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IV.2012.01141

Wiedererwägung. Ursprüngliche Rentenzusprechung zweifellos unrichtig. Invaliditätsbemessung. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad. (BGE 9C_268/2014)

Zürich SozVersG · 2014-02-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1959 geborene X.___ war vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2008 bei der Y.___ als Raumpflegerin tätig, ab de m 19. Fe bruar 2008 gesundheitsb edingt

nurmehr in einem 50%-Pensum (Urk. 8/15). Vom

9. September 2008 bis zum 3 1. Juli 2011

war sie als Verkäu ferin und Küchenhilfe bei der Z.___ in einem ca.

50% Pen sum angestellt (U rk. 8/19, Urk. 8/23 und Urk. 8/76 ). Am 5. August 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 8/11) und tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 sprach die IV-Stelle der Ver sicher ten eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2009 zu (Urk. 8/36). 1.2

Am 1 2. August 2009 wies der Krankentaggeldversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft , die IV Stelle darauf hin, dass die Versicherte gemäss den medizinischen Berichten in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig sei ( Urk. 8/38-40). Die IV Stelle gelangte daraufhin zum Schluss, dass die rentenzusprechende Verfügung vo m 19. Mai 2009 auf einem Irrtum beruhte und stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom 4. Januar 2010 die

wiederer wägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung

sowie die Ein stellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/44). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2010 Einwände (Urk. 8/52) und reichte in der Folge diverse medizinische Berichte ein. Die IV-Stelle tätigte deshalb weitere medi zinische Abklärungen und ordnete am 1 2. August 2009 eine bidisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/64). Das Gutachten wurde am 3. Mai 2011 erstattet (Urk. 8/74). Am 2. September 2011 erlitt die Versicherte einen Herzinfarkt (Urk. 8/86).

Nach Eingang der ausführlichen Berichte der behandelnden Häma to logen und Kardiologen (Urk. 8/95) holte die IV Stelle deren Stellungnahme zur Arbeitsfä higkeit vom 4. Juli 2012 ein (Urk. 8/99). Zu den getätigten Abklärungen im Vorbescheidverfahren nahm die Versicherte mit Eingaben vom 20. August 2012 (Urk. 8/102), vom 21. August 2012 (Urk. 8/103) und vom 17. September 2012 (Urk. 8/106) Stellung. 1.3

Mit Verfügung vom 27. September 2012 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Mai 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 8/109 = Urk. 2). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 2 7. September 2012 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 26. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht der A.___

auflegen (Urk. 10 und Urk. 11), welcher am 20. März 2013 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben.

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Ver waltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions vor aussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest gestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles.

Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.) 1. 2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Widererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits sc hätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 19. Mai 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuge sprochen worden sei, basiere auf der Annahme, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Nach erneuter Überprüfung habe sich herausgestellt, dass dieser Entscheid auf einem Irrtum beruhe. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Unter diesen Umständen sei die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Mai 2009 zweifellos unrichtig. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung seien erfüllt ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es werde bestritten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung mit einem Mangel behaftet sei. Die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierende Erwerbsunfähig keit wiesen immer Ermessenszüge auf. Wenn die Beschwerdegegnerin in Kennt nis aller Akten damals zum Schluss gekommen sei, trotz ärztlich festgestellter voller Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit liege ein Invaliditäts grad von 53 % vor, handle es sich dabei um einen Ermessensentscheid und nicht um eine qualifiziert falsche Anwendung von Rechtsregeln. Die ursprüngli che Verfügung sei deshalb nicht als zweifelsfrei unrichtig zu qualifizieren und dürfe nicht einfach nachträglich korrigiert werden. Für den Fall, dass das ange rufene Gericht einen Widerrufsgrund bejahen würde, werde geltend gemacht, dass sich seit der Rentenzusprechung die gesundheitliche Situation bezüglich der Schultern und aufgrund des erlittenen Herzinfarktes bei essenti eller Thro mbo zythämie mit multiplen thrombotischen Manifestationen in inva lidisierendem Ausmass verschlechtert habe. Unter Berücksichtigung aller Diag nosen ergebe sich, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV bestehe (Urk. 1). 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Rente zu Recht aufgehoben worden ist. 3.2

Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechts lage insgesamt als vertretbar erscheint.

In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 19. Mai 2009 insbeson dere auf dem Bericht der Klinik B.___ vom 1. September 2008, worin Dr. med. C.___ , Rheumatologie FMH, Mi tarbeiter von Prof. Dr. med. D.___ , Neurochirurgie FMH, einen phänomenologisch lumboischialgiformen Schmerz rechts, differential diagnostisch spondylogen / myofascial und eine schwere LWS Degeneration erwähnte und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % je nach Tätigkeitsprofil attestierte. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Zwangspositionen wie länger dauerndes Knien, nach vorne gebeugtes Stehen, Überkopfarbeiten und ohne Heben grosser Gewichte, jedoch mit häufigem Stehen und der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für eine opti mal angepasste Tätigkeit sitzend mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16). Im Feststellungsblatt vom 26. Februar 2009 wurde zwar ausdrücklich festge halten, dass gestützt auf den Bericht der Klinik B.___ vom 1. September 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % je nach Tätigkeitsprofil bestehe, der RAD-Arzt kam jedoch irrtümlicher weise zum Schluss, dass in einer adaptierten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/29 S. 3). 3.3

Die Invaliditätsbemessung, welche der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Mai 2009 zugrunde liegt, beruht somit auf der

irrtümlichen und nicht mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmenden Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den RAD-Arzt . Die Z usprechung einer halben Rente erweist sich daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. 4.

4.1

Im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands ist weiter zu prüfen , ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist , welche zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. 4.2

Am 3. Mai 2011 erstatteten Dr. med. E.___ , FMH Orthopädie, und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ein bidiszipli näres Gutachten, das sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5) erfüllt. Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/74 S. 17): -

Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichtem Impingement sowie Bursi tis subacromialis und Partialruptur der Supraspinatussehne links -

Leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichtem Impingement der rechten Schulter und Partialruptur der Supraspinatussehne -

Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression sowie leichte Recessusstenose L3/4 mit fraglicher Irritation der Nervenwurzel L4 beidseits -

Supraspinatussehnenruptur mit mässiger Atrophie des Musculus

supra spi natus und Impingement durch lateral konkav geformtes Acro mion links -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leicht (ICD-10 F32.1) -

Dysthymie (F34.1) -

Akzentuierte abhängige und ängstliche Persönlichkeitszüge (Z73.1) Die Gutachter hielten fest, die seit August 2010 bestehenden therapieresistenten Schulterschmerzen beidseits, die eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme bedingten, könnten grösstenteils auf die im MRI sichtbare Acromioclavicular gel e nksarthrose mit leichtem Impingement sowie Bursitis subacromialis und Partialruptur der Supraspintussehne rechts und links zurückgeführt werden. Allerdings könne das Ausmass der subjektiven Einschränkung der abnormen Untersuchungsbefunde der Schultern bei dem nicht sehr ausgeprägten MRI Befund nicht vollumfänglich plausibilisiert werden. Auch manifestierten sich seit 2008 therapieresistente lumbale Schmerzen, die in die rechte Wade aus strahlten. Eine stationäre Rehabilitation in der G.___ vom 2. bis 2 6. August 2010 sei gemäss Aussage der Klinik nützlich, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin allerdings mehr oder weniger wirkungslos gewesen. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Lenden wirbelsäule seien im Wesentlichen mit der im MRI dokumentierten Osteo chondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression ver einbar. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen ausgeübt werden müssten und die mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 Kilogramm verbunden seien, könnten wegen der Acromioclaviculargelenks arthrose und der Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 nicht mehr vollumfäng lich zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Angestellte in einer Bäckerei, einer vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeit mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen, betrage dementsprechend seit September 2010 bei voller Stundenpräsenz 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen betrage zum Zeitpunkt der Untersuchung etwa 20 % bei noch nicht vollständig remittierter leichter depressiver Episode. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen einge nommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten bei voller Stundenpräsenz seit September 2010 vollumfänglich zugemutet werden (Urk. 8/74 S. 15 ff.). 4.3

Im Bericht der Klinik für Innere Medizin des H.___ vom 12. Sep tember 2011 wurde eine essentielle Thrombozythämie mit multiplen thrombo ti schen Manifestationen diagnostiziert (Urk. 8/95). Im Schreiben der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des H.___ vom 4. Juli 2012 wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin im September 2011 aufgrund der Diagnose einer essentiellen Throm b ozythämie und die Komplikationen mit Herzinfarkt und Transitorischer Ischämischer Attacke (TIA) eingeschränkt gewesen sei . Die Thrombozythämie sei aktuell gut behandelt. Aus hämatologischer Sicht bestün den bis auf eine milde Anämie als Nebenwirkung der Therapie mit Litalir keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/99). 4.4

Gestützt auf das Gutachten vom 3. Mai 2011 und die Auskunft der behandeln den Ärzte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des H.___ vom 4. Juli 2012 besteht somit

in adaptierter Tätigkeit k eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit und a us psychiatrischer Sicht eine Ein schränkung von 20 % (Urk. 8/ 74 S. 17 f. ). 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6. 6.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den IK-Auszug und ging vom im Jahr 2007 erzielten Einkommen von Fr. 55‘139.-- aus, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berück sichtigung der Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2453 Punkten im Jahr 2007 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirt schaft 12-2013 Tabelle B10.3 S.

91) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 59‘118.-- . 6.2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegne rin die Schweizerische Lohnstruktur erhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA 1, Anforderungs niveau

4) heran und ging von einem standardisierten Salär von Fr. 4‘225.-- pro Monat bzw. Fr. 50‘700.-- pro Jahr aus, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Aufgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B9.2 S. 90) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tabelle B10.3 S. 91) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘900.--. Unter Berücksichtigung der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Einkommen von Fr. 43‘120. . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ausserdem einen leidens bedingten Abzug von 10 %, was angesichts sämtlicher massgebender Umstände ange messen erscheint. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘808.--. 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59‘118.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 38‘808.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘310.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 34 % entspricht. 6.4

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgehoben wor den ist , als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die 1959 geborene X.___ war vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2008 bei der Y.___ als Raumpflegerin tätig, ab de m 19. Fe bruar 2008 gesundheitsb edingt

nurmehr in einem 50%-Pensum (Urk. 8/15). Vom

9. September 2008 bis zum 3 1. Juli 2011

war sie als Verkäu ferin und Küchenhilfe bei der Z.___ in einem ca.

50% Pen sum angestellt (U rk. 8/19, Urk. 8/23 und Urk. 8/76 ). Am 5. August 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 8/11) und tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 sprach die IV-Stelle der Ver sicher ten eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2009 zu (Urk. 8/36).

E. 1.2 Am 1 2. August 2009 wies der Krankentaggeldversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft , die IV Stelle darauf hin, dass die Versicherte gemäss den medizinischen Berichten in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig sei ( Urk. 8/38-40). Die IV Stelle gelangte daraufhin zum Schluss, dass die rentenzusprechende Verfügung vo m 19. Mai 2009 auf einem Irrtum beruhte und stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom 4. Januar 2010 die

wiederer wägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung

sowie die Ein stellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/44). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2010 Einwände (Urk. 8/52) und reichte in der Folge diverse medizinische Berichte ein. Die IV-Stelle tätigte deshalb weitere medi zinische Abklärungen und ordnete am 1 2. August 2009 eine bidisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/64). Das Gutachten wurde am 3. Mai 2011 erstattet (Urk. 8/74). Am 2. September 2011 erlitt die Versicherte einen Herzinfarkt (Urk. 8/86).

Nach Eingang der ausführlichen Berichte der behandelnden Häma to logen und Kardiologen (Urk. 8/95) holte die IV Stelle deren Stellungnahme zur Arbeitsfä higkeit vom 4. Juli 2012 ein (Urk. 8/99). Zu den getätigten Abklärungen im Vorbescheidverfahren nahm die Versicherte mit Eingaben vom 20. August 2012 (Urk. 8/102), vom 21. August 2012 (Urk. 8/103) und vom 17. September 2012 (Urk. 8/106) Stellung.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 27. September 2012 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Mai 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 8/109 = Urk. 2).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 19. Mai 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuge sprochen worden sei, basiere auf der Annahme, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Nach erneuter Überprüfung habe sich herausgestellt, dass dieser Entscheid auf einem Irrtum beruhe. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Unter diesen Umständen sei die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Mai 2009 zweifellos unrichtig. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung seien erfüllt ( Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es werde bestritten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung mit einem Mangel behaftet sei. Die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierende Erwerbsunfähig keit wiesen immer Ermessenszüge auf. Wenn die Beschwerdegegnerin in Kennt nis aller Akten damals zum Schluss gekommen sei, trotz ärztlich festgestellter voller Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit liege ein Invaliditäts grad von 53 % vor, handle es sich dabei um einen Ermessensentscheid und nicht um eine qualifiziert falsche Anwendung von Rechtsregeln. Die ursprüngli che Verfügung sei deshalb nicht als zweifelsfrei unrichtig zu qualifizieren und dürfe nicht einfach nachträglich korrigiert werden. Für den Fall, dass das ange rufene Gericht einen Widerrufsgrund bejahen würde, werde geltend gemacht, dass sich seit der Rentenzusprechung die gesundheitliche Situation bezüglich der Schultern und aufgrund des erlittenen Herzinfarktes bei essenti eller Thro mbo zythämie mit multiplen thrombotischen Manifestationen in inva lidisierendem Ausmass verschlechtert habe. Unter Berücksichtigung aller Diag nosen ergebe sich, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV bestehe (Urk. 1). 3.

E. 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Rente zu Recht aufgehoben worden ist.

E. 3.2 Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechts lage insgesamt als vertretbar erscheint.

In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 19. Mai 2009 insbeson dere auf dem Bericht der Klinik B.___ vom 1. September 2008, worin Dr. med. C.___ , Rheumatologie FMH, Mi tarbeiter von Prof. Dr. med. D.___ , Neurochirurgie FMH, einen phänomenologisch lumboischialgiformen Schmerz rechts, differential diagnostisch spondylogen / myofascial und eine schwere LWS Degeneration erwähnte und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % je nach Tätigkeitsprofil attestierte. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Zwangspositionen wie länger dauerndes Knien, nach vorne gebeugtes Stehen, Überkopfarbeiten und ohne Heben grosser Gewichte, jedoch mit häufigem Stehen und der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für eine opti mal angepasste Tätigkeit sitzend mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16). Im Feststellungsblatt vom 26. Februar 2009 wurde zwar ausdrücklich festge halten, dass gestützt auf den Bericht der Klinik B.___ vom 1. September 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % je nach Tätigkeitsprofil bestehe, der RAD-Arzt kam jedoch irrtümlicher weise zum Schluss, dass in einer adaptierten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/29 S. 3).

E. 3.3 Die Invaliditätsbemessung, welche der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Mai 2009 zugrunde liegt, beruht somit auf der

irrtümlichen und nicht mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmenden Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den RAD-Arzt . Die Z usprechung einer halben Rente erweist sich daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.

E. 4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 4.1 Im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands ist weiter zu prüfen , ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist , welche zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

E. 4.2 Am 3. Mai 2011 erstatteten Dr. med. E.___ , FMH Orthopädie, und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ein bidiszipli näres Gutachten, das sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5) erfüllt. Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/74 S. 17): -

Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichtem Impingement sowie Bursi tis subacromialis und Partialruptur der Supraspinatussehne links -

Leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichtem Impingement der rechten Schulter und Partialruptur der Supraspinatussehne -

Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression sowie leichte Recessusstenose L3/4 mit fraglicher Irritation der Nervenwurzel L4 beidseits -

Supraspinatussehnenruptur mit mässiger Atrophie des Musculus

supra spi natus und Impingement durch lateral konkav geformtes Acro mion links -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leicht (ICD-10 F32.1) -

Dysthymie (F34.1) -

Akzentuierte abhängige und ängstliche Persönlichkeitszüge (Z73.1) Die Gutachter hielten fest, die seit August 2010 bestehenden therapieresistenten Schulterschmerzen beidseits, die eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme bedingten, könnten grösstenteils auf die im MRI sichtbare Acromioclavicular gel e nksarthrose mit leichtem Impingement sowie Bursitis subacromialis und Partialruptur der Supraspintussehne rechts und links zurückgeführt werden. Allerdings könne das Ausmass der subjektiven Einschränkung der abnormen Untersuchungsbefunde der Schultern bei dem nicht sehr ausgeprägten MRI Befund nicht vollumfänglich plausibilisiert werden. Auch manifestierten sich seit 2008 therapieresistente lumbale Schmerzen, die in die rechte Wade aus strahlten. Eine stationäre Rehabilitation in der G.___ vom 2. bis 2 6. August 2010 sei gemäss Aussage der Klinik nützlich, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin allerdings mehr oder weniger wirkungslos gewesen. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Lenden wirbelsäule seien im Wesentlichen mit der im MRI dokumentierten Osteo chondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression ver einbar. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen ausgeübt werden müssten und die mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 Kilogramm verbunden seien, könnten wegen der Acromioclaviculargelenks arthrose und der Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 nicht mehr vollumfäng lich zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Angestellte in einer Bäckerei, einer vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeit mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen, betrage dementsprechend seit September 2010 bei voller Stundenpräsenz 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen betrage zum Zeitpunkt der Untersuchung etwa 20 % bei noch nicht vollständig remittierter leichter depressiver Episode. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen einge nommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten bei voller Stundenpräsenz seit September 2010 vollumfänglich zugemutet werden (Urk. 8/74 S. 15 ff.).

E. 4.3 Im Bericht der Klinik für Innere Medizin des H.___ vom 12. Sep tember 2011 wurde eine essentielle Thrombozythämie mit multiplen thrombo ti schen Manifestationen diagnostiziert (Urk. 8/95). Im Schreiben der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des H.___ vom 4. Juli 2012 wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin im September 2011 aufgrund der Diagnose einer essentiellen Throm b ozythämie und die Komplikationen mit Herzinfarkt und Transitorischer Ischämischer Attacke (TIA) eingeschränkt gewesen sei . Die Thrombozythämie sei aktuell gut behandelt. Aus hämatologischer Sicht bestün den bis auf eine milde Anämie als Nebenwirkung der Therapie mit Litalir keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/99).

E. 4.4 Gestützt auf das Gutachten vom 3. Mai 2011 und die Auskunft der behandeln den Ärzte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des H.___ vom 4. Juli 2012 besteht somit

in adaptierter Tätigkeit k eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit und a us psychiatrischer Sicht eine Ein schränkung von 20 % (Urk. 8/ 74 S. 17 f. ).

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den IK-Auszug und ging vom im Jahr 2007 erzielten Einkommen von Fr. 55‘139.-- aus, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berück sichtigung der Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2453 Punkten im Jahr 2007 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirt schaft 12-2013 Tabelle B10.3 S.

91) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 59‘118.-- .

E. 6.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegne rin die Schweizerische Lohnstruktur erhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA 1, Anforderungs niveau

4) heran und ging von einem standardisierten Salär von Fr. 4‘225.-- pro Monat bzw. Fr. 50‘700.-- pro Jahr aus, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Aufgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B9.2 S. 90) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tabelle B10.3 S. 91) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘900.--. Unter Berücksichtigung der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Einkommen von Fr. 43‘120. . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ausserdem einen leidens bedingten Abzug von 10 %, was angesichts sämtlicher massgebender Umstände ange messen erscheint. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘808.--.

E. 6.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59‘118.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 38‘808.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘310.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 34 % entspricht.

E. 6.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgehoben wor den ist , als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01141 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

11. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1959 geborene X.___ war vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2008 bei der Y.___ als Raumpflegerin tätig, ab de m 19. Fe bruar 2008 gesundheitsb edingt

nurmehr in einem 50%-Pensum (Urk. 8/15). Vom

9. September 2008 bis zum 3 1. Juli 2011

war sie als Verkäu ferin und Küchenhilfe bei der Z.___ in einem ca.

50% Pen sum angestellt (U rk. 8/19, Urk. 8/23 und Urk. 8/76 ). Am 5. August 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 8/11) und tätigte medizinische und erwerbli che Abklärungen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 sprach die IV-Stelle der Ver sicher ten eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2009 zu (Urk. 8/36). 1.2

Am 1 2. August 2009 wies der Krankentaggeldversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft , die IV Stelle darauf hin, dass die Versicherte gemäss den medizinischen Berichten in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig sei ( Urk. 8/38-40). Die IV Stelle gelangte daraufhin zum Schluss, dass die rentenzusprechende Verfügung vo m 19. Mai 2009 auf einem Irrtum beruhte und stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom 4. Januar 2010 die

wiederer wägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung

sowie die Ein stellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/44). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2010 Einwände (Urk. 8/52) und reichte in der Folge diverse medizinische Berichte ein. Die IV-Stelle tätigte deshalb weitere medi zinische Abklärungen und ordnete am 1 2. August 2009 eine bidisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/64). Das Gutachten wurde am 3. Mai 2011 erstattet (Urk. 8/74). Am 2. September 2011 erlitt die Versicherte einen Herzinfarkt (Urk. 8/86).

Nach Eingang der ausführlichen Berichte der behandelnden Häma to logen und Kardiologen (Urk. 8/95) holte die IV Stelle deren Stellungnahme zur Arbeitsfä higkeit vom 4. Juli 2012 ein (Urk. 8/99). Zu den getätigten Abklärungen im Vorbescheidverfahren nahm die Versicherte mit Eingaben vom 20. August 2012 (Urk. 8/102), vom 21. August 2012 (Urk. 8/103) und vom 17. September 2012 (Urk. 8/106) Stellung. 1.3

Mit Verfügung vom 27. September 2012 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Mai 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 8/109 = Urk. 2). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 2 7. September 2012 erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 26. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht der A.___

auflegen (Urk. 10 und Urk. 11), welcher am 20. März 2013 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben.

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Ver waltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions vor aussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest gestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles.

Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.) 1. 2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Widererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits sc hätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 19. Mai 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuge sprochen worden sei, basiere auf der Annahme, dass sie in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Nach erneuter Überprüfung habe sich herausgestellt, dass dieser Entscheid auf einem Irrtum beruhe. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Da der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Unter diesen Umständen sei die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Mai 2009 zweifellos unrichtig. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung seien erfüllt ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es werde bestritten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung mit einem Mangel behaftet sei. Die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierende Erwerbsunfähig keit wiesen immer Ermessenszüge auf. Wenn die Beschwerdegegnerin in Kennt nis aller Akten damals zum Schluss gekommen sei, trotz ärztlich festgestellter voller Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit liege ein Invaliditäts grad von 53 % vor, handle es sich dabei um einen Ermessensentscheid und nicht um eine qualifiziert falsche Anwendung von Rechtsregeln. Die ursprüngli che Verfügung sei deshalb nicht als zweifelsfrei unrichtig zu qualifizieren und dürfe nicht einfach nachträglich korrigiert werden. Für den Fall, dass das ange rufene Gericht einen Widerrufsgrund bejahen würde, werde geltend gemacht, dass sich seit der Rentenzusprechung die gesundheitliche Situation bezüglich der Schultern und aufgrund des erlittenen Herzinfarktes bei essenti eller Thro mbo zythämie mit multiplen thrombotischen Manifestationen in inva lidisierendem Ausmass verschlechtert habe. Unter Berücksichtigung aller Diag nosen ergebe sich, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV bestehe (Urk. 1). 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Rente zu Recht aufgehoben worden ist. 3.2

Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechts lage insgesamt als vertretbar erscheint.

In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 19. Mai 2009 insbeson dere auf dem Bericht der Klinik B.___ vom 1. September 2008, worin Dr. med. C.___ , Rheumatologie FMH, Mi tarbeiter von Prof. Dr. med. D.___ , Neurochirurgie FMH, einen phänomenologisch lumboischialgiformen Schmerz rechts, differential diagnostisch spondylogen / myofascial und eine schwere LWS Degeneration erwähnte und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % je nach Tätigkeitsprofil attestierte. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Zwangspositionen wie länger dauerndes Knien, nach vorne gebeugtes Stehen, Überkopfarbeiten und ohne Heben grosser Gewichte, jedoch mit häufigem Stehen und der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für eine opti mal angepasste Tätigkeit sitzend mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16). Im Feststellungsblatt vom 26. Februar 2009 wurde zwar ausdrücklich festge halten, dass gestützt auf den Bericht der Klinik B.___ vom 1. September 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % je nach Tätigkeitsprofil bestehe, der RAD-Arzt kam jedoch irrtümlicher weise zum Schluss, dass in einer adaptierten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/29 S. 3). 3.3

Die Invaliditätsbemessung, welche der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Mai 2009 zugrunde liegt, beruht somit auf der

irrtümlichen und nicht mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmenden Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch den RAD-Arzt . Die Z usprechung einer halben Rente erweist sich daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. 4.

4.1

Im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands ist weiter zu prüfen , ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist , welche zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. 4.2

Am 3. Mai 2011 erstatteten Dr. med. E.___ , FMH Orthopädie, und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ein bidiszipli näres Gutachten, das sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.5) erfüllt. Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/74 S. 17): -

Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichtem Impingement sowie Bursi tis subacromialis und Partialruptur der Supraspinatussehne links -

Leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichtem Impingement der rechten Schulter und Partialruptur der Supraspinatussehne -

Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression sowie leichte Recessusstenose L3/4 mit fraglicher Irritation der Nervenwurzel L4 beidseits -

Supraspinatussehnenruptur mit mässiger Atrophie des Musculus

supra spi natus und Impingement durch lateral konkav geformtes Acro mion links -

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leicht (ICD-10 F32.1) -

Dysthymie (F34.1) -

Akzentuierte abhängige und ängstliche Persönlichkeitszüge (Z73.1) Die Gutachter hielten fest, die seit August 2010 bestehenden therapieresistenten Schulterschmerzen beidseits, die eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme bedingten, könnten grösstenteils auf die im MRI sichtbare Acromioclavicular gel e nksarthrose mit leichtem Impingement sowie Bursitis subacromialis und Partialruptur der Supraspintussehne rechts und links zurückgeführt werden. Allerdings könne das Ausmass der subjektiven Einschränkung der abnormen Untersuchungsbefunde der Schultern bei dem nicht sehr ausgeprägten MRI Befund nicht vollumfänglich plausibilisiert werden. Auch manifestierten sich seit 2008 therapieresistente lumbale Schmerzen, die in die rechte Wade aus strahlten. Eine stationäre Rehabilitation in der G.___ vom 2. bis 2 6. August 2010 sei gemäss Aussage der Klinik nützlich, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin allerdings mehr oder weniger wirkungslos gewesen. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Lenden wirbelsäule seien im Wesentlichen mit der im MRI dokumentierten Osteo chondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 ohne neurale Kompression ver einbar. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen ausgeübt werden müssten und die mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen sowie Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 Kilogramm verbunden seien, könnten wegen der Acromioclaviculargelenks arthrose und der Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 nicht mehr vollumfäng lich zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Angestellte in einer Bäckerei, einer vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeit mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen, betrage dementsprechend seit September 2010 bei voller Stundenpräsenz 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen betrage zum Zeitpunkt der Untersuchung etwa 20 % bei noch nicht vollständig remittierter leichter depressiver Episode. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen einge nommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten bei voller Stundenpräsenz seit September 2010 vollumfänglich zugemutet werden (Urk. 8/74 S. 15 ff.). 4.3

Im Bericht der Klinik für Innere Medizin des H.___ vom 12. Sep tember 2011 wurde eine essentielle Thrombozythämie mit multiplen thrombo ti schen Manifestationen diagnostiziert (Urk. 8/95). Im Schreiben der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des H.___ vom 4. Juli 2012 wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin im September 2011 aufgrund der Diagnose einer essentiellen Throm b ozythämie und die Komplikationen mit Herzinfarkt und Transitorischer Ischämischer Attacke (TIA) eingeschränkt gewesen sei . Die Thrombozythämie sei aktuell gut behandelt. Aus hämatologischer Sicht bestün den bis auf eine milde Anämie als Nebenwirkung der Therapie mit Litalir keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/99). 4.4

Gestützt auf das Gutachten vom 3. Mai 2011 und die Auskunft der behandeln den Ärzte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des H.___ vom 4. Juli 2012 besteht somit

in adaptierter Tätigkeit k eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit und a us psychiatrischer Sicht eine Ein schränkung von 20 % (Urk. 8/ 74 S. 17 f. ). 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6. 6.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den IK-Auszug und ging vom im Jahr 2007 erzielten Einkommen von Fr. 55‘139.-- aus, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berück sichtigung der Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2453 Punkten im Jahr 2007 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirt schaft 12-2013 Tabelle B10.3 S.

91) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 59‘118.-- . 6.2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegne rin die Schweizerische Lohnstruktur erhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA 1, Anforderungs niveau

4) heran und ging von einem standardisierten Salär von Fr. 4‘225.-- pro Monat bzw. Fr. 50‘700.-- pro Jahr aus, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Aufgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B9.2 S. 90) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tabelle B10.3 S. 91) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘900.--. Unter Berücksichtigung der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Einkommen von Fr. 43‘120. . Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ausserdem einen leidens bedingten Abzug von 10 %, was angesichts sämtlicher massgebender Umstände ange messen erscheint. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘808.--. 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59‘118.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 38‘808.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘310.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 34 % entspricht. 6.4

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgehoben wor den ist , als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht