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IV.2012.01200

Invalidenrente, Beweiswert Gutachten. Adipositas ist nicht invalidisierend.

Zürich SozVersG · 2014-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 9. März 2009 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 11/15) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/22) sowie Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/20/2-5 und Urk. 11/26/6- 8). Zusätzlich fa nd eine psychiatrische und allgemeinmedizinische Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt (Urk. 11/25 und Urk. 11/30-31). Mit Vorbescheid vom 11. November 2009 stellte die Ver waltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/29). Nach dem die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/33 und Urk. 11/36), ordnete die IV Stelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, an (Urk. 11/42). Dieser erstattete sein Gutachten am 25.

März 2010 (Urk. 11/46). Die Verwaltung führte ausserdem eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 21. Juli 2010 [Urk.

11/48]). Am 17. Januar 2011 legte X.___

neue Arztberichte auf (Urk. 11/52-53), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. Februar 2011 eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung in Aussicht stellte (Urk. 11/56). Die Versicherte machte daraufhin neu aufgetretene Beschwerden im Bereich des rechten Schilddrüsenlappens geltend (Urk. 11/57-58). In der Folge sah die Verwaltung von der vorgesehenen Begutachtung ab (Urk. 11/59) und nahm weitere Abklä rungen vor (Urk.

11/63 66). Am 22. November 2011 ordnete sie eine Begut achtung durch die Z.___ an (Urk. 11/68) . Das Gutachten wurde am 11. Juni 2012 erstattet (Urk. 11/73) und d i e Versicherte nahm dazu am 25. September 2012 Stellung (Urk. 11/78) . Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 11/81 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen – insbesondere berufliche Massnahmen, Rente und Hilflosenentschädigung

– zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen beziehungsweise sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Peter M. Saurer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der beantragte zweite Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 30. Mai 2013 verzichtete die Beschwer deführerin auf die Erstattung einer Replik (Urk. 17), was der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18) . 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das Gutachten der Z.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) – damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar . N ach durchgeführtem Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort führte sie ergänzend aus, nach dem erfolgreich durchgeführten bari atrischen Eingriff vom März 2012 sei es zu einer deutlichen Gewi chtsreduktion gekommen . Folglich werde der Beschwerdeführerin a b diesem Zeitpunkt gut achterlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert. Was die für die Zeit vor der Operation durch die Z.___ -Gut achter bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe, möge dies e Beurteilung medizinisch zwar gerechtfertigt sein, doch gelte es zu berücksichtigen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen eine Folge der Adipositas gewesen seien und durch die Operation hätten behoben werden können . Rechtsprechungsgemäss bewirke eine aufgrund der Adipositas eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität . Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei zudem eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden (Urk. 10). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei bislang nicht psychiatrisch begutachtet worden. Die Beschwer degegnerin sei deshalb ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen (Urk. 1) . 3. 3.1

Der die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 (U rk. 11/13 S. 3) behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am 21. Mai 2009 (Urk. 11/20/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Metabolisches Syndrom - Depressive Entwicklung - Panvertebralsyndrom bei Muskelinsuffizienz

Der subklinischen Hypothyreose mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Zustand weder arbeits- noch eingliederungsfähig (S. 2). 3.2

Die RAD-Ärzte erhoben in ihren Berichten vom 5. Oktober und 13. November 2009 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als o hne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie das metabolische Syndrom und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei relevanter psy chosozialer Problematik (Schulden, Abhängigkeit vom Sozialamt und Status nach Scheidung [Urk. 11/25 S. 3 und Urk. 11/31 S . 3]) . Sie

gingen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/25 S. 4, 11/27 S. 3 und 11/31 S. 4). 3.3

Die Ärzte des B.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, nannten am 19. Oktober 2009 (Urk. 11/26/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.) : - Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei - initial degenerativen Veränderungen lumbal, Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule mit hohen myo faszialen Anteilen - muskulärer Dekonditionierung - Chronisches cerv i c overtebrales bis – occipitales Syndrom mit/bei - atlantodentaler Arthrose sowie initial degenerativen Veränderungen C3-C5 - Thoraxschmerz ventral/dorsal, Erstdiagnose 2005 - aktuell kein Hinweis auf eine kardiale Ursache (echokardiographischer Normalbefund am 27. Juli 2009) - mit hohen myofaszialen Anteilen - bei körperlicher Dekonditionierung, Belastungs-Elektrokardiogramm vom 22. Juni 2009 mit nicht erreichter Soll-Leistung und Abbruch wegen Dyspnoe - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerz- und Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion, Erstdiagnose am 9. Juli 2009 - Substituierte Hypothyreose - Metabolisches Syndrom - Risikofaktoren: Adipositas permagna

(BMI 40. 7 kg/m 2), Hypercho lesteri nämie und Nikotinabusus - Ferritinmangel ohne Anämie, 15. Juni 2009

Die betreffenden Ärzte stellten kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus (S. 2). 3.4

In der Klinik C.___, D.___, wurden von November 2009 bis Juni 2010 fünf Facettengelenksinfiltrationen durchgeführt. Nachdem die zuletzt durchgeführte Infiltration keine Wirkung mehr gezeigt hatte, wurde auf die Weiterführung der Behandlung verzichtet (Urk. 11/32, 11/37-38 und 11/52). 3.5

Gestützt auf die Ergebnisse der am 23. März 2010 durchgeführte n ortho pädi sche n Untersuchung (Expertise vom 25. März 2010 [Urk. 11/46]) stellte der Gut achter Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 6) : - Chronisches thorakales Schmerzsyndrom (vor allem bei Rotations bewegun gen seit 2008) - Chronisches, leichtes Cervical -Syndrom (seit 2008) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dekon di tionierung (seit 2008) - Metabolisches Syndrom mit starker Gewichtszunahme (seit 2003) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

Der Experte führte aus, die Steh- und Gehleistung der Beschwerdeführerin sei leicht bis mittelschwer eingeschränkt. Bei der Untersuchung finde er haupt säch lich eine Adipositas permagna mit einem BMI von 42.6. Zudem bestünden nebst einem Thoraxschmerz bei Torsionsbewegungen ein leichtes Cervical

- und Lum bal-Syndrom und unter beiden Füsse n sei eine pathologische Hyperkeratose plantar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin nehme seit vier Monaten keine Medikamente mehr ein.

Dr. Y.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit. In einer behinderungsangepassten Arbeit bestehe indes eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ausgeübt, mit Tragen und Heben von Lasten bis maximal acht Kilo gramm pro Seite, ohne längerdauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen (S. 7 f.). 3.6

Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ nannte am 22. September 2011 (Urk. 11/63/1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1): - Chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom - Depressive Störung - Metabolisches Syndrom - Adipositas permagna - Cervic overtebrales und cervicospondylogenes Syndrom

Dem Status nach einer Hemithyreoidektomie am 29. März 2011 mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).

Er berichtete von einem seit Jahren persistierenden metabolischen Syndrom und der Entwicklung einer Depression bei diversen psychosozialen Belastungs situa tionen. Es bestünden diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule. Die Beschwer de führerin sei in der freien Wirtschaft höchstens zu 30 % arbeitsfähig. Nach erfolgreicher Gewichtsreduktion und psychiatrischer Rehabilitation könne wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 2). 3.7

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 18. Oktober 2011, aus oto-rhino-l aryngologisch er Sicht bestehe – auch nach der durchgeführten Hemithyreoidektomie – keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (Urk. 11/65). 3.8

Am 14. März 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin im Spital F.___, G.___, eine Schlauchmagenoperation (Gastric - Sleeve - Operation) durchge führt. Die Versicherte konnte in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk. 11/72). 3.9

Nachdem die Gutachter der Z.___ die Beschwerdeführerin am

18. April und 2. Mai 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht hatte n, stellten sie in ihrer Expertise vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - rechtskonvexer Torsionsskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, ansonsten nur blande und altersassoziierte Chondrosen und Spondy losen - rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance - anhaltender statischer Fehl- und Überbelastung vor allem der lumba len Bewegungssegmente bei langjährig vorliegendem Überge wicht (derzeit und nach erfolgreicher bariatrischer Operation vom 14.

März 2012 kontinuierlich regredient, aktueller BMI 39 kg/m 2

– vormals im März 2012 44 kg/m 2)

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Dia gnosen (S. 21): - Metabolisches Syn d rom (Diabetes mellitus II, essentielle Hypertonie, Adi positas, Hyperlipidämie anamne s tisch) - Substituierte Hypothyreose bei Status nach Hemithyreoidektomie (folli ku läres Adenom) - Minime Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom, obstruktive Ventilationsstörung mittel schweren Grades (Differentialdiagnose: Asthma bronchiale) - Status nach Gastric - Sleeve -Operation am 14. März 2012 - Leichte diffuse Gastropathie - Längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstöru n g (ICD-10 F43.21)

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, im Bere ich des Bewegungsapparates sei en im Funktionssystem des Schultergürtels und der oberen Extremitäten keine Pathologika auszumachen. Eine vom Hausarzt diagnostiziert e Epicon dylitis

– so die Angabe der Beschwerdeführerin – habe nicht bestätigt werden können. Im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes falle in Übereinstimmung mit frühe ren Berichterstattungen eine rumpfmuskuläre Dekonditionierung, ins be sondere eine bauchmuskuläre Insuffizienz, als Ursache einer Antagonisten dysbalance auf. Gleichzeitig bestehe eine funktionelle Iliopsoasverkürzung . Die Beweglich keit der Wirbelsäule sei insgesamt nur wenig eingeschränkt. Die zuletzt vom Hausarzt am 22. September 2011 dokumentierten cervicover tebralen und cer vicospondylogenen Beschwerden und Funktions einbussen hätten nicht mehr nachvollzogen werden können. Röntgenologisch hätten sich beide Kniegelenke als unauffällig erwiesen (S. 19) .

Zusammenfassend führte Dr. H.___ aus, aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nach einer hinreichenden Gewichtsnormalisierung und mit einer kontinuierlichen rekonditionierenden Reha-Behandlung mitte l

- bis lang fristig wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten auszuüben. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit quali tativ noch beeinträchtigt. Es sei deshalb nur die Ausübung einer körper lichen leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal zehn Kilogramm möglich (S. 19).

D ie von Dr. Y.___

im März 2010 abgegebene Beurteilung einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensa ngepassten Tätigkeit beur teilte Dr. H.___ aus heutiger Sicht für überholt. Der Gutachter führte diesbezüglich aus, aus den diversen neurologischen Berichten der C.___ aus dem Jahr 2010 gehe die damalige Notwendigkeit manualthera peutischer Behandlungen und Infiltrationen hervor. Die betreffenden Ärzte hätten zudem eine drei- bis vier wöchige stationäre Rehabilitationsmassnahme in der Klinik I.___ in J.___ empfohlen. Der Hausarzt Dr. A.___ habe ausserdem unter Hinweis auf vertebragene Schäden und ein persistieren des metabolisches Syndrom die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vorgeschlagen (S. 18). Aus diesem Grund sei erst ab Datum der Begut achtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar. Davor sei von einer Arbeitsfähig keit von 50 % auszugehen (S. 18 f.).

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 46-jährigen adipösen Ver si cherten in gutem Allgemeinzustand ergeben. Internistische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne er keine erheben, sodass sich aus inter nistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk.

11/73 S. 20 und S. 39 ff.).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwer de führerin bewusstseinsklar

war und in der Explorationssituation durchgehend aufmerksam und konzentriert wirkt e . Die Merkfähigkeit sei ungestört und mnes tische Störungen seien keine validierbar. Formale oder inhaltliche Denk störun gen seien keine erkennbar und auch die Willens- und Antriebsbildung zeige keine krankhaften Beeinträchtigungen. Ein erhöhter Angsteffekt sei nicht fest stellbar (Urk. 11/73 S. 31 f.). Dr. L.___ führte weiter aus, g estützt auf das erhobene Symptombild und den objektiven Befund würden keine vital depressi ven Äquivalente vorliegen. Es handle sich vielmehr um eine wiederholt auftre tende Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion. Eine somatoforme Schmerzstörung könne angesichts der Lokalisation der Schmerzen im Zusammenhang mit der orthopädischen Situation nicht eindeutig diagnosti ziert werden. Eine gewisse somatoforme Überlagerung sei jedoch nicht gänzlich aus zuschliessen . Eine fachspezifische Behandlung sei nicht unbedingt erforder lich. M it zunehmender Gewichtsabnahme könne von einer Be sserung des psy chischen und physische n Gesundheitszustands ausgegangen werden . Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/73 S. 20 und S.

33 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, in der angestammten Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage seit 2008 50 % und seit Mai 2012 100 % (Urk. 11/73 S. 24). 4.

4.1

Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei keine psychiatrische Begutachtung durch geführt worde n (Urk. 1 S. 4 ff.), erweist sich als aktenwidrig. Denn die Versicherte wurde am 18. April 2012 von der Gutachterin Dr. L.___ psy chiatrisch untersucht (Urk. 11/73/29-35). 4.2

4.2.1

Das Gutachten der Z.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) äussert sich umfas send zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf eingehenden internisti schen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Die Gutachter beg ründeten ihre Beurteilung des physischen und psy chischen Gesundheitszustands beziehungswiese der Aus wirkungen der festge stellten Defizite auf die Lei s tungsfähigkeit ausführlich und nach vollziehbar. So legten sie einleuchtend dar, dass die orthopädischen Befunde die Beschwerde führerin lediglich insofern in ihrer Leistungsfähigkeit einschränk t en, als dieser seit Mai 2012 (in zeitlich uneingeschränktem Umfang) ausschliesslich noch kör perlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar seien, und die internistischen und psychiatrischen Diagnosen keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten . Diese Einschätzung lässt sich mit Aus nahme der nachfolgend zu thematisierenden Frage des Beginns der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit

- ohne Weiteres mit d er Beur teilung des Experten Dr. Y.___ (Urk.

11/46) vereinbaren und auch der Haus arzt Dr. A.___ ging nach erfolgter Gewichtsreduktion von einer vollen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 11/63/1-4 S. 2) . Das Gutachten der Z.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). 4.2.2

Was die von d en Z.___ - Gutachtern retrospektiv für den Zeitraum von 2008 bis Mai 2012 attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass der alleinige Umstand, dass Infiltrationen und manu altherapeutische Behandlungen durchgeführt w urden, keine anhal tende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit beziehungsweise keine renten begrün dende Invalidität bedeutet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Empfehlung einer drei- bis vierwöchigen stationären Massnahme, wobei eine entsprechende Behandlung nicht einmal aktenkundig ist . Den Berichten der C.___

kann zudem keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit entnommen werden. D e n von den Z.___ - Gutachtern im Zusammenhang mit der – grundsätzlich keine leistungsbegründende Invali dität zeitigenden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3

und 8C_372 /2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2)

– Adipositas festge haltenen Ein schrän kungen

trug der orthopädische Chirurg Dr.

Y.___ insoweit Rechnung, als er die Ausübung der angestammten Arbeit einzig noch für zu 50

% zumutbar hielt und das Rückenleiden (u.a. in voller Kenntnis der in der C.___ durchgeführten Infiltrationen [Urk. 11/46 S. 2]) bei der U m schreibung des Zumutbarkeitsprofils der - uneingeschränk t möglichen - lei dens angepassten Tätigkeit angemessen berücksichtigte . Zudem äusserte sich Dr.

Y.___ echtzeitlich über die Verhältnisse und nicht rückwirkend wie die Z.___ -Gutachter, weshalb seiner Einschätzung grösseres Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s B

13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2). 4.2.3

Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Z.___ seit Mai 2012 und angesichts der gutachterlichen Einschätzung des Dr. Y.___ (Urk. 11/46 S. 8) auch

seit 2008 von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen . 4.3

Die Berichte von Dr. A.___ vom 21. September 2011 (Urk. 11/63/1-4) und 24. September 2012 (Urk. 3/4) stellen die Beweiskraft des Z.___ - Gutachtens nicht in Frage. Soweit der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits un fähig keit attestierte und diese mit einer depressiven Störung

und den diffusen Schmerzen entlang der Wirbelsäule begründete, ist, sofern die depressive Symptomatik nicht ohnehin in – invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vanten – ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung fin det, darauf hinzuweisen, dass er über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt un d es zudem unterliess, Funktions- und Belastungseinschränkungen der Wir bel säule im von ihm geltend gemachten Ausmass zu begründen. Auf grund des jüngsten B erichtes des betreffenden Arztes sind auch keine Anhalts punkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersicht lich. Schliess lich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen wer den, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Nähe des Hausarztes zur Beschwerdeführerin kommt hier auch darin zum Ausdruck, dass sich Dr. A.___ nicht nur zur Arbeitsunfä higkeit, sondern auch zum Invaliditätsgrad äussert (Urk. 11/63/1-4 S. 3). 4. 4

Nachdem die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit überzeugender Begründung verneint hatte, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Prüfung der in BGE 130 V 352 festge haltenen, sogenannten „Foerster-Kriterien“. Daran ändert nichts, dass die Expertin eine gewisse somatoforme Überlagerung der Beschwerden nicht gänz lich ausschliessen konnte (Urk. 11/73 S. 43). 4.5

Bei dieser Sachlage – insbesondere angesichts der bereits durchgeführten psy chi atrischen Begutachtung – ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung entscheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 162 E. 1d.) 4. 6

N ach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. 5.

Der von der Beschwerdegegnerin

durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwer deführerin in den letzten Jahren vor Eintritt ihres Gesundheits schadens nur unregelmässig gearbeitet hat te

(Urk. 11/22 und Urk. 11/48 S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin zu r Ermittlung des Valideneinkommens

auf die vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 814/2007 / 8C_580/2008 vom 25 .

Sep tember 2008 E. 6.2) ab und ging

im für den Einkommensvergleich mass gebenden Jahr 2009 von einem jährlichen Einkommen für Hilfsarbeiten von Fr.

52‘446.-- aus (Urk. 2 S. 2) . H insichtlich des Invaliden einkommen s

stellte die Beschwerde gegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE Tabellen lohn für mit einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen ab und hielt unter Berücksichtigung eines ange messenen leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Ta bellenlohn fest, dass aus dem Vergleich mit dem Validenein kommen

ein renten aus schliessen der

Invaliditätsgrad von 10 % resultier e . 6. 6.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvor aus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

6.2

Mit Bezug auf die beschwerdeweise gestellten Anträgen um Zusprache von beruflichen Mass nahmen und Hilflosenentschädigung fehlt ein Anfech tungs objekt . I n diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einge tre ten werden kann. 8.

8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführer in kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3

Der von

Rechtsanwalt Peter M. Saurer, der mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2013 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt wurde (Urk. 12), mit Eingabe vom

5. Februar 2014 gelte nd gemachte Auf wand von 11.24 Stunden und Fr. 162.-- Barauslagen (Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, insbesondere au fgrund der Tatsache, dass er die Beschwerde führer in schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Nament lich erscheint der

im Zusammenhang mit den drei Frist erstre ckungs gesuchen geltend gemachte

Aufwand (jeweils inklusive Akten studium) von 4.41 Stunden

– vor allem angesichts des letztlich mitgeteilten Ver zichts auf die Einreichung einer Replik (Urk. 17)

– als überhöht.

Vor dem Hintergrund des sich stellenden Prozessthemas ist zudem die Notwendigkeit von drei Besprechungen mit der Beschwerdeführerin neben mehreren Telefonaten nicht ausgewiesen.

Angesichts der zu studierenden gut 80 Aktenstücke d er Beschwerdegegnerin, der acht - (wovon sechs effektive Textseiten) und dreiseitigen Recht s schriften, de r

(angemessenen) Aufw endungen im Zusammenhang mit den Gesuch en um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Fristerstreckung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Peter M. Sau r er bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .4

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, wird mit Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 9. März 2009 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 11/15) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/22) sowie Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/20/2-5 und Urk. 11/26/6- 8). Zusätzlich fa nd eine psychiatrische und allgemeinmedizinische Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt (Urk. 11/25 und Urk. 11/30-31). Mit Vorbescheid vom 11. November 2009 stellte die Ver waltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/29). Nach dem die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/33 und Urk. 11/36), ordnete die IV Stelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, an (Urk. 11/42). Dieser erstattete sein Gutachten am 25.

März 2010 (Urk. 11/46). Die Verwaltung führte ausserdem eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 21. Juli 2010 [Urk.

11/48]). Am 17. Januar 2011 legte X.___

neue Arztberichte auf (Urk. 11/52-53), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. Februar 2011 eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung in Aussicht stellte (Urk. 11/56). Die Versicherte machte daraufhin neu aufgetretene Beschwerden im Bereich des rechten Schilddrüsenlappens geltend (Urk. 11/57-58). In der Folge sah die Verwaltung von der vorgesehenen Begutachtung ab (Urk. 11/59) und nahm weitere Abklä rungen vor (Urk.

11/63 66). Am 22. November 2011 ordnete sie eine Begut achtung durch die Z.___ an (Urk. 11/68) . Das Gutachten wurde am 11. Juni 2012 erstattet (Urk. 11/73) und d i e Versicherte nahm dazu am 25. September 2012 Stellung (Urk. 11/78) . Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 11/81 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen – insbesondere berufliche Massnahmen, Rente und Hilflosenentschädigung

– zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen beziehungsweise sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Peter M. Saurer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der beantragte zweite Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 30. Mai 2013 verzichtete die Beschwer deführerin auf die Erstattung einer Replik (Urk. 17), was der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das Gutachten der Z.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) – damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar . N ach durchgeführtem Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort führte sie ergänzend aus, nach dem erfolgreich durchgeführten bari atrischen Eingriff vom März 2012 sei es zu einer deutlichen Gewi chtsreduktion gekommen . Folglich werde der Beschwerdeführerin a b diesem Zeitpunkt gut achterlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert. Was die für die Zeit vor der Operation durch die Z.___ -Gut achter bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe, möge dies e Beurteilung medizinisch zwar gerechtfertigt sein, doch gelte es zu berücksichtigen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen eine Folge der Adipositas gewesen seien und durch die Operation hätten behoben werden können . Rechtsprechungsgemäss bewirke eine aufgrund der Adipositas eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität . Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei zudem eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden (Urk. 10).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei bislang nicht psychiatrisch begutachtet worden. Die Beschwer degegnerin sei deshalb ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen (Urk. 1) .

E. 3 und Urk. 11/31 S . 3]) . Sie

gingen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/25 S. 4, 11/27 S. 3 und 11/31 S. 4).

E. 3.1 Der die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 (U rk. 11/13 S. 3) behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am 21. Mai 2009 (Urk. 11/20/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Metabolisches Syndrom - Depressive Entwicklung - Panvertebralsyndrom bei Muskelinsuffizienz

Der subklinischen Hypothyreose mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Zustand weder arbeits- noch eingliederungsfähig (S. 2).

E. 3.2 Die RAD-Ärzte erhoben in ihren Berichten vom 5. Oktober und 13. November 2009 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als o hne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie das metabolische Syndrom und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei relevanter psy chosozialer Problematik (Schulden, Abhängigkeit vom Sozialamt und Status nach Scheidung [Urk. 11/25 S.

E. 3.3 Die Ärzte des B.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, nannten am 19. Oktober 2009 (Urk. 11/26/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.) : - Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei - initial degenerativen Veränderungen lumbal, Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule mit hohen myo faszialen Anteilen - muskulärer Dekonditionierung - Chronisches cerv i c overtebrales bis – occipitales Syndrom mit/bei - atlantodentaler Arthrose sowie initial degenerativen Veränderungen C3-C5 - Thoraxschmerz ventral/dorsal, Erstdiagnose 2005 - aktuell kein Hinweis auf eine kardiale Ursache (echokardiographischer Normalbefund am 27. Juli 2009) - mit hohen myofaszialen Anteilen - bei körperlicher Dekonditionierung, Belastungs-Elektrokardiogramm vom 22. Juni 2009 mit nicht erreichter Soll-Leistung und Abbruch wegen Dyspnoe - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerz- und Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion, Erstdiagnose am 9. Juli 2009 - Substituierte Hypothyreose - Metabolisches Syndrom - Risikofaktoren: Adipositas permagna

(BMI 40.

E. 3.4 In der Klinik C.___, D.___, wurden von November 2009 bis Juni 2010 fünf Facettengelenksinfiltrationen durchgeführt. Nachdem die zuletzt durchgeführte Infiltration keine Wirkung mehr gezeigt hatte, wurde auf die Weiterführung der Behandlung verzichtet (Urk. 11/32, 11/37-38 und 11/52).

E. 3.5 Gestützt auf die Ergebnisse der am 23. März 2010 durchgeführte n ortho pädi sche n Untersuchung (Expertise vom 25. März 2010 [Urk. 11/46]) stellte der Gut achter Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 6) : - Chronisches thorakales Schmerzsyndrom (vor allem bei Rotations bewegun gen seit 2008) - Chronisches, leichtes Cervical -Syndrom (seit 2008) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dekon di tionierung (seit 2008) - Metabolisches Syndrom mit starker Gewichtszunahme (seit 2003) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

Der Experte führte aus, die Steh- und Gehleistung der Beschwerdeführerin sei leicht bis mittelschwer eingeschränkt. Bei der Untersuchung finde er haupt säch lich eine Adipositas permagna mit einem BMI von 42.6. Zudem bestünden nebst einem Thoraxschmerz bei Torsionsbewegungen ein leichtes Cervical

- und Lum bal-Syndrom und unter beiden Füsse n sei eine pathologische Hyperkeratose plantar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin nehme seit vier Monaten keine Medikamente mehr ein.

Dr. Y.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit. In einer behinderungsangepassten Arbeit bestehe indes eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ausgeübt, mit Tragen und Heben von Lasten bis maximal acht Kilo gramm pro Seite, ohne längerdauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen (S. 7 f.).

E. 3.6 Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ nannte am 22. September 2011 (Urk. 11/63/1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1): - Chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom - Depressive Störung - Metabolisches Syndrom - Adipositas permagna - Cervic overtebrales und cervicospondylogenes Syndrom

Dem Status nach einer Hemithyreoidektomie am 29. März 2011 mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).

Er berichtete von einem seit Jahren persistierenden metabolischen Syndrom und der Entwicklung einer Depression bei diversen psychosozialen Belastungs situa tionen. Es bestünden diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule. Die Beschwer de führerin sei in der freien Wirtschaft höchstens zu 30 % arbeitsfähig. Nach erfolgreicher Gewichtsreduktion und psychiatrischer Rehabilitation könne wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 2).

E. 3.7 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 18. Oktober 2011, aus oto-rhino-l aryngologisch er Sicht bestehe – auch nach der durchgeführten Hemithyreoidektomie – keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (Urk. 11/65).

E. 3.8 Am 14. März 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin im Spital F.___, G.___, eine Schlauchmagenoperation (Gastric - Sleeve - Operation) durchge führt. Die Versicherte konnte in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk. 11/72).

E. 3.9 Nachdem die Gutachter der Z.___ die Beschwerdeführerin am

18. April und 2. Mai 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht hatte n, stellten sie in ihrer Expertise vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - rechtskonvexer Torsionsskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, ansonsten nur blande und altersassoziierte Chondrosen und Spondy losen - rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance - anhaltender statischer Fehl- und Überbelastung vor allem der lumba len Bewegungssegmente bei langjährig vorliegendem Überge wicht (derzeit und nach erfolgreicher bariatrischer Operation vom 14.

März 2012 kontinuierlich regredient, aktueller BMI 39 kg/m 2

– vormals im März 2012 44 kg/m 2)

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Dia gnosen (S. 21): - Metabolisches Syn d rom (Diabetes mellitus II, essentielle Hypertonie, Adi positas, Hyperlipidämie anamne s tisch) - Substituierte Hypothyreose bei Status nach Hemithyreoidektomie (folli ku läres Adenom) - Minime Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom, obstruktive Ventilationsstörung mittel schweren Grades (Differentialdiagnose: Asthma bronchiale) - Status nach Gastric - Sleeve -Operation am 14. März 2012 - Leichte diffuse Gastropathie - Längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstöru n g (ICD-10 F43.21)

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, im Bere ich des Bewegungsapparates sei en im Funktionssystem des Schultergürtels und der oberen Extremitäten keine Pathologika auszumachen. Eine vom Hausarzt diagnostiziert e Epicon dylitis

– so die Angabe der Beschwerdeführerin – habe nicht bestätigt werden können. Im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes falle in Übereinstimmung mit frühe ren Berichterstattungen eine rumpfmuskuläre Dekonditionierung, ins be sondere eine bauchmuskuläre Insuffizienz, als Ursache einer Antagonisten dysbalance auf. Gleichzeitig bestehe eine funktionelle Iliopsoasverkürzung . Die Beweglich keit der Wirbelsäule sei insgesamt nur wenig eingeschränkt. Die zuletzt vom Hausarzt am 22. September 2011 dokumentierten cervicover tebralen und cer vicospondylogenen Beschwerden und Funktions einbussen hätten nicht mehr nachvollzogen werden können. Röntgenologisch hätten sich beide Kniegelenke als unauffällig erwiesen (S. 19) .

Zusammenfassend führte Dr. H.___ aus, aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nach einer hinreichenden Gewichtsnormalisierung und mit einer kontinuierlichen rekonditionierenden Reha-Behandlung mitte l

- bis lang fristig wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten auszuüben. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit quali tativ noch beeinträchtigt. Es sei deshalb nur die Ausübung einer körper lichen leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal zehn Kilogramm möglich (S. 19).

D ie von Dr. Y.___

im März 2010 abgegebene Beurteilung einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensa ngepassten Tätigkeit beur teilte Dr. H.___ aus heutiger Sicht für überholt. Der Gutachter führte diesbezüglich aus, aus den diversen neurologischen Berichten der C.___ aus dem Jahr 2010 gehe die damalige Notwendigkeit manualthera peutischer Behandlungen und Infiltrationen hervor. Die betreffenden Ärzte hätten zudem eine drei- bis vier wöchige stationäre Rehabilitationsmassnahme in der Klinik I.___ in J.___ empfohlen. Der Hausarzt Dr. A.___ habe ausserdem unter Hinweis auf vertebragene Schäden und ein persistieren des metabolisches Syndrom die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vorgeschlagen (S. 18). Aus diesem Grund sei erst ab Datum der Begut achtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar. Davor sei von einer Arbeitsfähig keit von 50 % auszugehen (S. 18 f.).

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 46-jährigen adipösen Ver si cherten in gutem Allgemeinzustand ergeben. Internistische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne er keine erheben, sodass sich aus inter nistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk.

11/73 S. 20 und S. 39 ff.).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwer de führerin bewusstseinsklar

war und in der Explorationssituation durchgehend aufmerksam und konzentriert wirkt e . Die Merkfähigkeit sei ungestört und mnes tische Störungen seien keine validierbar. Formale oder inhaltliche Denk störun gen seien keine erkennbar und auch die Willens- und Antriebsbildung zeige keine krankhaften Beeinträchtigungen. Ein erhöhter Angsteffekt sei nicht fest stellbar (Urk. 11/73 S. 31 f.). Dr. L.___ führte weiter aus, g estützt auf das erhobene Symptombild und den objektiven Befund würden keine vital depressi ven Äquivalente vorliegen. Es handle sich vielmehr um eine wiederholt auftre tende Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion. Eine somatoforme Schmerzstörung könne angesichts der Lokalisation der Schmerzen im Zusammenhang mit der orthopädischen Situation nicht eindeutig diagnosti ziert werden. Eine gewisse somatoforme Überlagerung sei jedoch nicht gänzlich aus zuschliessen . Eine fachspezifische Behandlung sei nicht unbedingt erforder lich. M it zunehmender Gewichtsabnahme könne von einer Be sserung des psy chischen und physische n Gesundheitszustands ausgegangen werden . Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/73 S. 20 und S.

33 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, in der angestammten Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage seit 2008 50 % und seit Mai 2012 100 % (Urk. 11/73 S. 24). 4.

4.1

Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei keine psychiatrische Begutachtung durch geführt worde n (Urk. 1 S. 4 ff.), erweist sich als aktenwidrig. Denn die Versicherte wurde am 18. April 2012 von der Gutachterin Dr. L.___ psy chiatrisch untersucht (Urk. 11/73/29-35). 4.2

4.2.1

Das Gutachten der Z.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) äussert sich umfas send zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf eingehenden internisti schen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Die Gutachter beg ründeten ihre Beurteilung des physischen und psy chischen Gesundheitszustands beziehungswiese der Aus wirkungen der festge stellten Defizite auf die Lei s tungsfähigkeit ausführlich und nach vollziehbar. So legten sie einleuchtend dar, dass die orthopädischen Befunde die Beschwerde führerin lediglich insofern in ihrer Leistungsfähigkeit einschränk t en, als dieser seit Mai 2012 (in zeitlich uneingeschränktem Umfang) ausschliesslich noch kör perlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar seien, und die internistischen und psychiatrischen Diagnosen keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten . Diese Einschätzung lässt sich mit Aus nahme der nachfolgend zu thematisierenden Frage des Beginns der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit

- ohne Weiteres mit d er Beur teilung des Experten Dr. Y.___ (Urk.

11/46) vereinbaren und auch der Haus arzt Dr. A.___ ging nach erfolgter Gewichtsreduktion von einer vollen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 11/63/1-4 S. 2) . Das Gutachten der Z.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). 4.2.2

Was die von d en Z.___ - Gutachtern retrospektiv für den Zeitraum von 2008 bis Mai 2012 attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass der alleinige Umstand, dass Infiltrationen und manu altherapeutische Behandlungen durchgeführt w urden, keine anhal tende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit beziehungsweise keine renten begrün dende Invalidität bedeutet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Empfehlung einer drei- bis vierwöchigen stationären Massnahme, wobei eine entsprechende Behandlung nicht einmal aktenkundig ist . Den Berichten der C.___

kann zudem keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit entnommen werden. D e n von den Z.___ - Gutachtern im Zusammenhang mit der – grundsätzlich keine leistungsbegründende Invali dität zeitigenden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3

und 8C_372 /2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2)

– Adipositas festge haltenen Ein schrän kungen

trug der orthopädische Chirurg Dr.

Y.___ insoweit Rechnung, als er die Ausübung der angestammten Arbeit einzig noch für zu 50

% zumutbar hielt und das Rückenleiden (u.a. in voller Kenntnis der in der C.___ durchgeführten Infiltrationen [Urk. 11/46 S. 2]) bei der U m schreibung des Zumutbarkeitsprofils der - uneingeschränk t möglichen - lei dens angepassten Tätigkeit angemessen berücksichtigte . Zudem äusserte sich Dr.

Y.___ echtzeitlich über die Verhältnisse und nicht rückwirkend wie die Z.___ -Gutachter, weshalb seiner Einschätzung grösseres Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s B

13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2). 4.2.3

Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Z.___ seit Mai 2012 und angesichts der gutachterlichen Einschätzung des Dr. Y.___ (Urk. 11/46 S. 8) auch

seit 2008 von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen . 4.3

Die Berichte von Dr. A.___ vom 21. September 2011 (Urk. 11/63/1-4) und 24. September 2012 (Urk. 3/4) stellen die Beweiskraft des Z.___ - Gutachtens nicht in Frage. Soweit der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits un fähig keit attestierte und diese mit einer depressiven Störung

und den diffusen Schmerzen entlang der Wirbelsäule begründete, ist, sofern die depressive Symptomatik nicht ohnehin in – invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vanten – ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung fin det, darauf hinzuweisen, dass er über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt un d es zudem unterliess, Funktions- und Belastungseinschränkungen der Wir bel säule im von ihm geltend gemachten Ausmass zu begründen. Auf grund des jüngsten B erichtes des betreffenden Arztes sind auch keine Anhalts punkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersicht lich. Schliess lich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen wer den, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Nähe des Hausarztes zur Beschwerdeführerin kommt hier auch darin zum Ausdruck, dass sich Dr. A.___ nicht nur zur Arbeitsunfä higkeit, sondern auch zum Invaliditätsgrad äussert (Urk. 11/63/1-4 S. 3). 4. 4

Nachdem die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit überzeugender Begründung verneint hatte, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Prüfung der in BGE 130 V 352 festge haltenen, sogenannten „Foerster-Kriterien“. Daran ändert nichts, dass die Expertin eine gewisse somatoforme Überlagerung der Beschwerden nicht gänz lich ausschliessen konnte (Urk. 11/73 S. 43). 4.5

Bei dieser Sachlage – insbesondere angesichts der bereits durchgeführten psy chi atrischen Begutachtung – ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung entscheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 162 E. 1d.) 4. 6

N ach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. 5.

Der von der Beschwerdegegnerin

durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwer deführerin in den letzten Jahren vor Eintritt ihres Gesundheits schadens nur unregelmässig gearbeitet hat te

(Urk. 11/22 und Urk. 11/48 S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin zu r Ermittlung des Valideneinkommens

auf die vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 814/2007 / 8C_580/2008 vom 25 .

Sep tember 2008 E. 6.2) ab und ging

im für den Einkommensvergleich mass gebenden Jahr 2009 von einem jährlichen Einkommen für Hilfsarbeiten von Fr.

52‘446.-- aus (Urk. 2 S. 2) . H insichtlich des Invaliden einkommen s

stellte die Beschwerde gegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE Tabellen lohn für mit einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen ab und hielt unter Berücksichtigung eines ange messenen leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Ta bellenlohn fest, dass aus dem Vergleich mit dem Validenein kommen

ein renten aus schliessen der

Invaliditätsgrad von 10 % resultier e . 6. 6.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvor aus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

6.2

Mit Bezug auf die beschwerdeweise gestellten Anträgen um Zusprache von beruflichen Mass nahmen und Hilflosenentschädigung fehlt ein Anfech tungs objekt . I n diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einge tre ten werden kann.

E. 8 .4

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, wird mit Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführer in kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr.

E. 8.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

E. 8.3 Der von

Rechtsanwalt Peter M. Saurer, der mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2013 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt wurde (Urk. 12), mit Eingabe vom

5. Februar 2014 gelte nd gemachte Auf wand von 11.24 Stunden und Fr. 162.-- Barauslagen (Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, insbesondere au fgrund der Tatsache, dass er die Beschwerde führer in schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Nament lich erscheint der

im Zusammenhang mit den drei Frist erstre ckungs gesuchen geltend gemachte

Aufwand (jeweils inklusive Akten studium) von 4.41 Stunden

– vor allem angesichts des letztlich mitgeteilten Ver zichts auf die Einreichung einer Replik (Urk. 17)

– als überhöht.

Vor dem Hintergrund des sich stellenden Prozessthemas ist zudem die Notwendigkeit von drei Besprechungen mit der Beschwerdeführerin neben mehreren Telefonaten nicht ausgewiesen.

Angesichts der zu studierenden gut 80 Aktenstücke d er Beschwerdegegnerin, der acht - (wovon sechs effektive Textseiten) und dreiseitigen Recht s schriften, de r

(angemessenen) Aufw endungen im Zusammenhang mit den Gesuch en um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Fristerstreckung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Peter M. Sau r er bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01200 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

24. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer Advokaturbüro Peter M. Saurer Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 9. März 2009 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 11/15) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/22) sowie Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/20/2-5 und Urk. 11/26/6- 8). Zusätzlich fa nd eine psychiatrische und allgemeinmedizinische Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt (Urk. 11/25 und Urk. 11/30-31). Mit Vorbescheid vom 11. November 2009 stellte die Ver waltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/29). Nach dem die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/33 und Urk. 11/36), ordnete die IV Stelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, an (Urk. 11/42). Dieser erstattete sein Gutachten am 25.

März 2010 (Urk. 11/46). Die Verwaltung führte ausserdem eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 21. Juli 2010 [Urk.

11/48]). Am 17. Januar 2011 legte X.___

neue Arztberichte auf (Urk. 11/52-53), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. Februar 2011 eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung in Aussicht stellte (Urk. 11/56). Die Versicherte machte daraufhin neu aufgetretene Beschwerden im Bereich des rechten Schilddrüsenlappens geltend (Urk. 11/57-58). In der Folge sah die Verwaltung von der vorgesehenen Begutachtung ab (Urk. 11/59) und nahm weitere Abklä rungen vor (Urk.

11/63 66). Am 22. November 2011 ordnete sie eine Begut achtung durch die Z.___ an (Urk. 11/68) . Das Gutachten wurde am 11. Juni 2012 erstattet (Urk. 11/73) und d i e Versicherte nahm dazu am 25. September 2012 Stellung (Urk. 11/78) . Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 11/81 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen – insbesondere berufliche Massnahmen, Rente und Hilflosenentschädigung

– zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen beziehungsweise sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Peter M. Saurer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der beantragte zweite Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 30. Mai 2013 verzichtete die Beschwer deführerin auf die Erstattung einer Replik (Urk. 17), was der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18) . 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das Gutachten der Z.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) – damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege . Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar . N ach durchgeführtem Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort führte sie ergänzend aus, nach dem erfolgreich durchgeführten bari atrischen Eingriff vom März 2012 sei es zu einer deutlichen Gewi chtsreduktion gekommen . Folglich werde der Beschwerdeführerin a b diesem Zeitpunkt gut achterlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert. Was die für die Zeit vor der Operation durch die Z.___ -Gut achter bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe, möge dies e Beurteilung medizinisch zwar gerechtfertigt sein, doch gelte es zu berücksichtigen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen eine Folge der Adipositas gewesen seien und durch die Operation hätten behoben werden können . Rechtsprechungsgemäss bewirke eine aufgrund der Adipositas eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität . Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei zudem eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden (Urk. 10). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei bislang nicht psychiatrisch begutachtet worden. Die Beschwer degegnerin sei deshalb ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen (Urk. 1) . 3. 3.1

Der die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 (U rk. 11/13 S. 3) behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am 21. Mai 2009 (Urk. 11/20/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Metabolisches Syndrom - Depressive Entwicklung - Panvertebralsyndrom bei Muskelinsuffizienz

Der subklinischen Hypothyreose mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Zustand weder arbeits- noch eingliederungsfähig (S. 2). 3.2

Die RAD-Ärzte erhoben in ihren Berichten vom 5. Oktober und 13. November 2009 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als o hne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie das metabolische Syndrom und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei relevanter psy chosozialer Problematik (Schulden, Abhängigkeit vom Sozialamt und Status nach Scheidung [Urk. 11/25 S. 3 und Urk. 11/31 S . 3]) . Sie

gingen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/25 S. 4, 11/27 S. 3 und 11/31 S. 4). 3.3

Die Ärzte des B.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, nannten am 19. Oktober 2009 (Urk. 11/26/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.) : - Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei - initial degenerativen Veränderungen lumbal, Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule mit hohen myo faszialen Anteilen - muskulärer Dekonditionierung - Chronisches cerv i c overtebrales bis – occipitales Syndrom mit/bei - atlantodentaler Arthrose sowie initial degenerativen Veränderungen C3-C5 - Thoraxschmerz ventral/dorsal, Erstdiagnose 2005 - aktuell kein Hinweis auf eine kardiale Ursache (echokardiographischer Normalbefund am 27. Juli 2009) - mit hohen myofaszialen Anteilen - bei körperlicher Dekonditionierung, Belastungs-Elektrokardiogramm vom 22. Juni 2009 mit nicht erreichter Soll-Leistung und Abbruch wegen Dyspnoe - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerz- und Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion, Erstdiagnose am 9. Juli 2009 - Substituierte Hypothyreose - Metabolisches Syndrom - Risikofaktoren: Adipositas permagna

(BMI 40. 7 kg/m 2), Hypercho lesteri nämie und Nikotinabusus - Ferritinmangel ohne Anämie, 15. Juni 2009

Die betreffenden Ärzte stellten kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus (S. 2). 3.4

In der Klinik C.___, D.___, wurden von November 2009 bis Juni 2010 fünf Facettengelenksinfiltrationen durchgeführt. Nachdem die zuletzt durchgeführte Infiltration keine Wirkung mehr gezeigt hatte, wurde auf die Weiterführung der Behandlung verzichtet (Urk. 11/32, 11/37-38 und 11/52). 3.5

Gestützt auf die Ergebnisse der am 23. März 2010 durchgeführte n ortho pädi sche n Untersuchung (Expertise vom 25. März 2010 [Urk. 11/46]) stellte der Gut achter Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 6) : - Chronisches thorakales Schmerzsyndrom (vor allem bei Rotations bewegun gen seit 2008) - Chronisches, leichtes Cervical -Syndrom (seit 2008) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dekon di tionierung (seit 2008) - Metabolisches Syndrom mit starker Gewichtszunahme (seit 2003) - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

Der Experte führte aus, die Steh- und Gehleistung der Beschwerdeführerin sei leicht bis mittelschwer eingeschränkt. Bei der Untersuchung finde er haupt säch lich eine Adipositas permagna mit einem BMI von 42.6. Zudem bestünden nebst einem Thoraxschmerz bei Torsionsbewegungen ein leichtes Cervical

- und Lum bal-Syndrom und unter beiden Füsse n sei eine pathologische Hyperkeratose plantar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin nehme seit vier Monaten keine Medikamente mehr ein.

Dr. Y.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit. In einer behinderungsangepassten Arbeit bestehe indes eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ausgeübt, mit Tragen und Heben von Lasten bis maximal acht Kilo gramm pro Seite, ohne längerdauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen (S. 7 f.). 3.6

Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ nannte am 22. September 2011 (Urk. 11/63/1-4) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1): - Chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom - Depressive Störung - Metabolisches Syndrom - Adipositas permagna - Cervic overtebrales und cervicospondylogenes Syndrom

Dem Status nach einer Hemithyreoidektomie am 29. März 2011 mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).

Er berichtete von einem seit Jahren persistierenden metabolischen Syndrom und der Entwicklung einer Depression bei diversen psychosozialen Belastungs situa tionen. Es bestünden diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule. Die Beschwer de führerin sei in der freien Wirtschaft höchstens zu 30 % arbeitsfähig. Nach erfolgreicher Gewichtsreduktion und psychiatrischer Rehabilitation könne wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 2). 3.7

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 18. Oktober 2011, aus oto-rhino-l aryngologisch er Sicht bestehe – auch nach der durchgeführten Hemithyreoidektomie – keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit (Urk. 11/65). 3.8

Am 14. März 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin im Spital F.___, G.___, eine Schlauchmagenoperation (Gastric - Sleeve - Operation) durchge führt. Die Versicherte konnte in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk. 11/72). 3.9

Nachdem die Gutachter der Z.___ die Beschwerdeführerin am

18. April und 2. Mai 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht hatte n, stellten sie in ihrer Expertise vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - rechtskonvexer Torsionsskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, ansonsten nur blande und altersassoziierte Chondrosen und Spondy losen - rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance - anhaltender statischer Fehl- und Überbelastung vor allem der lumba len Bewegungssegmente bei langjährig vorliegendem Überge wicht (derzeit und nach erfolgreicher bariatrischer Operation vom 14.

März 2012 kontinuierlich regredient, aktueller BMI 39 kg/m 2

– vormals im März 2012 44 kg/m 2)

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Dia gnosen (S. 21): - Metabolisches Syn d rom (Diabetes mellitus II, essentielle Hypertonie, Adi positas, Hyperlipidämie anamne s tisch) - Substituierte Hypothyreose bei Status nach Hemithyreoidektomie (folli ku läres Adenom) - Minime Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom, obstruktive Ventilationsstörung mittel schweren Grades (Differentialdiagnose: Asthma bronchiale) - Status nach Gastric - Sleeve -Operation am 14. März 2012 - Leichte diffuse Gastropathie - Längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstöru n g (ICD-10 F43.21)

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, im Bere ich des Bewegungsapparates sei en im Funktionssystem des Schultergürtels und der oberen Extremitäten keine Pathologika auszumachen. Eine vom Hausarzt diagnostiziert e Epicon dylitis

– so die Angabe der Beschwerdeführerin – habe nicht bestätigt werden können. Im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes falle in Übereinstimmung mit frühe ren Berichterstattungen eine rumpfmuskuläre Dekonditionierung, ins be sondere eine bauchmuskuläre Insuffizienz, als Ursache einer Antagonisten dysbalance auf. Gleichzeitig bestehe eine funktionelle Iliopsoasverkürzung . Die Beweglich keit der Wirbelsäule sei insgesamt nur wenig eingeschränkt. Die zuletzt vom Hausarzt am 22. September 2011 dokumentierten cervicover tebralen und cer vicospondylogenen Beschwerden und Funktions einbussen hätten nicht mehr nachvollzogen werden können. Röntgenologisch hätten sich beide Kniegelenke als unauffällig erwiesen (S. 19) .

Zusammenfassend führte Dr. H.___ aus, aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nach einer hinreichenden Gewichtsnormalisierung und mit einer kontinuierlichen rekonditionierenden Reha-Behandlung mitte l

- bis lang fristig wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten auszuüben. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit quali tativ noch beeinträchtigt. Es sei deshalb nur die Ausübung einer körper lichen leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal zehn Kilogramm möglich (S. 19).

D ie von Dr. Y.___

im März 2010 abgegebene Beurteilung einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensa ngepassten Tätigkeit beur teilte Dr. H.___ aus heutiger Sicht für überholt. Der Gutachter führte diesbezüglich aus, aus den diversen neurologischen Berichten der C.___ aus dem Jahr 2010 gehe die damalige Notwendigkeit manualthera peutischer Behandlungen und Infiltrationen hervor. Die betreffenden Ärzte hätten zudem eine drei- bis vier wöchige stationäre Rehabilitationsmassnahme in der Klinik I.___ in J.___ empfohlen. Der Hausarzt Dr. A.___ habe ausserdem unter Hinweis auf vertebragene Schäden und ein persistieren des metabolisches Syndrom die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vorgeschlagen (S. 18). Aus diesem Grund sei erst ab Datum der Begut achtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar. Davor sei von einer Arbeitsfähig keit von 50 % auszugehen (S. 18 f.).

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 46-jährigen adipösen Ver si cherten in gutem Allgemeinzustand ergeben. Internistische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne er keine erheben, sodass sich aus inter nistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk.

11/73 S. 20 und S. 39 ff.).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwer de führerin bewusstseinsklar

war und in der Explorationssituation durchgehend aufmerksam und konzentriert wirkt e . Die Merkfähigkeit sei ungestört und mnes tische Störungen seien keine validierbar. Formale oder inhaltliche Denk störun gen seien keine erkennbar und auch die Willens- und Antriebsbildung zeige keine krankhaften Beeinträchtigungen. Ein erhöhter Angsteffekt sei nicht fest stellbar (Urk. 11/73 S. 31 f.). Dr. L.___ führte weiter aus, g estützt auf das erhobene Symptombild und den objektiven Befund würden keine vital depressi ven Äquivalente vorliegen. Es handle sich vielmehr um eine wiederholt auftre tende Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion. Eine somatoforme Schmerzstörung könne angesichts der Lokalisation der Schmerzen im Zusammenhang mit der orthopädischen Situation nicht eindeutig diagnosti ziert werden. Eine gewisse somatoforme Überlagerung sei jedoch nicht gänzlich aus zuschliessen . Eine fachspezifische Behandlung sei nicht unbedingt erforder lich. M it zunehmender Gewichtsabnahme könne von einer Be sserung des psy chischen und physische n Gesundheitszustands ausgegangen werden . Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/73 S. 20 und S.

33 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, in der angestammten Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage seit 2008 50 % und seit Mai 2012 100 % (Urk. 11/73 S. 24). 4.

4.1

Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei keine psychiatrische Begutachtung durch geführt worde n (Urk. 1 S. 4 ff.), erweist sich als aktenwidrig. Denn die Versicherte wurde am 18. April 2012 von der Gutachterin Dr. L.___ psy chiatrisch untersucht (Urk. 11/73/29-35). 4.2

4.2.1

Das Gutachten der Z.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) äussert sich umfas send zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf eingehenden internisti schen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten . Die Gutachter beg ründeten ihre Beurteilung des physischen und psy chischen Gesundheitszustands beziehungswiese der Aus wirkungen der festge stellten Defizite auf die Lei s tungsfähigkeit ausführlich und nach vollziehbar. So legten sie einleuchtend dar, dass die orthopädischen Befunde die Beschwerde führerin lediglich insofern in ihrer Leistungsfähigkeit einschränk t en, als dieser seit Mai 2012 (in zeitlich uneingeschränktem Umfang) ausschliesslich noch kör perlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar seien, und die internistischen und psychiatrischen Diagnosen keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten . Diese Einschätzung lässt sich mit Aus nahme der nachfolgend zu thematisierenden Frage des Beginns der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit

- ohne Weiteres mit d er Beur teilung des Experten Dr. Y.___ (Urk.

11/46) vereinbaren und auch der Haus arzt Dr. A.___ ging nach erfolgter Gewichtsreduktion von einer vollen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 11/63/1-4 S. 2) . Das Gutachten der Z.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). 4.2.2

Was die von d en Z.___ - Gutachtern retrospektiv für den Zeitraum von 2008 bis Mai 2012 attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass der alleinige Umstand, dass Infiltrationen und manu altherapeutische Behandlungen durchgeführt w urden, keine anhal tende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit beziehungsweise keine renten begrün dende Invalidität bedeutet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Empfehlung einer drei- bis vierwöchigen stationären Massnahme, wobei eine entsprechende Behandlung nicht einmal aktenkundig ist . Den Berichten der C.___

kann zudem keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit entnommen werden. D e n von den Z.___ - Gutachtern im Zusammenhang mit der – grundsätzlich keine leistungsbegründende Invali dität zeitigenden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3

und 8C_372 /2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2)

– Adipositas festge haltenen Ein schrän kungen

trug der orthopädische Chirurg Dr.

Y.___ insoweit Rechnung, als er die Ausübung der angestammten Arbeit einzig noch für zu 50

% zumutbar hielt und das Rückenleiden (u.a. in voller Kenntnis der in der C.___ durchgeführten Infiltrationen [Urk. 11/46 S. 2]) bei der U m schreibung des Zumutbarkeitsprofils der - uneingeschränk t möglichen - lei dens angepassten Tätigkeit angemessen berücksichtigte . Zudem äusserte sich Dr.

Y.___ echtzeitlich über die Verhältnisse und nicht rückwirkend wie die Z.___ -Gutachter, weshalb seiner Einschätzung grösseres Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s B

13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2). 4.2.3

Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Z.___ seit Mai 2012 und angesichts der gutachterlichen Einschätzung des Dr. Y.___ (Urk. 11/46 S. 8) auch

seit 2008 von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen . 4.3

Die Berichte von Dr. A.___ vom 21. September 2011 (Urk. 11/63/1-4) und 24. September 2012 (Urk. 3/4) stellen die Beweiskraft des Z.___ - Gutachtens nicht in Frage. Soweit der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits un fähig keit attestierte und diese mit einer depressiven Störung

und den diffusen Schmerzen entlang der Wirbelsäule begründete, ist, sofern die depressive Symptomatik nicht ohnehin in – invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vanten – ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung fin det, darauf hinzuweisen, dass er über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt un d es zudem unterliess, Funktions- und Belastungseinschränkungen der Wir bel säule im von ihm geltend gemachten Ausmass zu begründen. Auf grund des jüngsten B erichtes des betreffenden Arztes sind auch keine Anhalts punkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersicht lich. Schliess lich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen wer den, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Nähe des Hausarztes zur Beschwerdeführerin kommt hier auch darin zum Ausdruck, dass sich Dr. A.___ nicht nur zur Arbeitsunfä higkeit, sondern auch zum Invaliditätsgrad äussert (Urk. 11/63/1-4 S. 3). 4. 4

Nachdem die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit überzeugender Begründung verneint hatte, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Prüfung der in BGE 130 V 352 festge haltenen, sogenannten „Foerster-Kriterien“. Daran ändert nichts, dass die Expertin eine gewisse somatoforme Überlagerung der Beschwerden nicht gänz lich ausschliessen konnte (Urk. 11/73 S. 43). 4.5

Bei dieser Sachlage – insbesondere angesichts der bereits durchgeführten psy chi atrischen Begutachtung – ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung entscheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 162 E. 1d.) 4. 6

N ach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. 5.

Der von der Beschwerdegegnerin

durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwer deführerin in den letzten Jahren vor Eintritt ihres Gesundheits schadens nur unregelmässig gearbeitet hat te

(Urk. 11/22 und Urk. 11/48 S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin zu r Ermittlung des Valideneinkommens

auf die vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 814/2007 / 8C_580/2008 vom 25 .

Sep tember 2008 E. 6.2) ab und ging

im für den Einkommensvergleich mass gebenden Jahr 2009 von einem jährlichen Einkommen für Hilfsarbeiten von Fr.

52‘446.-- aus (Urk. 2 S. 2) . H insichtlich des Invaliden einkommen s

stellte die Beschwerde gegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSE Tabellen lohn für mit einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen ab und hielt unter Berücksichtigung eines ange messenen leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Ta bellenlohn fest, dass aus dem Vergleich mit dem Validenein kommen

ein renten aus schliessen der

Invaliditätsgrad von 10 % resultier e . 6. 6.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvor aus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

6.2

Mit Bezug auf die beschwerdeweise gestellten Anträgen um Zusprache von beruflichen Mass nahmen und Hilflosenentschädigung fehlt ein Anfech tungs objekt . I n diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einge tre ten werden kann. 8.

8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführer in kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3

Der von

Rechtsanwalt Peter M. Saurer, der mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2013 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt wurde (Urk. 12), mit Eingabe vom

5. Februar 2014 gelte nd gemachte Auf wand von 11.24 Stunden und Fr. 162.-- Barauslagen (Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, insbesondere au fgrund der Tatsache, dass er die Beschwerde führer in schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Nament lich erscheint der

im Zusammenhang mit den drei Frist erstre ckungs gesuchen geltend gemachte

Aufwand (jeweils inklusive Akten studium) von 4.41 Stunden

– vor allem angesichts des letztlich mitgeteilten Ver zichts auf die Einreichung einer Replik (Urk. 17)

– als überhöht.

Vor dem Hintergrund des sich stellenden Prozessthemas ist zudem die Notwendigkeit von drei Besprechungen mit der Beschwerdeführerin neben mehreren Telefonaten nicht ausgewiesen.

Angesichts der zu studierenden gut 80 Aktenstücke d er Beschwerdegegnerin, der acht - (wovon sechs effektive Textseiten) und dreiseitigen Recht s schriften, de r

(angemessenen) Aufw endungen im Zusammenhang mit den Gesuch en um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Fristerstreckung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Peter M. Sau r er bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr.

200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .4

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, wird mit Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher