausweitung nicht auszuschliessen sei ( Urk. 7/1017/21). Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Beschwerden selber , aber auch durch die als Nebenwirkung der Medikamente n einnahme vorhandene vermehrte Müdigkeit nur leich t gradig eingeschränkt. Es besteh e bei vollzeitig zumutbarer Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinbusse von 20 % ( Urk. 7/101/22). Der Neurologe empfahl zur Verminderung der Tagesmüdigkeit eine Reduktion von Lyrica, eine allfällige Abklärung der Schlafproblematik und ausserdem die operative Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel ( Urk. 7/101/23). 4.3

Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Ergebnis , dass hauptsächlich der Diabetes mellitus mit den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden , wie Müdigkeit aufgrund der Medikamente, eine leichte diabetische Retinopathie und die leichte Niereninsuffizienz , die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t en. Dem nach liege eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in den bisher geübten Tätigkeiten als auch in leidensangepassten vor ( Urk. 7/101/25-26). 4.4

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Be schwerdeführers seit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin nur unwesentlich verändert hat. Im Vordergrund steht nach wie vor der schwer einstellbare Diabetes mellitus. Daneben besteht eine Beeinträchtigung im Ge brauch der rechten Hand wegen des Streckdefizits am Kleinfinger , eines Dupuytren-Knotens in der rechten Hohlhand, der am 18. März 2011 entfernt wurde , und einer in der Folge aufgetretenen druckdolenten Gewebeverhärtung ( Urk. 7/101/77, 7/101/82 und 7/101/95) . Beschwerden liegen ausserdem vor aufgrund eines beidseitig vorhandenen mittelschweren Karpaltunnel-Syndrom s, welches aber ohne Weiteres behandelbar und d e ssen Behandlung dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist. Die von Dr. C.___ vermutete Diagnose einer larvierten Depression konnte Dr. F.___ nicht bestätigen und er wies zu Recht darauf hin, es hätten nur ge rade zwei Konsultationen bei einem Psychiater stattgefunden ( Urk. 7/101/17) . Von Passivität, Desinteresse oder allgemeinem Rückzug kann somit keine Rede sein. Vielmehr ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich für das Tages geschehen interessiert, Zeitungen liest und sich mit Kollegen und mit seiner Ex-Freundin trifft ( Urk. 7/101/15). Aber auch mit Bezug auf die somatischen Diag nosen ist das B.___ - Gutachten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3 f.) - einleuchtend und überzeugend. Denn nur an den missglückten Uhrentest ( Urk. 7/101/19) anzuknüpfen und daraus abzuleiten, das Gutachten sei nicht transparent, ist nicht angängig. Der Neurologe hielt ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe die Zeit auf seiner Uhr ablesen können, auch wenn er die Zeit nicht habe in Zahlen umsetzen können. Zwar erreichte der Versi cherte trotz Hilfestellung beim Minimental-Status kein besseres Ergebnis als 19 von maximal 30 Punkten, da weitere Defizite in den Bereichen Rechnen und Gedächtnis zutage traten ( Urk. 7/101/19). Dass die Testergebnisse im Einzelnen nicht bei den Akten liegen , kann nicht als Nachteil für den Beschwerdeführer oder gar als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden ( Urk. 1 S. 5). Die Beurteilung, ob einzelne Testfragen richtig beantwortet wurden, oblag dem Neurologen, wobei es bei dem Test nur ein richtig oder falsch gibt, mithin kein Spielraum bleibt für Nuancen. Zweifellos erzielte der Beschwerdeführer aktuell mit 19 Punkten ein schlechteres Ergebnis als bei der Testung durch Dr. D.___ im Juli 2010 mit 24 Punkten ( Urk. 7/101/22), woraus jedoch zu schliessen ist, dass bereits damals Defizite vorhanden waren. Ausserdem ist zu beachten, dass bei der Interpretation des Testergebnisses auch die Schulbildung, die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und das Alter von Bedeutung sind . Pathologische Ergebnisse können sodann bedingt sein durch Unaufmerksamkeit, fehlende Mo tivation und Ä hnliches mehr .

Der Beschwerdeführer beklagte sich einerseits über Gedächtnisschwierigkeiten, ver mochte aber gemäss den Angaben von Dr. G.___ genau anzugeben , wie er vom Begutachtungsinstitut zu seiner Praxis gelangt sei , habe die Nummern der hierfür benützten Linienbusse nennen können , und sei auch in der Lage gewe sen, sich ohne einen Kalender zu benützen einen weiteren Untersuchungstermin zu merken ( Urk. 7/101/19).

4.5

In Anbetracht der mehrheitlich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/101/23-24) ist die Einschätzung der B.___ - Gutachter, wonach eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit gegeben sei, überzeugend und nachvollziehbar. Es wurden nicht nur alle Vorakten berücksichtigt ( Urk. 7/101/3-12), sondern die Gutachter setzten sich auch mit den Einschätzungen der bis anhin beteiligten Ärzte auseinander ( Urk. 7/101/17 und 7/101/21) . Ausserdem zogen sie selber noch weitere Unter lagen bei ( Urk. 7/101/77-78, 7/101/80, 7/101/82, 7/101/85-88, 7/101/90-93 und 7/101/95). Aus diesen ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen des Streckdefizits an der rechten Hand einem Handchirurgen zugewiesen worden war und dieser im März 2011 gestützt auf die entsprechende Diagnose einen D upyu tren-Knoten in der re chten Hohlhand entfernt hatte, in der Folge eine Wundheilungsstörung auftrat und von der dermatologischen Abteilung am H.___

ausserdem prätibiale Hautveränderungen sowie lichenoide Plaques an den Unterschenkeln festgestellt wurden ( Urk. 7/101/82, Urk. 7/101/86-88). Weder aufgrund diese r dermatologischen Befunde noch aufgrund d e r Un tersuchungen an der Augenklinik des A.___ ,

des Kardiologen Dr. med. I.___ vom 6. September 2011 und im J.___ vom 20. September 2011

ergaben sich indes mit Bezug auf die mit 80 % als zumutbar bezeichnete Arbeitsfähigkeit zusätzliche Einschränkun gen. Hingegen findet die vom Beschwerdeführer dargelegte Restarbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in den Akten keine Stütze. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 5 4‘169.70 zugrundegelegt ( Urk. 2 , 7/102/1 und 7/103/4 ). Dieses hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 5.2

Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA1) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 festgesetzt, was in Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 80 % zunächst zu einem Jahreseinkommen von Fr. 49‘274.10 führte ( Urk. 7/102/2). Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % errechnete die IV-Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘346.70. Dieses bemängelt der Beschwerdeführer, da von einer höheren Erwerbsunfähig keit auszugehen und auch der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 3 und 5) .

Wenn der B eschwerdeführer davon ausgeht, er sei auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt aufgrund seiner physischen Einschränkungen sowie seiner mentalen Problematik nicht mehr vermittelbar ,

kann ihm nicht beigepflichtet werden. Bereits bei der Begutachtung gab er an, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 7/101/14-15 ). Diese subjektive Einschätzung findet indes in den Akten kein objektives Korrelat. Wie dargelegt (E. 4.4), sind ihm wechselbelastende Tä tigkeiten im Ausmass von 80 % zumutbar. An weiteren Limitierungen sind an gesichts von möglicherweise hypoglykämiebedingten Schwindelbeschwerden und Stürzen Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen und in sturzgefährdeter Höhe zu vermeiden. Ebenfalls ungeeignet sind für den Beschwerdeführer fein motorische Arbeiten ( Urk. 7/101/24-25). Diese Einschränkungen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeiten kann , aber auch sein Alter , die Nationalität und die eher lange Ab senz vom Berufsleben rechtfertigen die Anwendung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Demnach reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 36‘955.60 ( Fr.

49‘274.10 ./. Fr. 12‘318.50 [25 % von Fr. 49‘274.10]) ; die Einbusse gegen über dem Valideneinkommen beträgt Fr. 17‘214.10. Selbst bei diesem höchst möglichen Abzug resultiert lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 % ( Fr. 17‘214.10 x 100 : Fr. 54‘169.70 ), weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente besteht. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. November 2012 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Kostennote vom 23 . Oktober 2013 macht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6 Stunden und 25 Minuten sowie Fr. 20.50 Barauslagen geltend ( Urk. 10).

Unter Berücksichtigung des ge richtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 216.-- einschliesslich Mehrwertsteuer (x 6,41 Stunden) ergibt sich ein Aufwand von Fr. 1‘384.55. Die Barauslagen betragen einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 22.15, so dass sich das zu vergütende Hono rar auf Fr. 1‘406.70 beläuft. In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsver treter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich,

wird mit Fr. 1'406.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 M it Eingabe vom 5. D ezem ber 2012 liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 1. November 2012 sei aufzuheben, und die Sache sei zu neue r Abklärung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21 . Januar 201

E. 2.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage , insbesondere das polydisziplinäre Gut achten des B.___ vom 1. Februar 2012

( Urk. 7/101) ging die Beschwerdegegnerin davon aus ( Urk. 2 , 6 und 7/115/ 1-4), dem Beschwerdeführer seien Arbeiten ohne feinmotorische Anforderungen an die Hände, ohne Betätigung von ge fährlichen Maschinen , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie unter Vermeidung von Arbeiten auf Dächern in einem Ausmass von 80 % zumutbar, so dass er mit einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. 2. 2

Demgegenüber lä ss t der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen ( Urk. 1), auf das Gutachten des B.___ könne nicht abgestellt werden , da einerseits der darin enthaltene Vorwurf der Aggravation nicht näher begründet werde , und es dem Gutachten andererseits an der nötigen Transparenz fehle ( Urk. 1 S. 3). Sodann sei zu beachten, dass er , da er seit längerer Zeit stellenlos sei , sich nur beruflich neu orientieren müsste, und es sei weiter zu berücksichtigen, dass ihm mit Gehen verbundene Tätigkeiten nicht mehr möglich seien und er wegen eines Streckdefizites an der rechten Hand und eines Karpaltunnelsyndroms an beiden Händen zusätzlich beeinträchtigt sei. Er sei von dunkler Hautfarbe, spre che schlecht Deutsch und sei in starkem Masse von verschiedensten Medika menten abhängig. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei daher beim In valideneinkommen der höchstmögliche leidensbedingte Abzug vorzunehmen . 3.

E. 3 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist demnach , ob und allenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer invalid ist und damit Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3 . 2

Im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids vom 21. April 2011 litt der Beschwer deführer an einem Diabetes mellitus Typ 2 sowie an einer arteriellen Hypertonie ( Urk. 7/27/2) . Im Weiteren waren eine diskrete periphere Polyneuro pathie, eine beginnende diabetische Retinopathie, eine Nierenzyste rechts (Typ III nach Bosniak) sowie eine beidseitige Visusverminderung ausgewiesen ( Urk. 7/33/25 ). An der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule war eine beginnende Chondrose festgestellt worden, welche den Versicherten nach An sicht der Gutachter jedoch nicht weiter beeinträchtigte. Der Bewegungsapparat war im Grossen und G anzen als dem Alter entsprechend eingestuft worden, wo bei mit Rücksicht auf die lumbalen Veränderungen eine wirbelsäulenbelastende schwere Arbeit nicht mehr empfohlen werden konnte ( Urk. 7/33/29).

Aus rheu matologischer Sicht attestierten die Gutachter dem Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/33/30-31).

In psychischer Hinsicht hatte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zwar das Vorliegen einer larvierten Depression bei kultureller Entwurzelung und Einsamkeit nach der Entlassung an der letzten Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen ( Urk. 7/28/2), doch wurde diese Diagnose im Rahmen der psychiatrischen Abklärung im Z.___ nicht bestätigt (7/33/1-68). Vielmehr ge langten die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 27. März 2009 ( 7 /33/1-68) zum Schluss, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7 /33/25) , weshalb der Versicherte sowohl in se iner bisherigen Tätigkeit als Kü chengehilfe oder Reinigungskraft als auch für sämtliche leichten bis höchs tens mittelschweren Verweistätigkeiten als vollständig arbeitsfähig zu gelten habe ( Urk. 7/33/30-31).

Aufgrund dieses Ergebnisses der interdisziplinären Begutachtung ging die Be schwerdegegnerin davon aus, dass es an einem invalidenversicherungsrechtlich

relevanten Gesundheitsschaden fehle und aus internisti scher Sicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . Damit lagen widersprüchliche Angaben hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit vor, wurde ihm doch in den Berichten der endokrinologischen Klinik am A.___ vom Februar ( Urk. 7/32/7-9) , vom

16. Juni und vom

30. September 2009 ( Urk. 7/41 und 7/56/1-2) überein stimmend eine vollständige Arbeitsunfä higkeit attestiert.

E. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache daher hauptsächlich zur Klärung des Ausmasses der Beschwerden

auf die Arbeitsfähigkeit , namentlich bezüglich des Schweregrades de r Polyneuropathie (vgl. den Bericht von Dr. med. D.___ vom 20. Juli 2010; Urk. 7/101/65) ,

und angesichts des Umstandes, dass im Z.___

keine neurologische Untersuchung stattgefunden hatte ( Urk. 7/79/7) , an die Beschwerdegegner i n zurück. 4. 4.1

I m

B.___ wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2011 internistisch, neuro logisch und psychiatrisch untersucht ( Urk. 7/92/2) . Hinsichtlich der Diag nos es tellung erfuhr seine gesundheitliche Situation in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen.

D ie Gutachter stellten folgende Diagnosen, welchen sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu massen ( Urk. 7/101/23): - Insulinabhängiger Diabetes mellitus und damit zusammenhängend: - vorwiegend sensible Polyneuropathie mit einem zusätzlichen Ver dacht auf ein symptomatisches Restless Legs- Syndrom - anamnestisch leichte diabetische Retinopathie - schwierige Blutzuckereinstellung unter Basis-Bolus-Therapie - Status nach akutem anurischem Nierenversagen und schwerer Laktazi dose im Juli 2008 mit aktuell leichter Niereninsuffizienz - Streckdefizit am Kleinfinger der rechten Hand nach Exzision eines Hauttu mors in der Hohlhand im März 2011 - Mittelschweres Karpaltunnelsyndrom beidseits .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hingegen stuften sie folgende Diagno sen ein ( Urk. 7/101/23-24): - Ausgeprägte Leukenzephalopathie, wahrscheinlich mikrovaskulär be dingt bei Diabetes mellitus - Funktionelle kognitive Störungen - Status nach Ulnaris-Neuropathie rechts - Arterielle Hypertonie - Lichen vidal beidseits an den Unterschenkeln - Xerodermie - Vitamin D-Mangel - Anamnestisch chronisches redizivierendes Lumbovertebralsyndrom . 4.2

Bei der allgemein-internistischen Untersuchung stellte der Facharzt, Dr. med. E.___ ,

mehrheitlich der Norm entsprechende Verhältnisse fest. Bei der Palpation im Bereich der Lendenwirbelsäule klagte der Beschwerdeführer über Druckdolenz. Obwohl der Beschwerdeführer dem Arzt gegen über von ei nem konstan t bestehenden Hitzegefühl in beiden Füssen sowie mehrmals täg lich im ganzen Körper einschiessenden , elektrisierenden Empfindungen geklagt hatte, konnte Dr. E.___

keine Rötungen, Schwellungen oder Überwärmun g en feststellen. Allgemein auffällig war eine trockene Haut und ausserdem fan den sich Exkoriationen an den Unterschenkeln und den Knien ( Urk. 7/101/14).

Der Beschwerdeführer er wähnte eine vermehrte Müdigkeit und Schlafstörungen und erklärte, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig.

Gegenüber dem Psychiater, Dr. med. F.___ , klagte der Beschwerdeführer darüber , sein Körper sei kaputt . Er erwähnte Rückenschmerzen und gab an, e r leide seit ungefähr drei Jahren unter Schmerzen in den Beinen und in den Füs sen und unter Juckreiz, weswegen er schlecht schlafe. Die rechte Hand könne er nicht richtig öffnen, was sich auch nach der Operation nicht geändert habe . Bezüglich des Diabetes werde er von der Spitex und dem Mahlzeitendienst unterstützt. Abends koche er sich selber etwas und am Wochenende treffe er sich mit Kollegen, allerdings weniger oft als früher ( Urk. 7/101/15). Dr. F.___ erlebte den Besc hwerdeführer, mit dem er sich auf Deutsch und Englisch habe unterhalten können, als stimmungsmässig ausgeglichen, teils sogar heiter. Der Versicherte habe einen unbeschwerten Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar, sowohl zeitlich als auch örtlich und mit Bezug auf die Situation gut orientiert und in der Psychomotorik lebhaft gewesen. Es habe ein guter affektiver Kontakt hergestellt werden können . Dr. F.___ konnte keine Zeichen von Konzentrati onsschwäche feststellen. Auch habe der Versicherte gut auf die gestellten Fra gen eingehen können , habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person. Zwangsgedanken habe er beim Versicherten keine feststellen können . Angesichts des psychischen Zustandes des Versicherten vermochte Dr . F.___ keine psychiatrische Diagnose zu stellen ( Urk. 7/101/16) . Daher sei der Versicherte aus psychischer Sicht mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt ( Urk. 7/101/17).

Auch g egenüber Dr. med.

G.___ , Facharzt für Neurologie, erwähnte der Beschwerdeführer die ihn beeinträchtigenden Gefühlsstörungen an allen Extre mitäten, die vor allem nachts und in den Beinen auftretenden brennenden Dys ästhesien und den Juckreiz vorne an den Unterschenkeln ( Urk. 7/101/17-18). Es stelle sich eine starke Unruhe ein, so dass er es im Bett fast nicht mehr aushalte und umher gehen müsse . Seinen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer allen Gutachtern gegenüber identisch, dass er Spaziergänge unternehme und sich mit Bekannten und Kollegen treffe. Der neurologische Status war gröss tenteils im Normbereich. Der Beschwerdeführer gab bei der aktiven Rotation der Halswirbelsäule endphasig Schmerzen an; Inklination und Reklination waren leichtgradig eingeschränkt ( Urk. 7/101/18). Die muskuläre Trophik war an den Füssen nicht beurteilbar . Reflexe liessen sich , wenn überhaupt, nur schwach auslösen. Dr. G.___ stellte auch fest, dass an den Oberarmen eine deutlich ver minderte Temperaturempfindung vorhanden war. Das Gangbild habe sich unauffällig, aber breitbasig mit symmetrischer Mitbewegung der Arme präsen tiert . Beim Strichgang habe der Beschwerdeführer sehr unsicher gewirkt. Die Durchführung des Fussspitzengangs sei gar nic ht , d er Fersengang knapp mög lich gewesen . Hingegen habe der Beschwerdeführer auf einem Bein stehen kön nen ( Urk. 7/101/19).

Aufgrund der Untersuchung gelangte Dr. G.___ zum Er gebnis , trotz der klinisch schwierig zu beurteilenden Situation sei eine den Ver sicherten beeinträchtigende Polyneuropathie ausgewiesen , wobei sich eine sol che lediglich mit Bezug auf die unteren Extremitäten nachweisen lasse und an gesichts der Befunde eine Symptomausweitung nicht auszuschliessen sei ( Urk. 7/1017/21). Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Beschwerden selber , aber auch durch die als Nebenwirkung der Medikamente n einnahme vorhandene vermehrte Müdigkeit nur leich t gradig eingeschränkt. Es besteh e bei vollzeitig zumutbarer Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinbusse von 20 % ( Urk. 7/101/22). Der Neurologe empfahl zur Verminderung der Tagesmüdigkeit eine Reduktion von Lyrica, eine allfällige Abklärung der Schlafproblematik und ausserdem die operative Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel ( Urk. 7/101/23). 4.3

Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Ergebnis , dass hauptsächlich der Diabetes mellitus mit den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden , wie Müdigkeit aufgrund der Medikamente, eine leichte diabetische Retinopathie und die leichte Niereninsuffizienz , die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t en. Dem nach liege eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in den bisher geübten Tätigkeiten als auch in leidensangepassten vor ( Urk. 7/101/25-26). 4.4

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Be schwerdeführers seit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin nur unwesentlich verändert hat. Im Vordergrund steht nach wie vor der schwer einstellbare Diabetes mellitus. Daneben besteht eine Beeinträchtigung im Ge brauch der rechten Hand wegen des Streckdefizits am Kleinfinger , eines Dupuytren-Knotens in der rechten Hohlhand, der am 18. März 2011 entfernt wurde , und einer in der Folge aufgetretenen druckdolenten Gewebeverhärtung ( Urk. 7/101/77, 7/101/82 und 7/101/95) . Beschwerden liegen ausserdem vor aufgrund eines beidseitig vorhandenen mittelschweren Karpaltunnel-Syndrom s, welches aber ohne Weiteres behandelbar und d e ssen Behandlung dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist. Die von Dr. C.___ vermutete Diagnose einer larvierten Depression konnte Dr. F.___ nicht bestätigen und er wies zu Recht darauf hin, es hätten nur ge rade zwei Konsultationen bei einem Psychiater stattgefunden ( Urk. 7/101/17) . Von Passivität, Desinteresse oder allgemeinem Rückzug kann somit keine Rede sein. Vielmehr ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich für das Tages geschehen interessiert, Zeitungen liest und sich mit Kollegen und mit seiner Ex-Freundin trifft ( Urk. 7/101/15). Aber auch mit Bezug auf die somatischen Diag nosen ist das B.___ - Gutachten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3 f.) - einleuchtend und überzeugend. Denn nur an den missglückten Uhrentest ( Urk. 7/101/19) anzuknüpfen und daraus abzuleiten, das Gutachten sei nicht transparent, ist nicht angängig. Der Neurologe hielt ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe die Zeit auf seiner Uhr ablesen können, auch wenn er die Zeit nicht habe in Zahlen umsetzen können. Zwar erreichte der Versi cherte trotz Hilfestellung beim Minimental-Status kein besseres Ergebnis als 19 von maximal 30 Punkten, da weitere Defizite in den Bereichen Rechnen und Gedächtnis zutage traten ( Urk. 7/101/19). Dass die Testergebnisse im Einzelnen nicht bei den Akten liegen , kann nicht als Nachteil für den Beschwerdeführer oder gar als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden ( Urk. 1 S. 5). Die Beurteilung, ob einzelne Testfragen richtig beantwortet wurden, oblag dem Neurologen, wobei es bei dem Test nur ein richtig oder falsch gibt, mithin kein Spielraum bleibt für Nuancen. Zweifellos erzielte der Beschwerdeführer aktuell mit 19 Punkten ein schlechteres Ergebnis als bei der Testung durch Dr. D.___ im Juli 2010 mit 24 Punkten ( Urk. 7/101/22), woraus jedoch zu schliessen ist, dass bereits damals Defizite vorhanden waren. Ausserdem ist zu beachten, dass bei der Interpretation des Testergebnisses auch die Schulbildung, die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und das Alter von Bedeutung sind . Pathologische Ergebnisse können sodann bedingt sein durch Unaufmerksamkeit, fehlende Mo tivation und Ä hnliches mehr .

Der Beschwerdeführer beklagte sich einerseits über Gedächtnisschwierigkeiten, ver mochte aber gemäss den Angaben von Dr. G.___ genau anzugeben , wie er vom Begutachtungsinstitut zu seiner Praxis gelangt sei , habe die Nummern der hierfür benützten Linienbusse nennen können , und sei auch in der Lage gewe sen, sich ohne einen Kalender zu benützen einen weiteren Untersuchungstermin zu merken ( Urk. 7/101/19).

4.5

In Anbetracht der mehrheitlich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/101/23-24) ist die Einschätzung der B.___ - Gutachter, wonach eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit gegeben sei, überzeugend und nachvollziehbar. Es wurden nicht nur alle Vorakten berücksichtigt ( Urk. 7/101/3-12), sondern die Gutachter setzten sich auch mit den Einschätzungen der bis anhin beteiligten Ärzte auseinander ( Urk. 7/101/17 und 7/101/21) . Ausserdem zogen sie selber noch weitere Unter lagen bei ( Urk. 7/101/77-78, 7/101/80, 7/101/82, 7/101/85-88, 7/101/90-93 und 7/101/95). Aus diesen ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen des Streckdefizits an der rechten Hand einem Handchirurgen zugewiesen worden war und dieser im März 2011 gestützt auf die entsprechende Diagnose einen D upyu tren-Knoten in der re chten Hohlhand entfernt hatte, in der Folge eine Wundheilungsstörung auftrat und von der dermatologischen Abteilung am H.___

ausserdem prätibiale Hautveränderungen sowie lichenoide Plaques an den Unterschenkeln festgestellt wurden ( Urk. 7/101/82, Urk. 7/101/86-88). Weder aufgrund diese r dermatologischen Befunde noch aufgrund d e r Un tersuchungen an der Augenklinik des A.___ ,

des Kardiologen Dr. med. I.___ vom 6. September 2011 und im J.___ vom 20. September 2011

ergaben sich indes mit Bezug auf die mit 80 % als zumutbar bezeichnete Arbeitsfähigkeit zusätzliche Einschränkun gen. Hingegen findet die vom Beschwerdeführer dargelegte Restarbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in den Akten keine Stütze. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 5 4‘169.70 zugrundegelegt ( Urk. 2 , 7/102/1 und 7/103/4 ). Dieses hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 5.2

Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA1) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 festgesetzt, was in Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 80 % zunächst zu einem Jahreseinkommen von Fr. 49‘274.10 führte ( Urk. 7/102/2). Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % errechnete die IV-Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘346.70. Dieses bemängelt der Beschwerdeführer, da von einer höheren Erwerbsunfähig keit auszugehen und auch der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 3 und 5) .

Wenn der B eschwerdeführer davon ausgeht, er sei auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt aufgrund seiner physischen Einschränkungen sowie seiner mentalen Problematik nicht mehr vermittelbar ,

kann ihm nicht beigepflichtet werden. Bereits bei der Begutachtung gab er an, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 7/101/14-15 ). Diese subjektive Einschätzung findet indes in den Akten kein objektives Korrelat. Wie dargelegt (E. 4.4), sind ihm wechselbelastende Tä tigkeiten im Ausmass von 80 % zumutbar. An weiteren Limitierungen sind an gesichts von möglicherweise hypoglykämiebedingten Schwindelbeschwerden und Stürzen Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen und in sturzgefährdeter Höhe zu vermeiden. Ebenfalls ungeeignet sind für den Beschwerdeführer fein motorische Arbeiten ( Urk. 7/101/24-25). Diese Einschränkungen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeiten kann , aber auch sein Alter , die Nationalität und die eher lange Ab senz vom Berufsleben rechtfertigen die Anwendung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Demnach reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 36‘955.60 ( Fr.

49‘274.10 ./. Fr. 12‘318.50 [25 % von Fr. 49‘274.10]) ; die Einbusse gegen über dem Valideneinkommen beträgt Fr. 17‘214.10. Selbst bei diesem höchst möglichen Abzug resultiert lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 % ( Fr. 17‘214.10 x 100 : Fr. 54‘169.70 ), weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente besteht. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. November 2012 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

E. 6 ). Mit Gerichtsverfügung vom

E. 6.1 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) .

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Kostennote vom 23 . Oktober 2013 macht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6 Stunden und 25 Minuten sowie Fr. 20.50 Barauslagen geltend ( Urk. 10).

Unter Berücksichtigung des ge richtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 216.-- einschliesslich Mehrwertsteuer (x 6,41 Stunden) ergibt sich ein Aufwand von Fr. 1‘384.55. Die Barauslagen betragen einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 22.15, so dass sich das zu vergütende Hono rar auf Fr. 1‘406.70 beläuft. In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsver treter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf §

E. 11 . Februar 201 3 wurde X.___

hiervon in Kenntnis gesetzt. Sodann wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01272 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Häny Urteil vom

28. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der aus Y.___ stammende, seit September 2008 verbeiständete X.___ , geboren 1953, arbeitete ab 1. Oktober 1988 als Küchenhilfe in einem Alters- und Pflegeheim und nach der Auflösung dieses Anstellungsverhältnisses per 31. Oktober 2006 ( Urk. 7/7/1-10) noch bis Ende des Jahres für ein Reinigungs unternehmen ( Urk. 7/13/1-10) . Eine neue Erwerbstätigkeit nahm er nicht mehr auf, sondern war arbeitslos (Urk. 7/ 84/1-3) .

Wegen des Diabetes und wegen Beschwer den am Rücken sowie am Handgelenk hatte sich der Versicherte am 31. Januar 2008 zum Bezug von Leistungen bei der Inva lidenversicherung angemeldet ( Urk. 7/3/1-10). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 10. April 2008 die Ablehnung des Leis tungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/17/1-2). Der Versicherte erhob

Einwand ( Urk. 7/18 und 7/26/1-2) , worauf die IV-Stelle die medizinische Situation erneut abklärte ( Urk. 7/27/1-7 und 7/28/1-6) und unter anderem ein Gutachten beim Z.___ einholte ( Urk. 7/33 /1- 68 ) sowie einen Bericht vom A.___ , Klinik für Endokrinologie, beizog ( Urk. 7/ 32/1-10).

Gestützt auf die Stellungnahmen des Versicherten vom 19. Juni 2009 ( Urk. 7/38/1-2), des A.___ , Klinik für Endo krinologie, vom 16. Juni 2009 (Urk. 7/41), des Z.___

vom 2. Juli 2009 (Urk. 7/42/1-2), des A.___ vom 30. Septem ber 2009 (Urk. 7/56/1-2) , des Versicherten vom 7. Ok to ber 2009 (Urk. 7/57/1-2) sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. November 2009 ( Urk. 7/59/6) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 20. November 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/ 58/1-2) .

Der Versicherte liess mit Eingabe vom 11. Januar 2010 ( Urk. 7/67/3-5) Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht erachtete die Auswirkung der medizinischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit als ungenügend abgeklärt und wies die Sache in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Urteil vom

21. April 2011 Urk. 7/79/1-10) zur Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.2010.00030). 1.2

Die IV-Stelle holte darauf ein multidisziplinäres Gutachten beim B.___ ei n ( Urk. 7/83/1-2), welches am

1. Februar 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/101/1-104).

Mit Vorbescheid vom 22. März 2012 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/105/1-2). Der Versicherte liess Einwand erheben ( Urk. 7/109/1-2), worauf die IV-Stelle beim B.___ eine ergänzende Stel lungnahme einholte ( Urk. 7/111/1-2). Am 11. Oktober 2012 ( Urk. 7/114/1-2) liess der Versicherte zur Ergänzung des B.___

vom 22. August 2012 ( Urk. 7/112/1-2) Stellung nehmen.

Mit Verfügung vom 1. November 2012 ver neinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % d en Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ( Urk. 2). 2.

M it Eingabe vom 5. D ezem ber 2012 liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 1. November 2012 sei aufzuheben, und die Sache sei zu neue r Abklärung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21 . Januar 201 3 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Mit Gerichtsverfügung vom 11 . Februar 201 3 wurde X.___

hiervon in Kenntnis gesetzt. Sodann wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Gestützt auf die medizinische Aktenlage , insbesondere das polydisziplinäre Gut achten des B.___ vom 1. Februar 2012

( Urk. 7/101) ging die Beschwerdegegnerin davon aus ( Urk. 2 , 6 und 7/115/ 1-4), dem Beschwerdeführer seien Arbeiten ohne feinmotorische Anforderungen an die Hände, ohne Betätigung von ge fährlichen Maschinen , ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie unter Vermeidung von Arbeiten auf Dächern in einem Ausmass von 80 % zumutbar, so dass er mit einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. 2. 2

Demgegenüber lä ss t der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen ( Urk. 1), auf das Gutachten des B.___ könne nicht abgestellt werden , da einerseits der darin enthaltene Vorwurf der Aggravation nicht näher begründet werde , und es dem Gutachten andererseits an der nötigen Transparenz fehle ( Urk. 1 S. 3). Sodann sei zu beachten, dass er , da er seit längerer Zeit stellenlos sei , sich nur beruflich neu orientieren müsste, und es sei weiter zu berücksichtigen, dass ihm mit Gehen verbundene Tätigkeiten nicht mehr möglich seien und er wegen eines Streckdefizites an der rechten Hand und eines Karpaltunnelsyndroms an beiden Händen zusätzlich beeinträchtigt sei. Er sei von dunkler Hautfarbe, spre che schlecht Deutsch und sei in starkem Masse von verschiedensten Medika menten abhängig. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei daher beim In valideneinkommen der höchstmögliche leidensbedingte Abzug vorzunehmen . 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist demnach , ob und allenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer invalid ist und damit Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3 . 2

Im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids vom 21. April 2011 litt der Beschwer deführer an einem Diabetes mellitus Typ 2 sowie an einer arteriellen Hypertonie ( Urk. 7/27/2) . Im Weiteren waren eine diskrete periphere Polyneuro pathie, eine beginnende diabetische Retinopathie, eine Nierenzyste rechts (Typ III nach Bosniak) sowie eine beidseitige Visusverminderung ausgewiesen ( Urk. 7/33/25 ). An der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule war eine beginnende Chondrose festgestellt worden, welche den Versicherten nach An sicht der Gutachter jedoch nicht weiter beeinträchtigte. Der Bewegungsapparat war im Grossen und G anzen als dem Alter entsprechend eingestuft worden, wo bei mit Rücksicht auf die lumbalen Veränderungen eine wirbelsäulenbelastende schwere Arbeit nicht mehr empfohlen werden konnte ( Urk. 7/33/29).

Aus rheu matologischer Sicht attestierten die Gutachter dem Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/33/30-31).

In psychischer Hinsicht hatte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zwar das Vorliegen einer larvierten Depression bei kultureller Entwurzelung und Einsamkeit nach der Entlassung an der letzten Arbeitsstelle nicht ausgeschlossen ( Urk. 7/28/2), doch wurde diese Diagnose im Rahmen der psychiatrischen Abklärung im Z.___ nicht bestätigt (7/33/1-68). Vielmehr ge langten die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 27. März 2009 ( 7 /33/1-68) zum Schluss, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7 /33/25) , weshalb der Versicherte sowohl in se iner bisherigen Tätigkeit als Kü chengehilfe oder Reinigungskraft als auch für sämtliche leichten bis höchs tens mittelschweren Verweistätigkeiten als vollständig arbeitsfähig zu gelten habe ( Urk. 7/33/30-31).

Aufgrund dieses Ergebnisses der interdisziplinären Begutachtung ging die Be schwerdegegnerin davon aus, dass es an einem invalidenversicherungsrechtlich

relevanten Gesundheitsschaden fehle und aus internisti scher Sicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . Damit lagen widersprüchliche Angaben hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit vor, wurde ihm doch in den Berichten der endokrinologischen Klinik am A.___ vom Februar ( Urk. 7/32/7-9) , vom

16. Juni und vom

30. September 2009 ( Urk. 7/41 und 7/56/1-2) überein stimmend eine vollständige Arbeitsunfä higkeit attestiert. 3.3

Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache daher hauptsächlich zur Klärung des Ausmasses der Beschwerden

auf die Arbeitsfähigkeit , namentlich bezüglich des Schweregrades de r Polyneuropathie (vgl. den Bericht von Dr. med. D.___ vom 20. Juli 2010; Urk. 7/101/65) ,

und angesichts des Umstandes, dass im Z.___

keine neurologische Untersuchung stattgefunden hatte ( Urk. 7/79/7) , an die Beschwerdegegner i n zurück. 4. 4.1

I m

B.___ wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2011 internistisch, neuro logisch und psychiatrisch untersucht ( Urk. 7/92/2) . Hinsichtlich der Diag nos es tellung erfuhr seine gesundheitliche Situation in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen.

D ie Gutachter stellten folgende Diagnosen, welchen sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu massen ( Urk. 7/101/23): - Insulinabhängiger Diabetes mellitus und damit zusammenhängend: - vorwiegend sensible Polyneuropathie mit einem zusätzlichen Ver dacht auf ein symptomatisches Restless Legs- Syndrom - anamnestisch leichte diabetische Retinopathie - schwierige Blutzuckereinstellung unter Basis-Bolus-Therapie - Status nach akutem anurischem Nierenversagen und schwerer Laktazi dose im Juli 2008 mit aktuell leichter Niereninsuffizienz - Streckdefizit am Kleinfinger der rechten Hand nach Exzision eines Hauttu mors in der Hohlhand im März 2011 - Mittelschweres Karpaltunnelsyndrom beidseits .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hingegen stuften sie folgende Diagno sen ein ( Urk. 7/101/23-24): - Ausgeprägte Leukenzephalopathie, wahrscheinlich mikrovaskulär be dingt bei Diabetes mellitus - Funktionelle kognitive Störungen - Status nach Ulnaris-Neuropathie rechts - Arterielle Hypertonie - Lichen vidal beidseits an den Unterschenkeln - Xerodermie - Vitamin D-Mangel - Anamnestisch chronisches redizivierendes Lumbovertebralsyndrom . 4.2

Bei der allgemein-internistischen Untersuchung stellte der Facharzt, Dr. med. E.___ ,

mehrheitlich der Norm entsprechende Verhältnisse fest. Bei der Palpation im Bereich der Lendenwirbelsäule klagte der Beschwerdeführer über Druckdolenz. Obwohl der Beschwerdeführer dem Arzt gegen über von ei nem konstan t bestehenden Hitzegefühl in beiden Füssen sowie mehrmals täg lich im ganzen Körper einschiessenden , elektrisierenden Empfindungen geklagt hatte, konnte Dr. E.___

keine Rötungen, Schwellungen oder Überwärmun g en feststellen. Allgemein auffällig war eine trockene Haut und ausserdem fan den sich Exkoriationen an den Unterschenkeln und den Knien ( Urk. 7/101/14).

Der Beschwerdeführer er wähnte eine vermehrte Müdigkeit und Schlafstörungen und erklärte, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig.

Gegenüber dem Psychiater, Dr. med. F.___ , klagte der Beschwerdeführer darüber , sein Körper sei kaputt . Er erwähnte Rückenschmerzen und gab an, e r leide seit ungefähr drei Jahren unter Schmerzen in den Beinen und in den Füs sen und unter Juckreiz, weswegen er schlecht schlafe. Die rechte Hand könne er nicht richtig öffnen, was sich auch nach der Operation nicht geändert habe . Bezüglich des Diabetes werde er von der Spitex und dem Mahlzeitendienst unterstützt. Abends koche er sich selber etwas und am Wochenende treffe er sich mit Kollegen, allerdings weniger oft als früher ( Urk. 7/101/15). Dr. F.___ erlebte den Besc hwerdeführer, mit dem er sich auf Deutsch und Englisch habe unterhalten können, als stimmungsmässig ausgeglichen, teils sogar heiter. Der Versicherte habe einen unbeschwerten Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar, sowohl zeitlich als auch örtlich und mit Bezug auf die Situation gut orientiert und in der Psychomotorik lebhaft gewesen. Es habe ein guter affektiver Kontakt hergestellt werden können . Dr. F.___ konnte keine Zeichen von Konzentrati onsschwäche feststellen. Auch habe der Versicherte gut auf die gestellten Fra gen eingehen können , habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person. Zwangsgedanken habe er beim Versicherten keine feststellen können . Angesichts des psychischen Zustandes des Versicherten vermochte Dr . F.___ keine psychiatrische Diagnose zu stellen ( Urk. 7/101/16) . Daher sei der Versicherte aus psychischer Sicht mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt ( Urk. 7/101/17).

Auch g egenüber Dr. med.

G.___ , Facharzt für Neurologie, erwähnte der Beschwerdeführer die ihn beeinträchtigenden Gefühlsstörungen an allen Extre mitäten, die vor allem nachts und in den Beinen auftretenden brennenden Dys ästhesien und den Juckreiz vorne an den Unterschenkeln ( Urk. 7/101/17-18). Es stelle sich eine starke Unruhe ein, so dass er es im Bett fast nicht mehr aushalte und umher gehen müsse . Seinen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer allen Gutachtern gegenüber identisch, dass er Spaziergänge unternehme und sich mit Bekannten und Kollegen treffe. Der neurologische Status war gröss tenteils im Normbereich. Der Beschwerdeführer gab bei der aktiven Rotation der Halswirbelsäule endphasig Schmerzen an; Inklination und Reklination waren leichtgradig eingeschränkt ( Urk. 7/101/18). Die muskuläre Trophik war an den Füssen nicht beurteilbar . Reflexe liessen sich , wenn überhaupt, nur schwach auslösen. Dr. G.___ stellte auch fest, dass an den Oberarmen eine deutlich ver minderte Temperaturempfindung vorhanden war. Das Gangbild habe sich unauffällig, aber breitbasig mit symmetrischer Mitbewegung der Arme präsen tiert . Beim Strichgang habe der Beschwerdeführer sehr unsicher gewirkt. Die Durchführung des Fussspitzengangs sei gar nic ht , d er Fersengang knapp mög lich gewesen . Hingegen habe der Beschwerdeführer auf einem Bein stehen kön nen ( Urk. 7/101/19).

Aufgrund der Untersuchung gelangte Dr. G.___ zum Er gebnis , trotz der klinisch schwierig zu beurteilenden Situation sei eine den Ver sicherten beeinträchtigende Polyneuropathie ausgewiesen , wobei sich eine sol che lediglich mit Bezug auf die unteren Extremitäten nachweisen lasse und an gesichts der Befunde eine Symptomausweitung nicht auszuschliessen sei ( Urk. 7/1017/21). Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Beschwerden selber , aber auch durch die als Nebenwirkung der Medikamente n einnahme vorhandene vermehrte Müdigkeit nur leich t gradig eingeschränkt. Es besteh e bei vollzeitig zumutbarer Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinbusse von 20 % ( Urk. 7/101/22). Der Neurologe empfahl zur Verminderung der Tagesmüdigkeit eine Reduktion von Lyrica, eine allfällige Abklärung der Schlafproblematik und ausserdem die operative Dekompression des Nervus medianus im Karpaltunnel ( Urk. 7/101/23). 4.3

Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Ergebnis , dass hauptsächlich der Diabetes mellitus mit den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden , wie Müdigkeit aufgrund der Medikamente, eine leichte diabetische Retinopathie und die leichte Niereninsuffizienz , die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t en. Dem nach liege eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in den bisher geübten Tätigkeiten als auch in leidensangepassten vor ( Urk. 7/101/25-26). 4.4

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Be schwerdeführers seit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin nur unwesentlich verändert hat. Im Vordergrund steht nach wie vor der schwer einstellbare Diabetes mellitus. Daneben besteht eine Beeinträchtigung im Ge brauch der rechten Hand wegen des Streckdefizits am Kleinfinger , eines Dupuytren-Knotens in der rechten Hohlhand, der am 18. März 2011 entfernt wurde , und einer in der Folge aufgetretenen druckdolenten Gewebeverhärtung ( Urk. 7/101/77, 7/101/82 und 7/101/95) . Beschwerden liegen ausserdem vor aufgrund eines beidseitig vorhandenen mittelschweren Karpaltunnel-Syndrom s, welches aber ohne Weiteres behandelbar und d e ssen Behandlung dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist. Die von Dr. C.___ vermutete Diagnose einer larvierten Depression konnte Dr. F.___ nicht bestätigen und er wies zu Recht darauf hin, es hätten nur ge rade zwei Konsultationen bei einem Psychiater stattgefunden ( Urk. 7/101/17) . Von Passivität, Desinteresse oder allgemeinem Rückzug kann somit keine Rede sein. Vielmehr ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich für das Tages geschehen interessiert, Zeitungen liest und sich mit Kollegen und mit seiner Ex-Freundin trifft ( Urk. 7/101/15). Aber auch mit Bezug auf die somatischen Diag nosen ist das B.___ - Gutachten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3 f.) - einleuchtend und überzeugend. Denn nur an den missglückten Uhrentest ( Urk. 7/101/19) anzuknüpfen und daraus abzuleiten, das Gutachten sei nicht transparent, ist nicht angängig. Der Neurologe hielt ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe die Zeit auf seiner Uhr ablesen können, auch wenn er die Zeit nicht habe in Zahlen umsetzen können. Zwar erreichte der Versi cherte trotz Hilfestellung beim Minimental-Status kein besseres Ergebnis als 19 von maximal 30 Punkten, da weitere Defizite in den Bereichen Rechnen und Gedächtnis zutage traten ( Urk. 7/101/19). Dass die Testergebnisse im Einzelnen nicht bei den Akten liegen , kann nicht als Nachteil für den Beschwerdeführer oder gar als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden ( Urk. 1 S. 5). Die Beurteilung, ob einzelne Testfragen richtig beantwortet wurden, oblag dem Neurologen, wobei es bei dem Test nur ein richtig oder falsch gibt, mithin kein Spielraum bleibt für Nuancen. Zweifellos erzielte der Beschwerdeführer aktuell mit 19 Punkten ein schlechteres Ergebnis als bei der Testung durch Dr. D.___ im Juli 2010 mit 24 Punkten ( Urk. 7/101/22), woraus jedoch zu schliessen ist, dass bereits damals Defizite vorhanden waren. Ausserdem ist zu beachten, dass bei der Interpretation des Testergebnisses auch die Schulbildung, die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und das Alter von Bedeutung sind . Pathologische Ergebnisse können sodann bedingt sein durch Unaufmerksamkeit, fehlende Mo tivation und Ä hnliches mehr .

Der Beschwerdeführer beklagte sich einerseits über Gedächtnisschwierigkeiten, ver mochte aber gemäss den Angaben von Dr. G.___ genau anzugeben , wie er vom Begutachtungsinstitut zu seiner Praxis gelangt sei , habe die Nummern der hierfür benützten Linienbusse nennen können , und sei auch in der Lage gewe sen, sich ohne einen Kalender zu benützen einen weiteren Untersuchungstermin zu merken ( Urk. 7/101/19).

4.5

In Anbetracht der mehrheitlich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/101/23-24) ist die Einschätzung der B.___ - Gutachter, wonach eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit gegeben sei, überzeugend und nachvollziehbar. Es wurden nicht nur alle Vorakten berücksichtigt ( Urk. 7/101/3-12), sondern die Gutachter setzten sich auch mit den Einschätzungen der bis anhin beteiligten Ärzte auseinander ( Urk. 7/101/17 und 7/101/21) . Ausserdem zogen sie selber noch weitere Unter lagen bei ( Urk. 7/101/77-78, 7/101/80, 7/101/82, 7/101/85-88, 7/101/90-93 und 7/101/95). Aus diesen ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen des Streckdefizits an der rechten Hand einem Handchirurgen zugewiesen worden war und dieser im März 2011 gestützt auf die entsprechende Diagnose einen D upyu tren-Knoten in der re chten Hohlhand entfernt hatte, in der Folge eine Wundheilungsstörung auftrat und von der dermatologischen Abteilung am H.___

ausserdem prätibiale Hautveränderungen sowie lichenoide Plaques an den Unterschenkeln festgestellt wurden ( Urk. 7/101/82, Urk. 7/101/86-88). Weder aufgrund diese r dermatologischen Befunde noch aufgrund d e r Un tersuchungen an der Augenklinik des A.___ ,

des Kardiologen Dr. med. I.___ vom 6. September 2011 und im J.___ vom 20. September 2011

ergaben sich indes mit Bezug auf die mit 80 % als zumutbar bezeichnete Arbeitsfähigkeit zusätzliche Einschränkun gen. Hingegen findet die vom Beschwerdeführer dargelegte Restarbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in den Akten keine Stütze. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 5 4‘169.70 zugrundegelegt ( Urk. 2 , 7/102/1 und 7/103/4 ). Dieses hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 5.2

Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA1) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebs üblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 festgesetzt, was in Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 80 % zunächst zu einem Jahreseinkommen von Fr. 49‘274.10 führte ( Urk. 7/102/2). Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % errechnete die IV-Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘346.70. Dieses bemängelt der Beschwerdeführer, da von einer höheren Erwerbsunfähig keit auszugehen und auch der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 3 und 5) .

Wenn der B eschwerdeführer davon ausgeht, er sei auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt aufgrund seiner physischen Einschränkungen sowie seiner mentalen Problematik nicht mehr vermittelbar ,

kann ihm nicht beigepflichtet werden. Bereits bei der Begutachtung gab er an, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 7/101/14-15 ). Diese subjektive Einschätzung findet indes in den Akten kein objektives Korrelat. Wie dargelegt (E. 4.4), sind ihm wechselbelastende Tä tigkeiten im Ausmass von 80 % zumutbar. An weiteren Limitierungen sind an gesichts von möglicherweise hypoglykämiebedingten Schwindelbeschwerden und Stürzen Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen und in sturzgefährdeter Höhe zu vermeiden. Ebenfalls ungeeignet sind für den Beschwerdeführer fein motorische Arbeiten ( Urk. 7/101/24-25). Diese Einschränkungen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeiten kann , aber auch sein Alter , die Nationalität und die eher lange Ab senz vom Berufsleben rechtfertigen die Anwendung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Demnach reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 36‘955.60 ( Fr.

49‘274.10 ./. Fr. 12‘318.50 [25 % von Fr. 49‘274.10]) ; die Einbusse gegen über dem Valideneinkommen beträgt Fr. 17‘214.10. Selbst bei diesem höchst möglichen Abzug resultiert lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 % ( Fr. 17‘214.10 x 100 : Fr. 54‘169.70 ), weshalb kein Anspruch auf eine Invali denrente besteht. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. November 2012 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) . 6.2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Kostennote vom 23 . Oktober 2013 macht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6 Stunden und 25 Minuten sowie Fr. 20.50 Barauslagen geltend ( Urk. 10).

Unter Berücksichtigung des ge richtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 216.-- einschliesslich Mehrwertsteuer (x 6,41 Stunden) ergibt sich ein Aufwand von Fr. 1‘384.55. Die Barauslagen betragen einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 22.15, so dass sich das zu vergütende Hono rar auf Fr. 1‘406.70 beläuft. In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsver treter für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich,

wird mit Fr. 1'406.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHäny