Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, meldete sich am 9. Dezember 1996 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug;
Urk. 7/6) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/3-4, Urk. 7/11) ein.
Mit Verfügung vom 1 4. April 1998 ( Urk. 7/18-19 = Urk. 7/20) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung von August 1996 bis zum Mai 1997 und eine halbe Rente ab Juni 1997 zu. 1.2
Im Rahmen eines im September 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/23) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk. 7/24-26) ein und bestä tigte mit Mitteilung vom 4. Januar 2000 ( Urk. 7/28) einen unveränderten An spruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente.
Im Rahmen eines im Dezember 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/38) holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht ( Urk. 7/39) sowie ei nen IK-Auszug ( Urk. 7/40) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 8. September 2003 ( Urk. 7/42) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bishe rige halbe Rente.
Im Rahmen eines im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/49) holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht ( Urk. 7/52), einen IK-Aus zug ( Urk. 7/50) sowie einen Arbeitsvertrag ( Urk. 7/51) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 2 1. Januar 2009 ( Urk. 7/54) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente. 1.3
Im Rahmen eines weiteren, im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens reich te die Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 7/55). Die IV-Stelle holte wie derum einen Arztbericht ( Urk. 7/60), einen IK-Auszug ( Urk. 7/58) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/59) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/62-70) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. September 2012 ( Urk. 7/71 = Urk.
2) die Rente rückwir kend per 1. Januar 2008 ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. September 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am
3 0. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei , soweit sie die Jahr e 2008, 2009 und 2012 betreffe, aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr für die Jahre 2008, 2009 sowie 2012 je eine Viertelsrente zuzusprechen (S.
2 Ziff. 2), eventuell sei ihr weiterhin eine halbe Rente im Umfang ihrer Erwerbs un fähigkeit zu bezahlen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2012 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATS G) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
1.%2 D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Sep tem ber 2012 ( Urk.
2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass bei der Be schwer deführerin seit dem 1. Januar 2008 wesentliche Änderungen der wirt schaf tlichen Verhältnisse eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe wäh rend dieser Zeit diverse Einkommen erzielt, welche sie nicht gemeldet habe. Diese Einkommen hätten jedoch Einfluss auf die berechnete Erwerbseinbusse
sowie den Invaliditätsg rad und somit auf den Rentenanspruch gehabt (S.
2) . Rückwir kend sei
bei Berücksichtigung der Einkommen von einem Invaliditätsgrad von 29 % für das Jahr 2008, von 39 % für das Jahr 2009, von 33 % für das Jahr 2010, von 26 % für das Jahr 2011 sowie von 34 % für das Jahr 2012 auszu gehen (S. 2 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
sie habe die Verträge mit den Auftraggebern auf ihren Namen abgeschlossen, da ihr Ehemann als Staatsbürger von Y.___ keine Chance gehabt hätte, diese Arbeiten aus führen zu können. Intern sei jedoch klar und ausgewiesen, dass sie die Arbeiten bei den Reinigungsarbeiten sowie auch bei der Heimarbeit für die Z.___ AG zu sammen mit ihrem Ehemann erbracht habe. Es sei deshalb gerechtfertigt, wenn die Hälfte dieser Nebenerwerbseinkünfte nicht ihr zugeschlagen würden, sondern dem Ehemann gehörten. Durch diese vertragliche Gestaltung seien weder AHV- Beiträge nicht bezahlt worden noch seien diese Einkünfte nicht besteuert worden (S.
6 f.). Damit sei das Einkommen mit Behinderung im Jahre 2008 nicht mit Fr. 35‘982.--, sondern mit Fr. 26‘254.-- zu beziffern , womit sich ein Invaliditätsgrad von 48 % ergebe. Die Rente sei deshalb nicht aufzuheben, sondern ledig lich herabzusetzen (S. 7 oben). Das G leiche gelte für die Nebenerwerbsein künfte aus dem Jahre 2009 , womit
s ich bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 43 % ergebe.
Für das Jahr 2010 resultiere bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 29 % und für das Jahr 2011 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 % , womit wohl keine Rente geschuldet sei. Für das Jahr 2012 könne nur eine hypothetische Einkommensberechnung vorgenommen werden. Schätzungs weise ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 47 % , womit für das Jahr 2012 wiederum eine Viertelsrente geschuldet sei (S. 7). 2.3
S treitig und zu prüfen ist somit der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführeri
und damit zusammenhängend die Frage, ob die rückwirkende Einstellung der
Rente rechtens war und welche Beträge ab dem Jahre 2008 als Invalid enein kommen einzusetzen sind. 3.
3.1
G estützt auf die Berichte von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 7/25-26, Urk. 7/39, Urk. 7/52/1-5, Urk. 7/60/1-4), sowie Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 3), die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E
.1.3) zu genügen vermögen, ist von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 %
so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 7/61 S. 1, Urk. 1 S. 4) . 3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschad en erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hältnissen verdienen würde. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb An knüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange passte Ver dienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
Die Beschwerdegegn erin ermittelte gestützt auf das vor Eintritt der Arbeitsunfä higkeit erzielte Jahreseinkommen (vgl. Urk. 7/12) und u nter Berücksichtigung der jeweiligen Nomin allohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 50‘982.-- für das Jahr 2008, von Fr. 52‘052.65 für das Jahr 2009, von Fr. 52‘625.20 für das Jahr 2010, von Fr. 53‘204.10 für das Jahr 2011 sowie von Fr. 65‘000.-- für das Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/70).
Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validenein kom mens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, gibt zu keinen Beanstan dun gen Anlass und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen. 3.4
3.4.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3 . 4.2
Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
gehören Lohnbestand teile, für die der Arbeit nehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleis tung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normaler weise das Äquivalent einer entsprechenden Ar beits leistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdi gung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden ken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein ei genes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b) . Als Indiz für eine freiwil lige Sozialleistung fallen insbesondere verwandt schaft liche Beziehungen zwi schen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der ver sicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Ur teil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005). 3.4.3
Ge mäss Rechtsprechung gilt die
Entscheidpraxis , wonach für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Regelfall der tatsächliche Verdienst, und nicht das hypothetische Einkommen, massgebend sein soll (vgl. vorstehend E.
3.4 .1 ) ,
auch für die Berücksichtigung von Nebeneinkommen
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2009 vom 1 5. April 2010 E. 4.2.3) . Ziel der Invaliditätsbemessung ge mäss Art. 16 ATSG (vgl. vorstehend E.
3.2) ist demnach , die erwerbliche Ein busse , welche die versicherte Person aus anerkannten gesundheitlichen Gründen erlei det, zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund soll mittels Bestimmung des hyp o thetischen Invalideneinkommens möglichst adäquat dargestellt werden, wie es sich mit dem Erwerbsvermögen der versicherten Person trotz eines opti mal kom pensierten Gesundheitsschadens verhält. Für den Fall, dass die versi cherte Per son trotz Gesundheitsschaden im Erwerbsprozess steht , kann ihr das effektiv erzielte Einkommen als (nicht hypothetisches) Invalideneinkommen an gerechnet werden , sofern die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzun gen
(beson ders stabiles Arbeitsverhältnis, optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, Ein kommen aus der Arbeitsleistung erscheint als angemessen und nicht als Sozial lohn; vgl. vorstehend E. 3.4 .1 ) erfüllt sind. Hierbei soll das stabile Arbeitsver häl t nis zufällige Werte, die optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ein zu tiefes und das Ausklammern von Soziallohn ein zu hohes Einkommen ausschliessen . Sollte das Resteinkommen eine der B edingungen nicht erfüllen, sich jedoch rech nerisch korrigieren lassen , indem ein zu tiefes Einkommen hochgerechnet oder ein zu hohes Einkommen um die Soziallohnkomponente reduziert wird, kann es trotzdem zur Bestimmung des Invalideneinkommens dienen (vgl.
Mosimann , Tat sächlich erzieltes Resterwerbeinkommen – Grundsätze, Bedeutung und Grenzen, in: Kieser (Hrsg.) , V aliden- und Invalideneinkommen, Ecksteine, Kriterien und Ele mente – Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013,
S. 1 09 ff. ).
3. 4.4
Vorliegend erfüllt das von der Beschwerdeführerin erzielte Rest einkommen ( Firma C.___ ;
Z.___ AG ; Firma
D.___ ;
E.___ AG )
die Kriterien der Stabilität des Arbeitsverhältnisses sowie der optimalen Verwertung der verbleibenden Ar beitsfähigkeit zweifelsohne.
Die dritte Voraussetzung, wonach das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheinen soll, gewährleistet , dass der Be schwerdeführerin nicht ein zu hohes effektives Ein kommen als Invalideneinkommen angerechnet wird. Demnach ist vorliegend bei der Invaliditätsbemessung nur als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, was die Arbeitsleistung der Be schwerdeführerin in Geld ausgedrückt wert ist. Was der Arbeitgeber darüber hin a us freiwillig oder vorliegend zu Gunsten des Ehe mannes der Beschwerde füh rerin mehr leistet, hat beim Ei nkommensvergleich ausser Betracht zu fallen (vgl. BGE 104 V 90 E. 2). Dies gilt umso mehr, als auf grund der Bestätigungen der Firma D.___ und der E .___ AG ( Urk. 7/64) er stellt ist, welcher Teil des effektiv erzielten Ein kommens nicht der von der Be schwerdeführerin erbrachten Leistung entspricht. Der auf den Ehemann der Be schwerdeführerin entfallende Anteil
lässt sich so mit quantitativ bestimmen und ist vom effektiv bezahlten Lohn in Abzug zu bringen .
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin
somit in Bezug auf die Nebenein kommen jeweils ein um die Hälfte niedrigeres Invalideneinkommen anzu rechnen. Das von der Beschwerdeführerin bei der F.___ AG
erzielte Ein kommen ist ihr hingegen unbestrittenermassen in vollem Umfang als Invalideneinkommen anzurechnen . 4. 4.1
Das i m Jahr 2008 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 19‘464.-- ( Fr. 5‘967 . — F irma C.___ + Fr. 13‘497. —Z.___ AG), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 9‘732.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2008 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 16‘523.-- erzielte Ein kommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 26‘255.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘982.-- (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 26‘255.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'727.-- und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 48 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu. 4.2
Das im Jahr 2009 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 4‘588.-- ( Fr. 4‘124 -- Z.___ AG + Fr. 464. -- Firma D.___ ) wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 2‘294.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2009 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 27‘350.-- erzielte Ein kommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 29‘644.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘052.65 ( vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 29‘644.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 2 ' 408 . 65 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 43 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu. 4.3
Das im Jahr 2010 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Ne ben tä tigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 6‘934.-- ( Fr. 4‘010.-- E .___ AG + Fr. 2‘924.-- Firma D.___) , wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 3‘467.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu komm t das im Jahr 2010 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 28‘537.-- er zielte Einkommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 32‘004.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘625.20 (vors tehend E. 3.3 ) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 32‘004.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'621.20 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2010 keine Rente der Invalidenversiche rung zu. 4.4
Das im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tä tigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 10‘557.-- ( Fr. 8‘113.-- E .___ AG + Fr. 2‘444.-- Firma D.___ ), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 5‘278.50 als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2011 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 29‘064. -- erzielte Einkommen ( Urk. 7/59/10) , womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 34‘342.50 resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 5 3 ‘ 204 . 1 0 (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 3 4 ‘ 342 . 50 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18 ' 861 . 6 0 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 201 1 keine Rente der Invalidenversiche rung zu. 4. 5
Zusammenfassend erweist sich die rückwirkende Einstellung der Rente per 1. Januar 2008 als unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente .
Da die angefochtene Verfügung am 2 7. September 2012 erging ( Urk. 2) , be fin den sich bezüglich des Jahres 2012 keine Unterlagen in den Akten, welche eine Einkommensberechnung zuliessen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit sie die nötigen Un terlagen einhole und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab Januar 2012 neu verfüge.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5. 2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -
(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu be zahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27 . September 201 2 aufgehoben wird mit der Feststellung , dass die Beschwer de füh rer in
für die Zeit von 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2009 An spruch auf eine Viertels r ente hat.
Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, für die Zeit ab Januar 2012 neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H änden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
1.%2 D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Sep tem ber 2012 ( Urk.
2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass bei der Be schwer deführerin seit dem 1. Januar 2008 wesentliche Änderungen der wirt schaf tlichen Verhältnisse eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe wäh rend dieser Zeit diverse Einkommen erzielt, welche sie nicht gemeldet habe. Diese Einkommen hätten jedoch Einfluss auf die berechnete Erwerbseinbusse
sowie den Invaliditätsg rad und somit auf den Rentenanspruch gehabt (S.
2) . Rückwir kend sei
bei Berücksichtigung der Einkommen von einem Invaliditätsgrad von 29 % für das Jahr 2008, von 39 % für das Jahr 2009, von 33 % für das Jahr 2010, von 26 % für das Jahr 2011 sowie von 34 % für das Jahr 2012 auszu gehen (S. 2 f.) .
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 7. September 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
sie habe die Verträge mit den Auftraggebern auf ihren Namen abgeschlossen, da ihr Ehemann als Staatsbürger von Y.___ keine Chance gehabt hätte, diese Arbeiten aus führen zu können. Intern sei jedoch klar und ausgewiesen, dass sie die Arbeiten bei den Reinigungsarbeiten sowie auch bei der Heimarbeit für die Z.___ AG zu sammen mit ihrem Ehemann erbracht habe. Es sei deshalb gerechtfertigt, wenn die Hälfte dieser Nebenerwerbseinkünfte nicht ihr zugeschlagen würden, sondern dem Ehemann gehörten. Durch diese vertragliche Gestaltung seien weder AHV- Beiträge nicht bezahlt worden noch seien diese Einkünfte nicht besteuert worden (S.
6 f.). Damit sei das Einkommen mit Behinderung im Jahre 2008 nicht mit Fr. 35‘982.--, sondern mit Fr. 26‘254.-- zu beziffern , womit sich ein Invaliditätsgrad von 48 % ergebe. Die Rente sei deshalb nicht aufzuheben, sondern ledig lich herabzusetzen (S. 7 oben). Das G leiche gelte für die Nebenerwerbsein künfte aus dem Jahre 2009 , womit
s ich bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 43 % ergebe.
Für das Jahr 2010 resultiere bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 29 % und für das Jahr 2011 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 % , womit wohl keine Rente geschuldet sei. Für das Jahr 2012 könne nur eine hypothetische Einkommensberechnung vorgenommen werden. Schätzungs weise ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 47 % , womit für das Jahr 2012 wiederum eine Viertelsrente geschuldet sei (S. 7).
E. 2.3 S treitig und zu prüfen ist somit der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführeri
und damit zusammenhängend die Frage, ob die rückwirkende Einstellung der
Rente rechtens war und welche Beträge ab dem Jahre 2008 als Invalid enein kommen einzusetzen sind. 3.
E. 3 0. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei , soweit sie die Jahr e 2008, 2009 und 2012 betreffe, aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr für die Jahre 2008, 2009 sowie 2012 je eine Viertelsrente zuzusprechen (S.
2 Ziff. 2), eventuell sei ihr weiterhin eine halbe Rente im Umfang ihrer Erwerbs un fähigkeit zu bezahlen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2012 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 G estützt auf die Berichte von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 7/25-26, Urk. 7/39, Urk. 7/52/1-5, Urk. 7/60/1-4), sowie Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 3), die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E
.1.3) zu genügen vermögen, ist von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 %
so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 7/61 S. 1, Urk. 1 S. 4) .
E. 3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschad en erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hältnissen verdienen würde. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb An knüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange passte Ver dienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
Die Beschwerdegegn erin ermittelte gestützt auf das vor Eintritt der Arbeitsunfä higkeit erzielte Jahreseinkommen (vgl. Urk. 7/12) und u nter Berücksichtigung der jeweiligen Nomin allohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 50‘982.-- für das Jahr 2008, von Fr. 52‘052.65 für das Jahr 2009, von Fr. 52‘625.20 für das Jahr 2010, von Fr. 53‘204.10 für das Jahr 2011 sowie von Fr. 65‘000.-- für das Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/70).
Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validenein kom mens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, gibt zu keinen Beanstan dun gen Anlass und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen.
E. 3.4 .1 ) ,
auch für die Berücksichtigung von Nebeneinkommen
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2009 vom 1 5. April 2010 E. 4.2.3) . Ziel der Invaliditätsbemessung ge mäss Art. 16 ATSG (vgl. vorstehend E.
3.2) ist demnach , die erwerbliche Ein busse , welche die versicherte Person aus anerkannten gesundheitlichen Gründen erlei det, zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund soll mittels Bestimmung des hyp o thetischen Invalideneinkommens möglichst adäquat dargestellt werden, wie es sich mit dem Erwerbsvermögen der versicherten Person trotz eines opti mal kom pensierten Gesundheitsschadens verhält. Für den Fall, dass die versi cherte Per son trotz Gesundheitsschaden im Erwerbsprozess steht , kann ihr das effektiv erzielte Einkommen als (nicht hypothetisches) Invalideneinkommen an gerechnet werden , sofern die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzun gen
(beson ders stabiles Arbeitsverhältnis, optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, Ein kommen aus der Arbeitsleistung erscheint als angemessen und nicht als Sozial lohn; vgl. vorstehend E. 3.4 .1 ) erfüllt sind. Hierbei soll das stabile Arbeitsver häl t nis zufällige Werte, die optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ein zu tiefes und das Ausklammern von Soziallohn ein zu hohes Einkommen ausschliessen . Sollte das Resteinkommen eine der B edingungen nicht erfüllen, sich jedoch rech nerisch korrigieren lassen , indem ein zu tiefes Einkommen hochgerechnet oder ein zu hohes Einkommen um die Soziallohnkomponente reduziert wird, kann es trotzdem zur Bestimmung des Invalideneinkommens dienen (vgl.
Mosimann , Tat sächlich erzieltes Resterwerbeinkommen – Grundsätze, Bedeutung und Grenzen, in: Kieser (Hrsg.) , V aliden- und Invalideneinkommen, Ecksteine, Kriterien und Ele mente – Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013,
S. 1
E. 3.4.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3 . 4.2
Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
gehören Lohnbestand teile, für die der Arbeit nehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleis tung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normaler weise das Äquivalent einer entsprechenden Ar beits leistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdi gung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden ken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein ei genes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b) . Als Indiz für eine freiwil lige Sozialleistung fallen insbesondere verwandt schaft liche Beziehungen zwi schen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der ver sicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Ur teil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005).
E. 3.4.3 Ge mäss Rechtsprechung gilt die
Entscheidpraxis , wonach für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Regelfall der tatsächliche Verdienst, und nicht das hypothetische Einkommen, massgebend sein soll (vgl. vorstehend E.
E. 8 ATS G) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 09 ff. ).
3. 4.4
Vorliegend erfüllt das von der Beschwerdeführerin erzielte Rest einkommen ( Firma C.___ ;
Z.___ AG ; Firma
D.___ ;
E.___ AG )
die Kriterien der Stabilität des Arbeitsverhältnisses sowie der optimalen Verwertung der verbleibenden Ar beitsfähigkeit zweifelsohne.
Die dritte Voraussetzung, wonach das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheinen soll, gewährleistet , dass der Be schwerdeführerin nicht ein zu hohes effektives Ein kommen als Invalideneinkommen angerechnet wird. Demnach ist vorliegend bei der Invaliditätsbemessung nur als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, was die Arbeitsleistung der Be schwerdeführerin in Geld ausgedrückt wert ist. Was der Arbeitgeber darüber hin a us freiwillig oder vorliegend zu Gunsten des Ehe mannes der Beschwerde füh rerin mehr leistet, hat beim Ei nkommensvergleich ausser Betracht zu fallen (vgl. BGE 104 V 90 E. 2). Dies gilt umso mehr, als auf grund der Bestätigungen der Firma D.___ und der E .___ AG ( Urk. 7/64) er stellt ist, welcher Teil des effektiv erzielten Ein kommens nicht der von der Be schwerdeführerin erbrachten Leistung entspricht. Der auf den Ehemann der Be schwerdeführerin entfallende Anteil
lässt sich so mit quantitativ bestimmen und ist vom effektiv bezahlten Lohn in Abzug zu bringen .
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin
somit in Bezug auf die Nebenein kommen jeweils ein um die Hälfte niedrigeres Invalideneinkommen anzu rechnen. Das von der Beschwerdeführerin bei der F.___ AG
erzielte Ein kommen ist ihr hingegen unbestrittenermassen in vollem Umfang als Invalideneinkommen anzurechnen . 4. 4.1
Das i m Jahr 2008 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 19‘464.-- ( Fr. 5‘967 . — F irma C.___ + Fr. 13‘497. —Z.___ AG), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 9‘732.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2008 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 16‘523.-- erzielte Ein kommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 26‘255.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘982.-- (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 26‘255.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'727.-- und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 48 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu. 4.2
Das im Jahr 2009 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 4‘588.-- ( Fr. 4‘124 -- Z.___ AG + Fr. 464. -- Firma D.___ ) wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 2‘294.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2009 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 27‘350.-- erzielte Ein kommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 29‘644.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘052.65 ( vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 29‘644.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 2 ' 408 . 65 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 43 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu. 4.3
Das im Jahr 2010 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Ne ben tä tigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 6‘934.-- ( Fr. 4‘010.-- E .___ AG + Fr. 2‘924.-- Firma D.___) , wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 3‘467.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu komm t das im Jahr 2010 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 28‘537.-- er zielte Einkommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 32‘004.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘625.20 (vors tehend E. 3.3 ) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 32‘004.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'621.20 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2010 keine Rente der Invalidenversiche rung zu. 4.4
Das im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tä tigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 10‘557.-- ( Fr. 8‘113.-- E .___ AG + Fr. 2‘444.-- Firma D.___ ), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 5‘278.50 als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2011 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 29‘064. -- erzielte Einkommen ( Urk. 7/59/10) , womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 34‘342.50 resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 5 3 ‘ 204 . 1 0 (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 3 4 ‘ 342 . 50 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18 ' 861 . 6 0 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 201 1 keine Rente der Invalidenversiche rung zu. 4. 5
Zusammenfassend erweist sich die rückwirkende Einstellung der Rente per 1. Januar 2008 als unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente .
Da die angefochtene Verfügung am 2 7. September 2012 erging ( Urk. 2) , be fin den sich bezüglich des Jahres 2012 keine Unterlagen in den Akten, welche eine Einkommensberechnung zuliessen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit sie die nötigen Un terlagen einhole und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab Januar 2012 neu verfüge.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5. 2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -
(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu be zahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27 . September 201 2 aufgehoben wird mit der Feststellung , dass die Beschwer de füh rer in
für die Zeit von 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2009 An spruch auf eine Viertels r ente hat.
Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, für die Zeit ab Januar 2012 neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H änden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1967, meldete sich am
- Dezember 1996 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug; Urk. 7/6) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/3-4, Urk. 7/11) ein. Mit Verfügung vom 1
- April 1998 ( Urk. 7/18-19 = Urk. 7/20) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung von August 1996 bis zum Mai 1997 und eine halbe Rente ab Juni 1997 zu. 1.2 Im Rahmen eines im September 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/23) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk. 7/24-26) ein und bestä tigte mit Mitteilung vom
- Januar 2000 ( Urk. 7/28) einen unveränderten An spruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente. Im Rahmen eines im Dezember 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/38) holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht ( Urk. 7/39) sowie ei nen IK-Auszug ( Urk. 7/40) ein und bestätigte mit Mitteilung vom
- September 2003 ( Urk. 7/42) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bishe rige halbe Rente. Im Rahmen eines im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/49) holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht ( Urk. 7/52), einen IK-Aus zug ( Urk. 7/50) sowie einen Arbeitsvertrag ( Urk. 7/51) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 2
- Januar 2009 ( Urk. 7/54) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente. 1.3 Im Rahmen eines weiteren, im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens reich te die Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 7/55). Die IV-Stelle holte wie derum einen Arztbericht ( Urk. 7/60), einen IK-Auszug ( Urk. 7/58) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/59) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/62-70) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2012 ( Urk. 7/71 = Urk. 2) die Rente rückwir kend per
- Januar 2008 ein.
- Gegen die Verfügung vom 2
- September 2012 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 3
- Oktober 2012 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese sei , soweit sie die Jahr e 2008, 2009 und 2012 betreffe, aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr für die Jahre 2008, 2009 sowie 2012 je eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr weiterhin eine halbe Rente im Umfang ihrer Erwerbs un fähigkeit zu bezahlen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2012 ( Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am
- Dezember 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATS G) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 1.%2 D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Sep tem ber 2012 ( Urk. 2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass bei der Be schwer deführerin seit dem
- Januar 2008 wesentliche Änderungen der wirt schaf tlichen Verhältnisse eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe wäh rend dieser Zeit diverse Einkommen erzielt, welche sie nicht gemeldet habe. Diese Einkommen hätten jedoch Einfluss auf die berechnete Erwerbseinbusse sowie den Invaliditätsg rad und somit auf den Rentenanspruch gehabt (S. 2) . Rückwir kend sei bei Berücksichtigung der Einkommen von einem Invaliditätsgrad von 29 % für das Jahr 2008, von 39 % für das Jahr 2009, von 33 % für das Jahr 2010, von 26 % für das Jahr 2011 sowie von 34 % für das Jahr 2012 auszu gehen (S. 2 f.) . 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie habe die Verträge mit den Auftraggebern auf ihren Namen abgeschlossen, da ihr Ehemann als Staatsbürger von Y.___ keine Chance gehabt hätte, diese Arbeiten aus führen zu können. Intern sei jedoch klar und ausgewiesen, dass sie die Arbeiten bei den Reinigungsarbeiten sowie auch bei der Heimarbeit für die Z.___ AG zu sammen mit ihrem Ehemann erbracht habe. Es sei deshalb gerechtfertigt, wenn die Hälfte dieser Nebenerwerbseinkünfte nicht ihr zugeschlagen würden, sondern dem Ehemann gehörten. Durch diese vertragliche Gestaltung seien weder AHV- Beiträge nicht bezahlt worden noch seien diese Einkünfte nicht besteuert worden (S. 6 f.). Damit sei das Einkommen mit Behinderung im Jahre 2008 nicht mit Fr. 35‘982.--, sondern mit Fr. 26‘254.-- zu beziffern , womit sich ein Invaliditätsgrad von 48 % ergebe. Die Rente sei deshalb nicht aufzuheben, sondern ledig lich herabzusetzen (S. 7 oben). Das G leiche gelte für die Nebenerwerbsein künfte aus dem Jahre 2009 , womit s ich bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 43 % ergebe. Für das Jahr 2010 resultiere bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 29 % und für das Jahr 2011 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 % , womit wohl keine Rente geschuldet sei. Für das Jahr 2012 könne nur eine hypothetische Einkommensberechnung vorgenommen werden. Schätzungs weise ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 47 % , womit für das Jahr 2012 wiederum eine Viertelsrente geschuldet sei (S. 7). 2.3 S treitig und zu prüfen ist somit der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführeri und damit zusammenhängend die Frage, ob die rückwirkende Einstellung der Rente rechtens war und welche Beträge ab dem Jahre 2008 als Invalid enein kommen einzusetzen sind.
- 3.1 G estützt auf die Berichte von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 7/25-26, Urk. 7/39, Urk. 7/52/1-5, Urk. 7/60/1-4), sowie Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 3), die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E .1.3) zu genügen vermögen, ist von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 7/61 S. 1, Urk. 1 S. 4) . 3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschad en erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hältnissen verdienen würde. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb An knüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange passte Ver dienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis). Die Beschwerdegegn erin ermittelte gestützt auf das vor Eintritt der Arbeitsunfä higkeit erzielte Jahreseinkommen (vgl. Urk. 7/12) und u nter Berücksichtigung der jeweiligen Nomin allohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 50‘982.-- für das Jahr 2008, von Fr. 52‘052.65 für das Jahr 2009, von Fr. 52‘625.20 für das Jahr 2010, von Fr. 53‘204.10 für das Jahr 2011 sowie von Fr. 65‘000.-- für das Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/70). Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validenein kom mens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, gibt zu keinen Beanstan dun gen Anlass und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen. 3.4 3.4.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3 . 4.2 Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestand teile, für die der Arbeit nehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleis tung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normaler weise das Äquivalent einer entsprechenden Ar beits leistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdi gung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden ken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein ei genes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b) . Als Indiz für eine freiwil lige Sozialleistung fallen insbesondere verwandt schaft liche Beziehungen zwi schen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der ver sicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Ur teil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005). 3.4.3 Ge mäss Rechtsprechung gilt die Entscheidpraxis , wonach für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Regelfall der tatsächliche Verdienst, und nicht das hypothetische Einkommen, massgebend sein soll (vgl. vorstehend E. 3.4 .1 ) , auch für die Berücksichtigung von Nebeneinkommen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2009 vom 1
- April 2010 E. 4.2.3) . Ziel der Invaliditätsbemessung ge mäss Art. 16 ATSG (vgl. vorstehend E. 3.2) ist demnach , die erwerbliche Ein busse , welche die versicherte Person aus anerkannten gesundheitlichen Gründen erlei det, zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund soll mittels Bestimmung des hyp o thetischen Invalideneinkommens möglichst adäquat dargestellt werden, wie es sich mit dem Erwerbsvermögen der versicherten Person trotz eines opti mal kom pensierten Gesundheitsschadens verhält. Für den Fall, dass die versi cherte Per son trotz Gesundheitsschaden im Erwerbsprozess steht , kann ihr das effektiv erzielte Einkommen als (nicht hypothetisches) Invalideneinkommen an gerechnet werden , sofern die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzun gen (beson ders stabiles Arbeitsverhältnis, optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, Ein kommen aus der Arbeitsleistung erscheint als angemessen und nicht als Sozial lohn; vgl. vorstehend E. 3.4 .1 ) erfüllt sind. Hierbei soll das stabile Arbeitsver häl t nis zufällige Werte, die optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ein zu tiefes und das Ausklammern von Soziallohn ein zu hohes Einkommen ausschliessen . Sollte das Resteinkommen eine der B edingungen nicht erfüllen, sich jedoch rech nerisch korrigieren lassen , indem ein zu tiefes Einkommen hochgerechnet oder ein zu hohes Einkommen um die Soziallohnkomponente reduziert wird, kann es trotzdem zur Bestimmung des Invalideneinkommens dienen (vgl. Mosimann , Tat sächlich erzieltes Resterwerbeinkommen – Grundsätze, Bedeutung und Grenzen, in: Kieser (Hrsg.) , V aliden- und Invalideneinkommen, Ecksteine, Kriterien und Ele mente – Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013, S. 1 09 ff. ).
- 4.4 Vorliegend erfüllt das von der Beschwerdeführerin erzielte Rest einkommen ( Firma C.___ ; Z.___ AG ; Firma D.___ ; E.___ AG ) die Kriterien der Stabilität des Arbeitsverhältnisses sowie der optimalen Verwertung der verbleibenden Ar beitsfähigkeit zweifelsohne. Die dritte Voraussetzung, wonach das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheinen soll, gewährleistet , dass der Be schwerdeführerin nicht ein zu hohes effektives Ein kommen als Invalideneinkommen angerechnet wird. Demnach ist vorliegend bei der Invaliditätsbemessung nur als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, was die Arbeitsleistung der Be schwerdeführerin in Geld ausgedrückt wert ist. Was der Arbeitgeber darüber hin a us freiwillig oder vorliegend zu Gunsten des Ehe mannes der Beschwerde füh rerin mehr leistet, hat beim Ei nkommensvergleich ausser Betracht zu fallen (vgl. BGE 104 V 90 E. 2). Dies gilt umso mehr, als auf grund der Bestätigungen der Firma D.___ und der E .___ AG ( Urk. 7/64) er stellt ist, welcher Teil des effektiv erzielten Ein kommens nicht der von der Be schwerdeführerin erbrachten Leistung entspricht. Der auf den Ehemann der Be schwerdeführerin entfallende Anteil lässt sich so mit quantitativ bestimmen und ist vom effektiv bezahlten Lohn in Abzug zu bringen . Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin somit in Bezug auf die Nebenein kommen jeweils ein um die Hälfte niedrigeres Invalideneinkommen anzu rechnen. Das von der Beschwerdeführerin bei der F.___ AG erzielte Ein kommen ist ihr hingegen unbestrittenermassen in vollem Umfang als Invalideneinkommen anzurechnen .
- 4.1 Das i m Jahr 2008 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 19‘464.-- ( Fr. 5‘967 . — F irma C.___ + Fr. 13‘497. —Z.___ AG), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 9‘732.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2008 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 16‘523.-- erzielte Ein kommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 26‘255.-- resultiert. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘982.-- (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 26‘255.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'727.-- und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 48 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu. 4.2 Das im Jahr 2009 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 4‘588.-- ( Fr. 4‘124 -- Z.___ AG + Fr.
- -- Firma D.___ ) wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 2‘294.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2009 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 27‘350.-- erzielte Ein kommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 29‘644.-- resultiert. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘052.65 ( vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 29‘644.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 2 ' 408 . 65 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 43 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu. 4.3 Das im Jahr 2010 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Ne ben tä tigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 6‘934.-- ( Fr. 4‘010.-- E .___ AG + Fr. 2‘924.-- Firma D.___) , wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 3‘467.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu komm t das im Jahr 2010 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 28‘537.-- er zielte Einkommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 32‘004.-- resultiert. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘625.20 (vors tehend E. 3.3 ) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 32‘004.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'621.20 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2010 keine Rente der Invalidenversiche rung zu. 4.4 Das im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tä tigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 10‘557.-- ( Fr. 8‘113.-- E .___ AG + Fr. 2‘444.-- Firma D.___ ), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 5‘278.50 als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2011 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 29‘064. -- erzielte Einkommen ( Urk. 7/59/10) , womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 34‘342.50 resultiert. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 5 3 ‘ 204 . 1 0 (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 3 4 ‘ 342 . 50 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18 ' 861 . 6 0 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 201 1 keine Rente der Invalidenversiche rung zu.
- 5 Zusammenfassend erweist sich die rückwirkende Einstellung der Rente per
- Januar 2008 als unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente . Da die angefochtene Verfügung am 2
- September 2012 erging ( Urk. 2) , be fin den sich bezüglich des Jahres 2012 keine Unterlagen in den Akten, welche eine Einkommensberechnung zuliessen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit sie die nötigen Un terlagen einhole und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab Januar 2012 neu verfüge. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen.
- 2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. - (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu be zahlen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27 . September 201 2 aufgehoben wird mit der Feststellung , dass die Beschwer de füh rer in für die Zeit von
- Januar 2008 bis 3
- Dezember 2009 An spruch auf eine Viertels r ente hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, für die Zeit ab Januar 2012 neu verfüge. 2 . Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H änden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01147 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
11. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, meldete sich am 9. Dezember 1996 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug;
Urk. 7/6) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/3-4, Urk. 7/11) ein.
Mit Verfügung vom 1 4. April 1998 ( Urk. 7/18-19 = Urk. 7/20) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung von August 1996 bis zum Mai 1997 und eine halbe Rente ab Juni 1997 zu. 1.2
Im Rahmen eines im September 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/23) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk. 7/24-26) ein und bestä tigte mit Mitteilung vom 4. Januar 2000 ( Urk. 7/28) einen unveränderten An spruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente.
Im Rahmen eines im Dezember 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/38) holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht ( Urk. 7/39) sowie ei nen IK-Auszug ( Urk. 7/40) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 8. September 2003 ( Urk. 7/42) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bishe rige halbe Rente.
Im Rahmen eines im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/49) holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht ( Urk. 7/52), einen IK-Aus zug ( Urk. 7/50) sowie einen Arbeitsvertrag ( Urk. 7/51) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 2 1. Januar 2009 ( Urk. 7/54) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente. 1.3
Im Rahmen eines weiteren, im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens reich te die Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben ( Urk. 7/55). Die IV-Stelle holte wie derum einen Arztbericht ( Urk. 7/60), einen IK-Auszug ( Urk. 7/58) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/59) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/62-70) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. September 2012 ( Urk. 7/71 = Urk.
2) die Rente rückwir kend per 1. Januar 2008 ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. September 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am
3 0. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei , soweit sie die Jahr e 2008, 2009 und 2012 betreffe, aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr für die Jahre 2008, 2009 sowie 2012 je eine Viertelsrente zuzusprechen (S.
2 Ziff. 2), eventuell sei ihr weiterhin eine halbe Rente im Umfang ihrer Erwerbs un fähigkeit zu bezahlen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2012 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATS G) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
1.%2 D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Sep tem ber 2012 ( Urk.
2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass bei der Be schwer deführerin seit dem 1. Januar 2008 wesentliche Änderungen der wirt schaf tlichen Verhältnisse eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe wäh rend dieser Zeit diverse Einkommen erzielt, welche sie nicht gemeldet habe. Diese Einkommen hätten jedoch Einfluss auf die berechnete Erwerbseinbusse
sowie den Invaliditätsg rad und somit auf den Rentenanspruch gehabt (S.
2) . Rückwir kend sei
bei Berücksichtigung der Einkommen von einem Invaliditätsgrad von 29 % für das Jahr 2008, von 39 % für das Jahr 2009, von 33 % für das Jahr 2010, von 26 % für das Jahr 2011 sowie von 34 % für das Jahr 2012 auszu gehen (S. 2 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
sie habe die Verträge mit den Auftraggebern auf ihren Namen abgeschlossen, da ihr Ehemann als Staatsbürger von Y.___ keine Chance gehabt hätte, diese Arbeiten aus führen zu können. Intern sei jedoch klar und ausgewiesen, dass sie die Arbeiten bei den Reinigungsarbeiten sowie auch bei der Heimarbeit für die Z.___ AG zu sammen mit ihrem Ehemann erbracht habe. Es sei deshalb gerechtfertigt, wenn die Hälfte dieser Nebenerwerbseinkünfte nicht ihr zugeschlagen würden, sondern dem Ehemann gehörten. Durch diese vertragliche Gestaltung seien weder AHV- Beiträge nicht bezahlt worden noch seien diese Einkünfte nicht besteuert worden (S.
6 f.). Damit sei das Einkommen mit Behinderung im Jahre 2008 nicht mit Fr. 35‘982.--, sondern mit Fr. 26‘254.-- zu beziffern , womit sich ein Invaliditätsgrad von 48 % ergebe. Die Rente sei deshalb nicht aufzuheben, sondern ledig lich herabzusetzen (S. 7 oben). Das G leiche gelte für die Nebenerwerbsein künfte aus dem Jahre 2009 , womit
s ich bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 43 % ergebe.
Für das Jahr 2010 resultiere bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 29 % und für das Jahr 2011 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 % , womit wohl keine Rente geschuldet sei. Für das Jahr 2012 könne nur eine hypothetische Einkommensberechnung vorgenommen werden. Schätzungs weise ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 47 % , womit für das Jahr 2012 wiederum eine Viertelsrente geschuldet sei (S. 7). 2.3
S treitig und zu prüfen ist somit der Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführeri
und damit zusammenhängend die Frage, ob die rückwirkende Einstellung der
Rente rechtens war und welche Beträge ab dem Jahre 2008 als Invalid enein kommen einzusetzen sind. 3.
3.1
G estützt auf die Berichte von Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH ( Urk. 7/25-26, Urk. 7/39, Urk. 7/52/1-5, Urk. 7/60/1-4), sowie Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 3), die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E
.1.3) zu genügen vermögen, ist von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 %
so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszuge hen. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 7/61 S. 1, Urk. 1 S. 4) . 3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschad en erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hältnissen verdienen würde. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb An knüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange passte Ver dienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
Die Beschwerdegegn erin ermittelte gestützt auf das vor Eintritt der Arbeitsunfä higkeit erzielte Jahreseinkommen (vgl. Urk. 7/12) und u nter Berücksichtigung der jeweiligen Nomin allohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 50‘982.-- für das Jahr 2008, von Fr. 52‘052.65 für das Jahr 2009, von Fr. 52‘625.20 für das Jahr 2010, von Fr. 53‘204.10 für das Jahr 2011 sowie von Fr. 65‘000.-- für das Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/70).
Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validenein kom mens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, gibt zu keinen Beanstan dun gen Anlass und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen. 3.4
3.4.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3 . 4.2
Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
gehören Lohnbestand teile, für die der Arbeit nehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleis tung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgeben den Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normaler weise das Äquivalent einer entsprechenden Ar beits leistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdi gung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu beden ken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein ei genes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b) . Als Indiz für eine freiwil lige Sozialleistung fallen insbesondere verwandt schaft liche Beziehungen zwi schen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der ver sicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Ur teil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005). 3.4.3
Ge mäss Rechtsprechung gilt die
Entscheidpraxis , wonach für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Regelfall der tatsächliche Verdienst, und nicht das hypothetische Einkommen, massgebend sein soll (vgl. vorstehend E.
3.4 .1 ) ,
auch für die Berücksichtigung von Nebeneinkommen
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2009 vom 1 5. April 2010 E. 4.2.3) . Ziel der Invaliditätsbemessung ge mäss Art. 16 ATSG (vgl. vorstehend E.
3.2) ist demnach , die erwerbliche Ein busse , welche die versicherte Person aus anerkannten gesundheitlichen Gründen erlei det, zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund soll mittels Bestimmung des hyp o thetischen Invalideneinkommens möglichst adäquat dargestellt werden, wie es sich mit dem Erwerbsvermögen der versicherten Person trotz eines opti mal kom pensierten Gesundheitsschadens verhält. Für den Fall, dass die versi cherte Per son trotz Gesundheitsschaden im Erwerbsprozess steht , kann ihr das effektiv erzielte Einkommen als (nicht hypothetisches) Invalideneinkommen an gerechnet werden , sofern die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzun gen
(beson ders stabiles Arbeitsverhältnis, optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, Ein kommen aus der Arbeitsleistung erscheint als angemessen und nicht als Sozial lohn; vgl. vorstehend E. 3.4 .1 ) erfüllt sind. Hierbei soll das stabile Arbeitsver häl t nis zufällige Werte, die optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ein zu tiefes und das Ausklammern von Soziallohn ein zu hohes Einkommen ausschliessen . Sollte das Resteinkommen eine der B edingungen nicht erfüllen, sich jedoch rech nerisch korrigieren lassen , indem ein zu tiefes Einkommen hochgerechnet oder ein zu hohes Einkommen um die Soziallohnkomponente reduziert wird, kann es trotzdem zur Bestimmung des Invalideneinkommens dienen (vgl.
Mosimann , Tat sächlich erzieltes Resterwerbeinkommen – Grundsätze, Bedeutung und Grenzen, in: Kieser (Hrsg.) , V aliden- und Invalideneinkommen, Ecksteine, Kriterien und Ele mente – Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013,
S. 1 09 ff. ).
3. 4.4
Vorliegend erfüllt das von der Beschwerdeführerin erzielte Rest einkommen ( Firma C.___ ;
Z.___ AG ; Firma
D.___ ;
E.___ AG )
die Kriterien der Stabilität des Arbeitsverhältnisses sowie der optimalen Verwertung der verbleibenden Ar beitsfähigkeit zweifelsohne.
Die dritte Voraussetzung, wonach das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheinen soll, gewährleistet , dass der Be schwerdeführerin nicht ein zu hohes effektives Ein kommen als Invalideneinkommen angerechnet wird. Demnach ist vorliegend bei der Invaliditätsbemessung nur als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, was die Arbeitsleistung der Be schwerdeführerin in Geld ausgedrückt wert ist. Was der Arbeitgeber darüber hin a us freiwillig oder vorliegend zu Gunsten des Ehe mannes der Beschwerde füh rerin mehr leistet, hat beim Ei nkommensvergleich ausser Betracht zu fallen (vgl. BGE 104 V 90 E. 2). Dies gilt umso mehr, als auf grund der Bestätigungen der Firma D.___ und der E .___ AG ( Urk. 7/64) er stellt ist, welcher Teil des effektiv erzielten Ein kommens nicht der von der Be schwerdeführerin erbrachten Leistung entspricht. Der auf den Ehemann der Be schwerdeführerin entfallende Anteil
lässt sich so mit quantitativ bestimmen und ist vom effektiv bezahlten Lohn in Abzug zu bringen .
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin
somit in Bezug auf die Nebenein kommen jeweils ein um die Hälfte niedrigeres Invalideneinkommen anzu rechnen. Das von der Beschwerdeführerin bei der F.___ AG
erzielte Ein kommen ist ihr hingegen unbestrittenermassen in vollem Umfang als Invalideneinkommen anzurechnen . 4. 4.1
Das i m Jahr 2008 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 19‘464.-- ( Fr. 5‘967 . — F irma C.___ + Fr. 13‘497. —Z.___ AG), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 9‘732.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2008 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 16‘523.-- erzielte Ein kommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 26‘255.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘982.-- (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 26‘255.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'727.-- und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 48 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu. 4.2
Das im Jahr 2009 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 4‘588.-- ( Fr. 4‘124 -- Z.___ AG + Fr. 464. -- Firma D.___ ) wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 2‘294.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2009 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 27‘350.-- erzielte Ein kommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 29‘644.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘052.65 ( vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 29‘644.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 2 ' 408 . 65 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 43 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversiche rung zu. 4.3
Das im Jahr 2010 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Ne ben tä tigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 6‘934.-- ( Fr. 4‘010.-- E .___ AG + Fr. 2‘924.-- Firma D.___) , wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 3‘467.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu komm t das im Jahr 2010 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 28‘537.-- er zielte Einkommen, womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 32‘004.-- resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘625.20 (vors tehend E. 3.3 ) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 32‘004.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'621.20 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2010 keine Rente der Invalidenversiche rung zu. 4.4
Das im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Neben tä tigkeiten betrug gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/58) Fr. 10‘557.-- ( Fr. 8‘113.-- E .___ AG + Fr. 2‘444.-- Firma D.___ ), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 5‘278.50 als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2011 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 29‘064. -- erzielte Einkommen ( Urk. 7/59/10) , womit ein I nvalideneinkommen von Fr. 34‘342.50 resultiert.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 5 3 ‘ 204 . 1 0 (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 3 4 ‘ 342 . 50 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18 ' 861 . 6 0 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 201 1 keine Rente der Invalidenversiche rung zu. 4. 5
Zusammenfassend erweist sich die rückwirkende Einstellung der Rente per 1. Januar 2008 als unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente .
Da die angefochtene Verfügung am 2 7. September 2012 erging ( Urk. 2) , be fin den sich bezüglich des Jahres 2012 keine Unterlagen in den Akten, welche eine Einkommensberechnung zuliessen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit sie die nötigen Un terlagen einhole und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab Januar 2012 neu verfüge.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5. 2
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. -
(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu be zahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
27 . September 201 2 aufgehoben wird mit der Feststellung , dass die Beschwer de füh rer in
für die Zeit von 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2009 An spruch auf eine Viertels r ente hat.
Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, für die Zeit ab Januar 2012 neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H änden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach