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IV.2012.01257

Beschwerdelegitimation der Berufsvorsorgeeinrichtung. Bindungswirkung des IV-Entscheides. Rentenbeginn umstritten. Erwerbliche Verhältnisse unvollständig abgeklärt. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig beurteilbar. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-04-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1984 in der Y.___ geborene und 2003 in die Schweiz eingereiste X.___

meldete sich a m 1. Oktober 2009 unter Hinweis auf eine Angststörung und

Zwangsgedanken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/8) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 15. November 2010 ordnete sie ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 7/36), welches am 21. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/44). M it Vorbe scheid vom 2. September 2011 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenver siche rung mit Wirkung ab 1. Mai 2010 in Aus sicht (Urk. 7/50), wogegen die GastroSocial Pensionskasse mit Eingaben vom 7. Oktober 2011 und 7. November 2011 Einwand erhob und ein von ihr in Auf trag gegebenes psychiatrisches Gutachten einreichte (Urk. 7/58 und Urk. 7/61-62). Nach Einholung diverser Stellungnah men zum Einwand der GastroSocial Pensionskasse sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 7. November 2012 wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. Mai 2010 zu (Urk. 7/79 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse mit Eingabe vom 29. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Ver fügung für sie nicht verbindlich sei und dass sie nicht die zuständige Vor sorge einrichtung sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Invaliditätsgrad neu festzulegen und festzustellen, dass Frühinvalidität be stehe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 beantragte die Be schwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die zum Prozess bei gelade n e Versicherte stellte mit Stellungnahme vom 4. Februar 2013 ebenfalls den An trag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.

10), was den anderen Verfah rensbe tei ligten am 12. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorab ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung zur Einrei chung von Rechtsmitteln legitimiert ist und damit auf die Beschwerde einzutre ten ist. 1.2

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht ei nes anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts [ATSG]). Berührt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonde ren beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in recht lichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E.

3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich aus drücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvor sor ge rechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Inva liden rente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden in validenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese ge setzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Ver sicherers in grundsätzlicher zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vor sorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1). 1.4

Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich allerdings nur auf diejenigen Fest stellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des damaligen Eigenössischen Versicherungsgericht [EVG] B 50/99 vom 14. August 2000 E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den An spruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG B47/98 vom 11. Juli 2000 E.

4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr.

5 S.

16 E.

2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1-2.3). 2.

Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt voraus, dass die invaliden versicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Mit dem Vorbrin gen, es liege eine Frühinvalidität vor (Urk. 1 S. 7), bringt die beschwerdefüh rende Vorsorgeeinrichtung zum einen

vor, der Invaliditätsgrad beruhe hinsichtlich des Valideneinkommens auf falschen Bemessungsgrundlagen, zum anderen macht sie

sinngemäss geltend, der Beginn der einjährigen Wartezeit (Mai 2009) sei un zutreffend festgelegt worden und beanstandet damit den Ren tenbeginn . Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beginn des Rentenan spruchs stellt vorlie gend eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entschei dende und für die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung aufgrund der Ver bindlichkeitswirkung massgebende Feststellung dar, welche den berufsvorsor gerechtlichen

Leistungs an spruch auch im Falle einer Frühinvalidität in Bezug auf den Zeitpunkt des Ein tritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art.

23

lit . c BVG) präjudiziert. Ent sprechend ist

auf die Beschwerde einzutreten . 3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 3.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S.

209 E.

2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.

2b mit Hin wei sen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). 3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten ( Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.

4.1

Im angefochtenen Entscheid legte die Beschwerdegegnerin den Beginn der ein jäh rigen Wartezeit auf den 28. Mai 2009 fest und erwog, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beigeladene sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Rei ni gungsbereich mit einem Pensum von 65 % als auch für sämtliche anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig sei. Sie ermittelte

unter Anwendung der ge misch ten Methode einen Inval i ditätsgrad von 76 % und sprach der Versicherten eine ganze Rente zu (Urk. 2). 4.2

Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung brachte dagegen vor, es sei frag lich, ob sie überhaupt an den Entscheid der IV gebunden sei . Die Invalidität der Bei geladenen habe schon in der Kindheit bestanden, also bereits vor dem Beste hen einer Versicherungsdeckung. Die Beschwerdegegnerin habe die Bestim mung en über die Frühinvalidität fälschlicherweise nicht angewendet. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei nicht beachtet worden, obwohl daraus klar hervorgehe, dass eine Frühinvalidität bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht erkannt und auch nicht untersucht. Insgesamt sei das Recht falsch angewendet und der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben (Urk. 1 S. 7 ff.). 4.3

Die Beigeladene liess sich dahingehend vernehmen, dass sie seit dem 28. Mai 2009 aufgrund einer Depression nicht arbeiten könne. Vor diesem Datum habe keine psychiatrische Behandlung stattgefunden, da sie in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Sie beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). 5.

5.1

In der IV-Anmeldung vom 1. Oktober 2009 gab die Beigeladene an, seit der Kind h eit an einer Angststörung und Zwangsgedanken zu leiden, die in letzter Zeit schlimmer geworden seien. Weiter hielt sie fest, dass sie seit dem 1. September 2008 bei der A.___ und vom 1. September 2008 bis zum 27. März 2009 bei der B.___ im Stun denlohn tätig ge wesen sei. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei sie Hausfrau gewesen (Urk. 7/2). 5.2

In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse geht aus dem Arbeitgeber bericht vom

21. Oktober 2009 hervor, dass die Beigeladene seit dem 1. September 2008 als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___

tätig gewesen sein soll (Urk. 7/9). Bei der A.___ handelt es sich um die Firma ihres Lebenspartners und Vater ihres am 6. November 2009 geborenen Kindes (Urk. 7/10). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist der Lebenspartner der Beigeladenen, C.___ , seit dem 13. August 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Vom 12. April 2005 bis zum 13. Augst 2009 war indessen die Beigeladene als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter schrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/15). Dass die Beigeladene erst ab

1. Septem ber 2008, als sie noch Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift war, Reinigungs mit arbeiterin ihres eigenen Unternehmens gewesen sein soll, ist nicht nach voll ziehbar. Die von der Beigeladenen angegebene Erwerbstätigkeit bei der B.___ ist im Übrigen nicht aktenkundig und geht auch nicht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beigeladenen hervor (Urk. 7/8). Ins gesamt be stehen in den aktenkundigen erwerblichen Verhältnisse n

Widersprüche, welche von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt worden sind . 5.3

5.3.1

Der von der Beigeladenen erstmals im April 2009 aufgesuchte Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 15. Ja nuar 2010 die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) fest. Er führte aus, die Beigeladene habe schon seit Kindheit massive Ängste und Zwangsgedanken. Sie habe zuletzt als Putzfrau zu 80 % gearbeitet. Sie habe bei Dunkelheit und wenn sie alleine ge wesen sei , nicht arbeiten können. Auf längere Sicht werde diese Tätigkeit wie der

möglich sein. Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 30. April

2008 ( recte wohl 2009 ;

Urk. 7/19). Diese Angaben bestätigte Dr. D.___ im Wesent lichen auch in seinem Bericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/41). 5.3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2011 hielt Dr. med. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Mittelgradige bis schwere depressive Episode - Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Unklare Angsstörung DD: Pho b ische Störung (ICD-10 F40.8)

Der Gutachter führte aus, die Beigeladene sei mit 18 Jahren durch Heirat in die Schweiz gekommen. Während ca. sechs Jahren habe sie mit ihrem ersten Ehe mann bei dessen Eltern gewohnt. Bereits zu dieser Zeit habe sie nie alleine sein können, weil sie Angstgefühle entwickelt habe. Nach der Trennung vom Ehemann 2008 sei sie nach F.___ gelangt, wo sie zunächst bei Ver wandten gewohnt habe. Sie habe eine Tätigkeit in einer Schokoladenfabrik auf genommen, wo sie den heutigen Ehemann kennengelernt habe. Nebst der Ar beit in der Fabrik habe sie zusätzlich Reinigungsarbeiten ausgeführt. Aufgrund einer zunehmenden Zwangs problematik mit hauptsächlich Kontrollzwängen sei es ihr nicht mehr gelungen, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, was Schwierig keiten am Arbeitsplatz mit sich gebracht habe. Die Tätigkeit sei nach dreiein halb Mo naten sistiert worden, wobei nicht klar sei, ob ihr gekündigt worden sei oder ob sie selbst den Arbeitsvertrag gekündigt habe. Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft habe die Versicherte zunehmend Angstgefühle und eine Ak zen tuierung der bisherigen Zwangssymptomatik entwickelt. Die Beigeladene habe Angstsymptome wie Schwitzen, Kältegefühl und Herzrasen bei einer Zu nahme der Zwangsgedanken und Kontrollzwänge geschildert. Nach eigenen Angaben sei sie kaum mehr in der Lage, einfache Arbeiten zu Hause auszufüh ren, und sie sei auf die konstante Mithilfe von Nachbarn, Verwandten des Ehe mannes oder der eigenen Mutter angewiesen. In der fachärztlichen Exploration hätten sich eine auffällige Affektinkontinenz mit heftigem, zum Teil nicht nachvollzieh ba rem Weinen, eine Verlangsamung des Denkens sowie eine Ein engung des Denkens auf die aktuelle Krankheitssymptomatik mit Weitschwei figkeit und Logorrhoe gefunden. Nebst Einschränkungen der kognitiven Funkti onen wie Kon zentration und Merkfähigkeit hätten einschränkende Zwangsge danken mit aggressiven Inhalten gegen die kleine Tochter, Kontrollzwänge und Zählzwänge bestanden. Zusätzlich, neben einer reduzierten Schwingungsfähig keit und de pressiver Stimmungslage, sei eine deutliche Schuldthematik mit star ken Insuffi zienzgefühlen bei einem insgesamt negativen Selbstbild aufgefallen. Im Hinter grund der aktuellen Fixierung auf das Krankheitsgeschehen scheine eine Ent wur zel ungsproblematik zu bestehen. Aufgrund der mittelgradig bis schwer aus geprägten depressiven Symptomatik bestehe eine vollständige Ar beitsunfähig keit. Für leichte Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck, zum Beispiel leichte Reinigungsarbeiten, bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine mini male Arbeits fähig keit von ca. zwei bis drei Stunden täglich. Aufgrund der aus geprägten Psy chopathologie müsse eine derartige Tätigkeit im betreuten Rah men stattfinden (Urk. 7/44 S. 12 ff.). 5.3.3

In dem von der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegebe nen Gutachten vom 5. November 2011 dia gnostizierte Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Zwangs krankheit und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades (ICD 10: F42.2; F33.0). Er führte aus, er denke nicht, dass die Beigeladene in diesem Zustand, mit so ausgeprägten Ängsten und noch schlimmeren Zwängen, arbeiten könne. Sie müsse aus gutachterlicher Sicht als nicht arbeitsfähig ein gestuft werden. Sie habe schon mit 13/14 Jahren unter Ängsten und Zwängen gelitten. Es sei davon auszugehen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ir gendeine Ausbildung zu absolvieren. Sie sei auch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Man müsse sie als Frühinvalide betrachten. Psychosoziale Fak toren spielten auch eine wichtige Rolle ( Urk. 7/61 S. 11). 5.4

Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kann der Eintritt einer rele vanten Arbeitsunfähigkeit und damit die strittige Frage des Rentenbeginns nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eru iert werden. Auch die Frage, ob eine Frühinvalidität vorliegt, ist aufgrund der der zeitigen Aktenlage nicht eindeutig geklärt. Die medizinische Beurteilung beruht im Übrigen auf einer unvollständigen und widersprüchlichen Berufsa namnese (vgl. E.

4.2) und ein schlüssiges Belastungsprofil liegt infolgedessen nicht vor. Eine korrekte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen ist erst nach vollständiger Abklärung der erwerblichen Verhältnisse möglich. Mit allfälligen Widersprüchen haben sich die medizinischen Gutachter auseinander zusetzen. 5.5

Nach dem Gesagten bedarf es weiterer erwerblicher und medizinischer Abklä rungen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vor nahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtspre chung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Be schwer degegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzu erlegen. 6.2

Der nicht vertretenen und in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträgerin prozes sierenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigela denen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - GastroSocial Pensionskasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die 1984 in der Y.___ geborene und 2003 in die Schweiz eingereiste X.___

meldete sich a m 1. Oktober 2009 unter Hinweis auf eine Angststörung und

Zwangsgedanken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/8) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 15. November 2010 ordnete sie ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 7/36), welches am 21. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/44). M it Vorbe scheid vom 2. September 2011 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenver siche rung mit Wirkung ab 1. Mai 2010 in Aus sicht (Urk. 7/50), wogegen die GastroSocial Pensionskasse mit Eingaben vom 7. Oktober 2011 und 7. November 2011 Einwand erhob und ein von ihr in Auf trag gegebenes psychiatrisches Gutachten einreichte (Urk. 7/58 und Urk. 7/61-62). Nach Einholung diverser Stellungnah men zum Einwand der GastroSocial Pensionskasse sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 7. November 2012 wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. Mai 2010 zu (Urk. 7/79 = Urk. 2).

E. 1.1 Vorab ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung zur Einrei chung von Rechtsmitteln legitimiert ist und damit auf die Beschwerde einzutre ten ist.

E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S.

209 E.

2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.

2b mit Hin wei sen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). 3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten ( Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.

E. 1.3 Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich aus drücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvor sor ge rechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Inva liden rente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden in validenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese ge setzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Ver sicherers in grundsätzlicher zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs.

E. 1.4 Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich allerdings nur auf diejenigen Fest stellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des damaligen Eigenössischen Versicherungsgericht [EVG] B 50/99 vom 14. August 2000 E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den An spruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG B47/98 vom 11. Juli 2000 E.

4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr.

E. 2 Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse mit Eingabe vom 29. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Ver fügung für sie nicht verbindlich sei und dass sie nicht die zuständige Vor sorge einrichtung sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Invaliditätsgrad neu festzulegen und festzustellen, dass Frühinvalidität be stehe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 beantragte die Be schwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die zum Prozess bei gelade n e Versicherte stellte mit Stellungnahme vom 4. Februar 2013 ebenfalls den An trag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.

10), was den anderen Verfah rensbe tei ligten am 12. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vor sorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1).

E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid legte die Beschwerdegegnerin den Beginn der ein jäh rigen Wartezeit auf den 28. Mai 2009 fest und erwog, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beigeladene sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Rei ni gungsbereich mit einem Pensum von 65 % als auch für sämtliche anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig sei. Sie ermittelte

unter Anwendung der ge misch ten Methode einen Inval i ditätsgrad von 76 % und sprach der Versicherten eine ganze Rente zu (Urk. 2).

E. 4.2 Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung brachte dagegen vor, es sei frag lich, ob sie überhaupt an den Entscheid der IV gebunden sei . Die Invalidität der Bei geladenen habe schon in der Kindheit bestanden, also bereits vor dem Beste hen einer Versicherungsdeckung. Die Beschwerdegegnerin habe die Bestim mung en über die Frühinvalidität fälschlicherweise nicht angewendet. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei nicht beachtet worden, obwohl daraus klar hervorgehe, dass eine Frühinvalidität bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht erkannt und auch nicht untersucht. Insgesamt sei das Recht falsch angewendet und der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben (Urk. 1 S. 7 ff.).

E. 4.3 Die Beigeladene liess sich dahingehend vernehmen, dass sie seit dem 28. Mai 2009 aufgrund einer Depression nicht arbeiten könne. Vor diesem Datum habe keine psychiatrische Behandlung stattgefunden, da sie in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Sie beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). 5.

E. 5 S.

16 E.

2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1-2.3). 2.

Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt voraus, dass die invaliden versicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Mit dem Vorbrin gen, es liege eine Frühinvalidität vor (Urk. 1 S. 7), bringt die beschwerdefüh rende Vorsorgeeinrichtung zum einen

vor, der Invaliditätsgrad beruhe hinsichtlich des Valideneinkommens auf falschen Bemessungsgrundlagen, zum anderen macht sie

sinngemäss geltend, der Beginn der einjährigen Wartezeit (Mai 2009) sei un zutreffend festgelegt worden und beanstandet damit den Ren tenbeginn . Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beginn des Rentenan spruchs stellt vorlie gend eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entschei dende und für die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung aufgrund der Ver bindlichkeitswirkung massgebende Feststellung dar, welche den berufsvorsor gerechtlichen

Leistungs an spruch auch im Falle einer Frühinvalidität in Bezug auf den Zeitpunkt des Ein tritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art.

23

lit . c BVG) präjudiziert. Ent sprechend ist

auf die Beschwerde einzutreten . 3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 5.1 In der IV-Anmeldung vom 1. Oktober 2009 gab die Beigeladene an, seit der Kind h eit an einer Angststörung und Zwangsgedanken zu leiden, die in letzter Zeit schlimmer geworden seien. Weiter hielt sie fest, dass sie seit dem 1. September 2008 bei der A.___ und vom 1. September 2008 bis zum 27. März 2009 bei der B.___ im Stun denlohn tätig ge wesen sei. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei sie Hausfrau gewesen (Urk. 7/2).

E. 5.2 In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse geht aus dem Arbeitgeber bericht vom

21. Oktober 2009 hervor, dass die Beigeladene seit dem 1. September 2008 als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___

tätig gewesen sein soll (Urk. 7/9). Bei der A.___ handelt es sich um die Firma ihres Lebenspartners und Vater ihres am 6. November 2009 geborenen Kindes (Urk. 7/10). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist der Lebenspartner der Beigeladenen, C.___ , seit dem 13. August 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Vom 12. April 2005 bis zum 13. Augst 2009 war indessen die Beigeladene als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter schrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/15). Dass die Beigeladene erst ab

1. Septem ber 2008, als sie noch Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift war, Reinigungs mit arbeiterin ihres eigenen Unternehmens gewesen sein soll, ist nicht nach voll ziehbar. Die von der Beigeladenen angegebene Erwerbstätigkeit bei der B.___ ist im Übrigen nicht aktenkundig und geht auch nicht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beigeladenen hervor (Urk. 7/8). Ins gesamt be stehen in den aktenkundigen erwerblichen Verhältnisse n

Widersprüche, welche von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt worden sind .

E. 5.3.1 Der von der Beigeladenen erstmals im April 2009 aufgesuchte Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 15. Ja nuar 2010 die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) fest. Er führte aus, die Beigeladene habe schon seit Kindheit massive Ängste und Zwangsgedanken. Sie habe zuletzt als Putzfrau zu 80 % gearbeitet. Sie habe bei Dunkelheit und wenn sie alleine ge wesen sei , nicht arbeiten können. Auf längere Sicht werde diese Tätigkeit wie der

möglich sein. Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 30. April

2008 ( recte wohl 2009 ;

Urk. 7/19). Diese Angaben bestätigte Dr. D.___ im Wesent lichen auch in seinem Bericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/41).

E. 5.3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2011 hielt Dr. med. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Mittelgradige bis schwere depressive Episode - Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Unklare Angsstörung DD: Pho b ische Störung (ICD-10 F40.8)

Der Gutachter führte aus, die Beigeladene sei mit 18 Jahren durch Heirat in die Schweiz gekommen. Während ca. sechs Jahren habe sie mit ihrem ersten Ehe mann bei dessen Eltern gewohnt. Bereits zu dieser Zeit habe sie nie alleine sein können, weil sie Angstgefühle entwickelt habe. Nach der Trennung vom Ehemann 2008 sei sie nach F.___ gelangt, wo sie zunächst bei Ver wandten gewohnt habe. Sie habe eine Tätigkeit in einer Schokoladenfabrik auf genommen, wo sie den heutigen Ehemann kennengelernt habe. Nebst der Ar beit in der Fabrik habe sie zusätzlich Reinigungsarbeiten ausgeführt. Aufgrund einer zunehmenden Zwangs problematik mit hauptsächlich Kontrollzwängen sei es ihr nicht mehr gelungen, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, was Schwierig keiten am Arbeitsplatz mit sich gebracht habe. Die Tätigkeit sei nach dreiein halb Mo naten sistiert worden, wobei nicht klar sei, ob ihr gekündigt worden sei oder ob sie selbst den Arbeitsvertrag gekündigt habe. Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft habe die Versicherte zunehmend Angstgefühle und eine Ak zen tuierung der bisherigen Zwangssymptomatik entwickelt. Die Beigeladene habe Angstsymptome wie Schwitzen, Kältegefühl und Herzrasen bei einer Zu nahme der Zwangsgedanken und Kontrollzwänge geschildert. Nach eigenen Angaben sei sie kaum mehr in der Lage, einfache Arbeiten zu Hause auszufüh ren, und sie sei auf die konstante Mithilfe von Nachbarn, Verwandten des Ehe mannes oder der eigenen Mutter angewiesen. In der fachärztlichen Exploration hätten sich eine auffällige Affektinkontinenz mit heftigem, zum Teil nicht nachvollzieh ba rem Weinen, eine Verlangsamung des Denkens sowie eine Ein engung des Denkens auf die aktuelle Krankheitssymptomatik mit Weitschwei figkeit und Logorrhoe gefunden. Nebst Einschränkungen der kognitiven Funkti onen wie Kon zentration und Merkfähigkeit hätten einschränkende Zwangsge danken mit aggressiven Inhalten gegen die kleine Tochter, Kontrollzwänge und Zählzwänge bestanden. Zusätzlich, neben einer reduzierten Schwingungsfähig keit und de pressiver Stimmungslage, sei eine deutliche Schuldthematik mit star ken Insuffi zienzgefühlen bei einem insgesamt negativen Selbstbild aufgefallen. Im Hinter grund der aktuellen Fixierung auf das Krankheitsgeschehen scheine eine Ent wur zel ungsproblematik zu bestehen. Aufgrund der mittelgradig bis schwer aus geprägten depressiven Symptomatik bestehe eine vollständige Ar beitsunfähig keit. Für leichte Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck, zum Beispiel leichte Reinigungsarbeiten, bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine mini male Arbeits fähig keit von ca. zwei bis drei Stunden täglich. Aufgrund der aus geprägten Psy chopathologie müsse eine derartige Tätigkeit im betreuten Rah men stattfinden (Urk. 7/44 S. 12 ff.).

E. 5.3.3 In dem von der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegebe nen Gutachten vom 5. November 2011 dia gnostizierte Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Zwangs krankheit und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades (ICD 10: F42.2; F33.0). Er führte aus, er denke nicht, dass die Beigeladene in diesem Zustand, mit so ausgeprägten Ängsten und noch schlimmeren Zwängen, arbeiten könne. Sie müsse aus gutachterlicher Sicht als nicht arbeitsfähig ein gestuft werden. Sie habe schon mit 13/14 Jahren unter Ängsten und Zwängen gelitten. Es sei davon auszugehen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ir gendeine Ausbildung zu absolvieren. Sie sei auch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Man müsse sie als Frühinvalide betrachten. Psychosoziale Fak toren spielten auch eine wichtige Rolle ( Urk. 7/61 S. 11).

E. 5.4 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kann der Eintritt einer rele vanten Arbeitsunfähigkeit und damit die strittige Frage des Rentenbeginns nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eru iert werden. Auch die Frage, ob eine Frühinvalidität vorliegt, ist aufgrund der der zeitigen Aktenlage nicht eindeutig geklärt. Die medizinische Beurteilung beruht im Übrigen auf einer unvollständigen und widersprüchlichen Berufsa namnese (vgl. E.

4.2) und ein schlüssiges Belastungsprofil liegt infolgedessen nicht vor. Eine korrekte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen ist erst nach vollständiger Abklärung der erwerblichen Verhältnisse möglich. Mit allfälligen Widersprüchen haben sich die medizinischen Gutachter auseinander zusetzen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten bedarf es weiterer erwerblicher und medizinischer Abklä rungen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vor nahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtspre chung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Be schwer degegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzu erlegen. 6.2

Der nicht vertretenen und in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträgerin prozes sierenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigela denen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - GastroSocial Pensionskasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01257 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

24. April 2014 in Sachen GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Die 1984 in der Y.___ geborene und 2003 in die Schweiz eingereiste X.___

meldete sich a m 1. Oktober 2009 unter Hinweis auf eine Angststörung und

Zwangsgedanken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7/8) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 15. November 2010 ordnete sie ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 7/36), welches am 21. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/44). M it Vorbe scheid vom 2. September 2011 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenver siche rung mit Wirkung ab 1. Mai 2010 in Aus sicht (Urk. 7/50), wogegen die GastroSocial Pensionskasse mit Eingaben vom 7. Oktober 2011 und 7. November 2011 Einwand erhob und ein von ihr in Auf trag gegebenes psychiatrisches Gutachten einreichte (Urk. 7/58 und Urk. 7/61-62). Nach Einholung diverser Stellungnah men zum Einwand der GastroSocial Pensionskasse sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 7. November 2012 wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. Mai 2010 zu (Urk. 7/79 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse mit Eingabe vom 29. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die angefochtene Ver fügung für sie nicht verbindlich sei und dass sie nicht die zuständige Vor sorge einrichtung sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Invaliditätsgrad neu festzulegen und festzustellen, dass Frühinvalidität be stehe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 beantragte die Be schwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die zum Prozess bei gelade n e Versicherte stellte mit Stellungnahme vom 4. Februar 2013 ebenfalls den An trag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.

10), was den anderen Verfah rensbe tei ligten am 12. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorab ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung zur Einrei chung von Rechtsmitteln legitimiert ist und damit auf die Beschwerde einzutre ten ist. 1.2

Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht ei nes anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts [ATSG]). Berührt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonde ren beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in recht lichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E.

3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich aus drücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvor sor ge rechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Inva liden rente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden in validenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese ge setzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Ver sicherers in grundsätzlicher zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vor sorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1). 1.4

Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich allerdings nur auf diejenigen Fest stellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des damaligen Eigenössischen Versicherungsgericht [EVG] B 50/99 vom 14. August 2000 E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den An spruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG B47/98 vom 11. Juli 2000 E.

4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr.

5 S.

16 E.

2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1-2.3). 2.

Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt voraus, dass die invaliden versicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Mit dem Vorbrin gen, es liege eine Frühinvalidität vor (Urk. 1 S. 7), bringt die beschwerdefüh rende Vorsorgeeinrichtung zum einen

vor, der Invaliditätsgrad beruhe hinsichtlich des Valideneinkommens auf falschen Bemessungsgrundlagen, zum anderen macht sie

sinngemäss geltend, der Beginn der einjährigen Wartezeit (Mai 2009) sei un zutreffend festgelegt worden und beanstandet damit den Ren tenbeginn . Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beginn des Rentenan spruchs stellt vorlie gend eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entschei dende und für die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung aufgrund der Ver bindlichkeitswirkung massgebende Feststellung dar, welche den berufsvorsor gerechtlichen

Leistungs an spruch auch im Falle einer Frühinvalidität in Bezug auf den Zeitpunkt des Ein tritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (Art.

23

lit . c BVG) präjudiziert. Ent sprechend ist

auf die Beschwerde einzutreten . 3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 3.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S.

209 E.

2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E.

2b mit Hin wei sen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). 3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten ( Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.

4.1

Im angefochtenen Entscheid legte die Beschwerdegegnerin den Beginn der ein jäh rigen Wartezeit auf den 28. Mai 2009 fest und erwog, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beigeladene sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Rei ni gungsbereich mit einem Pensum von 65 % als auch für sämtliche anderen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig sei. Sie ermittelte

unter Anwendung der ge misch ten Methode einen Inval i ditätsgrad von 76 % und sprach der Versicherten eine ganze Rente zu (Urk. 2). 4.2

Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung brachte dagegen vor, es sei frag lich, ob sie überhaupt an den Entscheid der IV gebunden sei . Die Invalidität der Bei geladenen habe schon in der Kindheit bestanden, also bereits vor dem Beste hen einer Versicherungsdeckung. Die Beschwerdegegnerin habe die Bestim mung en über die Frühinvalidität fälschlicherweise nicht angewendet. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei nicht beachtet worden, obwohl daraus klar hervorgehe, dass eine Frühinvalidität bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht erkannt und auch nicht untersucht. Insgesamt sei das Recht falsch angewendet und der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben (Urk. 1 S. 7 ff.). 4.3

Die Beigeladene liess sich dahingehend vernehmen, dass sie seit dem 28. Mai 2009 aufgrund einer Depression nicht arbeiten könne. Vor diesem Datum habe keine psychiatrische Behandlung stattgefunden, da sie in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Sie beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). 5.

5.1

In der IV-Anmeldung vom 1. Oktober 2009 gab die Beigeladene an, seit der Kind h eit an einer Angststörung und Zwangsgedanken zu leiden, die in letzter Zeit schlimmer geworden seien. Weiter hielt sie fest, dass sie seit dem 1. September 2008 bei der A.___ und vom 1. September 2008 bis zum 27. März 2009 bei der B.___ im Stun denlohn tätig ge wesen sei. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei sie Hausfrau gewesen (Urk. 7/2). 5.2

In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse geht aus dem Arbeitgeber bericht vom

21. Oktober 2009 hervor, dass die Beigeladene seit dem 1. September 2008 als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___

tätig gewesen sein soll (Urk. 7/9). Bei der A.___ handelt es sich um die Firma ihres Lebenspartners und Vater ihres am 6. November 2009 geborenen Kindes (Urk. 7/10). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist der Lebenspartner der Beigeladenen, C.___ , seit dem 13. August 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Vom 12. April 2005 bis zum 13. Augst 2009 war indessen die Beigeladene als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter schrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/15). Dass die Beigeladene erst ab

1. Septem ber 2008, als sie noch Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift war, Reinigungs mit arbeiterin ihres eigenen Unternehmens gewesen sein soll, ist nicht nach voll ziehbar. Die von der Beigeladenen angegebene Erwerbstätigkeit bei der B.___ ist im Übrigen nicht aktenkundig und geht auch nicht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beigeladenen hervor (Urk. 7/8). Ins gesamt be stehen in den aktenkundigen erwerblichen Verhältnisse n

Widersprüche, welche von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt worden sind . 5.3

5.3.1

Der von der Beigeladenen erstmals im April 2009 aufgesuchte Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 15. Ja nuar 2010 die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) fest. Er führte aus, die Beigeladene habe schon seit Kindheit massive Ängste und Zwangsgedanken. Sie habe zuletzt als Putzfrau zu 80 % gearbeitet. Sie habe bei Dunkelheit und wenn sie alleine ge wesen sei , nicht arbeiten können. Auf längere Sicht werde diese Tätigkeit wie der

möglich sein. Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 30. April

2008 ( recte wohl 2009 ;

Urk. 7/19). Diese Angaben bestätigte Dr. D.___ im Wesent lichen auch in seinem Bericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/41). 5.3.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2011 hielt Dr. med. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Mittelgradige bis schwere depressive Episode - Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Unklare Angsstörung DD: Pho b ische Störung (ICD-10 F40.8)

Der Gutachter führte aus, die Beigeladene sei mit 18 Jahren durch Heirat in die Schweiz gekommen. Während ca. sechs Jahren habe sie mit ihrem ersten Ehe mann bei dessen Eltern gewohnt. Bereits zu dieser Zeit habe sie nie alleine sein können, weil sie Angstgefühle entwickelt habe. Nach der Trennung vom Ehemann 2008 sei sie nach F.___ gelangt, wo sie zunächst bei Ver wandten gewohnt habe. Sie habe eine Tätigkeit in einer Schokoladenfabrik auf genommen, wo sie den heutigen Ehemann kennengelernt habe. Nebst der Ar beit in der Fabrik habe sie zusätzlich Reinigungsarbeiten ausgeführt. Aufgrund einer zunehmenden Zwangs problematik mit hauptsächlich Kontrollzwängen sei es ihr nicht mehr gelungen, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, was Schwierig keiten am Arbeitsplatz mit sich gebracht habe. Die Tätigkeit sei nach dreiein halb Mo naten sistiert worden, wobei nicht klar sei, ob ihr gekündigt worden sei oder ob sie selbst den Arbeitsvertrag gekündigt habe. Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft habe die Versicherte zunehmend Angstgefühle und eine Ak zen tuierung der bisherigen Zwangssymptomatik entwickelt. Die Beigeladene habe Angstsymptome wie Schwitzen, Kältegefühl und Herzrasen bei einer Zu nahme der Zwangsgedanken und Kontrollzwänge geschildert. Nach eigenen Angaben sei sie kaum mehr in der Lage, einfache Arbeiten zu Hause auszufüh ren, und sie sei auf die konstante Mithilfe von Nachbarn, Verwandten des Ehe mannes oder der eigenen Mutter angewiesen. In der fachärztlichen Exploration hätten sich eine auffällige Affektinkontinenz mit heftigem, zum Teil nicht nachvollzieh ba rem Weinen, eine Verlangsamung des Denkens sowie eine Ein engung des Denkens auf die aktuelle Krankheitssymptomatik mit Weitschwei figkeit und Logorrhoe gefunden. Nebst Einschränkungen der kognitiven Funkti onen wie Kon zentration und Merkfähigkeit hätten einschränkende Zwangsge danken mit aggressiven Inhalten gegen die kleine Tochter, Kontrollzwänge und Zählzwänge bestanden. Zusätzlich, neben einer reduzierten Schwingungsfähig keit und de pressiver Stimmungslage, sei eine deutliche Schuldthematik mit star ken Insuffi zienzgefühlen bei einem insgesamt negativen Selbstbild aufgefallen. Im Hinter grund der aktuellen Fixierung auf das Krankheitsgeschehen scheine eine Ent wur zel ungsproblematik zu bestehen. Aufgrund der mittelgradig bis schwer aus geprägten depressiven Symptomatik bestehe eine vollständige Ar beitsunfähig keit. Für leichte Tätigkeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck, zum Beispiel leichte Reinigungsarbeiten, bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine mini male Arbeits fähig keit von ca. zwei bis drei Stunden täglich. Aufgrund der aus geprägten Psy chopathologie müsse eine derartige Tätigkeit im betreuten Rah men stattfinden (Urk. 7/44 S. 12 ff.). 5.3.3

In dem von der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegebe nen Gutachten vom 5. November 2011 dia gnostizierte Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Zwangs krankheit und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades (ICD 10: F42.2; F33.0). Er führte aus, er denke nicht, dass die Beigeladene in diesem Zustand, mit so ausgeprägten Ängsten und noch schlimmeren Zwängen, arbeiten könne. Sie müsse aus gutachterlicher Sicht als nicht arbeitsfähig ein gestuft werden. Sie habe schon mit 13/14 Jahren unter Ängsten und Zwängen gelitten. Es sei davon auszugehen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ir gendeine Ausbildung zu absolvieren. Sie sei auch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Man müsse sie als Frühinvalide betrachten. Psychosoziale Fak toren spielten auch eine wichtige Rolle ( Urk. 7/61 S. 11). 5.4

Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kann der Eintritt einer rele vanten Arbeitsunfähigkeit und damit die strittige Frage des Rentenbeginns nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eru iert werden. Auch die Frage, ob eine Frühinvalidität vorliegt, ist aufgrund der der zeitigen Aktenlage nicht eindeutig geklärt. Die medizinische Beurteilung beruht im Übrigen auf einer unvollständigen und widersprüchlichen Berufsa namnese (vgl. E.

4.2) und ein schlüssiges Belastungsprofil liegt infolgedessen nicht vor. Eine korrekte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen ist erst nach vollständiger Abklärung der erwerblichen Verhältnisse möglich. Mit allfälligen Widersprüchen haben sich die medizinischen Gutachter auseinander zusetzen. 5.5

Nach dem Gesagten bedarf es weiterer erwerblicher und medizinischer Abklä rungen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vor nahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtspre chung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Be schwer degegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzu erlegen. 6.2

Der nicht vertretenen und in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträgerin prozes sierenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigela denen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - GastroSocial Pensionskasse - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht