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IV.2012.01225

Invalidenrente: Erstanmeldung, psychiatrisches Gutachten beweiskräftig.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1983 geborene X.___ schloss im August 2003 eine Lehre als Coif feu se Fachrichtung Damen und ein Jahr später als Coiffeuse Fachrichtung Herren ab (Urk. 8/4) . Nach kurzem Einsatz im erlernten Beruf war sie immer wieder arbeitslos. Im Jahre

2007 gab sie

die Erwerbstätigkeit auf, bezog Für sor geleistungen und betätigte sich

zur Erhaltung der Tagesstruktur in dem von ih rer Mutter eröffneten

Beauty- S alon (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/7; Urk. 8/20 S. 1).

Am 26. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ADHS, Stimmungsschwankungen, Ängste und Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5) . Da raufhin holte die IV-Stelle medizinische Auskünfte ein und leitete im November 2009 berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Eingliederungsberatung und Job Coaching ein (Urk. 8/20-21) . Mit Mitteilung vom 1 4. Juli 2010 schloss sie die Ar beitsvermittlung mit der Begründung ab, dass es nicht gelungen sei, die Ver s icherte in angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 8/19). Am

28. Juli 2008 forderte sie die Versicherte

unter Hinweis auf die ihr obliegende Scha densminderungspflicht auf, sich einer kontinuierlich durchgeführten, störungs spezifisch orientierten psychi atrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/ 23), worauf die Versicherte per 1. September 2010 eine Psychotherapie bei der Psychologin l ic . phil. Z.___ be gann (Urk. 8/26). In der Folge ergänzte die IV-Stelle die medizinischen und er werblichen Abklärungen und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 n ach Durchführung des Vor be scheidsverfahrens (Urk. 8/43 ff.)

eine halbe Rente mit Wirkung ab Februar 2010 zu (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zuspre chung einer ganzen Rente. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). M it Ver fügung vom 8. Januar 2013 wurde die unent geltliche Prozessführung gewährt und das Doppel der Beschwerdeantwort zu gestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse noch zu einem Pensum von 50 % zu mutbar sei (Urk. 2 S. 3 f.), verneint die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähig keit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin am

19. September 201 1. Im Gutachten vom 13. Mai 2012 (Urk. 8/40) stellte er fol gende

Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18) : - Achse I: K linische Störungen - G eneralisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - mit a gora- und sozialphobischen Anteilen, der Beginn ist nicht genau datierbar . - Achse II: Persönlichkeitsstörung - E motional instabile Persönlichkeit, ICD-10 F60.3, mit ängstlich vermeidenden Zügen, bestehend sei der späten Adoleszenz . - Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - Fettleibigkeit Klasse III bei einem BMI von 41.1 kg/qm,

ICD-10 E66.9; massive Gewichtszunahme zwischen 2003 und 2005 ff.

Folgenden Diagnosen mass der Gutachter k eine Auswirkung auf die Arbeits fähig keit bei (S.

19): - Achse I: Klinische Störungen - anamnestisch (Ei genanamnese 2.1 .1 /3; Fremdanamnese z.B. 1. N r. 2: AB der C.___ vom 05.10.2009) Aufmerksamk eitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 (der RAD nennt als DD F94.1); zum Zeitpunkt des Beginns der Störung sind genannt worden sowohl die Kindheit wie 10/2008 - rezid ivierende depressive Störung, g g w . leichte Episode mit somatischem Syn drom, dabei Hypersomnie,

ICD-10 F33.01 - Achse III: Medizinische Krankheitsfaktoren - Migräne mit leichter Aura, ICD-10 G43.1, seit vielen Jahren - Achse IV Auf der Achse IV werden die bestehenden psychosozialen und u mge bungs bedingten Belastungen aufgeführt. Bei Frau X.___ bestehen, bei teils belas tenden und traumatisierenden Ereignissen in der bisherigen Lebensge schichte, aktuell weiterhin Probleme im sozialen Umfeld, die durch ein erhebli ches Rückzugsverhalten mit grossen Partizipationsverlusten gekennzeichnet sind. Berufliche Probleme stehen insofern im Vordergrund, als diese Perspektive gänzlich ungeklärt ist. Da nun längere Zeit schon keine volkswirtschaftlich rele vante Arbeit mehr ausgeübt wird, sind wirtschaftliche Probleme entstanden, die noch dadurch verschärft werden, dass auch der Beauty-Salon der Mutter, in dem die Versicherte und ihre Schwester mitarbeiten, wirtschaftlich eigentlich nicht überlebensfähig ist; der Vater hat, um die Finanzierung weiter zu ermöglichen, Schulden in Höhe von 70‘000 Franken aufgenommen und bringt Teile seines Verdienstes mit ein. - Achse V Auf der Achse V wird die globale Erfassung des Funktionsniveaus: GAF abgebil det; bei Frau X.___ ergibt sic h momentan ein Sc ore, der sich im Zahleninter vall zwischen 51 und 60 bewegt; d.h. es bestehen doch noch beträchtlich ausge prägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit, die zur einen Hälfte (zu 50 %) auf den oben unter 3.2 auf den Achsen I und I I abgebildeten psychiatrischen Gesundheitsschaden zurück gehen, die andere Hälfte ist jedoch durch den unerwünschten Einfluss psychoso zialer Faktoren mit hervorgerufen worden (wie sie unter Achse IV genannt sind, hinzukommen noch einige andere Einflussgrössen, man vergl. h ierzu unsere abschliessende Beurteilung der Bedeutung psychosozialer Faktoren bei der Be antwortung der ersten Zusatzfrage unter Abschnitt 5 des vorliegenden Gutach tens) .

Weiter führte der Gutachte r aus, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung ab mental mittelschweren Aufgaben aufwärts, die Flexibilität und Umstel lungs fähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt f ähigkeit zu Dritten, der „soziale Aktionsradius“ und auch die Grup penfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Leichter eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Anwen dung fachlicher Kom pe tenzen (die prinzipiell vorhanden sei en), die Entschei dungs

- und Urteils fähigkeit, die Fähigkeit zu Selbstpflege und die Verkehrsfä higkeit (in Form einer passiven Teilnahme am Strassenverkehr über öffentliche Verkehrsmittel). Seit Be ginn der Tätigkeit im Salon der Mutter im Jahre 2007 bestehe beim festge stellten Gesundheitsschaden eine Restarbeitsfähigkeit in reduziertem Leistungs grad von 50 % eines Vollpensums bezogen auf die angestammte Tä tigkeit als Coiffeuse in einem entsprechend adaptierten Rahmen, wie er zum Beispiel im Beauty-Salon der Mutter gegeben sei. Jedoch verhinderten psychosoziale Fak toren, eine mangelnde Disziplinierung und Dekonditio nierung den Transfer des noch vorhandenen Leistungspotentials von 50 % in effektive Arbeitsleistung . Der psychiatrische Gesundheitsschaden alleine sei hiefür nicht verantwortlich (S. 20 f.).

Unter den p sychosoziale n Faktoren sei die nun längere Abwesenheit vom ei gentlichen Arbeitsprozess

wesentlich . Hinzu trä t en die schwierige aktu elle be rufliche Situation durch die desolaten Zustände im Beauty-Salon der Mutter (wirtschaftliche Schwierigkeiten, keine hinreichende Anleitung und so weiter). Sie zeigten sich aber auch in einem ausgeprägten Vermeidungsver hal ten, aus dem nun zusätzlich eine Selbstlimitierung an sich noch disponibler Fähig keiten und Fertigkeiten erwachsen sei (S. 22 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet g egen das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom 13. Mai 2012 ein, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Kin der- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, so wie die Psychologin lic . phil. Z.___ erachteten die Auf merksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8) als relevante

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem stelle das psychosoziale Umfeld keine Belastung son dern vielmehr eine unterstützende Ressource dar.

A uf dem ersten Arbeitsmarkt be stehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 f.; vgl. Urk. 3/1). 3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass d er Einschätzung des verbleibenden Leis tungs ver mögens naturgemäss ein gewisses ärztliches Ermessen an haftet,

und b ereits die Ärzte der C.___, welche

die Beschwer defüh rer in nach einem Suizidversuch im Februar 2009 bis zur Therapieüber nahme durch Dr. B.___ am 1. September 2010 behandelt hatten, im Bericht vom 5. Oktober 2009

eine Arbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierten (Urk. 8/13 S. 3 Ziff. 1.6)

beziehungsweise die Frage bejahten, ob mit einer Erhöh ung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 1.9).

3. 4

Weiter erfüllt das Gutachten des Dr. A.___

vom

13. Mai 2012 (Urk.

8/40)

die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grund lage . Es beruht namentlich auf den vorliegend nötigen Untersu chung en (S.

13 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchte t in der Dar legung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die ge zoge nen Schlussfolgerungen (S. 17 f.) ein (so auch die Einschätzung des Psy ch i aters des regionalärztlichen Dienstes der IV-Stelle; Urk. 8/42 S. 5 f.) .

Demgegenüber haben sich die behandelnden Ä rzte in erster Linie auf die Be hand lung zu konzentrieren;

d eren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten mater iellen Anforderungen an ein Gut achten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rec hnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtl iche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dadurch lässt sich die Dis krepanz zwischen den Einschätzungen des psychiat rischen Gutachters einer seits und denjenigen der behandelnden Dr. B.___ und lic . phil. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/32) und in der Stellung nahme zum Gutachten vom 30. August 2012 (Urk. 3/1) andererseits er klären.

Ferner liegen laut Gutachter Dr. A.___ das Beschwerdebild wesentlich beeinflussende umgebungs bedingte und psycho s oziale Belastungen vor, wie sie im Übrigen bereits von den Ärzten des D.___

angedeutet worden w aren (Urk. 8/31/6). Diese (für sich allein nicht invalidisierenden) Faktoren sind laut schlüssiger gut achterlicher Auffassung dafür verantwortlich, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht wie eigentlich möglich effektiv umgesetzt wird (Urk. 8/40 S. 20 ff.). Was so dann die von Dr. B.___ und Dr. lic . phil. Z.___ als relevante Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) erwähnte Aufmerksamkeitsstörung angeht, hielt Dr. A.___ unter dem Titel "Herleitung der psychia tri schen Hauptdiagnose" nach vollziehbar fest, dass das unter Heranziehung eines Fragenextrakt es aus "HASE" (Homburger ADHS– Skalen für Erwachsene) durch geführte Interview mit der Versicherten keine hinreichenden Hinweise für eine entsprechende Diagnose er geben hatte und eine solche von ihm nur auf geführt wurde (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), weil sie anamnestisch ge nannt worden war

(Urk. 8/40 S.

17 f.).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schluss fol gerungen des Gutachters Dr. A.___ abgestellt und ist davon ausge gangen, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 als Coiffeuse

i n angepasstem Rahmen beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 50 % eingeschränkt ist. 4 .

In erwerblicher Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hy po thetisch erzielbaren Valideneinkommens

bei Arbeitslosigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2007 von den statistischen Daten der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Ta belle TA 7, Ziff. 34, Anforderungsniveau 4 [da statistischer Lohn höher als beim An for derungsniveau 3]; Frauen) aus gegangen . Auch das Invalideneinkommen hat sie anhand des gleichen Tabellenlohnes (Urk. 8/ 4 1, Urk. 2) ermittelt . Dieses Vor gehen be ziehungsweise der errechnete Invaliditätsgrad von 50 %

ist nicht zu be an stan den und w ird von der Beschwerdeführerin in rechnerischer Hinsicht denn auch nicht gerügt (Urk. 1) .

Korrekt ist schliesslich der auf den 1. Februar 2010 fest gesetzte Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuspre chen de Verfügung vom 26. Oktober 2012 besteht somit zu Recht, was zur A bwei sung der Beschwerde führt. 5 .

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 6 00. der Beschwerdeführer in

aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 4. Juli 2010 schloss sie die Ar beitsvermittlung mit der Begründung ab, dass es nicht gelungen sei, die Ver s icherte in angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 8/19). Am

28. Juli 2008 forderte sie die Versicherte

unter Hinweis auf die ihr obliegende Scha densminderungspflicht auf, sich einer kontinuierlich durchgeführten, störungs spezifisch orientierten psychi atrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/ 23), worauf die Versicherte per 1. September 2010 eine Psychotherapie bei der Psychologin l ic . phil. Z.___ be gann (Urk. 8/26). In der Folge ergänzte die IV-Stelle die medizinischen und er werblichen Abklärungen und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 n ach Durchführung des Vor be scheidsverfahrens (Urk. 8/43 ff.)

eine halbe Rente mit Wirkung ab Februar 2010 zu (Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse noch zu einem Pensum von 50 % zu mutbar sei (Urk. 2 S. 3 f.), verneint die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähig keit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin am

19. September 201 1. Im Gutachten vom 13. Mai 2012 (Urk. 8/40) stellte er fol gende

Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18) : - Achse I: K linische Störungen - G eneralisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - mit a gora- und sozialphobischen Anteilen, der Beginn ist nicht genau datierbar . - Achse II: Persönlichkeitsstörung - E motional instabile Persönlichkeit, ICD-10 F60.3, mit ängstlich vermeidenden Zügen, bestehend sei der späten Adoleszenz . - Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - Fettleibigkeit Klasse III bei einem BMI von 41.1 kg/qm,

ICD-10 E66.9; massive Gewichtszunahme zwischen 2003 und 2005 ff.

Folgenden Diagnosen mass der Gutachter k eine Auswirkung auf die Arbeits fähig keit bei (S.

19): - Achse I: Klinische Störungen - anamnestisch (Ei genanamnese 2.1 .1 /3; Fremdanamnese z.B. 1. N r. 2: AB der C.___ vom 05.10.2009) Aufmerksamk eitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 (der RAD nennt als DD F94.1); zum Zeitpunkt des Beginns der Störung sind genannt worden sowohl die Kindheit wie 10/2008 - rezid ivierende depressive Störung, g g w . leichte Episode mit somatischem Syn drom, dabei Hypersomnie,

ICD-10 F33.01 - Achse III: Medizinische Krankheitsfaktoren - Migräne mit leichter Aura, ICD-10 G43.1, seit vielen Jahren - Achse IV Auf der Achse IV werden die bestehenden psychosozialen und u mge bungs bedingten Belastungen aufgeführt. Bei Frau X.___ bestehen, bei teils belas tenden und traumatisierenden Ereignissen in der bisherigen Lebensge schichte, aktuell weiterhin Probleme im sozialen Umfeld, die durch ein erhebli ches Rückzugsverhalten mit grossen Partizipationsverlusten gekennzeichnet sind. Berufliche Probleme stehen insofern im Vordergrund, als diese Perspektive gänzlich ungeklärt ist. Da nun längere Zeit schon keine volkswirtschaftlich rele vante Arbeit mehr ausgeübt wird, sind wirtschaftliche Probleme entstanden, die noch dadurch verschärft werden, dass auch der Beauty-Salon der Mutter, in dem die Versicherte und ihre Schwester mitarbeiten, wirtschaftlich eigentlich nicht überlebensfähig ist; der Vater hat, um die Finanzierung weiter zu ermöglichen, Schulden in Höhe von 70‘000 Franken aufgenommen und bringt Teile seines Verdienstes mit ein. - Achse V Auf der Achse V wird die globale Erfassung des Funktionsniveaus: GAF abgebil det; bei Frau X.___ ergibt sic h momentan ein Sc ore, der sich im Zahleninter vall zwischen 51 und 60 bewegt; d.h. es bestehen doch noch beträchtlich ausge prägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit, die zur einen Hälfte (zu 50 %) auf den oben unter 3.2 auf den Achsen I und I I abgebildeten psychiatrischen Gesundheitsschaden zurück gehen, die andere Hälfte ist jedoch durch den unerwünschten Einfluss psychoso zialer Faktoren mit hervorgerufen worden (wie sie unter Achse IV genannt sind, hinzukommen noch einige andere Einflussgrössen, man vergl. h ierzu unsere abschliessende Beurteilung der Bedeutung psychosozialer Faktoren bei der Be antwortung der ersten Zusatzfrage unter Abschnitt 5 des vorliegenden Gutach tens) .

Weiter führte der Gutachte r aus, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung ab mental mittelschweren Aufgaben aufwärts, die Flexibilität und Umstel lungs fähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt f ähigkeit zu Dritten, der „soziale Aktionsradius“ und auch die Grup penfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Leichter eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Anwen dung fachlicher Kom pe tenzen (die prinzipiell vorhanden sei en), die Entschei dungs

- und Urteils fähigkeit, die Fähigkeit zu Selbstpflege und die Verkehrsfä higkeit (in Form einer passiven Teilnahme am Strassenverkehr über öffentliche Verkehrsmittel). Seit Be ginn der Tätigkeit im Salon der Mutter im Jahre 2007 bestehe beim festge stellten Gesundheitsschaden eine Restarbeitsfähigkeit in reduziertem Leistungs grad von 50 % eines Vollpensums bezogen auf die angestammte Tä tigkeit als Coiffeuse in einem entsprechend adaptierten Rahmen, wie er zum Beispiel im Beauty-Salon der Mutter gegeben sei. Jedoch verhinderten psychosoziale Fak toren, eine mangelnde Disziplinierung und Dekonditio nierung den Transfer des noch vorhandenen Leistungspotentials von 50 % in effektive Arbeitsleistung . Der psychiatrische Gesundheitsschaden alleine sei hiefür nicht verantwortlich (S. 20 f.).

Unter den p sychosoziale n Faktoren sei die nun längere Abwesenheit vom ei gentlichen Arbeitsprozess

wesentlich . Hinzu trä t en die schwierige aktu elle be rufliche Situation durch die desolaten Zustände im Beauty-Salon der Mutter (wirtschaftliche Schwierigkeiten, keine hinreichende Anleitung und so weiter). Sie zeigten sich aber auch in einem ausgeprägten Vermeidungsver hal ten, aus dem nun zusätzlich eine Selbstlimitierung an sich noch disponibler Fähig keiten und Fertigkeiten erwachsen sei (S. 22 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet g egen das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom 13. Mai 2012 ein, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Kin der- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, so wie die Psychologin lic . phil. Z.___ erachteten die Auf merksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8) als relevante

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem stelle das psychosoziale Umfeld keine Belastung son dern vielmehr eine unterstützende Ressource dar.

A uf dem ersten Arbeitsmarkt be stehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 f.; vgl. Urk. 3/1). 3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass d er Einschätzung des verbleibenden Leis tungs ver mögens naturgemäss ein gewisses ärztliches Ermessen an haftet,

und b ereits die Ärzte der C.___, welche

die Beschwer defüh rer in nach einem Suizidversuch im Februar 2009 bis zur Therapieüber nahme durch Dr. B.___ am 1. September 2010 behandelt hatten, im Bericht vom 5. Oktober 2009

eine Arbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierten (Urk. 8/13 S. 3 Ziff. 1.6)

beziehungsweise die Frage bejahten, ob mit einer Erhöh ung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 1.9).

3. 4

Weiter erfüllt das Gutachten des Dr. A.___

vom

13. Mai 2012 (Urk.

8/40)

die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grund lage . Es beruht namentlich auf den vorliegend nötigen Untersu chung en (S.

E. 2 Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zuspre chung einer ganzen Rente. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). M it Ver fügung vom 8. Januar 2013 wurde die unent geltliche Prozessführung gewährt und das Doppel der Beschwerdeantwort zu gestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchte t in der Dar legung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die ge zoge nen Schlussfolgerungen (S. 17 f.) ein (so auch die Einschätzung des Psy ch i aters des regionalärztlichen Dienstes der IV-Stelle; Urk. 8/42 S. 5 f.) .

Demgegenüber haben sich die behandelnden Ä rzte in erster Linie auf die Be hand lung zu konzentrieren;

d eren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten mater iellen Anforderungen an ein Gut achten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rec hnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtl iche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dadurch lässt sich die Dis krepanz zwischen den Einschätzungen des psychiat rischen Gutachters einer seits und denjenigen der behandelnden Dr. B.___ und lic . phil. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/32) und in der Stellung nahme zum Gutachten vom 30. August 2012 (Urk. 3/1) andererseits er klären.

Ferner liegen laut Gutachter Dr. A.___ das Beschwerdebild wesentlich beeinflussende umgebungs bedingte und psycho s oziale Belastungen vor, wie sie im Übrigen bereits von den Ärzten des D.___

angedeutet worden w aren (Urk. 8/31/6). Diese (für sich allein nicht invalidisierenden) Faktoren sind laut schlüssiger gut achterlicher Auffassung dafür verantwortlich, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht wie eigentlich möglich effektiv umgesetzt wird (Urk. 8/40 S. 20 ff.). Was so dann die von Dr. B.___ und Dr. lic . phil. Z.___ als relevante Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) erwähnte Aufmerksamkeitsstörung angeht, hielt Dr. A.___ unter dem Titel "Herleitung der psychia tri schen Hauptdiagnose" nach vollziehbar fest, dass das unter Heranziehung eines Fragenextrakt es aus "HASE" (Homburger ADHS– Skalen für Erwachsene) durch geführte Interview mit der Versicherten keine hinreichenden Hinweise für eine entsprechende Diagnose er geben hatte und eine solche von ihm nur auf geführt wurde (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), weil sie anamnestisch ge nannt worden war

(Urk. 8/40 S.

E. 17 f.).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schluss fol gerungen des Gutachters Dr. A.___ abgestellt und ist davon ausge gangen, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 als Coiffeuse

i n angepasstem Rahmen beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 50 % eingeschränkt ist. 4 .

In erwerblicher Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hy po thetisch erzielbaren Valideneinkommens

bei Arbeitslosigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2007 von den statistischen Daten der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Ta belle TA 7, Ziff. 34, Anforderungsniveau 4 [da statistischer Lohn höher als beim An for derungsniveau 3]; Frauen) aus gegangen . Auch das Invalideneinkommen hat sie anhand des gleichen Tabellenlohnes (Urk. 8/ 4 1, Urk. 2) ermittelt . Dieses Vor gehen be ziehungsweise der errechnete Invaliditätsgrad von 50 %

ist nicht zu be an stan den und w ird von der Beschwerdeführerin in rechnerischer Hinsicht denn auch nicht gerügt (Urk. 1) .

Korrekt ist schliesslich der auf den 1. Februar 2010 fest gesetzte Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuspre chen de Verfügung vom 26. Oktober 2012 besteht somit zu Recht, was zur A bwei sung der Beschwerde führt. 5 .

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 6 00. der Beschwerdeführer in

aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01225 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1983 geborene X.___ schloss im August 2003 eine Lehre als Coif feu se Fachrichtung Damen und ein Jahr später als Coiffeuse Fachrichtung Herren ab (Urk. 8/4) . Nach kurzem Einsatz im erlernten Beruf war sie immer wieder arbeitslos. Im Jahre

2007 gab sie

die Erwerbstätigkeit auf, bezog Für sor geleistungen und betätigte sich

zur Erhaltung der Tagesstruktur in dem von ih rer Mutter eröffneten

Beauty- S alon (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/7; Urk. 8/20 S. 1).

Am 26. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ADHS, Stimmungsschwankungen, Ängste und Depression bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5) . Da raufhin holte die IV-Stelle medizinische Auskünfte ein und leitete im November 2009 berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Eingliederungsberatung und Job Coaching ein (Urk. 8/20-21) . Mit Mitteilung vom 1 4. Juli 2010 schloss sie die Ar beitsvermittlung mit der Begründung ab, dass es nicht gelungen sei, die Ver s icherte in angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 8/19). Am

28. Juli 2008 forderte sie die Versicherte

unter Hinweis auf die ihr obliegende Scha densminderungspflicht auf, sich einer kontinuierlich durchgeführten, störungs spezifisch orientierten psychi atrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/ 23), worauf die Versicherte per 1. September 2010 eine Psychotherapie bei der Psychologin l ic . phil. Z.___ be gann (Urk. 8/26). In der Folge ergänzte die IV-Stelle die medizinischen und er werblichen Abklärungen und sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 n ach Durchführung des Vor be scheidsverfahrens (Urk. 8/43 ff.)

eine halbe Rente mit Wirkung ab Februar 2010 zu (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zuspre chung einer ganzen Rente. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). M it Ver fügung vom 8. Januar 2013 wurde die unent geltliche Prozessführung gewährt und das Doppel der Beschwerdeantwort zu gestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse noch zu einem Pensum von 50 % zu mutbar sei (Urk. 2 S. 3 f.), verneint die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähig keit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin am

19. September 201 1. Im Gutachten vom 13. Mai 2012 (Urk. 8/40) stellte er fol gende

Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18) : - Achse I: K linische Störungen - G eneralisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - mit a gora- und sozialphobischen Anteilen, der Beginn ist nicht genau datierbar . - Achse II: Persönlichkeitsstörung - E motional instabile Persönlichkeit, ICD-10 F60.3, mit ängstlich vermeidenden Zügen, bestehend sei der späten Adoleszenz . - Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - Fettleibigkeit Klasse III bei einem BMI von 41.1 kg/qm,

ICD-10 E66.9; massive Gewichtszunahme zwischen 2003 und 2005 ff.

Folgenden Diagnosen mass der Gutachter k eine Auswirkung auf die Arbeits fähig keit bei (S.

19): - Achse I: Klinische Störungen - anamnestisch (Ei genanamnese 2.1 .1 /3; Fremdanamnese z.B. 1. N r. 2: AB der C.___ vom 05.10.2009) Aufmerksamk eitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 (der RAD nennt als DD F94.1); zum Zeitpunkt des Beginns der Störung sind genannt worden sowohl die Kindheit wie 10/2008 - rezid ivierende depressive Störung, g g w . leichte Episode mit somatischem Syn drom, dabei Hypersomnie,

ICD-10 F33.01 - Achse III: Medizinische Krankheitsfaktoren - Migräne mit leichter Aura, ICD-10 G43.1, seit vielen Jahren - Achse IV Auf der Achse IV werden die bestehenden psychosozialen und u mge bungs bedingten Belastungen aufgeführt. Bei Frau X.___ bestehen, bei teils belas tenden und traumatisierenden Ereignissen in der bisherigen Lebensge schichte, aktuell weiterhin Probleme im sozialen Umfeld, die durch ein erhebli ches Rückzugsverhalten mit grossen Partizipationsverlusten gekennzeichnet sind. Berufliche Probleme stehen insofern im Vordergrund, als diese Perspektive gänzlich ungeklärt ist. Da nun längere Zeit schon keine volkswirtschaftlich rele vante Arbeit mehr ausgeübt wird, sind wirtschaftliche Probleme entstanden, die noch dadurch verschärft werden, dass auch der Beauty-Salon der Mutter, in dem die Versicherte und ihre Schwester mitarbeiten, wirtschaftlich eigentlich nicht überlebensfähig ist; der Vater hat, um die Finanzierung weiter zu ermöglichen, Schulden in Höhe von 70‘000 Franken aufgenommen und bringt Teile seines Verdienstes mit ein. - Achse V Auf der Achse V wird die globale Erfassung des Funktionsniveaus: GAF abgebil det; bei Frau X.___ ergibt sic h momentan ein Sc ore, der sich im Zahleninter vall zwischen 51 und 60 bewegt; d.h. es bestehen doch noch beträchtlich ausge prägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit, die zur einen Hälfte (zu 50 %) auf den oben unter 3.2 auf den Achsen I und I I abgebildeten psychiatrischen Gesundheitsschaden zurück gehen, die andere Hälfte ist jedoch durch den unerwünschten Einfluss psychoso zialer Faktoren mit hervorgerufen worden (wie sie unter Achse IV genannt sind, hinzukommen noch einige andere Einflussgrössen, man vergl. h ierzu unsere abschliessende Beurteilung der Bedeutung psychosozialer Faktoren bei der Be antwortung der ersten Zusatzfrage unter Abschnitt 5 des vorliegenden Gutach tens) .

Weiter führte der Gutachte r aus, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung ab mental mittelschweren Aufgaben aufwärts, die Flexibilität und Umstel lungs fähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt f ähigkeit zu Dritten, der „soziale Aktionsradius“ und auch die Grup penfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Leichter eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Anwen dung fachlicher Kom pe tenzen (die prinzipiell vorhanden sei en), die Entschei dungs

- und Urteils fähigkeit, die Fähigkeit zu Selbstpflege und die Verkehrsfä higkeit (in Form einer passiven Teilnahme am Strassenverkehr über öffentliche Verkehrsmittel). Seit Be ginn der Tätigkeit im Salon der Mutter im Jahre 2007 bestehe beim festge stellten Gesundheitsschaden eine Restarbeitsfähigkeit in reduziertem Leistungs grad von 50 % eines Vollpensums bezogen auf die angestammte Tä tigkeit als Coiffeuse in einem entsprechend adaptierten Rahmen, wie er zum Beispiel im Beauty-Salon der Mutter gegeben sei. Jedoch verhinderten psychosoziale Fak toren, eine mangelnde Disziplinierung und Dekonditio nierung den Transfer des noch vorhandenen Leistungspotentials von 50 % in effektive Arbeitsleistung . Der psychiatrische Gesundheitsschaden alleine sei hiefür nicht verantwortlich (S. 20 f.).

Unter den p sychosoziale n Faktoren sei die nun längere Abwesenheit vom ei gentlichen Arbeitsprozess

wesentlich . Hinzu trä t en die schwierige aktu elle be rufliche Situation durch die desolaten Zustände im Beauty-Salon der Mutter (wirtschaftliche Schwierigkeiten, keine hinreichende Anleitung und so weiter). Sie zeigten sich aber auch in einem ausgeprägten Vermeidungsver hal ten, aus dem nun zusätzlich eine Selbstlimitierung an sich noch disponibler Fähig keiten und Fertigkeiten erwachsen sei (S. 22 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet g egen das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom 13. Mai 2012 ein, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Kin der- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, so wie die Psychologin lic . phil. Z.___ erachteten die Auf merksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8) als relevante

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem stelle das psychosoziale Umfeld keine Belastung son dern vielmehr eine unterstützende Ressource dar.

A uf dem ersten Arbeitsmarkt be stehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 f.; vgl. Urk. 3/1). 3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass d er Einschätzung des verbleibenden Leis tungs ver mögens naturgemäss ein gewisses ärztliches Ermessen an haftet,

und b ereits die Ärzte der C.___, welche

die Beschwer defüh rer in nach einem Suizidversuch im Februar 2009 bis zur Therapieüber nahme durch Dr. B.___ am 1. September 2010 behandelt hatten, im Bericht vom 5. Oktober 2009

eine Arbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierten (Urk. 8/13 S. 3 Ziff. 1.6)

beziehungsweise die Frage bejahten, ob mit einer Erhöh ung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 1.9).

3. 4

Weiter erfüllt das Gutachten des Dr. A.___

vom

13. Mai 2012 (Urk.

8/40)

die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungs grund lage . Es beruht namentlich auf den vorliegend nötigen Untersu chung en (S.

13 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchte t in der Dar legung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die ge zoge nen Schlussfolgerungen (S. 17 f.) ein (so auch die Einschätzung des Psy ch i aters des regionalärztlichen Dienstes der IV-Stelle; Urk. 8/42 S. 5 f.) .

Demgegenüber haben sich die behandelnden Ä rzte in erster Linie auf die Be hand lung zu konzentrieren;

d eren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten mater iellen Anforderungen an ein Gut achten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rec hnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtl iche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dadurch lässt sich die Dis krepanz zwischen den Einschätzungen des psychiat rischen Gutachters einer seits und denjenigen der behandelnden Dr. B.___ und lic . phil. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/32) und in der Stellung nahme zum Gutachten vom 30. August 2012 (Urk. 3/1) andererseits er klären.

Ferner liegen laut Gutachter Dr. A.___ das Beschwerdebild wesentlich beeinflussende umgebungs bedingte und psycho s oziale Belastungen vor, wie sie im Übrigen bereits von den Ärzten des D.___

angedeutet worden w aren (Urk. 8/31/6). Diese (für sich allein nicht invalidisierenden) Faktoren sind laut schlüssiger gut achterlicher Auffassung dafür verantwortlich, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht wie eigentlich möglich effektiv umgesetzt wird (Urk. 8/40 S. 20 ff.). Was so dann die von Dr. B.___ und Dr. lic . phil. Z.___ als relevante Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) erwähnte Aufmerksamkeitsstörung angeht, hielt Dr. A.___ unter dem Titel "Herleitung der psychia tri schen Hauptdiagnose" nach vollziehbar fest, dass das unter Heranziehung eines Fragenextrakt es aus "HASE" (Homburger ADHS– Skalen für Erwachsene) durch geführte Interview mit der Versicherten keine hinreichenden Hinweise für eine entsprechende Diagnose er geben hatte und eine solche von ihm nur auf geführt wurde (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), weil sie anamnestisch ge nannt worden war

(Urk. 8/40 S.

17 f.).

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schluss fol gerungen des Gutachters Dr. A.___ abgestellt und ist davon ausge gangen, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 als Coiffeuse

i n angepasstem Rahmen beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 50 % eingeschränkt ist. 4 .

In erwerblicher Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hy po thetisch erzielbaren Valideneinkommens

bei Arbeitslosigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2007 von den statistischen Daten der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Ta belle TA 7, Ziff. 34, Anforderungsniveau 4 [da statistischer Lohn höher als beim An for derungsniveau 3]; Frauen) aus gegangen . Auch das Invalideneinkommen hat sie anhand des gleichen Tabellenlohnes (Urk. 8/ 4 1, Urk. 2) ermittelt . Dieses Vor gehen be ziehungsweise der errechnete Invaliditätsgrad von 50 %

ist nicht zu be an stan den und w ird von der Beschwerdeführerin in rechnerischer Hinsicht denn auch nicht gerügt (Urk. 1) .

Korrekt ist schliesslich der auf den 1. Februar 2010 fest gesetzte Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuspre chen de Verfügung vom 26. Oktober 2012 besteht somit zu Recht, was zur A bwei sung der Beschwerde führt. 5 .

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 6 00. der Beschwerdeführer in

aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner