Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1949, war seit Februar 1980 und seit 1997 mit einem Teilzeitpensum bei Y.___ in Z.___ als Kauffrau und Assistentin der Geschäftsleitung angestellt (Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1, S. 2 Ziff. 9, S. 4). Das Ar beitsverhältnis wurde auf den 6. Dezember 2007 aufgelöst (Urk. 3).
Die Versicherte meldete sich am 2. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 24. April 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten befristet vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 7/55, Urk. 7/50). Die dagegen am 28. Mai 2008 von der Versi cherten er hobene Beschwerde (Urk. 7/59/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Ur teil vom 2 2. Juni 2009 (Verfahren Nr. IV.2008.00578) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 24. April 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückwies (Urk. 7/76 S. 13 E. 4.3, S. 15 Dis - positiv Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___ (Gutachten vom 2. März 2010,
Urk. 7/88) ein und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Ab klärungsbericht vom 2. September 2011, Urk. 7/98). Am 2. September 2011 (Urk. 7/101) stellte sie der Versicherten den Vorbescheid (Urk. 7/102) zu, woge gen diese am 30. September 2011 Einwände vorbrachte (Urk. 7/107). Die Gut achter des A.___
nahmen a m 2. Mai 2012 (Urk. 7/1 1 4)
zu neuen Arztberichten (Urk. 7/109, Urk. 7/111) Stellung. Die Versicherte reichte dazu am 13. Juli 2012 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/121).
Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 7/127, Urk. 7/123 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristet für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2007 einen Rentenanspruch. 2.
Gegen die Verfügung vom 20. September 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 23. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei insoweit aufzuhe ben, als darin eine Verbesserung mit Befristung der Rente angenommen werde und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr zumindest eine halbe Rente auch ab Mai 2007 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, die Beschwer - degegne rin
sei in der Begründung der Verfügung vom 20. September 2012
auf von ihr in der Stellungnahme vom 30. September 2011 vorgebrachte Einwände nicht eingegangen . Es liege ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 4).
Dies er Einwand ist vorab zu prüfen. 2.2
Gemäss Art. 74 Abs. 2 IVV muss die Begründung des Beschlusses über das Leis tungsbegehren sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vor bescheid auseinandersetzen. Die Begründung eines Entscheides muss so abge fasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd, 118 V 56 E. 5b). 2.3
Die Beschwerdeführerin wies in der
Eingabe vom 30. September 2011 auf das von ihr im früheren Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
(Verfahren Nr. IV.2008.00578) eingereichten Gutachten der B.___
und die unterschiedliche medizinische Be urteilung
im Vergleich mit dem Gutachten des A.___ hin.
Weiter verwies sie auf nach der Begutachtung im A.___
durchgeführten Untersuchungen in der C.___ . Demnach sei bei
einer Untersuchung (MRI) im Som mer 2010
zervikal ein chronischer zentromedullär gelegener Myelopathieherd auf Höhe C6/7 festgestellt worden sei . Eine neurologische Untersuchung zeige zudem sicher pathologische Befunde un terhalb C5 beidseits beginnend
(Urk. 7/10 7 S. 2 f.
Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich
sodann zum
im Vorbescheid
au sgewiesenen Einkommensvergleich
(Urk. 7/107 S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den neuen
B erichte n der C.___ auseinander . Sie ging damit auf die Kritik der Beschwerdeführerin ein und kam entsprechend der Stellungnahme der Gutachter des A.___ vom 2. Mai 2012 zum Ergebnis, dass mit den vorge legten Befunden keine massgebliche Verschlechterung nachgewiesen sei und keine anderen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als im Gutachten des A.___
bestünden (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten). Mit dieser Begründung war der Beschwerdeführerin die Anfechtung der V erfügung vom 20. September 2012
möglich. Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung nicht zur Kritik am Einkommensvergleich äusserte, schadet nicht. Die Be schwerdegegnerin
wies
jedenfalls in der Vernehmlassung vom 2 2. November 2012 (Urk.
6) auf eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 28. Juli 2011 hin, in welcher sich
die Beschwerdegegnerin gegen einen leidensbedingten Ab zug ausgesprochen hatte (Urk. 7/103 S. 2) . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 3.
In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde im November 2005 eine rasch progrediente z ervikale Myelopathie bei einer Spinalkanalstenose bei C5/6/7 festgestellt . Am 9. Dezember 2005 wurde eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylo dese durchgeführt
(Urk. 7/76 S. 5 f. E. 3.1).
Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, erstat tete am 2. November 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurolo gi sches Gutachten (Urk. 7/34). Die Gutachterin nannte als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mikrochirurgischer Dekom pression/ Spondylodese bei C5/6/7 am 9. Dezember 2005 bei z ervikaler Myelo pathie, einen Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 9. Oktober 2006, dege nerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hypertonie und ein Nikotinabusus
(S . 10 Ziff. 1-1.1). Dr. D.___
führte in ihrer Beurteilung unter anderem aus, die Progredienz der Myelopathie sei nach der Operation aufgehalten worden . Die Störungen an den Händen hätten sich relativ rasch postoperativ normalisiert und auch eine Gangstörung habe sich massiv gebes sert . Jedoch bestünden weiterhin sensible Störungen an den unteren Extremitä ten (S. 8 Mitte). Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin für die bis herige Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 2). 4.2
Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Gutachten des B.___ setzt sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten von PD Dr. med. E.___, Facharzt für P hysikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und der interdisziplinä ren Beurteilung durch Dr. F.___ vom 14. Juli 2008 zusammen (Urk. 7/65/12-51). Dr. E.___
s tellte
von rheumatologischer Seite fest, es bestehe noch eine Einschränkung der Beweglichkeit in der Seitneigung und Rotation der Halswir belsäule, was nur schon durch die Spondylodese mitbedingt sei (Urk. 7/65/31 Mitte).
Die Gutachter des B.___
führten
in der interdisziplinären Beurteilung zusammen fassend aus, es finde sich ein chronisches, plurikausales, komplexes Schmerzsyndrom mit vorwiegend neuropathischen Schmerzen und sensomoto rischen Funktionsstörungen der Beine, besonders das Gleichgewicht betreffend. Die Schmerzen seien trotz praktisch optimaler intensiver medikamentöser Be handlung nachvollziehbar stark und invalidisierend. Es bestehe eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/65/14-15, vgl. sodann Urk. 7/76 S. 10 ff. E. 3.8). 4.3
Die Beschwerdegegnerin gab
in der Folge
beim A.___ ein polydisziplinäre s
Gut achten in Auftrag, das am 2. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/88) . Das Gut achten ist von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. I.___ un d J.___ unterzeichnet . Es
beruht auf den Untersuchungen vom 18. Januar 2010 in den Fachgebieten Orthopäd ie, Neurologie und Psychiatrie und auf den den Gutachtern zugestellten und von ihnen be igebrachten Unterlagen (S. 1) .
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 15 lit . E.1): 1. chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom mit / bei - Status nach Dekompression, interk orporelle Distraktionsspondylose vom
9. Dezember 2005 - s ensibles C7/8-Syndrom links und zervikale Myelopathie, radiolo gisch dokumentierte residuelle
Myelopathiezeichen bei C6/7 2. chronisches lumbovert ebrales und lumbospondylogenes
Schmerzsyn - drom bei - lumbale n Mehretagendiskushernien bei L3/4, L4/5 und L5/S1 - rumpfmuskuläre Dysbalance mit verk ürzter Iliopsoasmuskulatur und iliolumbaler
Ansatztendopathie beidseits - sensibles L4-Syndrom bei radiologisc h dokumentierten degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibendege nerationen
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fähig keit : Status nach erfolgreich verlaufener Hüft- Totalendoprothese rechts am 9. Oktober 2006 mit nur residualer Minderung der Beweglichkeit, Status nach HWS-Distorsion anlässlich Heckaufprall am 17. November 2006 ohne Folgen, Persönlichkeitsakzentuierung mit ehrgeizig-leistungsorientierten und perfekti - onistischen Zügen (S. 15 lit . E.2).
Die Gutachter führten weiter aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie un ter permanenten und enormen Schmerzen in beiden Beinen leide, jeweils von den Oberschenkeln bis in die Füsse, so wie
im Nacken und in der Lendenwirbel säule . Der ganze Rücken mache Beschwerden. Die Besch werden im Nacken seien nie vollständig regredient gewesen. Nach einem Heckauffahrunfall mit HWS-Distorsion vom 17. November 2006 hätten die Beschwerden zugenommen und dauerten bis heute an (S. 8 lit . C.1).
Im Rahmen der orthopädischen Abklärung sei die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule allenfalls als endphasig schmerzhaft auszumachen. Im Be reich des Rumpfes bestünden eine auffallende Verkürzung der Iliopsoasmusku latur und eine Palpations- und Dehnungsschmerzhaftigkeit über beiden iliolum balen Bandansätzen. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte sei mässiggradig ein geschränkt (S. 12 Ziff. 1.3). Die radiologische Abklärung habe einen komplikati onslosen Status nach zervikaler Spondylodese bei C5/6 und C6/7 und eine be ginnende Unkovertebrala r throse in den Segmenten des oberen und mittleren Drittels ergeben. Ossäre Strukturen, Gefü ge störungen
oder eine
Weichteilpa thologie bestünden nicht . Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden eine mässige Intervertebralosteochondrose und eine Spondylarthrose der dre i cau dalen Bewegungssegmente bei L3/4, L4/5 und L5/S1. Die Beschwerdeführerin habe bisher als kaufmännische Angestellte und Allrounderin in einer Werbe agentur gearbeitet. Aktuell verrichte sie bei freier Zeiteinteilung zweimal vier Stunden wöchentlich Bürohilfstätigkeiten (S. 13 Mitte). Naturgemäss sei mit der beschriebenen Wirbelsäulen- und Hüftanamnese eine vollständige Schmerzfrei heit des Bewegungsapparates nicht zu erwarten. Auch „banale“ Alltagsbewe gungen könnten zervikale und lumbale Schmerzsyndrome sowie Hüftbeschwer den rechts verursachen (S. 13 unten).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte, wechselbe - las tende an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkei ten auszuüben, ohne Arbeiten in Überkopfposition. Das Heben, Tragen und Be wegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Rumpf. Bildschirmarbeiten sollten nicht ar beitstäglich überwiegen. Der Beschwerdeführerin soll te nach einer Bildschirm arbeit von zirka 60 Minuten ein Wechsel der Arbeitsposition im freien Ermessen möglich sein. Langfristiges Stehen und Sitzen sei auf 60 Minuten limitiert . Die vom neurologischen Gutachter beschriebene Schmerzsymptomatik, einschliess lich sensibler Defizite, ausgehend von den röntgenpathologischen Befunden der Hals- u nd Lendenwirbelsäule begründe eine Minderung des Arbeitstempos und somit der Leistungsfähigkeit um 30 % . Dabei sei ein orthopädischer Anteil von 20 % berücksichtigt (S. 16 f.).
Die Gutachter führten zu einem B ericht von Dr. med. K.___ vom 9. Juli 2007, wonach auf längere Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, aus, die durchgeführte
ventrale Diskektomie und Spondylodese habe zu einer we sentlichen Besserung der vormals bestehenden zervikalen Beschwerden beige tragen. Die im Röntgenbild erkennbaren degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule führten zu keiner wesentlichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, jedoch nachvollziehbar zu einer Minderung der Belastbar keit. Eine im Gutachten von Dr. D.___ konstatierte Wiederherstellung der Restarbeitsfähigkeit von 100 % ab November 2007 könne aktuell von neu rologischer Seite nicht bestätigt werden, da durchaus noch Residuen der zervi kalen Spinalkanalstenose mit Myelopathie und ein sensibles L4-Syndrom beid seits ausstrahlend vorlägen und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit be gründeten (S. 17 Mitte).
Das Gutachten des B.___ gründe einerseits auf dem rheumatologischen Teilgut achten vom 6. Mai 2008. Der gesamte rheumatologische Status werde darin auf einer knappen halben Seite dokumentiert. Es fehlten verwertbare Dokumentati onen der Extremitätengelenk -Beweglichkeit, der Wirbelsäulenbeweglichkeit und des Funktionsstandes der Extremitäten und der Rumpfmuskulatur. Ferner finde sich kein Hinweis zu bildgebenden Befunde n . Der rheumatologische Gutachter erwähnte innerhalb seiner diagnostischen Zusammenfassung unter anderem neuropathische Schmerzen, vor allem im Bereich der unteren Extremitäten und somit fachfremde, das heisst nicht fachspezifisch rheumatologische Befunde. Die in der Beurteilung des rheumatologischen Gutachtens formulierten Schlussfol gerungen seien nicht plausibel. Dem Aspekt eines Status nach Spondylodes e bei C5-7 liege die therapeutische Absicht der Beseitigung von segmentale n Dys funktionen zugrunde . Der Status nach Spondylodes e bei einer Myelopathie bei C5/6/7 entspreche somit einem therapeutischen Ergebnis und nicht einem krankheitswertigen Befund . Die von Dr. D.___ dokumentierte günstige Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei im Rahmen der Begutachtung im A.___ weitestgehend bestätigt worden. Ein nennenswertes Bewegungsdefizit der Hals wirbelsäule liege nicht vor (S. 17 f.). Der rheumatologische Teilgutachter PD Dr. E.___ habe seine Ausführungen mit dem Satz beendet, die Arbeitsunfähig keit müsse unter Berücksichtigung der gesamten Schmerzproblematik beurteilt werden. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem aus der funktionsrelevanten Dokumentation der Befunde gutachterlich bewertet werden müsse. Die Schmerzschilderung könne nicht das Kriterium schlechthin zur gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit sein (S. 18 unten). Dr. F.___ teile im neurologischen Teilgutachten des B.___ in seiner Beurtei lung und Schlussfolgerung mit, dass die neurologischen Befunde in der Ent wicklung wie auch aktuell eindeutig eine schwere durchgemachte Myelopathie mit vorwie gend sensiblen Residuen belegen würden. Die Schlussfolgerung sei nicht plausibel. Es gehe nicht darum, ob eine schwere zervikale Myelopathie durchgemacht worden sei. Vielmehr gehe es um die Beurteilung, wie die Funk tionen des Halsmarkes und der Halswirbelsäule ak tu ell zu dokumentieren seien (S. 18 f.).
Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt mit ei nem Pensum von 8.5 Stunden arbeitstäglich und einer Leistungsminderung von 30 % wieder aufnehmen . Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 70 % (S. 19 unten). Soweit retrospektiv beurtei lbar bestehe ab dem 1. Mai 2007, also nach Ablauf der befristeten ganzen Rente, eine Arbeitsfähig keit von 70 % (S. 21 lit . G.2). 4.4
PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 15. März 2010 (Urk. 7/100 S. 3) zum Gutachten des A.___ Stellung. Dr. L.___ erklärte, das Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassende Befunde. Nachvollziehbar bestehe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ab dem 1. Mai 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die bisherige Tätig keit könne als angepasst gelten. 4.5
Prof. Dr. med.
M.___, Chefarzt,
C.___, nannte in einem Bericht vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/111 /1-2) als neurologische Diagnose
einen Verdacht auf eine
leichtgradige zervikale Myelopathie mit neuropathischem Schmerzsyndrom und Hype rreflexie . Es bestehe kein Hinweis auf eine manifeste lumbale Spinalkanalstenose (S. 1).
Nach einer Untersuchung vom 20. Juli 2010 stellte Prof. M.___ in einem weiteren Bericht vom 21. Juli 2010 (Urk. 7/111/3) die Diagnosen zervikale Myelopathie mit neuropathischen Schmerzen sowie Hyperreflexie bei Status nach zervikaler Dekompressionsoperation 2005, kein Hinweis auf eine manifeste lumbale Spi nalkanalstenose . Prof. M.___ führte weiter aus, die MRI-Untersuchung zeige zer vikal einen chronischen zentromedullär gelegenen Myelopathieherd auf Höhe C6/7 ohne Hinweis auf Progredienz. Es bestehe ein sicherer Hinweis auf eine in komplette zervikale Myelopathie bei Status nach zervikaler Operation. Der Sta tus sei als chronisch anzusehen, ohne einen Hinweis auf Progredienz. Im Be reich der lumbalen Wirbelsäule bestehe eine relative Stenose bei L3/4, jedoch in den neurophysiologischen Parametern ohne Hinweise auf eine klinische Symp tomatik. 4.6
PD Dr.
med. N.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, C.___, nannte in einem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/109/1-2) als Dia - gnosen (S. 1): - chronische lumbale Schmerzen bei - schwerer Segmentdegeneration bei L3-S1 - Spinalkanalstenose bei L3/4 und L4/5 - z ervikale Myelopathie bei - Status nach Dekompression bei C5/6 und C6/7 von ventral 2005 - Status nach Hüft-Totalprothese rechts 2006
Dr. N.___ führte aus, die neurologischen Abklärungen seien abgeschlossen. Das Ergebnis zeige, dass es sich lediglich um eine zervikale Myelopathie handle. Es bestünden keine Hinweise auf manifeste lumbale Spinalkanalstenosen. Die Ver änderung im zervikalen Myelon mit entsprechenden Schmerzen in beiden Bei nen könne chirurgisch nicht behandelt werden (S. 1 unten). 4.7
Dr. H.___, Dr. G.___, Dr. I.___ und J.___, A.___, nahmen am 2. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin zu den Berichten der C.___ Stellung (Urk. 7/114).
Die Gutachter hielten fest, aus den vorgelegten Berichten der C.___ ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die das Ergebnis der Beur teilung im Gu tachten in Frage stelle n würden . Die Gutachter sähen ihre diag nostisc he Einschätzung sogar bestätigt (S. 2 oben). Im Bericht vom 21. Dezem ber 2011 werde mitgeteilt, dass die neurologischen Abklärungen abgeschlossen seien. Das Ergebnis zeige, dass es sich lediglich um eine zervikale Myelopathie handle. Der Bericht bestätige keinesfalls eine Operationsbedürftigkeit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei entscheidend, welche funktionellen Ausfälle aus der auch von den Gutachtern des A.___ diagnostizierten zervikalen Myelo pathie resultierten. Funktionelle Beeinträchtigungen seien gering. Auch der von Prof. M.___ beschriebene neurologische Untersuchungsbefund zeige keine gra vierenden Auffälligkeiten. Eine Hyperreflexie sei im Alltag nicht störend. Paresen, Störungen des Muskeltonus, Bewegungs- oder Gangstörungen würden nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund gehe auch Prof. M.___ von einer leicht gradigen Myelopathie aus. Aus den nachträglich vorgelegten Befunden, welche zirka ein halbes Jahr nach der Begutachtung im A.___ erhoben worden seien, lasse sich weder eine massgebliche Verschlechterung nachweisen noch würden sich andere Gesichtspunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erge ben (S. 2 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 2
Die Gutachter des A.___ nahmen am 2. Mai 2012 zu den n achge reichten
Arztb e richten der C.___ Stellung. Dabei kamen sie zum Er gebnis, dass sich aus den
von den Ärzten der C.___
be schriebenen Befunden keine massgebliche V erschlechterung ergebe (E. 4.7 hier vor). In der Tat ist zu sagen, dass die von PD Dr. N.___ wie auch von Prof. M.___
diagnostizierte durchgemachte zervikale Myelopathie bereits i n der Diagnose liste des Gutachtens des A.___ aufgeführt ist (E. 4.3 hiervor). Auch verneinte Prof. M.___ im Bericht vom 21. Juli 2010 explizit eine Progredienz der Erkran kung (E. 4.5). Die Gutachter des A.___
erklärten sodann, dass die von Prof. M.___
und PD Dr. N.___
beschriebene
Hyperreflexie die Beschwerdeführerin im Alltag nicht einschränke (E. 4.7 hiervor). Demnach ist nicht erstellt, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im A.___ ver schlechtert hätte.
Auch trifft nicht zu, dass die Gutachter auf wesentliche früher erhobene Be funde nicht eingegangen wären, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.2). Eine im Gutachten des B.___ beschriebene Hypästhesie der Finger der linken Hand wie auch eine Verspannung der Trapeziusmuskulatur (Urk. 7/65/27), auf welche Befunde die Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.3), erweisen sich als eher unbedeutend. Die Gutachter des A.___
l egten sodann eingehend und
überzeugend dar, weshalb auf das Gutachten des B.___ nicht abgestellt werden kann. Anzufügen ist, dass ein Parteigutachten wie das Gutachten des B.___ nicht den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht einge holtes Gutachten (vgl. hiezu
bereits das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. Juni 2009, Urk. 7/76 S. 13 E. 4.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das Gutachten des A.___
entspricht im Übrigen den Anforderungen an den Be - weiswert eines medizinischen Gutachtens. Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, legt es doch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im E inzelnen dar und äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemesse ner Weise. Das Gutachten l euchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in Auseinandersetzung mit den Vorakten
rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %
attestierten . Auf das Gutachten des A.___ kann daher abgestellt werden.
5. 3
Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach dem im Gutachten des A.___ genannten Belastungsprofil in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Kauffrau und Allrounderin in einer Werbeagentur ab dem 1. Mai 2007
eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
besteht . 6. 6.1
Die am 17. März 2011 durchgeführte Haushal tabklärung ergab, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 80 %
e rwerbstä tig wäre (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung ist unbestritten geblieben . Mangels eines Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 IVV hat die Invaliditäts bemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfol gen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.3
Nach dem Bericht der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, Y.___, vom 15. Februar 2007 hätte die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt des Berichtes ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielt (Urk. 7/12/2 Ziff. 16). Nach dem Abklärungsbericht vom 2. September 2011 übte die Beschwerdeführerin zuletzt ein Pensum von 80 % aus (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall weiterhin als Kauffrau und Assistentin der Geschäftsleitung
arbeiten würde. Die Beschwerdegegnerin erkannte gestützt auf die medizinischen Akten, dass per 1. Mai 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin auszugehen ist. Demnach ist für das Jahr 2007 ein
Validen einkommen von Fr. 88‘400.-- zu veranschlagen.
6.4
Die Beschwerdeführerin war nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Werbeagentur angestellt . Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich im gegenseitigen Einvernehmen auf den 6. Dezember 2007 aufgelöst (Urk. 3).
Nach dem im Gutachten des A.___
aufgestellten
Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/88 S. 16 unten)
sind der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkeit en möglich, ohne Arbeiten in Überkopfposition. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist mit 10 kg li mitiert. Zu vermeiden sind Arbeiten in Zwangshaltungen und mit repetitive n Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Rumpf. Betreffend Bildschirmarbeit sollte die Beschwerdeführerin die Arbeitsposition nach 60 Minut en wechseln können . Die Gutachter nahmen weiter an, dass es sich bei der Tätigkeit in einer Werbeagentur um eine derart angepasste Tätigkeit handelt und gingen insofern von einer Res tarbeitsfähigkeit von 70 % aus (vgl. E. 4.3).
Die Arbeitgeberin gab im Bericht vom 15. Februar 2007 an, die Beschwerde - führe rin habe alle Arbeiten einer Allround-Sekretärin ausgeübt (Te lefon, Post, Kaffee machen, beantworten der Korrespondenz, Urk. 7/12 S. 5). 6.5
Nach d er medizinischen Beurteilung
kann die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Werbeagentur weiterhin mit einem redu zierten Pensum verrichten . Nach dem Belastungsprofil ist
die Beschwerdeführerin na mentlich nach längerer Bildschirmarbeit auf einen We chsel der Arbeitsposition angewiesen . Im Übrigen handelte es sich bei der früheren Tätigkeit nicht um eine körperlich schwere Arbeit, so dass es sich dabei grundsätzlich um eine an gepasste Tätigkeit handelt . Dem erhöhten Pausenbedarf kann mit einem Abzug vom ermittelten Lohn Rechnung getragen werden, womit auch der Kritik der Beschwerdeführerin am durchgeführten Einkommensvergleich Rechnung getra gen wird (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2). Als angemessen erweist sich ein Abzug von 10 % . Nachdem die Beschwerdeführerin als Kauffrau respektive Allround-Sek retärin mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielte, resultiert bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % nach einem Ab zug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘615.-- (Fr. 88‘400.-- x 0.875 x 0.9).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 88‘400.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 69‘ 615.-- ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘785.-- respektive ein Invaliditätsgrad von rund 21 % . Selbst bei ein em Abzug von 25 %
ergäbe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘013.-- (Fr. 88‘400.-- x 0.875 x 0.75) und damit eine
Einkommens einbusse von Fr. 30‘ 387.-- respektive ein immer noch rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 % . 6. 6
Zusammenfassend besteht ab dem 1. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % kein Rentenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 4)
zu neuen Arztberichten (Urk. 7/109, Urk. 7/111) Stellung. Die Versicherte reichte dazu am 13. Juli 2012 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/121).
Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 7/127, Urk. 7/123 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristet für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2007 einen Rentenanspruch.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).
E. 2 , S. 5 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, die Beschwer - degegne rin
sei in der Begründung der Verfügung vom 20. September 2012
auf von ihr in der Stellungnahme vom 30. September 2011 vorgebrachte Einwände nicht eingegangen . Es liege ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (Urk. 1 S. 3 Ziff.
E. 2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 2 IVV muss die Begründung des Beschlusses über das Leis tungsbegehren sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vor bescheid auseinandersetzen. Die Begründung eines Entscheides muss so abge fasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd, 118 V 56 E. 5b).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin wies in der
Eingabe vom 30. September 2011 auf das von ihr im früheren Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
(Verfahren Nr. IV.2008.00578) eingereichten Gutachten der B.___
und die unterschiedliche medizinische Be urteilung
im Vergleich mit dem Gutachten des A.___ hin.
Weiter verwies sie auf nach der Begutachtung im A.___
durchgeführten Untersuchungen in der C.___ . Demnach sei bei
einer Untersuchung (MRI) im Som mer 2010
zervikal ein chronischer zentromedullär gelegener Myelopathieherd auf Höhe C6/7 festgestellt worden sei . Eine neurologische Untersuchung zeige zudem sicher pathologische Befunde un terhalb C5 beidseits beginnend
(Urk. 7/10
E. 4 ).
Dies er Einwand ist vorab zu prüfen.
E. 4.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde im November 2005 eine rasch progrediente z ervikale Myelopathie bei einer Spinalkanalstenose bei C5/6/7 festgestellt . Am 9. Dezember 2005 wurde eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylo dese durchgeführt
(Urk. 7/76 S. 5 f. E. 3.1).
Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, erstat tete am 2. November 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurolo gi sches Gutachten (Urk. 7/34). Die Gutachterin nannte als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mikrochirurgischer Dekom pression/ Spondylodese bei C5/6/7 am 9. Dezember 2005 bei z ervikaler Myelo pathie, einen Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 9. Oktober 2006, dege nerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hypertonie und ein Nikotinabusus
(S . 10 Ziff. 1-1.1). Dr. D.___
führte in ihrer Beurteilung unter anderem aus, die Progredienz der Myelopathie sei nach der Operation aufgehalten worden . Die Störungen an den Händen hätten sich relativ rasch postoperativ normalisiert und auch eine Gangstörung habe sich massiv gebes sert . Jedoch bestünden weiterhin sensible Störungen an den unteren Extremitä ten (S. 8 Mitte). Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin für die bis herige Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 2).
E. 4.2 Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Gutachten des B.___ setzt sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten von PD Dr. med. E.___, Facharzt für P hysikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und der interdisziplinä ren Beurteilung durch Dr. F.___ vom 14. Juli 2008 zusammen (Urk. 7/65/12-51). Dr. E.___
s tellte
von rheumatologischer Seite fest, es bestehe noch eine Einschränkung der Beweglichkeit in der Seitneigung und Rotation der Halswir belsäule, was nur schon durch die Spondylodese mitbedingt sei (Urk. 7/65/31 Mitte).
Die Gutachter des B.___
führten
in der interdisziplinären Beurteilung zusammen fassend aus, es finde sich ein chronisches, plurikausales, komplexes Schmerzsyndrom mit vorwiegend neuropathischen Schmerzen und sensomoto rischen Funktionsstörungen der Beine, besonders das Gleichgewicht betreffend. Die Schmerzen seien trotz praktisch optimaler intensiver medikamentöser Be handlung nachvollziehbar stark und invalidisierend. Es bestehe eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/65/14-15, vgl. sodann Urk. 7/76 S. 10 ff. E. 3.8).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin gab
in der Folge
beim A.___ ein polydisziplinäre s
Gut achten in Auftrag, das am 2. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/88) . Das Gut achten ist von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. I.___ un d J.___ unterzeichnet . Es
beruht auf den Untersuchungen vom 18. Januar 2010 in den Fachgebieten Orthopäd ie, Neurologie und Psychiatrie und auf den den Gutachtern zugestellten und von ihnen be igebrachten Unterlagen (S. 1) .
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 15 lit . E.1): 1. chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom mit / bei - Status nach Dekompression, interk orporelle Distraktionsspondylose vom
E. 4.4 PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 15. März 2010 (Urk. 7/100 S. 3) zum Gutachten des A.___ Stellung. Dr. L.___ erklärte, das Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassende Befunde. Nachvollziehbar bestehe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ab dem 1. Mai 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die bisherige Tätig keit könne als angepasst gelten.
E. 4.5 Prof. Dr. med.
M.___, Chefarzt,
C.___, nannte in einem Bericht vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/111 /1-2) als neurologische Diagnose
einen Verdacht auf eine
leichtgradige zervikale Myelopathie mit neuropathischem Schmerzsyndrom und Hype rreflexie . Es bestehe kein Hinweis auf eine manifeste lumbale Spinalkanalstenose (S. 1).
Nach einer Untersuchung vom 20. Juli 2010 stellte Prof. M.___ in einem weiteren Bericht vom 21. Juli 2010 (Urk. 7/111/3) die Diagnosen zervikale Myelopathie mit neuropathischen Schmerzen sowie Hyperreflexie bei Status nach zervikaler Dekompressionsoperation 2005, kein Hinweis auf eine manifeste lumbale Spi nalkanalstenose . Prof. M.___ führte weiter aus, die MRI-Untersuchung zeige zer vikal einen chronischen zentromedullär gelegenen Myelopathieherd auf Höhe C6/7 ohne Hinweis auf Progredienz. Es bestehe ein sicherer Hinweis auf eine in komplette zervikale Myelopathie bei Status nach zervikaler Operation. Der Sta tus sei als chronisch anzusehen, ohne einen Hinweis auf Progredienz. Im Be reich der lumbalen Wirbelsäule bestehe eine relative Stenose bei L3/4, jedoch in den neurophysiologischen Parametern ohne Hinweise auf eine klinische Symp tomatik.
E. 4.6 PD Dr.
med. N.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, C.___, nannte in einem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/109/1-2) als Dia - gnosen (S. 1): - chronische lumbale Schmerzen bei - schwerer Segmentdegeneration bei L3-S1 - Spinalkanalstenose bei L3/4 und L4/5 - z ervikale Myelopathie bei - Status nach Dekompression bei C5/6 und C6/7 von ventral 2005 - Status nach Hüft-Totalprothese rechts 2006
Dr. N.___ führte aus, die neurologischen Abklärungen seien abgeschlossen. Das Ergebnis zeige, dass es sich lediglich um eine zervikale Myelopathie handle. Es bestünden keine Hinweise auf manifeste lumbale Spinalkanalstenosen. Die Ver änderung im zervikalen Myelon mit entsprechenden Schmerzen in beiden Bei nen könne chirurgisch nicht behandelt werden (S. 1 unten).
E. 4.7 Dr. H.___, Dr. G.___, Dr. I.___ und J.___, A.___, nahmen am 2. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin zu den Berichten der C.___ Stellung (Urk. 7/114).
Die Gutachter hielten fest, aus den vorgelegten Berichten der C.___ ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die das Ergebnis der Beur teilung im Gu tachten in Frage stelle n würden . Die Gutachter sähen ihre diag nostisc he Einschätzung sogar bestätigt (S. 2 oben). Im Bericht vom 21. Dezem ber 2011 werde mitgeteilt, dass die neurologischen Abklärungen abgeschlossen seien. Das Ergebnis zeige, dass es sich lediglich um eine zervikale Myelopathie handle. Der Bericht bestätige keinesfalls eine Operationsbedürftigkeit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei entscheidend, welche funktionellen Ausfälle aus der auch von den Gutachtern des A.___ diagnostizierten zervikalen Myelo pathie resultierten. Funktionelle Beeinträchtigungen seien gering. Auch der von Prof. M.___ beschriebene neurologische Untersuchungsbefund zeige keine gra vierenden Auffälligkeiten. Eine Hyperreflexie sei im Alltag nicht störend. Paresen, Störungen des Muskeltonus, Bewegungs- oder Gangstörungen würden nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund gehe auch Prof. M.___ von einer leicht gradigen Myelopathie aus. Aus den nachträglich vorgelegten Befunden, welche zirka ein halbes Jahr nach der Begutachtung im A.___ erhoben worden seien, lasse sich weder eine massgebliche Verschlechterung nachweisen noch würden sich andere Gesichtspunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erge ben (S. 2 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 2
Die Gutachter des A.___ nahmen am 2. Mai 2012 zu den n achge reichten
Arztb e richten der C.___ Stellung. Dabei kamen sie zum Er gebnis, dass sich aus den
von den Ärzten der C.___
be schriebenen Befunden keine massgebliche V erschlechterung ergebe (E. 4.7 hier vor). In der Tat ist zu sagen, dass die von PD Dr. N.___ wie auch von Prof. M.___
diagnostizierte durchgemachte zervikale Myelopathie bereits i n der Diagnose liste des Gutachtens des A.___ aufgeführt ist (E. 4.3 hiervor). Auch verneinte Prof. M.___ im Bericht vom 21. Juli 2010 explizit eine Progredienz der Erkran kung (E. 4.5). Die Gutachter des A.___
erklärten sodann, dass die von Prof. M.___
und PD Dr. N.___
beschriebene
Hyperreflexie die Beschwerdeführerin im Alltag nicht einschränke (E. 4.7 hiervor). Demnach ist nicht erstellt, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im A.___ ver schlechtert hätte.
Auch trifft nicht zu, dass die Gutachter auf wesentliche früher erhobene Be funde nicht eingegangen wären, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.2). Eine im Gutachten des B.___ beschriebene Hypästhesie der Finger der linken Hand wie auch eine Verspannung der Trapeziusmuskulatur (Urk. 7/65/27), auf welche Befunde die Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.3), erweisen sich als eher unbedeutend. Die Gutachter des A.___
l egten sodann eingehend und
überzeugend dar, weshalb auf das Gutachten des B.___ nicht abgestellt werden kann. Anzufügen ist, dass ein Parteigutachten wie das Gutachten des B.___ nicht den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht einge holtes Gutachten (vgl. hiezu
bereits das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. Juni 2009, Urk. 7/76 S. 13 E. 4.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das Gutachten des A.___
entspricht im Übrigen den Anforderungen an den Be - weiswert eines medizinischen Gutachtens. Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, legt es doch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im E inzelnen dar und äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemesse ner Weise. Das Gutachten l euchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in Auseinandersetzung mit den Vorakten
rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %
attestierten . Auf das Gutachten des A.___ kann daher abgestellt werden.
5. 3
Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach dem im Gutachten des A.___ genannten Belastungsprofil in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Kauffrau und Allrounderin in einer Werbeagentur ab dem 1. Mai 2007
eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
besteht . 6. 6.1
Die am 17. März 2011 durchgeführte Haushal tabklärung ergab, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 80 %
e rwerbstä tig wäre (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung ist unbestritten geblieben . Mangels eines Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 IVV hat die Invaliditäts bemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfol gen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.3
Nach dem Bericht der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, Y.___, vom 15. Februar 2007 hätte die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt des Berichtes ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielt (Urk. 7/12/2 Ziff. 16). Nach dem Abklärungsbericht vom 2. September 2011 übte die Beschwerdeführerin zuletzt ein Pensum von 80 % aus (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall weiterhin als Kauffrau und Assistentin der Geschäftsleitung
arbeiten würde. Die Beschwerdegegnerin erkannte gestützt auf die medizinischen Akten, dass per 1. Mai 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin auszugehen ist. Demnach ist für das Jahr 2007 ein
Validen einkommen von Fr. 88‘400.-- zu veranschlagen.
6.4
Die Beschwerdeführerin war nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Werbeagentur angestellt . Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich im gegenseitigen Einvernehmen auf den 6. Dezember 2007 aufgelöst (Urk. 3).
Nach dem im Gutachten des A.___
aufgestellten
Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/88 S. 16 unten)
sind der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkeit en möglich, ohne Arbeiten in Überkopfposition. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist mit 10 kg li mitiert. Zu vermeiden sind Arbeiten in Zwangshaltungen und mit repetitive n Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Rumpf. Betreffend Bildschirmarbeit sollte die Beschwerdeführerin die Arbeitsposition nach 60 Minut en wechseln können . Die Gutachter nahmen weiter an, dass es sich bei der Tätigkeit in einer Werbeagentur um eine derart angepasste Tätigkeit handelt und gingen insofern von einer Res tarbeitsfähigkeit von 70 % aus (vgl. E. 4.3).
Die Arbeitgeberin gab im Bericht vom 15. Februar 2007 an, die Beschwerde - führe rin habe alle Arbeiten einer Allround-Sekretärin ausgeübt (Te lefon, Post, Kaffee machen, beantworten der Korrespondenz, Urk. 7/12 S. 5). 6.5
Nach d er medizinischen Beurteilung
kann die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Werbeagentur weiterhin mit einem redu zierten Pensum verrichten . Nach dem Belastungsprofil ist
die Beschwerdeführerin na mentlich nach längerer Bildschirmarbeit auf einen We chsel der Arbeitsposition angewiesen . Im Übrigen handelte es sich bei der früheren Tätigkeit nicht um eine körperlich schwere Arbeit, so dass es sich dabei grundsätzlich um eine an gepasste Tätigkeit handelt . Dem erhöhten Pausenbedarf kann mit einem Abzug vom ermittelten Lohn Rechnung getragen werden, womit auch der Kritik der Beschwerdeführerin am durchgeführten Einkommensvergleich Rechnung getra gen wird (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2). Als angemessen erweist sich ein Abzug von 10 % . Nachdem die Beschwerdeführerin als Kauffrau respektive Allround-Sek retärin mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielte, resultiert bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % nach einem Ab zug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘615.-- (Fr. 88‘400.-- x 0.875 x 0.9).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 88‘400.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 69‘ 615.-- ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘785.-- respektive ein Invaliditätsgrad von rund 21 % . Selbst bei ein em Abzug von 25 %
ergäbe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘013.-- (Fr. 88‘400.-- x 0.875 x 0.75) und damit eine
Einkommens einbusse von Fr. 30‘ 387.-- respektive ein immer noch rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 % . 6. 6
Zusammenfassend besteht ab dem 1. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % kein Rentenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt
E. 7 S. 2 f.
Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich
sodann zum
im Vorbescheid
au sgewiesenen Einkommensvergleich
(Urk. 7/107 S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den neuen
B erichte n der C.___ auseinander . Sie ging damit auf die Kritik der Beschwerdeführerin ein und kam entsprechend der Stellungnahme der Gutachter des A.___ vom 2. Mai 2012 zum Ergebnis, dass mit den vorge legten Befunden keine massgebliche Verschlechterung nachgewiesen sei und keine anderen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als im Gutachten des A.___
bestünden (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten). Mit dieser Begründung war der Beschwerdeführerin die Anfechtung der V erfügung vom 20. September 2012
möglich. Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung nicht zur Kritik am Einkommensvergleich äusserte, schadet nicht. Die Be schwerdegegnerin
wies
jedenfalls in der Vernehmlassung vom 2 2. November 2012 (Urk.
6) auf eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 28. Juli 2011 hin, in welcher sich
die Beschwerdegegnerin gegen einen leidensbedingten Ab zug ausgesprochen hatte (Urk. 7/103 S. 2) . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 3.
In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Rente hat. 4.
E. 9 Dezember 2005 - s ensibles C7/8-Syndrom links und zervikale Myelopathie, radiolo gisch dokumentierte residuelle
Myelopathiezeichen bei C6/7 2. chronisches lumbovert ebrales und lumbospondylogenes
Schmerzsyn - drom bei - lumbale n Mehretagendiskushernien bei L3/4, L4/5 und L5/S1 - rumpfmuskuläre Dysbalance mit verk ürzter Iliopsoasmuskulatur und iliolumbaler
Ansatztendopathie beidseits - sensibles L4-Syndrom bei radiologisc h dokumentierten degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibendege nerationen
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fähig keit : Status nach erfolgreich verlaufener Hüft- Totalendoprothese rechts am 9. Oktober 2006 mit nur residualer Minderung der Beweglichkeit, Status nach HWS-Distorsion anlässlich Heckaufprall am 17. November 2006 ohne Folgen, Persönlichkeitsakzentuierung mit ehrgeizig-leistungsorientierten und perfekti - onistischen Zügen (S. 15 lit . E.2).
Die Gutachter führten weiter aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie un ter permanenten und enormen Schmerzen in beiden Beinen leide, jeweils von den Oberschenkeln bis in die Füsse, so wie
im Nacken und in der Lendenwirbel säule . Der ganze Rücken mache Beschwerden. Die Besch werden im Nacken seien nie vollständig regredient gewesen. Nach einem Heckauffahrunfall mit HWS-Distorsion vom 17. November 2006 hätten die Beschwerden zugenommen und dauerten bis heute an (S. 8 lit . C.1).
Im Rahmen der orthopädischen Abklärung sei die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule allenfalls als endphasig schmerzhaft auszumachen. Im Be reich des Rumpfes bestünden eine auffallende Verkürzung der Iliopsoasmusku latur und eine Palpations- und Dehnungsschmerzhaftigkeit über beiden iliolum balen Bandansätzen. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte sei mässiggradig ein geschränkt (S. 12 Ziff. 1.3). Die radiologische Abklärung habe einen komplikati onslosen Status nach zervikaler Spondylodese bei C5/6 und C6/7 und eine be ginnende Unkovertebrala r throse in den Segmenten des oberen und mittleren Drittels ergeben. Ossäre Strukturen, Gefü ge störungen
oder eine
Weichteilpa thologie bestünden nicht . Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden eine mässige Intervertebralosteochondrose und eine Spondylarthrose der dre i cau dalen Bewegungssegmente bei L3/4, L4/5 und L5/S1. Die Beschwerdeführerin habe bisher als kaufmännische Angestellte und Allrounderin in einer Werbe agentur gearbeitet. Aktuell verrichte sie bei freier Zeiteinteilung zweimal vier Stunden wöchentlich Bürohilfstätigkeiten (S. 13 Mitte). Naturgemäss sei mit der beschriebenen Wirbelsäulen- und Hüftanamnese eine vollständige Schmerzfrei heit des Bewegungsapparates nicht zu erwarten. Auch „banale“ Alltagsbewe gungen könnten zervikale und lumbale Schmerzsyndrome sowie Hüftbeschwer den rechts verursachen (S. 13 unten).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte, wechselbe - las tende an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkei ten auszuüben, ohne Arbeiten in Überkopfposition. Das Heben, Tragen und Be wegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Rumpf. Bildschirmarbeiten sollten nicht ar beitstäglich überwiegen. Der Beschwerdeführerin soll te nach einer Bildschirm arbeit von zirka 60 Minuten ein Wechsel der Arbeitsposition im freien Ermessen möglich sein. Langfristiges Stehen und Sitzen sei auf 60 Minuten limitiert . Die vom neurologischen Gutachter beschriebene Schmerzsymptomatik, einschliess lich sensibler Defizite, ausgehend von den röntgenpathologischen Befunden der Hals- u nd Lendenwirbelsäule begründe eine Minderung des Arbeitstempos und somit der Leistungsfähigkeit um 30 % . Dabei sei ein orthopädischer Anteil von 20 % berücksichtigt (S. 16 f.).
Die Gutachter führten zu einem B ericht von Dr. med. K.___ vom 9. Juli 2007, wonach auf längere Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, aus, die durchgeführte
ventrale Diskektomie und Spondylodese habe zu einer we sentlichen Besserung der vormals bestehenden zervikalen Beschwerden beige tragen. Die im Röntgenbild erkennbaren degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule führten zu keiner wesentlichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, jedoch nachvollziehbar zu einer Minderung der Belastbar keit. Eine im Gutachten von Dr. D.___ konstatierte Wiederherstellung der Restarbeitsfähigkeit von 100 % ab November 2007 könne aktuell von neu rologischer Seite nicht bestätigt werden, da durchaus noch Residuen der zervi kalen Spinalkanalstenose mit Myelopathie und ein sensibles L4-Syndrom beid seits ausstrahlend vorlägen und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit be gründeten (S. 17 Mitte).
Das Gutachten des B.___ gründe einerseits auf dem rheumatologischen Teilgut achten vom 6. Mai 2008. Der gesamte rheumatologische Status werde darin auf einer knappen halben Seite dokumentiert. Es fehlten verwertbare Dokumentati onen der Extremitätengelenk -Beweglichkeit, der Wirbelsäulenbeweglichkeit und des Funktionsstandes der Extremitäten und der Rumpfmuskulatur. Ferner finde sich kein Hinweis zu bildgebenden Befunde n . Der rheumatologische Gutachter erwähnte innerhalb seiner diagnostischen Zusammenfassung unter anderem neuropathische Schmerzen, vor allem im Bereich der unteren Extremitäten und somit fachfremde, das heisst nicht fachspezifisch rheumatologische Befunde. Die in der Beurteilung des rheumatologischen Gutachtens formulierten Schlussfol gerungen seien nicht plausibel. Dem Aspekt eines Status nach Spondylodes e bei C5-7 liege die therapeutische Absicht der Beseitigung von segmentale n Dys funktionen zugrunde . Der Status nach Spondylodes e bei einer Myelopathie bei C5/6/7 entspreche somit einem therapeutischen Ergebnis und nicht einem krankheitswertigen Befund . Die von Dr. D.___ dokumentierte günstige Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei im Rahmen der Begutachtung im A.___ weitestgehend bestätigt worden. Ein nennenswertes Bewegungsdefizit der Hals wirbelsäule liege nicht vor (S. 17 f.). Der rheumatologische Teilgutachter PD Dr. E.___ habe seine Ausführungen mit dem Satz beendet, die Arbeitsunfähig keit müsse unter Berücksichtigung der gesamten Schmerzproblematik beurteilt werden. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem aus der funktionsrelevanten Dokumentation der Befunde gutachterlich bewertet werden müsse. Die Schmerzschilderung könne nicht das Kriterium schlechthin zur gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit sein (S. 18 unten). Dr. F.___ teile im neurologischen Teilgutachten des B.___ in seiner Beurtei lung und Schlussfolgerung mit, dass die neurologischen Befunde in der Ent wicklung wie auch aktuell eindeutig eine schwere durchgemachte Myelopathie mit vorwie gend sensiblen Residuen belegen würden. Die Schlussfolgerung sei nicht plausibel. Es gehe nicht darum, ob eine schwere zervikale Myelopathie durchgemacht worden sei. Vielmehr gehe es um die Beurteilung, wie die Funk tionen des Halsmarkes und der Halswirbelsäule ak tu ell zu dokumentieren seien (S. 18 f.).
Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt mit ei nem Pensum von 8.5 Stunden arbeitstäglich und einer Leistungsminderung von 30 % wieder aufnehmen . Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 70 % (S. 19 unten). Soweit retrospektiv beurtei lbar bestehe ab dem 1. Mai 2007, also nach Ablauf der befristeten ganzen Rente, eine Arbeitsfähig keit von 70 % (S. 21 lit . G.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01129 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
22. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1949, war seit Februar 1980 und seit 1997 mit einem Teilzeitpensum bei Y.___ in Z.___ als Kauffrau und Assistentin der Geschäftsleitung angestellt (Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1, S. 2 Ziff. 9, S. 4). Das Ar beitsverhältnis wurde auf den 6. Dezember 2007 aufgelöst (Urk. 3).
Die Versicherte meldete sich am 2. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 24. April 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten befristet vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 7/55, Urk. 7/50). Die dagegen am 28. Mai 2008 von der Versi cherten er hobene Beschwerde (Urk. 7/59/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Ur teil vom 2 2. Juni 2009 (Verfahren Nr. IV.2008.00578) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 24. April 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückwies (Urk. 7/76 S. 13 E. 4.3, S. 15 Dis - positiv Ziff. 1). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___ (Gutachten vom 2. März 2010,
Urk. 7/88) ein und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Ab klärungsbericht vom 2. September 2011, Urk. 7/98). Am 2. September 2011 (Urk. 7/101) stellte sie der Versicherten den Vorbescheid (Urk. 7/102) zu, woge gen diese am 30. September 2011 Einwände vorbrachte (Urk. 7/107). Die Gut achter des A.___
nahmen a m 2. Mai 2012 (Urk. 7/1 1 4)
zu neuen Arztberichten (Urk. 7/109, Urk. 7/111) Stellung. Die Versicherte reichte dazu am 13. Juli 2012 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/121).
Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 7/127, Urk. 7/123 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristet für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2007 einen Rentenanspruch. 2.
Gegen die Verfügung vom 20. September 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 23. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei insoweit aufzuhe ben, als darin eine Verbesserung mit Befristung der Rente angenommen werde und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr zumindest eine halbe Rente auch ab Mai 2007 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, die Beschwer - degegne rin
sei in der Begründung der Verfügung vom 20. September 2012
auf von ihr in der Stellungnahme vom 30. September 2011 vorgebrachte Einwände nicht eingegangen . Es liege ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 4).
Dies er Einwand ist vorab zu prüfen. 2.2
Gemäss Art. 74 Abs. 2 IVV muss die Begründung des Beschlusses über das Leis tungsbegehren sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vor bescheid auseinandersetzen. Die Begründung eines Entscheides muss so abge fasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd, 118 V 56 E. 5b). 2.3
Die Beschwerdeführerin wies in der
Eingabe vom 30. September 2011 auf das von ihr im früheren Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
(Verfahren Nr. IV.2008.00578) eingereichten Gutachten der B.___
und die unterschiedliche medizinische Be urteilung
im Vergleich mit dem Gutachten des A.___ hin.
Weiter verwies sie auf nach der Begutachtung im A.___
durchgeführten Untersuchungen in der C.___ . Demnach sei bei
einer Untersuchung (MRI) im Som mer 2010
zervikal ein chronischer zentromedullär gelegener Myelopathieherd auf Höhe C6/7 festgestellt worden sei . Eine neurologische Untersuchung zeige zudem sicher pathologische Befunde un terhalb C5 beidseits beginnend
(Urk. 7/10 7 S. 2 f.
Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich
sodann zum
im Vorbescheid
au sgewiesenen Einkommensvergleich
(Urk. 7/107 S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den neuen
B erichte n der C.___ auseinander . Sie ging damit auf die Kritik der Beschwerdeführerin ein und kam entsprechend der Stellungnahme der Gutachter des A.___ vom 2. Mai 2012 zum Ergebnis, dass mit den vorge legten Befunden keine massgebliche Verschlechterung nachgewiesen sei und keine anderen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als im Gutachten des A.___
bestünden (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten). Mit dieser Begründung war der Beschwerdeführerin die Anfechtung der V erfügung vom 20. September 2012
möglich. Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung nicht zur Kritik am Einkommensvergleich äusserte, schadet nicht. Die Be schwerdegegnerin
wies
jedenfalls in der Vernehmlassung vom 2 2. November 2012 (Urk.
6) auf eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 28. Juli 2011 hin, in welcher sich
die Beschwerdegegnerin gegen einen leidensbedingten Ab zug ausgesprochen hatte (Urk. 7/103 S. 2) . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 3.
In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1
Bei der Beschwerdeführerin wurde im November 2005 eine rasch progrediente z ervikale Myelopathie bei einer Spinalkanalstenose bei C5/6/7 festgestellt . Am 9. Dezember 2005 wurde eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylo dese durchgeführt
(Urk. 7/76 S. 5 f. E. 3.1).
Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, erstat tete am 2. November 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurolo gi sches Gutachten (Urk. 7/34). Die Gutachterin nannte als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mikrochirurgischer Dekom pression/ Spondylodese bei C5/6/7 am 9. Dezember 2005 bei z ervikaler Myelo pathie, einen Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 9. Oktober 2006, dege nerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hypertonie und ein Nikotinabusus
(S . 10 Ziff. 1-1.1). Dr. D.___
führte in ihrer Beurteilung unter anderem aus, die Progredienz der Myelopathie sei nach der Operation aufgehalten worden . Die Störungen an den Händen hätten sich relativ rasch postoperativ normalisiert und auch eine Gangstörung habe sich massiv gebes sert . Jedoch bestünden weiterhin sensible Störungen an den unteren Extremitä ten (S. 8 Mitte). Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin für die bis herige Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 2). 4.2
Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Gutachten des B.___ setzt sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten von PD Dr. med. E.___, Facharzt für P hysikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und der interdisziplinä ren Beurteilung durch Dr. F.___ vom 14. Juli 2008 zusammen (Urk. 7/65/12-51). Dr. E.___
s tellte
von rheumatologischer Seite fest, es bestehe noch eine Einschränkung der Beweglichkeit in der Seitneigung und Rotation der Halswir belsäule, was nur schon durch die Spondylodese mitbedingt sei (Urk. 7/65/31 Mitte).
Die Gutachter des B.___
führten
in der interdisziplinären Beurteilung zusammen fassend aus, es finde sich ein chronisches, plurikausales, komplexes Schmerzsyndrom mit vorwiegend neuropathischen Schmerzen und sensomoto rischen Funktionsstörungen der Beine, besonders das Gleichgewicht betreffend. Die Schmerzen seien trotz praktisch optimaler intensiver medikamentöser Be handlung nachvollziehbar stark und invalidisierend. Es bestehe eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/65/14-15, vgl. sodann Urk. 7/76 S. 10 ff. E. 3.8). 4.3
Die Beschwerdegegnerin gab
in der Folge
beim A.___ ein polydisziplinäre s
Gut achten in Auftrag, das am 2. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/88) . Das Gut achten ist von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. I.___ un d J.___ unterzeichnet . Es
beruht auf den Untersuchungen vom 18. Januar 2010 in den Fachgebieten Orthopäd ie, Neurologie und Psychiatrie und auf den den Gutachtern zugestellten und von ihnen be igebrachten Unterlagen (S. 1) .
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 15 lit . E.1): 1. chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom mit / bei - Status nach Dekompression, interk orporelle Distraktionsspondylose vom
9. Dezember 2005 - s ensibles C7/8-Syndrom links und zervikale Myelopathie, radiolo gisch dokumentierte residuelle
Myelopathiezeichen bei C6/7 2. chronisches lumbovert ebrales und lumbospondylogenes
Schmerzsyn - drom bei - lumbale n Mehretagendiskushernien bei L3/4, L4/5 und L5/S1 - rumpfmuskuläre Dysbalance mit verk ürzter Iliopsoasmuskulatur und iliolumbaler
Ansatztendopathie beidseits - sensibles L4-Syndrom bei radiologisc h dokumentierten degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibendege nerationen
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits - fähig keit : Status nach erfolgreich verlaufener Hüft- Totalendoprothese rechts am 9. Oktober 2006 mit nur residualer Minderung der Beweglichkeit, Status nach HWS-Distorsion anlässlich Heckaufprall am 17. November 2006 ohne Folgen, Persönlichkeitsakzentuierung mit ehrgeizig-leistungsorientierten und perfekti - onistischen Zügen (S. 15 lit . E.2).
Die Gutachter führten weiter aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie un ter permanenten und enormen Schmerzen in beiden Beinen leide, jeweils von den Oberschenkeln bis in die Füsse, so wie
im Nacken und in der Lendenwirbel säule . Der ganze Rücken mache Beschwerden. Die Besch werden im Nacken seien nie vollständig regredient gewesen. Nach einem Heckauffahrunfall mit HWS-Distorsion vom 17. November 2006 hätten die Beschwerden zugenommen und dauerten bis heute an (S. 8 lit . C.1).
Im Rahmen der orthopädischen Abklärung sei die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule allenfalls als endphasig schmerzhaft auszumachen. Im Be reich des Rumpfes bestünden eine auffallende Verkürzung der Iliopsoasmusku latur und eine Palpations- und Dehnungsschmerzhaftigkeit über beiden iliolum balen Bandansätzen. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte sei mässiggradig ein geschränkt (S. 12 Ziff. 1.3). Die radiologische Abklärung habe einen komplikati onslosen Status nach zervikaler Spondylodese bei C5/6 und C6/7 und eine be ginnende Unkovertebrala r throse in den Segmenten des oberen und mittleren Drittels ergeben. Ossäre Strukturen, Gefü ge störungen
oder eine
Weichteilpa thologie bestünden nicht . Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden eine mässige Intervertebralosteochondrose und eine Spondylarthrose der dre i cau dalen Bewegungssegmente bei L3/4, L4/5 und L5/S1. Die Beschwerdeführerin habe bisher als kaufmännische Angestellte und Allrounderin in einer Werbe agentur gearbeitet. Aktuell verrichte sie bei freier Zeiteinteilung zweimal vier Stunden wöchentlich Bürohilfstätigkeiten (S. 13 Mitte). Naturgemäss sei mit der beschriebenen Wirbelsäulen- und Hüftanamnese eine vollständige Schmerzfrei heit des Bewegungsapparates nicht zu erwarten. Auch „banale“ Alltagsbewe gungen könnten zervikale und lumbale Schmerzsyndrome sowie Hüftbeschwer den rechts verursachen (S. 13 unten).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte, wechselbe - las tende an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkei ten auszuüben, ohne Arbeiten in Überkopfposition. Das Heben, Tragen und Be wegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Rumpf. Bildschirmarbeiten sollten nicht ar beitstäglich überwiegen. Der Beschwerdeführerin soll te nach einer Bildschirm arbeit von zirka 60 Minuten ein Wechsel der Arbeitsposition im freien Ermessen möglich sein. Langfristiges Stehen und Sitzen sei auf 60 Minuten limitiert . Die vom neurologischen Gutachter beschriebene Schmerzsymptomatik, einschliess lich sensibler Defizite, ausgehend von den röntgenpathologischen Befunden der Hals- u nd Lendenwirbelsäule begründe eine Minderung des Arbeitstempos und somit der Leistungsfähigkeit um 30 % . Dabei sei ein orthopädischer Anteil von 20 % berücksichtigt (S. 16 f.).
Die Gutachter führten zu einem B ericht von Dr. med. K.___ vom 9. Juli 2007, wonach auf längere Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, aus, die durchgeführte
ventrale Diskektomie und Spondylodese habe zu einer we sentlichen Besserung der vormals bestehenden zervikalen Beschwerden beige tragen. Die im Röntgenbild erkennbaren degenerativen Veränderungen der Len denwirbelsäule führten zu keiner wesentlichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, jedoch nachvollziehbar zu einer Minderung der Belastbar keit. Eine im Gutachten von Dr. D.___ konstatierte Wiederherstellung der Restarbeitsfähigkeit von 100 % ab November 2007 könne aktuell von neu rologischer Seite nicht bestätigt werden, da durchaus noch Residuen der zervi kalen Spinalkanalstenose mit Myelopathie und ein sensibles L4-Syndrom beid seits ausstrahlend vorlägen und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit be gründeten (S. 17 Mitte).
Das Gutachten des B.___ gründe einerseits auf dem rheumatologischen Teilgut achten vom 6. Mai 2008. Der gesamte rheumatologische Status werde darin auf einer knappen halben Seite dokumentiert. Es fehlten verwertbare Dokumentati onen der Extremitätengelenk -Beweglichkeit, der Wirbelsäulenbeweglichkeit und des Funktionsstandes der Extremitäten und der Rumpfmuskulatur. Ferner finde sich kein Hinweis zu bildgebenden Befunde n . Der rheumatologische Gutachter erwähnte innerhalb seiner diagnostischen Zusammenfassung unter anderem neuropathische Schmerzen, vor allem im Bereich der unteren Extremitäten und somit fachfremde, das heisst nicht fachspezifisch rheumatologische Befunde. Die in der Beurteilung des rheumatologischen Gutachtens formulierten Schlussfol gerungen seien nicht plausibel. Dem Aspekt eines Status nach Spondylodes e bei C5-7 liege die therapeutische Absicht der Beseitigung von segmentale n Dys funktionen zugrunde . Der Status nach Spondylodes e bei einer Myelopathie bei C5/6/7 entspreche somit einem therapeutischen Ergebnis und nicht einem krankheitswertigen Befund . Die von Dr. D.___ dokumentierte günstige Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei im Rahmen der Begutachtung im A.___ weitestgehend bestätigt worden. Ein nennenswertes Bewegungsdefizit der Hals wirbelsäule liege nicht vor (S. 17 f.). Der rheumatologische Teilgutachter PD Dr. E.___ habe seine Ausführungen mit dem Satz beendet, die Arbeitsunfähig keit müsse unter Berücksichtigung der gesamten Schmerzproblematik beurteilt werden. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem aus der funktionsrelevanten Dokumentation der Befunde gutachterlich bewertet werden müsse. Die Schmerzschilderung könne nicht das Kriterium schlechthin zur gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit sein (S. 18 unten). Dr. F.___ teile im neurologischen Teilgutachten des B.___ in seiner Beurtei lung und Schlussfolgerung mit, dass die neurologischen Befunde in der Ent wicklung wie auch aktuell eindeutig eine schwere durchgemachte Myelopathie mit vorwie gend sensiblen Residuen belegen würden. Die Schlussfolgerung sei nicht plausibel. Es gehe nicht darum, ob eine schwere zervikale Myelopathie durchgemacht worden sei. Vielmehr gehe es um die Beurteilung, wie die Funk tionen des Halsmarkes und der Halswirbelsäule ak tu ell zu dokumentieren seien (S. 18 f.).
Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt mit ei nem Pensum von 8.5 Stunden arbeitstäglich und einer Leistungsminderung von 30 % wieder aufnehmen . Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 70 % (S. 19 unten). Soweit retrospektiv beurtei lbar bestehe ab dem 1. Mai 2007, also nach Ablauf der befristeten ganzen Rente, eine Arbeitsfähig keit von 70 % (S. 21 lit . G.2). 4.4
PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 15. März 2010 (Urk. 7/100 S. 3) zum Gutachten des A.___ Stellung. Dr. L.___ erklärte, das Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassende Befunde. Nachvollziehbar bestehe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Ange stellte ab dem 1. Mai 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die bisherige Tätig keit könne als angepasst gelten. 4.5
Prof. Dr. med.
M.___, Chefarzt,
C.___, nannte in einem Bericht vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/111 /1-2) als neurologische Diagnose
einen Verdacht auf eine
leichtgradige zervikale Myelopathie mit neuropathischem Schmerzsyndrom und Hype rreflexie . Es bestehe kein Hinweis auf eine manifeste lumbale Spinalkanalstenose (S. 1).
Nach einer Untersuchung vom 20. Juli 2010 stellte Prof. M.___ in einem weiteren Bericht vom 21. Juli 2010 (Urk. 7/111/3) die Diagnosen zervikale Myelopathie mit neuropathischen Schmerzen sowie Hyperreflexie bei Status nach zervikaler Dekompressionsoperation 2005, kein Hinweis auf eine manifeste lumbale Spi nalkanalstenose . Prof. M.___ führte weiter aus, die MRI-Untersuchung zeige zer vikal einen chronischen zentromedullär gelegenen Myelopathieherd auf Höhe C6/7 ohne Hinweis auf Progredienz. Es bestehe ein sicherer Hinweis auf eine in komplette zervikale Myelopathie bei Status nach zervikaler Operation. Der Sta tus sei als chronisch anzusehen, ohne einen Hinweis auf Progredienz. Im Be reich der lumbalen Wirbelsäule bestehe eine relative Stenose bei L3/4, jedoch in den neurophysiologischen Parametern ohne Hinweise auf eine klinische Symp tomatik. 4.6
PD Dr.
med. N.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, C.___, nannte in einem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/109/1-2) als Dia - gnosen (S. 1): - chronische lumbale Schmerzen bei - schwerer Segmentdegeneration bei L3-S1 - Spinalkanalstenose bei L3/4 und L4/5 - z ervikale Myelopathie bei - Status nach Dekompression bei C5/6 und C6/7 von ventral 2005 - Status nach Hüft-Totalprothese rechts 2006
Dr. N.___ führte aus, die neurologischen Abklärungen seien abgeschlossen. Das Ergebnis zeige, dass es sich lediglich um eine zervikale Myelopathie handle. Es bestünden keine Hinweise auf manifeste lumbale Spinalkanalstenosen. Die Ver änderung im zervikalen Myelon mit entsprechenden Schmerzen in beiden Bei nen könne chirurgisch nicht behandelt werden (S. 1 unten). 4.7
Dr. H.___, Dr. G.___, Dr. I.___ und J.___, A.___, nahmen am 2. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin zu den Berichten der C.___ Stellung (Urk. 7/114).
Die Gutachter hielten fest, aus den vorgelegten Berichten der C.___ ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die das Ergebnis der Beur teilung im Gu tachten in Frage stelle n würden . Die Gutachter sähen ihre diag nostisc he Einschätzung sogar bestätigt (S. 2 oben). Im Bericht vom 21. Dezem ber 2011 werde mitgeteilt, dass die neurologischen Abklärungen abgeschlossen seien. Das Ergebnis zeige, dass es sich lediglich um eine zervikale Myelopathie handle. Der Bericht bestätige keinesfalls eine Operationsbedürftigkeit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei entscheidend, welche funktionellen Ausfälle aus der auch von den Gutachtern des A.___ diagnostizierten zervikalen Myelo pathie resultierten. Funktionelle Beeinträchtigungen seien gering. Auch der von Prof. M.___ beschriebene neurologische Untersuchungsbefund zeige keine gra vierenden Auffälligkeiten. Eine Hyperreflexie sei im Alltag nicht störend. Paresen, Störungen des Muskeltonus, Bewegungs- oder Gangstörungen würden nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund gehe auch Prof. M.___ von einer leicht gradigen Myelopathie aus. Aus den nachträglich vorgelegten Befunden, welche zirka ein halbes Jahr nach der Begutachtung im A.___ erhoben worden seien, lasse sich weder eine massgebliche Verschlechterung nachweisen noch würden sich andere Gesichtspunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erge ben (S. 2 unten). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 2
Die Gutachter des A.___ nahmen am 2. Mai 2012 zu den n achge reichten
Arztb e richten der C.___ Stellung. Dabei kamen sie zum Er gebnis, dass sich aus den
von den Ärzten der C.___
be schriebenen Befunden keine massgebliche V erschlechterung ergebe (E. 4.7 hier vor). In der Tat ist zu sagen, dass die von PD Dr. N.___ wie auch von Prof. M.___
diagnostizierte durchgemachte zervikale Myelopathie bereits i n der Diagnose liste des Gutachtens des A.___ aufgeführt ist (E. 4.3 hiervor). Auch verneinte Prof. M.___ im Bericht vom 21. Juli 2010 explizit eine Progredienz der Erkran kung (E. 4.5). Die Gutachter des A.___
erklärten sodann, dass die von Prof. M.___
und PD Dr. N.___
beschriebene
Hyperreflexie die Beschwerdeführerin im Alltag nicht einschränke (E. 4.7 hiervor). Demnach ist nicht erstellt, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im A.___ ver schlechtert hätte.
Auch trifft nicht zu, dass die Gutachter auf wesentliche früher erhobene Be funde nicht eingegangen wären, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.2). Eine im Gutachten des B.___ beschriebene Hypästhesie der Finger der linken Hand wie auch eine Verspannung der Trapeziusmuskulatur (Urk. 7/65/27), auf welche Befunde die Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.3), erweisen sich als eher unbedeutend. Die Gutachter des A.___
l egten sodann eingehend und
überzeugend dar, weshalb auf das Gutachten des B.___ nicht abgestellt werden kann. Anzufügen ist, dass ein Parteigutachten wie das Gutachten des B.___ nicht den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht einge holtes Gutachten (vgl. hiezu
bereits das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. Juni 2009, Urk. 7/76 S. 13 E. 4.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das Gutachten des A.___
entspricht im Übrigen den Anforderungen an den Be - weiswert eines medizinischen Gutachtens. Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, legt es doch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im E inzelnen dar und äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemesse ner Weise. Das Gutachten l euchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in Auseinandersetzung mit den Vorakten
rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %
attestierten . Auf das Gutachten des A.___ kann daher abgestellt werden.
5. 3
Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach dem im Gutachten des A.___ genannten Belastungsprofil in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Kauffrau und Allrounderin in einer Werbeagentur ab dem 1. Mai 2007
eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
besteht . 6. 6.1
Die am 17. März 2011 durchgeführte Haushal tabklärung ergab, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 80 %
e rwerbstä tig wäre (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung ist unbestritten geblieben . Mangels eines Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 IVV hat die Invaliditäts bemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfol gen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen - ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.3
Nach dem Bericht der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, Y.___, vom 15. Februar 2007 hätte die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt des Berichtes ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielt (Urk. 7/12/2 Ziff. 16). Nach dem Abklärungsbericht vom 2. September 2011 übte die Beschwerdeführerin zuletzt ein Pensum von 80 % aus (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall weiterhin als Kauffrau und Assistentin der Geschäftsleitung
arbeiten würde. Die Beschwerdegegnerin erkannte gestützt auf die medizinischen Akten, dass per 1. Mai 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin auszugehen ist. Demnach ist für das Jahr 2007 ein
Validen einkommen von Fr. 88‘400.-- zu veranschlagen.
6.4
Die Beschwerdeführerin war nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Werbeagentur angestellt . Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich im gegenseitigen Einvernehmen auf den 6. Dezember 2007 aufgelöst (Urk. 3).
Nach dem im Gutachten des A.___
aufgestellten
Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/88 S. 16 unten)
sind der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkeit en möglich, ohne Arbeiten in Überkopfposition. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist mit 10 kg li mitiert. Zu vermeiden sind Arbeiten in Zwangshaltungen und mit repetitive n Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Rumpf. Betreffend Bildschirmarbeit sollte die Beschwerdeführerin die Arbeitsposition nach 60 Minut en wechseln können . Die Gutachter nahmen weiter an, dass es sich bei der Tätigkeit in einer Werbeagentur um eine derart angepasste Tätigkeit handelt und gingen insofern von einer Res tarbeitsfähigkeit von 70 % aus (vgl. E. 4.3).
Die Arbeitgeberin gab im Bericht vom 15. Februar 2007 an, die Beschwerde - führe rin habe alle Arbeiten einer Allround-Sekretärin ausgeübt (Te lefon, Post, Kaffee machen, beantworten der Korrespondenz, Urk. 7/12 S. 5). 6.5
Nach d er medizinischen Beurteilung
kann die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Werbeagentur weiterhin mit einem redu zierten Pensum verrichten . Nach dem Belastungsprofil ist
die Beschwerdeführerin na mentlich nach längerer Bildschirmarbeit auf einen We chsel der Arbeitsposition angewiesen . Im Übrigen handelte es sich bei der früheren Tätigkeit nicht um eine körperlich schwere Arbeit, so dass es sich dabei grundsätzlich um eine an gepasste Tätigkeit handelt . Dem erhöhten Pausenbedarf kann mit einem Abzug vom ermittelten Lohn Rechnung getragen werden, womit auch der Kritik der Beschwerdeführerin am durchgeführten Einkommensvergleich Rechnung getra gen wird (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2). Als angemessen erweist sich ein Abzug von 10 % . Nachdem die Beschwerdeführerin als Kauffrau respektive Allround-Sek retärin mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielte, resultiert bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % nach einem Ab zug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘615.-- (Fr. 88‘400.-- x 0.875 x 0.9).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 88‘400.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 69‘ 615.-- ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘785.-- respektive ein Invaliditätsgrad von rund 21 % . Selbst bei ein em Abzug von 25 %
ergäbe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘013.-- (Fr. 88‘400.-- x 0.875 x 0.75) und damit eine
Einkommens einbusse von Fr. 30‘ 387.-- respektive ein immer noch rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 % . 6. 6
Zusammenfassend besteht ab dem 1. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % kein Rentenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung vom 2 0. September 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger KI/MA/BSversandt