Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Ab klä rungen und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5-6; Urk. 9/9-10) sowie Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 9/11) ein . Am 8. September 2011 erliess sie die Mitteilung, aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten sei en derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/12). Nachdem sie in der Folge einen weiteren Arztbericht zu den Akten genommen hatte (Urk. 9/14), hielt sie mit Schreiben vom 7. März 2012 gegen über dem Versicherten fest, es se i eine medizinis che Abklärung notwendig, wel che am Y.___, Rheu mapoliklinik, durchgeführt werde. Die gutachterliche Untersuchung an die ser Klinik wurde am 4. Mai 2012 durch Dr. med. Z.___, Oberarzt Rheu maklinik
Y.___, durch führt. Ergänzend fand am 14./1 5. Mai
2012 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionel len Leistungsfähigkeit durch A.___, Therapeutin Ergonomie, und am 3 1. Mai 2012 eine konsiliarische psy chiatrische Abklärung durch PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Klinik und Poliklinik für Psychiatrie Y.___, statt. Das Gutachten vom 2 9. Juni 2012 gelangt zum Ergebnis, aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht sei der Ver sicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig . Aus psy chia trischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit aktuell für sämtliche beruflichen Tätig kei te n gänzlich aufgehoben, wobei indes zu beachten sei, dass die psychischen Pro bleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Ein reise des Versicherten in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Ausprägung be standen hätten (Urk. 9/21/14-15). Mit Vorbescheid vom 2 4. September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten alsdann die Ablehnung des Renten begeh rens in Aussicht (Urk. 9/25). Nachdem seitens des Versicherten dagegen keine Ein wände erhoben wurden, verfügte die IV-Stelle am 5. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2012 (Datum Poststempel) Be schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an die I V-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1/1). Der Eingabe legte er einen Arztbericht von Dr. med . C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2012 bei (Urk. 1/2). Am 9. April 2013 reichte die Beschwerdegegnerin unter Beilegung weiterer Unterlagen ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Be schwerde beantragte (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 5. April 2013 ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte da raufhin am 1 0. Mai 2012 seine Replik ein, in welcher er eine schriftli che Stell ungnahme von Seiten der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ in Aussicht stellte (Urk. 10). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin alsdann fest, sie verz ichte auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 angezeigt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 liess en die behandelnden Ärzte
der Rheumaklinik des Y.___ dem Gericht einen Arztbericht vom 3 0. Mai 2013 zukommen (Urk. 17), welcher folglich mit Verfügung vom 5. Juni 2013 der Be schwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 18). Diese erklärte am 2 4. Juni 2013 ihren Verzicht darauf, was dem Beschwerde führer am 2 5. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S.
209 E.
2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruc h auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.
2b mit Hin wei sen; AHI 2002 S.
147 E.
3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits scha den für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E.
3.2.1 mit Hin weisen). 1.3
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Best imm ung en. Art. 39 I VG bleibt vorbehalten (Abs. 1). A usländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Ar tikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Per so nen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechti gung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3) .
Der Anspruch auf eine ordentliche Rente im Speziellen setzt ausserdem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht linge und Staatenlosen in der Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenver si cherung haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf
ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf or dent liche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Ferner bleibt hier grundsätzlich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Repu blik
D.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Ja nu ar 1972 (SR 0.831.109.763.1), zu beachten. Dieses sieht vor, dass türkische Staats an gehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger An spruch auf
die ordentlichen Renten (und Hilflosenentschädigungen) der schweize rischen In va l idenversicherung haben (Art.
10 Ziff.
1), wobei bei der Ermittlung der Bei trags dauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweize ri sch e In va lidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schwe i zerische Beitragszeiten berücksichtigt werden, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden (Art.
10 Ziff. 3). An der – unabhängig der Staatsangehörigkeit geforderten –
Mindestbeitrags dauer für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invalidenrente ändern diese Bestimm ung en nichts. Demzufolge bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, soweit er im Zeitpunkt des Inva li ditätseintrittes die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat. 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist
im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.
Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1
In Bezug auf die Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ im Mai 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gut achten verwiesen (Urk. 9/21/2-5). 2.2
2.2.1
Dem Gutachten des Y.___ vom 2 9. Juni 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/21/13-14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - nach langjährigem Gefängnisaufenthalt und Folter in der D.___; - m ittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.2); - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8); - mit myofaszialen Verspannungen betont HWS- und Schultergürtel mus ku latur lateral; - bei Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und muskulärer Haltungsinsuffizienz betont lumbal sowie bei scapulärer Fehlhaltung BWS rechts; - chronische Polyarthralgien (ICD-10: M25.59); - DD im Rahmen einer lupoiden Kollagenose (ANA 1:640, anti- ds -DNA); - Ausschluss einer entzündlichen Genese bei unauffälligen radiologischen und serologischen Befunden und fehlendem Ansprechen auf antient zündliche immunsuppressive Therapie; - chronische Sinusitis frontalis / ethmoidalis
bds . (ICD-10: J32.8); - St. n. radikal operiertem Echinokokkus granulosus
d. Leber (ICD-10: B67.0); - St. n. Perizystektomie Segment V und Cholezystektomie 02/2008; - St. n. dreiwöchiger Therapie mit Zentel (vom Patienten selbst abgesetzt); - MRI 01.03.2010 ohne Nachweis einer neu aufgetretenen Leberläsion; - Vitamin-D-Mangel (ED 05/2010), persistierend (ICD-10: E55.9); - chronisch dyspeptische Beschwerden (ICD-10: K30); - DD gastroösophagealer Reflux; - chronisch rezidivierende Diarrhoe (ICD-10: K59.1); - atypische Thoraxschmerzen (ICD-10: R07.4); - DD muskuloskelettal, im Rahmen der PTBS; - p ersistierender Nikotinkonsum, kumuliert ca. 30 py (ICD-10: F17.1). 2.2.2
In seiner Beurteilung (Urk. 9/21/12-13) hielt der Gutachter
Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe etwa ab Herbst 2009 – rund ein Jahr, nachdem er seine Arbeit als Schulhausabwart aufgenommen habe – zunehmende Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat entwickelt, ausgehend von den Händen, anfangs nur belastungsinduziert bei Arbeit in der Kälte, mit rascher Ausdehnung auf den ganzen Bewegungsapparat, was im Mai 2010 schliesslich zur seither anhalten den Krankschreibung und letztlich zum Verlust dieser ersten Arbeitsstelle in der Schweiz seit Einreise als Asylbewerber im Jahr 2004 geführt habe. Im Vorfeld an der Rheumaklinik des Y.___ durchgeführte rheumatolo gi sche Abklärungen hätten zunächst den Verdacht auf eine Polyarthritis erge ben.
Aufgrund des weiteren Verlaufs habe diese Diagnose aber revidiert werden müssen, da zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte entzündliche Aktivität nach weis bar gewesen sei. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich zwar polyarthralgische Beschwerden sowie Verspannungsbefunde im Bereich des Rückens insbesondere im Nacken- und Schultergürtelbereich gezeigt, hinge gen keine Hinweise für eine akute Entzündung eines Gelenkes oder Wirbelsäu lenabschnitts . Auch im Labor hätten sich keine auf eine akute Entzündung aus dem rheumatischen Formenkreis hinweisenden Veränderungen präsentiert . Auf fallend sei hier lediglich eine Erhöhung der antinukleären Antikörper mit Erhöh ung der Anti- ds -DNA-Antikörper gewesen, was auf eine Kollagenose vom Typ eines systemischen Lupus erythematodes hinweisen könnte. Da der Explo rand aber in der Vergangenheit auch mit TNF-Alpha- Hemmern behandelt wor den sei, könnte es sich hier ebenso um eine durch die TNF-Hemmer induzierte Auto anti körper-Bildung handeln. Aufgrund der klinischen Gesamtsituation, die nicht zu einer Kollagenose passe, sei dies wahrscheinlicher als eine subsyndro male Kolla genose. In den Röntgenabklärungen hätten sich ebenfalls keine Hin weise auf entzündliche Veränderungen gefunden. Allenfalls bestünden leichte aber noch in der altersentsprechenden Norm liegende degenerative Veränderun gen.
Auffallend seien die Berichte des Exploranden über einen langjährigen Gefäng nisaufenthalt in der D.___ mit systematischer Folterung und mit bis heute nach wirkenden schweren Schlafstörungen und (durch Übersetzung eruierbar) einer prak tischen Unfähigkeit, das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (ins besondere solchen in Uniform) in Kontakt zu treten. Interessanterweise sei in den Akten hiervon mit Ausnahme der IV-Anmeldung kaum etwas vermerkt. Der Beschwerdeführer habe auch eindrücklich geschildert, dass er im Prinzip nur dank maximalem Entgegenkommen seines Arbeitgebers überhaupt habe arbei ten k önnen, da er wegen seiner massiven Schlafstörungen zu völlig arbiträren Tages zeiten zur Arbeit erschienen sei. Aufgrund dieser Angaben sei genügend Anlass vorhanden gewesen, hier nach telefonischer Rücksprache mit dem Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Konsilium mit Übersetzung durch einen kurdischsprachigen Dolmetscher in die Wege zu leiten. Dieses Konsilium habe das Vorliegen einer chronischen post trauma tischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren de pressiven Episode bestätigt. Diese psychiatrischen Diagnosen stellten die Folge der Folterungen in de r D.___ dar. Sie seien bisher (mit Ausnahme einer kurzen vom Exploranden selber initiierten ambulanten Psychotherapie, welche auf Ver anlassung des So zialamtes gestoppt worden sei) unbehandelt geblieben.
Als Nebenbefunde seien schliesslich noch eine chronische Sinusitis bds . und ein leichter Vitamin-D-Mangel zu erwähnen. Die Sinusitis (Nasennebenhöhlenent zündung) führe zu wiederkehrenden Kopfschmerzen. Gegenwärtig werde deren operative Sanierung geplant. Der Vitamin-D-Mangel könne Muskelkrämpfe und M uskelschwäche verursachen sowie zur Verstärkung chronischer Schmerzen bei tragen und sollte deshalb substituiert werden.
Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe bei insgesamt zuverlässiger Leistungsbereitschaft des Exploranden erge ben, dass eine verminder te Belastungstoleranz sowie ein Kraftdefizit der Rumpf- und Arm muskulatur auf dem Hintergrund einer ausgeprägten Dekonditionie rung bei langer körperlicher Inaktivität vorliegen würden. Derzeit sei deshalb die kör per liche Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wie auch für andere belastungsangepasste Tätigkei ten einge schränkt. Als Schulhausabwart werde die zumutbare zeitliche Präsenz aus soma tischer Sicht auf sechs Stunden pro Tag begrenzt, wobei Knien und K auern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich seien und vorge neigt S tehen und wiederholtes Kniebeugen jeweils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag) .
D as Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne
sei max. bis
17.5 kg ausführbar. Das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchs tens 30 Minuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschrän kung beim Knien und der Hock e position aktuell nicht zumutbar. Bezugnehmend auf andere berufliche Tätigkeiten wäre eine mittel schwere Arbeit ganztags mög lich, wobei aber das Gleichgewicht ungenügend sei und Knien, Ho cke stellung, Stossen und Ziehen jeweils nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) in Frage kämen. Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt S te hen und Sitzen, K riechen, wie derholtes Kniebeugen, Treppensteigen und Leiter steigen seien jeweils manchmal (höchstens drei Stunden am Tag) möglich. Auf grund der psychischen Proble ma tik bestehe derzeit allerdings keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Ar beitsfähigkeit. 2.2.3
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten ausgeführt, auf grund der körperlichen Beschwerden des Bewegungsapparats bestehe aktuell ein e verminderte Belastungstoleranz des rechten Knies, eine verminderte mus kuläre Stabilisi erungsfähigkeit der LWS und ein Kraftdefizit der Rumpf- und Armmus ku latur . Bezogen auf die letzte berufliche Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wäre der Explorand aus somatischer Sicht in der Lage, sechs Stunden pro Tag präsent zu sein. Dabei müssten aber bestimmte Ein schrän kungen beachtet werden : So seien Knien und K auern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich, vorgeneigt Stehen und wiederholtes Kniebeugen je weils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag), das Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne sei max. bis 17.5 kg ausführ bar und das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchstens 30 Mi nuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschränkung beim Knien und der Hockposition aktuell nicht zumutbar. Umgesetzt auf eine Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum bedeute dies, dass aufgrund der redu zierten zeitlichen Präsenz eine Leistungsminderung (bezogen auf ein 100%-Pensum) von 25 % be stehe und zusätzlich eine Leistungsminderung von 30 % aufgrund der beschrie benen körperlichen Einschränkungen anzunehmen sei. Gesamthaft resultiere da raus eine Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % für die an gestammte Tätigkeit als Haus abwart .
Bezogen auf eine andere berufliche Tätigkeit wäre der Explorand aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der körperlichen Beschwerden für eine mittelschwere Arbeit ganztags arbeitsfähig, wobei auch hier Tätigkeiten mit er höhten Anforderungen an das Gleichgewicht zu vermeiden seien, Knien- und Hockestellung sowie das Ziehen und Stossen max. 30 Minuten pro Tag möglich wäre n und Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Krie chen, wiederholte Kniebeugen, Treppen- und Leitersteigen max. drei Stunden pr o Tag möglich seien. Aufgrund einer auch in angepasster Tätigkeit zu erwar ten den Kumulation der Beschwerden im Tagesverlauf müsse auch hier von einer Leistungsminderung von 20 % ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit betrage somit aus rheumatologischer Sicht 80 % .
Zu dieser rein aus rheumatologischer Sicht beurteilten Leistungsfähigkeit k ämen n un aber noch eine aus psychiatrischer Sicht bestehende mittel- bis schwer gradige depressive Störung sowie eine chronische posttraumatische Belastungs stö run g hinzu, die beide unbehandelt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit aufgrund dieser Störungen aktuell für sämtliche beruflichen Tä tig keiten gänzlich aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tä tig keit wie auch für angepasste Tätigkeiten betrage somit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %).
Aktuell bestünden zusätzlich auch intermittierende Kopfschmerzen im Zusam menhang mit einer chronischen Sinusitis. Diese bewirkten aber keine zusätzli che Einschränkung der aus rheumatologischer Sicht formulierten Leistungsfä higkeit.
Der exakte Beginn der einzelnen gesundheitlichen Probleme lasse sich nicht mehr festlegen. Überwiegend wahrscheinlich hätten die heute bestehenden psy chischen Probleme aber bereits während des Gefängnisaufenthaltes in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits in der heu tigen Ausprägung bestanden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass spä tes tens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von mind. 20 % bestanden habe. Es bleibe sogar fraglich, ob aus psychiatrischer Sicht überhaupt jemals eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 0 %
vorhanden gewesen sei . Die ab 2008 angetretene Arbeitsstelle habe der Be schwerdeführer im Prinzip nur aufgrund des maximalen Entgegenkommens des Arbeitgebers überhaupt behalten können. Diese Tätigkeit habe faktisch so mit einem geschützten Arbeitsplatz und weniger einer Arbeitsstelle auf dem ersten Ar beitsmarkt entsprochen. Was die Rücken- und Gelenksbeschwerden betreffe, hätten diese vermutlich ebenfalls schon während des Gefängnisaufent haltes in der D.___ eingesetzt. Hierzu sei man aber nicht ausreichend doku mentiert, so dass sich keine genaueren Angaben über das Ausmass und den Verlauf dieser Probleme machen lasse. Spätestens ab Mai 2005 (gemeint wohl: 2010), als der Be schwerdeführer seine Arbeit in der angestammten Tätigkeit niedergelegt habe, könne aber davon ausgegangen werden, dass diese Be schwerden in der heutigen Ausprägung bestanden hätten und somit seither eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten resp. von 20 % in einer an gepassten Tätigkeit be grün deten. In Bezug auf die Echinokokkenzyste sei fest zuhalten, dass diese aus einer sehr wahrscheinlich vor Jahren in der D.___ stattgefundenen Infektion stamme. Sie sei jedoch seit der operativen Sanierung vollständig ausgeheilt und habe somit keine Auswirkungen mehr auf die Ar beitsfähigkeit. Der vermutlich ebenfalls schon seit Jahren bestehenden chroni schen Sinusitis komme ebenso kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu und diese werde ausserdem durch die geplante operative Intervention vollständig abheilen. Schliesslich hätten auch alle übrigen genannten Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei wiederum zu wenige Informationen vorhanden seien, um deren genauen Beginn festlegen zu können.
Bezüglich therapeutischer Optionen könne festgehalten werden, dass der aktu elle Gesundheitszustand noch erheblich verbessert werden könne. Im Vorder grund stehe hier die psychische Problematik, welch e Folge der Folterungen in der D.___ sei. Durch eine intensive Psychotherapie und psychopharmakologi sche Behand lung sei zu erwarten, dass sich die depressiven und posttraumati schen Symp tome besserten und nach einer angemessenen Zeit, die aus psychi atrischer Sicht festzulegen wäre, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht
resultieren werde. Da bisher keine derartigen Schritte in die Wege geleitet wor den seien, habe man in Absprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. B.___ und dem Hausarzt veranlasst, dass der Hausarzt eine Anmeldung bei der Sprechstunde für Folter- und Kriegsopfer an der Psychiat rischen Poliklinik des Y.___ in die Wege leite . Da die Wartezeit für diese Sprech stunde jedoch 12 Monate betrage, könne der Explorand diese Therapie frühes tens im Frühsommer 2013 antreten. Um keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen, wäre deshalb eine un mittelbare überbrückende ambulante psychiatrische Betreuung dringlich indiziert.
Aus rein somatischer Sicht sei die aktuelle Einschränkung durch eine erhebliche muskuläre Insuffizienz bei ausgeprägter Dekonditionierung verursacht. Durch die
im Vordergrund stehende psychische Problematik seien der Kooperationsfä hig kei t des Beschwerdeführers für ein aufbauendes Kraft- und Ausdauertraining aktuell deutliche Grenzen gesetzt, weshalb die psychische Problematik prioritär behan delt werden müsse. Sobald sich die psychische Situation stabilisiert habe, könne auch eine aufbauende Trainingstherapie (allenfalls auch im Rahmen einer ar beits bezogenen Rehabilitation an der Rheumaklinik des Y.___) er folgen. Längerfristig könne erwartet werden, dass hierdurch die körperliche Leist ungs fähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 100 % erhöht werden könne und dass der Explorand möglicherweise auch für die angestammte Tätigkeit wieder eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht er langen könnte.
Die Prognose sei bezüglich der somatischen Probleme als günstig einzustufen. Die Prognose bezüglich der psychischen Probleme sei als verbesserungsfähig ein zustufen, wobei das Ausmass der erzielbaren Verbesserung derzeit noch of fen blei ben müsse. 2.2.4
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 3 0. Mai 2012 ist in Bezug auf den Psychostatus zu entnehmen, das Abklärungsgespräch habe in An wesenheit einer kurdischsprachigen Dolmetscherin stattgefunden. Der Patient sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die kognitiven Funk tio nen hätten sich kursorisch unauffällig dargestellt, der Explorand habe jedoch über anhaltende Konzentrations- und Gedächtnisprobleme berichtet. Der formale Gedankengang habe sich kohärent präsentiert und es habe kein Hinweis für ein psychotisches Erleben bestanden. Ein affektiver Rapport sei kaum her stellbar gewesen, der Patient habe in sich gekehrt gewirkt, eine starre Mimik aufgewie se n und nur vereinzelt ein Lächeln gezeigt, wenn es um seine jüngste Tochter ge gangen sei. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt ge wesen. Der Patient habe über anhaltende Al b träume und Flashbacks berichtet. Es seien er höhte Schreckhaftigkeit, Lärmempfindlichkeit und Anspannung fest stellbar gewe sen und es habe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bestan den. Der Be schwer deführer leide sodann an starken Schlafstörungen, aufgrund welcher er hauptsächlich nur am Tag schlafe, weil er sich in der Nacht zu unsi cher fühle. Ausserdem würden anhaltende passive Todeswünsche vorliegen. Von Suizida lität habe er sich jedoch glaubhaft distanzieren können.
In der diagnostischen Beurteilung gelangte der psychiatrische Gutachter zum Er gebnis, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine chronische Post trau matische Belastungsstörung nach multiplen Traumatisierungen im Gefäng nis in der D.___ sowie eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Der Patient sei diesbezüglich leider bisher in keiner entsprechenden Behandlung gewesen. Di e Arbeits un fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 100 % einzu schätzen und eine Verbesserung sei erst mit einer entsprechenden Behandlung zu erwarten. Der Patient sei bereits im Ambulatorium für Folter- und Kriegsop fer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie angemeldet, habe aber noch keinen Termin (Urk. 9/21/32-33). 2.3
Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom 4. Dezember 2012 folgende Diagno sen: Posttraumatische Störung (Schlafstörung bei Al b träumen, aggressive Durch brüche); seronegative rheumatoide Arthritis (Handgelenke bds ., Fussge lenke, Schulter, Ellbogen bds .). Der behandelnde Arzt führte aus, der Patient habe bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nicht unter einer psychiatri schen Er krankung gelitten. Im Gegenteil sei er motiviert gewesen und froh dar über, nach einer langen Haftstrafe im Gefängnis in der D.___ mit seinen zwei Kindern und seiner Ehefrau in der Schweiz zusammenzukommen. Es sei jedoch zu einer starke n Auseinandersetzung mit seiner Tochter gekommen, die ihren Lebensstil mit regelmässigem Ausgang nicht habe einschränken wollen, wie dies der Be schwerdeführer von ihr verlangt habe. Die Tochter sei ausgezogen, was eine grosse Belastung für den Patienten dargestellt habe. Der Sohn habe regel mässig Marihuana geraucht, was ihm verunmöglicht habe, eine Lehre abzu schliessen. Ausserdem habe der Sohn mehrheitlich bei seinen Freunden gewohnt und sei immer seltener nach Hause gekommen. Es sei so beim Beschwerdeführer zu einer posttraumatischen Störung mit Schlafstörung, depressivem Zustand mit aggressiven Durchbrüchen gegenüber den Kindern und der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Hilfs-Hauswart angestellt gewesen und habe die Arbeit erledigen können trotz Erkrankung. Eine Psychotherapie habe er strikt ab gelehnt. Die Schmach, als ehemaliger Profifussballer mit einer Perspektive von Reichtum nun als Hauswart arbeiten zu müssen, habe ihn immer weiter nach unten gezogen. Auch seien die erlebten Folterungen immer mehr hochge kommen, sodass er jeweils aufgrund von Al b träumen schweissgebadet und mit Schreien in der Nacht erwacht sei. Ab 2010 sei es zusätzlich zu Gelenkbe schwerden ge kommen, die ihm die körperliche Arbeit gänzlich verunmöglicht hätten. Der Be schwerdeführer stehe seit März 2010 in seiner Behandlung. Bis dahin sei er je doch nur von einem deutschsprachigen Arzt betreut worden. Be kannte hätten ihn zu diesen Arztkonsultationen begleitet, um zu übersetzen. Dieser Umstand hab e auch verhindert, dass der Beschwerdeführer offen über seine Beschwerden berichtet habe. Aufgrund der Gelenksbeschwerden habe er den Beschwerde füh rer in die rheumatologische Poliklinik des Y.___ zugewiesen, wo man die Diagnose einer Polyarthritis gestellt habe. Die Posttraumatische Be lastungsstörung sei im Rahmen von psychiatrischen Ge sprächen evident gewor den . Zunächst habe der Beschwerdeführer eine Zuwei sung zu Psychiatern ab gelehnt. Erst vor rund eine m Jahr habe er einer professi onellen Hilfe zuge stimmt, woraufhin er in die psychiatrische Poliklinik des Y.___, Ab teilung für Folteropfer, zugewiesen worden sei. Zu sammenfassend sei der Be schwerdeführer also nicht krank in die Schweiz ein gereist, sondern es sei nach träglich zu einem Ausbruch der psychischen Störung gekommen
aufgrund der p sychosoziale n Belastung mit seinen Kindern sowie des Ausbruchs der Polyar thritis (Urk. 1/2). 2.4
Am 3 0. Mai 2013 berichtete die Rheumaklinik des Y.___, die chro nischen Polyarthralgien seien beim Patienten unverändert vorhanden. Auch in der aktuellen Standortbestimmung hätten klinisch und kursorisch-sonogra phisch keine sicheren Synovitiden abgegrenzt werden können. Es hätten sich jedoch er neut positive ANA und positive anti- ds -DNS-AK gezeigt, womit die Sero kon stellation einer lupoiden Kollagenose vorliege. Die positiven ANA seien bereits im April 2010 nachgewiesen worden, rund sechs Monate vor Verabrei chung der ersten TNF-Blocker-Therapie im Oktober 201 0. Somit müsse die Ein schätzung von Dr. Z.___ in dessen Gutachten zuhanden der IV-Stelle, dass hier allen falls medikamentös-induzierte ANA und anti- ds -DNS-AK vorliegen könnten, re vi diert und die Diagnose einer lupoiden Kollagenose gestellt werden. Sowohl die chronischen Polyarthralgien ohne sicher objektivierbare Synovitiden als auc h die rezidivierenden oralen Aphthen könnten durch die lupoide Kol lagenose verur sacht worden sein. In der aktuell durchgeführten Standortbe stimmung hätten sich allerdings klinisch und laborchemisch keine objektivier baren Hinweise für ein e Aktivität der lupoiden Kollagenose und keine Hinweise für einen Organ be fall oder für eine entzündliche Gelenkdestruktion ergeben. Der persistierend tiefe Vit amin -D-Spiegel könne sich ebenfalls in Form von muskuloske lettalen Be schwer den manifestieren (Urk. 17). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 2 9. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist sei, weshalb es an den versicherungsmässigen Voraus setzungen (Beitragsjahre) für den Bezug einer IV-Rente fehle. Dem Gutachten ist im Einzelnen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen eine vollständige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen, wobei deren zeitlicher Beginn nicht genau fest gelegt werden könne, indes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die heute bestehenden psychischen Probleme bereits während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Ein reise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits in der heutigen Ausprägung bestanden hätten.
3.2
Was zunächst das rheumatologische Teilgutachten betrifft, ist festzustellen, dass dieses den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Kriterien hinrei chend Rechnung trägt. Zwar erscheint fraglich, inwieweit die darin gestellte Di agnose der chronischen Polyarthralgien übernommen werden kann, nachdem die behandelnden Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2013 mit einlässlicher Begründung darlegten, es müsse die gutachterli che Diag nose revidiert und jene einer lupoiden Kollagenose gestellt werden; im Gutach ten wurde letztere nur als Differentialdiagnose aufgeführt. Aus versi cherungs medi zinischer Sicht kann jedenfalls gleichwohl uneingeschränkt auf das rheu ma tologische Teilg utachten abgestel lt werden. Die Annahme einer 20 %igen Arbeit s un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint unabhän gig von der exak ten diagnostischen Einordnung der chronischen Polyarthral gien schlüssig, zu ma l im Übrigen im besagten Bericht des Y.___ vom 3 0. Mai 2013 nicht geltend gemacht wird, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen zur Ar beitsfähigkeit nicht halten lassen . In Bezug auf den zeit lichen Beginn der rheu matologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen ebenfalls keine Anhalts punkte für die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen An gaben. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer an gepassten Tätigkeit spätes tens seit Mai 2010 als zu 20 % arbeitsunfähig zu qua lifizieren. 3. 3
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3 0. Mai 2012 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schwe ren depressiven Episode erwähnt, was grundsätzlich nicht strittig ist . Der Beschwer de führer macht indes mit Verweis auf den Bericht seines Hausarztes Dr. C.___
vom 4. Dezember 2012 geltend, die Annahme, die psychischen Beschwerden hätten bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bestanden, sei unzu treffend. In Bezug auf die Frage, ob bereits im Jahr 2004 eine psychische Prob le matik bestand, ist festzustellen, dass echtzeitliche ärztliche Einschätzungen fehlen. Auch für die folgende Zeit bis zur Begutachtung im Y.___ im Mai 2012 fehlt es an konkreten fachpsychiatrischen Beurteilungen. Aktenkundig sind einzig die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rah men der gutachterlichen Exploration, wonach er eine achtmonatige Therapie bei einem Psychologen (E.___) in Anspruch genommen habe, welche dann jedoch vom Sozialamt gestoppt worden sei, da dieses den Dolmetscher nicht mehr habe bezahlen wollen (Urk. 9/21/8).
N äher dokumentiert ist diese Be handlung nirgends. Im Ergebnis scheint es sich beim Gutachten des Y.___ somit um die zeitlich erste fachpsychiatrische Beurteilung zu han deln.
In Bezug auf den Beweiswert des psychiatrischen Teilg utachtens ist fest zuhalten, dass die Erkenntnis, wonach die psychischen Probleme mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 be standen hätten, als schlüssig zu qualifizieren ist. So ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Leiden vor allem auf seine massiven Schlaf beschwerden hingewiesen hat. Er sei während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ unter anderem mit Schlafentzug und Folterungen während des Schlafs
belästigt worden. Dies habe zur Folge, dass er wach zu bleiben versuche und ab warte bis er vom Schlaf übermannt werde, unabhängig von der Tages zeit. Nachts könne er deshalb praktisch gar nicht mehr schlafen. Wenn er ein schlafe, dann schlafe er etwa 6 – 7 Stunden am Stück, allerdings immer mit ei ner erhöhten inneren Alarmbereitschaft, weil er befürchte, überfallen zu wer den. Gelegentlich schrecke er deshalb auch aus dem Schlaf auf. Als Konsequenz davon sei dieser auch weniger erholsam (Urk. 9/21/8). Ebenso wurde im Rah men der gut ach ter lichen Beurteilung (Urk. 9/21/12) auf die Berichte des Explo randen über einen langjährigen Gefängnisaufenthalt in der D.___
mit systema tischer Folterung mit bis heute nachwirkenden schweren Schlafstörungen und einer praktischen Un fähigkeit das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (insbesondere sol chen in Uniform) in Kontakt zu treten, hingewiesen. Gemäss diesen Erwägungen wird hinreichend deutlich, dass die massiven Schlafstörun gen des Beschwerde führers während des Gefängnisaufenthalts in der D.___
ihren Anfang nahmen, was eben für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Ein schätzung spricht, die psychiatrischen Diagnosen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Aus prä gung vorhanden gewesen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die einzig ver suchte Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers nach eigenen Schilderungen nur
mit grösstem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich war, indem eigent liche Arbeitszeiten nicht eingehalten werden mussten, und es sich um den Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm gehandelt hat (vgl. Urk. 8/3). Ferner gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung im Februar 2011 an, seit 2004 bis heute Nichterwerbstätiger gewesen zu sein mit dem Vermerk „Krankheit“ (Urk. 9/3/6). Der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2012 vermag keine konkreten Zweifel an der gut achterlichen Beurteilung zu erwecken. Es wird darin nicht plausibel erörtert, weshalb es erst aufgrund von innerfamiliären bzw. rheumatologischen Proble men zu den erwähnten gravierenden psychischen Beschwe r den gekommen sein soll, während dem nach dem langjährigen Gefängnisaufenthalt mit erlebten Folte rung en noch keine psychiatrische Erkrankung bestanden habe. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer erst seit März 2010 behan delt . Der Bericht enthält sodann auch eigentliche Ungereimtheiten, wie etwa die An gabe deutlich macht, dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie bisher strikt abgelehnt habe . Letzteres wird durch die eigenen Aussagen des Beschwerde füh rers im Rahmen der Begutachtung widerlegt, wonach er die erwähnte acht mo na ti ge Therapie beim Psychologen E.___
begonnen habe. Ferner schreibt Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe bei den vorangegangenen behandelnden Ärzten, weil diese nur Deutsch gesprochen hätten, nicht über seine Beschwerden sprechen können und die posttraumatische Störung sei erst durch psychiatrische Ge sprä che bei ihm evident geworden. Aus diesen Angaben geht ebenfalls nicht schlüssig hervor, dass die Beschwerden erst im März 2010 aufgetreten sein und den Beschwerdeführer bis dahin nicht an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert haben soll en .
I m Ergebnis besteht vorliegend somit kein Anlass von der gutachterlichen psychiatrischen Beurtei lung abzu weichen. 3.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Prob leme bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heu tigen Ausprägung vorgelegen hatten und aus psychiatrischer Sicht somit schon damals eine massgebende Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Demgemäss fehlt es hier an der oben (vgl. E.
1.3) erwähnten Voraussetzung des Art. 3 6 Abs. 1 IVG, nach welcher Bestimmung nur anspruchsberechtigt ist, wer bei Eintritt der In va lidität während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet hat . Die Ver nein ung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung erweist sich im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Ab klä rungen und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5-6; Urk. 9/9-10) sowie Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 9/11) ein . Am 8. September 2011 erliess sie die Mitteilung, aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten sei en derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/12). Nachdem sie in der Folge einen weiteren Arztbericht zu den Akten genommen hatte (Urk. 9/14), hielt sie mit Schreiben vom 7. März 2012 gegen über dem Versicherten fest, es se i eine medizinis che Abklärung notwendig, wel che am Y.___, Rheu mapoliklinik, durchgeführt werde. Die gutachterliche Untersuchung an die ser Klinik wurde am 4. Mai 2012 durch Dr. med. Z.___, Oberarzt Rheu maklinik
Y.___, durch führt. Ergänzend fand am 14./1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S.
209 E.
2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruc h auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.
2b mit Hin wei sen; AHI 2002 S.
147 E.
3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits scha den für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E.
3.2.1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Best imm ung en. Art. 39 I VG bleibt vorbehalten (Abs. 1). A usländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Ar tikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Per so nen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechti gung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3) .
Der Anspruch auf eine ordentliche Rente im Speziellen setzt ausserdem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht linge und Staatenlosen in der Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenver si cherung haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf
ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf or dent liche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Ferner bleibt hier grundsätzlich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Repu blik
D.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Ja nu ar 1972 (SR 0.831.109.763.1), zu beachten. Dieses sieht vor, dass türkische Staats an gehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger An spruch auf
die ordentlichen Renten (und Hilflosenentschädigungen) der schweize rischen In va l idenversicherung haben (Art.
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist
im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.
Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1
In Bezug auf die Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ im Mai 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gut achten verwiesen (Urk. 9/21/2-5). 2.2
2.2.1
Dem Gutachten des Y.___ vom 2 9. Juni 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/21/13-14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - nach langjährigem Gefängnisaufenthalt und Folter in der D.___; - m ittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.2); - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8); - mit myofaszialen Verspannungen betont HWS- und Schultergürtel mus ku latur lateral; - bei Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und muskulärer Haltungsinsuffizienz betont lumbal sowie bei scapulärer Fehlhaltung BWS rechts; - chronische Polyarthralgien (ICD-10: M25.59); - DD im Rahmen einer lupoiden Kollagenose (ANA 1:640, anti- ds -DNA); - Ausschluss einer entzündlichen Genese bei unauffälligen radiologischen und serologischen Befunden und fehlendem Ansprechen auf antient zündliche immunsuppressive Therapie; - chronische Sinusitis frontalis / ethmoidalis
bds . (ICD-10: J32.8); - St. n. radikal operiertem Echinokokkus granulosus
d. Leber (ICD-10: B67.0); - St. n. Perizystektomie Segment V und Cholezystektomie 02/2008; - St. n. dreiwöchiger Therapie mit Zentel (vom Patienten selbst abgesetzt); - MRI 01.03.2010 ohne Nachweis einer neu aufgetretenen Leberläsion; - Vitamin-D-Mangel (ED 05/2010), persistierend (ICD-10: E55.9); - chronisch dyspeptische Beschwerden (ICD-10: K30); - DD gastroösophagealer Reflux; - chronisch rezidivierende Diarrhoe (ICD-10: K59.1); - atypische Thoraxschmerzen (ICD-10: R07.4); - DD muskuloskelettal, im Rahmen der PTBS; - p ersistierender Nikotinkonsum, kumuliert ca. 30 py (ICD-10: F17.1). 2.2.2
In seiner Beurteilung (Urk. 9/21/12-13) hielt der Gutachter
Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe etwa ab Herbst 2009 – rund ein Jahr, nachdem er seine Arbeit als Schulhausabwart aufgenommen habe – zunehmende Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat entwickelt, ausgehend von den Händen, anfangs nur belastungsinduziert bei Arbeit in der Kälte, mit rascher Ausdehnung auf den ganzen Bewegungsapparat, was im Mai 2010 schliesslich zur seither anhalten den Krankschreibung und letztlich zum Verlust dieser ersten Arbeitsstelle in der Schweiz seit Einreise als Asylbewerber im Jahr 2004 geführt habe. Im Vorfeld an der Rheumaklinik des Y.___ durchgeführte rheumatolo gi sche Abklärungen hätten zunächst den Verdacht auf eine Polyarthritis erge ben.
Aufgrund des weiteren Verlaufs habe diese Diagnose aber revidiert werden müssen, da zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte entzündliche Aktivität nach weis bar gewesen sei. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich zwar polyarthralgische Beschwerden sowie Verspannungsbefunde im Bereich des Rückens insbesondere im Nacken- und Schultergürtelbereich gezeigt, hinge gen keine Hinweise für eine akute Entzündung eines Gelenkes oder Wirbelsäu lenabschnitts . Auch im Labor hätten sich keine auf eine akute Entzündung aus dem rheumatischen Formenkreis hinweisenden Veränderungen präsentiert . Auf fallend sei hier lediglich eine Erhöhung der antinukleären Antikörper mit Erhöh ung der Anti- ds -DNA-Antikörper gewesen, was auf eine Kollagenose vom Typ eines systemischen Lupus erythematodes hinweisen könnte. Da der Explo rand aber in der Vergangenheit auch mit TNF-Alpha- Hemmern behandelt wor den sei, könnte es sich hier ebenso um eine durch die TNF-Hemmer induzierte Auto anti körper-Bildung handeln. Aufgrund der klinischen Gesamtsituation, die nicht zu einer Kollagenose passe, sei dies wahrscheinlicher als eine subsyndro male Kolla genose. In den Röntgenabklärungen hätten sich ebenfalls keine Hin weise auf entzündliche Veränderungen gefunden. Allenfalls bestünden leichte aber noch in der altersentsprechenden Norm liegende degenerative Veränderun gen.
Auffallend seien die Berichte des Exploranden über einen langjährigen Gefäng nisaufenthalt in der D.___ mit systematischer Folterung und mit bis heute nach wirkenden schweren Schlafstörungen und (durch Übersetzung eruierbar) einer prak tischen Unfähigkeit, das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (ins besondere solchen in Uniform) in Kontakt zu treten. Interessanterweise sei in den Akten hiervon mit Ausnahme der IV-Anmeldung kaum etwas vermerkt. Der Beschwerdeführer habe auch eindrücklich geschildert, dass er im Prinzip nur dank maximalem Entgegenkommen seines Arbeitgebers überhaupt habe arbei ten k önnen, da er wegen seiner massiven Schlafstörungen zu völlig arbiträren Tages zeiten zur Arbeit erschienen sei. Aufgrund dieser Angaben sei genügend Anlass vorhanden gewesen, hier nach telefonischer Rücksprache mit dem Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Konsilium mit Übersetzung durch einen kurdischsprachigen Dolmetscher in die Wege zu leiten. Dieses Konsilium habe das Vorliegen einer chronischen post trauma tischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren de pressiven Episode bestätigt. Diese psychiatrischen Diagnosen stellten die Folge der Folterungen in de r D.___ dar. Sie seien bisher (mit Ausnahme einer kurzen vom Exploranden selber initiierten ambulanten Psychotherapie, welche auf Ver anlassung des So zialamtes gestoppt worden sei) unbehandelt geblieben.
Als Nebenbefunde seien schliesslich noch eine chronische Sinusitis bds . und ein leichter Vitamin-D-Mangel zu erwähnen. Die Sinusitis (Nasennebenhöhlenent zündung) führe zu wiederkehrenden Kopfschmerzen. Gegenwärtig werde deren operative Sanierung geplant. Der Vitamin-D-Mangel könne Muskelkrämpfe und M uskelschwäche verursachen sowie zur Verstärkung chronischer Schmerzen bei tragen und sollte deshalb substituiert werden.
Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe bei insgesamt zuverlässiger Leistungsbereitschaft des Exploranden erge ben, dass eine verminder te Belastungstoleranz sowie ein Kraftdefizit der Rumpf- und Arm muskulatur auf dem Hintergrund einer ausgeprägten Dekonditionie rung bei langer körperlicher Inaktivität vorliegen würden. Derzeit sei deshalb die kör per liche Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wie auch für andere belastungsangepasste Tätigkei ten einge schränkt. Als Schulhausabwart werde die zumutbare zeitliche Präsenz aus soma tischer Sicht auf sechs Stunden pro Tag begrenzt, wobei Knien und K auern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich seien und vorge neigt S tehen und wiederholtes Kniebeugen jeweils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag) .
D as Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne
sei max. bis
17.5 kg ausführbar. Das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchs tens 30 Minuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschrän kung beim Knien und der Hock e position aktuell nicht zumutbar. Bezugnehmend auf andere berufliche Tätigkeiten wäre eine mittel schwere Arbeit ganztags mög lich, wobei aber das Gleichgewicht ungenügend sei und Knien, Ho cke stellung, Stossen und Ziehen jeweils nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) in Frage kämen. Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt S te hen und Sitzen, K riechen, wie derholtes Kniebeugen, Treppensteigen und Leiter steigen seien jeweils manchmal (höchstens drei Stunden am Tag) möglich. Auf grund der psychischen Proble ma tik bestehe derzeit allerdings keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Ar beitsfähigkeit. 2.2.3
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten ausgeführt, auf grund der körperlichen Beschwerden des Bewegungsapparats bestehe aktuell ein e verminderte Belastungstoleranz des rechten Knies, eine verminderte mus kuläre Stabilisi erungsfähigkeit der LWS und ein Kraftdefizit der Rumpf- und Armmus ku latur . Bezogen auf die letzte berufliche Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wäre der Explorand aus somatischer Sicht in der Lage, sechs Stunden pro Tag präsent zu sein. Dabei müssten aber bestimmte Ein schrän kungen beachtet werden : So seien Knien und K auern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich, vorgeneigt Stehen und wiederholtes Kniebeugen je weils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag), das Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne sei max. bis 17.5 kg ausführ bar und das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchstens 30 Mi nuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschränkung beim Knien und der Hockposition aktuell nicht zumutbar. Umgesetzt auf eine Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum bedeute dies, dass aufgrund der redu zierten zeitlichen Präsenz eine Leistungsminderung (bezogen auf ein 100%-Pensum) von 25 % be stehe und zusätzlich eine Leistungsminderung von 30 % aufgrund der beschrie benen körperlichen Einschränkungen anzunehmen sei. Gesamthaft resultiere da raus eine Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % für die an gestammte Tätigkeit als Haus abwart .
Bezogen auf eine andere berufliche Tätigkeit wäre der Explorand aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der körperlichen Beschwerden für eine mittelschwere Arbeit ganztags arbeitsfähig, wobei auch hier Tätigkeiten mit er höhten Anforderungen an das Gleichgewicht zu vermeiden seien, Knien- und Hockestellung sowie das Ziehen und Stossen max. 30 Minuten pro Tag möglich wäre n und Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Krie chen, wiederholte Kniebeugen, Treppen- und Leitersteigen max. drei Stunden pr o Tag möglich seien. Aufgrund einer auch in angepasster Tätigkeit zu erwar ten den Kumulation der Beschwerden im Tagesverlauf müsse auch hier von einer Leistungsminderung von 20 % ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit betrage somit aus rheumatologischer Sicht 80 % .
Zu dieser rein aus rheumatologischer Sicht beurteilten Leistungsfähigkeit k ämen n un aber noch eine aus psychiatrischer Sicht bestehende mittel- bis schwer gradige depressive Störung sowie eine chronische posttraumatische Belastungs stö run g hinzu, die beide unbehandelt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit aufgrund dieser Störungen aktuell für sämtliche beruflichen Tä tig keiten gänzlich aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tä tig keit wie auch für angepasste Tätigkeiten betrage somit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %).
Aktuell bestünden zusätzlich auch intermittierende Kopfschmerzen im Zusam menhang mit einer chronischen Sinusitis. Diese bewirkten aber keine zusätzli che Einschränkung der aus rheumatologischer Sicht formulierten Leistungsfä higkeit.
Der exakte Beginn der einzelnen gesundheitlichen Probleme lasse sich nicht mehr festlegen. Überwiegend wahrscheinlich hätten die heute bestehenden psy chischen Probleme aber bereits während des Gefängnisaufenthaltes in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits in der heu tigen Ausprägung bestanden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass spä tes tens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von mind. 20 % bestanden habe. Es bleibe sogar fraglich, ob aus psychiatrischer Sicht überhaupt jemals eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 0 %
vorhanden gewesen sei . Die ab 2008 angetretene Arbeitsstelle habe der Be schwerdeführer im Prinzip nur aufgrund des maximalen Entgegenkommens des Arbeitgebers überhaupt behalten können. Diese Tätigkeit habe faktisch so mit einem geschützten Arbeitsplatz und weniger einer Arbeitsstelle auf dem ersten Ar beitsmarkt entsprochen. Was die Rücken- und Gelenksbeschwerden betreffe, hätten diese vermutlich ebenfalls schon während des Gefängnisaufent haltes in der D.___ eingesetzt. Hierzu sei man aber nicht ausreichend doku mentiert, so dass sich keine genaueren Angaben über das Ausmass und den Verlauf dieser Probleme machen lasse. Spätestens ab Mai 2005 (gemeint wohl: 2010), als der Be schwerdeführer seine Arbeit in der angestammten Tätigkeit niedergelegt habe, könne aber davon ausgegangen werden, dass diese Be schwerden in der heutigen Ausprägung bestanden hätten und somit seither eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten resp. von 20 % in einer an gepassten Tätigkeit be grün deten. In Bezug auf die Echinokokkenzyste sei fest zuhalten, dass diese aus einer sehr wahrscheinlich vor Jahren in der D.___ stattgefundenen Infektion stamme. Sie sei jedoch seit der operativen Sanierung vollständig ausgeheilt und habe somit keine Auswirkungen mehr auf die Ar beitsfähigkeit. Der vermutlich ebenfalls schon seit Jahren bestehenden chroni schen Sinusitis komme ebenso kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu und diese werde ausserdem durch die geplante operative Intervention vollständig abheilen. Schliesslich hätten auch alle übrigen genannten Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei wiederum zu wenige Informationen vorhanden seien, um deren genauen Beginn festlegen zu können.
Bezüglich therapeutischer Optionen könne festgehalten werden, dass der aktu elle Gesundheitszustand noch erheblich verbessert werden könne. Im Vorder grund stehe hier die psychische Problematik, welch e Folge der Folterungen in der D.___ sei. Durch eine intensive Psychotherapie und psychopharmakologi sche Behand lung sei zu erwarten, dass sich die depressiven und posttraumati schen Symp tome besserten und nach einer angemessenen Zeit, die aus psychi atrischer Sicht festzulegen wäre, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht
resultieren werde. Da bisher keine derartigen Schritte in die Wege geleitet wor den seien, habe man in Absprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. B.___ und dem Hausarzt veranlasst, dass der Hausarzt eine Anmeldung bei der Sprechstunde für Folter- und Kriegsopfer an der Psychiat rischen Poliklinik des Y.___ in die Wege leite . Da die Wartezeit für diese Sprech stunde jedoch 12 Monate betrage, könne der Explorand diese Therapie frühes tens im Frühsommer 2013 antreten. Um keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen, wäre deshalb eine un mittelbare überbrückende ambulante psychiatrische Betreuung dringlich indiziert.
Aus rein somatischer Sicht sei die aktuelle Einschränkung durch eine erhebliche muskuläre Insuffizienz bei ausgeprägter Dekonditionierung verursacht. Durch die
im Vordergrund stehende psychische Problematik seien der Kooperationsfä hig kei t des Beschwerdeführers für ein aufbauendes Kraft- und Ausdauertraining aktuell deutliche Grenzen gesetzt, weshalb die psychische Problematik prioritär behan delt werden müsse. Sobald sich die psychische Situation stabilisiert habe, könne auch eine aufbauende Trainingstherapie (allenfalls auch im Rahmen einer ar beits bezogenen Rehabilitation an der Rheumaklinik des Y.___) er folgen. Längerfristig könne erwartet werden, dass hierdurch die körperliche Leist ungs fähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 100 % erhöht werden könne und dass der Explorand möglicherweise auch für die angestammte Tätigkeit wieder eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht er langen könnte.
Die Prognose sei bezüglich der somatischen Probleme als günstig einzustufen. Die Prognose bezüglich der psychischen Probleme sei als verbesserungsfähig ein zustufen, wobei das Ausmass der erzielbaren Verbesserung derzeit noch of fen blei ben müsse. 2.2.4
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 3 0. Mai 2012 ist in Bezug auf den Psychostatus zu entnehmen, das Abklärungsgespräch habe in An wesenheit einer kurdischsprachigen Dolmetscherin stattgefunden. Der Patient sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die kognitiven Funk tio nen hätten sich kursorisch unauffällig dargestellt, der Explorand habe jedoch über anhaltende Konzentrations- und Gedächtnisprobleme berichtet. Der formale Gedankengang habe sich kohärent präsentiert und es habe kein Hinweis für ein psychotisches Erleben bestanden. Ein affektiver Rapport sei kaum her stellbar gewesen, der Patient habe in sich gekehrt gewirkt, eine starre Mimik aufgewie se n und nur vereinzelt ein Lächeln gezeigt, wenn es um seine jüngste Tochter ge gangen sei. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt ge wesen. Der Patient habe über anhaltende Al b träume und Flashbacks berichtet. Es seien er höhte Schreckhaftigkeit, Lärmempfindlichkeit und Anspannung fest stellbar gewe sen und es habe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bestan den. Der Be schwer deführer leide sodann an starken Schlafstörungen, aufgrund welcher er hauptsächlich nur am Tag schlafe, weil er sich in der Nacht zu unsi cher fühle. Ausserdem würden anhaltende passive Todeswünsche vorliegen. Von Suizida lität habe er sich jedoch glaubhaft distanzieren können.
In der diagnostischen Beurteilung gelangte der psychiatrische Gutachter zum Er gebnis, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine chronische Post trau matische Belastungsstörung nach multiplen Traumatisierungen im Gefäng nis in der D.___ sowie eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Der Patient sei diesbezüglich leider bisher in keiner entsprechenden Behandlung gewesen. Di e Arbeits un fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 100 % einzu schätzen und eine Verbesserung sei erst mit einer entsprechenden Behandlung zu erwarten. Der Patient sei bereits im Ambulatorium für Folter- und Kriegsop fer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie angemeldet, habe aber noch keinen Termin (Urk. 9/21/32-33). 2.3
Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom 4. Dezember 2012 folgende Diagno sen: Posttraumatische Störung (Schlafstörung bei Al b träumen, aggressive Durch brüche); seronegative rheumatoide Arthritis (Handgelenke bds ., Fussge lenke, Schulter, Ellbogen bds .). Der behandelnde Arzt führte aus, der Patient habe bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nicht unter einer psychiatri schen Er krankung gelitten. Im Gegenteil sei er motiviert gewesen und froh dar über, nach einer langen Haftstrafe im Gefängnis in der D.___ mit seinen zwei Kindern und seiner Ehefrau in der Schweiz zusammenzukommen. Es sei jedoch zu einer starke n Auseinandersetzung mit seiner Tochter gekommen, die ihren Lebensstil mit regelmässigem Ausgang nicht habe einschränken wollen, wie dies der Be schwerdeführer von ihr verlangt habe. Die Tochter sei ausgezogen, was eine grosse Belastung für den Patienten dargestellt habe. Der Sohn habe regel mässig Marihuana geraucht, was ihm verunmöglicht habe, eine Lehre abzu schliessen. Ausserdem habe der Sohn mehrheitlich bei seinen Freunden gewohnt und sei immer seltener nach Hause gekommen. Es sei so beim Beschwerdeführer zu einer posttraumatischen Störung mit Schlafstörung, depressivem Zustand mit aggressiven Durchbrüchen gegenüber den Kindern und der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Hilfs-Hauswart angestellt gewesen und habe die Arbeit erledigen können trotz Erkrankung. Eine Psychotherapie habe er strikt ab gelehnt. Die Schmach, als ehemaliger Profifussballer mit einer Perspektive von Reichtum nun als Hauswart arbeiten zu müssen, habe ihn immer weiter nach unten gezogen. Auch seien die erlebten Folterungen immer mehr hochge kommen, sodass er jeweils aufgrund von Al b träumen schweissgebadet und mit Schreien in der Nacht erwacht sei. Ab 2010 sei es zusätzlich zu Gelenkbe schwerden ge kommen, die ihm die körperliche Arbeit gänzlich verunmöglicht hätten. Der Be schwerdeführer stehe seit März 2010 in seiner Behandlung. Bis dahin sei er je doch nur von einem deutschsprachigen Arzt betreut worden. Be kannte hätten ihn zu diesen Arztkonsultationen begleitet, um zu übersetzen. Dieser Umstand hab e auch verhindert, dass der Beschwerdeführer offen über seine Beschwerden berichtet habe. Aufgrund der Gelenksbeschwerden habe er den Beschwerde füh rer in die rheumatologische Poliklinik des Y.___ zugewiesen, wo man die Diagnose einer Polyarthritis gestellt habe. Die Posttraumatische Be lastungsstörung sei im Rahmen von psychiatrischen Ge sprächen evident gewor den . Zunächst habe der Beschwerdeführer eine Zuwei sung zu Psychiatern ab gelehnt. Erst vor rund eine m Jahr habe er einer professi onellen Hilfe zuge stimmt, woraufhin er in die psychiatrische Poliklinik des Y.___, Ab teilung für Folteropfer, zugewiesen worden sei. Zu sammenfassend sei der Be schwerdeführer also nicht krank in die Schweiz ein gereist, sondern es sei nach träglich zu einem Ausbruch der psychischen Störung gekommen
aufgrund der p sychosoziale n Belastung mit seinen Kindern sowie des Ausbruchs der Polyar thritis (Urk. 1/2). 2.4
Am 3 0. Mai 2013 berichtete die Rheumaklinik des Y.___, die chro nischen Polyarthralgien seien beim Patienten unverändert vorhanden. Auch in der aktuellen Standortbestimmung hätten klinisch und kursorisch-sonogra phisch keine sicheren Synovitiden abgegrenzt werden können. Es hätten sich jedoch er neut positive ANA und positive anti- ds -DNS-AK gezeigt, womit die Sero kon stellation einer lupoiden Kollagenose vorliege. Die positiven ANA seien bereits im April 2010 nachgewiesen worden, rund sechs Monate vor Verabrei chung der ersten TNF-Blocker-Therapie im Oktober 201 0. Somit müsse die Ein schätzung von Dr. Z.___ in dessen Gutachten zuhanden der IV-Stelle, dass hier allen falls medikamentös-induzierte ANA und anti- ds -DNS-AK vorliegen könnten, re vi diert und die Diagnose einer lupoiden Kollagenose gestellt werden. Sowohl die chronischen Polyarthralgien ohne sicher objektivierbare Synovitiden als auc h die rezidivierenden oralen Aphthen könnten durch die lupoide Kol lagenose verur sacht worden sein. In der aktuell durchgeführten Standortbe stimmung hätten sich allerdings klinisch und laborchemisch keine objektivier baren Hinweise für ein e Aktivität der lupoiden Kollagenose und keine Hinweise für einen Organ be fall oder für eine entzündliche Gelenkdestruktion ergeben. Der persistierend tiefe Vit amin -D-Spiegel könne sich ebenfalls in Form von muskuloske lettalen Be schwer den manifestieren (Urk. 17). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 2 9. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist sei, weshalb es an den versicherungsmässigen Voraus setzungen (Beitragsjahre) für den Bezug einer IV-Rente fehle. Dem Gutachten ist im Einzelnen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen eine vollständige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen, wobei deren zeitlicher Beginn nicht genau fest gelegt werden könne, indes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die heute bestehenden psychischen Probleme bereits während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Ein reise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits in der heutigen Ausprägung bestanden hätten.
3.2
Was zunächst das rheumatologische Teilgutachten betrifft, ist festzustellen, dass dieses den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Kriterien hinrei chend Rechnung trägt. Zwar erscheint fraglich, inwieweit die darin gestellte Di agnose der chronischen Polyarthralgien übernommen werden kann, nachdem die behandelnden Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2013 mit einlässlicher Begründung darlegten, es müsse die gutachterli che Diag nose revidiert und jene einer lupoiden Kollagenose gestellt werden; im Gutach ten wurde letztere nur als Differentialdiagnose aufgeführt. Aus versi cherungs medi zinischer Sicht kann jedenfalls gleichwohl uneingeschränkt auf das rheu ma tologische Teilg utachten abgestel lt werden. Die Annahme einer 20 %igen Arbeit s un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint unabhän gig von der exak ten diagnostischen Einordnung der chronischen Polyarthral gien schlüssig, zu ma l im Übrigen im besagten Bericht des Y.___ vom 3 0. Mai 2013 nicht geltend gemacht wird, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen zur Ar beitsfähigkeit nicht halten lassen . In Bezug auf den zeit lichen Beginn der rheu matologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen ebenfalls keine Anhalts punkte für die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen An gaben. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer an gepassten Tätigkeit spätes tens seit Mai 2010 als zu 20 % arbeitsunfähig zu qua lifizieren. 3. 3
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3 0. Mai 2012 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schwe ren depressiven Episode erwähnt, was grundsätzlich nicht strittig ist . Der Beschwer de führer macht indes mit Verweis auf den Bericht seines Hausarztes Dr. C.___
vom 4. Dezember 2012 geltend, die Annahme, die psychischen Beschwerden hätten bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bestanden, sei unzu treffend. In Bezug auf die Frage, ob bereits im Jahr 2004 eine psychische Prob le matik bestand, ist festzustellen, dass echtzeitliche ärztliche Einschätzungen fehlen. Auch für die folgende Zeit bis zur Begutachtung im Y.___ im Mai 2012 fehlt es an konkreten fachpsychiatrischen Beurteilungen. Aktenkundig sind einzig die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rah men der gutachterlichen Exploration, wonach er eine achtmonatige Therapie bei einem Psychologen (E.___) in Anspruch genommen habe, welche dann jedoch vom Sozialamt gestoppt worden sei, da dieses den Dolmetscher nicht mehr habe bezahlen wollen (Urk. 9/21/8).
N äher dokumentiert ist diese Be handlung nirgends. Im Ergebnis scheint es sich beim Gutachten des Y.___ somit um die zeitlich erste fachpsychiatrische Beurteilung zu han deln.
In Bezug auf den Beweiswert des psychiatrischen Teilg utachtens ist fest zuhalten, dass die Erkenntnis, wonach die psychischen Probleme mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 be standen hätten, als schlüssig zu qualifizieren ist. So ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Leiden vor allem auf seine massiven Schlaf beschwerden hingewiesen hat. Er sei während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ unter anderem mit Schlafentzug und Folterungen während des Schlafs
belästigt worden. Dies habe zur Folge, dass er wach zu bleiben versuche und ab warte bis er vom Schlaf übermannt werde, unabhängig von der Tages zeit. Nachts könne er deshalb praktisch gar nicht mehr schlafen. Wenn er ein schlafe, dann schlafe er etwa 6 – 7 Stunden am Stück, allerdings immer mit ei ner erhöhten inneren Alarmbereitschaft, weil er befürchte, überfallen zu wer den. Gelegentlich schrecke er deshalb auch aus dem Schlaf auf. Als Konsequenz davon sei dieser auch weniger erholsam (Urk. 9/21/8). Ebenso wurde im Rah men der gut ach ter lichen Beurteilung (Urk. 9/21/12) auf die Berichte des Explo randen über einen langjährigen Gefängnisaufenthalt in der D.___
mit systema tischer Folterung mit bis heute nachwirkenden schweren Schlafstörungen und einer praktischen Un fähigkeit das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (insbesondere sol chen in Uniform) in Kontakt zu treten, hingewiesen. Gemäss diesen Erwägungen wird hinreichend deutlich, dass die massiven Schlafstörun gen des Beschwerde führers während des Gefängnisaufenthalts in der D.___
ihren Anfang nahmen, was eben für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Ein schätzung spricht, die psychiatrischen Diagnosen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Aus prä gung vorhanden gewesen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die einzig ver suchte Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers nach eigenen Schilderungen nur
mit grösstem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich war, indem eigent liche Arbeitszeiten nicht eingehalten werden mussten, und es sich um den Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm gehandelt hat (vgl. Urk. 8/3). Ferner gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung im Februar 2011 an, seit 2004 bis heute Nichterwerbstätiger gewesen zu sein mit dem Vermerk „Krankheit“ (Urk. 9/3/6). Der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2012 vermag keine konkreten Zweifel an der gut achterlichen Beurteilung zu erwecken. Es wird darin nicht plausibel erörtert, weshalb es erst aufgrund von innerfamiliären bzw. rheumatologischen Proble men zu den erwähnten gravierenden psychischen Beschwe r den gekommen sein soll, während dem nach dem langjährigen Gefängnisaufenthalt mit erlebten Folte rung en noch keine psychiatrische Erkrankung bestanden habe. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer erst seit März 2010 behan delt . Der Bericht enthält sodann auch eigentliche Ungereimtheiten, wie etwa die An gabe deutlich macht, dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie bisher strikt abgelehnt habe . Letzteres wird durch die eigenen Aussagen des Beschwerde füh rers im Rahmen der Begutachtung widerlegt, wonach er die erwähnte acht mo na ti ge Therapie beim Psychologen E.___
begonnen habe. Ferner schreibt Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe bei den vorangegangenen behandelnden Ärzten, weil diese nur Deutsch gesprochen hätten, nicht über seine Beschwerden sprechen können und die posttraumatische Störung sei erst durch psychiatrische Ge sprä che bei ihm evident geworden. Aus diesen Angaben geht ebenfalls nicht schlüssig hervor, dass die Beschwerden erst im März 2010 aufgetreten sein und den Beschwerdeführer bis dahin nicht an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert haben soll en .
I m Ergebnis besteht vorliegend somit kein Anlass von der gutachterlichen psychiatrischen Beurtei lung abzu weichen. 3.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Prob leme bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heu tigen Ausprägung vorgelegen hatten und aus psychiatrischer Sicht somit schon damals eine massgebende Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Demgemäss fehlt es hier an der oben (vgl. E.
1.3) erwähnten Voraussetzung des Art. 3 6 Abs. 1 IVG, nach welcher Bestimmung nur anspruchsberechtigt ist, wer bei Eintritt der In va lidität während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet hat . Die Ver nein ung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung erweist sich im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
E. 5 Mai
2012 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionel len Leistungsfähigkeit durch A.___, Therapeutin Ergonomie, und am 3 1. Mai 2012 eine konsiliarische psy chiatrische Abklärung durch PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Klinik und Poliklinik für Psychiatrie Y.___, statt. Das Gutachten vom 2 9. Juni 2012 gelangt zum Ergebnis, aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht sei der Ver sicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig . Aus psy chia trischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit aktuell für sämtliche beruflichen Tätig kei te n gänzlich aufgehoben, wobei indes zu beachten sei, dass die psychischen Pro bleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Ein reise des Versicherten in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Ausprägung be standen hätten (Urk. 9/21/14-15). Mit Vorbescheid vom 2 4. September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten alsdann die Ablehnung des Renten begeh rens in Aussicht (Urk. 9/25). Nachdem seitens des Versicherten dagegen keine Ein wände erhoben wurden, verfügte die IV-Stelle am 5. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2012 (Datum Poststempel) Be schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an die I V-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1/1). Der Eingabe legte er einen Arztbericht von Dr. med . C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2012 bei (Urk. 1/2). Am 9. April 2013 reichte die Beschwerdegegnerin unter Beilegung weiterer Unterlagen ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Be schwerde beantragte (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 5. April 2013 ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte da raufhin am 1 0. Mai 2012 seine Replik ein, in welcher er eine schriftli che Stell ungnahme von Seiten der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ in Aussicht stellte (Urk. 10). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin alsdann fest, sie verz ichte auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 angezeigt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 liess en die behandelnden Ärzte
der Rheumaklinik des Y.___ dem Gericht einen Arztbericht vom 3 0. Mai 2013 zukommen (Urk. 17), welcher folglich mit Verfügung vom 5. Juni 2013 der Be schwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 18). Diese erklärte am 2 4. Juni 2013 ihren Verzicht darauf, was dem Beschwerde führer am 2 5. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung).
E. 10 Ziff. 3). An der – unabhängig der Staatsangehörigkeit geforderten –
Mindestbeitrags dauer für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invalidenrente ändern diese Bestimm ung en nichts. Demzufolge bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, soweit er im Zeitpunkt des Inva li ditätseintrittes die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat. 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1968, meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Ab klä rungen und holte Auszüge aus dem individuellen Konto ( Urk. 9/5-6; Urk. 9/9-10 ) sowie Berichte von behandelnden Ärzten ( Urk. 9/11) ein . Am
- September 2011 erliess sie die Mitteilung, aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten sei en derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich ( Urk. 9/12). Nachdem sie in der Folge einen weiteren Arztbericht zu den Akten genommen hatte ( Urk. 9/14), hielt sie mit Schreiben vom
- März 2012 gegen über dem Versicherten fest, es se i eine medizinis che Abklärung notwendig, wel che am Y.___ , Rheu mapoliklinik , durchgeführt werde. Die gutachterliche Untersuchung an die ser Klinik wurde am
- Mai 2012 durch Dr. med. Z.___ , Oberarzt Rheu maklinik Y.___ , durch führt. Ergänzend fand am 14./1
- Mai 2012 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionel len Leistungsfähigkeit durch A.___ , Therapeutin Ergonomie, und am 3
- Mai 2012 eine konsiliarische psy chiatrische Abklärung durch PD Dr. med. B.___ , Leitender Arzt Klinik und Poliklinik für Psychiatrie Y.___ , statt. Das Gutachten vom 2
- Juni 2012 gelangt zum Ergebnis, aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht sei der Ver sicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig . Aus psy chia trischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit aktuell für sämtliche beruflichen Tätig kei te n gänzlich aufgehoben, wobei indes zu beachten sei, dass die psychischen Pro bleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Ein reise des Versicherten in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Ausprägung be standen hätten ( Urk. 9/21/14-15). Mit Vorbescheid vom 2
- September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten alsdann die Ablehnung des Renten begeh rens in Aussicht ( Urk. 9/25). Nachdem seitens des Versicherten dagegen keine Ein wände erhoben wurden, verfügte die IV-Stelle am
- November 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte am
- Dezember 2012 (Datum Poststempel) Be schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an die I V-Stelle zu rückzuweisen ( Urk. 1/1). Der Eingabe legte er einen Arztbericht von Dr. med . C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , vom
- Dezember 2012 bei ( Urk. 1/2). Am
- April 2013 reichte die Beschwerdegegnerin unter Beilegung weiterer Unterlagen ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Be schwerde beantragte ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1
- April 2013 ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte da raufhin am 1
- Mai 2012 seine Replik ein, in welcher er eine schriftli che Stell ungnahme von Seiten der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ in Aussicht stellte ( Urk. 10). Mit Schreiben vom
- Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin alsdann fest, sie verz ichte auf eine Duplik ( Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am
- Juni 2013 angezeigt wurde ( Urk. 16). Mit Eingabe vom
- Juni 2013 liess en die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ dem Gericht einen Arztbericht vom 3
- Mai 2013 zukommen ( Urk. 17), welcher folglich mit Verfügung vom
- Juni 2013 der Be schwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde ( Urk. 18). Diese erklärte am 2
- Juni 2013 ihren Verzicht darauf, was dem Beschwerde führer am 2
- Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21).
- Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruc h auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin wei sen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits scha den für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hin weisen). 1.3 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Best imm ung en. Art. 39 I VG bleibt vorbehalten (Abs. 1). A usländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Ar tikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Per so nen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechti gung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3) . Der Anspruch auf eine ordentliche Rente im Speziellen setzt ausserdem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht linge und Staatenlosen in der Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenver si cherung haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf or dent liche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Ferner bleibt hier grundsätzlich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Repu blik D.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Ja nu ar 1972 (SR 0.831.109.763.1), zu beachten. Dieses sieht vor, dass türkische Staats an gehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger An spruch auf die ordentlichen Renten (und Hilflosenentschädigungen ) der schweize rischen In va l idenversicherung haben (Art. 10 Ziff. 1), wobei bei der Ermittlung der Bei trags dauer , die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweize ri sch e In va lidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schwe i zerische Beitragszeiten berücksichtigt werden, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden (Art. 10 Ziff. 3). An der – unabhängig der Staatsangehörigkeit geforderten – Mindestbeitrags dauer für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invalidenrente ändern diese Bestimm ung en nichts. Demzufolge bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, soweit er im Zeitpunkt des Inva li ditätseintrittes die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat.
- 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
- 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
- Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1 In Bezug auf die Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ im Mai 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gut achten verwiesen ( Urk. 9/21/2-5). 2.2 2.2.1 Dem Gutachten des Y.___ vom 2
- Juni 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 9/21/13-14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - nach langjährigem Gefängnisaufenthalt und Folter in der D.___ ; - m ittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.2); - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8); - mit myofaszialen Verspannungen betont HWS- und Schultergürtel mus ku latur lateral; - bei Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und muskulärer Haltungsinsuffizienz betont lumbal sowie bei scapulärer Fehlhaltung BWS rechts; - chronische Polyarthralgien (ICD-10: M25.59); - DD im Rahmen einer lupoiden Kollagenose (ANA 1:640, anti- ds -DNA); - Ausschluss einer entzündlichen Genese bei unauffälligen radiologischen und serologischen Befunden und fehlendem Ansprechen auf antient zündliche immunsuppressive Therapie; - chronische Sinusitis frontalis / ethmoidalis bds . (ICD-10: J32.8); - St. n. radikal operiertem Echinokokkus granulosus d. Leber (ICD-10: B67.0); - St. n. Perizystektomie Segment V und Cholezystektomie 02/2008; - St. n. dreiwöchiger Therapie mit Zentel (vom Patienten selbst abgesetzt); - MRI 01.03.2010 ohne Nachweis einer neu aufgetretenen Leberläsion; - Vitamin-D-Mangel (ED 05/2010), persistierend (ICD-10: E55.9); - chronisch dyspeptische Beschwerden (ICD-10: K30); - DD gastroösophagealer Reflux; - chronisch rezidivierende Diarrhoe (ICD-10: K59.1); - atypische Thoraxschmerzen (ICD-10: R07.4); - DD muskuloskelettal , im Rahmen der PTBS; - p ersistierender Nikotinkonsum, kumuliert ca. 30 py (ICD-10: F17.1). 2.2.2 In seiner Beurteilung ( Urk. 9/21/12-13) hielt der Gutachter Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe etwa ab Herbst 2009 – rund ein Jahr, nachdem er seine Arbeit als Schulhausabwart aufgenommen habe – zunehmende Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat entwickelt, ausgehend von den Händen, anfangs nur belastungsinduziert bei Arbeit in der Kälte , mit rascher Ausdehnung auf den ganzen Bewegungsapparat, was im Mai 2010 schliesslich zur seither anhalten den Krankschreibung und letztlich zum Verlust dieser ersten Arbeitsstelle in der Schweiz seit Einreise als Asylbewerber im Jahr 2004 geführt habe. Im Vorfeld an der Rheumaklinik des Y.___ durchgeführte rheumatolo gi sche Abklärungen hätten zunächst den Verdacht auf eine Polyarthritis erge ben. Aufgrund des weiteren Verlaufs habe diese Diagnose aber revidiert werden müssen , da zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte entzündliche Aktivität nach weis bar gewesen sei. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich zwar polyarthralgische Beschwerden sowie Verspannungsbefunde im Bereich des Rückens insbesondere im Nacken- und Schultergürtelbereich gezeigt , hinge gen keine Hinweise für eine akute Entzündung eines Gelenkes oder Wirbelsäu lenabschnitts . Auch im Labor hätten sich keine auf eine akute Entzündung aus dem rheumatischen Formenkreis hinweisenden Veränderungen präsentiert . Auf fallend sei hier lediglich eine Erhöhung der antinukleären Antikörper mit Erhöh ung der Anti- ds -DNA-Antikörper gewesen, was auf eine Kollagenose vom Typ eines systemischen Lupus erythematodes hinweisen könnte. Da der Explo rand aber in der Vergangenheit auch mit TNF-Alpha- Hemmern behandelt wor den sei, könnte es sich hier ebenso um eine durch die TNF-Hemmer induzierte Auto anti körper-Bildung handeln. Aufgrund der klinischen Gesamtsituation, die nicht zu einer Kollagenose passe, sei dies wahrscheinlicher als eine subsyndro male Kolla genose. In den Röntgenabklärungen hätten sich ebenfalls keine Hin weise auf entzündliche Veränderungen gefunden. Allenfalls bestünden leichte aber noch in der altersentsprechenden Norm liegende degenerative Veränderun gen. Auffallend seien die Berichte des Exploranden über einen langjährigen Gefäng nisaufenthalt in der D.___ mit systematischer Folterung und mit bis heute nach wirkenden schweren Schlafstörungen und (durch Übersetzung eruierbar ) einer prak tischen Unfähigkeit, das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (ins besondere solchen in Uniform) in Kontakt zu treten. Interessanterweise sei in den Akten hiervon mit Ausnahme der IV-Anmeldung kaum etwas vermerkt. Der Beschwerdeführer habe auch eindrücklich geschildert, dass er im Prinzip nur dank maximalem Entgegenkommen seines Arbeitgebers überhaupt habe arbei ten k önnen, da er wegen seiner massiven Schlafstörungen zu völlig arbiträren Tages zeiten zur Arbeit erschienen sei. Aufgrund dieser Angaben sei genügend Anlass vorhanden gewesen, hier nach telefonischer Rücksprache mit dem Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Konsilium mit Übersetzung durch einen kurdischsprachigen Dolmetscher in die Wege zu leiten. Dieses Konsilium habe das Vorliegen einer chronischen post trauma tischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren de pressiven Episode bestätigt. Diese psychiatrischen Diagnosen stellten die Folge der Folterungen in de r D.___ dar. Sie seien bisher ( mit Ausnahme einer kurzen vom Exploranden selber initiierten ambulanten Psychotherapie, welche auf Ver anlassung des So zialamtes gestoppt worden sei) unbehandelt geblieben. Als Nebenbefunde seien schliesslich noch eine chronische Sinusitis bds . und ein leichter Vitamin-D-Mangel zu erwähnen. Die Sinusitis ( Nasennebenhöhlenent zündung ) führe zu wiederkehrenden Kopfschmerzen. Gegenwärtig werde deren operative Sanierung geplant. Der Vitamin-D-Mangel könne Muskelkrämpfe und M uskelschwäche verursachen sowie zur Verstärkung chronischer Schmerzen bei tragen und sollte deshalb substituiert werden. Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe bei insgesamt zuverlässiger Leistungsbereitschaft des Exploranden erge ben, dass eine verminder te Belastungstoleranz sowie ein Kraftdefizit der Rumpf- und Arm muskulatur auf dem Hintergrund einer ausgeprägten Dekonditionie rung bei langer körperlicher Inaktivität vorliegen würden. Derzeit sei deshalb die kör per liche Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wie auch für andere belastungsangepasste Tätigkei ten einge schränkt. Als Schulhausabwart werde die zumutbare zeitliche Präsenz aus soma tischer Sicht auf sechs Stunden pro Tag begrenzt, wobei Knien und K auern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich seien und vorge neigt S tehen und wiederholtes Kniebeugen jeweils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag) . D as Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne sei max. bis 17.5 kg ausführbar. Das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchs tens 30 Minuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschrän kung beim Knien und der Hock e position aktuell nicht zumutbar. Bezugnehmend auf andere berufliche Tätigkeiten wäre eine mittel schwere Arbeit ganztags mög lich, wobei aber das Gleichgewicht ungenügend sei und Knien, Ho cke stellung , Stossen und Ziehen jeweils nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) in Frage kämen. Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt S te hen und Sitzen, K riechen, wie derholtes Kniebeugen, Treppensteigen und Leiter steigen seien jeweils manchmal (höchstens drei Stunden am Tag) möglich. Auf grund der psychischen Proble ma tik bestehe derzeit allerdings keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Ar beitsfähigkeit. 2.2.3 Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten ausgeführt, auf grund der körperlichen Beschwerden des Bewegungsapparats bestehe aktuell ein e verminderte Belastungstoleranz des rechten Knies, eine verminderte mus kuläre Stabilisi erungsfähigkeit der LWS und ein Kraftdefizit der Rumpf- und Armmus ku latur . Bezogen auf die letzte berufliche Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wäre der Explorand aus somatischer Sicht in der Lage, sechs Stunden pro Tag präsent zu sein. Dabei müssten aber bestimmte Ein schrän kungen beachtet werden : So seien Knien und K auern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich, vorgeneigt Stehen und wiederholtes Kniebeugen je weils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag), das Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne sei max. bis 17.5 kg ausführ bar und das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchstens 30 Mi nuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschränkung beim Knien und der Hockposition aktuell nicht zumutbar. Umgesetzt auf eine Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum bedeute dies, dass aufgrund der redu zierten zeitlichen Präsenz eine Leistungsminderung (bezogen auf ein 100%-Pensum) von 25 % be stehe und zusätzlich eine Leistungsminderung von 30 % aufgrund der beschrie benen körperlichen Einschränkungen anzunehmen sei. Gesamthaft resultiere da raus eine Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % für die an gestammte Tätigkeit als Haus abwart . Bezogen auf eine andere berufliche Tätigkeit wäre der Explorand aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der körperlichen Beschwerden für eine mittelschwere Arbeit ganztags arbeitsfähig, wobei auch hier Tätigkeiten mit er höhten Anforderungen an das Gleichgewicht zu vermeiden seien, Knien- und Hockestellung sowie das Ziehen und Stossen max. 30 Minuten pro Tag möglich wäre n und Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Krie chen, wiederholte Kniebeugen, Treppen- und Leitersteigen max. drei Stunden pr o Tag möglich seien. Aufgrund einer auch in angepasster Tätigkeit zu erwar ten den Kumulation der Beschwerden im Tagesverlauf müsse auch hier von einer Leistungsminderung von 20 % ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit betrage somit aus rheumatologischer Sicht 80 % . Zu dieser rein aus rheumatologischer Sicht beurteilten Leistungsfähigkeit k ämen n un aber noch eine aus psychiatrischer Sicht bestehende mittel- bis schwer gradige depressive Störung sowie eine chronische posttraumatische Belastungs stö run g hinzu, die beide unbehandelt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit aufgrund dieser Störungen aktuell für sämtliche beruflichen Tä tig keiten gänzlich aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tä tig keit wie auch für angepasste Tätigkeiten betrage somit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 % ). Aktuell bestünden zusätzlich auch intermittierende Kopfschmerzen im Zusam menhang mit einer chronischen Sinusitis. Diese bewirkten aber keine zusätzli che Einschränkung der aus rheumatologischer Sicht formulierten Leistungsfä higkeit. Der exakte Beginn der einzelnen gesundheitlichen Probleme lasse sich nicht mehr festlegen. Überwiegend wahrscheinlich hätten die heute bestehenden psy chischen Probleme aber bereits während des Gefängnisaufenthaltes in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits in der heu tigen Ausprägung bestanden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass spä tes tens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von mind. 20 % bestanden habe. Es bleibe sogar fraglich, ob aus psychiatrischer Sicht überhaupt jemals eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 0 % vorhanden gewesen sei . Die ab 2008 angetretene Arbeitsstelle habe der Be schwerdeführer im Prinzip nur aufgrund des maximalen Entgegenkommens des Arbeitgebers überhaupt behalten können. Diese Tätigkeit habe faktisch so mit einem geschützten Arbeitsplatz und weniger einer Arbeitsstelle auf dem ersten Ar beitsmarkt entsprochen. Was die Rücken- und Gelenksbeschwerden betreffe, hätten diese vermutlich ebenfalls schon während des Gefängnisaufent haltes in der D.___ eingesetzt. Hierzu sei man aber nicht ausreichend doku mentiert, so dass sich keine genaueren Angaben über das Ausmass und den Verlauf dieser Probleme machen lasse. Spätestens ab Mai 2005 (gemeint wohl: 2010), als der Be schwerdeführer seine Arbeit in der angestammten Tätigkeit niedergelegt habe, könne aber davon ausgegangen werden, dass diese Be schwerden in der heutigen Ausprägung bestanden hätten und somit seither eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten resp. von 20 % in einer an gepassten Tätigkeit be grün deten. In Bezug auf die Echinokokkenzyste sei fest zuhalten, dass diese aus einer sehr wahrscheinlich vor Jahren in der D.___ stattgefundenen Infektion stamme. Sie sei jedoch seit der operativen Sanierung vollständig ausgeheilt und habe somit keine Auswirkungen mehr auf die Ar beitsfähigkeit. Der vermutlich ebenfalls schon seit Jahren bestehenden chroni schen Sinusitis komme ebenso kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu und diese werde ausserdem durch die geplante operative Intervention vollständig abheilen. Schliesslich hätten auch alle übrigen genannten Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei wiederum zu wenige Informationen vorhanden seien, um deren genauen Beginn festlegen zu können. Bezüglich therapeutischer Optionen könne festgehalten werden, dass der aktu elle Gesundheitszustand noch erheblich verbessert werden könne. Im Vorder grund stehe hier die psychische Problematik, welch e Folge der Folterungen in der D.___ sei. Durch eine intensive Psychotherapie und psychopharmakologi sche Behand lung sei zu erwarten, dass sich die depressiven und posttraumati schen Symp tome besserten und nach einer angemessenen Zeit, die aus psychi atrischer Sicht festzulegen wäre, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht resultieren werde. Da bisher keine derartigen Schritte in die Wege geleitet wor den seien, habe man in Absprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. B.___ und dem Hausarzt veranlasst, dass der Hausarzt eine Anmeldung bei der Sprechstunde für Folter- und Kriegsopfer an der Psychiat rischen Poliklinik des Y.___ in die Wege leite . Da die Wartezeit für diese Sprech stunde jedoch 12 Monate betrage, könne der Explorand diese Therapie frühes tens im Frühsommer 2013 antreten. Um keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen , wäre deshalb eine un mittelbare überbrückende ambulante psychiatrische Betreuung dringlich indiziert. Aus rein somatischer Sicht sei die aktuelle Einschränkung durch eine erhebliche muskuläre Insuffizienz bei ausgeprägter Dekonditionierung verursacht. Durch die im Vordergrund stehende psychische Problematik seien der Kooperationsfä hig kei t des Beschwerdeführers für ein aufbauendes Kraft- und Ausdauertraining aktuell deutliche Grenzen gesetzt, weshalb die psychische Problematik prioritär behan delt werden müsse. Sobald sich die psychische Situation stabilisiert habe, könne auch eine aufbauende Trainingstherapie (allenfalls auch im Rahmen einer ar beits bezogenen Rehabilitation an der Rheumaklinik des Y.___ ) er folgen. Längerfristig könne erwartet werden, dass hierdurch die körperliche Leist ungs fähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 100 % erhöht werden könne und dass der Explorand möglicherweise auch für die angestammte Tätigkeit wieder eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht er langen könnte. Die Prognose sei bezüglich der somatischen Probleme als günstig einzustufen. Die Prognose bezüglich der psychischen Probleme sei als verbesserungsfähig ein zustufen, wobei das Ausmass der erzielbaren Verbesserung derzeit noch of fen blei ben müsse. 2.2.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 3
- Mai 2012 ist in Bezug auf den Psychostatus zu entnehmen, das Abklärungsgespräch habe in An wesenheit einer kurdischsprachigen Dolmetscherin stattgefunden. Der Patient sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die kognitiven Funk tio nen hätten sich kursorisch unauffällig dargestellt, der Explorand habe jedoch über anhaltende Konzentrations- und Gedächtnisprobleme berichtet. Der formale Gedankengang habe sich kohärent präsentiert und es habe kein Hinweis für ein psychotisches Erleben bestanden. Ein affektiver Rapport sei kaum her stellbar gewesen, der Patient habe in sich gekehrt gewirkt, eine starre Mimik aufgewie se n und nur vereinzelt ein Lächeln gezeigt, wenn es um seine jüngste Tochter ge gangen sei. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt ge wesen. Der Patient habe über anhaltende Al b träume und Flashbacks berichtet. Es seien er höhte Schreckhaftigkeit, Lärmempfindlichkeit und Anspannung fest stellbar gewe sen und es habe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bestan den. Der Be schwer deführer leide sodann an starken Schlafstörungen, aufgrund welcher er hauptsächlich nur am Tag schlafe, weil er sich in der Nacht zu unsi cher fühle. Ausserdem würden anhaltende passive Todeswünsche vorliegen. Von Suizida lität habe er sich jedoch glaubhaft distanzieren können. In der diagnostischen Beurteilung gelangte der psychiatrische Gutachter zum Er gebnis, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine chronische Post trau matische Belastungsstörung nach multiplen Traumatisierungen im Gefäng nis in der D.___ sowie eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Der Patient sei diesbezüglich leider bisher in keiner entsprechenden Behandlung gewesen. Di e Arbeits un fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 100 % einzu schätzen und eine Verbesserung sei erst mit einer entsprechenden Behandlung zu erwarten. Der Patient sei bereits im Ambulatorium für Folter- und Kriegsop fer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie angemeldet, habe aber noch keinen Termin ( Urk. 9/21/32-33). 2.3 Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom
- Dezember 2012 folgende Diagno sen: Posttraumatische Störung (Schlafstörung bei Al b träumen, aggressive Durch brüche); seronegative rheumatoide Arthritis (Handgelenke bds ., Fussge lenke, Schulter, Ellbogen bds .). Der behandelnde Arzt führte aus, der Patient habe bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nicht unter einer psychiatri schen Er krankung gelitten. Im Gegenteil sei er motiviert gewesen und froh dar über, nach einer langen Haftstrafe im Gefängnis in der D.___ mit seinen zwei Kindern und seiner Ehefrau in der Schweiz zusammenzukommen. Es sei jedoch zu einer starke n Auseinandersetzung mit seiner Tochter gekommen, die ihren Lebensstil mit regelmässigem Ausgang nicht habe einschränken wollen, wie dies der Be schwerdeführer von ihr verlangt habe. Die Tochter sei ausgezogen, was eine grosse Belastung für den Patienten dargestellt habe. Der Sohn habe regel mässig Marihuana geraucht, was ihm verunmöglicht habe, eine Lehre abzu schliessen. Ausserdem habe der Sohn mehrheitlich bei seinen Freunden gewohnt und sei immer seltener nach Hause gekommen. Es sei so beim Beschwerdeführer zu einer posttraumatischen Störung mit Schlafstörung, depressivem Zustand mit aggressiven Durchbrüchen gegenüber den Kindern und der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Hilfs-Hauswart angestellt gewesen und habe die Arbeit erledigen können trotz Erkrankung. Eine Psychotherapie habe er strikt ab gelehnt. Die Schmach, als ehemaliger Profifussballer mit einer Perspektive von Reichtum nun als Hauswart arbeiten zu müssen, habe ihn immer weiter nach unten gezogen. Auch seien die erlebten Folterungen immer mehr hochge kommen, sodass er jeweils aufgrund von Al b träumen schweissgebadet und mit Schreien in der Nacht erwacht sei. Ab 2010 sei es zusätzlich zu Gelenkbe schwerden ge kommen, die ihm die körperliche Arbeit gänzlich verunmöglicht hätten. Der Be schwerdeführer stehe seit März 2010 in seiner Behandlung. Bis dahin sei er je doch nur von einem deutschsprachigen Arzt betreut worden. Be kannte hätten ihn zu diesen Arztkonsultationen begleitet, um zu übersetzen. Dieser Umstand hab e auch verhindert, dass der Beschwerdeführer offen über seine Beschwerden berichtet habe. Aufgrund der Gelenksbeschwerden habe er den Beschwerde füh rer in die rheumatologische Poliklinik des Y.___ zugewiesen, wo man die Diagnose einer Polyarthritis gestellt habe. Die Posttraumatische Be lastungsstörung sei im Rahmen von psychiatrischen Ge sprächen evident gewor den . Zunächst habe der Beschwerdeführer eine Zuwei sung zu Psychiatern ab gelehnt. Erst vor rund eine m Jahr habe er einer professi onellen Hilfe zuge stimmt , woraufhin er in die psychiatrische Poliklinik des Y.___ , Ab teilung für Folteropfer, zugewiesen worden sei. Zu sammenfassend sei der Be schwerdeführer also nicht krank in die Schweiz ein gereist, sondern es sei nach träglich zu einem Ausbruch der psychischen Störung gekommen aufgrund der p sychosoziale n Belastung mit seinen Kindern sowie des Ausbruchs der Polyar thritis ( Urk. 1/2). 2.4 Am 3
- Mai 2013 berichtete die Rheumaklinik des Y.___ , die chro nischen Polyarthralgien seien beim Patienten unverändert vorhanden. Auch in der aktuellen Standortbestimmung hätten klinisch und kursorisch-sonogra phisch keine sicheren Synovitiden abgegrenzt werden können. Es hätten sich jedoch er neut positive ANA und positive anti- ds -DNS-AK gezeigt, womit die Sero kon stellation einer lupoiden Kollagenose vorliege. Die positiven ANA seien bereits im April 2010 nachgewiesen worden, rund sechs Monate vor Verabrei chung der ersten TNF-Blocker-Therapie im Oktober 201
- Somit müsse die Ein schätzung von Dr. Z.___ in dessen Gutachten zuhanden der IV-Stelle, dass hier allen falls medikamentös-induzierte ANA und anti- ds -DNS-AK vorliegen könnten, re vi diert und die Diagnose einer lupoiden Kollagenose gestellt werden. Sowohl die chronischen Polyarthralgien ohne sicher objektivierbare Synovitiden als auc h die rezidivierenden oralen Aphthen könnten durch die lupoide Kol lagenose verur sacht worden sein. In der aktuell durchgeführten Standortbe stimmung hätten sich allerdings klinisch und laborchemisch keine objektivier baren Hinweise für ein e Aktivität der lupoiden Kollagenose und keine Hinweise für einen Organ be fall oder für eine entzündliche Gelenkdestruktion ergeben. Der persistierend tiefe Vit amin -D-Spiegel könne sich ebenfalls in Form von muskuloske lettalen Be schwer den manifestieren ( Urk. 17).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 2
- Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist sei, weshalb es an den versicherungsmässigen Voraus setzungen (Beitragsjahre) für den Bezug einer IV-Rente fehle. Dem Gutachten ist im Einzelnen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen eine vollständige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen, wobei deren zeitlicher Beginn nicht genau fest gelegt werden könne, indes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen , dass die heute bestehenden psychischen Probleme bereits während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Ein reise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits in der heutigen Ausprägung bestanden hätten. 3.2 Was zunächst das rheumatologische Teilgutachten betrifft, ist festzustellen, dass dieses den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Kriterien hinrei chend Rechnung trägt. Zwar erscheint fraglich, inwieweit die darin gestellte Di agnose der chronischen Polyarthralgien übernommen werden kann, nachdem die behandelnden Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 3
- Mai 2013 mit einlässlicher Begründung darlegten, es müsse die gutachterli che Diag nose revidiert und jene einer lupoiden Kollagenose gestellt werden; im Gutach ten wurde letztere nur als Differentialdiagnose aufgeführt. Aus versi cherungs medi zinischer Sicht kann jedenfalls gleichwohl uneingeschränkt auf das rheu ma tologische Teilg utachten abgestel lt werden. Die Annahme einer 20 %igen Arbeit s un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint unabhän gig von der exak ten diagnostischen Einordnung der chronischen Polyarthral gien schlüssig, zu ma l im Übrigen im besagten Bericht des Y.___ vom 3
- Mai 2013 nicht geltend gemacht wird, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen zur Ar beitsfähigkeit nicht halten lassen . In Bezug auf den zeit lichen Beginn der rheu matologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen ebenfalls keine Anhalts punkte für die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen An gaben. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer an gepassten Tätigkeit spätes tens seit Mai 2010 als zu 20 % arbeitsunfähig zu qua lifizieren.
- 3 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3
- Mai 2012 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schwe ren depressiven Episode erwähnt, was grundsätzlich nicht strittig ist . Der Beschwer de führer macht indes mit Verweis auf den Bericht seines Hausarztes Dr. C.___ vom
- Dezember 2012 geltend, die Annahme, die psychischen Beschwerden hätten bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bestanden, sei unzu treffend. In Bezug auf die Frage, ob bereits im Jahr 2004 eine psychische Prob le matik bestand, ist festzustellen, dass echtzeitliche ärztliche Einschätzungen fehlen. Auch für die folgende Zeit bis zur Begutachtung im Y.___ im Mai 2012 fehlt es an konkreten fachpsychiatrischen Beurteilungen. Aktenkundig sind einzig die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rah men der gutachterlichen Exploration, wonach er eine achtmonatige Therapie bei einem Psychologen ( E.___ ) in Anspruch genommen habe , welche dann jedoch vom Sozialamt gestoppt worden sei, da dieses den Dolmetscher nicht mehr habe bezahlen wollen ( Urk. 9/21/8). N äher dokumentiert ist diese Be handlung nirgends. Im Ergebnis scheint es sich beim Gutachten des Y.___ somit um die zeitlich erste fachpsychiatrische Beurteilung zu han deln. In Bezug auf den Beweiswert des psychiatrischen Teilg utachtens ist fest zuhalten, dass die Erkenntnis, wonach die psychischen Probleme mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 be standen hätten, als schlüssig zu qualifizieren ist. So ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Leiden vor allem auf seine massiven Schlaf beschwerden hingewiesen hat. Er sei während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ unter anderem mit Schlafentzug und Folterungen während des Schlafs belästigt worden. Dies habe zur Folge, dass er wach zu bleiben versuche und ab warte bis er vom Schlaf übermannt werde, unabhängig von der Tages zeit. Nachts könne er deshalb praktisch gar nicht mehr schlafen. Wenn er ein schlafe, dann schlafe er etwa 6 – 7 Stunden am Stück, allerdings immer mit ei ner erhöhten inneren Alarmbereitschaft, weil er befürchte , überfallen zu wer den. Gelegentlich schrecke er deshalb auch aus dem Schlaf auf. Als Konsequenz davon sei dieser auch weniger erholsam ( Urk. 9/21/8). Ebenso wurde im Rah men der gut ach ter lichen Beurteilung ( Urk. 9/21/12) auf die Berichte des Explo randen über einen langjährigen Gefängnisaufenthalt in der D.___ mit systema tischer Folterung mit bis heute nachwirkenden schweren Schlafstörungen und einer praktischen Un fähigkeit das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (insbesondere sol chen in Uniform) in Kontakt zu treten, hingewiesen. Gemäss diesen Erwägungen wird hinreichend deutlich, dass die massiven Schlafstörun gen des Beschwerde führers während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ ihren Anfang nahmen , was eben für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Ein schätzung spricht, die psychiatrischen Diagnosen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Aus prä gung vorhanden gewesen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die einzig ver suchte Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers nach eigenen Schilderungen nur mit grösstem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich war, indem eigent liche Arbeitszeiten nicht eingehalten werden mussten, und es sich um den Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm gehandelt hat (vgl. Urk. 8/3). Ferner gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung im Februar 2011 an, seit 2004 bis heute Nichterwerbstätiger gewesen zu sein mit dem Vermerk „Krankheit“ (Urk. 9/3/6). Der Bericht von Dr. C.___ vom
- Dezember 2012 vermag keine konkreten Zweifel an der gut achterlichen Beurteilung zu erwecken. Es wird darin nicht plausibel erörtert, weshalb es erst aufgrund von innerfamiliären bzw. rheumatologischen Proble men zu den erwähnten gravierenden psychischen Beschwe r den gekommen sein soll, während dem nach dem langjährigen Gefängnisaufenthalt mit erlebten Folte rung en noch keine psychiatrische Erkrankung bestanden habe. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer erst seit März 2010 behan delt . Der Bericht enthält sodann auch eigentliche Ungereimtheiten, wie etwa die An gabe deutlich macht, dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie bisher strikt abgelehnt habe . Letzteres wird durch die eigenen Aussagen des Beschwerde füh rers im Rahmen der Begutachtung widerlegt, wonach er die erwähnte acht mo na ti ge Therapie beim Psychologen E.___ begonnen habe. Ferner schreibt Dr. C.___ , der Beschwerdeführer habe bei den vorangegangenen behandelnden Ärzten, weil diese nur Deutsch gesprochen hätten , nicht über seine Beschwerden sprechen können und die posttraumatische Störung sei erst durch psychiatrische Ge sprä che bei ihm evident geworden. Aus diesen Angaben geht ebenfalls nicht schlüssig hervor, dass die Beschwerden erst im März 2010 aufgetreten sein und den Beschwerdeführer bis dahin nicht an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert haben soll en . I m Ergebnis besteht vorliegend somit kein Anlass von der gutachterlichen psychiatrischen Beurtei lung abzu weichen. 3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Prob leme bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heu tigen Ausprägung vorgelegen hatten und aus psychiatrischer Sicht somit schon damals eine massgebende Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Demgemäss fehlt es hier an der oben (vgl. E. 1.3) erwähnten Voraussetzung des Art. 3 6 Abs. 1 IVG, nach welcher Bestimmung nur anspruchsberechtigt ist, wer bei Eintritt der In va lidität während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet hat . Die Ver nein ung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung erweist sich im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Be schwerde führt.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01268 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
26. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, meldete sich im Februar 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Ab klä rungen und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5-6; Urk. 9/9-10) sowie Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 9/11) ein . Am 8. September 2011 erliess sie die Mitteilung, aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten sei en derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/12). Nachdem sie in der Folge einen weiteren Arztbericht zu den Akten genommen hatte (Urk. 9/14), hielt sie mit Schreiben vom 7. März 2012 gegen über dem Versicherten fest, es se i eine medizinis che Abklärung notwendig, wel che am Y.___, Rheu mapoliklinik, durchgeführt werde. Die gutachterliche Untersuchung an die ser Klinik wurde am 4. Mai 2012 durch Dr. med. Z.___, Oberarzt Rheu maklinik
Y.___, durch führt. Ergänzend fand am 14./1 5. Mai
2012 eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionel len Leistungsfähigkeit durch A.___, Therapeutin Ergonomie, und am 3 1. Mai 2012 eine konsiliarische psy chiatrische Abklärung durch PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Klinik und Poliklinik für Psychiatrie Y.___, statt. Das Gutachten vom 2 9. Juni 2012 gelangt zum Ergebnis, aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht sei der Ver sicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig . Aus psy chia trischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit aktuell für sämtliche beruflichen Tätig kei te n gänzlich aufgehoben, wobei indes zu beachten sei, dass die psychischen Pro bleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Ein reise des Versicherten in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Ausprägung be standen hätten (Urk. 9/21/14-15). Mit Vorbescheid vom 2 4. September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten alsdann die Ablehnung des Renten begeh rens in Aussicht (Urk. 9/25). Nachdem seitens des Versicherten dagegen keine Ein wände erhoben wurden, verfügte die IV-Stelle am 5. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2012 (Datum Poststempel) Be schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an die I V-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1/1). Der Eingabe legte er einen Arztbericht von Dr. med . C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2012 bei (Urk. 1/2). Am 9. April 2013 reichte die Beschwerdegegnerin unter Beilegung weiterer Unterlagen ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Be schwerde beantragte (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 5. April 2013 ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte da raufhin am 1 0. Mai 2012 seine Replik ein, in welcher er eine schriftli che Stell ungnahme von Seiten der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ in Aussicht stellte (Urk. 10). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin alsdann fest, sie verz ichte auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 angezeigt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 liess en die behandelnden Ärzte
der Rheumaklinik des Y.___ dem Gericht einen Arztbericht vom 3 0. Mai 2013 zukommen (Urk. 17), welcher folglich mit Verfügung vom 5. Juni 2013 der Be schwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 18). Diese erklärte am 2 4. Juni 2013 ihren Verzicht darauf, was dem Beschwerde führer am 2 5. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S.
209 E.
2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruc h auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.
2b mit Hin wei sen; AHI 2002 S.
147 E.
3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits scha den für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E.
3.2.1 mit Hin weisen). 1.3
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Best imm ung en. Art. 39 I VG bleibt vorbehalten (Abs. 1). A usländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Ar tikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Per so nen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechti gung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3) .
Der Anspruch auf eine ordentliche Rente im Speziellen setzt ausserdem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht linge und Staatenlosen in der Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenver si cherung haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf
ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf or dent liche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Ferner bleibt hier grundsätzlich das Abkommen zwischen der Schweiz und der Repu blik
D.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Ja nu ar 1972 (SR 0.831.109.763.1), zu beachten. Dieses sieht vor, dass türkische Staats an gehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger An spruch auf
die ordentlichen Renten (und Hilflosenentschädigungen) der schweize rischen In va l idenversicherung haben (Art.
10 Ziff.
1), wobei bei der Ermittlung der Bei trags dauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweize ri sch e In va lidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schwe i zerische Beitragszeiten berücksichtigt werden, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden (Art.
10 Ziff. 3). An der – unabhängig der Staatsangehörigkeit geforderten –
Mindestbeitrags dauer für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invalidenrente ändern diese Bestimm ung en nichts. Demzufolge bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, soweit er im Zeitpunkt des Inva li ditätseintrittes die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt hat. 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist
im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.
Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1
In Bezug auf die Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ im Mai 2012 wird auf die Anamnese in eben diesem Gut achten verwiesen (Urk. 9/21/2-5). 2.2
2.2.1
Dem Gutachten des Y.___ vom 2 9. Juni 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/21/13-14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - nach langjährigem Gefängnisaufenthalt und Folter in der D.___; - m ittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.2); - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8); - mit myofaszialen Verspannungen betont HWS- und Schultergürtel mus ku latur lateral; - bei Wirbelsäulenfehlform und – fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und muskulärer Haltungsinsuffizienz betont lumbal sowie bei scapulärer Fehlhaltung BWS rechts; - chronische Polyarthralgien (ICD-10: M25.59); - DD im Rahmen einer lupoiden Kollagenose (ANA 1:640, anti- ds -DNA); - Ausschluss einer entzündlichen Genese bei unauffälligen radiologischen und serologischen Befunden und fehlendem Ansprechen auf antient zündliche immunsuppressive Therapie; - chronische Sinusitis frontalis / ethmoidalis
bds . (ICD-10: J32.8); - St. n. radikal operiertem Echinokokkus granulosus
d. Leber (ICD-10: B67.0); - St. n. Perizystektomie Segment V und Cholezystektomie 02/2008; - St. n. dreiwöchiger Therapie mit Zentel (vom Patienten selbst abgesetzt); - MRI 01.03.2010 ohne Nachweis einer neu aufgetretenen Leberläsion; - Vitamin-D-Mangel (ED 05/2010), persistierend (ICD-10: E55.9); - chronisch dyspeptische Beschwerden (ICD-10: K30); - DD gastroösophagealer Reflux; - chronisch rezidivierende Diarrhoe (ICD-10: K59.1); - atypische Thoraxschmerzen (ICD-10: R07.4); - DD muskuloskelettal, im Rahmen der PTBS; - p ersistierender Nikotinkonsum, kumuliert ca. 30 py (ICD-10: F17.1). 2.2.2
In seiner Beurteilung (Urk. 9/21/12-13) hielt der Gutachter
Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe etwa ab Herbst 2009 – rund ein Jahr, nachdem er seine Arbeit als Schulhausabwart aufgenommen habe – zunehmende Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat entwickelt, ausgehend von den Händen, anfangs nur belastungsinduziert bei Arbeit in der Kälte, mit rascher Ausdehnung auf den ganzen Bewegungsapparat, was im Mai 2010 schliesslich zur seither anhalten den Krankschreibung und letztlich zum Verlust dieser ersten Arbeitsstelle in der Schweiz seit Einreise als Asylbewerber im Jahr 2004 geführt habe. Im Vorfeld an der Rheumaklinik des Y.___ durchgeführte rheumatolo gi sche Abklärungen hätten zunächst den Verdacht auf eine Polyarthritis erge ben.
Aufgrund des weiteren Verlaufs habe diese Diagnose aber revidiert werden müssen, da zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte entzündliche Aktivität nach weis bar gewesen sei. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich zwar polyarthralgische Beschwerden sowie Verspannungsbefunde im Bereich des Rückens insbesondere im Nacken- und Schultergürtelbereich gezeigt, hinge gen keine Hinweise für eine akute Entzündung eines Gelenkes oder Wirbelsäu lenabschnitts . Auch im Labor hätten sich keine auf eine akute Entzündung aus dem rheumatischen Formenkreis hinweisenden Veränderungen präsentiert . Auf fallend sei hier lediglich eine Erhöhung der antinukleären Antikörper mit Erhöh ung der Anti- ds -DNA-Antikörper gewesen, was auf eine Kollagenose vom Typ eines systemischen Lupus erythematodes hinweisen könnte. Da der Explo rand aber in der Vergangenheit auch mit TNF-Alpha- Hemmern behandelt wor den sei, könnte es sich hier ebenso um eine durch die TNF-Hemmer induzierte Auto anti körper-Bildung handeln. Aufgrund der klinischen Gesamtsituation, die nicht zu einer Kollagenose passe, sei dies wahrscheinlicher als eine subsyndro male Kolla genose. In den Röntgenabklärungen hätten sich ebenfalls keine Hin weise auf entzündliche Veränderungen gefunden. Allenfalls bestünden leichte aber noch in der altersentsprechenden Norm liegende degenerative Veränderun gen.
Auffallend seien die Berichte des Exploranden über einen langjährigen Gefäng nisaufenthalt in der D.___ mit systematischer Folterung und mit bis heute nach wirkenden schweren Schlafstörungen und (durch Übersetzung eruierbar) einer prak tischen Unfähigkeit, das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (ins besondere solchen in Uniform) in Kontakt zu treten. Interessanterweise sei in den Akten hiervon mit Ausnahme der IV-Anmeldung kaum etwas vermerkt. Der Beschwerdeführer habe auch eindrücklich geschildert, dass er im Prinzip nur dank maximalem Entgegenkommen seines Arbeitgebers überhaupt habe arbei ten k önnen, da er wegen seiner massiven Schlafstörungen zu völlig arbiträren Tages zeiten zur Arbeit erschienen sei. Aufgrund dieser Angaben sei genügend Anlass vorhanden gewesen, hier nach telefonischer Rücksprache mit dem Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Konsilium mit Übersetzung durch einen kurdischsprachigen Dolmetscher in die Wege zu leiten. Dieses Konsilium habe das Vorliegen einer chronischen post trauma tischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schweren de pressiven Episode bestätigt. Diese psychiatrischen Diagnosen stellten die Folge der Folterungen in de r D.___ dar. Sie seien bisher (mit Ausnahme einer kurzen vom Exploranden selber initiierten ambulanten Psychotherapie, welche auf Ver anlassung des So zialamtes gestoppt worden sei) unbehandelt geblieben.
Als Nebenbefunde seien schliesslich noch eine chronische Sinusitis bds . und ein leichter Vitamin-D-Mangel zu erwähnen. Die Sinusitis (Nasennebenhöhlenent zündung) führe zu wiederkehrenden Kopfschmerzen. Gegenwärtig werde deren operative Sanierung geplant. Der Vitamin-D-Mangel könne Muskelkrämpfe und M uskelschwäche verursachen sowie zur Verstärkung chronischer Schmerzen bei tragen und sollte deshalb substituiert werden.
Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe bei insgesamt zuverlässiger Leistungsbereitschaft des Exploranden erge ben, dass eine verminder te Belastungstoleranz sowie ein Kraftdefizit der Rumpf- und Arm muskulatur auf dem Hintergrund einer ausgeprägten Dekonditionie rung bei langer körperlicher Inaktivität vorliegen würden. Derzeit sei deshalb die kör per liche Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wie auch für andere belastungsangepasste Tätigkei ten einge schränkt. Als Schulhausabwart werde die zumutbare zeitliche Präsenz aus soma tischer Sicht auf sechs Stunden pro Tag begrenzt, wobei Knien und K auern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich seien und vorge neigt S tehen und wiederholtes Kniebeugen jeweils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag) .
D as Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne
sei max. bis
17.5 kg ausführbar. Das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchs tens 30 Minuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschrän kung beim Knien und der Hock e position aktuell nicht zumutbar. Bezugnehmend auf andere berufliche Tätigkeiten wäre eine mittel schwere Arbeit ganztags mög lich, wobei aber das Gleichgewicht ungenügend sei und Knien, Ho cke stellung, Stossen und Ziehen jeweils nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) in Frage kämen. Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt S te hen und Sitzen, K riechen, wie derholtes Kniebeugen, Treppensteigen und Leiter steigen seien jeweils manchmal (höchstens drei Stunden am Tag) möglich. Auf grund der psychischen Proble ma tik bestehe derzeit allerdings keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Ar beitsfähigkeit. 2.2.3
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten ausgeführt, auf grund der körperlichen Beschwerden des Bewegungsapparats bestehe aktuell ein e verminderte Belastungstoleranz des rechten Knies, eine verminderte mus kuläre Stabilisi erungsfähigkeit der LWS und ein Kraftdefizit der Rumpf- und Armmus ku latur . Bezogen auf die letzte berufliche Tätigkeit als Schulhausabwart in einem 70-80%-Pensum wäre der Explorand aus somatischer Sicht in der Lage, sechs Stunden pro Tag präsent zu sein. Dabei müssten aber bestimmte Ein schrän kungen beachtet werden : So seien Knien und K auern nur selten (höchstens 30 Minuten pro Tag) möglich, vorgeneigt Stehen und wiederholtes Kniebeugen je weils manchmal (höchstens drei Stunden pro Tag), das Heben vom Boden zur Taillenhöhe und das Tragen vorne sei max. bis 17.5 kg ausführ bar und das Stossen und Ziehen seien ebenfalls manchmal (höchstens 30 Mi nuten pro Tag) möglich. Montagearbeiten seien aufgrund der Einschränkung beim Knien und der Hockposition aktuell nicht zumutbar. Umgesetzt auf eine Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum bedeute dies, dass aufgrund der redu zierten zeitlichen Präsenz eine Leistungsminderung (bezogen auf ein 100%-Pensum) von 25 % be stehe und zusätzlich eine Leistungsminderung von 30 % aufgrund der beschrie benen körperlichen Einschränkungen anzunehmen sei. Gesamthaft resultiere da raus eine Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % für die an gestammte Tätigkeit als Haus abwart .
Bezogen auf eine andere berufliche Tätigkeit wäre der Explorand aus rein soma tisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der körperlichen Beschwerden für eine mittelschwere Arbeit ganztags arbeitsfähig, wobei auch hier Tätigkeiten mit er höhten Anforderungen an das Gleichgewicht zu vermeiden seien, Knien- und Hockestellung sowie das Ziehen und Stossen max. 30 Minuten pro Tag möglich wäre n und Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Krie chen, wiederholte Kniebeugen, Treppen- und Leitersteigen max. drei Stunden pr o Tag möglich seien. Aufgrund einer auch in angepasster Tätigkeit zu erwar ten den Kumulation der Beschwerden im Tagesverlauf müsse auch hier von einer Leistungsminderung von 20 % ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit betrage somit aus rheumatologischer Sicht 80 % .
Zu dieser rein aus rheumatologischer Sicht beurteilten Leistungsfähigkeit k ämen n un aber noch eine aus psychiatrischer Sicht bestehende mittel- bis schwer gradige depressive Störung sowie eine chronische posttraumatische Belastungs stö run g hinzu, die beide unbehandelt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit aufgrund dieser Störungen aktuell für sämtliche beruflichen Tä tig keiten gänzlich aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tä tig keit wie auch für angepasste Tätigkeiten betrage somit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %).
Aktuell bestünden zusätzlich auch intermittierende Kopfschmerzen im Zusam menhang mit einer chronischen Sinusitis. Diese bewirkten aber keine zusätzli che Einschränkung der aus rheumatologischer Sicht formulierten Leistungsfä higkeit.
Der exakte Beginn der einzelnen gesundheitlichen Probleme lasse sich nicht mehr festlegen. Überwiegend wahrscheinlich hätten die heute bestehenden psy chischen Probleme aber bereits während des Gefängnisaufenthaltes in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits in der heu tigen Ausprägung bestanden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass spä tes tens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von mind. 20 % bestanden habe. Es bleibe sogar fraglich, ob aus psychiatrischer Sicht überhaupt jemals eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 0 %
vorhanden gewesen sei . Die ab 2008 angetretene Arbeitsstelle habe der Be schwerdeführer im Prinzip nur aufgrund des maximalen Entgegenkommens des Arbeitgebers überhaupt behalten können. Diese Tätigkeit habe faktisch so mit einem geschützten Arbeitsplatz und weniger einer Arbeitsstelle auf dem ersten Ar beitsmarkt entsprochen. Was die Rücken- und Gelenksbeschwerden betreffe, hätten diese vermutlich ebenfalls schon während des Gefängnisaufent haltes in der D.___ eingesetzt. Hierzu sei man aber nicht ausreichend doku mentiert, so dass sich keine genaueren Angaben über das Ausmass und den Verlauf dieser Probleme machen lasse. Spätestens ab Mai 2005 (gemeint wohl: 2010), als der Be schwerdeführer seine Arbeit in der angestammten Tätigkeit niedergelegt habe, könne aber davon ausgegangen werden, dass diese Be schwerden in der heutigen Ausprägung bestanden hätten und somit seither eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten resp. von 20 % in einer an gepassten Tätigkeit be grün deten. In Bezug auf die Echinokokkenzyste sei fest zuhalten, dass diese aus einer sehr wahrscheinlich vor Jahren in der D.___ stattgefundenen Infektion stamme. Sie sei jedoch seit der operativen Sanierung vollständig ausgeheilt und habe somit keine Auswirkungen mehr auf die Ar beitsfähigkeit. Der vermutlich ebenfalls schon seit Jahren bestehenden chroni schen Sinusitis komme ebenso kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu und diese werde ausserdem durch die geplante operative Intervention vollständig abheilen. Schliesslich hätten auch alle übrigen genannten Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei wiederum zu wenige Informationen vorhanden seien, um deren genauen Beginn festlegen zu können.
Bezüglich therapeutischer Optionen könne festgehalten werden, dass der aktu elle Gesundheitszustand noch erheblich verbessert werden könne. Im Vorder grund stehe hier die psychische Problematik, welch e Folge der Folterungen in der D.___ sei. Durch eine intensive Psychotherapie und psychopharmakologi sche Behand lung sei zu erwarten, dass sich die depressiven und posttraumati schen Symp tome besserten und nach einer angemessenen Zeit, die aus psychi atrischer Sicht festzulegen wäre, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht
resultieren werde. Da bisher keine derartigen Schritte in die Wege geleitet wor den seien, habe man in Absprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. B.___ und dem Hausarzt veranlasst, dass der Hausarzt eine Anmeldung bei der Sprechstunde für Folter- und Kriegsopfer an der Psychiat rischen Poliklinik des Y.___ in die Wege leite . Da die Wartezeit für diese Sprech stunde jedoch 12 Monate betrage, könne der Explorand diese Therapie frühes tens im Frühsommer 2013 antreten. Um keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen, wäre deshalb eine un mittelbare überbrückende ambulante psychiatrische Betreuung dringlich indiziert.
Aus rein somatischer Sicht sei die aktuelle Einschränkung durch eine erhebliche muskuläre Insuffizienz bei ausgeprägter Dekonditionierung verursacht. Durch die
im Vordergrund stehende psychische Problematik seien der Kooperationsfä hig kei t des Beschwerdeführers für ein aufbauendes Kraft- und Ausdauertraining aktuell deutliche Grenzen gesetzt, weshalb die psychische Problematik prioritär behan delt werden müsse. Sobald sich die psychische Situation stabilisiert habe, könne auch eine aufbauende Trainingstherapie (allenfalls auch im Rahmen einer ar beits bezogenen Rehabilitation an der Rheumaklinik des Y.___) er folgen. Längerfristig könne erwartet werden, dass hierdurch die körperliche Leist ungs fähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 100 % erhöht werden könne und dass der Explorand möglicherweise auch für die angestammte Tätigkeit wieder eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht er langen könnte.
Die Prognose sei bezüglich der somatischen Probleme als günstig einzustufen. Die Prognose bezüglich der psychischen Probleme sei als verbesserungsfähig ein zustufen, wobei das Ausmass der erzielbaren Verbesserung derzeit noch of fen blei ben müsse. 2.2.4
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 3 0. Mai 2012 ist in Bezug auf den Psychostatus zu entnehmen, das Abklärungsgespräch habe in An wesenheit einer kurdischsprachigen Dolmetscherin stattgefunden. Der Patient sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die kognitiven Funk tio nen hätten sich kursorisch unauffällig dargestellt, der Explorand habe jedoch über anhaltende Konzentrations- und Gedächtnisprobleme berichtet. Der formale Gedankengang habe sich kohärent präsentiert und es habe kein Hinweis für ein psychotisches Erleben bestanden. Ein affektiver Rapport sei kaum her stellbar gewesen, der Patient habe in sich gekehrt gewirkt, eine starre Mimik aufgewie se n und nur vereinzelt ein Lächeln gezeigt, wenn es um seine jüngste Tochter ge gangen sei. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt ge wesen. Der Patient habe über anhaltende Al b träume und Flashbacks berichtet. Es seien er höhte Schreckhaftigkeit, Lärmempfindlichkeit und Anspannung fest stellbar gewe sen und es habe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bestan den. Der Be schwer deführer leide sodann an starken Schlafstörungen, aufgrund welcher er hauptsächlich nur am Tag schlafe, weil er sich in der Nacht zu unsi cher fühle. Ausserdem würden anhaltende passive Todeswünsche vorliegen. Von Suizida lität habe er sich jedoch glaubhaft distanzieren können.
In der diagnostischen Beurteilung gelangte der psychiatrische Gutachter zum Er gebnis, beim Beschwerdeführer bestehe gegenwärtig eine chronische Post trau matische Belastungsstörung nach multiplen Traumatisierungen im Gefäng nis in der D.___ sowie eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Der Patient sei diesbezüglich leider bisher in keiner entsprechenden Behandlung gewesen. Di e Arbeits un fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auf 100 % einzu schätzen und eine Verbesserung sei erst mit einer entsprechenden Behandlung zu erwarten. Der Patient sei bereits im Ambulatorium für Folter- und Kriegsop fer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie angemeldet, habe aber noch keinen Termin (Urk. 9/21/32-33). 2.3
Dr. C.___ stellte in seinem Arztbericht vom 4. Dezember 2012 folgende Diagno sen: Posttraumatische Störung (Schlafstörung bei Al b träumen, aggressive Durch brüche); seronegative rheumatoide Arthritis (Handgelenke bds ., Fussge lenke, Schulter, Ellbogen bds .). Der behandelnde Arzt führte aus, der Patient habe bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nicht unter einer psychiatri schen Er krankung gelitten. Im Gegenteil sei er motiviert gewesen und froh dar über, nach einer langen Haftstrafe im Gefängnis in der D.___ mit seinen zwei Kindern und seiner Ehefrau in der Schweiz zusammenzukommen. Es sei jedoch zu einer starke n Auseinandersetzung mit seiner Tochter gekommen, die ihren Lebensstil mit regelmässigem Ausgang nicht habe einschränken wollen, wie dies der Be schwerdeführer von ihr verlangt habe. Die Tochter sei ausgezogen, was eine grosse Belastung für den Patienten dargestellt habe. Der Sohn habe regel mässig Marihuana geraucht, was ihm verunmöglicht habe, eine Lehre abzu schliessen. Ausserdem habe der Sohn mehrheitlich bei seinen Freunden gewohnt und sei immer seltener nach Hause gekommen. Es sei so beim Beschwerdeführer zu einer posttraumatischen Störung mit Schlafstörung, depressivem Zustand mit aggressiven Durchbrüchen gegenüber den Kindern und der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Hilfs-Hauswart angestellt gewesen und habe die Arbeit erledigen können trotz Erkrankung. Eine Psychotherapie habe er strikt ab gelehnt. Die Schmach, als ehemaliger Profifussballer mit einer Perspektive von Reichtum nun als Hauswart arbeiten zu müssen, habe ihn immer weiter nach unten gezogen. Auch seien die erlebten Folterungen immer mehr hochge kommen, sodass er jeweils aufgrund von Al b träumen schweissgebadet und mit Schreien in der Nacht erwacht sei. Ab 2010 sei es zusätzlich zu Gelenkbe schwerden ge kommen, die ihm die körperliche Arbeit gänzlich verunmöglicht hätten. Der Be schwerdeführer stehe seit März 2010 in seiner Behandlung. Bis dahin sei er je doch nur von einem deutschsprachigen Arzt betreut worden. Be kannte hätten ihn zu diesen Arztkonsultationen begleitet, um zu übersetzen. Dieser Umstand hab e auch verhindert, dass der Beschwerdeführer offen über seine Beschwerden berichtet habe. Aufgrund der Gelenksbeschwerden habe er den Beschwerde füh rer in die rheumatologische Poliklinik des Y.___ zugewiesen, wo man die Diagnose einer Polyarthritis gestellt habe. Die Posttraumatische Be lastungsstörung sei im Rahmen von psychiatrischen Ge sprächen evident gewor den . Zunächst habe der Beschwerdeführer eine Zuwei sung zu Psychiatern ab gelehnt. Erst vor rund eine m Jahr habe er einer professi onellen Hilfe zuge stimmt, woraufhin er in die psychiatrische Poliklinik des Y.___, Ab teilung für Folteropfer, zugewiesen worden sei. Zu sammenfassend sei der Be schwerdeführer also nicht krank in die Schweiz ein gereist, sondern es sei nach träglich zu einem Ausbruch der psychischen Störung gekommen
aufgrund der p sychosoziale n Belastung mit seinen Kindern sowie des Ausbruchs der Polyar thritis (Urk. 1/2). 2.4
Am 3 0. Mai 2013 berichtete die Rheumaklinik des Y.___, die chro nischen Polyarthralgien seien beim Patienten unverändert vorhanden. Auch in der aktuellen Standortbestimmung hätten klinisch und kursorisch-sonogra phisch keine sicheren Synovitiden abgegrenzt werden können. Es hätten sich jedoch er neut positive ANA und positive anti- ds -DNS-AK gezeigt, womit die Sero kon stellation einer lupoiden Kollagenose vorliege. Die positiven ANA seien bereits im April 2010 nachgewiesen worden, rund sechs Monate vor Verabrei chung der ersten TNF-Blocker-Therapie im Oktober 201 0. Somit müsse die Ein schätzung von Dr. Z.___ in dessen Gutachten zuhanden der IV-Stelle, dass hier allen falls medikamentös-induzierte ANA und anti- ds -DNS-AK vorliegen könnten, re vi diert und die Diagnose einer lupoiden Kollagenose gestellt werden. Sowohl die chronischen Polyarthralgien ohne sicher objektivierbare Synovitiden als auc h die rezidivierenden oralen Aphthen könnten durch die lupoide Kol lagenose verur sacht worden sein. In der aktuell durchgeführten Standortbe stimmung hätten sich allerdings klinisch und laborchemisch keine objektivier baren Hinweise für ein e Aktivität der lupoiden Kollagenose und keine Hinweise für einen Organ be fall oder für eine entzündliche Gelenkdestruktion ergeben. Der persistierend tiefe Vit amin -D-Spiegel könne sich ebenfalls in Form von muskuloske lettalen Be schwer den manifestieren (Urk. 17). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 2 9. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist sei, weshalb es an den versicherungsmässigen Voraus setzungen (Beitragsjahre) für den Bezug einer IV-Rente fehle. Dem Gutachten ist im Einzelnen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen eine vollständige Ar beitsunfähigkeit anzunehmen, wobei deren zeitlicher Beginn nicht genau fest gelegt werden könne, indes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass die heute bestehenden psychischen Probleme bereits während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ eingesetzt und zum Zeitpunkt der Ein reise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits in der heutigen Ausprägung bestanden hätten.
3.2
Was zunächst das rheumatologische Teilgutachten betrifft, ist festzustellen, dass dieses den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Kriterien hinrei chend Rechnung trägt. Zwar erscheint fraglich, inwieweit die darin gestellte Di agnose der chronischen Polyarthralgien übernommen werden kann, nachdem die behandelnden Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2013 mit einlässlicher Begründung darlegten, es müsse die gutachterli che Diag nose revidiert und jene einer lupoiden Kollagenose gestellt werden; im Gutach ten wurde letztere nur als Differentialdiagnose aufgeführt. Aus versi cherungs medi zinischer Sicht kann jedenfalls gleichwohl uneingeschränkt auf das rheu ma tologische Teilg utachten abgestel lt werden. Die Annahme einer 20 %igen Arbeit s un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint unabhän gig von der exak ten diagnostischen Einordnung der chronischen Polyarthral gien schlüssig, zu ma l im Übrigen im besagten Bericht des Y.___ vom 3 0. Mai 2013 nicht geltend gemacht wird, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen zur Ar beitsfähigkeit nicht halten lassen . In Bezug auf den zeit lichen Beginn der rheu matologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen ebenfalls keine Anhalts punkte für die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen An gaben. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer an gepassten Tätigkeit spätes tens seit Mai 2010 als zu 20 % arbeitsunfähig zu qua lifizieren. 3. 3
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3 0. Mai 2012 werden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen bis schwe ren depressiven Episode erwähnt, was grundsätzlich nicht strittig ist . Der Beschwer de führer macht indes mit Verweis auf den Bericht seines Hausarztes Dr. C.___
vom 4. Dezember 2012 geltend, die Annahme, die psychischen Beschwerden hätten bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bestanden, sei unzu treffend. In Bezug auf die Frage, ob bereits im Jahr 2004 eine psychische Prob le matik bestand, ist festzustellen, dass echtzeitliche ärztliche Einschätzungen fehlen. Auch für die folgende Zeit bis zur Begutachtung im Y.___ im Mai 2012 fehlt es an konkreten fachpsychiatrischen Beurteilungen. Aktenkundig sind einzig die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rah men der gutachterlichen Exploration, wonach er eine achtmonatige Therapie bei einem Psychologen (E.___) in Anspruch genommen habe, welche dann jedoch vom Sozialamt gestoppt worden sei, da dieses den Dolmetscher nicht mehr habe bezahlen wollen (Urk. 9/21/8).
N äher dokumentiert ist diese Be handlung nirgends. Im Ergebnis scheint es sich beim Gutachten des Y.___ somit um die zeitlich erste fachpsychiatrische Beurteilung zu han deln.
In Bezug auf den Beweiswert des psychiatrischen Teilg utachtens ist fest zuhalten, dass die Erkenntnis, wonach die psychischen Probleme mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bereits bei Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 be standen hätten, als schlüssig zu qualifizieren ist. So ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Leiden vor allem auf seine massiven Schlaf beschwerden hingewiesen hat. Er sei während des Gefängnisaufenthalts in der D.___ unter anderem mit Schlafentzug und Folterungen während des Schlafs
belästigt worden. Dies habe zur Folge, dass er wach zu bleiben versuche und ab warte bis er vom Schlaf übermannt werde, unabhängig von der Tages zeit. Nachts könne er deshalb praktisch gar nicht mehr schlafen. Wenn er ein schlafe, dann schlafe er etwa 6 – 7 Stunden am Stück, allerdings immer mit ei ner erhöhten inneren Alarmbereitschaft, weil er befürchte, überfallen zu wer den. Gelegentlich schrecke er deshalb auch aus dem Schlaf auf. Als Konsequenz davon sei dieser auch weniger erholsam (Urk. 9/21/8). Ebenso wurde im Rah men der gut ach ter lichen Beurteilung (Urk. 9/21/12) auf die Berichte des Explo randen über einen langjährigen Gefängnisaufenthalt in der D.___
mit systema tischer Folterung mit bis heute nachwirkenden schweren Schlafstörungen und einer praktischen Un fähigkeit das Haus zu verlassen und mit anderen Personen (insbesondere sol chen in Uniform) in Kontakt zu treten, hingewiesen. Gemäss diesen Erwägungen wird hinreichend deutlich, dass die massiven Schlafstörun gen des Beschwerde führers während des Gefängnisaufenthalts in der D.___
ihren Anfang nahmen, was eben für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Ein schätzung spricht, die psychiatrischen Diagnosen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heutigen Aus prä gung vorhanden gewesen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die einzig ver suchte Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers nach eigenen Schilderungen nur
mit grösstem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich war, indem eigent liche Arbeitszeiten nicht eingehalten werden mussten, und es sich um den Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm gehandelt hat (vgl. Urk. 8/3). Ferner gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung im Februar 2011 an, seit 2004 bis heute Nichterwerbstätiger gewesen zu sein mit dem Vermerk „Krankheit“ (Urk. 9/3/6). Der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2012 vermag keine konkreten Zweifel an der gut achterlichen Beurteilung zu erwecken. Es wird darin nicht plausibel erörtert, weshalb es erst aufgrund von innerfamiliären bzw. rheumatologischen Proble men zu den erwähnten gravierenden psychischen Beschwe r den gekommen sein soll, während dem nach dem langjährigen Gefängnisaufenthalt mit erlebten Folte rung en noch keine psychiatrische Erkrankung bestanden habe. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer erst seit März 2010 behan delt . Der Bericht enthält sodann auch eigentliche Ungereimtheiten, wie etwa die An gabe deutlich macht, dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie bisher strikt abgelehnt habe . Letzteres wird durch die eigenen Aussagen des Beschwerde füh rers im Rahmen der Begutachtung widerlegt, wonach er die erwähnte acht mo na ti ge Therapie beim Psychologen E.___
begonnen habe. Ferner schreibt Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe bei den vorangegangenen behandelnden Ärzten, weil diese nur Deutsch gesprochen hätten, nicht über seine Beschwerden sprechen können und die posttraumatische Störung sei erst durch psychiatrische Ge sprä che bei ihm evident geworden. Aus diesen Angaben geht ebenfalls nicht schlüssig hervor, dass die Beschwerden erst im März 2010 aufgetreten sein und den Beschwerdeführer bis dahin nicht an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert haben soll en .
I m Ergebnis besteht vorliegend somit kein Anlass von der gutachterlichen psychiatrischen Beurtei lung abzu weichen. 3.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Y.___ festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Prob leme bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 in der heu tigen Ausprägung vorgelegen hatten und aus psychiatrischer Sicht somit schon damals eine massgebende Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Demgemäss fehlt es hier an der oben (vgl. E.
1.3) erwähnten Voraussetzung des Art. 3 6 Abs. 1 IVG, nach welcher Bestimmung nur anspruchsberechtigt ist, wer bei Eintritt der In va lidität während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet hat . Die Ver nein ung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung erweist sich im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger