Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979, meldete sich am 31. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Im April 2007 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz während den Ferien in Z.___ eine Kniebinnenläsion links mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbands, medialer Seitenbandruptur und einer Partialruptur des hinteren Kreuzbandes z u und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/3/ 13+ 16 -17). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7, Urk. 6/38), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/8), Arztberichte (Urk. 6/9-10, Urk. 6/15-17, Urk. 6/23) sowie ein psy chiatrisches Gutachten ein, welches am 14. Januar 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 6/21; vgl. auch Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 4. September 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auf, sich einer regelmässigen, engmaschigen psychiatrischen Behandlung zu unter ziehen (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 9. März 2010 sprach sie dem Versicher ten ab 1. April 2008 eine ganze und ab 1. Oktober 2008 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 6/55-58). 1.2
Anlässlich der im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevision machte der Versicherte eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geltend (Urk. 6/59). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte ein (Urk. 6/60, Urk. 6/69). Am 1 2. August 2011 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81, Urk. 6/85, Urk. 6/87) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2012 einen unveränderten Invaliditätsgrad fest und wies das Rentenerhöhungs gesuch ab (Urk. 6/91 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 19. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache „zum neuen Entscheid nach den sich aufdrängenden Massnahmen“ zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung bewilligt . Gleichzeitig wurden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Kinderpsychiatrie, Psychotherapie, Ergänzungsfragen unterbreitet (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 beantwortete Dr. C.___ die ihm gestellten Fragen, was den Parteien am 7. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Ver fügung vom 8. Mai 2013 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Pro zess beigeladen (Urk. 17). Die Beigeladene reichte eine medizinische Stellung nahme
ein (Urk. 20-21/1-3). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2013 vernehmen (Urk. 26), d ie Beschwerdegegnerin verz ich tete auf eine Stellungnahme (Urk. 2 4), was den Parteien am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund lagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mu tet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf die durchgeführten Abklärungen sei eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands nicht ausgewiesen. Es handle sich um eine andere Beurtei lung des bereits im Gutachten v om 14. Januar 2009 von Dr. A.___ festgestellten
Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer sei der ihm auferlegte n
Schadenminde rungspflicht, sich in eine engmaschige psychiatrische Behandlung zu begeben, nicht nachgekommen . Es sei daher weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was einen unveränderten Inva liditätsgrad von 57 % begründe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefüh rer auf den Standpunkt (Urk. 1), seit den Feststellungen der Gutachterin Dr. A.___ seien neue medizinische Unterlagen vorhanden, welche eine erhebliche Veränderung zum Schlechteren ausweisen würden (S. 3 Ziff. 2). Gestützt auf di e Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei von einem progredienten Krankheitsverlauf und einer ge sundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Zudem sei er seit November 2009 bei Dr. C.___ regelmässig im Abstand von zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (S. 3 ff. Ziff. 3 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers verschlechtert hat.
Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Veränderung vorliegt, sind die Verhält nisse im Zeitpunkt de r rentenzusprechenden Verfügung vom
9. März 2010 (Urk. 6/55-58)
mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
19. September 2012
(Urk.
2) zu vergleichen.
Im Übrigen ist der somatische Gesundheitszustand unbestritten: Beide Parteien gingen von einem unveränderten somatischen Gesundheitszustande aus, wes halb aus somatischer Sicht nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. dazu auch Bericht 1. April 2009 von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Urk. 6/60/8; Bericht vom 21. Juni 2010 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 6/60/6) . 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom
9. März 2010
erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr . A.___
vom 14. Januar 2009 (Urk. 6/21).
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine morgendliche Übelkeit mit Erbrechen und Durchfall. Diesbezüglich handle es sich wahr schein lich um Entzugserscheinungen, da bei der Dosierung des Sedativums Lorazepam von einer Abhängigkeit ausgegangen werden müsse. Diagnostisch könne eine Panikstörung festgestellt werden mit den typischen vegetativen und kognitiven Symptomen einer Angststörung, die in paroxysmalen Anfällen auf trete. Auf grund der Verunsicherung durch die Anfälle, der Belastung durch die Arbeitssi tua tion beziehungsweise den Verlust der Arbeitsstelle, die lebensbe drohliche Erkrankung seiner Mutter sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwer de füh rers sei zusätzlich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion entstanden. Von der Persönlichkeit her sei er insgesamt eher schwach struk tu riert, abhängig und ängstlich. Es bestehe eine starke Abhängigkeit von der Mutter (S. 7 Ziff. 6).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff . 5): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.25)
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer maximal zu 40 % arbeitsfähig. Für weniger belastende Tätigkeiten mit weniger Zeitdruck und Publikumsverkehr bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8). Subjektiv bestünden bereits seit dem Jahr 2004 Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dies könne jedoch nachträglich nicht objektiviert werden, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem Gutachtenstermin gelte . Eine Angststörung sei im Allgemeinen gut zu behandeln und habe eine günstige Prognose. Vorgängig müsste jedoch eine Entzugsbehandlung der Benzodiazepine erfolgen
(Urk. 6/29).
3.2
3.2.1
Zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 und der nun strittigen Verfügung liegen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zum psychischen Gesundheitszustand vor: 3.2.2
Seit dem 17. November 2009 ist der Beschwerdeführer bei Dr. C.___
in Behand lung. Dr. C.___ hielt im Bericht vom 25 . April 2011 (Urk. 6/69) folgende Diag nosen fest (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - depressive Episode mittelschwer (ICD-10 F32.11) - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom ständi ger Gebrauch (ICD-10 F13.25)
Die Prognose von Dr . A.___ bezüglich Behandelbarkeit sei zu optimistisch gewe sen: Der Beschwerdeführer bringe zum Beispiel die Voraussetzungen zu einer verhaltenstherapeutischen Behandlung keineswegs mit. Voraussetzung wäre ein deutlicher Rückgang der Depression und der Abhängigkeit. Erstere persistiere bisher, letztere sei jetzt kontrollierter, sei aber immer noch in einem zu hohen Dosisbereich und zudem ungenügend wirksam in der Dämmung der Angstsymptomatik (S. 2). 3.2.3
Am 12. August 2011 erstattete Dr. B.___ im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/72). Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. B.___ an, es gehe ihm seit Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. C.___ nicht besser, sein Zustand habe sich seit 2010 ver schlechtert. Er habe immer weniger Energie, sehe schwarz, mache den ganzen Tag überhaupt nichts mehr und habe keine Zukunftsperspektiven (S. 6 unten). Dr. B.___ führt e
aus, es bestehe eine psychoneurotische Persönlichkeits störung mit deutliche r Unausgeglichenheit in den Einstellungen, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb, Wahrnehmen und Denken sowie in den Bezie hungen zu anderen. Das Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig, tiefgreifend, mit Beginn in der Kindheit, habe zu starkem subjektiven Leiden geführt und sei mit schwerer Einschränkung der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden (S. 10 Mitte).
Dr. A.___ habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Dem könne nicht zugestimmt werden. Die Störung gehe massiv tiefer, habe ihren Anfang in der Kindheit genommen, was zu einer Persönlich keitsstörung geführt habe (S. 12 Mitte). Dr. B.___ stellte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten): - psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit Somatisierungsneigung (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe inzwischen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Dies gelte seit Januar 201 0. Für eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen bestehe schätzungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, was jedoch vor Ort evaluiert werden müsste (S. 11 oben). 3.2.4
Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde Dr. C.___ auf Widersprüchlichkeiten in seinem Bericht vom 25. April 2011 hingewiesen: Seiner Ansicht nach soll der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit lediglich für wenige Stunden täglich (ca. 25 %) in geschütztem Rahmen arbeitsfähig sein. Gleichzeitig hielt Dr. C.___ jedoch in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zumutbar. Dr. C.___ wurde um eine Stellungnahme gebeten, ob er an der attestierten Arbeitsfähigkeit festhalte (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 15) führte er aus, er sei nie von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer ausge gangen, da aus orthopädischer Sicht für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Seine Angaben hätten sich auf die rein psychiatrische Einschät zung einer Arbeits un fähigkeit von 60 % bezogen. Dies sei deutlich zu tief ange setzt. Die Angabe eines Versuches an einem geschützten Arbeitsplatz von zu Beginn zwei Stunden täglich habe seiner effektiven damaligen Einschätzung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers entsprochen (Ziff. 3.1). Bis heute bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich (Ziff. 3.2). 3.2.5
Am 8. Juli 2013 nahmen die beratenden Ärzte der Beigeladenen, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Stellung zu den medizinischen Aspekten (Urk. 21/1). Die beiden beratenden Ärzte führten unter anderem zu den Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, es sei beiden Gutachten gemeinsam, dass divergente medizinische Angaben, so unter ande rem somatische Beschwerden, kaum diskutiert worden seien: Laut dem Gutach ten vo n 2009 von Dr. A.___ klage der Beschwerdeführer über rezidivierendes Erbrechen und häufige Diarrhoe, jedoch sei ein Vergleich mit dem Gewichts verlauf (vgl. dazu Fussnote S. 3) unterblieben. Im Gutachten von 2011 von Dr. B.___ sei vermerkt worden, der Beschwerdeführer esse Frühstück und ein einfaches warmes Gericht. Dies wiederum erkläre das Übergewicht nicht. Im Gutachten von Dr. A.___ sei s odann ein Nikotinkonsum von 2 bis 2.5 Päckchen pro Tag angegeben, was auf der somatischen Ebene zur Klage über Atemnot und Druck auf der Brust passen würde. Dies hätte in die differenzialdiagnosti schen Überlegungen der Gutachter einfliessen müssen (S. 8 oben). In Anbetracht der Diskrepanzen zwischen den beiden psychiatrischen Gutachten dränge sich eine ausführliche diffe re nzialdiagnostische Erläuterung auf, beispielsweise zur Abgrenzung einer neurotischen Störung gegen eine Persönlichkeitsstörung und zur Zuordnung der unterschiedlich gravierend wahrgenommenen affektiven Symptome (S. 9 unten f.). N ebst den Divergenzen aus psychiatrischer Sicht sollte auch eine somatische Standortbestimmung hinsichtlich des Bewegungs apparats sowie hinsichtlich Herz-/Kreislauf, Lunge und Schlaf nicht ausser Acht gelassen werden. Es dränge sich daher eine pluridisziplinäre Abklärung auf (S. 10). 4.
4.1
Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. B.___ h ie lten eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes fest und eracht et en den Beschwerdeführer vollständig arbeit sunfähig im ersten Arbeitsmarkt. Allenfalls sei dem Beschwer deführer ihrer Ansicht nach ein kleines Pensum von 25-30 % in geschütztem Rahmen z umutbar (vgl. E. 3.2.2-3) .
Beim Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzeit zusätzlich zu den bereits vorhandenen psychischen Einschränkungen eine rezidivierende depressive Stö rung schweren Ausmasses festgestellt. Sodann sind trotz psychiatrischer Be hand lung nach wie vor eine Panikstörung und eine Störung durch Sedativa und Hypnotika vorhanden.
Dr . B.___ diagnostizierte an s telle einer Anpassungs störung eine Persönlichkeitsstörung
(vgl. Urk. 6/72/12 Mitte).
Ursprünglich diagnostizierte Dr. A.___ die Anpassungsstörung (vgl. E. 3.1) . Sie stellte diesbe züglich eine günstige Prognose bei psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 6/21/7 unten). Dass die Anpassungsstörung von Dr. B.___ nicht mehr bestätigt werden konnte, ist nicht zu beanstanden: Eine solche ist gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien vorübergehender Natur und die Symptome halten, ausser bei der lä ngeren depressiven Reaktion (F 43.21), meist nicht länger als 6 Monate an. Bei längerer Dauer sind sie in einem anderen Kapitel der ICD-10 zu verschlüsseln (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Internationale Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. Auflage, Bern 2008, S. 184 ff.). Damit ist die andere Klassifikation von Dr. B.___
nicht zu beanstanden und entgegen der Ansicht der Vertrauensärzte der Beigeladenen (vgl. E. 3.2.5) drängt sich wegen dieser abweichenden Diagnosestellung keine weitere Abklärung auf.
Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertrauensärzte der Beigeladenen auf eine polydisziplinäre Begutachtung drängen: In somatischer Hinsicht erga ben sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Veränderungen (vgl. E. 2.3). Zudem machten w eder der Beschwerdeführer noch die Beschwer degegnerin Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands geltend. Während des gesamten Revisionsverfahrens waren ausschliesslich der psychi sche Gesundheitszustand Thema der Abklärungen, da in somatischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf bestand und besteht.
Somit ist d as
Gutachten von Dr. B.___
nicht zu beanstanden und es ent spricht auch den erforderlichen Kriterien : Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gut achten beruht auf allseitigen Untersuchunge n, berücksichtig t die geklagten Beschwerden (S. 3 Ziff. 2a) und wurde in Kenntnis der Vorakt en (Anamnese) abgegeben (S. 2 f . Ziff. 1). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in d er Expertise sind begründet (S. 8 ff.). Soweit Dr. B.___ allerdings bereits ab Januar 2010 von eine r Verschlechterung aus ging, ist dies mangels echtzeitlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar, wes halb erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen ist. 4.2
Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___
ab August 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Ge stützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Beschwerdeführer daher in Gutheissung der Beschwerde ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Ob die Schadenminderungspflicht verletzt wurde oder nicht, kann vorliegend grundsätzlich offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nur das Erhöhungsgesuch abgewiesen, die Leistungen aber gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG weder gekürzt noch verweigert. Die Abweisung des Erhöhungsgesuchs erfolgte mit der Begründung, dass keine Verschlechterung nachgewiesen worden sei; es wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht gel tend gemacht, eine Verschlechterung hätte bei einer Behandlung gemäss Auf lage verhindert werden können. Am Rande sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Schadenminderungspflicht, dem Beschwerdeführer auferlegt mit Verfügung vom 4. September 2009 (Urk. 6/41), ohnehin nicht verletzt wurde. Es ist am behandelnden Psychiater, sinnvolle Intervalle zwischen den Therapiestunden festzulegen. Was unter „engmaschig“ zu verstehen ist, ist auslegungsbedürftig und zu wenig konkret, um dem Beschwerdeführer bei einem Stundenrhythmus von jeder zweiten Woche eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor zuwerfen. Eine Auflage bezüglich einer Entzugstherapie wurde sodann seitens der Beschwerdegegnerin nie gemacht. Dass der Beschwerdeführer die Behand lung bei Dr. C.___ erst im November 2009 aufnahm, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht angelastet werden: Ein gewisser zeitlicher Spielraum, um eine geeignete Fachkraft zu finden und einen Termin zu erhalten, muss der versi cherten Person schon zugestanden werden. Aus dem Ausbleiben des von Dr. A.___ prognostizierten Therapieerfolgs (Urk. 6/29 S. 7 f.) darf ebenfalls nichts zuungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der Kostennote vom 4. September 2013 (Urk. 27) ist die Par teientschädigung vorliegen d auf Fr. 1‘906.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
19. September 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1906 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund lagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mu tet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache „zum neuen Entscheid nach den sich aufdrängenden Massnahmen“ zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung bewilligt . Gleichzeitig wurden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Kinderpsychiatrie, Psychotherapie, Ergänzungsfragen unterbreitet (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 beantwortete Dr. C.___ die ihm gestellten Fragen, was den Parteien am 7. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Ver fügung vom 8. Mai 2013 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Pro zess beigeladen (Urk. 17). Die Beigeladene reichte eine medizinische Stellung nahme
ein (Urk. 20-21/1-3). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2013 vernehmen (Urk. 26), d ie Beschwerdegegnerin verz ich tete auf eine Stellungnahme (Urk. 2
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf die durchgeführten Abklärungen sei eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands nicht ausgewiesen. Es handle sich um eine andere Beurtei lung des bereits im Gutachten v om 14. Januar 2009 von Dr. A.___ festgestellten
Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer sei der ihm auferlegte n
Schadenminde rungspflicht, sich in eine engmaschige psychiatrische Behandlung zu begeben, nicht nachgekommen . Es sei daher weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was einen unveränderten Inva liditätsgrad von 57 % begründe (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefüh rer auf den Standpunkt (Urk. 1), seit den Feststellungen der Gutachterin Dr. A.___ seien neue medizinische Unterlagen vorhanden, welche eine erhebliche Veränderung zum Schlechteren ausweisen würden (S. 3 Ziff. 2). Gestützt auf di e Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei von einem progredienten Krankheitsverlauf und einer ge sundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Zudem sei er seit November 2009 bei Dr. C.___ regelmässig im Abstand von zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (S. 3 ff. Ziff. 3 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers verschlechtert hat.
Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Veränderung vorliegt, sind die Verhält nisse im Zeitpunkt de r rentenzusprechenden Verfügung vom
9. März 2010 (Urk. 6/55-58)
mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
19. September 2012
(Urk.
2) zu vergleichen.
Im Übrigen ist der somatische Gesundheitszustand unbestritten: Beide Parteien gingen von einem unveränderten somatischen Gesundheitszustande aus, wes halb aus somatischer Sicht nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. dazu auch Bericht 1. April 2009 von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Urk. 6/60/8; Bericht vom 21. Juni 2010 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 6/60/6) . 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom
9. März 2010
erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr . A.___
vom 14. Januar 2009 (Urk. 6/21).
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine morgendliche Übelkeit mit Erbrechen und Durchfall. Diesbezüglich handle es sich wahr schein lich um Entzugserscheinungen, da bei der Dosierung des Sedativums Lorazepam von einer Abhängigkeit ausgegangen werden müsse. Diagnostisch könne eine Panikstörung festgestellt werden mit den typischen vegetativen und kognitiven Symptomen einer Angststörung, die in paroxysmalen Anfällen auf trete. Auf grund der Verunsicherung durch die Anfälle, der Belastung durch die Arbeitssi tua tion beziehungsweise den Verlust der Arbeitsstelle, die lebensbe drohliche Erkrankung seiner Mutter sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwer de füh rers sei zusätzlich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion entstanden. Von der Persönlichkeit her sei er insgesamt eher schwach struk tu riert, abhängig und ängstlich. Es bestehe eine starke Abhängigkeit von der Mutter (S. 7 Ziff. 6).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff . 5): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.25)
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer maximal zu 40 % arbeitsfähig. Für weniger belastende Tätigkeiten mit weniger Zeitdruck und Publikumsverkehr bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8). Subjektiv bestünden bereits seit dem Jahr 2004 Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dies könne jedoch nachträglich nicht objektiviert werden, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem Gutachtenstermin gelte . Eine Angststörung sei im Allgemeinen gut zu behandeln und habe eine günstige Prognose. Vorgängig müsste jedoch eine Entzugsbehandlung der Benzodiazepine erfolgen
(Urk. 6/29).
3.2
3.2.1
Zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 und der nun strittigen Verfügung liegen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zum psychischen Gesundheitszustand vor: 3.2.2
Seit dem 17. November 2009 ist der Beschwerdeführer bei Dr. C.___
in Behand lung. Dr. C.___ hielt im Bericht vom 25 . April 2011 (Urk. 6/69) folgende Diag nosen fest (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - depressive Episode mittelschwer (ICD-10 F32.11) - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom ständi ger Gebrauch (ICD-10 F13.25)
Die Prognose von Dr . A.___ bezüglich Behandelbarkeit sei zu optimistisch gewe sen: Der Beschwerdeführer bringe zum Beispiel die Voraussetzungen zu einer verhaltenstherapeutischen Behandlung keineswegs mit. Voraussetzung wäre ein deutlicher Rückgang der Depression und der Abhängigkeit. Erstere persistiere bisher, letztere sei jetzt kontrollierter, sei aber immer noch in einem zu hohen Dosisbereich und zudem ungenügend wirksam in der Dämmung der Angstsymptomatik (S. 2). 3.2.3
Am 12. August 2011 erstattete Dr. B.___ im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/72). Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. B.___ an, es gehe ihm seit Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. C.___ nicht besser, sein Zustand habe sich seit 2010 ver schlechtert. Er habe immer weniger Energie, sehe schwarz, mache den ganzen Tag überhaupt nichts mehr und habe keine Zukunftsperspektiven (S. 6 unten). Dr. B.___ führt e
aus, es bestehe eine psychoneurotische Persönlichkeits störung mit deutliche r Unausgeglichenheit in den Einstellungen, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb, Wahrnehmen und Denken sowie in den Bezie hungen zu anderen. Das Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig, tiefgreifend, mit Beginn in der Kindheit, habe zu starkem subjektiven Leiden geführt und sei mit schwerer Einschränkung der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden (S. 10 Mitte).
Dr. A.___ habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Dem könne nicht zugestimmt werden. Die Störung gehe massiv tiefer, habe ihren Anfang in der Kindheit genommen, was zu einer Persönlich keitsstörung geführt habe (S. 12 Mitte). Dr. B.___ stellte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten): - psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit Somatisierungsneigung (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe inzwischen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Dies gelte seit Januar 201 0. Für eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen bestehe schätzungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, was jedoch vor Ort evaluiert werden müsste (S. 11 oben). 3.2.4
Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde Dr. C.___ auf Widersprüchlichkeiten in seinem Bericht vom 25. April 2011 hingewiesen: Seiner Ansicht nach soll der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit lediglich für wenige Stunden täglich (ca. 25 %) in geschütztem Rahmen arbeitsfähig sein. Gleichzeitig hielt Dr. C.___ jedoch in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zumutbar. Dr. C.___ wurde um eine Stellungnahme gebeten, ob er an der attestierten Arbeitsfähigkeit festhalte (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 15) führte er aus, er sei nie von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer ausge gangen, da aus orthopädischer Sicht für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Seine Angaben hätten sich auf die rein psychiatrische Einschät zung einer Arbeits un fähigkeit von 60 % bezogen. Dies sei deutlich zu tief ange setzt. Die Angabe eines Versuches an einem geschützten Arbeitsplatz von zu Beginn zwei Stunden täglich habe seiner effektiven damaligen Einschätzung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers entsprochen (Ziff. 3.1). Bis heute bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich (Ziff. 3.2). 3.2.5
Am 8. Juli 2013 nahmen die beratenden Ärzte der Beigeladenen, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Stellung zu den medizinischen Aspekten (Urk. 21/1). Die beiden beratenden Ärzte führten unter anderem zu den Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, es sei beiden Gutachten gemeinsam, dass divergente medizinische Angaben, so unter ande rem somatische Beschwerden, kaum diskutiert worden seien: Laut dem Gutach ten vo n 2009 von Dr. A.___ klage der Beschwerdeführer über rezidivierendes Erbrechen und häufige Diarrhoe, jedoch sei ein Vergleich mit dem Gewichts verlauf (vgl. dazu Fussnote S. 3) unterblieben. Im Gutachten von 2011 von Dr. B.___ sei vermerkt worden, der Beschwerdeführer esse Frühstück und ein einfaches warmes Gericht. Dies wiederum erkläre das Übergewicht nicht. Im Gutachten von Dr. A.___ sei s odann ein Nikotinkonsum von 2 bis 2.5 Päckchen pro Tag angegeben, was auf der somatischen Ebene zur Klage über Atemnot und Druck auf der Brust passen würde. Dies hätte in die differenzialdiagnosti schen Überlegungen der Gutachter einfliessen müssen (S. 8 oben). In Anbetracht der Diskrepanzen zwischen den beiden psychiatrischen Gutachten dränge sich eine ausführliche diffe re nzialdiagnostische Erläuterung auf, beispielsweise zur Abgrenzung einer neurotischen Störung gegen eine Persönlichkeitsstörung und zur Zuordnung der unterschiedlich gravierend wahrgenommenen affektiven Symptome (S. 9 unten f.). N ebst den Divergenzen aus psychiatrischer Sicht sollte auch eine somatische Standortbestimmung hinsichtlich des Bewegungs apparats sowie hinsichtlich Herz-/Kreislauf, Lunge und Schlaf nicht ausser Acht gelassen werden. Es dränge sich daher eine pluridisziplinäre Abklärung auf (S. 10). 4.
E. 4 ), was den Parteien am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. B.___ h ie lten eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes fest und eracht et en den Beschwerdeführer vollständig arbeit sunfähig im ersten Arbeitsmarkt. Allenfalls sei dem Beschwer deführer ihrer Ansicht nach ein kleines Pensum von 25-30 % in geschütztem Rahmen z umutbar (vgl. E. 3.2.2-3) .
Beim Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzeit zusätzlich zu den bereits vorhandenen psychischen Einschränkungen eine rezidivierende depressive Stö rung schweren Ausmasses festgestellt. Sodann sind trotz psychiatrischer Be hand lung nach wie vor eine Panikstörung und eine Störung durch Sedativa und Hypnotika vorhanden.
Dr . B.___ diagnostizierte an s telle einer Anpassungs störung eine Persönlichkeitsstörung
(vgl. Urk. 6/72/12 Mitte).
Ursprünglich diagnostizierte Dr. A.___ die Anpassungsstörung (vgl. E. 3.1) . Sie stellte diesbe züglich eine günstige Prognose bei psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 6/21/7 unten). Dass die Anpassungsstörung von Dr. B.___ nicht mehr bestätigt werden konnte, ist nicht zu beanstanden: Eine solche ist gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien vorübergehender Natur und die Symptome halten, ausser bei der lä ngeren depressiven Reaktion (F 43.21), meist nicht länger als 6 Monate an. Bei längerer Dauer sind sie in einem anderen Kapitel der ICD-10 zu verschlüsseln (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Internationale Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. Auflage, Bern 2008, S. 184 ff.). Damit ist die andere Klassifikation von Dr. B.___
nicht zu beanstanden und entgegen der Ansicht der Vertrauensärzte der Beigeladenen (vgl. E. 3.2.5) drängt sich wegen dieser abweichenden Diagnosestellung keine weitere Abklärung auf.
Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertrauensärzte der Beigeladenen auf eine polydisziplinäre Begutachtung drängen: In somatischer Hinsicht erga ben sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Veränderungen (vgl. E. 2.3). Zudem machten w eder der Beschwerdeführer noch die Beschwer degegnerin Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands geltend. Während des gesamten Revisionsverfahrens waren ausschliesslich der psychi sche Gesundheitszustand Thema der Abklärungen, da in somatischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf bestand und besteht.
Somit ist d as
Gutachten von Dr. B.___
nicht zu beanstanden und es ent spricht auch den erforderlichen Kriterien : Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gut achten beruht auf allseitigen Untersuchunge n, berücksichtig t die geklagten Beschwerden (S. 3 Ziff. 2a) und wurde in Kenntnis der Vorakt en (Anamnese) abgegeben (S. 2 f . Ziff. 1). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in d er Expertise sind begründet (S. 8 ff.). Soweit Dr. B.___ allerdings bereits ab Januar 2010 von eine r Verschlechterung aus ging, ist dies mangels echtzeitlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar, wes halb erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen ist.
E. 4.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___
ab August 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Ge stützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Beschwerdeführer daher in Gutheissung der Beschwerde ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Ob die Schadenminderungspflicht verletzt wurde oder nicht, kann vorliegend grundsätzlich offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nur das Erhöhungsgesuch abgewiesen, die Leistungen aber gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG weder gekürzt noch verweigert. Die Abweisung des Erhöhungsgesuchs erfolgte mit der Begründung, dass keine Verschlechterung nachgewiesen worden sei; es wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht gel tend gemacht, eine Verschlechterung hätte bei einer Behandlung gemäss Auf lage verhindert werden können. Am Rande sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Schadenminderungspflicht, dem Beschwerdeführer auferlegt mit Verfügung vom 4. September 2009 (Urk. 6/41), ohnehin nicht verletzt wurde. Es ist am behandelnden Psychiater, sinnvolle Intervalle zwischen den Therapiestunden festzulegen. Was unter „engmaschig“ zu verstehen ist, ist auslegungsbedürftig und zu wenig konkret, um dem Beschwerdeführer bei einem Stundenrhythmus von jeder zweiten Woche eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor zuwerfen. Eine Auflage bezüglich einer Entzugstherapie wurde sodann seitens der Beschwerdegegnerin nie gemacht. Dass der Beschwerdeführer die Behand lung bei Dr. C.___ erst im November 2009 aufnahm, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht angelastet werden: Ein gewisser zeitlicher Spielraum, um eine geeignete Fachkraft zu finden und einen Termin zu erhalten, muss der versi cherten Person schon zugestanden werden. Aus dem Ausbleiben des von Dr. A.___ prognostizierten Therapieerfolgs (Urk. 6/29 S. 7 f.) darf ebenfalls nichts zuungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der Kostennote vom 4. September 2013 (Urk. 27) ist die Par teientschädigung vorliegen d auf Fr. 1‘906.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
19. September 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1906 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01127 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
6. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979, meldete sich am 31. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Im April 2007 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz während den Ferien in Z.___ eine Kniebinnenläsion links mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbands, medialer Seitenbandruptur und einer Partialruptur des hinteren Kreuzbandes z u und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/3/ 13+ 16 -17). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7, Urk. 6/38), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/8), Arztberichte (Urk. 6/9-10, Urk. 6/15-17, Urk. 6/23) sowie ein psy chiatrisches Gutachten ein, welches am 14. Januar 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 6/21; vgl. auch Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 4. September 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auf, sich einer regelmässigen, engmaschigen psychiatrischen Behandlung zu unter ziehen (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 9. März 2010 sprach sie dem Versicher ten ab 1. April 2008 eine ganze und ab 1. Oktober 2008 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 6/55-58). 1.2
Anlässlich der im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevision machte der Versicherte eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geltend (Urk. 6/59). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte ein (Urk. 6/60, Urk. 6/69). Am 1 2. August 2011 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81, Urk. 6/85, Urk. 6/87) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2012 einen unveränderten Invaliditätsgrad fest und wies das Rentenerhöhungs gesuch ab (Urk. 6/91 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 19. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache „zum neuen Entscheid nach den sich aufdrängenden Massnahmen“ zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung bewilligt . Gleichzeitig wurden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Kinderpsychiatrie, Psychotherapie, Ergänzungsfragen unterbreitet (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 beantwortete Dr. C.___ die ihm gestellten Fragen, was den Parteien am 7. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Ver fügung vom 8. Mai 2013 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Pro zess beigeladen (Urk. 17). Die Beigeladene reichte eine medizinische Stellung nahme
ein (Urk. 20-21/1-3). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2013 vernehmen (Urk. 26), d ie Beschwerdegegnerin verz ich tete auf eine Stellungnahme (Urk. 2 4), was den Parteien am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund lagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefoch tenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur tei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mu tet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ge stützt auf die durchgeführten Abklärungen sei eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands nicht ausgewiesen. Es handle sich um eine andere Beurtei lung des bereits im Gutachten v om 14. Januar 2009 von Dr. A.___ festgestellten
Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer sei der ihm auferlegte n
Schadenminde rungspflicht, sich in eine engmaschige psychiatrische Behandlung zu begeben, nicht nachgekommen . Es sei daher weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was einen unveränderten Inva liditätsgrad von 57 % begründe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdefüh rer auf den Standpunkt (Urk. 1), seit den Feststellungen der Gutachterin Dr. A.___ seien neue medizinische Unterlagen vorhanden, welche eine erhebliche Veränderung zum Schlechteren ausweisen würden (S. 3 Ziff. 2). Gestützt auf di e Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei von einem progredienten Krankheitsverlauf und einer ge sundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Zudem sei er seit November 2009 bei Dr. C.___ regelmässig im Abstand von zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (S. 3 ff. Ziff. 3 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Be schwerdeführers verschlechtert hat.
Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Veränderung vorliegt, sind die Verhält nisse im Zeitpunkt de r rentenzusprechenden Verfügung vom
9. März 2010 (Urk. 6/55-58)
mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
19. September 2012
(Urk.
2) zu vergleichen.
Im Übrigen ist der somatische Gesundheitszustand unbestritten: Beide Parteien gingen von einem unveränderten somatischen Gesundheitszustande aus, wes halb aus somatischer Sicht nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. dazu auch Bericht 1. April 2009 von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Urk. 6/60/8; Bericht vom 21. Juni 2010 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 6/60/6) . 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom
9. März 2010
erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr . A.___
vom 14. Januar 2009 (Urk. 6/21).
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine morgendliche Übelkeit mit Erbrechen und Durchfall. Diesbezüglich handle es sich wahr schein lich um Entzugserscheinungen, da bei der Dosierung des Sedativums Lorazepam von einer Abhängigkeit ausgegangen werden müsse. Diagnostisch könne eine Panikstörung festgestellt werden mit den typischen vegetativen und kognitiven Symptomen einer Angststörung, die in paroxysmalen Anfällen auf trete. Auf grund der Verunsicherung durch die Anfälle, der Belastung durch die Arbeitssi tua tion beziehungsweise den Verlust der Arbeitsstelle, die lebensbe drohliche Erkrankung seiner Mutter sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwer de füh rers sei zusätzlich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion entstanden. Von der Persönlichkeit her sei er insgesamt eher schwach struk tu riert, abhängig und ängstlich. Es bestehe eine starke Abhängigkeit von der Mutter (S. 7 Ziff. 6).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff . 5): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.25)
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer maximal zu 40 % arbeitsfähig. Für weniger belastende Tätigkeiten mit weniger Zeitdruck und Publikumsverkehr bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8). Subjektiv bestünden bereits seit dem Jahr 2004 Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dies könne jedoch nachträglich nicht objektiviert werden, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem Gutachtenstermin gelte . Eine Angststörung sei im Allgemeinen gut zu behandeln und habe eine günstige Prognose. Vorgängig müsste jedoch eine Entzugsbehandlung der Benzodiazepine erfolgen
(Urk. 6/29).
3.2
3.2.1
Zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 und der nun strittigen Verfügung liegen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zum psychischen Gesundheitszustand vor: 3.2.2
Seit dem 17. November 2009 ist der Beschwerdeführer bei Dr. C.___
in Behand lung. Dr. C.___ hielt im Bericht vom 25 . April 2011 (Urk. 6/69) folgende Diag nosen fest (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - depressive Episode mittelschwer (ICD-10 F32.11) - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom ständi ger Gebrauch (ICD-10 F13.25)
Die Prognose von Dr . A.___ bezüglich Behandelbarkeit sei zu optimistisch gewe sen: Der Beschwerdeführer bringe zum Beispiel die Voraussetzungen zu einer verhaltenstherapeutischen Behandlung keineswegs mit. Voraussetzung wäre ein deutlicher Rückgang der Depression und der Abhängigkeit. Erstere persistiere bisher, letztere sei jetzt kontrollierter, sei aber immer noch in einem zu hohen Dosisbereich und zudem ungenügend wirksam in der Dämmung der Angstsymptomatik (S. 2). 3.2.3
Am 12. August 2011 erstattete Dr. B.___ im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/72). Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. B.___ an, es gehe ihm seit Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. C.___ nicht besser, sein Zustand habe sich seit 2010 ver schlechtert. Er habe immer weniger Energie, sehe schwarz, mache den ganzen Tag überhaupt nichts mehr und habe keine Zukunftsperspektiven (S. 6 unten). Dr. B.___ führt e
aus, es bestehe eine psychoneurotische Persönlichkeits störung mit deutliche r Unausgeglichenheit in den Einstellungen, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb, Wahrnehmen und Denken sowie in den Bezie hungen zu anderen. Das Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig, tiefgreifend, mit Beginn in der Kindheit, habe zu starkem subjektiven Leiden geführt und sei mit schwerer Einschränkung der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden (S. 10 Mitte).
Dr. A.___ habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Dem könne nicht zugestimmt werden. Die Störung gehe massiv tiefer, habe ihren Anfang in der Kindheit genommen, was zu einer Persönlich keitsstörung geführt habe (S. 12 Mitte). Dr. B.___ stellte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten): - psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit Somatisierungsneigung (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe inzwischen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Dies gelte seit Januar 201 0. Für eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen bestehe schätzungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, was jedoch vor Ort evaluiert werden müsste (S. 11 oben). 3.2.4
Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde Dr. C.___ auf Widersprüchlichkeiten in seinem Bericht vom 25. April 2011 hingewiesen: Seiner Ansicht nach soll der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit lediglich für wenige Stunden täglich (ca. 25 %) in geschütztem Rahmen arbeitsfähig sein. Gleichzeitig hielt Dr. C.___ jedoch in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zumutbar. Dr. C.___ wurde um eine Stellungnahme gebeten, ob er an der attestierten Arbeitsfähigkeit festhalte (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 15) führte er aus, er sei nie von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer ausge gangen, da aus orthopädischer Sicht für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Seine Angaben hätten sich auf die rein psychiatrische Einschät zung einer Arbeits un fähigkeit von 60 % bezogen. Dies sei deutlich zu tief ange setzt. Die Angabe eines Versuches an einem geschützten Arbeitsplatz von zu Beginn zwei Stunden täglich habe seiner effektiven damaligen Einschätzung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers entsprochen (Ziff. 3.1). Bis heute bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich (Ziff. 3.2). 3.2.5
Am 8. Juli 2013 nahmen die beratenden Ärzte der Beigeladenen, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Stellung zu den medizinischen Aspekten (Urk. 21/1). Die beiden beratenden Ärzte führten unter anderem zu den Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, es sei beiden Gutachten gemeinsam, dass divergente medizinische Angaben, so unter ande rem somatische Beschwerden, kaum diskutiert worden seien: Laut dem Gutach ten vo n 2009 von Dr. A.___ klage der Beschwerdeführer über rezidivierendes Erbrechen und häufige Diarrhoe, jedoch sei ein Vergleich mit dem Gewichts verlauf (vgl. dazu Fussnote S. 3) unterblieben. Im Gutachten von 2011 von Dr. B.___ sei vermerkt worden, der Beschwerdeführer esse Frühstück und ein einfaches warmes Gericht. Dies wiederum erkläre das Übergewicht nicht. Im Gutachten von Dr. A.___ sei s odann ein Nikotinkonsum von 2 bis 2.5 Päckchen pro Tag angegeben, was auf der somatischen Ebene zur Klage über Atemnot und Druck auf der Brust passen würde. Dies hätte in die differenzialdiagnosti schen Überlegungen der Gutachter einfliessen müssen (S. 8 oben). In Anbetracht der Diskrepanzen zwischen den beiden psychiatrischen Gutachten dränge sich eine ausführliche diffe re nzialdiagnostische Erläuterung auf, beispielsweise zur Abgrenzung einer neurotischen Störung gegen eine Persönlichkeitsstörung und zur Zuordnung der unterschiedlich gravierend wahrgenommenen affektiven Symptome (S. 9 unten f.). N ebst den Divergenzen aus psychiatrischer Sicht sollte auch eine somatische Standortbestimmung hinsichtlich des Bewegungs apparats sowie hinsichtlich Herz-/Kreislauf, Lunge und Schlaf nicht ausser Acht gelassen werden. Es dränge sich daher eine pluridisziplinäre Abklärung auf (S. 10). 4.
4.1
Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. B.___ h ie lten eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes fest und eracht et en den Beschwerdeführer vollständig arbeit sunfähig im ersten Arbeitsmarkt. Allenfalls sei dem Beschwer deführer ihrer Ansicht nach ein kleines Pensum von 25-30 % in geschütztem Rahmen z umutbar (vgl. E. 3.2.2-3) .
Beim Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzeit zusätzlich zu den bereits vorhandenen psychischen Einschränkungen eine rezidivierende depressive Stö rung schweren Ausmasses festgestellt. Sodann sind trotz psychiatrischer Be hand lung nach wie vor eine Panikstörung und eine Störung durch Sedativa und Hypnotika vorhanden.
Dr . B.___ diagnostizierte an s telle einer Anpassungs störung eine Persönlichkeitsstörung
(vgl. Urk. 6/72/12 Mitte).
Ursprünglich diagnostizierte Dr. A.___ die Anpassungsstörung (vgl. E. 3.1) . Sie stellte diesbe züglich eine günstige Prognose bei psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 6/21/7 unten). Dass die Anpassungsstörung von Dr. B.___ nicht mehr bestätigt werden konnte, ist nicht zu beanstanden: Eine solche ist gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien vorübergehender Natur und die Symptome halten, ausser bei der lä ngeren depressiven Reaktion (F 43.21), meist nicht länger als 6 Monate an. Bei längerer Dauer sind sie in einem anderen Kapitel der ICD-10 zu verschlüsseln (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Internationale Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. Auflage, Bern 2008, S. 184 ff.). Damit ist die andere Klassifikation von Dr. B.___
nicht zu beanstanden und entgegen der Ansicht der Vertrauensärzte der Beigeladenen (vgl. E. 3.2.5) drängt sich wegen dieser abweichenden Diagnosestellung keine weitere Abklärung auf.
Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertrauensärzte der Beigeladenen auf eine polydisziplinäre Begutachtung drängen: In somatischer Hinsicht erga ben sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Veränderungen (vgl. E. 2.3). Zudem machten w eder der Beschwerdeführer noch die Beschwer degegnerin Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands geltend. Während des gesamten Revisionsverfahrens waren ausschliesslich der psychi sche Gesundheitszustand Thema der Abklärungen, da in somatischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf bestand und besteht.
Somit ist d as
Gutachten von Dr. B.___
nicht zu beanstanden und es ent spricht auch den erforderlichen Kriterien : Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gut achten beruht auf allseitigen Untersuchunge n, berücksichtig t die geklagten Beschwerden (S. 3 Ziff. 2a) und wurde in Kenntnis der Vorakt en (Anamnese) abgegeben (S. 2 f . Ziff. 1). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in d er Expertise sind begründet (S. 8 ff.). Soweit Dr. B.___ allerdings bereits ab Januar 2010 von eine r Verschlechterung aus ging, ist dies mangels echtzeitlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar, wes halb erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen ist. 4.2
Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___
ab August 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Ge stützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Beschwerdeführer daher in Gutheissung der Beschwerde ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Ob die Schadenminderungspflicht verletzt wurde oder nicht, kann vorliegend grundsätzlich offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nur das Erhöhungsgesuch abgewiesen, die Leistungen aber gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG weder gekürzt noch verweigert. Die Abweisung des Erhöhungsgesuchs erfolgte mit der Begründung, dass keine Verschlechterung nachgewiesen worden sei; es wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht gel tend gemacht, eine Verschlechterung hätte bei einer Behandlung gemäss Auf lage verhindert werden können. Am Rande sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Schadenminderungspflicht, dem Beschwerdeführer auferlegt mit Verfügung vom 4. September 2009 (Urk. 6/41), ohnehin nicht verletzt wurde. Es ist am behandelnden Psychiater, sinnvolle Intervalle zwischen den Therapiestunden festzulegen. Was unter „engmaschig“ zu verstehen ist, ist auslegungsbedürftig und zu wenig konkret, um dem Beschwerdeführer bei einem Stundenrhythmus von jeder zweiten Woche eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor zuwerfen. Eine Auflage bezüglich einer Entzugstherapie wurde sodann seitens der Beschwerdegegnerin nie gemacht. Dass der Beschwerdeführer die Behand lung bei Dr. C.___ erst im November 2009 aufnahm, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht angelastet werden: Ein gewisser zeitlicher Spielraum, um eine geeignete Fachkraft zu finden und einen Termin zu erhalten, muss der versi cherten Person schon zugestanden werden. Aus dem Ausbleiben des von Dr. A.___ prognostizierten Therapieerfolgs (Urk. 6/29 S. 7 f.) darf ebenfalls nichts zuungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der Kostennote vom 4. September 2013 (Urk. 27) ist die Par teientschädigung vorliegen d auf Fr. 1‘906.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
19. September 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1906 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti