Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von 2 3. März 1998 bis
3 1. Janu ar 2005 als Betriebsangestellter in der Wagenreinigung bei der Z.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/9).
Am 8. Mai 2002 (vgl. Unfallmeldung vom 2 2. Mai 2002, Urk. 7/55/13) erlitt der Versicherte einen Unfall, bei dem er sich beim Einsteigen in den Wagen seinen linken Fuss (Knöchel) verletzte. Die Ärzte des erstbe handeln den
A.___ diagnostizierten am 1 4. Mai 2002 (Urk. 7/55/10-11) Phlegmone am Unterschenkel links.
Am 2 1. September 2002 (vgl. Unfallmeldung vom 2 5. September 2002, Urk. 7/8/89) rutschte der Versicherte auf der Treppe z um Obergeschoss beim Wa gen rein i g en
im Doppelstockzug aus und schlug mit den Knien auf der Stufe auf. Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, diag nostizierte ein en
Weich teil in fek t und e ine Bursitis präpatel a r is rechts. Im Operationsbericht der C.___ vom 1 1. Februar 2003 (Urk. 7/8/81) wurde eine mediale Menis kusläsion mit Horizontalriss Hinterhorn bis Pars intermedia Knie links, eine Chondro malazie Grad I im medialen dorsalen
Tibiaplateau sowie ein Status nach Bursitis präpatellaris Knie rechts diagnostiziert und die durchgeführte Teilmenis kekto mie erwähnt . In einem weiteren Operations be richt der C.___
vom 1 3. Oktober 2004
(Urk. 7/8/63-64) wurde ein chronischer basisnaher medi a ler Meniskusriss Knie rechts mit hor i zontaler und vertikaler Komponente diag nostiziert und auf die Resektion des medialen Meniskus verwiesen .
Mit Ver fü gung vom 1. März 20 12 (Urk. 7/90) bejahte der Unfallver sicherer, die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), einen Anspruch auf eine Invaliden rente ab 1. Februar 2005 für die beiden Unfälle vom 8. Mai und 2 1. September 2002 bei einer Er werbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Inte gritäts ent schä di gung für den Unfall vom 2 1. September 2002 bei einer Inte gri täts einbusse von 5
% . 1.2
A m 2 1. April 2005
hatte sich der Versicherte erstmals bei der Invaliden ver siche rung zum Leis tungsbezug an gemeldet (Urk. 7/ 2) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/8) bei und täti gte medizinische
sowie erwerbliche
Abklärungen . Am 20. Oktober 2005
(Urk. 7/17) legte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mit wir kungspflicht en sowie die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer Insulin therapie auf. Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 (Urk. 7/18) v erneinte sie einen Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung mit der Be grün dung, dass allfällige Leis tungen der Invalidenversicherung erst geprüft werden könnten, wenn ent spre chende medizinische Massnahmen zu Ver bes serung der Stoff wechsel situa tion (Insulintherapie) unternommen worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 4. November 2005 (Urk. 7/19) wies die IV-Stelle mit Ein sprache entscheid vom 1 4. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ab. 1.3
Am 10 . September 20 09 (Urk. 7/42) meldete sich X.___
unter Hin weis auf einen Hirnschlag im Frühjahr 2008, eine Zuckerkrankheit und Kniebe schwerden
(Unfallfolgen) erneut zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle zog die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/47, Urk. 7/55), holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszu g vom 1 4. Oktober 2009, Urk. 7/46) sowie einen medizinische n Bericht (Urk. 7/48)
ein und ver anlasste eine poly dis ziplinäre Begutachtung des Versi cherten durch die
D.___
(Urk. 7/51; Gutachten vom 8.
Juni
2010, Urk. 7 / 54 /2-32).
Mit Vor be scheid vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7 / 58) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten bei einem er mittelten In validitätsgrad von 28 % die Abweisung des Leistungs be gehrens in Aus sicht, wogegen am 4. November 2010 (Urk. 7/61) Ein wände erhoben wurden . Am 2 3. Juni 2011 (Urk. 7/67/1) gelangte der Ver sicher te
unter Ver weis auf einen am 2 7. April 2011 (Urk. 7/67/2-8) erlittenen Hirnin farkt an die IV-Stelle und legte weitere medizinische Berichte auf . Am 16. Juni 2011 (Urk. 7/68) machte er eine Verschlechterung seines Gesund heits zu standes gel tend. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/73, Urk. 7/77) ein.
Am 2 4. Januar 2012 (Urk. 7/89) leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für or thopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Ver ordnung ab 6. Dezember 2011 bis 3 1. Dezember 201 2.
Am 1 3. Juli 2012 (Urk. 7/97) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte dem Versicherten ab 1. April 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) fest. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November 2012 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 sei ihm ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführ er
hiezu nicht vernehmen (Replik), was der Be schwerde gegnerin am 4. März 2013 (Urk. 1 0) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag
entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die In validen versicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zung e n gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hin weisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs be gründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E.
3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b). 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG)). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 1 0. September 2009
(Urk. 7/ 42) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurtei lung
der Ein tre tensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b). So sprach sie dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) ab 1. April 2011 eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung zu. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 (Ablauf Wartezeit) in seiner Arbeits- und Er werbs fähigkeit zu 28 % beeint r ächtigt gewesen sei . A b April 2011 sei dem Be schwerdeführer eine behinderungs angepasste Tätig keit zu 30 % zumutbar. Mittels
der allgemeinen Methode des Ein kommens ver gleichs er mittelte die IV-Stelle unter
Beizug von Tabellenlöhne
und Gewährung eines leidens bedingten Abzuges im Umfang von 10 % einen rentenbegründenden In validitä t sgrad von 73 % und sprach dem Be schwerdeführer ab 1. April 2011 (Eintritt der Verschlechterung) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 2. 3
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk.
1), die Leistungen der Invalidenversicherung seien ihm bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2006
zuzusprechen (S. 1
unten). Sämtliche Ärzte hätten einen über 70%igen In va liditätsgrad attestiert (S.
3 lit . B). Er erhalte auch seit April 2005 eine Rente der Unfall ver sicherung (S. 4 lit . D) . 3.
3.1
Dem rentenabweisenden
Ein sprache entscheid vom 1 4. Dezember 2005
(Urk. 7/26)
lagen folgende Be richte zu Grunde: 3.1.1
Im Bericht vom 1 4. Juli 2005 (Urk. 7/15/1-3) nannte die behandelnde Dr. B.___
als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit chronische Knie schmer zen rechts bei Restmeniskusläsion medial rechts und einen Status nach ar t hros kopischer Teilresektion des medialen Meniskus rechts am 6. September 2004 (Sturz ereignis am 2 0. September 2002 [richtig: 21.
September 2002]), ei nen seit Jahren medikamentös sehr schlecht eingestellten Diabetes mellitus seit 1991 mit peripherer Neuropathie, Polyurie, rezi divierenden eitrigen Infekten sowie
einer dia betischen Fettleber und attestierte eine 50%ige Arbeits un fähig keit vom 18. Mai bis 5. September 2004 respektive eine 100%ige Arbeits unfä higkeit vom 6. September 2004 bis auf weiteres. Als Diagnosen ohne Aus wir kungen auf die Ar beits fähigkeit führte sie rezidivierende epi gastrische Be schwerden bei einem Sta tus nach Ulcera duodeni
in den Jahren 1988 und 1991, eine anam nestisch be kannte kleine Hiatushernie, rezidivierende an strengungs abhängige
Präkordial gien
(Ergomet rie vom 14. Januar 2004 negativ) und einen Status nach arthros kopischer
Teilmeniskektomie links bei medialer Meniskus lä sion am 13. De zem ber
2002 (Unfallereignis vom 8. Mai und 2 0. September 2002 [richtig: 2 1. Septem ber 2002]) auf .
Dr. B.___ hielt einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest. Der Be schwerde führer habe ständig starke Knieschmerzen. Die selbstgemessenen Blut zucker werte seien in letzter Zei t meist zwischen 350 und 450 mg % . Er müsse tagsüber 30 un d nachts 10-15 m al Wasser lösen. Deswegen sei auch sein Schlaf gestört. Sein Kopf mache nicht mehr mit, er könne seine schrift lichen Angele genheiten nicht mehr erledigen. Der Diabetes könnte durch eine Um stellung auf In sulin besser eingestellt werden. Eine solche Umstellung lehne der Beschwer deführer aber ab . Die Prognose sei infaust, f alls keine sol che Umstellung statt finde .
Ohne das zusätzliche Vorl ie gen der katastrophalen diabetischen Stoff wechsel si tuation könnte der Beschwerdeführer eventuell auf eine kö r perlich nicht be las tende, sitzende Tätigkeit umgeschult werden. In der vorliegenden Situation mit massiv erhöhten Blutzuckerwerten, einer Polyurie mit halbstündlichen Mik tio nen sowie einer massiven Schlafstörung halte sie den Beschwerdeführer für geistig und körper lich nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nach zu ge hen.
3.1.2
In den
Bericht en vom
1. Juli respektive
2. Juni 2005 (Urk. 7/5 /1-6) erwähnte
Dr. med. E.___, Assistenz arzt, Orthopädie, C.___, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Restmenisku släsion im medialen Knie rechts sowie einen Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teil resektion des medialen Meniskus am 6. September 2004 bei einem Patella hy perkom pressions syn drom beidseits und attestiere eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit vom 1 3. bis 2 9. April 2004, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 9. April bis 1 3. Mai 2004, danach eine 100%ige Arbeits fähigkeit sowie ab 2 2. August 2004 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit . In einer körperlich leichten Tätigkeit sei auf längere Sicht eine volle Arbeits fähigkeit möglich ohne längeres Stehen sowie Laufen. In sitzender Position sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsfähig. 3. 1.3
Im Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 7/15/7-8) diagnostizierten
Dr. med. F.___, und PD Dr. med.
G.___, Departement für Innere Medizin, Endokrinologie und Di abetologie, A.___, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine peri phere Neuropathie
und eine aktuell schlecht eingestellte Blut zucker stoff wechsel lage, HbA1c 9 . 7 % .
Die (Fach-)Ärzte de s
A.___ führten aus, die Indikation zur In sulin therapie sei sicher gegeben. Trotz mehrmaliger Beratung, auch in der Er nährungs
- und Diabetes be ratung sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht be reit, Insulin zu spritzen, ob wohl sie ihm eine einfache Therapie mit einmal täg licher Ga be eines lang wirk samen
Bed -Time- Insulins vorgeschlagen hätten. 3.2
Der Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Be richte zu Grunde: 3.2. 1 Im D.___ - Gutachten vom
8. Juni 2010 (Urk. 7 / 54 /2-32) diagnostizierten Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie,
Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, mit Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit (S. 27 Ziff.
5) einen Status nach ischämischem Thalamus-Insult links am 1 5. März 2008 (ICD-10 I63.5), eine residuelle
leichtgradige
brachio faziale sensomotorische Hemi symp tomatik rechts, vaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ II, ein metha bo lisches
Syndrom (positive Familienanamnese), einen insulinpflichtigen Diabetes melli tus
(aktuell ungenü gend eingestellt [ICD-10 E11.7]), eine schmerz hafte sensible distal- symmetrische diabetische Polyneuropa thie (ICD-10 G63.2), c hronische Knie schmerzen beidseits, rechts > links (ICD-10
M25.56), beginnende medial be tonte degenerative Veränderungen beidseits (ICD-10 M17.2), einen Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniske ktomie links am 13. Dezember 2002
und einen Status na ch Arthroskopie mit partieller lateraler Meniskektomie rechts am 6. September 2004 (ICD-10 Z98.8) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein in kom plettes metabolisches Syndr om, eine arterielle Hypertonie (aktuell un ge nügend eingestellt [ICD-10 I10]), einen Diabetes mellitus Typ II, eine Hyper cholesterin ämie (ICD-10 E78.0) und Übergewicht (Body-Mass-Index 26 kg/m²). Die D.___ -Gutachter hielten hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit bei de n
Z.___ im Reinigungsdienst fest (S. 28 Ziff. 6.2), aus ortho pädi scher Sicht müsse dafür aufgrund der objektivierbaren Befunde an den beiden Kniegelenken bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden. Aus neu r ologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit aufgrund des Diabetes mel litus mit der peri pheren Neuropathie nicht mehr möglich, da bei Aktivitäten in nicht unge fähr licher Umgebung, auf unebenem Terrain und wohl auch auf Ge rüsten oder Leitern eine nicht unerhebliche potentielle Eigengefährdung be stehe. Aus psy chiatrischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Krankheitswert erhe ben. Zusam menfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ bleibend eine volle Arbeits unfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor lie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die
D.___ -Gutachter davon aus, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit im oben genannten Ausmass bereits seit Jahren be st ünden . Dies sei bedingt durch den seit mindestens seit 1991 bestehenden Dia betes mellitus, wo sich bei fehlender Therapie-Compliance des Be schwerde füh rers schon bald eine ungenügende Blutzuckereinstellung gezeigt habe. Die dia betische Neuropathie bestehe dabei gemäss den vorliegenden Be richten eben falls bereits seit mindestens 200 5. Eine gut angepasste Tätigkeit wäre dem Be schwerde führer allerdings auch in der Vergangenheit grundsätzlich un ein ge sch ränkt zumutbar gewesen. Dabei hätten sich vorübergehende Unter brechun gen der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung der Knie prob le ma tik nach den Unfällen im Jahr 2002 sowie dem ischämischen Thala mus in farkt im Frühjahr 2008, wozu allerdings genauere Angaben betreffend die exakte zeit liche Ausdehnung fehlten, ergeben (S. 28 Ziff. 6.3). Be züglich Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten hielten sie fest (S.
29 Ziff. 6.4), für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, je doch mit regel mässigen sitzenden Arbeitsanteilen und ohne Zwangs haltungen der Knie, ohne potentielle Eigen- oder Fremd gefährdung bei un sachgemässer Durch füh rung und
ohne höhere Ansprüche an die Feinmotorik der rechten Hand bestehe zu sam men fassend eine zeitlich uneingeschränkte Arbeits fähig keit. A us somati scher Sicht könne aufgrund der Poly morbi dität
ins gesamt von einer Leistungs ein bus se
in Form eines verminderten Rendements im Umfang von 20 % ausge gangen wer den, so
dass für die er wähnten, adaptierten Tätigkeiten eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 80 % bestehe. Es werde dabei bei spiels weise an Kontroll- und
Über wachungs tätig keiten gedacht, doch kämen auch manuelle Arbeiten auf Tischhöhe in Frage, sofern die übrigen formulierten Bedingungen berück sichtigt w ürden . 3.2. 2
Im Austrittsbericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/77/10-15) über die Hospitalisation vom 3 0. April bis 1 3. Mai 2011 hielten Dr. med. L.___, Oberärztin i. V ., und pract . med. M.___, Assistenzärztin, Klinik für Neuro logie, A.___, folgende Haupt diagnosen fest: 1. Akuter ischämischer Hirninfarkt in der Pons links am 2 7. April 2011 mit/bei: -
klinisch : sensomotorische r Hemiparese rechts, Dysarthrie, Schluck stö rung,
Gaumensegel- und Accessoriusparese rechts, Zungendeviation nach rechts -
b ei Eintritt: NIHSS 13/40, mRS 4; b ei Austritt: 8/42 -
cvR1: NIDDM Typ 2, positive Familienanamnese -
ätiologisch: am ehesten mikroangiopathisch (Toast 3) -
unter Asasantin (Einnahme seit fünf Monaten) aufgetreten -
therapeutisch: Umstellung auf ASS 100 und Plavix 2. Verdacht auf rezidivierende transitorische ischämische Attacken (TIAs) im Mediastromgebiet rechts 2010 mit/bei: -
klinisch: zweimalige Episode mit Taubheitsgefühl im linken Arm für we nige Stunden im Januar 2010 und Oktober 2010 -
Ätiologie: am ehesten arterio -arteriell embolisch (TOAST 1) bei hoch gra di ger Stenose in der MCA-M1 3. Akuter ischämischer Thalamusinfarkt links am 1 5. März 2008 mit/bei: -
klinisch: diskretes facio -brachiales sensomotorisches Hemisyndrom rechts, beginnender Thalamus-Schmerz (rechte Gesichtshälfte und rechte Hand) -
Ätiologie: am ehesten mikroangiopathisch (TOAST 3) mit hochgradiger Stenose in der PCA-P2 -
therapeutisch: Angiographie und PTA des P2-Se gments der Arteria ce rebri posterior
Die (Fach-)Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ attestierten eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % und sprachen dem Beschwerdeführer ferner die Fahreignung ab. 3.2. 3
Im Bericht vom 1 9. Juli 2011 (Urk. 7/73) nannten PD Dr. med. N.___, Co-Chef ärztin Neurologie, und pract . med. O.___, Assistenzärztin, P.___, einen akuten ischämischen Hirninfarkt paramedian in der Pons links am 2 7. April 2011 und Knieschmerzen rechts mit Status nach mehreren Operatio nen seit einem Unfall seit zirka sieben Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung führten sie einen Diabetes mell itus Typ 2 seit 1991 und eine periphere arteri elle Verschlusskrankheit (p AVK) der unteren Extremität beidseits auf.
Als Befund notierten die Ärzte der P.___ eine fazio-bra chio-crurale Hemiparese rechts mit Dysarthrie und Schluckstörung. Im Ver lauf der nächsten Monate bestehe das Potential, dass sich der Be schwerde führer so gut erhole, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehen könne. Der Be schwer de führer sei nicht in der Lage, schnell zu gehen. Bei schnellerem Gehen bestehe die Gefahr des Hängenbleibens des Fusses mit Sturzgefahr. Zudem bestehe eine ver minderte allgemeine Ausdauer, eine Verminderung des Gleich ge wichts und eine relativ schlechte Koordination des rechten Armes. Aktuell sei eine körper lich belastende Arbeit sowie auch die bisherige Tätigkeit nicht (mehr) zu mutbar. Die verminderte Leistungsfähigkeit be stehe in der schlechten körperli chen Belast barkeit mit verminderter allge meiner Ausdauer und Sturzgefahr bei schnellem Gehen. Aktuell sei auch keine be hinderungsangepasste Tätigkeit zu mutbar.
Schliesslich wiesen die Ärzte darauf hin, dass sie es als sinnvoll er acht eten, den Beschwerdeführer in z irka sechs Monaten medizi nisch neu beur teilen zu lassen .
Seit dem akuten ischämischen Hirninfarkt am 2 7. April 2011 sei der Be schwer de führer bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht bestehe rein auf grund des statt ge habten akuten ischämischen Hirninfarkts durch aus die Mög lich keit, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehen könne. Aller dings leide der Be schwerdeführer noch unter anderen Diagnosen, welche die Arbeits fähig keit be ein f lussten. 3.2. 4
Im Bericht vom 2 3. September 2011 (Urk. 7/77/8-9) hielten Dr. med. Q.___, Ass i stenzärztin, und Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Klinik für Endo krino lgie, Diabetologie & klinische Ernährung,
A.___, folgende Diagnosen fest: 1. Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1991) - Levemir seit 2008, Basis Bolus seit Mai 2011 - makrovaskuläre Komplikationen (cerebrovaskuläre
Verschluss - krank heit und p AVK) - schwere periphere Neuropathie - aktuell diabetisches Fusssyndrom mit oberflächlichem Ulkus dorsa l Dig II links - Dyslipidämie - arterielle Hypertonie 2. Generalisierte Arteriosklerose 1. cerebrovaskulär - akuter ischämischer Hirninfarkt in der Pons links am 2 7. April 2011 - Status nach rezidivierenden transitorische n ischämische n Attacken (TIA) im Mediastromgebiet rechts 2010 - Status nach akutem ischämischem Thalamusinfarkt links am 15.
März 2008 2. hochgradiger Verdacht auf p AVK 3.2. 5
PD Dr. med. R.___, Leitender Arzt, und Dr. med. S.___, Assistenzärztin, und cand . med. T.___, Unterassistentin, Klinik für Angiologie, A.___, stellten im Bericht vom 4. November 2011 (Urk. 7/77/6-7) folgende Diagnose: 1. Generalisierte Atherosklerose 1.1 p AVK der unteren Extremitäten Status I rechts, Status II kompliziert -
links:
-
aktuell: PTA der distalen Arteria
tibialis
anterior und
pos
terior am 4. November 2011
-
diabetisches Fusssyndrom mit trophischer Läsion am Dig II -
rechts:
-
klinisch crurale Arterienobstruktionen 1.2 Cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - a kuter ischämischer Ponsinfarkt links - Status nach rezidivierenden TIAs im Mediastromgebiet rechts 2010 - Status nach akutem ischämischem Thalamusinfarkt links März 2008 - PTA der Arteria cerebri posteriori im März 2008 - kvRF : arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus 2. Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose 1991 - insulinpflichtig, HbA1c 9 . 7 % am 3 0. September 2011 - diabetisches Fusssyndrom links mit aktuell Ul k us am Dig . II - Makroangiopathie, periphere Polyneuropathie - Mediakalzinose 3.2. 6
Im Bericht vom 1 5. November 2011 (Urk. 7/77/1- 5) diagnostizierte Dr. B.___
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Gon arthrose medial beidseits und F emoropatellararthrose links bei Status nach einer Meniskusoperation beidseits (im Jahr 2002 respektive 2004) bei Status nach zwei Sturzereignissen im Jahr 2002, eine Zerebralsklerose mit Status nach Pons-In farkt links im April 2011, Thalamus infarkt links im März 2008 und rezidivierenden TIA s, einen Dia betes mellitus II (Erstdiagnose 1991), insulin pflichtig mit diabetischer Polyneu ropa thie, Nephropathie, Fettleber und rezi divierenden Infekten . Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. Mai bis 5. September 2004 respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. September 2004 bis auf weiteres.
Dr. B.___ hielt fest, es bestünden chronische Knieschmerzen beidseits, vor allem beim Gehen und speziell beim Treppensteigen, Schwächen und Ko ordinations störungen im Bereich der rechten Körperhälfte sowie Konzentrations störungen und eine verminderte Belastb arkeit. Die bisherige Tätig keit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 3.2. 7
Dipl. med. U.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Regional er Ärztli cher Dienst (RAD), hielt am 22. Dezember 2011 (Urk. 7/95 S. 3 f.) fest, während des laufenden Ein sprache ver fahrens sei eine weitere Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten. Am 2 7. April 2011 habe der Beschwer de führer einen erneuten Hirninfarkt (Pons links) erlitten und zusätzlich habe sich die pe riphere Verschlusskrankheit infolge der generalisierten Arteriosklerose in der unteren Extremität links St. II weiter verschlechtert, weshalb eine Inter ven tion in der Klinik für Angiologie am A.___ erfolgt sei. Anhand der Arztzeugnisse der Klinik für Angiologie des A.___ vom 4. November 2011, der Klinik für Endo kri nol o gie, Diabetologie
des A.___, vom 23. September 2011, von Dr. B.___ vom 1 5. November 2011 und der P.___ vom 3. Juni und 1 6. Juli 2011 leide der Beschwerdeführer an einer generalisierten Arteriosklerose mit mehr fachen cerebro -vaskulären Ereignis sen und einem metabolischen Syndrom. Der Beschwerdeführer sei poly morbide; eine weitere Verschlechterung sei zu er warten.
In bisheriger Tätigkeit attestierte der RAD -Arzt eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit seit Mai 201 0. Bezüglich behinderungsangepasster Tätigkeit hielt er weiter fest, aus rein somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerde führers seit April 2011 weiter verschlechtert; dem Beschwerdeführer sei die im D.___ -Gutachten beschriebene angepasste Tätigkeit allenfalls noch in einem 30%-Pen sum zumutbar bei absehbarer weiterer Abnahme der Leistungsfähigkeit. 4.
4.1
Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem ischämi schen Hirninfarkt paramedian in der Pons links am 2 7. April 2011 auf grund des Hirninfarktes und der weiteren genannten Diagnosen An spruch auf eine ganze Rent e der Invalidenversicherung hat, gehen doch sämt liche be handel nde (Fach-)
Ärzte des A.___ (E. 3.2. 2) und der P.___
(E. 3.2. 3) sowie
Dr. B.___
(E. 3.2. 6) von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit aus; ab April 2011 beträgt der Invaliditätsgrad somit 100 % .
Selbst
wenn man mit dem RAD-Arzt U.___ davon ausg inge, dass der Be schwerde führer in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zu 30 % arbeitsfähig wäre, würde ab April 2011 noch ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % re sul tieren, der ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der In validen ver siche rung begründet e (Invaliditätsgrad von 73 %, vgl. dazu Urk. 2) . 4. 2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die ganze Rente sei ihm bereits ab
1. Mai 2006 auszurichten, so ist anzumerken, dass der Rentenan spruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leis tungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, wes halb sie insofern von den Abklärungen freigestellt wird (Meyer, Recht spre chung des Bundesge richts zum IVG, S. 361).
Eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ab ge wiesen. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 10. September 2009 (Urk. 7/42) erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle an. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) war dannzumal schon abgelaufen. Der Renten an spruch
beginnt somit nach Ablauf der sechs mo natigen Frist seit der Geltendma chung des
Leistungsanspruches im September 2009 und damit frühestens im März 2010.
Zu prüfen sind daher die Verhältnisse zwischen März 2010 und März 2011. Im Vor dergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand aufgrund eines ver änderten Gesund heits zu stan des schon vor dem erlittenen Hirninfarkt im April 2011 in massgeblicher Weise verschlechtert hat. 4.3 4.3.1
Für die Frage
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeit raum kann auf das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten vom
8. Juni 2010 (E.
3. 2.1) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl .
E.
1. 4). D e r Be schwerde führer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen orthopädischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und
wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit de n selben ab gegeben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol ge rungen in der Expertise be gründet . 4. 3 .2
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass der Beschwerdeführer durch die orthopädisch-somatischen sowie neurologisch-internistischen Beein träch tigungen in der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ bleibend z u 100 % arbeitsunfähig und in adaptierten Tätigkeiten in seinem Leis tungsvermögen aufgrund der Polymorbidität durch ein vermindertes Ren dement um 20 % eingeschränkt ist. 4.3 .3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit dem
renten ab leh n en den
Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ver schlech terte, ergibt sich auch aus einem Vergleich der im Rahmen der Erst an mel dung vor lie genden Berichte und der Beurteilung der
D.___ -Gutachter vom
8. Juni 2010 (E. 3.2.1). Daraus wird ersichtlich, dass im D.___ -Gutachten nicht nur neue Be schwer den (insbesondere Taubheitsgefühl der rechten Hand, im Zei gefinger der linken Hand, an den Zehen des rechten Fusses, im Gesicht Urk. 7/54 S.
14 Ziff. 4.1. 1. 3, S.
17 Ziff. 4.2.1.1, S.
23 f. 4.3.1.2) festgehalten, son dern auch zusät z liche Diagnosen wie ein Status nach ischämischem Thala mus-Insult links am 1 5. März 2008, eine residuelle
leichtgradige
brachio faziale senso motorische Hemi symptomatik rechts und beginnende medial betonte de generative Ver än de rungen beidseits (ICD-10 M17.2) genannt wur den. I m Jahr 2005
standen dem ge genüber noch Kniebeschwerden und der medikamentös sehr schlecht einge stellte Diabetes mellitus mit peripherer Neuro pathie, Polyurie etcetera im Vor der grund . 4. 3 .4
Was die weiteren, den Zeitraum vor April 2011 betreffenden vorliegenden (fach-)ärzt lichen Bericht e von der Neuro logischen Klinik des A.___ vom 1 7. März 2008 (Urk. 7/48/7-11), von Prof. Dr. med. V.___, Departement Medizinische Radi ologie und Institut für Neuro radiologie des A.___, vom 3 1. März 2008 (Urk. 7/48/11)
und von der Klinik für Endo krinologie, Diabetologie & klinische Er nährung, Department Innere Medizin des A.___, vom 1 9. Juni 2008 (Urk. 7/ 48/ 14-15) anbelangt, so ist fest zu halten, dass diese die Einschätzungen der
D.___ -Gut achter in diagnostischer Hin sicht im Wesentlichen bestätigen
oder je den falls nicht im Wiederspruch zu de n selben stehen, machten die (Fach-)Ärzte des A.___
in den aufgeführten Berichten doch keine Angaben zur Arbeits fähig keit. 4. 3 .5
Auch die medizinischen Berichte der behandelnden Dr. B.___ vermögen an der Beurteilung der D.___ -Gutachter nichts zu ändern. Be züglich des Berichtes vom 1 5. November 2011 (E.
3.2.6) ist festzuhalten, dass diese keine eigenen Befunde nannte und diesbezüglich einzig auf die bei liegenden Berichte des A.___ verwies und ferner auch keine Einschätzung der Arbeits fähigkeit in behinderungs an ge passten Tätigkeit en machte, weshalb ihr Be richt für die hier zu beantwortenden Fragen nicht umfassend ist.
Ferner überzeugt ihre Einschätzung im Bericht vom 9.
Dezember 2009 (Urk. 7/48/ 1 -6), wonach aufgrund der Polymorbidität und der komplexen Situ ation dem Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit (als die angestammte) nicht mehr zumutbar sei, im Gegensatz zu der von den
D.___ -Gutachter n
ge äussert en Ein schätzung, dass der Beschwerdeführer in be hin derungs angepasster Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei und von ihm beispiels weise in Kontroll- und Über wachungs tätig keiten (E.
3.2.1) ausgeführt werden könnten, wenig.
Aus dem Bericht von Dr. B.___
wird denn nicht ersichtlich
- wie von den D.___ -Gut achtern zu Recht moniert wird (Urk. 7/54 S.
30 Ziff. 6.6) – wes halb eine gut adaptierte Tätigkeit dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen generell nicht zumutbar sein soll.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 3 .6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das D.___ -G utachten erstellt, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und der Be schwer deführer (vor dem Hirninfarkt vom April 2011) in behinderungsangepasster Tätig keit zwar zeitlich uneinge schränkt arbeitsfähig, aber aufgrund eines ver minderten Rendements in sei ner Leistungsfähigkeit um 20 % einge schränkt war . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich der veränderte Gesundheitszustand und die um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit vor dem Ereignis des erlittenen Hirninfarktes im April 2011 in erwerblicher Hinsicht auswirkt e . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge ne rel l eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgeb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 5.4
Nachdem der Beschwerdeführ seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Januar 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachge gang en ist (Urk. 7/36/4), sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Tabel len löhne
heran zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten (Zentral wert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfs arbeiter – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 20 %.
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.
5.2).
Auf grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen kön nen dem Be schwerde führer nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einem sehr einge schränkten Belastungs profil (vgl. dazu Urk. 7/54 S. 29 Ziff. 6.4) mit einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugemutet werden . Mit Blick darauf sowie auf sein bereits fortgeschrittenes Alter ist davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit ei nem unter durchschnittlichen Einkommen verwerten kann. Vor diesem Hinter grund erscheint der durch die Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen.
Entspre chend resultiert für die Zeit vor dem Hirn infarkt im April 2011 ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - 90 % x 80 %) . 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Ok to ber 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde ist somit abzuweisen.
7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr . 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 p AVK der unteren Extremitäten Status I rechts, Status II kompliziert -
links:
-
aktuell: PTA der distalen Arteria
tibialis
anterior und
pos
terior am 4. November 2011
-
diabetisches Fusssyndrom mit trophischer Läsion am Dig II -
rechts:
-
klinisch crurale Arterienobstruktionen
E. 1.2 Cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - a kuter ischämischer Ponsinfarkt links - Status nach rezidivierenden TIAs im Mediastromgebiet rechts 2010 - Status nach akutem ischämischem Thalamusinfarkt links März 2008 - PTA der Arteria cerebri posteriori im März 2008 - kvRF : arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus 2. Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose 1991 - insulinpflichtig, HbA1c 9 . 7 % am 3 0. September 2011 - diabetisches Fusssyndrom links mit aktuell Ul k us am Dig . II - Makroangiopathie, periphere Polyneuropathie - Mediakalzinose
E. 1.3 Im Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 7/15/7-8) diagnostizierten
Dr. med. F.___, und PD Dr. med.
G.___, Departement für Innere Medizin, Endokrinologie und Di abetologie, A.___, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine peri phere Neuropathie
und eine aktuell schlecht eingestellte Blut zucker stoff wechsel lage, HbA1c 9 . 7 % .
Die (Fach-)Ärzte de s
A.___ führten aus, die Indikation zur In sulin therapie sei sicher gegeben. Trotz mehrmaliger Beratung, auch in der Er nährungs
- und Diabetes be ratung sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht be reit, Insulin zu spritzen, ob wohl sie ihm eine einfache Therapie mit einmal täg licher Ga be eines lang wirk samen
Bed -Time- Insulins vorgeschlagen hätten.
E. 2 3. März 1998 bis
E. 2.1 ) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl .
E.
1. 4). D e r Be schwerde führer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen orthopädischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und
wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit de n selben ab gegeben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol ge rungen in der Expertise be gründet . 4. 3 .2
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass der Beschwerdeführer durch die orthopädisch-somatischen sowie neurologisch-internistischen Beein träch tigungen in der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ bleibend z u 100 % arbeitsunfähig und in adaptierten Tätigkeiten in seinem Leis tungsvermögen aufgrund der Polymorbidität durch ein vermindertes Ren dement um 20 % eingeschränkt ist. 4.3 .3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit dem
renten ab leh n en den
Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ver schlech terte, ergibt sich auch aus einem Vergleich der im Rahmen der Erst an mel dung vor lie genden Berichte und der Beurteilung der
D.___ -Gutachter vom
E. 3 1. Janu ar 2005 als Betriebsangestellter in der Wagenreinigung bei der Z.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/9).
Am 8. Mai 2002 (vgl. Unfallmeldung vom 2 2. Mai 2002, Urk. 7/55/13) erlitt der Versicherte einen Unfall, bei dem er sich beim Einsteigen in den Wagen seinen linken Fuss (Knöchel) verletzte. Die Ärzte des erstbe handeln den
A.___ diagnostizierten am 1 4. Mai 2002 (Urk. 7/55/10-11) Phlegmone am Unterschenkel links.
Am 2 1. September 2002 (vgl. Unfallmeldung vom 2 5. September 2002, Urk. 7/8/89) rutschte der Versicherte auf der Treppe z um Obergeschoss beim Wa gen rein i g en
im Doppelstockzug aus und schlug mit den Knien auf der Stufe auf. Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, diag nostizierte ein en
Weich teil in fek t und e ine Bursitis präpatel a r is rechts. Im Operationsbericht der C.___ vom 1 1. Februar 2003 (Urk. 7/8/81) wurde eine mediale Menis kusläsion mit Horizontalriss Hinterhorn bis Pars intermedia Knie links, eine Chondro malazie Grad I im medialen dorsalen
Tibiaplateau sowie ein Status nach Bursitis präpatellaris Knie rechts diagnostiziert und die durchgeführte Teilmenis kekto mie erwähnt . In einem weiteren Operations be richt der C.___
vom 1 3. Oktober 2004
(Urk. 7/8/63-64) wurde ein chronischer basisnaher medi a ler Meniskusriss Knie rechts mit hor i zontaler und vertikaler Komponente diag nostiziert und auf die Resektion des medialen Meniskus verwiesen .
Mit Ver fü gung vom 1. März 20 12 (Urk. 7/90) bejahte der Unfallver sicherer, die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), einen Anspruch auf eine Invaliden rente ab 1. Februar 2005 für die beiden Unfälle vom 8. Mai und 2 1. September 2002 bei einer Er werbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Inte gritäts ent schä di gung für den Unfall vom 2 1. September 2002 bei einer Inte gri täts einbusse von 5
% .
E. 3.1 Dem rentenabweisenden
Ein sprache entscheid vom 1 4. Dezember 2005
(Urk. 7/26)
lagen folgende Be richte zu Grunde:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 1 4. Juli 2005 (Urk. 7/15/1-3) nannte die behandelnde Dr. B.___
als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit chronische Knie schmer zen rechts bei Restmeniskusläsion medial rechts und einen Status nach ar t hros kopischer Teilresektion des medialen Meniskus rechts am 6. September 2004 (Sturz ereignis am 2 0. September 2002 [richtig: 21.
September 2002]), ei nen seit Jahren medikamentös sehr schlecht eingestellten Diabetes mellitus seit 1991 mit peripherer Neuropathie, Polyurie, rezi divierenden eitrigen Infekten sowie
einer dia betischen Fettleber und attestierte eine 50%ige Arbeits un fähig keit vom 18. Mai bis 5. September 2004 respektive eine 100%ige Arbeits unfä higkeit vom 6. September 2004 bis auf weiteres. Als Diagnosen ohne Aus wir kungen auf die Ar beits fähigkeit führte sie rezidivierende epi gastrische Be schwerden bei einem Sta tus nach Ulcera duodeni
in den Jahren 1988 und 1991, eine anam nestisch be kannte kleine Hiatushernie, rezidivierende an strengungs abhängige
Präkordial gien
(Ergomet rie vom 14. Januar 2004 negativ) und einen Status nach arthros kopischer
Teilmeniskektomie links bei medialer Meniskus lä sion am 13. De zem ber
2002 (Unfallereignis vom 8. Mai und 2 0. September 2002 [richtig: 2 1. Septem ber 2002]) auf .
Dr. B.___ hielt einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest. Der Be schwerde führer habe ständig starke Knieschmerzen. Die selbstgemessenen Blut zucker werte seien in letzter Zei t meist zwischen 350 und 450 mg % . Er müsse tagsüber 30 un d nachts 10-15 m al Wasser lösen. Deswegen sei auch sein Schlaf gestört. Sein Kopf mache nicht mehr mit, er könne seine schrift lichen Angele genheiten nicht mehr erledigen. Der Diabetes könnte durch eine Um stellung auf In sulin besser eingestellt werden. Eine solche Umstellung lehne der Beschwer deführer aber ab . Die Prognose sei infaust, f alls keine sol che Umstellung statt finde .
Ohne das zusätzliche Vorl ie gen der katastrophalen diabetischen Stoff wechsel si tuation könnte der Beschwerdeführer eventuell auf eine kö r perlich nicht be las tende, sitzende Tätigkeit umgeschult werden. In der vorliegenden Situation mit massiv erhöhten Blutzuckerwerten, einer Polyurie mit halbstündlichen Mik tio nen sowie einer massiven Schlafstörung halte sie den Beschwerdeführer für geistig und körper lich nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nach zu ge hen.
E. 3.1.2 In den
Bericht en vom
1. Juli respektive
2. Juni 2005 (Urk. 7/5 /1-6) erwähnte
Dr. med. E.___, Assistenz arzt, Orthopädie, C.___, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Restmenisku släsion im medialen Knie rechts sowie einen Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teil resektion des medialen Meniskus am 6. September 2004 bei einem Patella hy perkom pressions syn drom beidseits und attestiere eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit vom 1 3. bis 2 9. April 2004, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 9. April bis 1 3. Mai 2004, danach eine 100%ige Arbeits fähigkeit sowie ab 2 2. August 2004 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit . In einer körperlich leichten Tätigkeit sei auf längere Sicht eine volle Arbeits fähigkeit möglich ohne längeres Stehen sowie Laufen. In sitzender Position sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsfähig. 3.
E. 3.2 7
Dipl. med. U.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Regional er Ärztli cher Dienst (RAD), hielt am 22. Dezember 2011 (Urk. 7/95 S. 3 f.) fest, während des laufenden Ein sprache ver fahrens sei eine weitere Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten. Am 2 7. April 2011 habe der Beschwer de führer einen erneuten Hirninfarkt (Pons links) erlitten und zusätzlich habe sich die pe riphere Verschlusskrankheit infolge der generalisierten Arteriosklerose in der unteren Extremität links St. II weiter verschlechtert, weshalb eine Inter ven tion in der Klinik für Angiologie am A.___ erfolgt sei. Anhand der Arztzeugnisse der Klinik für Angiologie des A.___ vom 4. November 2011, der Klinik für Endo kri nol o gie, Diabetologie
des A.___, vom 23. September 2011, von Dr. B.___ vom 1 5. November 2011 und der P.___ vom 3. Juni und 1 6. Juli 2011 leide der Beschwerdeführer an einer generalisierten Arteriosklerose mit mehr fachen cerebro -vaskulären Ereignis sen und einem metabolischen Syndrom. Der Beschwerdeführer sei poly morbide; eine weitere Verschlechterung sei zu er warten.
In bisheriger Tätigkeit attestierte der RAD -Arzt eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit seit Mai 201 0. Bezüglich behinderungsangepasster Tätigkeit hielt er weiter fest, aus rein somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerde führers seit April 2011 weiter verschlechtert; dem Beschwerdeführer sei die im D.___ -Gutachten beschriebene angepasste Tätigkeit allenfalls noch in einem 30%-Pen sum zumutbar bei absehbarer weiterer Abnahme der Leistungsfähigkeit. 4.
4.1
Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem ischämi schen Hirninfarkt paramedian in der Pons links am 2 7. April 2011 auf grund des Hirninfarktes und der weiteren genannten Diagnosen An spruch auf eine ganze Rent e der Invalidenversicherung hat, gehen doch sämt liche be handel nde (Fach-)
Ärzte des A.___ (E. 3.2. 2) und der P.___
(E. 3.2. 3) sowie
Dr. B.___
(E. 3.2. 6) von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit aus; ab April 2011 beträgt der Invaliditätsgrad somit 100 % .
Selbst
wenn man mit dem RAD-Arzt U.___ davon ausg inge, dass der Be schwerde führer in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zu 30 % arbeitsfähig wäre, würde ab April 2011 noch ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % re sul tieren, der ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der In validen ver siche rung begründet e (Invaliditätsgrad von 73 %, vgl. dazu Urk. 2) . 4. 2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die ganze Rente sei ihm bereits ab
1. Mai 2006 auszurichten, so ist anzumerken, dass der Rentenan spruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leis tungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, wes halb sie insofern von den Abklärungen freigestellt wird (Meyer, Recht spre chung des Bundesge richts zum IVG, S. 361).
Eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ab ge wiesen. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 10. September 2009 (Urk. 7/42) erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle an. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) war dannzumal schon abgelaufen. Der Renten an spruch
beginnt somit nach Ablauf der sechs mo natigen Frist seit der Geltendma chung des
Leistungsanspruches im September 2009 und damit frühestens im März 2010.
Zu prüfen sind daher die Verhältnisse zwischen März 2010 und März 2011. Im Vor dergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand aufgrund eines ver änderten Gesund heits zu stan des schon vor dem erlittenen Hirninfarkt im April 2011 in massgeblicher Weise verschlechtert hat. 4.3 4.3.1
Für die Frage
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeit raum kann auf das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten vom
E. 3.2.1 ). Daraus wird ersichtlich, dass im D.___ -Gutachten nicht nur neue Be schwer den (insbesondere Taubheitsgefühl der rechten Hand, im Zei gefinger der linken Hand, an den Zehen des rechten Fusses, im Gesicht Urk. 7/54 S.
14 Ziff. 4.1. 1. 3, S.
17 Ziff. 4.2.1.1, S.
23 f. 4.3.1.2) festgehalten, son dern auch zusät z liche Diagnosen wie ein Status nach ischämischem Thala mus-Insult links am 1 5. März 2008, eine residuelle
leichtgradige
brachio faziale senso motorische Hemi symptomatik rechts und beginnende medial betonte de generative Ver än de rungen beidseits (ICD-10 M17.2) genannt wur den. I m Jahr 2005
standen dem ge genüber noch Kniebeschwerden und der medikamentös sehr schlecht einge stellte Diabetes mellitus mit peripherer Neuro pathie, Polyurie etcetera im Vor der grund . 4. 3 .4
Was die weiteren, den Zeitraum vor April 2011 betreffenden vorliegenden (fach-)ärzt lichen Bericht e von der Neuro logischen Klinik des A.___ vom 1 7. März 2008 (Urk. 7/48/7-11), von Prof. Dr. med. V.___, Departement Medizinische Radi ologie und Institut für Neuro radiologie des A.___, vom 3 1. März 2008 (Urk. 7/48/11)
und von der Klinik für Endo krinologie, Diabetologie & klinische Er nährung, Department Innere Medizin des A.___, vom 1 9. Juni 2008 (Urk. 7/ 48/ 14-15) anbelangt, so ist fest zu halten, dass diese die Einschätzungen der
D.___ -Gut achter in diagnostischer Hin sicht im Wesentlichen bestätigen
oder je den falls nicht im Wiederspruch zu de n selben stehen, machten die (Fach-)Ärzte des A.___
in den aufgeführten Berichten doch keine Angaben zur Arbeits fähig keit. 4. 3 .5
Auch die medizinischen Berichte der behandelnden Dr. B.___ vermögen an der Beurteilung der D.___ -Gutachter nichts zu ändern. Be züglich des Berichtes vom 1 5. November 2011 (E.
3.2.6) ist festzuhalten, dass diese keine eigenen Befunde nannte und diesbezüglich einzig auf die bei liegenden Berichte des A.___ verwies und ferner auch keine Einschätzung der Arbeits fähigkeit in behinderungs an ge passten Tätigkeit en machte, weshalb ihr Be richt für die hier zu beantwortenden Fragen nicht umfassend ist.
Ferner überzeugt ihre Einschätzung im Bericht vom
E. 8 Juni 2010 (E.
E. 9 Dezember 2009 (Urk. 7/48/ 1 -6), wonach aufgrund der Polymorbidität und der komplexen Situ ation dem Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit (als die angestammte) nicht mehr zumutbar sei, im Gegensatz zu der von den
D.___ -Gutachter n
ge äussert en Ein schätzung, dass der Beschwerdeführer in be hin derungs angepasster Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei und von ihm beispiels weise in Kontroll- und Über wachungs tätig keiten (E.
3.2.1) ausgeführt werden könnten, wenig.
Aus dem Bericht von Dr. B.___
wird denn nicht ersichtlich
- wie von den D.___ -Gut achtern zu Recht moniert wird (Urk. 7/54 S.
30 Ziff. 6.6) – wes halb eine gut adaptierte Tätigkeit dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen generell nicht zumutbar sein soll.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 3 .6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das D.___ -G utachten erstellt, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und der Be schwer deführer (vor dem Hirninfarkt vom April 2011) in behinderungsangepasster Tätig keit zwar zeitlich uneinge schränkt arbeitsfähig, aber aufgrund eines ver minderten Rendements in sei ner Leistungsfähigkeit um 20 % einge schränkt war . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich der veränderte Gesundheitszustand und die um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit vor dem Ereignis des erlittenen Hirninfarktes im April 2011 in erwerblicher Hinsicht auswirkt e . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge ne rel l eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgeb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 5.4
Nachdem der Beschwerdeführ seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Januar 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachge gang en ist (Urk. 7/36/4), sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Tabel len löhne
heran zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten (Zentral wert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfs arbeiter – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 20 %.
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.
5.2).
Auf grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen kön nen dem Be schwerde führer nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einem sehr einge schränkten Belastungs profil (vgl. dazu Urk. 7/54 S. 29 Ziff. 6.4) mit einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugemutet werden . Mit Blick darauf sowie auf sein bereits fortgeschrittenes Alter ist davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit ei nem unter durchschnittlichen Einkommen verwerten kann. Vor diesem Hinter grund erscheint der durch die Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingter Abzug von
E. 10 % als angemessen.
Entspre chend resultiert für die Zeit vor dem Hirn infarkt im April 2011 ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - 90 % x 80 %) . 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Ok to ber 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde ist somit abzuweisen.
7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr . 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01254 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
28. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von 2 3. März 1998 bis
3 1. Janu ar 2005 als Betriebsangestellter in der Wagenreinigung bei der Z.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/9).
Am 8. Mai 2002 (vgl. Unfallmeldung vom 2 2. Mai 2002, Urk. 7/55/13) erlitt der Versicherte einen Unfall, bei dem er sich beim Einsteigen in den Wagen seinen linken Fuss (Knöchel) verletzte. Die Ärzte des erstbe handeln den
A.___ diagnostizierten am 1 4. Mai 2002 (Urk. 7/55/10-11) Phlegmone am Unterschenkel links.
Am 2 1. September 2002 (vgl. Unfallmeldung vom 2 5. September 2002, Urk. 7/8/89) rutschte der Versicherte auf der Treppe z um Obergeschoss beim Wa gen rein i g en
im Doppelstockzug aus und schlug mit den Knien auf der Stufe auf. Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, diag nostizierte ein en
Weich teil in fek t und e ine Bursitis präpatel a r is rechts. Im Operationsbericht der C.___ vom 1 1. Februar 2003 (Urk. 7/8/81) wurde eine mediale Menis kusläsion mit Horizontalriss Hinterhorn bis Pars intermedia Knie links, eine Chondro malazie Grad I im medialen dorsalen
Tibiaplateau sowie ein Status nach Bursitis präpatellaris Knie rechts diagnostiziert und die durchgeführte Teilmenis kekto mie erwähnt . In einem weiteren Operations be richt der C.___
vom 1 3. Oktober 2004
(Urk. 7/8/63-64) wurde ein chronischer basisnaher medi a ler Meniskusriss Knie rechts mit hor i zontaler und vertikaler Komponente diag nostiziert und auf die Resektion des medialen Meniskus verwiesen .
Mit Ver fü gung vom 1. März 20 12 (Urk. 7/90) bejahte der Unfallver sicherer, die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), einen Anspruch auf eine Invaliden rente ab 1. Februar 2005 für die beiden Unfälle vom 8. Mai und 2 1. September 2002 bei einer Er werbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Inte gritäts ent schä di gung für den Unfall vom 2 1. September 2002 bei einer Inte gri täts einbusse von 5
% . 1.2
A m 2 1. April 2005
hatte sich der Versicherte erstmals bei der Invaliden ver siche rung zum Leis tungsbezug an gemeldet (Urk. 7/ 2) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/8) bei und täti gte medizinische
sowie erwerbliche
Abklärungen . Am 20. Oktober 2005
(Urk. 7/17) legte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mit wir kungspflicht en sowie die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer Insulin therapie auf. Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2005 (Urk. 7/18) v erneinte sie einen Anspruch auf Leist ungen der Invalidenversicherung mit der Be grün dung, dass allfällige Leis tungen der Invalidenversicherung erst geprüft werden könnten, wenn ent spre chende medizinische Massnahmen zu Ver bes serung der Stoff wechsel situa tion (Insulintherapie) unternommen worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 4. November 2005 (Urk. 7/19) wies die IV-Stelle mit Ein sprache entscheid vom 1 4. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ab. 1.3
Am 10 . September 20 09 (Urk. 7/42) meldete sich X.___
unter Hin weis auf einen Hirnschlag im Frühjahr 2008, eine Zuckerkrankheit und Kniebe schwerden
(Unfallfolgen) erneut zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle zog die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/47, Urk. 7/55), holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszu g vom 1 4. Oktober 2009, Urk. 7/46) sowie einen medizinische n Bericht (Urk. 7/48)
ein und ver anlasste eine poly dis ziplinäre Begutachtung des Versi cherten durch die
D.___
(Urk. 7/51; Gutachten vom 8.
Juni
2010, Urk. 7 / 54 /2-32).
Mit Vor be scheid vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7 / 58) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten bei einem er mittelten In validitätsgrad von 28 % die Abweisung des Leistungs be gehrens in Aus sicht, wogegen am 4. November 2010 (Urk. 7/61) Ein wände erhoben wurden . Am 2 3. Juni 2011 (Urk. 7/67/1) gelangte der Ver sicher te
unter Ver weis auf einen am 2 7. April 2011 (Urk. 7/67/2-8) erlittenen Hirnin farkt an die IV-Stelle und legte weitere medizinische Berichte auf . Am 16. Juni 2011 (Urk. 7/68) machte er eine Verschlechterung seines Gesund heits zu standes gel tend. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/73, Urk. 7/77) ein.
Am 2 4. Januar 2012 (Urk. 7/89) leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für or thopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Ver ordnung ab 6. Dezember 2011 bis 3 1. Dezember 201 2.
Am 1 3. Juli 2012 (Urk. 7/97) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte dem Versicherten ab 1. April 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Rente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) fest. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November 2012 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 sei ihm ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführ er
hiezu nicht vernehmen (Replik), was der Be schwerde gegnerin am 4. März 2013 (Urk. 1 0) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag
entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die In validen versicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zung e n gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hin weisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs be gründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E.
3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b). 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversi cherung (IVG)). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 1 0. September 2009
(Urk. 7/ 42) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurtei lung
der Ein tre tensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b). So sprach sie dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) ab 1. April 2011 eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung zu. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 (Ablauf Wartezeit) in seiner Arbeits- und Er werbs fähigkeit zu 28 % beeint r ächtigt gewesen sei . A b April 2011 sei dem Be schwerdeführer eine behinderungs angepasste Tätig keit zu 30 % zumutbar. Mittels
der allgemeinen Methode des Ein kommens ver gleichs er mittelte die IV-Stelle unter
Beizug von Tabellenlöhne
und Gewährung eines leidens bedingten Abzuges im Umfang von 10 % einen rentenbegründenden In validitä t sgrad von 73 % und sprach dem Be schwerdeführer ab 1. April 2011 (Eintritt der Verschlechterung) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 2. 3
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk.
1), die Leistungen der Invalidenversicherung seien ihm bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2006
zuzusprechen (S. 1
unten). Sämtliche Ärzte hätten einen über 70%igen In va liditätsgrad attestiert (S.
3 lit . B). Er erhalte auch seit April 2005 eine Rente der Unfall ver sicherung (S. 4 lit . D) . 3.
3.1
Dem rentenabweisenden
Ein sprache entscheid vom 1 4. Dezember 2005
(Urk. 7/26)
lagen folgende Be richte zu Grunde: 3.1.1
Im Bericht vom 1 4. Juli 2005 (Urk. 7/15/1-3) nannte die behandelnde Dr. B.___
als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit chronische Knie schmer zen rechts bei Restmeniskusläsion medial rechts und einen Status nach ar t hros kopischer Teilresektion des medialen Meniskus rechts am 6. September 2004 (Sturz ereignis am 2 0. September 2002 [richtig: 21.
September 2002]), ei nen seit Jahren medikamentös sehr schlecht eingestellten Diabetes mellitus seit 1991 mit peripherer Neuropathie, Polyurie, rezi divierenden eitrigen Infekten sowie
einer dia betischen Fettleber und attestierte eine 50%ige Arbeits un fähig keit vom 18. Mai bis 5. September 2004 respektive eine 100%ige Arbeits unfä higkeit vom 6. September 2004 bis auf weiteres. Als Diagnosen ohne Aus wir kungen auf die Ar beits fähigkeit führte sie rezidivierende epi gastrische Be schwerden bei einem Sta tus nach Ulcera duodeni
in den Jahren 1988 und 1991, eine anam nestisch be kannte kleine Hiatushernie, rezidivierende an strengungs abhängige
Präkordial gien
(Ergomet rie vom 14. Januar 2004 negativ) und einen Status nach arthros kopischer
Teilmeniskektomie links bei medialer Meniskus lä sion am 13. De zem ber
2002 (Unfallereignis vom 8. Mai und 2 0. September 2002 [richtig: 2 1. Septem ber 2002]) auf .
Dr. B.___ hielt einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest. Der Be schwerde führer habe ständig starke Knieschmerzen. Die selbstgemessenen Blut zucker werte seien in letzter Zei t meist zwischen 350 und 450 mg % . Er müsse tagsüber 30 un d nachts 10-15 m al Wasser lösen. Deswegen sei auch sein Schlaf gestört. Sein Kopf mache nicht mehr mit, er könne seine schrift lichen Angele genheiten nicht mehr erledigen. Der Diabetes könnte durch eine Um stellung auf In sulin besser eingestellt werden. Eine solche Umstellung lehne der Beschwer deführer aber ab . Die Prognose sei infaust, f alls keine sol che Umstellung statt finde .
Ohne das zusätzliche Vorl ie gen der katastrophalen diabetischen Stoff wechsel si tuation könnte der Beschwerdeführer eventuell auf eine kö r perlich nicht be las tende, sitzende Tätigkeit umgeschult werden. In der vorliegenden Situation mit massiv erhöhten Blutzuckerwerten, einer Polyurie mit halbstündlichen Mik tio nen sowie einer massiven Schlafstörung halte sie den Beschwerdeführer für geistig und körper lich nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nach zu ge hen.
3.1.2
In den
Bericht en vom
1. Juli respektive
2. Juni 2005 (Urk. 7/5 /1-6) erwähnte
Dr. med. E.___, Assistenz arzt, Orthopädie, C.___, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Restmenisku släsion im medialen Knie rechts sowie einen Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teil resektion des medialen Meniskus am 6. September 2004 bei einem Patella hy perkom pressions syn drom beidseits und attestiere eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit vom 1 3. bis 2 9. April 2004, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 9. April bis 1 3. Mai 2004, danach eine 100%ige Arbeits fähigkeit sowie ab 2 2. August 2004 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit . In einer körperlich leichten Tätigkeit sei auf längere Sicht eine volle Arbeits fähigkeit möglich ohne längeres Stehen sowie Laufen. In sitzender Position sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsfähig. 3. 1.3
Im Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 7/15/7-8) diagnostizierten
Dr. med. F.___, und PD Dr. med.
G.___, Departement für Innere Medizin, Endokrinologie und Di abetologie, A.___, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine peri phere Neuropathie
und eine aktuell schlecht eingestellte Blut zucker stoff wechsel lage, HbA1c 9 . 7 % .
Die (Fach-)Ärzte de s
A.___ führten aus, die Indikation zur In sulin therapie sei sicher gegeben. Trotz mehrmaliger Beratung, auch in der Er nährungs
- und Diabetes be ratung sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht be reit, Insulin zu spritzen, ob wohl sie ihm eine einfache Therapie mit einmal täg licher Ga be eines lang wirk samen
Bed -Time- Insulins vorgeschlagen hätten. 3.2
Der Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2) lagen folgende medizinische Be richte zu Grunde: 3.2. 1 Im D.___ - Gutachten vom
8. Juni 2010 (Urk. 7 / 54 /2-32) diagnostizierten Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie,
Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, mit Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit (S. 27 Ziff.
5) einen Status nach ischämischem Thalamus-Insult links am 1 5. März 2008 (ICD-10 I63.5), eine residuelle
leichtgradige
brachio faziale sensomotorische Hemi symp tomatik rechts, vaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ II, ein metha bo lisches
Syndrom (positive Familienanamnese), einen insulinpflichtigen Diabetes melli tus
(aktuell ungenü gend eingestellt [ICD-10 E11.7]), eine schmerz hafte sensible distal- symmetrische diabetische Polyneuropa thie (ICD-10 G63.2), c hronische Knie schmerzen beidseits, rechts > links (ICD-10
M25.56), beginnende medial be tonte degenerative Veränderungen beidseits (ICD-10 M17.2), einen Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniske ktomie links am 13. Dezember 2002
und einen Status na ch Arthroskopie mit partieller lateraler Meniskektomie rechts am 6. September 2004 (ICD-10 Z98.8) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein in kom plettes metabolisches Syndr om, eine arterielle Hypertonie (aktuell un ge nügend eingestellt [ICD-10 I10]), einen Diabetes mellitus Typ II, eine Hyper cholesterin ämie (ICD-10 E78.0) und Übergewicht (Body-Mass-Index 26 kg/m²). Die D.___ -Gutachter hielten hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit bei de n
Z.___ im Reinigungsdienst fest (S. 28 Ziff. 6.2), aus ortho pädi scher Sicht müsse dafür aufgrund der objektivierbaren Befunde an den beiden Kniegelenken bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden. Aus neu r ologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit aufgrund des Diabetes mel litus mit der peri pheren Neuropathie nicht mehr möglich, da bei Aktivitäten in nicht unge fähr licher Umgebung, auf unebenem Terrain und wohl auch auf Ge rüsten oder Leitern eine nicht unerhebliche potentielle Eigengefährdung be stehe. Aus psy chiatrischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Krankheitswert erhe ben. Zusam menfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ bleibend eine volle Arbeits unfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor lie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die
D.___ -Gutachter davon aus, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit im oben genannten Ausmass bereits seit Jahren be st ünden . Dies sei bedingt durch den seit mindestens seit 1991 bestehenden Dia betes mellitus, wo sich bei fehlender Therapie-Compliance des Be schwerde füh rers schon bald eine ungenügende Blutzuckereinstellung gezeigt habe. Die dia betische Neuropathie bestehe dabei gemäss den vorliegenden Be richten eben falls bereits seit mindestens 200 5. Eine gut angepasste Tätigkeit wäre dem Be schwerde führer allerdings auch in der Vergangenheit grundsätzlich un ein ge sch ränkt zumutbar gewesen. Dabei hätten sich vorübergehende Unter brechun gen der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Behandlung der Knie prob le ma tik nach den Unfällen im Jahr 2002 sowie dem ischämischen Thala mus in farkt im Frühjahr 2008, wozu allerdings genauere Angaben betreffend die exakte zeit liche Ausdehnung fehlten, ergeben (S. 28 Ziff. 6.3). Be züglich Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten hielten sie fest (S.
29 Ziff. 6.4), für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, je doch mit regel mässigen sitzenden Arbeitsanteilen und ohne Zwangs haltungen der Knie, ohne potentielle Eigen- oder Fremd gefährdung bei un sachgemässer Durch füh rung und
ohne höhere Ansprüche an die Feinmotorik der rechten Hand bestehe zu sam men fassend eine zeitlich uneingeschränkte Arbeits fähig keit. A us somati scher Sicht könne aufgrund der Poly morbi dität
ins gesamt von einer Leistungs ein bus se
in Form eines verminderten Rendements im Umfang von 20 % ausge gangen wer den, so
dass für die er wähnten, adaptierten Tätigkeiten eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 80 % bestehe. Es werde dabei bei spiels weise an Kontroll- und
Über wachungs tätig keiten gedacht, doch kämen auch manuelle Arbeiten auf Tischhöhe in Frage, sofern die übrigen formulierten Bedingungen berück sichtigt w ürden . 3.2. 2
Im Austrittsbericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/77/10-15) über die Hospitalisation vom 3 0. April bis 1 3. Mai 2011 hielten Dr. med. L.___, Oberärztin i. V ., und pract . med. M.___, Assistenzärztin, Klinik für Neuro logie, A.___, folgende Haupt diagnosen fest: 1. Akuter ischämischer Hirninfarkt in der Pons links am 2 7. April 2011 mit/bei: -
klinisch : sensomotorische r Hemiparese rechts, Dysarthrie, Schluck stö rung,
Gaumensegel- und Accessoriusparese rechts, Zungendeviation nach rechts -
b ei Eintritt: NIHSS 13/40, mRS 4; b ei Austritt: 8/42 -
cvR1: NIDDM Typ 2, positive Familienanamnese -
ätiologisch: am ehesten mikroangiopathisch (Toast 3) -
unter Asasantin (Einnahme seit fünf Monaten) aufgetreten -
therapeutisch: Umstellung auf ASS 100 und Plavix 2. Verdacht auf rezidivierende transitorische ischämische Attacken (TIAs) im Mediastromgebiet rechts 2010 mit/bei: -
klinisch: zweimalige Episode mit Taubheitsgefühl im linken Arm für we nige Stunden im Januar 2010 und Oktober 2010 -
Ätiologie: am ehesten arterio -arteriell embolisch (TOAST 1) bei hoch gra di ger Stenose in der MCA-M1 3. Akuter ischämischer Thalamusinfarkt links am 1 5. März 2008 mit/bei: -
klinisch: diskretes facio -brachiales sensomotorisches Hemisyndrom rechts, beginnender Thalamus-Schmerz (rechte Gesichtshälfte und rechte Hand) -
Ätiologie: am ehesten mikroangiopathisch (TOAST 3) mit hochgradiger Stenose in der PCA-P2 -
therapeutisch: Angiographie und PTA des P2-Se gments der Arteria ce rebri posterior
Die (Fach-)Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ attestierten eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % und sprachen dem Beschwerdeführer ferner die Fahreignung ab. 3.2. 3
Im Bericht vom 1 9. Juli 2011 (Urk. 7/73) nannten PD Dr. med. N.___, Co-Chef ärztin Neurologie, und pract . med. O.___, Assistenzärztin, P.___, einen akuten ischämischen Hirninfarkt paramedian in der Pons links am 2 7. April 2011 und Knieschmerzen rechts mit Status nach mehreren Operatio nen seit einem Unfall seit zirka sieben Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung führten sie einen Diabetes mell itus Typ 2 seit 1991 und eine periphere arteri elle Verschlusskrankheit (p AVK) der unteren Extremität beidseits auf.
Als Befund notierten die Ärzte der P.___ eine fazio-bra chio-crurale Hemiparese rechts mit Dysarthrie und Schluckstörung. Im Ver lauf der nächsten Monate bestehe das Potential, dass sich der Be schwerde führer so gut erhole, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehen könne. Der Be schwer de führer sei nicht in der Lage, schnell zu gehen. Bei schnellerem Gehen bestehe die Gefahr des Hängenbleibens des Fusses mit Sturzgefahr. Zudem bestehe eine ver minderte allgemeine Ausdauer, eine Verminderung des Gleich ge wichts und eine relativ schlechte Koordination des rechten Armes. Aktuell sei eine körper lich belastende Arbeit sowie auch die bisherige Tätigkeit nicht (mehr) zu mutbar. Die verminderte Leistungsfähigkeit be stehe in der schlechten körperli chen Belast barkeit mit verminderter allge meiner Ausdauer und Sturzgefahr bei schnellem Gehen. Aktuell sei auch keine be hinderungsangepasste Tätigkeit zu mutbar.
Schliesslich wiesen die Ärzte darauf hin, dass sie es als sinnvoll er acht eten, den Beschwerdeführer in z irka sechs Monaten medizi nisch neu beur teilen zu lassen .
Seit dem akuten ischämischen Hirninfarkt am 2 7. April 2011 sei der Be schwer de führer bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht bestehe rein auf grund des statt ge habten akuten ischämischen Hirninfarkts durch aus die Mög lich keit, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit entstehen könne. Aller dings leide der Be schwerdeführer noch unter anderen Diagnosen, welche die Arbeits fähig keit be ein f lussten. 3.2. 4
Im Bericht vom 2 3. September 2011 (Urk. 7/77/8-9) hielten Dr. med. Q.___, Ass i stenzärztin, und Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Klinik für Endo krino lgie, Diabetologie & klinische Ernährung,
A.___, folgende Diagnosen fest: 1. Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1991) - Levemir seit 2008, Basis Bolus seit Mai 2011 - makrovaskuläre Komplikationen (cerebrovaskuläre
Verschluss - krank heit und p AVK) - schwere periphere Neuropathie - aktuell diabetisches Fusssyndrom mit oberflächlichem Ulkus dorsa l Dig II links - Dyslipidämie - arterielle Hypertonie 2. Generalisierte Arteriosklerose 1. cerebrovaskulär - akuter ischämischer Hirninfarkt in der Pons links am 2 7. April 2011 - Status nach rezidivierenden transitorische n ischämische n Attacken (TIA) im Mediastromgebiet rechts 2010 - Status nach akutem ischämischem Thalamusinfarkt links am 15.
März 2008 2. hochgradiger Verdacht auf p AVK 3.2. 5
PD Dr. med. R.___, Leitender Arzt, und Dr. med. S.___, Assistenzärztin, und cand . med. T.___, Unterassistentin, Klinik für Angiologie, A.___, stellten im Bericht vom 4. November 2011 (Urk. 7/77/6-7) folgende Diagnose: 1. Generalisierte Atherosklerose 1.1 p AVK der unteren Extremitäten Status I rechts, Status II kompliziert -
links:
-
aktuell: PTA der distalen Arteria
tibialis
anterior und
pos
terior am 4. November 2011
-
diabetisches Fusssyndrom mit trophischer Läsion am Dig II -
rechts:
-
klinisch crurale Arterienobstruktionen 1.2 Cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit - a kuter ischämischer Ponsinfarkt links - Status nach rezidivierenden TIAs im Mediastromgebiet rechts 2010 - Status nach akutem ischämischem Thalamusinfarkt links März 2008 - PTA der Arteria cerebri posteriori im März 2008 - kvRF : arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus 2. Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose 1991 - insulinpflichtig, HbA1c 9 . 7 % am 3 0. September 2011 - diabetisches Fusssyndrom links mit aktuell Ul k us am Dig . II - Makroangiopathie, periphere Polyneuropathie - Mediakalzinose 3.2. 6
Im Bericht vom 1 5. November 2011 (Urk. 7/77/1- 5) diagnostizierte Dr. B.___
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Gon arthrose medial beidseits und F emoropatellararthrose links bei Status nach einer Meniskusoperation beidseits (im Jahr 2002 respektive 2004) bei Status nach zwei Sturzereignissen im Jahr 2002, eine Zerebralsklerose mit Status nach Pons-In farkt links im April 2011, Thalamus infarkt links im März 2008 und rezidivierenden TIA s, einen Dia betes mellitus II (Erstdiagnose 1991), insulin pflichtig mit diabetischer Polyneu ropa thie, Nephropathie, Fettleber und rezi divierenden Infekten . Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. Mai bis 5. September 2004 respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. September 2004 bis auf weiteres.
Dr. B.___ hielt fest, es bestünden chronische Knieschmerzen beidseits, vor allem beim Gehen und speziell beim Treppensteigen, Schwächen und Ko ordinations störungen im Bereich der rechten Körperhälfte sowie Konzentrations störungen und eine verminderte Belastb arkeit. Die bisherige Tätig keit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit der Wieder auf nahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. 3.2. 7
Dipl. med. U.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Regional er Ärztli cher Dienst (RAD), hielt am 22. Dezember 2011 (Urk. 7/95 S. 3 f.) fest, während des laufenden Ein sprache ver fahrens sei eine weitere Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten. Am 2 7. April 2011 habe der Beschwer de führer einen erneuten Hirninfarkt (Pons links) erlitten und zusätzlich habe sich die pe riphere Verschlusskrankheit infolge der generalisierten Arteriosklerose in der unteren Extremität links St. II weiter verschlechtert, weshalb eine Inter ven tion in der Klinik für Angiologie am A.___ erfolgt sei. Anhand der Arztzeugnisse der Klinik für Angiologie des A.___ vom 4. November 2011, der Klinik für Endo kri nol o gie, Diabetologie
des A.___, vom 23. September 2011, von Dr. B.___ vom 1 5. November 2011 und der P.___ vom 3. Juni und 1 6. Juli 2011 leide der Beschwerdeführer an einer generalisierten Arteriosklerose mit mehr fachen cerebro -vaskulären Ereignis sen und einem metabolischen Syndrom. Der Beschwerdeführer sei poly morbide; eine weitere Verschlechterung sei zu er warten.
In bisheriger Tätigkeit attestierte der RAD -Arzt eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit seit Mai 201 0. Bezüglich behinderungsangepasster Tätigkeit hielt er weiter fest, aus rein somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerde führers seit April 2011 weiter verschlechtert; dem Beschwerdeführer sei die im D.___ -Gutachten beschriebene angepasste Tätigkeit allenfalls noch in einem 30%-Pen sum zumutbar bei absehbarer weiterer Abnahme der Leistungsfähigkeit. 4.
4.1
Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem ischämi schen Hirninfarkt paramedian in der Pons links am 2 7. April 2011 auf grund des Hirninfarktes und der weiteren genannten Diagnosen An spruch auf eine ganze Rent e der Invalidenversicherung hat, gehen doch sämt liche be handel nde (Fach-)
Ärzte des A.___ (E. 3.2. 2) und der P.___
(E. 3.2. 3) sowie
Dr. B.___
(E. 3.2. 6) von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit aus; ab April 2011 beträgt der Invaliditätsgrad somit 100 % .
Selbst
wenn man mit dem RAD-Arzt U.___ davon ausg inge, dass der Be schwerde führer in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zu 30 % arbeitsfähig wäre, würde ab April 2011 noch ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % re sul tieren, der ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der In validen ver siche rung begründet e (Invaliditätsgrad von 73 %, vgl. dazu Urk. 2) . 4. 2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die ganze Rente sei ihm bereits ab
1. Mai 2006 auszurichten, so ist anzumerken, dass der Rentenan spruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Dies hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leis tungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, wes halb sie insofern von den Abklärungen freigestellt wird (Meyer, Recht spre chung des Bundesge richts zum IVG, S. 361).
Eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ab ge wiesen. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 10. September 2009 (Urk. 7/42) erneut zum Leistungs bezug bei der IV-Stelle an. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) war dannzumal schon abgelaufen. Der Renten an spruch
beginnt somit nach Ablauf der sechs mo natigen Frist seit der Geltendma chung des
Leistungsanspruches im September 2009 und damit frühestens im März 2010.
Zu prüfen sind daher die Verhältnisse zwischen März 2010 und März 2011. Im Vor dergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand aufgrund eines ver änderten Gesund heits zu stan des schon vor dem erlittenen Hirninfarkt im April 2011 in massgeblicher Weise verschlechtert hat. 4.3 4.3.1
Für die Frage
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeit raum kann auf das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten vom
8. Juni 2010 (E.
3. 2.1) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl .
E.
1. 4). D e r Be schwerde führer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen orthopädischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und
wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit de n selben ab gegeben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol ge rungen in der Expertise be gründet . 4. 3 .2
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, dass der Beschwerdeführer durch die orthopädisch-somatischen sowie neurologisch-internistischen Beein träch tigungen in der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ bleibend z u 100 % arbeitsunfähig und in adaptierten Tätigkeiten in seinem Leis tungsvermögen aufgrund der Polymorbidität durch ein vermindertes Ren dement um 20 % eingeschränkt ist. 4.3 .3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit dem
renten ab leh n en den
Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2005 (Urk. 7/26) ver schlech terte, ergibt sich auch aus einem Vergleich der im Rahmen der Erst an mel dung vor lie genden Berichte und der Beurteilung der
D.___ -Gutachter vom
8. Juni 2010 (E. 3.2.1). Daraus wird ersichtlich, dass im D.___ -Gutachten nicht nur neue Be schwer den (insbesondere Taubheitsgefühl der rechten Hand, im Zei gefinger der linken Hand, an den Zehen des rechten Fusses, im Gesicht Urk. 7/54 S.
14 Ziff. 4.1. 1. 3, S.
17 Ziff. 4.2.1.1, S.
23 f. 4.3.1.2) festgehalten, son dern auch zusät z liche Diagnosen wie ein Status nach ischämischem Thala mus-Insult links am 1 5. März 2008, eine residuelle
leichtgradige
brachio faziale senso motorische Hemi symptomatik rechts und beginnende medial betonte de generative Ver än de rungen beidseits (ICD-10 M17.2) genannt wur den. I m Jahr 2005
standen dem ge genüber noch Kniebeschwerden und der medikamentös sehr schlecht einge stellte Diabetes mellitus mit peripherer Neuro pathie, Polyurie etcetera im Vor der grund . 4. 3 .4
Was die weiteren, den Zeitraum vor April 2011 betreffenden vorliegenden (fach-)ärzt lichen Bericht e von der Neuro logischen Klinik des A.___ vom 1 7. März 2008 (Urk. 7/48/7-11), von Prof. Dr. med. V.___, Departement Medizinische Radi ologie und Institut für Neuro radiologie des A.___, vom 3 1. März 2008 (Urk. 7/48/11)
und von der Klinik für Endo krinologie, Diabetologie & klinische Er nährung, Department Innere Medizin des A.___, vom 1 9. Juni 2008 (Urk. 7/ 48/ 14-15) anbelangt, so ist fest zu halten, dass diese die Einschätzungen der
D.___ -Gut achter in diagnostischer Hin sicht im Wesentlichen bestätigen
oder je den falls nicht im Wiederspruch zu de n selben stehen, machten die (Fach-)Ärzte des A.___
in den aufgeführten Berichten doch keine Angaben zur Arbeits fähig keit. 4. 3 .5
Auch die medizinischen Berichte der behandelnden Dr. B.___ vermögen an der Beurteilung der D.___ -Gutachter nichts zu ändern. Be züglich des Berichtes vom 1 5. November 2011 (E.
3.2.6) ist festzuhalten, dass diese keine eigenen Befunde nannte und diesbezüglich einzig auf die bei liegenden Berichte des A.___ verwies und ferner auch keine Einschätzung der Arbeits fähigkeit in behinderungs an ge passten Tätigkeit en machte, weshalb ihr Be richt für die hier zu beantwortenden Fragen nicht umfassend ist.
Ferner überzeugt ihre Einschätzung im Bericht vom 9.
Dezember 2009 (Urk. 7/48/ 1 -6), wonach aufgrund der Polymorbidität und der komplexen Situ ation dem Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit (als die angestammte) nicht mehr zumutbar sei, im Gegensatz zu der von den
D.___ -Gutachter n
ge äussert en Ein schätzung, dass der Beschwerdeführer in be hin derungs angepasster Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt sei und von ihm beispiels weise in Kontroll- und Über wachungs tätig keiten (E.
3.2.1) ausgeführt werden könnten, wenig.
Aus dem Bericht von Dr. B.___
wird denn nicht ersichtlich
- wie von den D.___ -Gut achtern zu Recht moniert wird (Urk. 7/54 S.
30 Ziff. 6.6) – wes halb eine gut adaptierte Tätigkeit dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen generell nicht zumutbar sein soll.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 3 .6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das D.___ -G utachten erstellt, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und der Be schwer deführer (vor dem Hirninfarkt vom April 2011) in behinderungsangepasster Tätig keit zwar zeitlich uneinge schränkt arbeitsfähig, aber aufgrund eines ver minderten Rendements in sei ner Leistungsfähigkeit um 20 % einge schränkt war . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich der veränderte Gesundheitszustand und die um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit vor dem Ereignis des erlittenen Hirninfarktes im April 2011 in erwerblicher Hinsicht auswirkt e . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge ne rel l eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgeb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E.
2a). 5.4
Nachdem der Beschwerdeführ seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Januar 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachge gang en ist (Urk. 7/36/4), sind für die Ermittlung des Valideneinkommens
Tabel len löhne
heran zu ziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten aus führten (Zentral wert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerde führers als Hilfs arbeiter – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 20 %.
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs ein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E.
5.2).
Auf grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen kön nen dem Be schwerde führer nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einem sehr einge schränkten Belastungs profil (vgl. dazu Urk. 7/54 S. 29 Ziff. 6.4) mit einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugemutet werden . Mit Blick darauf sowie auf sein bereits fortgeschrittenes Alter ist davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit ei nem unter durchschnittlichen Einkommen verwerten kann. Vor diesem Hinter grund erscheint der durch die Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen.
Entspre chend resultiert für die Zeit vor dem Hirn infarkt im April 2011 ein renten ausschliessen der Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - 90 % x 80 %) . 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Ok to ber 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be schwerde ist somit abzuweisen.
7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr . 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich