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IV.2012.01222

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz Einhändigkeit, maximaler leidensbedingter Abzug

Zürich SozVersG · 2013-12-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959 , arbeitete zuletzt vom 18. Ja nuar

2010 bis 1. Februar 2010 temporär als Metallbauschlosser ( Urk. 8/27). Am

9. Feb ru ar 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung we gen Schmerzen an der

Hand und am linken Arm zum Rentenbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 8/ 21, Urk. 8/28/1-4 ), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug;

Urk. 8/16, Urk. 8/79) , Arbeitgeberberichte ( Urk. 8/20, Urk. 8/27, Urk. 8/29 ) und ein en beruflichen

Abklärungsbericht ( Urk. 8/53) ein und zog Ak ten des Unfallversicherers des Versicherten ( Urk. 8/10) bei.

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2012 ( Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle eine Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2012 Einwände ( Urk. 8/64). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheid verfahren

( Urk. 8/69, Urk. 8/74) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom

30. Oktober 2012 ( Urk. 8/85 = Urk. 2/1)

bei einem Invaliditätsgrad von 59 %

eine halbe Invalidenrente

ab

1. August 2011 zu . 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2012 ( Urk. 2/1) erhob der Versicherte am 20. November 2012 Beschwerde ( Urk. 1 S. 1 ) und beantragte, diese sei te ilweise aufzuheben ( Ziff. 1 )

und es sei ihm eine ga nze Rente zuzusprechen ( Ziff. 2 ). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentge ltliche Prozessführung ( Ziff. 4 ), was

ihm mit Verfügung vom 28. November 2012 ( Urk.

6) gewährt wurde. Mit Be schwerd eantwort vom 20. Dezember 2012 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Verfügung steil 2 ( Urk. 8/81) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt sei und dass seit Ablauf der Wartezeit nur noch eine Ar beits fähig keit von 50 % bestehe . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi täts grad von 59 %

( S. 1 unten). Das Alter, die Dienstjahr e und die Aufent halts kategorie

würden vorliegend keine weiteren Abzüge rechtfertigen . Das Pensum und das Anforderungsprofil seien als lohnmindernde Faktoren zu berücksich ti gen , dies mit einem Abzug von 15 % (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend , er sei in der Lage , eine Präsenzzeit von 4 Stunden täglich zu erbringen, was einem Pen sum von 50 % entspreche (S. 1 unten) . Seine Leistung sei aber im ersten Ar beits markt nicht verwertbar . Seine fehlende Selbst ändigkeit und die dadurch erfor derliche Hilfestellung von Seiten der Betreuung beding t en einen geschütz ten Rahmen (S. 2 oben). Der Leidensabzug von 15 % sei zudem zu tief. Auf grund seiner

– näher um schriebenen - Einschränkungen sowie der Reduktion auf eine Teilzeitarbeit sei der Maximalabzug von 25 % zu gewähren (S. 2 unten). 2.3

Strittig und damit zu prüfen ist vorliegend die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt. Strittig sind weiter der Invaliditätsgrad und der leidensbedingt e Abzug. 3. 3.1

Am

25. Januar 2010 stürzte der Beschwerdeführer auf Glatteis ( Urk. 8/10/192 Ziff. 4-6); in der Folge wurden unter anderem ein posttraumatisch progredientes Karpaltunnelsyndrom links und ein Zustand nach Kontusion der linken Hand diag nostiziert ( Urk. 8/10/169-170 S. 1 Mitte).

Dr. med. Z.___ , FMH orthopädische Chirurgie, berichtete am 21. Juli 2010 ( Urk. 8/10/141-144) über seine kreisärztliche Untersuchung . Er führte aus, klinisch falle eine schlechte koordinative Begabung des Beschwerdeführers auf .

D ies zusammen mit der offenbar ungenügenden physiotherapeutischen Betreu ung nach der handchirurgischen Operation dürfte verantwortlich sein für die heute bestehende frozen

shoulder links, ebenfalls für die mässig einge schränkte Beweglichkeit der Finger in der linken Hand. Der Faustschluss links sei nicht vollständig möglich. Er halte eine stationäre Rehabilitation in A.___ für sinn voll

(S. 4). 3.2

Vom 9. August bis 15. September 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik A.___ , worüber Dr. med. B.___ , Assistenzarzt, und Dr.

med. C.___ , Facharzt Physikalische Medizin, FMH Rehabilitation, mit

Austrittsbericht vom 16. September 2010 ( Urk. 8/10/107-114) berichteten. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - a ktiviertes Karpaltunnelsyndrom links - a ktivierte AC-Gelenksarthrose - E picondylitis

humero-radialis links - Frakturherd anterolateral

7. Rippe links und alter Frakturherd an der 1 2. Rippe dorsal

Sie führten aus, d ie berufliche Tätigkeit als Schlosser sei für den Beschwer de führer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da eine schwere manuelle Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Sie attestierten dem Be schwer de füh rer ab 15. September 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . L eichte Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausüben , wobei z urzeit der Einsatz der linken Hand nur im Sinne einer Zudienfunktion zumutbar sei (S. 2 Mitte). 3. 3

Dr. med. D.___ , FMH Physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 24. März 2011 ( Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - s pastisches Hemisyndrom links bei rechts-hemisphärischem Insult mit Verschluss der Arteria

carotis

interna rechts - p osttraumatisches Carpaltunnelsyndrom bei Status nach operativer De kompression links - p osttraumatische Epicondylopathia

humeri

radicalis mit Tendovaginiti den links - p osttraumatische Periarthritis humeroscapularis

Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Juli 2008 in ihrer Be hand lung ( Ziff. 1.2). Seit dem Unfall am 28. Januar 2010 bestünden diffuse Dysäs the sien und Parästhesien , zuerst im linken Unter arm, die sich auch nach de r

Carpaltunneloperation nicht gebessert hätten, son dern es sei eher eine Ver schlech terung mit Ausdehnung der Dysästhesien und Paräs thesien im ganzen linken Arm eingetreten . Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Ar beits un fähigkeit von 100 % seit dem 28. Januar 2010 ( Ziff. 1.6). Sie führte wei ter aus, der Beschwerdeführer könne in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeiten, da er den linken Arm praktisch nicht brauchen könne. Die bisherige Tätigkeit sei

aus medizinischen Gründen, auch bei einer verminderten Leis tungsfähigkeit, nicht zumutbar ( Ziff. 1.7).

3.4

Dr. med. E.___ , FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 8.

Juni 2011 ( Urk. 8/2 8/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ( Ziff. 1.1): - s pastisches, armbetontes Hemisyndrom links, bei rechts

hemisphäri schem Insult bei Verschluss der Arteri a

carotis

interna rechts, seit zirka Februar 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Ziff. 1.1): - Status nach Sturz auf beide Hände am 28. Januar 2010 - Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndrom s am 6. April 2010

Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 24. November 2010 ambulant behandelt ( Ziff. 1.2) . Er attestierte ihm eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab Februar 2010 und ging von einer Hilfsarbeitstätigkeit aus, da ihm der Beruf des Beschwerdeführers unbekannt sei ( Ziff. 1.6). Er führte weiter aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Verlangsamung und eine Schwäche der linken Extremitäten .

D iese Einschränkungen nähmen unter Belastung zu. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei mit 4-5 Stunden pro Tag mit verminderter kör perlicher Belastung möglich ( Ziff. 1.7). Ab Sommer 2011 könne mit einer Wi e deraufnahme der beruflichen Tätigkeit mit Pensum von 50 % ge rechnet werden ( Ziff. 1.9). 3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) , erstattete seine Stellungnahme am

17. Juni 2011 ( Urk. 8/59/3) und führte aus, es bestünden keine Hinweise für ein eigenständiges psychiatrisches Krank heitsgeschehen und es handle sich auch nicht um ein reines Unfallgesche hen . Nach langjähriger klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der angestammten schweren Tätigkeit seit Januar 2010 ausgewiesen, aber auch eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in lei densangepasster sehr leichter vorwiegend sitzender Tätigkeit oh ne grosse An forderungen an Kraft und Geschicklichkeit der linken oberen Extremität . 3. 6

Dr. med. G.___ , FMH für Neurologie, Leitender Arzt , Spital

H.__ , nannte im Austrittsbericht vom 29. September 2011 ( Urk. 8/36) folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach ischämischen cerebrovaskulärem Insult am 28. Januar 2010 - Verschluss der Arteria

carotis

interna rechts, nur schwache kal i brige , kaum abgrenzbare

Arteria

communicans

posterior beidseits und Ar teria

communicans

anterior - residuelle handbetonte Armparese links mit starker Spastik - Status nach grobschlägigen Myoklonien des linken Armes am 2. August 2011 - Status nach schädlichem Alkoholkonsum mit Lebersteatose - vaskuläre Risikofaktoren (VRF): persistierender Nikotinabusus

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 2. August bis 6. August 2011 sta tio när behandelt worden (S. 1 unten). Die Feinmotorik in der linken Hand sei gestört und das Fingertapping und der Fingergalopp seien stark vermindert be ziehungsweise fast aufgehoben. Die Funktion des linken Armes sei durch die Spastik , aber auch durch die Spastik -bedingten Schmerzen , stark eingeschränkt. In seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Mit dem linken Arm könne dem Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr zugemutet werden (S. 3 oben). 3.7

Am

21. März 2012 ( Urk. 8/53 = Urk. 8/63/2-13 ) berichteten

I.___ , Fach psychologin für Laufbahn- und Personalpsychologie FSP, und J.___ , Berufsabklärer Metallwerkstatt, K.___ ,

über die vom 29. November 2011 bis 26. Febru ar 2012 erfolgte Abklärung ( S. 1 Ziff. 3). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund des spastischen Hemisyndrom s

nur mit speziell gestalteten Vor rich tungen für einhändige Tätigkeiten während 4 Stun den beschäftigt werden können. Im Arbeitsgeschehen sei kein Bezug zu frühe ren beruflichen Erfah rung en ersichtlich gewesen. Die Tätigkeiten habe der Be schwerdeführer nur ausführen können, wenn er sie nicht selber habe planen müssen . Im geschützten Umfeld des

Zentr ums habe der Beschwerdeführer eine zu nehmend stabilere zeitliche Be last barkeit und eine allmähliche unbefangenere, zügigere Arbeitsweise gezeigt. Ver mehrt habe er seinen link en Arm von sich aus eingesetzt. Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, an einem Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung zu er bringen. Man müsse für ihn Ar beits abläufe in Einzelschritten aufteilen, wie es in der wirtschaf tlichen Ferti gung nicht vorkomme. Seine Ergebnisse müss t en regelmässig kontrolliert werden. Die fehlende Selbständigkeit des Beschwer deführers und die dadurch erforderliche übermässige Hilfestellung von Seiten der Betreuung beding t en den geschützten Ra h men (S. 9 Ziff. 7) . 3. 8

In ihrer Stellungnahme zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/63 /1 ) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - h andbetonte Armparese links mit starker Spastik bei Status nach ischä mischem cerebr o vaskulärem Insult (28. Januar 2010) - rezidivierende Limb - Shaking -TIA seit 2. August 2011 - fokaler epileptischer Anfall brachiofacial betont links ( 2. August 2011) - chronische Alkoholkrankheit

Sie führte aus, der Beschwerdeführer könne trotz praktisch abgeschlossener Reha bilitation den linken Arm praktisch nur als Unterstützung, aber für keine manuellen Tätigkeiten gebrauchen. Er sei nicht mehr in der Lage, sämtliche ma nuellen Tätigkeiten auszuüben, auch in seinem Alltag benötige er Hilfe. Der Be schwerdeführer sei auch von seiner cerebralen Leistung her etwas einge schränkt mit vermehrten Kopfschmerzen, Gedächtnislücken und auch Konzent rations schwäche, wobei ihm sämtliche Büroarbeiten nicht zugemutet werden könn t en. Es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % für angepasste Tätigkeiten (S. 1). 3. 9

In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 ( Urk. 8/67) führte RAD-Arzt Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer könne gemäss K.___ -Abklärung in geistig wenig anspruchsvolle n , manuell sehr leichte n Tätigkeiten, weitgehend ein händig ausgeführt, über den Tag verteilt durchaus noch 4 Stunden arbeiten, was medi zinisch-theoretisch zumindest einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in opti mal leidensangepasster Tätigkeit entspreche. Aus medizinischer Sicht könne nicht be antwortet werden, ob der Beschwerdeführer diese medizinisch ausge wiesene Leis tung auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch umsetze. 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass der Beschwerdefüh rer in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser auf grund der funktionellen Einschränkung des linken Arms nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig sind die Höhe und die Verwe rtbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie die Höhe des leidensbedingte n Abzug s .

Die Beschwerdegegnerin

ging diesbezüglich davon aus, dass der Beschwerde füh rer ab 1. Oktober 2010 in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsun fähig sei und eine Arbeitsfähig keit von 50 % in einer leidensangepassten Tätig keit bestehe. Sie gewährte einen Leidensabzug von 15 % (vgl. E. 2.1). 4.2

Dr. E.___ sowie Dr. F.___ g ingen beide von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidesange passten Tätigkeit aus . Dr. E.___ behandelte den Beschwer de führer kurz nach dem Unfall und attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Sommer 2011 (vorstehend E. 3.4 ). RAD-Arzt Dr. F.___ ging von einer medizinisch-theoreti schen Restarbeitsfähigkeit von 50 % in eine r optimal lei dens angepassten Tätig keit aus (vorstehend E. 3.9 ).

Dr. D.___

attestierte

da ge gen

eine maximale Ar beitsfähigkeit von 40 % (vorstehend E. 3.8). Auf die abwei chen de Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. D.___ kann nicht abgestellt wer den, da ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine ge wisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung rechtfertigt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gegen die Beurteilung von Dr. D.___

spricht zudem die Ein schätzung des Beschwer deführers selbst , der in der Beschwerde von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in einer leidensangepasste n Tätigkeit ausg ing .

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Im Bericht über d ie K.___ -Abklärung wurde fest gehalten , der Beschwerdeführer könne für einhändige Tätig keiten nur während 4 Stunden beschäftigt werden (vor stehend E.

3.7). Die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde dabei nicht

medizinisch untersucht , da es sich um eine reine berufliche Abklärung gehan delt hat. Der Bericht über diese Abklärung wurde

zudem nicht von medi zini schen Fachleute n erstellt . Die Ergebnisse in der Abklärung konnten auch nicht durch die medizinische n Befunde in den ärztlichen Berichten erhärtet werden.

Auf die K.___ -Abklärung kann deshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. 4.3

In Würdigung der Aktenlage erfüllt die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E.

1.4), da die Stellungnahme in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden ist und der konkreten medizinischen Si tua tion Rechnung trägt .

Somit kann im Ergebnis auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. F.___ abgest ell t und der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 50 % ar beits fähig erachtet werden . D er medizinische Sachverhalt erweist sich dahinge hend al s erstellt. 4.4

Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Leistung sei im ausgeglichenen Ar b eitsmarkt nicht verwertbar ( vorstehend E. 2.2) , geht fehl.

Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13.

Feb ruar 2012 E. 4.3, 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5. 2 , 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 2 2. November 2006 E. 7.2.2 ) be gründet die faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwer te

Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wiederholt b e stä tigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betä ti gungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Einar mi g e zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten kön nen.

Der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restar beitsfähigkeit auf einen Nischen arbeits platz angewiesen ist, führt nicht zur Ver nei nung des Vorhan denseins entsprechender Arbeitsg elegenheiten auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt . Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Ar beits markt s umfasst auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse „soziale Winkel“, also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 2 2. September 2008 E. 4, I 180/05 vom 16. Januar 2006 E. 5.2, U 42 5/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4) 4.5

Unter diesen Umständen vermag die B eurteilung in der K.___ -Abklä rung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner funktionellen Ein händigkeit eine Arbeits fähigkeit in einem geschützten Rahmen attestierten (vgl. E. 3.7), nicht zu über zeugen , und es kann diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden. Auch wenn der Beschwer deführer aufgrund seiner Einhändigkeit für die Verwertung der Rest arbeitsfä higkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, fü h r t dieser Um stand

alleine nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsge le gen heiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer kann bei spiels weise einhändig e Arbeitstätigkeiten übernehmen wie

Überwa chungs -, Kon troll - oder Prüffunktionen oder Bedienung und Überwachung von automa ti schen Maschinen, die nicht den Einsatz beider Hände oder Arme benö tigen.

Grundsätzlich ist ihm somit

– wie in der

K.___ -Abklärung beschrieben

– eine ein fache handwerkliche Betätigung mit Bedienung von automatischen Maschi nen möglich. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der leidensbedingte Abzug sei zu tief. Auf grund der Einteilung der Arbeitsschritte in viele Einzelschritte, der notwendigen regelmässi gen Kontrolle seiner Arbeiten und seiner minimalen Deutsch kennt nisse sowie der Reduktion auf eine Teilzeitarbeit sei ein Maximalabzug von 25 % zu ge währen (vgl. E. 2.2).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den

Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.2

Ob und in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, liegt im Ermessen der Verwaltung. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Er messen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Be handlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gege ben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften frem den Er wägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Will kür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben so wie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen). 5. 3

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % erscheint zu tief. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der funktionellen Einschränkung seines linken Arms nur noch für leichtere Arbeiten, die gröss tenteils einhändig ausgeführt werden können, einsatzfähig. Gemäss den Anga ben in der K.___ -Abklärung braucht der Beschwerdeführer eine Hilfestellung für die Ausführung der Arbeiten, seine Arbeiten müssen regelmässig kontrolliert werden und es fehlt ihm an Selbständigkeit (vgl. E. 3.7). A ufgrund seiner funk tionellen Einschränkung ist damit zu rechnen, dass er in der Ausführung von Arbeiten deutlich verlangsamt ist. Die Arbeitsbedingungen müssten an seine Behinderung angepasst werden. Dies erfordert ein Entgegenkommen und eine Rücksichtnahme des Arbeitgebers, was sich in einer Lohneinbusse niederschla gen dürfte . Weiter ist der Beschwerdeführer, welchem die Ausübung von behin derungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen . Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilze itbeschäftigte Männer im Vergleich zu v ollzeitangestellten , auf Niveau 4 täti gen, Männern erfahrungsgemäss überprop ortional tiefer entlöhnt werden.

In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend ein Abzug von insge samt 25 %

vom Tabellenlohn als angemessen.

5.3

Di e B erechnung des Validen- sowie des Invalidenein kommens stützt sich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE). Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Männern im Wirtschaftszweig „Metallerzeugung und – bear bei tung “ mit Anforderungsniveau 4 erziel t en Einkommen betrug Fr. 5‘073. -- pro Monat (LSE 2010, S. 26, TA 1, Ziff. 24). Auf ein Jahr umgerechnet und an gepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9.2, lit . C ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011 von 0.9 % (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 87, Tabelle B 10.2, Ziff. 10-33) ergibt sich ein hypothetisches Vali deneinkommen von rund

Fr. 6 3 ‘ 267 . -- ( Fr. 5‘073. -- x 12 : 40 x 41 . 2 x 1.009 ) .

Der Zentralwert der im Jahr 2010 in allen Wirtschaftszweigen mit Anforde rungsniveau 4 von Männern erziel t en Einkommen betrug Fr. 4‘901.--. Auf ein Jahr umge rechnet und angepasst an die wöchentliche Arbeit szeit von 41.7

Stun den (Die Volks wirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9.2, Total ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011 von 1 % (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 87, Tabelle B 10.2, Total) ergibt sich ein hypo thetisches Inva lideneinkommen von rund Fr. 61‘ 925 .-- ( Fr. 4‘901. -- x 12 : 40 x 41 . 7 x 1.01). Ausge hend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘ 962 .-- ( Fr. 61‘ 925 . -- x 0.5 ).

Unter Berücksichtigung des leiden s bedingten Abzuges von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 23‘ 222 .-- ( Fr. 30‘ 962 . -- x 0.75). Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61‘ 925 . -- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23‘ 222 .- - ergibt eine Ei n kom menseinbusse von Fr. 38‘ 703 .--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 62 % , was einen Anspruch auf eine Drei viertelsrente (vgl. E. 1.3) e rgibt .

Die Beschwerde ist somit teilweise gut zu heissen , und die angefochtene Ver fü gung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 6.

6.1

Abweichend von Art 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 20 0. --bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Be schwer degegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer steht gemäss dem Ausgang des Ver fahrens eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135 .-- (z uzüglich

MWSt ) auf Fr. 1‘100 .-- festzusetzen und von der Be schwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2012

dahin abgeändert , dass der Beschwerdeführer ab

1. August 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufe nen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959 , arbeitete zuletzt vom 18. Ja nuar

2010 bis 1. Februar 2010 temporär als Metallbauschlosser ( Urk. 8/27). Am

9. Feb ru ar 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung we gen Schmerzen an der

Hand und am linken Arm zum Rentenbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 8/ 21, Urk. 8/28/1-4 ), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug;

Urk. 8/16, Urk. 8/79) , Arbeitgeberberichte ( Urk. 8/20, Urk. 8/27, Urk. 8/29 ) und ein en beruflichen

Abklärungsbericht ( Urk. 8/53) ein und zog Ak ten des Unfallversicherers des Versicherten ( Urk. 8/10) bei.

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2012 ( Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle eine Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.009 ) .

Der Zentralwert der im Jahr 2010 in allen Wirtschaftszweigen mit Anforde rungsniveau 4 von Männern erziel t en Einkommen betrug Fr. 4‘901.--. Auf ein Jahr umge rechnet und angepasst an die wöchentliche Arbeit szeit von 41.7

Stun den (Die Volks wirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9.2, Total ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011 von 1 % (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 87, Tabelle B 10.2, Total) ergibt sich ein hypo thetisches Inva lideneinkommen von rund Fr. 61‘ 925 .-- ( Fr. 4‘901. -- x

E. 2 ). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentge ltliche Prozessführung ( Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Verfügung steil 2 ( Urk. 8/81) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt sei und dass seit Ablauf der Wartezeit nur noch eine Ar beits fähig keit von 50 % bestehe . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi täts grad von 59 %

( S. 1 unten). Das Alter, die Dienstjahr e und die Aufent halts kategorie

würden vorliegend keine weiteren Abzüge rechtfertigen . Das Pensum und das Anforderungsprofil seien als lohnmindernde Faktoren zu berücksich ti gen , dies mit einem Abzug von 15 % (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend , er sei in der Lage , eine Präsenzzeit von 4 Stunden täglich zu erbringen, was einem Pen sum von 50 % entspreche (S. 1 unten) . Seine Leistung sei aber im ersten Ar beits markt nicht verwertbar . Seine fehlende Selbst ändigkeit und die dadurch erfor derliche Hilfestellung von Seiten der Betreuung beding t en einen geschütz ten Rahmen (S. 2 oben). Der Leidensabzug von 15 % sei zudem zu tief. Auf grund seiner

– näher um schriebenen - Einschränkungen sowie der Reduktion auf eine Teilzeitarbeit sei der Maximalabzug von 25 % zu gewähren (S. 2 unten).

E. 2.3 Strittig und damit zu prüfen ist vorliegend die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt. Strittig sind weiter der Invaliditätsgrad und der leidensbedingt e Abzug. 3. 3.1

Am

25. Januar 2010 stürzte der Beschwerdeführer auf Glatteis ( Urk. 8/10/192 Ziff. 4-6); in der Folge wurden unter anderem ein posttraumatisch progredientes Karpaltunnelsyndrom links und ein Zustand nach Kontusion der linken Hand diag nostiziert ( Urk. 8/10/169-170 S. 1 Mitte).

Dr. med. Z.___ , FMH orthopädische Chirurgie, berichtete am 21. Juli 2010 ( Urk. 8/10/141-144) über seine kreisärztliche Untersuchung . Er führte aus, klinisch falle eine schlechte koordinative Begabung des Beschwerdeführers auf .

D ies zusammen mit der offenbar ungenügenden physiotherapeutischen Betreu ung nach der handchirurgischen Operation dürfte verantwortlich sein für die heute bestehende frozen

shoulder links, ebenfalls für die mässig einge schränkte Beweglichkeit der Finger in der linken Hand. Der Faustschluss links sei nicht vollständig möglich. Er halte eine stationäre Rehabilitation in A.___ für sinn voll

(S. 4). 3.2

Vom 9. August bis 15. September 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik A.___ , worüber Dr. med. B.___ , Assistenzarzt, und Dr.

med. C.___ , Facharzt Physikalische Medizin, FMH Rehabilitation, mit

Austrittsbericht vom 16. September 2010 ( Urk. 8/10/107-114) berichteten. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - a ktiviertes Karpaltunnelsyndrom links - a ktivierte AC-Gelenksarthrose - E picondylitis

humero-radialis links - Frakturherd anterolateral

E. 4 ), was

ihm mit Verfügung vom 28. November 2012 ( Urk.

6) gewährt wurde. Mit Be schwerd eantwort vom 20. Dezember 2012 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass der Beschwerdefüh rer in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser auf grund der funktionellen Einschränkung des linken Arms nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig sind die Höhe und die Verwe rtbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie die Höhe des leidensbedingte n Abzug s .

Die Beschwerdegegnerin

ging diesbezüglich davon aus, dass der Beschwerde füh rer ab 1. Oktober 2010 in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsun fähig sei und eine Arbeitsfähig keit von 50 % in einer leidensangepassten Tätig keit bestehe. Sie gewährte einen Leidensabzug von 15 % (vgl. E. 2.1).

E. 4.2 Dr. E.___ sowie Dr. F.___ g ingen beide von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidesange passten Tätigkeit aus . Dr. E.___ behandelte den Beschwer de führer kurz nach dem Unfall und attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Sommer 2011 (vorstehend E. 3.4 ). RAD-Arzt Dr. F.___ ging von einer medizinisch-theoreti schen Restarbeitsfähigkeit von 50 % in eine r optimal lei dens angepassten Tätig keit aus (vorstehend E. 3.9 ).

Dr. D.___

attestierte

da ge gen

eine maximale Ar beitsfähigkeit von 40 % (vorstehend E. 3.8). Auf die abwei chen de Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. D.___ kann nicht abgestellt wer den, da ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine ge wisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung rechtfertigt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gegen die Beurteilung von Dr. D.___

spricht zudem die Ein schätzung des Beschwer deführers selbst , der in der Beschwerde von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in einer leidensangepasste n Tätigkeit ausg ing .

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Im Bericht über d ie K.___ -Abklärung wurde fest gehalten , der Beschwerdeführer könne für einhändige Tätig keiten nur während 4 Stunden beschäftigt werden (vor stehend E.

3.7). Die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde dabei nicht

medizinisch untersucht , da es sich um eine reine berufliche Abklärung gehan delt hat. Der Bericht über diese Abklärung wurde

zudem nicht von medi zini schen Fachleute n erstellt . Die Ergebnisse in der Abklärung konnten auch nicht durch die medizinische n Befunde in den ärztlichen Berichten erhärtet werden.

Auf die K.___ -Abklärung kann deshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden.

E. 4.3 In Würdigung der Aktenlage erfüllt die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E.

1.4), da die Stellungnahme in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden ist und der konkreten medizinischen Si tua tion Rechnung trägt .

Somit kann im Ergebnis auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. F.___ abgest ell t und der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 50 % ar beits fähig erachtet werden . D er medizinische Sachverhalt erweist sich dahinge hend al s erstellt.

E. 4.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Leistung sei im ausgeglichenen Ar b eitsmarkt nicht verwertbar ( vorstehend E. 2.2) , geht fehl.

Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13.

Feb ruar 2012 E. 4.3, 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5. 2 , 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 2 2. November 2006 E. 7.2.2 ) be gründet die faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwer te

Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wiederholt b e stä tigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betä ti gungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Einar mi g e zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten kön nen.

Der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restar beitsfähigkeit auf einen Nischen arbeits platz angewiesen ist, führt nicht zur Ver nei nung des Vorhan denseins entsprechender Arbeitsg elegenheiten auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt . Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Ar beits markt s umfasst auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse „soziale Winkel“, also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 2 2. September 2008 E. 4, I 180/05 vom 16. Januar 2006 E. 5.2, U 42 5/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4)

E. 4.5 Unter diesen Umständen vermag die B eurteilung in der K.___ -Abklä rung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner funktionellen Ein händigkeit eine Arbeits fähigkeit in einem geschützten Rahmen attestierten (vgl. E. 3.7), nicht zu über zeugen , und es kann diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden. Auch wenn der Beschwer deführer aufgrund seiner Einhändigkeit für die Verwertung der Rest arbeitsfä higkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, fü h r t dieser Um stand

alleine nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsge le gen heiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer kann bei spiels weise einhändig e Arbeitstätigkeiten übernehmen wie

Überwa chungs -, Kon troll - oder Prüffunktionen oder Bedienung und Überwachung von automa ti schen Maschinen, die nicht den Einsatz beider Hände oder Arme benö tigen.

Grundsätzlich ist ihm somit

– wie in der

K.___ -Abklärung beschrieben

– eine ein fache handwerkliche Betätigung mit Bedienung von automatischen Maschi nen möglich. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der leidensbedingte Abzug sei zu tief. Auf grund der Einteilung der Arbeitsschritte in viele Einzelschritte, der notwendigen regelmässi gen Kontrolle seiner Arbeiten und seiner minimalen Deutsch kennt nisse sowie der Reduktion auf eine Teilzeitarbeit sei ein Maximalabzug von 25 % zu ge währen (vgl. E. 2.2).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den

Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.2

Ob und in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, liegt im Ermessen der Verwaltung. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Er messen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Be handlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gege ben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften frem den Er wägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Will kür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben so wie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen). 5. 3

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % erscheint zu tief. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der funktionellen Einschränkung seines linken Arms nur noch für leichtere Arbeiten, die gröss tenteils einhändig ausgeführt werden können, einsatzfähig. Gemäss den Anga ben in der K.___ -Abklärung braucht der Beschwerdeführer eine Hilfestellung für die Ausführung der Arbeiten, seine Arbeiten müssen regelmässig kontrolliert werden und es fehlt ihm an Selbständigkeit (vgl. E. 3.7). A ufgrund seiner funk tionellen Einschränkung ist damit zu rechnen, dass er in der Ausführung von Arbeiten deutlich verlangsamt ist. Die Arbeitsbedingungen müssten an seine Behinderung angepasst werden. Dies erfordert ein Entgegenkommen und eine Rücksichtnahme des Arbeitgebers, was sich in einer Lohneinbusse niederschla gen dürfte . Weiter ist der Beschwerdeführer, welchem die Ausübung von behin derungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen . Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilze itbeschäftigte Männer im Vergleich zu v ollzeitangestellten , auf Niveau 4 täti gen, Männern erfahrungsgemäss überprop ortional tiefer entlöhnt werden.

In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend ein Abzug von insge samt 25 %

vom Tabellenlohn als angemessen.

5.3

Di e B erechnung des Validen- sowie des Invalidenein kommens stützt sich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE). Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Männern im Wirtschaftszweig „Metallerzeugung und – bear bei tung “ mit Anforderungsniveau 4 erziel t en Einkommen betrug Fr. 5‘073. -- pro Monat (LSE 2010, S. 26, TA 1, Ziff. 24). Auf ein Jahr umgerechnet und an gepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9.2, lit . C ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011 von 0.9 % (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 87, Tabelle B 10.2, Ziff. 10-33) ergibt sich ein hypothetisches Vali deneinkommen von rund

Fr. 6 3 ‘ 267 . -- ( Fr. 5‘073. -- x

E. 7 Rippe links und alter Frakturherd an der 1 2. Rippe dorsal

Sie führten aus, d ie berufliche Tätigkeit als Schlosser sei für den Beschwer de führer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da eine schwere manuelle Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Sie attestierten dem Be schwer de füh rer ab 15. September 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . L eichte Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausüben , wobei z urzeit der Einsatz der linken Hand nur im Sinne einer Zudienfunktion zumutbar sei (S. 2 Mitte). 3. 3

Dr. med. D.___ , FMH Physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 24. März 2011 ( Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - s pastisches Hemisyndrom links bei rechts-hemisphärischem Insult mit Verschluss der Arteria

carotis

interna rechts - p osttraumatisches Carpaltunnelsyndrom bei Status nach operativer De kompression links - p osttraumatische Epicondylopathia

humeri

radicalis mit Tendovaginiti den links - p osttraumatische Periarthritis humeroscapularis

Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Juli 2008 in ihrer Be hand lung ( Ziff. 1.2). Seit dem Unfall am 28. Januar 2010 bestünden diffuse Dysäs the sien und Parästhesien , zuerst im linken Unter arm, die sich auch nach de r

Carpaltunneloperation nicht gebessert hätten, son dern es sei eher eine Ver schlech terung mit Ausdehnung der Dysästhesien und Paräs thesien im ganzen linken Arm eingetreten . Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Ar beits un fähigkeit von 100 % seit dem 28. Januar 2010 ( Ziff. 1.6). Sie führte wei ter aus, der Beschwerdeführer könne in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeiten, da er den linken Arm praktisch nicht brauchen könne. Die bisherige Tätigkeit sei

aus medizinischen Gründen, auch bei einer verminderten Leis tungsfähigkeit, nicht zumutbar ( Ziff. 1.7).

3.4

Dr. med. E.___ , FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 8.

Juni 2011 ( Urk. 8/2 8/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ( Ziff. 1.1): - s pastisches, armbetontes Hemisyndrom links, bei rechts

hemisphäri schem Insult bei Verschluss der Arteri a

carotis

interna rechts, seit zirka Februar 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Ziff. 1.1): - Status nach Sturz auf beide Hände am 28. Januar 2010 - Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndrom s am 6. April 2010

Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 24. November 2010 ambulant behandelt ( Ziff. 1.2) . Er attestierte ihm eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab Februar 2010 und ging von einer Hilfsarbeitstätigkeit aus, da ihm der Beruf des Beschwerdeführers unbekannt sei ( Ziff. 1.6). Er führte weiter aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Verlangsamung und eine Schwäche der linken Extremitäten .

D iese Einschränkungen nähmen unter Belastung zu. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei mit 4-5 Stunden pro Tag mit verminderter kör perlicher Belastung möglich ( Ziff. 1.7). Ab Sommer 2011 könne mit einer Wi e deraufnahme der beruflichen Tätigkeit mit Pensum von 50 % ge rechnet werden ( Ziff. 1.9). 3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) , erstattete seine Stellungnahme am

17. Juni 2011 ( Urk. 8/59/3) und führte aus, es bestünden keine Hinweise für ein eigenständiges psychiatrisches Krank heitsgeschehen und es handle sich auch nicht um ein reines Unfallgesche hen . Nach langjähriger klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der angestammten schweren Tätigkeit seit Januar 2010 ausgewiesen, aber auch eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in lei densangepasster sehr leichter vorwiegend sitzender Tätigkeit oh ne grosse An forderungen an Kraft und Geschicklichkeit der linken oberen Extremität . 3. 6

Dr. med. G.___ , FMH für Neurologie, Leitender Arzt , Spital

H.__ , nannte im Austrittsbericht vom 29. September 2011 ( Urk. 8/36) folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach ischämischen cerebrovaskulärem Insult am 28. Januar 2010 - Verschluss der Arteria

carotis

interna rechts, nur schwache kal i brige , kaum abgrenzbare

Arteria

communicans

posterior beidseits und Ar teria

communicans

anterior - residuelle handbetonte Armparese links mit starker Spastik - Status nach grobschlägigen Myoklonien des linken Armes am 2. August 2011 - Status nach schädlichem Alkoholkonsum mit Lebersteatose - vaskuläre Risikofaktoren (VRF): persistierender Nikotinabusus

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 2. August bis 6. August 2011 sta tio när behandelt worden (S. 1 unten). Die Feinmotorik in der linken Hand sei gestört und das Fingertapping und der Fingergalopp seien stark vermindert be ziehungsweise fast aufgehoben. Die Funktion des linken Armes sei durch die Spastik , aber auch durch die Spastik -bedingten Schmerzen , stark eingeschränkt. In seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Mit dem linken Arm könne dem Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr zugemutet werden (S. 3 oben). 3.7

Am

21. März 2012 ( Urk. 8/53 = Urk. 8/63/2-13 ) berichteten

I.___ , Fach psychologin für Laufbahn- und Personalpsychologie FSP, und J.___ , Berufsabklärer Metallwerkstatt, K.___ ,

über die vom 29. November 2011 bis 26. Febru ar 2012 erfolgte Abklärung ( S. 1 Ziff. 3). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund des spastischen Hemisyndrom s

nur mit speziell gestalteten Vor rich tungen für einhändige Tätigkeiten während 4 Stun den beschäftigt werden können. Im Arbeitsgeschehen sei kein Bezug zu frühe ren beruflichen Erfah rung en ersichtlich gewesen. Die Tätigkeiten habe der Be schwerdeführer nur ausführen können, wenn er sie nicht selber habe planen müssen . Im geschützten Umfeld des

Zentr ums habe der Beschwerdeführer eine zu nehmend stabilere zeitliche Be last barkeit und eine allmähliche unbefangenere, zügigere Arbeitsweise gezeigt. Ver mehrt habe er seinen link en Arm von sich aus eingesetzt. Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, an einem Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung zu er bringen. Man müsse für ihn Ar beits abläufe in Einzelschritten aufteilen, wie es in der wirtschaf tlichen Ferti gung nicht vorkomme. Seine Ergebnisse müss t en regelmässig kontrolliert werden. Die fehlende Selbständigkeit des Beschwer deführers und die dadurch erforderliche übermässige Hilfestellung von Seiten der Betreuung beding t en den geschützten Ra h men (S. 9 Ziff. 7) . 3.

E. 8 In ihrer Stellungnahme zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/63 /1 ) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - h andbetonte Armparese links mit starker Spastik bei Status nach ischä mischem cerebr o vaskulärem Insult (28. Januar 2010) - rezidivierende Limb - Shaking -TIA seit 2. August 2011 - fokaler epileptischer Anfall brachiofacial betont links ( 2. August 2011) - chronische Alkoholkrankheit

Sie führte aus, der Beschwerdeführer könne trotz praktisch abgeschlossener Reha bilitation den linken Arm praktisch nur als Unterstützung, aber für keine manuellen Tätigkeiten gebrauchen. Er sei nicht mehr in der Lage, sämtliche ma nuellen Tätigkeiten auszuüben, auch in seinem Alltag benötige er Hilfe. Der Be schwerdeführer sei auch von seiner cerebralen Leistung her etwas einge schränkt mit vermehrten Kopfschmerzen, Gedächtnislücken und auch Konzent rations schwäche, wobei ihm sämtliche Büroarbeiten nicht zugemutet werden könn t en. Es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % für angepasste Tätigkeiten (S. 1). 3.

E. 9 In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 ( Urk. 8/67) führte RAD-Arzt Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer könne gemäss K.___ -Abklärung in geistig wenig anspruchsvolle n , manuell sehr leichte n Tätigkeiten, weitgehend ein händig ausgeführt, über den Tag verteilt durchaus noch 4 Stunden arbeiten, was medi zinisch-theoretisch zumindest einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in opti mal leidensangepasster Tätigkeit entspreche. Aus medizinischer Sicht könne nicht be antwortet werden, ob der Beschwerdeführer diese medizinisch ausge wiesene Leis tung auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch umsetze. 4.

E. 12 : 40 x 41 . 7 x 1.01). Ausge hend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘ 962 .-- ( Fr. 61‘ 925 . -- x 0.5 ).

Unter Berücksichtigung des leiden s bedingten Abzuges von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 23‘ 222 .-- ( Fr. 30‘ 962 . -- x 0.75). Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61‘ 925 . -- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23‘ 222 .- - ergibt eine Ei n kom menseinbusse von Fr. 38‘ 703 .--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 62 % , was einen Anspruch auf eine Drei viertelsrente (vgl. E. 1.3) e rgibt .

Die Beschwerde ist somit teilweise gut zu heissen , und die angefochtene Ver fü gung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 6.

6.1

Abweichend von Art 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 20 0. --bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Be schwer degegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer steht gemäss dem Ausgang des Ver fahrens eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135 .-- (z uzüglich

MWSt ) auf Fr. 1‘100 .-- festzusetzen und von der Be schwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2012

dahin abgeändert , dass der Beschwerdeführer ab

1. August 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufe nen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01222 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

3. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959 , arbeitete zuletzt vom 18. Ja nuar

2010 bis 1. Februar 2010 temporär als Metallbauschlosser ( Urk. 8/27). Am

9. Feb ru ar 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung we gen Schmerzen an der

Hand und am linken Arm zum Rentenbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 8/ 21, Urk. 8/28/1-4 ), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug;

Urk. 8/16, Urk. 8/79) , Arbeitgeberberichte ( Urk. 8/20, Urk. 8/27, Urk. 8/29 ) und ein en beruflichen

Abklärungsbericht ( Urk. 8/53) ein und zog Ak ten des Unfallversicherers des Versicherten ( Urk. 8/10) bei.

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2012 ( Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle eine Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2012 Einwände ( Urk. 8/64). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheid verfahren

( Urk. 8/69, Urk. 8/74) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom

30. Oktober 2012 ( Urk. 8/85 = Urk. 2/1)

bei einem Invaliditätsgrad von 59 %

eine halbe Invalidenrente

ab

1. August 2011 zu . 2.

Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2012 ( Urk. 2/1) erhob der Versicherte am 20. November 2012 Beschwerde ( Urk. 1 S. 1 ) und beantragte, diese sei te ilweise aufzuheben ( Ziff. 1 )

und es sei ihm eine ga nze Rente zuzusprechen ( Ziff. 2 ). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentge ltliche Prozessführung ( Ziff. 4 ), was

ihm mit Verfügung vom 28. November 2012 ( Urk.

6) gewährt wurde. Mit Be schwerd eantwort vom 20. Dezember 2012 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Verfügung steil 2 ( Urk. 8/81) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt sei und dass seit Ablauf der Wartezeit nur noch eine Ar beits fähig keit von 50 % bestehe . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi täts grad von 59 %

( S. 1 unten). Das Alter, die Dienstjahr e und die Aufent halts kategorie

würden vorliegend keine weiteren Abzüge rechtfertigen . Das Pensum und das Anforderungsprofil seien als lohnmindernde Faktoren zu berücksich ti gen , dies mit einem Abzug von 15 % (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend , er sei in der Lage , eine Präsenzzeit von 4 Stunden täglich zu erbringen, was einem Pen sum von 50 % entspreche (S. 1 unten) . Seine Leistung sei aber im ersten Ar beits markt nicht verwertbar . Seine fehlende Selbst ändigkeit und die dadurch erfor derliche Hilfestellung von Seiten der Betreuung beding t en einen geschütz ten Rahmen (S. 2 oben). Der Leidensabzug von 15 % sei zudem zu tief. Auf grund seiner

– näher um schriebenen - Einschränkungen sowie der Reduktion auf eine Teilzeitarbeit sei der Maximalabzug von 25 % zu gewähren (S. 2 unten). 2.3

Strittig und damit zu prüfen ist vorliegend die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt. Strittig sind weiter der Invaliditätsgrad und der leidensbedingt e Abzug. 3. 3.1

Am

25. Januar 2010 stürzte der Beschwerdeführer auf Glatteis ( Urk. 8/10/192 Ziff. 4-6); in der Folge wurden unter anderem ein posttraumatisch progredientes Karpaltunnelsyndrom links und ein Zustand nach Kontusion der linken Hand diag nostiziert ( Urk. 8/10/169-170 S. 1 Mitte).

Dr. med. Z.___ , FMH orthopädische Chirurgie, berichtete am 21. Juli 2010 ( Urk. 8/10/141-144) über seine kreisärztliche Untersuchung . Er führte aus, klinisch falle eine schlechte koordinative Begabung des Beschwerdeführers auf .

D ies zusammen mit der offenbar ungenügenden physiotherapeutischen Betreu ung nach der handchirurgischen Operation dürfte verantwortlich sein für die heute bestehende frozen

shoulder links, ebenfalls für die mässig einge schränkte Beweglichkeit der Finger in der linken Hand. Der Faustschluss links sei nicht vollständig möglich. Er halte eine stationäre Rehabilitation in A.___ für sinn voll

(S. 4). 3.2

Vom 9. August bis 15. September 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik A.___ , worüber Dr. med. B.___ , Assistenzarzt, und Dr.

med. C.___ , Facharzt Physikalische Medizin, FMH Rehabilitation, mit

Austrittsbericht vom 16. September 2010 ( Urk. 8/10/107-114) berichteten. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - a ktiviertes Karpaltunnelsyndrom links - a ktivierte AC-Gelenksarthrose - E picondylitis

humero-radialis links - Frakturherd anterolateral

7. Rippe links und alter Frakturherd an der 1 2. Rippe dorsal

Sie führten aus, d ie berufliche Tätigkeit als Schlosser sei für den Beschwer de führer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da eine schwere manuelle Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Sie attestierten dem Be schwer de füh rer ab 15. September 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . L eichte Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausüben , wobei z urzeit der Einsatz der linken Hand nur im Sinne einer Zudienfunktion zumutbar sei (S. 2 Mitte). 3. 3

Dr. med. D.___ , FMH Physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 24. März 2011 ( Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - s pastisches Hemisyndrom links bei rechts-hemisphärischem Insult mit Verschluss der Arteria

carotis

interna rechts - p osttraumatisches Carpaltunnelsyndrom bei Status nach operativer De kompression links - p osttraumatische Epicondylopathia

humeri

radicalis mit Tendovaginiti den links - p osttraumatische Periarthritis humeroscapularis

Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Juli 2008 in ihrer Be hand lung ( Ziff. 1.2). Seit dem Unfall am 28. Januar 2010 bestünden diffuse Dysäs the sien und Parästhesien , zuerst im linken Unter arm, die sich auch nach de r

Carpaltunneloperation nicht gebessert hätten, son dern es sei eher eine Ver schlech terung mit Ausdehnung der Dysästhesien und Paräs thesien im ganzen linken Arm eingetreten . Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Ar beits un fähigkeit von 100 % seit dem 28. Januar 2010 ( Ziff. 1.6). Sie führte wei ter aus, der Beschwerdeführer könne in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeiten, da er den linken Arm praktisch nicht brauchen könne. Die bisherige Tätigkeit sei

aus medizinischen Gründen, auch bei einer verminderten Leis tungsfähigkeit, nicht zumutbar ( Ziff. 1.7).

3.4

Dr. med. E.___ , FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 8.

Juni 2011 ( Urk. 8/2 8/1-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ( Ziff. 1.1): - s pastisches, armbetontes Hemisyndrom links, bei rechts

hemisphäri schem Insult bei Verschluss der Arteri a

carotis

interna rechts, seit zirka Februar 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ( Ziff. 1.1): - Status nach Sturz auf beide Hände am 28. Januar 2010 - Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndrom s am 6. April 2010

Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer vom 16. Februar bis 24. November 2010 ambulant behandelt ( Ziff. 1.2) . Er attestierte ihm eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab Februar 2010 und ging von einer Hilfsarbeitstätigkeit aus, da ihm der Beruf des Beschwerdeführers unbekannt sei ( Ziff. 1.6). Er führte weiter aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Verlangsamung und eine Schwäche der linken Extremitäten .

D iese Einschränkungen nähmen unter Belastung zu. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar. Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit sei mit 4-5 Stunden pro Tag mit verminderter kör perlicher Belastung möglich ( Ziff. 1.7). Ab Sommer 2011 könne mit einer Wi e deraufnahme der beruflichen Tätigkeit mit Pensum von 50 % ge rechnet werden ( Ziff. 1.9). 3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) , erstattete seine Stellungnahme am

17. Juni 2011 ( Urk. 8/59/3) und führte aus, es bestünden keine Hinweise für ein eigenständiges psychiatrisches Krank heitsgeschehen und es handle sich auch nicht um ein reines Unfallgesche hen . Nach langjähriger klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der angestammten schweren Tätigkeit seit Januar 2010 ausgewiesen, aber auch eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in lei densangepasster sehr leichter vorwiegend sitzender Tätigkeit oh ne grosse An forderungen an Kraft und Geschicklichkeit der linken oberen Extremität . 3. 6

Dr. med. G.___ , FMH für Neurologie, Leitender Arzt , Spital

H.__ , nannte im Austrittsbericht vom 29. September 2011 ( Urk. 8/36) folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach ischämischen cerebrovaskulärem Insult am 28. Januar 2010 - Verschluss der Arteria

carotis

interna rechts, nur schwache kal i brige , kaum abgrenzbare

Arteria

communicans

posterior beidseits und Ar teria

communicans

anterior - residuelle handbetonte Armparese links mit starker Spastik - Status nach grobschlägigen Myoklonien des linken Armes am 2. August 2011 - Status nach schädlichem Alkoholkonsum mit Lebersteatose - vaskuläre Risikofaktoren (VRF): persistierender Nikotinabusus

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 2. August bis 6. August 2011 sta tio när behandelt worden (S. 1 unten). Die Feinmotorik in der linken Hand sei gestört und das Fingertapping und der Fingergalopp seien stark vermindert be ziehungsweise fast aufgehoben. Die Funktion des linken Armes sei durch die Spastik , aber auch durch die Spastik -bedingten Schmerzen , stark eingeschränkt. In seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Mit dem linken Arm könne dem Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr zugemutet werden (S. 3 oben). 3.7

Am

21. März 2012 ( Urk. 8/53 = Urk. 8/63/2-13 ) berichteten

I.___ , Fach psychologin für Laufbahn- und Personalpsychologie FSP, und J.___ , Berufsabklärer Metallwerkstatt, K.___ ,

über die vom 29. November 2011 bis 26. Febru ar 2012 erfolgte Abklärung ( S. 1 Ziff. 3). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund des spastischen Hemisyndrom s

nur mit speziell gestalteten Vor rich tungen für einhändige Tätigkeiten während 4 Stun den beschäftigt werden können. Im Arbeitsgeschehen sei kein Bezug zu frühe ren beruflichen Erfah rung en ersichtlich gewesen. Die Tätigkeiten habe der Be schwerdeführer nur ausführen können, wenn er sie nicht selber habe planen müssen . Im geschützten Umfeld des

Zentr ums habe der Beschwerdeführer eine zu nehmend stabilere zeitliche Be last barkeit und eine allmähliche unbefangenere, zügigere Arbeitsweise gezeigt. Ver mehrt habe er seinen link en Arm von sich aus eingesetzt. Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, an einem Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung zu er bringen. Man müsse für ihn Ar beits abläufe in Einzelschritten aufteilen, wie es in der wirtschaf tlichen Ferti gung nicht vorkomme. Seine Ergebnisse müss t en regelmässig kontrolliert werden. Die fehlende Selbständigkeit des Beschwer deführers und die dadurch erforderliche übermässige Hilfestellung von Seiten der Betreuung beding t en den geschützten Ra h men (S. 9 Ziff. 7) . 3. 8

In ihrer Stellungnahme zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/63 /1 ) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 1): - h andbetonte Armparese links mit starker Spastik bei Status nach ischä mischem cerebr o vaskulärem Insult (28. Januar 2010) - rezidivierende Limb - Shaking -TIA seit 2. August 2011 - fokaler epileptischer Anfall brachiofacial betont links ( 2. August 2011) - chronische Alkoholkrankheit

Sie führte aus, der Beschwerdeführer könne trotz praktisch abgeschlossener Reha bilitation den linken Arm praktisch nur als Unterstützung, aber für keine manuellen Tätigkeiten gebrauchen. Er sei nicht mehr in der Lage, sämtliche ma nuellen Tätigkeiten auszuüben, auch in seinem Alltag benötige er Hilfe. Der Be schwerdeführer sei auch von seiner cerebralen Leistung her etwas einge schränkt mit vermehrten Kopfschmerzen, Gedächtnislücken und auch Konzent rations schwäche, wobei ihm sämtliche Büroarbeiten nicht zugemutet werden könn t en. Es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % für angepasste Tätigkeiten (S. 1). 3. 9

In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 ( Urk. 8/67) führte RAD-Arzt Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer könne gemäss K.___ -Abklärung in geistig wenig anspruchsvolle n , manuell sehr leichte n Tätigkeiten, weitgehend ein händig ausgeführt, über den Tag verteilt durchaus noch 4 Stunden arbeiten, was medi zinisch-theoretisch zumindest einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in opti mal leidensangepasster Tätigkeit entspreche. Aus medizinischer Sicht könne nicht be antwortet werden, ob der Beschwerdeführer diese medizinisch ausge wiesene Leis tung auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch umsetze. 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist , dass der Beschwerdefüh rer in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter Metallbauschlosser auf grund der funktionellen Einschränkung des linken Arms nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig sind die Höhe und die Verwe rtbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie die Höhe des leidensbedingte n Abzug s .

Die Beschwerdegegnerin

ging diesbezüglich davon aus, dass der Beschwerde füh rer ab 1. Oktober 2010 in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsun fähig sei und eine Arbeitsfähig keit von 50 % in einer leidensangepassten Tätig keit bestehe. Sie gewährte einen Leidensabzug von 15 % (vgl. E. 2.1). 4.2

Dr. E.___ sowie Dr. F.___ g ingen beide von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidesange passten Tätigkeit aus . Dr. E.___ behandelte den Beschwer de führer kurz nach dem Unfall und attestierte ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Sommer 2011 (vorstehend E. 3.4 ). RAD-Arzt Dr. F.___ ging von einer medizinisch-theoreti schen Restarbeitsfähigkeit von 50 % in eine r optimal lei dens angepassten Tätig keit aus (vorstehend E. 3.9 ).

Dr. D.___

attestierte

da ge gen

eine maximale Ar beitsfähigkeit von 40 % (vorstehend E. 3.8). Auf die abwei chen de Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. D.___ kann nicht abgestellt wer den, da ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine ge wisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung rechtfertigt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gegen die Beurteilung von Dr. D.___

spricht zudem die Ein schätzung des Beschwer deführers selbst , der in der Beschwerde von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in einer leidensangepasste n Tätigkeit ausg ing .

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Im Bericht über d ie K.___ -Abklärung wurde fest gehalten , der Beschwerdeführer könne für einhändige Tätig keiten nur während 4 Stunden beschäftigt werden (vor stehend E.

3.7). Die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde dabei nicht

medizinisch untersucht , da es sich um eine reine berufliche Abklärung gehan delt hat. Der Bericht über diese Abklärung wurde

zudem nicht von medi zini schen Fachleute n erstellt . Die Ergebnisse in der Abklärung konnten auch nicht durch die medizinische n Befunde in den ärztlichen Berichten erhärtet werden.

Auf die K.___ -Abklärung kann deshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. 4.3

In Würdigung der Aktenlage erfüllt die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E.

1.4), da die Stellungnahme in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden ist und der konkreten medizinischen Si tua tion Rechnung trägt .

Somit kann im Ergebnis auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. F.___ abgest ell t und der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 50 % ar beits fähig erachtet werden . D er medizinische Sachverhalt erweist sich dahinge hend al s erstellt. 4.4

Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Leistung sei im ausgeglichenen Ar b eitsmarkt nicht verwertbar ( vorstehend E. 2.2) , geht fehl.

Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13.

Feb ruar 2012 E. 4.3, 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5. 2 , 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 2 2. November 2006 E. 7.2.2 ) be gründet die faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwer te

Ver wertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wiederholt b e stä tigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betä ti gungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Einar mi g e zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten kön nen.

Der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restar beitsfähigkeit auf einen Nischen arbeits platz angewiesen ist, führt nicht zur Ver nei nung des Vorhan denseins entsprechender Arbeitsg elegenheiten auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt . Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Ar beits markt s umfasst auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse „soziale Winkel“, also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 2 2. September 2008 E. 4, I 180/05 vom 16. Januar 2006 E. 5.2, U 42 5/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4) 4.5

Unter diesen Umständen vermag die B eurteilung in der K.___ -Abklä rung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner funktionellen Ein händigkeit eine Arbeits fähigkeit in einem geschützten Rahmen attestierten (vgl. E. 3.7), nicht zu über zeugen , und es kann diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden. Auch wenn der Beschwer deführer aufgrund seiner Einhändigkeit für die Verwertung der Rest arbeitsfä higkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, fü h r t dieser Um stand

alleine nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsge le gen heiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer kann bei spiels weise einhändig e Arbeitstätigkeiten übernehmen wie

Überwa chungs -, Kon troll - oder Prüffunktionen oder Bedienung und Überwachung von automa ti schen Maschinen, die nicht den Einsatz beider Hände oder Arme benö tigen.

Grundsätzlich ist ihm somit

– wie in der

K.___ -Abklärung beschrieben

– eine ein fache handwerkliche Betätigung mit Bedienung von automatischen Maschi nen möglich. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der leidensbedingte Abzug sei zu tief. Auf grund der Einteilung der Arbeitsschritte in viele Einzelschritte, der notwendigen regelmässi gen Kontrolle seiner Arbeiten und seiner minimalen Deutsch kennt nisse sowie der Reduktion auf eine Teilzeitarbeit sei ein Maximalabzug von 25 % zu ge währen (vgl. E. 2.2).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den

Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.2

Ob und in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, liegt im Ermessen der Verwaltung. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Er messen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne trifti gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Be handlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gege ben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge benden Vorschriften frem den Er wägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Will kür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben so wie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin weisen). 5. 3

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % erscheint zu tief. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der funktionellen Einschränkung seines linken Arms nur noch für leichtere Arbeiten, die gröss tenteils einhändig ausgeführt werden können, einsatzfähig. Gemäss den Anga ben in der K.___ -Abklärung braucht der Beschwerdeführer eine Hilfestellung für die Ausführung der Arbeiten, seine Arbeiten müssen regelmässig kontrolliert werden und es fehlt ihm an Selbständigkeit (vgl. E. 3.7). A ufgrund seiner funk tionellen Einschränkung ist damit zu rechnen, dass er in der Ausführung von Arbeiten deutlich verlangsamt ist. Die Arbeitsbedingungen müssten an seine Behinderung angepasst werden. Dies erfordert ein Entgegenkommen und eine Rücksichtnahme des Arbeitgebers, was sich in einer Lohneinbusse niederschla gen dürfte . Weiter ist der Beschwerdeführer, welchem die Ausübung von behin derungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen . Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilze itbeschäftigte Männer im Vergleich zu v ollzeitangestellten , auf Niveau 4 täti gen, Männern erfahrungsgemäss überprop ortional tiefer entlöhnt werden.

In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend ein Abzug von insge samt 25 %

vom Tabellenlohn als angemessen.

5.3

Di e B erechnung des Validen- sowie des Invalidenein kommens stützt sich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE). Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Männern im Wirtschaftszweig „Metallerzeugung und – bear bei tung “ mit Anforderungsniveau 4 erziel t en Einkommen betrug Fr. 5‘073. -- pro Monat (LSE 2010, S. 26, TA 1, Ziff. 24). Auf ein Jahr umgerechnet und an gepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9.2, lit . C ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011 von 0.9 % (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 87, Tabelle B 10.2, Ziff. 10-33) ergibt sich ein hypothetisches Vali deneinkommen von rund

Fr. 6 3 ‘ 267 . -- ( Fr. 5‘073. -- x 12 : 40 x 41 . 2 x 1.009 ) .

Der Zentralwert der im Jahr 2010 in allen Wirtschaftszweigen mit Anforde rungsniveau 4 von Männern erziel t en Einkommen betrug Fr. 4‘901.--. Auf ein Jahr umge rechnet und angepasst an die wöchentliche Arbeit szeit von 41.7

Stun den (Die Volks wirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B 9.2, Total ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011 von 1 % (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 87, Tabelle B 10.2, Total) ergibt sich ein hypo thetisches Inva lideneinkommen von rund Fr. 61‘ 925 .-- ( Fr. 4‘901. -- x 12 : 40 x 41 . 7 x 1.01). Ausge hend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘ 962 .-- ( Fr. 61‘ 925 . -- x 0.5 ).

Unter Berücksichtigung des leiden s bedingten Abzuges von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 23‘ 222 .-- ( Fr. 30‘ 962 . -- x 0.75). Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61‘ 925 . -- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23‘ 222 .- - ergibt eine Ei n kom menseinbusse von Fr. 38‘ 703 .--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 62 % , was einen Anspruch auf eine Drei viertelsrente (vgl. E. 1.3) e rgibt .

Die Beschwerde ist somit teilweise gut zu heissen , und die angefochtene Ver fü gung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 6.

6.1

Abweichend von Art 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 20 0. --bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Be schwer degegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer steht gemäss dem Ausgang des Ver fahrens eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135 .-- (z uzüglich

MWSt ) auf Fr. 1‘100 .-- festzusetzen und von der Be schwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2012

dahin abgeändert , dass der Beschwerdeführer ab

1. August 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufe nen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler