Sachverhalt
1.
1.1
X.___ geboren 1967, meldete sich am
29. März 2005 (Eingang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
26. August 2005 (Urk. 11/ 22) und Einspracheentscheid vom
3. Oktober 2005 (Urk. 11/ 27) eine n
Leistungs anspruch. Der Einspracheentscheid ist in Rechts kraft erwachsen .
Auf eine erneute Anmeldung vom 20. August 2007 (Urk. 11/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2008 nicht ein (Urk. 11/48). Diese Verfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Nach erneuter Anmeldung vom 24 . Dezember 2011 (Urk. 11/62) holte die IV-Stelle unter anderem ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am
10. April 2012 (Urk. 11/77) und am
16. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 11/79). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 11/91; Urk. 11/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
26. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 17 %
ei ne n Rente nanspruch (Urk. 11/ 96 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am
26. November 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Oktober 2012 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Januar 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
21. Ja nuar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12), der am 16. Juli 2013 einen weiteren medizinischen Bericht (Urk.
14) einreichte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In formeller Hinsicht ist Folgendes klarzustellen: Dem Betreff nach handelt es sich bei der Verfügung vom 26. Oktober 2012 um die „wiedererwägungsweise Aufhebung“ der Verfügung und des Einspracheentscheids von 2005. Effektiv prüfte die Beschwerdegegnerin aber, ob sich seit 2005 revisionsrelevante Sach verhaltsänderungen ergeben hätten. Diese Frage beantwortete sie gemäss Fest stellungsblatt vom 16. August 2012 (Urk. 11/89) am 2. August 2012 dahinge hend, dass nun neue Tatsachen vorlägen, welche eine andere Beurteilung mög lich machten; daraus schloss sie sodann auf die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Entscheide von 2005 (S. 4 Mitte).
Offenbar war die zuständige Person mit den Voraussetzungen der Wiedererwä gung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht vertraut, denn aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass nicht diese geprüft wurde n, sondern die nachste hend dargelegten Aspekte.
Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung ist mithin als offensichtliches Versehen zu werten, womit es sein Bewenden haben kann. 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). 1.4
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer - näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätig keiten zu 100 % zumutbar seien, womit bei einem Abzug von 10 % vom statis tischen Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad von 17 % resultierte (Urk. 2 S 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei - aus näher ge - nann ten Gründen - nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abzustellen, sondern auf die Beurteilung durch die von ihm genann ten Ärzte (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit 2005 in revisionsrelevantem Masse verschlechtert hat, und aufgrund welcher Beurteilungen diese Frage zu beantworten ist. 3. 3.1
Vom 19. April bis 9. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (AIS P) der Rheumaklinik des Y.___ teil, worüber am 24. Juni 2005 berichtet wurde (Urk. 11/19/5-7) .
Dabei wurde folgende Diagnose genannt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit / bei - leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - Wirbelsäulenfehlform / - fehlhaltung - Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance - Symptomausweitung
Zum weiteren Vorgehen wurde ein stationärer Aufenthalt vorgeschlagen. Ein psychiatrisches Konsilium zur genaueren Abschätzung der inadäquaten Selbst medikation (Suchtverhalten) habe ergeben, dass keine zusätzliche psychopa thologische Störung vorliege (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. Ju li 2005 (Urk. 11/19/1-4), dass er den Beschwerdeführer seit dem 2 2. April 2004 be handle (lit . D.1).
Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehend es chronisches lumbovertebrales / lumbospondylogenes Syndrom (LVS/LSS) bei diskreten degenerativen Veränderungen und eine seit 2004 beste hende Chronifizierung mit Symptomausweitung, und als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2004 bestehende reaktive Depression (lit . A).
In der angestammten Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2003 (lit . B).
Zum Verlauf führte er aus, der Patient lege nach wie vor ein unkooperatives und demonstratives Verhalten an den Tag, weshalb sich die momentane Be handlung auf eine rein analgetische Behandlung beschränke (lit . D.7).
Eine - näher umschriebene (Urk. 11/19/3) - behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit Februar 2004 ganztags möglich (Urk. 11/19/4). 3.3
Gestützt auf die genannten Berichte kam die Beschwerdegegnerin gemäss Fest stellungsblatt vom 26. August 2005 zum Schluss, dass kein versicherungsrele vanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 11/21 S. 2 unten), und verfügte glei chentags entsprechend (Urk. 11/22). 4. 4.1
Vom 2 2. August bis 19. September 2005 weilte der Beschwerdeführer stationär in der A.___, worüber am 20. September 2005 berichtet wurde (Urk. 11/78). Dabei führten die Ärzte unter anderem aus, in klinischer Untersu chung und stationärer wie auch therapeutischer Beobachtung sähen sie letztlich bei dem chronischen Schmerzpatienten keine funktionelle Einschränkung aus medizinischer wie auch aus psychologischer Sicht; sie sähen daher eine Ar beitsfähigkeit von 100 % als gegeben (S. 2 Mitte). 4.2
Seit dem
24. Juli 2006 (Urk. 11/72/1-3)
sind Abklärungen und Behandlungen in der
Rheumatologie der B.___ aktenkundig (Urk. 11/72/4- 17; Urk. 11/41/5-6 = Urk. 11/72/18-19; Urk. 11/75/2-3; Urk. 11/72/21-22) .
Im Bericht vom 24 . August 2007 (Urk. 11/41/1-2 = Urk. 11/72/25-26)
über die am Vortag erfolgte Konsultation wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - muskuläre Dysbalance mit verkürztem Musculus
iliopsas, Glutaeus me dius Syndrom - leichte Diskopathie L4/5 und L5/S1 - leichte Coxarthrose mit Synovialzyste - aktuell asymptomatisch - diagnostische Infiltration der linken Hüfte am 8. September 2006 ohne Effekt - Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - differentialdiagnostisch (DD): medikamentös - Verdacht auf depressive Episode - Somatisierungsstörung - Blasen- und Darmfunktionsstörungen, Potenzstörung - Verdacht auf Osteomalazie bei - schwerem Vitamin D Mangel - regrediente
Thrombozytose und Leukozytose unklarer Ätiologie - DD: reaktiv nach Steroidinjektion
Zum Verlauf wurde ausgeführt, die Beschwerden seien unverändert; nach Ableh nung einer stationären Rehabilitation durch den Krankenversicherer blie ben dem Patienten auch objektiv betrachtet kaum noch Optionen (S. 1 unten). Es sei eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse in die Wege geleitet worden (S. 2 oben). 4.3
Am
9. September 2011 erstatteten die Ärzte des C.___ einen Bericht (Urk. 11/61/4-9 = Urk. 11/92/12-17) . Sie stellten einerseits (mit Ausnahme der Thrombozytose) die schon genannten Diagnosen (vorstehend E. 4.1), andererseits diagnostizierten sie zusätzlich eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Adipositas und eine Störung durch Tabak (S. 1 Ziff. 5-8).
Aus anästhe s istischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für ange passte sitzende Tätigkeiten (S. 5); aus rein orthopädischer Sicht sei, ohne objek tivierbare neurologische Ausfälle, eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 unten); aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte Tätig keiten ohne Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken zu 100 % ar beitsfähig; aus psychiatrischer Sicht wurde keine bezifferte Angabe gemacht (S. 6 oben).
Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Patient sei auch für angepasste Tätigkei ten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6). 4. 4
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (und - laut Brief kopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), der am Be richt des C.___ (vorstehend E. 4.3)
mitgewirkt hatte, erstattete am
14. September 2011 einen Bericht (Urk. 11/61/1-3 = Urk. 11/92/18-20), in welchem er unter anderem das Belastungsprofil näher umschrieb (S. 2 f.). 4. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, C.___, erstatteten am 2 2. September 2011 einen Bericht (Urk. 11/61/11-13 = Urk. 11/92/4-7) betref fend Verschlechterung des Zustands seit 9. Mai 2008 aus psychiatrischer Sicht (S. 1 oben). Si e erwähnten Akten aus den Jahren 2004 bis 2007 und sodann ei nen C.___ -Bericht vom 25. Oktober 2010 (S. 1 Mitte). Als „richtige Diagnose“ nannten sie - nebst somatischen - eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 3 Ziff. 8). Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4 oben). 4.6
Am 11. April 2012 wurde über eine am 2./3. April 2012 durchgeführte Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) berichtet (Urk. 11/68 /2-11), der Klient sei an beiden Testdaten verspätet erschienen (S. 1 Mitte).
Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurtei lung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar (S. 2 oben). 4.7 4.7 .1
Am 10. April 2012 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 11/77) .
Die Gutachterin nannte die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Aus - wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.1): - cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - degenerativen Veränderungen mit schwerer Spinalstenose C3/4 links ohne neurale Kompression (MRI März 2012) - klinisch ohne radikuläre Zeichen - lumbovertebrales bis linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei - schwerer linksbetonter Spondylarthrose L5/S1 beidseits mit Dis kus - protrusion und linksbetonter mittelschwerer Foramenstenose L5/S1 beidseits ohne neurale Kompression mit - progredienter Spondylarthrose L5/S1 und stationärer Foramenstenose L5/S1 (MRI März 2012 gegenüber MRI Juli 2009) - klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 44 Ziff. 7.2): Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, Adipositas Grad I, persistierend erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie, Vitamin D-Mangel, konge nitale Coxa
vara beidseits, subklinische Hypothyreose. 4.7.2
Für die in der Messung deutlich verminderte Handkraft beidseits (bei normalem Handeinsatz während der Untersuchung) gebe es aus rheumatologischer Sicht keine Ursache; hier habe wohl eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssitu ation bestanden. Bei der Untersuchung seien zahlreiche Diskrepanzen bei der Beweglichkeit in der direkten Untersuchung und unter Ablenkung vorhanden gewesen (S. 45 unten). Ein Schmerzmittel und das Antidepressivum seien im Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar. Ein weiteres Schmerzmittel sei vorhanden, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs; es könne daher nicht stimmen, dass der Beschwerdeführer dieses täglich in der angegebenen Menge brauche. Vom Schmerzpflaster fehle im Blut jegliche Spur; angesichts der langen Eliminationshalbwertzeit habe der Beschwerdeführer das Schmerz pflaster schon mindestens mehrere Tage vergessen gehabt (S. 46 oben). 4.7.3
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert (S. 47 Mitte); aufgrund ihrer Einschätzung könne er Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Dazu gehöre, gemäss seiner Beschreibung im Rahmen der EFL, auch die angestammte Tätigkeit als Brand schutzmonteur (S. 47).
Für die angestammte oder eine andere adaptierte Tätigkeit sei der Beschwer - defüh rer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht-adaptierte Tä tigkeiten habe er gemäss damaliger Beurteilung ab Oktober 2004 nicht mehr ausüben können (S. 45 Ziff. 9.2). 4.7.4
Sie stimme mit der Beurteilung der Ärzte der A.___ von 2005 (vorstehend E. 4.1) überein, ebenso mit der rheumatologischen beziehungsweise orthopädischen Beurteilung der Kollegen im C.___, dass der Explorand in einer leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (S. 49 Ziff. 10.4). 4.7.5
Am 16. Mai 2012 erstattete Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychothera pie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/79) .
Als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F. 32.01/11), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 7 Ziff. 5).
Die bisherige Tätigkeit des Exploranden sei doch mit sehr hohen - näher um schriebenen - Anforderungen verbunden; dafür könne ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 8 Ziff. 7.1). Seit März 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich 40-50 % (S. 8 Ziff. 7.2).
In adaptierten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig und es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 Ziff. 7.2 und 7.3).
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie im Bericht des C.___ diagnos tiziert (vorstehend E. 4.3) - könne er nicht bestätigen (S. 10 oben). 4.7.6
In der interdisziplinären Zusammenfassung vom 16. Mai 2012 (Urk. 11/79 S. 10 ff. Ziff.
9) stellten Dr. G.___ und Dr. H.___ die in den Teilgutachten ge nannten Diagnosen (S. 10 Ziff. 9.1) und führten unter anderem aus, für dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.2.4) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 9.2.3). 4.8
Vom 10. Oktober bis 4. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer gemäss am 9. Juli 2013 erteilter Auskunft (Urk.
14) stationär im I.___ (Ziff. 2). Als Diagnosen wurden ein e anhaltende Schmerzstörung (F45.4), eine mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom (F32.1) und eine Nikotinabhängigkeit genannt (Ziff. 1) . Die Prognose sei eher schlecht (Ziff. 3). 4.9
Nach ergangenem Vorbescheid äusserten sich Dr. E.___ und Dr. F.___, C.___ (vorstehend E. 4.5), am 2 2. August 2012 (Urk. 11/92/8-11) und führten unter anderem
aus, die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen seien mehr oder weniger identisch und unbestritten, auch die Symptomaufzählung sei - bis auf die Symptome der Depression - recht vollständig (S. 2 Ziff. 5). Sie wiesen auf im Jahr 2010 von ihnen erhobene neuropsychologische Defizite hin (S. 3 Ziff.
9) und nannten als „richtige“ Diagnose unter anderem eine schwere depres sive Episode (S. 3 Ziff. 10.1). 5. 5.1
Im Jahr 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin einen versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden (vorstehend E. 3.3); aktuell ermittelte sie einen Invaliditäts grad von 17 % (vorstehend E. 2.1).
Somit ging die Beschwerdegegnerin
- auch wenn sie nach erfolgter Prüfung einen Rentenanspruch weiterhin verneinte - davon aus, dass sich der massge bende Sachverhalt geändert ha t t e, womit sich eine erneute Anspruchsprüfung unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigte.
Das ist nicht zu beanstanden, so dass zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Ge sundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der heute angefochtenen Verfügung verhält. 5.2
Im bidisziplinären Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin abstellte, wurde aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der an gestammten Tätigkeit (gemäss Beschreibung durch den Beschwerdeführer; vor stehend E. 4.7.3) und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50
-
60 % in der angestammten und von 100 % in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.7.5) attestiert. 5.3
Wie im rheumatologischen Gutachten zutreffend bemerkt, wurde auch von den Ärzten des C.___, auf welche in der Beschwerde zustimmend Bezug genommen wurde, aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähig keit für leichte Tätigkeiten angenommen (vorstehend E. 4.7.4).
Dass - gemäss C.___ (vorstehend E. 4.3) - die Arbeitsfähigkeit aus anästhe s isti scher Sicht um 50 %
eingeschränkt sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar be gründet, ist nicht ersichtlich und fällt deshalb ausser Betracht. 5.4
In psychiatrischer Hinsicht wurden in der C.___ -Beurteilung vom 9. September 2011 (vorstehend E. 4.3) keine quantifizierten und keine nachvollziehbaren An gaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Die Stellungnahme vom 2 2. September 2011 (vorstehend E. 4.5) sodann ist schon insofern schwer verständlich, als sie eine „Verschlechterung des Zustandes seit 9. Mai 2008“ zum Gegenstand haben soll, bei den verwendeten Akten aber gar keine solchen aus dem Jahr 2008 ge nannt w u rden (und auch vorliegend keine solchen vorhanden sind). Auch hier fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die postulierte volle Arbeitsunfä higkeit. In der nach ergangenem Vorbescheid erfolgten Stellungnahme (vorste hend E. 4.9) wurde eingeräumt, die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen seien mehr oder weniger identisch und unbestritten, und die Symptomaufzählung sei recht vollständig. Als fehlend bemängelt wurden einige depressionsbezogene Symptome; dass Dr. H.___ sie nicht erwähnt haben könnte, weil sie anlässlich seiner Untersuchung nicht zu erheben waren, wurde nicht in Betracht gezogen. Umgekehrt wurde für die gestellte (usanzgemäss als die „richtige“ bezeichnete) Diagnose einer schweren depressiven Episode keine ICD-basierte nachvollzieh bare Begründung angegeben. Inwieweit im Jahr 2010 festgestellte (in den vor liegenden Akten allerdings nicht belegte) neuropsychologische Defizite die Ar beitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten beeinträchtigen könnte n, wurde ebenfalls nicht begründet.
Insgesamt sind die C.___ -Beurteilungen mangels Begründetheit und Nachvollzieh barkeit nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen. 5.5
Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des im eingeholten Gutachten formu lierten Belastungsprofils (vorstehend E. 4.7.6) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.6
Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung das genannte Belast - ungs profil zugrunde gelegt und einen Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt. Die Invaliditätsbemessung als solche wurde beschwerdeweise nicht bemängelt und ist auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 11/ 88) nicht zu beanstanden, so dass es damit sein Bewenden hat.
Beim genannten Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Be schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, so dass diese gewährt werden kann. 6.2
Dementsprechend sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen sind, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 In formeller Hinsicht ist Folgendes klarzustellen: Dem Betreff nach handelt es sich bei der Verfügung vom 26. Oktober 2012 um die „wiedererwägungsweise Aufhebung“ der Verfügung und des Einspracheentscheids von 2005. Effektiv prüfte die Beschwerdegegnerin aber, ob sich seit 2005 revisionsrelevante Sach verhaltsänderungen ergeben hätten. Diese Frage beantwortete sie gemäss Fest stellungsblatt vom 16. August 2012 (Urk. 11/89) am 2. August 2012 dahinge hend, dass nun neue Tatsachen vorlägen, welche eine andere Beurteilung mög lich machten; daraus schloss sie sodann auf die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Entscheide von 2005 (S. 4 Mitte).
Offenbar war die zuständige Person mit den Voraussetzungen der Wiedererwä gung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht vertraut, denn aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass nicht diese geprüft wurde n, sondern die nachste hend dargelegten Aspekte.
Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung ist mithin als offensichtliches Versehen zu werten, womit es sein Bewenden haben kann.
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3).
E. 1.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer - näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätig keiten zu 100 % zumutbar seien, womit bei einem Abzug von 10 % vom statis tischen Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad von 17 % resultierte (Urk. 2 S 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei - aus näher ge - nann ten Gründen - nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abzustellen, sondern auf die Beurteilung durch die von ihm genann ten Ärzte (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit 2005 in revisionsrelevantem Masse verschlechtert hat, und aufgrund welcher Beurteilungen diese Frage zu beantworten ist.
E. 3 Oktober 2005 (Urk. 11/ 27) eine n
Leistungs anspruch. Der Einspracheentscheid ist in Rechts kraft erwachsen .
Auf eine erneute Anmeldung vom 20. August 2007 (Urk. 11/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2008 nicht ein (Urk. 11/48). Diese Verfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.1 Vom 19. April bis 9. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (AIS P) der Rheumaklinik des Y.___ teil, worüber am 24. Juni 2005 berichtet wurde (Urk. 11/19/5-7) .
Dabei wurde folgende Diagnose genannt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit / bei - leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - Wirbelsäulenfehlform / - fehlhaltung - Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance - Symptomausweitung
Zum weiteren Vorgehen wurde ein stationärer Aufenthalt vorgeschlagen. Ein psychiatrisches Konsilium zur genaueren Abschätzung der inadäquaten Selbst medikation (Suchtverhalten) habe ergeben, dass keine zusätzliche psychopa thologische Störung vorliege (S. 2 unten).
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. Ju li 2005 (Urk. 11/19/1-4), dass er den Beschwerdeführer seit dem 2 2. April 2004 be handle (lit . D.1).
Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehend es chronisches lumbovertebrales / lumbospondylogenes Syndrom (LVS/LSS) bei diskreten degenerativen Veränderungen und eine seit 2004 beste hende Chronifizierung mit Symptomausweitung, und als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2004 bestehende reaktive Depression (lit . A).
In der angestammten Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2003 (lit . B).
Zum Verlauf führte er aus, der Patient lege nach wie vor ein unkooperatives und demonstratives Verhalten an den Tag, weshalb sich die momentane Be handlung auf eine rein analgetische Behandlung beschränke (lit . D.7).
Eine - näher umschriebene (Urk. 11/19/3) - behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit Februar 2004 ganztags möglich (Urk. 11/19/4).
E. 3.3 Gestützt auf die genannten Berichte kam die Beschwerdegegnerin gemäss Fest stellungsblatt vom 26. August 2005 zum Schluss, dass kein versicherungsrele vanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 11/21 S. 2 unten), und verfügte glei chentags entsprechend (Urk. 11/22).
E. 4.1 Vom 2 2. August bis 19. September 2005 weilte der Beschwerdeführer stationär in der A.___, worüber am 20. September 2005 berichtet wurde (Urk. 11/78). Dabei führten die Ärzte unter anderem aus, in klinischer Untersu chung und stationärer wie auch therapeutischer Beobachtung sähen sie letztlich bei dem chronischen Schmerzpatienten keine funktionelle Einschränkung aus medizinischer wie auch aus psychologischer Sicht; sie sähen daher eine Ar beitsfähigkeit von 100 % als gegeben (S. 2 Mitte).
E. 4.2 Seit dem
24. Juli 2006 (Urk. 11/72/1-3)
sind Abklärungen und Behandlungen in der
Rheumatologie der B.___ aktenkundig (Urk. 11/72/4- 17; Urk. 11/41/5-6 = Urk. 11/72/18-19; Urk. 11/75/2-3; Urk. 11/72/21-22) .
Im Bericht vom 24 . August 2007 (Urk. 11/41/1-2 = Urk. 11/72/25-26)
über die am Vortag erfolgte Konsultation wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - muskuläre Dysbalance mit verkürztem Musculus
iliopsas, Glutaeus me dius Syndrom - leichte Diskopathie L4/5 und L5/S1 - leichte Coxarthrose mit Synovialzyste - aktuell asymptomatisch - diagnostische Infiltration der linken Hüfte am 8. September 2006 ohne Effekt - Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - differentialdiagnostisch (DD): medikamentös - Verdacht auf depressive Episode - Somatisierungsstörung - Blasen- und Darmfunktionsstörungen, Potenzstörung - Verdacht auf Osteomalazie bei - schwerem Vitamin D Mangel - regrediente
Thrombozytose und Leukozytose unklarer Ätiologie - DD: reaktiv nach Steroidinjektion
Zum Verlauf wurde ausgeführt, die Beschwerden seien unverändert; nach Ableh nung einer stationären Rehabilitation durch den Krankenversicherer blie ben dem Patienten auch objektiv betrachtet kaum noch Optionen (S. 1 unten). Es sei eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse in die Wege geleitet worden (S. 2 oben).
E. 4.3 Am
E. 4.6 Am 11. April 2012 wurde über eine am 2./3. April 2012 durchgeführte Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) berichtet (Urk. 11/68 /2-11), der Klient sei an beiden Testdaten verspätet erschienen (S. 1 Mitte).
Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurtei lung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar (S. 2 oben).
E. 4.7 .1
Am 10. April 2012 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 11/77) .
Die Gutachterin nannte die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Aus - wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.1): - cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - degenerativen Veränderungen mit schwerer Spinalstenose C3/4 links ohne neurale Kompression (MRI März 2012) - klinisch ohne radikuläre Zeichen - lumbovertebrales bis linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei - schwerer linksbetonter Spondylarthrose L5/S1 beidseits mit Dis kus - protrusion und linksbetonter mittelschwerer Foramenstenose L5/S1 beidseits ohne neurale Kompression mit - progredienter Spondylarthrose L5/S1 und stationärer Foramenstenose L5/S1 (MRI März 2012 gegenüber MRI Juli 2009) - klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 44 Ziff. 7.2): Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, Adipositas Grad I, persistierend erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie, Vitamin D-Mangel, konge nitale Coxa
vara beidseits, subklinische Hypothyreose.
E. 4.7.2 Für die in der Messung deutlich verminderte Handkraft beidseits (bei normalem Handeinsatz während der Untersuchung) gebe es aus rheumatologischer Sicht keine Ursache; hier habe wohl eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssitu ation bestanden. Bei der Untersuchung seien zahlreiche Diskrepanzen bei der Beweglichkeit in der direkten Untersuchung und unter Ablenkung vorhanden gewesen (S. 45 unten). Ein Schmerzmittel und das Antidepressivum seien im Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar. Ein weiteres Schmerzmittel sei vorhanden, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs; es könne daher nicht stimmen, dass der Beschwerdeführer dieses täglich in der angegebenen Menge brauche. Vom Schmerzpflaster fehle im Blut jegliche Spur; angesichts der langen Eliminationshalbwertzeit habe der Beschwerdeführer das Schmerz pflaster schon mindestens mehrere Tage vergessen gehabt (S. 46 oben).
E. 4.7.3 Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert (S. 47 Mitte); aufgrund ihrer Einschätzung könne er Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Dazu gehöre, gemäss seiner Beschreibung im Rahmen der EFL, auch die angestammte Tätigkeit als Brand schutzmonteur (S. 47).
Für die angestammte oder eine andere adaptierte Tätigkeit sei der Beschwer - defüh rer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht-adaptierte Tä tigkeiten habe er gemäss damaliger Beurteilung ab Oktober 2004 nicht mehr ausüben können (S. 45 Ziff. 9.2).
E. 4.7.4 Sie stimme mit der Beurteilung der Ärzte der A.___ von 2005 (vorstehend E. 4.1) überein, ebenso mit der rheumatologischen beziehungsweise orthopädischen Beurteilung der Kollegen im C.___, dass der Explorand in einer leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (S. 49 Ziff. 10.4).
E. 4.7.5 Am 16. Mai 2012 erstattete Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychothera pie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/79) .
Als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F. 32.01/11), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 7 Ziff. 5).
Die bisherige Tätigkeit des Exploranden sei doch mit sehr hohen - näher um schriebenen - Anforderungen verbunden; dafür könne ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 8 Ziff. 7.1). Seit März 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich 40-50 % (S. 8 Ziff. 7.2).
In adaptierten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig und es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 Ziff. 7.2 und 7.3).
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie im Bericht des C.___ diagnos tiziert (vorstehend E. 4.3) - könne er nicht bestätigen (S. 10 oben).
E. 4.7.6 In der interdisziplinären Zusammenfassung vom 16. Mai 2012 (Urk. 11/79 S. 10 ff. Ziff.
9) stellten Dr. G.___ und Dr. H.___ die in den Teilgutachten ge nannten Diagnosen (S. 10 Ziff. 9.1) und führten unter anderem aus, für dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.2.4) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 9.2.3).
E. 4.8 Vom 10. Oktober bis 4. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer gemäss am 9. Juli 2013 erteilter Auskunft (Urk.
14) stationär im I.___ (Ziff. 2). Als Diagnosen wurden ein e anhaltende Schmerzstörung (F45.4), eine mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom (F32.1) und eine Nikotinabhängigkeit genannt (Ziff. 1) . Die Prognose sei eher schlecht (Ziff. 3).
E. 4.9 Nach ergangenem Vorbescheid äusserten sich Dr. E.___ und Dr. F.___, C.___ (vorstehend E. 4.5), am 2 2. August 2012 (Urk. 11/92/8-11) und führten unter anderem
aus, die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen seien mehr oder weniger identisch und unbestritten, auch die Symptomaufzählung sei - bis auf die Symptome der Depression - recht vollständig (S. 2 Ziff. 5). Sie wiesen auf im Jahr 2010 von ihnen erhobene neuropsychologische Defizite hin (S. 3 Ziff.
9) und nannten als „richtige“ Diagnose unter anderem eine schwere depres sive Episode (S. 3 Ziff. 10.1). 5. 5.1
Im Jahr 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin einen versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden (vorstehend E. 3.3); aktuell ermittelte sie einen Invaliditäts grad von 17 % (vorstehend E. 2.1).
Somit ging die Beschwerdegegnerin
- auch wenn sie nach erfolgter Prüfung einen Rentenanspruch weiterhin verneinte - davon aus, dass sich der massge bende Sachverhalt geändert ha t t e, womit sich eine erneute Anspruchsprüfung unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigte.
Das ist nicht zu beanstanden, so dass zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Ge sundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der heute angefochtenen Verfügung verhält. 5.2
Im bidisziplinären Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin abstellte, wurde aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der an gestammten Tätigkeit (gemäss Beschreibung durch den Beschwerdeführer; vor stehend E. 4.7.3) und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50
-
60 % in der angestammten und von 100 % in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.7.5) attestiert. 5.3
Wie im rheumatologischen Gutachten zutreffend bemerkt, wurde auch von den Ärzten des C.___, auf welche in der Beschwerde zustimmend Bezug genommen wurde, aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähig keit für leichte Tätigkeiten angenommen (vorstehend E. 4.7.4).
Dass - gemäss C.___ (vorstehend E. 4.3) - die Arbeitsfähigkeit aus anästhe s isti scher Sicht um 50 %
eingeschränkt sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar be gründet, ist nicht ersichtlich und fällt deshalb ausser Betracht. 5.4
In psychiatrischer Hinsicht wurden in der C.___ -Beurteilung vom 9. September 2011 (vorstehend E. 4.3) keine quantifizierten und keine nachvollziehbaren An gaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Die Stellungnahme vom 2 2. September 2011 (vorstehend E. 4.5) sodann ist schon insofern schwer verständlich, als sie eine „Verschlechterung des Zustandes seit 9. Mai 2008“ zum Gegenstand haben soll, bei den verwendeten Akten aber gar keine solchen aus dem Jahr 2008 ge nannt w u rden (und auch vorliegend keine solchen vorhanden sind). Auch hier fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die postulierte volle Arbeitsunfä higkeit. In der nach ergangenem Vorbescheid erfolgten Stellungnahme (vorste hend E. 4.9) wurde eingeräumt, die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen seien mehr oder weniger identisch und unbestritten, und die Symptomaufzählung sei recht vollständig. Als fehlend bemängelt wurden einige depressionsbezogene Symptome; dass Dr. H.___ sie nicht erwähnt haben könnte, weil sie anlässlich seiner Untersuchung nicht zu erheben waren, wurde nicht in Betracht gezogen. Umgekehrt wurde für die gestellte (usanzgemäss als die „richtige“ bezeichnete) Diagnose einer schweren depressiven Episode keine ICD-basierte nachvollzieh bare Begründung angegeben. Inwieweit im Jahr 2010 festgestellte (in den vor liegenden Akten allerdings nicht belegte) neuropsychologische Defizite die Ar beitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten beeinträchtigen könnte n, wurde ebenfalls nicht begründet.
Insgesamt sind die C.___ -Beurteilungen mangels Begründetheit und Nachvollzieh barkeit nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen. 5.5
Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des im eingeholten Gutachten formu lierten Belastungsprofils (vorstehend E. 4.7.6) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.6
Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung das genannte Belast - ungs profil zugrunde gelegt und einen Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt. Die Invaliditätsbemessung als solche wurde beschwerdeweise nicht bemängelt und ist auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 11/ 88) nicht zu beanstanden, so dass es damit sein Bewenden hat.
Beim genannten Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Be schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
ge mäss §
E. 9 September 2011 erstatteten die Ärzte des C.___ einen Bericht (Urk. 11/61/4-9 = Urk. 11/92/12-17) . Sie stellten einerseits (mit Ausnahme der Thrombozytose) die schon genannten Diagnosen (vorstehend E. 4.1), andererseits diagnostizierten sie zusätzlich eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Adipositas und eine Störung durch Tabak (S. 1 Ziff. 5-8).
Aus anästhe s istischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für ange passte sitzende Tätigkeiten (S. 5); aus rein orthopädischer Sicht sei, ohne objek tivierbare neurologische Ausfälle, eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 unten); aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte Tätig keiten ohne Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken zu 100 % ar beitsfähig; aus psychiatrischer Sicht wurde keine bezifferte Angabe gemacht (S. 6 oben).
Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Patient sei auch für angepasste Tätigkei ten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6). 4. 4
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (und - laut Brief kopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), der am Be richt des C.___ (vorstehend E. 4.3)
mitgewirkt hatte, erstattete am
E. 14 September 2011 einen Bericht (Urk. 11/61/1-3 = Urk. 11/92/18-20), in welchem er unter anderem das Belastungsprofil näher umschrieb (S. 2 f.). 4. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, C.___, erstatteten am 2 2. September 2011 einen Bericht (Urk. 11/61/11-13 = Urk. 11/92/4-7) betref fend Verschlechterung des Zustands seit 9. Mai 2008 aus psychiatrischer Sicht (S. 1 oben). Si e erwähnten Akten aus den Jahren 2004 bis 2007 und sodann ei nen C.___ -Bericht vom 25. Oktober 2010 (S. 1 Mitte). Als „richtige Diagnose“ nannten sie - nebst somatischen - eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 3 Ziff. 8). Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4 oben).
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01236 II. KAMMER Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ geboren 1967, meldete sich am
29. März 2005 (Eingang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
26. August 2005 (Urk. 11/ 22) und Einspracheentscheid vom
3. Oktober 2005 (Urk. 11/ 27) eine n
Leistungs anspruch. Der Einspracheentscheid ist in Rechts kraft erwachsen .
Auf eine erneute Anmeldung vom 20. August 2007 (Urk. 11/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2008 nicht ein (Urk. 11/48). Diese Verfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 1.2
Nach erneuter Anmeldung vom 24 . Dezember 2011 (Urk. 11/62) holte die IV-Stelle unter anderem ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am
10. April 2012 (Urk. 11/77) und am
16. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 11/79). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 11/91; Urk. 11/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
26. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 17 %
ei ne n Rente nanspruch (Urk. 11/ 96 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am
26. November 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Oktober 2012 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Januar 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
21. Ja nuar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12), der am 16. Juli 2013 einen weiteren medizinischen Bericht (Urk.
14) einreichte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In formeller Hinsicht ist Folgendes klarzustellen: Dem Betreff nach handelt es sich bei der Verfügung vom 26. Oktober 2012 um die „wiedererwägungsweise Aufhebung“ der Verfügung und des Einspracheentscheids von 2005. Effektiv prüfte die Beschwerdegegnerin aber, ob sich seit 2005 revisionsrelevante Sach verhaltsänderungen ergeben hätten. Diese Frage beantwortete sie gemäss Fest stellungsblatt vom 16. August 2012 (Urk. 11/89) am 2. August 2012 dahinge hend, dass nun neue Tatsachen vorlägen, welche eine andere Beurteilung mög lich machten; daraus schloss sie sodann auf die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Entscheide von 2005 (S. 4 Mitte).
Offenbar war die zuständige Person mit den Voraussetzungen der Wiedererwä gung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht vertraut, denn aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass nicht diese geprüft wurde n, sondern die nachste hend dargelegten Aspekte.
Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung ist mithin als offensichtliches Versehen zu werten, womit es sein Bewenden haben kann. 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). 1.4
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer - näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätig keiten zu 100 % zumutbar seien, womit bei einem Abzug von 10 % vom statis tischen Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad von 17 % resultierte (Urk. 2 S 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei - aus näher ge - nann ten Gründen - nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abzustellen, sondern auf die Beurteilung durch die von ihm genann ten Ärzte (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit 2005 in revisionsrelevantem Masse verschlechtert hat, und aufgrund welcher Beurteilungen diese Frage zu beantworten ist. 3. 3.1
Vom 19. April bis 9. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (AIS P) der Rheumaklinik des Y.___ teil, worüber am 24. Juni 2005 berichtet wurde (Urk. 11/19/5-7) .
Dabei wurde folgende Diagnose genannt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit / bei - leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - Wirbelsäulenfehlform / - fehlhaltung - Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance - Symptomausweitung
Zum weiteren Vorgehen wurde ein stationärer Aufenthalt vorgeschlagen. Ein psychiatrisches Konsilium zur genaueren Abschätzung der inadäquaten Selbst medikation (Suchtverhalten) habe ergeben, dass keine zusätzliche psychopa thologische Störung vorliege (S. 2 unten). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabili tation, berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. Ju li 2005 (Urk. 11/19/1-4), dass er den Beschwerdeführer seit dem 2 2. April 2004 be handle (lit . D.1).
Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehend es chronisches lumbovertebrales / lumbospondylogenes Syndrom (LVS/LSS) bei diskreten degenerativen Veränderungen und eine seit 2004 beste hende Chronifizierung mit Symptomausweitung, und als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2004 bestehende reaktive Depression (lit . A).
In der angestammten Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2003 (lit . B).
Zum Verlauf führte er aus, der Patient lege nach wie vor ein unkooperatives und demonstratives Verhalten an den Tag, weshalb sich die momentane Be handlung auf eine rein analgetische Behandlung beschränke (lit . D.7).
Eine - näher umschriebene (Urk. 11/19/3) - behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit Februar 2004 ganztags möglich (Urk. 11/19/4). 3.3
Gestützt auf die genannten Berichte kam die Beschwerdegegnerin gemäss Fest stellungsblatt vom 26. August 2005 zum Schluss, dass kein versicherungsrele vanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 11/21 S. 2 unten), und verfügte glei chentags entsprechend (Urk. 11/22). 4. 4.1
Vom 2 2. August bis 19. September 2005 weilte der Beschwerdeführer stationär in der A.___, worüber am 20. September 2005 berichtet wurde (Urk. 11/78). Dabei führten die Ärzte unter anderem aus, in klinischer Untersu chung und stationärer wie auch therapeutischer Beobachtung sähen sie letztlich bei dem chronischen Schmerzpatienten keine funktionelle Einschränkung aus medizinischer wie auch aus psychologischer Sicht; sie sähen daher eine Ar beitsfähigkeit von 100 % als gegeben (S. 2 Mitte). 4.2
Seit dem
24. Juli 2006 (Urk. 11/72/1-3)
sind Abklärungen und Behandlungen in der
Rheumatologie der B.___ aktenkundig (Urk. 11/72/4- 17; Urk. 11/41/5-6 = Urk. 11/72/18-19; Urk. 11/75/2-3; Urk. 11/72/21-22) .
Im Bericht vom 24 . August 2007 (Urk. 11/41/1-2 = Urk. 11/72/25-26)
über die am Vortag erfolgte Konsultation wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - muskuläre Dysbalance mit verkürztem Musculus
iliopsas, Glutaeus me dius Syndrom - leichte Diskopathie L4/5 und L5/S1 - leichte Coxarthrose mit Synovialzyste - aktuell asymptomatisch - diagnostische Infiltration der linken Hüfte am 8. September 2006 ohne Effekt - Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - differentialdiagnostisch (DD): medikamentös - Verdacht auf depressive Episode - Somatisierungsstörung - Blasen- und Darmfunktionsstörungen, Potenzstörung - Verdacht auf Osteomalazie bei - schwerem Vitamin D Mangel - regrediente
Thrombozytose und Leukozytose unklarer Ätiologie - DD: reaktiv nach Steroidinjektion
Zum Verlauf wurde ausgeführt, die Beschwerden seien unverändert; nach Ableh nung einer stationären Rehabilitation durch den Krankenversicherer blie ben dem Patienten auch objektiv betrachtet kaum noch Optionen (S. 1 unten). Es sei eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse in die Wege geleitet worden (S. 2 oben). 4.3
Am
9. September 2011 erstatteten die Ärzte des C.___ einen Bericht (Urk. 11/61/4-9 = Urk. 11/92/12-17) . Sie stellten einerseits (mit Ausnahme der Thrombozytose) die schon genannten Diagnosen (vorstehend E. 4.1), andererseits diagnostizierten sie zusätzlich eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Adipositas und eine Störung durch Tabak (S. 1 Ziff. 5-8).
Aus anästhe s istischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für ange passte sitzende Tätigkeiten (S. 5); aus rein orthopädischer Sicht sei, ohne objek tivierbare neurologische Ausfälle, eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 unten); aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte Tätig keiten ohne Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken zu 100 % ar beitsfähig; aus psychiatrischer Sicht wurde keine bezifferte Angabe gemacht (S. 6 oben).
Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Patient sei auch für angepasste Tätigkei ten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6). 4. 4
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (und - laut Brief kopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), der am Be richt des C.___ (vorstehend E. 4.3)
mitgewirkt hatte, erstattete am
14. September 2011 einen Bericht (Urk. 11/61/1-3 = Urk. 11/92/18-20), in welchem er unter anderem das Belastungsprofil näher umschrieb (S. 2 f.). 4. 5
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, C.___, erstatteten am 2 2. September 2011 einen Bericht (Urk. 11/61/11-13 = Urk. 11/92/4-7) betref fend Verschlechterung des Zustands seit 9. Mai 2008 aus psychiatrischer Sicht (S. 1 oben). Si e erwähnten Akten aus den Jahren 2004 bis 2007 und sodann ei nen C.___ -Bericht vom 25. Oktober 2010 (S. 1 Mitte). Als „richtige Diagnose“ nannten sie - nebst somatischen - eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 3 Ziff. 8). Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4 oben). 4.6
Am 11. April 2012 wurde über eine am 2./3. April 2012 durchgeführte Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) berichtet (Urk. 11/68 /2-11), der Klient sei an beiden Testdaten verspätet erschienen (S. 1 Mitte).
Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurtei lung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar (S. 2 oben). 4.7 4.7 .1
Am 10. April 2012 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 11/77) .
Die Gutachterin nannte die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Aus - wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.1): - cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - degenerativen Veränderungen mit schwerer Spinalstenose C3/4 links ohne neurale Kompression (MRI März 2012) - klinisch ohne radikuläre Zeichen - lumbovertebrales bis linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei - schwerer linksbetonter Spondylarthrose L5/S1 beidseits mit Dis kus - protrusion und linksbetonter mittelschwerer Foramenstenose L5/S1 beidseits ohne neurale Kompression mit - progredienter Spondylarthrose L5/S1 und stationärer Foramenstenose L5/S1 (MRI März 2012 gegenüber MRI Juli 2009) - klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 44 Ziff. 7.2): Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, Adipositas Grad I, persistierend erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie, Vitamin D-Mangel, konge nitale Coxa
vara beidseits, subklinische Hypothyreose. 4.7.2
Für die in der Messung deutlich verminderte Handkraft beidseits (bei normalem Handeinsatz während der Untersuchung) gebe es aus rheumatologischer Sicht keine Ursache; hier habe wohl eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssitu ation bestanden. Bei der Untersuchung seien zahlreiche Diskrepanzen bei der Beweglichkeit in der direkten Untersuchung und unter Ablenkung vorhanden gewesen (S. 45 unten). Ein Schmerzmittel und das Antidepressivum seien im Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar. Ein weiteres Schmerzmittel sei vorhanden, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs; es könne daher nicht stimmen, dass der Beschwerdeführer dieses täglich in der angegebenen Menge brauche. Vom Schmerzpflaster fehle im Blut jegliche Spur; angesichts der langen Eliminationshalbwertzeit habe der Beschwerdeführer das Schmerz pflaster schon mindestens mehrere Tage vergessen gehabt (S. 46 oben). 4.7.3
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert (S. 47 Mitte); aufgrund ihrer Einschätzung könne er Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Dazu gehöre, gemäss seiner Beschreibung im Rahmen der EFL, auch die angestammte Tätigkeit als Brand schutzmonteur (S. 47).
Für die angestammte oder eine andere adaptierte Tätigkeit sei der Beschwer - defüh rer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht-adaptierte Tä tigkeiten habe er gemäss damaliger Beurteilung ab Oktober 2004 nicht mehr ausüben können (S. 45 Ziff. 9.2). 4.7.4
Sie stimme mit der Beurteilung der Ärzte der A.___ von 2005 (vorstehend E. 4.1) überein, ebenso mit der rheumatologischen beziehungsweise orthopädischen Beurteilung der Kollegen im C.___, dass der Explorand in einer leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (S. 49 Ziff. 10.4). 4.7.5
Am 16. Mai 2012 erstattete Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychothera pie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/79) .
Als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F. 32.01/11), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 7 Ziff. 5).
Die bisherige Tätigkeit des Exploranden sei doch mit sehr hohen - näher um schriebenen - Anforderungen verbunden; dafür könne ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 8 Ziff. 7.1). Seit März 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich 40-50 % (S. 8 Ziff. 7.2).
In adaptierten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig und es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 Ziff. 7.2 und 7.3).
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie im Bericht des C.___ diagnos tiziert (vorstehend E. 4.3) - könne er nicht bestätigen (S. 10 oben). 4.7.6
In der interdisziplinären Zusammenfassung vom 16. Mai 2012 (Urk. 11/79 S. 10 ff. Ziff.
9) stellten Dr. G.___ und Dr. H.___ die in den Teilgutachten ge nannten Diagnosen (S. 10 Ziff. 9.1) und führten unter anderem aus, für dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.2.4) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 9.2.3). 4.8
Vom 10. Oktober bis 4. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer gemäss am 9. Juli 2013 erteilter Auskunft (Urk.
14) stationär im I.___ (Ziff. 2). Als Diagnosen wurden ein e anhaltende Schmerzstörung (F45.4), eine mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom (F32.1) und eine Nikotinabhängigkeit genannt (Ziff. 1) . Die Prognose sei eher schlecht (Ziff. 3). 4.9
Nach ergangenem Vorbescheid äusserten sich Dr. E.___ und Dr. F.___, C.___ (vorstehend E. 4.5), am 2 2. August 2012 (Urk. 11/92/8-11) und führten unter anderem
aus, die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen seien mehr oder weniger identisch und unbestritten, auch die Symptomaufzählung sei - bis auf die Symptome der Depression - recht vollständig (S. 2 Ziff. 5). Sie wiesen auf im Jahr 2010 von ihnen erhobene neuropsychologische Defizite hin (S. 3 Ziff.
9) und nannten als „richtige“ Diagnose unter anderem eine schwere depres sive Episode (S. 3 Ziff. 10.1). 5. 5.1
Im Jahr 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin einen versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden (vorstehend E. 3.3); aktuell ermittelte sie einen Invaliditäts grad von 17 % (vorstehend E. 2.1).
Somit ging die Beschwerdegegnerin
- auch wenn sie nach erfolgter Prüfung einen Rentenanspruch weiterhin verneinte - davon aus, dass sich der massge bende Sachverhalt geändert ha t t e, womit sich eine erneute Anspruchsprüfung unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigte.
Das ist nicht zu beanstanden, so dass zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Ge sundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der heute angefochtenen Verfügung verhält. 5.2
Im bidisziplinären Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin abstellte, wurde aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der an gestammten Tätigkeit (gemäss Beschreibung durch den Beschwerdeführer; vor stehend E. 4.7.3) und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50
-
60 % in der angestammten und von 100 % in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.7.5) attestiert. 5.3
Wie im rheumatologischen Gutachten zutreffend bemerkt, wurde auch von den Ärzten des C.___, auf welche in der Beschwerde zustimmend Bezug genommen wurde, aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähig keit für leichte Tätigkeiten angenommen (vorstehend E. 4.7.4).
Dass - gemäss C.___ (vorstehend E. 4.3) - die Arbeitsfähigkeit aus anästhe s isti scher Sicht um 50 %
eingeschränkt sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar be gründet, ist nicht ersichtlich und fällt deshalb ausser Betracht. 5.4
In psychiatrischer Hinsicht wurden in der C.___ -Beurteilung vom 9. September 2011 (vorstehend E. 4.3) keine quantifizierten und keine nachvollziehbaren An gaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Die Stellungnahme vom 2 2. September 2011 (vorstehend E. 4.5) sodann ist schon insofern schwer verständlich, als sie eine „Verschlechterung des Zustandes seit 9. Mai 2008“ zum Gegenstand haben soll, bei den verwendeten Akten aber gar keine solchen aus dem Jahr 2008 ge nannt w u rden (und auch vorliegend keine solchen vorhanden sind). Auch hier fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die postulierte volle Arbeitsunfä higkeit. In der nach ergangenem Vorbescheid erfolgten Stellungnahme (vorste hend E. 4.9) wurde eingeräumt, die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen seien mehr oder weniger identisch und unbestritten, und die Symptomaufzählung sei recht vollständig. Als fehlend bemängelt wurden einige depressionsbezogene Symptome; dass Dr. H.___ sie nicht erwähnt haben könnte, weil sie anlässlich seiner Untersuchung nicht zu erheben waren, wurde nicht in Betracht gezogen. Umgekehrt wurde für die gestellte (usanzgemäss als die „richtige“ bezeichnete) Diagnose einer schweren depressiven Episode keine ICD-basierte nachvollzieh bare Begründung angegeben. Inwieweit im Jahr 2010 festgestellte (in den vor liegenden Akten allerdings nicht belegte) neuropsychologische Defizite die Ar beitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten beeinträchtigen könnte n, wurde ebenfalls nicht begründet.
Insgesamt sind die C.___ -Beurteilungen mangels Begründetheit und Nachvollzieh barkeit nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen. 5.5
Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des im eingeholten Gutachten formu lierten Belastungsprofils (vorstehend E. 4.7.6) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.6
Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung das genannte Belast - ungs profil zugrunde gelegt und einen Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt. Die Invaliditätsbemessung als solche wurde beschwerdeweise nicht bemängelt und ist auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 11/ 88) nicht zu beanstanden, so dass es damit sein Bewenden hat.
Beim genannten Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Be schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, so dass diese gewährt werden kann. 6.2
Dementsprechend sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen sind, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher