Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1958, arbeitete zuletzt vom 9. April 2001 bis zum 3 1. Mai 2002 bei Y.___, Z.___, als Plattenleger. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber wegen unbe friedi gender Arbeitsleistung aufgelöst (Urk. 15/17). Wegen Skoliose bei Spaltwirbel L3 rechts sowie
Gonarthrose rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts meldete sich X.___ am 1 9. Januar 2005 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 15/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, holt e die Arbeit geberberichte der A.___, B.___, vom 1 0. Februar 2005 (Urk. 15/16) und von Y.___ vom 1 7. Februar 2005 (Urk. 15/17) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 8. Januar 2005 (Urk. 15/13/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 15/13/7-13) und der D.___ vom 2 5. Februar 2005 (Urk. 15/18) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wies sie das Leistungsgesuch des Versi cherten ab, da er lediglich einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 % aufweise und berufliche Massnahmen aufgrund der Erwerbsbiographie nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 15/22). Diesen Entscheid bestätigte die IV-Stelle mit E inspracheentscheid vom 2 1. Deze mber 2005 (Urk. 15/31). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mangels Rechtzeitigkeit mit Beschluss vom 2 7. Februar 2006 nicht ein (Urk. 15/38). 1.2
Am 2 8. September 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/40/1, Urk. 15/42/1-8). Mit Vorbe scheid vom 9. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 15/48). Darauf hin reichte Dr. C.___ den Bericht vom 1 3. Oktober 2006 ein (Urk. 15/66). Die IV-Stelle liess in der Folge das Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 1 4. Dezember 2007 erstell en (Urk. 15/82). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/85) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 4. März 2008 ab, da sich sein Gesundheitszustand nicht in invaliden versiche rungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert habe (Urk. 15/93). Diesen Ent scheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 2009 (Urk. 15/108). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2009 mangels genügender Begründung nicht ein (Urk. 15/109). 1.3
Nach erneuter Anmeldung am 10. Juni 2010 (Urk. 15/110), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Juni 2010 dem Versicherten mit, die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfordere die Glaubhaftmachung einer Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der letzten Verfügung (Urk. 15/111). Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2010 informierte Dr. C.___ die IV-Stelle darüber, dass sich sei t dem Ber icht vom Oktober 2006 keine Veränderung der gesundheitli chen Verhältnisse ergeben habe (Urk. 15/112). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 15/117) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 15/121). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 1 6. November 2010 nicht auf die von X.___ erhobene Beschwerde ein (Urk. 15/129). 1.4
Am 1 5. August 2011 stellte X.___ ein neues Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 15/137). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. November 2011 ein (Urk. 15/143). Sodann liess sie das poly disziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 2 4. Juli 2012 erstellen (Urk. 15/152). Mit Vorbescheid vom 20. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 15/155). Dagegen erhob X.___ am 2 2. August 2012 Einwand (Urk. 15/158). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2 4. Oktober 2012 (Urk.
1) bzw. 8. November 2012 (Urk. 6) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 2 9. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor z ugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva li di täts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilf losigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, das s die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 15/93), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch letzt mals nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der angefocht enen Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. 2.2
Die Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 2008 stützte sich im Wesentli chen
auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 15/82), wonach der Beschwerdeführer unter einem spondylogenen Syndrom bei Lordo -Skoliose und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (seit 2004) leidet. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach zwei maliger Knieoperation (1990 und 2003), ein Asthma bronchiale (seit 2005) und eine Hypertonie (seit 2005). In seiner angestammten Tätigkeit als Plattenle ger sei der Beschwerdeführer seit 2004 arbeitsunfähig. In ange passter Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungsprofil: leichte bis mit telschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung sowie asymmetrische Lasteinwirkungen. Es sei eine berufliche Umstel lung angezeigt. 2.3
Die Ärzte der MEDAS F.___ stellten im Gutachten vom 2 4. Juli 2012 fol gende Diagnose (Urk. 15/152/27):
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Torsionsskoliose der LWS, - whs . kongeni tale Dysplasie LWK3, - muskulärer Dysbalance; M54.5, Erstdiagnose 1997 2. Gonarthrose links, mit/bei Zustand nach VKB-Resektion und Meniskektomie; M17.1, Erstdiagnose 2003 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Vorbefundlich arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert, I10, doku mentiert seit 2006 4. Anamnestisch Asthma bronchiale, J45.9, dokumentiert seit 2006 5. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F68, seit 2004.
Internistisch seien keine krankheitswerten Befunde zu erheben, anamnestisch seien arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale bekannt. Klinisch seien entsprechende Befunde jetzt nicht oder nicht sehr ausgeprägt vorhanden. Haupt befunde bestünden am Bewegungsapparat. Anamnestisch bestünden Rücken schmerzen seit dem 1 6. Lebensjahr. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine Anlehre als Plattenleger machen und diese Arbeit bis zum 4 5. Lebensjahr ausü ben können. Dann seien die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen exazer biert und der Beschwerdeführer sei seit 2004 bis heute als Plattenleger arbeitsun fähig. Kompliziert habe sich der Verlauf dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der D.___ erfahren haben wolle, dass er aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht einen ganz gefährlichen Befund am Rücken habe, welcher eine körperliche Arbeit unmöglich mache, wobei es sich laut einer Bemerkung von ärztlicher Seit e um Unfallfolgen handle. Erklärungen, dass eine angeborene Wirbelsäulendeformität vorliege und dass körperlich nicht belastende Tätigkeiten möglich seien, empfinde der Beschwerdeführer als Infra gestellung seiner Beschwerden und subjektiven Beeinträchtigungen. Neben dem LWS-Befund bestehe eine linksseitige Gonarthrose, welche zu belastungsabhän gigen Beschwerden führe und den Beschwerdeführer beim anhaltenden Gehen, Stehen und Steigen einschränke (Urk. 15/152/32-33) .
In psychischer Hinsicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Das auffal lende Verhalten des Beschwerdeführers mit hartnäckigen Versuchen, einen Unfallschaden an der Wirbelsäule nachzuweisen und zu beweisen, dass die dar aus resultierenden Defizite von medizinischer Seite, vor allem aber von Versi cherungsseite falsch beurteilt würden, hingen mit nicht-medizinischen Faktoren (Bildungsstand, kulturell- und persönlichkeitsbedingt) zusammen. Der Beschwer deführer sei in der Schweiz schlecht integriert, es fehle ihm scheinbar Wissen und Verständnis für medizinische Zuständigkeiten sowie soziale und versicherungs rechtliche Regelungen. Auf dem Hintergrund solcher Überzeugungen sei eine unbewusste Symptomproduktion („Schwäche, Blockierung“) oder Symptomver stärkung (Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen) möglich. Bewusste Aggravation oder Simulation seien in den verschiedenen Untersuchungssituationen aber nicht festzustellen gewesen. Die Störung habe keine n Krankheitswert resp. keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen würden sich auf die rheumatologisch/orthopädischen Befunde beziehen. Der Beschwerdeführer nehme medizinische Konsultationen spärlich in Anspruch, die praktizierte medi kamentöse Therapie (Analgetika und Antihypertensiva nach Bedarf) sei nicht adäquat. Sinnvoll sei vielmehr eine aktiv orientierte physikalisch-medizinische Behandlung. Die Prognose sei im Hinblick auf die Beschwerden bedingt günstig. Degenerative Veränderungen würden langsam fortschreiten. Die nachgewiesenen Veränderungen seien nicht reversibel und die Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit in der früheren Tätigkeit nicht möglich. Bezüglich der Wiedereingliede rung sei die Prognose ungünstig, da der Beschwerdeführer irrationale n Vorstel lungen über seine Krankheit, über die Krankheitsgenese und über die Krank heitsfolgen anhänge und sich nicht für arbeitsfähig und belastbar halte (Urk. 15/152/33-34).
A ls Plattenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine den körper lichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen prinzipiell vollschichtig zumutbar. Schmerzchronifizierung und Dekonditio nierung könnten eine Leistungsminderung von maximal 20 % begründen. Möglich seien körper lich leichte bis gelegentlich mittelschwer e Tätigkeiten mit Wechsel belastung . Tätigkeiten in gebückter Position und Vorbeugehaltung oder Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10 kg seien nicht mehr zumutbar (Urk. 15/152/36-37).
Die degenerativen Veränderungen und die ausgeprägte Skoliose hätten zwar zwi schen 2005 und 2009 zugenommen. Von einer massgeblichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes könne aber nicht gesprochen werden. Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit werde etwas geringer eingeschätzt als Dr. E.___ dies im Januar 2007 gemacht habe, in der grundsätzlichen Beurteilung, dass die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit jedoch ohne zeitliche Einschränkung, bestehe Übereinstimmung (Urk. 15/152/39). 2.4
Laut der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin wird eine massgebliche Verschlechterung durch das MEDAS-Gutachten nicht ausge wiesen. Die genannte Dekonditionierung sei behebbar und daher sei keine dau erhafte Verschlechterung bezogen auf die prozentuale Arbeitsfähigkeit abzulei ten. Das Arbeitsprofil werde leicht eingeschränkter formuliert. Ein relevantes psychisches Leiden, welches bei Schmerzchronifizierung eine verminderte Überwindbarkeit begründen könn t e, werde nicht ausgewiesen. Die maximal 20%ige Einschränkung bezogen auf eine angepasste Tätigkeit sei durch medizi nische Massnahmen behebbar. Daher sei aus medizinischer Sicht keine dauer hafte Einschränkung ableitbar. Es werde von den Gutachtern auf die ungenü gende Integration, die fehlenden Kenntnisse der hiesigen Gepflogen heiten und d ie subjektive Krankheitsüberzeugung verwiesen (Urk. 15/153/5). 3. 3.1
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 2 4. Juli 2012 (Urk. 15/152) beantwortet die gestellten Fragen um fas send, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb). 3.2
Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen würde. Er bringt lediglich seine Überzeugung zum Ausdruck, dass er aufgrund seiner unbestrittenermassen vorhandenen gesund heitlichen Probleme - insbesondere jener am Rücken - nicht mehr in der Lage sei, irgend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der von ihm mit der Beschwerde eingereichte Bericht des H.___ vom 1 5. September 2011 (Urk. 3/1) bescheinigt ihm lediglich eine Arbeits un fähigkeit für die Zeit der Hospitalisation
vom 1 3. bis zum 16. September 2011 und hält fest, dass der Beschwerdeführer nach der Zertrümmerung eines Nierenbeckensteins rechts in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass Dr. med. I.___, Oberarzt an der D.___, in seinem Bericht über die Behandlung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 3/2) ausführt e, die Einnahme von Schmerz tabletten und die Durchführung von Physiotherapie sei en die beste Möglichkeit zur Schmerz linderung,
und eine korrektive Operation sei nicht zu empfehlen, stammt dieser Bericht doch einerseits aus dem Jahre 2009 und ent hält andererseits gar keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid lediglich auf schriftliche Berichte, ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten auf einer ausführlichen persönlichen Untersuchung basiert und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen den medizinischen Experten einlässlich in Anwesenheit eines Dolmetschers zu schildern. 3.3
Es ist somit nichts ersichtlich, was am MEDAS-Gut achten Zweifel aufkommen liesse und es ist vollumfänglich darauf abzustellen. Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist mithin nicht ausgewiesen . 4.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis ge langt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2008 nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 5.2
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor z ugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva li di täts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilf losigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, das s die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 15/93), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch letzt mals nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der angefocht enen Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. 2.2
Die Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 2008 stützte sich im Wesentli chen
auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 15/82), wonach der Beschwerdeführer unter einem spondylogenen Syndrom bei Lordo -Skoliose und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (seit 2004) leidet. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach zwei maliger Knieoperation (1990 und 2003), ein Asthma bronchiale (seit 2005) und eine Hypertonie (seit 2005). In seiner angestammten Tätigkeit als Plattenle ger sei der Beschwerdeführer seit 2004 arbeitsunfähig. In ange passter Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungsprofil: leichte bis mit telschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung sowie asymmetrische Lasteinwirkungen. Es sei eine berufliche Umstel lung angezeigt. 2.3
Die Ärzte der MEDAS F.___ stellten im Gutachten vom 2 4. Juli 2012 fol gende Diagnose (Urk. 15/152/27):
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Torsionsskoliose der LWS, - whs . kongeni tale Dysplasie LWK3, - muskulärer Dysbalance; M54.5, Erstdiagnose 1997 2. Gonarthrose links, mit/bei Zustand nach VKB-Resektion und Meniskektomie; M17.1, Erstdiagnose 2003 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Vorbefundlich arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert, I10, doku mentiert seit 2006 4. Anamnestisch Asthma bronchiale, J45.9, dokumentiert seit 2006 5. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F68, seit 2004.
Internistisch seien keine krankheitswerten Befunde zu erheben, anamnestisch seien arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale bekannt. Klinisch seien entsprechende Befunde jetzt nicht oder nicht sehr ausgeprägt vorhanden. Haupt befunde bestünden am Bewegungsapparat. Anamnestisch bestünden Rücken schmerzen seit dem 1 6. Lebensjahr. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine Anlehre als Plattenleger machen und diese Arbeit bis zum 4 5. Lebensjahr ausü ben können. Dann seien die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen exazer biert und der Beschwerdeführer sei seit 2004 bis heute als Plattenleger arbeitsun fähig. Kompliziert habe sich der Verlauf dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der D.___ erfahren haben wolle, dass er aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht einen ganz gefährlichen Befund am Rücken habe, welcher eine körperliche Arbeit unmöglich mache, wobei es sich laut einer Bemerkung von ärztlicher Seit e um Unfallfolgen handle. Erklärungen, dass eine angeborene Wirbelsäulendeformität vorliege und dass körperlich nicht belastende Tätigkeiten möglich seien, empfinde der Beschwerdeführer als Infra gestellung seiner Beschwerden und subjektiven Beeinträchtigungen. Neben dem LWS-Befund bestehe eine linksseitige Gonarthrose, welche zu belastungsabhän gigen Beschwerden führe und den Beschwerdeführer beim anhaltenden Gehen, Stehen und Steigen einschränke (Urk. 15/152/32-33) .
In psychischer Hinsicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Das auffal lende Verhalten des Beschwerdeführers mit hartnäckigen Versuchen, einen Unfallschaden an der Wirbelsäule nachzuweisen und zu beweisen, dass die dar aus resultierenden Defizite von medizinischer Seite, vor allem aber von Versi cherungsseite falsch beurteilt würden, hingen mit nicht-medizinischen Faktoren (Bildungsstand, kulturell- und persönlichkeitsbedingt) zusammen. Der Beschwer deführer sei in der Schweiz schlecht integriert, es fehle ihm scheinbar Wissen und Verständnis für medizinische Zuständigkeiten sowie soziale und versicherungs rechtliche Regelungen. Auf dem Hintergrund solcher Überzeugungen sei eine unbewusste Symptomproduktion („Schwäche, Blockierung“) oder Symptomver stärkung (Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen) möglich. Bewusste Aggravation oder Simulation seien in den verschiedenen Untersuchungssituationen aber nicht festzustellen gewesen. Die Störung habe keine n Krankheitswert resp. keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen würden sich auf die rheumatologisch/orthopädischen Befunde beziehen. Der Beschwerdeführer nehme medizinische Konsultationen spärlich in Anspruch, die praktizierte medi kamentöse Therapie (Analgetika und Antihypertensiva nach Bedarf) sei nicht adäquat. Sinnvoll sei vielmehr eine aktiv orientierte physikalisch-medizinische Behandlung. Die Prognose sei im Hinblick auf die Beschwerden bedingt günstig. Degenerative Veränderungen würden langsam fortschreiten. Die nachgewiesenen Veränderungen seien nicht reversibel und die Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit in der früheren Tätigkeit nicht möglich. Bezüglich der Wiedereingliede rung sei die Prognose ungünstig, da der Beschwerdeführer irrationale n Vorstel lungen über seine Krankheit, über die Krankheitsgenese und über die Krank heitsfolgen anhänge und sich nicht für arbeitsfähig und belastbar halte (Urk. 15/152/33-34).
A ls Plattenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine den körper lichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen prinzipiell vollschichtig zumutbar. Schmerzchronifizierung und Dekonditio nierung könnten eine Leistungsminderung von maximal 20 % begründen. Möglich seien körper lich leichte bis gelegentlich mittelschwer e Tätigkeiten mit Wechsel belastung . Tätigkeiten in gebückter Position und Vorbeugehaltung oder Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10 kg seien nicht mehr zumutbar (Urk. 15/152/36-37).
Die degenerativen Veränderungen und die ausgeprägte Skoliose hätten zwar zwi schen 2005 und 2009 zugenommen. Von einer massgeblichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes könne aber nicht gesprochen werden. Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit werde etwas geringer eingeschätzt als Dr. E.___ dies im Januar 2007 gemacht habe, in der grundsätzlichen Beurteilung, dass die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit jedoch ohne zeitliche Einschränkung, bestehe Übereinstimmung (Urk. 15/152/39). 2.4
Laut der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin wird eine massgebliche Verschlechterung durch das MEDAS-Gutachten nicht ausge wiesen. Die genannte Dekonditionierung sei behebbar und daher sei keine dau erhafte Verschlechterung bezogen auf die prozentuale Arbeitsfähigkeit abzulei ten. Das Arbeitsprofil werde leicht eingeschränkter formuliert. Ein relevantes psychisches Leiden, welches bei Schmerzchronifizierung eine verminderte Überwindbarkeit begründen könn t e, werde nicht ausgewiesen. Die maximal 20%ige Einschränkung bezogen auf eine angepasste Tätigkeit sei durch medizi nische Massnahmen behebbar. Daher sei aus medizinischer Sicht keine dauer hafte Einschränkung ableitbar. Es werde von den Gutachtern auf die ungenü gende Integration, die fehlenden Kenntnisse der hiesigen Gepflogen heiten und d ie subjektive Krankheitsüberzeugung verwiesen (Urk. 15/153/5). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 2 4. Juli 2012 (Urk. 15/152) beantwortet die gestellten Fragen um fas send, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen würde. Er bringt lediglich seine Überzeugung zum Ausdruck, dass er aufgrund seiner unbestrittenermassen vorhandenen gesund heitlichen Probleme - insbesondere jener am Rücken - nicht mehr in der Lage sei, irgend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der von ihm mit der Beschwerde eingereichte Bericht des H.___ vom 1 5. September 2011 (Urk. 3/1) bescheinigt ihm lediglich eine Arbeits un fähigkeit für die Zeit der Hospitalisation
vom 1 3. bis zum 16. September 2011 und hält fest, dass der Beschwerdeführer nach der Zertrümmerung eines Nierenbeckensteins rechts in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass Dr. med. I.___, Oberarzt an der D.___, in seinem Bericht über die Behandlung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 3/2) ausführt e, die Einnahme von Schmerz tabletten und die Durchführung von Physiotherapie sei en die beste Möglichkeit zur Schmerz linderung,
und eine korrektive Operation sei nicht zu empfehlen, stammt dieser Bericht doch einerseits aus dem Jahre 2009 und ent hält andererseits gar keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid lediglich auf schriftliche Berichte, ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten auf einer ausführlichen persönlichen Untersuchung basiert und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen den medizinischen Experten einlässlich in Anwesenheit eines Dolmetschers zu schildern.
E. 3.3 Es ist somit nichts ersichtlich, was am MEDAS-Gut achten Zweifel aufkommen liesse und es ist vollumfänglich darauf abzustellen. Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist mithin nicht ausgewiesen . 4.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis ge langt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2008 nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 5.2
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01134 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
26. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1958, arbeitete zuletzt vom 9. April 2001 bis zum 3 1. Mai 2002 bei Y.___, Z.___, als Plattenleger. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber wegen unbe friedi gender Arbeitsleistung aufgelöst (Urk. 15/17). Wegen Skoliose bei Spaltwirbel L3 rechts sowie
Gonarthrose rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts meldete sich X.___ am 1 9. Januar 2005 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 15/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, holt e die Arbeit geberberichte der A.___, B.___, vom 1 0. Februar 2005 (Urk. 15/16) und von Y.___ vom 1 7. Februar 2005 (Urk. 15/17) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 8. Januar 2005 (Urk. 15/13/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 15/13/7-13) und der D.___ vom 2 5. Februar 2005 (Urk. 15/18) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wies sie das Leistungsgesuch des Versi cherten ab, da er lediglich einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 % aufweise und berufliche Massnahmen aufgrund der Erwerbsbiographie nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 15/22). Diesen Entscheid bestätigte die IV-Stelle mit E inspracheentscheid vom 2 1. Deze mber 2005 (Urk. 15/31). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mangels Rechtzeitigkeit mit Beschluss vom 2 7. Februar 2006 nicht ein (Urk. 15/38). 1.2
Am 2 8. September 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/40/1, Urk. 15/42/1-8). Mit Vorbe scheid vom 9. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 15/48). Darauf hin reichte Dr. C.___ den Bericht vom 1 3. Oktober 2006 ein (Urk. 15/66). Die IV-Stelle liess in der Folge das Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 1 4. Dezember 2007 erstell en (Urk. 15/82). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/85) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 4. März 2008 ab, da sich sein Gesundheitszustand nicht in invaliden versiche rungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert habe (Urk. 15/93). Diesen Ent scheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 2009 (Urk. 15/108). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2009 mangels genügender Begründung nicht ein (Urk. 15/109). 1.3
Nach erneuter Anmeldung am 10. Juni 2010 (Urk. 15/110), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Juni 2010 dem Versicherten mit, die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfordere die Glaubhaftmachung einer Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der letzten Verfügung (Urk. 15/111). Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2010 informierte Dr. C.___ die IV-Stelle darüber, dass sich sei t dem Ber icht vom Oktober 2006 keine Veränderung der gesundheitli chen Verhältnisse ergeben habe (Urk. 15/112). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 15/117) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 15/121). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 1 6. November 2010 nicht auf die von X.___ erhobene Beschwerde ein (Urk. 15/129). 1.4
Am 1 5. August 2011 stellte X.___ ein neues Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 15/137). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. November 2011 ein (Urk. 15/143). Sodann liess sie das poly disziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 2 4. Juli 2012 erstellen (Urk. 15/152). Mit Vorbescheid vom 20. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 15/155). Dagegen erhob X.___ am 2 2. August 2012 Einwand (Urk. 15/158). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2 4. Oktober 2012 (Urk.
1) bzw. 8. November 2012 (Urk. 6) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 2 9. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor z ugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva li di täts grad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilf losigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, das s die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Be s chwer deführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 15/93), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch letzt mals nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der angefocht enen Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. 2.2
Die Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 2008 stützte sich im Wesentli chen
auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 15/82), wonach der Beschwerdeführer unter einem spondylogenen Syndrom bei Lordo -Skoliose und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (seit 2004) leidet. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach zwei maliger Knieoperation (1990 und 2003), ein Asthma bronchiale (seit 2005) und eine Hypertonie (seit 2005). In seiner angestammten Tätigkeit als Plattenle ger sei der Beschwerdeführer seit 2004 arbeitsunfähig. In ange passter Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungsprofil: leichte bis mit telschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung sowie asymmetrische Lasteinwirkungen. Es sei eine berufliche Umstel lung angezeigt. 2.3
Die Ärzte der MEDAS F.___ stellten im Gutachten vom 2 4. Juli 2012 fol gende Diagnose (Urk. 15/152/27):
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Torsionsskoliose der LWS, - whs . kongeni tale Dysplasie LWK3, - muskulärer Dysbalance; M54.5, Erstdiagnose 1997 2. Gonarthrose links, mit/bei Zustand nach VKB-Resektion und Meniskektomie; M17.1, Erstdiagnose 2003 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Vorbefundlich arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert, I10, doku mentiert seit 2006 4. Anamnestisch Asthma bronchiale, J45.9, dokumentiert seit 2006 5. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F68, seit 2004.
Internistisch seien keine krankheitswerten Befunde zu erheben, anamnestisch seien arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale bekannt. Klinisch seien entsprechende Befunde jetzt nicht oder nicht sehr ausgeprägt vorhanden. Haupt befunde bestünden am Bewegungsapparat. Anamnestisch bestünden Rücken schmerzen seit dem 1 6. Lebensjahr. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine Anlehre als Plattenleger machen und diese Arbeit bis zum 4 5. Lebensjahr ausü ben können. Dann seien die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen exazer biert und der Beschwerdeführer sei seit 2004 bis heute als Plattenleger arbeitsun fähig. Kompliziert habe sich der Verlauf dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der D.___ erfahren haben wolle, dass er aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht einen ganz gefährlichen Befund am Rücken habe, welcher eine körperliche Arbeit unmöglich mache, wobei es sich laut einer Bemerkung von ärztlicher Seit e um Unfallfolgen handle. Erklärungen, dass eine angeborene Wirbelsäulendeformität vorliege und dass körperlich nicht belastende Tätigkeiten möglich seien, empfinde der Beschwerdeführer als Infra gestellung seiner Beschwerden und subjektiven Beeinträchtigungen. Neben dem LWS-Befund bestehe eine linksseitige Gonarthrose, welche zu belastungsabhän gigen Beschwerden führe und den Beschwerdeführer beim anhaltenden Gehen, Stehen und Steigen einschränke (Urk. 15/152/32-33) .
In psychischer Hinsicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Das auffal lende Verhalten des Beschwerdeführers mit hartnäckigen Versuchen, einen Unfallschaden an der Wirbelsäule nachzuweisen und zu beweisen, dass die dar aus resultierenden Defizite von medizinischer Seite, vor allem aber von Versi cherungsseite falsch beurteilt würden, hingen mit nicht-medizinischen Faktoren (Bildungsstand, kulturell- und persönlichkeitsbedingt) zusammen. Der Beschwer deführer sei in der Schweiz schlecht integriert, es fehle ihm scheinbar Wissen und Verständnis für medizinische Zuständigkeiten sowie soziale und versicherungs rechtliche Regelungen. Auf dem Hintergrund solcher Überzeugungen sei eine unbewusste Symptomproduktion („Schwäche, Blockierung“) oder Symptomver stärkung (Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen) möglich. Bewusste Aggravation oder Simulation seien in den verschiedenen Untersuchungssituationen aber nicht festzustellen gewesen. Die Störung habe keine n Krankheitswert resp. keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen würden sich auf die rheumatologisch/orthopädischen Befunde beziehen. Der Beschwerdeführer nehme medizinische Konsultationen spärlich in Anspruch, die praktizierte medi kamentöse Therapie (Analgetika und Antihypertensiva nach Bedarf) sei nicht adäquat. Sinnvoll sei vielmehr eine aktiv orientierte physikalisch-medizinische Behandlung. Die Prognose sei im Hinblick auf die Beschwerden bedingt günstig. Degenerative Veränderungen würden langsam fortschreiten. Die nachgewiesenen Veränderungen seien nicht reversibel und die Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit in der früheren Tätigkeit nicht möglich. Bezüglich der Wiedereingliede rung sei die Prognose ungünstig, da der Beschwerdeführer irrationale n Vorstel lungen über seine Krankheit, über die Krankheitsgenese und über die Krank heitsfolgen anhänge und sich nicht für arbeitsfähig und belastbar halte (Urk. 15/152/33-34).
A ls Plattenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine den körper lichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen prinzipiell vollschichtig zumutbar. Schmerzchronifizierung und Dekonditio nierung könnten eine Leistungsminderung von maximal 20 % begründen. Möglich seien körper lich leichte bis gelegentlich mittelschwer e Tätigkeiten mit Wechsel belastung . Tätigkeiten in gebückter Position und Vorbeugehaltung oder Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10 kg seien nicht mehr zumutbar (Urk. 15/152/36-37).
Die degenerativen Veränderungen und die ausgeprägte Skoliose hätten zwar zwi schen 2005 und 2009 zugenommen. Von einer massgeblichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes könne aber nicht gesprochen werden. Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit werde etwas geringer eingeschätzt als Dr. E.___ dies im Januar 2007 gemacht habe, in der grundsätzlichen Beurteilung, dass die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit jedoch ohne zeitliche Einschränkung, bestehe Übereinstimmung (Urk. 15/152/39). 2.4
Laut der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin wird eine massgebliche Verschlechterung durch das MEDAS-Gutachten nicht ausge wiesen. Die genannte Dekonditionierung sei behebbar und daher sei keine dau erhafte Verschlechterung bezogen auf die prozentuale Arbeitsfähigkeit abzulei ten. Das Arbeitsprofil werde leicht eingeschränkter formuliert. Ein relevantes psychisches Leiden, welches bei Schmerzchronifizierung eine verminderte Überwindbarkeit begründen könn t e, werde nicht ausgewiesen. Die maximal 20%ige Einschränkung bezogen auf eine angepasste Tätigkeit sei durch medizi nische Massnahmen behebbar. Daher sei aus medizinischer Sicht keine dauer hafte Einschränkung ableitbar. Es werde von den Gutachtern auf die ungenü gende Integration, die fehlenden Kenntnisse der hiesigen Gepflogen heiten und d ie subjektive Krankheitsüberzeugung verwiesen (Urk. 15/153/5). 3. 3.1
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 2 4. Juli 2012 (Urk. 15/152) beantwortet die gestellten Fragen um fas send, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerungen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb). 3.2
Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen würde. Er bringt lediglich seine Überzeugung zum Ausdruck, dass er aufgrund seiner unbestrittenermassen vorhandenen gesund heitlichen Probleme - insbesondere jener am Rücken - nicht mehr in der Lage sei, irgend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der von ihm mit der Beschwerde eingereichte Bericht des H.___ vom 1 5. September 2011 (Urk. 3/1) bescheinigt ihm lediglich eine Arbeits un fähigkeit für die Zeit der Hospitalisation
vom 1 3. bis zum 16. September 2011 und hält fest, dass der Beschwerdeführer nach der Zertrümmerung eines Nierenbeckensteins rechts in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass Dr. med. I.___, Oberarzt an der D.___, in seinem Bericht über die Behandlung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 3/2) ausführt e, die Einnahme von Schmerz tabletten und die Durchführung von Physiotherapie sei en die beste Möglichkeit zur Schmerz linderung,
und eine korrektive Operation sei nicht zu empfehlen, stammt dieser Bericht doch einerseits aus dem Jahre 2009 und ent hält andererseits gar keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid lediglich auf schriftliche Berichte, ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten auf einer ausführlichen persönlichen Untersuchung basiert und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen den medizinischen Experten einlässlich in Anwesenheit eines Dolmetschers zu schildern. 3.3
Es ist somit nichts ersichtlich, was am MEDAS-Gut achten Zweifel aufkommen liesse und es ist vollumfänglich darauf abzustellen. Eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist mithin nicht ausgewiesen . 4.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis ge langt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2008 nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 5.2
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger