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IV.2012.01117

Neuanmeldung, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Zürich SozVersG · 2013-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt als Vorarbeiter im Tiefbau (Urk. 7/ 9).

Am

1 7. April 2003 meldete er sich wegen chronischen Rücken schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte medizinisc he Be richte (Urk. 7/5 - 6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9), einen Auszug aus dem in dividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/24) sowie ein Gutach ten (Urk. 7/22) ein.

Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle eine Kos ten gutsprache für berufliche Massnahmen . Sodann verneinte s ie mit Verfügung vom 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/39) und Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 7/57) einen Rentenanspruch. 1 .2

Am 3. November 2009 (Urk. 7/62) stellte der Versicherte ein Wiederauf nahme ge such

um berufliche Eingliederungsmassna hmen . Die IV-Stelle holte ei nen medi zi nische n Bericht (Urk. 7/74) und einen IK-Auszug (Urk. 7/64) ein und führte berufliche Abklärungen durch (Urk. 7/74) . Nach Zustellung des Vorbe scheids (Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2010

einen An spruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/83). 1.3

Mit Schreiben vom 1 5. Juli 2010 (Urk. 7/84) stellte der Versicherte ein en

Antrag auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 7/109), IK- Auszüge (Urk. 7/105 -

106) sowie einen Arbeitsa bklärungsbericht (Urk. 7/104) ein. Mit Mitteilung vom 3. Juni 2011 (Urk. 7/108) teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass beruflichen Massnahmen nicht möglich seien .

M it Vorbescheid vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/118) stellte die IV-Stelle die Ab wei sung einer Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2012

Einwände (Urk. 7/119 = Urk. 7/120, Urk. 7/122 = Urk. 7/124) . Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/129, Urk. 7/132).

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 0. September 2012 (Urk. 7/138 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. September 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 5. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe I nvalidenrente zu gewähren (S. 2

Ziff. 1), even tuell sei eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung von Amtes wegen in Auftrag zu geben (S.

2 Ziff.

3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2012 (Urk. 7/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde füh rer am 2 6. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde (Urk. 1) den prozessualen An trag, es seien „ im Rahmen der öffentlichen Verhandlung “ verschie dene Zeu gen zu befragen (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer machte weiter eine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gelten d und be gründete dies im Wesentl ichen damit, das Y.___ und der Arbeit geber seien zu seiner Einsatzfähigkeit nicht befragt worden (S. 2 f. Ziff. 4).

Diese formellen Anträge

sind vorab zu prüfen. 1.2

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungspro zess

setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen - im erst instanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an ei nem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Ver fahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis

des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchge führt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung wünscht, der

Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, wes halb dessen Feh len als Verzicht zu werten ist.

Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Euro päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhö rung

oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augen schein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presse anwesenheit zu schliessen ist. Das Gleiche gilt mit Bezug auf einen An trag um Durchführung einer Referentenaudienz. Darin kann nach der Recht sprechung kein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer publi kum s öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erblickt werden. Denn Referentenaudienzen dienen lediglich der vorläufigen Vorlegung der An griffs- und Verteidigungsmittel durch die Parteien, der Ausübung der richter lichen Fragepflicht bei unklaren, unvollständigen oder unbestimmten Vorbring en einer Partei sowie der Bereinigung des Beweisverfahrens; ferner bieten sie die Mög lichkeit eines Augenscheins oder - worauf das fragliche Be gehren der Be schwerdeführerin offenbar abzielte - einer Vergleichsverhandlung (vgl. dazu Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisations recht, 2. Aufl., S.

338 f. Rz 570; Leuch /Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessord nung für den Kanton Bern, 4. Aufl., N 3 zu Art. 176 ZPO; Sträuli /Messmer, Kommen tar

zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 1 und 2 zu § 118 ZPO; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S.

163 und S.

292; Walder-Bohner, Zi vil prozessrecht, 4. Aufl., S. 191). Gegen das Vorliegen eines Begehrens um kon ventionskonforme Verhandlung spricht im Übrigen der Um stand, dass eine Refe rentenaudienz nicht vor dem Kollegialgericht stattfinden muss, sondern der Prä sident bzw. der Referent anstelle des Gerichts eine solche anordnen und durch führen darf (Habscheid, a.a.O., S. 323; Sträuli /Messmer, a.a.O., N

2 zu § 118 ZPO). Eine öffentliche Hauptverhandlung erscheint schliesslich erst in einem späteren Prozessstadium, in der Regel kurz vor oder gar nach Abschluss des Beweis auf nahmeverfahrens, als sinnvoll, da vorher kaum genügend Grundlagen für eine sachgerechte Verhandlung vorliegen, wel che das Gericht zu einer zuverlässigen verfahrensabschliessenden Beurteilung führen könnte (BGE 122 V 47 E.

3a mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts U 57/04 vom 1 5. September 2005 E. 1). 1.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein grei fen den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise be izubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumin dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E.

5.1 S.

390; 127 V 431 E.

3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äuss ern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwal tung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann ab zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.4

Der Beschwerdeführer brachte als einzige Begründung vor, die Beschwer degeg nerin habe weder umfassende Erhebungen über seine Arbeitsbemühungen und –versuche im Y.___ sowie beim Arbeitgeber vorge nommen noch die verantwortlichen Personen befragt. Am besten sei es, wenn das Gericht die entsprechenden Erhebungen direkt vornehme oder eine öffentli che Verhand lung durchführe, um seinen realen Einsatz in den dortigen Institu tionen und die Möglichkeiten in der realen Wirtschaft zu evaluieren (S. 3). Da mit beantragte der Beschwerdeführer nicht eine (partei-) öffentliche Verhandlung im Sinne der EMRK, sondern eine Beweisverhandlung, weshalb von einem Verzicht auf eine konventi onskonforme öffentliche Verhandlung auszugehen ist. Unter diesen Um ständen kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in vorliegendem Verfahren abgesehen werden.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim Y.___ einen Abklärungsbericht ein holte (Urk. 7/104), der sich umfassend mit der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers befasst. Vom neuen Arbeitgeber liegt

ein Arbeitsvertrag (Urk. 7/111) in den Akten. Damit hat die Beschwerde führerin die notwendigen Erhebungen vorgenommen. Im Rahmen des Vorbe scheidver fahrens konnte sich der Beschwerdeführer zu diesen Ak tenstücken sowie - in Kennt nis der Vorakten

- zum Vorbescheid äussern. Damit hatte der Beschwer de füh rer die Möglichkeit sich vor Erlass der Verfügung zum Sachverhalt zu äuss ern . Damit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör vor .

Ein Verfahrensmangel im Sinne einer Gehörsverletzung durch Verletzung der B e gründungspflicht liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin ihre Verfügung vom 2 0. September 2012 auf die letzten eingeholten Berichte und Abklärung ab gestellt hat. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi si onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen von einem seit 2005 unverändertem Gesundheitszustand aus. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zu mutbar. 3 .2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.

1) entgegen, es habe sich am realen Objekt und während mehreren Monaten dauernden Abklärungen ge zeigt, dass ihm selbst leichte Tätigkeiten nur zu 50 % zumutbar seien . Dar über habe sich die Beschwerdegegnerin hinweggesetzt, wenn sie ihm trotz sei nes hoh en

Valideneinkommens ein rentenausschliessendes I nvalideneinkommen zumute (S. 5

Ziff. 4). Der Beschwerdeführer verlangte weiter, es sei eine polydis ziplinäre Begutachtung anzuordnen, da er seit über 3 Jahren medizinisch nicht abgeklärt und generell unterversorgt sei. Er hätte längst in eine psychiatrische Behand lung eingewiesen werden sollen, doch seine Hausärztin habe dies nicht initialisiert. Die medizinische Situation müsse umfassend abgeklärt werden (S. 5 Ziff. 6). Das Valideneinkommen sei viel höher zu bemessen, da er deutlich mehr verdienen würde, hätte er nicht vor über 10 Jahren einen Karriereknick erlitten (S.

5 f. Ziff. 7). Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (S.

6 Ziff. 8). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinende n Ein spra che entscheid vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 7/57) eine erhebliche Verände rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolge d essen ein Anspruch auf Rente zusteht. 4 . 4 .1

Dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/57) lagen im Wesentlichen Arztberichte und ein Gutachten zu Grunde.

Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, Dr. med. A.___, Leitender Arzt,

und Prof. Dr. med. B.___, Konsiliararzt Neur ochirurgie, C.___, erstatteten am 3. April 2003 ihre n Bericht (Urk. 7/5/5-6) und nann ten folg ende Diagnosen (S. 1 oben): - lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - Differentialdiagnose (DD): lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts - Spondylolyse L4/ 5 mit Spondyl olisthesis L4/ 5 und L5/S1 (Spondy liptose L5), Instabilität L2/3/4 mit positionsvariabler Spinalkanalste nose (Myelographie mit Postmyelo -CT und Funktionsmyelogramm vom 5. März 2003)

Sie führten aus, bezüglich des somatisch schmerzauslösenden Befundes bestehe aus rheumatologischer Sicht kein Zweifel. Die Bewältigungsstrategien sei en al ler d ings nicht voll ausgeschöpft. Nach erfolgloser Ausschöpfung der konserva tiven Massnahmen und Ausschluss einer neurochirurgischen Behandlungsmög lichkeit

seien sie der Überzeugung, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähig keit im an gestammten Beruf schwierig sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 6. Juli 2002 bis 3 0. April 2003 (S. 2). 4.2

Dr. med. D.___, FMH Allgemein e Medizin, erstattete am 3. Mai 2003 ihren Bericht

(Urk. 7/5/1-4) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - lumbospondylogenes Syndrom bei DD lumboradikuläres Syndrom L4 rechts bei Spondylolystesis L4/L5 und L5/S1, Instabilität L2/3/4 mit Spi nalkanalstenose

Sie nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koro nare Herzkrankheit (KHK) mit Status nach My ok ardinfarkt und p erkutane r

trans lumi nale r

Angioplastie (PTA) .

Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 6. Juli 2002 (lit . B). Sie gab an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, berufliche Massnah men seien aber angezeigt (lit . C). Sie führte

aus, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins rechte Bein, bei Belastung würden sich die Schmerzen verstärken (lit . D). 4.3

Dr. med. E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,

C.___, erstattete seinen Bericht am 8. Mai 2003 (Urk. 7/6 /3) und nannte als D iag nosen beim Austritt : - l umboradikuläres Reiz- und se nsibles Ausfallsyndrom L5 recht s - Diskushernie L3/L4 mit intraforaminaler Einengung und Nervenwur zelkompression rechts, enger Spinalkanal L4/L5, Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthesis (CT-LWS vom 1 5. August 2002) - Status nach epiduraler Infiltration mit Kenacort am 3 0. Oktober 2002 - radio logisch Arthrose des rechten Iliosakralgelenk (ISG) ohne ISG-Blo ckade - KHK - Status nach Myokardinfarkt März 1989, Status nach perkutaner lumi nale r koronare r

Angioplastie (PTCA) und Stent März 2002

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich einer Hospitalisation vom 2 9. Oktober bis 2 0. November 2002 behandelt worden. Eine Nachkontrolle habe nicht stattgefunden. Er habe dem Beschwerdeführer am Austrittstag eine Ar beits unfähigkeit von 100 % vom 2 9. Oktober bis 2 0. November 2002 und eine Ar beits unfähigkeit von 50 % vom 2 1. November bis 4. Dezember 2002 attes tiert. Eine weiterführende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der fehlen den Nachkontrolle nicht möglich. 4.4

Am 2 7. September 2004 erstattete Dr. med. F.___, FMH für Rheumatolo gie,

Physikalische Medizin und Rehabilitation, sein Gutach ten (Urk. 7/22) und nannte folgende Diagnosen (S. 2): - s ensibles lumboradikuläres Reizsyndrom rechts bei engem Spinalkanal L4/L3 - Retrolisthesis L5 und L5/S1 - Diskushernie L3/L4 - i nfraforaminale Einengung Nervenwurzelkompression L4 rechts zum Teil L5 rechts - Status nach My o kardinfarkt März 1998 und PTCA und Stent März 2002

Er führte aus, e r habe den Beschwerdeführer am 2 3. September 2004 untersucht und

attestierte

ihm per 1. Januar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (keine schweren bis mittelschweren Lasten, wechselnde Positionen teils sitzend und stehend, nicht längere Gehdistanzen und auch keine Arbeiten über der Horizontalen; S. 3 oben). 4.5

Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stell ung nahme vom 8. Dezember 2012 (Urk. 7/56) aus, es könne weiterhin von einer Ar beitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten im beschriebenen Belas tungs profil

ausgegangen werden . Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (S. 3). 5. 5 .1

Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid im Dezember 2005 finden sich in den Akten die folgenden Bericht e :

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) nannte in ihrem Bericht vom 3 0. April 2009 (Urk. 7/74/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches L umbo vertebrals yndrom (LVS) und eine Schmerzverarbeitungsstörung, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein e KHK und einen Status nach Myokardinfarkt 1998 und nach Stent 2002 (Ziff. 1.1). Der Be schwer deführer habe unveränderte Rückenschmerzen und es gehe ihm schlecht, da er schon lange aus dem Arbeitsprozess ausgeschlossen sei und bei der jetzi gen Wirt schaftslage keine Chance für eine leichte bis mittelschwere Arbeit habe (Ziff. 1.4). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit März 2003 (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit sei keine Rücken belastung mög lich u nd aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 1.7). 5.2

Am 1 8. Mai 2009 erstattete n

Dr. med. H.___, Assistenzarzt und Dr. med.

I.___, Oberarzt, C.___, ihren Bericht (Urk. 7/74/11-15 = Urk. 7/132/4-6) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - c hronisches L umbovertebralsyndrom und Verdacht auf intermittieren des/belastungsabhängiges lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei deutliche n

Foraminalstenosen L5/S1 beidseits bei instabiler Spondylo listhesis bei Spondylolyse LWK5 mit Spondyl olisthesis und Protrusion L5/S1 - Spondylolyse L4 mit mässigen Foraminalstenosen L4/L5 beidseits (radi kuloär asymptomatisch) - Anterolisthesis L5 Grad I (mit Zunahme um 10 mm in Inklination) und von LWK2 Grad I ohne Instabilitätszeichen. Retrolisthesis von L3 Grad I ohne Instabilitätszeichen - Fehlhaltung/ Fehlform (lumbosacraler Überhang, Streckhaltung obere LWS) - m ehrsegmentale degenerative Veränderungen mit mehrsegmentalen leichten Spinalkanalstenosen - Hinweise auf Schmerzverarbeitungsstörung - KHK - Status nach inferoposteriorer

Myokardinfark 1998 - Status nach PTCA und Stent 2002 - k ardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF),

Dyslipidämie, Raucher

Sie führten aus, ihnen sei das jetzige Leiden des Beschwerdeführers bekannt und es habe sich im Vergleich zum Jahr 2002 nicht geändert (S. 1). Es bestünden eine erhebliche Chronifizierung und Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungs störung

(S.

2 oben). Schwerstarbeit im bisherigen Beruf als Baupolier sei aus rheuma to lo gischer Sicht nicht zumutbar. Für leichte und mittelschwere Arbeiten mit Wechsel belastung der Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig. Während der Hospitalisation vom 2 7. April bis 9. Mai 2009 sei der Beschwerd e führer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Anschliessend bestehe medizinisch-theo retisch eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % für leichte und mit telschwere Ar beiten mit Möglichkeiten zu Wechselpositionen. Für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Vorarbeiter/angelernter Tiefbauarbeiter sei der Be schwerdeführer hin gegen längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 5.3

Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzärz tin,

L.___, erstatteten am 1 4. Juli 2009 ihren Austrittsbericht (Urk. 7 /74/6-10 = Urk. 7/129/1 -7). Sie nannten folgende Diagnosen (S.

1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - Foraminalstenose L4/L5 und L5/S1 beidseits - Anterolisthesis L5 Grad I und L 2 Grad I, ohne Instabilitätszeichen - Retroistesis L3 Grad I ohne Instabilitätszeichen - Bandscheibenprotrusion L5/S1 - Verdacht auf intermittierendes belastungsabhängiges lumboradikulä res

Reizsyndromm L5 rechts - Fehlhaltung/-form Lendenwirbelsäule (LWS) - massive Schmerzverarbeitungsstörung - KHK mit - Status nach interoposteriorem

Myocardinfarkt 1998 - Status nach PTCA und Stent 2002 - Dyslipidämie - Nikotinabusus

Sie führten unter anderem aus, d ie aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen aufgrund des Schmerzes eingeschränkt, mit Ausnahme der Flexion (S.

2). Der Beschwerdeführer habe realisiert, dass er schmerzbedingt sich immer mehr vo n Aussenkontakten zurückgezogen, nur noch ge grübelt und Probleme gesehen habe, keine befriedigende Tagesstruktur mehr habe aufbauen können und so immer mehr in eine depressive Entwicklung und Perspektivlo sig keit a bgeglitten sei (S. 3). Sie attestierten dem Beschwer deführer vom 1. Juni bis 2 9. Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 unten). 5 . 4

M.___, Gruppenleiterin, und N.___, Betriebsleiter, Y.___, erstatteten ihren Abklärungsbericht am 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/104). Sie führ te n aus, die Abklärung zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe vom 1 . März bis 2 7. Mai 2011 gedauert und das A rbeitspensum habe zwischen 50 un d 70 % betragen. Die Zielsetzung sei eine Ste igerung der Arbeitszeit von 50 auf 100 % gewesen (S. 1).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe von Anfang an ein gutes Niveau er reicht. Er habe sich nach Erhalt der relevanten Informationen so organisiert, dass

er möglichst speditiv zu einem gute n Arbeitsergebnis gekommen sei, dies sei ihm

wichtig gewesen. Er habe sich während der Dauer der Arbeitszeit prob lemlos konzentrieren können und habe eine durchschnittliche Arbeitsleistung von zirka 100 % bei einer Arbeitszeit von 3.75 Stunden und von zirka 90 % bei e inem Ta ge s pensum von 7 Stunden erbracht (S. 2).

Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe oft angegeben, er leide unter starken Rückenschmerzen. Mit fortschreitender Arbeitszeit hätten diese zuge nommen. An denjenigen Nachmittagen, an denen der Beschwerdeführer gear beitet habe, habe sich seine Leistungsfähigkeit vermindert und er habe vermehrt das Bedürfnis gehabt, seinen Rücken zu entlasten. Dies habe sich darin geäus sert, dass er häufig aufgestanden und im Raum umherg egangen sei . Er sei aber trotz den starken Schmerzen bei der Arbeit geblieben (S. 3 Mitte).

D er Beschwerdeführer habe auch unter Druck ruhig und konzentriert gearbeitet und während der Dauer der Abklärung habe keine psychische Beeinträchtigu ng, welche Einfluss auf sei ne Arbeitsleistung gehabt hätte, beobachtet werden kön nen (S.

3). Der Beschwerdeführer habe vom 1. bis 3 1. März in einem Pensum von 50 % und ab 1. April mit einem Pensum von 70 % gearbeitet. Der Beschwer de führer habe angegeben, eine weitere Erhöhung des Pensums sei für ihn in An be tracht des Rückenleides nicht möglich. In ihrer Gesamtbeurteilung hielten sie fest, e in Pensum von 50 % in der freien Wirtschaft (körperlich an spruchslose Arbeit) erscheine

für den Beschwerdeführer als sinnvoll (S. 4 unten). 5 . 5

Am 2 6. Juni 2011 erstattete Dr. D.___

einen weiteren Bericht (Urk. 7/109). Sie nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ein chro ni sches

LVS mit Schmerzverarbeitungsstörung (Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwer de führer sei im Juni 2010 zuletzt in der Kontrolle gewesen. Sie könne aus diesem Grund keine aktuellen Befunde nennen und k eine aktuelle Anamnese an geben (Ziff. 1.11). 5 . 6

Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Medizin, RAD, nahm am 2 3. Mai 2012 (Urk. 7/137) zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Der Beschwerdeführer sei in keiner psychiatrischen Behandlung. Er werde nur von Dr. D.___ be treut, die ihn letztmals im Frühjahr 2010 ge sehen habe. Im Bericht der Abklärung des Y.___ seien klar keine Hinweise auf eine psychische Beein träch tigung gegeben worden . Auch in den Momenten, a ls der Beschwerdeführer angegeben habe, es gehe ihm wegen den Rückenschmerzen schlecht, habe er konzentriert und zuverlässig gearbeitet. Er habe sich somit wohl subjektiv nicht in der Lage gesehen, mehr zu arbeiten, aber die objektiven Befunde zeig t en keine

relevanten Einschränkungen, welche dies begründen würden. Somit könne wei ter hin an einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit festge halten werden (S. 2 unten). 6 . 6 .1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem recht s kräftig en rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2005

bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. September 2012, welcher recht sprech ungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E.

1.2), in einem r elevanten Ausmass verschlechtert hat. Vorliegend werden diese beiden Sachverhalte für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Be schwerdeführers einander gegenüber gestellt, da die Beschwerde gegnerin nach der erneuten Anmeldung vom 3. November 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.2) nicht den

Rentenanspruch

ge prüft hat, sondern die beruflichen Ein gliederungs mass nahmen. 6 .2

Die Rentenabweisung im Jahr 2005 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 7/57 S. 3) gestützt auf die Invaliditätsbemessung, wel che einen Invaliditätsgrad von 33 % ergab. Dabei ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei .

Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem Abklärungsbericht des Y.___ sei ersichtlich, dass ihm ein Pensum über 50 % nicht möglich sei. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin hinweggesetzt . Er sei seit über 3 Jahren medizinisch nicht abgeklärt und generell unterversorgt. Er hätte längst in eine psychiatrische Behandlung eingewiesen werden sollen, doch die Haus ärzti n habe dies nicht initialisiert (vorstehend E. 3.2). 6 .3

In einem Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vorstehend E.

2.3). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Aspekte vor, welche belegen, dass sich sein Gesundheitszust a nd verschlechtert haben sollte .

Er macht einzig geltend, dass er auch in einer an gepassten Tätigkeit nicht 100 %

Arbeitsfähig sei,

ohne weiter auszuführen, aus welchen gesundheitlichen Grün den

er dies nicht sei und inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert ha be .

I n der Gesamtbeurteilung im Abklärungsbericht (vorstehend E. 5 . 4) wurde fest gehalten, dem Beschwerdeführer sei ein Pensum von 50 % für körperlich an spruchslose Tätigkeiten zumutbar. Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zur Feststellung, das Pensum des Beschwerdeführers habe von 50 auf 70 %

er höht werden können und er habe bei einem Pensum von 7 Stunden immer noch eine durchschnittliche Ar beitsleistung von 90 %

er bracht .

Geht man da von aus,

dass ein Pensum von 100 % eine Arbeitszeit von 8

- 8.4

Stunden pro Tag entspricht, so entsprechen 7 Stunden pro Tag einem Pensum von rund 85 % (100 : 8 x 7 = 87.5 %; 100 : 8.4 x 7 = 83.3 %) . Unter Be rück sichtigung der Leistungsverminderung von 1 0 % bei einem Pensum von 70 % ent spricht das Tagespensum von 7 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (85

:

100 x 0. 9). Die

effektiv realisierte Arbeitsfähigkeit liegt damit höher als diejenige,

die in der Gesamtbeurteilung postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive der gesteigerten Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Verwertbarkeit wird nebst diesem inneren Widerspruch auch dadurch beeinträchtigt, dass der Ab klärungsbericht nicht von medizinischen Fach personen verfasst wurde und sich darin vorwiegend die subjektiven Befinden des Beschwerdeführers und die von ihm selbst postulierten Belastungslimiten

wie derspiegelt en .

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 7. April 2003 meldete er sich wegen chronischen Rücken schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte medizinisc he Be richte (Urk. 7/5 -

E. 1.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde (Urk. 1) den prozessualen An trag, es seien „ im Rahmen der öffentlichen Verhandlung “ verschie dene Zeu gen zu befragen (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer machte weiter eine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gelten d und be gründete dies im Wesentl ichen damit, das Y.___ und der Arbeit geber seien zu seiner Einsatzfähigkeit nicht befragt worden (S. 2 f. Ziff. 4).

Diese formellen Anträge

sind vorab zu prüfen.

E. 1.2 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungspro zess

setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen - im erst instanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an ei nem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Ver fahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis

des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchge führt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung wünscht, der

Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, wes halb dessen Feh len als Verzicht zu werten ist.

Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein grei fen den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise be izubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumin dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E.

5.1 S.

390; 127 V 431 E.

3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äuss ern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwal tung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann ab zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

E. 1.4 ). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit März 2003 (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit sei keine Rücken belastung mög lich u nd aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 1.7). 5.2

Am 1 8. Mai 2009 erstattete n

Dr. med. H.___, Assistenzarzt und Dr. med.

I.___, Oberarzt, C.___, ihren Bericht (Urk. 7/74/11-15 = Urk. 7/132/4-6) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - c hronisches L umbovertebralsyndrom und Verdacht auf intermittieren des/belastungsabhängiges lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei deutliche n

Foraminalstenosen L5/S1 beidseits bei instabiler Spondylo listhesis bei Spondylolyse LWK5 mit Spondyl olisthesis und Protrusion L5/S1 - Spondylolyse L4 mit mässigen Foraminalstenosen L4/L5 beidseits (radi kuloär asymptomatisch) - Anterolisthesis L5 Grad I (mit Zunahme um 10 mm in Inklination) und von LWK2 Grad I ohne Instabilitätszeichen. Retrolisthesis von L3 Grad I ohne Instabilitätszeichen - Fehlhaltung/ Fehlform (lumbosacraler Überhang, Streckhaltung obere LWS) - m ehrsegmentale degenerative Veränderungen mit mehrsegmentalen leichten Spinalkanalstenosen - Hinweise auf Schmerzverarbeitungsstörung - KHK - Status nach inferoposteriorer

Myokardinfark 1998 - Status nach PTCA und Stent 2002 - k ardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF),

Dyslipidämie, Raucher

Sie führten aus, ihnen sei das jetzige Leiden des Beschwerdeführers bekannt und es habe sich im Vergleich zum Jahr 2002 nicht geändert (S. 1). Es bestünden eine erhebliche Chronifizierung und Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungs störung

(S.

2 oben). Schwerstarbeit im bisherigen Beruf als Baupolier sei aus rheuma to lo gischer Sicht nicht zumutbar. Für leichte und mittelschwere Arbeiten mit Wechsel belastung der Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig. Während der Hospitalisation vom 2 7. April bis 9. Mai 2009 sei der Beschwerd e führer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Anschliessend bestehe medizinisch-theo retisch eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % für leichte und mit telschwere Ar beiten mit Möglichkeiten zu Wechselpositionen. Für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Vorarbeiter/angelernter Tiefbauarbeiter sei der Be schwerdeführer hin gegen längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 5.3

Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzärz tin,

L.___, erstatteten am 1 4. Juli 2009 ihren Austrittsbericht (Urk. 7 /74/6-10 = Urk. 7/129/1 -7). Sie nannten folgende Diagnosen (S.

1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - Foraminalstenose L4/L5 und L5/S1 beidseits - Anterolisthesis L5 Grad I und L 2 Grad I, ohne Instabilitätszeichen - Retroistesis L3 Grad I ohne Instabilitätszeichen - Bandscheibenprotrusion L5/S1 - Verdacht auf intermittierendes belastungsabhängiges lumboradikulä res

Reizsyndromm L5 rechts - Fehlhaltung/-form Lendenwirbelsäule (LWS) - massive Schmerzverarbeitungsstörung - KHK mit - Status nach interoposteriorem

Myocardinfarkt 1998 - Status nach PTCA und Stent 2002 - Dyslipidämie - Nikotinabusus

Sie führten unter anderem aus, d ie aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen aufgrund des Schmerzes eingeschränkt, mit Ausnahme der Flexion (S.

2). Der Beschwerdeführer habe realisiert, dass er schmerzbedingt sich immer mehr vo n Aussenkontakten zurückgezogen, nur noch ge grübelt und Probleme gesehen habe, keine befriedigende Tagesstruktur mehr habe aufbauen können und so immer mehr in eine depressive Entwicklung und Perspektivlo sig keit a bgeglitten sei (S. 3). Sie attestierten dem Beschwer deführer vom 1. Juni bis 2 9. Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 unten). 5 . 4

M.___, Gruppenleiterin, und N.___, Betriebsleiter, Y.___, erstatteten ihren Abklärungsbericht am 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/104). Sie führ te n aus, die Abklärung zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe vom 1 . März bis 2 7. Mai 2011 gedauert und das A rbeitspensum habe zwischen 50 un d 70 % betragen. Die Zielsetzung sei eine Ste igerung der Arbeitszeit von 50 auf 100 % gewesen (S. 1).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe von Anfang an ein gutes Niveau er reicht. Er habe sich nach Erhalt der relevanten Informationen so organisiert, dass

er möglichst speditiv zu einem gute n Arbeitsergebnis gekommen sei, dies sei ihm

wichtig gewesen. Er habe sich während der Dauer der Arbeitszeit prob lemlos konzentrieren können und habe eine durchschnittliche Arbeitsleistung von zirka 100 % bei einer Arbeitszeit von 3.75 Stunden und von zirka 90 % bei e inem Ta ge s pensum von 7 Stunden erbracht (S. 2).

Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe oft angegeben, er leide unter starken Rückenschmerzen. Mit fortschreitender Arbeitszeit hätten diese zuge nommen. An denjenigen Nachmittagen, an denen der Beschwerdeführer gear beitet habe, habe sich seine Leistungsfähigkeit vermindert und er habe vermehrt das Bedürfnis gehabt, seinen Rücken zu entlasten. Dies habe sich darin geäus sert, dass er häufig aufgestanden und im Raum umherg egangen sei . Er sei aber trotz den starken Schmerzen bei der Arbeit geblieben (S. 3 Mitte).

D er Beschwerdeführer habe auch unter Druck ruhig und konzentriert gearbeitet und während der Dauer der Abklärung habe keine psychische Beeinträchtigu ng, welche Einfluss auf sei ne Arbeitsleistung gehabt hätte, beobachtet werden kön nen (S.

3). Der Beschwerdeführer habe vom 1. bis 3 1. März in einem Pensum von 50 % und ab 1. April mit einem Pensum von 70 % gearbeitet. Der Beschwer de führer habe angegeben, eine weitere Erhöhung des Pensums sei für ihn in An be tracht des Rückenleides nicht möglich. In ihrer Gesamtbeurteilung hielten sie fest, e in Pensum von 50 % in der freien Wirtschaft (körperlich an spruchslose Arbeit) erscheine

für den Beschwerdeführer als sinnvoll (S. 4 unten). 5 . 5

Am 2 6. Juni 2011 erstattete Dr. D.___

einen weiteren Bericht (Urk. 7/109). Sie nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ein chro ni sches

LVS mit Schmerzverarbeitungsstörung (Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwer de führer sei im Juni 2010 zuletzt in der Kontrolle gewesen. Sie könne aus diesem Grund keine aktuellen Befunde nennen und k eine aktuelle Anamnese an geben (Ziff. 1.11). 5 . 6

Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Medizin, RAD, nahm am 2 3. Mai 2012 (Urk. 7/137) zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Der Beschwerdeführer sei in keiner psychiatrischen Behandlung. Er werde nur von Dr. D.___ be treut, die ihn letztmals im Frühjahr 2010 ge sehen habe. Im Bericht der Abklärung des Y.___ seien klar keine Hinweise auf eine psychische Beein träch tigung gegeben worden . Auch in den Momenten, a ls der Beschwerdeführer angegeben habe, es gehe ihm wegen den Rückenschmerzen schlecht, habe er konzentriert und zuverlässig gearbeitet. Er habe sich somit wohl subjektiv nicht in der Lage gesehen, mehr zu arbeiten, aber die objektiven Befunde zeig t en keine

relevanten Einschränkungen, welche dies begründen würden. Somit könne wei ter hin an einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit festge halten werden (S. 2 unten). 6 . 6 .1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem recht s kräftig en rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2005

bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. September 2012, welcher recht sprech ungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E.

1.2), in einem r elevanten Ausmass verschlechtert hat. Vorliegend werden diese beiden Sachverhalte für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Be schwerdeführers einander gegenüber gestellt, da die Beschwerde gegnerin nach der erneuten Anmeldung vom 3. November 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.2) nicht den

Rentenanspruch

ge prüft hat, sondern die beruflichen Ein gliederungs mass nahmen. 6 .2

Die Rentenabweisung im Jahr 2005 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 7/57 S. 3) gestützt auf die Invaliditätsbemessung, wel che einen Invaliditätsgrad von 33 % ergab. Dabei ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei .

Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem Abklärungsbericht des Y.___ sei ersichtlich, dass ihm ein Pensum über 50 % nicht möglich sei. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin hinweggesetzt . Er sei seit über 3 Jahren medizinisch nicht abgeklärt und generell unterversorgt. Er hätte längst in eine psychiatrische Behandlung eingewiesen werden sollen, doch die Haus ärzti n habe dies nicht initialisiert (vorstehend E. 3.2). 6 .3

In einem Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vorstehend E.

2.3). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Aspekte vor, welche belegen, dass sich sein Gesundheitszust a nd verschlechtert haben sollte .

Er macht einzig geltend, dass er auch in einer an gepassten Tätigkeit nicht 100 %

Arbeitsfähig sei,

ohne weiter auszuführen, aus welchen gesundheitlichen Grün den

er dies nicht sei und inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert ha be .

I n der Gesamtbeurteilung im Abklärungsbericht (vorstehend E. 5 . 4) wurde fest gehalten, dem Beschwerdeführer sei ein Pensum von 50 % für körperlich an spruchslose Tätigkeiten zumutbar. Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zur Feststellung, das Pensum des Beschwerdeführers habe von 50 auf 70 %

er höht werden können und er habe bei einem Pensum von 7 Stunden immer noch eine durchschnittliche Ar beitsleistung von 90 %

er bracht .

Geht man da von aus,

dass ein Pensum von 100 % eine Arbeitszeit von

E. 6 Ziff. 1 EMRK in vorliegendem Verfahren abgesehen werden.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim Y.___ einen Abklärungsbericht ein holte (Urk. 7/104), der sich umfassend mit der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers befasst. Vom neuen Arbeitgeber liegt

ein Arbeitsvertrag (Urk. 7/111) in den Akten. Damit hat die Beschwerde führerin die notwendigen Erhebungen vorgenommen. Im Rahmen des Vorbe scheidver fahrens konnte sich der Beschwerdeführer zu diesen Ak tenstücken sowie - in Kennt nis der Vorakten

- zum Vorbescheid äussern. Damit hatte der Beschwer de füh rer die Möglichkeit sich vor Erlass der Verfügung zum Sachverhalt zu äuss ern . Damit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör vor .

Ein Verfahrensmangel im Sinne einer Gehörsverletzung durch Verletzung der B e gründungspflicht liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin ihre Verfügung vom 2 0. September 2012 auf die letzten eingeholten Berichte und Abklärung ab gestellt hat. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 8 x 7 = 87.5 %; 100 : 8.4 x 7 = 83.3 %) . Unter Be rück sichtigung der Leistungsverminderung von 1 0 % bei einem Pensum von 70 % ent spricht das Tagespensum von 7 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (85

:

100 x 0. 9). Die

effektiv realisierte Arbeitsfähigkeit liegt damit höher als diejenige,

die in der Gesamtbeurteilung postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive der gesteigerten Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Verwertbarkeit wird nebst diesem inneren Widerspruch auch dadurch beeinträchtigt, dass der Ab klärungsbericht nicht von medizinischen Fach personen verfasst wurde und sich darin vorwiegend die subjektiven Befinden des Beschwerdeführers und die von ihm selbst postulierten Belastungslimiten

wie derspiegelt en .

Dispositiv
  1. 1 , E. 5 . 5 ) geht hervor, dass der Be schwerdeführer zuletzt im Juni 2010 in hausärztlicher Behandlung gewesen war. Aus diesem Grund kann weniger von einer generellen medizinischen Unterver sorgung gesprochen werden , als von einem offensichtlich wenig ausgeprägten L eidensdruck.      Aufgrund des medizinisch en Sachverhalts bestehen schliesslich auch keine An haltspunkte, welche eine polydisziplinäre Abklärung rec htfertigen würden . 6 .5      Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass für die Beurteilung des Ge sundheitszustandes auf die Berichte abgestellt werden kann.      Die Hausärztin, Dr.  D.___ , hat sich nicht weiter zur Arbeitsfähigkeit ge äussert (vorstehend E. 5 .5 ), da sie der Beschwerdeführer seit Juni 2010 nicht mehr aufgesucht hat . Für die Beurteilung wird damit auf den Bericht der Ärzte des C.___ abgestellt (vorstehend E. 5.2), in welchem dem Beschwerde führer eine Arbeitsunfähigkeit von 0  % für leichte und mittelschwere Tätig kei ten attestiert wurde .      Dieser Bericht ist für die Beantwortung der Fragen umfassend. Er beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rücksichtigt die von dem Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise. Er erfüll t die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 2.4 ) voll um fänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 6 .6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Einschätzung von Dr.  F.___ (vorstehend E. 3.5) keine wesentlichen Änderungen ergeben ha ben . Dr.  F.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine behinderungsbedingte Tä tig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100  % . Diese Einschätzung stimmt weitgehend mit d er Beurteilung durch die Ärzte des C.___ überein, welche dem Be schwer deführer nach Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 0  % attestiert haben. Da mit ist der massgebende Sachverhalt im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2005 unverändert .      Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 7 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Sodann erkennt das Gericht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01117 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

17. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Haus zur alten Dorfbank, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt als Vorarbeiter im Tiefbau (Urk. 7/ 9).

Am

1 7. April 2003 meldete er sich wegen chronischen Rücken schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte medizinisc he Be richte (Urk. 7/5 - 6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9), einen Auszug aus dem in dividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/24) sowie ein Gutach ten (Urk. 7/22) ein.

Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle eine Kos ten gutsprache für berufliche Massnahmen . Sodann verneinte s ie mit Verfügung vom 2 3. Mai 2005 (Urk. 7/39) und Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 7/57) einen Rentenanspruch. 1 .2

Am 3. November 2009 (Urk. 7/62) stellte der Versicherte ein Wiederauf nahme ge such

um berufliche Eingliederungsmassna hmen . Die IV-Stelle holte ei nen medi zi nische n Bericht (Urk. 7/74) und einen IK-Auszug (Urk. 7/64) ein und führte berufliche Abklärungen durch (Urk. 7/74) . Nach Zustellung des Vorbe scheids (Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Februar 2010

einen An spruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/83). 1.3

Mit Schreiben vom 1 5. Juli 2010 (Urk. 7/84) stellte der Versicherte ein en

Antrag auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 7/109), IK- Auszüge (Urk. 7/105 -

106) sowie einen Arbeitsa bklärungsbericht (Urk. 7/104) ein. Mit Mitteilung vom 3. Juni 2011 (Urk. 7/108) teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass beruflichen Massnahmen nicht möglich seien .

M it Vorbescheid vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/118) stellte die IV-Stelle die Ab wei sung einer Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2012

Einwände (Urk. 7/119 = Urk. 7/120, Urk. 7/122 = Urk. 7/124) . Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/129, Urk. 7/132).

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 2 0. September 2012 (Urk. 7/138 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. September 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 5. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe I nvalidenrente zu gewähren (S. 2

Ziff. 1), even tuell sei eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung von Amtes wegen in Auftrag zu geben (S.

2 Ziff.

3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2012 (Urk. 7/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde füh rer am 2 6. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde (Urk. 1) den prozessualen An trag, es seien „ im Rahmen der öffentlichen Verhandlung “ verschie dene Zeu gen zu befragen (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer machte weiter eine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gelten d und be gründete dies im Wesentl ichen damit, das Y.___ und der Arbeit geber seien zu seiner Einsatzfähigkeit nicht befragt worden (S. 2 f. Ziff. 4).

Diese formellen Anträge

sind vorab zu prüfen. 1.2

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungspro zess

setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen - im erst instanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an ei nem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Ver fahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis

des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchge führt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung wünscht, der

Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, wes halb dessen Feh len als Verzicht zu werten ist.

Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Euro päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhö rung

oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augen schein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presse anwesenheit zu schliessen ist. Das Gleiche gilt mit Bezug auf einen An trag um Durchführung einer Referentenaudienz. Darin kann nach der Recht sprechung kein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer publi kum s öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erblickt werden. Denn Referentenaudienzen dienen lediglich der vorläufigen Vorlegung der An griffs- und Verteidigungsmittel durch die Parteien, der Ausübung der richter lichen Fragepflicht bei unklaren, unvollständigen oder unbestimmten Vorbring en einer Partei sowie der Bereinigung des Beweisverfahrens; ferner bieten sie die Mög lichkeit eines Augenscheins oder - worauf das fragliche Be gehren der Be schwerdeführerin offenbar abzielte - einer Vergleichsverhandlung (vgl. dazu Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisations recht, 2. Aufl., S.

338 f. Rz 570; Leuch /Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessord nung für den Kanton Bern, 4. Aufl., N 3 zu Art. 176 ZPO; Sträuli /Messmer, Kommen tar

zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 1 und 2 zu § 118 ZPO; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S.

163 und S.

292; Walder-Bohner, Zi vil prozessrecht, 4. Aufl., S. 191). Gegen das Vorliegen eines Begehrens um kon ventionskonforme Verhandlung spricht im Übrigen der Um stand, dass eine Refe rentenaudienz nicht vor dem Kollegialgericht stattfinden muss, sondern der Prä sident bzw. der Referent anstelle des Gerichts eine solche anordnen und durch führen darf (Habscheid, a.a.O., S. 323; Sträuli /Messmer, a.a.O., N

2 zu § 118 ZPO). Eine öffentliche Hauptverhandlung erscheint schliesslich erst in einem späteren Prozessstadium, in der Regel kurz vor oder gar nach Abschluss des Beweis auf nahmeverfahrens, als sinnvoll, da vorher kaum genügend Grundlagen für eine sachgerechte Verhandlung vorliegen, wel che das Gericht zu einer zuverlässigen verfahrensabschliessenden Beurteilung führen könnte (BGE 122 V 47 E.

3a mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts U 57/04 vom 1 5. September 2005 E. 1). 1.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein grei fen den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise be izubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumin dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E.

5.1 S.

390; 127 V 431 E.

3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äuss ern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwal tung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann ab zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.4

Der Beschwerdeführer brachte als einzige Begründung vor, die Beschwer degeg nerin habe weder umfassende Erhebungen über seine Arbeitsbemühungen und –versuche im Y.___ sowie beim Arbeitgeber vorge nommen noch die verantwortlichen Personen befragt. Am besten sei es, wenn das Gericht die entsprechenden Erhebungen direkt vornehme oder eine öffentli che Verhand lung durchführe, um seinen realen Einsatz in den dortigen Institu tionen und die Möglichkeiten in der realen Wirtschaft zu evaluieren (S. 3). Da mit beantragte der Beschwerdeführer nicht eine (partei-) öffentliche Verhandlung im Sinne der EMRK, sondern eine Beweisverhandlung, weshalb von einem Verzicht auf eine konventi onskonforme öffentliche Verhandlung auszugehen ist. Unter diesen Um ständen kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in vorliegendem Verfahren abgesehen werden.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim Y.___ einen Abklärungsbericht ein holte (Urk. 7/104), der sich umfassend mit der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers befasst. Vom neuen Arbeitgeber liegt

ein Arbeitsvertrag (Urk. 7/111) in den Akten. Damit hat die Beschwerde führerin die notwendigen Erhebungen vorgenommen. Im Rahmen des Vorbe scheidver fahrens konnte sich der Beschwerdeführer zu diesen Ak tenstücken sowie - in Kennt nis der Vorakten

- zum Vorbescheid äussern. Damit hatte der Beschwer de füh rer die Möglichkeit sich vor Erlass der Verfügung zum Sachverhalt zu äuss ern . Damit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör vor .

Ein Verfahrensmangel im Sinne einer Gehörsverletzung durch Verletzung der B e gründungspflicht liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin ihre Verfügung vom 2 0. September 2012 auf die letzten eingeholten Berichte und Abklärung ab gestellt hat. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva lidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi si onsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cher ten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin weisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen von einem seit 2005 unverändertem Gesundheitszustand aus. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zu mutbar. 3 .2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.

1) entgegen, es habe sich am realen Objekt und während mehreren Monaten dauernden Abklärungen ge zeigt, dass ihm selbst leichte Tätigkeiten nur zu 50 % zumutbar seien . Dar über habe sich die Beschwerdegegnerin hinweggesetzt, wenn sie ihm trotz sei nes hoh en

Valideneinkommens ein rentenausschliessendes I nvalideneinkommen zumute (S. 5

Ziff. 4). Der Beschwerdeführer verlangte weiter, es sei eine polydis ziplinäre Begutachtung anzuordnen, da er seit über 3 Jahren medizinisch nicht abgeklärt und generell unterversorgt sei. Er hätte längst in eine psychiatrische Behand lung eingewiesen werden sollen, doch seine Hausärztin habe dies nicht initialisiert. Die medizinische Situation müsse umfassend abgeklärt werden (S. 5 Ziff. 6). Das Valideneinkommen sei viel höher zu bemessen, da er deutlich mehr verdienen würde, hätte er nicht vor über 10 Jahren einen Karriereknick erlitten (S.

5 f. Ziff. 7). Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (S.

6 Ziff. 8). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinende n Ein spra che entscheid vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 7/57) eine erhebliche Verände rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolge d essen ein Anspruch auf Rente zusteht. 4 . 4 .1

Dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/57) lagen im Wesentlichen Arztberichte und ein Gutachten zu Grunde.

Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, Dr. med. A.___, Leitender Arzt,

und Prof. Dr. med. B.___, Konsiliararzt Neur ochirurgie, C.___, erstatteten am 3. April 2003 ihre n Bericht (Urk. 7/5/5-6) und nann ten folg ende Diagnosen (S. 1 oben): - lumbospondylogenes Syndrom rechts bei - Differentialdiagnose (DD): lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts - Spondylolyse L4/ 5 mit Spondyl olisthesis L4/ 5 und L5/S1 (Spondy liptose L5), Instabilität L2/3/4 mit positionsvariabler Spinalkanalste nose (Myelographie mit Postmyelo -CT und Funktionsmyelogramm vom 5. März 2003)

Sie führten aus, bezüglich des somatisch schmerzauslösenden Befundes bestehe aus rheumatologischer Sicht kein Zweifel. Die Bewältigungsstrategien sei en al ler d ings nicht voll ausgeschöpft. Nach erfolgloser Ausschöpfung der konserva tiven Massnahmen und Ausschluss einer neurochirurgischen Behandlungsmög lichkeit

seien sie der Überzeugung, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähig keit im an gestammten Beruf schwierig sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 6. Juli 2002 bis 3 0. April 2003 (S. 2). 4.2

Dr. med. D.___, FMH Allgemein e Medizin, erstattete am 3. Mai 2003 ihren Bericht

(Urk. 7/5/1-4) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - lumbospondylogenes Syndrom bei DD lumboradikuläres Syndrom L4 rechts bei Spondylolystesis L4/L5 und L5/S1, Instabilität L2/3/4 mit Spi nalkanalstenose

Sie nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koro nare Herzkrankheit (KHK) mit Status nach My ok ardinfarkt und p erkutane r

trans lumi nale r

Angioplastie (PTA) .

Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 6. Juli 2002 (lit . B). Sie gab an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, berufliche Massnah men seien aber angezeigt (lit . C). Sie führte

aus, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins rechte Bein, bei Belastung würden sich die Schmerzen verstärken (lit . D). 4.3

Dr. med. E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation,

C.___, erstattete seinen Bericht am 8. Mai 2003 (Urk. 7/6 /3) und nannte als D iag nosen beim Austritt : - l umboradikuläres Reiz- und se nsibles Ausfallsyndrom L5 recht s - Diskushernie L3/L4 mit intraforaminaler Einengung und Nervenwur zelkompression rechts, enger Spinalkanal L4/L5, Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthesis (CT-LWS vom 1 5. August 2002) - Status nach epiduraler Infiltration mit Kenacort am 3 0. Oktober 2002 - radio logisch Arthrose des rechten Iliosakralgelenk (ISG) ohne ISG-Blo ckade - KHK - Status nach Myokardinfarkt März 1989, Status nach perkutaner lumi nale r koronare r

Angioplastie (PTCA) und Stent März 2002

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich einer Hospitalisation vom 2 9. Oktober bis 2 0. November 2002 behandelt worden. Eine Nachkontrolle habe nicht stattgefunden. Er habe dem Beschwerdeführer am Austrittstag eine Ar beits unfähigkeit von 100 % vom 2 9. Oktober bis 2 0. November 2002 und eine Ar beits unfähigkeit von 50 % vom 2 1. November bis 4. Dezember 2002 attes tiert. Eine weiterführende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der fehlen den Nachkontrolle nicht möglich. 4.4

Am 2 7. September 2004 erstattete Dr. med. F.___, FMH für Rheumatolo gie,

Physikalische Medizin und Rehabilitation, sein Gutach ten (Urk. 7/22) und nannte folgende Diagnosen (S. 2): - s ensibles lumboradikuläres Reizsyndrom rechts bei engem Spinalkanal L4/L3 - Retrolisthesis L5 und L5/S1 - Diskushernie L3/L4 - i nfraforaminale Einengung Nervenwurzelkompression L4 rechts zum Teil L5 rechts - Status nach My o kardinfarkt März 1998 und PTCA und Stent März 2002

Er führte aus, e r habe den Beschwerdeführer am 2 3. September 2004 untersucht und

attestierte

ihm per 1. Januar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (keine schweren bis mittelschweren Lasten, wechselnde Positionen teils sitzend und stehend, nicht längere Gehdistanzen und auch keine Arbeiten über der Horizontalen; S. 3 oben). 4.5

Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stell ung nahme vom 8. Dezember 2012 (Urk. 7/56) aus, es könne weiterhin von einer Ar beitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten im beschriebenen Belas tungs profil

ausgegangen werden . Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (S. 3). 5. 5 .1

Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid im Dezember 2005 finden sich in den Akten die folgenden Bericht e :

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) nannte in ihrem Bericht vom 3 0. April 2009 (Urk. 7/74/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches L umbo vertebrals yndrom (LVS) und eine Schmerzverarbeitungsstörung, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein e KHK und einen Status nach Myokardinfarkt 1998 und nach Stent 2002 (Ziff. 1.1). Der Be schwer deführer habe unveränderte Rückenschmerzen und es gehe ihm schlecht, da er schon lange aus dem Arbeitsprozess ausgeschlossen sei und bei der jetzi gen Wirt schaftslage keine Chance für eine leichte bis mittelschwere Arbeit habe (Ziff. 1.4). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit März 2003 (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit sei keine Rücken belastung mög lich u nd aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 1.7). 5.2

Am 1 8. Mai 2009 erstattete n

Dr. med. H.___, Assistenzarzt und Dr. med.

I.___, Oberarzt, C.___, ihren Bericht (Urk. 7/74/11-15 = Urk. 7/132/4-6) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - c hronisches L umbovertebralsyndrom und Verdacht auf intermittieren des/belastungsabhängiges lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei deutliche n

Foraminalstenosen L5/S1 beidseits bei instabiler Spondylo listhesis bei Spondylolyse LWK5 mit Spondyl olisthesis und Protrusion L5/S1 - Spondylolyse L4 mit mässigen Foraminalstenosen L4/L5 beidseits (radi kuloär asymptomatisch) - Anterolisthesis L5 Grad I (mit Zunahme um 10 mm in Inklination) und von LWK2 Grad I ohne Instabilitätszeichen. Retrolisthesis von L3 Grad I ohne Instabilitätszeichen - Fehlhaltung/ Fehlform (lumbosacraler Überhang, Streckhaltung obere LWS) - m ehrsegmentale degenerative Veränderungen mit mehrsegmentalen leichten Spinalkanalstenosen - Hinweise auf Schmerzverarbeitungsstörung - KHK - Status nach inferoposteriorer

Myokardinfark 1998 - Status nach PTCA und Stent 2002 - k ardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF),

Dyslipidämie, Raucher

Sie führten aus, ihnen sei das jetzige Leiden des Beschwerdeführers bekannt und es habe sich im Vergleich zum Jahr 2002 nicht geändert (S. 1). Es bestünden eine erhebliche Chronifizierung und Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungs störung

(S.

2 oben). Schwerstarbeit im bisherigen Beruf als Baupolier sei aus rheuma to lo gischer Sicht nicht zumutbar. Für leichte und mittelschwere Arbeiten mit Wechsel belastung der Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig. Während der Hospitalisation vom 2 7. April bis 9. Mai 2009 sei der Beschwerd e führer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Anschliessend bestehe medizinisch-theo retisch eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % für leichte und mit telschwere Ar beiten mit Möglichkeiten zu Wechselpositionen. Für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Vorarbeiter/angelernter Tiefbauarbeiter sei der Be schwerdeführer hin gegen längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). 5.3

Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzärz tin,

L.___, erstatteten am 1 4. Juli 2009 ihren Austrittsbericht (Urk. 7 /74/6-10 = Urk. 7/129/1 -7). Sie nannten folgende Diagnosen (S.

1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit - Foraminalstenose L4/L5 und L5/S1 beidseits - Anterolisthesis L5 Grad I und L 2 Grad I, ohne Instabilitätszeichen - Retroistesis L3 Grad I ohne Instabilitätszeichen - Bandscheibenprotrusion L5/S1 - Verdacht auf intermittierendes belastungsabhängiges lumboradikulä res

Reizsyndromm L5 rechts - Fehlhaltung/-form Lendenwirbelsäule (LWS) - massive Schmerzverarbeitungsstörung - KHK mit - Status nach interoposteriorem

Myocardinfarkt 1998 - Status nach PTCA und Stent 2002 - Dyslipidämie - Nikotinabusus

Sie führten unter anderem aus, d ie aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen aufgrund des Schmerzes eingeschränkt, mit Ausnahme der Flexion (S.

2). Der Beschwerdeführer habe realisiert, dass er schmerzbedingt sich immer mehr vo n Aussenkontakten zurückgezogen, nur noch ge grübelt und Probleme gesehen habe, keine befriedigende Tagesstruktur mehr habe aufbauen können und so immer mehr in eine depressive Entwicklung und Perspektivlo sig keit a bgeglitten sei (S. 3). Sie attestierten dem Beschwer deführer vom 1. Juni bis 2 9. Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 unten). 5 . 4

M.___, Gruppenleiterin, und N.___, Betriebsleiter, Y.___, erstatteten ihren Abklärungsbericht am 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/104). Sie führ te n aus, die Abklärung zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe vom 1 . März bis 2 7. Mai 2011 gedauert und das A rbeitspensum habe zwischen 50 un d 70 % betragen. Die Zielsetzung sei eine Ste igerung der Arbeitszeit von 50 auf 100 % gewesen (S. 1).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe von Anfang an ein gutes Niveau er reicht. Er habe sich nach Erhalt der relevanten Informationen so organisiert, dass

er möglichst speditiv zu einem gute n Arbeitsergebnis gekommen sei, dies sei ihm

wichtig gewesen. Er habe sich während der Dauer der Arbeitszeit prob lemlos konzentrieren können und habe eine durchschnittliche Arbeitsleistung von zirka 100 % bei einer Arbeitszeit von 3.75 Stunden und von zirka 90 % bei e inem Ta ge s pensum von 7 Stunden erbracht (S. 2).

Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe oft angegeben, er leide unter starken Rückenschmerzen. Mit fortschreitender Arbeitszeit hätten diese zuge nommen. An denjenigen Nachmittagen, an denen der Beschwerdeführer gear beitet habe, habe sich seine Leistungsfähigkeit vermindert und er habe vermehrt das Bedürfnis gehabt, seinen Rücken zu entlasten. Dies habe sich darin geäus sert, dass er häufig aufgestanden und im Raum umherg egangen sei . Er sei aber trotz den starken Schmerzen bei der Arbeit geblieben (S. 3 Mitte).

D er Beschwerdeführer habe auch unter Druck ruhig und konzentriert gearbeitet und während der Dauer der Abklärung habe keine psychische Beeinträchtigu ng, welche Einfluss auf sei ne Arbeitsleistung gehabt hätte, beobachtet werden kön nen (S.

3). Der Beschwerdeführer habe vom 1. bis 3 1. März in einem Pensum von 50 % und ab 1. April mit einem Pensum von 70 % gearbeitet. Der Beschwer de führer habe angegeben, eine weitere Erhöhung des Pensums sei für ihn in An be tracht des Rückenleides nicht möglich. In ihrer Gesamtbeurteilung hielten sie fest, e in Pensum von 50 % in der freien Wirtschaft (körperlich an spruchslose Arbeit) erscheine

für den Beschwerdeführer als sinnvoll (S. 4 unten). 5 . 5

Am 2 6. Juni 2011 erstattete Dr. D.___

einen weiteren Bericht (Urk. 7/109). Sie nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ein chro ni sches

LVS mit Schmerzverarbeitungsstörung (Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwer de führer sei im Juni 2010 zuletzt in der Kontrolle gewesen. Sie könne aus diesem Grund keine aktuellen Befunde nennen und k eine aktuelle Anamnese an geben (Ziff. 1.11). 5 . 6

Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Medizin, RAD, nahm am 2 3. Mai 2012 (Urk. 7/137) zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Der Beschwerdeführer sei in keiner psychiatrischen Behandlung. Er werde nur von Dr. D.___ be treut, die ihn letztmals im Frühjahr 2010 ge sehen habe. Im Bericht der Abklärung des Y.___ seien klar keine Hinweise auf eine psychische Beein träch tigung gegeben worden . Auch in den Momenten, a ls der Beschwerdeführer angegeben habe, es gehe ihm wegen den Rückenschmerzen schlecht, habe er konzentriert und zuverlässig gearbeitet. Er habe sich somit wohl subjektiv nicht in der Lage gesehen, mehr zu arbeiten, aber die objektiven Befunde zeig t en keine

relevanten Einschränkungen, welche dies begründen würden. Somit könne wei ter hin an einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit festge halten werden (S. 2 unten). 6 . 6 .1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem recht s kräftig en rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2005

bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. September 2012, welcher recht sprech ungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E.

1.2), in einem r elevanten Ausmass verschlechtert hat. Vorliegend werden diese beiden Sachverhalte für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Be schwerdeführers einander gegenüber gestellt, da die Beschwerde gegnerin nach der erneuten Anmeldung vom 3. November 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.2) nicht den

Rentenanspruch

ge prüft hat, sondern die beruflichen Ein gliederungs mass nahmen. 6 .2

Die Rentenabweisung im Jahr 2005 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2005 (Urk. 7/57 S. 3) gestützt auf die Invaliditätsbemessung, wel che einen Invaliditätsgrad von 33 % ergab. Dabei ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei .

Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem Abklärungsbericht des Y.___ sei ersichtlich, dass ihm ein Pensum über 50 % nicht möglich sei. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin hinweggesetzt . Er sei seit über 3 Jahren medizinisch nicht abgeklärt und generell unterversorgt. Er hätte längst in eine psychiatrische Behandlung eingewiesen werden sollen, doch die Haus ärzti n habe dies nicht initialisiert (vorstehend E. 3.2). 6 .3

In einem Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vorstehend E.

2.3). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Aspekte vor, welche belegen, dass sich sein Gesundheitszust a nd verschlechtert haben sollte .

Er macht einzig geltend, dass er auch in einer an gepassten Tätigkeit nicht 100 %

Arbeitsfähig sei,

ohne weiter auszuführen, aus welchen gesundheitlichen Grün den

er dies nicht sei und inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert ha be .

I n der Gesamtbeurteilung im Abklärungsbericht (vorstehend E. 5 . 4) wurde fest gehalten, dem Beschwerdeführer sei ein Pensum von 50 % für körperlich an spruchslose Tätigkeiten zumutbar. Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zur Feststellung, das Pensum des Beschwerdeführers habe von 50 auf 70 %

er höht werden können und er habe bei einem Pensum von 7 Stunden immer noch eine durchschnittliche Ar beitsleistung von 90 %

er bracht .

Geht man da von aus,

dass ein Pensum von 100 % eine Arbeitszeit von 8

- 8.4

Stunden pro Tag entspricht, so entsprechen 7 Stunden pro Tag einem Pensum von rund 85 % (100 : 8 x 7 = 87.5 %; 100 : 8.4 x 7 = 83.3 %) . Unter Be rück sichtigung der Leistungsverminderung von 1 0 % bei einem Pensum von 70 % ent spricht das Tagespensum von 7 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (85

:

100 x 0. 9). Die

effektiv realisierte Arbeitsfähigkeit liegt damit höher als diejenige,

die in der Gesamtbeurteilung postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive der gesteigerten Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Verwertbarkeit wird nebst diesem inneren Widerspruch auch dadurch beeinträchtigt, dass der Ab klärungsbericht nicht von medizinischen Fach personen verfasst wurde und sich darin vorwiegend die subjektiven Befinden des Beschwerdeführers und die von ihm selbst postulierten Belastungslimiten

wie derspiegelt en . Aus diesen Gründen kann nicht auf den Abklärungsbericht abge stellt werden. 6.4

Der Hinweis des Beschwerdeführers

auf eine psychische Beeinträchtigung

steht i m Widerspruch zum Umstand, dass

- obwohl eine Schmerzverarbei tungs störung

diagnostiziert wurde - keinerlei psychiatrische Behandlung en

tatsächlich statt ge funden haben. Psychiatrische Behandlungen können nur dann initialisiert wer den, wenn ein regelmässiger Kontakt zu einem behandeln den Arzt besteht und dieser damit die entsprechende Diagnose stellen kann. Aus den

B erichte n der Haus ärztin, Dr. D.___, (vorstehend E.

5. 1, E. 5 . 5) geht hervor, dass der Be schwerdeführer zuletzt im Juni 2010 in hausärztlicher Behandlung gewesen war. Aus diesem Grund kann weniger von einer generellen medizinischen Unterver sorgung gesprochen werden, als von einem offensichtlich wenig ausgeprägten L eidensdruck.

Aufgrund des medizinisch en Sachverhalts bestehen schliesslich auch keine An haltspunkte, welche eine polydisziplinäre Abklärung rec htfertigen würden .

6 .5

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass für die Beurteilung des Ge sundheitszustandes auf die Berichte abgestellt werden kann.

Die Hausärztin, Dr. D.___, hat sich nicht weiter zur Arbeitsfähigkeit ge äussert (vorstehend E. 5 .5), da sie der Beschwerdeführer seit Juni 2010 nicht mehr

aufgesucht hat . Für die Beurteilung wird damit auf den Bericht der Ärzte des C.___ abgestellt (vorstehend E. 5.2), in welchem dem Beschwerde führer eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % für leichte und mittelschwere Tätig kei ten attestiert wurde .

Dieser Bericht ist für die Beantwortung der Fragen umfassend. Er beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und be rücksichtigt die von dem Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise. Er erfüll t die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 2.4) voll um fänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 6 .6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Einschätzung von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) keine wesentlichen Änderungen ergeben ha ben . Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine behinderungsbedingte Tä tig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese Einschätzung stimmt weitgehend mit

d er Beurteilung durch die Ärzte des C.___ überein, welche dem Be schwer deführer nach Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert haben. Da mit ist der massgebende Sachverhalt im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2005

unverändert .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler