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IV.2012.01207

RAD-Bericht, bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___

arbeitet seit dem 1. Juni 2005 bei der Y.___

am Z.___ als Counter Manager (Arbeitgeberbericht vom 21. April 2011, Urk. 7/13). Am 30. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung aufgrun d einer seit dem 29. November 2010 in wechselnder Höhe

bestehenden Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/3). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 7/5), meldete sich X.___ am 14. April 2011 wegen doppeltem Bandscheiben vor fall/ Diskushernie bei der IV-Stelle zum L eistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge er kundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin nach dem A rbeitsverhältnis des Versicherten (Fragebogen vom 21. April 2011, Urk. 7/13), holte einen Arzt be richt vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für A llgemein me di zin, vom 20. April 2011 (Urk. 7/14/1-4, unter Beilage des Kurzaustrittberichts des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. Dezember 2010, Urk. 7/14/6) ein und liess einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. April 2011, Urk. 7/15). Die IV-Stelle sprach dem Versi cherten mit Mitteilung vom

23. Mai 2011 als Frühinter ven tions massnahme eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung zu (Urk. 7/18). An schliessend holte die IV-Stelle Be richt e

des

Spitals B.___, Klinik für Rheu matologie und Rehabilitation, vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/23) und vom

19. Juli 2011 (Urk. 7/25) ein, während am 1. Juli 2011 die dipl. Ergotherapeutin C.___ von Ergoplan den Bericht zur Arbeitsplatzabklärung erstattete (Urk. 7/24). Mit Mitteilung vom 22. August 2011 übernahm die IV-Stelle im Rahmen einer Frühintervention die Kosten für Hilfsmittel am Ar beitsplatz (Steh pult und ergonomischen Bürostuhl, Urk. 7/27). Am 6. Oktober 2011 erfolgte eine Nachkontrolle im Rahmen der Arbeitsplatzabklärung (Kurz bericht der Ergoplan, Urk. 7/30). Im Nachgang dazu teilte die IV-Stelle X.___ am 20. De zember 2011 den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 7/32). Mit Brief vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/35) reichte X.___ den Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, datiert vom 16. Januar 2012, über seinen stationären Auf enthalt vom 10. bis 24. Januar 2012 (Urk. 7/34) zu den Akten.

A m 17. April 2012 wurde durch med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

eine or tho pädische Untersuchung des Versi cherten durch geführt (Untersuchungsbericht und S tellungnahme vom 21. Mai 2011, Urk. 7/38 und Urk. 7/39/4-5). Mit Vor bescheid vom 8. Juni 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vom

1. November 2011 bis 31. Mai 2012 befristeten halbe n Rente in Aus sicht (Urk. 7/41). Dagegen erhob X.___ am 9. Juni 2012 Einwand und be antragte sinngemäss die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente (Urk. 7/44, unter Beilage diverse r Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse, Urk. 7/43/1-4,

so wie des Lohnausweises 2011, Urk. 7/43/5). Am 2. Juli 2012 sandte der Haus arzt Dr. A.___ ein ärztliches Zeugnis an die IV-Stelle (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom

19. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. November 2011 bis 31.

Mai 2012 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 19. November 2012 durch Re chtsanwältin lic .

iur . Christine Kessi Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2012 eine unbefristete halbe Invali denrente ab 1. November 2011 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin er suchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 7. Januar 2013 mitgeteilt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er for derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwer deweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus ge klammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf ga benbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des inva li ditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbe ein flussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefris tete, über den 31. Mai 2012 hinausgehende halbe Invalidenrente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, der Be schwe rdefüh rer sei seit November 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Ar beitsfähigkeit erheblich eigeschränkt . Bei Ablauf der Wartezeit im No vem ber 2011 sei ihm eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Dies ent spreche einem Invaliditäts grad von 50 %. Seit Februar 2012 habe sich sein Ge sundheits zustand soweit gebessert, dass ihm die Ausübung seiner ange stam mten Er werbstätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich er gebe ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 3 f.).

2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesent lichen entgegen, ab Februar 2012 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundhe itszustandes ausgegangen wer den. Obwohl eine Bürotätigkeit aufgrund der Rückenproblematik ideal sei und sein Arbeitsplatz ergonomisch angepasst worden sei, weshalb er als optimal ein gegliedert gelte, könne eine statische Belastung der Muskeln während des Arbeitstages nicht beseitigt werden, und vermöge er aufgrund der Schmerz be schwerden seine Prä senzzeit nicht auf über 50 % zu steigern. 3.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Im Bericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabili ta tion, vom 19. Juli 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5 links (MR LWS: mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links und Nervenwurzel S1; Fussheberschwäche) aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei vom 29. November 2010 bis zum 2. Januar 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen, danach sei im Umfang von 50 % mit pro gredienter Steigerung der Arbeitsfähigkeit ein [Wieder-]Einstieg in die zuletzt aus geübte Tätigkeit erfolgt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/25). 3.2

Der Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, datiert vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 7/34),

führte folgende Diagno sen auf :

1.

Chronisches Lumboradikulärsynd rom L5 links, sensomotorisches Aus

fall s yn drom L5 links, anamnestisch intermittierendes sensorisches

Aus

fall syndrom S1 links:

MRI LWS vom 1 1. Januar 2012:

-

Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5: Progredienz der medianen bis

links mediolateralen Diskushernie mit zunehmender Kompression

der Wurzel L5 links recessal . Vorbestehend mässig e zentrale

Spinalkanalstenose mit Duralsackweite aktuell 9 Millimeter

-

LWK 5 / Sakralwirbelkörper (SWK) 1: Vorbestehend kleinere

mediane bis rechts mediolaterale Diskushernie, im Verlauf leicht

regredient, allenfalls noch geringer Kontakt zur Wurzel S1 rechts

recessal, keine Wurzelkompression

-

Sakralblock am 1. u nd am 1 3. Dezember 2010

2.

Anamnestisch intermittierende Perioarthropia-humeroscapularis

(PHS)

ten do pathica rechts

-

röntgenologisch keine Hinweise auf degenerative oder

entzündliche Veränderungen

3.

Unklare Schwindelepisoden, Dreh- und Schwankschwindel

4.

Hyperparathyreidismus

-

Vitamin-D-Hypovitaminose

-

Hypocalzämie

5.

Anamnestisch bekan nte Inflamac -Unverträglichkeit.

Die Überprüfung der Motorik habe beim Musculus

extensor

hallucis

longus eine leichte Parese von M4 bei gleichzeitig abgeschwächtem Patellarsehnen- und Tibias - posterior -Reflex links gezeigt. Di e Prüfung der weiteren Kernmuskeln und der Reflexe der unteren Extremität sei unauffällig gewesen. Der Lasègue rechts sei fragli ch positiv bei 50 º gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer vom 10. Januar 2012 an dort hospitalisiert gewesen sei,

sei

er am 24. Januar 2012 in gutem Allgemeinzustand und mit deutlich gebessert er Schmerzproble matik ent lassen worden . Vom 9. Januar bis 1 4. Februar 2012 habe eine 100%ige Ar beits unfähigkeit bestanden. 3.3

A nlässlich der Untersuchung vom 1 7. April 2012 (Untersuchungsbericht vom 2 1. Mai 2012,

Urk. 7/38) stellte RAD -Ärztin D.___ die Diagnose einer schmerzhaften Bewegungs- und Be lastungseinschränkung der LWS (Diskus hernie L4/5 mit Kontakt zur Nerven wurzel L5 links), welche sich auf die

Arbeitsfähig keit auswirk e . Ohne Auswir kung au f die Arbeitsfähigkeit verbleibe der Schwin del sowie die Hypertonie, beide anamnestisch erhoben. Beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Ge sundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beein träch ti ge, ausgewiesen: Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen, sowie aus schliess lich stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätig keit

sei eine ange passte Tätigkeit, ohne körperliche Belastung durch Heben und Tra gen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen. Für eine solche angepasste Tä tig keit sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben. Die bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-somatisch anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes nicht mehr begründet, hierbei sei eher von anderen Faktoren (Unsicherheit des Arbeitsplatzes, beruflicher Stress) auszuge hen. Der Gesundheitszustand habe sich hinsichtlich der radikulären

Reiz symp tomatik seit dem 16. J anuar 2012 (Bericht des Spitals B.___ vom 16. Januar 2012, Urk. 7/34) gebessert. Die dort be schriebenen Anzeichen der Nervenreizung (Lasègue 50 º) hätten nicht mehr nachvollzogen werden können; auch h ätten weder eine Fussheberschwäche noch Ausfallerscheinungen bestan den.

3.4

In ihrer Stellungnahme vom 31.

Mai 2012 beantwortete RAD -Ärztin D.___ die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen zur Arbeitsunfä higkeit (Urk. 7/39/5) und erklärte, dass sich eine Differenzierung zwischen bis heriger und angepasster Tätigkeit erübrige, da die angestammte Tätigkeit als Counter Ma nager zugleich eine angepasste Tätigkeit sei. Gegenüber dem Zu stand des Be schwerdeführers bei m Eintritt ins Spital B.___ am 10. Januar 2012 sei bei der RAD - Untersuchung eine deutliche Besserung nachweisbar

ge wesen . Da seit dem Austritt am

24. Januar 2012 beziehungsweise dem Ende der attestier ten

Arbeitsunfähigkeit am

14. Februar 2012 keine wesentlichen medizi nischen Mass nahmen mehr erforderlich gewesen seien, sei es aus medizinisch-theoretischer Sicht überwiegend wahrscheinlich, dass schon ab dem 1 5. Februar 2012 eine Ar beitsfähigkeit von 100 % für die angestammte = angepasste Tätig keit be stan den habe . 3.5

Im Rahmen des Einwandverfahrens richtete Hausarzt Dr. A.___ am 2. Juli 2012 einen Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) und hielt darin fest, dass das akute lumboradikuläre Reizsyndrom L5 zwischenzeitlich in ein chro nisch re zi di vierendes übergegangen sei mit wiederholten starken Schmerzen und wahr schein lich bleibender Arbeitsunfähigkeit von 50 %, zeitweise auch 100 % (vom 1 3. bis 19. Februar 2012). Die Arb eitsunfähigkeit betrage vom 1. b is 3 1. Januar 2012 sowie seit dem

20. Februar 2012 bis auf Weiteres 50 % . Objektiv bestün den im Bereich der LWS paraver tebrale

Myogelosen, dies trotz regelmässiger Phy sio therapie und Heilgymnastik. 4. 4.1

Die Parteien gehen darin einig, dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. November 2011 gestützt auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen war. Hin ge gen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ab 15 . Februar 2012 ausge gangen ist und die Rente per Ende Mai 2012 auf gehoben hat. 4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung auf den RAD -Untersuchungsbe richt vom 17. April 2012 (Urk. 7/38), worin dem Beschwerdeführer eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit in seine r angestammten Tätigkeit attestiert wird . 4.2.2

Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach A rt. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD

die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Regionalen Ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuch ung en von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schrift lich fest (Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Be urteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten per sönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4 .3

4.3.1

Die Einschätzung der RAD-Ärztin D.___

beruht auf einer persönlichen or thopädischen Untersuchung vom 17. April 2012 und entspricht den allgemeinen be weis rechtlichen Anforderung en an einen ärztlichen Bericht . Die Ärztin D.___ setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen der be handelnden Rheumatologen des Spitals B.___, die im Verlauf der statio nären Behandlung vom 10. bis 24. Januar 2012 von einer Verbesserung des Ge sundheitszustands im Sinne einer deutlich gebesserten Schmerzproblematik berichteten (Urk. 7/34). So konnte n anlässlich der orthopädischen Untersuchung am 17. April 2012 kein e An zeichen einer Nervenreizung mehr nachvollzogen werden, welche anlässlich des Spitaleintritts am 10. Januar 2012 noch als frag lich positiver Lasègue

50º be schrieben wurde n . Überdies bestanden weder eine Fuss heberschwäche noch Ausfallerscheinungen. 4.3.2

Gemäss RAD-Ärztin D.___

besteht für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten in Zwangshal tungen, sowie ausschliesslich stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausge übte Tätigkeit stellt dagegen eine angepasste Tätigkeit dar, weshalb er zu 100 % arbeitsfähig ist. Dem entspricht auch die Einschätzung des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,

die de n

Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 mit einer deutlich gebesserten Schmerzproblematik ent lie ssen und ihm nur noch bis am 14. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten, woraus zu schliessen ist, dass er ab dem 15. Februar 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war . Anzumerken ist überdies, dass das Spital B.___

ebenfalls bereits im Juli 2011 dem Be schwer defüh rer ab dem 2. Januar 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit ge planter schrittweiser Steigerung attestierte und die bisherige Tätigkeit prognostisch zu 100 % zumut ba r erachtete (Erwägung 3.1). 4.3.3

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Hausarztes Dr. A.___

vom 2. Juli 2012, wo nach der Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2012 lediglich zu 50 % ar beits fähig sei (Urk. 7/46), vermag die in diesen Zeitraum fallende anders lau ten de

fachärztliche Einschätzung durch den RAD vom 17. April 2012 nicht zu wie derlegen . Dr. A.___ behauptete gar eine Verschlechter ung des Gesundheits zu standes, indem er von ein em chronisch rezidivierende n

radikulären

Reizsyn drom mit paravertrebralen

Myogelosen im Bereich der LWS berichtete . Anhand der ein gereichten Unterlagen ist jedoch keine solche Verschlechterung oder ein neuer Gesundheitsschaden seit der Untersuchung durch RAD-Ärztin D.___ vom 17. April 2012 ersichtlich. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E.

3b7cc, BGE 122 V 160 E.

1c, je mit Hin weisen). 4. 3.4

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm trotz optimaler Einglie derung im Sinne einer Arbeitsplatz-Anpassung nach wie vor nicht möglich sei, seine Präsenzzeit auf über 50 % zu steigern, vermag an diese r Einschätzung nichts zu ändern, da er aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn er dennoch seine A rbeitsfähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objekti v ierbaren Gründen. Die Folgen, dass er das ihm atte stierte Arbeitspotential nicht verwertet, hat der Beschwerdefüh rer daher selbst zu tragen . 4.4

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 7/38) und da eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder ausreichend geltend gemacht worden noch ersichtlich ist, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in soweit verbessert hat, dass ihm seine bisherige Tätig keit seit Februar 2012 wieder zu 100 % zumutbar ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine bis 31. Mai 2012 (vgl.

Er wä gung 1 .4) befristete Rente verfügt, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kanton a len Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger RH/KG/ESversandt

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___

arbeitet seit dem 1. Juni 2005 bei der Y.___

am Z.___ als Counter Manager (Arbeitgeberbericht vom 21. April 2011, Urk. 7/13). Am 30. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung aufgrun d einer seit dem 29. November 2010 in wechselnder Höhe

bestehenden Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/3). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 7/5), meldete sich X.___ am 14. April 2011 wegen doppeltem Bandscheiben vor fall/ Diskushernie bei der IV-Stelle zum L eistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge er kundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin nach dem A rbeitsverhältnis des Versicherten (Fragebogen vom 21. April 2011, Urk. 7/13), holte einen Arzt be richt vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für A llgemein me di zin, vom 20. April 2011 (Urk. 7/14/1-4, unter Beilage des Kurzaustrittberichts des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. Dezember 2010, Urk. 7/14/6) ein und liess einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. April 2011, Urk. 7/15). Die IV-Stelle sprach dem Versi cherten mit Mitteilung vom

23. Mai 2011 als Frühinter ven tions massnahme eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung zu (Urk. 7/18). An schliessend holte die IV-Stelle Be richt e

des

Spitals B.___, Klinik für Rheu matologie und Rehabilitation, vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/23) und vom

19. Juli 2011 (Urk. 7/25) ein, während am 1. Juli 2011 die dipl. Ergotherapeutin C.___ von Ergoplan den Bericht zur Arbeitsplatzabklärung erstattete (Urk. 7/24). Mit Mitteilung vom 22. August 2011 übernahm die IV-Stelle im Rahmen einer Frühintervention die Kosten für Hilfsmittel am Ar beitsplatz (Steh pult und ergonomischen Bürostuhl, Urk. 7/27). Am 6. Oktober 2011 erfolgte eine Nachkontrolle im Rahmen der Arbeitsplatzabklärung (Kurz bericht der Ergoplan, Urk. 7/30). Im Nachgang dazu teilte die IV-Stelle X.___ am 20. De zember 2011 den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 7/32). Mit Brief vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/35) reichte X.___ den Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, datiert vom 16. Januar 2012, über seinen stationären Auf enthalt vom 10. bis 24. Januar 2012 (Urk. 7/34) zu den Akten.

A m 17. April 2012 wurde durch med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

eine or tho pädische Untersuchung des Versi cherten durch geführt (Untersuchungsbericht und S tellungnahme vom 21. Mai 2011, Urk. 7/38 und Urk. 7/39/4-5). Mit Vor bescheid vom 8. Juni 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vom

1. November 2011 bis 31. Mai 2012 befristeten halbe n Rente in Aus sicht (Urk. 7/41). Dagegen erhob X.___ am 9. Juni 2012 Einwand und be antragte sinngemäss die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente (Urk. 7/44, unter Beilage diverse r Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse, Urk. 7/43/1-4,

so wie des Lohnausweises 2011, Urk. 7/43/5). Am 2. Juli 2012 sandte der Haus arzt Dr. A.___ ein ärztliches Zeugnis an die IV-Stelle (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom

19. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. November 2011 bis 31.

Mai 2012 eine halbe Rente zu (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwer deweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus ge klammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf ga benbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des inva li ditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbe ein flussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Hiergegen liess X.___ am 19. November 2012 durch Re chtsanwältin lic .

iur . Christine Kessi Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2012 eine unbefristete halbe Invali denrente ab 1. November 2011 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin er suchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 7. Januar 2013 mitgeteilt (Urk. 8).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefris tete, über den 31. Mai 2012 hinausgehende halbe Invalidenrente hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, der Be schwe rdefüh rer sei seit November 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Ar beitsfähigkeit erheblich eigeschränkt . Bei Ablauf der Wartezeit im No vem ber 2011 sei ihm eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Dies ent spreche einem Invaliditäts grad von 50 %. Seit Februar 2012 habe sich sein Ge sundheits zustand soweit gebessert, dass ihm die Ausübung seiner ange stam mten Er werbstätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich er gebe ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesent lichen entgegen, ab Februar 2012 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundhe itszustandes ausgegangen wer den. Obwohl eine Bürotätigkeit aufgrund der Rückenproblematik ideal sei und sein Arbeitsplatz ergonomisch angepasst worden sei, weshalb er als optimal ein gegliedert gelte, könne eine statische Belastung der Muskeln während des Arbeitstages nicht beseitigt werden, und vermöge er aufgrund der Schmerz be schwerden seine Prä senzzeit nicht auf über 50 % zu steigern.

E. 3 Unklare Schwindelepisoden, Dreh- und Schwankschwindel

E. 3.1 Im Bericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabili ta tion, vom 19. Juli 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5 links (MR LWS: mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links und Nervenwurzel S1; Fussheberschwäche) aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei vom 29. November 2010 bis zum 2. Januar 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen, danach sei im Umfang von 50 % mit pro gredienter Steigerung der Arbeitsfähigkeit ein [Wieder-]Einstieg in die zuletzt aus geübte Tätigkeit erfolgt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/25).

E. 3.2 Der Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, datiert vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 7/34),

führte folgende Diagno sen auf :

1.

Chronisches Lumboradikulärsynd rom L5 links, sensomotorisches Aus

fall s yn drom L5 links, anamnestisch intermittierendes sensorisches

Aus

fall syndrom S1 links:

MRI LWS vom 1 1. Januar 2012:

-

Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5: Progredienz der medianen bis

links mediolateralen Diskushernie mit zunehmender Kompression

der Wurzel L5 links recessal . Vorbestehend mässig e zentrale

Spinalkanalstenose mit Duralsackweite aktuell 9 Millimeter

-

LWK 5 / Sakralwirbelkörper (SWK) 1: Vorbestehend kleinere

mediane bis rechts mediolaterale Diskushernie, im Verlauf leicht

regredient, allenfalls noch geringer Kontakt zur Wurzel S1 rechts

recessal, keine Wurzelkompression

-

Sakralblock am 1. u nd am 1 3. Dezember 2010

2.

Anamnestisch intermittierende Perioarthropia-humeroscapularis

(PHS)

ten do pathica rechts

-

röntgenologisch keine Hinweise auf degenerative oder

entzündliche Veränderungen

E. 3.3 A nlässlich der Untersuchung vom 1 7. April 2012 (Untersuchungsbericht vom 2 1. Mai 2012,

Urk. 7/38) stellte RAD -Ärztin D.___ die Diagnose einer schmerzhaften Bewegungs- und Be lastungseinschränkung der LWS (Diskus hernie L4/5 mit Kontakt zur Nerven wurzel L5 links), welche sich auf die

Arbeitsfähig keit auswirk e . Ohne Auswir kung au f die Arbeitsfähigkeit verbleibe der Schwin del sowie die Hypertonie, beide anamnestisch erhoben. Beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Ge sundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beein träch ti ge, ausgewiesen: Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen, sowie aus schliess lich stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätig keit

sei eine ange passte Tätigkeit, ohne körperliche Belastung durch Heben und Tra gen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen. Für eine solche angepasste Tä tig keit sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben. Die bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-somatisch anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes nicht mehr begründet, hierbei sei eher von anderen Faktoren (Unsicherheit des Arbeitsplatzes, beruflicher Stress) auszuge hen. Der Gesundheitszustand habe sich hinsichtlich der radikulären

Reiz symp tomatik seit dem 16. J anuar 2012 (Bericht des Spitals B.___ vom 16. Januar 2012, Urk. 7/34) gebessert. Die dort be schriebenen Anzeichen der Nervenreizung (Lasègue 50 º) hätten nicht mehr nachvollzogen werden können; auch h ätten weder eine Fussheberschwäche noch Ausfallerscheinungen bestan den.

E. 3.4 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm trotz optimaler Einglie derung im Sinne einer Arbeitsplatz-Anpassung nach wie vor nicht möglich sei, seine Präsenzzeit auf über 50 % zu steigern, vermag an diese r Einschätzung nichts zu ändern, da er aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn er dennoch seine A rbeitsfähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objekti v ierbaren Gründen. Die Folgen, dass er das ihm atte stierte Arbeitspotential nicht verwertet, hat der Beschwerdefüh rer daher selbst zu tragen .

E. 3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens richtete Hausarzt Dr. A.___ am 2. Juli 2012 einen Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) und hielt darin fest, dass das akute lumboradikuläre Reizsyndrom L5 zwischenzeitlich in ein chro nisch re zi di vierendes übergegangen sei mit wiederholten starken Schmerzen und wahr schein lich bleibender Arbeitsunfähigkeit von 50 %, zeitweise auch 100 % (vom 1 3. bis 19. Februar 2012). Die Arb eitsunfähigkeit betrage vom 1. b is 3 1. Januar 2012 sowie seit dem

20. Februar 2012 bis auf Weiteres 50 % . Objektiv bestün den im Bereich der LWS paraver tebrale

Myogelosen, dies trotz regelmässiger Phy sio therapie und Heilgymnastik. 4.

E. 4 Hyperparathyreidismus

-

Vitamin-D-Hypovitaminose

-

Hypocalzämie

E. 4.1 Die Parteien gehen darin einig, dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. November 2011 gestützt auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen war. Hin ge gen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ab 15 . Februar 2012 ausge gangen ist und die Rente per Ende Mai 2012 auf gehoben hat.

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung auf den RAD -Untersuchungsbe richt vom 17. April 2012 (Urk. 7/38), worin dem Beschwerdeführer eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit in seine r angestammten Tätigkeit attestiert wird .

E. 4.2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach A rt. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD

die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Regionalen Ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuch ung en von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schrift lich fest (Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Be urteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten per sönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4 .3

4.3.1

Die Einschätzung der RAD-Ärztin D.___

beruht auf einer persönlichen or thopädischen Untersuchung vom 17. April 2012 und entspricht den allgemeinen be weis rechtlichen Anforderung en an einen ärztlichen Bericht . Die Ärztin D.___ setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen der be handelnden Rheumatologen des Spitals B.___, die im Verlauf der statio nären Behandlung vom 10. bis 24. Januar 2012 von einer Verbesserung des Ge sundheitszustands im Sinne einer deutlich gebesserten Schmerzproblematik berichteten (Urk. 7/34). So konnte n anlässlich der orthopädischen Untersuchung am 17. April 2012 kein e An zeichen einer Nervenreizung mehr nachvollzogen werden, welche anlässlich des Spitaleintritts am 10. Januar 2012 noch als frag lich positiver Lasègue

50º be schrieben wurde n . Überdies bestanden weder eine Fuss heberschwäche noch Ausfallerscheinungen. 4.3.2

Gemäss RAD-Ärztin D.___

besteht für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten in Zwangshal tungen, sowie ausschliesslich stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausge übte Tätigkeit stellt dagegen eine angepasste Tätigkeit dar, weshalb er zu 100 % arbeitsfähig ist. Dem entspricht auch die Einschätzung des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,

die de n

Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 mit einer deutlich gebesserten Schmerzproblematik ent lie ssen und ihm nur noch bis am 14. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten, woraus zu schliessen ist, dass er ab dem 15. Februar 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war . Anzumerken ist überdies, dass das Spital B.___

ebenfalls bereits im Juli 2011 dem Be schwer defüh rer ab dem 2. Januar 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit ge planter schrittweiser Steigerung attestierte und die bisherige Tätigkeit prognostisch zu 100 % zumut ba r erachtete (Erwägung 3.1). 4.3.3

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Hausarztes Dr. A.___

vom 2. Juli 2012, wo nach der Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2012 lediglich zu 50 % ar beits fähig sei (Urk. 7/46), vermag die in diesen Zeitraum fallende anders lau ten de

fachärztliche Einschätzung durch den RAD vom 17. April 2012 nicht zu wie derlegen . Dr. A.___ behauptete gar eine Verschlechter ung des Gesundheits zu standes, indem er von ein em chronisch rezidivierende n

radikulären

Reizsyn drom mit paravertrebralen

Myogelosen im Bereich der LWS berichtete . Anhand der ein gereichten Unterlagen ist jedoch keine solche Verschlechterung oder ein neuer Gesundheitsschaden seit der Untersuchung durch RAD-Ärztin D.___ vom 17. April 2012 ersichtlich. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E.

3b7cc, BGE 122 V 160 E.

1c, je mit Hin weisen). 4.

E. 4.4 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 7/38) und da eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder ausreichend geltend gemacht worden noch ersichtlich ist, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in soweit verbessert hat, dass ihm seine bisherige Tätig keit seit Februar 2012 wieder zu 100 % zumutbar ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine bis 31. Mai 2012 (vgl.

Er wä gung 1 .4) befristete Rente verfügt, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist.

E. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kanton a len Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger RH/KG/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01207 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___

arbeitet seit dem 1. Juni 2005 bei der Y.___

am Z.___ als Counter Manager (Arbeitgeberbericht vom 21. April 2011, Urk. 7/13). Am 30. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung aufgrun d einer seit dem 29. November 2010 in wechselnder Höhe

bestehenden Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/3). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 7/5), meldete sich X.___ am 14. April 2011 wegen doppeltem Bandscheiben vor fall/ Diskushernie bei der IV-Stelle zum L eistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge er kundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin nach dem A rbeitsverhältnis des Versicherten (Fragebogen vom 21. April 2011, Urk. 7/13), holte einen Arzt be richt vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für A llgemein me di zin, vom 20. April 2011 (Urk. 7/14/1-4, unter Beilage des Kurzaustrittberichts des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. Dezember 2010, Urk. 7/14/6) ein und liess einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. April 2011, Urk. 7/15). Die IV-Stelle sprach dem Versi cherten mit Mitteilung vom

23. Mai 2011 als Frühinter ven tions massnahme eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung zu (Urk. 7/18). An schliessend holte die IV-Stelle Be richt e

des

Spitals B.___, Klinik für Rheu matologie und Rehabilitation, vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/23) und vom

19. Juli 2011 (Urk. 7/25) ein, während am 1. Juli 2011 die dipl. Ergotherapeutin C.___ von Ergoplan den Bericht zur Arbeitsplatzabklärung erstattete (Urk. 7/24). Mit Mitteilung vom 22. August 2011 übernahm die IV-Stelle im Rahmen einer Frühintervention die Kosten für Hilfsmittel am Ar beitsplatz (Steh pult und ergonomischen Bürostuhl, Urk. 7/27). Am 6. Oktober 2011 erfolgte eine Nachkontrolle im Rahmen der Arbeitsplatzabklärung (Kurz bericht der Ergoplan, Urk. 7/30). Im Nachgang dazu teilte die IV-Stelle X.___ am 20. De zember 2011 den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 7/32). Mit Brief vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/35) reichte X.___ den Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, datiert vom 16. Januar 2012, über seinen stationären Auf enthalt vom 10. bis 24. Januar 2012 (Urk. 7/34) zu den Akten.

A m 17. April 2012 wurde durch med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

eine or tho pädische Untersuchung des Versi cherten durch geführt (Untersuchungsbericht und S tellungnahme vom 21. Mai 2011, Urk. 7/38 und Urk. 7/39/4-5). Mit Vor bescheid vom 8. Juni 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vom

1. November 2011 bis 31. Mai 2012 befristeten halbe n Rente in Aus sicht (Urk. 7/41). Dagegen erhob X.___ am 9. Juni 2012 Einwand und be antragte sinngemäss die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente (Urk. 7/44, unter Beilage diverse r Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse, Urk. 7/43/1-4,

so wie des Lohnausweises 2011, Urk. 7/43/5). Am 2. Juli 2012 sandte der Haus arzt Dr. A.___ ein ärztliches Zeugnis an die IV-Stelle (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom

19. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. November 2011 bis 31.

Mai 2012 eine halbe Rente zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 19. November 2012 durch Re chtsanwältin lic .

iur . Christine Kessi Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2012 eine unbefristete halbe Invali denrente ab 1. November 2011 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin er suchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 7. Januar 2013 mitgeteilt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit er for derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwer deweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung aus ge klammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf ga benbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des inva li ditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbe ein flussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefris tete, über den 31. Mai 2012 hinausgehende halbe Invalidenrente hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, der Be schwe rdefüh rer sei seit November 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Ar beitsfähigkeit erheblich eigeschränkt . Bei Ablauf der Wartezeit im No vem ber 2011 sei ihm eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Dies ent spreche einem Invaliditäts grad von 50 %. Seit Februar 2012 habe sich sein Ge sundheits zustand soweit gebessert, dass ihm die Ausübung seiner ange stam mten Er werbstätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich er gebe ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 3 f.).

2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesent lichen entgegen, ab Februar 2012 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundhe itszustandes ausgegangen wer den. Obwohl eine Bürotätigkeit aufgrund der Rückenproblematik ideal sei und sein Arbeitsplatz ergonomisch angepasst worden sei, weshalb er als optimal ein gegliedert gelte, könne eine statische Belastung der Muskeln während des Arbeitstages nicht beseitigt werden, und vermöge er aufgrund der Schmerz be schwerden seine Prä senzzeit nicht auf über 50 % zu steigern. 3.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Im Bericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabili ta tion, vom 19. Juli 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5 links (MR LWS: mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links und Nervenwurzel S1; Fussheberschwäche) aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei vom 29. November 2010 bis zum 2. Januar 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen, danach sei im Umfang von 50 % mit pro gredienter Steigerung der Arbeitsfähigkeit ein [Wieder-]Einstieg in die zuletzt aus geübte Tätigkeit erfolgt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/25). 3.2

Der Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, datiert vom 1 6. Januar 2012 (Urk. 7/34),

führte folgende Diagno sen auf :

1.

Chronisches Lumboradikulärsynd rom L5 links, sensomotorisches Aus

fall s yn drom L5 links, anamnestisch intermittierendes sensorisches

Aus

fall syndrom S1 links:

MRI LWS vom 1 1. Januar 2012:

-

Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5: Progredienz der medianen bis

links mediolateralen Diskushernie mit zunehmender Kompression

der Wurzel L5 links recessal . Vorbestehend mässig e zentrale

Spinalkanalstenose mit Duralsackweite aktuell 9 Millimeter

-

LWK 5 / Sakralwirbelkörper (SWK) 1: Vorbestehend kleinere

mediane bis rechts mediolaterale Diskushernie, im Verlauf leicht

regredient, allenfalls noch geringer Kontakt zur Wurzel S1 rechts

recessal, keine Wurzelkompression

-

Sakralblock am 1. u nd am 1 3. Dezember 2010

2.

Anamnestisch intermittierende Perioarthropia-humeroscapularis

(PHS)

ten do pathica rechts

-

röntgenologisch keine Hinweise auf degenerative oder

entzündliche Veränderungen

3.

Unklare Schwindelepisoden, Dreh- und Schwankschwindel

4.

Hyperparathyreidismus

-

Vitamin-D-Hypovitaminose

-

Hypocalzämie

5.

Anamnestisch bekan nte Inflamac -Unverträglichkeit.

Die Überprüfung der Motorik habe beim Musculus

extensor

hallucis

longus eine leichte Parese von M4 bei gleichzeitig abgeschwächtem Patellarsehnen- und Tibias - posterior -Reflex links gezeigt. Di e Prüfung der weiteren Kernmuskeln und der Reflexe der unteren Extremität sei unauffällig gewesen. Der Lasègue rechts sei fragli ch positiv bei 50 º gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer vom 10. Januar 2012 an dort hospitalisiert gewesen sei,

sei

er am 24. Januar 2012 in gutem Allgemeinzustand und mit deutlich gebessert er Schmerzproble matik ent lassen worden . Vom 9. Januar bis 1 4. Februar 2012 habe eine 100%ige Ar beits unfähigkeit bestanden. 3.3

A nlässlich der Untersuchung vom 1 7. April 2012 (Untersuchungsbericht vom 2 1. Mai 2012,

Urk. 7/38) stellte RAD -Ärztin D.___ die Diagnose einer schmerzhaften Bewegungs- und Be lastungseinschränkung der LWS (Diskus hernie L4/5 mit Kontakt zur Nerven wurzel L5 links), welche sich auf die

Arbeitsfähig keit auswirk e . Ohne Auswir kung au f die Arbeitsfähigkeit verbleibe der Schwin del sowie die Hypertonie, beide anamnestisch erhoben. Beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Ge sundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beein träch ti ge, ausgewiesen: Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen, sowie aus schliess lich stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätig keit

sei eine ange passte Tätigkeit, ohne körperliche Belastung durch Heben und Tra gen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen. Für eine solche angepasste Tä tig keit sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ge geben. Die bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-somatisch anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes nicht mehr begründet, hierbei sei eher von anderen Faktoren (Unsicherheit des Arbeitsplatzes, beruflicher Stress) auszuge hen. Der Gesundheitszustand habe sich hinsichtlich der radikulären

Reiz symp tomatik seit dem 16. J anuar 2012 (Bericht des Spitals B.___ vom 16. Januar 2012, Urk. 7/34) gebessert. Die dort be schriebenen Anzeichen der Nervenreizung (Lasègue 50 º) hätten nicht mehr nachvollzogen werden können; auch h ätten weder eine Fussheberschwäche noch Ausfallerscheinungen bestan den.

3.4

In ihrer Stellungnahme vom 31.

Mai 2012 beantwortete RAD -Ärztin D.___ die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen zur Arbeitsunfä higkeit (Urk. 7/39/5) und erklärte, dass sich eine Differenzierung zwischen bis heriger und angepasster Tätigkeit erübrige, da die angestammte Tätigkeit als Counter Ma nager zugleich eine angepasste Tätigkeit sei. Gegenüber dem Zu stand des Be schwerdeführers bei m Eintritt ins Spital B.___ am 10. Januar 2012 sei bei der RAD - Untersuchung eine deutliche Besserung nachweisbar

ge wesen . Da seit dem Austritt am

24. Januar 2012 beziehungsweise dem Ende der attestier ten

Arbeitsunfähigkeit am

14. Februar 2012 keine wesentlichen medizi nischen Mass nahmen mehr erforderlich gewesen seien, sei es aus medizinisch-theoretischer Sicht überwiegend wahrscheinlich, dass schon ab dem 1 5. Februar 2012 eine Ar beitsfähigkeit von 100 % für die angestammte = angepasste Tätig keit be stan den habe . 3.5

Im Rahmen des Einwandverfahrens richtete Hausarzt Dr. A.___ am 2. Juli 2012 einen Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) und hielt darin fest, dass das akute lumboradikuläre Reizsyndrom L5 zwischenzeitlich in ein chro nisch re zi di vierendes übergegangen sei mit wiederholten starken Schmerzen und wahr schein lich bleibender Arbeitsunfähigkeit von 50 %, zeitweise auch 100 % (vom 1 3. bis 19. Februar 2012). Die Arb eitsunfähigkeit betrage vom 1. b is 3 1. Januar 2012 sowie seit dem

20. Februar 2012 bis auf Weiteres 50 % . Objektiv bestün den im Bereich der LWS paraver tebrale

Myogelosen, dies trotz regelmässiger Phy sio therapie und Heilgymnastik. 4. 4.1

Die Parteien gehen darin einig, dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. November 2011 gestützt auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen war. Hin ge gen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ab 15 . Februar 2012 ausge gangen ist und die Rente per Ende Mai 2012 auf gehoben hat. 4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung auf den RAD -Untersuchungsbe richt vom 17. April 2012 (Urk. 7/38), worin dem Beschwerdeführer eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit in seine r angestammten Tätigkeit attestiert wird . 4.2.2

Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach A rt. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD

die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Regionalen Ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuch ung en von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schrift lich fest (Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Be urteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu be gründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten per sönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4 .3

4.3.1

Die Einschätzung der RAD-Ärztin D.___

beruht auf einer persönlichen or thopädischen Untersuchung vom 17. April 2012 und entspricht den allgemeinen be weis rechtlichen Anforderung en an einen ärztlichen Bericht . Die Ärztin D.___ setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen der be handelnden Rheumatologen des Spitals B.___, die im Verlauf der statio nären Behandlung vom 10. bis 24. Januar 2012 von einer Verbesserung des Ge sundheitszustands im Sinne einer deutlich gebesserten Schmerzproblematik berichteten (Urk. 7/34). So konnte n anlässlich der orthopädischen Untersuchung am 17. April 2012 kein e An zeichen einer Nervenreizung mehr nachvollzogen werden, welche anlässlich des Spitaleintritts am 10. Januar 2012 noch als frag lich positiver Lasègue

50º be schrieben wurde n . Überdies bestanden weder eine Fuss heberschwäche noch Ausfallerscheinungen. 4.3.2

Gemäss RAD-Ärztin D.___

besteht für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten in Zwangshal tungen, sowie ausschliesslich stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausge übte Tätigkeit stellt dagegen eine angepasste Tätigkeit dar, weshalb er zu 100 % arbeitsfähig ist. Dem entspricht auch die Einschätzung des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,

die de n

Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 mit einer deutlich gebesserten Schmerzproblematik ent lie ssen und ihm nur noch bis am 14. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten, woraus zu schliessen ist, dass er ab dem 15. Februar 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war . Anzumerken ist überdies, dass das Spital B.___

ebenfalls bereits im Juli 2011 dem Be schwer defüh rer ab dem 2. Januar 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit ge planter schrittweiser Steigerung attestierte und die bisherige Tätigkeit prognostisch zu 100 % zumut ba r erachtete (Erwägung 3.1). 4.3.3

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Hausarztes Dr. A.___

vom 2. Juli 2012, wo nach der Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2012 lediglich zu 50 % ar beits fähig sei (Urk. 7/46), vermag die in diesen Zeitraum fallende anders lau ten de

fachärztliche Einschätzung durch den RAD vom 17. April 2012 nicht zu wie derlegen . Dr. A.___ behauptete gar eine Verschlechter ung des Gesundheits zu standes, indem er von ein em chronisch rezidivierende n

radikulären

Reizsyn drom mit paravertrebralen

Myogelosen im Bereich der LWS berichtete . Anhand der ein gereichten Unterlagen ist jedoch keine solche Verschlechterung oder ein neuer Gesundheitsschaden seit der Untersuchung durch RAD-Ärztin D.___ vom 17. April 2012 ersichtlich. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E.

3b7cc, BGE 122 V 160 E.

1c, je mit Hin weisen). 4. 3.4

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm trotz optimaler Einglie derung im Sinne einer Arbeitsplatz-Anpassung nach wie vor nicht möglich sei, seine Präsenzzeit auf über 50 % zu steigern, vermag an diese r Einschätzung nichts zu ändern, da er aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn er dennoch seine A rbeitsfähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objekti v ierbaren Gründen. Die Folgen, dass er das ihm atte stierte Arbeitspotential nicht verwertet, hat der Beschwerdefüh rer daher selbst zu tragen . 4.4

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 7/38) und da eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder ausreichend geltend gemacht worden noch ersichtlich ist, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in soweit verbessert hat, dass ihm seine bisherige Tätig keit seit Februar 2012 wieder zu 100 % zumutbar ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine bis 31. Mai 2012 (vgl.

Er wä gung 1 .4) befristete Rente verfügt, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kanton a len Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger RH/KG/ESversandt