Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, arbeitete vom
1. April 2003 bis
31. Januar 2012 bei der Z.___ als Plattenleg er ( Urk. 7/ 13 Ziffer 2.1 und 2.7 ). Am 4. Juni 2012 meldete er sich im Wesentlichen wegen Rückenbeschwerden bei der Inva lidenversicherung für Massnahmen für die berufliche Eingliederung an ( Urk. 7/8
Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/13) und einen Auszug aus dem in di vi duellen Konto des V ersicherten (IK-Auszug: Urk. 7/ 18 ) ein und führte am 20.
Juni 2012 ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/14). Sodann
zog sie Akten der Krankenta g geldversicherung bei ( Urk. 7/19- 20 ) und
holte einen medizini schen Be richt ( Urk. 7/25) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 24 = Urk. 3/5, Urk. 7/29 = Urk. 3/3 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17.
Ok tober 2012 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/31 = Urk. 2 ). 2.
Gege n die Verfügung vom 17. Oktober 2012 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 16. November 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu ge währen (S.
2 Ziff.
2) und e ventuell seien zusätzliche fachärztliche Expertisen seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuordnen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwer deantwort vom 7. Januar 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach tr äglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bil det. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtserhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand . 1.2
Während der Beschwerdeführer im Anmeldeformular bei den beantragten Versi cherungsleistungen einzig um Massnahmen für die berufliche Eingliederung er sucht hatte, trägt die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2012 ( Urk. 2) die
Überschrift „Verfügung: Kein Anspruch auf Invalidenrente“ (S. 1 Mitte) ; der Ent scheid selbst lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen“ ( S. 3 unten ).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung unter dem Titel „ Abklärungs er geb nis “ nach Feststellung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht nur ihre Bemessung des Invaliditätsgrades und die Ablehnung des Rentenanspruches be gründet, sondern auch dargelegt, weshalb berufliche Eingliederungs massnah men nur insoweit gewährt werden, als diese notwendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Hierbei handle es sich um einfach e und zweckmässige Massnahmen, weshalb vorlie gend Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche angeboten w ü rde n . Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der Aktenlage nicht an gezeigt.
Da der Beschwerdeführer die Verfügung insgesamt angefochten und im Even tual standpunkt
auch explizit berufliche Massnahmen verlangt hat, bilden dement sprechend sowohl ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente Prozessthema dieser Be schwerde ,
d ies umso mehr, als di e Beschwerdegegnerin (soweit aufgrund der eingereichten Akten erkennbar) keine separate Verfügung betreffend berufliche Massnahmen erlassen hat. 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invali denversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): - medizinischen Massnahmen ( lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG ) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus gesundheitliche n Gründen ab dem 1. Ja nuar 2012 in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und diese nach einem intensiven zielorientierten Training auf 75 % gesteigert werden könne. Aus spezialärztlicher Sicht sei b ei einer ange passten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab April 2012 aus zugehen. Als solche w ürden knapp mittelschwere Tätigkeiten in Betracht ko mmen.
Der Vergleich der Einkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 % ,
der damit unter 40 % liege , womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). Be ruf liche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der Aktenlage nicht ange zeigt, da in alternativen, adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter den Bedingungen der freien Wirtschaft bestehe (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.
1) auf den Standpunkt, dass er seit mindestens 7 Monaten an psychischen Problemen leide ,
und dass aufgrund der klaren A ktenlage und des von der Krankentag geld versi cherung ei ngeholten schlüssigen Gutachtens ein Leistungsanspruch bestehe (S.
4 f. ). Er macht e weiter geltend, aufgrund des abklärungsbe dürftigen medi zi ni schen Sachverhalts müsse ein Gerichtsgutachten eingeholt werden (S. 5 f.) .
Sofern keine Rente gesprochen werde, seien die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen erfüllt und ihm diese zu gewähren (S. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.
Sodann
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente oder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin, die den Beschwerdeführer seit August 2005 behandelt ( Urk. 7/25/1-4 Ziff. 1.2) ,
attestierte ihm im e rsten Arzt zeugnis vom 8. Februar 2012
für die Krankentaggeldversicherung eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 6. bis 31. Dezember 2011 und eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ab 1. Januar 2012 bis auf weiteres ( Urk. 7/ 19/6 ). 3.2
Dr. med. B.___ , FMH Rheumatologie und innere Medizin, manuelle Medizin , nannte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2011 ( Urk. 7/19 /4-5 = Urk. 7/19/7-8 = Urk. 7/25/5-6 ) folgende Diagnosen (S. 1 ): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen mit Chondrosen , ventralen Spondylo sen, Spondylarthrose ganze LWS - m edianen Bandscheiben- Protrusionen L1/2, L3/2, L3/4, L4/5 und L5/S1 - mässiggradige
neuroforaminale Einengung L4/5 rechts, L5, S1 links - Nikotinabusus - Dyslipidämie
Dr. B.___
s tellte zusammenfassend eine lumbospondylogene
Schmerz symptomatik ohne eindeutige Hinweise auf eine Radikulopathie fest (S. 2) . 3.3
Am 6. Juli 2012 erstattete n
Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Me dizin und Rehabilitation/Rheumatologie und D.___ , Physiotherapeutin , E.___,
ein Gutachten zu handen der Krankgentaggeldversicherung ( Urk. 7/20 /2-18 ) , dies nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.
und 15.
Juni 201 2. Sie nann ten
folgende Diagnosen ( S. 2 ): - a ktuell subakutes rechtsbetontes lu mbospondylogenes Syndrom - m ässig ausgesprägte mehrsegmentale degenerative Veränderungen, vor allem der unteren Lendenwirbelsäule - Wirbelsäulenfehlform mit tiefer Übergangskyphose, radiologisch Keil wirbelbildung im thorakolumbalen Übergangsbereich entsprechend - muskuläre Insuffizienz - leichtes dysfunktionelles Krankheitsverhalten - A dipositas (BMI 30.4 kg/m 2 ) - a namnestisch Hyperlipidämie - Nikotinabusus
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz der Lendenwirbelsäule. Es bestehe weiter eine Dekonditionierung und eine Haltungsinsuffizienz. Die Tätigkeit eines Plattenlegers entspreche einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit. Die bei den Tests im Rahmen der Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigte Leistungsfähigkeit liege unter den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit . M it einem effizienten Training könne die Belastbarkeit gest eigert werden . D er Beschwerdeführer sei erheblich dekonditioniert
und habe in den letzten Jahren seit Beschwerdebeginn kein wirksames Aufbautraining absolviert, sondern meist passive Therapie konsumiert . Es sei keine aktive Bewäl tigungsstrategie vorhanden (S. 3
Ziff. 3.2 . ) .
Mittelschwere Arbeiten, wie der Beschwerdeführer dies in angepas ster Form zu letzt ausgeübt habe , seien ihm in der Tätigkeit als Plattenleger ganztags zu mut bar , wobei n ebst der Einschränkung beim Hantieren von Lasten auch ver mehrte Pausen respektive ein langsameres Arbeiten begründbar sei en . Daraus folge ein Leistungsrendement von 50 % . Eine Verbesserung durch rehabilitative Mass nah men mit Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % sei in nerhalb von 6 Monaten möglich ( S. 4 Ziff. 6.1) .
Die Belastbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten liege mindestens in einer knapp mittelschweren Tätigkeit (S. 3 Ziff. 3.3) bei ganztägiger Arbeitszeit unab hängig von rehabilitativen Massnahmen ( S. 4 Ziff. 6.2). Die Gutachter empf a h len weiter eine aktive Therapie. Der Beschwerdeführer solle eine arbeitsspezifi sche Rehabilitation in der Nähe seines Wohnortes absolvieren (S. 4 Ziff. 4) .
3.4
Dr. med. F.___ , Fachärztin Innere Medizin ,
Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) ,
stellte in ihrer Stellungnahme ( Urk. 7/22 S. 3 ) im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.3) ab. Sie führte aus, dass beim Beschwer deführer seit 6. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe und ab 1. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger , d ies begründet durch den Anteil der schweren Tätigkeit und d ie
längeren knienden Arbeiten. Medizinisch theoretisch sei die Arbeitsfähig keit vo n 50 % mit einem intensiven zielorientierten Tr aining bis auf 75 %
stei gerbar . In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab April 2012 zu 100 % ar beitsfähig. Weitere Ab klärungen seien nicht notwendig . 3.5
Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 3. Augu st 2012 zuhanden de r
Beschwer degegnerin ( Urk. 7/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Ziff. 1.1): - l umbospondylogenes Syndrom sei bei - degenerative n Veränderungen der Chondrosen - ventralen Spondylosen, Spondylarthrosen - Bandscheiben- Protrusion L1-S1 - n euroforaminale
Eine n gung L4/5 rechts, L5 und S1 links
Sie nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Nikotinabusus - Adipositas - Hyperlipidämie
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 6. bis 31. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom
1. Januar bis
17. April 2012 eine solche von 50 %
und ab
18. April 2012 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6).
M it einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähig keit könne nicht gerechnet werde n ( Ziff. 1.9). 3.6
Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. November 2012 ( Urk. 3 / 2 ) aus, diagnostisch gehe sie aktu ell am ehesten von einer depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige-schwere Episode (F32.1/2) , aus .
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 23. Oktober 2012 in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung .
E r beklage sich seit mindestens 7 Monaten über eine V erschlechterung seiner Stimmung . Er sei zunehmend gereizt und ner vös und beklage sich über Einschlafstörungen, Grübeln, Gedankenkreisen, ver minderte n Appetit, soziale n Rückzug, schnelle Ermüdbarkeit, verminderten An trieb, Lust-, Freud- und Interessenlosigkeit, verminderten Selbstwert sowie
Kon zentrationsschwierigkeiten . Geplant sei
e ine weitere regelmässige psychiatrisch -psycho therapeutische Betreu u ng in ein bis drei wöchentlichen Abständen. 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet. Um stritten sind die Auswirkungen dieser Diagnosen auf seine Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das E.___ -Gutachten vom 6. Juli 2012 ab und ging von einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit ab April 2012 in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Im E.___ -Gutachten wurde dem Beschwerdeführer für angepasste mittelschwere Tätigkeit en per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Zu diesem Schluss kamen d ie Gutachter insbesondere nach der Durchführung der Tests im Rahmen der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) . Das Gutach ten erweist sich damit für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, le u chtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt die praxisgemässen Krit er i en (vgl. vorstehend E. 1.7) und weist keine Mängel auf.
Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden. Weder die Ein schätzung von Dr. B.___ noch diejenige von Dr. A.___ vermögen das E.___ -Gutachten in Frage zu stellen. Dr. B.___ nahm in ihrem medizi ni schen Bericht keine Stellung zur Arbeits un fäh ig k eit weder in an gestammter noch in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2). Auch Dr. A.___ äusserte sich in ihrem Arzt zeugnis (vgl. E. 3.1 ) und auch in ihrem medizinischen Bericht (vgl. E. 3.5) nur zur Arbeitsunfähigkei t in der angestammten Tätigkeit . 4.3
Dr. G.___
diagnostizierte eine depressive Störung m it gegenwärtig mittelgradiger-schwerer Episode (vgl. E. 3.6) . Der Beschwerdeführer war im Be richtszeitpunkt erst seit zwei Wochen in Behandlung bei Dr. G.___ . Die Angabe einer seit mindestens 7 Monaten andauern den Verschlechterung der Stimm ung widerspiegelt somit ausschliesslich die Aussagen des Beschwerde füh rers. Die von ihr genannte Diagnose wird nicht mit Be funden unterlegt , und es fehlen detaillierte Anhaltspunkte, wonach aufgrund der im Bericht genannten Symptome auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Sachverhalts zu schliessen wä re .
Eine mittelgradige Epi sode gilt rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit nicht inva lidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14.
Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Somit ist fraglich, ob es sich bei der Er kran kung des
Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt . 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei an gesichts der unterschiedlichen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit ungenü gend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, kann ihm nicht gefolgt werden , da – entgegen seiner Einschätzung – die Abklärungen als genügend zu erachten sind (vorstehend E. 4.2).
4.5
Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten der E.___ -Ärzte
abgestellt wer d en, welche zum Schluss kam en , dass in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsfä hig keit von 50 %
mit rehabilitativen Massnahmen innert 6 Monaten auf 75 % ge steigert werden kann und in angepasster Tätigkeit sogar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Si nne erstellt zu betrachten. 4.6
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von dem Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen . D ie angefochtene Ver fügung vom 17. Oktober 2012 erweist sich in diesem Punkt als rechtens, wes halb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. 5.1
Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliede rungsm assnahmen hat. Der Beschwerdeführer verlangte Integrationsmassnah men , da sich diese an Menschen mit psychischen Einschränkungen richte. Diese Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation seien das B indeglied zwischen medizinischer Rehabilitation und beruflicher Eingliederung ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 21). 5.2
Der Gesetzgeber hat gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitspro zess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einü ben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechter haltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen be ruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den ge set zlichen Leistungskatalog aufgenommen ( Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4 quinquies der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die Integra tionsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration. Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integra tionsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraus set zung en für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen wer den können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähig keit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindes tens vier Tagen pro Woche zu absolvieren ( Art. 4 quater
Abs. 1 IVV). Anspruch auf Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Be zug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind ( Art. 4 quater
Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 1 4. Dezember 2010). 5.3
Die Voraussetzungen für auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnah men sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da er nicht mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war. Dies wurde durch das E.___ -Gutachten, auf welches für die Entscheidfindung abgestellt wird (vgl. E. 4.4), festgehalten. Es muss somit eine Notwendigkeit der entsprechenden Massnahme ausgewiesen sein, was bedeutet, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nur dann in Betracht fällt, wenn ohne sie eine berufli che Eingliederung gar nicht möglich wäre . Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % , steigerbar auf 75 % , arbeitsfähig ist und in angepasster Tätigkeit per sofort zu 100 % arbeits fähig ist. Eine berufliche Integrationsmassnahme ist damit nicht angezeigt.
Damit erweist sich die Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 auch in diesem Punkt als richtig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerle gen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 April 2003 bis
31. Januar 2012 bei der Z.___ als Plattenleg er ( Urk. 7/ 13 Ziffer 2.1 und 2.7 ). Am 4. Juni 2012 meldete er sich im Wesentlichen wegen Rückenbeschwerden bei der Inva lidenversicherung für Massnahmen für die berufliche Eingliederung an ( Urk. 7/8
Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/13) und einen Auszug aus dem in di vi duellen Konto des V ersicherten (IK-Auszug: Urk. 7/ 18 ) ein und führte am 20.
Juni 2012 ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/14). Sodann
zog sie Akten der Krankenta g geldversicherung bei ( Urk. 7/19- 20 ) und
holte einen medizini schen Be richt ( Urk. 7/25) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 24 = Urk. 3/5, Urk. 7/29 = Urk. 3/3 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17.
Ok tober 2012 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/31 = Urk.
E. 1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach tr äglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bil det. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtserhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand .
E. 1.2 Während der Beschwerdeführer im Anmeldeformular bei den beantragten Versi cherungsleistungen einzig um Massnahmen für die berufliche Eingliederung er sucht hatte, trägt die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2012 ( Urk. 2) die
Überschrift „Verfügung: Kein Anspruch auf Invalidenrente“ (S. 1 Mitte) ; der Ent scheid selbst lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen“ ( S. 3 unten ).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung unter dem Titel „ Abklärungs er geb nis “ nach Feststellung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht nur ihre Bemessung des Invaliditätsgrades und die Ablehnung des Rentenanspruches be gründet, sondern auch dargelegt, weshalb berufliche Eingliederungs massnah men nur insoweit gewährt werden, als diese notwendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Hierbei handle es sich um einfach e und zweckmässige Massnahmen, weshalb vorlie gend Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche angeboten w ü rde n . Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der Aktenlage nicht an gezeigt.
Da der Beschwerdeführer die Verfügung insgesamt angefochten und im Even tual standpunkt
auch explizit berufliche Massnahmen verlangt hat, bilden dement sprechend sowohl ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente Prozessthema dieser Be schwerde ,
d ies umso mehr, als di e Beschwerdegegnerin (soweit aufgrund der eingereichten Akten erkennbar) keine separate Verfügung betreffend berufliche Massnahmen erlassen hat.
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invali denversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs.
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): - medizinischen Massnahmen ( lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus gesundheitliche n Gründen ab dem 1. Ja nuar 2012 in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und diese nach einem intensiven zielorientierten Training auf 75 % gesteigert werden könne. Aus spezialärztlicher Sicht sei b ei einer ange passten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab April 2012 aus zugehen. Als solche w ürden knapp mittelschwere Tätigkeiten in Betracht ko mmen.
Der Vergleich der Einkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 % ,
der damit unter 40 % liege , womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). Be ruf liche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der Aktenlage nicht ange zeigt, da in alternativen, adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter den Bedingungen der freien Wirtschaft bestehe (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.
1) auf den Standpunkt, dass er seit mindestens 7 Monaten an psychischen Problemen leide ,
und dass aufgrund der klaren A ktenlage und des von der Krankentag geld versi cherung ei ngeholten schlüssigen Gutachtens ein Leistungsanspruch bestehe (S.
4 f. ). Er macht e weiter geltend, aufgrund des abklärungsbe dürftigen medi zi ni schen Sachverhalts müsse ein Gerichtsgutachten eingeholt werden (S. 5 f.) .
Sofern keine Rente gesprochen werde, seien die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen erfüllt und ihm diese zu gewähren (S. 7).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.
Sodann
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente oder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin, die den Beschwerdeführer seit August 2005 behandelt ( Urk. 7/25/1-4 Ziff. 1.2) ,
attestierte ihm im e rsten Arzt zeugnis vom 8. Februar 2012
für die Krankentaggeldversicherung eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 6. bis 31. Dezember 2011 und eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ab 1. Januar 2012 bis auf weiteres ( Urk. 7/ 19/6 ). 3.2
Dr. med. B.___ , FMH Rheumatologie und innere Medizin, manuelle Medizin , nannte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2011 ( Urk. 7/19 /4-5 = Urk. 7/19/7-8 = Urk. 7/25/5-6 ) folgende Diagnosen (S. 1 ): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen mit Chondrosen , ventralen Spondylo sen, Spondylarthrose ganze LWS - m edianen Bandscheiben- Protrusionen L1/2, L3/2, L3/4, L4/5 und L5/S1 - mässiggradige
neuroforaminale Einengung L4/5 rechts, L5, S1 links - Nikotinabusus - Dyslipidämie
Dr. B.___
s tellte zusammenfassend eine lumbospondylogene
Schmerz symptomatik ohne eindeutige Hinweise auf eine Radikulopathie fest (S. 2) . 3.3
Am 6. Juli 2012 erstattete n
Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Me dizin und Rehabilitation/Rheumatologie und D.___ , Physiotherapeutin , E.___,
ein Gutachten zu handen der Krankgentaggeldversicherung ( Urk. 7/20 /2-18 ) , dies nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.
und 15.
Juni 201 2. Sie nann ten
folgende Diagnosen ( S. 2 ): - a ktuell subakutes rechtsbetontes lu mbospondylogenes Syndrom - m ässig ausgesprägte mehrsegmentale degenerative Veränderungen, vor allem der unteren Lendenwirbelsäule - Wirbelsäulenfehlform mit tiefer Übergangskyphose, radiologisch Keil wirbelbildung im thorakolumbalen Übergangsbereich entsprechend - muskuläre Insuffizienz - leichtes dysfunktionelles Krankheitsverhalten - A dipositas (BMI 30.4 kg/m 2 ) - a namnestisch Hyperlipidämie - Nikotinabusus
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz der Lendenwirbelsäule. Es bestehe weiter eine Dekonditionierung und eine Haltungsinsuffizienz. Die Tätigkeit eines Plattenlegers entspreche einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit. Die bei den Tests im Rahmen der Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigte Leistungsfähigkeit liege unter den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit . M it einem effizienten Training könne die Belastbarkeit gest eigert werden . D er Beschwerdeführer sei erheblich dekonditioniert
und habe in den letzten Jahren seit Beschwerdebeginn kein wirksames Aufbautraining absolviert, sondern meist passive Therapie konsumiert . Es sei keine aktive Bewäl tigungsstrategie vorhanden (S. 3
Ziff. 3.2 . ) .
Mittelschwere Arbeiten, wie der Beschwerdeführer dies in angepas ster Form zu letzt ausgeübt habe , seien ihm in der Tätigkeit als Plattenleger ganztags zu mut bar , wobei n ebst der Einschränkung beim Hantieren von Lasten auch ver mehrte Pausen respektive ein langsameres Arbeiten begründbar sei en . Daraus folge ein Leistungsrendement von 50 % . Eine Verbesserung durch rehabilitative Mass nah men mit Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % sei in nerhalb von 6 Monaten möglich ( S. 4 Ziff. 6.1) .
Die Belastbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten liege mindestens in einer knapp mittelschweren Tätigkeit (S. 3 Ziff. 3.3) bei ganztägiger Arbeitszeit unab hängig von rehabilitativen Massnahmen ( S. 4 Ziff. 6.2). Die Gutachter empf a h len weiter eine aktive Therapie. Der Beschwerdeführer solle eine arbeitsspezifi sche Rehabilitation in der Nähe seines Wohnortes absolvieren (S. 4 Ziff. 4) .
3.4
Dr. med. F.___ , Fachärztin Innere Medizin ,
Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) ,
stellte in ihrer Stellungnahme ( Urk. 7/22 S. 3 ) im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.3) ab. Sie führte aus, dass beim Beschwer deführer seit 6. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe und ab 1. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger , d ies begründet durch den Anteil der schweren Tätigkeit und d ie
längeren knienden Arbeiten. Medizinisch theoretisch sei die Arbeitsfähig keit vo n 50 % mit einem intensiven zielorientierten Tr aining bis auf 75 %
stei gerbar . In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab April 2012 zu 100 % ar beitsfähig. Weitere Ab klärungen seien nicht notwendig . 3.5
Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 3. Augu st 2012 zuhanden de r
Beschwer degegnerin ( Urk. 7/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Ziff. 1.1): - l umbospondylogenes Syndrom sei bei - degenerative n Veränderungen der Chondrosen - ventralen Spondylosen, Spondylarthrosen - Bandscheiben- Protrusion L1-S1 - n euroforaminale
Eine n gung L4/5 rechts, L5 und S1 links
Sie nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Nikotinabusus - Adipositas - Hyperlipidämie
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 6. bis 31. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom
1. Januar bis
17. April 2012 eine solche von 50 %
und ab
18. April 2012 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6).
M it einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähig keit könne nicht gerechnet werde n ( Ziff. 1.9). 3.6
Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. November 2012 ( Urk. 3 / 2 ) aus, diagnostisch gehe sie aktu ell am ehesten von einer depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige-schwere Episode (F32.1/2) , aus .
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 23. Oktober 2012 in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung .
E r beklage sich seit mindestens 7 Monaten über eine V erschlechterung seiner Stimmung . Er sei zunehmend gereizt und ner vös und beklage sich über Einschlafstörungen, Grübeln, Gedankenkreisen, ver minderte n Appetit, soziale n Rückzug, schnelle Ermüdbarkeit, verminderten An trieb, Lust-, Freud- und Interessenlosigkeit, verminderten Selbstwert sowie
Kon zentrationsschwierigkeiten . Geplant sei
e ine weitere regelmässige psychiatrisch -psycho therapeutische Betreu u ng in ein bis drei wöchentlichen Abständen. 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet. Um stritten sind die Auswirkungen dieser Diagnosen auf seine Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das E.___ -Gutachten vom 6. Juli 2012 ab und ging von einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit ab April 2012 in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Im E.___ -Gutachten wurde dem Beschwerdeführer für angepasste mittelschwere Tätigkeit en per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Zu diesem Schluss kamen d ie Gutachter insbesondere nach der Durchführung der Tests im Rahmen der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) . Das Gutach ten erweist sich damit für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, le u chtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt die praxisgemässen Krit er i en (vgl. vorstehend E. 1.7) und weist keine Mängel auf.
Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden. Weder die Ein schätzung von Dr. B.___ noch diejenige von Dr. A.___ vermögen das E.___ -Gutachten in Frage zu stellen. Dr. B.___ nahm in ihrem medizi ni schen Bericht keine Stellung zur Arbeits un fäh ig k eit weder in an gestammter noch in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2). Auch Dr. A.___ äusserte sich in ihrem Arzt zeugnis (vgl. E. 3.1 ) und auch in ihrem medizinischen Bericht (vgl. E. 3.5) nur zur Arbeitsunfähigkei t in der angestammten Tätigkeit . 4.3
Dr. G.___
diagnostizierte eine depressive Störung m it gegenwärtig mittelgradiger-schwerer Episode (vgl. E. 3.6) . Der Beschwerdeführer war im Be richtszeitpunkt erst seit zwei Wochen in Behandlung bei Dr. G.___ . Die Angabe einer seit mindestens 7 Monaten andauern den Verschlechterung der Stimm ung widerspiegelt somit ausschliesslich die Aussagen des Beschwerde füh rers. Die von ihr genannte Diagnose wird nicht mit Be funden unterlegt , und es fehlen detaillierte Anhaltspunkte, wonach aufgrund der im Bericht genannten Symptome auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Sachverhalts zu schliessen wä re .
Eine mittelgradige Epi sode gilt rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit nicht inva lidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14.
Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Somit ist fraglich, ob es sich bei der Er kran kung des
Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt . 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei an gesichts der unterschiedlichen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit ungenü gend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, kann ihm nicht gefolgt werden , da – entgegen seiner Einschätzung – die Abklärungen als genügend zu erachten sind (vorstehend E. 4.2).
4.5
Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten der E.___ -Ärzte
abgestellt wer d en, welche zum Schluss kam en , dass in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsfä hig keit von 50 %
mit rehabilitativen Massnahmen innert 6 Monaten auf 75 % ge steigert werden kann und in angepasster Tätigkeit sogar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Si nne erstellt zu betrachten. 4.6
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von dem Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen . D ie angefochtene Ver fügung vom 17. Oktober 2012 erweist sich in diesem Punkt als rechtens, wes halb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. 5.1
Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliede rungsm assnahmen hat. Der Beschwerdeführer verlangte Integrationsmassnah men , da sich diese an Menschen mit psychischen Einschränkungen richte. Diese Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation seien das B indeglied zwischen medizinischer Rehabilitation und beruflicher Eingliederung ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 21). 5.2
Der Gesetzgeber hat gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitspro zess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einü ben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechter haltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen be ruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den ge set zlichen Leistungskatalog aufgenommen ( Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4 quinquies der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die Integra tionsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration. Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integra tionsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraus set zung en für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen wer den können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähig keit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindes tens vier Tagen pro Woche zu absolvieren ( Art. 4 quater
Abs. 1 IVV). Anspruch auf Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Be zug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind ( Art. 4 quater
Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 1 4. Dezember 2010). 5.3
Die Voraussetzungen für auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnah men sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da er nicht mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war. Dies wurde durch das E.___ -Gutachten, auf welches für die Entscheidfindung abgestellt wird (vgl. E. 4.4), festgehalten. Es muss somit eine Notwendigkeit der entsprechenden Massnahme ausgewiesen sein, was bedeutet, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nur dann in Betracht fällt, wenn ohne sie eine berufli che Eingliederung gar nicht möglich wäre . Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % , steigerbar auf 75 % , arbeitsfähig ist und in angepasster Tätigkeit per sofort zu 100 % arbeits fähig ist. Eine berufliche Integrationsmassnahme ist damit nicht angezeigt.
Damit erweist sich die Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 auch in diesem Punkt als richtig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerle gen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01203 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
24. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, arbeitete vom
1. April 2003 bis
31. Januar 2012 bei der Z.___ als Plattenleg er ( Urk. 7/ 13 Ziffer 2.1 und 2.7 ). Am 4. Juni 2012 meldete er sich im Wesentlichen wegen Rückenbeschwerden bei der Inva lidenversicherung für Massnahmen für die berufliche Eingliederung an ( Urk. 7/8
Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/13) und einen Auszug aus dem in di vi duellen Konto des V ersicherten (IK-Auszug: Urk. 7/ 18 ) ein und führte am 20.
Juni 2012 ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/14). Sodann
zog sie Akten der Krankenta g geldversicherung bei ( Urk. 7/19- 20 ) und
holte einen medizini schen Be richt ( Urk. 7/25) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/ 24 = Urk. 3/5, Urk. 7/29 = Urk. 3/3 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 17.
Ok tober 2012 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/31 = Urk. 2 ). 2.
Gege n die Verfügung vom 17. Oktober 2012 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 16. November 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu ge währen (S.
2 Ziff.
2) und e ventuell seien zusätzliche fachärztliche Expertisen seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuordnen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwer deantwort vom 7. Januar 2013 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach tr äglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rah men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand
bil det. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Ver fügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwer de nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtserhältnisse zwar wohl zum An fechtungs -, nicht aber zum Streitgegenstand . 1.2
Während der Beschwerdeführer im Anmeldeformular bei den beantragten Versi cherungsleistungen einzig um Massnahmen für die berufliche Eingliederung er sucht hatte, trägt die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2012 ( Urk. 2) die
Überschrift „Verfügung: Kein Anspruch auf Invalidenrente“ (S. 1 Mitte) ; der Ent scheid selbst lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen“ ( S. 3 unten ).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung unter dem Titel „ Abklärungs er geb nis “ nach Feststellung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht nur ihre Bemessung des Invaliditätsgrades und die Ablehnung des Rentenanspruches be gründet, sondern auch dargelegt, weshalb berufliche Eingliederungs massnah men nur insoweit gewährt werden, als diese notwendig und geeignet sind, die Er werbs fähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Hierbei handle es sich um einfach e und zweckmässige Massnahmen, weshalb vorlie gend Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche angeboten w ü rde n . Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der Aktenlage nicht an gezeigt.
Da der Beschwerdeführer die Verfügung insgesamt angefochten und im Even tual standpunkt
auch explizit berufliche Massnahmen verlangt hat, bilden dement sprechend sowohl ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente Prozessthema dieser Be schwerde ,
d ies umso mehr, als di e Beschwerdegegnerin (soweit aufgrund der eingereichten Akten erkennbar) keine separate Verfügung betreffend berufliche Massnahmen erlassen hat. 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invali denversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3): - medizinischen Massnahmen ( lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG ) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer aus gesundheitliche n Gründen ab dem 1. Ja nuar 2012 in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und diese nach einem intensiven zielorientierten Training auf 75 % gesteigert werden könne. Aus spezialärztlicher Sicht sei b ei einer ange passten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab April 2012 aus zugehen. Als solche w ürden knapp mittelschwere Tätigkeiten in Betracht ko mmen.
Der Vergleich der Einkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 % ,
der damit unter 40 % liege , womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). Be ruf liche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der Aktenlage nicht ange zeigt, da in alternativen, adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter den Bedingungen der freien Wirtschaft bestehe (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.
1) auf den Standpunkt, dass er seit mindestens 7 Monaten an psychischen Problemen leide ,
und dass aufgrund der klaren A ktenlage und des von der Krankentag geld versi cherung ei ngeholten schlüssigen Gutachtens ein Leistungsanspruch bestehe (S.
4 f. ). Er macht e weiter geltend, aufgrund des abklärungsbe dürftigen medi zi ni schen Sachverhalts müsse ein Gerichtsgutachten eingeholt werden (S. 5 f.) .
Sofern keine Rente gesprochen werde, seien die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen erfüllt und ihm diese zu gewähren (S. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.
Sodann
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente oder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin, die den Beschwerdeführer seit August 2005 behandelt ( Urk. 7/25/1-4 Ziff. 1.2) ,
attestierte ihm im e rsten Arzt zeugnis vom 8. Februar 2012
für die Krankentaggeldversicherung eine Arbeits un fähigkeit von 100 % vom 6. bis 31. Dezember 2011 und eine Arbeitsunfähig keit von 50 % ab 1. Januar 2012 bis auf weiteres ( Urk. 7/ 19/6 ). 3.2
Dr. med. B.___ , FMH Rheumatologie und innere Medizin, manuelle Medizin , nannte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2011 ( Urk. 7/19 /4-5 = Urk. 7/19/7-8 = Urk. 7/25/5-6 ) folgende Diagnosen (S. 1 ): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen mit Chondrosen , ventralen Spondylo sen, Spondylarthrose ganze LWS - m edianen Bandscheiben- Protrusionen L1/2, L3/2, L3/4, L4/5 und L5/S1 - mässiggradige
neuroforaminale Einengung L4/5 rechts, L5, S1 links - Nikotinabusus - Dyslipidämie
Dr. B.___
s tellte zusammenfassend eine lumbospondylogene
Schmerz symptomatik ohne eindeutige Hinweise auf eine Radikulopathie fest (S. 2) . 3.3
Am 6. Juli 2012 erstattete n
Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Me dizin und Rehabilitation/Rheumatologie und D.___ , Physiotherapeutin , E.___,
ein Gutachten zu handen der Krankgentaggeldversicherung ( Urk. 7/20 /2-18 ) , dies nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.
und 15.
Juni 201 2. Sie nann ten
folgende Diagnosen ( S. 2 ): - a ktuell subakutes rechtsbetontes lu mbospondylogenes Syndrom - m ässig ausgesprägte mehrsegmentale degenerative Veränderungen, vor allem der unteren Lendenwirbelsäule - Wirbelsäulenfehlform mit tiefer Übergangskyphose, radiologisch Keil wirbelbildung im thorakolumbalen Übergangsbereich entsprechend - muskuläre Insuffizienz - leichtes dysfunktionelles Krankheitsverhalten - A dipositas (BMI 30.4 kg/m 2 ) - a namnestisch Hyperlipidämie - Nikotinabusus
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz der Lendenwirbelsäule. Es bestehe weiter eine Dekonditionierung und eine Haltungsinsuffizienz. Die Tätigkeit eines Plattenlegers entspreche einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit. Die bei den Tests im Rahmen der Evalu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gezeigte Leistungsfähigkeit liege unter den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit . M it einem effizienten Training könne die Belastbarkeit gest eigert werden . D er Beschwerdeführer sei erheblich dekonditioniert
und habe in den letzten Jahren seit Beschwerdebeginn kein wirksames Aufbautraining absolviert, sondern meist passive Therapie konsumiert . Es sei keine aktive Bewäl tigungsstrategie vorhanden (S. 3
Ziff. 3.2 . ) .
Mittelschwere Arbeiten, wie der Beschwerdeführer dies in angepas ster Form zu letzt ausgeübt habe , seien ihm in der Tätigkeit als Plattenleger ganztags zu mut bar , wobei n ebst der Einschränkung beim Hantieren von Lasten auch ver mehrte Pausen respektive ein langsameres Arbeiten begründbar sei en . Daraus folge ein Leistungsrendement von 50 % . Eine Verbesserung durch rehabilitative Mass nah men mit Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % sei in nerhalb von 6 Monaten möglich ( S. 4 Ziff. 6.1) .
Die Belastbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten liege mindestens in einer knapp mittelschweren Tätigkeit (S. 3 Ziff. 3.3) bei ganztägiger Arbeitszeit unab hängig von rehabilitativen Massnahmen ( S. 4 Ziff. 6.2). Die Gutachter empf a h len weiter eine aktive Therapie. Der Beschwerdeführer solle eine arbeitsspezifi sche Rehabilitation in der Nähe seines Wohnortes absolvieren (S. 4 Ziff. 4) .
3.4
Dr. med. F.___ , Fachärztin Innere Medizin ,
Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) ,
stellte in ihrer Stellungnahme ( Urk. 7/22 S. 3 ) im Wesentlichen auf das E.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.3) ab. Sie führte aus, dass beim Beschwer deführer seit 6. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe und ab 1. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger , d ies begründet durch den Anteil der schweren Tätigkeit und d ie
längeren knienden Arbeiten. Medizinisch theoretisch sei die Arbeitsfähig keit vo n 50 % mit einem intensiven zielorientierten Tr aining bis auf 75 %
stei gerbar . In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab April 2012 zu 100 % ar beitsfähig. Weitere Ab klärungen seien nicht notwendig . 3.5
Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 3. Augu st 2012 zuhanden de r
Beschwer degegnerin ( Urk. 7/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Ziff. 1.1): - l umbospondylogenes Syndrom sei bei - degenerative n Veränderungen der Chondrosen - ventralen Spondylosen, Spondylarthrosen - Bandscheiben- Protrusion L1-S1 - n euroforaminale
Eine n gung L4/5 rechts, L5 und S1 links
Sie nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Nikotinabusus - Adipositas - Hyperlipidämie
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 6. bis 31. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom
1. Januar bis
17. April 2012 eine solche von 50 %
und ab
18. April 2012 eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6).
M it einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit be ziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähig keit könne nicht gerechnet werde n ( Ziff. 1.9). 3.6
Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. November 2012 ( Urk. 3 / 2 ) aus, diagnostisch gehe sie aktu ell am ehesten von einer depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige-schwere Episode (F32.1/2) , aus .
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 23. Oktober 2012 in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung .
E r beklage sich seit mindestens 7 Monaten über eine V erschlechterung seiner Stimmung . Er sei zunehmend gereizt und ner vös und beklage sich über Einschlafstörungen, Grübeln, Gedankenkreisen, ver minderte n Appetit, soziale n Rückzug, schnelle Ermüdbarkeit, verminderten An trieb, Lust-, Freud- und Interessenlosigkeit, verminderten Selbstwert sowie
Kon zentrationsschwierigkeiten . Geplant sei
e ine weitere regelmässige psychiatrisch -psycho therapeutische Betreu u ng in ein bis drei wöchentlichen Abständen. 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet. Um stritten sind die Auswirkungen dieser Diagnosen auf seine Arbeitsfähigkeit .
Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das E.___ -Gutachten vom 6. Juli 2012 ab und ging von einer uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit ab April 2012 in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 2.1). 4.2
Im E.___ -Gutachten wurde dem Beschwerdeführer für angepasste mittelschwere Tätigkeit en per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Zu diesem Schluss kamen d ie Gutachter insbesondere nach der Durchführung der Tests im Rahmen der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) . Das Gutach ten erweist sich damit für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Be schwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, le u chtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt die praxisgemässen Krit er i en (vgl. vorstehend E. 1.7) und weist keine Mängel auf.
Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden. Weder die Ein schätzung von Dr. B.___ noch diejenige von Dr. A.___ vermögen das E.___ -Gutachten in Frage zu stellen. Dr. B.___ nahm in ihrem medizi ni schen Bericht keine Stellung zur Arbeits un fäh ig k eit weder in an gestammter noch in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.2). Auch Dr. A.___ äusserte sich in ihrem Arzt zeugnis (vgl. E. 3.1 ) und auch in ihrem medizinischen Bericht (vgl. E. 3.5) nur zur Arbeitsunfähigkei t in der angestammten Tätigkeit . 4.3
Dr. G.___
diagnostizierte eine depressive Störung m it gegenwärtig mittelgradiger-schwerer Episode (vgl. E. 3.6) . Der Beschwerdeführer war im Be richtszeitpunkt erst seit zwei Wochen in Behandlung bei Dr. G.___ . Die Angabe einer seit mindestens 7 Monaten andauern den Verschlechterung der Stimm ung widerspiegelt somit ausschliesslich die Aussagen des Beschwerde füh rers. Die von ihr genannte Diagnose wird nicht mit Be funden unterlegt , und es fehlen detaillierte Anhaltspunkte, wonach aufgrund der im Bericht genannten Symptome auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Sachverhalts zu schliessen wä re .
Eine mittelgradige Epi sode gilt rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit nicht inva lidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14.
Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Somit ist fraglich, ob es sich bei der Er kran kung des
Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt . 4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei an gesichts der unterschiedlichen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit ungenü gend abgeklärt und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, kann ihm nicht gefolgt werden , da – entgegen seiner Einschätzung – die Abklärungen als genügend zu erachten sind (vorstehend E. 4.2).
4.5
Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten der E.___ -Ärzte
abgestellt wer d en, welche zum Schluss kam en , dass in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsfä hig keit von 50 %
mit rehabilitativen Massnahmen innert 6 Monaten auf 75 % ge steigert werden kann und in angepasster Tätigkeit sogar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Si nne erstellt zu betrachten. 4.6
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von dem Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen . D ie angefochtene Ver fügung vom 17. Oktober 2012 erweist sich in diesem Punkt als rechtens, wes halb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. 5.1
Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliede rungsm assnahmen hat. Der Beschwerdeführer verlangte Integrationsmassnah men , da sich diese an Menschen mit psychischen Einschränkungen richte. Diese Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation seien das B indeglied zwischen medizinischer Rehabilitation und beruflicher Eingliederung ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 21). 5.2
Der Gesetzgeber hat gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitspro zess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einü ben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechter haltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen be ruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den ge set zlichen Leistungskatalog aufgenommen ( Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4 quinquies der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die Integra tionsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration. Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integra tionsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraus set zung en für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen wer den können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähig keit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindes tens vier Tagen pro Woche zu absolvieren ( Art. 4 quater
Abs. 1 IVV). Anspruch auf Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Be zug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind ( Art. 4 quater
Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 1 4. Dezember 2010). 5.3
Die Voraussetzungen für auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnah men sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da er nicht mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war. Dies wurde durch das E.___ -Gutachten, auf welches für die Entscheidfindung abgestellt wird (vgl. E. 4.4), festgehalten. Es muss somit eine Notwendigkeit der entsprechenden Massnahme ausgewiesen sein, was bedeutet, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nur dann in Betracht fällt, wenn ohne sie eine berufli che Eingliederung gar nicht möglich wäre . Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % , steigerbar auf 75 % , arbeitsfähig ist und in angepasster Tätigkeit per sofort zu 100 % arbeits fähig ist. Eine berufliche Integrationsmassnahme ist damit nicht angezeigt.
Damit erweist sich die Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 auch in diesem Punkt als richtig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerle gen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler